Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1948, ersuchte am 2 3. Mai 202 4 telefonisch (Urk. 6/140) und mit am 2 8. Mai 2024 ausgefülltem Antrag sformular
(Urk. 6/142) schriftlich um die
Zusprechung von Zusatzlei s tungen zu seiner AHV-Altersrente . Nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Urk. 6/14 3 ff.; vgl. insb. Urk. 6/190) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleis tungen zur AHV/IV (nachfolgend: SVA), X.___ mit Verfü gung vom 19.
September 2024 mit Wirkung ab
1. Mai 2024 monatliche Zusatz leistungen (einschliesslich Prämienvergütung für die Krankenversicherung und kantonale Beihilfen) in der Höhe von Fr. 1'015.60 respektive von monatlich Fr. 526 . —abzüglich die Prämienvergütung für die Krankenversicherung zu (Urk. 6/201; Berechnungsblatt vgl. Urk. 6/203). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 1 8. Oktober 2024 (Eingang bei der SVA am 2 2. Oktober 2024) Einsprache (Urk. 6/217; vgl. auch Urk. 6/216). Mit Einsprache entscheid vom 21.
November 2024 wies die SVA die Einsprache ab (Urk. 6/234 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 1. November 2024 erhob X.___ am 2 7. November 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, sein Zusatzleistungsanspruch sei neu zu berechnen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1 3. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Davon wurde dem Beschwerdeführer am 1 7. Dezember 2024 Kenntnis gegeben (Urk. 7). Das Gericht zieht
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetz lichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetz es über Ergänzungs leistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELG). Der Anspruch erlischt am Ende des Monats, in dem eine der Voraus setzungen dahingefallen ist (Art. 12 Abs. 3 ELG).
E. 1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höhe ren der in lit . a-b genannten Mindestbeträge (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3).
Es besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2). Denn die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung nach Art. 9 ELG entspricht nicht dem Betrag, um den sämtliche Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen; massgebend sind vielmehr nur die gemäss Art. 10 ELG anerkannten Ausgaben (Urteil des Bundes gerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 3.2 a.E .). Diese werden in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis). Durch die anerkannten Ausgaben wird dabei gleichzeitig das Existenz minimum definiert, welches durch die Ergänzungsleistungen gesi chert werden soll (Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung, BV; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EL-Reform] vom 16. September 2016, BBl 2016 7465 ff., S. 7472 a.A .).
E. 1.3 Die Ausrichtung von Beihilfen im Kanton Zürich setzt nach § 13 Abs. 1 des Zusatzleistungs gesetzes (ZLG) voraus, dass die Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4-6 ELG erfüllt und in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer Mindestdauer im Kanton gewohnt hat. Diese beträgt für Personen mit Schweizer Bürgerrecht zehn Jahre, für andere 15 Jahre. Der Wohnsitz im Kanton darf in den letzten zwei Jahren vor Ausrich tung der Beihilfe nicht aufgegeben worden sein; ausgenommen hiervon sind frühere Bezüger, welche in den Kanton zurückkehren (§ 13 Abs. 2 ZLG). Der jähr liche Höchstanspruch auf Beihilfe beträgt für Alleinstehende Fr. 2'420.-- (§ 16 Abs. 1 ZLG) . Für die Berechnung der Beihilfe wird gemäss § 17 Abs. 1 ZLG auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (lit . a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (lit . b). Die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, finden gemäss § 15 ZLG entsprechende Anwendung, soweit für die Bei hilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.
E. 2.1 Im Einspracheentscheid führte die Beschwerdegegnerin aus, mit der Einsprache habe der Beschwerdeführer einen früheren Anspruchsbeginn geltend gemacht. Seiner Auffassung gemäss bestehe der Anspruch bereits seit Mai 202 1. Der Anspruch beginne frühestens im Zeitpunkt der Anmeldung. Am 2 3. Mai 202
E. 2.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer zusammengefasst und sinn gemäss geltend, in seiner Einsprache habe er keine rückwirkende Zahlung ab Mai 2021 erwähnt. Es sei aber richtig, dass seit dem Jahr 2021 die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- unterschritten gewesen sei. Bei rechtzeitiger Information hätte er viel früher Leistungen beziehen können. Es sei ihm aber bekannt gewesen, dass die AHV-Altersrente beantragt werden müsse. Mit der Höhe der Zusatzleistungen sei er nicht einverstanden. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin beruhe auf fal schen Annahmen, weswegen der Anspruch neu zu berechnen sei (Urk. 1).
E. 2.3 In ihrer Vernehmlassung hob die Beschwerdegegnerin hervor, mit der Einsprache sei geltend gemacht worden, dass seit Mai 2021 Anspruch auf Ergänzungs leistungen bestehe. Effektiv Anspruch bestehe aber erst seit Mai 202 4. Bei der Berechnung de r Höhe der Zusatzleistungen sei en
sodann die tatsächliche Kranken kassenprämie von monatlich Fr. 489.60 respektive Fr. 5'875.20 pro Jahr, das gesetzliche Mietzinsmaximum von Fr. 13'200.-- sowie der gesetzlich festge legte Lebensbedarf für Alleinstehende von Fr. 20'100. -- berücksichtigt worden. Mithin seien die Ausgaben nicht zu beanstanden.
Auch die Einnahmen stütz t en sich auf die gesetzlichen Grundlagen und die Angaben des Beschwerdeführers. Das Vermögen habe sich per 3 1. Dezember 2023 auf einen
Betrag von Fr. 46'591. -- belaufen . Aus der Gegenüberstellung der Ausgaben und der Ein nahmen resultiere ein jährlicher Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Fr. 9’763.20 sowie auf kantonale Beihilfen in der Höhe von Fr. 2'424.--. Die Ver fügung vom 1 9. September 2024 sei nicht zu beanstanden (Urk.
E. 4 habe der Beschwerdeführer telefonisch um die Zusprechung von Zusatzleistungen ersucht, weswegen der betreffende Monat für den Anspruchsbeginn massgebend sei (Urk. 2 S. 2).
E. 5 S. 1 f.). 3. 3.1
Entgegen seinem Standpunkt in der Beschwerde hatte der Beschwerdeführer in seiner Einsprache (Urk.
E. 6 /217) unter Beilegung eines Kontoauszuges per 3 0. Juni 2021 (Urk. 6/216) jedenfalls sinngemäss als Anspruchsbeginn den Mai 2021 erwähn t, da ab Ende Mai 2021 sein Vermögen geringer als Fr. 100'000 . -- gewesen sei (Urk.
6/216/1-2). Gemäss Art. 12 Abs. 1 ELG entsteht der Anspruch ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetz lichen Voraussetzung en erfüllt sind (vgl. vorstehende E.
1. 1). Auf diese zwingend zu beachtende Gesetzesbestimmung hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid korrekt verwiesen. Da die Anmeldung im Mai 2024 erfolgte (Urk. 6/140, Urk. 6/142), ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin unter Bejahung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen (vgl.
hierzu nachstehende E. 3.2) als Anspruchsbeginn den 1. Mai 2024 verfügt hat (Urk. 6/201). 3.2
D ie d as Quantitativ des Anspruchs betreffenden Einzelheiten finden sich im Ver laufsprotokoll Anmeldung vom 1 7. September 2024 (Urk. 6/190) und im Berechnungs blatt zur Verfügung vom 1 9. September 2024 (Urk. 6/203 = Urk.
6/204). Auf diese detaillierten Angaben hat die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort hingewiesen (Urk. 5 S. 1 f.) . Dabei berücksichtigte sie die anzurech nenden Krankenkassenprämien (Urk. 6/ 144/1; Urk. 6/190/1), den Miet zins ohne Kellerabteil (Urk. 6/146/1) und den gesetzlich vorgesehenen Lebens bedarf von Fr. 20'100. -- für Alleinstehende (Art.
E. 10 Abs. 1 lit . a ELG in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung), das anrechenbare Vermögen (Urk. 6/ 173/1) abzüglich des Freibetrags von Fr. 30'000. -- und davon 1/10 sowie die Rente des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 6/204) und gewährte den Höchstanspruch auf Bei hilfe . Da sich die Angaben der Beschwerdegegnerin zur Anspruchsberechnung sowohl bezüglich der anerkannte n Ausgaben als auch bezüglich der anrechen bare n Einnahmen als masslich korrekt und auch im Übrigen als gesetzeskonform erweisen, und weil substantiierte Einwände des Beschwerdeführers hierzu in der Beschwerde unter blieben sind, besteht vorliegend kein Anlass die Anspruchs berechnung zu beanstanden . Vielmehr ist auf die korrekte Berechnung und die Darlegungen der Beschwerdegegnerin hierzu zu verweisen. 3.3
Zusammengefasst ergibt sich, dass keine Gründe gegeben sind, auf die Berech nung des Zusatzleistungsanspruchs des Beschwerdeführers ab Mai 2024 und seinen Anspruch auf kantonale Beihilfen ab ebenfalls diesem Zeitpunkt zurück zukommen. Vielmehr ist d er Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu bean standen. Dies hat die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde zur Folge. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2024.00121 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 5. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1948, ersuchte am 2 3. Mai 202 4 telefonisch (Urk. 6/140) und mit am 2 8. Mai 2024 ausgefülltem Antrag sformular
(Urk. 6/142) schriftlich um die
Zusprechung von Zusatzlei s tungen zu seiner AHV-Altersrente . Nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Urk. 6/14 3 ff.; vgl. insb. Urk. 6/190) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleis tungen zur AHV/IV (nachfolgend: SVA), X.___ mit Verfü gung vom 19.
September 2024 mit Wirkung ab
1. Mai 2024 monatliche Zusatz leistungen (einschliesslich Prämienvergütung für die Krankenversicherung und kantonale Beihilfen) in der Höhe von Fr. 1'015.60 respektive von monatlich Fr. 526 . —abzüglich die Prämienvergütung für die Krankenversicherung zu (Urk. 6/201; Berechnungsblatt vgl. Urk. 6/203). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 1 8. Oktober 2024 (Eingang bei der SVA am 2 2. Oktober 2024) Einsprache (Urk. 6/217; vgl. auch Urk. 6/216). Mit Einsprache entscheid vom 21.
November 2024 wies die SVA die Einsprache ab (Urk. 6/234 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 1. November 2024 erhob X.___ am 2 7. November 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, sein Zusatzleistungsanspruch sei neu zu berechnen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1 3. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Davon wurde dem Beschwerdeführer am 1 7. Dezember 2024 Kenntnis gegeben (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetz lichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetz es über Ergänzungs leistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELG). Der Anspruch erlischt am Ende des Monats, in dem eine der Voraus setzungen dahingefallen ist (Art. 12 Abs. 3 ELG). 1.2
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höhe ren der in lit . a-b genannten Mindestbeträge (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3).
Es besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2). Denn die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung nach Art. 9 ELG entspricht nicht dem Betrag, um den sämtliche Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen; massgebend sind vielmehr nur die gemäss Art. 10 ELG anerkannten Ausgaben (Urteil des Bundes gerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 3.2 a.E .). Diese werden in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis). Durch die anerkannten Ausgaben wird dabei gleichzeitig das Existenz minimum definiert, welches durch die Ergänzungsleistungen gesi chert werden soll (Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung, BV; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EL-Reform] vom 16. September 2016, BBl 2016 7465 ff., S. 7472 a.A .). 1.3
Die Ausrichtung von Beihilfen im Kanton Zürich setzt nach § 13 Abs. 1 des Zusatzleistungs gesetzes (ZLG) voraus, dass die Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4-6 ELG erfüllt und in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer Mindestdauer im Kanton gewohnt hat. Diese beträgt für Personen mit Schweizer Bürgerrecht zehn Jahre, für andere 15 Jahre. Der Wohnsitz im Kanton darf in den letzten zwei Jahren vor Ausrich tung der Beihilfe nicht aufgegeben worden sein; ausgenommen hiervon sind frühere Bezüger, welche in den Kanton zurückkehren (§ 13 Abs. 2 ZLG). Der jähr liche Höchstanspruch auf Beihilfe beträgt für Alleinstehende Fr. 2'420.-- (§ 16 Abs. 1 ZLG) . Für die Berechnung der Beihilfe wird gemäss § 17 Abs. 1 ZLG auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (lit . a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (lit . b). Die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, finden gemäss § 15 ZLG entsprechende Anwendung, soweit für die Bei hilfe nichts Abweichendes bestimmt ist. 2. 2.1
Im Einspracheentscheid führte die Beschwerdegegnerin aus, mit der Einsprache habe der Beschwerdeführer einen früheren Anspruchsbeginn geltend gemacht. Seiner Auffassung gemäss bestehe der Anspruch bereits seit Mai 202 1. Der Anspruch beginne frühestens im Zeitpunkt der Anmeldung. Am 2 3. Mai 202 4 habe der Beschwerdeführer telefonisch um die Zusprechung von Zusatzleistungen ersucht, weswegen der betreffende Monat für den Anspruchsbeginn massgebend sei (Urk. 2 S. 2). 2.2
In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer zusammengefasst und sinn gemäss geltend, in seiner Einsprache habe er keine rückwirkende Zahlung ab Mai 2021 erwähnt. Es sei aber richtig, dass seit dem Jahr 2021 die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- unterschritten gewesen sei. Bei rechtzeitiger Information hätte er viel früher Leistungen beziehen können. Es sei ihm aber bekannt gewesen, dass die AHV-Altersrente beantragt werden müsse. Mit der Höhe der Zusatzleistungen sei er nicht einverstanden. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin beruhe auf fal schen Annahmen, weswegen der Anspruch neu zu berechnen sei (Urk. 1). 2.3
In ihrer Vernehmlassung hob die Beschwerdegegnerin hervor, mit der Einsprache sei geltend gemacht worden, dass seit Mai 2021 Anspruch auf Ergänzungs leistungen bestehe. Effektiv Anspruch bestehe aber erst seit Mai 202 4. Bei der Berechnung de r Höhe der Zusatzleistungen sei en
sodann die tatsächliche Kranken kassenprämie von monatlich Fr. 489.60 respektive Fr. 5'875.20 pro Jahr, das gesetzliche Mietzinsmaximum von Fr. 13'200.-- sowie der gesetzlich festge legte Lebensbedarf für Alleinstehende von Fr. 20'100. -- berücksichtigt worden. Mithin seien die Ausgaben nicht zu beanstanden.
Auch die Einnahmen stütz t en sich auf die gesetzlichen Grundlagen und die Angaben des Beschwerdeführers. Das Vermögen habe sich per 3 1. Dezember 2023 auf einen
Betrag von Fr. 46'591. -- belaufen . Aus der Gegenüberstellung der Ausgaben und der Ein nahmen resultiere ein jährlicher Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Fr. 9’763.20 sowie auf kantonale Beihilfen in der Höhe von Fr. 2'424.--. Die Ver fügung vom 1 9. September 2024 sei nicht zu beanstanden (Urk. 5 S. 1 f.). 3. 3.1
Entgegen seinem Standpunkt in der Beschwerde hatte der Beschwerdeführer in seiner Einsprache (Urk. 6 /217) unter Beilegung eines Kontoauszuges per 3 0. Juni 2021 (Urk. 6/216) jedenfalls sinngemäss als Anspruchsbeginn den Mai 2021 erwähn t, da ab Ende Mai 2021 sein Vermögen geringer als Fr. 100'000 . -- gewesen sei (Urk.
6/216/1-2). Gemäss Art. 12 Abs. 1 ELG entsteht der Anspruch ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetz lichen Voraussetzung en erfüllt sind (vgl. vorstehende E.
1. 1). Auf diese zwingend zu beachtende Gesetzesbestimmung hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid korrekt verwiesen. Da die Anmeldung im Mai 2024 erfolgte (Urk. 6/140, Urk. 6/142), ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin unter Bejahung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen (vgl.
hierzu nachstehende E. 3.2) als Anspruchsbeginn den 1. Mai 2024 verfügt hat (Urk. 6/201). 3.2
D ie d as Quantitativ des Anspruchs betreffenden Einzelheiten finden sich im Ver laufsprotokoll Anmeldung vom 1 7. September 2024 (Urk. 6/190) und im Berechnungs blatt zur Verfügung vom 1 9. September 2024 (Urk. 6/203 = Urk.
6/204). Auf diese detaillierten Angaben hat die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort hingewiesen (Urk. 5 S. 1 f.) . Dabei berücksichtigte sie die anzurech nenden Krankenkassenprämien (Urk. 6/ 144/1; Urk. 6/190/1), den Miet zins ohne Kellerabteil (Urk. 6/146/1) und den gesetzlich vorgesehenen Lebens bedarf von Fr. 20'100. -- für Alleinstehende (Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung), das anrechenbare Vermögen (Urk. 6/ 173/1) abzüglich des Freibetrags von Fr. 30'000. -- und davon 1/10 sowie die Rente des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 6/204) und gewährte den Höchstanspruch auf Bei hilfe . Da sich die Angaben der Beschwerdegegnerin zur Anspruchsberechnung sowohl bezüglich der anerkannte n Ausgaben als auch bezüglich der anrechen bare n Einnahmen als masslich korrekt und auch im Übrigen als gesetzeskonform erweisen, und weil substantiierte Einwände des Beschwerdeführers hierzu in der Beschwerde unter blieben sind, besteht vorliegend kein Anlass die Anspruchs berechnung zu beanstanden . Vielmehr ist auf die korrekte Berechnung und die Darlegungen der Beschwerdegegnerin hierzu zu verweisen. 3.3
Zusammengefasst ergibt sich, dass keine Gründe gegeben sind, auf die Berech nung des Zusatzleistungsanspruchs des Beschwerdeführers ab Mai 2024 und seinen Anspruch auf kantonale Beihilfen ab ebenfalls diesem Zeitpunkt zurück zukommen. Vielmehr ist d er Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu bean standen. Dies hat die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde zur Folge. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm