Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1959, meldete sich im Hinblick auf den (Vor-) Bezug einer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ab dem 1. Oktober 2021 am 13. September 2021 bei der Stadt Winterthur zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/7.4-7.15; vgl. Urk. 7/7.80-7.81) . Mit Verfügung vom 30. November 2021 (Urk. 7/7.1-7.2) verneinte die Stadt Winterthur, Zusatzleis tungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), infolge Überschreitung der Vermö gensschwelle einen Anspruch auf Zusatzleistungen ab Oktober 2021 . Die von der Versicherten dagegen am 13. Dezember 2021 erhobene Einsprache (Urk. 7/ 6.10-6.11; vgl. Urk. 7/6.12) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 9. März 2022 (Urk. 7/6.1- 6.4) ab. 1.2
Die Versicherte meldete sich am 22. September 2022 erneut bei der Durch füh rungsstelle zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/5.4-5.9). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 (Urk. 7/4.8-4.9 = Urk. 7/5.1-5.2) verneinte die Durchfüh rungsstelle infolge Überschreitung der Vermögensschwelle einen Anspruch auf Zusatzleistungen ab Oktober 2022. Die von der Versicherten dagegen am 31. Ok tober 2002 erhobene Einsprache (Urk. 7/4.6-4.7) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 5. April 2023 (Urk. 7/3.62-3.66 = Urk. 7/4.1-4.5) ab. 1.3
Am 9. Juni 2023 meldete sich die Versicherte wiederum bei der Durch füh rungsstelle zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/1.18-1.28 = Urk. 7/3.35-3.46). Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 (Urk. 7/3.1-3.2) verneinte die Durch führungsstelle infolge Überschreitung der Vermögensschwelle einen Anspruch auf Zusatzleistungen ab Juni 2023. Die dagegen von der Versicherten am 30. Juni 2023 erhobene Einsprache (Urk. 7/2.17) hiess
die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 28. August 2024 (Urk. 7/2.11-2.16 = Urk. 2) in dem Sinne teil weise gut, als dass sie durch Reduktion des angerechneten Vermögensverzicht s per 1. Januar 2023 eine Unterschreitung der Eintrittsschwelle anerkannte. In der Folge prüfte die Durchführungsstelle den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen und sprach ihr mit Verfügung vom 26. August 2024 (Urk. 7/1.2-1.7) rückwirkend per 1. Januar 2023 monatliche Zusatzleistungen zu. 2.
Die Versicherte erhob am 25. September 2024 Beschwerde gegen den Einspra cheentscheid vom 28. August 2024 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, es seien ihr höhere monatliche Zusatzleistungen auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 23. Oktober 2024 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art.
2 Abs.
1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art.
4 6 ELG erfüllen.
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art.
9 Abs.
1 ELG). 1.2
Gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit . a). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz . 570 a.E .).
Zum Reinvermögen von Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde (Abs. 3).
Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 der Verord nung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung, ELV). 1. 3
Ein Vermögensverzicht ist in EL-rechtlicher Hinsicht auch von Belang, wenn er viele Jahre vor dem Leistungsbezug erfolgt ist. Für die Bemessung des Verzichts sind hierbei die aktuellen gesetzlichen Grundlagen im Zeitpunkt der Geltend machung massgebend und nicht im Zeitpunkt der Verzichtshandlung (Carigiet/
Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 24 5 f. Rz . 633). 1. 4
Nach Art. 17e ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungs leistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).
Die in Art. 17e Abs. 1 ELV vorgesehene pauschale Verminderung des Verzichts vermögens ist weder rechtsungleich noch willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 5). Die pauschale Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- pro Jahr ist nur in Form dieses Pauschal betrags zulässig, der unabhängig von der genauen Höhe des veräusserten oder dem EL-Ansprecher noch zur Verfügung stehenden Vermögens ist. Sie erleichtert den EL-Stellen die Handhabung der Amortisation des hypothetischen Vermögens, indem sie keinen Raum für eine differenzierte Betrachtungsweise lässt. Deren Einführung bezweckte, die Ungleichheit zu beseitigen, dass es einer versicherten Person, die auf Vermögen verzichtete, bis anhin - anders als Versicherten, die ihr Vermögen behielten und nur sukzessive verzehrten - für immer verschlossen blieb, das ihr weiterhin zu- und angerechnete Verzichtsvermögen jemals abzu tragen (BGE 118 V 150 E. 3c/ bb; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.2.1). 1. 5
Nach der Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 141 V 255 E. 1.3, 128 V 39 E. 3b).
Sie ermöglicht zudem der die Ergänzungsleistung beziehenden Person, die für vorausgegangene Kalenderjahre rechtskräftigen Berechnungsgrundlagen auf das neue Kalenderjahr hin voraussetzungslos wieder anzufechten und neu gerichtlich beurteilen zu lassen. Indessen bedeutet die beschränkte Rechtsbeständigkeit nicht, dass die Verwaltung im Rahmen der jährlichen Neuberechnung alle unbestrit tenen Berechnungsgrundlagen neu überprüfen muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1 mit Hinweisen).
Dieses sogenannte Kalenderjahrkonzept ergibt sich aus dem Charakter der Ergänzungsleistung als Bedarfsleistung, deren Ausrichtung dort angebracht ist, wo die Renten der Alters- und Invalidenversicherung sowie allfälliges übriges Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Die jährliche Neube rechnung betrifft nicht die vorangegangenen Perioden, sondern bezweckt einzig die Berechnung der korrekten Ergänzungsleistung für das neue Kalenderjahr aufgrund der aktuellen tatsächlichen Gegebenheiten. Dagegen beziehen sich die Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 25 ELV) und die Revision von Dauerleistungen nach Art. 17 Abs. 2 ATSG auf die Anpassung (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung) auch während des Kalenderjahres, was - im Gegensatz zur jährlichen Neuberechnung - nur unter bestimmten Vorausset zun gen möglich ist. Sie ergänzen die jährliche Neuberechnung, ersetzen diese aber nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_336/2020 vom 3. September 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). 1. 6
Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tat sachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögens verzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaub haftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass aus den Akten hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin
durch ihren Ehemann mit diversen Zahlungen unterstützt worden sei . Zwischen dem 8. Juli 2015 und 17. Januar 2017 seien insgesamt Fr. 26'000 .-- auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin überwiesen worden. Es sei zwar nicht nachvollziehbar, welcher Finanzquelle d iese Zahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 26'000.-- entspringen würden und s eitens der Beschwerdeführerin könne nicht eindeutig nachgewiesen werden, ob es sich um Unterhaltszahlungen des Ehemannes im Allgemeinen oder um Überweisung des ihr zustehenden Anteils am Freizügigkeitsguthaben handle. Unter der Annahme, dass der Ehemann im Ausland keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei und aufgrund der Tatsache, dass die Einzahlungen nachweislich auf dem Privatkonto der Beschwerdeführerin als Gutschriften erfolgt seien, seien diese Beträge zu Gunsten der Beschwerdeführerin als ihr Anteil am Freizügigkeitsguthaben zu werten.
Zudem könne die Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit belegen, dass es sich bei den Barauszahlungen in der Höhe von Fr. 18'000.-- um einen Anteil am Freizügigkeitsguthaben des Ehemanns gehan delt ha be . Ferner
habe die Beschwerdeführerin nicht nachweisen könne n, dass sie von ihrem Ehemann die behaupteten Fr. 30'000 .-- in bar erhalten habe (S. 3 f.). 2.2
Die Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber sinngemäss auf den Stand punkt, dass es sich bei den Zahlungen des Ehemanns auf ihr Privatkonto in der Höhe von Fr. 26'000 .--, den von ihr getätigten Barauszahlungen in der Höhe von Fr. 18'000 .-- sowie den von ihrem Ehemann in bar erhaltenen Zahlungen in der Höhe von Fr. 30'000 .-- allesamt um ihren Anteil am Freizügigkeitskapital des Ehemanns handle und diese daher vom Vermögensverzicht in Abzug zu bringen seien (Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Höhe des Anspruchs der Beschwer deführerin au f Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2023 und dabei insbesondere, wie hoch das der Beschwerdeführerin anzurechnende Verzichtsvermögen ist. 3. 3.1
Es ist aktenkundig und unbestritten, dass die Beschwerdeführer in
verheiratet ist, jedoch getrennt von ihrem Ehemann lebt, welcher Ende Juni 2015 in sein Heimatland Serbien zurückgekehrt ist. Das Ehepaar ist seit Februar 2017 gerichtlich getrenn t (vgl. Urk. 7/1.18-1.28 = Urk. 7/3.35-3.46; Urk. 7/8.51-8.54; Urk. 7/8.58-8.60). D em Ehemann der Beschwerdeführerin wurde am 1. Juli 2015 sein Altersguthaben der beruflichen Vorsorge in der Höhe von Fr. 374'854.45 ausbezahlt (Urk. 7/7.72; vgl. Urk. 7/3.25), das jedoch nicht gesplittet wurde. Der Beschwerdeführerin wurde am 15. Oktober 2021 ihr Altersguthaben der beruf lichen Vorsorge in der Höhe von Fr. 23'347.55 ausbezahlt (Urk. 7/7.74; vgl. Urk. 7/2.01), auch dieses wurde nicht gesplittet. 3.2
Die Beschwerdeführerin meldete sich im September 2021 erstmals zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/7.4-7.15). Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin den ihr zustehenden hälftigen Anteil am Freizügigkeitsgut haben des Ehemannes (Fr. 187'427.--)
abzüglich der jährlichen pauschalen Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- pro Jahr (vgl. vor stehend E. 1. 4) an und ging im Jahr 2021 von einem Vermögensverzicht von Fr. 137'427 .--
aus (vgl. Urk. 7/7.16-7.17; Urk. 7/ 7.73). Dies führte dazu, dass die Vermögensschwelle von Fr. 100 ' 000 .-- für den Bezug von Zusatzleistungen überschritten wurde und die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwer deführerin auf Zusatzleistungen verneinte (vgl. Verfügung vom 30. November 2021 in Urk. 7/7.1-7.2; Einspracheentscheid vom 5. April 2023 in Urk. 7/3.62-3.66 = Urk. 7/4.1-4.5).
Im September 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/5.4-5.9). Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin für das Jahr 2022
wiederum den ihr zustehenden hälftigen Anteil am Freizügigkeitsguthaben des Ehemannes abzüglich der jährlichen pau schalen Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- pro Jahr, mithin Fr. 127'427.-- als Vermögensverzicht an (vgl. Urk. 7/5.3) und verneinte infolge Überschreitung der Vermögensschwelle von Fr. 100'000 .-- einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen (vgl. Verfügung vom 14. Oktober 2022 in Urk. 7/4.8-4.9 = Urk. 7/5.1-5.2; Einspracheentscheid vom 5. April 2023 in Urk. 7/3.62-3.66 = Urk. 7/4.1-4.5).
3.3
Die Beschwerdeführerin meldete sich im Juni 2023 erneut
zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/1.18-1.28 = Urk. 7/3.35-3.46) . Die Beschwerdegeg nerin rechnete der Beschwerdeführerin wiederum den ihr zustehenden hälftigen Anteil am Freizügigkeitsguthaben des Ehemannes abzüglich der jährlichen pauschalen Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- pro Jahr, mithin Fr. 117'427.-- als Vermögensverzicht an (vgl. Urk. 7/3.3) und verneinte mit Verfügung vom 15. Juni 2023 (Urk. 7/3.1-3.2) infolge Überschreitung der Vermögensschwelle von Fr. 100'000 .-- einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen ab Juni 2023. Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin am 30. Juni 2023 Einsprache und machte sinngemäss geltend, dass sie vor der Ausreise ihres Ehemannes bis zur Trennung im Jahr 2017 durch ihren Ehemann mit diversen Zahlungen unterstützt worden sei, wobei es sich bei diesen Zahlungen um den ihr zustehenden Anteil am Freizügigkeitsguthaben des Ehemannes handle und diese Zahlungen vom Verzichtsvermögen abzuziehen seien (Urk. 7/2.17; vgl. Urk. 7/4.6-4.7; Urk. 7/6.10-6.11). M it Entscheid vom 28. August 2024 (Urk. 2)
hiess
die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin in dem Sinne teilweise gut, als dass sie Zahlungen des Ehemannes in der Höhe von Fr. 26'000.-- als Anteil am Freizügigkeitskapital anerkannte und vom Vermögensverzicht in Abzug brachte. Da das Verzichts vermögen erstmals per 1. Januar 2023 unterhalb der Vermögensfrei grenze von Fr. 100'000.-- lag, prüfte sie per 1. Januar 2023 rückwirkend den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen. In der Folge sprach die Beschwer degegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. August 2024 (Urk. 7/1.2-1.7) rückwirkend per 1. Januar 2023 monatliche Zusatzleistungen zu.
4. 4.1
Vorab ist festzuhalten, dass bevor eine rechnerische Prüfung eines allfälligen Ergänzungsleistungsanspruchs vorgenommen werden kann, vorgängig das mass gebende Vermögen zur Prüfung, ob die Vermögensschwelle von Fr. 100'000 .-- überschritten wird, zu ermitteln ist (vgl. vorstehend E. 1. 2). Nachfolgend ist demnach zunächst das massgebende Vermögen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2023 zu ermitteln. 4.2
Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin bei der Ermittlung ihres V ermögens im Jahr 2023 den ihr zustehenden hälftigen Anteil am Freizügigkeitsguthaben des Ehemannes (Fr. 187'427.--) abzüglich der jährlichen pauschalen Verminderung des Verzichtsvermögens von Fr. 10'000. -- an und ging von einem Verzichtsvermögen von Fr. 117'427.-- aus (2015: Fr. 187'427.-- abzüglich des Vermögensverzehrs von jährlich Fr. 10'000.-- ergibt dies ein Vermögen von Fr. 117'427.-- per 1. Januar 2023; vgl. Urk. 7/7.73). Aufgrund des Umstands, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 sein Altersguthaben der beruflichen Vorsorge in der Höhe von Fr. 374'854.45 ausbezahlt und nicht gesplittet wurde
(vorstehend E. 3.1), ist d ie Anrechnung des der Beschwerdeführerin zustehenden hälftigen Anteils am Freizügigkeitsgut haben des Ehemannes nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerde führerin im Grundsatz auch nicht bestritten (Urk. 1; vgl. Urk. 7/2.17; Urk. 7/4.6-4.7; Urk. 7/6.10-6.11).
Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Ehemann diverse Zahlungen an die Beschwerdeführerin getätigt hat. So l assen sich den Auszügen des Privatkontos
der Beschwerdeführerin bei der Y.___ entnehmen, dass der Ehemann folgende Zahlungen auf ihr Konto getätigt hat: A m
8. Juli 2015 Fr. 5'000 .--, am 23. Februar 2016 Fr. 3'000 .--, am 3. Mai 2016 Fr. 7'000 .--; am 29. Juli 2016 Fr. 2'000 .--, am 5. September 2016 Fr. 3'000 .--, am 21. November 2016 Fr. 3'000 .-- und am 17. Januar 2017 Fr. 3'000 .--, insgesamt Fr. 26'000 .-- (Urk. 7/6.16; Urk. 7/6.30; Urk. 7/6.36; Urk. 7/6.40; Urk. 7/6.47; Urk. 7/6.51; Urk. 7/6.56; vgl. Urk. 7/3.9; Urk. 7/3.11; Urk. 7/3.13; Urk. 7/3.17; Urk. 7/.319) . In Bezug auf diese Zahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 26'000.-- hielt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid fest, dass es nicht nachvollziehbar sei, welcher Finanzquelle diese entspringen würden . Seitens der Beschwerdeführerin könne nicht eindeutig nachgewiesen werden, ob es sich um Unterhaltszahlungen des Ehemannes im Allgemeinen oder um Überweisung des ihr zustehenden Anteils am Freizügigkeitsguthaben handle. Unter de r Annahme, dass der Ehemann im Ausland keiner Erwerbstätigkeit mehr nachg egangen sei und aufgrund der Tatsache, dass die Einzahlungen nachweislich auf dem Privat - konto der Beschwerdeführerin als Gutschriften erfolgt seien, wertete die Beschwerdegegnerin diese Beträge zu Gunsten der Beschwerdeführerin als ihren Anteil am Freizügigkeitsguthaben (Urk. 2 S. 3; vgl. vorstehend E. 2.1). Dies ist nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht be stritten (vgl. Urk. 1).
Den Akten lässt sich zudem entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2016 Fr. 6'000.-- und am 21. November 2016 Fr. 12'000.-- vom Privatkonto des Ehemanns bei der
Y.___ in bar bezogen hat, mithin insgesamt Fr. 18'000.-- (Urk. 7/3.4 = Urk. 7/5.0 = Urk. 7/6.1; Urk. 7/3.5 = Urk. 7/5.1 = Urk. 7/6.0; vgl. Urk. 7/3.21; Urk. 7/3.9; Urk. 7/6.2). Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich beim Barbezug
in der Höhe von Fr. 18'000.-- um einen Anteil am Freizügigkeitsguthaben des Ehemanns handle. Als Beweis reichte sie die beiden Bankbelege über die Barauszahlung der Y.___ ein, auf welchen sie mit Unterschrift bestätigte, den Betrag erhalten zu haben (Urk. 1; vgl. Urk. 7/3.4 = Urk. 7/5.0 = Urk. 7/6.1; Urk. 7/3.5 = Urk. 7/5.1 = Urk. 7/6.0).
Die Beschwerdegegnerin hielt diesbezüglich fest, dass die beiden Barauszahlungen zum einen nicht mit den Einzahlungen übereinstimmen würden, welche die Beschwerdeführerin auf ihrem Konto ausweise. Auch hier sei die Finanzquelle wiederum ungewiss. Hinzu komme, dass sich nicht erschliessen lasse, welchen Verwendungszweck diese Auszahlungen gehabt hätten. Deshalb könne weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um Anteile der Beschwerdeführerin am Freizügigkeitsguthaben ihres Ehemannes handle, noch dass die Auszahlungen dem Unterhalt der Beschwerde führerin gedient hätten (Urk. 2 S. 3 unten f.). Der Beschwerdegegnerin folgend vermag die Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzulegen, dass es sich bei den Barauszahlungen in der Höhe von Fr. 18'000.-- um einen Anteil am Freizügigkeitsguthaben des Ehemanns gehandelt hat.
Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie von ihrem Ehemann während seinen Besuchen in der Schweiz im Zeitraum vo n Juli 2015 bis Januar 2017 Fr. 30'000 .-- in bar erhalte n habe (vgl. Urk. 7/ 6.10-6.11). In Bezug auf die Barzahlungen in der Höhe von Fr. 30'000 .-- hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der Betrag von Fr. 30'000 .-- nicht effektiv ausgewiesen sei. Damit eine Berücksichtigung in Betracht gezogen werden könne, müsse mindestens ein Beleg vorhanden sein, andernfalls könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten (Urk. 2 S. 3 unten f.). Die Beschwerdeführerin konnte keinen Beweis einreichen, de r die Barauszahlungen belegen würde. Sie selbst legte dar, dass sie diese Zahlungen nicht belegen könne (Urk. 1). Den Auszügen des Privatkontos des Ehemanns bei der Y.___
lässt sich zwar entnehmen, dass e r neben den bereits erwähnten Zahlungen an seine Ehefrau in der Höhe von insgesamt Fr. 26'000 .--
und den Barbezügen seiner Ehefrau in der Höhe von Fr. 18'000 .--, zwischen Juli 2015 und Dezember 2016
weitere Auszahlungen getätigt hat, jedoch ist nicht ersichtlich, wohin diese Geld er geflossen sind und für welchen Zweck sie verwendet worden sind (vgl. Urk. 7/3.7; Urk. 7/3.11; Urk. 7/3.15; Urk. 7/3.17; Urk. 7/3.25; Urk. 7/6.14). Die Beschwerdeführerin
vermag somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder zu belegen, dass sie Fr. 30'000 .-- in bar erhalten hat, noch
dass es sich dabei um einen Anteil am Freizügigkeitsguthaben des Ehemanns gehandelt hat.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin in schlüssiger und nachvoll ziehbarer Weise dargelegt, weshalb
sie lediglich die Zahlungen in der Höhe von Fr. 26'000.-- als effektiv nachgewiesen erachtet hat und zugunsten der Beschwerdeführerin als Anteil am Freizügigkeitskapital gewertet und daher vom Vermögensverzicht in Abzug gebracht hat. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass Ehegatten eine gegenseitige Unterstützungspflicht respektive Schadenmin derungspflicht haben und sich je nach Bedarf und Leistungsfähigkeit gegenseitig zu unterstützen haben, weshalb aus einer Zahlung des Ehemanns an die Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann, dass es sich dabei um die Überweisung eines Teils des ihr zustehenden Freizügigkeits gut habens handelt . 4.3
Des Weiteren stellt sich die Frage nach den Kapitalsteuern auf den ausgerichteten Freizügigkeitsleistungen, da diese in der Regel vom Kapital abzugsfähig sind . Gemäss Auskunft des Steueramts der Stadt Winterthur vom 7. Juni 2024, hatte diese s keine Kenntnis über die Auszahlung des Freizügigkeitskapital in der Höhe von Fr. 374'854.45 am 1. Juni 2015 an den Ehemann der Beschwerdeführerin (Urk. 7/2.20). Der definitiven Austrittsberechnung der Sulzer Vorsorgeeinrichtung vom 3. Juni 2015 ist jedoch zu entnehmen, dass von der Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 407'181.45 zu Lasten des damals bereits im Ausland wohnenden Ehemanns der Beschwerdeführerin ein Quellensteuerbetrag von Fr. 32'327. -- abgezogen worden war und ihm schliesslich ein Betrag von Fr. 374'854.45 überwiesen wurde (Urk. 7/7.72; vgl. dazu: Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung privatrechtlicher Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz).
Die Beschwerdegegnerin ging deshalb im Ergebnis zu Recht davon aus, dass keine (zusätzlichen) Kapitalsteuern geleistet wurden und folglich auch nicht (noch mehr Steuerbeträge) von der bereits um die Quellensteuer reduzierten Austrittsleistung abgezogen werden können (vgl. Urk. 2 S. 4 unten).
Der Beschwerdeführerin wurde am 15. Oktober 2021 ihr Freizügigkeitskapital in der Höhe von Fr. 23'347. -- ausbezahlt (vorstehend E. 3.1) . Gemäss Steuerein schätzungsentscheid vom 15. Februar 2022 musste die Beschwerdeführerin darauf Fr. 67.75 Kapitalsteuern bezahl en (Urk. 7/2.25).
Die Beschwerdegegnerin zog die Kapitalsteuern vom Freizügigkeitskapital ab und ging von einem Kapital von Fr. 23'279. 25 aus. Zudem hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die M öglichkeit zum Bezug des Freizügigkeitskapitals bereits im Jahr 2018, mithin fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters, bestanden habe . In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass der hälftige Anteil am Freizügig keitsguthaben der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 11'639. 60 ab dem Jahr 2018 dem Ehemann zusteh e (Urk. 2 S. 4). Dies ist nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert bestritten (vgl. Urk. 1). 4.4
Nach dem Gesagten berechnet sich
das Verzichtsvermögen der Beschwerde füh rerin unter Abzug der Einzahlungen des Ehemanns von insgesamt Fr. 26'000 .-- in denjenigen Jahren, in welchen sie durch den Ehemann geleistet wurden (2015: Fr. 5'000.--, 2016: Fr. 18'000.--, 2017: Fr. 3'000.--), und unter Abzug der Anrechnung des Anteils des Ehemanns am Freizügigkeitskapital der Beschwer deführerin von Fr. 11'639 .-- zum frühestmöglichen Bezugszeitpunkt im Jahr 2018 wie folgt:
Jahr Verzicht Verzicht Vorjahr Amortisation Verzicht per 1. Januar (Übertrag) des laufenden Jahres 2015 182'427 182’427 2016 -18'000 182'427 0 164’427 2017 - 3'000 164'427 10'000 151’427 2018 -11'639 151'427 10'000 129’788 2019 129'788 10'000 119’788 2020 119'788 10'000 109’788 2021 109'788 10'000 99’788 2022 99'788 10'000 89’788 2023 89'788 10'000 79’788
Den Auszügen des Privatkontos der Beschwerdeführerin bei der Y.___ lässt sich per 31. Dezember 2020 ein Saldo von Fr. 119.85, per 31. Dezember 2021 von Fr. 21'784.67 und per 31. Dezember 20 22 von Fr.
99.02 entnehmen (Urk. 7/1.87; Urk. 7/2.50; Urk. 7/2.79). Unter Berücksichtigung des Bankguthabens, der Auszahlung der Freizügigkeitsleistung der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2021
(vgl. vorstehend E. 3.1) und des Verzichtsvermögens ergibt dies ein massgebliche s Vermögen für das Jahr 2021 von Fr. 123'253.55 (Vermögen per 1. Januar 2021
Fr. 119.85 + Freizügigkeitsleistung Fr. 23'345.70 + Verzichts vermögen Fr. 99'788 .--), für das Jahr 2022 von Fr. 111'572.67 (Vermögen per 1. Januar 2022 Fr. 21'784.67 + Verzichtsvermögen Fr. 89'788 .--) und für das Jahr 2023 von Fr. 79'887.02 (Vermögen per 1. Januar 2023 von Fr. 99.02 + Verzichtsvermögen Fr. 79'788 .--). 4.5
Nach dem Gesagten erfolgte die Unterschreitung der Vermögensschwelle von Fr. 100'000 .-- erstmals per 1. Januar 2023 . Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatz leistungen per 1. Januar 2023 geprüft und ihr mit Verfügung vom 26. August 2024 (Urk. 7/1.2-1.7) rückwirkend per 1. Januar 2023 monatliche Zusatzleis tungen zugesprochen hat. Dementsprechend ist der Einspracheentscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerPeter-Schwarzenberger
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art.
E. 1.2 Gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit . a). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz . 570 a.E .).
Zum Reinvermögen von Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde (Abs. 3).
Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 der Verord nung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung, ELV). 1. 3
Ein Vermögensverzicht ist in EL-rechtlicher Hinsicht auch von Belang, wenn er viele Jahre vor dem Leistungsbezug erfolgt ist. Für die Bemessung des Verzichts sind hierbei die aktuellen gesetzlichen Grundlagen im Zeitpunkt der Geltend machung massgebend und nicht im Zeitpunkt der Verzichtshandlung (Carigiet/
Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 24 5 f. Rz . 633). 1. 4
Nach Art. 17e ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungs leistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).
Die in Art. 17e Abs. 1 ELV vorgesehene pauschale Verminderung des Verzichts vermögens ist weder rechtsungleich noch willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 5). Die pauschale Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- pro Jahr ist nur in Form dieses Pauschal betrags zulässig, der unabhängig von der genauen Höhe des veräusserten oder dem EL-Ansprecher noch zur Verfügung stehenden Vermögens ist. Sie erleichtert den EL-Stellen die Handhabung der Amortisation des hypothetischen Vermögens, indem sie keinen Raum für eine differenzierte Betrachtungsweise lässt. Deren Einführung bezweckte, die Ungleichheit zu beseitigen, dass es einer versicherten Person, die auf Vermögen verzichtete, bis anhin - anders als Versicherten, die ihr Vermögen behielten und nur sukzessive verzehrten - für immer verschlossen blieb, das ihr weiterhin zu- und angerechnete Verzichtsvermögen jemals abzu tragen (BGE 118 V 150 E. 3c/ bb; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.2.1). 1. 5
Nach der Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 141 V 255 E. 1.3, 128 V 39 E. 3b).
Sie ermöglicht zudem der die Ergänzungsleistung beziehenden Person, die für vorausgegangene Kalenderjahre rechtskräftigen Berechnungsgrundlagen auf das neue Kalenderjahr hin voraussetzungslos wieder anzufechten und neu gerichtlich beurteilen zu lassen. Indessen bedeutet die beschränkte Rechtsbeständigkeit nicht, dass die Verwaltung im Rahmen der jährlichen Neuberechnung alle unbestrit tenen Berechnungsgrundlagen neu überprüfen muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1 mit Hinweisen).
Dieses sogenannte Kalenderjahrkonzept ergibt sich aus dem Charakter der Ergänzungsleistung als Bedarfsleistung, deren Ausrichtung dort angebracht ist, wo die Renten der Alters- und Invalidenversicherung sowie allfälliges übriges Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Die jährliche Neube rechnung betrifft nicht die vorangegangenen Perioden, sondern bezweckt einzig die Berechnung der korrekten Ergänzungsleistung für das neue Kalenderjahr aufgrund der aktuellen tatsächlichen Gegebenheiten. Dagegen beziehen sich die Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 25 ELV) und die Revision von Dauerleistungen nach Art. 17 Abs. 2 ATSG auf die Anpassung (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung) auch während des Kalenderjahres, was - im Gegensatz zur jährlichen Neuberechnung - nur unter bestimmten Vorausset zun gen möglich ist. Sie ergänzen die jährliche Neuberechnung, ersetzen diese aber nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_336/2020 vom 3. September 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). 1. 6
Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tat sachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögens verzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaub haftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis). 2.
E. 1.3 Am 9. Juni 2023 meldete sich die Versicherte wiederum bei der Durch füh rungsstelle zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/1.18-1.28 = Urk. 7/3.35-3.46). Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 (Urk. 7/3.1-3.2) verneinte die Durch führungsstelle infolge Überschreitung der Vermögensschwelle einen Anspruch auf Zusatzleistungen ab Juni 2023. Die dagegen von der Versicherten am 30. Juni 2023 erhobene Einsprache (Urk. 7/2.17) hiess
die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 28. August 2024 (Urk. 7/2.11-2.16 = Urk. 2) in dem Sinne teil weise gut, als dass sie durch Reduktion des angerechneten Vermögensverzicht s per 1. Januar 2023 eine Unterschreitung der Eintrittsschwelle anerkannte. In der Folge prüfte die Durchführungsstelle den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen und sprach ihr mit Verfügung vom 26. August 2024 (Urk. 7/1.2-1.7) rückwirkend per 1. Januar 2023 monatliche Zusatzleistungen zu.
E. 2 Abs.
1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass aus den Akten hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin
durch ihren Ehemann mit diversen Zahlungen unterstützt worden sei . Zwischen dem 8. Juli 2015 und 17. Januar 2017 seien insgesamt Fr. 26'000 .-- auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin überwiesen worden. Es sei zwar nicht nachvollziehbar, welcher Finanzquelle d iese Zahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 26'000.-- entspringen würden und s eitens der Beschwerdeführerin könne nicht eindeutig nachgewiesen werden, ob es sich um Unterhaltszahlungen des Ehemannes im Allgemeinen oder um Überweisung des ihr zustehenden Anteils am Freizügigkeitsguthaben handle. Unter der Annahme, dass der Ehemann im Ausland keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei und aufgrund der Tatsache, dass die Einzahlungen nachweislich auf dem Privatkonto der Beschwerdeführerin als Gutschriften erfolgt seien, seien diese Beträge zu Gunsten der Beschwerdeführerin als ihr Anteil am Freizügigkeitsguthaben zu werten.
Zudem könne die Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit belegen, dass es sich bei den Barauszahlungen in der Höhe von Fr. 18'000.-- um einen Anteil am Freizügigkeitsguthaben des Ehemanns gehan delt ha be . Ferner
habe die Beschwerdeführerin nicht nachweisen könne n, dass sie von ihrem Ehemann die behaupteten Fr. 30'000 .-- in bar erhalten habe (S. 3 f.).
E. 2.2 Die Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber sinngemäss auf den Stand punkt, dass es sich bei den Zahlungen des Ehemanns auf ihr Privatkonto in der Höhe von Fr. 26'000 .--, den von ihr getätigten Barauszahlungen in der Höhe von Fr. 18'000 .-- sowie den von ihrem Ehemann in bar erhaltenen Zahlungen in der Höhe von Fr. 30'000 .-- allesamt um ihren Anteil am Freizügigkeitskapital des Ehemanns handle und diese daher vom Vermögensverzicht in Abzug zu bringen seien (Urk. 1).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Höhe des Anspruchs der Beschwer deführerin au f Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2023 und dabei insbesondere, wie hoch das der Beschwerdeführerin anzurechnende Verzichtsvermögen ist. 3. 3.1
Es ist aktenkundig und unbestritten, dass die Beschwerdeführer in
verheiratet ist, jedoch getrennt von ihrem Ehemann lebt, welcher Ende Juni 2015 in sein Heimatland Serbien zurückgekehrt ist. Das Ehepaar ist seit Februar 2017 gerichtlich getrenn t (vgl. Urk. 7/1.18-1.28 = Urk. 7/3.35-3.46; Urk. 7/8.51-8.54; Urk. 7/8.58-8.60). D em Ehemann der Beschwerdeführerin wurde am 1. Juli 2015 sein Altersguthaben der beruflichen Vorsorge in der Höhe von Fr. 374'854.45 ausbezahlt (Urk. 7/7.72; vgl. Urk. 7/3.25), das jedoch nicht gesplittet wurde. Der Beschwerdeführerin wurde am 15. Oktober 2021 ihr Altersguthaben der beruf lichen Vorsorge in der Höhe von Fr. 23'347.55 ausbezahlt (Urk. 7/7.74; vgl. Urk. 7/2.01), auch dieses wurde nicht gesplittet. 3.2
Die Beschwerdeführerin meldete sich im September 2021 erstmals zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/7.4-7.15). Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin den ihr zustehenden hälftigen Anteil am Freizügigkeitsgut haben des Ehemannes (Fr. 187'427.--)
abzüglich der jährlichen pauschalen Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- pro Jahr (vgl. vor stehend E. 1. 4) an und ging im Jahr 2021 von einem Vermögensverzicht von Fr. 137'427 .--
aus (vgl. Urk. 7/7.16-7.17; Urk. 7/ 7.73). Dies führte dazu, dass die Vermögensschwelle von Fr. 100 ' 000 .-- für den Bezug von Zusatzleistungen überschritten wurde und die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwer deführerin auf Zusatzleistungen verneinte (vgl. Verfügung vom 30. November 2021 in Urk. 7/7.1-7.2; Einspracheentscheid vom 5. April 2023 in Urk. 7/3.62-3.66 = Urk. 7/4.1-4.5).
Im September 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/5.4-5.9). Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin für das Jahr 2022
wiederum den ihr zustehenden hälftigen Anteil am Freizügigkeitsguthaben des Ehemannes abzüglich der jährlichen pau schalen Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- pro Jahr, mithin Fr. 127'427.-- als Vermögensverzicht an (vgl. Urk. 7/5.3) und verneinte infolge Überschreitung der Vermögensschwelle von Fr. 100'000 .-- einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen (vgl. Verfügung vom 14. Oktober 2022 in Urk. 7/4.8-4.9 = Urk. 7/5.1-5.2; Einspracheentscheid vom 5. April 2023 in Urk. 7/3.62-3.66 = Urk. 7/4.1-4.5).
3.3
Die Beschwerdeführerin meldete sich im Juni 2023 erneut
zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/1.18-1.28 = Urk. 7/3.35-3.46) . Die Beschwerdegeg nerin rechnete der Beschwerdeführerin wiederum den ihr zustehenden hälftigen Anteil am Freizügigkeitsguthaben des Ehemannes abzüglich der jährlichen pauschalen Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- pro Jahr, mithin Fr. 117'427.-- als Vermögensverzicht an (vgl. Urk. 7/3.3) und verneinte mit Verfügung vom 15. Juni 2023 (Urk. 7/3.1-3.2) infolge Überschreitung der Vermögensschwelle von Fr. 100'000 .-- einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen ab Juni 2023. Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin am 30. Juni 2023 Einsprache und machte sinngemäss geltend, dass sie vor der Ausreise ihres Ehemannes bis zur Trennung im Jahr 2017 durch ihren Ehemann mit diversen Zahlungen unterstützt worden sei, wobei es sich bei diesen Zahlungen um den ihr zustehenden Anteil am Freizügigkeitsguthaben des Ehemannes handle und diese Zahlungen vom Verzichtsvermögen abzuziehen seien (Urk. 7/2.17; vgl. Urk. 7/4.6-4.7; Urk. 7/6.10-6.11). M it Entscheid vom 28. August 2024 (Urk. 2)
hiess
die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin in dem Sinne teilweise gut, als dass sie Zahlungen des Ehemannes in der Höhe von Fr. 26'000.-- als Anteil am Freizügigkeitskapital anerkannte und vom Vermögensverzicht in Abzug brachte. Da das Verzichts vermögen erstmals per 1. Januar 2023 unterhalb der Vermögensfrei grenze von Fr. 100'000.-- lag, prüfte sie per 1. Januar 2023 rückwirkend den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen. In der Folge sprach die Beschwer degegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. August 2024 (Urk. 7/1.2-1.7) rückwirkend per 1. Januar 2023 monatliche Zusatzleistungen zu.
4.
E. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass bevor eine rechnerische Prüfung eines allfälligen Ergänzungsleistungsanspruchs vorgenommen werden kann, vorgängig das mass gebende Vermögen zur Prüfung, ob die Vermögensschwelle von Fr. 100'000 .-- überschritten wird, zu ermitteln ist (vgl. vorstehend E. 1. 2). Nachfolgend ist demnach zunächst das massgebende Vermögen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2023 zu ermitteln.
E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin bei der Ermittlung ihres V ermögens im Jahr 2023 den ihr zustehenden hälftigen Anteil am Freizügigkeitsguthaben des Ehemannes (Fr. 187'427.--) abzüglich der jährlichen pauschalen Verminderung des Verzichtsvermögens von Fr. 10'000. -- an und ging von einem Verzichtsvermögen von Fr. 117'427.-- aus (2015: Fr. 187'427.-- abzüglich des Vermögensverzehrs von jährlich Fr. 10'000.-- ergibt dies ein Vermögen von Fr. 117'427.-- per 1. Januar 2023; vgl. Urk. 7/7.73). Aufgrund des Umstands, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 sein Altersguthaben der beruflichen Vorsorge in der Höhe von Fr. 374'854.45 ausbezahlt und nicht gesplittet wurde
(vorstehend E. 3.1), ist d ie Anrechnung des der Beschwerdeführerin zustehenden hälftigen Anteils am Freizügigkeitsgut haben des Ehemannes nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerde führerin im Grundsatz auch nicht bestritten (Urk. 1; vgl. Urk. 7/2.17; Urk. 7/4.6-4.7; Urk. 7/6.10-6.11).
Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Ehemann diverse Zahlungen an die Beschwerdeführerin getätigt hat. So l assen sich den Auszügen des Privatkontos
der Beschwerdeführerin bei der Y.___ entnehmen, dass der Ehemann folgende Zahlungen auf ihr Konto getätigt hat: A m
8. Juli 2015 Fr. 5'000 .--, am 23. Februar 2016 Fr. 3'000 .--, am 3. Mai 2016 Fr. 7'000 .--; am 29. Juli 2016 Fr. 2'000 .--, am 5. September 2016 Fr. 3'000 .--, am 21. November 2016 Fr. 3'000 .-- und am 17. Januar 2017 Fr. 3'000 .--, insgesamt Fr. 26'000 .-- (Urk. 7/6.16; Urk. 7/6.30; Urk. 7/6.36; Urk. 7/6.40; Urk. 7/6.47; Urk. 7/6.51; Urk. 7/6.56; vgl. Urk. 7/3.9; Urk. 7/3.11; Urk. 7/3.13; Urk. 7/3.17; Urk. 7/.319) . In Bezug auf diese Zahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 26'000.-- hielt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid fest, dass es nicht nachvollziehbar sei, welcher Finanzquelle diese entspringen würden . Seitens der Beschwerdeführerin könne nicht eindeutig nachgewiesen werden, ob es sich um Unterhaltszahlungen des Ehemannes im Allgemeinen oder um Überweisung des ihr zustehenden Anteils am Freizügigkeitsguthaben handle. Unter de r Annahme, dass der Ehemann im Ausland keiner Erwerbstätigkeit mehr nachg egangen sei und aufgrund der Tatsache, dass die Einzahlungen nachweislich auf dem Privat - konto der Beschwerdeführerin als Gutschriften erfolgt seien, wertete die Beschwerdegegnerin diese Beträge zu Gunsten der Beschwerdeführerin als ihren Anteil am Freizügigkeitsguthaben (Urk. 2 S. 3; vgl. vorstehend E. 2.1). Dies ist nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht be stritten (vgl. Urk. 1).
Den Akten lässt sich zudem entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2016 Fr. 6'000.-- und am 21. November 2016 Fr. 12'000.-- vom Privatkonto des Ehemanns bei der
Y.___ in bar bezogen hat, mithin insgesamt Fr. 18'000.-- (Urk. 7/3.4 = Urk. 7/5.0 = Urk. 7/6.1; Urk. 7/3.5 = Urk. 7/5.1 = Urk. 7/6.0; vgl. Urk. 7/3.21; Urk. 7/3.9; Urk. 7/6.2). Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich beim Barbezug
in der Höhe von Fr. 18'000.-- um einen Anteil am Freizügigkeitsguthaben des Ehemanns handle. Als Beweis reichte sie die beiden Bankbelege über die Barauszahlung der Y.___ ein, auf welchen sie mit Unterschrift bestätigte, den Betrag erhalten zu haben (Urk. 1; vgl. Urk. 7/3.4 = Urk. 7/5.0 = Urk. 7/6.1; Urk. 7/3.5 = Urk. 7/5.1 = Urk. 7/6.0).
Die Beschwerdegegnerin hielt diesbezüglich fest, dass die beiden Barauszahlungen zum einen nicht mit den Einzahlungen übereinstimmen würden, welche die Beschwerdeführerin auf ihrem Konto ausweise. Auch hier sei die Finanzquelle wiederum ungewiss. Hinzu komme, dass sich nicht erschliessen lasse, welchen Verwendungszweck diese Auszahlungen gehabt hätten. Deshalb könne weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um Anteile der Beschwerdeführerin am Freizügigkeitsguthaben ihres Ehemannes handle, noch dass die Auszahlungen dem Unterhalt der Beschwerde führerin gedient hätten (Urk. 2 S. 3 unten f.). Der Beschwerdegegnerin folgend vermag die Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzulegen, dass es sich bei den Barauszahlungen in der Höhe von Fr. 18'000.-- um einen Anteil am Freizügigkeitsguthaben des Ehemanns gehandelt hat.
Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie von ihrem Ehemann während seinen Besuchen in der Schweiz im Zeitraum vo n Juli 2015 bis Januar 2017 Fr. 30'000 .-- in bar erhalte n habe (vgl. Urk. 7/ 6.10-6.11). In Bezug auf die Barzahlungen in der Höhe von Fr. 30'000 .-- hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der Betrag von Fr. 30'000 .-- nicht effektiv ausgewiesen sei. Damit eine Berücksichtigung in Betracht gezogen werden könne, müsse mindestens ein Beleg vorhanden sein, andernfalls könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten (Urk. 2 S. 3 unten f.). Die Beschwerdeführerin konnte keinen Beweis einreichen, de r die Barauszahlungen belegen würde. Sie selbst legte dar, dass sie diese Zahlungen nicht belegen könne (Urk. 1). Den Auszügen des Privatkontos des Ehemanns bei der Y.___
lässt sich zwar entnehmen, dass e r neben den bereits erwähnten Zahlungen an seine Ehefrau in der Höhe von insgesamt Fr. 26'000 .--
und den Barbezügen seiner Ehefrau in der Höhe von Fr. 18'000 .--, zwischen Juli 2015 und Dezember 2016
weitere Auszahlungen getätigt hat, jedoch ist nicht ersichtlich, wohin diese Geld er geflossen sind und für welchen Zweck sie verwendet worden sind (vgl. Urk. 7/3.7; Urk. 7/3.11; Urk. 7/3.15; Urk. 7/3.17; Urk. 7/3.25; Urk. 7/6.14). Die Beschwerdeführerin
vermag somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder zu belegen, dass sie Fr. 30'000 .-- in bar erhalten hat, noch
dass es sich dabei um einen Anteil am Freizügigkeitsguthaben des Ehemanns gehandelt hat.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin in schlüssiger und nachvoll ziehbarer Weise dargelegt, weshalb
sie lediglich die Zahlungen in der Höhe von Fr. 26'000.-- als effektiv nachgewiesen erachtet hat und zugunsten der Beschwerdeführerin als Anteil am Freizügigkeitskapital gewertet und daher vom Vermögensverzicht in Abzug gebracht hat. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass Ehegatten eine gegenseitige Unterstützungspflicht respektive Schadenmin derungspflicht haben und sich je nach Bedarf und Leistungsfähigkeit gegenseitig zu unterstützen haben, weshalb aus einer Zahlung des Ehemanns an die Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann, dass es sich dabei um die Überweisung eines Teils des ihr zustehenden Freizügigkeits gut habens handelt .
E. 4.3 Des Weiteren stellt sich die Frage nach den Kapitalsteuern auf den ausgerichteten Freizügigkeitsleistungen, da diese in der Regel vom Kapital abzugsfähig sind . Gemäss Auskunft des Steueramts der Stadt Winterthur vom 7. Juni 2024, hatte diese s keine Kenntnis über die Auszahlung des Freizügigkeitskapital in der Höhe von Fr. 374'854.45 am 1. Juni 2015 an den Ehemann der Beschwerdeführerin (Urk. 7/2.20). Der definitiven Austrittsberechnung der Sulzer Vorsorgeeinrichtung vom 3. Juni 2015 ist jedoch zu entnehmen, dass von der Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 407'181.45 zu Lasten des damals bereits im Ausland wohnenden Ehemanns der Beschwerdeführerin ein Quellensteuerbetrag von Fr. 32'327. -- abgezogen worden war und ihm schliesslich ein Betrag von Fr. 374'854.45 überwiesen wurde (Urk. 7/7.72; vgl. dazu: Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung privatrechtlicher Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz).
Die Beschwerdegegnerin ging deshalb im Ergebnis zu Recht davon aus, dass keine (zusätzlichen) Kapitalsteuern geleistet wurden und folglich auch nicht (noch mehr Steuerbeträge) von der bereits um die Quellensteuer reduzierten Austrittsleistung abgezogen werden können (vgl. Urk. 2 S. 4 unten).
Der Beschwerdeführerin wurde am 15. Oktober 2021 ihr Freizügigkeitskapital in der Höhe von Fr. 23'347. -- ausbezahlt (vorstehend E. 3.1) . Gemäss Steuerein schätzungsentscheid vom 15. Februar 2022 musste die Beschwerdeführerin darauf Fr. 67.75 Kapitalsteuern bezahl en (Urk. 7/2.25).
Die Beschwerdegegnerin zog die Kapitalsteuern vom Freizügigkeitskapital ab und ging von einem Kapital von Fr. 23'279. 25 aus. Zudem hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die M öglichkeit zum Bezug des Freizügigkeitskapitals bereits im Jahr 2018, mithin fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters, bestanden habe . In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass der hälftige Anteil am Freizügig keitsguthaben der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 11'639. 60 ab dem Jahr 2018 dem Ehemann zusteh e (Urk. 2 S. 4). Dies ist nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert bestritten (vgl. Urk. 1).
E. 4.4 Nach dem Gesagten berechnet sich
das Verzichtsvermögen der Beschwerde füh rerin unter Abzug der Einzahlungen des Ehemanns von insgesamt Fr. 26'000 .-- in denjenigen Jahren, in welchen sie durch den Ehemann geleistet wurden (2015: Fr. 5'000.--, 2016: Fr. 18'000.--, 2017: Fr. 3'000.--), und unter Abzug der Anrechnung des Anteils des Ehemanns am Freizügigkeitskapital der Beschwer deführerin von Fr. 11'639 .-- zum frühestmöglichen Bezugszeitpunkt im Jahr 2018 wie folgt:
Jahr Verzicht Verzicht Vorjahr Amortisation Verzicht per 1. Januar (Übertrag) des laufenden Jahres 2015 182'427 182’427 2016 -18'000 182'427 0 164’427 2017 - 3'000 164'427 10'000 151’427 2018 -11'639 151'427 10'000 129’788 2019 129'788 10'000 119’788 2020 119'788 10'000 109’788 2021 109'788 10'000 99’788 2022 99'788 10'000 89’788 2023 89'788 10'000 79’788
Den Auszügen des Privatkontos der Beschwerdeführerin bei der Y.___ lässt sich per 31. Dezember 2020 ein Saldo von Fr. 119.85, per 31. Dezember 2021 von Fr. 21'784.67 und per 31. Dezember 20 22 von Fr.
99.02 entnehmen (Urk. 7/1.87; Urk. 7/2.50; Urk. 7/2.79). Unter Berücksichtigung des Bankguthabens, der Auszahlung der Freizügigkeitsleistung der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2021
(vgl. vorstehend E. 3.1) und des Verzichtsvermögens ergibt dies ein massgebliche s Vermögen für das Jahr 2021 von Fr. 123'253.55 (Vermögen per 1. Januar 2021
Fr. 119.85 + Freizügigkeitsleistung Fr. 23'345.70 + Verzichts vermögen Fr. 99'788 .--), für das Jahr 2022 von Fr. 111'572.67 (Vermögen per 1. Januar 2022 Fr. 21'784.67 + Verzichtsvermögen Fr. 89'788 .--) und für das Jahr 2023 von Fr. 79'887.02 (Vermögen per 1. Januar 2023 von Fr. 99.02 + Verzichtsvermögen Fr. 79'788 .--).
E. 4.5 Nach dem Gesagten erfolgte die Unterschreitung der Vermögensschwelle von Fr. 100'000 .-- erstmals per 1. Januar 2023 . Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatz leistungen per 1. Januar 2023 geprüft und ihr mit Verfügung vom 26. August 2024 (Urk. 7/1.2-1.7) rückwirkend per 1. Januar 2023 monatliche Zusatzleis tungen zugesprochen hat. Dementsprechend ist der Einspracheentscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerPeter-Schwarzenberger
E. 6 ELG erfüllen.
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art.
E. 9 Abs.
1 ELG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2024.00098 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom
18. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Stadt Winterthur Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1959, meldete sich im Hinblick auf den (Vor-) Bezug einer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ab dem 1. Oktober 2021 am 13. September 2021 bei der Stadt Winterthur zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/7.4-7.15; vgl. Urk. 7/7.80-7.81) . Mit Verfügung vom 30. November 2021 (Urk. 7/7.1-7.2) verneinte die Stadt Winterthur, Zusatzleis tungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), infolge Überschreitung der Vermö gensschwelle einen Anspruch auf Zusatzleistungen ab Oktober 2021 . Die von der Versicherten dagegen am 13. Dezember 2021 erhobene Einsprache (Urk. 7/ 6.10-6.11; vgl. Urk. 7/6.12) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 9. März 2022 (Urk. 7/6.1- 6.4) ab. 1.2
Die Versicherte meldete sich am 22. September 2022 erneut bei der Durch füh rungsstelle zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/5.4-5.9). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 (Urk. 7/4.8-4.9 = Urk. 7/5.1-5.2) verneinte die Durchfüh rungsstelle infolge Überschreitung der Vermögensschwelle einen Anspruch auf Zusatzleistungen ab Oktober 2022. Die von der Versicherten dagegen am 31. Ok tober 2002 erhobene Einsprache (Urk. 7/4.6-4.7) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 5. April 2023 (Urk. 7/3.62-3.66 = Urk. 7/4.1-4.5) ab. 1.3
Am 9. Juni 2023 meldete sich die Versicherte wiederum bei der Durch füh rungsstelle zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/1.18-1.28 = Urk. 7/3.35-3.46). Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 (Urk. 7/3.1-3.2) verneinte die Durch führungsstelle infolge Überschreitung der Vermögensschwelle einen Anspruch auf Zusatzleistungen ab Juni 2023. Die dagegen von der Versicherten am 30. Juni 2023 erhobene Einsprache (Urk. 7/2.17) hiess
die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 28. August 2024 (Urk. 7/2.11-2.16 = Urk. 2) in dem Sinne teil weise gut, als dass sie durch Reduktion des angerechneten Vermögensverzicht s per 1. Januar 2023 eine Unterschreitung der Eintrittsschwelle anerkannte. In der Folge prüfte die Durchführungsstelle den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen und sprach ihr mit Verfügung vom 26. August 2024 (Urk. 7/1.2-1.7) rückwirkend per 1. Januar 2023 monatliche Zusatzleistungen zu. 2.
Die Versicherte erhob am 25. September 2024 Beschwerde gegen den Einspra cheentscheid vom 28. August 2024 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, es seien ihr höhere monatliche Zusatzleistungen auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 23. Oktober 2024 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art.
2 Abs.
1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art.
4 6 ELG erfüllen.
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art.
9 Abs.
1 ELG). 1.2
Gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit . a). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz . 570 a.E .).
Zum Reinvermögen von Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde (Abs. 3).
Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 der Verord nung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung, ELV). 1. 3
Ein Vermögensverzicht ist in EL-rechtlicher Hinsicht auch von Belang, wenn er viele Jahre vor dem Leistungsbezug erfolgt ist. Für die Bemessung des Verzichts sind hierbei die aktuellen gesetzlichen Grundlagen im Zeitpunkt der Geltend machung massgebend und nicht im Zeitpunkt der Verzichtshandlung (Carigiet/
Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 24 5 f. Rz . 633). 1. 4
Nach Art. 17e ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungs leistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).
Die in Art. 17e Abs. 1 ELV vorgesehene pauschale Verminderung des Verzichts vermögens ist weder rechtsungleich noch willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 5). Die pauschale Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- pro Jahr ist nur in Form dieses Pauschal betrags zulässig, der unabhängig von der genauen Höhe des veräusserten oder dem EL-Ansprecher noch zur Verfügung stehenden Vermögens ist. Sie erleichtert den EL-Stellen die Handhabung der Amortisation des hypothetischen Vermögens, indem sie keinen Raum für eine differenzierte Betrachtungsweise lässt. Deren Einführung bezweckte, die Ungleichheit zu beseitigen, dass es einer versicherten Person, die auf Vermögen verzichtete, bis anhin - anders als Versicherten, die ihr Vermögen behielten und nur sukzessive verzehrten - für immer verschlossen blieb, das ihr weiterhin zu- und angerechnete Verzichtsvermögen jemals abzu tragen (BGE 118 V 150 E. 3c/ bb; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.2.1). 1. 5
Nach der Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 141 V 255 E. 1.3, 128 V 39 E. 3b).
Sie ermöglicht zudem der die Ergänzungsleistung beziehenden Person, die für vorausgegangene Kalenderjahre rechtskräftigen Berechnungsgrundlagen auf das neue Kalenderjahr hin voraussetzungslos wieder anzufechten und neu gerichtlich beurteilen zu lassen. Indessen bedeutet die beschränkte Rechtsbeständigkeit nicht, dass die Verwaltung im Rahmen der jährlichen Neuberechnung alle unbestrit tenen Berechnungsgrundlagen neu überprüfen muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1 mit Hinweisen).
Dieses sogenannte Kalenderjahrkonzept ergibt sich aus dem Charakter der Ergänzungsleistung als Bedarfsleistung, deren Ausrichtung dort angebracht ist, wo die Renten der Alters- und Invalidenversicherung sowie allfälliges übriges Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Die jährliche Neube rechnung betrifft nicht die vorangegangenen Perioden, sondern bezweckt einzig die Berechnung der korrekten Ergänzungsleistung für das neue Kalenderjahr aufgrund der aktuellen tatsächlichen Gegebenheiten. Dagegen beziehen sich die Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 25 ELV) und die Revision von Dauerleistungen nach Art. 17 Abs. 2 ATSG auf die Anpassung (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung) auch während des Kalenderjahres, was - im Gegensatz zur jährlichen Neuberechnung - nur unter bestimmten Vorausset zun gen möglich ist. Sie ergänzen die jährliche Neuberechnung, ersetzen diese aber nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_336/2020 vom 3. September 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). 1. 6
Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tat sachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögens verzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaub haftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass aus den Akten hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin
durch ihren Ehemann mit diversen Zahlungen unterstützt worden sei . Zwischen dem 8. Juli 2015 und 17. Januar 2017 seien insgesamt Fr. 26'000 .-- auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin überwiesen worden. Es sei zwar nicht nachvollziehbar, welcher Finanzquelle d iese Zahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 26'000.-- entspringen würden und s eitens der Beschwerdeführerin könne nicht eindeutig nachgewiesen werden, ob es sich um Unterhaltszahlungen des Ehemannes im Allgemeinen oder um Überweisung des ihr zustehenden Anteils am Freizügigkeitsguthaben handle. Unter der Annahme, dass der Ehemann im Ausland keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei und aufgrund der Tatsache, dass die Einzahlungen nachweislich auf dem Privatkonto der Beschwerdeführerin als Gutschriften erfolgt seien, seien diese Beträge zu Gunsten der Beschwerdeführerin als ihr Anteil am Freizügigkeitsguthaben zu werten.
Zudem könne die Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit belegen, dass es sich bei den Barauszahlungen in der Höhe von Fr. 18'000.-- um einen Anteil am Freizügigkeitsguthaben des Ehemanns gehan delt ha be . Ferner
habe die Beschwerdeführerin nicht nachweisen könne n, dass sie von ihrem Ehemann die behaupteten Fr. 30'000 .-- in bar erhalten habe (S. 3 f.). 2.2
Die Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber sinngemäss auf den Stand punkt, dass es sich bei den Zahlungen des Ehemanns auf ihr Privatkonto in der Höhe von Fr. 26'000 .--, den von ihr getätigten Barauszahlungen in der Höhe von Fr. 18'000 .-- sowie den von ihrem Ehemann in bar erhaltenen Zahlungen in der Höhe von Fr. 30'000 .-- allesamt um ihren Anteil am Freizügigkeitskapital des Ehemanns handle und diese daher vom Vermögensverzicht in Abzug zu bringen seien (Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Höhe des Anspruchs der Beschwer deführerin au f Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2023 und dabei insbesondere, wie hoch das der Beschwerdeführerin anzurechnende Verzichtsvermögen ist. 3. 3.1
Es ist aktenkundig und unbestritten, dass die Beschwerdeführer in
verheiratet ist, jedoch getrennt von ihrem Ehemann lebt, welcher Ende Juni 2015 in sein Heimatland Serbien zurückgekehrt ist. Das Ehepaar ist seit Februar 2017 gerichtlich getrenn t (vgl. Urk. 7/1.18-1.28 = Urk. 7/3.35-3.46; Urk. 7/8.51-8.54; Urk. 7/8.58-8.60). D em Ehemann der Beschwerdeführerin wurde am 1. Juli 2015 sein Altersguthaben der beruflichen Vorsorge in der Höhe von Fr. 374'854.45 ausbezahlt (Urk. 7/7.72; vgl. Urk. 7/3.25), das jedoch nicht gesplittet wurde. Der Beschwerdeführerin wurde am 15. Oktober 2021 ihr Altersguthaben der beruf lichen Vorsorge in der Höhe von Fr. 23'347.55 ausbezahlt (Urk. 7/7.74; vgl. Urk. 7/2.01), auch dieses wurde nicht gesplittet. 3.2
Die Beschwerdeführerin meldete sich im September 2021 erstmals zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/7.4-7.15). Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin den ihr zustehenden hälftigen Anteil am Freizügigkeitsgut haben des Ehemannes (Fr. 187'427.--)
abzüglich der jährlichen pauschalen Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- pro Jahr (vgl. vor stehend E. 1. 4) an und ging im Jahr 2021 von einem Vermögensverzicht von Fr. 137'427 .--
aus (vgl. Urk. 7/7.16-7.17; Urk. 7/ 7.73). Dies führte dazu, dass die Vermögensschwelle von Fr. 100 ' 000 .-- für den Bezug von Zusatzleistungen überschritten wurde und die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwer deführerin auf Zusatzleistungen verneinte (vgl. Verfügung vom 30. November 2021 in Urk. 7/7.1-7.2; Einspracheentscheid vom 5. April 2023 in Urk. 7/3.62-3.66 = Urk. 7/4.1-4.5).
Im September 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/5.4-5.9). Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin für das Jahr 2022
wiederum den ihr zustehenden hälftigen Anteil am Freizügigkeitsguthaben des Ehemannes abzüglich der jährlichen pau schalen Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- pro Jahr, mithin Fr. 127'427.-- als Vermögensverzicht an (vgl. Urk. 7/5.3) und verneinte infolge Überschreitung der Vermögensschwelle von Fr. 100'000 .-- einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen (vgl. Verfügung vom 14. Oktober 2022 in Urk. 7/4.8-4.9 = Urk. 7/5.1-5.2; Einspracheentscheid vom 5. April 2023 in Urk. 7/3.62-3.66 = Urk. 7/4.1-4.5).
3.3
Die Beschwerdeführerin meldete sich im Juni 2023 erneut
zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/1.18-1.28 = Urk. 7/3.35-3.46) . Die Beschwerdegeg nerin rechnete der Beschwerdeführerin wiederum den ihr zustehenden hälftigen Anteil am Freizügigkeitsguthaben des Ehemannes abzüglich der jährlichen pauschalen Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- pro Jahr, mithin Fr. 117'427.-- als Vermögensverzicht an (vgl. Urk. 7/3.3) und verneinte mit Verfügung vom 15. Juni 2023 (Urk. 7/3.1-3.2) infolge Überschreitung der Vermögensschwelle von Fr. 100'000 .-- einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen ab Juni 2023. Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin am 30. Juni 2023 Einsprache und machte sinngemäss geltend, dass sie vor der Ausreise ihres Ehemannes bis zur Trennung im Jahr 2017 durch ihren Ehemann mit diversen Zahlungen unterstützt worden sei, wobei es sich bei diesen Zahlungen um den ihr zustehenden Anteil am Freizügigkeitsguthaben des Ehemannes handle und diese Zahlungen vom Verzichtsvermögen abzuziehen seien (Urk. 7/2.17; vgl. Urk. 7/4.6-4.7; Urk. 7/6.10-6.11). M it Entscheid vom 28. August 2024 (Urk. 2)
hiess
die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin in dem Sinne teilweise gut, als dass sie Zahlungen des Ehemannes in der Höhe von Fr. 26'000.-- als Anteil am Freizügigkeitskapital anerkannte und vom Vermögensverzicht in Abzug brachte. Da das Verzichts vermögen erstmals per 1. Januar 2023 unterhalb der Vermögensfrei grenze von Fr. 100'000.-- lag, prüfte sie per 1. Januar 2023 rückwirkend den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen. In der Folge sprach die Beschwer degegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. August 2024 (Urk. 7/1.2-1.7) rückwirkend per 1. Januar 2023 monatliche Zusatzleistungen zu.
4. 4.1
Vorab ist festzuhalten, dass bevor eine rechnerische Prüfung eines allfälligen Ergänzungsleistungsanspruchs vorgenommen werden kann, vorgängig das mass gebende Vermögen zur Prüfung, ob die Vermögensschwelle von Fr. 100'000 .-- überschritten wird, zu ermitteln ist (vgl. vorstehend E. 1. 2). Nachfolgend ist demnach zunächst das massgebende Vermögen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2023 zu ermitteln. 4.2
Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin bei der Ermittlung ihres V ermögens im Jahr 2023 den ihr zustehenden hälftigen Anteil am Freizügigkeitsguthaben des Ehemannes (Fr. 187'427.--) abzüglich der jährlichen pauschalen Verminderung des Verzichtsvermögens von Fr. 10'000. -- an und ging von einem Verzichtsvermögen von Fr. 117'427.-- aus (2015: Fr. 187'427.-- abzüglich des Vermögensverzehrs von jährlich Fr. 10'000.-- ergibt dies ein Vermögen von Fr. 117'427.-- per 1. Januar 2023; vgl. Urk. 7/7.73). Aufgrund des Umstands, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 sein Altersguthaben der beruflichen Vorsorge in der Höhe von Fr. 374'854.45 ausbezahlt und nicht gesplittet wurde
(vorstehend E. 3.1), ist d ie Anrechnung des der Beschwerdeführerin zustehenden hälftigen Anteils am Freizügigkeitsgut haben des Ehemannes nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerde führerin im Grundsatz auch nicht bestritten (Urk. 1; vgl. Urk. 7/2.17; Urk. 7/4.6-4.7; Urk. 7/6.10-6.11).
Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Ehemann diverse Zahlungen an die Beschwerdeführerin getätigt hat. So l assen sich den Auszügen des Privatkontos
der Beschwerdeführerin bei der Y.___ entnehmen, dass der Ehemann folgende Zahlungen auf ihr Konto getätigt hat: A m
8. Juli 2015 Fr. 5'000 .--, am 23. Februar 2016 Fr. 3'000 .--, am 3. Mai 2016 Fr. 7'000 .--; am 29. Juli 2016 Fr. 2'000 .--, am 5. September 2016 Fr. 3'000 .--, am 21. November 2016 Fr. 3'000 .-- und am 17. Januar 2017 Fr. 3'000 .--, insgesamt Fr. 26'000 .-- (Urk. 7/6.16; Urk. 7/6.30; Urk. 7/6.36; Urk. 7/6.40; Urk. 7/6.47; Urk. 7/6.51; Urk. 7/6.56; vgl. Urk. 7/3.9; Urk. 7/3.11; Urk. 7/3.13; Urk. 7/3.17; Urk. 7/.319) . In Bezug auf diese Zahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 26'000.-- hielt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid fest, dass es nicht nachvollziehbar sei, welcher Finanzquelle diese entspringen würden . Seitens der Beschwerdeführerin könne nicht eindeutig nachgewiesen werden, ob es sich um Unterhaltszahlungen des Ehemannes im Allgemeinen oder um Überweisung des ihr zustehenden Anteils am Freizügigkeitsguthaben handle. Unter de r Annahme, dass der Ehemann im Ausland keiner Erwerbstätigkeit mehr nachg egangen sei und aufgrund der Tatsache, dass die Einzahlungen nachweislich auf dem Privat - konto der Beschwerdeführerin als Gutschriften erfolgt seien, wertete die Beschwerdegegnerin diese Beträge zu Gunsten der Beschwerdeführerin als ihren Anteil am Freizügigkeitsguthaben (Urk. 2 S. 3; vgl. vorstehend E. 2.1). Dies ist nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht be stritten (vgl. Urk. 1).
Den Akten lässt sich zudem entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2016 Fr. 6'000.-- und am 21. November 2016 Fr. 12'000.-- vom Privatkonto des Ehemanns bei der
Y.___ in bar bezogen hat, mithin insgesamt Fr. 18'000.-- (Urk. 7/3.4 = Urk. 7/5.0 = Urk. 7/6.1; Urk. 7/3.5 = Urk. 7/5.1 = Urk. 7/6.0; vgl. Urk. 7/3.21; Urk. 7/3.9; Urk. 7/6.2). Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich beim Barbezug
in der Höhe von Fr. 18'000.-- um einen Anteil am Freizügigkeitsguthaben des Ehemanns handle. Als Beweis reichte sie die beiden Bankbelege über die Barauszahlung der Y.___ ein, auf welchen sie mit Unterschrift bestätigte, den Betrag erhalten zu haben (Urk. 1; vgl. Urk. 7/3.4 = Urk. 7/5.0 = Urk. 7/6.1; Urk. 7/3.5 = Urk. 7/5.1 = Urk. 7/6.0).
Die Beschwerdegegnerin hielt diesbezüglich fest, dass die beiden Barauszahlungen zum einen nicht mit den Einzahlungen übereinstimmen würden, welche die Beschwerdeführerin auf ihrem Konto ausweise. Auch hier sei die Finanzquelle wiederum ungewiss. Hinzu komme, dass sich nicht erschliessen lasse, welchen Verwendungszweck diese Auszahlungen gehabt hätten. Deshalb könne weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um Anteile der Beschwerdeführerin am Freizügigkeitsguthaben ihres Ehemannes handle, noch dass die Auszahlungen dem Unterhalt der Beschwerde führerin gedient hätten (Urk. 2 S. 3 unten f.). Der Beschwerdegegnerin folgend vermag die Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzulegen, dass es sich bei den Barauszahlungen in der Höhe von Fr. 18'000.-- um einen Anteil am Freizügigkeitsguthaben des Ehemanns gehandelt hat.
Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie von ihrem Ehemann während seinen Besuchen in der Schweiz im Zeitraum vo n Juli 2015 bis Januar 2017 Fr. 30'000 .-- in bar erhalte n habe (vgl. Urk. 7/ 6.10-6.11). In Bezug auf die Barzahlungen in der Höhe von Fr. 30'000 .-- hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der Betrag von Fr. 30'000 .-- nicht effektiv ausgewiesen sei. Damit eine Berücksichtigung in Betracht gezogen werden könne, müsse mindestens ein Beleg vorhanden sein, andernfalls könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten (Urk. 2 S. 3 unten f.). Die Beschwerdeführerin konnte keinen Beweis einreichen, de r die Barauszahlungen belegen würde. Sie selbst legte dar, dass sie diese Zahlungen nicht belegen könne (Urk. 1). Den Auszügen des Privatkontos des Ehemanns bei der Y.___
lässt sich zwar entnehmen, dass e r neben den bereits erwähnten Zahlungen an seine Ehefrau in der Höhe von insgesamt Fr. 26'000 .--
und den Barbezügen seiner Ehefrau in der Höhe von Fr. 18'000 .--, zwischen Juli 2015 und Dezember 2016
weitere Auszahlungen getätigt hat, jedoch ist nicht ersichtlich, wohin diese Geld er geflossen sind und für welchen Zweck sie verwendet worden sind (vgl. Urk. 7/3.7; Urk. 7/3.11; Urk. 7/3.15; Urk. 7/3.17; Urk. 7/3.25; Urk. 7/6.14). Die Beschwerdeführerin
vermag somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder zu belegen, dass sie Fr. 30'000 .-- in bar erhalten hat, noch
dass es sich dabei um einen Anteil am Freizügigkeitsguthaben des Ehemanns gehandelt hat.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin in schlüssiger und nachvoll ziehbarer Weise dargelegt, weshalb
sie lediglich die Zahlungen in der Höhe von Fr. 26'000.-- als effektiv nachgewiesen erachtet hat und zugunsten der Beschwerdeführerin als Anteil am Freizügigkeitskapital gewertet und daher vom Vermögensverzicht in Abzug gebracht hat. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass Ehegatten eine gegenseitige Unterstützungspflicht respektive Schadenmin derungspflicht haben und sich je nach Bedarf und Leistungsfähigkeit gegenseitig zu unterstützen haben, weshalb aus einer Zahlung des Ehemanns an die Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann, dass es sich dabei um die Überweisung eines Teils des ihr zustehenden Freizügigkeits gut habens handelt . 4.3
Des Weiteren stellt sich die Frage nach den Kapitalsteuern auf den ausgerichteten Freizügigkeitsleistungen, da diese in der Regel vom Kapital abzugsfähig sind . Gemäss Auskunft des Steueramts der Stadt Winterthur vom 7. Juni 2024, hatte diese s keine Kenntnis über die Auszahlung des Freizügigkeitskapital in der Höhe von Fr. 374'854.45 am 1. Juni 2015 an den Ehemann der Beschwerdeführerin (Urk. 7/2.20). Der definitiven Austrittsberechnung der Sulzer Vorsorgeeinrichtung vom 3. Juni 2015 ist jedoch zu entnehmen, dass von der Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 407'181.45 zu Lasten des damals bereits im Ausland wohnenden Ehemanns der Beschwerdeführerin ein Quellensteuerbetrag von Fr. 32'327. -- abgezogen worden war und ihm schliesslich ein Betrag von Fr. 374'854.45 überwiesen wurde (Urk. 7/7.72; vgl. dazu: Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung privatrechtlicher Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz).
Die Beschwerdegegnerin ging deshalb im Ergebnis zu Recht davon aus, dass keine (zusätzlichen) Kapitalsteuern geleistet wurden und folglich auch nicht (noch mehr Steuerbeträge) von der bereits um die Quellensteuer reduzierten Austrittsleistung abgezogen werden können (vgl. Urk. 2 S. 4 unten).
Der Beschwerdeführerin wurde am 15. Oktober 2021 ihr Freizügigkeitskapital in der Höhe von Fr. 23'347. -- ausbezahlt (vorstehend E. 3.1) . Gemäss Steuerein schätzungsentscheid vom 15. Februar 2022 musste die Beschwerdeführerin darauf Fr. 67.75 Kapitalsteuern bezahl en (Urk. 7/2.25).
Die Beschwerdegegnerin zog die Kapitalsteuern vom Freizügigkeitskapital ab und ging von einem Kapital von Fr. 23'279. 25 aus. Zudem hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die M öglichkeit zum Bezug des Freizügigkeitskapitals bereits im Jahr 2018, mithin fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters, bestanden habe . In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass der hälftige Anteil am Freizügig keitsguthaben der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 11'639. 60 ab dem Jahr 2018 dem Ehemann zusteh e (Urk. 2 S. 4). Dies ist nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert bestritten (vgl. Urk. 1). 4.4
Nach dem Gesagten berechnet sich
das Verzichtsvermögen der Beschwerde füh rerin unter Abzug der Einzahlungen des Ehemanns von insgesamt Fr. 26'000 .-- in denjenigen Jahren, in welchen sie durch den Ehemann geleistet wurden (2015: Fr. 5'000.--, 2016: Fr. 18'000.--, 2017: Fr. 3'000.--), und unter Abzug der Anrechnung des Anteils des Ehemanns am Freizügigkeitskapital der Beschwer deführerin von Fr. 11'639 .-- zum frühestmöglichen Bezugszeitpunkt im Jahr 2018 wie folgt:
Jahr Verzicht Verzicht Vorjahr Amortisation Verzicht per 1. Januar (Übertrag) des laufenden Jahres 2015 182'427 182’427 2016 -18'000 182'427 0 164’427 2017 - 3'000 164'427 10'000 151’427 2018 -11'639 151'427 10'000 129’788 2019 129'788 10'000 119’788 2020 119'788 10'000 109’788 2021 109'788 10'000 99’788 2022 99'788 10'000 89’788 2023 89'788 10'000 79’788
Den Auszügen des Privatkontos der Beschwerdeführerin bei der Y.___ lässt sich per 31. Dezember 2020 ein Saldo von Fr. 119.85, per 31. Dezember 2021 von Fr. 21'784.67 und per 31. Dezember 20 22 von Fr.
99.02 entnehmen (Urk. 7/1.87; Urk. 7/2.50; Urk. 7/2.79). Unter Berücksichtigung des Bankguthabens, der Auszahlung der Freizügigkeitsleistung der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2021
(vgl. vorstehend E. 3.1) und des Verzichtsvermögens ergibt dies ein massgebliche s Vermögen für das Jahr 2021 von Fr. 123'253.55 (Vermögen per 1. Januar 2021
Fr. 119.85 + Freizügigkeitsleistung Fr. 23'345.70 + Verzichts vermögen Fr. 99'788 .--), für das Jahr 2022 von Fr. 111'572.67 (Vermögen per 1. Januar 2022 Fr. 21'784.67 + Verzichtsvermögen Fr. 89'788 .--) und für das Jahr 2023 von Fr. 79'887.02 (Vermögen per 1. Januar 2023 von Fr. 99.02 + Verzichtsvermögen Fr. 79'788 .--). 4.5
Nach dem Gesagten erfolgte die Unterschreitung der Vermögensschwelle von Fr. 100'000 .-- erstmals per 1. Januar 2023 . Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatz leistungen per 1. Januar 2023 geprüft und ihr mit Verfügung vom 26. August 2024 (Urk. 7/1.2-1.7) rückwirkend per 1. Januar 2023 monatliche Zusatzleis tungen zugesprochen hat. Dementsprechend ist der Einspracheentscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerPeter-Schwarzenberger