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ZL.2025.00004

Rückforderung infolge nicht deklariertem Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers rechtens, wobei die Rückforderung der Beihilfen mangels finanziell günstiger Verhältnisse aufgehoben wird; Ehefrau ist für die vor September 2016 ausgerichteten Leistungen nicht rückerstattungspflichtig, anschliessend solidarische Haftung der Ehegatten; teilweise Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2026-03-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1943, be zieht

von der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), Zusatzleistungen zu seiner Altersrente . B is zu m Bekanntwerden deren Wegzug s nach Brasilien erfolgte dabei eine gemeinsame Bedarfsberechnung mit seiner Ehefrau Z.___

(Urk. 15/B; Urk. 15/2h S. 3; Urk. 15/94; Urk. 15/V21-V32; Urk. 15/V37).

Infolge nicht gemeldete r Erwerbstätigkeit der Ehefrau sperrte die Durchführungs stelle mit Schreiben vom 2 7. Januar 2020 (Urk. 15/118a) vorübergehend die Aus zahlung der Zusatzleistungen. Mit Verfügung vom 2 5. Februar 2020 (Urk. 15/V34) berechnete sie

sodann den Anspruch auf Zusatzleistungen rück wirkend ab Mai 2015 neu und ermittelte einen Rückerstattungsbetrag in der Höhe von Fr. 101'930.--. Mit gleichentags ergangener Rückerstattungsverfügung (Urk. 15/V35) verpflichtete die Durchführungsstelle X.___ und seine Ehefrau unter solidarischer Haftung zur Rückerstattung von zu viel aus gerichteten Zusatzleistungen in der Zeit vom 1. Mai 2015 bis 2 9. Februar 2020 in der Höhe von insgesamt Fr. 101 '930.--. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 15/134; Urk. 15/137) wurde von der Durchführungs stelle mit Einspracheentscheid vom 2 1. November 2024 (Urk. 15/ V 44 = Urk.

2) abgewiesen. 2.

Der Versicherte erhob am 8. Januar 2025 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 2 1. November 2024 (Urk.

2) und beantragte dessen Aufhebung. Eventualiter seien die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese neu verfüge (Urk. 1 S. 2).

Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2025 (Urk.

14) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 2. Mai 2025 (Urk.

16) zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Am 3. September 2025 reichte der Beschwerdeführer die Replik (Urk.

19) ein. Mit Schreiben vom 2 6. September 2025 (Urk.

22) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 (Urk.

23) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den all gemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1,

Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen für einen Zeitraum längstens bis Februar 2020 Gegenstand des Verfahrens bildet und eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid

über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht lediglich für das Kalenderjahr

Rechtsbeständigkeit entfaltet (BGE 141 V 255 E. 1.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1), finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert .

E. 1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenz bedarfs (Art.

E. 1.3 Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) haben die Bezügerinnen und Bezüger, ihre Angehörigen oder Dritte, denen die Leistung zu kommt, jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Erhält eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden Verhält nisse geändert haben, so ist dies dem Versicherungsträger zu melden (Abs. 2).

Art. 24 ELV konkretisiert die Meldepflicht. Danach haben die Anspruchs berechtigten, ihre gesetzlichen Vertreter oder gegebenenfalls Drittpersonen oder Behörden, welchen eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familienmitgliedern des Bezugsberechtigten eintreten.

E. 1.4 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzu erstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 134 Rz . 346). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Rz . 8 zu Art. 25 ATSG).

Rechtsprechungsgemäss ist für die Rückforderung von formell rechtskräftig aus gerichteten Leistungen erforderlich, dass entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einsprache entscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).

E. 1.5 Gemäss dem seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden § 19 Abs. 5 ZLG sind unrechtmässig bezogene Beihilfen ebenfalls zurückzuerstatten. Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG sowie Art. 2-5 de r

Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) finden sinngemäss Anwendung. Dies gilt gestützt auf § 19a Abs. 3 ZLG und § 22 ZLV auch für die Zuschüsse. In der bis Ende 2020 geltenden Fassung enthielt das ZLG dagegen keine Bestimmung über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener kantonaler Leistungen, was indessen nicht etwa den Weg frei machte für die (sinngemässe) Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung war § 19 ZLG in der bis Ende 2020 geltenden Fassung sinngemäss vielmehr auch auf zu Unrecht bezogene kantonale Leistungen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_147/2019 vom 25. April 2019 E. 4.1.1-4.1.2)

Aufgrund des Verweises in Art. 12 Abs.

E. 1.6 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs.

E. 2 S. 3 ff.).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk.

2) im Wesentlichen fest, dass mit der periodischen Überprüfung im Jahr 2019 unvoll ständige Auszüge eines bisher nicht deklarierten A.___ -Kontos eingereicht worden seien. Die vollständigen Auszüge hätten ergeben, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ein Erwerbseinkommen erzielt habe. Im Rahmen der nach folgenden Abklärungen seien weitere Unterlagen eingegangen, so etwa Lohn ausweise der Jahre 2016 bis 2019 sowie ein Arbeitsvertrag in zwei Versionen mit unterschiedlichem Vertragsbeginn. In den Steuererklärungen der Jahre 2015 bis 2018 sei kein Erwerb deklariert worden . Auf dem IK-Auszug seien für das Jahr 2015 Sozialversicherungsbeiträge ausgewiesen, für die folgenden Jahre jedoch nicht mehr. Von einer Strafanzeige sei aufgrund der unklaren Wohnverhältnisse und des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers abgesehen worden. Die aktenkundigen Belege seien

in Frage zu stellen. Aufgrund des in zwei Versionen vorliegenden Arbeitsvertrages dürfe vermutet werden, dass das Arbeitsverhältnis mündlich geregelt gewesen sei. Mit den nachgereichten Lohnausweisen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine ausreichende Grundlage für die Leistungsrevision vorhanden. Es sei davon auszugehen, dass der ausbezahlte Nettolohn tatsächlich noch höher ge wesen sei . Zugunsten des Beschwerdeführers sei auf die Lohnausweise abzustellen. Dabei sei von einem Arbeitsbeginn im Jahr 2015 auszugehen, da für dieses Beitragsjahr effektiv Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet worden seien. Für die Zeit ab Mai 2015 seien demnach die nach deklarierten Bruttolöhne mit Abzug der behaupteten Sozialversicherungsbeiträge in die Bedarfsberechnung zu übernehmen. Die zu viel ausbezahlten Zusatz leistungen von insgesamt Fr. 101'930.-- seien von den Eheleuten in solidarischer Haftung zurückzuerstatten (vgl. Urk.

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt (Urk. 1), seine Ehefrau habe erst im Mai 2016 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Die für das Jahr 2015 sowie für die Monate Januar bis April 2016 geltend gemachte Rückforderung sei daher zu Unrecht erfolgt (S. 6 Ziff. 19). Sodann könne die von der Beschwerdegegnerin herangezogene Rechtsprechung zur solidarischen Haftung der Ehegatten nicht angewendet werden. Zwar habe seine Ehefrau mit Bezug einer Altersrente ab September 2016 einen eigenen Anspruch auf Zusatzleistungen gehabt. Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass sie spätestens seit dem Jahr 2015 getrennt gewesen seien. Zudem sei er nicht bereichert worden. Es dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass ihm in der zerrütteten Ehe zusätzliche Einnahmen von seiner Ehe frau verschwiegen worden seien (S. 6 Ziff. 20 f.). Ausserdem habe er sich keiner Meldepflicht verletzung schuldig gemacht. Er habe nichts von der Erwerbstätigkeit seiner Ehe frau gewusst. Er sei gesundheitlich stark beeinträchtigt gewesen und habe mit seiner Ehefrau keinen Kontakt mehr gehabt (S. 7 Ziff. 22). Die Einnahmen seien ihm verschwiegen worden und er sei im Zeitraum, für welche n die Rückforderung geltend gemacht werde, von seiner Ehefrau getrennt gewesen. Er habe sich nicht bereichert, weshalb ihm keine solidarische Rückerstattungspflicht anzulasten sei. Soweit das Gericht an der Rückerstattungspflicht festhalte, sei zu berücksichtigen, dass die Erwerbstätigkeit erst im Mai 2016 aufgenommen worden sei und die Einnahmen folglich erst ab diesem Zeitpunkt anzurechnen seien

(S. 7 Ziff. 23 f.).

E. 2.3 In der Beschwerdeantwort (Urk.

14) hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, dass sich der genaue Zeitpunkt des Beginns der Erwerbstätigkeit nicht mehr ver lässlich eruieren lasse .

Eine Trennung der Ehe habe der Beschwerdeführer erst im Jahr 2023 gemeldet. Anlässlich der zuvor durchgeführten periodischen Über prüfungen sei der eigene Wohnsitz und jener der Ehefrau unterschriftlich bestätigt worden. In den Steuererklärungen der Jahre 2016 bis 2018 werde ein verheirateter Zivilstand angegeben. Auf welche Weise die Ehe gelebt worden sei, entziehe sich dem Untersuchungsbereich und sei auch nicht relevant, solange ein Getrenntleben nicht geltend gemacht werde. Z u keinem Zeitpunkt sei erkennbar gewesen, dass die Ehe möglicherweise getrennt gewesen sei. Erst mit der periodischen Überprüfung vom Februar 2023 sei auf einen getrennt lebenden Zivilstand hingewiesen worden. Soweit ein e Kommunikation zwischen den Ehe leuten nur noch beschränkt stattgefunden habe, oder der Ehemann von seiner Ehefrau über ihr Erwerbseinkommen getäuscht worden sein sollte, sei dies nicht relevant. Diese Umstände könnten allenfalls im Rahmen eine s Erlassverfahren s geprüft werden. Sollte das Gericht die Rückerstattungsforderung mit Blick auf ein Getrenntleben an die Vorinstanz zurückweisen, müssten die einzelnen Parameter für die strittige Zeit neu fest gelegt werden (S. 1 f.).

E. 2.4 Der Beschwerdeführer machte in der Replik (Urk. 19) im Wesentlichen geltend, dass er nicht mit seiner Ehefrau zusammengewohnt und deshalb auch nicht dafür einzustehen habe, dass diese ihre im Jahr 2016 aufgenommene Erwerbstätigkeit verschwiegen habe. I m Jahr 2015 habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert, so dass er seit Ende 2015 konstant von Frau Y.___

gepflegt und betreut worden sei . Er sei zwar nie gänzlich aus der Wohnung an der «…» ausgezogen und s ämtlicher Hausrat sei dort verblieben. A b dem Jahr 2016 habe er sich allerdings meist bei Frau Y.___ in deren Wohnung aufgehalten. Auch die Beschwerdegegnerin habe für die relevante Periode nicht von einem Zusammenwohnen mit seiner Ehegattin ausgehen können (S. 2 ff.

Ziff.

E. 3 ff.). Schon bei der Anmeldung zum Leistungsbezug habe er auf eine getrennte Lebensführung hingewiesen. Er sei nicht in der Lage gewesen, zu erkennen, dass der Aufenthalt in der Wohnung von Frau Y.___ meldepflichtig gewesen wäre. D ieser Umstand sei ohnehin nicht kausal gewesen für die zu viel ausgerichteten Leistungen, sondern allein das Verschweigen der Tätigkeit seitens seiner Ehefrau. Die Rück forderung sei somit bei der Ehe frau geltend zu machen. Hierfür spreche auch, dass diese seit dem 1. September 2016 eine Altersrente beziehe und damit einen eigenen Anspruch auf Zusatzleistungen gehabt habe. Die Leistungen seien den Ehegatten daher getrennt auszuzahlen, womit allein die Ehefrau für die von ihr bezogenen Leistungen rückerstattungspflichtig sei (S. 5 Ziff. 15-16). Selbst wenn von einem Zusammenleben mit seiner Ehefrau aus gegangen würde, könne ihm das Verschweigen der Einkünfte seitens seiner Ehe frau nicht angerechnet werden (S. 6 Ziff. 17). Er sei nicht bereichert worden. Er habe seiner Ehefrau jeweils Anfang des Monats Fr. 600. -- in bar übergeben (S. 6 Ziff. 20). I n

Zusammenhang mit der Auskunftspflicht zwischen Ehegatten müsse beachtet werden, dass keine eheliche Gemeinschaft mehr bestanden habe

(S. 7 f. Ziff. 24-25). Die Ehefrau habe ihre Meldepflicht verletzt. Dies sei nicht ihm anzulasten (S. 8 f. Ziff. 31-33).

2.

E. 3.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer zunächst eine Invaliden rente der Invalidenversicherung bezog, welche im Februar 2008 von einer ordentlichen Altersrente

der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

ab gelöst wurde (vgl. Urk. 15/A-C; Urk. 15/4b). Seit dem 3 1. August 2000 ist er mit der brasilianischen Staatsbürgerin Z.___ verheiratet (Urk. 15/2f-2h; Urk. 15/149 S. 2). Diese bezieht seit dem 1. September 2016 eben falls eine ordentliche Altersrente (vgl. Urk. 15/J-K; Urk. 15/130).

Des Weiteren ergibt sich, dass die Eheleute i m November 2002 gemeinsam in eine 2.5-Zimmerwohnung an der «…» in Zürich zogen und seither dort gemeldet waren (vgl. Mietvertrag in Urk. 15/ 44; Urk. 15/2g-2f).

Per 2 0. Dezember

2021 hat die Ehefrau des Beschwerdeführers ihren Wohnsitz nach Brasilien ver legt (vgl. Urk. 15/2h S. 3 oben). Die Meldeadresse des Beschwerdeführers war im Januar 2023 weiterhin an der «…» in Zürich (vgl. Ausdruck aus Omega Online vom «.. . »

Januar 2023, Urk. 15/165a S. 3 oben). Mit schriftlicher Erklärung vom 6. Mai 2025 (Urk. 15/175) gab Y.___ an, dass sich der Beschwerdeführer derzeit oft in der Wohnung an der «…» in Zürich aufhalte, sich d ies aber jederzeit ändern könne und die Wohnung an der «…» in Zürich nach wie vor dessen eigentliche Wohnung bilde.

E. 3.2 Aktenkundig ist weiter, dass die A nspruchsberechnung der Zusatzleistungen

jeweils gestützt auf eine gemeinsame Bedarfsberechnung des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau erfolgte; dies bis zu m Bekanntwerden

ihres Wegzug s nach Brasilien (vgl. Urk. 15/V21-34; Urk. 15/V36-43).

Soweit die Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens darauf hinwies, dass der Ehe frau des Beschwerdeführers dabei b is Ende August 2012 ein zumutbarer Verdienst von jährlich Fr. 26'000.-- netto angerechnet worden sei (vgl. Urk. 2 S. 2 oben), lässt sich dies nicht überprüfen, da einzig die Leistungsverfügungen ab Dezember 2015 aktenkundig sind . Den

in den Akten vorhandenen Verfügungen ist

abgesehen von der ab September 2016 berücksichtigten Altersrente kein anrechenbares Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers zu entnehmen (vgl. Urk. 15/ V21 S. 3; Urk. 15/V25 S. 3; Urk. 15/V26 S. 3; Urk. 15/V28 S. 4; Urk. 15/V30 S. 4; Urk. 15/V31 S. 5).

E. 3.3 Im November 2019 leitete die Beschwerdegegnerin die periodische Überprüfung ein und stellte den Eheleuten das entsprechende Formular zu (vgl. Schreiben vom 1 3. November 2019, Urk. 15/111). Dieses Formular wurde von beiden Ehe leuten am 2 9. November 2019 unterschrieben und ging am 2. Dezember 2019 bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 15/119). Dabei nannten beide Eheleute als Wohn adresse die «…» in Zürich und verneinten im Verlauf der vergangenen drei Jahre gearbeitet zu haben (vgl. Urk. 15/119 S. 1 f.). Auch auf den entsprechenden Formularen der vergangenen periodischen Überprüfungen der Jahre 2014 und 2016, welche ebenfalls von beiden Ehe leuten unterschrieben wurden, wurde die Frage nach einer Erwerbstätigkeit verneint und auf einen Wohnsitz an der «…» in Zürich hingewiesen . Auf sämtlichen Formularen wird zudem ein verheirateter Zivilstand erwähnt (vgl. Urk. 15/81 S.

1  f.; Urk. 15/96 S. 1 f.). Erst auf dem vom Beschwerdeführer am 1 4. Februar

2023 unterschriebenen Formular zur periodischen Überprüfung wird auf einen getrennt lebenden Zivilstand verwiesen (Urk. 15/164 S. 1).

E. 3.4 I m Rahmen d er im Jahr 2019 eingeleiteten periodischen Überprüfung gingen unter anderem Kontoauszüge der Monate August bis Oktober 2019 des Privat kontos der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der A.___ AG ein, wonach

dieser im August 2019 Fr. 2'218. --, im September 2019 Fr. 3'000. -- und im Oktober 2019 Fr. 2'218.02 gutgeschrieben wurden . A ls Absender wird die B.___ GmbH

genannt mit Vermerk «Lohn Z.___ »

(vgl. Urk. 15/122 S. 1 ff.). Dieses Konto und insbesondere die darin aufgeführten Lohnzahlungen waren der Beschwerdegegnerin nach Lage der Akten bisher nicht bekannt.

Aufgrund dessen erfolgte n weitere Abklärungen hinsichtlich des Erwerbs einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers . Dem

Kontoauszug der Gastro Social Pensionskasse vom 1 9. Dezember 2019 (Urk. 15/124) lässt sich entnehmen, dass Löhne des Restaurants B.___ für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 3 0. Juni 2015 sowie vom 1. September 2015 bis 3 1. März 2016 verbucht wurden.

Sodann findet sich in den Akten ein nicht unterschriebener Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2016 zwischen der B.___ GmbH und der Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach diese als Köchin mit Vertragsbeginn am 1. Mai 2015 auf unbestimmte Zeit in einem Pensum von 50 % angestellt wird (Urk. 15/125). Zudem liegt ein weiterer Arbeitsvertrag zwischen besagten Parteien vor, welcher am 2 9. April

2016 unterschrieben wurde. Dabei wird wiederum eine Beschäftigung als Köchin in einem Pensum von 50 % vereinbart, wobei nun als Vertragsbeginn der 1. Mai 2016 genannt wird (Urk. 15/152).

In den edierten Steuererklärungen der Jahre 2015 bis 2018 wurden keine Ein künfte aus einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers deklariert (vgl. Urk. 15/143 S. 4; Urk. 15/144 S. 2; Urk. 15/145 S. 2; Urk. 15/146 S. 2).

Dem aktenkundigen Lohnausweis vom 3 1. Januar 2019 (Urk. 15/125a) lässt sich entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 201

E. 5 Strittig und zu prüfen sind die rückwirkende Neuberechnung des Zusatzleistungs anspruchs sowie die damit verbundene Rückforderung von zu viel bezogenen Leistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 101'930.-- für die Zeit von Mai 2015 bis Februar 2020. 3.

E. 8 ein en Bruttolohn von Fr. 27'391. -- respektive ein Einkommen von

Fr. 26'748.-- netto verdient hat. Im Juni 2020 gingen bei der Beschwerde gegnerin weitere Lohnausweise der Jahre 2016 bis 2019 ein, welche alle jeweils am 3. Januar des Folgejahres von der B.___ GmbH ausgestellt wurden (Urk. 15/153-156). Dabei fällt auf, dass auch für das Jahr 2018 ein neuer Lohn ausweis mit abweichenden Lohna ngaben zu dem zuvor bereits eingegangenen Lohnausweis ausgestellt wurde (vgl. Urk. 15/155).

Dem Auszug aus dem Individuellen Konto der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 4. März 2020 (Urk. 15/4.3b) lässt sich schliesslich für die Monate Januar bis Dezember 2015 ein Einkommen der B.___

entnehmen (S. 1). Für die Monate Mai bis Dezember 2016 sowie die Ja hre 2017 und 2018 wird zuletzt ein beitrags pflichtiges Einkommen im Rentenalter au f gelistet (S. 3). 4. 4. 1

Zunächst ist hinsichtlich der umstrittenen gemeinsamen Bedarfsberechnung respektive des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Getrenntlebens von seiner Ehefrau

im relevanten Zeitraum Folgendes festzuhalten:

Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden gemäss

Art.

E. 9 S. 3; vgl. hierzu Urk. 15/AN S. 1 «Eintrag vom 1 8. Februar 2008»), lässt nicht darauf schliessen, dass die Eheleute bereits getrennt waren. Vielmehr bestätigte das Ehepaar bei einer persönlichen Vor sprache bei der Beschwerdegegnerin im Mai 2009, dass sie zusammen in der gleichen Wohnung leben würden. Eine Trennung wurde dagegen nicht erwähnt (vgl. Urk. 15/AN S. 2 «Eintrag vom 8. Mai 2009»). Bei sämtliche n periodische n Überprüfungen wurde wiederum eine gemeinsame Wohnadresse der Eheleute genannt und eine Trennung gegenüber der Beschwerdegegnerin nie ausdrücklich erwähnt. Es liegen keine stichhaltigen Hinweise vor, wonach die Eheleute im strittigen Zeitraum getrennt im Sinne der oben genannten Bestimmung gewesen wären. Auf einen getrennt lebenden Zivilstand wies der Beschwerdeführer erst mals auf dem am 1 4. Februar 2023 unterschriebenen Formular zur periodischen Überprüfung hin (Urk. 15/164 S. 1). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nun darauf hinw eist, dass er sich ab dem Jahr 2016 meist in der Wohnung von Y.___ aufgehalten habe (vgl. Urk. 1 S.

3 Ziff. 8; Urk. 19 S. 4 Ziff.

E. 14 ), lässt sich einzig damit noch nicht belegen, dass die Eheleute im besagten Zeitraum tatsächlich getrennt waren, zumal der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz weiterhin an der gemeinsamen Wohnadresse an der «…» in Zürich behielt. M it Blick auf die Gerichtspraxis, wonach die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder andere r Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c), überzeugt das Vor bringen des Beschwerdeführers nicht, ein bereits seit Jahren angeblich bestehendes Getrenntleben nun erstmals viele Jahre später im Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend zu machen .

H ierfür liegen keine verlässlichen Anhaltspunkte vor. Entsprechend erfolgte die Auszahlung der Zusatzleistungen zutreffenderweise gestützt auf eine gemeinsame Bedarfs berechnung des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau.

Bei dieser Ausgangslage besteht kein Anlass, eine Parteibefragung oder Zeugen einvernahme durchzuführen (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk.

E. 19 Abs. 1

lit . a ZLG). Dies wird weder seitens der Beschwerdegegnerin geltend gemacht beziehungsweise dargelegt noch ist dies aus den Akten ersichtlich. Der aktenkundig neusten Leistungsverfügung vom 1 3. Dezember 2024 lässt sich etwa ein Reinvermögen des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 8'433.-- entnehmen (vgl. Urk. 15/ V4 3 S. 5). Die aktuellen Vermögensverhältnisse der Ehefrau des Beschwerdeführers sind nicht bekannt und anhand des Wohnsitzes in Brasilien schwer fest stellbar . Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer oder seine Ehefrau bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 1. November 2024 in günstige Verhältnisse gekommen sind. Von einer Rückforderung der Beihilfen ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde abzusehen . Entsprechend reduziert sich der Rückforderungsbetrag um Fr. 14'106.-- und beträgt demnach insgesamt Fr. 87'824.-- (Fr. 101'930.-- - Fr. 14'106.--). 4. 5

Zuletzt gilt es, die strittige Frage der rückerstattungspflichtigen Person zu klären. Rückerstattungspflichtig ist nach Art. 2 Abs. 1 lit . a ATSV grundsätzlich der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben.

Diesbezüglich ergibt sich, dass d ie Ehefrau des Beschwerde führers erst mit Bezug der ordentlichen Altersrente ab dem 1. September 2016 (vgl. Urk. 15/J-K; Urk. 15/130) einen eigenen Anspruch auf Ergänzungs leistungen hatte . In der Zeit davor war einzig der Beschwerdeführer anspruchs berechtigt. Dabei spielt es rechtsprechungsgemäss keine Rolle, ob die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen der Ehefrau des Beschwerdeführers in die Berechnung der ihrem Ehemann zustehenden Ergänzungsleistungen mit einbezogen wurden oder nicht. Für die zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen im Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis 3 1. August 2016 ist die Ehefrau des Beschwerdeführers demnach auch nicht rückerstattungspflichtig, sondern einzig der Beschwerdeführer (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_341/2017 vom 2 7. September 2017 E. 5.2.2, 9C_346/2016 vom 2 2. Juni 2016 E. 3 und 9C_211/2009 vom 2 6. Februar 2010 E. 4.4).

Anders verhält es sich für die während der Zeit von September 2016 bis Februar 2020 zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen. Während dieser Zeit hatte die Ehefrau des Beschwerdeführers einen eigenen, autonomen Anspruch auf Zusatzleistungen und gilt daher eben falls als Bezügerin im Sinne von Art. 2 Abs. 1

lit . a ATSV, wodurch sie nebst dem Beschwerdeführer ebenfalls rückerstattungspflichtig wird. Entsprechend sind für diese strittige Periode sowohl der Beschwerdeführer als auch die Ehefrau des Beschwerdeführers rückerstattungspflichtig. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 21a ELV (entspricht dem heutigen Art. 21b ELV) beruft (vgl. Urk. 1 S. 5), regelt diese Bestimmung einzig die Auszahlungsmodalität . 4 . 6

Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die rückwirkende Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs und die damit verbundene Rückerstattungs forderung von Ergänzungsleistungen und Gemeindezuschüsse n von insgesamt Fr. 87’824 .-- für die Zeit von Mai 2015 bis Februar 2020 zu Recht

erfolgte . Auf die Rückforderung von Beihilfen in Höhe von Fr. 14'106.-- ist demgegenüber zu verzichten. Für die vor September 2016 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen ist die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht rückerstattungspflichtig. Für die Zeit danach sind sowohl der Beschwerdeführer als auch die Ehefrau des Beschwerde führers rückerstattungspflichtig. Der Rückforderungsanspruch ist noch nicht ver wirkt, erhielt die Beschwerdegegnerin frühestens im Dezember 2019 Kenntnis von der Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers. Mit Erlass der Verfügung vom 2 5. Februar 2020 (Urk. 15/V35) sind sowohl die relative als auch die absolute Frist gewahrt.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einsprache entscheid somit insoweit aufzuheben, als damit Beihilfen in der Höhe von Fr. 14'106.-- zurückgefordert werden, sowie dahingehend abzuändern, als die Ehefrau des Beschwerdeführers für die vor September 2016 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen nicht rückerstattungspflichtig ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5 .

Mit Honorarnote vom 1 4. Januar 2026 (Urk.

25) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 18.58 Stunden sowie Auslagen von Fr. 129.25 und eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'437.60 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend. Dieser Aufwand erscheint gerade noch als angemessen. Davon hat die Beschwerdegegnerin zufolge teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers einen Betrag von Fr. 1'479.20 (ein Drittel) als Prozess entschädigung zu bezahlen. Im Restbetrag von Fr. 2'958.40 (zwei Drittel) wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Felix Frey, Zürich, aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 1. November 2024 insoweit aufgehoben, als damit Beihilfen in der Höhe von Fr. 14'106.-- zurückgefordert werden, sowie dahingehend abgeändert, als die Ehefrau des Beschwerdeführers für die vor September 2016 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen nicht rückerstattungspflichtig ist . Im Übrigen wird die Beschwerde ab gewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Felix Frey, Zürich,

eine reduzierte Partei entschädigung von Fr. 1'479.20 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Felix Frey, Zürich,

mit Fr. 2'958.40 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Frey - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerMeierhans

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2025.00004 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom 2 5. März 2026 in Sachen X.___ c/o Y.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Felix Frey advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach, 8036 Zürich gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1943, be zieht

von der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), Zusatzleistungen zu seiner Altersrente . B is zu m Bekanntwerden deren Wegzug s nach Brasilien erfolgte dabei eine gemeinsame Bedarfsberechnung mit seiner Ehefrau Z.___

(Urk. 15/B; Urk. 15/2h S. 3; Urk. 15/94; Urk. 15/V21-V32; Urk. 15/V37).

Infolge nicht gemeldete r Erwerbstätigkeit der Ehefrau sperrte die Durchführungs stelle mit Schreiben vom 2 7. Januar 2020 (Urk. 15/118a) vorübergehend die Aus zahlung der Zusatzleistungen. Mit Verfügung vom 2 5. Februar 2020 (Urk. 15/V34) berechnete sie

sodann den Anspruch auf Zusatzleistungen rück wirkend ab Mai 2015 neu und ermittelte einen Rückerstattungsbetrag in der Höhe von Fr. 101'930.--. Mit gleichentags ergangener Rückerstattungsverfügung (Urk. 15/V35) verpflichtete die Durchführungsstelle X.___ und seine Ehefrau unter solidarischer Haftung zur Rückerstattung von zu viel aus gerichteten Zusatzleistungen in der Zeit vom 1. Mai 2015 bis 2 9. Februar 2020 in der Höhe von insgesamt Fr. 101 '930.--. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 15/134; Urk. 15/137) wurde von der Durchführungs stelle mit Einspracheentscheid vom 2 1. November 2024 (Urk. 15/ V 44 = Urk.

2) abgewiesen. 2.

Der Versicherte erhob am 8. Januar 2025 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 2 1. November 2024 (Urk.

2) und beantragte dessen Aufhebung. Eventualiter seien die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese neu verfüge (Urk. 1 S. 2).

Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2025 (Urk.

14) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 2. Mai 2025 (Urk.

16) zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Am 3. September 2025 reichte der Beschwerdeführer die Replik (Urk.

19) ein. Mit Schreiben vom 2 6. September 2025 (Urk.

22) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 (Urk.

23) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den all gemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1,

Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen für einen Zeitraum längstens bis Februar 2020 Gegenstand des Verfahrens bildet und eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid

über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht lediglich für das Kalenderjahr

Rechtsbeständigkeit entfaltet (BGE 141 V 255 E. 1.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1), finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert . 1.2

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenz bedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechen baren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechen baren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Als Einnahmen anzurechnen sind nach

Art. 11 Abs. 1

lit . a ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1‘000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500. -- übersteigen . 1.3

Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) haben die Bezügerinnen und Bezüger, ihre Angehörigen oder Dritte, denen die Leistung zu kommt, jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Erhält eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden Verhält nisse geändert haben, so ist dies dem Versicherungsträger zu melden (Abs. 2).

Art. 24 ELV konkretisiert die Meldepflicht. Danach haben die Anspruchs berechtigten, ihre gesetzlichen Vertreter oder gegebenenfalls Drittpersonen oder Behörden, welchen eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familienmitgliedern des Bezugsberechtigten eintreten. 1.4

Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzu erstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 134 Rz . 346). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Rz . 8 zu Art. 25 ATSG).

Rechtsprechungsgemäss ist für die Rückforderung von formell rechtskräftig aus gerichteten Leistungen erforderlich, dass entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einsprache entscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung). 1.5

Gemäss dem seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden § 19 Abs. 5 ZLG sind unrechtmässig bezogene Beihilfen ebenfalls zurückzuerstatten. Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG sowie Art. 2-5 de r

Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) finden sinngemäss Anwendung. Dies gilt gestützt auf § 19a Abs. 3 ZLG und § 22 ZLV auch für die Zuschüsse. In der bis Ende 2020 geltenden Fassung enthielt das ZLG dagegen keine Bestimmung über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener kantonaler Leistungen, was indessen nicht etwa den Weg frei machte für die (sinngemässe) Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung war § 19 ZLG in der bis Ende 2020 geltenden Fassung sinngemäss vielmehr auch auf zu Unrecht bezogene kantonale Leistungen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_147/2019 vom 25. April 2019 E. 4.1.1-4.1.2)

Aufgrund des Verweises in Art. 12 Abs. 2 der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Zürich (AS-Nummer 831.110) werden für die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Gemeindezuschüsse die für die Ergänzungsleistungen geltenden Bestimmungen des Bundes sinngemäss angewendet . 1.6

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG, in der bis 3 1. Dezember 2020 gültigen Fassung). In der seit dem 1. Januar 2021 gültigen Fassung von Art. 25 Abs. 2 ATSG wurde die relative Frist von einem auf drei Jahre verlängert. Es handelt sich bei diesen Fristen um Verwirkungsfristen (BGE 139 V 6 E. 2). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Ver jährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk.

2) im Wesentlichen fest, dass mit der periodischen Überprüfung im Jahr 2019 unvoll ständige Auszüge eines bisher nicht deklarierten A.___ -Kontos eingereicht worden seien. Die vollständigen Auszüge hätten ergeben, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ein Erwerbseinkommen erzielt habe. Im Rahmen der nach folgenden Abklärungen seien weitere Unterlagen eingegangen, so etwa Lohn ausweise der Jahre 2016 bis 2019 sowie ein Arbeitsvertrag in zwei Versionen mit unterschiedlichem Vertragsbeginn. In den Steuererklärungen der Jahre 2015 bis 2018 sei kein Erwerb deklariert worden . Auf dem IK-Auszug seien für das Jahr 2015 Sozialversicherungsbeiträge ausgewiesen, für die folgenden Jahre jedoch nicht mehr. Von einer Strafanzeige sei aufgrund der unklaren Wohnverhältnisse und des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers abgesehen worden. Die aktenkundigen Belege seien

in Frage zu stellen. Aufgrund des in zwei Versionen vorliegenden Arbeitsvertrages dürfe vermutet werden, dass das Arbeitsverhältnis mündlich geregelt gewesen sei. Mit den nachgereichten Lohnausweisen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine ausreichende Grundlage für die Leistungsrevision vorhanden. Es sei davon auszugehen, dass der ausbezahlte Nettolohn tatsächlich noch höher ge wesen sei . Zugunsten des Beschwerdeführers sei auf die Lohnausweise abzustellen. Dabei sei von einem Arbeitsbeginn im Jahr 2015 auszugehen, da für dieses Beitragsjahr effektiv Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet worden seien. Für die Zeit ab Mai 2015 seien demnach die nach deklarierten Bruttolöhne mit Abzug der behaupteten Sozialversicherungsbeiträge in die Bedarfsberechnung zu übernehmen. Die zu viel ausbezahlten Zusatz leistungen von insgesamt Fr. 101'930.-- seien von den Eheleuten in solidarischer Haftung zurückzuerstatten (vgl. Urk. 2 S. 3 ff.). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt (Urk. 1), seine Ehefrau habe erst im Mai 2016 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Die für das Jahr 2015 sowie für die Monate Januar bis April 2016 geltend gemachte Rückforderung sei daher zu Unrecht erfolgt (S. 6 Ziff. 19). Sodann könne die von der Beschwerdegegnerin herangezogene Rechtsprechung zur solidarischen Haftung der Ehegatten nicht angewendet werden. Zwar habe seine Ehefrau mit Bezug einer Altersrente ab September 2016 einen eigenen Anspruch auf Zusatzleistungen gehabt. Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass sie spätestens seit dem Jahr 2015 getrennt gewesen seien. Zudem sei er nicht bereichert worden. Es dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass ihm in der zerrütteten Ehe zusätzliche Einnahmen von seiner Ehe frau verschwiegen worden seien (S. 6 Ziff. 20 f.). Ausserdem habe er sich keiner Meldepflicht verletzung schuldig gemacht. Er habe nichts von der Erwerbstätigkeit seiner Ehe frau gewusst. Er sei gesundheitlich stark beeinträchtigt gewesen und habe mit seiner Ehefrau keinen Kontakt mehr gehabt (S. 7 Ziff. 22). Die Einnahmen seien ihm verschwiegen worden und er sei im Zeitraum, für welche n die Rückforderung geltend gemacht werde, von seiner Ehefrau getrennt gewesen. Er habe sich nicht bereichert, weshalb ihm keine solidarische Rückerstattungspflicht anzulasten sei. Soweit das Gericht an der Rückerstattungspflicht festhalte, sei zu berücksichtigen, dass die Erwerbstätigkeit erst im Mai 2016 aufgenommen worden sei und die Einnahmen folglich erst ab diesem Zeitpunkt anzurechnen seien

(S. 7 Ziff. 23 f.). 2.3

In der Beschwerdeantwort (Urk.

14) hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, dass sich der genaue Zeitpunkt des Beginns der Erwerbstätigkeit nicht mehr ver lässlich eruieren lasse .

Eine Trennung der Ehe habe der Beschwerdeführer erst im Jahr 2023 gemeldet. Anlässlich der zuvor durchgeführten periodischen Über prüfungen sei der eigene Wohnsitz und jener der Ehefrau unterschriftlich bestätigt worden. In den Steuererklärungen der Jahre 2016 bis 2018 werde ein verheirateter Zivilstand angegeben. Auf welche Weise die Ehe gelebt worden sei, entziehe sich dem Untersuchungsbereich und sei auch nicht relevant, solange ein Getrenntleben nicht geltend gemacht werde. Z u keinem Zeitpunkt sei erkennbar gewesen, dass die Ehe möglicherweise getrennt gewesen sei. Erst mit der periodischen Überprüfung vom Februar 2023 sei auf einen getrennt lebenden Zivilstand hingewiesen worden. Soweit ein e Kommunikation zwischen den Ehe leuten nur noch beschränkt stattgefunden habe, oder der Ehemann von seiner Ehefrau über ihr Erwerbseinkommen getäuscht worden sein sollte, sei dies nicht relevant. Diese Umstände könnten allenfalls im Rahmen eine s Erlassverfahren s geprüft werden. Sollte das Gericht die Rückerstattungsforderung mit Blick auf ein Getrenntleben an die Vorinstanz zurückweisen, müssten die einzelnen Parameter für die strittige Zeit neu fest gelegt werden (S. 1 f.). 2.4

Der Beschwerdeführer machte in der Replik (Urk. 19) im Wesentlichen geltend, dass er nicht mit seiner Ehefrau zusammengewohnt und deshalb auch nicht dafür einzustehen habe, dass diese ihre im Jahr 2016 aufgenommene Erwerbstätigkeit verschwiegen habe. I m Jahr 2015 habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert, so dass er seit Ende 2015 konstant von Frau Y.___

gepflegt und betreut worden sei . Er sei zwar nie gänzlich aus der Wohnung an der «…» ausgezogen und s ämtlicher Hausrat sei dort verblieben. A b dem Jahr 2016 habe er sich allerdings meist bei Frau Y.___ in deren Wohnung aufgehalten. Auch die Beschwerdegegnerin habe für die relevante Periode nicht von einem Zusammenwohnen mit seiner Ehegattin ausgehen können (S. 2 ff.

Ziff. 3 ff.). Schon bei der Anmeldung zum Leistungsbezug habe er auf eine getrennte Lebensführung hingewiesen. Er sei nicht in der Lage gewesen, zu erkennen, dass der Aufenthalt in der Wohnung von Frau Y.___ meldepflichtig gewesen wäre. D ieser Umstand sei ohnehin nicht kausal gewesen für die zu viel ausgerichteten Leistungen, sondern allein das Verschweigen der Tätigkeit seitens seiner Ehefrau. Die Rück forderung sei somit bei der Ehe frau geltend zu machen. Hierfür spreche auch, dass diese seit dem 1. September 2016 eine Altersrente beziehe und damit einen eigenen Anspruch auf Zusatzleistungen gehabt habe. Die Leistungen seien den Ehegatten daher getrennt auszuzahlen, womit allein die Ehefrau für die von ihr bezogenen Leistungen rückerstattungspflichtig sei (S. 5 Ziff. 15-16). Selbst wenn von einem Zusammenleben mit seiner Ehefrau aus gegangen würde, könne ihm das Verschweigen der Einkünfte seitens seiner Ehe frau nicht angerechnet werden (S. 6 Ziff. 17). Er sei nicht bereichert worden. Er habe seiner Ehefrau jeweils Anfang des Monats Fr. 600. -- in bar übergeben (S. 6 Ziff. 20). I n

Zusammenhang mit der Auskunftspflicht zwischen Ehegatten müsse beachtet werden, dass keine eheliche Gemeinschaft mehr bestanden habe

(S. 7 f. Ziff. 24-25). Die Ehefrau habe ihre Meldepflicht verletzt. Dies sei nicht ihm anzulasten (S. 8 f. Ziff. 31-33).

2. 5

Strittig und zu prüfen sind die rückwirkende Neuberechnung des Zusatzleistungs anspruchs sowie die damit verbundene Rückforderung von zu viel bezogenen Leistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 101'930.-- für die Zeit von Mai 2015 bis Februar 2020. 3. 3.1

Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer zunächst eine Invaliden rente der Invalidenversicherung bezog, welche im Februar 2008 von einer ordentlichen Altersrente

der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

ab gelöst wurde (vgl. Urk. 15/A-C; Urk. 15/4b). Seit dem 3 1. August 2000 ist er mit der brasilianischen Staatsbürgerin Z.___ verheiratet (Urk. 15/2f-2h; Urk. 15/149 S. 2). Diese bezieht seit dem 1. September 2016 eben falls eine ordentliche Altersrente (vgl. Urk. 15/J-K; Urk. 15/130).

Des Weiteren ergibt sich, dass die Eheleute i m November 2002 gemeinsam in eine 2.5-Zimmerwohnung an der «…» in Zürich zogen und seither dort gemeldet waren (vgl. Mietvertrag in Urk. 15/ 44; Urk. 15/2g-2f).

Per 2 0. Dezember

2021 hat die Ehefrau des Beschwerdeführers ihren Wohnsitz nach Brasilien ver legt (vgl. Urk. 15/2h S. 3 oben). Die Meldeadresse des Beschwerdeführers war im Januar 2023 weiterhin an der «…» in Zürich (vgl. Ausdruck aus Omega Online vom «.. . »

Januar 2023, Urk. 15/165a S. 3 oben). Mit schriftlicher Erklärung vom 6. Mai 2025 (Urk. 15/175) gab Y.___ an, dass sich der Beschwerdeführer derzeit oft in der Wohnung an der «…» in Zürich aufhalte, sich d ies aber jederzeit ändern könne und die Wohnung an der «…» in Zürich nach wie vor dessen eigentliche Wohnung bilde. 3.2

Aktenkundig ist weiter, dass die A nspruchsberechnung der Zusatzleistungen

jeweils gestützt auf eine gemeinsame Bedarfsberechnung des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau erfolgte; dies bis zu m Bekanntwerden

ihres Wegzug s nach Brasilien (vgl. Urk. 15/V21-34; Urk. 15/V36-43).

Soweit die Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens darauf hinwies, dass der Ehe frau des Beschwerdeführers dabei b is Ende August 2012 ein zumutbarer Verdienst von jährlich Fr. 26'000.-- netto angerechnet worden sei (vgl. Urk. 2 S. 2 oben), lässt sich dies nicht überprüfen, da einzig die Leistungsverfügungen ab Dezember 2015 aktenkundig sind . Den

in den Akten vorhandenen Verfügungen ist

abgesehen von der ab September 2016 berücksichtigten Altersrente kein anrechenbares Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers zu entnehmen (vgl. Urk. 15/ V21 S. 3; Urk. 15/V25 S. 3; Urk. 15/V26 S. 3; Urk. 15/V28 S. 4; Urk. 15/V30 S. 4; Urk. 15/V31 S. 5). 3.3

Im November 2019 leitete die Beschwerdegegnerin die periodische Überprüfung ein und stellte den Eheleuten das entsprechende Formular zu (vgl. Schreiben vom 1 3. November 2019, Urk. 15/111). Dieses Formular wurde von beiden Ehe leuten am 2 9. November 2019 unterschrieben und ging am 2. Dezember 2019 bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 15/119). Dabei nannten beide Eheleute als Wohn adresse die «…» in Zürich und verneinten im Verlauf der vergangenen drei Jahre gearbeitet zu haben (vgl. Urk. 15/119 S. 1 f.). Auch auf den entsprechenden Formularen der vergangenen periodischen Überprüfungen der Jahre 2014 und 2016, welche ebenfalls von beiden Ehe leuten unterschrieben wurden, wurde die Frage nach einer Erwerbstätigkeit verneint und auf einen Wohnsitz an der «…» in Zürich hingewiesen . Auf sämtlichen Formularen wird zudem ein verheirateter Zivilstand erwähnt (vgl. Urk. 15/81 S.

1  f.; Urk. 15/96 S. 1 f.). Erst auf dem vom Beschwerdeführer am 1 4. Februar

2023 unterschriebenen Formular zur periodischen Überprüfung wird auf einen getrennt lebenden Zivilstand verwiesen (Urk. 15/164 S. 1). 3.4

I m Rahmen d er im Jahr 2019 eingeleiteten periodischen Überprüfung gingen unter anderem Kontoauszüge der Monate August bis Oktober 2019 des Privat kontos der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der A.___ AG ein, wonach

dieser im August 2019 Fr. 2'218. --, im September 2019 Fr. 3'000. -- und im Oktober 2019 Fr. 2'218.02 gutgeschrieben wurden . A ls Absender wird die B.___ GmbH

genannt mit Vermerk «Lohn Z.___ »

(vgl. Urk. 15/122 S. 1 ff.). Dieses Konto und insbesondere die darin aufgeführten Lohnzahlungen waren der Beschwerdegegnerin nach Lage der Akten bisher nicht bekannt.

Aufgrund dessen erfolgte n weitere Abklärungen hinsichtlich des Erwerbs einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers . Dem

Kontoauszug der Gastro Social Pensionskasse vom 1 9. Dezember 2019 (Urk. 15/124) lässt sich entnehmen, dass Löhne des Restaurants B.___ für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 3 0. Juni 2015 sowie vom 1. September 2015 bis 3 1. März 2016 verbucht wurden.

Sodann findet sich in den Akten ein nicht unterschriebener Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2016 zwischen der B.___ GmbH und der Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach diese als Köchin mit Vertragsbeginn am 1. Mai 2015 auf unbestimmte Zeit in einem Pensum von 50 % angestellt wird (Urk. 15/125). Zudem liegt ein weiterer Arbeitsvertrag zwischen besagten Parteien vor, welcher am 2 9. April

2016 unterschrieben wurde. Dabei wird wiederum eine Beschäftigung als Köchin in einem Pensum von 50 % vereinbart, wobei nun als Vertragsbeginn der 1. Mai 2016 genannt wird (Urk. 15/152).

In den edierten Steuererklärungen der Jahre 2015 bis 2018 wurden keine Ein künfte aus einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers deklariert (vgl. Urk. 15/143 S. 4; Urk. 15/144 S. 2; Urk. 15/145 S. 2; Urk. 15/146 S. 2).

Dem aktenkundigen Lohnausweis vom 3 1. Januar 2019 (Urk. 15/125a) lässt sich entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 201 8 ein en Bruttolohn von Fr. 27'391. -- respektive ein Einkommen von

Fr. 26'748.-- netto verdient hat. Im Juni 2020 gingen bei der Beschwerde gegnerin weitere Lohnausweise der Jahre 2016 bis 2019 ein, welche alle jeweils am 3. Januar des Folgejahres von der B.___ GmbH ausgestellt wurden (Urk. 15/153-156). Dabei fällt auf, dass auch für das Jahr 2018 ein neuer Lohn ausweis mit abweichenden Lohna ngaben zu dem zuvor bereits eingegangenen Lohnausweis ausgestellt wurde (vgl. Urk. 15/155).

Dem Auszug aus dem Individuellen Konto der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 4. März 2020 (Urk. 15/4.3b) lässt sich schliesslich für die Monate Januar bis Dezember 2015 ein Einkommen der B.___

entnehmen (S. 1). Für die Monate Mai bis Dezember 2016 sowie die Ja hre 2017 und 2018 wird zuletzt ein beitrags pflichtiges Einkommen im Rentenalter au f gelistet (S. 3). 4. 4. 1

Zunächst ist hinsichtlich der umstrittenen gemeinsamen Bedarfsberechnung respektive des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Getrenntlebens von seiner Ehefrau

im relevanten Zeitraum Folgendes festzuhalten:

Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden gemäss

Art. 9 Abs. 2 ELG grundsätzlich zusammengerechnet . Bei Trennung der Ehe hat jeder Ehegatte gemäss Art. 1

Abs. 1 a ELV, welcher dem heutigen Art. 3 Abs. 1 ELV entspricht, einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, sofern beiden Ehegatten eine Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung oder einem Ehegatten gestützt auf Art. 22 bis

Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) eine Zusatzrente ausbezahlt wird. Ehegatten, die weder rentenberechtigt sind noch einen Anspruch auf Auszahlung der Zusatzrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung begründen, haben bei Trennung der Ehe gemäss Art. 1

Abs. 2 a ELV (entspricht dem heutigen Art. 3 Abs. 2 ELV) keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Als getrennt i m Sinne dieser Bestimmungen gelten Ehegatten, wenn die Ehe gericht lich getrennt ist, oder eine Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig ist, oder eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat, oder glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird (Art. 1 Abs. 4 lit . a-d aELV). Diese Bestimmung entspricht dem aktuell geltenden

Art. 3 Abs. 4 lit . a-d ELV .

Eine im Sinne dieser Bestimmung massgebende Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau ergibt sich während des strittigen Zeitraumes von Mai 2015 bis Februar 2020 anhand der vorhandenen Akten nicht. Die Ehe wurde bisher weder gerichtlich getrennt noch wurde eine Scheidungs- oder Trennungsklage a n hängig gemacht. Dass die Ehe leute bereits seit mindestens einem Jahr ohne Unterbruch tatsächlich getrennt waren oder eine solche Trennung längere Zeit dauern w erde, wurde von den Eheleuten im relevanten Zeitraum zu keinem Zeit punkt geltend gemacht . B is zum im Dezember 2021 erfolgten Wegzug der Ehefrau nach Brasilien waren die Eheleute zudem an einer gemeinsamen Wohnadresse gemeldet. Der

vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, wonach

er beim ursprünglichen Leistungsgesuch nur für sich Zusatzleistungen habe beantragen wollen (vgl. Urk. 1 9 S. 3; vgl. hierzu Urk. 15/AN S. 1 «Eintrag vom 1 8. Februar 2008»), lässt nicht darauf schliessen, dass die Eheleute bereits getrennt waren. Vielmehr bestätigte das Ehepaar bei einer persönlichen Vor sprache bei der Beschwerdegegnerin im Mai 2009, dass sie zusammen in der gleichen Wohnung leben würden. Eine Trennung wurde dagegen nicht erwähnt (vgl. Urk. 15/AN S. 2 «Eintrag vom 8. Mai 2009»). Bei sämtliche n periodische n Überprüfungen wurde wiederum eine gemeinsame Wohnadresse der Eheleute genannt und eine Trennung gegenüber der Beschwerdegegnerin nie ausdrücklich erwähnt. Es liegen keine stichhaltigen Hinweise vor, wonach die Eheleute im strittigen Zeitraum getrennt im Sinne der oben genannten Bestimmung gewesen wären. Auf einen getrennt lebenden Zivilstand wies der Beschwerdeführer erst mals auf dem am 1 4. Februar 2023 unterschriebenen Formular zur periodischen Überprüfung hin (Urk. 15/164 S. 1). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nun darauf hinw eist, dass er sich ab dem Jahr 2016 meist in der Wohnung von Y.___ aufgehalten habe (vgl. Urk. 1 S.

3 Ziff. 8; Urk. 19 S. 4 Ziff. 14), lässt sich einzig damit noch nicht belegen, dass die Eheleute im besagten Zeitraum tatsächlich getrennt waren, zumal der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz weiterhin an der gemeinsamen Wohnadresse an der «…» in Zürich behielt. M it Blick auf die Gerichtspraxis, wonach die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder andere r Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c), überzeugt das Vor bringen des Beschwerdeführers nicht, ein bereits seit Jahren angeblich bestehendes Getrenntleben nun erstmals viele Jahre später im Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend zu machen .

H ierfür liegen keine verlässlichen Anhaltspunkte vor. Entsprechend erfolgte die Auszahlung der Zusatzleistungen zutreffenderweise gestützt auf eine gemeinsame Bedarfs berechnung des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau.

Bei dieser Ausgangslage besteht kein Anlass, eine Parteibefragung oder Zeugen einvernahme durchzuführen (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 19 S. 6), zumal davon keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweis würdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b). 4.2

B is zu de r im Jahr 2019 eingeleiteten periodischen Überprüfung

war der Beschwerdegegnerin sodann offenkundig nicht bekannt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren effektiv eine Erwerbstätigkeit aus geübt hat und rechnete entsprechend bei der Bedarfsberechnung abgesehen von der ab September 2016 berücksichtigten Altersrente kein anrechenbares Erwerbs einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers an (vgl. Urk. 15/V21 S. 3; Urk. 15/V25 S. 3; Urk. 15/V26 S. 3; Urk. 15/V28 S. 4; Urk. 15/V30 S. 4; Urk. 15/V31 S. 5).

D ie Frage nach einer Erwerbstätigkeit wurde auf den Formularen der periodischen Überprüfungen der Jahre 2014 und 2016 jeweils verneint und auch auf dem am 2. Dezember 2019 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Formular verneinten beide Eheleute, im Verlauf der vergangenen drei Jahre gearbeitet zu haben (vgl. Urk. 15/81 S. 2 Ziff. 3; Urk. 15/96 S. 2 Ziff. 3; Urk. 15/119 S. 2 Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerin erhielt einzig aufgrund eines

im Dezember 2019 eingereichten Kontoausz ug es

des

A.___ -Kontos der Ehe frau des Beschwerdeführers, auf welchem die entsprechenden Lohneingänge verbucht wurden, Kenntnis von besagter Erwerbstätigkeit (vgl. Urk. 15/122 S. 1 ff.).

O ffensichtlich und unbestrittenermassen hat die Ehefrau des Beschwerde führers dem zufolge

ein effektives Erwerbseinkommen erzielt, welches bisher bei der Anspruchsberechnung nicht berücksichtigt wurde. Angesichts des Umstandes, dass die Eheleute der Beschwerdegegnerin die effektive Erwerbstätigkeit der Ehe frau in Verletzung der Meldepflicht (vorstehend E. 1.3) nicht zeitnah gemeldet haben, erweisen sich die ursprünglich erlassenen Verfügungen zweifellos als unrichtig, wobei die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, weshalb die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind (vorstehend E. 1.4). 4.3

I m Zusammenhang mit der errechneten Rückerstattungsforderung bestreitet der Beschwerdeführer die bereits ab Mai 2015 vorgenommene Anrechnung des Erwerbseinkommens und macht diesbezüglich geltend, die Aufnahme der Erwerbstätigkeit sei frühestens im Mai 2016 erfolgt (vgl. Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 19, Ziff. 24; Urk. 19 S. 9 Ziff. 34). In den Akten finden sich insbesondere zwei Versionen eines Arbeitsvertrages zwischen der B.___ GmbH und der Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach die se jeweils in einem Pensum von 50 % als Köchin angestellt wird und als Vertragsbeginn der

1. Mai 2015 respektive der

1. Mai 2016 genannt w erden

(Urk. 15/125; Urk. 15/152). Anhand des Konto auszug es der GastroSocial Pensionskasse (Urk. 15/124) wurden Löhne des Restaurants B.___

bereits für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 3 0. Juni 2015 sowie vom 1. September 2015 bis 3 1. März 2016 verbucht. Dem IK- Auszug der Ehefrau des Beschwerdeführers lässt sich darüber hinaus unter anderem für die Monate Januar bis Dezember 2015 ein Einkommen der B.___ entnehmen (Urk. 15/4.3b S. 1). Aufgrund dessen ist m it überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2015 effektiv eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, weshalb die ab Mai 2015 vorgenommene Anrechnung eines Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist. 4.4

Die Höhe des angerechneten Erwerbseinkommens von jährlich Fr. 24'747.-- respektive nach Abzug des Freibetrages von Fr. 23'247.-- (vgl. Urk. 15/ V34 S. 5 ff.) sowie der daraus resultierende Gesamt-Rückforderungsbetrag wurden vom Beschwerdeführer - abgesehen vom Zeitpunkt der erfolgten Anrechnung des Erwerbseinkommens (vorstehend E. 4.3) -

nicht weiter gerügt. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Kalkulation, weshalb von gerichtlicher Seite auch mangels entsprechender Rügen des Beschwerdeführers grundsätzlich kein Anlass besteht, in Bezug auf die Berechnung des Rück forderungsbetrags korrigierend einzugreifen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4).

Zu beachten ist allerdings Folgendes: Die Rückerstattungsforderung von ins gesamt Fr. 101'930.-- setzt sich zusammen aus Fr. 64'679.-- Ergänzungs leistungen, Fr. 14'106.-- Beihilfen sowie Fr. 23'145.-- Gemeindezuschüsse (vgl. Urk. 15/ V35 S. 1). Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten, wobei diese Bestimmung gestützt auf Art. 1 ELG Anwendung auf die Ergänzungsleistungen bestehend aus der jährlichen Ergänzungsleistung und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (vgl. Art. 3 Abs. 1 ELG) findet und aufgrund Art. 12 Abs. 2 der Zusatzleistungs verordnung der Stadt Zürich auch für die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Gemeindezuschüsse gilt. Gestützt darauf erweist sich d ie von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderung von zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen sowie Gemeindezuschüsse n in der Höhe von insgesamt Fr. 87'824.-- (Fr. 64'679.-- + Fr. 23'145.--) als rechtens. Anders verhält es sich mit der geltend gemachten Rückforderung von Beihilfen im Betrag von Fr. 14'106.--. V orliegend ist in materiellrechtlicher Hinsicht das bis Ende 2020 geltende Recht anzuwenden. § 19 Abs. 5 ZLG, wonach unrechtmässig bezogene Beihilfen ebenfalls zurückzuerstatten sind und Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG sinn gemäss Anwendung finden, ist erst seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung war § 19 ZLG in der bis Ende 2020 geltenden Fassung sinngemäss vielmehr auch auf zu Unrecht bezogene kantonale Leistungen anwendbar (vorstehend E. 1. 5), so dass eine Rückforderung der vor liegend zu viel entrichteten Beihilfen bedingt, dass der Be züger oder die Bezügerin in günstige Verhältnisse gekommen ist (§ 19 Abs. 1

lit . a ZLG). Dies wird weder seitens der Beschwerdegegnerin geltend gemacht beziehungsweise dargelegt noch ist dies aus den Akten ersichtlich. Der aktenkundig neusten Leistungsverfügung vom 1 3. Dezember 2024 lässt sich etwa ein Reinvermögen des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 8'433.-- entnehmen (vgl. Urk. 15/ V4 3 S. 5). Die aktuellen Vermögensverhältnisse der Ehefrau des Beschwerdeführers sind nicht bekannt und anhand des Wohnsitzes in Brasilien schwer fest stellbar . Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer oder seine Ehefrau bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 1. November 2024 in günstige Verhältnisse gekommen sind. Von einer Rückforderung der Beihilfen ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde abzusehen . Entsprechend reduziert sich der Rückforderungsbetrag um Fr. 14'106.-- und beträgt demnach insgesamt Fr. 87'824.-- (Fr. 101'930.-- - Fr. 14'106.--). 4. 5

Zuletzt gilt es, die strittige Frage der rückerstattungspflichtigen Person zu klären. Rückerstattungspflichtig ist nach Art. 2 Abs. 1 lit . a ATSV grundsätzlich der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben.

Diesbezüglich ergibt sich, dass d ie Ehefrau des Beschwerde führers erst mit Bezug der ordentlichen Altersrente ab dem 1. September 2016 (vgl. Urk. 15/J-K; Urk. 15/130) einen eigenen Anspruch auf Ergänzungs leistungen hatte . In der Zeit davor war einzig der Beschwerdeführer anspruchs berechtigt. Dabei spielt es rechtsprechungsgemäss keine Rolle, ob die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen der Ehefrau des Beschwerdeführers in die Berechnung der ihrem Ehemann zustehenden Ergänzungsleistungen mit einbezogen wurden oder nicht. Für die zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen im Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis 3 1. August 2016 ist die Ehefrau des Beschwerdeführers demnach auch nicht rückerstattungspflichtig, sondern einzig der Beschwerdeführer (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_341/2017 vom 2 7. September 2017 E. 5.2.2, 9C_346/2016 vom 2 2. Juni 2016 E. 3 und 9C_211/2009 vom 2 6. Februar 2010 E. 4.4).

Anders verhält es sich für die während der Zeit von September 2016 bis Februar 2020 zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen. Während dieser Zeit hatte die Ehefrau des Beschwerdeführers einen eigenen, autonomen Anspruch auf Zusatzleistungen und gilt daher eben falls als Bezügerin im Sinne von Art. 2 Abs. 1

lit . a ATSV, wodurch sie nebst dem Beschwerdeführer ebenfalls rückerstattungspflichtig wird. Entsprechend sind für diese strittige Periode sowohl der Beschwerdeführer als auch die Ehefrau des Beschwerdeführers rückerstattungspflichtig. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 21a ELV (entspricht dem heutigen Art. 21b ELV) beruft (vgl. Urk. 1 S. 5), regelt diese Bestimmung einzig die Auszahlungsmodalität . 4 . 6

Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die rückwirkende Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs und die damit verbundene Rückerstattungs forderung von Ergänzungsleistungen und Gemeindezuschüsse n von insgesamt Fr. 87’824 .-- für die Zeit von Mai 2015 bis Februar 2020 zu Recht

erfolgte . Auf die Rückforderung von Beihilfen in Höhe von Fr. 14'106.-- ist demgegenüber zu verzichten. Für die vor September 2016 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen ist die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht rückerstattungspflichtig. Für die Zeit danach sind sowohl der Beschwerdeführer als auch die Ehefrau des Beschwerde führers rückerstattungspflichtig. Der Rückforderungsanspruch ist noch nicht ver wirkt, erhielt die Beschwerdegegnerin frühestens im Dezember 2019 Kenntnis von der Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers. Mit Erlass der Verfügung vom 2 5. Februar 2020 (Urk. 15/V35) sind sowohl die relative als auch die absolute Frist gewahrt.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einsprache entscheid somit insoweit aufzuheben, als damit Beihilfen in der Höhe von Fr. 14'106.-- zurückgefordert werden, sowie dahingehend abzuändern, als die Ehefrau des Beschwerdeführers für die vor September 2016 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen nicht rückerstattungspflichtig ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5 .

Mit Honorarnote vom 1 4. Januar 2026 (Urk.

25) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 18.58 Stunden sowie Auslagen von Fr. 129.25 und eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'437.60 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend. Dieser Aufwand erscheint gerade noch als angemessen. Davon hat die Beschwerdegegnerin zufolge teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers einen Betrag von Fr. 1'479.20 (ein Drittel) als Prozess entschädigung zu bezahlen. Im Restbetrag von Fr. 2'958.40 (zwei Drittel) wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Felix Frey, Zürich, aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 1. November 2024 insoweit aufgehoben, als damit Beihilfen in der Höhe von Fr. 14'106.-- zurückgefordert werden, sowie dahingehend abgeändert, als die Ehefrau des Beschwerdeführers für die vor September 2016 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen nicht rückerstattungspflichtig ist . Im Übrigen wird die Beschwerde ab gewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Felix Frey, Zürich,

eine reduzierte Partei entschädigung von Fr. 1'479.20 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Felix Frey, Zürich,

mit Fr. 2'958.40 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Frey - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerMeierhans