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ZL.2025.00028

Bei der Berechnung des Verzichtsvermögens sind Zahlungen an das Betreibungsamt im Rahmen eines Pfändungsvollzuges als belegte Vermögensabnahme zu berücksichtigen.

Zürich SozVersG ·ZL · 2026-08-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/I V, hatte nach erfolgter Anmeldung

vom

20.

Februar

2024

(Urk.

7/20)

mit

Verfügung

vom

21.

November

2024 den

monatlichen

Anspruch

von

X.___,

geboren

1958,

auf

Zusatzleistungen

zu

seiner

AHV- Altersrente

ab

Februar

2024

wie

folgt

festgesetzt:

Fr.

383.20 Prämienverbilligung und Fr. 405.-- Zusatzleistungen (Urk.

7/V1). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 nahm die Durchführungsstelle eine Neuberechnung des Anspruchs vor und setzte den Anspruch ab Februar bis und mit Dezember 2024 nunmehr

wie

folgt

fest:

Fr.

384.20

Prämienverbilligung

und

Fr.

135.--

Zusatzleistungen .

Ab

Januar

2025

ergab

sich

sodann

ein

Anspruch

wie

folgt:

Fr.

412.40

Prämienverbilligung und Fr. 249.-- Zusatzleistungen (Urk. 7/V2). Ferner forderte sie mit

Verfügung

vom

3.

Januar

2025

für

zuviel

ausgerichtete

Zusatzleistungen

in

der Zeit von Februar bis und mit Dezember 2024 total Fr.

2'970.-- zurück (Urk. 7/V3). Dagegen erhob X.___ am 30. Januar 2025 Einsprache (Urk. 7/55; vgl. auch Urk.

7/56), welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 19.

Februar 2025 abwies (Urk.

7/V4 = Urk. 2). 2.

Gegen

d en

Einspracheentscheid

erhob

X.___

mit

Eingabe

vom

19.

März 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei sein Anspruch neu und insbesondere ohne die Anrechnung eines Verzichtsvermögens zu bemessen

(Urk. 1). Mit ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2025 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde dem Versicherten am 24. April 2025 Kenntnis gegeben (Urk. 8). Das Gericht zieht

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art.

11a Abs.

2-4 verzichtet wurde (Abs.

3). Für die Annahme einer Verzichtshandlung ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich («Verzicht») voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_240/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 4.1).

E. 1.1 Gemäss

Art.

9

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art.

10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art.

11 ELG) übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der Beträge nach lit . a und b dieser Bestimmung. Gemäss Art.

9a Abs.

E. 1.2 Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELV).

E. 1.3 Zum Reinvermögen von Art.

9a Abs.

E. 1.4 Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10

Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr.

100'000.-- liegt die Grenze bei Fr.

10'000.-- pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe (Art. 11a Abs.

3 ELG). Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Abs.

3 auch für die 10

Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches (Art.

4). Allerdings gelten Art. 11a Abs. 3-4 nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2021 verbraucht wurde (Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019).

E. 1.5 Nach

Art.

17e

ELV

wird

der

anzurechnende

Betrag

des

Vermögens,

auf

das

gemäss Art.

11a Abs.

2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr.

10'000.-- vermindert (Abs.

1). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1.

Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs.

2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs.

3).

E. 1.6 Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat

sie

bei

einer

ausserordentlichen

Abnahme

des

Vermögens

diejenigen

Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine

adäquate

Gegenleistung

hingegeben

worden

ist.

Dabei

genügt

weder

die

blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt

der

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit.

Dieser

ist

erfüllt,

wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE

146 V

306

E. 2.3.2 mit Hinweis).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des Einspracheentscheide s aus, das

für die Anspruchsberechtigung massgebliche Verzichtsvermögen betrage für das

Jahr

2024

Fr.

79'633.--

und

für

das

Jahr

2025

Fr.

69'633.--.

Zur

Annahme

des Verzichtsvermögens

habe

der

unbelegt

gebliebene

Verbrauch

einer

Kapitalauszahlung im Jahr 2005 in der Höhe von Fr. 322'400.-- geführt. Aus den Steuerdaten gehe hervor, dass bereits am Ende des betreffenden Jahres kein Vermögen mehr vorhanden

gewesen

sei.

Nachgewiesen

sei

im

Anschluss

an

die

betreffende

Kapital zahlung eine Reduktion aufgrund der anfallenden Steuer n für den Kapitalbezug (Staatssteuer: Fr. 24'426.65, Bundessteuer: Fr. 6'460.90). Vom Beschwerdeführer sei

geltend

gemacht

worden,

dass

er

das

im

Jahr

2005

bezogene

Freizügigkeitskapital

nicht

mit

Absicht

geschmälert,

sondern

dieses

zur

Aufnahme

einer

selbständi gen Erwerbstätigkeit, zur Bestreitung des Lebensunterhaltes und zur Begleichung laufender Betrei b ungen verwendet habe . Diesen Nachweis habe er indessen nicht erbracht.

Ein kontinuierlicher Verbrauch des Vermögens sei durch nichts belegt . Es seien auch keine Belege darüber vorhanden, dass das Kapital respektive Teile davon effektiv für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit verwendet worden seien. Aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2005 als

übriges

Einkommen

Taggeldleistungen

in

der

Höhe

von

Fr.

24'569.--

zugeflossen seien, sei anzunehmen, dass er darüber hinaus einen Teil der Kapitalzahlung zu Bestreitung seines Lebensunterhaltes verwendet habe. Diesbezüglich kämen die Ansätze für die Ermittlung des pauschalen Betrages für den Lebensun t erhalt zur Anwendung. Bezüglich de s im Jahr 2005 sieben Jahre alten Sohn es des Beschwerdeführers

fehlten Belege betreffend die tatsächlich erfüllte Unterhaltspflicht. Nicht belegt sei sodann, dass der Beschwerdeführer für offene Betreibungen insgesamt Fr.

40'000.-- an das Betreibungsamt bezahlt habe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers seien bei der Feststellung des Verzichtsvermögens auch wirtschaftliche Vorgänge zu berücksichtigen, die mehr als zehn Jahr e zurücklägen. Verzichtshandlungen unterlägen keiner zeitlichen Beschränkung. Diejenige Person, die Leistungen beanspruche, habe bei einer aussergewöhnlichen Abnahme des Vermögens die Tatsachen zu belegen, die die Annahme eines Vermögensverzichtes ausschlössen. Nachzuweisen sei daher, dass die Vermögens entäusserung in Erfüllung einer Rechtspflicht erfolgt sei oder gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt sei. Insgesamt müsse aufgrund der in Betracht fallenden Umstände im Jahr 200 5 von einem Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 259'633.45 ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisation in der Höhe von Fr. 10'000.-- beginnend ab 2007 belaufe sich das Verzichtsvermögen für das

Jahr 2024 auf Fr. 79'633.-- und für

das Jahr 2025 auf Fr. 69'633.--. Die genannten Werte seien der Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs korrekt zu Grunde gelegt worden (Urk. 2 S. 1 ff.).

In der Beschwerdeantwort verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Ausführungen zur Sache (Urk. 6).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, das im Jahr 2005 bezogene Kapital sei das Startkapital

für

eine

selbständige

Erwerbstätigkeit

gewesen

und

habe

darüber

hin aus den minimalen Lebensunterhalt und weitere laufende Verpflichtungen decken sollen.

Nach

dem

Verlust

seiner

Stelle

im

damaligen

Zeitpunkt

habe

er

sich

zunächst um

eine

neue

Anstellung

bemüht

und

Taggelder

der

Arbeitslosenversicherung

bezo gen . Die Gelder der Arbeitslosenversicherung seien jedoch bis zum Existenzmini mum gepfändet worden, was vom zuständigen Betreibung s amt im Oktober 2018 bestätigt worden sei. Echtzeitliche Unterlagen hierzu existierten nicht mehr. In der weiteren Folge habe er sich auf eigene Rechnung im Vertrieb von Softwareprodukten betätigt, wobei diese Tätigkeit nicht profitabel gewesen sei und habe eingestellt werden müssen. Mithin habe er das Betriebskapital nicht gewinnbringend einsetzen können. Zu einem Schaden gegenüber Dritten sei es indessen nicht gekommen. Seinen Sohn betreffend, habe er zeitweise bei diesem gewohnt, da die Kindesm utter viel auf Reisen gewesen sei . I n dieser Zeit habe er die gesamten Haushaltungskosten getragen.

Die Beschwerdegegnerin werfe ihm in diffuser Weise vor, sein Vermögen für mögliche andere Zwecke (Luxusgüter, Ferien, Unterhaltung etc.) verbraucht zu haben. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Das Fehlen von Belege n

sei auf den Umstand zurückzuführen, dass seine sämtlichen eingelagerten Akten entsorgt worden seien. Indessen bestehe lediglich für die Dauer zwischen 5 und 1 0 Jahren eine Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen. Um nicht unter der Armutsgrenze zwischen Fr. 3'300.-- und Fr. 3'500.-- leben zu müssen, brauche er entsprechend hohe Zusatzleistungen (Urk. 1 S. 1-3) .

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

E. 3.1 Den Unterlagen der Beschwerdegegnerin zur Abklärung des Vermögensverzichts ist

zu

entnehmen,

die

Steuern

für

das

Jahr

2005

seien

mangels

rechtzeitiger

Einreichung der Steuererklärung amtlich geschätzt worden. Aus den Daten sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Jahr eine Kap i talauszahlung von Fr. 322'400.-- erhalten habe . Per Ende 2005 habe das Vermögen des Beschwerdeführers gemäss Steuereinschätzung Null Franken betragen. Gemäss der vom Beschwerdeführer nachträglich dann doch noch eingereichten Steuererklärung habe

er

per

Ende

Dezember

2005

über

ein

Vermögen

von

Fr.

26'000.--

ver fügt.

Da echtzeitlich keine Belege mehr vorhanden seien, die Auskunft über die effektiven Vermö g ensverhältnisse Ende 2005 gäben, sei vom Einschätzungsentscheid des Steueramtes und damit von einem Vermögen von Franken Null per Ende 2005 auszugehen. Vom im Jahr 2005 zugeflossenen Kapital in der Höhe von Fr. 322'400.-- seien die Steuern in Abzug zu bringen, das heiss e Fr. 24'426.65 für die kantonalen Steuer und Fr. 6'460.90 für die Bundessteuer. Es verbleibe ein Nettobetrag

von

Fr.

291'512.45.

Hinzu

komme

für

das

betreffende

Jahr

ein

Einkom men

aus

der

Arbeitslosenentschädigung

in

der

Höhe

von

netto

Fr.

24'569.--

(Steuerbescheinigung der Arbeitslosenkasse Unia). Im Jahr 2005 habe der Sohn des Beschwerdeführers nicht im Haushalt des Beschwerdeführers gelebt, weswegen dieser nicht in die Anspruchsberechnung aufzunehmen sei. Der Pauschalb etrag für den Lebens unterhalt belaufe sich für das Jahr 2005 gestützt auf die einschlägigen Ermittlungsgrundsätze auf Fr.

56'448.--. Dieser sei vom Nettovermögen von Fr.

291'512.45 und dem Einkommen von Fr. 24'569.-- in Abzug zu bringen, wodurch sich die nicht belegte Vermögensverminderung auf Fr. 259'633.45 belaufe (Urk. 7/19 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 7/19 S. 6 f. u. S. 9 f.).

E. 3.2 Der Kapitalzufluss im Jahr 2005 ist vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt (vgl. Urk. 7/55 S. 1) . Die anschliessende Vermögensverminderung führt der Beschwerdeführer auf verschiedene Gründe zurück. Belegt ist, dass in der Periode zwischen 1. Januar 2004 bis

10. Oktober 2018

auf dem Wege der Zwangsvollstreckung durch das Betreibungsamt Zürich 9 insgesamt Fr. 18'317.25 gepfändet und

im

Jahr

2005

davon

Fr.

1 7 ' 4 62.35

zu

Handen

der

Gläubiger

verwendet

wurden (Fr. 8'431.80 u. Fr. 9'030.55; Urk. 3/6-7; vgl. auch Urk. 3/4). Insofern wird der Standpunkt

der

Beschwerdegegnerin,

im

Jahr

2005

erfolgte

Zahlungen

an

das

Betrei b ungsamt seien nicht belegt (Urk. 2 S. 4 Ziff. 14), relativiert. Im Rahmen der genannten

Fr.

17' 4 62.35

ist

das

Jahr

2005

betreffend

ein

zusätzlicher

Vermögens rückgang nachgewiesen. Darüber hinaus sind die vom Beschwerdeführer geltend gemacht en Vermögensrückgänge nicht belegt. Unterlagen respektive Belege hinsichtlich

de s

vom

Beschwerdeführer

behaupteten

Vermögensverbrauch s,

insbeson dere im Zusammenhang mit einer nach Erhalt der Kapitalzahlung im Jahr 2005 aufgenommenen selbständigen Erwerbstätigkeit, im Zusammenhang mit von ihm geleistete n Kinderunterhalt szahlungen

oder im Zusammenhang mit der Finanzierung seines Lebensunterhaltes (Urk. 1 S. 1 f.; vgl. auch Urk. 3/1-3, Urk. 7/55), sind nicht vorhanden,

was der Beschwerdeführer mehrfach erklärte (Urk. 1 S. 2, Urk.

7/ 19

S.

23

f.,

S.

27

u.

S.

29) .

Auch

wenn

der

Verlust

von

Belegen,

was

der

Be schwerdeführer geltend macht, auf letztlich nicht von ihm unmittelbar verschuldete

Umstände

zurückzuführen

wäre

(vg l .

Urk.

1

S.

2,

Urk.

7/56

S.

1,

Urk.

7/19

S.

29), ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Gründe für den Vermögensrückgang hinreichend zu belegen hat, wofür der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (vgl. vorstehende E. 1.6).

E. 3.3 Die übrige Berechnung des Anspruchs ab dem 1.

Februar

bis 31. Dezember 2024 und ab 1. Januar 2025 gemäss der Verfügung vom 19. Dezember 2024 (Urk. 7/V/ 2 S.

4-6) blieb vom Beschwerdeführer unbestritten und es ergeben sich aus den Akten

keine

Hinweise,

dass

diesbezüglich

eine

Korrektur

erforderlich

wäre.

Hervorzuheben

ist

in

diesem

Zusammenhang,

dass

für

die

Neuberechnung

des

Anspruchs für das Jahr 2024 mit der Verfügung vom 19. Dezember 2024 die Anrechnung höherer Renteneinnahmen im Jahr 2024 ausschlaggebend waren (Urk. 2 S. 1), das heisst Fr. 23'556.-- (Urk. 7/V2 S. 4 f.) anstelle von Fr. 20'316.-- gemäss der Verfügung vom 21. November 2024 (Urk. 7/V1 S. 4 f.), was der Beschwerdeführer nicht in Frage stellte . Das vom Beschwerdeführer bemängelte Verzichtsvermögen hingegen wurde

im Rahmen beider Berechnungen in gleicher Höhe berücksichtigt (Fr.

79'633.--;

Urk.

7/ V1

S.

4

f.,

Urk.

7/V2

S.

4

f.).

Mit

Blick

auf

das

in

vorstehender E. 3.2 Ausgeführte verringert sich das Verzichtsvermögen im Umfang der 2005 vom Betreibungsamt Zürich 9 vollzogenen Pfändung, was sich auf den Anspruch, wie er mit der Verfügung vom 19. Dezember 2024 festgelegt wurde, und auch auf die verfügte Rückforderung entsprechend auswirkt. Aufgrund dieser Erkenntnisse ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 9 . Februar 2025 (Urk. 2) aufzuheben

und

die

Sache

an

diese

zurückzuweisen

ist,

damit

sie

den

Zusatzleis tungsanspruch des Versicherten ab 1. Februar 2024 und das Quantitativ der Rückforderung im Sinne der Erwägungen neu berechne und hernach darüber neu ver füge . Das Gericht erkennt: 1.

D ie

Beschwerde

wird

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

dass

der

angefochtene

Einspra cheentscheid

vom

1 9 .

Februar

2025

aufgehoben

und

die

Sache

an

die

S tadt

Zürich,

Amt

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV,

zurückgewiesen

wird,

damit

diese

den

Zusatzleistungsanspruch des Beschwerdeführers

ab Februar 2024 und das Quantitativ der Rückforderung im Sinne der Erwägungen neu be rechne und hernach darüber neu verfüge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2025.00028 … II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom

14. August 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/I V, hatte nach erfolgter Anmeldung

vom

20.

Februar

2024

(Urk.

7/20)

mit

Verfügung

vom

21.

November

2024 den

monatlichen

Anspruch

von

X.___,

geboren

1958,

auf

Zusatzleistungen

zu

seiner

AHV- Altersrente

ab

Februar

2024

wie

folgt

festgesetzt:

Fr.

383.20 Prämienverbilligung und Fr. 405.-- Zusatzleistungen (Urk.

7/V1). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 nahm die Durchführungsstelle eine Neuberechnung des Anspruchs vor und setzte den Anspruch ab Februar bis und mit Dezember 2024 nunmehr

wie

folgt

fest:

Fr.

384.20

Prämienverbilligung

und

Fr.

135.--

Zusatzleistungen .

Ab

Januar

2025

ergab

sich

sodann

ein

Anspruch

wie

folgt:

Fr.

412.40

Prämienverbilligung und Fr. 249.-- Zusatzleistungen (Urk. 7/V2). Ferner forderte sie mit

Verfügung

vom

3.

Januar

2025

für

zuviel

ausgerichtete

Zusatzleistungen

in

der Zeit von Februar bis und mit Dezember 2024 total Fr.

2'970.-- zurück (Urk. 7/V3). Dagegen erhob X.___ am 30. Januar 2025 Einsprache (Urk. 7/55; vgl. auch Urk.

7/56), welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 19.

Februar 2025 abwies (Urk.

7/V4 = Urk. 2). 2.

Gegen

d en

Einspracheentscheid

erhob

X.___

mit

Eingabe

vom

19.

März 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei sein Anspruch neu und insbesondere ohne die Anrechnung eines Verzichtsvermögens zu bemessen

(Urk. 1). Mit ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2025 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde dem Versicherten am 24. April 2025 Kenntnis gegeben (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss

Art.

9

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art.

10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art.

11 ELG) übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der Beträge nach lit . a und b dieser Bestimmung. Gemäss Art.

9a Abs.

1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden

Personen

bei

Fr.

100'000.--

(lit .

a)

und

b ei

Ehepaaren

bei

Fr.

200'000.-- (lit

b). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz . 570 a.E .). 1.2

Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELV). 1.3

Zum Reinvermögen von Art.

9a Abs.

1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art.

11a Abs.

2-4 verzichtet wurde (Abs.

3). Für die Annahme einer Verzichtshandlung ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich («Verzicht») voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_240/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 4.1). 1.4

Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10

Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr.

100'000.-- liegt die Grenze bei Fr.

10'000.-- pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe (Art. 11a Abs.

3 ELG). Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Abs.

3 auch für die 10

Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches (Art.

4). Allerdings gelten Art. 11a Abs. 3-4 nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2021 verbraucht wurde (Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019). 1.5

Nach

Art.

17e

ELV

wird

der

anzurechnende

Betrag

des

Vermögens,

auf

das

gemäss Art.

11a Abs.

2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr.

10'000.-- vermindert (Abs.

1). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1.

Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs.

2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs.

3). 1.6

Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat

sie

bei

einer

ausserordentlichen

Abnahme

des

Vermögens

diejenigen

Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine

adäquate

Gegenleistung

hingegeben

worden

ist.

Dabei

genügt

weder

die

blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt

der

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit.

Dieser

ist

erfüllt,

wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE

146 V

306

E. 2.3.2 mit Hinweis).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des Einspracheentscheide s aus, das

für die Anspruchsberechtigung massgebliche Verzichtsvermögen betrage für das

Jahr

2024

Fr.

79'633.--

und

für

das

Jahr

2025

Fr.

69'633.--.

Zur

Annahme

des Verzichtsvermögens

habe

der

unbelegt

gebliebene

Verbrauch

einer

Kapitalauszahlung im Jahr 2005 in der Höhe von Fr. 322'400.-- geführt. Aus den Steuerdaten gehe hervor, dass bereits am Ende des betreffenden Jahres kein Vermögen mehr vorhanden

gewesen

sei.

Nachgewiesen

sei

im

Anschluss

an

die

betreffende

Kapital zahlung eine Reduktion aufgrund der anfallenden Steuer n für den Kapitalbezug (Staatssteuer: Fr. 24'426.65, Bundessteuer: Fr. 6'460.90). Vom Beschwerdeführer sei

geltend

gemacht

worden,

dass

er

das

im

Jahr

2005

bezogene

Freizügigkeitskapital

nicht

mit

Absicht

geschmälert,

sondern

dieses

zur

Aufnahme

einer

selbständi gen Erwerbstätigkeit, zur Bestreitung des Lebensunterhaltes und zur Begleichung laufender Betrei b ungen verwendet habe . Diesen Nachweis habe er indessen nicht erbracht.

Ein kontinuierlicher Verbrauch des Vermögens sei durch nichts belegt . Es seien auch keine Belege darüber vorhanden, dass das Kapital respektive Teile davon effektiv für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit verwendet worden seien. Aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2005 als

übriges

Einkommen

Taggeldleistungen

in

der

Höhe

von

Fr.

24'569.--

zugeflossen seien, sei anzunehmen, dass er darüber hinaus einen Teil der Kapitalzahlung zu Bestreitung seines Lebensunterhaltes verwendet habe. Diesbezüglich kämen die Ansätze für die Ermittlung des pauschalen Betrages für den Lebensun t erhalt zur Anwendung. Bezüglich de s im Jahr 2005 sieben Jahre alten Sohn es des Beschwerdeführers

fehlten Belege betreffend die tatsächlich erfüllte Unterhaltspflicht. Nicht belegt sei sodann, dass der Beschwerdeführer für offene Betreibungen insgesamt Fr.

40'000.-- an das Betreibungsamt bezahlt habe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers seien bei der Feststellung des Verzichtsvermögens auch wirtschaftliche Vorgänge zu berücksichtigen, die mehr als zehn Jahr e zurücklägen. Verzichtshandlungen unterlägen keiner zeitlichen Beschränkung. Diejenige Person, die Leistungen beanspruche, habe bei einer aussergewöhnlichen Abnahme des Vermögens die Tatsachen zu belegen, die die Annahme eines Vermögensverzichtes ausschlössen. Nachzuweisen sei daher, dass die Vermögens entäusserung in Erfüllung einer Rechtspflicht erfolgt sei oder gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt sei. Insgesamt müsse aufgrund der in Betracht fallenden Umstände im Jahr 200 5 von einem Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 259'633.45 ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisation in der Höhe von Fr. 10'000.-- beginnend ab 2007 belaufe sich das Verzichtsvermögen für das

Jahr 2024 auf Fr. 79'633.-- und für

das Jahr 2025 auf Fr. 69'633.--. Die genannten Werte seien der Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs korrekt zu Grunde gelegt worden (Urk. 2 S. 1 ff.).

In der Beschwerdeantwort verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Ausführungen zur Sache (Urk. 6). 2.2

Der Beschwerdeführer machte geltend, das im Jahr 2005 bezogene Kapital sei das Startkapital

für

eine

selbständige

Erwerbstätigkeit

gewesen

und

habe

darüber

hin aus den minimalen Lebensunterhalt und weitere laufende Verpflichtungen decken sollen.

Nach

dem

Verlust

seiner

Stelle

im

damaligen

Zeitpunkt

habe

er

sich

zunächst um

eine

neue

Anstellung

bemüht

und

Taggelder

der

Arbeitslosenversicherung

bezo gen . Die Gelder der Arbeitslosenversicherung seien jedoch bis zum Existenzmini mum gepfändet worden, was vom zuständigen Betreibung s amt im Oktober 2018 bestätigt worden sei. Echtzeitliche Unterlagen hierzu existierten nicht mehr. In der weiteren Folge habe er sich auf eigene Rechnung im Vertrieb von Softwareprodukten betätigt, wobei diese Tätigkeit nicht profitabel gewesen sei und habe eingestellt werden müssen. Mithin habe er das Betriebskapital nicht gewinnbringend einsetzen können. Zu einem Schaden gegenüber Dritten sei es indessen nicht gekommen. Seinen Sohn betreffend, habe er zeitweise bei diesem gewohnt, da die Kindesm utter viel auf Reisen gewesen sei . I n dieser Zeit habe er die gesamten Haushaltungskosten getragen.

Die Beschwerdegegnerin werfe ihm in diffuser Weise vor, sein Vermögen für mögliche andere Zwecke (Luxusgüter, Ferien, Unterhaltung etc.) verbraucht zu haben. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Das Fehlen von Belege n

sei auf den Umstand zurückzuführen, dass seine sämtlichen eingelagerten Akten entsorgt worden seien. Indessen bestehe lediglich für die Dauer zwischen 5 und 1 0 Jahren eine Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen. Um nicht unter der Armutsgrenze zwischen Fr. 3'300.-- und Fr. 3'500.-- leben zu müssen, brauche er entsprechend hohe Zusatzleistungen (Urk. 1 S. 1-3) . 3. 3.1

Den Unterlagen der Beschwerdegegnerin zur Abklärung des Vermögensverzichts ist

zu

entnehmen,

die

Steuern

für

das

Jahr

2005

seien

mangels

rechtzeitiger

Einreichung der Steuererklärung amtlich geschätzt worden. Aus den Daten sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Jahr eine Kap i talauszahlung von Fr. 322'400.-- erhalten habe . Per Ende 2005 habe das Vermögen des Beschwerdeführers gemäss Steuereinschätzung Null Franken betragen. Gemäss der vom Beschwerdeführer nachträglich dann doch noch eingereichten Steuererklärung habe

er

per

Ende

Dezember

2005

über

ein

Vermögen

von

Fr.

26'000.--

ver fügt.

Da echtzeitlich keine Belege mehr vorhanden seien, die Auskunft über die effektiven Vermö g ensverhältnisse Ende 2005 gäben, sei vom Einschätzungsentscheid des Steueramtes und damit von einem Vermögen von Franken Null per Ende 2005 auszugehen. Vom im Jahr 2005 zugeflossenen Kapital in der Höhe von Fr. 322'400.-- seien die Steuern in Abzug zu bringen, das heiss e Fr. 24'426.65 für die kantonalen Steuer und Fr. 6'460.90 für die Bundessteuer. Es verbleibe ein Nettobetrag

von

Fr.

291'512.45.

Hinzu

komme

für

das

betreffende

Jahr

ein

Einkom men

aus

der

Arbeitslosenentschädigung

in

der

Höhe

von

netto

Fr.

24'569.--

(Steuerbescheinigung der Arbeitslosenkasse Unia). Im Jahr 2005 habe der Sohn des Beschwerdeführers nicht im Haushalt des Beschwerdeführers gelebt, weswegen dieser nicht in die Anspruchsberechnung aufzunehmen sei. Der Pauschalb etrag für den Lebens unterhalt belaufe sich für das Jahr 2005 gestützt auf die einschlägigen Ermittlungsgrundsätze auf Fr.

56'448.--. Dieser sei vom Nettovermögen von Fr.

291'512.45 und dem Einkommen von Fr. 24'569.-- in Abzug zu bringen, wodurch sich die nicht belegte Vermögensverminderung auf Fr. 259'633.45 belaufe (Urk. 7/19 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 7/19 S. 6 f. u. S. 9 f.). 3.2

Der Kapitalzufluss im Jahr 2005 ist vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt (vgl. Urk. 7/55 S. 1) . Die anschliessende Vermögensverminderung führt der Beschwerdeführer auf verschiedene Gründe zurück. Belegt ist, dass in der Periode zwischen 1. Januar 2004 bis

10. Oktober 2018

auf dem Wege der Zwangsvollstreckung durch das Betreibungsamt Zürich 9 insgesamt Fr. 18'317.25 gepfändet und

im

Jahr

2005

davon

Fr.

1 7 ' 4 62.35

zu

Handen

der

Gläubiger

verwendet

wurden (Fr. 8'431.80 u. Fr. 9'030.55; Urk. 3/6-7; vgl. auch Urk. 3/4). Insofern wird der Standpunkt

der

Beschwerdegegnerin,

im

Jahr

2005

erfolgte

Zahlungen

an

das

Betrei b ungsamt seien nicht belegt (Urk. 2 S. 4 Ziff. 14), relativiert. Im Rahmen der genannten

Fr.

17' 4 62.35

ist

das

Jahr

2005

betreffend

ein

zusätzlicher

Vermögens rückgang nachgewiesen. Darüber hinaus sind die vom Beschwerdeführer geltend gemacht en Vermögensrückgänge nicht belegt. Unterlagen respektive Belege hinsichtlich

de s

vom

Beschwerdeführer

behaupteten

Vermögensverbrauch s,

insbeson dere im Zusammenhang mit einer nach Erhalt der Kapitalzahlung im Jahr 2005 aufgenommenen selbständigen Erwerbstätigkeit, im Zusammenhang mit von ihm geleistete n Kinderunterhalt szahlungen

oder im Zusammenhang mit der Finanzierung seines Lebensunterhaltes (Urk. 1 S. 1 f.; vgl. auch Urk. 3/1-3, Urk. 7/55), sind nicht vorhanden,

was der Beschwerdeführer mehrfach erklärte (Urk. 1 S. 2, Urk.

7/ 19

S.

23

f.,

S.

27

u.

S.

29) .

Auch

wenn

der

Verlust

von

Belegen,

was

der

Be schwerdeführer geltend macht, auf letztlich nicht von ihm unmittelbar verschuldete

Umstände

zurückzuführen

wäre

(vg l .

Urk.

1

S.

2,

Urk.

7/56

S.

1,

Urk.

7/19

S.

29), ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Gründe für den Vermögensrückgang hinreichend zu belegen hat, wofür der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (vgl. vorstehende E. 1.6). 3.3

Die übrige Berechnung des Anspruchs ab dem 1.

Februar

bis 31. Dezember 2024 und ab 1. Januar 2025 gemäss der Verfügung vom 19. Dezember 2024 (Urk. 7/V/ 2 S.

4-6) blieb vom Beschwerdeführer unbestritten und es ergeben sich aus den Akten

keine

Hinweise,

dass

diesbezüglich

eine

Korrektur

erforderlich

wäre.

Hervorzuheben

ist

in

diesem

Zusammenhang,

dass

für

die

Neuberechnung

des

Anspruchs für das Jahr 2024 mit der Verfügung vom 19. Dezember 2024 die Anrechnung höherer Renteneinnahmen im Jahr 2024 ausschlaggebend waren (Urk. 2 S. 1), das heisst Fr. 23'556.-- (Urk. 7/V2 S. 4 f.) anstelle von Fr. 20'316.-- gemäss der Verfügung vom 21. November 2024 (Urk. 7/V1 S. 4 f.), was der Beschwerdeführer nicht in Frage stellte . Das vom Beschwerdeführer bemängelte Verzichtsvermögen hingegen wurde

im Rahmen beider Berechnungen in gleicher Höhe berücksichtigt (Fr.

79'633.--;

Urk.

7/ V1

S.

4

f.,

Urk.

7/V2

S.

4

f.).

Mit

Blick

auf

das

in

vorstehender E. 3.2 Ausgeführte verringert sich das Verzichtsvermögen im Umfang der 2005 vom Betreibungsamt Zürich 9 vollzogenen Pfändung, was sich auf den Anspruch, wie er mit der Verfügung vom 19. Dezember 2024 festgelegt wurde, und auch auf die verfügte Rückforderung entsprechend auswirkt. Aufgrund dieser Erkenntnisse ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 9 . Februar 2025 (Urk. 2) aufzuheben

und

die

Sache

an

diese

zurückzuweisen

ist,

damit

sie

den

Zusatzleis tungsanspruch des Versicherten ab 1. Februar 2024 und das Quantitativ der Rückforderung im Sinne der Erwägungen neu berechne und hernach darüber neu ver füge . Das Gericht erkennt: 1.

D ie

Beschwerde

wird

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

dass

der

angefochtene

Einspra cheentscheid

vom

1 9 .

Februar

2025

aufgehoben

und

die

Sache

an

die

S tadt

Zürich,

Amt

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV,

zurückgewiesen

wird,

damit

diese

den

Zusatzleistungsanspruch des Beschwerdeführers

ab Februar 2024 und das Quantitativ der Rückforderung im Sinne der Erwägungen neu be rechne und hernach darüber neu verfüge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm