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ZL.2025.00020

Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der nicht invaliden Ehefrau rechtens; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2026-05-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___,

geboren

1959,

bezieht

seit

Mai

2022

von

der

Sozialver sicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV

(Durchfüh rungsstelle),

Zusatzleistungen

zu

seiner

Altersrente

(vgl.

7/262;

Urk.

7/268;

Urk.

7/303;

Urk.

7/317;

Urk.

7/357;

Urk.

7/365).

Mit

Verfügung

vom

27.

November

2024

(Urk.

7/369)

berechnete

die

Durchfüh rungsstelle

die

Zusatzleistungen

ab

dem

1.

Dezember

2024

neu

und

rechnete

dabei

unter

anderem

ein

hypothetisches

Erwerbseinkommen

der

Ehefrau

des

Versicherten

von

jährlich

Fr.

22'615. --

respektive

80

%

davon

an

(vgl.

Berech nungsblatt

in

Urk.

7/370

S.

2),

was

eine

Verminderung

der

Zusatz leistungen

auf

Fr.

2'220.70

pro

Monat

zur

Folge

hatte .

Die

dagegen

vom

Versicherten

erhobene

Einsprache

(Urk.

7/383;

Urk.

7/399)

wies

die

Durchführungsstelle

mit

Einspra cheentscheid

vom

28.

Januar

2025

(Urk.

7/401

=

Urk.

2)

ab. 2.

Der

Versicherte

erhob

am

27.

Februar

2025

Beschwerde

gegen

den

Einspra cheentscheid

vom

28.

Januar

2025

(Urk.

2)

und

beantragte,

dieser

sei

aufzuheben

und

es

seien

ihm

ab

dem

1.

Januar

2025

Ergänzungsleistungen

von

monatlich

Fr.

3'132.90

zuzusprechen

(Urk.

1

S.

1).

Die

Durchführungsstelle

beantragte

mit

Beschwerdeantwort

vom

28.

März

2025

(Urk.

5)

die

Abweisung

der

Beschwerde,

was

dem

Beschwerdeführer

mit

Verfü gung

vom

14.

April

2025

(Urk.

11)

zur

Kenntnis

gebracht

wurde.

Die

Eingabe

des

Beschwerdeführers

vom

21.

November

2025

(Urk.

12 -13)

wurde

der

Beschwerde gegnerin

mit

Verfügung

vom

25.

November

2025

(Urk.

14)

zur

Stellungnahme

unterbreitet,

worauf

d iese

mit

Schreiben

vom

8.

Dezember

2025

(Urk.

15)

verzichtete.

Dies

wurde

dem

Beschwerdeführer

mit

Verfügung

vom

15.

Dezember

2025

(Urk.

16)

zur

Kenntnis

gebracht . Die

Einzelrichterin

zieht

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 ELG)

ist

nach

der

Rechtsprechung

auch

ein

hypothetisches

Einkommen

des

Ehegatten

eines

EL-Ansprechers

anzurechnen

(vgl.

Art.

9

Abs.

E. 1.4 Gemäss

Art.

11a

Abs.

E. 1.6 ;

vgl.

Berechnungsblatt

in

Urk.

7/370

S.

2)

nicht

zu

beanstanden

ist.

Der

angefochtene

Einspracheentscheid

erweist

sich

demnach

als

rechtens,

was

zur

Abweisung

der

Beschwerde

führt. Die

Einzelrichterin

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Dorothee

Jaun - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV - Bundesamt

für

Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion

Kanton

Zürich 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

E. 2 ELG),

sofern

der

Ehegatte

auf

eine

zumutbare

Erwerbstätigkeit

oder

auf

deren

zumutbare

Ausdehnung

verzichtet

(BGE

117

V

287

E.

3b).

Daran

ändert

eine

(Teil-)Invalidität

des

betroffenen

Ehegatten

nichts.

Ist

dieser

im

rechtlichen

Sinne

nicht

invalid,

sind

Art.

14a

und

Art.

14b

der

Verordnung

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

(ELV)

weder

direkt

noch

analog

anwendbar

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_265/2015

vom

12.

Oktober

2015

E.

E. 2.1 Die

Beschwerdegegnerin

hielt

im

angefochtenen

Einspracheentscheid

(Urk.

2)

im

Wesentlichen

fest,

dem

Beschwerdeführer

sei

mit

Schreiben

vom

E. 2.2 Demgegenüber

stellte

sich

der

Beschwerdeführer

im

Wesentlichen

auf

den

Standpunkt

(Urk.

1),

seine

Ehefrau

habe

sich

nach

Erhalt

des

beschwerdegeg nerischen

Schreibens

vom

E. 2.3 ).

Diesbezüglich

ergibt

sich,

dass

die

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

in

einer

angepassten

Tätigkeit

vollständig

arbeitsfähig

ist

(vgl.

Verfügung

der

IV-Stelle

vom

22.

Mai

202 4,

Urk.

6

=

Urk.

7/347).

Der

Gesundheitszustand

steht

der

Ausübung

einer

ausserhäuslichen

Erwerbstätigkeit

demnach

ebenfalls

nicht

entgegen.

Die

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

meldete

sich

zwar

am

2.

September

2024

beim

RAV

Uster

zur

Arbeitsvermittlung

an

(Urk.

7/377)

und

reichte

Nachweise

der

persönlichen

Arbeitsbemühungen

der

Monate

September

bis

November

2024

(Urk.

7/378-379)

ein.

Mit

diesen

Belegen

vermag

sie

de n

Nachweis

von

ernst haften,

aber

erfolglosen

Stellenbemühungen,

welche

die

Vermutung

eines

Einkommensverzichts

widerlegen

könnten

(vorstehend

E.

1.4),

allerdings

nicht

zu

erbringen .

Anhand

dieser

erfolgten

zwar

jeweils

E. 3.1 Aktenkundig

ist,

dass

sich

der

Beschwerdeführer

im

Mai

2022

im

Hinblick

auf

den

Vorbezug

seiner

Altersrente

bei

der

Beschwerdegegnerin

zum

Bezug

von

Zusatzleistungen

angemeldet

hat

(vgl.

Urk.

7/209-210).

Mit

Schreiben

vom

7.

November

2022

(Urk.

7/252)

teilte

diese

dem

Beschwerdeführer

mit,

dass

es

seiner

Ehefrau

möglich

und

zumutbar

sei,

in

einem

Pensum

von

50

%

erwerbstätig

zu

sein

und

dabei

ein

Einkommen

von

Fr.

22'615.60

zu

erzielen.

Es

werde

davon

ausgegangen,

dass

eine

entsprechende

Arbeitsstelle

innert

der

nächsten

drei

Monate

gefunden

werde,

so

dass

d ie

Anrechnung

des

hypo thetische n

Einkommen s

ab

dem

1.

März

2023

erfolge .

In

diesem

Zusammenhang

empfahl

die

Beschwerdegegnerin

das

Einreichen

einer

IV-Anmeldung

und

wies

a usserdem

darauf

hin,

dass

bei

Einreichen

der

RAV- Anmeldung

sowie

ent sprechender

Stellenbewerbungen,

welche

gewisse

Anforderungen

zu

erfüllen

hätten,

ein

Verzicht

auf

die

Anrechnung

des

hypothetischen

Einkommens

geprüft

werde

(S.

1

f.).

B ei

de n

Leistungsberechnung en

ab

Mai

2022

rechnete

die

Beschwerdegegnerin

somit

noch

kein

hypothetisches

Erwerbseinkommen

an,

sondern

lediglich

das

effektiv

von

der

Ehefrau

erzielte

geringe

Einkommen

(vgl.

Urk.

7/263

S.

2;

Urk.

7/270

S.

2;

Urk.

7/304

S.

2;

Urk.

7/305

S.

2).

Da

sich

die

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

daraufhin

bei

der

Invalidenver sicherung

zum

Leistungsbezug

angemeldet

hat,

sah

die

Beschwerdegegnerin

von

der

ab

März

2023

angekündigten

Anrechnung

des

hypothetischen

Einkommens

ab

und

hielt

fest,

dass

die

Situation

bei

Feststehen

des

Rentenanspruchs

neu

beurteilt

werde

(vgl.

Urk.

7/2 75-279;

Urk.

7/282).

Entsprechend

wurde

auch

in

den

Leistungsberechnungen

für

die

Zeit

nach

März

2023

kein

hypothetisches

Erwerbseinkommen

der

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

angerechnet

(vgl.

Urk.

7/318

S.

2;

Urk.

7/358

S.

2;

Urk.

7/366

S.

2) .

E. 3.2 U nter

Hinweis

auf

die

zwischenzeitlich

ergangene

Verfügung

der

IV-Stelle

vom

Mai

2024

und

die

demzufolge

bestehende

vollständige

Arbeitsfähigkeit

in

einer

angepassten

Tätigkeit

ersuchte

die

Beschwerdegegnerin

mit

Schreiben

vom

30.

Mai

2024

(Urk.

7/356)

um

Einreichen

der

Arbeitsbemühungen

der

letzten

drei

Monate

oder

um

eine

entsprechende

Begründung,

weshalb

keine

Arbeitsbe mühungen

unternommen

worden

seien.

Hierauf

antworteten

die

Eheleute

mit

Schreiben

vom

24.

Juni

2024

(Urk.

7/360)

und

gaben

an,

dass

die

Ehefrau

den

Entscheid

der

IV-Stelle

erst

vor

wenigen

Wochen

erhalten

und

sich

seither

noch

nicht

um

eine

Anstellung

bemüht

habe.

Es

werde

sehr

schwierig,

eine

ihrem

Gesundheitszustand

angemessene

Tätigkeit

zu

finden

(S.

1

f.).

Mit

Schreiben

vom

13.

August

2024

(Urk.

7/363)

hielt

die

Beschwerdegegnerin

daran

fest,

dass

der

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

eine

Tätigkeit

in

einem

Pensum

von

50

%

zumutbar

sei.

Es

sei

davon

auszugehen,

dass

eine

ent sprechende

Arbeitsstelle

innert

der

nächsten

drei

Monate

zu

finden

sei,

weshalb

ein

hypothetisches

Erwerbseinkommen

in

der

Höhe

von

Fr.

22'615.60

ab

dem

1.

Dezember

2024

angerechnet

werde .

Erneut

wurde

darauf

hingewiesen,

dass

unter

gewissen

Umständen

auf

die

Anrechnung

eines

hypothetischen

Erwerbs einkommens

verzichtet

werden

könne.

So

seien

eine

Kopie

der

Anmeldung

beim

RAV,

acht

Stellenbewerbungen

pro

Monat,

davon

mindestens

fünf

auf

ausgeschriebene

Stellen,

Kopien

der

Stelleninserate

sowie

Kopie n

der

Absagen

einzureichen .

Die

Bewerbungen

müssten

schriftlich

oder

per

E-Mail

erfolgen

(S.

1

f.).

Da

nach

Lage

der

Akten

in

der

Folge

keine

entsprechenden

Unterlagen

eingingen,

verfügte

die

Beschwerdegegnerin

Ende

November

2024

androhungsgemäss

(vgl.

Verfügung

vom

27.

November

2024

in

Urk.

7/369;

Berechnungsblatt

in

Urk.

7/370

S.

2).

Erst

im

Rahmen

des

Einspracheverfahrens

wurden

die

RAV-Anmeldung

sowie

Nachweise

der

persönlichen

Arbeitsbemühungen

eingereicht

(vgl.

Urk.

7/377-379;

Urk.

7/383). 4. 4 .1

In

Bezug

auf

die

Faktoren,

die

entscheidend

sind

für

die

Beurteilung

der

Frage,

ob

es

der

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

bei

Aufbringung

des

forderbaren

guten

Willens

möglich

und

zumutbar

ist,

einer

Erwerbstätigkeit

im

freien

Arbeitsmarkt

nachzugehen,

sind

die

folgenden

Umstände

bekannt:

Die

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

ist

1966

im

Y.___

geboren

und

war

demnach

im

Zeitpunkt

der

erfolgten

Anrechnung

eines

hypothetischen

Erwerbseinkommens

(Dezember

2024)

58

Jahre

alt.

Sie

ist

seit

1984

verheiratet,

reiste

im

November

1994

in

die

Schweiz

ein

und

besitzt

die

Niederlassungsbewilligung

C .

Sie

verfügt

nach

eigenen

Angaben

über

wenig

Deutschkenntnisse

(vgl.

Urk.

3/2

=

Urk.

7/381;

Urk.

7/17

S.

2;

Urk.

7/210

S.

1;

Urk.

7/218

S.

1

ff.;

Urk.

7/239

S.

1

ff.).

Die

drei

Kinder

(geboren

1984,

1986,

1989)

sind

bereits

seit

geraumer

Zeit

volljährig.

S oweit

aktenkundig

verfügt

sie

über

keine

berufliche

Ausbildung

oder

Qualifikation

(vgl.

Urk.

3/2;

Urk.

7/239

S.

1

ff.).

In

den

Jahren

1998

bis

2023

war

sie

teilweise

als

Reinigungsmitarbeiterin

tätig.

So

arbeitete

sie

nach

eigenen

Angaben

von

1998

bis

2002

als

Reinigungs mitarbeiterin

im

Z.___

in

Fällanden,

in

der

Zeit

von

2002

bis

2019

im

A.___

in

Uster

und

in

der

Zeit

von

2016

bis

2023

bei

Frau

B.___

in

Fällanden

(vgl.

Urk.

3/2

=

Urk.

7/381;

Urk.

7/ 229;

Urk.

7/301-302).

Hinsichtlich

der

gesundheitlichen

Situation

ergibt

sich

aus

den

Akten,

dass

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

mit

Verfügung

vom

22.

Mai

2024

(Urk.

6

=

Urk.

7/347)

einen

Rentenanspruch

der

Ehefrau

des

Beschwer deführers

verneint

hat .

Dabei

wurde

gestützt

auf

die

ärztlichen

Berichte

festgehalten,

dass

in

der

Tätigkeit

als

Reinigungskraft

eine

90%ige

Arbeitsun fähigkeit

ausgewiesen

sei,

wogegen

in

einer

angepassten

Tätigkeit

eine

Arbeits fähigkeit

von

100

%

bestehe

(S.

1).

Die

in

den

Akten

vorhandenen

Arztberichte

(Urk.

7/237

=

Urk.

7/242/16-24;

Urk.

7/361/4-5)

datieren

allesamt

vor

Juni

2022.

Erst

nach

der

Beurteilung

der

IV-Stelle

datierte

Arztberichte

liegen

keine

vor. 4 .2

Zunächst

ist

festzuhalten,

dass

bei

Hilfsarbeiten

wie

sie

hier

zur

Diskussion

stehen

rechtsprechungsgemäss

grundsätzlich

w eder

(gute)

Kenntnisse

der

deutschen

Sprache

noch

eine

Schul-

oder

andere

Ausbildung

erforderlich

sind

und

einer

Anrechnung

eines

hypothetischen

Einkommens

daher

nicht

entge genstehen

(vgl.

Urteil e

des

Bundesgerichts

9C_255/2023

vom

8.

Juni

2023

E.

4.2.2

und

9C_217/2023

vom

30.

Mai

2023

E.

6.2.2) .

Auch

die

Ehefrau

des

Beschwer deführers

fand

in

der

Vergangenheit

trotz

geringer

Deutschkenntnisse

und

fehlender

Ausbildung

Anstellung en

als

Reinigungsmitarbeiterin.

Weiter

trifft

es

zwar

zu,

dass

die

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

im

Zeitpunkt

der

Anrechnung

bereits

58

Jahre

alt

war.

Im

Rahmen

der

Schadenminderungspflicht

ist

jedoch

kein

Grund

ersichtlich,

weshalb

sie

sich

in

diesem

Alter

nicht

weiterhin

um

eine

Arbeitsstelle

bemühen

sollte,

verbleiben

bis

zur

ordentlichen

Pensionierung

doch

noch

mehrere

Jahre.

Betreuungsaufgaben

sind

sodann

keine

mehr

wahrzuneh men,

zumal

die

Kinder

bereits

seit

längerer

Zeit

volljährig

sind .

Was

schliesslich

den

Gesundheitszustand

der

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

und

eine

allenfalls

daraus

resultierende

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

anbelangt,

ist

festzu halten,

dass

sich

die

EL-Durchführungsorgane

und

das

Sozialversiche rungs gericht

mit

Bezug

auf

die

invaliditätsbedingte

Beeinträchtigung

der

Erwerbs fähigkeit

grundsätzlich

an

die

Invaliditätsbemessung

durch

die

Invalidenver sicherung

zu

halten

haben

(BGE

141

V

343

E.

E. 3.2.1 mit

Hinweis

auf

insbesondere

BGE

115

V

88

E.

1).

Bei

der

Ermittlung

einer

allfälligen

zumutbaren

Erwerbstätigkeit

der

Ehefrau

oder

des

Ehemannes

ist

der

konkrete

Einzelfall

unter

Anwendung

familienrechtlicher

Grundsätze

(vgl.

Art.

163

des

Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs,

ZGB)

zu

berücksichtigen.

Dementsprechend

ist

auf

das

Alter,

den

Gesundheitszustand,

die

Sprachkenntnisse,

die

Ausbildung,

die

bisherige

Tätigkeit,

die

konkrete

Arbeitsmarktlage

sowie

gegebenenfalls

auf

die

Dauer

der

Abwesenheit

vom

Berufsleben

abzustellen

(BGE

142

V

12

E.

E. 5.2 mit

Hinweisen);

namentlich

das

in

Art.

21

Abs.

4

ATSG

vorgesehene

Mahn-

und

Bedenkzeitverfahren

ist

nicht

anwendbar

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_326/2012

vom

2.

Juli

2012

E.

4.2). 1. 6

Das

hypothetisch

ermittelte

Einkommen

des

Ehegatten

eines

EL-Ansprechers

ist

im

Sinne

von

Art.

11

Abs.

1

lit.

a

ELG

lediglich

zu

80

%

anzurechnen;

denn

hypothetische

Einkünfte

sind

in

gleicher

Weise

zu

privilegieren,

wie

tatsächlich

erzielte

(AHI

2001

S.

134

E.

1c;

BGE

117

V

287

E.

3c;

Urteil

des

Bundesgerichts

P

51/03

vom

22.

März

2004

E.

2.3;

vgl.

auch

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_376/2021

vom

19.

Januar

2022

E.

4.3.4). 2.

E. 5.4 mit

Hinweisen).

Die

Übergangsfrist

bis

zur

Anrechnung

eines

hypothetischen

Einkommens

läuft

ab

Beginn

des

potenziellen

Bezugs

der

jährlichen

Ergänzungsleistung

(BGE

142

V

E. 5.5 mit

Hinweis).

Eine

(in

grundsätzlicher

oder

massgeblicher

Hinsicht)

fehlende

Verwertbarkeit

der

Restarbeitsfähigkeit

kann

nur

angenom men

werden,

wenn

sie

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

(BGE

126

V

353

E.

5b)

feststeht

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_376/2021

vom

19.

Januar

2022

E.

2.2.1

mit

Hinweis).

Bei

der

Feststellung

des

Sachverhalts

hat

der

Leistungs ansprecher

trotz

Geltung

des

Untersuchungsgrundsatzes

(vgl.

Art.

43

Abs.

1

respektive

Art.

61

lit.

c

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts,

ATSG)

mitzuwirken

(Art.

28

ATSG;

Urteil

des

Bundes gerichts

9C_134/2021

vom

E. 5.7 ,

140

V

267

E.

E. 9 Juni

2021

E.

4.1

mit

Hinweis).

Die

objektive

Beweislast

respektive

-

zufolge

des

Untersuchungsgrundsatzes

-

die

Folgen

der

Beweislosigkeit

(BGE

138

V

218

E.

6,

121

V

204

E.

6a)

dafür,

dass

kein

Einkommensverzicht

im

Sinne

von

Art.

11a

Abs.

1

ELG

vorliegt,

weil

die

Arbeitskraft

auf

dem

konkreten

Arbeitsmarkt

nicht

verwertbar

ist,

liegt

beim

Leistungsansprecher

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_326/2012

vom

2.

Juli

2012

E.

4.4).

Ernsthafte,

aber

erfolglose

Bewerbungen

vermögen

die

natürliche

Ver mutung

der

Verwertbarkeit

einer

Erwerbsfähigkeit

zu

widerlegen.

Ein

hypothe tisches

Erwerbseinkommen

darf

daher

nicht

angerechnet

werden,

wenn

die

betreffende

Person

trotz

ausreichender

Arbeitsbemühungen

keine

Stelle

findet.

Diese

Voraussetzung

gilt

grundsätzlich

als

erfüllt,

wenn

die

Person

beim

Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV)

zur

Arbeitsvermittlung

angemel det

ist

sowie

qualitativ

und

quantitativ

ausreichende

Stellenbemühungen

nach weist

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_759/2017

vom

29.

November

2017

E.

E. 12 E.

5.4;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_630/2013

vom

29.

September

2014

E.

3

und

E.

5.1).

Dabei

bedarf

die

Anrechnung

eines

hypothetischen

Erwerbseinkommens

des

Ehegatten

bei

Einräu mung

einer

angemessenen

Anpassungsfrist

keiner

vorgängigen

Abmahnung

in

irgendeiner

Form

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_630/2013

vom

29.

September

2014

E.

E. 13 August

2024

beim

RAV

angemeldet

und

ab

September

2024

intensiv

um

eine

Anstellung

bemüht.

Sie

habe

sich

in

der

Zeit

von

September

2024

bis

Januar

2025

monatlich

auf

jeweils

E. 14 Suchbemühungen

pro

Monat,

was

die

Anforderungen

der

Beschwerdegegnerin

in

quantitativer

Hinsicht

(acht

Stellenbewerbungen

pro

Monat)

grundsätzlich

erfüllen

würde.

Dass

es

sich

dabei

um

jeweils

mindestens

fünf

Stellenbewerbungen

auf

ausgeschriebene

Stellen

gehandelt

hat,

wie

die

Beschwerdegegnerin

zusätzlich

forderte,

ergibt

sich

allerdings

nicht.

Vielmehr

lässt

sich

anhand

des

jeweils

genannten

Absage grund e s

in

der

Mehrheit

der

Suchbemühungen

erkennen,

dass

gar

keine

Stelle

zu

besetzen

war.

Stelleninserate

reichte

die

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

keine

ein.

Wie

die

Beschwerdegegnerin

zutreffend

anmerkte

(vgl.

Urk.

2

S.

3),

ist

jedoch

von

einer

besseren

Chance

auf

eine

Anstellung

auszugehen,

wenn

ein

Arbeitgeber

auch

tatsächlich

eine

Stelle

zu

besetzen

hat.

Des

Weiteren

ergibt

sich,

dass

sämtliche

Bewerbungen

persönlich

respektive

telefonisch

vorgenommen

wurden

und

in

diesen

drei

Monaten

ke ine

einzige

schriftliche

Bewerbung

erfolgte

(vgl.

Nachweise

der

persönlichen

Arbeitsbemühungen

in

Urk.

7/378-379).

Die

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

kann

ihre

Such bemühungen

dementsprechend

auch

nicht

durch

Bewerbungs -

oder

Absageschreiben

belegen.

Auf

die

Notwendigkeit

von

schriftlichen

oder

per

E-Mail

eingereichten

Bewerbungen

wies

die

Beschwer degegnerin

die

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

ebenfalls

ausdrücklich

hin

(vgl.

Urk.

7/363

S.

2).

D ie

von

der

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

getätigten

Arbeits bemühungen

lassen

sich

somit

nicht

hinreichend

überprüfen.

Aus

dem

geltend

gemachten

Umstand,

wonach

weder

ein

Computer

noch

ein

Handy

mit

Internetzugang

vorhanden

seien

(vgl.

Urk.

1

S.

3),

vermag

sie

diesbezüglich

nichts

zu

ihren

Gunsten

abzuleiten,

zumal

genügend

Möglichkeiten

bestehen,

um

auf

andere

Weise

Zugang

zum

Internet

zu

erhalten,

damit

Stellenanzeigen

gesucht

und

schriftliche

Bewerbungen

vorgenommen

werden

können.

Vor

dem

Hinter grund

einer

ausschliesslich

persönliche n

respektive

telefonische n

Bewer bungs strategie,

welche

sich

überdies

auch

nicht

auf

ausgeschriebene

Stellen

konzen trierte,

ist

es

nicht

zu

beanstanden,

dass

die

Beschwerdegegnerin

für

die

Monate

September

bis

November

2024

von

ungenügenden

Stellenbemühungen

ausge gangen

ist.

Auch

die

nachgereichten

Stellenbemühungen

für

Dezember

2024

(Urk.

7/400 /1-2)

erfüllen

die

an

ernsthafte

Arbeitsbemühungen

gestellten

Anfor derungen

nicht,

erfolgten

nebst

vielen

telefonischen

respektive

persön lichen

lediglich

drei

schriftliche

Bewerbungen.

Mit

den

im

Rahmen

des

Ein spra cheverfahrens

eingereichten

Unterlagen

vermag

die

Ehefrau

des

Beschwerde führers

folglich

die

Vermutung

der

Verwertbarkeit

ihrer

Arbeitskraft

auf

dem

konkreten

Arbeitsmarkt

nicht

umzustossen.

Dem

im

Rahmen

des

Beschwerde verfahrens

eingereichten

Nachweis

der

persönlichen

Arbeitsbemühungen

für

Januar

2025

(Urk.

3/3)

ist

schliesslich

nebst

mehreren

persönlichen

respektive

telefonischen

Bewerbungen

-

nur

eine

schriftliche

Bewerbung

zu

entnehmen .

Es

ist

zwar

erfreulich,

dass

die

nicht

invalide

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

per

Februar

und

September

2025

zwei

Anstellungen

als

Reinigungskraft

zu

jeweils

ungefähr

drei

Stunden

pro

Woche

gefunden

hat

(vgl.

Urk.

1

S.

4;

Urk.

3/5;

Urk.

12-13).

Damit

schöpft

sie

das

ihr

zumutbare

Pensum

jedoch

nicht

aus

und

ist

somit

ihrer

Schadenminderungspflicht

nicht

genügend

nachgekommen.

Ins gesamt

liegen

folglich

keine

Umstände

vor,

welche

geeignet

sind,

die

Vermutung

eines

Einkommensverzichts

umzustossen.

Damit

erweist

sich

die

Anrechnung

eines

hypothetischen

Erwerbseinkommens

als

rechtens. 4 . 3

Bei

der

Festsetzung

des

hypothetischen

Erwerbseinkommens

ging

die

Beschwer degegnerin

unter

Würdigung

der

persönlichen

Gesamtsituation

der

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

(vorstehend

E.

1.4)

sodann

davon

aus,

dass

dieser

ein

Pensum

von

50

%

zumutbar

sei

(vgl.

Urk.

2

S.

3).

Vorliegend

ist

kein

Grund

ersichtlich,

weshalb

hiervon

abzuweichen

ist .

Dabei

ist

insbesondere

festzuhalten,

dass

die

von

der

IV-Stelle

ermittelte

100%ige

Arbeitsfähigkeit

in

einer

angepassten

Tätigkeit

nur

die

gesundheitliche

Situation

der

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

betrifft.

Mit

dem

als

zumutbar

erachteten

Pensum

von

50

%

wurde

den

Gesamtumständen

genügend

Rechnung

getragen.

Der

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

stehen

in

erster

Linie

einfache

Hilfsarbeiten

in

den

unterschiedlichsten

Branchen

offen.

Das

mittlere

Einkommen

der

untersten

Kategorie

betrug

im

Jahr

2022

für

Frauen

Fr.

4'367.--

pro

Monat

(LSE

2022,

TA1_tirage_skill_level,

Total,

Kompetenzniveau

1).

Auf

ein

Jahr

umgerechnet

sowie

der

durchschnittlichen

Wochenarbeitszeit

von

41.7

Stunden

und

der

Nominallohnentwicklung

bei

den

Frauen

von

2022

(Index:

2’822)

bis

2024

(Index:

2’946)

angepasst,

ergibt

dies

ein

hypothetisches

Bruttoeinkommen

von

ge run det

Fr.

28'516.--

für

das

Jahr

2024

in

einem

Pensum

von

50

%

(Fr.

4'367.- -

x

12

:

40.0

x

41.7

:

2’822

x

2’946

x

0.5).

Davon

sind

die

obligatorischen

Beiträge

an

die

Sozialversicherungen

des

Bundes

abzuziehen

(vgl.

Urteil

des

Bundesge richts

P

35/06

vom

9.

Oktober

2007

E.

5.2.3;

Wegleitung

des

Bundesamtes

für

Sozialversicherungen

[BSV]

über

die

Ergänzungsleistungen

zur

AHV

und

IV

[WEL],

gültig

ab

1.

April

2011,

Stand

1.

Januar

202 4,

Rz.

3521.08).

Somit

sind

die

damals

aktuellen

AHV,

IV-,

EO-

und

ALV-Beiträge

der

Arbeitnehmerinnen

und

Arbeitnehmer

bei

Jahreseinkommen

bis

und

mit

Fr.

148'200.--

von

insgesamt

6.4

%

abzuziehen

(zu

finden

unter

www.ahv-iv.ch,

synoptische

Tabelle

der

anwendbaren

Beitrags-

und

Prämiensätze

202 4),

was

ein

hypothetisches

jährliches

Nettoeinkommen

von

gerundet

Fr.

26’691 .--

(Fr.

28’516 .--

abzüglich

6.4

%)

ergibt.

Da

der

durch

die

Beschwerdegegnerin

gestützt

auf

die

Angaben

im

Lohnrechner

des

Bundesamtes

für

Statistik

(Salarium)

ermittelte

und

angerechnete

Wert

von

Fr.

22’615.60

netto

im

Vergleich

zur

vorgenannten

LSE-Zahl

tiefer

ausfällt,

ist

er

zu

Gunsten

des

Beschwerdeführers

als

massgeblich

zu

betrachten

(vgl.

Urk.

2

S.

3;

Urk.

7/244;

Urk.

7/255

S.

4;

Urk.

7/396). 4 . 4

Zuletzt

bleibt

festzuhalten,

dass

der

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

vorgängig

eine

realistische,

mehrmonatige

Übergangsfrist

zur

Aufnahme

einer

Erwerbstätig keit

zugestanden

worden

war.

So

kündigte

die

Beschwerdegegnerin

die

ab

1.

Dezember

2024

vorgesehene

Anrechnung

eines

hypothetischen

Erwerbsein kommens

mit

Schreiben

vom

13.

August

2024

(Urk.

7/363)

an.

Ausserdem

wurde

ihr

die

beabsichtigte

Anrechnung

eines

hypothetischen

Erwerbseinkommens

bereits

mit

Schreiben

vom

7.

November

2022

(Urk.

7/252)

ange kündigt .

Nachdem

sie

im

Mai

2024

die

rentenverneinende

Verfügung

der

IV-Stelle

(Urk.

6

=

Urk.

7/347)

erhalten

hatte,

waren

ihr

die

Konsequenzen

hiervon

in

Bezug

auf

die

Anrechnung

eines

hypothetischen

Erwerbseinkommens

demzufolge

bereits

bekannt. 4 . 5

Nach

dem

Gesagten

ist

somit

festzuhalten,

dass

die

von

der

Beschwerdegegnerin

vorgenommene

Anrechnung

eines

jährlichen

hypothetischen

Erwerbsein kom mens

der

nicht

invaliden

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

in

der

Höhe

von

Fr.

22'615.--

respektive

80

%

davon

und

damit

von

Fr.

18'092.--

(vorstehend

E.

E. 15 August

sowie

vom

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächMeierhans

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich ZL.2025.00020

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom 4.

Mai

2026 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten

durch

Rechtsanwältin

Dorothee

Jaun Fröschbach

28,

8117

Fällanden gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___,

geboren

1959,

bezieht

seit

Mai

2022

von

der

Sozialver sicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV

(Durchfüh rungsstelle),

Zusatzleistungen

zu

seiner

Altersrente

(vgl.

7/262;

Urk.

7/268;

Urk.

7/303;

Urk.

7/317;

Urk.

7/357;

Urk.

7/365).

Mit

Verfügung

vom

27.

November

2024

(Urk.

7/369)

berechnete

die

Durchfüh rungsstelle

die

Zusatzleistungen

ab

dem

1.

Dezember

2024

neu

und

rechnete

dabei

unter

anderem

ein

hypothetisches

Erwerbseinkommen

der

Ehefrau

des

Versicherten

von

jährlich

Fr.

22'615. --

respektive

80

%

davon

an

(vgl.

Berech nungsblatt

in

Urk.

7/370

S.

2),

was

eine

Verminderung

der

Zusatz leistungen

auf

Fr.

2'220.70

pro

Monat

zur

Folge

hatte .

Die

dagegen

vom

Versicherten

erhobene

Einsprache

(Urk.

7/383;

Urk.

7/399)

wies

die

Durchführungsstelle

mit

Einspra cheentscheid

vom

28.

Januar

2025

(Urk.

7/401

=

Urk.

2)

ab. 2.

Der

Versicherte

erhob

am

27.

Februar

2025

Beschwerde

gegen

den

Einspra cheentscheid

vom

28.

Januar

2025

(Urk.

2)

und

beantragte,

dieser

sei

aufzuheben

und

es

seien

ihm

ab

dem

1.

Januar

2025

Ergänzungsleistungen

von

monatlich

Fr.

3'132.90

zuzusprechen

(Urk.

1

S.

1).

Die

Durchführungsstelle

beantragte

mit

Beschwerdeantwort

vom

28.

März

2025

(Urk.

5)

die

Abweisung

der

Beschwerde,

was

dem

Beschwerdeführer

mit

Verfü gung

vom

14.

April

2025

(Urk.

11)

zur

Kenntnis

gebracht

wurde.

Die

Eingabe

des

Beschwerdeführers

vom

21.

November

2025

(Urk.

12 -13)

wurde

der

Beschwerde gegnerin

mit

Verfügung

vom

25.

November

2025

(Urk.

14)

zur

Stellungnahme

unterbreitet,

worauf

d iese

mit

Schreiben

vom

8.

Dezember

2025

(Urk.

15)

verzichtete.

Dies

wurde

dem

Beschwerdeführer

mit

Verfügung

vom

15.

Dezember

2025

(Urk.

16)

zur

Kenntnis

gebracht . Die

Einzelrichterin

zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht,

GSVGer). 1. 2

Der

Bund

und

die

Kantone

gewähren

Personen,

welche

die

Voraussetzungen

nach

den

Art.

4–6

des

Bundesgesetzes

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinter lassenen-

und

Invalidenversicherung

(ELG)

erfüllen,

Ergänzungsleistungen

zur

Deckung

ihres

Existenzbedarfs

(Art.

2

Abs.

1

ELG).

Die

jährliche

Ergänzungs leistung

entspricht

dem

Betrag,

um

den

die

anerkannten

Ausgaben

die

anrechenbaren

Einnahmen

übersteigen,

mindestens

jedoch

dem

höheren

der

in

lit.

a-b

genannten

Mindestbeträge

(Art.

9

Abs.

1

ELG).

Die

anerkannten

Ausgaben

sowie

die

anrechenbaren

Einnahmen

von

Ehegatten

werden

zusammengerechnet

(Art.

9

Abs.

2

ELG). 1.3

Die

anrechenbaren

Einnahmen

sind

in

Art.

11

ELG

geregelt.

Da

die

Ergän zungsleistungen

die

Deckung

der

laufenden

Lebensbedürfnisse

bezwecken,

gilt

der

Grundsatz,

dass

bei

der

Anspruchsberechnung

-

vorbehältlich

des

Verzichts

auf

Einkünfte

und

Vermögenswerte

(Art.

11a

ELG)

-

nur

tatsächlich

vereinnahmte

Einkünfte

und

vorhandene

Vermögenswerte

zu

berücksichtigen

sind,

über

die

der

Leistungsansprecher

ungeschmälert

verfügen

kann

(BGE

127

V

248

E.

4a

mit

Hinweis

auf

BGE

122

V

19

E.

5a;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_831/2016

vom

11.

Juli

2017

E.

5.1

mit

Hinweisen). 1.4

Gemäss

Art.

11a

Abs.

1

ELG

ist

ein

entsprechendes

hypothetisches

Erwerbsein kommen

als

anrechenbare

Einnahme

zu

berücksichtigen,

wenn

eine

Person

freiwillig

auf

die

Ausübung

einer

zumutbaren

Erwerbstätigkeit

verzichtet.

Die

Anrechnung

richtet

sich

nach

Art.

11

Abs.

1

lit.

a

ELG.

Unter

dem

Titel

des

Verzichtseinkommens

(Art.

11a

Abs.

1

ELG)

ist

nach

der

Rechtsprechung

auch

ein

hypothetisches

Einkommen

des

Ehegatten

eines

EL-Ansprechers

anzurechnen

(vgl.

Art.

9

Abs.

2

ELG),

sofern

der

Ehegatte

auf

eine

zumutbare

Erwerbstätigkeit

oder

auf

deren

zumutbare

Ausdehnung

verzichtet

(BGE

117

V

287

E.

3b).

Daran

ändert

eine

(Teil-)Invalidität

des

betroffenen

Ehegatten

nichts.

Ist

dieser

im

rechtlichen

Sinne

nicht

invalid,

sind

Art.

14a

und

Art.

14b

der

Verordnung

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

(ELV)

weder

direkt

noch

analog

anwendbar

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_265/2015

vom

12.

Oktober

2015

E.

3.2.1

mit

Hinweis

auf

insbesondere

BGE

115

V

88

E.

1).

Bei

der

Ermittlung

einer

allfälligen

zumutbaren

Erwerbstätigkeit

der

Ehefrau

oder

des

Ehemannes

ist

der

konkrete

Einzelfall

unter

Anwendung

familienrechtlicher

Grundsätze

(vgl.

Art.

163

des

Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs,

ZGB)

zu

berücksichtigen.

Dementsprechend

ist

auf

das

Alter,

den

Gesundheitszustand,

die

Sprachkenntnisse,

die

Ausbildung,

die

bisherige

Tätigkeit,

die

konkrete

Arbeitsmarktlage

sowie

gegebenenfalls

auf

die

Dauer

der

Abwesenheit

vom

Berufsleben

abzustellen

(BGE

142

V

12

E.

3.2

mit

Hinweisen).

Bemüht

sich

der

Ehegatte

trotz

(teilweiser)

Arbeitsfähigkeit

nicht

oder

nur

unge nügend

um

eine

Stelle,

verletzt

er

die

ihm

obliegende

Schadenminderungspflicht

(BGE

142

V

12

E.

5.5

mit

Hinweis).

Eine

(in

grundsätzlicher

oder

massgeblicher

Hinsicht)

fehlende

Verwertbarkeit

der

Restarbeitsfähigkeit

kann

nur

angenom men

werden,

wenn

sie

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

(BGE

126

V

353

E.

5b)

feststeht

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_376/2021

vom

19.

Januar

2022

E.

2.2.1

mit

Hinweis).

Bei

der

Feststellung

des

Sachverhalts

hat

der

Leistungs ansprecher

trotz

Geltung

des

Untersuchungsgrundsatzes

(vgl.

Art.

43

Abs.

1

respektive

Art.

61

lit.

c

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts,

ATSG)

mitzuwirken

(Art.

28

ATSG;

Urteil

des

Bundes gerichts

9C_134/2021

vom

9.

Juni

2021

E.

4.1

mit

Hinweis).

Die

objektive

Beweislast

respektive

-

zufolge

des

Untersuchungsgrundsatzes

-

die

Folgen

der

Beweislosigkeit

(BGE

138

V

218

E.

6,

121

V

204

E.

6a)

dafür,

dass

kein

Einkommensverzicht

im

Sinne

von

Art.

11a

Abs.

1

ELG

vorliegt,

weil

die

Arbeitskraft

auf

dem

konkreten

Arbeitsmarkt

nicht

verwertbar

ist,

liegt

beim

Leistungsansprecher

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_326/2012

vom

2.

Juli

2012

E.

4.4).

Ernsthafte,

aber

erfolglose

Bewerbungen

vermögen

die

natürliche

Ver mutung

der

Verwertbarkeit

einer

Erwerbsfähigkeit

zu

widerlegen.

Ein

hypothe tisches

Erwerbseinkommen

darf

daher

nicht

angerechnet

werden,

wenn

die

betreffende

Person

trotz

ausreichender

Arbeitsbemühungen

keine

Stelle

findet.

Diese

Voraussetzung

gilt

grundsätzlich

als

erfüllt,

wenn

die

Person

beim

Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV)

zur

Arbeitsvermittlung

angemel det

ist

sowie

qualitativ

und

quantitativ

ausreichende

Stellenbemühungen

nach weist

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_759/2017

vom

29.

November

2017

E.

2.2

mit

Hinweis;

zur

Kasuistik

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_119/2021

vom

17.

Juni

2021

E.

5.2). 1. 5

Bei

der

Festlegung

eines

hypothetischen

Einkommens

des

Ehegatten

eines

EL-Ansprechers

ist

rechtsprechungsgemäss

zu

berücksichtigen,

dass

für

die

Aufnah me

und

Ausdehnung

der

Erwerbstätigkeit

eine

gewisse

Anpassungsperiode

erforderlich

und

nach

einer

langen

Abwesenheit

vom

Berufsleben

die

volle

Integration

in

den

Arbeitsmarkt

in

einem

gewissen

Alter

nicht

mehr

möglich

ist.

Dem

wird

im

Rahmen

der

Ergänzungsleistung

dadurch

Rechnung

getragen,

dass

der

betreffenden

Person

sowohl

im

Falle

laufender

als

auch

erstmals

beantragter

Ergänzungsleistung

allenfalls

eine

realistische

Übergangsfrist

für

die

Aufnahme

einer

Erwerbstätigkeit

oder

Erhöhung

des

Arbeitspensums

zuzugestehen

ist,

bevor

ein

hypothetisches

Erwerbseinkommen

angerechnet

wird.

Dies

gilt

dort

nicht,

wo

mit

Blick

auf

einen

absehbaren

künftigen

EL-Bezug

des

einen

Ehepartners,

beispielsweise

infolge

Eintritts

in

das

AHV-Referenzalter

und

Aufgabe

der

Erwerbstätigkeit,

dem

anderen

Ehepartner

im

Vorfeld

genügend

Zeit

zur

Ver fügung

stand,

um

sich

erwerblich

einzugliedern

(BGE

142

V

12

Regeste,

E.

3.2

und

E.

5.4

mit

Hinweisen).

Die

Übergangsfrist

bis

zur

Anrechnung

eines

hypothetischen

Einkommens

läuft

ab

Beginn

des

potenziellen

Bezugs

der

jährlichen

Ergänzungsleistung

(BGE

142

V

12

E.

5.4).

Im

Falle

einer

rückwirkenden

EL-Zusprechung

beginnt

die

Über gangsfrist

nicht

erst

ab

Verfügungserlass

zu

laufen,

sondern

bereits

ab

seiner zeitigem

Anspruchsbeginn.

Ein

ergänzungsleistungsrechtliches

Verbot

rückwir kender

Anrechnung

hypothetischen

Erwerbseinkommens

des

Ehegatten

besteht

nicht

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_630/2013

vom

29.

September

2014

E.

5.2).

Für

nichtinvalide

Ehegatten

gibt

es

rechtsprechungsgemäss

zudem

keine

analoge

Regelung

zu

Art.

25

Abs.

4

ELV,

wonach

die

Herabsetzung

einer

laufenden

Ergänzungsleistung

von

Teilinvaliden

und

nicht

invaliden

Witwen

infolge

der

Anrechnung

eines

Mindesteinkommens

nach

den

Art.

14a

Abs.

2

und

14b

ELV

erst

sechs

Monate

nach

Zustellung

der

entsprechenden

Verfügung

wirksam

wird

(BGE

142

V

12

E.

5.2).

Es

ist

eine

realistische,

dem

Einzelfall

angemessene

Anpassungsfrist

einzuräumen

(BGE

142

V

12

E.

5.4;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_630/2013

vom

29.

September

2014

E.

3

und

E.

5.1).

Dabei

bedarf

die

Anrechnung

eines

hypothetischen

Erwerbseinkommens

des

Ehegatten

bei

Einräu mung

einer

angemessenen

Anpassungsfrist

keiner

vorgängigen

Abmahnung

in

irgendeiner

Form

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_630/2013

vom

29.

September

2014

E.

5.2

mit

Hinweisen);

namentlich

das

in

Art.

21

Abs.

4

ATSG

vorgesehene

Mahn-

und

Bedenkzeitverfahren

ist

nicht

anwendbar

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_326/2012

vom

2.

Juli

2012

E.

4.2). 1. 6

Das

hypothetisch

ermittelte

Einkommen

des

Ehegatten

eines

EL-Ansprechers

ist

im

Sinne

von

Art.

11

Abs.

1

lit.

a

ELG

lediglich

zu

80

%

anzurechnen;

denn

hypothetische

Einkünfte

sind

in

gleicher

Weise

zu

privilegieren,

wie

tatsächlich

erzielte

(AHI

2001

S.

134

E.

1c;

BGE

117

V

287

E.

3c;

Urteil

des

Bundesgerichts

P

51/03

vom

22.

März

2004

E.

2.3;

vgl.

auch

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_376/2021

vom

19.

Januar

2022

E.

4.3.4). 2. 2.1

Die

Beschwerdegegnerin

hielt

im

angefochtenen

Einspracheentscheid

(Urk.

2)

im

Wesentlichen

fest,

dem

Beschwerdeführer

sei

mit

Schreiben

vom

13.

August

2024

mitgeteilt

worden,

dass

seiner

Ehefrau

eine

Erwerbstätigkeit

in

einem

Pensum

von

50

%

zumutbar

sei,

weshalb

bei

der

Berechnung

der

Zusatzleistungen

ab

Dezember

2024

ein

hypothetisches

Erwerbseinkommen

angerechnet

werde .

I n

der

Folge

seien

keine

Stellenbemühungen

eingereicht

worden,

so

dass

androhungs gemäss

verfügt

worden

sei

(S.

1

f.).

Soweit

der

Beschwerdeführer

nun

geltend

mache,

dass

sich

seine

Ehefrau

in

den

Monaten

September

bis

November

2024

ausreichend

um

Stellen

bemüht

habe,

sei

ihm

entgegenzuhalten,

dass

acht

schriftliche

Bewerbungen

pro

Monat

verlangt

würden,

davon

fünf

auf

ausge schriebene

Stellen .

Aus

Beweisgründen

sei

um

Stelleninserate

und

Absagen

ersucht

worden.

Diese

Voraussetzungen

seien

mit

den

eingereichten

Bewerbungs nachweisen

nicht

einmal

teilweise

erfüllt .

A uch

die

für

Dezember

2024

einge reichten

Bewerbungen

würden

die

geforderten

qualitativen

Vorausset zungen

nicht

erfüllen

(S.

2

f.).

In

Bezug

auf

die

ebenfalls

umstrittene

Höhe

des

hypothetischen

Erwerbseinkommens

sei

festzuhalten,

dass

sich

die

Ehefrau

de s

Beschwerdeführers

bei

der

IV-Stelle

zum

Leistungsbezug

angemeldet

habe .

Gemäss

deren

Verfügung

sei

in

der

bisherigen

Tätigkeit

als

Reinigungskraft

von

eine r

90%igen

Arbeitsunfähigkeit

auszugehen,

wogegen

in

einer

angepassten

Tätigkeit

eine

Arbeitsfähigkeit

von

100

%

bestehe.

Das

gestützt

auf

die

statis tischen

Werte

für

Hilfsarbeite n

ermittelte

Invalideneinkommen

betrage

Fr.

54'236.40.

Bei

der

Berechnung

des

hypothetischen

Erwerbseinkommens

sei

von

einer

zumutbaren

Hilfstätigkeit

in

einem

Pensum

von

50

%

ausgegangen

und

ein

Jahreseinkommen

von

Fr.

22'615. --

angerechnet

worden .

Damit

werde

den

Einschränkungen

ausreichend

Rechnung

getragen

(S.

3). 2.2

Demgegenüber

stellte

sich

der

Beschwerdeführer

im

Wesentlichen

auf

den

Standpunkt

(Urk.

1),

seine

Ehefrau

habe

sich

nach

Erhalt

des

beschwerdegeg nerischen

Schreibens

vom

13.

August

2024

beim

RAV

angemeldet

und

ab

September

2024

intensiv

um

eine

Anstellung

bemüht.

Sie

habe

sich

in

der

Zeit

von

September

2024

bis

Januar

2025

monatlich

auf

jeweils

14

Stellen

beworben.

Die

Stellensuche

habe

sich

jedoch

als

schwierig

erwiesen.

Sie

besitze

keinen

Computer

und

auch

kein

Handy

mit

Zugang

zum

Internet.

In

den

Printmedien

würden

nur

einzelne

Stelleninserate

veröffentlicht .

Es

erweise

sich

deshalb

als

schwierig,

sich

auf

ausgeschriebene

Stellen

zu

bewerben.

Aus

diesem

Grund

habe

ihre

Rechts vertreterin

im

Januar

und

Februar

2025

zusätzlich

im

Internet

nach

Stellenausschreibungen

geschaut

und

mehrere

Bewerbungen

im

Namen

der

Ehefrau

geschrieben.

Seine

Ehefrau

komme

aufgrund

ihres

Alters,

ihren

schlechten

Deutschkenntnissen

und

der

beschränkten

Arbeitserfahrung

nur

für

sehr

wenige

Stellen

in

Frage.

Dennoch

habe

sie

sich

intensiv

beworben

und

sei

schliesslich

erfolgreich

gewesen.

Sie

habe

p er

1.

Februar

2025

eine

Anstellung

als

Reinigungsmitarbeiterin

für

drei

Stunden

pro

Woche

gefunden,

wobei

sie

Fr.

30.- -

pro

Stunde

verdiene.

Dies

entspreche

einem

monatlichen

Nettoein kommen

von

Fr.

365.05

(S.

3

f.

Ziff.

2).

Es

treffe

nicht

zu,

dass

die

von

seiner

Ehefrau

belegten

Stellenbemühungen

qualitativ

und

quantitativ

nicht

ausrei chend

gewesen

seien.

Indem

die

Vorinstanz

die

Einhaltung

von

schematischen

Anforderungen

verlange,

verletze

sie

den

Grundsatz,

wonach

bei

der

Berück sichtigung

eines

fiktiven

Einkommens

die

konkreten

Verhältnisse

zu

berücksich tigen

seien .

Angesichts

der

konkreten

Umstände

könne

nicht

davon

gesprochen

werden,

dass

sie

sich

nicht

ernsthaft

um

eine

Stelle

bemüht

habe.

Die

Frist

zum

Auffinden

einer

Anstellung

sei

ausserdem

zu

kurz

gewesen

(S.

5

f.

Ziff.

3).

Da

die

Voraussetzungen

für

die

Anrechnung

eines

hypothetischen

Erwerbseinkommens

nicht

gegeben

seien,

sei

das

effektive

Einkommen

seiner

Ehefrau

in

der

Höhe

von

Fr.

4'380.--

pro

Jahr

respektive

80

%

davon

bei

der

Leistungsb erechnung

zu

berücksichtigen,

was

zu

jährlichen

Ergänzungsleistungen

von

Fr.

37'595. --

respektive

von

Fr.

3'132.90

pro

Monat

führe

(S.

6

f.

Ziff.

4).

Mit

ergänzender

Eingabe

(Urk.

12)

teilte

der

Beschwerdeführer

mit,

dass

seine

Ehefrau

im

September

2025

eine

zweite

Anstellung

als

Reinigungsmitarbeiterin

gefunden

habe,

wobei

sie

drei

zusätzliche

Stunden

pro

Woche

arbeite

und

damit

durchschnittlich

Fr.

360.--

netto

pro

Monat

verdiene.

Damit

reduziere

sich

der

Anspruch

auf

Ergänzungsleistungen

ab

Oktober

2025

auf

Fr.

2'772.90

pro

Monat. 2.3

Strittig

und

zu

prüfen

ist,

ob

und

in

welcher

Höhe

der

Ehefrau

des

Beschwer deführers

ein

hypothetisches

Erwerbseinkommen

anzurechnen

ist. 3. 3.1

Aktenkundig

ist,

dass

sich

der

Beschwerdeführer

im

Mai

2022

im

Hinblick

auf

den

Vorbezug

seiner

Altersrente

bei

der

Beschwerdegegnerin

zum

Bezug

von

Zusatzleistungen

angemeldet

hat

(vgl.

Urk.

7/209-210).

Mit

Schreiben

vom

7.

November

2022

(Urk.

7/252)

teilte

diese

dem

Beschwerdeführer

mit,

dass

es

seiner

Ehefrau

möglich

und

zumutbar

sei,

in

einem

Pensum

von

50

%

erwerbstätig

zu

sein

und

dabei

ein

Einkommen

von

Fr.

22'615.60

zu

erzielen.

Es

werde

davon

ausgegangen,

dass

eine

entsprechende

Arbeitsstelle

innert

der

nächsten

drei

Monate

gefunden

werde,

so

dass

d ie

Anrechnung

des

hypo thetische n

Einkommen s

ab

dem

1.

März

2023

erfolge .

In

diesem

Zusammenhang

empfahl

die

Beschwerdegegnerin

das

Einreichen

einer

IV-Anmeldung

und

wies

a usserdem

darauf

hin,

dass

bei

Einreichen

der

RAV- Anmeldung

sowie

ent sprechender

Stellenbewerbungen,

welche

gewisse

Anforderungen

zu

erfüllen

hätten,

ein

Verzicht

auf

die

Anrechnung

des

hypothetischen

Einkommens

geprüft

werde

(S.

1

f.).

B ei

de n

Leistungsberechnung en

ab

Mai

2022

rechnete

die

Beschwerdegegnerin

somit

noch

kein

hypothetisches

Erwerbseinkommen

an,

sondern

lediglich

das

effektiv

von

der

Ehefrau

erzielte

geringe

Einkommen

(vgl.

Urk.

7/263

S.

2;

Urk.

7/270

S.

2;

Urk.

7/304

S.

2;

Urk.

7/305

S.

2).

Da

sich

die

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

daraufhin

bei

der

Invalidenver sicherung

zum

Leistungsbezug

angemeldet

hat,

sah

die

Beschwerdegegnerin

von

der

ab

März

2023

angekündigten

Anrechnung

des

hypothetischen

Einkommens

ab

und

hielt

fest,

dass

die

Situation

bei

Feststehen

des

Rentenanspruchs

neu

beurteilt

werde

(vgl.

Urk.

7/2 75-279;

Urk.

7/282).

Entsprechend

wurde

auch

in

den

Leistungsberechnungen

für

die

Zeit

nach

März

2023

kein

hypothetisches

Erwerbseinkommen

der

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

angerechnet

(vgl.

Urk.

7/318

S.

2;

Urk.

7/358

S.

2;

Urk.

7/366

S.

2) . 3.2

U nter

Hinweis

auf

die

zwischenzeitlich

ergangene

Verfügung

der

IV-Stelle

vom

Mai

2024

und

die

demzufolge

bestehende

vollständige

Arbeitsfähigkeit

in

einer

angepassten

Tätigkeit

ersuchte

die

Beschwerdegegnerin

mit

Schreiben

vom

30.

Mai

2024

(Urk.

7/356)

um

Einreichen

der

Arbeitsbemühungen

der

letzten

drei

Monate

oder

um

eine

entsprechende

Begründung,

weshalb

keine

Arbeitsbe mühungen

unternommen

worden

seien.

Hierauf

antworteten

die

Eheleute

mit

Schreiben

vom

24.

Juni

2024

(Urk.

7/360)

und

gaben

an,

dass

die

Ehefrau

den

Entscheid

der

IV-Stelle

erst

vor

wenigen

Wochen

erhalten

und

sich

seither

noch

nicht

um

eine

Anstellung

bemüht

habe.

Es

werde

sehr

schwierig,

eine

ihrem

Gesundheitszustand

angemessene

Tätigkeit

zu

finden

(S.

1

f.).

Mit

Schreiben

vom

13.

August

2024

(Urk.

7/363)

hielt

die

Beschwerdegegnerin

daran

fest,

dass

der

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

eine

Tätigkeit

in

einem

Pensum

von

50

%

zumutbar

sei.

Es

sei

davon

auszugehen,

dass

eine

ent sprechende

Arbeitsstelle

innert

der

nächsten

drei

Monate

zu

finden

sei,

weshalb

ein

hypothetisches

Erwerbseinkommen

in

der

Höhe

von

Fr.

22'615.60

ab

dem

1.

Dezember

2024

angerechnet

werde .

Erneut

wurde

darauf

hingewiesen,

dass

unter

gewissen

Umständen

auf

die

Anrechnung

eines

hypothetischen

Erwerbs einkommens

verzichtet

werden

könne.

So

seien

eine

Kopie

der

Anmeldung

beim

RAV,

acht

Stellenbewerbungen

pro

Monat,

davon

mindestens

fünf

auf

ausgeschriebene

Stellen,

Kopien

der

Stelleninserate

sowie

Kopie n

der

Absagen

einzureichen .

Die

Bewerbungen

müssten

schriftlich

oder

per

E-Mail

erfolgen

(S.

1

f.).

Da

nach

Lage

der

Akten

in

der

Folge

keine

entsprechenden

Unterlagen

eingingen,

verfügte

die

Beschwerdegegnerin

Ende

November

2024

androhungsgemäss

(vgl.

Verfügung

vom

27.

November

2024

in

Urk.

7/369;

Berechnungsblatt

in

Urk.

7/370

S.

2).

Erst

im

Rahmen

des

Einspracheverfahrens

wurden

die

RAV-Anmeldung

sowie

Nachweise

der

persönlichen

Arbeitsbemühungen

eingereicht

(vgl.

Urk.

7/377-379;

Urk.

7/383). 4. 4 .1

In

Bezug

auf

die

Faktoren,

die

entscheidend

sind

für

die

Beurteilung

der

Frage,

ob

es

der

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

bei

Aufbringung

des

forderbaren

guten

Willens

möglich

und

zumutbar

ist,

einer

Erwerbstätigkeit

im

freien

Arbeitsmarkt

nachzugehen,

sind

die

folgenden

Umstände

bekannt:

Die

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

ist

1966

im

Y.___

geboren

und

war

demnach

im

Zeitpunkt

der

erfolgten

Anrechnung

eines

hypothetischen

Erwerbseinkommens

(Dezember

2024)

58

Jahre

alt.

Sie

ist

seit

1984

verheiratet,

reiste

im

November

1994

in

die

Schweiz

ein

und

besitzt

die

Niederlassungsbewilligung

C .

Sie

verfügt

nach

eigenen

Angaben

über

wenig

Deutschkenntnisse

(vgl.

Urk.

3/2

=

Urk.

7/381;

Urk.

7/17

S.

2;

Urk.

7/210

S.

1;

Urk.

7/218

S.

1

ff.;

Urk.

7/239

S.

1

ff.).

Die

drei

Kinder

(geboren

1984,

1986,

1989)

sind

bereits

seit

geraumer

Zeit

volljährig.

S oweit

aktenkundig

verfügt

sie

über

keine

berufliche

Ausbildung

oder

Qualifikation

(vgl.

Urk.

3/2;

Urk.

7/239

S.

1

ff.).

In

den

Jahren

1998

bis

2023

war

sie

teilweise

als

Reinigungsmitarbeiterin

tätig.

So

arbeitete

sie

nach

eigenen

Angaben

von

1998

bis

2002

als

Reinigungs mitarbeiterin

im

Z.___

in

Fällanden,

in

der

Zeit

von

2002

bis

2019

im

A.___

in

Uster

und

in

der

Zeit

von

2016

bis

2023

bei

Frau

B.___

in

Fällanden

(vgl.

Urk.

3/2

=

Urk.

7/381;

Urk.

7/ 229;

Urk.

7/301-302).

Hinsichtlich

der

gesundheitlichen

Situation

ergibt

sich

aus

den

Akten,

dass

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

mit

Verfügung

vom

22.

Mai

2024

(Urk.

6

=

Urk.

7/347)

einen

Rentenanspruch

der

Ehefrau

des

Beschwer deführers

verneint

hat .

Dabei

wurde

gestützt

auf

die

ärztlichen

Berichte

festgehalten,

dass

in

der

Tätigkeit

als

Reinigungskraft

eine

90%ige

Arbeitsun fähigkeit

ausgewiesen

sei,

wogegen

in

einer

angepassten

Tätigkeit

eine

Arbeits fähigkeit

von

100

%

bestehe

(S.

1).

Die

in

den

Akten

vorhandenen

Arztberichte

(Urk.

7/237

=

Urk.

7/242/16-24;

Urk.

7/361/4-5)

datieren

allesamt

vor

Juni

2022.

Erst

nach

der

Beurteilung

der

IV-Stelle

datierte

Arztberichte

liegen

keine

vor. 4 .2

Zunächst

ist

festzuhalten,

dass

bei

Hilfsarbeiten

wie

sie

hier

zur

Diskussion

stehen

rechtsprechungsgemäss

grundsätzlich

w eder

(gute)

Kenntnisse

der

deutschen

Sprache

noch

eine

Schul-

oder

andere

Ausbildung

erforderlich

sind

und

einer

Anrechnung

eines

hypothetischen

Einkommens

daher

nicht

entge genstehen

(vgl.

Urteil e

des

Bundesgerichts

9C_255/2023

vom

8.

Juni

2023

E.

4.2.2

und

9C_217/2023

vom

30.

Mai

2023

E.

6.2.2) .

Auch

die

Ehefrau

des

Beschwer deführers

fand

in

der

Vergangenheit

trotz

geringer

Deutschkenntnisse

und

fehlender

Ausbildung

Anstellung en

als

Reinigungsmitarbeiterin.

Weiter

trifft

es

zwar

zu,

dass

die

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

im

Zeitpunkt

der

Anrechnung

bereits

58

Jahre

alt

war.

Im

Rahmen

der

Schadenminderungspflicht

ist

jedoch

kein

Grund

ersichtlich,

weshalb

sie

sich

in

diesem

Alter

nicht

weiterhin

um

eine

Arbeitsstelle

bemühen

sollte,

verbleiben

bis

zur

ordentlichen

Pensionierung

doch

noch

mehrere

Jahre.

Betreuungsaufgaben

sind

sodann

keine

mehr

wahrzuneh men,

zumal

die

Kinder

bereits

seit

längerer

Zeit

volljährig

sind .

Was

schliesslich

den

Gesundheitszustand

der

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

und

eine

allenfalls

daraus

resultierende

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

anbelangt,

ist

festzu halten,

dass

sich

die

EL-Durchführungsorgane

und

das

Sozialversiche rungs gericht

mit

Bezug

auf

die

invaliditätsbedingte

Beeinträchtigung

der

Erwerbs fähigkeit

grundsätzlich

an

die

Invaliditätsbemessung

durch

die

Invalidenver sicherung

zu

halten

haben

(BGE

141

V

343

E.

5.7,

140

V

267

E.

2.3).

Diesbezüglich

ergibt

sich,

dass

die

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

in

einer

angepassten

Tätigkeit

vollständig

arbeitsfähig

ist

(vgl.

Verfügung

der

IV-Stelle

vom

22.

Mai

202 4,

Urk.

6

=

Urk.

7/347).

Der

Gesundheitszustand

steht

der

Ausübung

einer

ausserhäuslichen

Erwerbstätigkeit

demnach

ebenfalls

nicht

entgegen.

Die

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

meldete

sich

zwar

am

2.

September

2024

beim

RAV

Uster

zur

Arbeitsvermittlung

an

(Urk.

7/377)

und

reichte

Nachweise

der

persönlichen

Arbeitsbemühungen

der

Monate

September

bis

November

2024

(Urk.

7/378-379)

ein.

Mit

diesen

Belegen

vermag

sie

de n

Nachweis

von

ernst haften,

aber

erfolglosen

Stellenbemühungen,

welche

die

Vermutung

eines

Einkommensverzichts

widerlegen

könnten

(vorstehend

E.

1.4),

allerdings

nicht

zu

erbringen .

Anhand

dieser

erfolgten

zwar

jeweils

14

Suchbemühungen

pro

Monat,

was

die

Anforderungen

der

Beschwerdegegnerin

in

quantitativer

Hinsicht

(acht

Stellenbewerbungen

pro

Monat)

grundsätzlich

erfüllen

würde.

Dass

es

sich

dabei

um

jeweils

mindestens

fünf

Stellenbewerbungen

auf

ausgeschriebene

Stellen

gehandelt

hat,

wie

die

Beschwerdegegnerin

zusätzlich

forderte,

ergibt

sich

allerdings

nicht.

Vielmehr

lässt

sich

anhand

des

jeweils

genannten

Absage grund e s

in

der

Mehrheit

der

Suchbemühungen

erkennen,

dass

gar

keine

Stelle

zu

besetzen

war.

Stelleninserate

reichte

die

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

keine

ein.

Wie

die

Beschwerdegegnerin

zutreffend

anmerkte

(vgl.

Urk.

2

S.

3),

ist

jedoch

von

einer

besseren

Chance

auf

eine

Anstellung

auszugehen,

wenn

ein

Arbeitgeber

auch

tatsächlich

eine

Stelle

zu

besetzen

hat.

Des

Weiteren

ergibt

sich,

dass

sämtliche

Bewerbungen

persönlich

respektive

telefonisch

vorgenommen

wurden

und

in

diesen

drei

Monaten

ke ine

einzige

schriftliche

Bewerbung

erfolgte

(vgl.

Nachweise

der

persönlichen

Arbeitsbemühungen

in

Urk.

7/378-379).

Die

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

kann

ihre

Such bemühungen

dementsprechend

auch

nicht

durch

Bewerbungs -

oder

Absageschreiben

belegen.

Auf

die

Notwendigkeit

von

schriftlichen

oder

per

E-Mail

eingereichten

Bewerbungen

wies

die

Beschwer degegnerin

die

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

ebenfalls

ausdrücklich

hin

(vgl.

Urk.

7/363

S.

2).

D ie

von

der

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

getätigten

Arbeits bemühungen

lassen

sich

somit

nicht

hinreichend

überprüfen.

Aus

dem

geltend

gemachten

Umstand,

wonach

weder

ein

Computer

noch

ein

Handy

mit

Internetzugang

vorhanden

seien

(vgl.

Urk.

1

S.

3),

vermag

sie

diesbezüglich

nichts

zu

ihren

Gunsten

abzuleiten,

zumal

genügend

Möglichkeiten

bestehen,

um

auf

andere

Weise

Zugang

zum

Internet

zu

erhalten,

damit

Stellenanzeigen

gesucht

und

schriftliche

Bewerbungen

vorgenommen

werden

können.

Vor

dem

Hinter grund

einer

ausschliesslich

persönliche n

respektive

telefonische n

Bewer bungs strategie,

welche

sich

überdies

auch

nicht

auf

ausgeschriebene

Stellen

konzen trierte,

ist

es

nicht

zu

beanstanden,

dass

die

Beschwerdegegnerin

für

die

Monate

September

bis

November

2024

von

ungenügenden

Stellenbemühungen

ausge gangen

ist.

Auch

die

nachgereichten

Stellenbemühungen

für

Dezember

2024

(Urk.

7/400 /1-2)

erfüllen

die

an

ernsthafte

Arbeitsbemühungen

gestellten

Anfor derungen

nicht,

erfolgten

nebst

vielen

telefonischen

respektive

persön lichen

lediglich

drei

schriftliche

Bewerbungen.

Mit

den

im

Rahmen

des

Ein spra cheverfahrens

eingereichten

Unterlagen

vermag

die

Ehefrau

des

Beschwerde führers

folglich

die

Vermutung

der

Verwertbarkeit

ihrer

Arbeitskraft

auf

dem

konkreten

Arbeitsmarkt

nicht

umzustossen.

Dem

im

Rahmen

des

Beschwerde verfahrens

eingereichten

Nachweis

der

persönlichen

Arbeitsbemühungen

für

Januar

2025

(Urk.

3/3)

ist

schliesslich

nebst

mehreren

persönlichen

respektive

telefonischen

Bewerbungen

-

nur

eine

schriftliche

Bewerbung

zu

entnehmen .

Es

ist

zwar

erfreulich,

dass

die

nicht

invalide

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

per

Februar

und

September

2025

zwei

Anstellungen

als

Reinigungskraft

zu

jeweils

ungefähr

drei

Stunden

pro

Woche

gefunden

hat

(vgl.

Urk.

1

S.

4;

Urk.

3/5;

Urk.

12-13).

Damit

schöpft

sie

das

ihr

zumutbare

Pensum

jedoch

nicht

aus

und

ist

somit

ihrer

Schadenminderungspflicht

nicht

genügend

nachgekommen.

Ins gesamt

liegen

folglich

keine

Umstände

vor,

welche

geeignet

sind,

die

Vermutung

eines

Einkommensverzichts

umzustossen.

Damit

erweist

sich

die

Anrechnung

eines

hypothetischen

Erwerbseinkommens

als

rechtens. 4 . 3

Bei

der

Festsetzung

des

hypothetischen

Erwerbseinkommens

ging

die

Beschwer degegnerin

unter

Würdigung

der

persönlichen

Gesamtsituation

der

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

(vorstehend

E.

1.4)

sodann

davon

aus,

dass

dieser

ein

Pensum

von

50

%

zumutbar

sei

(vgl.

Urk.

2

S.

3).

Vorliegend

ist

kein

Grund

ersichtlich,

weshalb

hiervon

abzuweichen

ist .

Dabei

ist

insbesondere

festzuhalten,

dass

die

von

der

IV-Stelle

ermittelte

100%ige

Arbeitsfähigkeit

in

einer

angepassten

Tätigkeit

nur

die

gesundheitliche

Situation

der

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

betrifft.

Mit

dem

als

zumutbar

erachteten

Pensum

von

50

%

wurde

den

Gesamtumständen

genügend

Rechnung

getragen.

Der

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

stehen

in

erster

Linie

einfache

Hilfsarbeiten

in

den

unterschiedlichsten

Branchen

offen.

Das

mittlere

Einkommen

der

untersten

Kategorie

betrug

im

Jahr

2022

für

Frauen

Fr.

4'367.--

pro

Monat

(LSE

2022,

TA1_tirage_skill_level,

Total,

Kompetenzniveau

1).

Auf

ein

Jahr

umgerechnet

sowie

der

durchschnittlichen

Wochenarbeitszeit

von

41.7

Stunden

und

der

Nominallohnentwicklung

bei

den

Frauen

von

2022

(Index:

2’822)

bis

2024

(Index:

2’946)

angepasst,

ergibt

dies

ein

hypothetisches

Bruttoeinkommen

von

ge run det

Fr.

28'516.--

für

das

Jahr

2024

in

einem

Pensum

von

50

%

(Fr.

4'367.- -

x

12

:

40.0

x

41.7

:

2’822

x

2’946

x

0.5).

Davon

sind

die

obligatorischen

Beiträge

an

die

Sozialversicherungen

des

Bundes

abzuziehen

(vgl.

Urteil

des

Bundesge richts

P

35/06

vom

9.

Oktober

2007

E.

5.2.3;

Wegleitung

des

Bundesamtes

für

Sozialversicherungen

[BSV]

über

die

Ergänzungsleistungen

zur

AHV

und

IV

[WEL],

gültig

ab

1.

April

2011,

Stand

1.

Januar

202 4,

Rz.

3521.08).

Somit

sind

die

damals

aktuellen

AHV,

IV-,

EO-

und

ALV-Beiträge

der

Arbeitnehmerinnen

und

Arbeitnehmer

bei

Jahreseinkommen

bis

und

mit

Fr.

148'200.--

von

insgesamt

6.4

%

abzuziehen

(zu

finden

unter

www.ahv-iv.ch,

synoptische

Tabelle

der

anwendbaren

Beitrags-

und

Prämiensätze

202 4),

was

ein

hypothetisches

jährliches

Nettoeinkommen

von

gerundet

Fr.

26’691 .--

(Fr.

28’516 .--

abzüglich

6.4

%)

ergibt.

Da

der

durch

die

Beschwerdegegnerin

gestützt

auf

die

Angaben

im

Lohnrechner

des

Bundesamtes

für

Statistik

(Salarium)

ermittelte

und

angerechnete

Wert

von

Fr.

22’615.60

netto

im

Vergleich

zur

vorgenannten

LSE-Zahl

tiefer

ausfällt,

ist

er

zu

Gunsten

des

Beschwerdeführers

als

massgeblich

zu

betrachten

(vgl.

Urk.

2

S.

3;

Urk.

7/244;

Urk.

7/255

S.

4;

Urk.

7/396). 4 . 4

Zuletzt

bleibt

festzuhalten,

dass

der

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

vorgängig

eine

realistische,

mehrmonatige

Übergangsfrist

zur

Aufnahme

einer

Erwerbstätig keit

zugestanden

worden

war.

So

kündigte

die

Beschwerdegegnerin

die

ab

1.

Dezember

2024

vorgesehene

Anrechnung

eines

hypothetischen

Erwerbsein kommens

mit

Schreiben

vom

13.

August

2024

(Urk.

7/363)

an.

Ausserdem

wurde

ihr

die

beabsichtigte

Anrechnung

eines

hypothetischen

Erwerbseinkommens

bereits

mit

Schreiben

vom

7.

November

2022

(Urk.

7/252)

ange kündigt .

Nachdem

sie

im

Mai

2024

die

rentenverneinende

Verfügung

der

IV-Stelle

(Urk.

6

=

Urk.

7/347)

erhalten

hatte,

waren

ihr

die

Konsequenzen

hiervon

in

Bezug

auf

die

Anrechnung

eines

hypothetischen

Erwerbseinkommens

demzufolge

bereits

bekannt. 4 . 5

Nach

dem

Gesagten

ist

somit

festzuhalten,

dass

die

von

der

Beschwerdegegnerin

vorgenommene

Anrechnung

eines

jährlichen

hypothetischen

Erwerbsein kom mens

der

nicht

invaliden

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

in

der

Höhe

von

Fr.

22'615.--

respektive

80

%

davon

und

damit

von

Fr.

18'092.--

(vorstehend

E.

1.6;

vgl.

Berechnungsblatt

in

Urk.

7/370

S.

2)

nicht

zu

beanstanden

ist.

Der

angefochtene

Einspracheentscheid

erweist

sich

demnach

als

rechtens,

was

zur

Abweisung

der

Beschwerde

führt. Die

Einzelrichterin

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Dorothee

Jaun - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV - Bundesamt

für

Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion

Kanton

Zürich 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächMeierhans