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ZL.2025.00027

Rückforderung von Zusatzleistungen nicht nachvollziehbar; Begründungspflicht verletzt und Verletzung aufgrund unvollständiger Akten nicht heilbar; Rückweisung zur Begründung.

Zürich SozVersG ·ZL · 2026-08-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1986, mit Verfügungen vom 20. November 2024 rückwirkend ab 1. Januar 2021 eine Dreiviertels- (Urk. 7/435) und ab 1. Januar 2024 eine ganze Invalidenrente (Urk. 7/442) zugesprochen hatte, setzte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich,

Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durch führungsstelle) die Zusatzleistungen der Versicherten mit Verfügung vom 2 2. November 2024 neu fest (Urk. 7/462), nämlich von Januar bis September 2021 auf Fr. 504., von Oktober bis Dezember 2021 auf Fr. 0., von Januar bis August 2022 auf Fr. 0. (S. 1), für September 2022 auf Fr. 527., von Oktober bis Dezember 2022 auf Fr. 661.80, von Januar bis September 2023 auf Fr. 644.90, von Oktober bis Dezember 2023 auf Fr. 691.90, von Januar bis März 2024 auf Fr. 322.20, für April 2024 auf Fr. 322.20, für Mai 2024 auf Fr. 0. und ab Juni

2024 auf Fr. 0. (S. 2), und forderte im Zeitraum von Januar 2021 bis November 2024 zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 40'874. zurück (S. 2 f.), wobei sie Fr. 24'897. mit der Nachzahlung der Invalidenversicherung verrechnete, so dass der Versicherten der Betrag von Fr. 15'977. zur Rück zahlung verblieb (S. 4) .

Mit Verfügung desselben Datums forderte sie von der Versicherten ausserdem Krankheits- und Behinderungskosten der Jahre 2021 und 2022 im Betrag von Fr. 1'5 9 2.20 zurück (Urk. 7/458).

Mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 setzte die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen der Versicherte erneut neu fest (Urk. 7/514): für Juni 2024 auf Fr. 1'319.40, für Juli 2024 auf Fr. 0., für August bis September 2024 auf Fr. 322.20 (S. 1), für Oktober 2024 auf Fr. 0., für November auf Fr. 850.40 und ab Dezember 2024 auf Fr. 1'676.40 (S. 2 oben), was zu eine r

Nachzahlung von Juni bis Dezember 2024 von Fr. 2'348.

führte (S. 2 Mitte).

Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 sodann korrigierte die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen der Versicherten für den Monat November 2024 auf Fr. 1'010.40 und zahlte ihr Fr. 160. nach (Urk. 7/546). 1.2

Gegen die Verfügungen vom 22. November 2024 (Urk. 7/462 und Urk. 7/458) erhob die Versicherte am 10. Januar 2025 Einsprache (Urk. 7/556), welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2025 teilweise guthiess, da die zurückgeforderten Krankenversicherungspauschalen nicht ver fügt worden seien, und stellte deren Rückforderung in Aussicht (Urk. 7/582 = Urk. 2). 1. 3

Am 17. März 2025 erhob die Versicherte im Verfahren Nr. ZL.2025.00027 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 12. Februar 2025 (Urk. 2) mit folgendem Rechtsbegehren (S. 2): « 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 12. Februar 2025 aufzuheben . 2 Es sei eine vollständige Rückerstattungsverfügung auch unter Berück sichtigung der Krankenkassenprämien zu erstellen. 3. Eventualiter: Es sei festzustellen, dass die Rückforderung des Betrages in der Höhe von Fr. 15'977. teilweise verwirkt ist und der Rest anhand der Akten nicht ermittelt werden kann. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert steuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

Mit Beschwerdeantwort vom

5. Mai 2025 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf sie am 16. Juni 2025 zurückkam und beantragte, es seien die Leistungen ab dem 1. Oktober 2017 unter Berück sichtigung der Rente aus der beruflichen Vorsorge neu zu berechnen und entsprechend zu verfügen . Ausserdem ersuchte sie um Vereinigung des Verfahrens mit dem Verfahren Nr. ZL.2025.00048 (Urk. 11; siehe unten Ziff. 2.2). 2. 2.1

Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 forderte die Durchführungsstelle von der Versicherten übernommene Krankenversicherungspauschalen zurück: von Oktober bis Dezember 2021 von Fr. 1'410., von Januar bis August 2022 von Fr. 3'752., von Januar bis Mai 2024 von Fr. 886., und von Juli bis Oktober 2024 von Fr. 1'353.20, mithin insgesamt Fr. 7'401.20 (Uk. 7 / 585). Hiergegen erhob die Versicherte am 14. März 2025 Einsprache (Urk. 7/599), welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom1. April 2025 abwies und den Rückforderungsbetrag auf Fr. 7'723.40 erhöhte (Urk. 7/608 = Urk. 35/ 2). 2.2

Am 19. Mai 2025 erhob die Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 1. April 2025 (Urk. 35 /2) im Verfahren Nr. 2025.00048 Beschwerde (Urk. 35 /1) mit folgendem Rechtsbegehren (S. 2): « 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 1. April 2025 aufzuheben. 2. Eventualiter: Es sei der Fall bis zur Erfüllung der mit der CSS vereinbarten Abzahlungsvereinbarung zu sistieren. 3. Subeventualiter : Es sei der vorliegende Fall mit dem bereits hängigen Verfahren Nr. ZL.20225.000 27 zu vereinigen. »

Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2025 (Urk. 35/6) stellte die Beschwerde gegnerin den Antrag auf reformatio in peius, indem die Verfügung vom 12. Februar 2025 auf Fr. 7'723.40 zu korrigieren sei . Ausserdem ersuchte sie um Vereinigung des Verfahrens mit dem Verfahren Nr. ZL.2025.00027 (siehe oben Ziff. 1.3) . 3. 3.1

Mit Replik vom 9. Juli 2025 wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Begehren um Vereinigung der beiden Verfahren und beantragte die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit diese über beide Prozesse die korrekte Berechnung über den gesamten Zeitraum vom

1. Oktober 2017 bis heute vornehmen könne (Urk. 14

= Urk. 35/ 9). Mit Duplik vom 28. August 2025 hielt die Beschwerde gegnerin an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 21 = Urk. 35/ 15) .

Am 4. August 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Mahnung der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2025 betreffend zurückgeforderte Zusatz leistungen für die Periode von Oktober 2017 bis Dezember 2020 (Urk. 19 = Urk. 35/13) ein (Urk. 18 = Urk. 35/ 12).

Die Beschwerdegegnerin rechtfertigte mit Stellungnahme vom 28. August 2025 die Mahnung (Urk. 22 = Urk. 35/ 16), worüber die Beschwerdeführerin am 29. August 2025 orientiert wurde (Urk. 23 = Urk. 35/ 17). Mit Eingabe vom 5. September 2025 machte die Beschwerdeführerin gel t end, gegen die Rückforderung der Zusatzleistungen für die Periode von Oktober 2017 bis Dezember 2020 rechtzeitig Einsprache erhoben zu haben (Urk. 24 = Urk. 35/ 18), worin ihr die Beschwerdegegnerin am 25. September 2025 zustimmte (Urk. 27 = Urk. 35/ 21). Hierzu nahm die Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2025 Stellung (Urk. 33 = Urk. 35/ 27), was der Beschwerdegegnerin am 16. Dezember 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 34 = Urk. 35/ 28). 3.2

Anzufügen bleibt, dass die Versicherte am 15. Dezember 2024 um Erlass der am 22. November 2024 verfügten Rückforderung (Urk. 7/536) und am 18. Februar 2025 um Erlass der am 12. Februar 2025 verfügten Rückforderung (Urk. 7/591) ersuchte, welche Gesuche die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 18. März

2025 abwies (Urk. 7/601). Diese Verfügung hob sie mit Wiederwägungsverfügung vom 6. Mai 2025 wieder auf (Urk. 35/7/23). 3.3

Mit Urteil heutigen Datums im Verfahren ZL.2025.00107 entschied das Gericht über die Rückforderung der Zusatzleistungen der Jahre 2017 bis 2020 und im Verfahren ZL.2025.00062 über den Erlass . Das Gericht zieht

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Da in beiden Verfahren die Rückforderung von Zusatzleistungen für die selbe Periode, nämlich von 2021 bis 2024 strittig ist und die Parteien identisch sind, rechtfertigt es sich, de n Prozess Nr. ZL.2025.00048 mit dem vorliegenden Prozess Nr. ZL.2025.00027 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzu führen. Das Verfahren Nr. ZL.2025.0048 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk.

35 /1- 29 geführt.

E. 1.2 Als ordentlichem Rechtsmittel kommt der Beschwerde nach Art.

56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Devolutiveffekt zu. Eingeschränkt wird dieser Effekt indessen durch Art. 53 Abs. 3 ATSG, welcher bestimmt, der Versicherungsträger könne eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen den Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die formgültige Beschwerdeerhebung begründet (zusammen mit der Beschwerde antwort des Versicherungsträgers) die alleinige Zuständigkeit des kantonalen Gerichts resp. des Bundesverwaltungsgerichts, über das in der angefochtenen Verfügung (beziehungsweise im angefochtenen Einspracheentscheid) geregelte Rechtsverhältnis zu entscheiden. Somit verliert der Versicherungsträger die Herr schaft über den Streitgegenstand, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungs- und Entscheidungsgrundlagen. Die Beschwerdeinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 61 lit . c ATSG) und ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 61 lit . d ATSG). Folgerichtig ist es der Verwaltung grundsätzlich verwehrt, nach Einreichung des Rechtsmittels weitere oder zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, soweit sie den Streitgegenstand betreffen und auf eine allfällige Änderung der angefochtenen Verfügung durch Erlass einer neuen abzielen (BGE 136 V 2 E. 2.5).

E. 1.3 Mit Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin aus, in der Ver fügung vom 20 . November 2024 seien die Leistungen vom

1. Januar 2021 bis zum 31. Mai 2024 sowie ab dem 1. Juni 2024 und die Rückforderungen derselben Perioden aufgeführt. Die Differenz der Leistungen entspreche dem Rück forderungsbetrag von Fr. 40'874. . Gemäss den Rentenverfügungen der IV-Stelle habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Nachzahlung von IV-Renten im Betrag von Fr. 15'360. für die Periode von Januar 2021 bis Dezember 2023 sowie von Fr. 9'537. von Januar bis November 202 4. Diese Nachzahlungen seien mit der Rückforderung von Fr. 40'874. verrechnet worden, womit ein Rest von Fr. 15'977. verbleibe, den sie zurückbezahlen müsse. Die Beschwerde führerin sei von der IV-Stelle darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Nachzahlung der IV-Rente mit bereits ausgerichteten Ergänzungsleistungen verrechnet werde (S. 2).

E. 2 4

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa, 126 V 130 E. 2b m.w.H .).

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H .).

E. 2.1 Laut Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Deren Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebend sind (Art. 53 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_158/2019 vom 1 7. Mai 2019 E. 3.1).

E. 2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person ein greift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Ent scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Ver fahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H .).

E. 3 6

Streitig und zu prüfen ist, ob und allenfalls in welcher Höhe die Beschwerde führerin Zusatzleistungen zurückzuerstatten hat, wobei die Beschwerdegegnerin die Zusatzleistungen aufgeteilt hat in die Beträge, die der Beschwerdeführerin ausbezahlt, und die Krankenversicherungspauschalen, die gemäss Art. 21a Abs. 1 des ELG direkt dem Krankenversicherer überwiesen worden sind .

E. 3.1.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den Einspracheentscheid vom 12. Februar 2025 (Urk. 2) damit, sie habe am 11. November 2024 eine rückwirkende Neu berechnung der Zusatzleistungen ab 1. Januar 2021 vorgenommen (S. 1 Ziff. 1), da die Invalidenrente der Beschwerdeführerin erhöht worden sei. Die Differenz sei mit Nachzahlungen der Invalidenversicherung verrechnet worden, wobei ein Betrag von Fr. 15'977. verblieben sei, der von der Beschwerdeführerin zu bezahlen sei. Die Verwirkungsfrist der Rückforderung sei noch nicht abgelaufen. Allerdings habe sie vergessen, die Krankenversicherungspauschalen zurückzu fordern, was sie mit einer separaten Rückforderungsverfügung nachholen werde (S. 2 Ziff. 3).

E. 3.1.2 Gegen den Einspracheentscheid machte die Beschwerdeführerin

geltend (Urk. 1), der Sachverhalt sei sehr unübersichtlich und es sei unklar, ob und in welcher Höhe sie zu viel bezogene Zusatzleistungen zurückzuerstatten habe (S. 6 Ziff. 6). Die Höhe der zurückgeforderten Krankenversicherungspauschalen entspreche nicht der von der Krankenversicherung tatsächlich geltend gemachten Summe (S. 6 Ziff. 7.1).

E. 3.2.1 Den Einspracheentscheid vom 1. April 2025 (Urk. 35/2) begründete die Beschwerdegegnerin damit, aufgrund der Neuberechnung vom 22. November

2024 habe sich der Anspruch der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 31. Oktober 2024 reduziert, was dazu geführt habe, dass diese zu Unrecht Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 50'239.80 bezogen habe, welche rückerstattungspflichtig seien. Dieser Betrag beinhalte ausbezahlte Zusatz leistungen in der Höhe von Fr. 40'873.20 sowie Krankenversicherungspauschalen von Fr. 9'366.60, welche direkt vom Krankenversicherer zurückgefordert worden seien (S. 3 Ziff. 3).

Für die Periode vom 1. Juni bis 31. Dezember 2024 hätten die Zusatzleistungen aufgrund einer Änderung bei den Arbeitslosentaggeldern erneut neu berechnet werden müssen, was zur Folge habe, dass sich die Rückforderung der Kranken versicherungspauschalen auf Fr. 7'723.40 reduziere (S. 3 Mitte). Der Kranken versicherung sei am 22. November 2024 eine Rückforderung von Fr. 9'336.60 gemeldet worden, welche mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 auf Fr. 7'723.40 reduziert worden sei (S. 4 oben). Der Rückforderungsbetrag in der Verfügung vom 12. Februar 2025 sei aufgrund eines Rechenfehlers zu tief angegeben worden (S. 4 Mitte).

E. 3.2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 35/1), die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin bestätigt habe, dass sie Rechenfehler gemacht habe und diesbezüglich das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei, rechtfertige die Gutheissung der Beschwerde (S. 4 Ziff. 5.2). Die berufliche Vorsorge habe am 12. Mai 2025 informiert, dass sie ab 1. Oktober 2016 einen A nspruch auf Leistungen habe. Bereits ab dem 17. Februar 2017 seien ihr Rentenleistungen bezahlt worden (S. 4 Ziff. 4.5). Dies führe dazu, dass sämtliche Zusatzleistungen neu berechnet werden müssten (S. 5 Ziff. 5.3).

E. 3.2.3 Mit Beschwerdeantwort (Urk. 35/6) beantrag t e die Beschwerdegegnerin eine reformatio in peius . Sie habe in der Verfügung vom 12. Februar 2025 versehent lich die Rückforderung der Krankenversicherungspauschalen mit Fr. 7'401.20 statt mit Fr. 7'723.40 beziffert, da sie für die Periode von Januar bis Mai 2024 lediglich Fr. 886. statt Fr. 1'208.20 zurückgefordert habe. Dieses Versehen werde indessen klar, wenn die einzelnen entsprechenden Verfügungen verglichen werden (S. 2).

Am 12. Mai 2025 sei der Beschwerdeführerin rückwirkend eine Rente der beruf lichen Vorsorge zugesprochen worden, was zu zu hohen Zusatzleistungen für die vorliegend strittige Periode von Fr. 6'981. führe (S. 3 Mitte).

Am 26. Mai 2025 sei sie von der Beschwerdeführerin informiert worden, dass die Unia Arbeitslosenkasse von ihr zu viel ausgerichtete Taggelder in der Periode von Oktober 2021 bis Juni 2024 zurückgefordert habe (S. 3 unten).

E. 3.4 Mit Duplik machte die Beschwerdegegnerin geltend (Urk. 21 = Urk. 35/15), es sei die Sache weder zurückzuweisen noch sei die erneute Berechnung über den gesamten Zeitraum ab Oktober 2017 vorzunehmen. Die Neuberechnung der Leistungen vom

1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2020 sowie ab dem 1. Juni

2025 habe sie bereits durchgeführt und entsprechend rechtskräftig verfügt. Die Periode von Oktober 2017 bis Dezember 2020 sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb eine Rückweisung für dies e Periode nicht in Frage komme (S. 1).

Die Neuberechnung der Leistungen vom 26. Mai 2025 (aufgrund der Pensions kassenrente und der Rückforderung der Arbeitslosentaggelder) habe eine Rück forderung von Fr. 6'981. ergeben (S. 1 unten). Auch die Pauschalen an den Krankenversicherer hätten angepasst werden müssen, womit es zu einer Rück forderung von Fr. 4'150. 95 für die Perioden von Oktober 2022 bis April 2024 und für August 2024 komme (S. 2 oben).

Auch aufgrund der Rückforderung der Arbeitslosentaggelder hätten die Zusatz leistungen neu berechnet werden müssen, woraus eine Rückforderung von Fr. 271. resultiere. Allerdings ergebe sich eine Nachzahlung von Kranken versicherungspauschalen für die Periode von Januar bis August 2022 von Fr. 3'752. (S. 2 unten).

E. 3.5 Mit Stellungnahme (Urk. 35/18) machte die Beschwerdeführerin geltend, die Neu berechnung der Leistungen vom 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2020 und die hieraus entstandene Rückforderung habe sie einspracheweise angefochten (Urk. 24 = Urk. 18/18), was die Beschwerdegegnerin in der Folge bestätigte (Urk. 27 = Urk. 35/21).

E. 4.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2025 Einsprache gegen die Verfügung vom 22. November 2024, mit welcher die Beschwerdegegnerin monatliche Zusatzleistungen zurückgefordert hatte, sowie gegen die Verfügung vom 22. November 2024, mit welcher Krankheits- und Behinderungskosten zurückgefordert worden waren, erhoben hat (Urk. 7/4 58, Urk. 7/4 62, Urk. 7/556) . Der Einspracheentscheid vom 12. Februar 2025 (Urk. 2) beschlägt allerdings nur die Rückforderung der monatlichen Zusatzleistungen. Betreffend die Rückforderung der Krankheits- und Behinderungskosten wird die Beschwerdegegnerin noch einen Einspracheentscheid zu erlassen haben.

E. 4.2 Mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2025 (Urk. 2) bestätigte die Beschwerdegegnerin die Rückforderung der monatlichen Zusatzleistungen der Periode vom 1. Januar 2021 bis 30. November 2024 sowie die Verrechnung derselben mit der Rentennachzahlung der Invalidenversicherung. Auch wenn sie dabei bemerkte, dass im Rückforderungsbetrag die Krankenversicherungs pauschalen nicht enthalten sind, und sie deren Rückforderung in Aussicht stellte, wies sie die Einsprache ab. Eine teilweise Gutheissung der Einsprache liegt ent gegen dem Dispositiv nicht vor, hat doch die Beschwerdegegnerin dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht - auch nicht teilweise - entsprochen.

E. 4.3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Laut Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ist der Versicherer an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden; er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern. Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Ein sprache führenden Person abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache (Abs. 2 der genannten Verordnungsbestimmung).

E. 4.3.2 Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin

Krankenversicherungspauschalen für die Periode von Oktober 2021 bis Oktober 2024 von insgesamt Fr. 7'401.20 zurück (Urk. 7/585). Dagegen erhob die se am 14. März 2025 Einsprache (Urk. 7/599), worauf die Beschwerdegegnerin die Rückforderung mit Einspracheentscheid vom 1. April

2025 auf Fr. 7'723.40 erhöhte (Urk. 35/ 2). Damit hat sie die Verfügung vom 12. Februar 2025 zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abgeändert. Nach Lage der Akten unterliess es die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin die Schlechterstellung anzukündigen und ihr die Gelegenheit einzuräumen, die Ein sprache zurückzuziehen. Damit verletzte sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, weshalb der Einspracheentscheid vom 1. April 2025 aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie der Beschwerdeführerin ihre Absicht hinsichtlich Erhöhung der Rückforderung zur Kenntnis bringe, ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung einräume und sie aus drücklich darauf hinweise, dass sie die Einsprache zurückziehen kann. Zu präzisieren ist, dass es vorderhand bei der verfügten Rückforderung von insgesamt Fr. 7'401.20 bleibt, wenn die Versicherte ihre Einsprache zurückzieht. Der Beschwerde gegnerin steht es indessen frei, im Anschluss an einen Einspracherückzug nach Massgabe der in

Art.

53 Abs.

1 und Abs.

2 ATSG

verankerten Rückkommenstitel auf die materiell richterlich nicht beurteilt gebliebene Verfügung zu Lasten der Beschwerdeführerin zurückzukommen (vgl.

BGE 131 V 414 E. 2; RKUV 2000 Nr. U 371 S. 108; Arthur Brunner in ATSG-Kommentar, 5., vollständig revidierte Auflage, N 66 zu Art. 52 ATSG).

E. 5.1 Was die Rückforderung der monatlichen Zusatzleistungen ohne Krankenversicherungspauschalen betrifft (vgl. Urk. 2) machte die Beschwerde führerin weder geltend, in der strittigen Periode habe die Beschwerdegegnerin anrechenbare Ausgaben nicht berücksichtigt, noch brachte sie vor, die berücksichtigten Einnahmen entsprächen nicht den tatsächlichen Verhältnissen . Sie rügte einzig die fehlende Nachvollziehbarkeit der Rückforderung.

Die Neuberechnung der Zusatzleistungen erfolgte aufgrund mehrerer nach träglich eingetretene r Änderungen der Berechnungsgrundlagen (vgl. Urk. 7/ 462 S. 3 f.). Damit liegen neue erhebliche Tatsachen vor, womit die formell rechts kräftig zugesprochenen Zusatzleistungen in prozessuale Revision gezogen werden müssen (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG).

E. 5.2 Aus der Rückerstattungsverfügung vom 22. November 2024 (Urk. 7/462) geht hervor, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen aufgrund - näher bezeichneter (vgl. S. 3 Mitte f.) - geänderter Grundlage n neu habe berechnet werden müssen. D er neu berechnete monatliche Anspruch inklusive Prämienpauschale Krankenversicherung beträgt gemäss Verfügung Fr. 504. vo m

1. Januar bis 30. September 2021, Fr. 0. vo m 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 und vo m 1. Januar bis 31. August 2022, Fr. 527. für September 2022, Fr. 661.80 vo m 1. Oktober bis 31. Dezember 2022, Fr. 644.90 vo m

1. Januar bis 30. September 2023, Fr. 691.90 vo m 1. Oktober bis 31. Dezember 2023, Fr. 322.20 vo m 1. Januar bis 30. April 2024 und

Fr. 0. ab Mai 2024 (S. 1-2). Die Berechnung der Rückforderung ergibt sich aus der Differenz zwischen den zu korrigierenden und den mit Verfügung vom 22. November 2024 korrigierten Zusatzleistungen von Fr. 701. von Januar bis M ai 2021, von Fr. 277. von Juni bis September 2021, von Fr. 311. von Oktober bis Dezember 2021, von Fr. 970. von Januar bis August 2022, von Fr. 912. von September bis Dezember 2022, von Fr. 961. von Januar bis September 2023, Fr. 914. von Oktober bis Dezember 2023 und von Fr. 1'1 3

E. 5.3 Wann respektive mit welchen Verfügungen und in welchem Betrag die zu korrigierenden Zusatzleistungen zugesprochen worden waren, kann der Verfügung vom 22. November 2024 (Urk. 7/4 6 2) nicht entnommen werden . Auch im Einspracheentscheid vom 12. Februar 2025 (Urk. 2) fehlen Hinweise darauf, welche Verfügungen korrigiert worden sind, sondern es wurde n lediglich

Aus führungen zu den anrechenbaren Einkünften, zur Verwirkung der Rückforderung und zur Verrechnung der Rückforderung mit Nachzahlungen der Invalidenrente gemacht . Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass die Rückerstattungs verfügung vom 22. November 2024 unvollständig sei, und die Beschwerde gegnerin die zu Unrecht ausbezahlten Krankenversicherungspauschalen mit separater Verfügung zurückzufordern gedenke. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 1. April 2025 (Urk. 35/2) erwog, dass sich der Anspruch auf Zusatzleistungen aufgrund der Neuberechnung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 31. Oktober 2024 reduziert habe, aber eine Rückforderung für den Zeitraum von Januar 2021 bis November 2024 geltend machte (S. 3 Ziff. 3). Erst mit Beschwerdeantwort vom

5. Mai 2025 nannte die Beschwerdegegnerin die Verfügungen, mit welchen die ursprüng lichen Leistungen zugesprochen worden waren (Urk. 7). Damit war es der Beschwerdeführerin unmöglich, die ihr gegenüber geltend gemachte Rück forderung nachzuvollziehen. D ie Beschwerdegegnerin kam daher ihrer Begründungspflicht nur ungenügend nach und verletzte folglich das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin.

Mit Beschwerdeantwort (Urk. 7) behauptete die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 von Januar bis Mai

2021 monatliche Zusatzleistungen (ohne Krankenversicherungspauschalen) im Betrag von Fr. 735. zu gesprochen zu haben . Laut den Akten sprach sie ihr mit Verfügung vom

21. Dezember 2020 monatliche Zusatzleistungen (ohne Kranken versicherungspauschalen) von Fr. 735 .

ab 1. Januar 2021 (Urk. 7/29) und mit Verfügung vom 20. September 2021 ab Oktober 2021 von Fr. 1’086 . zu (Urk. 7/90).

Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 korrigierte sie die monatlichen Zusatzleistungen für die Periode von Januar bis Dezember 2021 auf Fr. 311.

(ohne Krankenversicherungspauschalen) und sprach der Beschwerde führerin ab Januar 2022 monatliche Zusatzleistungen von Fr. 970.

(ohne Krankenversicherungspauschalen) zu (Urk. 7/166). Diese Verfügung wurde am 2 2. September 2022 wiedererwägungsweise aufgehoben (Urk. 7/224). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort wurden der Beschwerdeführerin damit mit Verfügung vom 4. Mai 2022 keine Zusatzleistungen zugesprochen. Mit welchen Verfügungen der Beschwerdeführerin für die Perioden vom 1. Juni bis 31. Dezember 2021 monatliche Zusatzleistungen von Fr. 311. und vom 1. Januar bis 30. September 2022 von Fr. 970. zugesprochen worden sind, erschliesst sich aus den Akten nicht.

Es ist zu vermuten, dass nicht sämtliche Verfügungen der strittigen Periode in den Akten enthalten sind. Ohnehin ist es nicht Aufgabe des Gerichts, das Fundament einer Rückforderung aus den sehr umfangreichen Akten zusammen zutragen, sondern es wäre an der Beschwerdegegnerin gewesen, die Rück forderung so zu untermauern und zu belegen, dass sie nachvollzogen werden kann. Dass selbst der Versuch, mithilfe der Akten die Rückforderung nachzu vollziehen, aufgrund fehlender Dokumente scheitert, steht einer Heilung der Gehörsverletzung von Vornherein im Wege. Die Sache ist daher in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerde gegn erin zurückzuweisen, damit sie ihre Rück forderung nachvollziehbar begründe. Dabei wird sie auch die nach Beschwerde erhebung eingetretenen Änderungen der Berechnungsgrundlagen, welche grund sätzlich in diesem Verfahren zu berücksichtigen gewesen wären (vgl. vorstehende E. 1.2 f.), zu berücksichtigen haben. 6 .

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 280. pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'300. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht beschliesst: Der Prozess Nr. ZL.2025.00048 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. ZL.2025.00027 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben, und erkennt: 1.

Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, dass die Einspracheentscheide der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 12. Februar 2025 und 1. April 2025 aufgehoben werden . Hinsichtlich des Einsprache entscheids vom 1. April 2025 wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit sie das Verfahren gemäss Art. 12 Abs. 2 ATSV durchführe (vgl. E. 4.3)

. Hinsichtlich des Einspracheentscheids vom 1 2. Februar 2025 wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurück gewiesen, damit sie über die Rückforderung der Zusatzleistungen der Periode vom 1. Januar 2021 bis 30. November 2024 neu entscheide. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Partei entschädigung von Fr. 3’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher

E. 9 von Januar bis November 202 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2025.00027 damit vereinigt : ZL.2025.00048

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 1 4. August 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1986, mit Verfügungen vom 20. November 2024 rückwirkend ab 1. Januar 2021 eine Dreiviertels- (Urk. 7/435) und ab 1. Januar 2024 eine ganze Invalidenrente (Urk. 7/442) zugesprochen hatte, setzte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich,

Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durch führungsstelle) die Zusatzleistungen der Versicherten mit Verfügung vom 2 2. November 2024 neu fest (Urk. 7/462), nämlich von Januar bis September 2021 auf Fr. 504., von Oktober bis Dezember 2021 auf Fr. 0., von Januar bis August 2022 auf Fr. 0. (S. 1), für September 2022 auf Fr. 527., von Oktober bis Dezember 2022 auf Fr. 661.80, von Januar bis September 2023 auf Fr. 644.90, von Oktober bis Dezember 2023 auf Fr. 691.90, von Januar bis März 2024 auf Fr. 322.20, für April 2024 auf Fr. 322.20, für Mai 2024 auf Fr. 0. und ab Juni

2024 auf Fr. 0. (S. 2), und forderte im Zeitraum von Januar 2021 bis November 2024 zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 40'874. zurück (S. 2 f.), wobei sie Fr. 24'897. mit der Nachzahlung der Invalidenversicherung verrechnete, so dass der Versicherten der Betrag von Fr. 15'977. zur Rück zahlung verblieb (S. 4) .

Mit Verfügung desselben Datums forderte sie von der Versicherten ausserdem Krankheits- und Behinderungskosten der Jahre 2021 und 2022 im Betrag von Fr. 1'5 9 2.20 zurück (Urk. 7/458).

Mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 setzte die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen der Versicherte erneut neu fest (Urk. 7/514): für Juni 2024 auf Fr. 1'319.40, für Juli 2024 auf Fr. 0., für August bis September 2024 auf Fr. 322.20 (S. 1), für Oktober 2024 auf Fr. 0., für November auf Fr. 850.40 und ab Dezember 2024 auf Fr. 1'676.40 (S. 2 oben), was zu eine r

Nachzahlung von Juni bis Dezember 2024 von Fr. 2'348.

führte (S. 2 Mitte).

Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 sodann korrigierte die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen der Versicherten für den Monat November 2024 auf Fr. 1'010.40 und zahlte ihr Fr. 160. nach (Urk. 7/546). 1.2

Gegen die Verfügungen vom 22. November 2024 (Urk. 7/462 und Urk. 7/458) erhob die Versicherte am 10. Januar 2025 Einsprache (Urk. 7/556), welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2025 teilweise guthiess, da die zurückgeforderten Krankenversicherungspauschalen nicht ver fügt worden seien, und stellte deren Rückforderung in Aussicht (Urk. 7/582 = Urk. 2). 1. 3

Am 17. März 2025 erhob die Versicherte im Verfahren Nr. ZL.2025.00027 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 12. Februar 2025 (Urk. 2) mit folgendem Rechtsbegehren (S. 2): « 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 12. Februar 2025 aufzuheben . 2 Es sei eine vollständige Rückerstattungsverfügung auch unter Berück sichtigung der Krankenkassenprämien zu erstellen. 3. Eventualiter: Es sei festzustellen, dass die Rückforderung des Betrages in der Höhe von Fr. 15'977. teilweise verwirkt ist und der Rest anhand der Akten nicht ermittelt werden kann. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert steuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

Mit Beschwerdeantwort vom

5. Mai 2025 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf sie am 16. Juni 2025 zurückkam und beantragte, es seien die Leistungen ab dem 1. Oktober 2017 unter Berück sichtigung der Rente aus der beruflichen Vorsorge neu zu berechnen und entsprechend zu verfügen . Ausserdem ersuchte sie um Vereinigung des Verfahrens mit dem Verfahren Nr. ZL.2025.00048 (Urk. 11; siehe unten Ziff. 2.2). 2. 2.1

Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 forderte die Durchführungsstelle von der Versicherten übernommene Krankenversicherungspauschalen zurück: von Oktober bis Dezember 2021 von Fr. 1'410., von Januar bis August 2022 von Fr. 3'752., von Januar bis Mai 2024 von Fr. 886., und von Juli bis Oktober 2024 von Fr. 1'353.20, mithin insgesamt Fr. 7'401.20 (Uk. 7 / 585). Hiergegen erhob die Versicherte am 14. März 2025 Einsprache (Urk. 7/599), welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom1. April 2025 abwies und den Rückforderungsbetrag auf Fr. 7'723.40 erhöhte (Urk. 7/608 = Urk. 35/ 2). 2.2

Am 19. Mai 2025 erhob die Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 1. April 2025 (Urk. 35 /2) im Verfahren Nr. 2025.00048 Beschwerde (Urk. 35 /1) mit folgendem Rechtsbegehren (S. 2): « 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 1. April 2025 aufzuheben. 2. Eventualiter: Es sei der Fall bis zur Erfüllung der mit der CSS vereinbarten Abzahlungsvereinbarung zu sistieren. 3. Subeventualiter : Es sei der vorliegende Fall mit dem bereits hängigen Verfahren Nr. ZL.20225.000 27 zu vereinigen. »

Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2025 (Urk. 35/6) stellte die Beschwerde gegnerin den Antrag auf reformatio in peius, indem die Verfügung vom 12. Februar 2025 auf Fr. 7'723.40 zu korrigieren sei . Ausserdem ersuchte sie um Vereinigung des Verfahrens mit dem Verfahren Nr. ZL.2025.00027 (siehe oben Ziff. 1.3) . 3. 3.1

Mit Replik vom 9. Juli 2025 wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Begehren um Vereinigung der beiden Verfahren und beantragte die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit diese über beide Prozesse die korrekte Berechnung über den gesamten Zeitraum vom

1. Oktober 2017 bis heute vornehmen könne (Urk. 14

= Urk. 35/ 9). Mit Duplik vom 28. August 2025 hielt die Beschwerde gegnerin an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 21 = Urk. 35/ 15) .

Am 4. August 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Mahnung der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2025 betreffend zurückgeforderte Zusatz leistungen für die Periode von Oktober 2017 bis Dezember 2020 (Urk. 19 = Urk. 35/13) ein (Urk. 18 = Urk. 35/ 12).

Die Beschwerdegegnerin rechtfertigte mit Stellungnahme vom 28. August 2025 die Mahnung (Urk. 22 = Urk. 35/ 16), worüber die Beschwerdeführerin am 29. August 2025 orientiert wurde (Urk. 23 = Urk. 35/ 17). Mit Eingabe vom 5. September 2025 machte die Beschwerdeführerin gel t end, gegen die Rückforderung der Zusatzleistungen für die Periode von Oktober 2017 bis Dezember 2020 rechtzeitig Einsprache erhoben zu haben (Urk. 24 = Urk. 35/ 18), worin ihr die Beschwerdegegnerin am 25. September 2025 zustimmte (Urk. 27 = Urk. 35/ 21). Hierzu nahm die Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2025 Stellung (Urk. 33 = Urk. 35/ 27), was der Beschwerdegegnerin am 16. Dezember 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 34 = Urk. 35/ 28). 3.2

Anzufügen bleibt, dass die Versicherte am 15. Dezember 2024 um Erlass der am 22. November 2024 verfügten Rückforderung (Urk. 7/536) und am 18. Februar 2025 um Erlass der am 12. Februar 2025 verfügten Rückforderung (Urk. 7/591) ersuchte, welche Gesuche die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 18. März

2025 abwies (Urk. 7/601). Diese Verfügung hob sie mit Wiederwägungsverfügung vom 6. Mai 2025 wieder auf (Urk. 35/7/23). 3.3

Mit Urteil heutigen Datums im Verfahren ZL.2025.00107 entschied das Gericht über die Rückforderung der Zusatzleistungen der Jahre 2017 bis 2020 und im Verfahren ZL.2025.00062 über den Erlass . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da in beiden Verfahren die Rückforderung von Zusatzleistungen für die selbe Periode, nämlich von 2021 bis 2024 strittig ist und die Parteien identisch sind, rechtfertigt es sich, de n Prozess Nr. ZL.2025.00048 mit dem vorliegenden Prozess Nr. ZL.2025.00027 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzu führen. Das Verfahren Nr. ZL.2025.0048 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk.

35 /1- 29 geführt. 1.2

Als ordentlichem Rechtsmittel kommt der Beschwerde nach Art.

56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Devolutiveffekt zu. Eingeschränkt wird dieser Effekt indessen durch Art. 53 Abs. 3 ATSG, welcher bestimmt, der Versicherungsträger könne eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen den Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die formgültige Beschwerdeerhebung begründet (zusammen mit der Beschwerde antwort des Versicherungsträgers) die alleinige Zuständigkeit des kantonalen Gerichts resp. des Bundesverwaltungsgerichts, über das in der angefochtenen Verfügung (beziehungsweise im angefochtenen Einspracheentscheid) geregelte Rechtsverhältnis zu entscheiden. Somit verliert der Versicherungsträger die Herr schaft über den Streitgegenstand, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungs- und Entscheidungsgrundlagen. Die Beschwerdeinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 61 lit . c ATSG) und ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 61 lit . d ATSG). Folgerichtig ist es der Verwaltung grundsätzlich verwehrt, nach Einreichung des Rechtsmittels weitere oder zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, soweit sie den Streitgegenstand betreffen und auf eine allfällige Änderung der angefochtenen Verfügung durch Erlass einer neuen abzielen (BGE 136 V 2 E. 2.5). 1.3

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einsprache entscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streit gegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungs weise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 m.w.H .). 2.

2.1

Laut Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Deren Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebend sind (Art. 53 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_158/2019 vom 1 7. Mai 2019 E. 3.1). 2.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person ein greift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Ent scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Ver fahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H .). 2. 3

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor bringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechen schaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter ziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .). 2. 4

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa, 126 V 130 E. 2b m.w.H .).

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H .). 3. 3.1 3.1.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den Einspracheentscheid vom 12. Februar 2025 (Urk. 2) damit, sie habe am 11. November 2024 eine rückwirkende Neu berechnung der Zusatzleistungen ab 1. Januar 2021 vorgenommen (S. 1 Ziff. 1), da die Invalidenrente der Beschwerdeführerin erhöht worden sei. Die Differenz sei mit Nachzahlungen der Invalidenversicherung verrechnet worden, wobei ein Betrag von Fr. 15'977. verblieben sei, der von der Beschwerdeführerin zu bezahlen sei. Die Verwirkungsfrist der Rückforderung sei noch nicht abgelaufen. Allerdings habe sie vergessen, die Krankenversicherungspauschalen zurückzu fordern, was sie mit einer separaten Rückforderungsverfügung nachholen werde (S. 2 Ziff. 3). 3.1.2

Gegen den Einspracheentscheid machte die Beschwerdeführerin

geltend (Urk. 1), der Sachverhalt sei sehr unübersichtlich und es sei unklar, ob und in welcher Höhe sie zu viel bezogene Zusatzleistungen zurückzuerstatten habe (S. 6 Ziff. 6). Die Höhe der zurückgeforderten Krankenversicherungspauschalen entspreche nicht der von der Krankenversicherung tatsächlich geltend gemachten Summe (S. 6 Ziff. 7.1). 3. 1.3

Mit Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin aus, in der Ver fügung vom 20 . November 2024 seien die Leistungen vom

1. Januar 2021 bis zum 31. Mai 2024 sowie ab dem 1. Juni 2024 und die Rückforderungen derselben Perioden aufgeführt. Die Differenz der Leistungen entspreche dem Rück forderungsbetrag von Fr. 40'874. . Gemäss den Rentenverfügungen der IV-Stelle habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Nachzahlung von IV-Renten im Betrag von Fr. 15'360. für die Periode von Januar 2021 bis Dezember 2023 sowie von Fr. 9'537. von Januar bis November 202 4. Diese Nachzahlungen seien mit der Rückforderung von Fr. 40'874. verrechnet worden, womit ein Rest von Fr. 15'977. verbleibe, den sie zurückbezahlen müsse. Die Beschwerde führerin sei von der IV-Stelle darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Nachzahlung der IV-Rente mit bereits ausgerichteten Ergänzungsleistungen verrechnet werde (S. 2). 3.2 3.2.1

Den Einspracheentscheid vom 1. April 2025 (Urk. 35/2) begründete die Beschwerdegegnerin damit, aufgrund der Neuberechnung vom 22. November

2024 habe sich der Anspruch der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 31. Oktober 2024 reduziert, was dazu geführt habe, dass diese zu Unrecht Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 50'239.80 bezogen habe, welche rückerstattungspflichtig seien. Dieser Betrag beinhalte ausbezahlte Zusatz leistungen in der Höhe von Fr. 40'873.20 sowie Krankenversicherungspauschalen von Fr. 9'366.60, welche direkt vom Krankenversicherer zurückgefordert worden seien (S. 3 Ziff. 3).

Für die Periode vom 1. Juni bis 31. Dezember 2024 hätten die Zusatzleistungen aufgrund einer Änderung bei den Arbeitslosentaggeldern erneut neu berechnet werden müssen, was zur Folge habe, dass sich die Rückforderung der Kranken versicherungspauschalen auf Fr. 7'723.40 reduziere (S. 3 Mitte). Der Kranken versicherung sei am 22. November 2024 eine Rückforderung von Fr. 9'336.60 gemeldet worden, welche mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 auf Fr. 7'723.40 reduziert worden sei (S. 4 oben). Der Rückforderungsbetrag in der Verfügung vom 12. Februar 2025 sei aufgrund eines Rechenfehlers zu tief angegeben worden (S. 4 Mitte). 3.2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 35/1), die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin bestätigt habe, dass sie Rechenfehler gemacht habe und diesbezüglich das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei, rechtfertige die Gutheissung der Beschwerde (S. 4 Ziff. 5.2). Die berufliche Vorsorge habe am 12. Mai 2025 informiert, dass sie ab 1. Oktober 2016 einen A nspruch auf Leistungen habe. Bereits ab dem 17. Februar 2017 seien ihr Rentenleistungen bezahlt worden (S. 4 Ziff. 4.5). Dies führe dazu, dass sämtliche Zusatzleistungen neu berechnet werden müssten (S. 5 Ziff. 5.3). 3.2.3

Mit Beschwerdeantwort (Urk. 35/6) beantrag t e die Beschwerdegegnerin eine reformatio in peius . Sie habe in der Verfügung vom 12. Februar 2025 versehent lich die Rückforderung der Krankenversicherungspauschalen mit Fr. 7'401.20 statt mit Fr. 7'723.40 beziffert, da sie für die Periode von Januar bis Mai 2024 lediglich Fr. 886. statt Fr. 1'208.20 zurückgefordert habe. Dieses Versehen werde indessen klar, wenn die einzelnen entsprechenden Verfügungen verglichen werden (S. 2).

Am 12. Mai 2025 sei der Beschwerdeführerin rückwirkend eine Rente der beruf lichen Vorsorge zugesprochen worden, was zu zu hohen Zusatzleistungen für die vorliegend strittige Periode von Fr. 6'981. führe (S. 3 Mitte).

Am 26. Mai 2025 sei sie von der Beschwerdeführerin informiert worden, dass die Unia Arbeitslosenkasse von ihr zu viel ausgerichtete Taggelder in der Periode von Oktober 2021 bis Juni 2024 zurückgefordert habe (S. 3 unten). 3. 3

Mit Replik führte die Beschwerdeführerin aus (Urk. 14 = 35/9), d as Gesuch der Beschwerdegegnerin, aufgrund der zwischenzeitlich von der beruflichen Vorsorge ausgerichteten Leistungen sei eine neue Berechnung des Anspruchs auf Zusatz leistungen ab Oktober 2017 durchzuführen, sei von ihr von Anfang an gutgeheissen worden (S. 2 unten). Der Antrag auf reformatio in peius sei abzu weisen, da die Leistungen der beruflichen Vorsorge sich auch auf die Kranken versicherungspauschalen auswirkten, weshalb die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen sei, damit sie die Rückforderung ab Oktober 2017 neu berechne (S. 3 oben). 3.4

Mit Duplik machte die Beschwerdegegnerin geltend (Urk. 21 = Urk. 35/15), es sei die Sache weder zurückzuweisen noch sei die erneute Berechnung über den gesamten Zeitraum ab Oktober 2017 vorzunehmen. Die Neuberechnung der Leistungen vom

1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2020 sowie ab dem 1. Juni

2025 habe sie bereits durchgeführt und entsprechend rechtskräftig verfügt. Die Periode von Oktober 2017 bis Dezember 2020 sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb eine Rückweisung für dies e Periode nicht in Frage komme (S. 1).

Die Neuberechnung der Leistungen vom 26. Mai 2025 (aufgrund der Pensions kassenrente und der Rückforderung der Arbeitslosentaggelder) habe eine Rück forderung von Fr. 6'981. ergeben (S. 1 unten). Auch die Pauschalen an den Krankenversicherer hätten angepasst werden müssen, womit es zu einer Rück forderung von Fr. 4'150. 95 für die Perioden von Oktober 2022 bis April 2024 und für August 2024 komme (S. 2 oben).

Auch aufgrund der Rückforderung der Arbeitslosentaggelder hätten die Zusatz leistungen neu berechnet werden müssen, woraus eine Rückforderung von Fr. 271. resultiere. Allerdings ergebe sich eine Nachzahlung von Kranken versicherungspauschalen für die Periode von Januar bis August 2022 von Fr. 3'752. (S. 2 unten). 3.5

Mit Stellungnahme (Urk. 35/18) machte die Beschwerdeführerin geltend, die Neu berechnung der Leistungen vom 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2020 und die hieraus entstandene Rückforderung habe sie einspracheweise angefochten (Urk. 24 = Urk. 18/18), was die Beschwerdegegnerin in der Folge bestätigte (Urk. 27 = Urk. 35/21). 3. 6

Streitig und zu prüfen ist, ob und allenfalls in welcher Höhe die Beschwerde führerin Zusatzleistungen zurückzuerstatten hat, wobei die Beschwerdegegnerin die Zusatzleistungen aufgeteilt hat in die Beträge, die der Beschwerdeführerin ausbezahlt, und die Krankenversicherungspauschalen, die gemäss Art. 21a Abs. 1 des ELG direkt dem Krankenversicherer überwiesen worden sind . 4. 4.1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2025 Einsprache gegen die Verfügung vom 22. November 2024, mit welcher die Beschwerdegegnerin monatliche Zusatzleistungen zurückgefordert hatte, sowie gegen die Verfügung vom 22. November 2024, mit welcher Krankheits- und Behinderungskosten zurückgefordert worden waren, erhoben hat (Urk. 7/4 58, Urk. 7/4 62, Urk. 7/556) . Der Einspracheentscheid vom 12. Februar 2025 (Urk. 2) beschlägt allerdings nur die Rückforderung der monatlichen Zusatzleistungen. Betreffend die Rückforderung der Krankheits- und Behinderungskosten wird die Beschwerdegegnerin noch einen Einspracheentscheid zu erlassen haben. 4.2

Mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2025 (Urk. 2) bestätigte die Beschwerdegegnerin die Rückforderung der monatlichen Zusatzleistungen der Periode vom 1. Januar 2021 bis 30. November 2024 sowie die Verrechnung derselben mit der Rentennachzahlung der Invalidenversicherung. Auch wenn sie dabei bemerkte, dass im Rückforderungsbetrag die Krankenversicherungs pauschalen nicht enthalten sind, und sie deren Rückforderung in Aussicht stellte, wies sie die Einsprache ab. Eine teilweise Gutheissung der Einsprache liegt ent gegen dem Dispositiv nicht vor, hat doch die Beschwerdegegnerin dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht - auch nicht teilweise - entsprochen. 4.3 4.3.1

Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Laut Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ist der Versicherer an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden; er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern. Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Ein sprache führenden Person abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache (Abs. 2 der genannten Verordnungsbestimmung). 4.3.2

Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin

Krankenversicherungspauschalen für die Periode von Oktober 2021 bis Oktober 2024 von insgesamt Fr. 7'401.20 zurück (Urk. 7/585). Dagegen erhob die se am 14. März 2025 Einsprache (Urk. 7/599), worauf die Beschwerdegegnerin die Rückforderung mit Einspracheentscheid vom 1. April

2025 auf Fr. 7'723.40 erhöhte (Urk. 35/ 2). Damit hat sie die Verfügung vom 12. Februar 2025 zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abgeändert. Nach Lage der Akten unterliess es die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin die Schlechterstellung anzukündigen und ihr die Gelegenheit einzuräumen, die Ein sprache zurückzuziehen. Damit verletzte sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, weshalb der Einspracheentscheid vom 1. April 2025 aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie der Beschwerdeführerin ihre Absicht hinsichtlich Erhöhung der Rückforderung zur Kenntnis bringe, ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung einräume und sie aus drücklich darauf hinweise, dass sie die Einsprache zurückziehen kann. Zu präzisieren ist, dass es vorderhand bei der verfügten Rückforderung von insgesamt Fr. 7'401.20 bleibt, wenn die Versicherte ihre Einsprache zurückzieht. Der Beschwerde gegnerin steht es indessen frei, im Anschluss an einen Einspracherückzug nach Massgabe der in

Art.

53 Abs.

1 und Abs.

2 ATSG

verankerten Rückkommenstitel auf die materiell richterlich nicht beurteilt gebliebene Verfügung zu Lasten der Beschwerdeführerin zurückzukommen (vgl.

BGE 131 V 414 E. 2; RKUV 2000 Nr. U 371 S. 108; Arthur Brunner in ATSG-Kommentar, 5., vollständig revidierte Auflage, N 66 zu Art. 52 ATSG). 5. 5.1

Was die Rückforderung der monatlichen Zusatzleistungen ohne Krankenversicherungspauschalen betrifft (vgl. Urk. 2) machte die Beschwerde führerin weder geltend, in der strittigen Periode habe die Beschwerdegegnerin anrechenbare Ausgaben nicht berücksichtigt, noch brachte sie vor, die berücksichtigten Einnahmen entsprächen nicht den tatsächlichen Verhältnissen . Sie rügte einzig die fehlende Nachvollziehbarkeit der Rückforderung.

Die Neuberechnung der Zusatzleistungen erfolgte aufgrund mehrerer nach träglich eingetretene r Änderungen der Berechnungsgrundlagen (vgl. Urk. 7/ 462 S. 3 f.). Damit liegen neue erhebliche Tatsachen vor, womit die formell rechts kräftig zugesprochenen Zusatzleistungen in prozessuale Revision gezogen werden müssen (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG).

5.2

Aus der Rückerstattungsverfügung vom 22. November 2024 (Urk. 7/462) geht hervor, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen aufgrund - näher bezeichneter (vgl. S. 3 Mitte f.) - geänderter Grundlage n neu habe berechnet werden müssen. D er neu berechnete monatliche Anspruch inklusive Prämienpauschale Krankenversicherung beträgt gemäss Verfügung Fr. 504. vo m

1. Januar bis 30. September 2021, Fr. 0. vo m 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 und vo m 1. Januar bis 31. August 2022, Fr. 527. für September 2022, Fr. 661.80 vo m 1. Oktober bis 31. Dezember 2022, Fr. 644.90 vo m

1. Januar bis 30. September 2023, Fr. 691.90 vo m 1. Oktober bis 31. Dezember 2023, Fr. 322.20 vo m 1. Januar bis 30. April 2024 und

Fr. 0. ab Mai 2024 (S. 1-2). Die Berechnung der Rückforderung ergibt sich aus der Differenz zwischen den zu korrigierenden und den mit Verfügung vom 22. November 2024 korrigierten Zusatzleistungen von Fr. 701. von Januar bis M ai 2021, von Fr. 277. von Juni bis September 2021, von Fr. 311. von Oktober bis Dezember 2021, von Fr. 970. von Januar bis August 2022, von Fr. 912. von September bis Dezember 2022, von Fr. 961. von Januar bis September 2023, Fr. 914. von Oktober bis Dezember 2023 und von Fr. 1'1 3 9. von Januar bis November 202 4. 5.3

Wann respektive mit welchen Verfügungen und in welchem Betrag die zu korrigierenden Zusatzleistungen zugesprochen worden waren, kann der Verfügung vom 22. November 2024 (Urk. 7/4 6 2) nicht entnommen werden . Auch im Einspracheentscheid vom 12. Februar 2025 (Urk. 2) fehlen Hinweise darauf, welche Verfügungen korrigiert worden sind, sondern es wurde n lediglich

Aus führungen zu den anrechenbaren Einkünften, zur Verwirkung der Rückforderung und zur Verrechnung der Rückforderung mit Nachzahlungen der Invalidenrente gemacht . Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass die Rückerstattungs verfügung vom 22. November 2024 unvollständig sei, und die Beschwerde gegnerin die zu Unrecht ausbezahlten Krankenversicherungspauschalen mit separater Verfügung zurückzufordern gedenke. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 1. April 2025 (Urk. 35/2) erwog, dass sich der Anspruch auf Zusatzleistungen aufgrund der Neuberechnung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 31. Oktober 2024 reduziert habe, aber eine Rückforderung für den Zeitraum von Januar 2021 bis November 2024 geltend machte (S. 3 Ziff. 3). Erst mit Beschwerdeantwort vom

5. Mai 2025 nannte die Beschwerdegegnerin die Verfügungen, mit welchen die ursprüng lichen Leistungen zugesprochen worden waren (Urk. 7). Damit war es der Beschwerdeführerin unmöglich, die ihr gegenüber geltend gemachte Rück forderung nachzuvollziehen. D ie Beschwerdegegnerin kam daher ihrer Begründungspflicht nur ungenügend nach und verletzte folglich das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin.

Mit Beschwerdeantwort (Urk. 7) behauptete die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 von Januar bis Mai

2021 monatliche Zusatzleistungen (ohne Krankenversicherungspauschalen) im Betrag von Fr. 735. zu gesprochen zu haben . Laut den Akten sprach sie ihr mit Verfügung vom

21. Dezember 2020 monatliche Zusatzleistungen (ohne Kranken versicherungspauschalen) von Fr. 735 .

ab 1. Januar 2021 (Urk. 7/29) und mit Verfügung vom 20. September 2021 ab Oktober 2021 von Fr. 1’086 . zu (Urk. 7/90).

Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 korrigierte sie die monatlichen Zusatzleistungen für die Periode von Januar bis Dezember 2021 auf Fr. 311.

(ohne Krankenversicherungspauschalen) und sprach der Beschwerde führerin ab Januar 2022 monatliche Zusatzleistungen von Fr. 970.

(ohne Krankenversicherungspauschalen) zu (Urk. 7/166). Diese Verfügung wurde am 2 2. September 2022 wiedererwägungsweise aufgehoben (Urk. 7/224). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort wurden der Beschwerdeführerin damit mit Verfügung vom 4. Mai 2022 keine Zusatzleistungen zugesprochen. Mit welchen Verfügungen der Beschwerdeführerin für die Perioden vom 1. Juni bis 31. Dezember 2021 monatliche Zusatzleistungen von Fr. 311. und vom 1. Januar bis 30. September 2022 von Fr. 970. zugesprochen worden sind, erschliesst sich aus den Akten nicht.

Es ist zu vermuten, dass nicht sämtliche Verfügungen der strittigen Periode in den Akten enthalten sind. Ohnehin ist es nicht Aufgabe des Gerichts, das Fundament einer Rückforderung aus den sehr umfangreichen Akten zusammen zutragen, sondern es wäre an der Beschwerdegegnerin gewesen, die Rück forderung so zu untermauern und zu belegen, dass sie nachvollzogen werden kann. Dass selbst der Versuch, mithilfe der Akten die Rückforderung nachzu vollziehen, aufgrund fehlender Dokumente scheitert, steht einer Heilung der Gehörsverletzung von Vornherein im Wege. Die Sache ist daher in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerde gegn erin zurückzuweisen, damit sie ihre Rück forderung nachvollziehbar begründe. Dabei wird sie auch die nach Beschwerde erhebung eingetretenen Änderungen der Berechnungsgrundlagen, welche grund sätzlich in diesem Verfahren zu berücksichtigen gewesen wären (vgl. vorstehende E. 1.2 f.), zu berücksichtigen haben. 6 .

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 280. pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'300. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht beschliesst: Der Prozess Nr. ZL.2025.00048 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. ZL.2025.00027 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben, und erkennt: 1.

Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, dass die Einspracheentscheide der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 12. Februar 2025 und 1. April 2025 aufgehoben werden . Hinsichtlich des Einsprache entscheids vom 1. April 2025 wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit sie das Verfahren gemäss Art. 12 Abs. 2 ATSV durchführe (vgl. E. 4.3)

. Hinsichtlich des Einspracheentscheids vom 1 2. Februar 2025 wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurück gewiesen, damit sie über die Rückforderung der Zusatzleistungen der Periode vom 1. Januar 2021 bis 30. November 2024 neu entscheide. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Partei entschädigung von Fr. 3’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher