Sachverhalt
1. X.___ , geboren 1950, ist Bezüger einer Rente der Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHV; Urk. 11/8 ). Am 31. März 2019 stellte er einen Antrag auf Entrichtung von Zusatzleistungen zur AHV/IV ( vgl. Urk. 11/1 ; Urk. 11/4 ). Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) richtete dem Versicherten und seiner Ehefrau in der Folge Zusatzleistungen in Form der regionalen Durch schnittsprämie für die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) aus (vgl. Urk. 11/9-19).
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 (Urk. 11/20) respektive 10. April 2024 (Urk. 11/21) verneinte die Durchführungsstelle infolge Einnahmenüberschusses den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 202 4. Daraufhin reichte der Ver sicherte weitere Unterlagen, insbesondere eine Mietvertragsänderung (Mietzins erhöhung) per 1. Februar 2024 ein (vgl. Urk. 11/21). Nach erfolgter Prüfung stellte die Durchführungsstelle ab August 2024 einen Einnahmenüberschuss fest und lehnte mit Verfügung vom 23. August 2024 (Urk. 11/22) einen Anspruch auf Zusatzleistungen ab. Auf die dagegen vom Versicherten am
16. September 2024 (Postaufgabe am
4. Oktober 2024 ) erhobene ( nicht unterzeichnete )
Einsprache trat die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2024 nicht ein (Urk. 11/23 = Urk. 2). 2. Gegen den Einsprache e ntscheid vom 15. Oktober 2024 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 17. Oktober 2024 B eschwerde und beantragte sinngemäss, auf die Ein sprache sei einzutreten und es seien ihm Zusatzleistungen auszurichten . Ausser dem habe er sich vo n August bis Ende September 2024 einer Augenoperation unterziehen müssen (Urk. 1 S. 1 ).
Das hiesige Gericht forderte mit Gerichtsverfügung vom 24. Oktober 2024 (Urk. 4) den Beschwerdeführer auf, zur Rechtzeitigkeit der Einsprache Stellung zu nehmen und dem Gericht den Briefumschlag der angefochtenen Verfügung vom 23. August 2024 zuzustellen. Der Beschwerdeführer nahm mit nicht unter zeichnetem Schreiben vom 13. November 2024 hierzu Stellung (Urk. 6).
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2024 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich ( Art. 10 Abs. 3 der Verord nung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV) Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Ver fügungen (Art.
52 Abs.
1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder gegen Ver fügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art.
56 Abs.
1 ATSG).
Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen ( Art. 38 Abs. 1 ATSG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungs weise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person über bracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 38 Abs. 2 bis ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag, wobei das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat, massgebend ist ( Art. 38 Abs. 3 ATSG). Schriftliche Ein gaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger ein gereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizeri schen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden ( Art. 39 Abs. 1 ATSG). Genannte Bestimmungen sind sinngemäss auch im kantonalen Rechtspflegeverfahren anwendbar ( Art. 60 Abs. 2 ATSG ).
Nach Art.
38 Abs.
4 ATSG stehen gesetzliche und behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern ( lit .
a), vom 15.
Juli bis und mit dem 15.
August ( lit .
b) und vom 18.
Dezember bis und mit dem 2.
Januar ( lit .
c) still. 1. 2
Eine gesetzliche Frist kann gemäss Art.
40 Abs.
1 ATSG nicht erstreckt werden. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese gestützt auf Art. 60 Abs. 2 i.V.m . Art. 41 ATSG wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Ein Untätigbleiben wird
aus subjektiven Gründen als entschuldbar angesehen bei schwerer Krankheit, nicht aber bei nur teilweiser Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitsüberlastung ( K ieser, ATSG-Kommentar, 4 . Aufl. 20 20 , N . 13 f. zu Art . 41). 1. 3
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in die ser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E.
1.1, 125 V 503 E.
1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, dass die Ver fügung vom 23. August 2024 gleichentags mit B-Post versendet worden sei und davon ausgegangen werden könne, dass diese spätestens am 28. August 2024 dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei. Somit habe die gesetzliche Frist von 30 Tagen am 29. August 2024 zu laufe n begonnen und am 27. September 2024 geendet. Die am 4. Oktober 2024 der Post übergebene Einsprache sei damit ver spätet erfolgt (S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt, die Ergänzungsleistungen seien ihm wieder per 1. Januar 2024 auszuzah len (Urk. 1). Er habe zwischen August und September 2024 beide Augen operieren lassen müssen mit Nachkontrollen im Oktober und November 2024 (vgl. Urk. 3/2) . Aus diesem Grund habe er die Einsprachefrist nicht einhalten können (Urk. 6). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Ein sprache des Beschwerdeführers eingetreten ist. 3. 3.1
Laut Darstellung der Beschwerdegegnerin ( vgl. vorstehend E.
2.1) wurde die Ver fügung vom
23. August 2024, mit welcher ein Anspruch des Beschwerdeführer s auf Zusatzleistungen verneint wurde,
gleichentags mit B-Post versendet (Freitag) . Bei dieser Versandmethode wird der Brief innerhalb von drei Werktagen von Montag bis Freitag zugestellt ( Art.
29 Abs.
1 lit .
a Ziff .
2 der Postverordnung [VPG];
https://www.post.ch/de/briefe-versenden/briefe-schweiz/b-post-brief ; abgerufen im Januar 2025).
Die (Ziel-)Laufzeiten für die B-Post konnten basie rend auf de n Geschäftsberichten 2019 bis 2023 gemäss Angaben der Eidgenössi schen Postkommission ( Postcom ) in 99.3- 99 .5 % der Fälle eingehalten werden (https://www.postcom.admin.ch/de/grundversorgung/laufzeiten; zuletzt besucht im Januar 2025 ).
Dementsprechend ergibt sich die Zustellung der besagte n Ver fügung spätestens am Mittwoch, 28. August 2024 , mithin nach dem Wochenende innerhalb von drei Werktagen .
D er Beschwerdeführer machte weder geltend, er habe die Verfügung gar nicht oder erst später erhalten noch nahm er aufforderungs gemäss (vgl. Urk.
4) zur Rechtzeitigkeit der Einsprache Stellung .
Bei uneingeschriebenen Postsendungen gilt das Einlegen der Sendung in den Briefkasten oder ins Postfach als fristauslösender Zeitpunkt, womit eine erst spä ter erfolgte, tatsächliche Kenntnisnahme durch den Empfänger nicht massgebend ist. Zudem bestehen für das Sozialversicherungsverfahren keine Vorschriften dar über, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zuzustellen haben. Auch wenn ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegt, ist ein solcher nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn dies aufgrund der Umstände plausibel erscheint (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 599 E.
2.4.1 m it Hinweis auf BGE 122 I 139 E . 1; Urteile des Bundesgerichts 9C_90/2015 vom 2.
Juni 2015 E.
3.1 f. und E. 3.4, 2C_570/2011 vom 24.
Januar 2012 E.
4.1 sowie 2C_430/2009 vom 14.
Januar 2010 E.
2.4 ). Die Beweislast für die Eröffnung der Verfügung bzw. dessen Zeitpunkt trägt grundsätzlich die Ver waltung, wobei der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit gilt (vgl. zu diesem Beweismass: BGE 132 III 715 E.
3.1 und 130 III 321 E.
3.2 f.) und der Nachweis des Zustelldatums auch auf grund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden kann.
Vorliegend bestritt der Beschwerdeführer weder die Tatsache noch
das Datum der Zustellung der uneingeschriebene n Sendung , weshalb vom Zustelldatum 28. August 2024 und Beginn des 30-tägigen Fristenlaufs am Folgetag, 29. August 2024 , auszugehen ist. Die Einsprachefrist endete demnach am 27. September 202 4. Die am
4. Oktober 2024 der Post übergebene Einsprache des Beschwerde führers gegen die Verfügung vom
23. August 2024 (vgl. Urk. 11/2 3 ) erfolgte dem zufolge klar verspätet. 3.2
3.2.1
Da der Beschwerdeführer die Einsprachefrist versäumt hat te , trat die Beschwerde gegnerin zu Recht nicht
auf die Einsprache ein , es sei denn, die Einsprachefrist hätte in Anwendung von Art.
41 ATSG wiederhergestellt werden müssen (vgl. vorstehend E. 1. 2 ). Art.
41 ATSG erlaubt die Wiederherstellung der Frist jedoch nur, wenn das Versäumnis unverschuldet war. Hierbei ist ein strenger Massstab anzulegen. Ein Versehen, das auf Unachtsamkeit zurückzuführen ist, stellt kein unverschuldetes Hindernis dar (Urteil e des Bundesgerichts 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 3.3 mit Hinweisen, 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E.
2.2) , ebenso wenig Krankheiten, welche eine Wahrung der Frist nicht völlig ausschliessen (BGE 112 V 256) . Darüber hinaus muss das Gesuch um Fristwieder herstellung innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt wer den, wobei sich der Lauf und die Einhaltung der Frist nach Art.
38
f. ATSG rich ten. 3.2.2
In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren sinngemäss an, dass er aufgrund von Operationen an beiden Augen und der dadurch bedingten Nachkontrollen nicht habe fristgerecht handeln können (vgl. vorstehend E. 2.2). Er reichte hierfür als Beweis zwei Terminkarten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Augenkrankheiten (Ophthalmologie) , ein (Urk. 3/2). Ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist nicht aktenkundig, womit es bereits an dieser Voraussetzung fehlt. 3.2.3
Den beigelegten Terminkarten lässt sich indes nur entnehmen , dass für das linke Auge die Voruntersuchung am 3. Juli , die Operation am 26. August und Nach kontrollen am 27. und 30. August sowie 2. September 2024 stattgefunden haben. Die Voruntersuchung für das rechte Auge erfolgte am 12. September 2024 und die Operation selb st fand am 16. September 2024 statt mit Nachkontrollen am 17., 20. und 23. September 2024 (Urk. 3/2).
Eine Krankheit kann zwar ein unverschuldetes Hindernis darstellen, das zur Wie derherstellung einer Frist führen kann. Die Erkrankung muss jedoch so schwer wiegend sein, dass die rechtsuchende Person aufgrund der Krankheit daran gehindert wird, selbst innerhalb der Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3). Voraussetzung ist, dass die körperli che, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches Handeln zur Fristwah rung, wie etwa den Beizug eines Vertreters, unmöglich macht (Urteil des damali gen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, heute Bundesgericht, P 47/06 vom 4. Dezember 2006 E. 5.2 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall gibt es jedoch keine objektiv belegbaren Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund der behaupteten Erkrankung respektive der Augenoperation nicht in der Lage gewesen wäre , fristgerecht zu handeln oder gegebenenfalls einen Vertreter (beispielsweise seine Ehefrau oder seinen Sohn) mit der Wahrung seiner Interessen zu beauftragen. Die eingereichten Terminkar ten geben im Übrigen weder an, um welche Erkrankung es sich handelt, noch welche postoperativen Einschränkungen vo rliegen oder zu diesem Zeitpunkt vor gelegen haben. Da beide Augen operiert wurden, die Eingriffe jedoch zu unter schiedlichen Zeiten erfolgten, lässt dies darauf schlie ss en, dass das Sehen – zumindest mit einem Auge – dem Beschwerdeführer möglich war. Andere körperliche oder psychische Einschränkungen, die ein fristgerechtes Handeln verun möglicht hätt en, sind nicht aktenkundig und wurden überdies auch nicht geltend gemacht.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände hatte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit, nach oder zwischen den beiden Operationen die erforderlichen Schritte zu unternehmen oder diese vornehmen zu lassen, sei es durch die fristgerechte Ein reichung einer Einsprache, für die gemä ss Art.
52 Abs.
1 ATSG in Verbindung mit Art.
10 ATSV keine formellen Anforderungen bestehen und welche bei per sönlich er Vorsprache sogar mündlich erhoben werden kann , oder durch ein Gesuch um Fristverlängerung bei der Beschwerdegegnerin nach Einreichung einer unvollständigen oder mangelhaften Einsprache. Ein unverschuldetes Hin dernis liegt folglich nicht vor, und es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, die fristwah rende n Handlungen rechtzeitig vorzunehmen. 3.3
Da kein entschuldbarer Grund für die verspätete Einreichung der Einsprache gegen die Verfügung vom
23. August 2024 vorliegt, trat die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht darauf ein. Die materiellen Einwände des Beschwerdeführers gegen die Verneinung des Anspruchs auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2024 waren damit im Verwaltungsverfahren nicht mehr zu prüfen und sind auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahren s
(vgl. vorstehend E. 1. 3 ) . 3.4
Nach dem Gesagten ist die der Post am 4. Oktober 2024 übergebene Einsprache des Beschwerdeführers vom 16 . September 2024
gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
23. August 2024 verspätet erfolgt, wobei kein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gestellt wurde und auch kein entschuldbarer Grund hierfür vorliegt. Der angefochtene Nichteintretensentscheid
vom 15. Oktober 2024 (Urk.
2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt , soweit darauf eingetreten werden kann. 4.
Das Verfahren ist gemäss Art.
1 Abs.
1 des Bundesgesetzes über Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) in Ver bindung mit Art.
61 lit .
f bis ATSG kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1950, ist Bezüger einer Rente der Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHV; Urk. 11/8 ). Am 31. März 2019 stellte er einen Antrag auf Entrichtung von Zusatzleistungen zur AHV/IV ( vgl. Urk. 11/1 ; Urk. 11/4 ). Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) richtete dem Versicherten und seiner Ehefrau in der Folge Zusatzleistungen in Form der regionalen Durch schnittsprämie für die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) aus (vgl. Urk. 11/9-19).
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 (Urk. 11/20) respektive 10. April 2024 (Urk. 11/21) verneinte die Durchführungsstelle infolge Einnahmenüberschusses den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 202 4. Daraufhin reichte der Ver sicherte weitere Unterlagen, insbesondere eine Mietvertragsänderung (Mietzins erhöhung) per 1. Februar 2024 ein (vgl. Urk. 11/21). Nach erfolgter Prüfung stellte die Durchführungsstelle ab August 2024 einen Einnahmenüberschuss fest und lehnte mit Verfügung vom 23. August 2024 (Urk. 11/22) einen Anspruch auf Zusatzleistungen ab. Auf die dagegen vom Versicherten am
16. September 2024 (Postaufgabe am
4. Oktober 2024 ) erhobene ( nicht unterzeichnete )
Einsprache trat die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2024 nicht ein (Urk. 11/23 = Urk. 2).
E. 1.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich ( Art. 10 Abs.
E. 2 Gegen den Einsprache e ntscheid vom 15. Oktober 2024 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 17. Oktober 2024 B eschwerde und beantragte sinngemäss, auf die Ein sprache sei einzutreten und es seien ihm Zusatzleistungen auszurichten . Ausser dem habe er sich vo n August bis Ende September 2024 einer Augenoperation unterziehen müssen (Urk. 1 S. 1 ).
Das hiesige Gericht forderte mit Gerichtsverfügung vom 24. Oktober 2024 (Urk. 4) den Beschwerdeführer auf, zur Rechtzeitigkeit der Einsprache Stellung zu nehmen und dem Gericht den Briefumschlag der angefochtenen Verfügung vom 23. August 2024 zuzustellen. Der Beschwerdeführer nahm mit nicht unter zeichnetem Schreiben vom 13. November 2024 hierzu Stellung (Urk. 6).
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2024 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, dass die Ver fügung vom 23. August 2024 gleichentags mit B-Post versendet worden sei und davon ausgegangen werden könne, dass diese spätestens am 28. August 2024 dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei. Somit habe die gesetzliche Frist von 30 Tagen am 29. August 2024 zu laufe n begonnen und am 27. September 2024 geendet. Die am 4. Oktober 2024 der Post übergebene Einsprache sei damit ver spätet erfolgt (S. 2).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt, die Ergänzungsleistungen seien ihm wieder per 1. Januar 2024 auszuzah len (Urk. 1). Er habe zwischen August und September 2024 beide Augen operieren lassen müssen mit Nachkontrollen im Oktober und November 2024 (vgl. Urk. 3/2) . Aus diesem Grund habe er die Einsprachefrist nicht einhalten können (Urk. 6).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Ein sprache des Beschwerdeführers eingetreten ist. 3.
E. 2.4 ). Die Beweislast für die Eröffnung der Verfügung bzw. dessen Zeitpunkt trägt grundsätzlich die Ver waltung, wobei der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit gilt (vgl. zu diesem Beweismass: BGE 132 III 715 E.
E. 3 ATSG). Schriftliche Ein gaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger ein gereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizeri schen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden ( Art. 39 Abs. 1 ATSG). Genannte Bestimmungen sind sinngemäss auch im kantonalen Rechtspflegeverfahren anwendbar ( Art. 60 Abs. 2 ATSG ).
Nach Art.
38 Abs.
E. 3.1 und 130 III 321 E.
E. 3.2 f.) und der Nachweis des Zustelldatums auch auf grund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden kann.
Vorliegend bestritt der Beschwerdeführer weder die Tatsache noch
das Datum der Zustellung der uneingeschriebene n Sendung , weshalb vom Zustelldatum 28. August 2024 und Beginn des 30-tägigen Fristenlaufs am Folgetag, 29. August 2024 , auszugehen ist. Die Einsprachefrist endete demnach am 27. September 202 4. Die am
4. Oktober 2024 der Post übergebene Einsprache des Beschwerde führers gegen die Verfügung vom
23. August 2024 (vgl. Urk. 11/2 3 ) erfolgte dem zufolge klar verspätet.
E. 3.2.1 Da der Beschwerdeführer die Einsprachefrist versäumt hat te , trat die Beschwerde gegnerin zu Recht nicht
auf die Einsprache ein , es sei denn, die Einsprachefrist hätte in Anwendung von Art.
41 ATSG wiederhergestellt werden müssen (vgl. vorstehend E. 1. 2 ). Art.
41 ATSG erlaubt die Wiederherstellung der Frist jedoch nur, wenn das Versäumnis unverschuldet war. Hierbei ist ein strenger Massstab anzulegen. Ein Versehen, das auf Unachtsamkeit zurückzuführen ist, stellt kein unverschuldetes Hindernis dar (Urteil e des Bundesgerichts 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 3.3 mit Hinweisen, 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E.
2.2) , ebenso wenig Krankheiten, welche eine Wahrung der Frist nicht völlig ausschliessen (BGE 112 V 256) . Darüber hinaus muss das Gesuch um Fristwieder herstellung innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt wer den, wobei sich der Lauf und die Einhaltung der Frist nach Art.
38
f. ATSG rich ten.
E. 3.2.2 In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren sinngemäss an, dass er aufgrund von Operationen an beiden Augen und der dadurch bedingten Nachkontrollen nicht habe fristgerecht handeln können (vgl. vorstehend E. 2.2). Er reichte hierfür als Beweis zwei Terminkarten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Augenkrankheiten (Ophthalmologie) , ein (Urk. 3/2). Ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist nicht aktenkundig, womit es bereits an dieser Voraussetzung fehlt.
E. 3.2.3 Den beigelegten Terminkarten lässt sich indes nur entnehmen , dass für das linke Auge die Voruntersuchung am 3. Juli , die Operation am 26. August und Nach kontrollen am 27. und 30. August sowie 2. September 2024 stattgefunden haben. Die Voruntersuchung für das rechte Auge erfolgte am 12. September 2024 und die Operation selb st fand am 16. September 2024 statt mit Nachkontrollen am 17., 20. und 23. September 2024 (Urk. 3/2).
Eine Krankheit kann zwar ein unverschuldetes Hindernis darstellen, das zur Wie derherstellung einer Frist führen kann. Die Erkrankung muss jedoch so schwer wiegend sein, dass die rechtsuchende Person aufgrund der Krankheit daran gehindert wird, selbst innerhalb der Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3). Voraussetzung ist, dass die körperli che, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches Handeln zur Fristwah rung, wie etwa den Beizug eines Vertreters, unmöglich macht (Urteil des damali gen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, heute Bundesgericht, P 47/06 vom 4. Dezember 2006 E. 5.2 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall gibt es jedoch keine objektiv belegbaren Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund der behaupteten Erkrankung respektive der Augenoperation nicht in der Lage gewesen wäre , fristgerecht zu handeln oder gegebenenfalls einen Vertreter (beispielsweise seine Ehefrau oder seinen Sohn) mit der Wahrung seiner Interessen zu beauftragen. Die eingereichten Terminkar ten geben im Übrigen weder an, um welche Erkrankung es sich handelt, noch welche postoperativen Einschränkungen vo rliegen oder zu diesem Zeitpunkt vor gelegen haben. Da beide Augen operiert wurden, die Eingriffe jedoch zu unter schiedlichen Zeiten erfolgten, lässt dies darauf schlie ss en, dass das Sehen – zumindest mit einem Auge – dem Beschwerdeführer möglich war. Andere körperliche oder psychische Einschränkungen, die ein fristgerechtes Handeln verun möglicht hätt en, sind nicht aktenkundig und wurden überdies auch nicht geltend gemacht.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände hatte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit, nach oder zwischen den beiden Operationen die erforderlichen Schritte zu unternehmen oder diese vornehmen zu lassen, sei es durch die fristgerechte Ein reichung einer Einsprache, für die gemä ss Art.
52 Abs.
1 ATSG in Verbindung mit Art.
10 ATSV keine formellen Anforderungen bestehen und welche bei per sönlich er Vorsprache sogar mündlich erhoben werden kann , oder durch ein Gesuch um Fristverlängerung bei der Beschwerdegegnerin nach Einreichung einer unvollständigen oder mangelhaften Einsprache. Ein unverschuldetes Hin dernis liegt folglich nicht vor, und es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, die fristwah rende n Handlungen rechtzeitig vorzunehmen.
E. 3.3 Da kein entschuldbarer Grund für die verspätete Einreichung der Einsprache gegen die Verfügung vom
23. August 2024 vorliegt, trat die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht darauf ein. Die materiellen Einwände des Beschwerdeführers gegen die Verneinung des Anspruchs auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2024 waren damit im Verwaltungsverfahren nicht mehr zu prüfen und sind auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahren s
(vgl. vorstehend E. 1. 3 ) .
E. 3.4 Nach dem Gesagten ist die der Post am 4. Oktober 2024 übergebene Einsprache des Beschwerdeführers vom 16 . September 2024
gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
23. August 2024 verspätet erfolgt, wobei kein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gestellt wurde und auch kein entschuldbarer Grund hierfür vorliegt. Der angefochtene Nichteintretensentscheid
vom 15. Oktober 2024 (Urk.
2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt , soweit darauf eingetreten werden kann.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler
E. 4.1 sowie 2C_430/2009 vom 14.
Januar 2010 E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2024.00105 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom
24. Januar 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. X.___ , geboren 1950, ist Bezüger einer Rente der Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHV; Urk. 11/8 ). Am 31. März 2019 stellte er einen Antrag auf Entrichtung von Zusatzleistungen zur AHV/IV ( vgl. Urk. 11/1 ; Urk. 11/4 ). Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) richtete dem Versicherten und seiner Ehefrau in der Folge Zusatzleistungen in Form der regionalen Durch schnittsprämie für die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) aus (vgl. Urk. 11/9-19).
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 (Urk. 11/20) respektive 10. April 2024 (Urk. 11/21) verneinte die Durchführungsstelle infolge Einnahmenüberschusses den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 202 4. Daraufhin reichte der Ver sicherte weitere Unterlagen, insbesondere eine Mietvertragsänderung (Mietzins erhöhung) per 1. Februar 2024 ein (vgl. Urk. 11/21). Nach erfolgter Prüfung stellte die Durchführungsstelle ab August 2024 einen Einnahmenüberschuss fest und lehnte mit Verfügung vom 23. August 2024 (Urk. 11/22) einen Anspruch auf Zusatzleistungen ab. Auf die dagegen vom Versicherten am
16. September 2024 (Postaufgabe am
4. Oktober 2024 ) erhobene ( nicht unterzeichnete )
Einsprache trat die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2024 nicht ein (Urk. 11/23 = Urk. 2). 2. Gegen den Einsprache e ntscheid vom 15. Oktober 2024 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 17. Oktober 2024 B eschwerde und beantragte sinngemäss, auf die Ein sprache sei einzutreten und es seien ihm Zusatzleistungen auszurichten . Ausser dem habe er sich vo n August bis Ende September 2024 einer Augenoperation unterziehen müssen (Urk. 1 S. 1 ).
Das hiesige Gericht forderte mit Gerichtsverfügung vom 24. Oktober 2024 (Urk. 4) den Beschwerdeführer auf, zur Rechtzeitigkeit der Einsprache Stellung zu nehmen und dem Gericht den Briefumschlag der angefochtenen Verfügung vom 23. August 2024 zuzustellen. Der Beschwerdeführer nahm mit nicht unter zeichnetem Schreiben vom 13. November 2024 hierzu Stellung (Urk. 6).
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2024 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich ( Art. 10 Abs. 3 der Verord nung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV) Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Ver fügungen (Art.
52 Abs.
1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder gegen Ver fügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art.
56 Abs.
1 ATSG).
Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen ( Art. 38 Abs. 1 ATSG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungs weise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person über bracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 38 Abs. 2 bis ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag, wobei das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat, massgebend ist ( Art. 38 Abs. 3 ATSG). Schriftliche Ein gaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger ein gereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizeri schen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden ( Art. 39 Abs. 1 ATSG). Genannte Bestimmungen sind sinngemäss auch im kantonalen Rechtspflegeverfahren anwendbar ( Art. 60 Abs. 2 ATSG ).
Nach Art.
38 Abs.
4 ATSG stehen gesetzliche und behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern ( lit .
a), vom 15.
Juli bis und mit dem 15.
August ( lit .
b) und vom 18.
Dezember bis und mit dem 2.
Januar ( lit .
c) still. 1. 2
Eine gesetzliche Frist kann gemäss Art.
40 Abs.
1 ATSG nicht erstreckt werden. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese gestützt auf Art. 60 Abs. 2 i.V.m . Art. 41 ATSG wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Ein Untätigbleiben wird
aus subjektiven Gründen als entschuldbar angesehen bei schwerer Krankheit, nicht aber bei nur teilweiser Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitsüberlastung ( K ieser, ATSG-Kommentar, 4 . Aufl. 20 20 , N . 13 f. zu Art . 41). 1. 3
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in die ser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E.
1.1, 125 V 503 E.
1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, dass die Ver fügung vom 23. August 2024 gleichentags mit B-Post versendet worden sei und davon ausgegangen werden könne, dass diese spätestens am 28. August 2024 dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei. Somit habe die gesetzliche Frist von 30 Tagen am 29. August 2024 zu laufe n begonnen und am 27. September 2024 geendet. Die am 4. Oktober 2024 der Post übergebene Einsprache sei damit ver spätet erfolgt (S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt, die Ergänzungsleistungen seien ihm wieder per 1. Januar 2024 auszuzah len (Urk. 1). Er habe zwischen August und September 2024 beide Augen operieren lassen müssen mit Nachkontrollen im Oktober und November 2024 (vgl. Urk. 3/2) . Aus diesem Grund habe er die Einsprachefrist nicht einhalten können (Urk. 6). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Ein sprache des Beschwerdeführers eingetreten ist. 3. 3.1
Laut Darstellung der Beschwerdegegnerin ( vgl. vorstehend E.
2.1) wurde die Ver fügung vom
23. August 2024, mit welcher ein Anspruch des Beschwerdeführer s auf Zusatzleistungen verneint wurde,
gleichentags mit B-Post versendet (Freitag) . Bei dieser Versandmethode wird der Brief innerhalb von drei Werktagen von Montag bis Freitag zugestellt ( Art.
29 Abs.
1 lit .
a Ziff .
2 der Postverordnung [VPG];
https://www.post.ch/de/briefe-versenden/briefe-schweiz/b-post-brief ; abgerufen im Januar 2025).
Die (Ziel-)Laufzeiten für die B-Post konnten basie rend auf de n Geschäftsberichten 2019 bis 2023 gemäss Angaben der Eidgenössi schen Postkommission ( Postcom ) in 99.3- 99 .5 % der Fälle eingehalten werden (https://www.postcom.admin.ch/de/grundversorgung/laufzeiten; zuletzt besucht im Januar 2025 ).
Dementsprechend ergibt sich die Zustellung der besagte n Ver fügung spätestens am Mittwoch, 28. August 2024 , mithin nach dem Wochenende innerhalb von drei Werktagen .
D er Beschwerdeführer machte weder geltend, er habe die Verfügung gar nicht oder erst später erhalten noch nahm er aufforderungs gemäss (vgl. Urk.
4) zur Rechtzeitigkeit der Einsprache Stellung .
Bei uneingeschriebenen Postsendungen gilt das Einlegen der Sendung in den Briefkasten oder ins Postfach als fristauslösender Zeitpunkt, womit eine erst spä ter erfolgte, tatsächliche Kenntnisnahme durch den Empfänger nicht massgebend ist. Zudem bestehen für das Sozialversicherungsverfahren keine Vorschriften dar über, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zuzustellen haben. Auch wenn ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegt, ist ein solcher nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn dies aufgrund der Umstände plausibel erscheint (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 599 E.
2.4.1 m it Hinweis auf BGE 122 I 139 E . 1; Urteile des Bundesgerichts 9C_90/2015 vom 2.
Juni 2015 E.
3.1 f. und E. 3.4, 2C_570/2011 vom 24.
Januar 2012 E.
4.1 sowie 2C_430/2009 vom 14.
Januar 2010 E.
2.4 ). Die Beweislast für die Eröffnung der Verfügung bzw. dessen Zeitpunkt trägt grundsätzlich die Ver waltung, wobei der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit gilt (vgl. zu diesem Beweismass: BGE 132 III 715 E.
3.1 und 130 III 321 E.
3.2 f.) und der Nachweis des Zustelldatums auch auf grund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden kann.
Vorliegend bestritt der Beschwerdeführer weder die Tatsache noch
das Datum der Zustellung der uneingeschriebene n Sendung , weshalb vom Zustelldatum 28. August 2024 und Beginn des 30-tägigen Fristenlaufs am Folgetag, 29. August 2024 , auszugehen ist. Die Einsprachefrist endete demnach am 27. September 202 4. Die am
4. Oktober 2024 der Post übergebene Einsprache des Beschwerde führers gegen die Verfügung vom
23. August 2024 (vgl. Urk. 11/2 3 ) erfolgte dem zufolge klar verspätet. 3.2
3.2.1
Da der Beschwerdeführer die Einsprachefrist versäumt hat te , trat die Beschwerde gegnerin zu Recht nicht
auf die Einsprache ein , es sei denn, die Einsprachefrist hätte in Anwendung von Art.
41 ATSG wiederhergestellt werden müssen (vgl. vorstehend E. 1. 2 ). Art.
41 ATSG erlaubt die Wiederherstellung der Frist jedoch nur, wenn das Versäumnis unverschuldet war. Hierbei ist ein strenger Massstab anzulegen. Ein Versehen, das auf Unachtsamkeit zurückzuführen ist, stellt kein unverschuldetes Hindernis dar (Urteil e des Bundesgerichts 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 3.3 mit Hinweisen, 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E.
2.2) , ebenso wenig Krankheiten, welche eine Wahrung der Frist nicht völlig ausschliessen (BGE 112 V 256) . Darüber hinaus muss das Gesuch um Fristwieder herstellung innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt wer den, wobei sich der Lauf und die Einhaltung der Frist nach Art.
38
f. ATSG rich ten. 3.2.2
In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren sinngemäss an, dass er aufgrund von Operationen an beiden Augen und der dadurch bedingten Nachkontrollen nicht habe fristgerecht handeln können (vgl. vorstehend E. 2.2). Er reichte hierfür als Beweis zwei Terminkarten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Augenkrankheiten (Ophthalmologie) , ein (Urk. 3/2). Ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist nicht aktenkundig, womit es bereits an dieser Voraussetzung fehlt. 3.2.3
Den beigelegten Terminkarten lässt sich indes nur entnehmen , dass für das linke Auge die Voruntersuchung am 3. Juli , die Operation am 26. August und Nach kontrollen am 27. und 30. August sowie 2. September 2024 stattgefunden haben. Die Voruntersuchung für das rechte Auge erfolgte am 12. September 2024 und die Operation selb st fand am 16. September 2024 statt mit Nachkontrollen am 17., 20. und 23. September 2024 (Urk. 3/2).
Eine Krankheit kann zwar ein unverschuldetes Hindernis darstellen, das zur Wie derherstellung einer Frist führen kann. Die Erkrankung muss jedoch so schwer wiegend sein, dass die rechtsuchende Person aufgrund der Krankheit daran gehindert wird, selbst innerhalb der Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3). Voraussetzung ist, dass die körperli che, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches Handeln zur Fristwah rung, wie etwa den Beizug eines Vertreters, unmöglich macht (Urteil des damali gen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, heute Bundesgericht, P 47/06 vom 4. Dezember 2006 E. 5.2 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall gibt es jedoch keine objektiv belegbaren Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund der behaupteten Erkrankung respektive der Augenoperation nicht in der Lage gewesen wäre , fristgerecht zu handeln oder gegebenenfalls einen Vertreter (beispielsweise seine Ehefrau oder seinen Sohn) mit der Wahrung seiner Interessen zu beauftragen. Die eingereichten Terminkar ten geben im Übrigen weder an, um welche Erkrankung es sich handelt, noch welche postoperativen Einschränkungen vo rliegen oder zu diesem Zeitpunkt vor gelegen haben. Da beide Augen operiert wurden, die Eingriffe jedoch zu unter schiedlichen Zeiten erfolgten, lässt dies darauf schlie ss en, dass das Sehen – zumindest mit einem Auge – dem Beschwerdeführer möglich war. Andere körperliche oder psychische Einschränkungen, die ein fristgerechtes Handeln verun möglicht hätt en, sind nicht aktenkundig und wurden überdies auch nicht geltend gemacht.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände hatte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit, nach oder zwischen den beiden Operationen die erforderlichen Schritte zu unternehmen oder diese vornehmen zu lassen, sei es durch die fristgerechte Ein reichung einer Einsprache, für die gemä ss Art.
52 Abs.
1 ATSG in Verbindung mit Art.
10 ATSV keine formellen Anforderungen bestehen und welche bei per sönlich er Vorsprache sogar mündlich erhoben werden kann , oder durch ein Gesuch um Fristverlängerung bei der Beschwerdegegnerin nach Einreichung einer unvollständigen oder mangelhaften Einsprache. Ein unverschuldetes Hin dernis liegt folglich nicht vor, und es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, die fristwah rende n Handlungen rechtzeitig vorzunehmen. 3.3
Da kein entschuldbarer Grund für die verspätete Einreichung der Einsprache gegen die Verfügung vom
23. August 2024 vorliegt, trat die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht darauf ein. Die materiellen Einwände des Beschwerdeführers gegen die Verneinung des Anspruchs auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2024 waren damit im Verwaltungsverfahren nicht mehr zu prüfen und sind auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahren s
(vgl. vorstehend E. 1. 3 ) . 3.4
Nach dem Gesagten ist die der Post am 4. Oktober 2024 übergebene Einsprache des Beschwerdeführers vom 16 . September 2024
gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
23. August 2024 verspätet erfolgt, wobei kein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gestellt wurde und auch kein entschuldbarer Grund hierfür vorliegt. Der angefochtene Nichteintretensentscheid
vom 15. Oktober 2024 (Urk.
2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt , soweit darauf eingetreten werden kann. 4.
Das Verfahren ist gemäss Art.
1 Abs.
1 des Bundesgesetzes über Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) in Ver bindung mit Art.
61 lit .
f bis ATSG kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler