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ZL.2024.00126

Übertragung der Liegenschaft an die Tochter, wobei die Hypothek beim BF verbleibt; einzig Nutzniessung als Gegenleistung; die Hypothek kann weder bei der Berechnung des Verzichtsvermögens berücksichtigt, noch vom (Verzichts-)Vermögen in Abzug gebracht werden; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2026-03-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1942, bezieht eine Altersrente der Alters- und Hinter lassenenversicherung (Urk. 7/ 5/8). Nachdem er im Januar 2024 in das Alters- und Pflegeheim Y.___ eingetreten war (vgl. Urk. 7/18/3), meldete sich der Ver sicherte a m 2 3. Februar 2024 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 1 0. Juni 202 4 (Urk. 7/ 27)

verneinte die SVA, Zusatzleis tungen zur AHV/IV – unter Anrechnung eines Vermögensverzichts von

Fr. 368'113.25 – einen Anspruch auf

Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024, da die Vermögensschwelle von Fr. 200'000. 00 (für Ehepaare) überschritten werde . Die dagegen am 5. Juli 2024 erhobene Einsprache (Urk. 7/29) wies die SVA, Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Einspracheentscheid vom 4.

November 2024 ab (Urk. 7/35 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom

4. November 2024 (Urk. 2)

erhob der Versi cherte mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und sein Anspr uch auf Ergänzungsleistungen sei unter Berück sichtigung eines Verzichtvermögens von maximal Fr. 158'113.25 per 1. Januar 2024 gutzuheissen. Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (S. 2 oben). Die Beschwerdegegnerin bean tragte mit Vernehmlassung vom 2 7. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde; eventuell sei diese zur Neubewertung der Liegenschaft zurückzuweisen (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 28.

Januar 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

Das Gericht zieht

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter las senen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemei nen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

Ob d er Beschwerdeführer auf Vermögen verzichtet hat, beurteilt sich nach den relevanten Gegebenheiten im Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaft vom 2 9. September 201 7. Da hier ein allfälliger Leistungsanspruch jedoch frühestens ab Januar 2024 besteht (Art.

12 Abs.

E. 1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenz bedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraus setzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenös sischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatz leis tungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungs leistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).

E. 1.3 Gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a) und

bei Ehepaaren bei Fr. 200'000.-- (lit b). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögens schwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz. 570 a.E.).

Zum Reinvermögen von Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde (Abs. 3).

Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV).

E. 1.4 Ein Vermögensverzicht liegt unter anderem vor, wenn eine Person Vermögens werte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht (Art. 17b lit. a ELV; vgl. auch Art. 11a Abs. 2 ELG). Entgegen dem Wortlaut müssen die Voraussetzungen «ohne rechtliche Verpflichtung» und «ohne adäquate Gegenleistung» dabei nicht kumu lativ erfüllt sein. Es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 329 E. 4.4 und Regeste). Für die Bewertung des entäusserten Ver mögens und einer allfälligen Gegenleistung ist der Zeitpunkt des Verzichts mass gebend (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2026, Rz. 3532.04). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV).

E. 1.5 Nach Art. 17e ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungs leistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungs leis tung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).

E. 1.6 Bei Ehepaaren, bei denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird nach Art. 9 Abs. 3 ELG die jährliche Ergänzungsleistung gemäss den fol genden Grundsätzen für jeden Ehegatten gesondert berechnet: Die anerkannten Ausgaben (vgl. Art. 10 ELG) werden dem Ehegatten zugerechnet, den sie betref fen; betrifft eine Ausgabe beide Ehegatten, so wird sie je hälftig zugerechnet (lit. a). Die anrechenbaren Einnahmen (vgl. Art. 11-11a ELG) werden in der Regel je hälftig geteilt; davon ausgenommen ist der Vermögensverzehr; für Einnahmen, die nur einen Ehegatten betreffen, kann der Bundesrat weitere Ausnahmen vor sehen (lit. b) . Das Vermögen wird den Ehegatten hälftig zugerechnet; hat ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft, die von einem Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt, so werden dem im Heim oder Spital lebenden Ehegatten drei Viertel, dem zu Hause lebenden Ehegatten ein Viertel des Vermögens zugerechnet (lit. c).

Der Bundesrat hat mit Art. 3a ELV bestimmt, dass bei Ehepaaren, von denen min destens ein Ehegatte dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital lebt, die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten nach den Art. 4 und 5 ELV gesondert berechnet wird.

Gemäss Art. 4 ELV werden die anrechenbaren Einnahmen der beiden Ehegatten zusammengerechnet. Der Totalbetrag wird anschliessend hälftig auf die Ehe gatten aufgeteilt (Abs. 1). Für die Freibeträge gelten die Werte für Ehepaare (Abs. 2). Lebt nur einer der Ehegatten im Heim oder Spital, so ist Art. 11 Abs. 2 ELG nur für diesen Ehegatten anwendbar (Abs. 3) . Von der Zusammenrechnung und hälftigen Aufteilung ausgenommen sind laut Abs. 4 von Art. 4 ELV Leis tungen der Kranken- und Unfallversicherung an den Heim- oder Spitalaufenthalt (lit. a), Hilflosenentschädigungen, die nach Art. 15b ELV angerechnet werden können (lit. b), der Mietwert der von einem Ehegatten bewohnten Liegenschaft (lit. c) und der Vermögensverzehr (lit. d). Die Einnahmen nach Abs. 4 werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen (Abs.

5).

Nach Art. 5 ELV werden die anerkannten Ausgaben demjenigen Ehegatten zuge rechnet, den sie betreffen. Betrifft eine Ausgabe beide Ehegatten, so wird sie je hälftig angerechnet (Abs. 1). Für den Ehegatten, der nicht im Heim oder Spital lebt, werden die Mietzinsausgaben für Alleinstehende berücksichtigt (Abs. 2).

E. 2 ELG), finden die seit dem 1. Januar 2021 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) aus, dass das Verzichtsvermögen im Jahr 2017 mindestens Fr. 368'113.25 betragen habe (Fr. 602'300.00 – Fr. 234'186.75). Nach Abzug der jährlichen Amortisation von Fr. 10'000.00, per 1. Januar 2024 entsprechend von Fr. 60'000.00, sei die Vermögens grenze von Fr. 200'000.00 klar überschritten (S. 3 Ziff. 3.2.2).

S owohl für die Bewertung des veräusserten Vermögens wie auch für die Gegenleistung sei der Zeitpunkt des Verzichts massgebend. Eine im Nachhinein vereinbarte Gegen leistung könne deshalb nicht berücksichtigt werden. Es würde daher nichts helfen, wenn die Tochter des Beschwerdeführers die Hypothek alsbald über nehmen würde. Des Weiteren sei nicht klar, weshalb eine Übernahme der Hypo thek nicht bereits im Zeitpunkt der Liegenschaftsübertragung möglich gewesen sein sollte . Der Beschwerdeführer moniere, dass die Tatsache, dass die Grund pfandschulden bei ihm und seiner Ehefrau verblieben sei en, bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden sei. Das anrechenbare Verzichtsvermögen ergebe sich unter Gegenüberstellung von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Verzichtshandlung. Vom Liegenschaftswert sei daher vorliegend ausschliesslich die vereinbarte Nutzniessung als Gegenleistung abzuziehen. Da die Hypothek nicht als Gegenleistung vereinbart worden sei, könne si e nicht abgezogen werden (S. 3 Ziff.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Stand punkt, dass die Berechnung des Verzichtsvermögens durch die SVA die wirtschaft liche Realität und seine tatsächliche Belastung sowie die Belastung der Liegenschaft verkenne (S. 6 oben). Das Haus sei auf ihre Tochter übertragen wor den, da er und seine Ehefrau nicht mehr in der Lage gewesen seien, sich selbst um alle Angelegenheiten zu kümmern (S. 2 unten). Aus steuerlichen Gründen sei laut dem Steueramt und dem Notariat eine direkte Schuldübernahme der Hypo thek nicht möglich respektive nicht empfehlenswert gewesen . Stattdessen sei ihnen ein sogenanntes «Drittpfandverhältnis» vorgeschlagen worden (S. 3 oben). Das Haus sei schliesslich übertragen worden, während die Hypothek als Schuld bei ihm und seiner Ehefrau verblieben sei . Sie hätten aufgrund der Nutzniessung weiterhin die Hypothekarzinsen bezahlt. Sie seien den Empfehlungen des Nota riates und des Steueramtes gefolgt (S. 3 Mitte).

Des Weiteren hielt der Beschwerdeführer fest, e r habe in der Einsprache vorge bracht, dass die Hypothek von Fr. 170'000.00 weiterhin als reale Belastung auf ihm laste, da er als Drittpfandschuldner hafte. Diese Verbindlichkeit sei jedoch nicht berücksichtigt worden (S. 4 oben). Zum Zeitpunkt der Übertragung sei klar gewesen, dass er die Drittpfandschuld faktisch nicht hätte begleichen können. Aus der Steuererklärung 2017 gehe hervor, dass er und seine Frau über ein Bank vermögen von lediglich Fr. 23'972.00 verfügt hätten. Von Anfang an sei daher klar gewesen, dass die Schuld nie durch sie getilgt werden könne. Dies mindere den Wert des übertragenen Wertes erheblich und reduziere das Verzichtsvermögen entsprechend (S. 4 Mitte). Die übertragene Liegenschaft, welche weiter hin als Pfand gedient habe, sei damit mit einer realen Verwertungsgefahr belastet gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe dies bei ihrer Berechnung nicht berück sichtigt. Hätte die Bank die Rückzahlung der Hypothek verlangt, hätte zumindest im Umfang von Fr. 150'000.00 eine Verwertung gedroht und dies seit Übertra gung der Liegenschaft ununterbrochen bis heute. Der Wert der Liegenschaft hätte um diese latente Schuld reduziert werden müssen. Die Leistung hätte damit nicht Fr. 602'300.00 betragen, sondern lediglich Fr. 452'300.00 (S. 4 unten). Unter Annahme einer Gegenleistung von Fr. 234'186.75 ergebe sich ein Verzicht per September 2017 von Fr. 218'113.2 5. Nach Berücksichtigung der Amortisation bis 1. Januar 2024 von Fr. 60'000.00 resultiere ein Vermögensverzicht von Fr. 158'113.2 5. Damit sei die Vermögensgrenze von Fr. 200'000.00 nicht über schritten (S. 5 oben). Die Beschwerdegegnerin wolle seine Hypothekarschuld nicht als Schuld akzeptieren, obwohl diese unbestrittenermassen bestehe und ihn heute auch noch wirtschaftlich belaste. Sie wolle die Hypothekarschuld aber auch nicht im Übertragungsvorgang von 2017 berücksichtigen. Das sei falsch. Er würde dafür bestraft, dass die Hypothekarschuld seinerzeit nicht mitübertragen worden und dass ein Drittpfandverhältnis errichtet worden sei. Obwohl ihm durch diese Regelung keine wesentlichen Vorteile zugefallen seien, würde er bei der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Betrachtungsweise nun gestraft (S. 5 unten).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch de s Beschwerdeführer s auf Zusatzleis tungen ab Januar 2024, wobei namentlich zu prüfen ist, in welcher Höhe im Zusammenhang mit der im Jahr 201

E. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen

überhaupt erst geprüft wird, wenn das Reinv ermögen

– zu welchem auch Vermögen gehört, auf welches verzichtet wurde – unter der Vermögensschwelle liegt . B ei Ehepaaren liegt d ie

Vermögensschwelle

bei Fr. 200'000. 00 (vgl. vorstehend E. 1.3).

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin rechnete dem Beschwerdeführer ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 368'113.25 an und verneinte einen Anspruch auf Zusatz leis tungen wegen Überschreitens der Vermögensgrenze.

Für die Berechnung

des Verzichts vermögen s ging sie von einem Wert der Liegenschaft in der Höhe von Fr. 602'300.00 aus und brachte davon

die kapitalisierte Nutzniessung im Betrag von Fr. 234'186.75 in Abzug (vgl. Urk.

7/26/1).

Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass die Hypothekarschuld von Fr. 170'000.00 zu berücksichtigen sei. D ie se sei im Übertragungsvorgang von 2017 nicht berücksichtigt worden und die Beschwerdegegnerin habe diese auch nicht als Schuld akzeptiert (vgl. vorstehend E. 2.2). 3. 3

In Bezug auf den Sachverhalt ergibt sich, dass das Wohnhaus an der « ...strasse » in O.___ im Jahr 2007

gestützt auf ein selbständiges und dau erndes Baurecht bis 3 0. September 2106, Kataster Nr. «…», zulasten des Grund stücks Kataster Nr. «…», Grundbuchamtskreis Z.___

errichtet wurde (vgl.

Urk. 7/6/4, Urk. 7/19/1, Urk. 7/20/1) .

Der Gebäudeversicherungswert wurde am 9. Mai 2008 auf

Fr.

602'300.00

festgelegt . Der Schätzungsgrund war der Neu bau des Wohnhauses und das Wohnhaus wurde zum Neuwert versichert (Urk. 7/19/1).

Im September 2017 übertrugen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Liegen schaft an ihre Tochter. Im Vertrag auf Eigentumsübertragung vom 2 9. September 2017 (Urk. 7/6/ 3- 15) wurde der Übernahmepreis mit Fr. 600'000.00 beziffert. Als Gegenleistung für die Veräusserung der Liegenschaft erhielten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau das lebenslängliche Nutznies sungsrecht an der Liegenschaft, welches mit einem Kapitalwert von Fr. 412'000.00 eingesetzt wurde. Den Restbetrag von Fr. 188'000.00 liess sich die Tochter des Beschwerdeführers als Erbvorbezug anrechnen. Eine Schuld übernahme erfolgte nicht.

Nach dem Eintritt in ein Alters- und Pflegeheim im Januar 2024 meldete sich der Beschwerdeführer im Februar 2024 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungs bezug an. 3. 4 Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht (vgl. vorstehend E. 1.4). Der Wert des Vermö gens richtet sich nach dem Verkehrswert. Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert einer Liegenschaft der Verkaufswert zu verstehen, den sie im nor malen Geschäftsverkehr besitzt. Der so ermittelte Verkehrswert setzt grund sätzlich eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraus. Aus Gründen der Praktikabilität können aber auch andere geeignete Schätzungen beigezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2019 vom 16. Mai 2019 E. 6.1).

Vorliegend ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Übertragung der Liegenschaft an die Tochter ein Verzichtsvermögen anzu rechnen ist. Z u prüfen ist die Höhe des Verzichtsvermögens.

Massgebend für die Bewertung des Verzichtsvermögens sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Liegenschaftsübertragung (Urteil des Bundesgerichts P 49/05 vom 9. Juni 2006 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 120 V 184 E. 4b).

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Verzichtsvermögens auf den Gebäudeversicherungswert der Liegenschaft aus dem Jahr 2008 in der Höhe von Fr. 602'300.0 0. Dies wurde seitens des Beschwerdeführers nicht bean standet. Der von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Verkehrswert für das ausge nützte Baurecht lag denn auch sehr nahe am bei der Übertragung an die Tochter vereinbarten Übernahmepreis von Fr. 600'000.00 (Urk. 7/6 S. 6) . In der Steuer er klärung 2022 des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (Urk. 7/7) wurde der Verkehrswert der Liegenschaft mit Fr. 576'000.00 geführt (S. 7), einem Wert der ebenfalls nahe bei der Ausgangsgrösse der Parteien liegt. Das Wohnhaus war im Zeitpunkt der Übertragung an die Tochter erst neun Jahre alt (E. 3.3) und somit noch nahezu neuwertig. Der Heimfall des Baurechts an den Eigentümer des belas teten Grundstücks erfolgt erst im Jahr 2106 (E. 3.3) und war damit im Zeitpunkt der Übertragung des Baurechts noch in weiter Ferne. Aufgrund dieser Überle gungen ist die Festsetzung des Verkehrswerts des ausgenützten Baurechts im Zeitpunkt der Übertragung auf 602'300.00 nachvollziehbar und nicht zu bean standen.

Im Rahmen der Beschwerdeantwort beantragte die Beschwerdegegnerin im Sinne eines Eventualantrages die Rückweisung der Beschwerde zur Neubewertung der Liegenschaft. Sie hielt fest, dass der Liegenschaftswert aufgrund der allgemeinen Wertsteigerung von Liegenschaften im September 2017 höher gewesen sein dürfte als im Jahr 2008 (Urk. 6 S. 2).

Darauf ist nicht weiter einzugehen, da die Vermögensschwelle (E. 3.1) im für die Anspruchsprüfung relevanten Zeitpunkt ohnehin – wie im Folgenden aufzuzeigen ist – deutlich überschritten wurde.

E. 3.2.1 ). Im Übrigen sei zu bemerken, dass die Berechnung des Verzichts vermögens auf einer Liegenschaftsbewertung aus dem Jahr 2008 beruhe. Sobald dies für den Anspruch auf Zusatzleistungen relevant würde, wäre der Wert der Liegenschaft im Jahr 2017 zu bemessen (S. 3 Ziff. 3.2.3).

In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der Gebäudeversicherungswert der hier betroffenen, im Baurecht errichteten Liegen schaft im Jahr 2008 Fr. 602'000.00 betragen habe. Dieser sei bei der Eigentums übertragung im September 2019 (richtig: 2017) als Verkehrswert berücksichtigt worden und sei nun bei der vorliegenden Verzichtsberechnung (mindestens) ebenfalls zu berücksichtigen (S. 1 unten). Keinesfalls sei davon die Hypothek abzu ziehen, wie dies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorbringe (S.

1

f.). Das vorliegend anrechenbare Verzichtsvermögen gehöre nicht mehr dem Beschwer deführer und falle damit nicht in dessen wirtschaftliche Substanz, wes halb diese nicht belastet werde. Die beim Beschwerdeführer verbliebene Hypothek könne daher nicht vom Verzichtsvermögen abgezogen werden. Der Beschwer deführer habe sich aus steuerrechtlichen Überlegungen (wohl Aufschub der Grundstückgewinnsteuer infolge Schenkung) gegen eine Übertragung der Hypo thek entschieden. Dies müsse er sich nun entgegenhalten lassen (S. 2 Mitte).

E. 3.5 Zu beantworten ist die Frage, ob die Gegenleistung, welche der Beschwerdeführer und seine Ehefrau für die Übertragung der Liegenschaft erhielten, adäquat war oder ob bei der Beurteilung des Anspruchs auf Zusatzleistungen ein Verzichts vermögen (E. 1.4) anzurechnen ist. Die Beschwerdegegnerin berechnete eine als Gegenleistung für die Übertragung des ausgenützten Baurechts des Beschwer deführers und seiner Ehefrau an die Tochter kapitalisierte Nutzniessung im Betrag von Fr. 234'186.75 (vgl. die entsprechende Berechnung in Urk. 7/26/1), welche sie vom Liegenschaftswert in Abzug brachte.

Im Vertrag auf Eigentums über tragung vom 2 9. September 2017 (Urk. 7/6) wurde der Wert der als Gegen leistung für die Eigentumsübertragung gewährten Nutzniessung dagegen mit Fr. 412'000.00 beziffert.

Hat sich die Ergänzungsleistungen beziehende oder ansprechende Person bei der Abtretung ihrer Liegenschaft als Gegenleistung eine Nutzniessung einräumen las sen, so stellt der nach den Tabellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung kapita li sierte Wert der Nutzniessung einen Teil der Gegenleistung dar (BGE 122 V 394 E. 4). Der zu kapitalisierende Mietwert richtet sich nicht nach dem Eigenmietwert, sondern nach dem Marktmietwert, da die Liegenschaft gemäss Art. 17 Abs. 5 ELV grundsätzlich mit dem Verkehrswert und nicht dem Steuerwert anzurechnen ist. Die Bewertung der Liegenschaft (= Leistung) und der Nutzniessung (= Gegen leistung) haben nämlich auf der gleichen Grundlage zu erfolgen (Urteil des Bundes gerichts P 80/99 vom 1 6. Februar 2011 E. 3/aa). Der Kapitalwert der Nutz niessung berechnet sich nach der Formel: (jährlicher Mietwert – [Hypothekar zinsen + Gebäudeunterhaltskosten]) x Kapitalisierungsfaktor (Müller, Recht spre chung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz . 502 ff. sowie Anhang 5).

Die Beschwerdegegnerin ging bei der Berechnung der Nutzniessung vom Eigen mietwert von Fr. 21'000.00 aus. Dieser ergibt sich aus den eingereichten Steuerer klärungen (vgl. Urk. 7/8/4). Vorliegend entspricht der Eigenmietwert jedoch auch dem Marktmietwert . So teilte die Tochter des Beschwerdeführers im März 2024 mit, dass das Haus ab 1. Juni 2024 vermietet werde und der monatliche Mietzins Fr. 1'750.00 betrage (Urk. 7/23). Dies entspricht einem Mietzins von Fr. 21'000.00 pro Jahr.

Somit ist nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin auf einen Mietwert von Fr. 21'000.00 stützte.

Vom jährlichen Mietwert von Fr. 21'000.00 sind der Hypothekarzins von Fr. 2'805.00 (1.65 % von Fr. 170'000.00; vgl. Vertrag über ein festes Hypothekar darlehen, Urk. 7/21) sowie der Gebäudeunterhalt von Fr. 4'200.00

(vgl. Urk. 7/8/4) in Abzug zu bringen. Damit ergibt sich ein Nettojahreswert von Fr. 13'995.00.

Gestützt auf die Tabelle der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten ergibt sich für die damals 72jährige Ehefrau des Beschwerdeführers – wenn das Wohnrecht beiden Ehe gatten zusteht, ist der höhere der beiden Kapitalisierungsfaktoren massgebend (Urteil des Bundesgerichts P 80/99 vom 1 6. Februar 2001 E. 2a) – ein Kapitalisierungs faktor von 16.7336 (Fr. 1000. 00 : Fr. 59.76). Wird der Nettomiet wert von Fr. 13'995.00 mit dem Kapitalisierungsfaktor von 16.7336 multipliziert, ergibt sich ein Kapital wert der Nutzniessung von Fr. 234'186.75 (vgl.

Urk. 7/26/1).

D ie se Berechnung des Werts der Nutzniessung

ist nachvollziehbar und wurde auch seitens des Beschwer deführers nicht beanstande t . 3. 6

Die Beschwerdegegnerin berechnete

ein Verzichtsvermögen von Fr. 368'113.25, indem sie vom Wert der Liegenschaft in der Höhe von Fr. 602'300.00 die kapitali sierte Nutzniessung im Betrag von Fr. 234'186.75 in Abzug brachte.

D er Beschwer deführer machte geltend, dass auch die Hypothekarschuld in der Höhe von Fr. 170'000.00 vom Wert der Liegenschaft abzuziehen sei .

Die Höhe des Verzichts bei einer Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (vgl. vorstehend E. 1.4). Wenn eine veräusserte Liegenschaft mit einer Hypothek belastet ist, die ganz oder teilweise vom neuen Eigentümer übernommen wird, so stellt die Summe der über nommenen Schulden einen Teil der Gegenleistung dar (Rz. 3532.06 WEL).

Vorliegend wurde die Hypothek gerade nicht von der neuen Eigentümerin über nommen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind nach der Veräusserung der Liegenschaft an ihre Tochter bezüglich der Grundpfandschuld von Fr. 170'000.00 unbestrittenermassen alleinige Schuldner geblieben und ihre Tochter tritt als neue Eigentümerin der Liegenschaft als Drittpfandgeberin auf. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Hypothekarschulden zu Recht nicht als Gegenleistung berücksichtigt.

Folglich ist das von der Beschwerdegegnerin berechnete Verzichtsvermögen von Fr. 368'113.25 nicht zu beanstanden . Dieses ist

unverändert auf den 1. Januar 2018 zu übertragen und

hernach jährlich um Fr. 10'000.-- zu verminder n (vgl.

vorstehend E. 1.5). Unter Berücksichtigung der Amortisation von insgesamt Fr. 60'000.00 ergibt sich per 1. Januar 2024 somit ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr.

308'113.25.

E. 3.7 .

Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, dass die Hypothekarschuld in der Höhe von Fr.

170'000.00 vom Vermögen in Abzug gebracht werden müsse .

Nach Art. 17 Abs. 1 ELV wird das Reinvermögen ermittelt, indem vom Brutto vermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden. Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Unge wisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2). Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2, in: SVR 2011 EL Nr. 9 S. 27; zum Ganzen: BGE 142 V 311 E. 3.1). Weiter können ledig lich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten (Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.2.2).

Hypothekarschulden können höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen werden (Art. 17 Abs. 2 ELV). Laut Art. 17 Abs. 3 ELV wird vom Wert einer Liegen schaft, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, bewohnt wird und im Eigentum einer dieser Personen steht, zunächst der Freibetrag nach Art. 11 Abs. 1 lit. c zweiter Teilsatz ELG oder Art. 11 Abs. 1 bis ELG (lit. a) und darauf die Hypothekarschulden, soweit sie den nach Abzug nach lit. a verbleibenden Liegen schafts wert nicht übersteigen (lit. b), abgezogen. Das Ergebnis dieser Liegenschafts rechnung (Positivsaldo oder Null) wird zum übrigen Vermögen hinzu gerechnet (vgl. WEL,

Rz. 3444.03).

Festzuhalten ist, dass d er Beschwerdeführer und seine Ehefrau - mit Ausnahme des angerechneten Verzichtsvermögens – nicht über ein namhaftes Vermögen verfügen (vgl. Kontounterlagen der A.___, Urk. 7/9/4-6) .

Eine grundpfandrechtlich gesicherte Kreditforderung der Bank ist in der Berech nung der Ergänzungsleistungen grundsätzlich zu berücksichtigen, wobei eine sol che – wie soeben ausgeführt – höchstens bis zum Liegenschaftswert in Abzug gebracht werden kann. Das effektiv nicht vorhandene Verzichtsvermögen von anfänglich Fr. 368'113.25 kann bei Fälligkeit der Schuld indessen nicht in seiner wirtschaftlichen Substanz belastet werden. Der Vermögensverzicht ist gewisser massen der Hauptgrund dafür, dass aus Sicht der Ergänzungsleistungen die Schulden die wirtschaftliche Substanz des Vermögens nicht belasten, was deren Abzugsfähigkeit ausschliesst (Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2018 vom 2 3. Mai 2018 E. 6.2; vgl. auch

Urteil des Bundesgerichts 9C_ 519 /201

E. 3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer ein Verzichts ver mögen in der Höhe von Fr.

308'113.25 anzurechnen ist .

Dieses überschreitet die Vermögensschwelle von Fr. 200'000. 00 gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. b ELG (E.

1.3) und schliesst den Anspruch auf Zusatzleistungen im Jahr 202 4 aus .

D amit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatz leistungen zu Recht verneint . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christian Hux - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensNeuenschwander-Erni

E. 7 an die Tochter abgetretenen Liegenschaft ein Verzichtsvermögen anzurechnen ist. 3.

E. 9 vom 1 4. Januar 2020 E. 4.2 f.).

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass zumindest im Umfang von Fr. 150'000.00 eine Verwertung gedroht hätte, wenn die Bank die Rückzahlung der Hypothek verlangt hätte (vgl. vorstehend E. 2.2), ist festzuhalten, dass eine Verwertung der Liegenschaft die wirtschaftliche Substanz seines Vermögens gerade nicht belastet hätte, zumal die Liegenschaft auf seine Tochter übertragen worden war.

Nach dem Gesagten können die Hypothekarschulden von Fr. 170'000.00 nicht vom Verzichtsvermögen in Abzug gebracht werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2024.00126 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom 3 0. März 2026 in Sachen X.___ Alterszentrum Y.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christian Hux Anwaltskanzlei Hux Brauerstrasse 50, 8400 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1942, bezieht eine Altersrente der Alters- und Hinter lassenenversicherung (Urk. 7/ 5/8). Nachdem er im Januar 2024 in das Alters- und Pflegeheim Y.___ eingetreten war (vgl. Urk. 7/18/3), meldete sich der Ver sicherte a m 2 3. Februar 2024 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 1 0. Juni 202 4 (Urk. 7/ 27)

verneinte die SVA, Zusatzleis tungen zur AHV/IV – unter Anrechnung eines Vermögensverzichts von

Fr. 368'113.25 – einen Anspruch auf

Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024, da die Vermögensschwelle von Fr. 200'000. 00 (für Ehepaare) überschritten werde . Die dagegen am 5. Juli 2024 erhobene Einsprache (Urk. 7/29) wies die SVA, Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Einspracheentscheid vom 4.

November 2024 ab (Urk. 7/35 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom

4. November 2024 (Urk. 2)

erhob der Versi cherte mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und sein Anspr uch auf Ergänzungsleistungen sei unter Berück sichtigung eines Verzichtvermögens von maximal Fr. 158'113.25 per 1. Januar 2024 gutzuheissen. Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (S. 2 oben). Die Beschwerdegegnerin bean tragte mit Vernehmlassung vom 2 7. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde; eventuell sei diese zur Neubewertung der Liegenschaft zurückzuweisen (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 28.

Januar 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter las senen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemei nen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

Ob d er Beschwerdeführer auf Vermögen verzichtet hat, beurteilt sich nach den relevanten Gegebenheiten im Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaft vom 2 9. September 201 7. Da hier ein allfälliger Leistungsanspruch jedoch frühestens ab Januar 2024 besteht (Art.

12 Abs.

2 ELG), finden die seit dem 1. Januar 2021 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.2

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenz bedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraus setzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenös sischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatz leis tungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungs leistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG). 1.3

Gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a) und

bei Ehepaaren bei Fr. 200'000.-- (lit b). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögens schwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz. 570 a.E.).

Zum Reinvermögen von Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde (Abs. 3).

Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV). 1.4

Ein Vermögensverzicht liegt unter anderem vor, wenn eine Person Vermögens werte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht (Art. 17b lit. a ELV; vgl. auch Art. 11a Abs. 2 ELG). Entgegen dem Wortlaut müssen die Voraussetzungen «ohne rechtliche Verpflichtung» und «ohne adäquate Gegenleistung» dabei nicht kumu lativ erfüllt sein. Es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 329 E. 4.4 und Regeste). Für die Bewertung des entäusserten Ver mögens und einer allfälligen Gegenleistung ist der Zeitpunkt des Verzichts mass gebend (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2026, Rz. 3532.04). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). 1.5

Nach Art. 17e ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungs leistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungs leis tung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).

1.6

Bei Ehepaaren, bei denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird nach Art. 9 Abs. 3 ELG die jährliche Ergänzungsleistung gemäss den fol genden Grundsätzen für jeden Ehegatten gesondert berechnet: Die anerkannten Ausgaben (vgl. Art. 10 ELG) werden dem Ehegatten zugerechnet, den sie betref fen; betrifft eine Ausgabe beide Ehegatten, so wird sie je hälftig zugerechnet (lit. a). Die anrechenbaren Einnahmen (vgl. Art. 11-11a ELG) werden in der Regel je hälftig geteilt; davon ausgenommen ist der Vermögensverzehr; für Einnahmen, die nur einen Ehegatten betreffen, kann der Bundesrat weitere Ausnahmen vor sehen (lit. b) . Das Vermögen wird den Ehegatten hälftig zugerechnet; hat ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft, die von einem Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt, so werden dem im Heim oder Spital lebenden Ehegatten drei Viertel, dem zu Hause lebenden Ehegatten ein Viertel des Vermögens zugerechnet (lit. c).

Der Bundesrat hat mit Art. 3a ELV bestimmt, dass bei Ehepaaren, von denen min destens ein Ehegatte dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital lebt, die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten nach den Art. 4 und 5 ELV gesondert berechnet wird.

Gemäss Art. 4 ELV werden die anrechenbaren Einnahmen der beiden Ehegatten zusammengerechnet. Der Totalbetrag wird anschliessend hälftig auf die Ehe gatten aufgeteilt (Abs. 1). Für die Freibeträge gelten die Werte für Ehepaare (Abs. 2). Lebt nur einer der Ehegatten im Heim oder Spital, so ist Art. 11 Abs. 2 ELG nur für diesen Ehegatten anwendbar (Abs. 3) . Von der Zusammenrechnung und hälftigen Aufteilung ausgenommen sind laut Abs. 4 von Art. 4 ELV Leis tungen der Kranken- und Unfallversicherung an den Heim- oder Spitalaufenthalt (lit. a), Hilflosenentschädigungen, die nach Art. 15b ELV angerechnet werden können (lit. b), der Mietwert der von einem Ehegatten bewohnten Liegenschaft (lit. c) und der Vermögensverzehr (lit. d). Die Einnahmen nach Abs. 4 werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen (Abs.

5).

Nach Art. 5 ELV werden die anerkannten Ausgaben demjenigen Ehegatten zuge rechnet, den sie betreffen. Betrifft eine Ausgabe beide Ehegatten, so wird sie je hälftig angerechnet (Abs. 1). Für den Ehegatten, der nicht im Heim oder Spital lebt, werden die Mietzinsausgaben für Alleinstehende berücksichtigt (Abs. 2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) aus, dass das Verzichtsvermögen im Jahr 2017 mindestens Fr. 368'113.25 betragen habe (Fr. 602'300.00 – Fr. 234'186.75). Nach Abzug der jährlichen Amortisation von Fr. 10'000.00, per 1. Januar 2024 entsprechend von Fr. 60'000.00, sei die Vermögens grenze von Fr. 200'000.00 klar überschritten (S. 3 Ziff. 3.2.2).

S owohl für die Bewertung des veräusserten Vermögens wie auch für die Gegenleistung sei der Zeitpunkt des Verzichts massgebend. Eine im Nachhinein vereinbarte Gegen leistung könne deshalb nicht berücksichtigt werden. Es würde daher nichts helfen, wenn die Tochter des Beschwerdeführers die Hypothek alsbald über nehmen würde. Des Weiteren sei nicht klar, weshalb eine Übernahme der Hypo thek nicht bereits im Zeitpunkt der Liegenschaftsübertragung möglich gewesen sein sollte . Der Beschwerdeführer moniere, dass die Tatsache, dass die Grund pfandschulden bei ihm und seiner Ehefrau verblieben sei en, bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden sei. Das anrechenbare Verzichtsvermögen ergebe sich unter Gegenüberstellung von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Verzichtshandlung. Vom Liegenschaftswert sei daher vorliegend ausschliesslich die vereinbarte Nutzniessung als Gegenleistung abzuziehen. Da die Hypothek nicht als Gegenleistung vereinbart worden sei, könne si e nicht abgezogen werden (S. 3 Ziff. 3.2.1). Im Übrigen sei zu bemerken, dass die Berechnung des Verzichts vermögens auf einer Liegenschaftsbewertung aus dem Jahr 2008 beruhe. Sobald dies für den Anspruch auf Zusatzleistungen relevant würde, wäre der Wert der Liegenschaft im Jahr 2017 zu bemessen (S. 3 Ziff. 3.2.3).

In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der Gebäudeversicherungswert der hier betroffenen, im Baurecht errichteten Liegen schaft im Jahr 2008 Fr. 602'000.00 betragen habe. Dieser sei bei der Eigentums übertragung im September 2019 (richtig: 2017) als Verkehrswert berücksichtigt worden und sei nun bei der vorliegenden Verzichtsberechnung (mindestens) ebenfalls zu berücksichtigen (S. 1 unten). Keinesfalls sei davon die Hypothek abzu ziehen, wie dies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorbringe (S.

1

f.). Das vorliegend anrechenbare Verzichtsvermögen gehöre nicht mehr dem Beschwer deführer und falle damit nicht in dessen wirtschaftliche Substanz, wes halb diese nicht belastet werde. Die beim Beschwerdeführer verbliebene Hypothek könne daher nicht vom Verzichtsvermögen abgezogen werden. Der Beschwer deführer habe sich aus steuerrechtlichen Überlegungen (wohl Aufschub der Grundstückgewinnsteuer infolge Schenkung) gegen eine Übertragung der Hypo thek entschieden. Dies müsse er sich nun entgegenhalten lassen (S. 2 Mitte). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Stand punkt, dass die Berechnung des Verzichtsvermögens durch die SVA die wirtschaft liche Realität und seine tatsächliche Belastung sowie die Belastung der Liegenschaft verkenne (S. 6 oben). Das Haus sei auf ihre Tochter übertragen wor den, da er und seine Ehefrau nicht mehr in der Lage gewesen seien, sich selbst um alle Angelegenheiten zu kümmern (S. 2 unten). Aus steuerlichen Gründen sei laut dem Steueramt und dem Notariat eine direkte Schuldübernahme der Hypo thek nicht möglich respektive nicht empfehlenswert gewesen . Stattdessen sei ihnen ein sogenanntes «Drittpfandverhältnis» vorgeschlagen worden (S. 3 oben). Das Haus sei schliesslich übertragen worden, während die Hypothek als Schuld bei ihm und seiner Ehefrau verblieben sei . Sie hätten aufgrund der Nutzniessung weiterhin die Hypothekarzinsen bezahlt. Sie seien den Empfehlungen des Nota riates und des Steueramtes gefolgt (S. 3 Mitte).

Des Weiteren hielt der Beschwerdeführer fest, e r habe in der Einsprache vorge bracht, dass die Hypothek von Fr. 170'000.00 weiterhin als reale Belastung auf ihm laste, da er als Drittpfandschuldner hafte. Diese Verbindlichkeit sei jedoch nicht berücksichtigt worden (S. 4 oben). Zum Zeitpunkt der Übertragung sei klar gewesen, dass er die Drittpfandschuld faktisch nicht hätte begleichen können. Aus der Steuererklärung 2017 gehe hervor, dass er und seine Frau über ein Bank vermögen von lediglich Fr. 23'972.00 verfügt hätten. Von Anfang an sei daher klar gewesen, dass die Schuld nie durch sie getilgt werden könne. Dies mindere den Wert des übertragenen Wertes erheblich und reduziere das Verzichtsvermögen entsprechend (S. 4 Mitte). Die übertragene Liegenschaft, welche weiter hin als Pfand gedient habe, sei damit mit einer realen Verwertungsgefahr belastet gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe dies bei ihrer Berechnung nicht berück sichtigt. Hätte die Bank die Rückzahlung der Hypothek verlangt, hätte zumindest im Umfang von Fr. 150'000.00 eine Verwertung gedroht und dies seit Übertra gung der Liegenschaft ununterbrochen bis heute. Der Wert der Liegenschaft hätte um diese latente Schuld reduziert werden müssen. Die Leistung hätte damit nicht Fr. 602'300.00 betragen, sondern lediglich Fr. 452'300.00 (S. 4 unten). Unter Annahme einer Gegenleistung von Fr. 234'186.75 ergebe sich ein Verzicht per September 2017 von Fr. 218'113.2 5. Nach Berücksichtigung der Amortisation bis 1. Januar 2024 von Fr. 60'000.00 resultiere ein Vermögensverzicht von Fr. 158'113.2 5. Damit sei die Vermögensgrenze von Fr. 200'000.00 nicht über schritten (S. 5 oben). Die Beschwerdegegnerin wolle seine Hypothekarschuld nicht als Schuld akzeptieren, obwohl diese unbestrittenermassen bestehe und ihn heute auch noch wirtschaftlich belaste. Sie wolle die Hypothekarschuld aber auch nicht im Übertragungsvorgang von 2017 berücksichtigen. Das sei falsch. Er würde dafür bestraft, dass die Hypothekarschuld seinerzeit nicht mitübertragen worden und dass ein Drittpfandverhältnis errichtet worden sei. Obwohl ihm durch diese Regelung keine wesentlichen Vorteile zugefallen seien, würde er bei der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Betrachtungsweise nun gestraft (S. 5 unten). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch de s Beschwerdeführer s auf Zusatzleis tungen ab Januar 2024, wobei namentlich zu prüfen ist, in welcher Höhe im Zusammenhang mit der im Jahr 201 7 an die Tochter abgetretenen Liegenschaft ein Verzichtsvermögen anzurechnen ist. 3. 3.1

Vorab ist festzuhalten, dass ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen

überhaupt erst geprüft wird, wenn das Reinv ermögen

– zu welchem auch Vermögen gehört, auf welches verzichtet wurde – unter der Vermögensschwelle liegt . B ei Ehepaaren liegt d ie

Vermögensschwelle

bei Fr. 200'000. 00 (vgl. vorstehend E. 1.3).

3.2

Die Beschwerdegegnerin rechnete dem Beschwerdeführer ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 368'113.25 an und verneinte einen Anspruch auf Zusatz leis tungen wegen Überschreitens der Vermögensgrenze.

Für die Berechnung

des Verzichts vermögen s ging sie von einem Wert der Liegenschaft in der Höhe von Fr. 602'300.00 aus und brachte davon

die kapitalisierte Nutzniessung im Betrag von Fr. 234'186.75 in Abzug (vgl. Urk.

7/26/1).

Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass die Hypothekarschuld von Fr. 170'000.00 zu berücksichtigen sei. D ie se sei im Übertragungsvorgang von 2017 nicht berücksichtigt worden und die Beschwerdegegnerin habe diese auch nicht als Schuld akzeptiert (vgl. vorstehend E. 2.2). 3. 3

In Bezug auf den Sachverhalt ergibt sich, dass das Wohnhaus an der « ...strasse » in O.___ im Jahr 2007

gestützt auf ein selbständiges und dau erndes Baurecht bis 3 0. September 2106, Kataster Nr. «…», zulasten des Grund stücks Kataster Nr. «…», Grundbuchamtskreis Z.___

errichtet wurde (vgl.

Urk. 7/6/4, Urk. 7/19/1, Urk. 7/20/1) .

Der Gebäudeversicherungswert wurde am 9. Mai 2008 auf

Fr.

602'300.00

festgelegt . Der Schätzungsgrund war der Neu bau des Wohnhauses und das Wohnhaus wurde zum Neuwert versichert (Urk. 7/19/1).

Im September 2017 übertrugen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Liegen schaft an ihre Tochter. Im Vertrag auf Eigentumsübertragung vom 2 9. September 2017 (Urk. 7/6/ 3- 15) wurde der Übernahmepreis mit Fr. 600'000.00 beziffert. Als Gegenleistung für die Veräusserung der Liegenschaft erhielten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau das lebenslängliche Nutznies sungsrecht an der Liegenschaft, welches mit einem Kapitalwert von Fr. 412'000.00 eingesetzt wurde. Den Restbetrag von Fr. 188'000.00 liess sich die Tochter des Beschwerdeführers als Erbvorbezug anrechnen. Eine Schuld übernahme erfolgte nicht.

Nach dem Eintritt in ein Alters- und Pflegeheim im Januar 2024 meldete sich der Beschwerdeführer im Februar 2024 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungs bezug an. 3. 4 Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht (vgl. vorstehend E. 1.4). Der Wert des Vermö gens richtet sich nach dem Verkehrswert. Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert einer Liegenschaft der Verkaufswert zu verstehen, den sie im nor malen Geschäftsverkehr besitzt. Der so ermittelte Verkehrswert setzt grund sätzlich eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraus. Aus Gründen der Praktikabilität können aber auch andere geeignete Schätzungen beigezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2019 vom 16. Mai 2019 E. 6.1).

Vorliegend ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Übertragung der Liegenschaft an die Tochter ein Verzichtsvermögen anzu rechnen ist. Z u prüfen ist die Höhe des Verzichtsvermögens.

Massgebend für die Bewertung des Verzichtsvermögens sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Liegenschaftsübertragung (Urteil des Bundesgerichts P 49/05 vom 9. Juni 2006 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 120 V 184 E. 4b).

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Verzichtsvermögens auf den Gebäudeversicherungswert der Liegenschaft aus dem Jahr 2008 in der Höhe von Fr. 602'300.0 0. Dies wurde seitens des Beschwerdeführers nicht bean standet. Der von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Verkehrswert für das ausge nützte Baurecht lag denn auch sehr nahe am bei der Übertragung an die Tochter vereinbarten Übernahmepreis von Fr. 600'000.00 (Urk. 7/6 S. 6) . In der Steuer er klärung 2022 des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (Urk. 7/7) wurde der Verkehrswert der Liegenschaft mit Fr. 576'000.00 geführt (S. 7), einem Wert der ebenfalls nahe bei der Ausgangsgrösse der Parteien liegt. Das Wohnhaus war im Zeitpunkt der Übertragung an die Tochter erst neun Jahre alt (E. 3.3) und somit noch nahezu neuwertig. Der Heimfall des Baurechts an den Eigentümer des belas teten Grundstücks erfolgt erst im Jahr 2106 (E. 3.3) und war damit im Zeitpunkt der Übertragung des Baurechts noch in weiter Ferne. Aufgrund dieser Überle gungen ist die Festsetzung des Verkehrswerts des ausgenützten Baurechts im Zeitpunkt der Übertragung auf 602'300.00 nachvollziehbar und nicht zu bean standen.

Im Rahmen der Beschwerdeantwort beantragte die Beschwerdegegnerin im Sinne eines Eventualantrages die Rückweisung der Beschwerde zur Neubewertung der Liegenschaft. Sie hielt fest, dass der Liegenschaftswert aufgrund der allgemeinen Wertsteigerung von Liegenschaften im September 2017 höher gewesen sein dürfte als im Jahr 2008 (Urk. 6 S. 2).

Darauf ist nicht weiter einzugehen, da die Vermögensschwelle (E. 3.1) im für die Anspruchsprüfung relevanten Zeitpunkt ohnehin – wie im Folgenden aufzuzeigen ist – deutlich überschritten wurde. 3.5

Zu beantworten ist die Frage, ob die Gegenleistung, welche der Beschwerdeführer und seine Ehefrau für die Übertragung der Liegenschaft erhielten, adäquat war oder ob bei der Beurteilung des Anspruchs auf Zusatzleistungen ein Verzichts vermögen (E. 1.4) anzurechnen ist. Die Beschwerdegegnerin berechnete eine als Gegenleistung für die Übertragung des ausgenützten Baurechts des Beschwer deführers und seiner Ehefrau an die Tochter kapitalisierte Nutzniessung im Betrag von Fr. 234'186.75 (vgl. die entsprechende Berechnung in Urk. 7/26/1), welche sie vom Liegenschaftswert in Abzug brachte.

Im Vertrag auf Eigentums über tragung vom 2 9. September 2017 (Urk. 7/6) wurde der Wert der als Gegen leistung für die Eigentumsübertragung gewährten Nutzniessung dagegen mit Fr. 412'000.00 beziffert.

Hat sich die Ergänzungsleistungen beziehende oder ansprechende Person bei der Abtretung ihrer Liegenschaft als Gegenleistung eine Nutzniessung einräumen las sen, so stellt der nach den Tabellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung kapita li sierte Wert der Nutzniessung einen Teil der Gegenleistung dar (BGE 122 V 394 E. 4). Der zu kapitalisierende Mietwert richtet sich nicht nach dem Eigenmietwert, sondern nach dem Marktmietwert, da die Liegenschaft gemäss Art. 17 Abs. 5 ELV grundsätzlich mit dem Verkehrswert und nicht dem Steuerwert anzurechnen ist. Die Bewertung der Liegenschaft (= Leistung) und der Nutzniessung (= Gegen leistung) haben nämlich auf der gleichen Grundlage zu erfolgen (Urteil des Bundes gerichts P 80/99 vom 1 6. Februar 2011 E. 3/aa). Der Kapitalwert der Nutz niessung berechnet sich nach der Formel: (jährlicher Mietwert – [Hypothekar zinsen + Gebäudeunterhaltskosten]) x Kapitalisierungsfaktor (Müller, Recht spre chung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz . 502 ff. sowie Anhang 5).

Die Beschwerdegegnerin ging bei der Berechnung der Nutzniessung vom Eigen mietwert von Fr. 21'000.00 aus. Dieser ergibt sich aus den eingereichten Steuerer klärungen (vgl. Urk. 7/8/4). Vorliegend entspricht der Eigenmietwert jedoch auch dem Marktmietwert . So teilte die Tochter des Beschwerdeführers im März 2024 mit, dass das Haus ab 1. Juni 2024 vermietet werde und der monatliche Mietzins Fr. 1'750.00 betrage (Urk. 7/23). Dies entspricht einem Mietzins von Fr. 21'000.00 pro Jahr.

Somit ist nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin auf einen Mietwert von Fr. 21'000.00 stützte.

Vom jährlichen Mietwert von Fr. 21'000.00 sind der Hypothekarzins von Fr. 2'805.00 (1.65 % von Fr. 170'000.00; vgl. Vertrag über ein festes Hypothekar darlehen, Urk. 7/21) sowie der Gebäudeunterhalt von Fr. 4'200.00

(vgl. Urk. 7/8/4) in Abzug zu bringen. Damit ergibt sich ein Nettojahreswert von Fr. 13'995.00.

Gestützt auf die Tabelle der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten ergibt sich für die damals 72jährige Ehefrau des Beschwerdeführers – wenn das Wohnrecht beiden Ehe gatten zusteht, ist der höhere der beiden Kapitalisierungsfaktoren massgebend (Urteil des Bundesgerichts P 80/99 vom 1 6. Februar 2001 E. 2a) – ein Kapitalisierungs faktor von 16.7336 (Fr. 1000. 00 : Fr. 59.76). Wird der Nettomiet wert von Fr. 13'995.00 mit dem Kapitalisierungsfaktor von 16.7336 multipliziert, ergibt sich ein Kapital wert der Nutzniessung von Fr. 234'186.75 (vgl.

Urk. 7/26/1).

D ie se Berechnung des Werts der Nutzniessung

ist nachvollziehbar und wurde auch seitens des Beschwer deführers nicht beanstande t . 3. 6

Die Beschwerdegegnerin berechnete

ein Verzichtsvermögen von Fr. 368'113.25, indem sie vom Wert der Liegenschaft in der Höhe von Fr. 602'300.00 die kapitali sierte Nutzniessung im Betrag von Fr. 234'186.75 in Abzug brachte.

D er Beschwer deführer machte geltend, dass auch die Hypothekarschuld in der Höhe von Fr. 170'000.00 vom Wert der Liegenschaft abzuziehen sei .

Die Höhe des Verzichts bei einer Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (vgl. vorstehend E. 1.4). Wenn eine veräusserte Liegenschaft mit einer Hypothek belastet ist, die ganz oder teilweise vom neuen Eigentümer übernommen wird, so stellt die Summe der über nommenen Schulden einen Teil der Gegenleistung dar (Rz. 3532.06 WEL).

Vorliegend wurde die Hypothek gerade nicht von der neuen Eigentümerin über nommen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind nach der Veräusserung der Liegenschaft an ihre Tochter bezüglich der Grundpfandschuld von Fr. 170'000.00 unbestrittenermassen alleinige Schuldner geblieben und ihre Tochter tritt als neue Eigentümerin der Liegenschaft als Drittpfandgeberin auf. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Hypothekarschulden zu Recht nicht als Gegenleistung berücksichtigt.

Folglich ist das von der Beschwerdegegnerin berechnete Verzichtsvermögen von Fr. 368'113.25 nicht zu beanstanden . Dieses ist

unverändert auf den 1. Januar 2018 zu übertragen und

hernach jährlich um Fr. 10'000.-- zu verminder n (vgl.

vorstehend E. 1.5). Unter Berücksichtigung der Amortisation von insgesamt Fr. 60'000.00 ergibt sich per 1. Januar 2024 somit ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr.

308'113.25. 3.7 .

Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, dass die Hypothekarschuld in der Höhe von Fr.

170'000.00 vom Vermögen in Abzug gebracht werden müsse .

Nach Art. 17 Abs. 1 ELV wird das Reinvermögen ermittelt, indem vom Brutto vermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden. Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Unge wisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2). Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2, in: SVR 2011 EL Nr. 9 S. 27; zum Ganzen: BGE 142 V 311 E. 3.1). Weiter können ledig lich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten (Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.2.2).

Hypothekarschulden können höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen werden (Art. 17 Abs. 2 ELV). Laut Art. 17 Abs. 3 ELV wird vom Wert einer Liegen schaft, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, bewohnt wird und im Eigentum einer dieser Personen steht, zunächst der Freibetrag nach Art. 11 Abs. 1 lit. c zweiter Teilsatz ELG oder Art. 11 Abs. 1 bis ELG (lit. a) und darauf die Hypothekarschulden, soweit sie den nach Abzug nach lit. a verbleibenden Liegen schafts wert nicht übersteigen (lit. b), abgezogen. Das Ergebnis dieser Liegenschafts rechnung (Positivsaldo oder Null) wird zum übrigen Vermögen hinzu gerechnet (vgl. WEL,

Rz. 3444.03).

Festzuhalten ist, dass d er Beschwerdeführer und seine Ehefrau - mit Ausnahme des angerechneten Verzichtsvermögens – nicht über ein namhaftes Vermögen verfügen (vgl. Kontounterlagen der A.___, Urk. 7/9/4-6) .

Eine grundpfandrechtlich gesicherte Kreditforderung der Bank ist in der Berech nung der Ergänzungsleistungen grundsätzlich zu berücksichtigen, wobei eine sol che – wie soeben ausgeführt – höchstens bis zum Liegenschaftswert in Abzug gebracht werden kann. Das effektiv nicht vorhandene Verzichtsvermögen von anfänglich Fr. 368'113.25 kann bei Fälligkeit der Schuld indessen nicht in seiner wirtschaftlichen Substanz belastet werden. Der Vermögensverzicht ist gewisser massen der Hauptgrund dafür, dass aus Sicht der Ergänzungsleistungen die Schulden die wirtschaftliche Substanz des Vermögens nicht belasten, was deren Abzugsfähigkeit ausschliesst (Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2018 vom 2 3. Mai 2018 E. 6.2; vgl. auch

Urteil des Bundesgerichts 9C_ 519 /201 9 vom 1 4. Januar 2020 E. 4.2 f.).

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass zumindest im Umfang von Fr. 150'000.00 eine Verwertung gedroht hätte, wenn die Bank die Rückzahlung der Hypothek verlangt hätte (vgl. vorstehend E. 2.2), ist festzuhalten, dass eine Verwertung der Liegenschaft die wirtschaftliche Substanz seines Vermögens gerade nicht belastet hätte, zumal die Liegenschaft auf seine Tochter übertragen worden war.

Nach dem Gesagten können die Hypothekarschulden von Fr. 170'000.00 nicht vom Verzichtsvermögen in Abzug gebracht werden. 3.8

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer ein Verzichts ver mögen in der Höhe von Fr.

308'113.25 anzurechnen ist .

Dieses überschreitet die Vermögensschwelle von Fr. 200'000. 00 gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. b ELG (E.

1.3) und schliesst den Anspruch auf Zusatzleistungen im Jahr 202 4 aus .

D amit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatz leistungen zu Recht verneint . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christian Hux - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensNeuenschwander-Erni