Sachverhalt
1.
X.___,
geboren
1959,
bezieht
seit
Mai
2022
von
der
Sozialver sicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV
(Durchfüh rungsstelle),
Zusatzleistungen
zu
seiner
Altersrente
(vgl.
7/262;
Urk.
7/268;
Urk.
7/303;
Urk.
7/317;
Urk.
7/357;
Urk.
7/365).
Mit
Verfügung
vom
27.
November
2024
(Urk.
7/369)
berechnete
die
Durchfüh rungsstelle
die
Zusatzleistungen
ab
dem
1.
Dezember
2024
neu
und
rechnete
dabei
unter
anderem
ein
hypothetisches
Erwerbseinkommen
der
Ehefrau
des
Versicherten
von
jährlich
Fr.
22'615. --
respektive
80
%
davon
an
(vgl.
Berech nungsblatt
in
Urk.
7/370
S.
2),
was
eine
Verminderung
der
Zusatz leistungen
auf
Fr.
2'220.70
pro
Monat
zur
Folge
hatte .
Die
dagegen
vom
Versicherten
erhobene
Einsprache
(Urk.
7/383;
Urk.
7/399)
wies
die
Durchführungsstelle
mit
Einspra cheentscheid
vom
28.
Januar
2025
(Urk.
7/401
=
Urk.
2)
ab. 2.
Der
Versicherte
erhob
am
27.
Februar
2025
Beschwerde
gegen
den
Einspra cheentscheid
vom
28.
Januar
2025
(Urk.
2)
und
beantragte,
dieser
sei
aufzuheben
und
es
seien
ihm
ab
dem
1.
Januar
2025
Ergänzungsleistungen
von
monatlich
Fr.
3'132.90
zuzusprechen
(Urk.
1
S.
1).
Die
Durchführungsstelle
beantragte
mit
Beschwerdeantwort
vom
28.
März
2025
(Urk.
5)
die
Abweisung
der
Beschwerde,
was
dem
Beschwerdeführer
mit
Verfü gung
vom
14.
April
2025
(Urk.
11)
zur
Kenntnis
gebracht
wurde.
Die
Eingabe
des
Beschwerdeführers
vom
21.
November
2025
(Urk.
12 -13)
wurde
der
Beschwerde gegnerin
mit
Verfügung
vom
25.
November
2025
(Urk.
14)
zur
Stellungnahme
unterbreitet,
worauf
d iese
mit
Schreiben
vom
8.
Dezember
2025
(Urk.
15)
verzichtete.
Dies
wurde
dem
Beschwerdeführer
mit
Verfügung
vom
15.
Dezember
2025
(Urk.
16)
zur
Kenntnis
gebracht . Die
Einzelrichterin
zieht
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 ELG)
ist
nach
der
Rechtsprechung
auch
ein
hypothetisches
Einkommen
des
Ehegatten
eines
EL-Ansprechers
anzurechnen
(vgl.
Art.
9
Abs.
E. 1.6 ;
vgl.
Berechnungsblatt
in
Urk.
7/370
S.
2)
nicht
zu
beanstanden
ist.
Der
angefochtene
Einspracheentscheid
erweist
sich
demnach
als
rechtens,
was
zur
Abweisung
der
Beschwerde
führt. Die
Einzelrichterin
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Dorothee
Jaun - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV - Bundesamt
für
Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion
Kanton
Zürich 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
E. 2 ELG),
sofern
der
Ehegatte
auf
eine
zumutbare
Erwerbstätigkeit
oder
auf
deren
zumutbare
Ausdehnung
verzichtet
(BGE
117
V
287
E.
3b).
Daran
ändert
eine
(Teil-)Invalidität
des
betroffenen
Ehegatten
nichts.
Ist
dieser
im
rechtlichen
Sinne
nicht
invalid,
sind
Art.
14a
und
Art.
14b
der
Verordnung
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
(ELV)
weder
direkt
noch
analog
anwendbar
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_265/2015
vom
12.
Oktober
2015
E.
E. 2.1 Die
Beschwerdegegnerin
hielt
im
angefochtenen
Einspracheentscheid
(Urk.
2)
im
Wesentlichen
fest,
dem
Beschwerdeführer
sei
mit
Schreiben
vom
E. 2.2 Demgegenüber
stellte
sich
der
Beschwerdeführer
im
Wesentlichen
auf
den
Standpunkt
(Urk.
1),
seine
Ehefrau
habe
sich
nach
Erhalt
des
beschwerdegeg nerischen
Schreibens
vom
E. 2.3 ).
Diesbezüglich
ergibt
sich,
dass
die
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
in
einer
angepassten
Tätigkeit
vollständig
arbeitsfähig
ist
(vgl.
Verfügung
der
IV-Stelle
vom
22.
Mai
202 4,
Urk.
6
=
Urk.
7/347).
Der
Gesundheitszustand
steht
der
Ausübung
einer
ausserhäuslichen
Erwerbstätigkeit
demnach
ebenfalls
nicht
entgegen.
Die
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
meldete
sich
zwar
am
2.
September
2024
beim
RAV
Uster
zur
Arbeitsvermittlung
an
(Urk.
7/377)
und
reichte
Nachweise
der
persönlichen
Arbeitsbemühungen
der
Monate
September
bis
November
2024
(Urk.
7/378-379)
ein.
Mit
diesen
Belegen
vermag
sie
de n
Nachweis
von
ernst haften,
aber
erfolglosen
Stellenbemühungen,
welche
die
Vermutung
eines
Einkommensverzichts
widerlegen
könnten
(vorstehend
E.
1.4),
allerdings
nicht
zu
erbringen .
Anhand
dieser
erfolgten
zwar
jeweils
E. 3.1 Aktenkundig
ist,
dass
sich
der
Beschwerdeführer
im
Mai
2022
im
Hinblick
auf
den
Vorbezug
seiner
Altersrente
bei
der
Beschwerdegegnerin
zum
Bezug
von
Zusatzleistungen
angemeldet
hat
(vgl.
Urk.
7/209-210).
Mit
Schreiben
vom
7.
November
2022
(Urk.
7/252)
teilte
diese
dem
Beschwerdeführer
mit,
dass
es
seiner
Ehefrau
möglich
und
zumutbar
sei,
in
einem
Pensum
von
50
%
erwerbstätig
zu
sein
und
dabei
ein
Einkommen
von
Fr.
22'615.60
zu
erzielen.
Es
werde
davon
ausgegangen,
dass
eine
entsprechende
Arbeitsstelle
innert
der
nächsten
drei
Monate
gefunden
werde,
so
dass
d ie
Anrechnung
des
hypo thetische n
Einkommen s
ab
dem
1.
März
2023
erfolge .
In
diesem
Zusammenhang
empfahl
die
Beschwerdegegnerin
das
Einreichen
einer
IV-Anmeldung
und
wies
a usserdem
darauf
hin,
dass
bei
Einreichen
der
RAV- Anmeldung
sowie
ent sprechender
Stellenbewerbungen,
welche
gewisse
Anforderungen
zu
erfüllen
hätten,
ein
Verzicht
auf
die
Anrechnung
des
hypothetischen
Einkommens
geprüft
werde
(S.
1
f.).
B ei
de n
Leistungsberechnung en
ab
Mai
2022
rechnete
die
Beschwerdegegnerin
somit
noch
kein
hypothetisches
Erwerbseinkommen
an,
sondern
lediglich
das
effektiv
von
der
Ehefrau
erzielte
geringe
Einkommen
(vgl.
Urk.
7/263
S.
2;
Urk.
7/270
S.
2;
Urk.
7/304
S.
2;
Urk.
7/305
S.
2).
Da
sich
die
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
daraufhin
bei
der
Invalidenver sicherung
zum
Leistungsbezug
angemeldet
hat,
sah
die
Beschwerdegegnerin
von
der
ab
März
2023
angekündigten
Anrechnung
des
hypothetischen
Einkommens
ab
und
hielt
fest,
dass
die
Situation
bei
Feststehen
des
Rentenanspruchs
neu
beurteilt
werde
(vgl.
Urk.
7/2 75-279;
Urk.
7/282).
Entsprechend
wurde
auch
in
den
Leistungsberechnungen
für
die
Zeit
nach
März
2023
kein
hypothetisches
Erwerbseinkommen
der
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
angerechnet
(vgl.
Urk.
7/318
S.
2;
Urk.
7/358
S.
2;
Urk.
7/366
S.
2) .
E. 3.2 U nter
Hinweis
auf
die
zwischenzeitlich
ergangene
Verfügung
der
IV-Stelle
vom
Mai
2024
und
die
demzufolge
bestehende
vollständige
Arbeitsfähigkeit
in
einer
angepassten
Tätigkeit
ersuchte
die
Beschwerdegegnerin
mit
Schreiben
vom
30.
Mai
2024
(Urk.
7/356)
um
Einreichen
der
Arbeitsbemühungen
der
letzten
drei
Monate
oder
um
eine
entsprechende
Begründung,
weshalb
keine
Arbeitsbe mühungen
unternommen
worden
seien.
Hierauf
antworteten
die
Eheleute
mit
Schreiben
vom
24.
Juni
2024
(Urk.
7/360)
und
gaben
an,
dass
die
Ehefrau
den
Entscheid
der
IV-Stelle
erst
vor
wenigen
Wochen
erhalten
und
sich
seither
noch
nicht
um
eine
Anstellung
bemüht
habe.
Es
werde
sehr
schwierig,
eine
ihrem
Gesundheitszustand
angemessene
Tätigkeit
zu
finden
(S.
1
f.).
Mit
Schreiben
vom
13.
August
2024
(Urk.
7/363)
hielt
die
Beschwerdegegnerin
daran
fest,
dass
der
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
eine
Tätigkeit
in
einem
Pensum
von
50
%
zumutbar
sei.
Es
sei
davon
auszugehen,
dass
eine
ent sprechende
Arbeitsstelle
innert
der
nächsten
drei
Monate
zu
finden
sei,
weshalb
ein
hypothetisches
Erwerbseinkommen
in
der
Höhe
von
Fr.
22'615.60
ab
dem
1.
Dezember
2024
angerechnet
werde .
Erneut
wurde
darauf
hingewiesen,
dass
unter
gewissen
Umständen
auf
die
Anrechnung
eines
hypothetischen
Erwerbs einkommens
verzichtet
werden
könne.
So
seien
eine
Kopie
der
Anmeldung
beim
RAV,
acht
Stellenbewerbungen
pro
Monat,
davon
mindestens
fünf
auf
ausgeschriebene
Stellen,
Kopien
der
Stelleninserate
sowie
Kopie n
der
Absagen
einzureichen .
Die
Bewerbungen
müssten
schriftlich
oder
per
erfolgen
(S.
1
f.).
Da
nach
Lage
der
Akten
in
der
Folge
keine
entsprechenden
Unterlagen
eingingen,
verfügte
die
Beschwerdegegnerin
Ende
November
2024
androhungsgemäss
(vgl.
Verfügung
vom
27.
November
2024
in
Urk.
7/369;
Berechnungsblatt
in
Urk.
7/370
S.
2).
Erst
im
Rahmen
des
Einspracheverfahrens
wurden
die
RAV-Anmeldung
sowie
Nachweise
der
persönlichen
Arbeitsbemühungen
eingereicht
(vgl.
Urk.
7/377-379;
Urk.
7/383). 4. 4 .1
In
Bezug
auf
die
Faktoren,
die
entscheidend
sind
für
die
Beurteilung
der
Frage,
ob
es
der
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
bei
Aufbringung
des
forderbaren
guten
Willens
möglich
und
zumutbar
ist,
einer
Erwerbstätigkeit
im
freien
Arbeitsmarkt
nachzugehen,
sind
die
folgenden
Umstände
bekannt:
Die
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
ist
1966
im
Y.___
geboren
und
war
demnach
im
Zeitpunkt
der
erfolgten
Anrechnung
eines
hypothetischen
Erwerbseinkommens
(Dezember
2024)
58
Jahre
alt.
Sie
ist
seit
1984
verheiratet,
reiste
im
November
1994
in
die
Schweiz
ein
und
besitzt
die
Niederlassungsbewilligung
C .
Sie
verfügt
nach
eigenen
Angaben
über
wenig
Deutschkenntnisse
(vgl.
Urk.
3/2
=
Urk.
7/381;
Urk.
7/17
S.
2;
Urk.
7/210
S.
1;
Urk.
7/218
S.
1
ff.;
Urk.
7/239
S.
1
ff.).
Die
drei
Kinder
(geboren
1984,
1986,
1989)
sind
bereits
seit
geraumer
Zeit
volljährig.
S oweit
aktenkundig
verfügt
sie
über
keine
berufliche
Ausbildung
oder
Qualifikation
(vgl.
Urk.
3/2;
Urk.
7/239
S.
1
ff.).
In
den
Jahren
1998
bis
2023
war
sie
teilweise
als
Reinigungsmitarbeiterin
tätig.
So
arbeitete
sie
nach
eigenen
Angaben
von
1998
bis
2002
als
Reinigungs mitarbeiterin
im
Z.___
in
Fällanden,
in
der
Zeit
von
2002
bis
2019
im
A.___
in
Uster
und
in
der
Zeit
von
2016
bis
2023
bei
Frau
B.___
in
Fällanden
(vgl.
Urk.
3/2
=
Urk.
7/381;
Urk.
7/ 229;
Urk.
7/301-302).
Hinsichtlich
der
gesundheitlichen
Situation
ergibt
sich
aus
den
Akten,
dass
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
mit
Verfügung
vom
22.
Mai
2024
(Urk.
6
=
Urk.
7/347)
einen
Rentenanspruch
der
Ehefrau
des
Beschwer deführers
verneint
hat .
Dabei
wurde
gestützt
auf
die
ärztlichen
Berichte
festgehalten,
dass
in
der
Tätigkeit
als
Reinigungskraft
eine
90%ige
Arbeitsun fähigkeit
ausgewiesen
sei,
wogegen
in
einer
angepassten
Tätigkeit
eine
Arbeits fähigkeit
von
100
%
bestehe
(S.
1).
Die
in
den
Akten
vorhandenen
Arztberichte
(Urk.
7/237
=
Urk.
7/242/16-24;
Urk.
7/361/4-5)
datieren
allesamt
vor
Juni
2022.
Erst
nach
der
Beurteilung
der
IV-Stelle
datierte
Arztberichte
liegen
keine
vor. 4 .2
Zunächst
ist
festzuhalten,
dass
bei
Hilfsarbeiten
–
wie
sie
hier
zur
Diskussion
stehen
–
rechtsprechungsgemäss
grundsätzlich
w eder
(gute)
Kenntnisse
der
deutschen
Sprache
noch
eine
Schul-
oder
andere
Ausbildung
erforderlich
sind
und
einer
Anrechnung
eines
hypothetischen
Einkommens
daher
nicht
entge genstehen
(vgl.
Urteil e
des
Bundesgerichts
9C_255/2023
vom
8.
Juni
2023
E.
4.2.2
und
9C_217/2023
vom
30.
Mai
2023
E.
6.2.2) .
Auch
die
Ehefrau
des
Beschwer deführers
fand
in
der
Vergangenheit
trotz
geringer
Deutschkenntnisse
und
fehlender
Ausbildung
Anstellung en
als
Reinigungsmitarbeiterin.
Weiter
trifft
es
zwar
zu,
dass
die
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
im
Zeitpunkt
der
Anrechnung
bereits
58
Jahre
alt
war.
Im
Rahmen
der
Schadenminderungspflicht
ist
jedoch
kein
Grund
ersichtlich,
weshalb
sie
sich
in
diesem
Alter
nicht
weiterhin
um
eine
Arbeitsstelle
bemühen
sollte,
verbleiben
bis
zur
ordentlichen
Pensionierung
doch
noch
mehrere
Jahre.
Betreuungsaufgaben
sind
sodann
keine
mehr
wahrzuneh men,
zumal
die
Kinder
bereits
seit
längerer
Zeit
volljährig
sind .
Was
schliesslich
den
Gesundheitszustand
der
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
und
eine
allenfalls
daraus
resultierende
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
anbelangt,
ist
festzu halten,
dass
sich
die
EL-Durchführungsorgane
und
das
Sozialversiche rungs gericht
mit
Bezug
auf
die
invaliditätsbedingte
Beeinträchtigung
der
Erwerbs fähigkeit
grundsätzlich
an
die
Invaliditätsbemessung
durch
die
Invalidenver sicherung
zu
halten
haben
(BGE
141
V
343
E.
E. 3.2.1 mit
Hinweis
auf
insbesondere
BGE
115
V
88
E.
1).
Bei
der
Ermittlung
einer
allfälligen
zumutbaren
Erwerbstätigkeit
der
Ehefrau
oder
des
Ehemannes
ist
der
konkrete
Einzelfall
unter
Anwendung
familienrechtlicher
Grundsätze
(vgl.
Art.
163
des
Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs,
ZGB)
zu
berücksichtigen.
Dementsprechend
ist
auf
das
Alter,
den
Gesundheitszustand,
die
Sprachkenntnisse,
die
Ausbildung,
die
bisherige
Tätigkeit,
die
konkrete
Arbeitsmarktlage
sowie
gegebenenfalls
auf
die
Dauer
der
Abwesenheit
vom
Berufsleben
abzustellen
(BGE
142
V
12
E.
E. 5.2 mit
Hinweisen);
namentlich
das
in
Art.
21
Abs.
4
ATSG
vorgesehene
Mahn-
und
Bedenkzeitverfahren
ist
nicht
anwendbar
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_326/2012
vom
2.
Juli
2012
E.
4.2). 1. 6
Das
hypothetisch
ermittelte
Einkommen
des
Ehegatten
eines
EL-Ansprechers
ist
im
Sinne
von
Art.
11
Abs.
1
lit.
a
ELG
lediglich
zu
80
%
anzurechnen;
denn
hypothetische
Einkünfte
sind
in
gleicher
Weise
zu
privilegieren,
wie
tatsächlich
erzielte
(AHI
2001
S.
134
E.
1c;
BGE
117
V
287
E.
3c;
Urteil
des
Bundesgerichts
P
51/03
vom
22.
März
2004
E.
2.3;
vgl.
auch
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_376/2021
vom
19.
Januar
2022
E.
4.3.4). 2.
E. 5.4 mit
Hinweisen).
Die
Übergangsfrist
bis
zur
Anrechnung
eines
hypothetischen
Einkommens
läuft
ab
Beginn
des
potenziellen
Bezugs
der
jährlichen
Ergänzungsleistung
(BGE
142
V
E. 5.5 mit
Hinweis).
Eine
(in
grundsätzlicher
oder
massgeblicher
Hinsicht)
fehlende
Verwertbarkeit
der
Restarbeitsfähigkeit
kann
nur
angenom men
werden,
wenn
sie
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
(BGE
126
V
353
E.
5b)
feststeht
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_376/2021
vom
19.
Januar
2022
E.
2.2.1
mit
Hinweis).
Bei
der
Feststellung
des
Sachverhalts
hat
der
Leistungs ansprecher
trotz
Geltung
des
Untersuchungsgrundsatzes
(vgl.
Art.
43
Abs.
1
respektive
Art.
61
lit.
c
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts,
ATSG)
mitzuwirken
(Art.
28
ATSG;
Urteil
des
Bundes gerichts
9C_134/2021
vom
E. 9 Juni
2021
E.
4.1
mit
Hinweis).
Die
objektive
Beweislast
respektive
-
zufolge
des
Untersuchungsgrundsatzes
-
die
Folgen
der
Beweislosigkeit
(BGE
138
V
218
E.
6,
121
V
204
E.
6a)
dafür,
dass
kein
Einkommensverzicht
im
Sinne
von
Art.
11a
Abs.
1
ELG
vorliegt,
weil
die
Arbeitskraft
auf
dem
konkreten
Arbeitsmarkt
nicht
verwertbar
ist,
liegt
beim
Leistungsansprecher
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_326/2012
vom
2.
Juli
2012
E.
4.4).
Ernsthafte,
aber
erfolglose
Bewerbungen
vermögen
die
natürliche
Ver mutung
der
Verwertbarkeit
einer
Erwerbsfähigkeit
zu
widerlegen.
Ein
hypothe tisches
Erwerbseinkommen
darf
daher
nicht
angerechnet
werden,
wenn
die
betreffende
Person
trotz
ausreichender
Arbeitsbemühungen
keine
Stelle
findet.
Diese
Voraussetzung
gilt
grundsätzlich
als
erfüllt,
wenn
die
Person
beim
Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV)
zur
Arbeitsvermittlung
angemel det
ist
sowie
qualitativ
und
quantitativ
ausreichende
Stellenbemühungen
nach weist
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_759/2017
vom
29.
November
2017
E.
E. 12 E.
5.4;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_630/2013
vom
29.
September
2014
E.
3
und
E.
5.1).
Dabei
bedarf
die
Anrechnung
eines
hypothetischen
Erwerbseinkommens
des
Ehegatten
bei
Einräu mung
einer
angemessenen
Anpassungsfrist
keiner
vorgängigen
Abmahnung
in
irgendeiner
Form
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_630/2013
vom
29.
September
2014
E.
E. 13 August
2024
beim
RAV
angemeldet
und
ab
September
2024
intensiv
um
eine
Anstellung
bemüht.
Sie
habe
sich
in
der
Zeit
von
September
2024
bis
Januar
2025
monatlich
auf
jeweils
E. 14 Suchbemühungen
pro
Monat,
was
die
Anforderungen
der
Beschwerdegegnerin
in
quantitativer
Hinsicht
(acht
Stellenbewerbungen
pro
Monat)
grundsätzlich
erfüllen
würde.
Dass
es
sich
dabei
um
jeweils
mindestens
fünf
Stellenbewerbungen
auf
ausgeschriebene
Stellen
gehandelt
hat,
wie
die
Beschwerdegegnerin
zusätzlich
forderte,
ergibt
sich
allerdings
nicht.
Vielmehr
lässt
sich
anhand
des
jeweils
genannten
Absage grund e s
in
der
Mehrheit
der
Suchbemühungen
erkennen,
dass
gar
keine
Stelle
zu
besetzen
war.
Stelleninserate
reichte
die
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
keine
ein.
Wie
die
Beschwerdegegnerin
zutreffend
anmerkte
(vgl.
Urk.
2
S.
3),
ist
jedoch
von
einer
besseren
Chance
auf
eine
Anstellung
auszugehen,
wenn
ein
Arbeitgeber
auch
tatsächlich
eine
Stelle
zu
besetzen
hat.
Des
Weiteren
ergibt
sich,
dass
sämtliche
Bewerbungen
persönlich
respektive
telefonisch
vorgenommen
wurden
und
in
diesen
drei
Monaten
ke ine
einzige
schriftliche
Bewerbung
erfolgte
(vgl.
Nachweise
der
persönlichen
Arbeitsbemühungen
in
Urk.
7/378-379).
Die
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
kann
ihre
Such bemühungen
dementsprechend
auch
nicht
durch
Bewerbungs -
oder
Absageschreiben
belegen.
Auf
die
Notwendigkeit
von
schriftlichen
oder
per
eingereichten
Bewerbungen
wies
die
Beschwer degegnerin
die
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
ebenfalls
ausdrücklich
hin
(vgl.
Urk.
7/363
S.
2).
D ie
von
der
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
getätigten
Arbeits bemühungen
lassen
sich
somit
nicht
hinreichend
überprüfen.
Aus
dem
geltend
gemachten
Umstand,
wonach
weder
ein
Computer
noch
ein
Handy
mit
Internetzugang
vorhanden
seien
(vgl.
Urk.
1
S.
3),
vermag
sie
diesbezüglich
nichts
zu
ihren
Gunsten
abzuleiten,
zumal
genügend
Möglichkeiten
bestehen,
um
auf
andere
Weise
Zugang
zum
Internet
zu
erhalten,
damit
Stellenanzeigen
gesucht
und
schriftliche
Bewerbungen
vorgenommen
werden
können.
Vor
dem
Hinter grund
einer
ausschliesslich
persönliche n
respektive
telefonische n
Bewer bungs strategie,
welche
sich
überdies
auch
nicht
auf
ausgeschriebene
Stellen
konzen trierte,
ist
es
nicht
zu
beanstanden,
dass
die
Beschwerdegegnerin
für
die
Monate
September
bis
November
2024
von
ungenügenden
Stellenbemühungen
ausge gangen
ist.
Auch
die
nachgereichten
Stellenbemühungen
für
Dezember
2024
(Urk.
7/400 /1-2)
erfüllen
die
an
ernsthafte
Arbeitsbemühungen
gestellten
Anfor derungen
nicht,
erfolgten
nebst
vielen
telefonischen
respektive
persön lichen
lediglich
drei
schriftliche
Bewerbungen.
Mit
den
im
Rahmen
des
Ein spra cheverfahrens
eingereichten
Unterlagen
vermag
die
Ehefrau
des
Beschwerde führers
folglich
die
Vermutung
der
Verwertbarkeit
ihrer
Arbeitskraft
auf
dem
konkreten
Arbeitsmarkt
nicht
umzustossen.
Dem
im
Rahmen
des
Beschwerde verfahrens
eingereichten
Nachweis
der
persönlichen
Arbeitsbemühungen
für
Januar
2025
(Urk.
3/3)
ist
schliesslich
–
nebst
mehreren
persönlichen
respektive
telefonischen
Bewerbungen
-
nur
eine
schriftliche
Bewerbung
zu
entnehmen .
Es
ist
zwar
erfreulich,
dass
die
nicht
invalide
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
per
Februar
und
September
2025
zwei
Anstellungen
als
Reinigungskraft
zu
jeweils
ungefähr
drei
Stunden
pro
Woche
gefunden
hat
(vgl.
Urk.
1
S.
4;
Urk.
3/5;
Urk.
12-13).
Damit
schöpft
sie
das
ihr
zumutbare
Pensum
jedoch
nicht
aus
und
ist
somit
ihrer
Schadenminderungspflicht
nicht
genügend
nachgekommen.
Ins gesamt
liegen
folglich
keine
Umstände
vor,
welche
geeignet
sind,
die
Vermutung
eines
Einkommensverzichts
umzustossen.
Damit
erweist
sich
die
Anrechnung
eines
hypothetischen
Erwerbseinkommens
als
rechtens. 4 . 3
Bei
der
Festsetzung
des
hypothetischen
Erwerbseinkommens
ging
die
Beschwer degegnerin
unter
Würdigung
der
persönlichen
Gesamtsituation
der
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
(vorstehend
E.
1.4)
sodann
davon
aus,
dass
dieser
ein
Pensum
von
50
%
zumutbar
sei
(vgl.
Urk.
2
S.
3).
Vorliegend
ist
kein
Grund
ersichtlich,
weshalb
hiervon
abzuweichen
ist .
Dabei
ist
insbesondere
festzuhalten,
dass
die
von
der
IV-Stelle
ermittelte
100%ige
Arbeitsfähigkeit
in
einer
angepassten
Tätigkeit
nur
die
gesundheitliche
Situation
der
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
betrifft.
Mit
dem
als
zumutbar
erachteten
Pensum
von
50
%
wurde
den
Gesamtumständen
genügend
Rechnung
getragen.
Der
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
stehen
in
erster
Linie
einfache
Hilfsarbeiten
in
den
unterschiedlichsten
Branchen
offen.
Das
mittlere
Einkommen
der
untersten
Kategorie
betrug
im
Jahr
2022
für
Frauen
Fr.
4'367.--
pro
Monat
(LSE
2022,
TA1_tirage_skill_level,
Total,
Kompetenzniveau
1).
Auf
ein
Jahr
umgerechnet
sowie
der
durchschnittlichen
Wochenarbeitszeit
von
41.7
Stunden
und
der
Nominallohnentwicklung
bei
den
Frauen
von
2022
(Index:
2’822)
bis
2024
(Index:
2’946)
angepasst,
ergibt
dies
ein
hypothetisches
Bruttoeinkommen
von
ge run det
Fr.
28'516.--
für
das
Jahr
2024
in
einem
Pensum
von
50
%
(Fr.
4'367.- -
x
12
:
40.0
x
41.7
:
2’822
x
2’946
x
0.5).
Davon
sind
die
obligatorischen
Beiträge
an
die
Sozialversicherungen
des
Bundes
abzuziehen
(vgl.
Urteil
des
Bundesge richts
P
35/06
vom
9.
Oktober
2007
E.
5.2.3;
Wegleitung
des
Bundesamtes
für
Sozialversicherungen
[BSV]
über
die
Ergänzungsleistungen
zur
AHV
und
IV
[WEL],
gültig
ab
1.
April
2011,
Stand
1.
Januar
202 4,
Rz.
3521.08).
Somit
sind
die
damals
aktuellen
AHV,
IV-,
EO-
und
ALV-Beiträge
der
Arbeitnehmerinnen
und
Arbeitnehmer
bei
Jahreseinkommen
bis
und
mit
Fr.
148'200.--
von
insgesamt
6.4
%
abzuziehen
(zu
finden
unter
www.ahv-iv.ch,
synoptische
Tabelle
der
anwendbaren
Beitrags-
und
Prämiensätze
202 4),
was
ein
hypothetisches
jährliches
Nettoeinkommen
von
gerundet
Fr.
26’691 .--
(Fr.
28’516 .--
abzüglich
6.4
%)
ergibt.
Da
der
durch
die
Beschwerdegegnerin
gestützt
auf
die
Angaben
im
Lohnrechner
des
Bundesamtes
für
Statistik
(Salarium)
ermittelte
und
angerechnete
Wert
von
Fr.
22’615.60
netto
im
Vergleich
zur
vorgenannten
LSE-Zahl
tiefer
ausfällt,
ist
er
zu
Gunsten
des
Beschwerdeführers
als
massgeblich
zu
betrachten
(vgl.
Urk.
2
S.
3;
Urk.
7/244;
Urk.
7/255
S.
4;
Urk.
7/396). 4 . 4
Zuletzt
bleibt
festzuhalten,
dass
der
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
vorgängig
eine
realistische,
mehrmonatige
Übergangsfrist
zur
Aufnahme
einer
Erwerbstätig keit
zugestanden
worden
war.
So
kündigte
die
Beschwerdegegnerin
die
ab
1.
Dezember
2024
vorgesehene
Anrechnung
eines
hypothetischen
Erwerbsein kommens
mit
Schreiben
vom
13.
August
2024
(Urk.
7/363)
an.
Ausserdem
wurde
ihr
die
beabsichtigte
Anrechnung
eines
hypothetischen
Erwerbseinkommens
bereits
mit
Schreiben
vom
7.
November
2022
(Urk.
7/252)
ange kündigt .
Nachdem
sie
im
Mai
2024
die
rentenverneinende
Verfügung
der
IV-Stelle
(Urk.
6
=
Urk.
7/347)
erhalten
hatte,
waren
ihr
die
Konsequenzen
hiervon
in
Bezug
auf
die
Anrechnung
eines
hypothetischen
Erwerbseinkommens
demzufolge
bereits
bekannt. 4 . 5
Nach
dem
Gesagten
ist
somit
festzuhalten,
dass
die
von
der
Beschwerdegegnerin
vorgenommene
Anrechnung
eines
jährlichen
hypothetischen
Erwerbsein kom mens
der
nicht
invaliden
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
in
der
Höhe
von
Fr.
22'615.--
respektive
80
%
davon
und
damit
von
Fr.
18'092.--
(vorstehend
E.
E. 18 Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächMeierhans
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich ZL.2025.00020
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom 4.
Mai
2026 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten
durch
Rechtsanwältin
Dorothee
Jaun Fröschbach
28,
8117
Fällanden gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___,
geboren
1959,
bezieht
seit
Mai
2022
von
der
Sozialver sicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV
(Durchfüh rungsstelle),
Zusatzleistungen
zu
seiner
Altersrente
(vgl.
7/262;
Urk.
7/268;
Urk.
7/303;
Urk.
7/317;
Urk.
7/357;
Urk.
7/365).
Mit
Verfügung
vom
27.
November
2024
(Urk.
7/369)
berechnete
die
Durchfüh rungsstelle
die
Zusatzleistungen
ab
dem
1.
Dezember
2024
neu
und
rechnete
dabei
unter
anderem
ein
hypothetisches
Erwerbseinkommen
der
Ehefrau
des
Versicherten
von
jährlich
Fr.
22'615. --
respektive
80
%
davon
an
(vgl.
Berech nungsblatt
in
Urk.
7/370
S.
2),
was
eine
Verminderung
der
Zusatz leistungen
auf
Fr.
2'220.70
pro
Monat
zur
Folge
hatte .
Die
dagegen
vom
Versicherten
erhobene
Einsprache
(Urk.
7/383;
Urk.
7/399)
wies
die
Durchführungsstelle
mit
Einspra cheentscheid
vom
28.
Januar
2025
(Urk.
7/401
=
Urk.
2)
ab. 2.
Der
Versicherte
erhob
am
27.
Februar
2025
Beschwerde
gegen
den
Einspra cheentscheid
vom
28.
Januar
2025
(Urk.
2)
und
beantragte,
dieser
sei
aufzuheben
und
es
seien
ihm
ab
dem
1.
Januar
2025
Ergänzungsleistungen
von
monatlich
Fr.
3'132.90
zuzusprechen
(Urk.
1
S.
1).
Die
Durchführungsstelle
beantragte
mit
Beschwerdeantwort
vom
28.
März
2025
(Urk.
5)
die
Abweisung
der
Beschwerde,
was
dem
Beschwerdeführer
mit
Verfü gung
vom
14.
April
2025
(Urk.
11)
zur
Kenntnis
gebracht
wurde.
Die
Eingabe
des
Beschwerdeführers
vom
21.
November
2025
(Urk.
12 -13)
wurde
der
Beschwerde gegnerin
mit
Verfügung
vom
25.
November
2025
(Urk.
14)
zur
Stellungnahme
unterbreitet,
worauf
d iese
mit
Schreiben
vom
8.
Dezember
2025
(Urk.
15)
verzichtete.
Dies
wurde
dem
Beschwerdeführer
mit
Verfügung
vom
15.
Dezember
2025
(Urk.
16)
zur
Kenntnis
gebracht . Die
Einzelrichterin
zieht
in
Erwägung: 1. 1.1
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht,
GSVGer). 1. 2
Der
Bund
und
die
Kantone
gewähren
Personen,
welche
die
Voraussetzungen
nach
den
Art.
4–6
des
Bundesgesetzes
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinter lassenen-
und
Invalidenversicherung
(ELG)
erfüllen,
Ergänzungsleistungen
zur
Deckung
ihres
Existenzbedarfs
(Art.
2
Abs.
1
ELG).
Die
jährliche
Ergänzungs leistung
entspricht
dem
Betrag,
um
den
die
anerkannten
Ausgaben
die
anrechenbaren
Einnahmen
übersteigen,
mindestens
jedoch
dem
höheren
der
in
lit.
a-b
genannten
Mindestbeträge
(Art.
9
Abs.
1
ELG).
Die
anerkannten
Ausgaben
sowie
die
anrechenbaren
Einnahmen
von
Ehegatten
werden
zusammengerechnet
(Art.
9
Abs.
2
ELG). 1.3
Die
anrechenbaren
Einnahmen
sind
in
Art.
11
ELG
geregelt.
Da
die
Ergän zungsleistungen
die
Deckung
der
laufenden
Lebensbedürfnisse
bezwecken,
gilt
der
Grundsatz,
dass
bei
der
Anspruchsberechnung
-
vorbehältlich
des
Verzichts
auf
Einkünfte
und
Vermögenswerte
(Art.
11a
ELG)
-
nur
tatsächlich
vereinnahmte
Einkünfte
und
vorhandene
Vermögenswerte
zu
berücksichtigen
sind,
über
die
der
Leistungsansprecher
ungeschmälert
verfügen
kann
(BGE
127
V
248
E.
4a
mit
Hinweis
auf
BGE
122
V
19
E.
5a;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_831/2016
vom
11.
Juli
2017
E.
5.1
mit
Hinweisen). 1.4
Gemäss
Art.
11a
Abs.
1
ELG
ist
ein
entsprechendes
hypothetisches
Erwerbsein kommen
als
anrechenbare
Einnahme
zu
berücksichtigen,
wenn
eine
Person
freiwillig
auf
die
Ausübung
einer
zumutbaren
Erwerbstätigkeit
verzichtet.
Die
Anrechnung
richtet
sich
nach
Art.
11
Abs.
1
lit.
a
ELG.
Unter
dem
Titel
des
Verzichtseinkommens
(Art.
11a
Abs.
1
ELG)
ist
nach
der
Rechtsprechung
auch
ein
hypothetisches
Einkommen
des
Ehegatten
eines
EL-Ansprechers
anzurechnen
(vgl.
Art.
9
Abs.
2
ELG),
sofern
der
Ehegatte
auf
eine
zumutbare
Erwerbstätigkeit
oder
auf
deren
zumutbare
Ausdehnung
verzichtet
(BGE
117
V
287
E.
3b).
Daran
ändert
eine
(Teil-)Invalidität
des
betroffenen
Ehegatten
nichts.
Ist
dieser
im
rechtlichen
Sinne
nicht
invalid,
sind
Art.
14a
und
Art.
14b
der
Verordnung
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
(ELV)
weder
direkt
noch
analog
anwendbar
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_265/2015
vom
12.
Oktober
2015
E.
3.2.1
mit
Hinweis
auf
insbesondere
BGE
115
V
88
E.
1).
Bei
der
Ermittlung
einer
allfälligen
zumutbaren
Erwerbstätigkeit
der
Ehefrau
oder
des
Ehemannes
ist
der
konkrete
Einzelfall
unter
Anwendung
familienrechtlicher
Grundsätze
(vgl.
Art.
163
des
Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs,
ZGB)
zu
berücksichtigen.
Dementsprechend
ist
auf
das
Alter,
den
Gesundheitszustand,
die
Sprachkenntnisse,
die
Ausbildung,
die
bisherige
Tätigkeit,
die
konkrete
Arbeitsmarktlage
sowie
gegebenenfalls
auf
die
Dauer
der
Abwesenheit
vom
Berufsleben
abzustellen
(BGE
142
V
12
E.
3.2
mit
Hinweisen).
Bemüht
sich
der
Ehegatte
trotz
(teilweiser)
Arbeitsfähigkeit
nicht
oder
nur
unge nügend
um
eine
Stelle,
verletzt
er
die
ihm
obliegende
Schadenminderungspflicht
(BGE
142
V
12
E.
5.5
mit
Hinweis).
Eine
(in
grundsätzlicher
oder
massgeblicher
Hinsicht)
fehlende
Verwertbarkeit
der
Restarbeitsfähigkeit
kann
nur
angenom men
werden,
wenn
sie
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
(BGE
126
V
353
E.
5b)
feststeht
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_376/2021
vom
19.
Januar
2022
E.
2.2.1
mit
Hinweis).
Bei
der
Feststellung
des
Sachverhalts
hat
der
Leistungs ansprecher
trotz
Geltung
des
Untersuchungsgrundsatzes
(vgl.
Art.
43
Abs.
1
respektive
Art.
61
lit.
c
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts,
ATSG)
mitzuwirken
(Art.
28
ATSG;
Urteil
des
Bundes gerichts
9C_134/2021
vom
9.
Juni
2021
E.
4.1
mit
Hinweis).
Die
objektive
Beweislast
respektive
-
zufolge
des
Untersuchungsgrundsatzes
-
die
Folgen
der
Beweislosigkeit
(BGE
138
V
218
E.
6,
121
V
204
E.
6a)
dafür,
dass
kein
Einkommensverzicht
im
Sinne
von
Art.
11a
Abs.
1
ELG
vorliegt,
weil
die
Arbeitskraft
auf
dem
konkreten
Arbeitsmarkt
nicht
verwertbar
ist,
liegt
beim
Leistungsansprecher
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_326/2012
vom
2.
Juli
2012
E.
4.4).
Ernsthafte,
aber
erfolglose
Bewerbungen
vermögen
die
natürliche
Ver mutung
der
Verwertbarkeit
einer
Erwerbsfähigkeit
zu
widerlegen.
Ein
hypothe tisches
Erwerbseinkommen
darf
daher
nicht
angerechnet
werden,
wenn
die
betreffende
Person
trotz
ausreichender
Arbeitsbemühungen
keine
Stelle
findet.
Diese
Voraussetzung
gilt
grundsätzlich
als
erfüllt,
wenn
die
Person
beim
Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV)
zur
Arbeitsvermittlung
angemel det
ist
sowie
qualitativ
und
quantitativ
ausreichende
Stellenbemühungen
nach weist
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_759/2017
vom
29.
November
2017
E.
2.2
mit
Hinweis;
zur
Kasuistik
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_119/2021
vom
17.
Juni
2021
E.
5.2). 1. 5
Bei
der
Festlegung
eines
hypothetischen
Einkommens
des
Ehegatten
eines
EL-Ansprechers
ist
rechtsprechungsgemäss
zu
berücksichtigen,
dass
für
die
Aufnah me
und
Ausdehnung
der
Erwerbstätigkeit
eine
gewisse
Anpassungsperiode
erforderlich
und
nach
einer
langen
Abwesenheit
vom
Berufsleben
die
volle
Integration
in
den
Arbeitsmarkt
in
einem
gewissen
Alter
nicht
mehr
möglich
ist.
Dem
wird
im
Rahmen
der
Ergänzungsleistung
dadurch
Rechnung
getragen,
dass
der
betreffenden
Person
sowohl
im
Falle
laufender
als
auch
erstmals
beantragter
Ergänzungsleistung
allenfalls
eine
realistische
Übergangsfrist
für
die
Aufnahme
einer
Erwerbstätigkeit
oder
Erhöhung
des
Arbeitspensums
zuzugestehen
ist,
bevor
ein
hypothetisches
Erwerbseinkommen
angerechnet
wird.
Dies
gilt
dort
nicht,
wo
mit
Blick
auf
einen
absehbaren
künftigen
EL-Bezug
des
einen
Ehepartners,
beispielsweise
infolge
Eintritts
in
das
AHV-Referenzalter
und
Aufgabe
der
Erwerbstätigkeit,
dem
anderen
Ehepartner
im
Vorfeld
genügend
Zeit
zur
Ver fügung
stand,
um
sich
erwerblich
einzugliedern
(BGE
142
V
12
Regeste,
E.
3.2
und
E.
5.4
mit
Hinweisen).
Die
Übergangsfrist
bis
zur
Anrechnung
eines
hypothetischen
Einkommens
läuft
ab
Beginn
des
potenziellen
Bezugs
der
jährlichen
Ergänzungsleistung
(BGE
142
V
12
E.
5.4).
Im
Falle
einer
rückwirkenden
EL-Zusprechung
beginnt
die
Über gangsfrist
nicht
erst
ab
Verfügungserlass
zu
laufen,
sondern
bereits
ab
seiner zeitigem
Anspruchsbeginn.
Ein
ergänzungsleistungsrechtliches
Verbot
rückwir kender
Anrechnung
hypothetischen
Erwerbseinkommens
des
Ehegatten
besteht
nicht
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_630/2013
vom
29.
September
2014
E.
5.2).
Für
nichtinvalide
Ehegatten
gibt
es
rechtsprechungsgemäss
zudem
keine
analoge
Regelung
zu
Art.
25
Abs.
4
ELV,
wonach
die
Herabsetzung
einer
laufenden
Ergänzungsleistung
von
Teilinvaliden
und
nicht
invaliden
Witwen
infolge
der
Anrechnung
eines
Mindesteinkommens
nach
den
Art.
14a
Abs.
2
und
14b
ELV
erst
sechs
Monate
nach
Zustellung
der
entsprechenden
Verfügung
wirksam
wird
(BGE
142
V
12
E.
5.2).
Es
ist
eine
realistische,
dem
Einzelfall
angemessene
Anpassungsfrist
einzuräumen
(BGE
142
V
12
E.
5.4;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_630/2013
vom
29.
September
2014
E.
3
und
E.
5.1).
Dabei
bedarf
die
Anrechnung
eines
hypothetischen
Erwerbseinkommens
des
Ehegatten
bei
Einräu mung
einer
angemessenen
Anpassungsfrist
keiner
vorgängigen
Abmahnung
in
irgendeiner
Form
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_630/2013
vom
29.
September
2014
E.
5.2
mit
Hinweisen);
namentlich
das
in
Art.
21
Abs.
4
ATSG
vorgesehene
Mahn-
und
Bedenkzeitverfahren
ist
nicht
anwendbar
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_326/2012
vom
2.
Juli
2012
E.
4.2). 1. 6
Das
hypothetisch
ermittelte
Einkommen
des
Ehegatten
eines
EL-Ansprechers
ist
im
Sinne
von
Art.
11
Abs.
1
lit.
a
ELG
lediglich
zu
80
%
anzurechnen;
denn
hypothetische
Einkünfte
sind
in
gleicher
Weise
zu
privilegieren,
wie
tatsächlich
erzielte
(AHI
2001
S.
134
E.
1c;
BGE
117
V
287
E.
3c;
Urteil
des
Bundesgerichts
P
51/03
vom
22.
März
2004
E.
2.3;
vgl.
auch
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_376/2021
vom
19.
Januar
2022
E.
4.3.4). 2. 2.1
Die
Beschwerdegegnerin
hielt
im
angefochtenen
Einspracheentscheid
(Urk.
2)
im
Wesentlichen
fest,
dem
Beschwerdeführer
sei
mit
Schreiben
vom
13.
August
2024
mitgeteilt
worden,
dass
seiner
Ehefrau
eine
Erwerbstätigkeit
in
einem
Pensum
von
50
%
zumutbar
sei,
weshalb
bei
der
Berechnung
der
Zusatzleistungen
ab
Dezember
2024
ein
hypothetisches
Erwerbseinkommen
angerechnet
werde .
I n
der
Folge
seien
keine
Stellenbemühungen
eingereicht
worden,
so
dass
androhungs gemäss
verfügt
worden
sei
(S.
1
f.).
Soweit
der
Beschwerdeführer
nun
geltend
mache,
dass
sich
seine
Ehefrau
in
den
Monaten
September
bis
November
2024
ausreichend
um
Stellen
bemüht
habe,
sei
ihm
entgegenzuhalten,
dass
acht
schriftliche
Bewerbungen
pro
Monat
verlangt
würden,
davon
fünf
auf
ausge schriebene
Stellen .
Aus
Beweisgründen
sei
um
Stelleninserate
und
Absagen
ersucht
worden.
Diese
Voraussetzungen
seien
mit
den
eingereichten
Bewerbungs nachweisen
nicht
einmal
teilweise
erfüllt .
A uch
die
für
Dezember
2024
einge reichten
Bewerbungen
würden
die
geforderten
qualitativen
Vorausset zungen
nicht
erfüllen
(S.
2
f.).
In
Bezug
auf
die
ebenfalls
umstrittene
Höhe
des
hypothetischen
Erwerbseinkommens
sei
festzuhalten,
dass
sich
die
Ehefrau
de s
Beschwerdeführers
bei
der
IV-Stelle
zum
Leistungsbezug
angemeldet
habe .
Gemäss
deren
Verfügung
sei
in
der
bisherigen
Tätigkeit
als
Reinigungskraft
von
eine r
90%igen
Arbeitsunfähigkeit
auszugehen,
wogegen
in
einer
angepassten
Tätigkeit
eine
Arbeitsfähigkeit
von
100
%
bestehe.
Das
gestützt
auf
die
statis tischen
Werte
für
Hilfsarbeite n
ermittelte
Invalideneinkommen
betrage
Fr.
54'236.40.
Bei
der
Berechnung
des
hypothetischen
Erwerbseinkommens
sei
von
einer
zumutbaren
Hilfstätigkeit
in
einem
Pensum
von
50
%
ausgegangen
und
ein
Jahreseinkommen
von
Fr.
22'615. --
angerechnet
worden .
Damit
werde
den
Einschränkungen
ausreichend
Rechnung
getragen
(S.
3). 2.2
Demgegenüber
stellte
sich
der
Beschwerdeführer
im
Wesentlichen
auf
den
Standpunkt
(Urk.
1),
seine
Ehefrau
habe
sich
nach
Erhalt
des
beschwerdegeg nerischen
Schreibens
vom
13.
August
2024
beim
RAV
angemeldet
und
ab
September
2024
intensiv
um
eine
Anstellung
bemüht.
Sie
habe
sich
in
der
Zeit
von
September
2024
bis
Januar
2025
monatlich
auf
jeweils
14
Stellen
beworben.
Die
Stellensuche
habe
sich
jedoch
als
schwierig
erwiesen.
Sie
besitze
keinen
Computer
und
auch
kein
Handy
mit
Zugang
zum
Internet.
In
den
Printmedien
würden
nur
einzelne
Stelleninserate
veröffentlicht .
Es
erweise
sich
deshalb
als
schwierig,
sich
auf
ausgeschriebene
Stellen
zu
bewerben.
Aus
diesem
Grund
habe
ihre
Rechts vertreterin
im
Januar
und
Februar
2025
zusätzlich
im
Internet
nach
Stellenausschreibungen
geschaut
und
mehrere
Bewerbungen
im
Namen
der
Ehefrau
geschrieben.
Seine
Ehefrau
komme
aufgrund
ihres
Alters,
ihren
schlechten
Deutschkenntnissen
und
der
beschränkten
Arbeitserfahrung
nur
für
sehr
wenige
Stellen
in
Frage.
Dennoch
habe
sie
sich
intensiv
beworben
und
sei
schliesslich
erfolgreich
gewesen.
Sie
habe
p er
1.
Februar
2025
eine
Anstellung
als
Reinigungsmitarbeiterin
für
drei
Stunden
pro
Woche
gefunden,
wobei
sie
Fr.
30.- -
pro
Stunde
verdiene.
Dies
entspreche
einem
monatlichen
Nettoein kommen
von
Fr.
365.05
(S.
3
f.
Ziff.
2).
Es
treffe
nicht
zu,
dass
die
von
seiner
Ehefrau
belegten
Stellenbemühungen
qualitativ
und
quantitativ
nicht
ausrei chend
gewesen
seien.
Indem
die
Vorinstanz
die
Einhaltung
von
schematischen
Anforderungen
verlange,
verletze
sie
den
Grundsatz,
wonach
bei
der
Berück sichtigung
eines
fiktiven
Einkommens
die
konkreten
Verhältnisse
zu
berücksich tigen
seien .
Angesichts
der
konkreten
Umstände
könne
nicht
davon
gesprochen
werden,
dass
sie
sich
nicht
ernsthaft
um
eine
Stelle
bemüht
habe.
Die
Frist
zum
Auffinden
einer
Anstellung
sei
ausserdem
zu
kurz
gewesen
(S.
5
f.
Ziff.
3).
Da
die
Voraussetzungen
für
die
Anrechnung
eines
hypothetischen
Erwerbseinkommens
nicht
gegeben
seien,
sei
das
effektive
Einkommen
seiner
Ehefrau
in
der
Höhe
von
Fr.
4'380.--
pro
Jahr
respektive
80
%
davon
bei
der
Leistungsb erechnung
zu
berücksichtigen,
was
zu
jährlichen
Ergänzungsleistungen
von
Fr.
37'595. --
respektive
von
Fr.
3'132.90
pro
Monat
führe
(S.
6
f.
Ziff.
4).
Mit
ergänzender
Eingabe
(Urk.
12)
teilte
der
Beschwerdeführer
mit,
dass
seine
Ehefrau
im
September
2025
eine
zweite
Anstellung
als
Reinigungsmitarbeiterin
gefunden
habe,
wobei
sie
drei
zusätzliche
Stunden
pro
Woche
arbeite
und
damit
durchschnittlich
Fr.
360.--
netto
pro
Monat
verdiene.
Damit
reduziere
sich
der
Anspruch
auf
Ergänzungsleistungen
ab
Oktober
2025
auf
Fr.
2'772.90
pro
Monat. 2.3
Strittig
und
zu
prüfen
ist,
ob
und
in
welcher
Höhe
der
Ehefrau
des
Beschwer deführers
ein
hypothetisches
Erwerbseinkommen
anzurechnen
ist. 3. 3.1
Aktenkundig
ist,
dass
sich
der
Beschwerdeführer
im
Mai
2022
im
Hinblick
auf
den
Vorbezug
seiner
Altersrente
bei
der
Beschwerdegegnerin
zum
Bezug
von
Zusatzleistungen
angemeldet
hat
(vgl.
Urk.
7/209-210).
Mit
Schreiben
vom
7.
November
2022
(Urk.
7/252)
teilte
diese
dem
Beschwerdeführer
mit,
dass
es
seiner
Ehefrau
möglich
und
zumutbar
sei,
in
einem
Pensum
von
50
%
erwerbstätig
zu
sein
und
dabei
ein
Einkommen
von
Fr.
22'615.60
zu
erzielen.
Es
werde
davon
ausgegangen,
dass
eine
entsprechende
Arbeitsstelle
innert
der
nächsten
drei
Monate
gefunden
werde,
so
dass
d ie
Anrechnung
des
hypo thetische n
Einkommen s
ab
dem
1.
März
2023
erfolge .
In
diesem
Zusammenhang
empfahl
die
Beschwerdegegnerin
das
Einreichen
einer
IV-Anmeldung
und
wies
a usserdem
darauf
hin,
dass
bei
Einreichen
der
RAV- Anmeldung
sowie
ent sprechender
Stellenbewerbungen,
welche
gewisse
Anforderungen
zu
erfüllen
hätten,
ein
Verzicht
auf
die
Anrechnung
des
hypothetischen
Einkommens
geprüft
werde
(S.
1
f.).
B ei
de n
Leistungsberechnung en
ab
Mai
2022
rechnete
die
Beschwerdegegnerin
somit
noch
kein
hypothetisches
Erwerbseinkommen
an,
sondern
lediglich
das
effektiv
von
der
Ehefrau
erzielte
geringe
Einkommen
(vgl.
Urk.
7/263
S.
2;
Urk.
7/270
S.
2;
Urk.
7/304
S.
2;
Urk.
7/305
S.
2).
Da
sich
die
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
daraufhin
bei
der
Invalidenver sicherung
zum
Leistungsbezug
angemeldet
hat,
sah
die
Beschwerdegegnerin
von
der
ab
März
2023
angekündigten
Anrechnung
des
hypothetischen
Einkommens
ab
und
hielt
fest,
dass
die
Situation
bei
Feststehen
des
Rentenanspruchs
neu
beurteilt
werde
(vgl.
Urk.
7/2 75-279;
Urk.
7/282).
Entsprechend
wurde
auch
in
den
Leistungsberechnungen
für
die
Zeit
nach
März
2023
kein
hypothetisches
Erwerbseinkommen
der
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
angerechnet
(vgl.
Urk.
7/318
S.
2;
Urk.
7/358
S.
2;
Urk.
7/366
S.
2) . 3.2
U nter
Hinweis
auf
die
zwischenzeitlich
ergangene
Verfügung
der
IV-Stelle
vom
Mai
2024
und
die
demzufolge
bestehende
vollständige
Arbeitsfähigkeit
in
einer
angepassten
Tätigkeit
ersuchte
die
Beschwerdegegnerin
mit
Schreiben
vom
30.
Mai
2024
(Urk.
7/356)
um
Einreichen
der
Arbeitsbemühungen
der
letzten
drei
Monate
oder
um
eine
entsprechende
Begründung,
weshalb
keine
Arbeitsbe mühungen
unternommen
worden
seien.
Hierauf
antworteten
die
Eheleute
mit
Schreiben
vom
24.
Juni
2024
(Urk.
7/360)
und
gaben
an,
dass
die
Ehefrau
den
Entscheid
der
IV-Stelle
erst
vor
wenigen
Wochen
erhalten
und
sich
seither
noch
nicht
um
eine
Anstellung
bemüht
habe.
Es
werde
sehr
schwierig,
eine
ihrem
Gesundheitszustand
angemessene
Tätigkeit
zu
finden
(S.
1
f.).
Mit
Schreiben
vom
13.
August
2024
(Urk.
7/363)
hielt
die
Beschwerdegegnerin
daran
fest,
dass
der
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
eine
Tätigkeit
in
einem
Pensum
von
50
%
zumutbar
sei.
Es
sei
davon
auszugehen,
dass
eine
ent sprechende
Arbeitsstelle
innert
der
nächsten
drei
Monate
zu
finden
sei,
weshalb
ein
hypothetisches
Erwerbseinkommen
in
der
Höhe
von
Fr.
22'615.60
ab
dem
1.
Dezember
2024
angerechnet
werde .
Erneut
wurde
darauf
hingewiesen,
dass
unter
gewissen
Umständen
auf
die
Anrechnung
eines
hypothetischen
Erwerbs einkommens
verzichtet
werden
könne.
So
seien
eine
Kopie
der
Anmeldung
beim
RAV,
acht
Stellenbewerbungen
pro
Monat,
davon
mindestens
fünf
auf
ausgeschriebene
Stellen,
Kopien
der
Stelleninserate
sowie
Kopie n
der
Absagen
einzureichen .
Die
Bewerbungen
müssten
schriftlich
oder
per
erfolgen
(S.
1
f.).
Da
nach
Lage
der
Akten
in
der
Folge
keine
entsprechenden
Unterlagen
eingingen,
verfügte
die
Beschwerdegegnerin
Ende
November
2024
androhungsgemäss
(vgl.
Verfügung
vom
27.
November
2024
in
Urk.
7/369;
Berechnungsblatt
in
Urk.
7/370
S.
2).
Erst
im
Rahmen
des
Einspracheverfahrens
wurden
die
RAV-Anmeldung
sowie
Nachweise
der
persönlichen
Arbeitsbemühungen
eingereicht
(vgl.
Urk.
7/377-379;
Urk.
7/383). 4. 4 .1
In
Bezug
auf
die
Faktoren,
die
entscheidend
sind
für
die
Beurteilung
der
Frage,
ob
es
der
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
bei
Aufbringung
des
forderbaren
guten
Willens
möglich
und
zumutbar
ist,
einer
Erwerbstätigkeit
im
freien
Arbeitsmarkt
nachzugehen,
sind
die
folgenden
Umstände
bekannt:
Die
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
ist
1966
im
Y.___
geboren
und
war
demnach
im
Zeitpunkt
der
erfolgten
Anrechnung
eines
hypothetischen
Erwerbseinkommens
(Dezember
2024)
58
Jahre
alt.
Sie
ist
seit
1984
verheiratet,
reiste
im
November
1994
in
die
Schweiz
ein
und
besitzt
die
Niederlassungsbewilligung
C .
Sie
verfügt
nach
eigenen
Angaben
über
wenig
Deutschkenntnisse
(vgl.
Urk.
3/2
=
Urk.
7/381;
Urk.
7/17
S.
2;
Urk.
7/210
S.
1;
Urk.
7/218
S.
1
ff.;
Urk.
7/239
S.
1
ff.).
Die
drei
Kinder
(geboren
1984,
1986,
1989)
sind
bereits
seit
geraumer
Zeit
volljährig.
S oweit
aktenkundig
verfügt
sie
über
keine
berufliche
Ausbildung
oder
Qualifikation
(vgl.
Urk.
3/2;
Urk.
7/239
S.
1
ff.).
In
den
Jahren
1998
bis
2023
war
sie
teilweise
als
Reinigungsmitarbeiterin
tätig.
So
arbeitete
sie
nach
eigenen
Angaben
von
1998
bis
2002
als
Reinigungs mitarbeiterin
im
Z.___
in
Fällanden,
in
der
Zeit
von
2002
bis
2019
im
A.___
in
Uster
und
in
der
Zeit
von
2016
bis
2023
bei
Frau
B.___
in
Fällanden
(vgl.
Urk.
3/2
=
Urk.
7/381;
Urk.
7/ 229;
Urk.
7/301-302).
Hinsichtlich
der
gesundheitlichen
Situation
ergibt
sich
aus
den
Akten,
dass
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
mit
Verfügung
vom
22.
Mai
2024
(Urk.
6
=
Urk.
7/347)
einen
Rentenanspruch
der
Ehefrau
des
Beschwer deführers
verneint
hat .
Dabei
wurde
gestützt
auf
die
ärztlichen
Berichte
festgehalten,
dass
in
der
Tätigkeit
als
Reinigungskraft
eine
90%ige
Arbeitsun fähigkeit
ausgewiesen
sei,
wogegen
in
einer
angepassten
Tätigkeit
eine
Arbeits fähigkeit
von
100
%
bestehe
(S.
1).
Die
in
den
Akten
vorhandenen
Arztberichte
(Urk.
7/237
=
Urk.
7/242/16-24;
Urk.
7/361/4-5)
datieren
allesamt
vor
Juni
2022.
Erst
nach
der
Beurteilung
der
IV-Stelle
datierte
Arztberichte
liegen
keine
vor. 4 .2
Zunächst
ist
festzuhalten,
dass
bei
Hilfsarbeiten
–
wie
sie
hier
zur
Diskussion
stehen
–
rechtsprechungsgemäss
grundsätzlich
w eder
(gute)
Kenntnisse
der
deutschen
Sprache
noch
eine
Schul-
oder
andere
Ausbildung
erforderlich
sind
und
einer
Anrechnung
eines
hypothetischen
Einkommens
daher
nicht
entge genstehen
(vgl.
Urteil e
des
Bundesgerichts
9C_255/2023
vom
8.
Juni
2023
E.
4.2.2
und
9C_217/2023
vom
30.
Mai
2023
E.
6.2.2) .
Auch
die
Ehefrau
des
Beschwer deführers
fand
in
der
Vergangenheit
trotz
geringer
Deutschkenntnisse
und
fehlender
Ausbildung
Anstellung en
als
Reinigungsmitarbeiterin.
Weiter
trifft
es
zwar
zu,
dass
die
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
im
Zeitpunkt
der
Anrechnung
bereits
58
Jahre
alt
war.
Im
Rahmen
der
Schadenminderungspflicht
ist
jedoch
kein
Grund
ersichtlich,
weshalb
sie
sich
in
diesem
Alter
nicht
weiterhin
um
eine
Arbeitsstelle
bemühen
sollte,
verbleiben
bis
zur
ordentlichen
Pensionierung
doch
noch
mehrere
Jahre.
Betreuungsaufgaben
sind
sodann
keine
mehr
wahrzuneh men,
zumal
die
Kinder
bereits
seit
längerer
Zeit
volljährig
sind .
Was
schliesslich
den
Gesundheitszustand
der
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
und
eine
allenfalls
daraus
resultierende
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
anbelangt,
ist
festzu halten,
dass
sich
die
EL-Durchführungsorgane
und
das
Sozialversiche rungs gericht
mit
Bezug
auf
die
invaliditätsbedingte
Beeinträchtigung
der
Erwerbs fähigkeit
grundsätzlich
an
die
Invaliditätsbemessung
durch
die
Invalidenver sicherung
zu
halten
haben
(BGE
141
V
343
E.
5.7,
140
V
267
E.
2.3).
Diesbezüglich
ergibt
sich,
dass
die
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
in
einer
angepassten
Tätigkeit
vollständig
arbeitsfähig
ist
(vgl.
Verfügung
der
IV-Stelle
vom
22.
Mai
202 4,
Urk.
6
=
Urk.
7/347).
Der
Gesundheitszustand
steht
der
Ausübung
einer
ausserhäuslichen
Erwerbstätigkeit
demnach
ebenfalls
nicht
entgegen.
Die
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
meldete
sich
zwar
am
2.
September
2024
beim
RAV
Uster
zur
Arbeitsvermittlung
an
(Urk.
7/377)
und
reichte
Nachweise
der
persönlichen
Arbeitsbemühungen
der
Monate
September
bis
November
2024
(Urk.
7/378-379)
ein.
Mit
diesen
Belegen
vermag
sie
de n
Nachweis
von
ernst haften,
aber
erfolglosen
Stellenbemühungen,
welche
die
Vermutung
eines
Einkommensverzichts
widerlegen
könnten
(vorstehend
E.
1.4),
allerdings
nicht
zu
erbringen .
Anhand
dieser
erfolgten
zwar
jeweils
14
Suchbemühungen
pro
Monat,
was
die
Anforderungen
der
Beschwerdegegnerin
in
quantitativer
Hinsicht
(acht
Stellenbewerbungen
pro
Monat)
grundsätzlich
erfüllen
würde.
Dass
es
sich
dabei
um
jeweils
mindestens
fünf
Stellenbewerbungen
auf
ausgeschriebene
Stellen
gehandelt
hat,
wie
die
Beschwerdegegnerin
zusätzlich
forderte,
ergibt
sich
allerdings
nicht.
Vielmehr
lässt
sich
anhand
des
jeweils
genannten
Absage grund e s
in
der
Mehrheit
der
Suchbemühungen
erkennen,
dass
gar
keine
Stelle
zu
besetzen
war.
Stelleninserate
reichte
die
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
keine
ein.
Wie
die
Beschwerdegegnerin
zutreffend
anmerkte
(vgl.
Urk.
2
S.
3),
ist
jedoch
von
einer
besseren
Chance
auf
eine
Anstellung
auszugehen,
wenn
ein
Arbeitgeber
auch
tatsächlich
eine
Stelle
zu
besetzen
hat.
Des
Weiteren
ergibt
sich,
dass
sämtliche
Bewerbungen
persönlich
respektive
telefonisch
vorgenommen
wurden
und
in
diesen
drei
Monaten
ke ine
einzige
schriftliche
Bewerbung
erfolgte
(vgl.
Nachweise
der
persönlichen
Arbeitsbemühungen
in
Urk.
7/378-379).
Die
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
kann
ihre
Such bemühungen
dementsprechend
auch
nicht
durch
Bewerbungs -
oder
Absageschreiben
belegen.
Auf
die
Notwendigkeit
von
schriftlichen
oder
per
eingereichten
Bewerbungen
wies
die
Beschwer degegnerin
die
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
ebenfalls
ausdrücklich
hin
(vgl.
Urk.
7/363
S.
2).
D ie
von
der
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
getätigten
Arbeits bemühungen
lassen
sich
somit
nicht
hinreichend
überprüfen.
Aus
dem
geltend
gemachten
Umstand,
wonach
weder
ein
Computer
noch
ein
Handy
mit
Internetzugang
vorhanden
seien
(vgl.
Urk.
1
S.
3),
vermag
sie
diesbezüglich
nichts
zu
ihren
Gunsten
abzuleiten,
zumal
genügend
Möglichkeiten
bestehen,
um
auf
andere
Weise
Zugang
zum
Internet
zu
erhalten,
damit
Stellenanzeigen
gesucht
und
schriftliche
Bewerbungen
vorgenommen
werden
können.
Vor
dem
Hinter grund
einer
ausschliesslich
persönliche n
respektive
telefonische n
Bewer bungs strategie,
welche
sich
überdies
auch
nicht
auf
ausgeschriebene
Stellen
konzen trierte,
ist
es
nicht
zu
beanstanden,
dass
die
Beschwerdegegnerin
für
die
Monate
September
bis
November
2024
von
ungenügenden
Stellenbemühungen
ausge gangen
ist.
Auch
die
nachgereichten
Stellenbemühungen
für
Dezember
2024
(Urk.
7/400 /1-2)
erfüllen
die
an
ernsthafte
Arbeitsbemühungen
gestellten
Anfor derungen
nicht,
erfolgten
nebst
vielen
telefonischen
respektive
persön lichen
lediglich
drei
schriftliche
Bewerbungen.
Mit
den
im
Rahmen
des
Ein spra cheverfahrens
eingereichten
Unterlagen
vermag
die
Ehefrau
des
Beschwerde führers
folglich
die
Vermutung
der
Verwertbarkeit
ihrer
Arbeitskraft
auf
dem
konkreten
Arbeitsmarkt
nicht
umzustossen.
Dem
im
Rahmen
des
Beschwerde verfahrens
eingereichten
Nachweis
der
persönlichen
Arbeitsbemühungen
für
Januar
2025
(Urk.
3/3)
ist
schliesslich
–
nebst
mehreren
persönlichen
respektive
telefonischen
Bewerbungen
-
nur
eine
schriftliche
Bewerbung
zu
entnehmen .
Es
ist
zwar
erfreulich,
dass
die
nicht
invalide
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
per
Februar
und
September
2025
zwei
Anstellungen
als
Reinigungskraft
zu
jeweils
ungefähr
drei
Stunden
pro
Woche
gefunden
hat
(vgl.
Urk.
1
S.
4;
Urk.
3/5;
Urk.
12-13).
Damit
schöpft
sie
das
ihr
zumutbare
Pensum
jedoch
nicht
aus
und
ist
somit
ihrer
Schadenminderungspflicht
nicht
genügend
nachgekommen.
Ins gesamt
liegen
folglich
keine
Umstände
vor,
welche
geeignet
sind,
die
Vermutung
eines
Einkommensverzichts
umzustossen.
Damit
erweist
sich
die
Anrechnung
eines
hypothetischen
Erwerbseinkommens
als
rechtens. 4 . 3
Bei
der
Festsetzung
des
hypothetischen
Erwerbseinkommens
ging
die
Beschwer degegnerin
unter
Würdigung
der
persönlichen
Gesamtsituation
der
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
(vorstehend
E.
1.4)
sodann
davon
aus,
dass
dieser
ein
Pensum
von
50
%
zumutbar
sei
(vgl.
Urk.
2
S.
3).
Vorliegend
ist
kein
Grund
ersichtlich,
weshalb
hiervon
abzuweichen
ist .
Dabei
ist
insbesondere
festzuhalten,
dass
die
von
der
IV-Stelle
ermittelte
100%ige
Arbeitsfähigkeit
in
einer
angepassten
Tätigkeit
nur
die
gesundheitliche
Situation
der
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
betrifft.
Mit
dem
als
zumutbar
erachteten
Pensum
von
50
%
wurde
den
Gesamtumständen
genügend
Rechnung
getragen.
Der
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
stehen
in
erster
Linie
einfache
Hilfsarbeiten
in
den
unterschiedlichsten
Branchen
offen.
Das
mittlere
Einkommen
der
untersten
Kategorie
betrug
im
Jahr
2022
für
Frauen
Fr.
4'367.--
pro
Monat
(LSE
2022,
TA1_tirage_skill_level,
Total,
Kompetenzniveau
1).
Auf
ein
Jahr
umgerechnet
sowie
der
durchschnittlichen
Wochenarbeitszeit
von
41.7
Stunden
und
der
Nominallohnentwicklung
bei
den
Frauen
von
2022
(Index:
2’822)
bis
2024
(Index:
2’946)
angepasst,
ergibt
dies
ein
hypothetisches
Bruttoeinkommen
von
ge run det
Fr.
28'516.--
für
das
Jahr
2024
in
einem
Pensum
von
50
%
(Fr.
4'367.- -
x
12
:
40.0
x
41.7
:
2’822
x
2’946
x
0.5).
Davon
sind
die
obligatorischen
Beiträge
an
die
Sozialversicherungen
des
Bundes
abzuziehen
(vgl.
Urteil
des
Bundesge richts
P
35/06
vom
9.
Oktober
2007
E.
5.2.3;
Wegleitung
des
Bundesamtes
für
Sozialversicherungen
[BSV]
über
die
Ergänzungsleistungen
zur
AHV
und
IV
[WEL],
gültig
ab
1.
April
2011,
Stand
1.
Januar
202 4,
Rz.
3521.08).
Somit
sind
die
damals
aktuellen
AHV,
IV-,
EO-
und
ALV-Beiträge
der
Arbeitnehmerinnen
und
Arbeitnehmer
bei
Jahreseinkommen
bis
und
mit
Fr.
148'200.--
von
insgesamt
6.4
%
abzuziehen
(zu
finden
unter
www.ahv-iv.ch,
synoptische
Tabelle
der
anwendbaren
Beitrags-
und
Prämiensätze
202 4),
was
ein
hypothetisches
jährliches
Nettoeinkommen
von
gerundet
Fr.
26’691 .--
(Fr.
28’516 .--
abzüglich
6.4
%)
ergibt.
Da
der
durch
die
Beschwerdegegnerin
gestützt
auf
die
Angaben
im
Lohnrechner
des
Bundesamtes
für
Statistik
(Salarium)
ermittelte
und
angerechnete
Wert
von
Fr.
22’615.60
netto
im
Vergleich
zur
vorgenannten
LSE-Zahl
tiefer
ausfällt,
ist
er
zu
Gunsten
des
Beschwerdeführers
als
massgeblich
zu
betrachten
(vgl.
Urk.
2
S.
3;
Urk.
7/244;
Urk.
7/255
S.
4;
Urk.
7/396). 4 . 4
Zuletzt
bleibt
festzuhalten,
dass
der
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
vorgängig
eine
realistische,
mehrmonatige
Übergangsfrist
zur
Aufnahme
einer
Erwerbstätig keit
zugestanden
worden
war.
So
kündigte
die
Beschwerdegegnerin
die
ab
1.
Dezember
2024
vorgesehene
Anrechnung
eines
hypothetischen
Erwerbsein kommens
mit
Schreiben
vom
13.
August
2024
(Urk.
7/363)
an.
Ausserdem
wurde
ihr
die
beabsichtigte
Anrechnung
eines
hypothetischen
Erwerbseinkommens
bereits
mit
Schreiben
vom
7.
November
2022
(Urk.
7/252)
ange kündigt .
Nachdem
sie
im
Mai
2024
die
rentenverneinende
Verfügung
der
IV-Stelle
(Urk.
6
=
Urk.
7/347)
erhalten
hatte,
waren
ihr
die
Konsequenzen
hiervon
in
Bezug
auf
die
Anrechnung
eines
hypothetischen
Erwerbseinkommens
demzufolge
bereits
bekannt. 4 . 5
Nach
dem
Gesagten
ist
somit
festzuhalten,
dass
die
von
der
Beschwerdegegnerin
vorgenommene
Anrechnung
eines
jährlichen
hypothetischen
Erwerbsein kom mens
der
nicht
invaliden
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
in
der
Höhe
von
Fr.
22'615.--
respektive
80
%
davon
und
damit
von
Fr.
18'092.--
(vorstehend
E.
1.6;
vgl.
Berechnungsblatt
in
Urk.
7/370
S.
2)
nicht
zu
beanstanden
ist.
Der
angefochtene
Einspracheentscheid
erweist
sich
demnach
als
rechtens,
was
zur
Abweisung
der
Beschwerde
führt. Die
Einzelrichterin
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Dorothee
Jaun - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV - Bundesamt
für
Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion
Kanton
Zürich 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächMeierhans