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ZL.2024.00084

Eine Schenkung und ein Erbvorbezug stellen einen Vermögensverzicht dar, nachträgliche Unterhaltszahlungen des Beschenkten können davon nicht abgezogen werden. Mangels Rückzahlungsverpflichtung können letztere auch nicht als Schulden vom Vermögen abgezogen werden. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2025-03-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1930, ist Bezügerin einer Rente der Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHV ;

vgl. Urk. 12/70 ) und wohnt seit 2015 in einem Alters

- und Pflege heim .

Am

5. März 20 1 9 meldete sie sich bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle) zum Bezug von Zusatzleistungen an ( Urk. 12/1) .

Mit Verfü gung vom 1 6. Juli 2019 verneinte die Durchführungsstelle

einen Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen ab 1. März 2019 aufgrund eines in den Jahren 2014 bis 2019 erfolgten Vermögensverzichts von insgesamt Fr. 250'000.-- , den sie im Umfang von Fr. 210'000.—

anrechnete und deshalb zu einem die Ausgaben übersteigenden Einnahmenüberschuss gelangte ( Urk. 12/36). 1.2

Am 1 1. Dezember 2019 erfolgte eine erneute Anmeldung der Versicherten zum Bezug von Zusatzleistungen ( Urk. 12/41) . Mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2020 ( Urk. 12/63)

bestätigte die Durchführungsstelle die Verfügung vom 2 5. Mai 2020 , mit welcher sie das Leistungsgesuch für die Zeit ab 1. Januar 2020 wiederum mit der Begründung ablehnte , dass der Versicherten ein Verzichtsvermögen von in diesem Zeitpunkt noch Fr. 200'000.-- anzurechnen sei ( Urk. 12/52) . 1.3

Am 2 2. August 2023 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Zusatz leistungen an ( Urk. 12/65) . Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 verneinte die Durchführungsstelle unter Anrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 170'000.-- einen Anspruch auf Zusatzleistungen aufgrund des Überschreitens der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- ( Urk. 12/74). Die von der Versicherten am 1 6. Januar 202 4 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 12/80) wies die Durch führungsstelle mit Einspracheentscheid vom 1 7. Juli 2024 ab ( Urk. 12/82 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Sohn Z.___ , am 2 7. August 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr Gesuch um Zusprechung von Zusatzleistungen sei gutzuheissen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerde antwort vom 2 7. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3 0. September 2024 mitgeteilt wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).

Die Beschwerdeführerin bezog vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen per 1. Januar 2021 keine Ergänzungsleistungen. Sie meldete sich am 2 2. August 2023

(erneut) zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/65 ), weshalb Ergänzungsleistun gen frühestens ab August 2023 zur Diskussion stehen (vgl. Art. 12 Abs. 1 ELG). Folglich gelangen die per Januar 2021 in Kraft getretenen Bestimmungen zur Anwendung, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben ( Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen ( Art. 11 ELG) übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der Beträge nach lit . a und b dieser Bestimmung. Indessen haben

g emäss Art. 9a Abs. 1 ELG nur Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, die über ein Rein vermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei allein stehenden Personen bei Fr. 100'000.-- ( lit . a). Ein Anspruch auf Ergänzungs leistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz . 570 a.E .).

Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV). 1.3

Zum Reinvermögen von Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde ( Abs. 3). Gemäss Art. 17b ELV liegt unter anderem ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräus sert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht ( lit . a) .

Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG werden Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnah men angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Die mit Art. 11a Abs. 2 ELG per 1. Januar 2021 neu ins Gesetz aufgenommene Definition des Vermö gensverzichts übernimmt die Begriffsbestimmung der in der Zeit davor ergan genen Rechtsprechung und hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und Vermögensverzichte zur Folge ( BBl 2016 7496 und 7538). So müssen die Voraussetzungen betreffend das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung oder einer Vereinbarung für eine gleichwertige Gegenleistung nicht kumulativ erfüllt sein. Ebenso wenig ist die Erfüllung einer moralischen Pflicht ein ausreichender Grund, um eine Entäusserung nicht als Vermögens verzicht zu werten. Mithin kann die Voraussetzung einer gleichwertigen Gegen leistung nach der bisherigen Praxis gehandhabt werden ( BBl 2016 7538, Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2; vgl. zur bisherigen Rechtsprechung: BGE 131 V 329 E. 4.3 f.; Urteile des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010 E. 4.2 und 9C_532/2019 vom 1 8. November 2019 E. 3.2.2). 1. 4

Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts ist grundsätzlich unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt, weshalb jeder Vermö gensverzicht ohne zeitliche Beschränkung zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundes gerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2). Dem Aspekt des Zeit ablaufs wird jedoch durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17e ELV Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist ( Abs. 1 und 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungs leistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ( Abs. 3 von Art. 17e ELV). 1. 5

Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsa chen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögens verzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhan den, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaft machen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, sie habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistung en aufgrund der Über schreitung der Vermögensschwelle abgelehnt ( Urk. 2 S. 1).

D ie Beschwerdeführerin habe Fr. 250'000.-- in Form einer Schenkung an ihren Sohn übertragen. Dabei habe es sich um eine Schenkung im Rechtssinne gehan delt, die mangels Rechtspflicht und adäquater Gegenleistung als Vermögens verzicht zu qualifizieren sei. Die Teilrückzahlungen durch den Sohn in der Gesamthöhe von Fr. 122'267.-- könnten

mangels ausdrücklicher oder sinnge mässer rechtlicher Verpflichtung nicht vom Verzichtsvermögen abgezogen werden. Zu prüfen sei indessen , ob d ie Zahlungen, welche der Sohn an die Beschwerdeführerin getätigt habe, als Darlehen vom Sohn an die Mutter betrach tet werden könnten und somit als Schulden vom Gesamtvermögen abzuziehen seien. Zwar seien nach der Rechtsprechung bei der Bestimmung des Reinvermö gens die Schulden des Ergänzungsleistungsansprechers grundsätzlich vom rohen Vermögen abzuziehen. Sie könnten jedoch nur berücksichtigt werden, wenn sie die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten würden , was nur gegeben sei, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen habe, dass er die Schuld begleichen müsse. Das Bundesgericht habe deshalb festgehalten, dass von einem anzurechnenden Verzichtsvermögen keine Schulden in Abzug gebracht werden könnten. Die Zahlungen des Sohnes in der Höhe von Fr. 122'267.-- könnten somit nicht als Darlehen beziehungsweise Schulden vom Verzichtsvermögen abgezogen werden ( Urk. 2 S.

2 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, der Entscheid der Beschwerde gegnerin verstosse trotz rechtlicher Argumentation gegen das allgemeine Rechts bewusstsein. Sie

ersuche darum, den Entscheid nochmals zu überdenken und auf die Möglichkeit eines Billigkeitsentscheides einzugehen ( Urk. 1 S. 1). 3. 3.1

Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen und in diesem Zusammen hang allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Rein vermögens im Sinne von Art. 9a ELG zu Rech t ein Verzichtsvermögen von Fr. 170'000.-- per 1. Januar 2023 berücksichtigt hat , das dazu führt, dass die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.—

überschritten wird (vgl. Urk. 12/74/2 f.) . 3.2

Unstrittig und aktenmässig ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin ihrem Sohn in den Jahren 2014 bis 2019 insgesamt Fr. 250'000.-- überwiesen hat ( Urk. 12/ 1/4) , namentlich jeweils Fr. 50'000.-- im Mai 2014, im Juli 2016, im März 2017, im Januar 2018 und im Januar 2019 ( Urk. 12/24/1-5).

Diese Zahlun gen deklarierte sie in ihrem Erstantrag auf Zusatzleistungen vom 5. März 2019 als Schenkungen ( Urk. 12/1/4), worauf ihr mit Verfügung vom 1 6. Juli 2019 unter Hinweis auf diese erfolgten Schenkungen ein entsprechendes Verzichtsvermögen angerechnet und ihr Anspruch auf Zusatzleistungen verneint wurde ( Urk. 12/36/2) . Dass die Zahlungen im Rahmen einer Schenkung im Sinne von Art. 239 ff.

des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) erfolgten, ist weiterhin unbestritten.

Hinweise dafür, dass es sich dabei um eine fehlerhafte Bezeichnung gehandelt hätte und eine andere Grundlage , wie zum Beispiel die Gewährung eines Darlehens vorgelegen hätte und von Anfang an eine Rückzahlung verein bart gewesen wäre, liegen keine vor und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Gegen diese rechtliche Qualifikation der Zahlungen in jener Verfügung vom 1 6. Juli 2019 wehrte sich weder die Beschwerdeführerin noch deren Sohn in ihrem Namen, der bereits damals ihr Vertreter war und an den die Zahlungen und die damalige Verfügung ergangen waren ( Urk. 12/36/1). Gemäss der eingereichten Steuererklärung des Jahres 2015 hatte die Beschwer deführerin zudem ihrem Enkel A.___ am 1. Juli 2015 einen Erbvor bezug gewährt in der Höhe von Fr. 25'300.--, was ebenfalls eine Schenkung darstellt ( Urk. 12/35/20).

Demgemäss liegt bereits definitionsgemäss keine

(angemessene) Gegenleistung für die Schenkungen der Beschwerdeführerin an ihren Sohn in der Höhe von insgesamt Fr. 250'000. —

und an ihren Enkel von Fr. 25'300.-- vor und diese stellen

daher rechtsprechungsgemäss einen Verzicht auf Vermögenswerte dar. Für die Annahme einer Verzichtshandlung ist nicht erforderlich, dass im Zeitpunkt der Verzichtshandlung, also der Hingabe der Beträge als Schenkung, der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat, der Schenkerin also bewusst gewesen wäre, dass dies sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen haben würde (BGE 131 V 329 E. 4.4). D a die von der Rechtsprechung zur Annahme von Verzichtsvermögen vorausgesetzten Tatbestandselemente der Vermögenshingabe «ohne rechtliche Verpflichtung» respektive «ohne adäquate Gegenleistung» nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen sind (vgl. BGE 131 V 329 E 4.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zum Grund der damals geleisteten Zahlungen. 3.3

Zu prüfen ist, wie die gemäss der Beschwerdeführerin seither

- namentlich zwischen August 2020 und Juli 2023

- in Form der Übernahme der vom Alters- und Pflegeheim Y.___ in Rechnung gestellten Kosten erbrachten Zahlungen ihres Sohnes in der Höhe von insgesamt Fr. 122'267.--

(vgl. Urk. 12/66 )

rechtlich zu qualifizieren sind und dabei insbesondere, ob diese dazu führen, dass die Vermö gensschwelle von Fr. 100'000.—

nicht mehr über schritten wird.

3.3.1

Der Sohn der Beschwerdeführerin hielt zum Rechtsgrund dieser Zahlungen im Rahmen des Einspracheverfahrens fest, er habe sich sinngemäss verpflichtet gefühlt, oder fühle sich sinngemäss , auf entsprechende mündliche Zusage seiner Mutter gegenüber, im Rahmen einer bedingten Schenkung verpflichtet, für sie einen finanziellen Regenschirm bereit zu halten. Für ihn sei dies eine Art Darle hen, das er seiner Mutter gebe. Seine bedingten Schenkungen würden hinsichtlich späterer finanzieller Schadloshaltung der Mutter erfolgen. Seine Absicht sei es gewesen, seine Mutter «darlehensmässig» zu unterstützen ( Urk. 12/80/2). 3. 3.2

Zunächst ist festzuhalten, dass die finanziellen Leistungen des Sohnes mangels ursprünglicher Rückzahlungsverpflichtung für die in den Jahren 2014 bis 2019 erfolgten Schenkungen

nicht als eine dafür zugesicherte Gegenleistung angese hen werden können , da

diese nicht Teil des Rechtsgeschäfts der Schenkung bilden . Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, der Sohn habe diese Zahlungen als Gegenleistung für die Schenkung erbracht , beziehungs weise es bestehe gestützt auf die Schenkung eine Rechtsp flicht des Sohnes, ihr diese Zahlungen

zu erbringen .

3. 4 3. 4 .1

Zu prüfen bleibt, ob die Zahlungen des Sohnes als Gewährung eines Darlehens an die Beschwerdeführerin mit entsprechender Rückzahlungsverpflichtung anzu sehen ist , so dass bei der Beschwerdeführerin eine Rückzahlungsschuld entstan den ist, die beim Vermögen nun anzurechnen wäre . 3. 4 . 2

Nach Art. 17 Abs. 1 ELV wird das Reinvermögen ermittelt, indem vom Brutto vermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden. Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Unge wisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2). Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2, in: SVR 2011 EL Nr. 9 S. 27; zum Ganzen: BGE 142 V 311 E. 3.1). Weiter können ledig lich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten (Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.2.2). 3. 4 . 3

Aus den Ausführungen des Sohnes de r Beschwerdeführer in

zum Rechtsgrund der von ihm geleisteten Zahlungen ergibt sich zwar eine grundsätzliche Erwartung seinerseits , die se Zahlungen zurückzuerhalten, wobei dies e Annahme angesichts seiner Formulierung als « bedingte Schenkung » indessen bereits mit gewissen Zweifeln behaftet ist. Überdies fehlen jedoch Hinweise dafür, dass sich die Beschwerdeführerin selbst ausdrücklich oder sinngemäss rechtlich verpflichtet hätte, die vom Sohn geleistete finanzielle Unterstützung zurückzuzahlen. Sowohl schriftliche Schuldanerkennungen als auch eine fortlaufend nachgeführte Buch haltung, welche darauf schliessen lassen könnten, dass von Anfang an eine Rück zahlung vorgesehen war, fehlen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2011 vom 2 9. August 2011 Sachverhalt A. sowie E. 5.3). Tatsache ist sodann, dass beide Parteien, sowohl der Sohn als auch die Beschwerdeführerin , um die mittlerweile eingetretene , ungünstige finanzielle Situation der Beschwerdefüh rerin wussten, weshalb eine Rückzahlung von Beginn an höchst fraglich gewesen wäre. Eine rechtlich durchsetzbare Rückzahlungsverpflichtung, die bei Abschluss des Vertrages bereits vereinbart gewesen sein muss, ist jedoch wesentlicher Vertragsbestandteil des Darlehensvertrages ( Art. 312 des Obligationenrechts). Eine solche ist jedoch nicht nachgewiesen , weshalb nicht erstellt ist , dass ein Darlehensvertrag zustande gekommen und dementsprechend eine Schuld der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Sohn tatsächlich entstanden ist. Die -

nach eigenem Gutdünken

geleisteten - Zahlungen der laufenden Rechnungen der Beschwerdeführerin durch den Sohn erfolgten gemäss seinen Ausführungen wohl vielmehr aus moralisch en und sittlich en

Gründen , n icht zuletzt auch deshalb, weil er – und auch der Enkel - von erheblichen Schenkungen der Beschwerdeführerin profitiert hatte n . Da er diese Leistung freiwillig erbrachte, kann daraus keine Rückzahlungspflicht der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. 3. 5

Nach dem Gesagten ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem aufgrund der Zahlungen an den Sohn ab Mai 2014 erfolgten V ermögensv erzicht von Fr.

250'000.-- aus.

Unter Berücksichtigung einer - nach unverändertem Übertrag des Verzichtsbetrages auf das erste Jahr nach dem Verzicht - jährlichen Amorti sation von Fr. 10'000.-- ( Art. 17e ELV) verbleibt für den Zeitpunkt des hypothe tischen Leistungsbeginns per 1. August 2023 ein anrechenbares Verzichtsver mögen von Fr. 170’000 .-- und für das darauffolgende Jahr 202 4 ein solches von Fr. 160’000 .- - .

Unter Berücksichtigung des zusätzlich gewährten Erbvorbezugs an den Enkel am 1. Juli 2015 von Fr. 25'300.—

ist ein anrechenbares Verzichts vermögen per 2023 von Fr. 195'300.-- und per 2024 von Fr. 185'300.-- ausge wiesen . Hinzuzufügen bleibt, dass Art. 17e ELV keinen Raum für eine differen zierte Handhabung der Amortisation des hypothetischen Vermögens lässt (das Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom

2. Juli 2021 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). E ine über die in Art. 17 hinaus gehende Berücksichtigung eines hypothetischen Vermögensverbrauchs durch Begleichung der

vom Sohn

nach

der Schenkung getragenen Auslagen

im Fall, dass nicht

auf das Vermögen

verzichtet worden wäre, ist nicht vorgesehen. Deshalb können die Leistungen des Sohnes auch nicht mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin die von ihm über nommenen Rechnungen des Alters- und Pflegeheims Y.___ ansonsten aus ihrem Vermögen hätte begleichen müssen, welches sich entsprechend verringert hätte, vom Verzichtsvermögen abgezogen werden .

Somit überstieg das anrechenbare Reinvermögen der Beschwerdeführerin sowohl per hypothetischem Leistungsbeginn am 1. August 2023 als auch per 1. Januar 202 4 unter Berücksichtigung des ab dem Jahr 2014 erfolgten Vermögensverzichts die massgebliche Schwelle von Fr. 100'000.--. Deshalb hat die Beschwerde führerin weder Anspruch auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen noch auf kantonale Zusatzleistungen, für deren Berechnung nach § 15 ff. des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergän zungsleistung abzustellen ist . Die se Rechtslage ist klar und zwingend zu beach ten. Es besteht daher auch kein Spielraum für die Zusprechung von Zusatzleis tungen aus Gründen der Billigkeit.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 7. Juli 2024 ( Urk.

2) ist somit im Resultat nicht zu beanstande n , was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 1. Dezember 2019 erfolgte eine erneute Anmeldung der Versicherten zum Bezug von Zusatzleistungen ( Urk. 12/41) . Mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2020 ( Urk. 12/63)

bestätigte die Durchführungsstelle die Verfügung vom 2 5. Mai 2020 , mit welcher sie das Leistungsgesuch für die Zeit ab 1. Januar 2020 wiederum mit der Begründung ablehnte , dass der Versicherten ein Verzichtsvermögen von in diesem Zeitpunkt noch Fr. 200'000.-- anzurechnen sei ( Urk. 12/52) .

E. 1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).

Die Beschwerdeführerin bezog vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen per 1. Januar 2021 keine Ergänzungsleistungen. Sie meldete sich am 2 2. August 2023

(erneut) zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/65 ), weshalb Ergänzungsleistun gen frühestens ab August 2023 zur Diskussion stehen (vgl. Art. 12 Abs. 1 ELG). Folglich gelangen die per Januar 2021 in Kraft getretenen Bestimmungen zur Anwendung, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art.

E. 1.3 Zum Reinvermögen von Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde ( Abs. 3). Gemäss Art. 17b ELV liegt unter anderem ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräus sert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht ( lit . a) .

Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG werden Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnah men angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Die mit Art. 11a Abs. 2 ELG per 1. Januar 2021 neu ins Gesetz aufgenommene Definition des Vermö gensverzichts übernimmt die Begriffsbestimmung der in der Zeit davor ergan genen Rechtsprechung und hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und Vermögensverzichte zur Folge ( BBl 2016 7496 und 7538). So müssen die Voraussetzungen betreffend das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung oder einer Vereinbarung für eine gleichwertige Gegenleistung nicht kumulativ erfüllt sein. Ebenso wenig ist die Erfüllung einer moralischen Pflicht ein ausreichender Grund, um eine Entäusserung nicht als Vermögens verzicht zu werten. Mithin kann die Voraussetzung einer gleichwertigen Gegen leistung nach der bisherigen Praxis gehandhabt werden ( BBl 2016 7538, Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2; vgl. zur bisherigen Rechtsprechung: BGE 131 V 329 E. 4.3 f.; Urteile des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010 E. 4.2 und 9C_532/2019 vom 1 8. November 2019 E. 3.2.2). 1. 4

Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts ist grundsätzlich unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt, weshalb jeder Vermö gensverzicht ohne zeitliche Beschränkung zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundes gerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2). Dem Aspekt des Zeit ablaufs wird jedoch durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17e ELV Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist ( Abs. 1 und 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungs leistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ( Abs. 3 von Art. 17e ELV). 1. 5

Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsa chen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögens verzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhan den, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaft machen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, sie habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistung en aufgrund der Über schreitung der Vermögensschwelle abgelehnt ( Urk. 2 S. 1).

D ie Beschwerdeführerin habe Fr. 250'000.-- in Form einer Schenkung an ihren Sohn übertragen. Dabei habe es sich um eine Schenkung im Rechtssinne gehan delt, die mangels Rechtspflicht und adäquater Gegenleistung als Vermögens verzicht zu qualifizieren sei. Die Teilrückzahlungen durch den Sohn in der Gesamthöhe von Fr. 122'267.-- könnten

mangels ausdrücklicher oder sinnge mässer rechtlicher Verpflichtung nicht vom Verzichtsvermögen abgezogen werden. Zu prüfen sei indessen , ob d ie Zahlungen, welche der Sohn an die Beschwerdeführerin getätigt habe, als Darlehen vom Sohn an die Mutter betrach tet werden könnten und somit als Schulden vom Gesamtvermögen abzuziehen seien. Zwar seien nach der Rechtsprechung bei der Bestimmung des Reinvermö gens die Schulden des Ergänzungsleistungsansprechers grundsätzlich vom rohen Vermögen abzuziehen. Sie könnten jedoch nur berücksichtigt werden, wenn sie die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten würden , was nur gegeben sei, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen habe, dass er die Schuld begleichen müsse. Das Bundesgericht habe deshalb festgehalten, dass von einem anzurechnenden Verzichtsvermögen keine Schulden in Abzug gebracht werden könnten. Die Zahlungen des Sohnes in der Höhe von Fr. 122'267.-- könnten somit nicht als Darlehen beziehungsweise Schulden vom Verzichtsvermögen abgezogen werden ( Urk. 2 S.

2 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, der Entscheid der Beschwerde gegnerin verstosse trotz rechtlicher Argumentation gegen das allgemeine Rechts bewusstsein. Sie

ersuche darum, den Entscheid nochmals zu überdenken und auf die Möglichkeit eines Billigkeitsentscheides einzugehen ( Urk. 1 S. 1). 3. 3.1

Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen und in diesem Zusammen hang allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Rein vermögens im Sinne von Art. 9a ELG zu Rech t ein Verzichtsvermögen von Fr. 170'000.-- per 1. Januar 2023 berücksichtigt hat , das dazu führt, dass die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.—

überschritten wird (vgl. Urk. 12/74/2 f.) . 3.2

Unstrittig und aktenmässig ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin ihrem Sohn in den Jahren 2014 bis 2019 insgesamt Fr. 250'000.-- überwiesen hat ( Urk. 12/ 1/4) , namentlich jeweils Fr. 50'000.-- im Mai 2014, im Juli 2016, im März 2017, im Januar 2018 und im Januar 2019 ( Urk. 12/24/1-5).

Diese Zahlun gen deklarierte sie in ihrem Erstantrag auf Zusatzleistungen vom 5. März 2019 als Schenkungen ( Urk. 12/1/4), worauf ihr mit Verfügung vom 1 6. Juli 2019 unter Hinweis auf diese erfolgten Schenkungen ein entsprechendes Verzichtsvermögen angerechnet und ihr Anspruch auf Zusatzleistungen verneint wurde ( Urk. 12/36/2) . Dass die Zahlungen im Rahmen einer Schenkung im Sinne von Art. 239 ff.

des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) erfolgten, ist weiterhin unbestritten.

Hinweise dafür, dass es sich dabei um eine fehlerhafte Bezeichnung gehandelt hätte und eine andere Grundlage , wie zum Beispiel die Gewährung eines Darlehens vorgelegen hätte und von Anfang an eine Rückzahlung verein bart gewesen wäre, liegen keine vor und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Gegen diese rechtliche Qualifikation der Zahlungen in jener Verfügung vom 1 6. Juli 2019 wehrte sich weder die Beschwerdeführerin noch deren Sohn in ihrem Namen, der bereits damals ihr Vertreter war und an den die Zahlungen und die damalige Verfügung ergangen waren ( Urk. 12/36/1). Gemäss der eingereichten Steuererklärung des Jahres 2015 hatte die Beschwer deführerin zudem ihrem Enkel A.___ am 1. Juli 2015 einen Erbvor bezug gewährt in der Höhe von Fr. 25'300.--, was ebenfalls eine Schenkung darstellt ( Urk. 12/35/20).

Demgemäss liegt bereits definitionsgemäss keine

(angemessene) Gegenleistung für die Schenkungen der Beschwerdeführerin an ihren Sohn in der Höhe von insgesamt Fr. 250'000. —

und an ihren Enkel von Fr. 25'300.-- vor und diese stellen

daher rechtsprechungsgemäss einen Verzicht auf Vermögenswerte dar. Für die Annahme einer Verzichtshandlung ist nicht erforderlich, dass im Zeitpunkt der Verzichtshandlung, also der Hingabe der Beträge als Schenkung, der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat, der Schenkerin also bewusst gewesen wäre, dass dies sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen haben würde (BGE 131 V 329 E. 4.4). D a die von der Rechtsprechung zur Annahme von Verzichtsvermögen vorausgesetzten Tatbestandselemente der Vermögenshingabe «ohne rechtliche Verpflichtung» respektive «ohne adäquate Gegenleistung» nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen sind (vgl. BGE 131 V 329 E 4.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zum Grund der damals geleisteten Zahlungen. 3.3

Zu prüfen ist, wie die gemäss der Beschwerdeführerin seither

- namentlich zwischen August 2020 und Juli 2023

- in Form der Übernahme der vom Alters- und Pflegeheim Y.___ in Rechnung gestellten Kosten erbrachten Zahlungen ihres Sohnes in der Höhe von insgesamt Fr. 122'267.--

(vgl. Urk. 12/66 )

rechtlich zu qualifizieren sind und dabei insbesondere, ob diese dazu führen, dass die Vermö gensschwelle von Fr. 100'000.—

nicht mehr über schritten wird.

3.3.1

Der Sohn der Beschwerdeführerin hielt zum Rechtsgrund dieser Zahlungen im Rahmen des Einspracheverfahrens fest, er habe sich sinngemäss verpflichtet gefühlt, oder fühle sich sinngemäss , auf entsprechende mündliche Zusage seiner Mutter gegenüber, im Rahmen einer bedingten Schenkung verpflichtet, für sie einen finanziellen Regenschirm bereit zu halten. Für ihn sei dies eine Art Darle hen, das er seiner Mutter gebe. Seine bedingten Schenkungen würden hinsichtlich späterer finanzieller Schadloshaltung der Mutter erfolgen. Seine Absicht sei es gewesen, seine Mutter «darlehensmässig» zu unterstützen ( Urk. 12/80/2). 3. 3.2

Zunächst ist festzuhalten, dass die finanziellen Leistungen des Sohnes mangels ursprünglicher Rückzahlungsverpflichtung für die in den Jahren 2014 bis 2019 erfolgten Schenkungen

nicht als eine dafür zugesicherte Gegenleistung angese hen werden können , da

diese nicht Teil des Rechtsgeschäfts der Schenkung bilden . Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, der Sohn habe diese Zahlungen als Gegenleistung für die Schenkung erbracht , beziehungs weise es bestehe gestützt auf die Schenkung eine Rechtsp flicht des Sohnes, ihr diese Zahlungen

zu erbringen .

3. 4 3. 4 .1

Zu prüfen bleibt, ob die Zahlungen des Sohnes als Gewährung eines Darlehens an die Beschwerdeführerin mit entsprechender Rückzahlungsverpflichtung anzu sehen ist , so dass bei der Beschwerdeführerin eine Rückzahlungsschuld entstan den ist, die beim Vermögen nun anzurechnen wäre . 3. 4 . 2

Nach Art. 17 Abs. 1 ELV wird das Reinvermögen ermittelt, indem vom Brutto vermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden. Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Unge wisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2). Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2, in: SVR 2011 EL Nr. 9 S. 27; zum Ganzen: BGE 142 V 311 E. 3.1). Weiter können ledig lich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten (Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.2.2). 3. 4 . 3

Aus den Ausführungen des Sohnes de r Beschwerdeführer in

zum Rechtsgrund der von ihm geleisteten Zahlungen ergibt sich zwar eine grundsätzliche Erwartung seinerseits , die se Zahlungen zurückzuerhalten, wobei dies e Annahme angesichts seiner Formulierung als « bedingte Schenkung » indessen bereits mit gewissen Zweifeln behaftet ist. Überdies fehlen jedoch Hinweise dafür, dass sich die Beschwerdeführerin selbst ausdrücklich oder sinngemäss rechtlich verpflichtet hätte, die vom Sohn geleistete finanzielle Unterstützung zurückzuzahlen. Sowohl schriftliche Schuldanerkennungen als auch eine fortlaufend nachgeführte Buch haltung, welche darauf schliessen lassen könnten, dass von Anfang an eine Rück zahlung vorgesehen war, fehlen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2011 vom 2 9. August 2011 Sachverhalt A. sowie E. 5.3). Tatsache ist sodann, dass beide Parteien, sowohl der Sohn als auch die Beschwerdeführerin , um die mittlerweile eingetretene , ungünstige finanzielle Situation der Beschwerdefüh rerin wussten, weshalb eine Rückzahlung von Beginn an höchst fraglich gewesen wäre. Eine rechtlich durchsetzbare Rückzahlungsverpflichtung, die bei Abschluss des Vertrages bereits vereinbart gewesen sein muss, ist jedoch wesentlicher Vertragsbestandteil des Darlehensvertrages ( Art. 312 des Obligationenrechts). Eine solche ist jedoch nicht nachgewiesen , weshalb nicht erstellt ist , dass ein Darlehensvertrag zustande gekommen und dementsprechend eine Schuld der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Sohn tatsächlich entstanden ist. Die -

nach eigenem Gutdünken

geleisteten - Zahlungen der laufenden Rechnungen der Beschwerdeführerin durch den Sohn erfolgten gemäss seinen Ausführungen wohl vielmehr aus moralisch en und sittlich en

Gründen , n icht zuletzt auch deshalb, weil er – und auch der Enkel - von erheblichen Schenkungen der Beschwerdeführerin profitiert hatte n . Da er diese Leistung freiwillig erbrachte, kann daraus keine Rückzahlungspflicht der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. 3. 5

Nach dem Gesagten ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem aufgrund der Zahlungen an den Sohn ab Mai 2014 erfolgten V ermögensv erzicht von Fr.

250'000.-- aus.

Unter Berücksichtigung einer - nach unverändertem Übertrag des Verzichtsbetrages auf das erste Jahr nach dem Verzicht - jährlichen Amorti sation von Fr. 10'000.-- ( Art. 17e ELV) verbleibt für den Zeitpunkt des hypothe tischen Leistungsbeginns per 1. August 2023 ein anrechenbares Verzichtsver mögen von Fr. 170’000 .-- und für das darauffolgende Jahr 202 4 ein solches von Fr. 160’000 .- - .

Unter Berücksichtigung des zusätzlich gewährten Erbvorbezugs an den Enkel am 1. Juli 2015 von Fr. 25'300.—

ist ein anrechenbares Verzichts vermögen per 2023 von Fr. 195'300.-- und per 2024 von Fr. 185'300.-- ausge wiesen . Hinzuzufügen bleibt, dass Art. 17e ELV keinen Raum für eine differen zierte Handhabung der Amortisation des hypothetischen Vermögens lässt (das Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom

2. Juli 2021 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). E ine über die in Art. 17 hinaus gehende Berücksichtigung eines hypothetischen Vermögensverbrauchs durch Begleichung der

vom Sohn

nach

der Schenkung getragenen Auslagen

im Fall, dass nicht

auf das Vermögen

verzichtet worden wäre, ist nicht vorgesehen. Deshalb können die Leistungen des Sohnes auch nicht mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin die von ihm über nommenen Rechnungen des Alters- und Pflegeheims Y.___ ansonsten aus ihrem Vermögen hätte begleichen müssen, welches sich entsprechend verringert hätte, vom Verzichtsvermögen abgezogen werden .

Somit überstieg das anrechenbare Reinvermögen der Beschwerdeführerin sowohl per hypothetischem Leistungsbeginn am 1. August 2023 als auch per 1. Januar 202 4 unter Berücksichtigung des ab dem Jahr 2014 erfolgten Vermögensverzichts die massgebliche Schwelle von Fr. 100'000.--. Deshalb hat die Beschwerde führerin weder Anspruch auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen noch auf kantonale Zusatzleistungen, für deren Berechnung nach §

E. 4 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 12/80) wies die Durch führungsstelle mit Einspracheentscheid vom 1 7. Juli 2024 ab ( Urk. 12/82 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Sohn Z.___ , am 2 7. August 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr Gesuch um Zusprechung von Zusatzleistungen sei gutzuheissen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerde antwort vom 2 7. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3 0. September 2024 mitgeteilt wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben ( Art.

E. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen ( Art.

E. 11 ELG) übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der Beträge nach lit . a und b dieser Bestimmung. Indessen haben

g emäss Art. 9a Abs. 1 ELG nur Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, die über ein Rein vermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei allein stehenden Personen bei Fr. 100'000.-- ( lit . a). Ein Anspruch auf Ergänzungs leistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz . 570 a.E .).

Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV).

E. 15 ff. des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergän zungsleistung abzustellen ist . Die se Rechtslage ist klar und zwingend zu beach ten. Es besteht daher auch kein Spielraum für die Zusprechung von Zusatzleis tungen aus Gründen der Billigkeit.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 7. Juli 2024 ( Urk.

2) ist somit im Resultat nicht zu beanstande n , was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2024.00084 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom

24. März 2025 in Sachen X.___ Alters- und Pflegeheim Y.___ , Beschwerdeführerin vertreten durch den Sohn Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1930, ist Bezügerin einer Rente der Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHV ;

vgl. Urk. 12/70 ) und wohnt seit 2015 in einem Alters

- und Pflege heim .

Am

5. März 20 1 9 meldete sie sich bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle) zum Bezug von Zusatzleistungen an ( Urk. 12/1) .

Mit Verfü gung vom 1 6. Juli 2019 verneinte die Durchführungsstelle

einen Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen ab 1. März 2019 aufgrund eines in den Jahren 2014 bis 2019 erfolgten Vermögensverzichts von insgesamt Fr. 250'000.-- , den sie im Umfang von Fr. 210'000.—

anrechnete und deshalb zu einem die Ausgaben übersteigenden Einnahmenüberschuss gelangte ( Urk. 12/36). 1.2

Am 1 1. Dezember 2019 erfolgte eine erneute Anmeldung der Versicherten zum Bezug von Zusatzleistungen ( Urk. 12/41) . Mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2020 ( Urk. 12/63)

bestätigte die Durchführungsstelle die Verfügung vom 2 5. Mai 2020 , mit welcher sie das Leistungsgesuch für die Zeit ab 1. Januar 2020 wiederum mit der Begründung ablehnte , dass der Versicherten ein Verzichtsvermögen von in diesem Zeitpunkt noch Fr. 200'000.-- anzurechnen sei ( Urk. 12/52) . 1.3

Am 2 2. August 2023 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Zusatz leistungen an ( Urk. 12/65) . Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 verneinte die Durchführungsstelle unter Anrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 170'000.-- einen Anspruch auf Zusatzleistungen aufgrund des Überschreitens der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- ( Urk. 12/74). Die von der Versicherten am 1 6. Januar 202 4 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 12/80) wies die Durch führungsstelle mit Einspracheentscheid vom 1 7. Juli 2024 ab ( Urk. 12/82 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Sohn Z.___ , am 2 7. August 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr Gesuch um Zusprechung von Zusatzleistungen sei gutzuheissen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerde antwort vom 2 7. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3 0. September 2024 mitgeteilt wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).

Die Beschwerdeführerin bezog vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen per 1. Januar 2021 keine Ergänzungsleistungen. Sie meldete sich am 2 2. August 2023

(erneut) zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/65 ), weshalb Ergänzungsleistun gen frühestens ab August 2023 zur Diskussion stehen (vgl. Art. 12 Abs. 1 ELG). Folglich gelangen die per Januar 2021 in Kraft getretenen Bestimmungen zur Anwendung, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben ( Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen ( Art. 11 ELG) übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der Beträge nach lit . a und b dieser Bestimmung. Indessen haben

g emäss Art. 9a Abs. 1 ELG nur Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, die über ein Rein vermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei allein stehenden Personen bei Fr. 100'000.-- ( lit . a). Ein Anspruch auf Ergänzungs leistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz . 570 a.E .).

Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV). 1.3

Zum Reinvermögen von Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde ( Abs. 3). Gemäss Art. 17b ELV liegt unter anderem ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräus sert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht ( lit . a) .

Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG werden Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnah men angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Die mit Art. 11a Abs. 2 ELG per 1. Januar 2021 neu ins Gesetz aufgenommene Definition des Vermö gensverzichts übernimmt die Begriffsbestimmung der in der Zeit davor ergan genen Rechtsprechung und hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und Vermögensverzichte zur Folge ( BBl 2016 7496 und 7538). So müssen die Voraussetzungen betreffend das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung oder einer Vereinbarung für eine gleichwertige Gegenleistung nicht kumulativ erfüllt sein. Ebenso wenig ist die Erfüllung einer moralischen Pflicht ein ausreichender Grund, um eine Entäusserung nicht als Vermögens verzicht zu werten. Mithin kann die Voraussetzung einer gleichwertigen Gegen leistung nach der bisherigen Praxis gehandhabt werden ( BBl 2016 7538, Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2; vgl. zur bisherigen Rechtsprechung: BGE 131 V 329 E. 4.3 f.; Urteile des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010 E. 4.2 und 9C_532/2019 vom 1 8. November 2019 E. 3.2.2). 1. 4

Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts ist grundsätzlich unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt, weshalb jeder Vermö gensverzicht ohne zeitliche Beschränkung zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundes gerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2). Dem Aspekt des Zeit ablaufs wird jedoch durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17e ELV Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist ( Abs. 1 und 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungs leistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ( Abs. 3 von Art. 17e ELV). 1. 5

Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsa chen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögens verzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhan den, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaft machen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, sie habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistung en aufgrund der Über schreitung der Vermögensschwelle abgelehnt ( Urk. 2 S. 1).

D ie Beschwerdeführerin habe Fr. 250'000.-- in Form einer Schenkung an ihren Sohn übertragen. Dabei habe es sich um eine Schenkung im Rechtssinne gehan delt, die mangels Rechtspflicht und adäquater Gegenleistung als Vermögens verzicht zu qualifizieren sei. Die Teilrückzahlungen durch den Sohn in der Gesamthöhe von Fr. 122'267.-- könnten

mangels ausdrücklicher oder sinnge mässer rechtlicher Verpflichtung nicht vom Verzichtsvermögen abgezogen werden. Zu prüfen sei indessen , ob d ie Zahlungen, welche der Sohn an die Beschwerdeführerin getätigt habe, als Darlehen vom Sohn an die Mutter betrach tet werden könnten und somit als Schulden vom Gesamtvermögen abzuziehen seien. Zwar seien nach der Rechtsprechung bei der Bestimmung des Reinvermö gens die Schulden des Ergänzungsleistungsansprechers grundsätzlich vom rohen Vermögen abzuziehen. Sie könnten jedoch nur berücksichtigt werden, wenn sie die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten würden , was nur gegeben sei, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen habe, dass er die Schuld begleichen müsse. Das Bundesgericht habe deshalb festgehalten, dass von einem anzurechnenden Verzichtsvermögen keine Schulden in Abzug gebracht werden könnten. Die Zahlungen des Sohnes in der Höhe von Fr. 122'267.-- könnten somit nicht als Darlehen beziehungsweise Schulden vom Verzichtsvermögen abgezogen werden ( Urk. 2 S.

2 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, der Entscheid der Beschwerde gegnerin verstosse trotz rechtlicher Argumentation gegen das allgemeine Rechts bewusstsein. Sie

ersuche darum, den Entscheid nochmals zu überdenken und auf die Möglichkeit eines Billigkeitsentscheides einzugehen ( Urk. 1 S. 1). 3. 3.1

Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen und in diesem Zusammen hang allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Rein vermögens im Sinne von Art. 9a ELG zu Rech t ein Verzichtsvermögen von Fr. 170'000.-- per 1. Januar 2023 berücksichtigt hat , das dazu führt, dass die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.—

überschritten wird (vgl. Urk. 12/74/2 f.) . 3.2

Unstrittig und aktenmässig ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin ihrem Sohn in den Jahren 2014 bis 2019 insgesamt Fr. 250'000.-- überwiesen hat ( Urk. 12/ 1/4) , namentlich jeweils Fr. 50'000.-- im Mai 2014, im Juli 2016, im März 2017, im Januar 2018 und im Januar 2019 ( Urk. 12/24/1-5).

Diese Zahlun gen deklarierte sie in ihrem Erstantrag auf Zusatzleistungen vom 5. März 2019 als Schenkungen ( Urk. 12/1/4), worauf ihr mit Verfügung vom 1 6. Juli 2019 unter Hinweis auf diese erfolgten Schenkungen ein entsprechendes Verzichtsvermögen angerechnet und ihr Anspruch auf Zusatzleistungen verneint wurde ( Urk. 12/36/2) . Dass die Zahlungen im Rahmen einer Schenkung im Sinne von Art. 239 ff.

des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) erfolgten, ist weiterhin unbestritten.

Hinweise dafür, dass es sich dabei um eine fehlerhafte Bezeichnung gehandelt hätte und eine andere Grundlage , wie zum Beispiel die Gewährung eines Darlehens vorgelegen hätte und von Anfang an eine Rückzahlung verein bart gewesen wäre, liegen keine vor und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Gegen diese rechtliche Qualifikation der Zahlungen in jener Verfügung vom 1 6. Juli 2019 wehrte sich weder die Beschwerdeführerin noch deren Sohn in ihrem Namen, der bereits damals ihr Vertreter war und an den die Zahlungen und die damalige Verfügung ergangen waren ( Urk. 12/36/1). Gemäss der eingereichten Steuererklärung des Jahres 2015 hatte die Beschwer deführerin zudem ihrem Enkel A.___ am 1. Juli 2015 einen Erbvor bezug gewährt in der Höhe von Fr. 25'300.--, was ebenfalls eine Schenkung darstellt ( Urk. 12/35/20).

Demgemäss liegt bereits definitionsgemäss keine

(angemessene) Gegenleistung für die Schenkungen der Beschwerdeführerin an ihren Sohn in der Höhe von insgesamt Fr. 250'000. —

und an ihren Enkel von Fr. 25'300.-- vor und diese stellen

daher rechtsprechungsgemäss einen Verzicht auf Vermögenswerte dar. Für die Annahme einer Verzichtshandlung ist nicht erforderlich, dass im Zeitpunkt der Verzichtshandlung, also der Hingabe der Beträge als Schenkung, der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat, der Schenkerin also bewusst gewesen wäre, dass dies sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen haben würde (BGE 131 V 329 E. 4.4). D a die von der Rechtsprechung zur Annahme von Verzichtsvermögen vorausgesetzten Tatbestandselemente der Vermögenshingabe «ohne rechtliche Verpflichtung» respektive «ohne adäquate Gegenleistung» nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen sind (vgl. BGE 131 V 329 E 4.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zum Grund der damals geleisteten Zahlungen. 3.3

Zu prüfen ist, wie die gemäss der Beschwerdeführerin seither

- namentlich zwischen August 2020 und Juli 2023

- in Form der Übernahme der vom Alters- und Pflegeheim Y.___ in Rechnung gestellten Kosten erbrachten Zahlungen ihres Sohnes in der Höhe von insgesamt Fr. 122'267.--

(vgl. Urk. 12/66 )

rechtlich zu qualifizieren sind und dabei insbesondere, ob diese dazu führen, dass die Vermö gensschwelle von Fr. 100'000.—

nicht mehr über schritten wird.

3.3.1

Der Sohn der Beschwerdeführerin hielt zum Rechtsgrund dieser Zahlungen im Rahmen des Einspracheverfahrens fest, er habe sich sinngemäss verpflichtet gefühlt, oder fühle sich sinngemäss , auf entsprechende mündliche Zusage seiner Mutter gegenüber, im Rahmen einer bedingten Schenkung verpflichtet, für sie einen finanziellen Regenschirm bereit zu halten. Für ihn sei dies eine Art Darle hen, das er seiner Mutter gebe. Seine bedingten Schenkungen würden hinsichtlich späterer finanzieller Schadloshaltung der Mutter erfolgen. Seine Absicht sei es gewesen, seine Mutter «darlehensmässig» zu unterstützen ( Urk. 12/80/2). 3. 3.2

Zunächst ist festzuhalten, dass die finanziellen Leistungen des Sohnes mangels ursprünglicher Rückzahlungsverpflichtung für die in den Jahren 2014 bis 2019 erfolgten Schenkungen

nicht als eine dafür zugesicherte Gegenleistung angese hen werden können , da

diese nicht Teil des Rechtsgeschäfts der Schenkung bilden . Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, der Sohn habe diese Zahlungen als Gegenleistung für die Schenkung erbracht , beziehungs weise es bestehe gestützt auf die Schenkung eine Rechtsp flicht des Sohnes, ihr diese Zahlungen

zu erbringen .

3. 4 3. 4 .1

Zu prüfen bleibt, ob die Zahlungen des Sohnes als Gewährung eines Darlehens an die Beschwerdeführerin mit entsprechender Rückzahlungsverpflichtung anzu sehen ist , so dass bei der Beschwerdeführerin eine Rückzahlungsschuld entstan den ist, die beim Vermögen nun anzurechnen wäre . 3. 4 . 2

Nach Art. 17 Abs. 1 ELV wird das Reinvermögen ermittelt, indem vom Brutto vermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden. Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Unge wisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2). Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2, in: SVR 2011 EL Nr. 9 S. 27; zum Ganzen: BGE 142 V 311 E. 3.1). Weiter können ledig lich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten (Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.2.2). 3. 4 . 3

Aus den Ausführungen des Sohnes de r Beschwerdeführer in

zum Rechtsgrund der von ihm geleisteten Zahlungen ergibt sich zwar eine grundsätzliche Erwartung seinerseits , die se Zahlungen zurückzuerhalten, wobei dies e Annahme angesichts seiner Formulierung als « bedingte Schenkung » indessen bereits mit gewissen Zweifeln behaftet ist. Überdies fehlen jedoch Hinweise dafür, dass sich die Beschwerdeführerin selbst ausdrücklich oder sinngemäss rechtlich verpflichtet hätte, die vom Sohn geleistete finanzielle Unterstützung zurückzuzahlen. Sowohl schriftliche Schuldanerkennungen als auch eine fortlaufend nachgeführte Buch haltung, welche darauf schliessen lassen könnten, dass von Anfang an eine Rück zahlung vorgesehen war, fehlen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2011 vom 2 9. August 2011 Sachverhalt A. sowie E. 5.3). Tatsache ist sodann, dass beide Parteien, sowohl der Sohn als auch die Beschwerdeführerin , um die mittlerweile eingetretene , ungünstige finanzielle Situation der Beschwerdefüh rerin wussten, weshalb eine Rückzahlung von Beginn an höchst fraglich gewesen wäre. Eine rechtlich durchsetzbare Rückzahlungsverpflichtung, die bei Abschluss des Vertrages bereits vereinbart gewesen sein muss, ist jedoch wesentlicher Vertragsbestandteil des Darlehensvertrages ( Art. 312 des Obligationenrechts). Eine solche ist jedoch nicht nachgewiesen , weshalb nicht erstellt ist , dass ein Darlehensvertrag zustande gekommen und dementsprechend eine Schuld der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Sohn tatsächlich entstanden ist. Die -

nach eigenem Gutdünken

geleisteten - Zahlungen der laufenden Rechnungen der Beschwerdeführerin durch den Sohn erfolgten gemäss seinen Ausführungen wohl vielmehr aus moralisch en und sittlich en

Gründen , n icht zuletzt auch deshalb, weil er – und auch der Enkel - von erheblichen Schenkungen der Beschwerdeführerin profitiert hatte n . Da er diese Leistung freiwillig erbrachte, kann daraus keine Rückzahlungspflicht der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. 3. 5

Nach dem Gesagten ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem aufgrund der Zahlungen an den Sohn ab Mai 2014 erfolgten V ermögensv erzicht von Fr.

250'000.-- aus.

Unter Berücksichtigung einer - nach unverändertem Übertrag des Verzichtsbetrages auf das erste Jahr nach dem Verzicht - jährlichen Amorti sation von Fr. 10'000.-- ( Art. 17e ELV) verbleibt für den Zeitpunkt des hypothe tischen Leistungsbeginns per 1. August 2023 ein anrechenbares Verzichtsver mögen von Fr. 170’000 .-- und für das darauffolgende Jahr 202 4 ein solches von Fr. 160’000 .- - .

Unter Berücksichtigung des zusätzlich gewährten Erbvorbezugs an den Enkel am 1. Juli 2015 von Fr. 25'300.—

ist ein anrechenbares Verzichts vermögen per 2023 von Fr. 195'300.-- und per 2024 von Fr. 185'300.-- ausge wiesen . Hinzuzufügen bleibt, dass Art. 17e ELV keinen Raum für eine differen zierte Handhabung der Amortisation des hypothetischen Vermögens lässt (das Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom

2. Juli 2021 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). E ine über die in Art. 17 hinaus gehende Berücksichtigung eines hypothetischen Vermögensverbrauchs durch Begleichung der

vom Sohn

nach

der Schenkung getragenen Auslagen

im Fall, dass nicht

auf das Vermögen

verzichtet worden wäre, ist nicht vorgesehen. Deshalb können die Leistungen des Sohnes auch nicht mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin die von ihm über nommenen Rechnungen des Alters- und Pflegeheims Y.___ ansonsten aus ihrem Vermögen hätte begleichen müssen, welches sich entsprechend verringert hätte, vom Verzichtsvermögen abgezogen werden .

Somit überstieg das anrechenbare Reinvermögen der Beschwerdeführerin sowohl per hypothetischem Leistungsbeginn am 1. August 2023 als auch per 1. Januar 202 4 unter Berücksichtigung des ab dem Jahr 2014 erfolgten Vermögensverzichts die massgebliche Schwelle von Fr. 100'000.--. Deshalb hat die Beschwerde führerin weder Anspruch auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen noch auf kantonale Zusatzleistungen, für deren Berechnung nach § 15 ff. des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergän zungsleistung abzustellen ist . Die se Rechtslage ist klar und zwingend zu beach ten. Es besteht daher auch kein Spielraum für die Zusprechung von Zusatzleis tungen aus Gründen der Billigkeit.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 7. Juli 2024 ( Urk.

2) ist somit im Resultat nicht zu beanstande n , was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser