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ZL.2024.00110

Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Rentenbezügers rechtens. Keine Übergangsfrist zu gewähren. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2026-03-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1963, bezieht seit 1 5. April 2023 eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt Kinderrente für die 2005 gebore ne Tochter (Urk. 8 / 2.6 -2.9, vgl. auch Urk. 8/2.89). A m 8. Ju n i 2023 meldete er sich bei der Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungs stelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 8/7.0 -7.12 ff., vgl. auch Urk. 8/3.0).

Mit Verfügung vom 2 8. August 2023 (Urk. 8 / 6.1-6.9) verneinte die Durchführungsstelle einen Anspruch auf Zusatzleistun gen infolge Einnahme überschusses, wobei der nicht rentenberechtigten Ehefrau des Versicherten ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 39 ' 161 .-- pro Jahr angerechnet wurde (vgl. Berechnungsblatt, Urk. 8 / 6.4). Mit Verfügung vom 4. September 2023 (Urk. 8/5.0-5.3) verneinte die Durchführungsstelle in der Folge unter Hinweis auf den berechneten Einnahmeüberschuss auch einen Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 1. September 2023, ergänzt am 1 2. September 2024, Einsprache (Urk. 8 / 1.31, vgl. auch Urk. 8/1.7-1.9),

welche die Durchführungsstelle

mit Einspracheentscheid vom 2 6. September abwies (Urk. 8 / 1.1-1.6 = Urk. 2). 2.

Die Versicherten erhoben am 28. Oktober 2024 Beschwerde gegen den Ein spracheent scheid vom 2 6. September 2024 (Urk. 2) und beantragten, dieser sowie die Verfügungen vom 2 8. August 2023 und 4. September 2023 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihnen die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Zusatzleistungen ohne die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Beschwerdeführerin zu berechnen und auszurichten, und die Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. November 2024 beantragte die Durchführungs stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was de n Beschwerdeführe nden am 2 . Dezember 20 24 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Replik vom 1 6. Dezember 2024 hielten die Beschwerdeführenden an den beschwerdeweise gestellten

Anträgen fest (Urk. 10), was der Beschwerdegegnerin am 6. Januar

2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jähr lichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit . a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatz leistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit . a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vor schriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, ent sprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).

E. 1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der in lit . a-b genannten Mindestbeträge (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3).

Es besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2). Denn die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung nach Art. 9 ELG entspricht nicht dem Betrag, um den sämtliche Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen; massgebend sind vielmehr nur die gemäss Art. 10 ELG anerkannten Ausgaben (Urteil des Bundes gerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 3.2 a.E .). Diese werden in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis). Durch die anerkannten Ausgaben wird dabei gleichzeitig das Existenz minimum definiert, welches durch die Ergänzungsleistungen gesichert werden soll (Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung, BV; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EL-Reform] vom 16. September 2016, BBl 2016 7465 ff., S. 7472 a.A .).

E. 1.3 Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und ab schliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis). Bei zu Hause lebenden Personen wird für den allgemeinen Lebensbedarf und den Mietzins je ein näher bezifferter Betrag berücksichtigt (Abs. 1). Bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen werden die Tagestaxe (wobei die Kantone die wegen des Heim- oder Spitalaufenthalts berücksichtigten Kosten begrenzen können) und ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen berücksichtigt (Abs. 2). Bei allen Personen werden sodann in bestimmtem Umfang als Ausgaben an erkannt (Abs. 3): Gewinnungskosten (lit . a), Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse (lit . b), Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes mit Ausnahme der Prämien für die Krankenversicherung (lit . c), ein Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (lit . d) sowie geleistete familien rechtliche Unterhaltsbeiträge (lit . e) und Kosten für die notwendige und aus gewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben (lit . f) .

E. 1.4 Die anrechenbaren Einnahmen sind in Art. 11 ELG geregelt. Die gesetzliche Aufzählung der anrechenbaren Einnahmen und der nicht anrechenbaren Ein nahmen ist abschliessend (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April

2011, Stand 1. Januar 202

E. 1.5 Als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1‘300.-- und bei Ehepaaren und Personen mit renten berechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1‘950.-- übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet.

Der AHV-rechtliche Begriff des Erwerbseinkommens (vgl. Art. 6 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) kann sinngemäss auf das Ergänzungsleistungsrecht übertragen werden. Massgebend ist, dass die Ein künfte sich aus wirtschaftlicher Betätigung ergeben und damit die Ausübung einer Tätigkeit geldwerte Leistungen nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 3.3). Das Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit umfasst nebst dem Geld-, Bar- und Naturallohn auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge sowie Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (vgl. Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG).

Arbeitet eine versicherte Person im Haushalt oder Betrieb eines Blutsverwandten, so sind die von diesem ausgerichteten Geld- und Naturalleistungen in dem Masse als Erwerbseinkommen anzurechnen, als sie eine Arbeitskraft ersetzen (Art. 15 Abs. 2 ELV).

E. 1.6 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11a Abs. 1 ELG) ist nach der Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern der Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b). Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehe gatten nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, sind Art. 14a und Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis auf insbesondere BGE 115 V 88 E. 1). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen. Dem entsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen).

Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur un genügend um eine Stelle, verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungs pflicht (BGE 142 V 12 E. 5.5 mit Hinweis). Eine (in grundsätzlicher oder mass geblicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar

2022 E. 2.2.1 mit Hinweis). Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 respektive Art. 61 lit . c ATSG) mitzuwirken (Art. 28 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2021 vom 9. Juni 2021 E. 4.1 mit Hinweis).

Die objektive Beweislast respektive - zufolge des Untersuchungsgrundsatzes - die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 138 V 218 E. 6, 121 V 204 E. 6a) dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen vermögen die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit einer Erwerbsfähigkeit zu widerlegen. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2 mit Hinweis; zur Kasuistik vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 5.2).

E. 1.7 Das hypothetisch ermittelte Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers ist im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG lediglich zu 80 % anzurechnen; denn hypothetische Einkünfte sind in gleicher Weise zu privilegieren, wie tatsächlich erzielte (AHI 2001 S. 134 E. 1c; BGE 117 V 287 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts P 51/03 vom 22. März 2004 E. 2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.3.4). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, der Ehefrau des Beschwerdeführers sei ein hypothetisches Erwerbseinkom men anzurechnen, zumal gegenüber den Eltern keine Beistandsp flicht bestehe. Zwar sei die Pflege und Betreuung der eigenen Eltern sehr rühmlich, sie könne aber für die Beurteilung der Zusatzleistungen nicht herangezogen werden (S. 3 unten).

Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Ein kommens sei auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) abzustellen. Bei der Ermittlung des hypothetischen Einkommens für die Ehefrau sei den persönlichen Umständen wie dem Alter und der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt mit einer Reduktion von 40 % Rechnung getragen worden und demnach in der Berechnung ab 1. April 2023 ein diesen Umständen entsprechend reduziertes Einkommen zur Anrechnung gelangt (S. 4) . 2.2

Demgegenüber stellte n sich d ie Beschwerdeführe nden auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei kein hypothetisches Erwerbse inkommen anzurechnen. Die Beschwerdeführerin erbringe gegenüber ihrem Vater intensive Betreuungs- und Pflegeaufgaben . Diese seien sehr zeitaufwendig und würden einen Umfang von fünf bis siebeneinhalb Stunden pro Tag umfassen. Dieser umfassende Betreuungs- und Pflegeaufwand sei im Schreiben der Z.___, Zentrum A.___, vom 2 2. August 2024 detailliert aufgelistet und verunmögliche es der Beschwerdeführerin offensichtlich, zusätzlich einer Erwerbstätigkeit im von der Beschwerdegegnerin verlangten Umfang nachzugehen und ein Erwerbs einkommen in der angerechneten Höhe von Fr. 39'161.-- zu erzielen. Damit falle die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ausser Betracht und die Vermutung der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit sei widerlegt (S. 4) . Die Beschwerdeführerin leide zudem selb st an gesundheitlichen Einschränkungen (rezidivierende Tachykardien und Diabetes mellitus Typ 2).

Im Übrigen habe sich die Beschwerdeführerin im vorliegen d relevanten Zeitraum um eine Anstellung bemüht und sei auch in dieser Hinsicht ihrer Schadenminderungspflicht nach gekommen. Diese Arbeitsbemühungen seien leider erfolglos geblieben. Auch dieser Umstand sei bei der Anrechnung des hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen (S. 7). Das genannte hypothetische Einkommen für die Beschwerdeführerin sei in der Verfügung vom 2 8. August 2023 rückwirkend ab Anspruchsbeginn per April 2023 berücksichtigt worden. Eine Übergangsfrist sei nicht gewährt worden. Auch dem könne nicht gefolgt werden (S. 8). In der Berechnung gemäss Verfügung vom 2 8. August 2023 sei sodann die Tochter B.___ unberücksichtigt gelassen worden, für welche jedoch ein Kinder rentenanspruch bestanden habe. Weshalb die Tochter nicht berücksichtigt worden sei, werde durch die Beschwerdegegnerin auch nicht weiter ausgeführt und könne daher nicht nachvollzogen werden (S. 10). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Zusatzleistungen und die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten und in diesem Zusammenhang ins besondere die Frage, ob der Beschwerdeführerin zu Recht ein hypotheti sches Erwerbseinkommen an gerechnet wurde. 3. 3.1

In Bezug auf die Faktoren, welche für die Beurteilung der Frage entscheidend sind, ob es der

Beschwerdeführer in bei Aufbringung des forderbaren guten Willens möglich und zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit im freien Arbeits markt nachzugehen, sind die folgenden Umstände bekannt: 3.2

Die

Beschwerdeführer in wurde am 1 8. August 1964 geboren

und war demnach im Zeitpunkt der Gesuchstellung 59 -jährig. Sie ist Mutter von

erwachsenen Kindern und absolvierte von 1971 bis 1976 die Primar- sowie von 1977 bis 1979 die Sekundar- und von 1980 bis 1981 die C.___ . Sie verfügt nach Lage der Akten über eine berufliche Ausbildung als Kleinkinderzieherin. Ihre Muttersprache ist deutsch. Sie war seit der Lehre Mutter/Hausfrau und hat die Kinder grossgezogen (Urk. 8/8.59-8.60, Urk. 8/1.36-1.38).

Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation macht e die Beschwerdeführerin geltend, sie leide unter Herzproblemen

und Diabetes (Urk. 8/8.60).

Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin,

E.___ AG, bestätigt e

am 3 1. August 2023

(Urk. 8/1.34 = Urk. 3/5), dass die Beschwerdeführerin unter rezidivierenden Tachykardien und Diabetes mellitus Typ 2 leide.

3.3

Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, d er Beschwerdeführerin sei es aufgrund der Betreuungs- und Pflegeleistungen, die sie gegenüber ihrem Vater respektive ihren Eltern erbringe, nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit im ver langten Umfang nachzugehen, ist ihnen nicht zu folgen:

Ak tenkundig ist, dass der Vater der Beschwerdeführerin, geboren 1935, i n seinem eigenen Haushalt und die Mutter der Beschwerdeführerin

in einem Alterszentrum lebt (vgl. Urk. 8/1.15 und Urk. 8/1.8) .

Gemäss Ausführungen vom 2 2. August 2024 (Urk. 8/1.13-1.14) benötige der Vater der Beschwerdeführerin tägliche Unterstützung bei der Ganzkörperpflege im Umfang von 1 ¼ Stunden. Er benötige zudem Unterstützung beim WC-Gang, was ein en Zeitaufwand von 1 bis 1.5 Stunden pro Tag bedeute, beim Treppen steigen (z.B. beim Holen der Post), beim Gehen (durch die Wohnung zum Essen) und beim Bücken (Versorgen von Gegenständen, Geschirr, Wäsche etc.). Der Zeit aufwand betrage hierfür 1-2 Stunden pro Tag, welcher durch die Beschwerde führerin erbracht werde. Im Weiteren benötige der Vater Handreichungen im Haushalt. Er benötige Hilfe beim Gebrauch von über Kopf liegenden Schränken und Schubladen, ebenso bei denselben am Boden sowie Hilfe beim Ankleiden und Ausziehen der Kleidung und Schuhe. Hierfür brauche es pro Tag eine Gesamtzeit von 1 ¼ Stunden. Er benötige ausserdem Unterstützung beim Besorgen/Einkauf von Lebensmitteln und Kleidern sowie von Medikamenten. Die Medikamente würden durch die F.___ zwar verabreicht, aber nicht eingekauft. Der Einkauf benötige 1-1.5 Stunden Zeit pro Tag. Der Gesamtaufwand für die Beschwerdeführerin liege pro Tag somit bei zirka 5-7.5 Stunden.

Ein Nachweis für Hilflosenentschädigung liege nicht vor, da diese gleichbedeutend mit dem Bezug von Zusatzleistungen sei. Die F.___ beteilige sich für die Medikamenten ausgabe, der Rest werde durch die Beschwerdeführerin gemacht (Urk. 8/1.14).

Das Argument der Pflege des Vaters beziehungsweise der Eltern der Beschwerde führerin ist unbeachtlich. So ist einerseits fraglich, ob das Betreuungsausmass derart umfassend ist, wie von den Beschwerdeführenden beschrieben (Urk. 8/1.13-1.14), zumal der Vater der Beschwerdeführerin gemäss ihren Aus sagen keine Hilflosenentschädigung bezieht. Andererseits vermag dies, a uch wenn diese Ausführungen bezüglich Pflegebedürftigkeit des Vaters und d er erforderliche n Pflegetätigkeit durch die Beschwerdeführerin ärztlich (Urk. 8/1.1.4) und durch die F.___ (Urk. 8/1.15) bestätigt wurde n, nichts daran zu ändern, dass keine (familienrechtliche)

Gesetzesb estimmung existiert, wonach die Beschwerdeführerin die Pflegebetreuung zu übernehmen und unentgeltlich zu erbringen hat. Wie die Beschwerdegegnerin bereits ausgeführt hat, ist die Pflege und Betreuung der eigenen Eltern rühmlich, jedoch besteht gegenüber den Eltern keine gesetzliche Beistandspflicht, wie sie gegenüber Ehepartnern gegeben ist.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie könne nicht auch noch zu Hause fehlen, wenn der Beschwerdeführer invalid sei (vgl. Urk. 8/8.60), sei schliesslich erwähnt, dass auch d ie Notwendigkeit der Haushaltführung für den Ehegatten (oder die Kinder) es allgemein nicht erlaubt, auf die Anrechnung eines hypo thet ischen Ein kommens zu verzichten (Wegleitung über die Ergänzungs leistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 20 26, Rz 3521.15). 3.4

Auch die anderen Gründe, welche die Beschwerdeführenden vorbrachten, sind nicht geeignet, um die Vermutung des Einkommensverzichts umzustossen .

Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und eine allenfalls daraus resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anbelangt, ist festzuhalten, dass sich die EL-Durchführungsorgane und das Sozialversicherungsgericht mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten haben (BGE 141 V 343 E. 5.7). Eine IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin unterblieb bisher. Seitens der Beschwerdeführenden wird lediglich angemerkt, dass es der Beschwerdeführerin

erschwert möglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen . Ärztlich werden denn auch nur die Diagnosen bestätigt, ohne eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren oder zu erwähnen (vgl. Urk. 3/5).

Das Vor gehen der Beschwerdegegnerin, wonach sie aufgrund der dargelegten Aktenlage a uf eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin schliesst, liegt in ihrem Ermessen und ist Sinn und Zweck des Untersuchungsgrundsatzes, zumal es ihr obliegt, die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu prüfen, so lange die Invalidenversicherung die (Rest-)Arbeitsfähigkeit nicht ermittelt hat. Die Beschwerdeführerin

hat denn auch keine hinreichenden Belege beigebracht, welche angesichts ihres Gesundheitszustandes begründete Zweifel an einer A rbeitsfähigkeit zu wecken vermögen .

Der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin steht der Ausübung einer vollzeitlichen ausserhäuslichen Erwerbs tätigkeit demnach

grundsätzlich nicht entgegen.

Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin das Finden einer Arbeitsstelle auf dem konkreten Arbeits markt nicht von vornherein übermässig erschwert oder verunmöglicht wird.

Weiter wurden denn auch keine Belege über erfolglose Stellenbemühungen ein gereicht. Die Beschwerdeführenden legen zwar eine Bestätigung eines G.___, im Freundeskreis der H.___ und dort ehrenamtlich in sozialen Bereichen tätig, ein (Urk. 3/6), wonach sich die Beschwerdeführerin hinlänglich um das Finden einer Arbeitsstelle bemüht habe und ihrer Schaden minderungspflicht nachgekommen sei. Dies wird jedoch in keiner Weise mit entsprechenden Belegen (Absagen, Korrespondenz zur Stellensuche, Arbeits bemühungen) untermauert. Es wird somit nicht belegt, dass die Beschwerde führerin aufgrund invaliditätsfremder Faktoren keine Anstellung findet .

3.5

Nach dem Gesagten liegen folglich keine Umstände vor, welche geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Demzufolge hat sich die Beschwerdeführerin die gesetzliche Vermutung für eine Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit entgegenhalten zu lassen. Die erfolgte Anrechnung eines hypo thetischen Einkommens erweist sich damit als rechtens . 3.6

Gegen die Höhe des angerechneten Verzichtseinkommens von

Fr. 39'161.-- ist ebenfalls nichts einzuwenden.

Geht man davon aus, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der bisher aus geübten Tätigkeiten (seit Ausbildung nicht gearbeitet) sowie der Dauer der Erwerbslosigkeit in erster Linie einfache Hilfsarbeiten in den unterschiedlichsten Branchen offen stehen, ist d as mittlere Einkommen der untersten Kategorie im Jahr 2020 für Frauen von Fr. 4'276.-- pro Monat heranzuziehen (LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1). Auf ein Jahr umgerechnet sowie an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden und die Nominallohnentwicklung bei den Frauen bis 2023 (vgl. Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2023) angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Bruttoeinkommen von rund Fr. 55'184 .-

in einem Vollpensum (Fr. 4'276.-- x 12 : 40 x 41.7 / 2784 x 2872). Davon sind die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes abzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 5.2.3; WEL Rz . 3521.0 4 Stand: 1.1.2023). Somit sind die damals aktuellen AHV, IV-, EO- und ALV-Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Jahreseinkommen bis und mit Fr. 148'200.-- von insgesamt 6.4 % abzuziehen (zu finden unter www.ahv-iv.ch, synoptische Tabelle der anwendbaren Beitrags- und Prämien sätze 2023), was ein hypothetisches jährliches Nettoeinkommen von rund Fr. 51‘652.-- (Fr. 55'184.-- – abzüglich 6.4 %) in einem Vollpensum ergibt. Davon sind 80 %, entsprechend Fr. 41'321.60 anzurechnen.

Die Beschwerdegegnerin berechnete einen tieferen Nettojahreslohn, nämlich Fr. 39'161.-- und rechnete Fr. 31'328.-- als hypothetisches jährliches Einkommen an. Sie stützte sich hierbei auf den statistischen Lohnrechner « Salarium » 2020, wobei 25 % der Schweizerinnen in der Branche Erziehung und Unterricht in Betreuungsberufen weniger als Fr. 5'364.-- (Zentralwert Fr. 6'023.--, 25 % mehr als Fr. 6'759.--) verdienen (vgl. Urk. 8/8.58). Auf ein Jahr umgerechnet ergibt dies ein hypothetisches Bruttoeinkommen von rund Fr. 69'732.--. Davon sind die obligatorischen Beiträge an die Sozialver sicherungen des Bundes abzuziehen, nicht jedoch die hypothetischen Beiträge an die zweite Säule (vgl. Urteil e des Bundesgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 5.2.3 und 9C_729/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 3.1). Somit sind die damals aktuellen AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge der Arbeitnehme rinnen und Arbeitnehmer bei Jahreseinkommen bis und mit Fr. 148‘200.-- von insgesamt 6. 4 % abzu ziehen (synoptische Tabelle der anwendbaren Beitrags- und Prämiensätze, vgl. Fussnote

233 zu Rz 3 521 .04

WEL, Stand: 1.1.2023), was ein hypothetisches jährliches Nettoeinkommen von rund Fr. 65 ’ 269 . -- ergibt . Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerde führerin einen Abzug von 40 % aufgrund des Alters, der bisher ausgeübten Tätigkeiten (seit Ausbildung nicht gearbeitet) sowie der Dauer der Erwerbslosig keit (vgl. Urk. 8/8.57), was ein hypothetisches Einkommen von Fr. 39‘161. -- ergibt. Von diesem

Nettoeinkommen rechnete die Beschwerdegegnerin korrekter weise 80 % an (Fr. 31‘328.--; vgl. Urk. 8/6.4).

Da dieser Wert im Vergleich zu den vorgenannten LSE-Zahlen

tiefer ausfällt, ist er zu Gunsten de r Beschwerdeführe rin als massgeblich zu betrachten. 3.

E. 6 , Rz . 3411.02; vgl. auch BGE 139 V 574 E. 3.3.3). Da die Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung - vorbehältlich des Verzichts auf Einkünfte und Vermögenswerte (Art. 11a ELG) - nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a mit Hinweis auf BGE 122 V 19 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_831/2016 vom 11. Juli 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).

E. 7 Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht keine Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gewährt.

Im Zusammenhang mit einer allenfalls zu gewährenden Übergangsfrist hielt das Bundesgericht fest, dass dem nicht invaliden Ehegatten von EL-Ansprechern im Einzelfall eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Er werbstätigkeit oder Ausdehnung des Arbeitspensums einzuräumen ist. Dies gilt sowohl für laufende als auch für erstmals beantragte Ergänzungsleistungen. Zu präzisieren gilt es jedoch, dass eine Übergangsfrist ab Beginn des potenziellen EL-Bezugs dort nicht einzuräumen ist, wo mit Blick auf einen absehbaren künf tigen EL-Bezug des einen Ehepartners dem anderen Ehepartner im Vorfeld genü gend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_347/2015 vom 14. Januar 2016 E. 5.4 mit Hinweisen).

Vorliegend meldete sich der Beschwerdeführer im August 2018 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4.15), bezog während der Dauer der Eingliederungsmassnahme vom 1 7. Oktober 2022 bis 1 4. April 2023 ein IV-Taggeld (Urk. 8/4.31) und seit

dem 1 5. April 2023 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk.

E. 8 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass Kinder, die einen Anspruch auf eine Waisenrente haben oder einen Anspruch auf eine Kinde rrente der AHV oder der IV begründen und deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Aus gaben erreichen oder übersteigen, nach Art. 9 Abs. 4 ELG bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen . Um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen, sind die anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüberzustellen (Art. 8 Abs. 2 ELV).

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden (vgl. Urk. 1 S. 10), war die Beschwerdegegnerin durchaus bestrebt, eine entsprechende Vergleichs rechnung betreffend die Tochter B.___, geboren 2005, welche eine IV-Kinderrente bezog (vgl. Urk. 8/2.6), vorzunehmen . So ersuchte die Beschwerde gegnerin die Beschwerdeführenden am 1 2. Juli 2023 um entsprechende Angaben und das Einreichen der Belege (Urk. 8/9.29). Am 1 3. Juli 2023 antworteten die Beschwerdeführenden, dass das Bankkonto der Tochter an ihrem 1 8. Geburtstag überschrieben worden sei und sie entsprechend keinen Zugriff mehr hätten. Dies sei nun die Sache der Tochter und sie wollten keinen Familienstreit herauf beschwören, indem sie nachfragten (Urk. 8/9.28). Mit Stellungnahme vom 1 3. Juli 2023 ersuchte der Beschwerdeführer, die Tochter B.___ bezüglich der Berechnung eines möglichen Anspruchs auf Zusatzleistungen aussen vorzulassen (Urk. 8/9.24). Mit Aktennotiz vom 1 4. Juli 2023 hielt die Beschwerdegegnerin fest, gemäss Steuerdaten von 2022 sei ersichtlich, dass B.___ auf einem Konto Fr. 12'057.-- Guthaben besitze . Auf Nachfrage habe die Familie keine Unterlagen einreichen wollen, da es sich um privates Geld der Tochter handle. Die Beschwerdeführenden hätten sich entschlossen und schriftlich mitgeteilt, dass für die Überprüfung der Zusatzleistungen die Tochter B.___ aus der Berechnung auszuschliessen sei (Urk. 8/9.23).

Wenn die Beschwerdeführenden nun geltend machen, es sei nicht klar und könne nicht nachvollzogen werden, aus welchen Gründen die Tochter B.___ nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 1 S. 10), kann dem nicht gefolgt werden. Ent sprechende Belege wurden von den Beschwerdeführenden denn auch im Beschwerdeverfahren nicht eingereicht.

Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, indem sie die Tochter B.___ bei den Berechnungen nicht berücksichtigte, kann nach dem Gesagten nicht beanstandet werden . Es bleibt zudem anzumerken, dass sich wohl ohnehin ein Einnahme überschuss ergeben hätte. So belaufen sich bereits die aus den Akten bekannten Einkünfte der Tochter B.___ aus der IV-Kinderrente von Fr. 657.-- (Urk. 8/2.6), dem Praktikumslohn von Fr. 2'200.-- (Ur. 8/9.31) und der Ausbildungszulage von Fr. 250.-- (Urk. 8/6.4) auf total

Fr. 3'107.-- . 3.

E. 9 Zusammenfassend erfolgte die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbsein kommen s der nicht invaliden Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 39 ‘ 161 .-- pro Jahr zu Recht.

D er angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . D as

Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin

Anjushka Früh - Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdesc hrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2024.00110 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 2 3. März 2026 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ Beschwerdeführende beide vertreten durch Rechtsanwältin Anjushka Früh KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Stadt Winterthur Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1963, bezieht seit 1 5. April 2023 eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt Kinderrente für die 2005 gebore ne Tochter (Urk. 8 / 2.6 -2.9, vgl. auch Urk. 8/2.89). A m 8. Ju n i 2023 meldete er sich bei der Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungs stelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 8/7.0 -7.12 ff., vgl. auch Urk. 8/3.0).

Mit Verfügung vom 2 8. August 2023 (Urk. 8 / 6.1-6.9) verneinte die Durchführungsstelle einen Anspruch auf Zusatzleistun gen infolge Einnahme überschusses, wobei der nicht rentenberechtigten Ehefrau des Versicherten ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 39 ' 161 .-- pro Jahr angerechnet wurde (vgl. Berechnungsblatt, Urk. 8 / 6.4). Mit Verfügung vom 4. September 2023 (Urk. 8/5.0-5.3) verneinte die Durchführungsstelle in der Folge unter Hinweis auf den berechneten Einnahmeüberschuss auch einen Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 1. September 2023, ergänzt am 1 2. September 2024, Einsprache (Urk. 8 / 1.31, vgl. auch Urk. 8/1.7-1.9),

welche die Durchführungsstelle

mit Einspracheentscheid vom 2 6. September abwies (Urk. 8 / 1.1-1.6 = Urk. 2). 2.

Die Versicherten erhoben am 28. Oktober 2024 Beschwerde gegen den Ein spracheent scheid vom 2 6. September 2024 (Urk. 2) und beantragten, dieser sowie die Verfügungen vom 2 8. August 2023 und 4. September 2023 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihnen die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Zusatzleistungen ohne die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Beschwerdeführerin zu berechnen und auszurichten, und die Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. November 2024 beantragte die Durchführungs stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was de n Beschwerdeführe nden am 2 . Dezember 20 24 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Replik vom 1 6. Dezember 2024 hielten die Beschwerdeführenden an den beschwerdeweise gestellten

Anträgen fest (Urk. 10), was der Beschwerdegegnerin am 6. Januar

2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jähr lichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit . a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatz leistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit . a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vor schriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, ent sprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG). 1.2

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der in lit . a-b genannten Mindestbeträge (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3).

Es besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2). Denn die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung nach Art. 9 ELG entspricht nicht dem Betrag, um den sämtliche Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen; massgebend sind vielmehr nur die gemäss Art. 10 ELG anerkannten Ausgaben (Urteil des Bundes gerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 3.2 a.E .). Diese werden in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis). Durch die anerkannten Ausgaben wird dabei gleichzeitig das Existenz minimum definiert, welches durch die Ergänzungsleistungen gesichert werden soll (Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung, BV; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EL-Reform] vom 16. September 2016, BBl 2016 7465 ff., S. 7472 a.A .). 1.3

Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und ab schliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis). Bei zu Hause lebenden Personen wird für den allgemeinen Lebensbedarf und den Mietzins je ein näher bezifferter Betrag berücksichtigt (Abs. 1). Bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen werden die Tagestaxe (wobei die Kantone die wegen des Heim- oder Spitalaufenthalts berücksichtigten Kosten begrenzen können) und ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen berücksichtigt (Abs. 2). Bei allen Personen werden sodann in bestimmtem Umfang als Ausgaben an erkannt (Abs. 3): Gewinnungskosten (lit . a), Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse (lit . b), Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes mit Ausnahme der Prämien für die Krankenversicherung (lit . c), ein Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (lit . d) sowie geleistete familien rechtliche Unterhaltsbeiträge (lit . e) und Kosten für die notwendige und aus gewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben (lit . f) . 1.4

Die anrechenbaren Einnahmen sind in Art. 11 ELG geregelt. Die gesetzliche Aufzählung der anrechenbaren Einnahmen und der nicht anrechenbaren Ein nahmen ist abschliessend (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April

2011, Stand 1. Januar 202 6, Rz . 3411.02; vgl. auch BGE 139 V 574 E. 3.3.3). Da die Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung - vorbehältlich des Verzichts auf Einkünfte und Vermögenswerte (Art. 11a ELG) - nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a mit Hinweis auf BGE 122 V 19 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_831/2016 vom 11. Juli 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.5

Als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1‘300.-- und bei Ehepaaren und Personen mit renten berechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1‘950.-- übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet.

Der AHV-rechtliche Begriff des Erwerbseinkommens (vgl. Art. 6 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) kann sinngemäss auf das Ergänzungsleistungsrecht übertragen werden. Massgebend ist, dass die Ein künfte sich aus wirtschaftlicher Betätigung ergeben und damit die Ausübung einer Tätigkeit geldwerte Leistungen nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 3.3). Das Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit umfasst nebst dem Geld-, Bar- und Naturallohn auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge sowie Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (vgl. Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG).

Arbeitet eine versicherte Person im Haushalt oder Betrieb eines Blutsverwandten, so sind die von diesem ausgerichteten Geld- und Naturalleistungen in dem Masse als Erwerbseinkommen anzurechnen, als sie eine Arbeitskraft ersetzen (Art. 15 Abs. 2 ELV). 1.6

Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11a Abs. 1 ELG) ist nach der Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern der Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b). Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehe gatten nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, sind Art. 14a und Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis auf insbesondere BGE 115 V 88 E. 1). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen. Dem entsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen).

Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur un genügend um eine Stelle, verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungs pflicht (BGE 142 V 12 E. 5.5 mit Hinweis). Eine (in grundsätzlicher oder mass geblicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar

2022 E. 2.2.1 mit Hinweis). Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 respektive Art. 61 lit . c ATSG) mitzuwirken (Art. 28 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2021 vom 9. Juni 2021 E. 4.1 mit Hinweis).

Die objektive Beweislast respektive - zufolge des Untersuchungsgrundsatzes - die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 138 V 218 E. 6, 121 V 204 E. 6a) dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen vermögen die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit einer Erwerbsfähigkeit zu widerlegen. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2 mit Hinweis; zur Kasuistik vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 5.2). 1.7

Das hypothetisch ermittelte Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers ist im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG lediglich zu 80 % anzurechnen; denn hypothetische Einkünfte sind in gleicher Weise zu privilegieren, wie tatsächlich erzielte (AHI 2001 S. 134 E. 1c; BGE 117 V 287 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts P 51/03 vom 22. März 2004 E. 2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.3.4). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, der Ehefrau des Beschwerdeführers sei ein hypothetisches Erwerbseinkom men anzurechnen, zumal gegenüber den Eltern keine Beistandsp flicht bestehe. Zwar sei die Pflege und Betreuung der eigenen Eltern sehr rühmlich, sie könne aber für die Beurteilung der Zusatzleistungen nicht herangezogen werden (S. 3 unten).

Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Ein kommens sei auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) abzustellen. Bei der Ermittlung des hypothetischen Einkommens für die Ehefrau sei den persönlichen Umständen wie dem Alter und der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt mit einer Reduktion von 40 % Rechnung getragen worden und demnach in der Berechnung ab 1. April 2023 ein diesen Umständen entsprechend reduziertes Einkommen zur Anrechnung gelangt (S. 4) . 2.2

Demgegenüber stellte n sich d ie Beschwerdeführe nden auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei kein hypothetisches Erwerbse inkommen anzurechnen. Die Beschwerdeführerin erbringe gegenüber ihrem Vater intensive Betreuungs- und Pflegeaufgaben . Diese seien sehr zeitaufwendig und würden einen Umfang von fünf bis siebeneinhalb Stunden pro Tag umfassen. Dieser umfassende Betreuungs- und Pflegeaufwand sei im Schreiben der Z.___, Zentrum A.___, vom 2 2. August 2024 detailliert aufgelistet und verunmögliche es der Beschwerdeführerin offensichtlich, zusätzlich einer Erwerbstätigkeit im von der Beschwerdegegnerin verlangten Umfang nachzugehen und ein Erwerbs einkommen in der angerechneten Höhe von Fr. 39'161.-- zu erzielen. Damit falle die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ausser Betracht und die Vermutung der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit sei widerlegt (S. 4) . Die Beschwerdeführerin leide zudem selb st an gesundheitlichen Einschränkungen (rezidivierende Tachykardien und Diabetes mellitus Typ 2).

Im Übrigen habe sich die Beschwerdeführerin im vorliegen d relevanten Zeitraum um eine Anstellung bemüht und sei auch in dieser Hinsicht ihrer Schadenminderungspflicht nach gekommen. Diese Arbeitsbemühungen seien leider erfolglos geblieben. Auch dieser Umstand sei bei der Anrechnung des hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen (S. 7). Das genannte hypothetische Einkommen für die Beschwerdeführerin sei in der Verfügung vom 2 8. August 2023 rückwirkend ab Anspruchsbeginn per April 2023 berücksichtigt worden. Eine Übergangsfrist sei nicht gewährt worden. Auch dem könne nicht gefolgt werden (S. 8). In der Berechnung gemäss Verfügung vom 2 8. August 2023 sei sodann die Tochter B.___ unberücksichtigt gelassen worden, für welche jedoch ein Kinder rentenanspruch bestanden habe. Weshalb die Tochter nicht berücksichtigt worden sei, werde durch die Beschwerdegegnerin auch nicht weiter ausgeführt und könne daher nicht nachvollzogen werden (S. 10). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Zusatzleistungen und die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten und in diesem Zusammenhang ins besondere die Frage, ob der Beschwerdeführerin zu Recht ein hypotheti sches Erwerbseinkommen an gerechnet wurde. 3. 3.1

In Bezug auf die Faktoren, welche für die Beurteilung der Frage entscheidend sind, ob es der

Beschwerdeführer in bei Aufbringung des forderbaren guten Willens möglich und zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit im freien Arbeits markt nachzugehen, sind die folgenden Umstände bekannt: 3.2

Die

Beschwerdeführer in wurde am 1 8. August 1964 geboren

und war demnach im Zeitpunkt der Gesuchstellung 59 -jährig. Sie ist Mutter von

erwachsenen Kindern und absolvierte von 1971 bis 1976 die Primar- sowie von 1977 bis 1979 die Sekundar- und von 1980 bis 1981 die C.___ . Sie verfügt nach Lage der Akten über eine berufliche Ausbildung als Kleinkinderzieherin. Ihre Muttersprache ist deutsch. Sie war seit der Lehre Mutter/Hausfrau und hat die Kinder grossgezogen (Urk. 8/8.59-8.60, Urk. 8/1.36-1.38).

Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation macht e die Beschwerdeführerin geltend, sie leide unter Herzproblemen

und Diabetes (Urk. 8/8.60).

Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin,

E.___ AG, bestätigt e

am 3 1. August 2023

(Urk. 8/1.34 = Urk. 3/5), dass die Beschwerdeführerin unter rezidivierenden Tachykardien und Diabetes mellitus Typ 2 leide.

3.3

Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, d er Beschwerdeführerin sei es aufgrund der Betreuungs- und Pflegeleistungen, die sie gegenüber ihrem Vater respektive ihren Eltern erbringe, nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit im ver langten Umfang nachzugehen, ist ihnen nicht zu folgen:

Ak tenkundig ist, dass der Vater der Beschwerdeführerin, geboren 1935, i n seinem eigenen Haushalt und die Mutter der Beschwerdeführerin

in einem Alterszentrum lebt (vgl. Urk. 8/1.15 und Urk. 8/1.8) .

Gemäss Ausführungen vom 2 2. August 2024 (Urk. 8/1.13-1.14) benötige der Vater der Beschwerdeführerin tägliche Unterstützung bei der Ganzkörperpflege im Umfang von 1 ¼ Stunden. Er benötige zudem Unterstützung beim WC-Gang, was ein en Zeitaufwand von 1 bis 1.5 Stunden pro Tag bedeute, beim Treppen steigen (z.B. beim Holen der Post), beim Gehen (durch die Wohnung zum Essen) und beim Bücken (Versorgen von Gegenständen, Geschirr, Wäsche etc.). Der Zeit aufwand betrage hierfür 1-2 Stunden pro Tag, welcher durch die Beschwerde führerin erbracht werde. Im Weiteren benötige der Vater Handreichungen im Haushalt. Er benötige Hilfe beim Gebrauch von über Kopf liegenden Schränken und Schubladen, ebenso bei denselben am Boden sowie Hilfe beim Ankleiden und Ausziehen der Kleidung und Schuhe. Hierfür brauche es pro Tag eine Gesamtzeit von 1 ¼ Stunden. Er benötige ausserdem Unterstützung beim Besorgen/Einkauf von Lebensmitteln und Kleidern sowie von Medikamenten. Die Medikamente würden durch die F.___ zwar verabreicht, aber nicht eingekauft. Der Einkauf benötige 1-1.5 Stunden Zeit pro Tag. Der Gesamtaufwand für die Beschwerdeführerin liege pro Tag somit bei zirka 5-7.5 Stunden.

Ein Nachweis für Hilflosenentschädigung liege nicht vor, da diese gleichbedeutend mit dem Bezug von Zusatzleistungen sei. Die F.___ beteilige sich für die Medikamenten ausgabe, der Rest werde durch die Beschwerdeführerin gemacht (Urk. 8/1.14).

Das Argument der Pflege des Vaters beziehungsweise der Eltern der Beschwerde führerin ist unbeachtlich. So ist einerseits fraglich, ob das Betreuungsausmass derart umfassend ist, wie von den Beschwerdeführenden beschrieben (Urk. 8/1.13-1.14), zumal der Vater der Beschwerdeführerin gemäss ihren Aus sagen keine Hilflosenentschädigung bezieht. Andererseits vermag dies, a uch wenn diese Ausführungen bezüglich Pflegebedürftigkeit des Vaters und d er erforderliche n Pflegetätigkeit durch die Beschwerdeführerin ärztlich (Urk. 8/1.1.4) und durch die F.___ (Urk. 8/1.15) bestätigt wurde n, nichts daran zu ändern, dass keine (familienrechtliche)

Gesetzesb estimmung existiert, wonach die Beschwerdeführerin die Pflegebetreuung zu übernehmen und unentgeltlich zu erbringen hat. Wie die Beschwerdegegnerin bereits ausgeführt hat, ist die Pflege und Betreuung der eigenen Eltern rühmlich, jedoch besteht gegenüber den Eltern keine gesetzliche Beistandspflicht, wie sie gegenüber Ehepartnern gegeben ist.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie könne nicht auch noch zu Hause fehlen, wenn der Beschwerdeführer invalid sei (vgl. Urk. 8/8.60), sei schliesslich erwähnt, dass auch d ie Notwendigkeit der Haushaltführung für den Ehegatten (oder die Kinder) es allgemein nicht erlaubt, auf die Anrechnung eines hypo thet ischen Ein kommens zu verzichten (Wegleitung über die Ergänzungs leistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 20 26, Rz 3521.15). 3.4

Auch die anderen Gründe, welche die Beschwerdeführenden vorbrachten, sind nicht geeignet, um die Vermutung des Einkommensverzichts umzustossen .

Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und eine allenfalls daraus resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anbelangt, ist festzuhalten, dass sich die EL-Durchführungsorgane und das Sozialversicherungsgericht mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten haben (BGE 141 V 343 E. 5.7). Eine IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin unterblieb bisher. Seitens der Beschwerdeführenden wird lediglich angemerkt, dass es der Beschwerdeführerin

erschwert möglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen . Ärztlich werden denn auch nur die Diagnosen bestätigt, ohne eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren oder zu erwähnen (vgl. Urk. 3/5).

Das Vor gehen der Beschwerdegegnerin, wonach sie aufgrund der dargelegten Aktenlage a uf eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin schliesst, liegt in ihrem Ermessen und ist Sinn und Zweck des Untersuchungsgrundsatzes, zumal es ihr obliegt, die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu prüfen, so lange die Invalidenversicherung die (Rest-)Arbeitsfähigkeit nicht ermittelt hat. Die Beschwerdeführerin

hat denn auch keine hinreichenden Belege beigebracht, welche angesichts ihres Gesundheitszustandes begründete Zweifel an einer A rbeitsfähigkeit zu wecken vermögen .

Der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin steht der Ausübung einer vollzeitlichen ausserhäuslichen Erwerbs tätigkeit demnach

grundsätzlich nicht entgegen.

Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin das Finden einer Arbeitsstelle auf dem konkreten Arbeits markt nicht von vornherein übermässig erschwert oder verunmöglicht wird.

Weiter wurden denn auch keine Belege über erfolglose Stellenbemühungen ein gereicht. Die Beschwerdeführenden legen zwar eine Bestätigung eines G.___, im Freundeskreis der H.___ und dort ehrenamtlich in sozialen Bereichen tätig, ein (Urk. 3/6), wonach sich die Beschwerdeführerin hinlänglich um das Finden einer Arbeitsstelle bemüht habe und ihrer Schaden minderungspflicht nachgekommen sei. Dies wird jedoch in keiner Weise mit entsprechenden Belegen (Absagen, Korrespondenz zur Stellensuche, Arbeits bemühungen) untermauert. Es wird somit nicht belegt, dass die Beschwerde führerin aufgrund invaliditätsfremder Faktoren keine Anstellung findet .

3.5

Nach dem Gesagten liegen folglich keine Umstände vor, welche geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Demzufolge hat sich die Beschwerdeführerin die gesetzliche Vermutung für eine Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit entgegenhalten zu lassen. Die erfolgte Anrechnung eines hypo thetischen Einkommens erweist sich damit als rechtens . 3.6

Gegen die Höhe des angerechneten Verzichtseinkommens von

Fr. 39'161.-- ist ebenfalls nichts einzuwenden.

Geht man davon aus, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der bisher aus geübten Tätigkeiten (seit Ausbildung nicht gearbeitet) sowie der Dauer der Erwerbslosigkeit in erster Linie einfache Hilfsarbeiten in den unterschiedlichsten Branchen offen stehen, ist d as mittlere Einkommen der untersten Kategorie im Jahr 2020 für Frauen von Fr. 4'276.-- pro Monat heranzuziehen (LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1). Auf ein Jahr umgerechnet sowie an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden und die Nominallohnentwicklung bei den Frauen bis 2023 (vgl. Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2023) angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Bruttoeinkommen von rund Fr. 55'184 .-

in einem Vollpensum (Fr. 4'276.-- x 12 : 40 x 41.7 / 2784 x 2872). Davon sind die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes abzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 5.2.3; WEL Rz . 3521.0 4 Stand: 1.1.2023). Somit sind die damals aktuellen AHV, IV-, EO- und ALV-Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Jahreseinkommen bis und mit Fr. 148'200.-- von insgesamt 6.4 % abzuziehen (zu finden unter www.ahv-iv.ch, synoptische Tabelle der anwendbaren Beitrags- und Prämien sätze 2023), was ein hypothetisches jährliches Nettoeinkommen von rund Fr. 51‘652.-- (Fr. 55'184.-- – abzüglich 6.4 %) in einem Vollpensum ergibt. Davon sind 80 %, entsprechend Fr. 41'321.60 anzurechnen.

Die Beschwerdegegnerin berechnete einen tieferen Nettojahreslohn, nämlich Fr. 39'161.-- und rechnete Fr. 31'328.-- als hypothetisches jährliches Einkommen an. Sie stützte sich hierbei auf den statistischen Lohnrechner « Salarium » 2020, wobei 25 % der Schweizerinnen in der Branche Erziehung und Unterricht in Betreuungsberufen weniger als Fr. 5'364.-- (Zentralwert Fr. 6'023.--, 25 % mehr als Fr. 6'759.--) verdienen (vgl. Urk. 8/8.58). Auf ein Jahr umgerechnet ergibt dies ein hypothetisches Bruttoeinkommen von rund Fr. 69'732.--. Davon sind die obligatorischen Beiträge an die Sozialver sicherungen des Bundes abzuziehen, nicht jedoch die hypothetischen Beiträge an die zweite Säule (vgl. Urteil e des Bundesgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 5.2.3 und 9C_729/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 3.1). Somit sind die damals aktuellen AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge der Arbeitnehme rinnen und Arbeitnehmer bei Jahreseinkommen bis und mit Fr. 148‘200.-- von insgesamt 6. 4 % abzu ziehen (synoptische Tabelle der anwendbaren Beitrags- und Prämiensätze, vgl. Fussnote

233 zu Rz 3 521 .04

WEL, Stand: 1.1.2023), was ein hypothetisches jährliches Nettoeinkommen von rund Fr. 65 ’ 269 . -- ergibt . Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerde führerin einen Abzug von 40 % aufgrund des Alters, der bisher ausgeübten Tätigkeiten (seit Ausbildung nicht gearbeitet) sowie der Dauer der Erwerbslosig keit (vgl. Urk. 8/8.57), was ein hypothetisches Einkommen von Fr. 39‘161. -- ergibt. Von diesem

Nettoeinkommen rechnete die Beschwerdegegnerin korrekter weise 80 % an (Fr. 31‘328.--; vgl. Urk. 8/6.4).

Da dieser Wert im Vergleich zu den vorgenannten LSE-Zahlen

tiefer ausfällt, ist er zu Gunsten de r Beschwerdeführe rin als massgeblich zu betrachten. 3. 7

Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht keine Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gewährt.

Im Zusammenhang mit einer allenfalls zu gewährenden Übergangsfrist hielt das Bundesgericht fest, dass dem nicht invaliden Ehegatten von EL-Ansprechern im Einzelfall eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Er werbstätigkeit oder Ausdehnung des Arbeitspensums einzuräumen ist. Dies gilt sowohl für laufende als auch für erstmals beantragte Ergänzungsleistungen. Zu präzisieren gilt es jedoch, dass eine Übergangsfrist ab Beginn des potenziellen EL-Bezugs dort nicht einzuräumen ist, wo mit Blick auf einen absehbaren künf tigen EL-Bezug des einen Ehepartners dem anderen Ehepartner im Vorfeld genü gend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_347/2015 vom 14. Januar 2016 E. 5.4 mit Hinweisen).

Vorliegend meldete sich der Beschwerdeführer im August 2018 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4.15), bezog während der Dauer der Eingliederungsmassnahme vom 1 7. Oktober 2022 bis 1 4. April 2023 ein IV-Taggeld (Urk. 8/4.31) und seit

dem 1 5. April 2023 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8 / 2.6) . Somit stand der Beschwerdeführerin genügend Zeit zur Verfügung, um sich erwerblich einzugliedern, weshalb für die Anrechnung eines hypotheti schen Erwerbseinkommens keine Übergangsfrist zu gewähren ist. 3. 8

Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass Kinder, die einen Anspruch auf eine Waisenrente haben oder einen Anspruch auf eine Kinde rrente der AHV oder der IV begründen und deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Aus gaben erreichen oder übersteigen, nach Art. 9 Abs. 4 ELG bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen . Um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen, sind die anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüberzustellen (Art. 8 Abs. 2 ELV).

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden (vgl. Urk. 1 S. 10), war die Beschwerdegegnerin durchaus bestrebt, eine entsprechende Vergleichs rechnung betreffend die Tochter B.___, geboren 2005, welche eine IV-Kinderrente bezog (vgl. Urk. 8/2.6), vorzunehmen . So ersuchte die Beschwerde gegnerin die Beschwerdeführenden am 1 2. Juli 2023 um entsprechende Angaben und das Einreichen der Belege (Urk. 8/9.29). Am 1 3. Juli 2023 antworteten die Beschwerdeführenden, dass das Bankkonto der Tochter an ihrem 1 8. Geburtstag überschrieben worden sei und sie entsprechend keinen Zugriff mehr hätten. Dies sei nun die Sache der Tochter und sie wollten keinen Familienstreit herauf beschwören, indem sie nachfragten (Urk. 8/9.28). Mit Stellungnahme vom 1 3. Juli 2023 ersuchte der Beschwerdeführer, die Tochter B.___ bezüglich der Berechnung eines möglichen Anspruchs auf Zusatzleistungen aussen vorzulassen (Urk. 8/9.24). Mit Aktennotiz vom 1 4. Juli 2023 hielt die Beschwerdegegnerin fest, gemäss Steuerdaten von 2022 sei ersichtlich, dass B.___ auf einem Konto Fr. 12'057.-- Guthaben besitze . Auf Nachfrage habe die Familie keine Unterlagen einreichen wollen, da es sich um privates Geld der Tochter handle. Die Beschwerdeführenden hätten sich entschlossen und schriftlich mitgeteilt, dass für die Überprüfung der Zusatzleistungen die Tochter B.___ aus der Berechnung auszuschliessen sei (Urk. 8/9.23).

Wenn die Beschwerdeführenden nun geltend machen, es sei nicht klar und könne nicht nachvollzogen werden, aus welchen Gründen die Tochter B.___ nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 1 S. 10), kann dem nicht gefolgt werden. Ent sprechende Belege wurden von den Beschwerdeführenden denn auch im Beschwerdeverfahren nicht eingereicht.

Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, indem sie die Tochter B.___ bei den Berechnungen nicht berücksichtigte, kann nach dem Gesagten nicht beanstandet werden . Es bleibt zudem anzumerken, dass sich wohl ohnehin ein Einnahme überschuss ergeben hätte. So belaufen sich bereits die aus den Akten bekannten Einkünfte der Tochter B.___ aus der IV-Kinderrente von Fr. 657.-- (Urk. 8/2.6), dem Praktikumslohn von Fr. 2'200.-- (Ur. 8/9.31) und der Ausbildungszulage von Fr. 250.-- (Urk. 8/6.4) auf total

Fr. 3'107.-- . 3. 9

Zusammenfassend erfolgte die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbsein kommen s der nicht invaliden Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 39 ‘ 161 .-- pro Jahr zu Recht.

D er angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . D as

Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin

Anjushka Früh - Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdesc hrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchüpbach