Sachverhalt
1.
Die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/I V, hatte nach erfolgter Anmeldung
vom
20.
Februar
2024
(Urk.
7/20)
mit
Verfügung
vom
21.
November
2024 den
monatlichen
Anspruch
von
X.___,
geboren
1958,
auf
Zusatzleistungen
zu
seiner
AHV- Altersrente
ab
Februar
2024
wie
folgt
festgesetzt:
Fr.
383.20 Prämienverbilligung und Fr. 405.-- Zusatzleistungen (Urk.
7/V1). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 nahm die Durchführungsstelle eine Neuberechnung des Anspruchs vor und setzte den Anspruch ab Februar bis und mit Dezember 2024 nunmehr
wie
folgt
fest:
Fr.
384.20
Prämienverbilligung
und
Fr.
135.--
Zusatzleistungen .
Ab
Januar
2025
ergab
sich
sodann
ein
Anspruch
wie
folgt:
Fr.
412.40
Prämienverbilligung und Fr. 249.-- Zusatzleistungen (Urk. 7/V2). Ferner forderte sie mit
Verfügung
vom
3.
Januar
2025
für
zuviel
ausgerichtete
Zusatzleistungen
in
der Zeit von Februar bis und mit Dezember 2024 total Fr.
2'970.-- zurück (Urk. 7/V3). Dagegen erhob X.___ am 30. Januar 2025 Einsprache (Urk. 7/55; vgl. auch Urk.
7/56), welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 19.
Februar 2025 abwies (Urk.
7/V4 = Urk. 2). 2.
Gegen
d en
Einspracheentscheid
erhob
X.___
mit
Eingabe
vom
19.
März 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei sein Anspruch neu und insbesondere ohne die Anrechnung eines Verzichtsvermögens zu bemessen
(Urk. 1). Mit ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2025 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde dem Versicherten am 24. April 2025 Kenntnis gegeben (Urk. 8). Das Gericht zieht
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art.
11a Abs.
2-4 verzichtet wurde (Abs.
3). Für die Annahme einer Verzichtshandlung ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich («Verzicht») voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_240/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 4.1).
E. 1.1 Gemäss
Art.
9
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art.
10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art.
11 ELG) übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der Beträge nach lit . a und b dieser Bestimmung. Gemäss Art.
9a Abs.
E. 1.2 Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELV).
E. 1.3 Zum Reinvermögen von Art.
9a Abs.
E. 1.4 Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10
Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr.
100'000.-- liegt die Grenze bei Fr.
10'000.-- pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe (Art. 11a Abs.
3 ELG). Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Abs.
3 auch für die 10
Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches (Art.
4). Allerdings gelten Art. 11a Abs. 3-4 nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2021 verbraucht wurde (Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019).
E. 1.5 Nach
Art.
17e
ELV
wird
der
anzurechnende
Betrag
des
Vermögens,
auf
das
gemäss Art.
11a Abs.
2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr.
10'000.-- vermindert (Abs.
1). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1.
Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs.
2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs.
3).
E. 1.6 Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat
sie
bei
einer
ausserordentlichen
Abnahme
des
Vermögens
diejenigen
Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine
adäquate
Gegenleistung
hingegeben
worden
ist.
Dabei
genügt
weder
die
blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt
der
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit.
Dieser
ist
erfüllt,
wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE
146 V
306
E. 2.3.2 mit Hinweis).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des Einspracheentscheide s aus, das
für die Anspruchsberechtigung massgebliche Verzichtsvermögen betrage für das
Jahr
2024
Fr.
79'633.--
und
für
das
Jahr
2025
Fr.
69'633.--.
Zur
Annahme
des Verzichtsvermögens
habe
der
unbelegt
gebliebene
Verbrauch
einer
Kapitalauszahlung im Jahr 2005 in der Höhe von Fr. 322'400.-- geführt. Aus den Steuerdaten gehe hervor, dass bereits am Ende des betreffenden Jahres kein Vermögen mehr vorhanden
gewesen
sei.
Nachgewiesen
sei
im
Anschluss
an
die
betreffende
Kapital zahlung eine Reduktion aufgrund der anfallenden Steuer n für den Kapitalbezug (Staatssteuer: Fr. 24'426.65, Bundessteuer: Fr. 6'460.90). Vom Beschwerdeführer sei
geltend
gemacht
worden,
dass
er
das
im
Jahr
2005
bezogene
Freizügigkeitskapital
nicht
mit
Absicht
geschmälert,
sondern
dieses
zur
Aufnahme
einer
selbständi gen Erwerbstätigkeit, zur Bestreitung des Lebensunterhaltes und zur Begleichung laufender Betrei b ungen verwendet habe . Diesen Nachweis habe er indessen nicht erbracht.
Ein kontinuierlicher Verbrauch des Vermögens sei durch nichts belegt . Es seien auch keine Belege darüber vorhanden, dass das Kapital respektive Teile davon effektiv für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit verwendet worden seien. Aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2005 als
übriges
Einkommen
Taggeldleistungen
in
der
Höhe
von
Fr.
24'569.--
zugeflossen seien, sei anzunehmen, dass er darüber hinaus einen Teil der Kapitalzahlung zu Bestreitung seines Lebensunterhaltes verwendet habe. Diesbezüglich kämen die Ansätze für die Ermittlung des pauschalen Betrages für den Lebensun t erhalt zur Anwendung. Bezüglich de s im Jahr 2005 sieben Jahre alten Sohn es des Beschwerdeführers
fehlten Belege betreffend die tatsächlich erfüllte Unterhaltspflicht. Nicht belegt sei sodann, dass der Beschwerdeführer für offene Betreibungen insgesamt Fr.
40'000.-- an das Betreibungsamt bezahlt habe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers seien bei der Feststellung des Verzichtsvermögens auch wirtschaftliche Vorgänge zu berücksichtigen, die mehr als zehn Jahr e zurücklägen. Verzichtshandlungen unterlägen keiner zeitlichen Beschränkung. Diejenige Person, die Leistungen beanspruche, habe bei einer aussergewöhnlichen Abnahme des Vermögens die Tatsachen zu belegen, die die Annahme eines Vermögensverzichtes ausschlössen. Nachzuweisen sei daher, dass die Vermögens entäusserung in Erfüllung einer Rechtspflicht erfolgt sei oder gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt sei. Insgesamt müsse aufgrund der in Betracht fallenden Umstände im Jahr 200 5 von einem Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 259'633.45 ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisation in der Höhe von Fr. 10'000.-- beginnend ab 2007 belaufe sich das Verzichtsvermögen für das
Jahr 2024 auf Fr. 79'633.-- und für
das Jahr 2025 auf Fr. 69'633.--. Die genannten Werte seien der Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs korrekt zu Grunde gelegt worden (Urk. 2 S. 1 ff.).
In der Beschwerdeantwort verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Ausführungen zur Sache (Urk. 6).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, das im Jahr 2005 bezogene Kapital sei das Startkapital
für
eine
selbständige
Erwerbstätigkeit
gewesen
und
habe
darüber
hin aus den minimalen Lebensunterhalt und weitere laufende Verpflichtungen decken sollen.
Nach
dem
Verlust
seiner
Stelle
im
damaligen
Zeitpunkt
habe
er
sich
zunächst um
eine
neue
Anstellung
bemüht
und
Taggelder
der
Arbeitslosenversicherung
bezo gen . Die Gelder der Arbeitslosenversicherung seien jedoch bis zum Existenzmini mum gepfändet worden, was vom zuständigen Betreibung s amt im Oktober 2018 bestätigt worden sei. Echtzeitliche Unterlagen hierzu existierten nicht mehr. In der weiteren Folge habe er sich auf eigene Rechnung im Vertrieb von Softwareprodukten betätigt, wobei diese Tätigkeit nicht profitabel gewesen sei und habe eingestellt werden müssen. Mithin habe er das Betriebskapital nicht gewinnbringend einsetzen können. Zu einem Schaden gegenüber Dritten sei es indessen nicht gekommen. Seinen Sohn betreffend, habe er zeitweise bei diesem gewohnt, da die Kindesm utter viel auf Reisen gewesen sei . I n dieser Zeit habe er die gesamten Haushaltungskosten getragen.
Die Beschwerdegegnerin werfe ihm in diffuser Weise vor, sein Vermögen für mögliche andere Zwecke (Luxusgüter, Ferien, Unterhaltung etc.) verbraucht zu haben. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Das Fehlen von Belege n
sei auf den Umstand zurückzuführen, dass seine sämtlichen eingelagerten Akten entsorgt worden seien. Indessen bestehe lediglich für die Dauer zwischen 5 und 1 0 Jahren eine Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen. Um nicht unter der Armutsgrenze zwischen Fr. 3'300.-- und Fr. 3'500.-- leben zu müssen, brauche er entsprechend hohe Zusatzleistungen (Urk. 1 S. 1-3) .
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
E. 3.1 Den Unterlagen der Beschwerdegegnerin zur Abklärung des Vermögensverzichts ist
zu
entnehmen,
die
Steuern
für
das
Jahr
2005
seien
mangels
rechtzeitiger
Einreichung der Steuererklärung amtlich geschätzt worden. Aus den Daten sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Jahr eine Kap i talauszahlung von Fr. 322'400.-- erhalten habe . Per Ende 2005 habe das Vermögen des Beschwerdeführers gemäss Steuereinschätzung Null Franken betragen. Gemäss der vom Beschwerdeführer nachträglich dann doch noch eingereichten Steuererklärung habe
er
per
Ende
Dezember
2005
über
ein
Vermögen
von
Fr.
26'000.--
ver fügt.
Da echtzeitlich keine Belege mehr vorhanden seien, die Auskunft über die effektiven Vermö g ensverhältnisse Ende 2005 gäben, sei vom Einschätzungsentscheid des Steueramtes und damit von einem Vermögen von Franken Null per Ende 2005 auszugehen. Vom im Jahr 2005 zugeflossenen Kapital in der Höhe von Fr. 322'400.-- seien die Steuern in Abzug zu bringen, das heiss e Fr. 24'426.65 für die kantonalen Steuer und Fr. 6'460.90 für die Bundessteuer. Es verbleibe ein Nettobetrag
von
Fr.
291'512.45.
Hinzu
komme
für
das
betreffende
Jahr
ein
Einkom men
aus
der
Arbeitslosenentschädigung
in
der
Höhe
von
netto
Fr.
24'569.--
(Steuerbescheinigung der Arbeitslosenkasse Unia). Im Jahr 2005 habe der Sohn des Beschwerdeführers nicht im Haushalt des Beschwerdeführers gelebt, weswegen dieser nicht in die Anspruchsberechnung aufzunehmen sei. Der Pauschalb etrag für den Lebens unterhalt belaufe sich für das Jahr 2005 gestützt auf die einschlägigen Ermittlungsgrundsätze auf Fr.
56'448.--. Dieser sei vom Nettovermögen von Fr.
291'512.45 und dem Einkommen von Fr. 24'569.-- in Abzug zu bringen, wodurch sich die nicht belegte Vermögensverminderung auf Fr. 259'633.45 belaufe (Urk. 7/19 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 7/19 S. 6 f. u. S. 9 f.).
E. 3.2 Der Kapitalzufluss im Jahr 2005 ist vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt (vgl. Urk. 7/55 S. 1) . Die anschliessende Vermögensverminderung führt der Beschwerdeführer auf verschiedene Gründe zurück. Belegt ist, dass in der Periode zwischen 1. Januar 2004 bis
10. Oktober 2018
auf dem Wege der Zwangsvollstreckung durch das Betreibungsamt Zürich 9 insgesamt Fr. 18'317.25 gepfändet und
im
Jahr
2005
davon
Fr.
1 7 ' 4 62.35
zu
Handen
der
Gläubiger
verwendet
wurden (Fr. 8'431.80 u. Fr. 9'030.55; Urk. 3/6-7; vgl. auch Urk. 3/4). Insofern wird der Standpunkt
der
Beschwerdegegnerin,
im
Jahr
2005
erfolgte
Zahlungen
an
das
Betrei b ungsamt seien nicht belegt (Urk. 2 S. 4 Ziff. 14), relativiert. Im Rahmen der genannten
Fr.
17' 4 62.35
ist
das
Jahr
2005
betreffend
ein
zusätzlicher
Vermögens rückgang nachgewiesen. Darüber hinaus sind die vom Beschwerdeführer geltend gemacht en Vermögensrückgänge nicht belegt. Unterlagen respektive Belege hinsichtlich
de s
vom
Beschwerdeführer
behaupteten
Vermögensverbrauch s,
insbeson dere im Zusammenhang mit einer nach Erhalt der Kapitalzahlung im Jahr 2005 aufgenommenen selbständigen Erwerbstätigkeit, im Zusammenhang mit von ihm geleistete n Kinderunterhalt szahlungen
oder im Zusammenhang mit der Finanzierung seines Lebensunterhaltes (Urk. 1 S. 1 f.; vgl. auch Urk. 3/1-3, Urk. 7/55), sind nicht vorhanden,
was der Beschwerdeführer mehrfach erklärte (Urk. 1 S. 2, Urk.
7/ 19
S.
23
f.,
S.
27
u.
S.
29) .
Auch
wenn
der
Verlust
von
Belegen,
was
der
Be schwerdeführer geltend macht, auf letztlich nicht von ihm unmittelbar verschuldete
Umstände
zurückzuführen
wäre
(vg l .
Urk.
1
S.
2,
Urk.
7/56
S.
1,
Urk.
7/19
S.
29), ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Gründe für den Vermögensrückgang hinreichend zu belegen hat, wofür der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (vgl. vorstehende E. 1.6).
E. 3.3 Die übrige Berechnung des Anspruchs ab dem 1.
Februar
bis 31. Dezember 2024 und ab 1. Januar 2025 gemäss der Verfügung vom 19. Dezember 2024 (Urk. 7/V/ 2 S.
4-6) blieb vom Beschwerdeführer unbestritten und es ergeben sich aus den Akten
keine
Hinweise,
dass
diesbezüglich
eine
Korrektur
erforderlich
wäre.
Hervorzuheben
ist
in
diesem
Zusammenhang,
dass
für
die
Neuberechnung
des
Anspruchs für das Jahr 2024 mit der Verfügung vom 19. Dezember 2024 die Anrechnung höherer Renteneinnahmen im Jahr 2024 ausschlaggebend waren (Urk. 2 S. 1), das heisst Fr. 23'556.-- (Urk. 7/V2 S. 4 f.) anstelle von Fr. 20'316.-- gemäss der Verfügung vom 21. November 2024 (Urk. 7/V1 S. 4 f.), was der Beschwerdeführer nicht in Frage stellte . Das vom Beschwerdeführer bemängelte Verzichtsvermögen hingegen wurde
im Rahmen beider Berechnungen in gleicher Höhe berücksichtigt (Fr.
79'633.--;
Urk.
7/ V1
S.
4
f.,
Urk.
7/V2
S.
4
f.).
Mit
Blick
auf
das
in
vorstehender E. 3.2 Ausgeführte verringert sich das Verzichtsvermögen im Umfang der 2005 vom Betreibungsamt Zürich 9 vollzogenen Pfändung, was sich auf den Anspruch, wie er mit der Verfügung vom 19. Dezember 2024 festgelegt wurde, und auch auf die verfügte Rückforderung entsprechend auswirkt. Aufgrund dieser Erkenntnisse ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 9 . Februar 2025 (Urk. 2) aufzuheben
und
die
Sache
an
diese
zurückzuweisen
ist,
damit
sie
den
Zusatzleis tungsanspruch des Versicherten ab 1. Februar 2024 und das Quantitativ der Rückforderung im Sinne der Erwägungen neu berechne und hernach darüber neu ver füge . Das Gericht erkennt: 1.
D ie
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
der
angefochtene
Einspra cheentscheid
vom
1 9 .
Februar
2025
aufgehoben
und
die
Sache
an
die
S tadt
Zürich,
Amt
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV,
zurückgewiesen
wird,
damit
diese
den
Zusatzleistungsanspruch des Beschwerdeführers
ab Februar 2024 und das Quantitativ der Rückforderung im Sinne der Erwägungen neu be rechne und hernach darüber neu verfüge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2025.00028 … II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom
14. August 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/I V, hatte nach erfolgter Anmeldung
vom
20.
Februar
2024
(Urk.
7/20)
mit
Verfügung
vom
21.
November
2024 den
monatlichen
Anspruch
von
X.___,
geboren
1958,
auf
Zusatzleistungen
zu
seiner
AHV- Altersrente
ab
Februar
2024
wie
folgt
festgesetzt:
Fr.
383.20 Prämienverbilligung und Fr. 405.-- Zusatzleistungen (Urk.
7/V1). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 nahm die Durchführungsstelle eine Neuberechnung des Anspruchs vor und setzte den Anspruch ab Februar bis und mit Dezember 2024 nunmehr
wie
folgt
fest:
Fr.
384.20
Prämienverbilligung
und
Fr.
135.--
Zusatzleistungen .
Ab
Januar
2025
ergab
sich
sodann
ein
Anspruch
wie
folgt:
Fr.
412.40
Prämienverbilligung und Fr. 249.-- Zusatzleistungen (Urk. 7/V2). Ferner forderte sie mit
Verfügung
vom
3.
Januar
2025
für
zuviel
ausgerichtete
Zusatzleistungen
in
der Zeit von Februar bis und mit Dezember 2024 total Fr.
2'970.-- zurück (Urk. 7/V3). Dagegen erhob X.___ am 30. Januar 2025 Einsprache (Urk. 7/55; vgl. auch Urk.
7/56), welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 19.
Februar 2025 abwies (Urk.
7/V4 = Urk. 2). 2.
Gegen
d en
Einspracheentscheid
erhob
X.___
mit
Eingabe
vom
19.
März 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei sein Anspruch neu und insbesondere ohne die Anrechnung eines Verzichtsvermögens zu bemessen
(Urk. 1). Mit ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2025 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde dem Versicherten am 24. April 2025 Kenntnis gegeben (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss
Art.
9
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art.
10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art.
11 ELG) übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der Beträge nach lit . a und b dieser Bestimmung. Gemäss Art.
9a Abs.
1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden
Personen
bei
Fr.
100'000.--
(lit .
a)
und
b ei
Ehepaaren
bei
Fr.
200'000.-- (lit
b). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz . 570 a.E .). 1.2
Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELV). 1.3
Zum Reinvermögen von Art.
9a Abs.
1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art.
11a Abs.
2-4 verzichtet wurde (Abs.
3). Für die Annahme einer Verzichtshandlung ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich («Verzicht») voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_240/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 4.1). 1.4
Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10
Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr.
100'000.-- liegt die Grenze bei Fr.
10'000.-- pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe (Art. 11a Abs.
3 ELG). Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Abs.
3 auch für die 10
Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches (Art.
4). Allerdings gelten Art. 11a Abs. 3-4 nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2021 verbraucht wurde (Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019). 1.5
Nach
Art.
17e
ELV
wird
der
anzurechnende
Betrag
des
Vermögens,
auf
das
gemäss Art.
11a Abs.
2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr.
10'000.-- vermindert (Abs.
1). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1.
Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs.
2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs.
3). 1.6
Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat
sie
bei
einer
ausserordentlichen
Abnahme
des
Vermögens
diejenigen
Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine
adäquate
Gegenleistung
hingegeben
worden
ist.
Dabei
genügt
weder
die
blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt
der
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit.
Dieser
ist
erfüllt,
wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE
146 V
306
E. 2.3.2 mit Hinweis).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des Einspracheentscheide s aus, das
für die Anspruchsberechtigung massgebliche Verzichtsvermögen betrage für das
Jahr
2024
Fr.
79'633.--
und
für
das
Jahr
2025
Fr.
69'633.--.
Zur
Annahme
des Verzichtsvermögens
habe
der
unbelegt
gebliebene
Verbrauch
einer
Kapitalauszahlung im Jahr 2005 in der Höhe von Fr. 322'400.-- geführt. Aus den Steuerdaten gehe hervor, dass bereits am Ende des betreffenden Jahres kein Vermögen mehr vorhanden
gewesen
sei.
Nachgewiesen
sei
im
Anschluss
an
die
betreffende
Kapital zahlung eine Reduktion aufgrund der anfallenden Steuer n für den Kapitalbezug (Staatssteuer: Fr. 24'426.65, Bundessteuer: Fr. 6'460.90). Vom Beschwerdeführer sei
geltend
gemacht
worden,
dass
er
das
im
Jahr
2005
bezogene
Freizügigkeitskapital
nicht
mit
Absicht
geschmälert,
sondern
dieses
zur
Aufnahme
einer
selbständi gen Erwerbstätigkeit, zur Bestreitung des Lebensunterhaltes und zur Begleichung laufender Betrei b ungen verwendet habe . Diesen Nachweis habe er indessen nicht erbracht.
Ein kontinuierlicher Verbrauch des Vermögens sei durch nichts belegt . Es seien auch keine Belege darüber vorhanden, dass das Kapital respektive Teile davon effektiv für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit verwendet worden seien. Aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2005 als
übriges
Einkommen
Taggeldleistungen
in
der
Höhe
von
Fr.
24'569.--
zugeflossen seien, sei anzunehmen, dass er darüber hinaus einen Teil der Kapitalzahlung zu Bestreitung seines Lebensunterhaltes verwendet habe. Diesbezüglich kämen die Ansätze für die Ermittlung des pauschalen Betrages für den Lebensun t erhalt zur Anwendung. Bezüglich de s im Jahr 2005 sieben Jahre alten Sohn es des Beschwerdeführers
fehlten Belege betreffend die tatsächlich erfüllte Unterhaltspflicht. Nicht belegt sei sodann, dass der Beschwerdeführer für offene Betreibungen insgesamt Fr.
40'000.-- an das Betreibungsamt bezahlt habe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers seien bei der Feststellung des Verzichtsvermögens auch wirtschaftliche Vorgänge zu berücksichtigen, die mehr als zehn Jahr e zurücklägen. Verzichtshandlungen unterlägen keiner zeitlichen Beschränkung. Diejenige Person, die Leistungen beanspruche, habe bei einer aussergewöhnlichen Abnahme des Vermögens die Tatsachen zu belegen, die die Annahme eines Vermögensverzichtes ausschlössen. Nachzuweisen sei daher, dass die Vermögens entäusserung in Erfüllung einer Rechtspflicht erfolgt sei oder gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt sei. Insgesamt müsse aufgrund der in Betracht fallenden Umstände im Jahr 200 5 von einem Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 259'633.45 ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisation in der Höhe von Fr. 10'000.-- beginnend ab 2007 belaufe sich das Verzichtsvermögen für das
Jahr 2024 auf Fr. 79'633.-- und für
das Jahr 2025 auf Fr. 69'633.--. Die genannten Werte seien der Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs korrekt zu Grunde gelegt worden (Urk. 2 S. 1 ff.).
In der Beschwerdeantwort verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Ausführungen zur Sache (Urk. 6). 2.2
Der Beschwerdeführer machte geltend, das im Jahr 2005 bezogene Kapital sei das Startkapital
für
eine
selbständige
Erwerbstätigkeit
gewesen
und
habe
darüber
hin aus den minimalen Lebensunterhalt und weitere laufende Verpflichtungen decken sollen.
Nach
dem
Verlust
seiner
Stelle
im
damaligen
Zeitpunkt
habe
er
sich
zunächst um
eine
neue
Anstellung
bemüht
und
Taggelder
der
Arbeitslosenversicherung
bezo gen . Die Gelder der Arbeitslosenversicherung seien jedoch bis zum Existenzmini mum gepfändet worden, was vom zuständigen Betreibung s amt im Oktober 2018 bestätigt worden sei. Echtzeitliche Unterlagen hierzu existierten nicht mehr. In der weiteren Folge habe er sich auf eigene Rechnung im Vertrieb von Softwareprodukten betätigt, wobei diese Tätigkeit nicht profitabel gewesen sei und habe eingestellt werden müssen. Mithin habe er das Betriebskapital nicht gewinnbringend einsetzen können. Zu einem Schaden gegenüber Dritten sei es indessen nicht gekommen. Seinen Sohn betreffend, habe er zeitweise bei diesem gewohnt, da die Kindesm utter viel auf Reisen gewesen sei . I n dieser Zeit habe er die gesamten Haushaltungskosten getragen.
Die Beschwerdegegnerin werfe ihm in diffuser Weise vor, sein Vermögen für mögliche andere Zwecke (Luxusgüter, Ferien, Unterhaltung etc.) verbraucht zu haben. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Das Fehlen von Belege n
sei auf den Umstand zurückzuführen, dass seine sämtlichen eingelagerten Akten entsorgt worden seien. Indessen bestehe lediglich für die Dauer zwischen 5 und 1 0 Jahren eine Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen. Um nicht unter der Armutsgrenze zwischen Fr. 3'300.-- und Fr. 3'500.-- leben zu müssen, brauche er entsprechend hohe Zusatzleistungen (Urk. 1 S. 1-3) . 3. 3.1
Den Unterlagen der Beschwerdegegnerin zur Abklärung des Vermögensverzichts ist
zu
entnehmen,
die
Steuern
für
das
Jahr
2005
seien
mangels
rechtzeitiger
Einreichung der Steuererklärung amtlich geschätzt worden. Aus den Daten sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Jahr eine Kap i talauszahlung von Fr. 322'400.-- erhalten habe . Per Ende 2005 habe das Vermögen des Beschwerdeführers gemäss Steuereinschätzung Null Franken betragen. Gemäss der vom Beschwerdeführer nachträglich dann doch noch eingereichten Steuererklärung habe
er
per
Ende
Dezember
2005
über
ein
Vermögen
von
Fr.
26'000.--
ver fügt.
Da echtzeitlich keine Belege mehr vorhanden seien, die Auskunft über die effektiven Vermö g ensverhältnisse Ende 2005 gäben, sei vom Einschätzungsentscheid des Steueramtes und damit von einem Vermögen von Franken Null per Ende 2005 auszugehen. Vom im Jahr 2005 zugeflossenen Kapital in der Höhe von Fr. 322'400.-- seien die Steuern in Abzug zu bringen, das heiss e Fr. 24'426.65 für die kantonalen Steuer und Fr. 6'460.90 für die Bundessteuer. Es verbleibe ein Nettobetrag
von
Fr.
291'512.45.
Hinzu
komme
für
das
betreffende
Jahr
ein
Einkom men
aus
der
Arbeitslosenentschädigung
in
der
Höhe
von
netto
Fr.
24'569.--
(Steuerbescheinigung der Arbeitslosenkasse Unia). Im Jahr 2005 habe der Sohn des Beschwerdeführers nicht im Haushalt des Beschwerdeführers gelebt, weswegen dieser nicht in die Anspruchsberechnung aufzunehmen sei. Der Pauschalb etrag für den Lebens unterhalt belaufe sich für das Jahr 2005 gestützt auf die einschlägigen Ermittlungsgrundsätze auf Fr.
56'448.--. Dieser sei vom Nettovermögen von Fr.
291'512.45 und dem Einkommen von Fr. 24'569.-- in Abzug zu bringen, wodurch sich die nicht belegte Vermögensverminderung auf Fr. 259'633.45 belaufe (Urk. 7/19 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 7/19 S. 6 f. u. S. 9 f.). 3.2
Der Kapitalzufluss im Jahr 2005 ist vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt (vgl. Urk. 7/55 S. 1) . Die anschliessende Vermögensverminderung führt der Beschwerdeführer auf verschiedene Gründe zurück. Belegt ist, dass in der Periode zwischen 1. Januar 2004 bis
10. Oktober 2018
auf dem Wege der Zwangsvollstreckung durch das Betreibungsamt Zürich 9 insgesamt Fr. 18'317.25 gepfändet und
im
Jahr
2005
davon
Fr.
1 7 ' 4 62.35
zu
Handen
der
Gläubiger
verwendet
wurden (Fr. 8'431.80 u. Fr. 9'030.55; Urk. 3/6-7; vgl. auch Urk. 3/4). Insofern wird der Standpunkt
der
Beschwerdegegnerin,
im
Jahr
2005
erfolgte
Zahlungen
an
das
Betrei b ungsamt seien nicht belegt (Urk. 2 S. 4 Ziff. 14), relativiert. Im Rahmen der genannten
Fr.
17' 4 62.35
ist
das
Jahr
2005
betreffend
ein
zusätzlicher
Vermögens rückgang nachgewiesen. Darüber hinaus sind die vom Beschwerdeführer geltend gemacht en Vermögensrückgänge nicht belegt. Unterlagen respektive Belege hinsichtlich
de s
vom
Beschwerdeführer
behaupteten
Vermögensverbrauch s,
insbeson dere im Zusammenhang mit einer nach Erhalt der Kapitalzahlung im Jahr 2005 aufgenommenen selbständigen Erwerbstätigkeit, im Zusammenhang mit von ihm geleistete n Kinderunterhalt szahlungen
oder im Zusammenhang mit der Finanzierung seines Lebensunterhaltes (Urk. 1 S. 1 f.; vgl. auch Urk. 3/1-3, Urk. 7/55), sind nicht vorhanden,
was der Beschwerdeführer mehrfach erklärte (Urk. 1 S. 2, Urk.
7/ 19
S.
23
f.,
S.
27
u.
S.
29) .
Auch
wenn
der
Verlust
von
Belegen,
was
der
Be schwerdeführer geltend macht, auf letztlich nicht von ihm unmittelbar verschuldete
Umstände
zurückzuführen
wäre
(vg l .
Urk.
1
S.
2,
Urk.
7/56
S.
1,
Urk.
7/19
S.
29), ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Gründe für den Vermögensrückgang hinreichend zu belegen hat, wofür der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (vgl. vorstehende E. 1.6). 3.3
Die übrige Berechnung des Anspruchs ab dem 1.
Februar
bis 31. Dezember 2024 und ab 1. Januar 2025 gemäss der Verfügung vom 19. Dezember 2024 (Urk. 7/V/ 2 S.
4-6) blieb vom Beschwerdeführer unbestritten und es ergeben sich aus den Akten
keine
Hinweise,
dass
diesbezüglich
eine
Korrektur
erforderlich
wäre.
Hervorzuheben
ist
in
diesem
Zusammenhang,
dass
für
die
Neuberechnung
des
Anspruchs für das Jahr 2024 mit der Verfügung vom 19. Dezember 2024 die Anrechnung höherer Renteneinnahmen im Jahr 2024 ausschlaggebend waren (Urk. 2 S. 1), das heisst Fr. 23'556.-- (Urk. 7/V2 S. 4 f.) anstelle von Fr. 20'316.-- gemäss der Verfügung vom 21. November 2024 (Urk. 7/V1 S. 4 f.), was der Beschwerdeführer nicht in Frage stellte . Das vom Beschwerdeführer bemängelte Verzichtsvermögen hingegen wurde
im Rahmen beider Berechnungen in gleicher Höhe berücksichtigt (Fr.
79'633.--;
Urk.
7/ V1
S.
4
f.,
Urk.
7/V2
S.
4
f.).
Mit
Blick
auf
das
in
vorstehender E. 3.2 Ausgeführte verringert sich das Verzichtsvermögen im Umfang der 2005 vom Betreibungsamt Zürich 9 vollzogenen Pfändung, was sich auf den Anspruch, wie er mit der Verfügung vom 19. Dezember 2024 festgelegt wurde, und auch auf die verfügte Rückforderung entsprechend auswirkt. Aufgrund dieser Erkenntnisse ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 9 . Februar 2025 (Urk. 2) aufzuheben
und
die
Sache
an
diese
zurückzuweisen
ist,
damit
sie
den
Zusatzleis tungsanspruch des Versicherten ab 1. Februar 2024 und das Quantitativ der Rückforderung im Sinne der Erwägungen neu berechne und hernach darüber neu ver füge . Das Gericht erkennt: 1.
D ie
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
der
angefochtene
Einspra cheentscheid
vom
1 9 .
Februar
2025
aufgehoben
und
die
Sache
an
die
S tadt
Zürich,
Amt
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV,
zurückgewiesen
wird,
damit
diese
den
Zusatzleistungsanspruch des Beschwerdeführers
ab Februar 2024 und das Quantitativ der Rückforderung im Sinne der Erwägungen neu be rechne und hernach darüber neu verfüge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm