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ZL.2024.00094

Ergänzungsleistungsanspruch während dem Bezug von IV-Taggeldern. Teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne des substantiiert begründeten Antrages der Durchführungsstelle in der Beschwerdeantwort.

Zürich SozVersG · 2025-03-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 2001, absolviert eine mehr als sechs Monate dauernde berufliche Massnahme der Invalidenversicherung und erhält hier für seit dem 27.

Februar 2023 Taggelder ausbezahlt ( Urk. 10/4/1 , Urk. 11/1-6 ) . Am 7.

September 2023 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchfüh rungsstelle) , zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu den Taggeldern der Inva lidenversicherung an (Urk.

10/4). Nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ( Urk. 10/5 ff.) verneinte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 5. Februar 2024 den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen für den Zeitraum vom 1.

Februar

b is und mit dem 3 1. Juli 2023 (Urk.

10/47; vgl. auch Urk. 10/49). Gegen die Verfügung vom 5. Februar 2024 liess der Versicherte Einsprache erhe ben ( Urk. 10/55, Urk. 10/64). Mit Einspracheentscheid vom 6. August 2024 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab ( Urk. 10/73 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 6. August 2024 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 6. September 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei der Anspruch auf Ergänzungsleis tungen ab Februar 2023 ohne Berücksichtigung von Unterhaltsbeiträgen seiner Eltern und unter Anrechnung von Gewinnungskosten , eventualiter unter Berück sichtigung von tieferen Unterhaltsbeiträgen der Eltern neu zu berechnen ( Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2024 beantragte die Durchführungsstelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der der Vernehmlassung zu Grunde liegenden neuen Anspruchsberechnung ( Urk. 9). Am 9. Dezember 2024 wurde dem Versicherten die Gelegenheit zur Erklärung gegeben, ob er an der Beschwerde festhalte und wenn ja mit welchem Rechtsbe gehren ( Urk. 12). Am 9.

Januar 2024 erklärte der Beschwerdeführer de n Rückzug der Beschwerde (Urk.

14). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ). 2. 2.1

Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben unter anderem Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn ihnen eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) zusteht oder sie ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen ( Art. 4 Abs. 1 lit . c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELG ; vgl. auch Carigiet /Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 158 f. Rz . 403). 2.2

Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG ) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berech nung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüber schuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3).

Es besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2). Denn die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung nach Art. 9 ELG entspricht nicht dem Betrag, um den sämtliche Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen; massgebend sind vielmehr nur die gemäss Art. 10 ELG anerkannten Ausgaben (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 3.2 a.E .). Diese werden in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis). Durch die anerkannten Ausgaben wird dabei gleichzeitig das Existenzminimum definiert, welches durch die Ergänzungsleistungen gesi chert werden soll (Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung, BV; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [EL-Reform] vom 16. September 2016, BBl 2016 7465 ff., S. 7472 a.A .). 2. 3

Die anrechenbaren Einnahmen sind in Art. 11 ELG geregelt. Im Gegensatz zu den Ausgaben (Art. 10 ELG; BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis) sind die Einnahmen nicht abschliessend aufgezählt ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 208 Rz . 525). Da die Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberech nung - vorbehältlich des Verzichts auf Einkünfte und Vermögenswerte (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG) - nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a mit Hinweis auf BGE 122 V 19 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_831/2016 vom 11. Juli 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). 2. 4

Als Einnahmen anzurechnen sind insbesondere familienrechtliche Unterhaltsleis tungen unter Ehegatten ( Art. 125 f., Art. 137, Art. 163, Art. 173 ff. des Schweizerische n Zivilgesetzbuch es; ZGB) oder der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern respektive gegenüber ihren volljährigen, noch in Ausbil dung stehenden Kindern ( Art. 277 und 285 ZGB). Wurden die Unterhaltsbeiträge gerichtlich oder behördlich genehmigt oder festgesetzt, so sind sie für die EL-Stelle verbindlich. Die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge werden auch als Einnahmen berücksichtigt, wenn sie nicht richterlich oder behördlich festgesetzt worden sind. Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sind aber nicht anzurechnen, wenn die EL-beziehende Person nachweist, dass diese vom Schuldner b ezie hungsweise der Schuldnerin nicht erbracht werden können ( Carigiet /Koch, a.a.O. , S. 2 59

Rz . 668-670). 2.5

Eine formelle Erledigung des Verfahrens erfolgt, wenn kein Sachentscheid ergeht. In dieser Weise zu verfahren ist einerseits bei einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel, andererseits bei der Verfahrensabschreibung, weil die Beschwerde gegenstandslos geworden ist oder weil sie zurückgezogen worden ist. Ein Rückzug der Beschwerde kann die Beschwerde führende Partei jederzeit vornehmen, wobei der Rückzug bedingungslos und ausdrücklich zu erfolgen hat (Kieser, ATSG-Kommentar, 5. Aufl., Zürich 202 4 , Art. 61 N. 1 3 3 und 135 mit Hinweisen). R echtsprechungsgemäss ist der Rückzug eines Rechtsmittels unwi derruflich und seine Gültigkeit kann nur bei Vorliegen von Willensmängeln noch geprüft werden (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2008 vom 1 6. Oktober 2008 E. 3). 3. 3.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid

vom 6. August 2024 hielt die Beschwer degegnerin fest, bei der der Verfügung vom 5. Februar 2024 zu Grunde liegenden Anspruchsberechnung seien die Unterhaltsbeiträge der Eltern (Mutter und Stief vater) im Betrag von Fr. 39'720.-- als Einnahme des Beschwerdeführers berück sichtigt worden , weswegen aufgrund des Vergleichs mit den tieferen Auslagen kein Anspruch resultiert habe. Im

Einspracheverfahren sei ausgehend von der Steuererklärung 2023 d ie Sachlage geprüft worden, wobei sich ergeben habe, dass die Unterhaltsbeiträge im betreffenden Jahr mit Fr. 47 '358.-- gar um Fr. 7'638.-- höher ausgefallen seien als im Jahr davor. Da die Unterhaltsbeiträge bis zur Voll jährigkeit respektive bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung geschuldet seien, ergebe sich bezugnehmend auf die Verfügung vom 5.

Februar 2024 keine Änderung, weswegen die Einsprache abzuweisen sei (Urk.

2 S. 1 f.) . 3.2

In seiner Beschwerdeschrift vom 1 6. September 2024 liess der Beschwerdeführer ausführen , die Höhe der Unterhaltsleistungen habe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unterhaltsverpflichteten zu entsprechen. Wer mittellos sei, könne keine Unterhaltsleistungen erbringen. Hinzu komme, dass die Unterhalts pflicht der Eltern über die Mündigkeit des Kindes hinaus Ausnahmecharakter habe. Die Ausbildung müsse einem bereits vor der Mündigkeit angelegten Lebensplan entsprechen. Den Eltern volljähriger Kinder könne keine persönliche Einschränkung bis zum Existenzminimum zugemutet werden. Gemäss den Grundsätzen der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) sei bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge für volljährige Kinder zu berücksichtigen, dass den Eltern ein um 20 % erweiterter Grundbedarf zu verbleiben habe . Diese r Grundsatz sei bei der dem angefochtenen Einspracheent scheid zu Grunde liegenden Berechnung nicht berücksichtigt worden. Entsprechend erhöhten sich die Ausgaben der Eltern um Fr. 6'030.-- auf Fr. 78'324.--. Von den Einnahmen der Eltern aus dem Haupterwerb sei sodann das negative Einkommen aus dem Nebenerwerb in Abzug zu bringen. Die Differenz der Einnahmen von Fr. 119'652.-- im Jahr 2023 und der Ausgaben von Fr. 78'832.-- betrage lediglich Fr. 41'328.--. Im Jahr davor habe sich überhaupt kein positiver Saldo ergeben. Mangels entsprechende r Leistungsfähigkeit seien denn auch für die Zeit nach September 2022 effektiv keine Unterhaltsbeiträge mehr geleistet worden. Einzig die Mietkosten würden durch die Eltern getragen. Tatsache sei zusammenfassend, dass die angerechneten Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 9'930.-- ( Fr. 827.50 mtl.) effektiv nicht zur Auszahlung gelangt seien. Der Stiefvater habe überdies im Juni 2024 das Referenzalter erreicht. Mit einer Verbesserung der finanziellen Leistungsfähigkeit könne demnach nicht mehr gerechnet werden. Es sei daher von der Anrechnung eines hypothetischen Unterhalsbeitrages abzusehen ( Urk. 1 S. 3 ff.). 3.3

In der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2024 , mit der die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde beantragte, hielt sie mit detaillierter Begründung fest, für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen sei von massgeblichen Unterhaltsleistungen der Eltern von

jährlich Fr.

12'780.-- auszugehen ( Urk. 9 S. 2 f. Ziff. 2). Bezüglich Berücksichtigung von Gewinnungs kosten vertra t die Beschwerdeführerin die Auffassung, die allein ausgewiesenen Fahrtkosten von Fr. 91.-- für die Zeit vom 9. März bis 8. April 2023 seien in erster Linie bei der Invalidenversicherung geltend zu machen. Da ein Nachweis fehle, dass diese die Übernahme abgelehnt habe, seien bei der Berechnung des Zusatz leistungsanspruchs keine Gewinnungskosten zu berücksichtigen ( Urk. 9 S.

4 Ziff. 3). Sodann hielt die Beschwerdegegnerin mit detaillierten Darlegungen zu den massgeglichen Positionen bezüglich der anrechenbaren Einnahmen und der anerkannten Ausgaben im Sinne von Art.

10

und 11 ELG fest, für die Periode Februar 2023 ergebe sich bei anerkannten Ausgaben von Fr. 22'683.-- und anrechenbaren Einnahmen von Fr. 19'488.-- ein Ausgabenüberschuss von Fr.

3'195.-- jährlich respektive mit Blick auf den Anspruchsbeginn per 27.

Februar 2023 ein Anspruch pro rata von Fr. 35.5 0. Für die Periode März bis und mit Juli 2023 sei bei anerkannten Ausgaben von wiederum Fr. 22'683.-- und anrechenbaren Einnahmen von Fr. 19'465.56 von einem Ausgabenüberschuss von total Fr.

3'217. 44

für ein Jahr aus zugehen ( Urk. 9 S. 5 ff. Ziff.

4). 4.

Aufgrund der mit der Beschwerdeantwort beantragten teilweisen Gutheissung der Beschwerde mit erneuter Anspruchsberechnung und ausführlicher Begründung derselben ( Urk. 9 S. 2 ff.) war dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren. Der Verfügung vom 9. Dezember 2024, womit dem Beschwerdeführer

Gelegenheit zur Erklärung gegeben wurde, ob und mit welchem Rechtsbegehren und mit welcher Begründung er an der Beschwerde festhalte ( Urk. 12) , lag ein Rückzugsformular bei , wovon die Vertreterin des Beschwerdeführers am 9. Januar 2025 Gebrauch machte und den Beschwerderückzug erklärte ohne sich darüber hinaus vernehmen zu lassen (Urk.

14). Richtigerweise hätte der Beschwerdeführer indessen

zur Stellungnahme zum Antrag der Beschwerdegegnerin auf teilweise Gutheissung aufgefordert werden müssen. Die Voraussetzungen für eine mängelfreie Willensbildung hinsichtlich des erklärten Rückzugs

waren bei dieser Sachlage eindeutig

nicht gegeben. Würde der pro zessualen Erklärung des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2025 folgend das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben, müsste der Beschwerdeführer den angefochtene n

Einspracheentscheid vom 6.

August 2024, mit dem die Einsprache vollumfänglich abgewiesen wurde, gegen sich geltend lassen , was nicht nur dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf teilweise Gutheis sung der Beschwerde widerspräche ( Urk. 9 S. 1), sondern in erster Linie demjenigen des Beschwerdeführers , der mit seiner Beschwerde ein darüber hinaus gehendes Rechtsbegehren stellte ( Urk. 1 S. 2) . Bei dieser Sachlage ist im Zusam menhang mit der Rückzugserklärung vom 9. Januar 2025 von einem Willens mange l

auszugehen , der hinsichtlich seiner Tragweite überdies als schwerwiegend zu bewerten ist, weswegen es sich rechtfertigt, darauf nicht abzustellen und das Verfahren nicht zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben . Stattdessen ist ein Sachentscheid zu fällen. 5. 5.1

Die Ermittlung des Quantitativs der anrechenbaren Unterhaltsleistung der Eltern des Beschwerdeführers betreffend, sind sich die Parteien dahingehend einig , dass bei den Unterhaltsverpflichteten ein um 20 % erweiterte r Grundbedarf

zu beachte n ist ( Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 3, Urk. 9 S. 3 ). Dies ist in den Verwaltungswei sungen, das heisst in Rz . 3493.04 der hier anwendbaren Fassung der WEL (gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2024) entsprechend vorgesehen. Gemäss den weiteren einschlägigen Bestimmungen der WEL ( Rz .

3495.01 ff.) hat die Beschwerdegegnerin sodann das Total des monatlichen Bedarfs des Beschwerdeführers (Fr.1'437.--), die effektiven monatlichen Einkünfte ( Fr. 615. ) sowie die anrechenbaren Einkünfte ( Fr. 372.--)

und gestützt darauf den Unter haltsbedarf pro Monat ( Fr. 1'065.--) ermittelt ( Urk. 9 S. 2 f. Ziff.

2). Es liegen weder Gründe vor noch wurden solche geltend gemacht, wonach nicht auf diese Berechnung a b gestellt werden könnte (zur Anwendung von Verwaltungsweisun gen vgl. im Übrigen BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .) . Sofern der Beschwerdeführer geltend machte, es sei auf die Anrechnung von Unterhalts leistungen durch seine Eltern zur Gänze zu verzichten, dringt er nicht durch. 5.2

Das nämliche gilt in Bezug auf die Frage der Gewinnungskosten. Die Beschwer degegnerin legte dar, das solche überhaupt nur in geringfügigem Umfang substantiiert seien ( Fr. 91.-- für Fahrtkosten vom 9. März bis 8. April 2023), wobei zu deren Übernahme in erster Linie die Invalidenversicherung gehalten sei ( Urk. 9 S. 4 Ziff. 3). Art. 11a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELV) bestimmt, dass d as jährliche Erwerbseinkommen , welches für die Bemessung der anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG massgeblich ist, dadurch ermittelt wird , indem vom Bruttoerwerbseinkommen insbesondere die ausgewiesenen Gewinnungskosten abgezogen werden . Für Bezüger von Taggeldern der IV sieht Art. 11 Abs. 1 lit . a letzter Teilsatz ELG indessen grundsätzlich vor, dass die vollen IV-Taggelder angerechnet werden , worauf auch die Beschwerdegegnerin richtig hingewiesen hat ( Urk. 9 S. 5) . Für die Berücksichtigung von Gewinnungskosten im Rahmen der Ergänzungsleis tungsberechnung besteht somit kein Raum. Insofern ist dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin beizupflichten. 5.3

Zu den übrigen massgeblichen Aspekten im Zusammenhang mit der Anspruchs bemessung (Mietzinsmaximum, allgemeiner Lebensbedarf, Krankenkassenprämie, Ausbildungszulagen, relevante Einkünfte) und auch zu den Einzelheiten betreffend den Anspruchsbeginn per 2 7. Februar 2023 hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeantwort ausführlich Stellung genommen ( Urk. 9 S. 5 ff. Ziff. 4). Auf diese zutreffenden Ausführungen, wogegen keine Einwände erfolgten und denen beizupflichten ist, ist an dieser Stelle zu verweisen. 5.4

Zusammenfassend berechnete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeantwort den Anspruch für Februar 2023 (pro rata ab 2 7. Februar 2023) und für März bis und mit Juli 2023 ausgehend von den vorerwähnten Prämissen ( Urk. 9 S. 6 f.). Auch diese Berechnung erweist sich als schlüssig und korrekt, weswegen für Februar 2023 von einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 35.50 und für März bis und mit Juli 2023 von einem solchen von zusammengenommen

Fr. 1'340.60 ( Fr. 3'217. 44 : 12 x 5) auszugehen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde antragsgemäss teilweise gutzuheissen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. August 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer wie folgt Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat :

Fr. 35.50 für Februar 2023 und zusammengenommen

Fr.

1'340.60 für März bis und mit Juli 202 3. Im darüber hinausgehenden Umfang wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom

15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerWilhelm

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Februar

b is und mit dem

E. 3 1. Juli 2023 (Urk.

10/47; vgl. auch Urk. 10/49). Gegen die Verfügung vom 5. Februar 2024 liess der Versicherte Einsprache erhe ben ( Urk. 10/55, Urk. 10/64). Mit Einspracheentscheid vom 6. August 2024 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab ( Urk. 10/73 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 6. August 2024 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 6. September 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei der Anspruch auf Ergänzungsleis tungen ab Februar 2023 ohne Berücksichtigung von Unterhaltsbeiträgen seiner Eltern und unter Anrechnung von Gewinnungskosten , eventualiter unter Berück sichtigung von tieferen Unterhaltsbeiträgen der Eltern neu zu berechnen ( Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2024 beantragte die Durchführungsstelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der der Vernehmlassung zu Grunde liegenden neuen Anspruchsberechnung ( Urk. 9). Am 9. Dezember 2024 wurde dem Versicherten die Gelegenheit zur Erklärung gegeben, ob er an der Beschwerde festhalte und wenn ja mit welchem Rechtsbe gehren ( Urk. 12). Am 9.

Januar 2024 erklärte der Beschwerdeführer de n Rückzug der Beschwerde (Urk.

14). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ). 2. 2.1

Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben unter anderem Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn ihnen eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) zusteht oder sie ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen ( Art.

E. 3.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid

vom 6. August 2024 hielt die Beschwer degegnerin fest, bei der der Verfügung vom 5. Februar 2024 zu Grunde liegenden Anspruchsberechnung seien die Unterhaltsbeiträge der Eltern (Mutter und Stief vater) im Betrag von Fr. 39'720.-- als Einnahme des Beschwerdeführers berück sichtigt worden , weswegen aufgrund des Vergleichs mit den tieferen Auslagen kein Anspruch resultiert habe. Im

Einspracheverfahren sei ausgehend von der Steuererklärung 2023 d ie Sachlage geprüft worden, wobei sich ergeben habe, dass die Unterhaltsbeiträge im betreffenden Jahr mit Fr. 47 '358.-- gar um Fr. 7'638.-- höher ausgefallen seien als im Jahr davor. Da die Unterhaltsbeiträge bis zur Voll jährigkeit respektive bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung geschuldet seien, ergebe sich bezugnehmend auf die Verfügung vom 5.

Februar 2024 keine Änderung, weswegen die Einsprache abzuweisen sei (Urk.

2 S. 1 f.) .

E. 3.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 1 6. September 2024 liess der Beschwerdeführer ausführen , die Höhe der Unterhaltsleistungen habe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unterhaltsverpflichteten zu entsprechen. Wer mittellos sei, könne keine Unterhaltsleistungen erbringen. Hinzu komme, dass die Unterhalts pflicht der Eltern über die Mündigkeit des Kindes hinaus Ausnahmecharakter habe. Die Ausbildung müsse einem bereits vor der Mündigkeit angelegten Lebensplan entsprechen. Den Eltern volljähriger Kinder könne keine persönliche Einschränkung bis zum Existenzminimum zugemutet werden. Gemäss den Grundsätzen der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) sei bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge für volljährige Kinder zu berücksichtigen, dass den Eltern ein um 20 % erweiterter Grundbedarf zu verbleiben habe . Diese r Grundsatz sei bei der dem angefochtenen Einspracheent scheid zu Grunde liegenden Berechnung nicht berücksichtigt worden. Entsprechend erhöhten sich die Ausgaben der Eltern um Fr. 6'030.-- auf Fr. 78'324.--. Von den Einnahmen der Eltern aus dem Haupterwerb sei sodann das negative Einkommen aus dem Nebenerwerb in Abzug zu bringen. Die Differenz der Einnahmen von Fr. 119'652.-- im Jahr 2023 und der Ausgaben von Fr. 78'832.-- betrage lediglich Fr. 41'328.--. Im Jahr davor habe sich überhaupt kein positiver Saldo ergeben. Mangels entsprechende r Leistungsfähigkeit seien denn auch für die Zeit nach September 2022 effektiv keine Unterhaltsbeiträge mehr geleistet worden. Einzig die Mietkosten würden durch die Eltern getragen. Tatsache sei zusammenfassend, dass die angerechneten Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 9'930.-- ( Fr. 827.50 mtl.) effektiv nicht zur Auszahlung gelangt seien. Der Stiefvater habe überdies im Juni 2024 das Referenzalter erreicht. Mit einer Verbesserung der finanziellen Leistungsfähigkeit könne demnach nicht mehr gerechnet werden. Es sei daher von der Anrechnung eines hypothetischen Unterhalsbeitrages abzusehen ( Urk. 1 S. 3 ff.).

E. 3.3 In der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2024 , mit der die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde beantragte, hielt sie mit detaillierter Begründung fest, für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen sei von massgeblichen Unterhaltsleistungen der Eltern von

jährlich Fr.

12'780.-- auszugehen ( Urk.

E. 4 , Art. 61 N. 1 3 3 und 135 mit Hinweisen). R echtsprechungsgemäss ist der Rückzug eines Rechtsmittels unwi derruflich und seine Gültigkeit kann nur bei Vorliegen von Willensmängeln noch geprüft werden (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2008 vom 1 6. Oktober 2008 E. 3). 3.

E. 9 S.

4 Ziff. 3). Sodann hielt die Beschwerdegegnerin mit detaillierten Darlegungen zu den massgeglichen Positionen bezüglich der anrechenbaren Einnahmen und der anerkannten Ausgaben im Sinne von Art.

E. 10 und 11 ELG fest, für die Periode Februar 2023 ergebe sich bei anerkannten Ausgaben von Fr. 22'683.-- und anrechenbaren Einnahmen von Fr. 19'488.-- ein Ausgabenüberschuss von Fr.

3'195.-- jährlich respektive mit Blick auf den Anspruchsbeginn per 27.

Februar 2023 ein Anspruch pro rata von Fr. 35.5 0. Für die Periode März bis und mit Juli 2023 sei bei anerkannten Ausgaben von wiederum Fr. 22'683.-- und anrechenbaren Einnahmen von Fr. 19'465.56 von einem Ausgabenüberschuss von total Fr.

3'217. 44

für ein Jahr aus zugehen ( Urk. 9 S. 5 ff. Ziff.

4). 4.

Aufgrund der mit der Beschwerdeantwort beantragten teilweisen Gutheissung der Beschwerde mit erneuter Anspruchsberechnung und ausführlicher Begründung derselben ( Urk. 9 S. 2 ff.) war dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren. Der Verfügung vom 9. Dezember 2024, womit dem Beschwerdeführer

Gelegenheit zur Erklärung gegeben wurde, ob und mit welchem Rechtsbegehren und mit welcher Begründung er an der Beschwerde festhalte ( Urk. 12) , lag ein Rückzugsformular bei , wovon die Vertreterin des Beschwerdeführers am 9. Januar 2025 Gebrauch machte und den Beschwerderückzug erklärte ohne sich darüber hinaus vernehmen zu lassen (Urk.

14). Richtigerweise hätte der Beschwerdeführer indessen

zur Stellungnahme zum Antrag der Beschwerdegegnerin auf teilweise Gutheissung aufgefordert werden müssen. Die Voraussetzungen für eine mängelfreie Willensbildung hinsichtlich des erklärten Rückzugs

waren bei dieser Sachlage eindeutig

nicht gegeben. Würde der pro zessualen Erklärung des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2025 folgend das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben, müsste der Beschwerdeführer den angefochtene n

Einspracheentscheid vom 6.

August 2024, mit dem die Einsprache vollumfänglich abgewiesen wurde, gegen sich geltend lassen , was nicht nur dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf teilweise Gutheis sung der Beschwerde widerspräche ( Urk. 9 S. 1), sondern in erster Linie demjenigen des Beschwerdeführers , der mit seiner Beschwerde ein darüber hinaus gehendes Rechtsbegehren stellte ( Urk. 1 S. 2) . Bei dieser Sachlage ist im Zusam menhang mit der Rückzugserklärung vom 9. Januar 2025 von einem Willens mange l

auszugehen , der hinsichtlich seiner Tragweite überdies als schwerwiegend zu bewerten ist, weswegen es sich rechtfertigt, darauf nicht abzustellen und das Verfahren nicht zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben . Stattdessen ist ein Sachentscheid zu fällen. 5. 5.1

Die Ermittlung des Quantitativs der anrechenbaren Unterhaltsleistung der Eltern des Beschwerdeführers betreffend, sind sich die Parteien dahingehend einig , dass bei den Unterhaltsverpflichteten ein um 20 % erweiterte r Grundbedarf

zu beachte n ist ( Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 3, Urk. 9 S. 3 ). Dies ist in den Verwaltungswei sungen, das heisst in Rz . 3493.04 der hier anwendbaren Fassung der WEL (gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2024) entsprechend vorgesehen. Gemäss den weiteren einschlägigen Bestimmungen der WEL ( Rz .

3495.01 ff.) hat die Beschwerdegegnerin sodann das Total des monatlichen Bedarfs des Beschwerdeführers (Fr.1'437.--), die effektiven monatlichen Einkünfte ( Fr. 615. ) sowie die anrechenbaren Einkünfte ( Fr. 372.--)

und gestützt darauf den Unter haltsbedarf pro Monat ( Fr. 1'065.--) ermittelt ( Urk. 9 S. 2 f. Ziff.

2). Es liegen weder Gründe vor noch wurden solche geltend gemacht, wonach nicht auf diese Berechnung a b gestellt werden könnte (zur Anwendung von Verwaltungsweisun gen vgl. im Übrigen BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .) . Sofern der Beschwerdeführer geltend machte, es sei auf die Anrechnung von Unterhalts leistungen durch seine Eltern zur Gänze zu verzichten, dringt er nicht durch. 5.2

Das nämliche gilt in Bezug auf die Frage der Gewinnungskosten. Die Beschwer degegnerin legte dar, das solche überhaupt nur in geringfügigem Umfang substantiiert seien ( Fr. 91.-- für Fahrtkosten vom 9. März bis 8. April 2023), wobei zu deren Übernahme in erster Linie die Invalidenversicherung gehalten sei ( Urk. 9 S. 4 Ziff. 3). Art. 11a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELV) bestimmt, dass d as jährliche Erwerbseinkommen , welches für die Bemessung der anrechenbaren Einnahmen nach Art.

E. 11 Abs. 1 lit . a letzter Teilsatz ELG indessen grundsätzlich vor, dass die vollen IV-Taggelder angerechnet werden , worauf auch die Beschwerdegegnerin richtig hingewiesen hat ( Urk. 9 S. 5) . Für die Berücksichtigung von Gewinnungskosten im Rahmen der Ergänzungsleis tungsberechnung besteht somit kein Raum. Insofern ist dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin beizupflichten. 5.3

Zu den übrigen massgeblichen Aspekten im Zusammenhang mit der Anspruchs bemessung (Mietzinsmaximum, allgemeiner Lebensbedarf, Krankenkassenprämie, Ausbildungszulagen, relevante Einkünfte) und auch zu den Einzelheiten betreffend den Anspruchsbeginn per 2 7. Februar 2023 hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeantwort ausführlich Stellung genommen ( Urk. 9 S. 5 ff. Ziff. 4). Auf diese zutreffenden Ausführungen, wogegen keine Einwände erfolgten und denen beizupflichten ist, ist an dieser Stelle zu verweisen. 5.4

Zusammenfassend berechnete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeantwort den Anspruch für Februar 2023 (pro rata ab 2 7. Februar 2023) und für März bis und mit Juli 2023 ausgehend von den vorerwähnten Prämissen ( Urk. 9 S. 6 f.). Auch diese Berechnung erweist sich als schlüssig und korrekt, weswegen für Februar 2023 von einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 35.50 und für März bis und mit Juli 2023 von einem solchen von zusammengenommen

Fr. 1'340.60 ( Fr. 3'217. 44 :

E. 12 x 5) auszugehen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde antragsgemäss teilweise gutzuheissen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. August 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer wie folgt Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat :

Fr. 35.50 für Februar 2023 und zusammengenommen

Fr.

1'340.60 für März bis und mit Juli 202 3. Im darüber hinausgehenden Umfang wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom

15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerWilhelm

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2024.00094

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom

7. März 2025 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic.

iur . Y.___ , Sozialversicherungsrecht Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 2001, absolviert eine mehr als sechs Monate dauernde berufliche Massnahme der Invalidenversicherung und erhält hier für seit dem 27.

Februar 2023 Taggelder ausbezahlt ( Urk. 10/4/1 , Urk. 11/1-6 ) . Am 7.

September 2023 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchfüh rungsstelle) , zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu den Taggeldern der Inva lidenversicherung an (Urk.

10/4). Nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ( Urk. 10/5 ff.) verneinte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 5. Februar 2024 den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen für den Zeitraum vom 1.

Februar

b is und mit dem 3 1. Juli 2023 (Urk.

10/47; vgl. auch Urk. 10/49). Gegen die Verfügung vom 5. Februar 2024 liess der Versicherte Einsprache erhe ben ( Urk. 10/55, Urk. 10/64). Mit Einspracheentscheid vom 6. August 2024 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab ( Urk. 10/73 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 6. August 2024 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 6. September 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei der Anspruch auf Ergänzungsleis tungen ab Februar 2023 ohne Berücksichtigung von Unterhaltsbeiträgen seiner Eltern und unter Anrechnung von Gewinnungskosten , eventualiter unter Berück sichtigung von tieferen Unterhaltsbeiträgen der Eltern neu zu berechnen ( Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2024 beantragte die Durchführungsstelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der der Vernehmlassung zu Grunde liegenden neuen Anspruchsberechnung ( Urk. 9). Am 9. Dezember 2024 wurde dem Versicherten die Gelegenheit zur Erklärung gegeben, ob er an der Beschwerde festhalte und wenn ja mit welchem Rechtsbe gehren ( Urk. 12). Am 9.

Januar 2024 erklärte der Beschwerdeführer de n Rückzug der Beschwerde (Urk.

14). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ). 2. 2.1

Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben unter anderem Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn ihnen eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) zusteht oder sie ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen ( Art. 4 Abs. 1 lit . c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELG ; vgl. auch Carigiet /Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 158 f. Rz . 403). 2.2

Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG ) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berech nung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüber schuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3).

Es besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2). Denn die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung nach Art. 9 ELG entspricht nicht dem Betrag, um den sämtliche Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen; massgebend sind vielmehr nur die gemäss Art. 10 ELG anerkannten Ausgaben (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 3.2 a.E .). Diese werden in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis). Durch die anerkannten Ausgaben wird dabei gleichzeitig das Existenzminimum definiert, welches durch die Ergänzungsleistungen gesi chert werden soll (Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung, BV; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [EL-Reform] vom 16. September 2016, BBl 2016 7465 ff., S. 7472 a.A .). 2. 3

Die anrechenbaren Einnahmen sind in Art. 11 ELG geregelt. Im Gegensatz zu den Ausgaben (Art. 10 ELG; BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis) sind die Einnahmen nicht abschliessend aufgezählt ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 208 Rz . 525). Da die Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberech nung - vorbehältlich des Verzichts auf Einkünfte und Vermögenswerte (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG) - nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a mit Hinweis auf BGE 122 V 19 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_831/2016 vom 11. Juli 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). 2. 4

Als Einnahmen anzurechnen sind insbesondere familienrechtliche Unterhaltsleis tungen unter Ehegatten ( Art. 125 f., Art. 137, Art. 163, Art. 173 ff. des Schweizerische n Zivilgesetzbuch es; ZGB) oder der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern respektive gegenüber ihren volljährigen, noch in Ausbil dung stehenden Kindern ( Art. 277 und 285 ZGB). Wurden die Unterhaltsbeiträge gerichtlich oder behördlich genehmigt oder festgesetzt, so sind sie für die EL-Stelle verbindlich. Die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge werden auch als Einnahmen berücksichtigt, wenn sie nicht richterlich oder behördlich festgesetzt worden sind. Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sind aber nicht anzurechnen, wenn die EL-beziehende Person nachweist, dass diese vom Schuldner b ezie hungsweise der Schuldnerin nicht erbracht werden können ( Carigiet /Koch, a.a.O. , S. 2 59

Rz . 668-670). 2.5

Eine formelle Erledigung des Verfahrens erfolgt, wenn kein Sachentscheid ergeht. In dieser Weise zu verfahren ist einerseits bei einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel, andererseits bei der Verfahrensabschreibung, weil die Beschwerde gegenstandslos geworden ist oder weil sie zurückgezogen worden ist. Ein Rückzug der Beschwerde kann die Beschwerde führende Partei jederzeit vornehmen, wobei der Rückzug bedingungslos und ausdrücklich zu erfolgen hat (Kieser, ATSG-Kommentar, 5. Aufl., Zürich 202 4 , Art. 61 N. 1 3 3 und 135 mit Hinweisen). R echtsprechungsgemäss ist der Rückzug eines Rechtsmittels unwi derruflich und seine Gültigkeit kann nur bei Vorliegen von Willensmängeln noch geprüft werden (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2008 vom 1 6. Oktober 2008 E. 3). 3. 3.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid

vom 6. August 2024 hielt die Beschwer degegnerin fest, bei der der Verfügung vom 5. Februar 2024 zu Grunde liegenden Anspruchsberechnung seien die Unterhaltsbeiträge der Eltern (Mutter und Stief vater) im Betrag von Fr. 39'720.-- als Einnahme des Beschwerdeführers berück sichtigt worden , weswegen aufgrund des Vergleichs mit den tieferen Auslagen kein Anspruch resultiert habe. Im

Einspracheverfahren sei ausgehend von der Steuererklärung 2023 d ie Sachlage geprüft worden, wobei sich ergeben habe, dass die Unterhaltsbeiträge im betreffenden Jahr mit Fr. 47 '358.-- gar um Fr. 7'638.-- höher ausgefallen seien als im Jahr davor. Da die Unterhaltsbeiträge bis zur Voll jährigkeit respektive bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung geschuldet seien, ergebe sich bezugnehmend auf die Verfügung vom 5.

Februar 2024 keine Änderung, weswegen die Einsprache abzuweisen sei (Urk.

2 S. 1 f.) . 3.2

In seiner Beschwerdeschrift vom 1 6. September 2024 liess der Beschwerdeführer ausführen , die Höhe der Unterhaltsleistungen habe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unterhaltsverpflichteten zu entsprechen. Wer mittellos sei, könne keine Unterhaltsleistungen erbringen. Hinzu komme, dass die Unterhalts pflicht der Eltern über die Mündigkeit des Kindes hinaus Ausnahmecharakter habe. Die Ausbildung müsse einem bereits vor der Mündigkeit angelegten Lebensplan entsprechen. Den Eltern volljähriger Kinder könne keine persönliche Einschränkung bis zum Existenzminimum zugemutet werden. Gemäss den Grundsätzen der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) sei bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge für volljährige Kinder zu berücksichtigen, dass den Eltern ein um 20 % erweiterter Grundbedarf zu verbleiben habe . Diese r Grundsatz sei bei der dem angefochtenen Einspracheent scheid zu Grunde liegenden Berechnung nicht berücksichtigt worden. Entsprechend erhöhten sich die Ausgaben der Eltern um Fr. 6'030.-- auf Fr. 78'324.--. Von den Einnahmen der Eltern aus dem Haupterwerb sei sodann das negative Einkommen aus dem Nebenerwerb in Abzug zu bringen. Die Differenz der Einnahmen von Fr. 119'652.-- im Jahr 2023 und der Ausgaben von Fr. 78'832.-- betrage lediglich Fr. 41'328.--. Im Jahr davor habe sich überhaupt kein positiver Saldo ergeben. Mangels entsprechende r Leistungsfähigkeit seien denn auch für die Zeit nach September 2022 effektiv keine Unterhaltsbeiträge mehr geleistet worden. Einzig die Mietkosten würden durch die Eltern getragen. Tatsache sei zusammenfassend, dass die angerechneten Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 9'930.-- ( Fr. 827.50 mtl.) effektiv nicht zur Auszahlung gelangt seien. Der Stiefvater habe überdies im Juni 2024 das Referenzalter erreicht. Mit einer Verbesserung der finanziellen Leistungsfähigkeit könne demnach nicht mehr gerechnet werden. Es sei daher von der Anrechnung eines hypothetischen Unterhalsbeitrages abzusehen ( Urk. 1 S. 3 ff.). 3.3

In der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2024 , mit der die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde beantragte, hielt sie mit detaillierter Begründung fest, für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen sei von massgeblichen Unterhaltsleistungen der Eltern von

jährlich Fr.

12'780.-- auszugehen ( Urk. 9 S. 2 f. Ziff. 2). Bezüglich Berücksichtigung von Gewinnungs kosten vertra t die Beschwerdeführerin die Auffassung, die allein ausgewiesenen Fahrtkosten von Fr. 91.-- für die Zeit vom 9. März bis 8. April 2023 seien in erster Linie bei der Invalidenversicherung geltend zu machen. Da ein Nachweis fehle, dass diese die Übernahme abgelehnt habe, seien bei der Berechnung des Zusatz leistungsanspruchs keine Gewinnungskosten zu berücksichtigen ( Urk. 9 S.

4 Ziff. 3). Sodann hielt die Beschwerdegegnerin mit detaillierten Darlegungen zu den massgeglichen Positionen bezüglich der anrechenbaren Einnahmen und der anerkannten Ausgaben im Sinne von Art.

10

und 11 ELG fest, für die Periode Februar 2023 ergebe sich bei anerkannten Ausgaben von Fr. 22'683.-- und anrechenbaren Einnahmen von Fr. 19'488.-- ein Ausgabenüberschuss von Fr.

3'195.-- jährlich respektive mit Blick auf den Anspruchsbeginn per 27.

Februar 2023 ein Anspruch pro rata von Fr. 35.5 0. Für die Periode März bis und mit Juli 2023 sei bei anerkannten Ausgaben von wiederum Fr. 22'683.-- und anrechenbaren Einnahmen von Fr. 19'465.56 von einem Ausgabenüberschuss von total Fr.

3'217. 44

für ein Jahr aus zugehen ( Urk. 9 S. 5 ff. Ziff.

4). 4.

Aufgrund der mit der Beschwerdeantwort beantragten teilweisen Gutheissung der Beschwerde mit erneuter Anspruchsberechnung und ausführlicher Begründung derselben ( Urk. 9 S. 2 ff.) war dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren. Der Verfügung vom 9. Dezember 2024, womit dem Beschwerdeführer

Gelegenheit zur Erklärung gegeben wurde, ob und mit welchem Rechtsbegehren und mit welcher Begründung er an der Beschwerde festhalte ( Urk. 12) , lag ein Rückzugsformular bei , wovon die Vertreterin des Beschwerdeführers am 9. Januar 2025 Gebrauch machte und den Beschwerderückzug erklärte ohne sich darüber hinaus vernehmen zu lassen (Urk.

14). Richtigerweise hätte der Beschwerdeführer indessen

zur Stellungnahme zum Antrag der Beschwerdegegnerin auf teilweise Gutheissung aufgefordert werden müssen. Die Voraussetzungen für eine mängelfreie Willensbildung hinsichtlich des erklärten Rückzugs

waren bei dieser Sachlage eindeutig

nicht gegeben. Würde der pro zessualen Erklärung des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2025 folgend das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben, müsste der Beschwerdeführer den angefochtene n

Einspracheentscheid vom 6.

August 2024, mit dem die Einsprache vollumfänglich abgewiesen wurde, gegen sich geltend lassen , was nicht nur dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf teilweise Gutheis sung der Beschwerde widerspräche ( Urk. 9 S. 1), sondern in erster Linie demjenigen des Beschwerdeführers , der mit seiner Beschwerde ein darüber hinaus gehendes Rechtsbegehren stellte ( Urk. 1 S. 2) . Bei dieser Sachlage ist im Zusam menhang mit der Rückzugserklärung vom 9. Januar 2025 von einem Willens mange l

auszugehen , der hinsichtlich seiner Tragweite überdies als schwerwiegend zu bewerten ist, weswegen es sich rechtfertigt, darauf nicht abzustellen und das Verfahren nicht zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben . Stattdessen ist ein Sachentscheid zu fällen. 5. 5.1

Die Ermittlung des Quantitativs der anrechenbaren Unterhaltsleistung der Eltern des Beschwerdeführers betreffend, sind sich die Parteien dahingehend einig , dass bei den Unterhaltsverpflichteten ein um 20 % erweiterte r Grundbedarf

zu beachte n ist ( Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 3, Urk. 9 S. 3 ). Dies ist in den Verwaltungswei sungen, das heisst in Rz . 3493.04 der hier anwendbaren Fassung der WEL (gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2024) entsprechend vorgesehen. Gemäss den weiteren einschlägigen Bestimmungen der WEL ( Rz .

3495.01 ff.) hat die Beschwerdegegnerin sodann das Total des monatlichen Bedarfs des Beschwerdeführers (Fr.1'437.--), die effektiven monatlichen Einkünfte ( Fr. 615. ) sowie die anrechenbaren Einkünfte ( Fr. 372.--)

und gestützt darauf den Unter haltsbedarf pro Monat ( Fr. 1'065.--) ermittelt ( Urk. 9 S. 2 f. Ziff.

2). Es liegen weder Gründe vor noch wurden solche geltend gemacht, wonach nicht auf diese Berechnung a b gestellt werden könnte (zur Anwendung von Verwaltungsweisun gen vgl. im Übrigen BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .) . Sofern der Beschwerdeführer geltend machte, es sei auf die Anrechnung von Unterhalts leistungen durch seine Eltern zur Gänze zu verzichten, dringt er nicht durch. 5.2

Das nämliche gilt in Bezug auf die Frage der Gewinnungskosten. Die Beschwer degegnerin legte dar, das solche überhaupt nur in geringfügigem Umfang substantiiert seien ( Fr. 91.-- für Fahrtkosten vom 9. März bis 8. April 2023), wobei zu deren Übernahme in erster Linie die Invalidenversicherung gehalten sei ( Urk. 9 S. 4 Ziff. 3). Art. 11a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELV) bestimmt, dass d as jährliche Erwerbseinkommen , welches für die Bemessung der anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG massgeblich ist, dadurch ermittelt wird , indem vom Bruttoerwerbseinkommen insbesondere die ausgewiesenen Gewinnungskosten abgezogen werden . Für Bezüger von Taggeldern der IV sieht Art. 11 Abs. 1 lit . a letzter Teilsatz ELG indessen grundsätzlich vor, dass die vollen IV-Taggelder angerechnet werden , worauf auch die Beschwerdegegnerin richtig hingewiesen hat ( Urk. 9 S. 5) . Für die Berücksichtigung von Gewinnungskosten im Rahmen der Ergänzungsleis tungsberechnung besteht somit kein Raum. Insofern ist dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin beizupflichten. 5.3

Zu den übrigen massgeblichen Aspekten im Zusammenhang mit der Anspruchs bemessung (Mietzinsmaximum, allgemeiner Lebensbedarf, Krankenkassenprämie, Ausbildungszulagen, relevante Einkünfte) und auch zu den Einzelheiten betreffend den Anspruchsbeginn per 2 7. Februar 2023 hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeantwort ausführlich Stellung genommen ( Urk. 9 S. 5 ff. Ziff. 4). Auf diese zutreffenden Ausführungen, wogegen keine Einwände erfolgten und denen beizupflichten ist, ist an dieser Stelle zu verweisen. 5.4

Zusammenfassend berechnete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeantwort den Anspruch für Februar 2023 (pro rata ab 2 7. Februar 2023) und für März bis und mit Juli 2023 ausgehend von den vorerwähnten Prämissen ( Urk. 9 S. 6 f.). Auch diese Berechnung erweist sich als schlüssig und korrekt, weswegen für Februar 2023 von einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 35.50 und für März bis und mit Juli 2023 von einem solchen von zusammengenommen

Fr. 1'340.60 ( Fr. 3'217. 44 : 12 x 5) auszugehen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde antragsgemäss teilweise gutzuheissen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. August 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer wie folgt Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat :

Fr. 35.50 für Februar 2023 und zusammengenommen

Fr.

1'340.60 für März bis und mit Juli 202 3. Im darüber hinausgehenden Umfang wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom

15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerWilhelm