Sachverhalt
1.
1.1
Mit Verfügung vom
7. Juli 2022
(Urk. 6/138 ) berechnete die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , (nachfolgend: Durch führungsstelle ) , aufgrund der Ergebnisse der periodischen Überprüfung den Anspruch von X.___ , geboren 1949 , auf Zusatzleistungen rück wirkend
vom 1.
Januar 2020
neu und
berücksichtigte dabei ab
April
2020 nur noch
die Hälfte
des jährlichen
anrechenbaren Mietzinses der Wohnung der
Ver sicherten infolge der Anpassung der Anzahl Mitbewohner .
Sodann ermittelte
die Durchführungsstelle einen Rückforderungsbetrag in der Höhe von Fr. 14'307.--.
Die dagegen von der Versicherten am 6. September 2022 erhobene Einsprache (Urk. 6/143 ) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 20.
Sep tember 2023 (Urk . 6/170 ) ab , was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2. Februar 2024 im Verfahren ZL.2023.00099 bestätigt wurde (Urk. 6/203 Dispositiv Ziff. 1) . 1.2
Das von der Versicherten bereits am
6. September 2022 gestellte Erlassgesuch ( Urk. 6/14 4 ) wies die Durchführungsstelle
mit Verfügung vom
15. Mai 2024
(Urk.
6/ 206 )
ab . Die dagegen von der
Versicherten am
17. Juni 2024 erhobene Einsprache (Urk.
6/ 207 ),
wies die
Durchführungsstelle mit
Einspracheentscheid
vom
20. Juni 2024 ab (Urk.
6/ 210
= Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 21. August 2024 Beschwerde gegen den Einspra cheent scheid vom 20. Juni 2024 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 14'307.-- gemäss Verfügung vom 7. Juli 2022 vollumfänglich zu erlasse n , eventuell aufgrund von Uneinbring lichkeit abzuschreiben (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2024 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerde füh rerin am 11. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ). 1.2
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allge meinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich beson derer über gangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Gel tung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).
Zu beurteilen ist im v orliegenden Verfahren der Erlass der Rückforderung infolge der mit Verfügung vom 7. Juli 2022 (Urk. 6 /13 8 ) erfolgten Neuberechnung des Anspruches auf Zusatzleistungen der Beschwerdeführer in ab 1. Januar 2020 . Der rechtserhebliche Sachverhalt , welcher zur materiellen Rechtsfolge der Rückfor de rungsverfügung vom 7. Juli 2022 (Urk. 6/138 ) geführt hat, gründete in der unterlassenen Meldung durch die Beschwerdeführerin betreffend die ab
1. April 2020 veränderte Anzahl Mitbewohner in ihrer Wohnung. Entsprechend finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.3
Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Unrecht mässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberech nung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 98). 1. 4
Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teil weise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSV ). . Die Voraussetzungen des guten
Glaube ns und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.1 mit Hinweis). 1.5
Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).
Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bil dungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 m.w.H . ; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1).
Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeige pflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 m.w.H . ) 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2), dass ,
auch wenn Verständnis für die schwierige Situation der Beschwerdeführerin bestehe, ihre persönlichen und moralischen Gründe nicht berücksichtigt werden könnten . Sie sei als Leistungsbezügerin über ihre Meldepflicht informiert worden und hätte den Einzug ihres Sohnes melden müssen. Wenn sie auf einen Mietzinsanteil ver zichte, sei das ihre private Angelegenheit. Gegenüber den Zusatzleistungen habe sie jedoch ihre Meldepflicht grobfahrlässig verletzt (S. 2 Rz . 3). Somit werde an der Verfügung vom 15. Mai 2024 festgehalten. Die Voraussetzung des guten Glaubens sei nicht erfüllt. Die Prüfung der grossen Härte sei nicht erforderlich, da beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten. Deshalb könne dem Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel ausgerichteter Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 14'307.-- nicht entsprochen werden (S. 2 Rz . 4). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin bei der Annahme einer angeblich groben Melde pflichtverletzung die Gesamtumstände, welche zum Zusammenleben mit ihrem Sohn geführt hätten, ausser Acht gelassen hätte . Zunächst sei die Wohnge mein schaft des Sohnes per Ende März 2020 aufgrund von unüberbrückbaren Diffe renzen mit dem Mitbewohner au f gelöst worden. Zeitgleich sei das Arbeits verhält nis des Sohnes gekündigt worden, was die aufgrund der Finanzierung des Studi ums und der bestehenden Schulden ohnehin angespannte finanzielle Situation des Sohnes weiter verschärft habe (S. 4 R z . 8- 9). Es hätten sodann Schwierigkei ten mit der Arbeitslosenversicherung bestanden, welche die Taggel der erst ver spätet ausgerichtet habe. Deshalb sei eine Anmeldung beim Sozialamt notwendig gewesen. Die Situation sei derart angespannt gewesen, dass Betrei bungen kurz bevorgestanden hätten. Zudem sei sein Bankkonto zwischenzeitlich gesperrt worden (S. 4 f. Rz . 9).
Aufgrund dieser Gesamtumstände habe sie sich in ihrem fortgeschrittenen Alter moralisch verpflichtet gefühlt, ihrem Sohn eine Unterkunft im Sinne einer reinen Schlafstätte zu Verfügung zu stellen . Wenn überhaupt liege vor diesem Hinter grund und bei grundsätzlich zu vermutendem gutgläubigen Leistungsbezug lediglich ein entschuldbares, leichtfahrlässiges Verhalten vor . Damit sei der Leis tungsbezug gutgläubig erfolgt (S. 5 f. Rz . 10). Es könne nicht nachvollzogen werden, aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin trotz Verständnis für die Situation dennoch von einer grobfahrlässigen Meldepflichtverletzung ausgehe (S.
6 Rz . 11). Trotz Hinweis auf die Meldepflicht in jeder Verfügung über den Zusatzleistungsanspruch könne eine Meldepflichtverletzung auch nur leicht fahr lässig erfolgen (S. 6 f. Rz . 12). Da sie einen laufenden Anspruch auf Ergänzungs leistungen habe, sei die grosse Härte ohne weiteres zu bejahen (S. 7 Rz . 13). Sollte die vorliegende Rückforderung nicht ohnehin erlassen werden können, sei sie aufgrund von Uneinbringlichkeit abzuschreiben (S. 7 Rz . 15). 2.3
Streitig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der
Erlass
der Rück forde rung, während deren Bestand sowie die Höhe unbestritten sind und mit rechts kräftigem Urteil vom
2. Februar 2024 (Urk. 6/203) bestätigt wurden.
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin ging von einer grobfahrlässigen Meldepflichtverletzung der Beschwerdeführerin bezüglich des Einzuges des Sohnes in ihre Wohnung aus (vorstehend E. 2.1), währenddessen sich die Beschwerdeführerin auf den Stand punkt stellte, dass die Meldepflichtverletzung vor dem Hintergrund ihrer persön lichen Umstände und der schwierigen finanziellen Situation des Sohnes lediglich als leicht fahrlässig anzusehen sei (vorstehend E. 2.2). 3.2
Gemäss
Art.
24 ELV hat die anspruchsberechtigte Person der kantonalen Durch führungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von
jeder ins Gewicht fallenden Änderung
der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen.
In den Verfügungen über die Ausrichtung von Zusatzleistungen findet sich jeweils ein Hinweis auf die
Meldepflicht. Die Veränderung der Anzahl von Mit be wohnern wird
explizit als
meldepflichtiger
Sachverhalt
aufgeführt. Verlangt wird eine unverzügliche Meldung . Ebenso wird auf die Folgen der Verletzung der Meldepflicht, so die Rückerstattungspflicht von zu Unrecht bezogenen Leistun gen , aufmerksam gemacht (vgl.
Urk.
6/26 , Urk. 6/32, Urk. 6/42, Urk. 6/47 , Urk.
6/59 , Urk. 6/73, Urk. 6/96 ) .
Damit , und spätestens beim Ausfüllen der spezifischen Frage nach der Anzahl Mitbewohner im am 6. Juli 2020 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen For mular zur periodischen Überprüfung , hätte der Beschwerdeführerin die Relevanz dieser Angaben bewusst sein müssen. Obwohl ihr Sohn seit April 2020 im glei chen Haushalt wohnte, gab die Beschwerdeführerin an , dass nur eine Person im Haushalt wohnhaft sei (Urk. 6/64 Frage 6.3). Indem sie es unterliess, den Einzug weiterer Personen zu melden und sogar die Anzahl der Mitbewohner im genann ten Formular nicht korrekt angab , verletzte sie ihre Meldepflicht in schuldhafter Weise. 3. 3
Zu prüfen bleibt, ob die von der Beschwerdeführerin begangene Meldepflicht ver letzung als grobfahrlässig oder im Rahmen einer nur leichten Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist. Von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht
ist aus zugehen, wenn die rückerstattungspflichtige Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mög liche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26.
November
2008 E.
3.2 und E. 3.5). 3. 4
Vorliegend musste die Beschwerdeführerin bereits aufgrund des Vermerks auf die
Meldepflicht
in den Verfügungen wissen, dass eine Änderung der Anzahl Perso nen im Haushalt unverzüglich gemeldet werden muss (vorstehend E. 3.2) . Aus serdem bleibt zu bemerken, dass sie bei einer allfällig dennoch bestehenden Unklarheit unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit, welche auch von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden müsste, gehalten gewesen wäre, sic h bei
der Beschwerdegegnerin zu erkundigen.
An der als grobfahrlässig zu qualifizierenden Meldepflichtverletzung ändert ihr Vorbringen (vorstehend E. 2.2), wonach sie sich aufgrund der schwierigen finanziellen Lage ihres Sohnes moralisch verpflichtet gefühlt habe, diesen in ihrer Wohnung aufzunehmen, nichts. Es ist nicht ersicht lich, inwiefern sie durch die bei ihrem erwachsenen Sohn vorliegende erschwerte finanzielle Situation in entschuldbarer Weise davon abgehalten worden wäre, ihre Meldepflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin zu erfüllen (vgl. auch Urk.
6/203 E. 3.3) . 3. 5
Aufgrund des Gesagten ist
von einem grobfahrlässigen Verhalten der Beschwer deführerin auszugehen, das rechtlich den guten
Glaube n ohne weiteres aus schliesst (vorstehend E. 1.5) .
Folglich hat die
Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) zu Recht das Vorliegen des guten
Glaube ns verneint. Eine Prüfung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin erübrigt sich bei dieser Ausgangslage. Dem nach ist die Beschwerde abzuweisen.
Soweit
die
Beschwerdeführerin den Eventualantrag stellt, die Rückforderung
sei
infolge
Uneinbringlichkeit
abzuschreiben
(Urk. 1 S. 2 und S. 7
Rz . 14-15 ), bleibt anzumerken,
dass
die Durchsetzung der Rückerstattungsforderung
der Beschwer degegnerin
obliegt, sobald über de n Bestand
der Forderung und über ein allfälli ges Erlassgesuch
rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [ WEL ] , Rz . 4670.01 ff. , Stand 1.
Januar 2025 ) . Auf dieses Rechtsbegehren ist daher nicht einzutreten. D ie Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anjushka Früh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Romero-KäserSchucan
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ).
E. 1.2 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allge meinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich beson derer über gangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Gel tung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).
Zu beurteilen ist im v orliegenden Verfahren der Erlass der Rückforderung infolge der mit Verfügung vom 7. Juli 2022 (Urk.
E. 1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Unrecht mässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberech nung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 98). 1. 4
Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teil weise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSV ). . Die Voraussetzungen des guten
Glaube ns und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.1 mit Hinweis).
E. 1.5 Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).
Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bil dungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 m.w.H . ; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1).
Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeige pflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 m.w.H . ) 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2), dass ,
auch wenn Verständnis für die schwierige Situation der Beschwerdeführerin bestehe, ihre persönlichen und moralischen Gründe nicht berücksichtigt werden könnten . Sie sei als Leistungsbezügerin über ihre Meldepflicht informiert worden und hätte den Einzug ihres Sohnes melden müssen. Wenn sie auf einen Mietzinsanteil ver zichte, sei das ihre private Angelegenheit. Gegenüber den Zusatzleistungen habe sie jedoch ihre Meldepflicht grobfahrlässig verletzt (S. 2 Rz . 3). Somit werde an der Verfügung vom 15. Mai 2024 festgehalten. Die Voraussetzung des guten Glaubens sei nicht erfüllt. Die Prüfung der grossen Härte sei nicht erforderlich, da beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten. Deshalb könne dem Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel ausgerichteter Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 14'307.-- nicht entsprochen werden (S. 2 Rz . 4). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin bei der Annahme einer angeblich groben Melde pflichtverletzung die Gesamtumstände, welche zum Zusammenleben mit ihrem Sohn geführt hätten, ausser Acht gelassen hätte . Zunächst sei die Wohnge mein schaft des Sohnes per Ende März 2020 aufgrund von unüberbrückbaren Diffe renzen mit dem Mitbewohner au f gelöst worden. Zeitgleich sei das Arbeits verhält nis des Sohnes gekündigt worden, was die aufgrund der Finanzierung des Studi ums und der bestehenden Schulden ohnehin angespannte finanzielle Situation des Sohnes weiter verschärft habe (S. 4 R z .
E. 6 /13
E. 8 9). Es hätten sodann Schwierigkei ten mit der Arbeitslosenversicherung bestanden, welche die Taggel der erst ver spätet ausgerichtet habe. Deshalb sei eine Anmeldung beim Sozialamt notwendig gewesen. Die Situation sei derart angespannt gewesen, dass Betrei bungen kurz bevorgestanden hätten. Zudem sei sein Bankkonto zwischenzeitlich gesperrt worden (S. 4 f. Rz . 9).
Aufgrund dieser Gesamtumstände habe sie sich in ihrem fortgeschrittenen Alter moralisch verpflichtet gefühlt, ihrem Sohn eine Unterkunft im Sinne einer reinen Schlafstätte zu Verfügung zu stellen . Wenn überhaupt liege vor diesem Hinter grund und bei grundsätzlich zu vermutendem gutgläubigen Leistungsbezug lediglich ein entschuldbares, leichtfahrlässiges Verhalten vor . Damit sei der Leis tungsbezug gutgläubig erfolgt (S. 5 f. Rz . 10). Es könne nicht nachvollzogen werden, aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin trotz Verständnis für die Situation dennoch von einer grobfahrlässigen Meldepflichtverletzung ausgehe (S.
6 Rz . 11). Trotz Hinweis auf die Meldepflicht in jeder Verfügung über den Zusatzleistungsanspruch könne eine Meldepflichtverletzung auch nur leicht fahr lässig erfolgen (S. 6 f. Rz . 12). Da sie einen laufenden Anspruch auf Ergänzungs leistungen habe, sei die grosse Härte ohne weiteres zu bejahen (S. 7 Rz . 13). Sollte die vorliegende Rückforderung nicht ohnehin erlassen werden können, sei sie aufgrund von Uneinbringlichkeit abzuschreiben (S. 7 Rz . 15). 2.3
Streitig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der
Erlass
der Rück forde rung, während deren Bestand sowie die Höhe unbestritten sind und mit rechts kräftigem Urteil vom
2. Februar 2024 (Urk. 6/203) bestätigt wurden.
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin ging von einer grobfahrlässigen Meldepflichtverletzung der Beschwerdeführerin bezüglich des Einzuges des Sohnes in ihre Wohnung aus (vorstehend E. 2.1), währenddessen sich die Beschwerdeführerin auf den Stand punkt stellte, dass die Meldepflichtverletzung vor dem Hintergrund ihrer persön lichen Umstände und der schwierigen finanziellen Situation des Sohnes lediglich als leicht fahrlässig anzusehen sei (vorstehend E. 2.2). 3.2
Gemäss
Art.
24 ELV hat die anspruchsberechtigte Person der kantonalen Durch führungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von
jeder ins Gewicht fallenden Änderung
der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen.
In den Verfügungen über die Ausrichtung von Zusatzleistungen findet sich jeweils ein Hinweis auf die
Meldepflicht. Die Veränderung der Anzahl von Mit be wohnern wird
explizit als
meldepflichtiger
Sachverhalt
aufgeführt. Verlangt wird eine unverzügliche Meldung . Ebenso wird auf die Folgen der Verletzung der Meldepflicht, so die Rückerstattungspflicht von zu Unrecht bezogenen Leistun gen , aufmerksam gemacht (vgl.
Urk.
6/26 , Urk. 6/32, Urk. 6/42, Urk. 6/47 , Urk.
6/59 , Urk. 6/73, Urk. 6/96 ) .
Damit , und spätestens beim Ausfüllen der spezifischen Frage nach der Anzahl Mitbewohner im am 6. Juli 2020 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen For mular zur periodischen Überprüfung , hätte der Beschwerdeführerin die Relevanz dieser Angaben bewusst sein müssen. Obwohl ihr Sohn seit April 2020 im glei chen Haushalt wohnte, gab die Beschwerdeführerin an , dass nur eine Person im Haushalt wohnhaft sei (Urk. 6/64 Frage 6.3). Indem sie es unterliess, den Einzug weiterer Personen zu melden und sogar die Anzahl der Mitbewohner im genann ten Formular nicht korrekt angab , verletzte sie ihre Meldepflicht in schuldhafter Weise. 3. 3
Zu prüfen bleibt, ob die von der Beschwerdeführerin begangene Meldepflicht ver letzung als grobfahrlässig oder im Rahmen einer nur leichten Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist. Von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht
ist aus zugehen, wenn die rückerstattungspflichtige Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mög liche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26.
November
2008 E.
3.2 und E. 3.5). 3. 4
Vorliegend musste die Beschwerdeführerin bereits aufgrund des Vermerks auf die
Meldepflicht
in den Verfügungen wissen, dass eine Änderung der Anzahl Perso nen im Haushalt unverzüglich gemeldet werden muss (vorstehend E. 3.2) . Aus serdem bleibt zu bemerken, dass sie bei einer allfällig dennoch bestehenden Unklarheit unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit, welche auch von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden müsste, gehalten gewesen wäre, sic h bei
der Beschwerdegegnerin zu erkundigen.
An der als grobfahrlässig zu qualifizierenden Meldepflichtverletzung ändert ihr Vorbringen (vorstehend E. 2.2), wonach sie sich aufgrund der schwierigen finanziellen Lage ihres Sohnes moralisch verpflichtet gefühlt habe, diesen in ihrer Wohnung aufzunehmen, nichts. Es ist nicht ersicht lich, inwiefern sie durch die bei ihrem erwachsenen Sohn vorliegende erschwerte finanzielle Situation in entschuldbarer Weise davon abgehalten worden wäre, ihre Meldepflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin zu erfüllen (vgl. auch Urk.
6/203 E. 3.3) . 3. 5
Aufgrund des Gesagten ist
von einem grobfahrlässigen Verhalten der Beschwer deführerin auszugehen, das rechtlich den guten
Glaube n ohne weiteres aus schliesst (vorstehend E. 1.5) .
Folglich hat die
Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) zu Recht das Vorliegen des guten
Glaube ns verneint. Eine Prüfung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin erübrigt sich bei dieser Ausgangslage. Dem nach ist die Beschwerde abzuweisen.
Soweit
die
Beschwerdeführerin den Eventualantrag stellt, die Rückforderung
sei
infolge
Uneinbringlichkeit
abzuschreiben
(Urk. 1 S. 2 und S. 7
Rz . 14-15 ), bleibt anzumerken,
dass
die Durchsetzung der Rückerstattungsforderung
der Beschwer degegnerin
obliegt, sobald über de n Bestand
der Forderung und über ein allfälli ges Erlassgesuch
rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [ WEL ] , Rz . 4670.01 ff. , Stand 1.
Januar 2025 ) . Auf dieses Rechtsbegehren ist daher nicht einzutreten. D ie Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anjushka Früh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Romero-KäserSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2024.00083 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
25. August 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Anjushka Früh KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Mit Verfügung vom
7. Juli 2022
(Urk. 6/138 ) berechnete die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , (nachfolgend: Durch führungsstelle ) , aufgrund der Ergebnisse der periodischen Überprüfung den Anspruch von X.___ , geboren 1949 , auf Zusatzleistungen rück wirkend
vom 1.
Januar 2020
neu und
berücksichtigte dabei ab
April
2020 nur noch
die Hälfte
des jährlichen
anrechenbaren Mietzinses der Wohnung der
Ver sicherten infolge der Anpassung der Anzahl Mitbewohner .
Sodann ermittelte
die Durchführungsstelle einen Rückforderungsbetrag in der Höhe von Fr. 14'307.--.
Die dagegen von der Versicherten am 6. September 2022 erhobene Einsprache (Urk. 6/143 ) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 20.
Sep tember 2023 (Urk . 6/170 ) ab , was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2. Februar 2024 im Verfahren ZL.2023.00099 bestätigt wurde (Urk. 6/203 Dispositiv Ziff. 1) . 1.2
Das von der Versicherten bereits am
6. September 2022 gestellte Erlassgesuch ( Urk. 6/14 4 ) wies die Durchführungsstelle
mit Verfügung vom
15. Mai 2024
(Urk.
6/ 206 )
ab . Die dagegen von der
Versicherten am
17. Juni 2024 erhobene Einsprache (Urk.
6/ 207 ),
wies die
Durchführungsstelle mit
Einspracheentscheid
vom
20. Juni 2024 ab (Urk.
6/ 210
= Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 21. August 2024 Beschwerde gegen den Einspra cheent scheid vom 20. Juni 2024 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 14'307.-- gemäss Verfügung vom 7. Juli 2022 vollumfänglich zu erlasse n , eventuell aufgrund von Uneinbring lichkeit abzuschreiben (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2024 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerde füh rerin am 11. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ). 1.2
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allge meinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich beson derer über gangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Gel tung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).
Zu beurteilen ist im v orliegenden Verfahren der Erlass der Rückforderung infolge der mit Verfügung vom 7. Juli 2022 (Urk. 6 /13 8 ) erfolgten Neuberechnung des Anspruches auf Zusatzleistungen der Beschwerdeführer in ab 1. Januar 2020 . Der rechtserhebliche Sachverhalt , welcher zur materiellen Rechtsfolge der Rückfor de rungsverfügung vom 7. Juli 2022 (Urk. 6/138 ) geführt hat, gründete in der unterlassenen Meldung durch die Beschwerdeführerin betreffend die ab
1. April 2020 veränderte Anzahl Mitbewohner in ihrer Wohnung. Entsprechend finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.3
Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Unrecht mässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberech nung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 98). 1. 4
Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teil weise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSV ). . Die Voraussetzungen des guten
Glaube ns und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.1 mit Hinweis). 1.5
Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).
Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bil dungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 m.w.H . ; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1).
Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeige pflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 m.w.H . ) 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2), dass ,
auch wenn Verständnis für die schwierige Situation der Beschwerdeführerin bestehe, ihre persönlichen und moralischen Gründe nicht berücksichtigt werden könnten . Sie sei als Leistungsbezügerin über ihre Meldepflicht informiert worden und hätte den Einzug ihres Sohnes melden müssen. Wenn sie auf einen Mietzinsanteil ver zichte, sei das ihre private Angelegenheit. Gegenüber den Zusatzleistungen habe sie jedoch ihre Meldepflicht grobfahrlässig verletzt (S. 2 Rz . 3). Somit werde an der Verfügung vom 15. Mai 2024 festgehalten. Die Voraussetzung des guten Glaubens sei nicht erfüllt. Die Prüfung der grossen Härte sei nicht erforderlich, da beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten. Deshalb könne dem Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel ausgerichteter Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 14'307.-- nicht entsprochen werden (S. 2 Rz . 4). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin bei der Annahme einer angeblich groben Melde pflichtverletzung die Gesamtumstände, welche zum Zusammenleben mit ihrem Sohn geführt hätten, ausser Acht gelassen hätte . Zunächst sei die Wohnge mein schaft des Sohnes per Ende März 2020 aufgrund von unüberbrückbaren Diffe renzen mit dem Mitbewohner au f gelöst worden. Zeitgleich sei das Arbeits verhält nis des Sohnes gekündigt worden, was die aufgrund der Finanzierung des Studi ums und der bestehenden Schulden ohnehin angespannte finanzielle Situation des Sohnes weiter verschärft habe (S. 4 R z . 8- 9). Es hätten sodann Schwierigkei ten mit der Arbeitslosenversicherung bestanden, welche die Taggel der erst ver spätet ausgerichtet habe. Deshalb sei eine Anmeldung beim Sozialamt notwendig gewesen. Die Situation sei derart angespannt gewesen, dass Betrei bungen kurz bevorgestanden hätten. Zudem sei sein Bankkonto zwischenzeitlich gesperrt worden (S. 4 f. Rz . 9).
Aufgrund dieser Gesamtumstände habe sie sich in ihrem fortgeschrittenen Alter moralisch verpflichtet gefühlt, ihrem Sohn eine Unterkunft im Sinne einer reinen Schlafstätte zu Verfügung zu stellen . Wenn überhaupt liege vor diesem Hinter grund und bei grundsätzlich zu vermutendem gutgläubigen Leistungsbezug lediglich ein entschuldbares, leichtfahrlässiges Verhalten vor . Damit sei der Leis tungsbezug gutgläubig erfolgt (S. 5 f. Rz . 10). Es könne nicht nachvollzogen werden, aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin trotz Verständnis für die Situation dennoch von einer grobfahrlässigen Meldepflichtverletzung ausgehe (S.
6 Rz . 11). Trotz Hinweis auf die Meldepflicht in jeder Verfügung über den Zusatzleistungsanspruch könne eine Meldepflichtverletzung auch nur leicht fahr lässig erfolgen (S. 6 f. Rz . 12). Da sie einen laufenden Anspruch auf Ergänzungs leistungen habe, sei die grosse Härte ohne weiteres zu bejahen (S. 7 Rz . 13). Sollte die vorliegende Rückforderung nicht ohnehin erlassen werden können, sei sie aufgrund von Uneinbringlichkeit abzuschreiben (S. 7 Rz . 15). 2.3
Streitig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der
Erlass
der Rück forde rung, während deren Bestand sowie die Höhe unbestritten sind und mit rechts kräftigem Urteil vom
2. Februar 2024 (Urk. 6/203) bestätigt wurden.
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin ging von einer grobfahrlässigen Meldepflichtverletzung der Beschwerdeführerin bezüglich des Einzuges des Sohnes in ihre Wohnung aus (vorstehend E. 2.1), währenddessen sich die Beschwerdeführerin auf den Stand punkt stellte, dass die Meldepflichtverletzung vor dem Hintergrund ihrer persön lichen Umstände und der schwierigen finanziellen Situation des Sohnes lediglich als leicht fahrlässig anzusehen sei (vorstehend E. 2.2). 3.2
Gemäss
Art.
24 ELV hat die anspruchsberechtigte Person der kantonalen Durch führungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von
jeder ins Gewicht fallenden Änderung
der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen.
In den Verfügungen über die Ausrichtung von Zusatzleistungen findet sich jeweils ein Hinweis auf die
Meldepflicht. Die Veränderung der Anzahl von Mit be wohnern wird
explizit als
meldepflichtiger
Sachverhalt
aufgeführt. Verlangt wird eine unverzügliche Meldung . Ebenso wird auf die Folgen der Verletzung der Meldepflicht, so die Rückerstattungspflicht von zu Unrecht bezogenen Leistun gen , aufmerksam gemacht (vgl.
Urk.
6/26 , Urk. 6/32, Urk. 6/42, Urk. 6/47 , Urk.
6/59 , Urk. 6/73, Urk. 6/96 ) .
Damit , und spätestens beim Ausfüllen der spezifischen Frage nach der Anzahl Mitbewohner im am 6. Juli 2020 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen For mular zur periodischen Überprüfung , hätte der Beschwerdeführerin die Relevanz dieser Angaben bewusst sein müssen. Obwohl ihr Sohn seit April 2020 im glei chen Haushalt wohnte, gab die Beschwerdeführerin an , dass nur eine Person im Haushalt wohnhaft sei (Urk. 6/64 Frage 6.3). Indem sie es unterliess, den Einzug weiterer Personen zu melden und sogar die Anzahl der Mitbewohner im genann ten Formular nicht korrekt angab , verletzte sie ihre Meldepflicht in schuldhafter Weise. 3. 3
Zu prüfen bleibt, ob die von der Beschwerdeführerin begangene Meldepflicht ver letzung als grobfahrlässig oder im Rahmen einer nur leichten Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist. Von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht
ist aus zugehen, wenn die rückerstattungspflichtige Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mög liche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26.
November
2008 E.
3.2 und E. 3.5). 3. 4
Vorliegend musste die Beschwerdeführerin bereits aufgrund des Vermerks auf die
Meldepflicht
in den Verfügungen wissen, dass eine Änderung der Anzahl Perso nen im Haushalt unverzüglich gemeldet werden muss (vorstehend E. 3.2) . Aus serdem bleibt zu bemerken, dass sie bei einer allfällig dennoch bestehenden Unklarheit unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit, welche auch von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden müsste, gehalten gewesen wäre, sic h bei
der Beschwerdegegnerin zu erkundigen.
An der als grobfahrlässig zu qualifizierenden Meldepflichtverletzung ändert ihr Vorbringen (vorstehend E. 2.2), wonach sie sich aufgrund der schwierigen finanziellen Lage ihres Sohnes moralisch verpflichtet gefühlt habe, diesen in ihrer Wohnung aufzunehmen, nichts. Es ist nicht ersicht lich, inwiefern sie durch die bei ihrem erwachsenen Sohn vorliegende erschwerte finanzielle Situation in entschuldbarer Weise davon abgehalten worden wäre, ihre Meldepflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin zu erfüllen (vgl. auch Urk.
6/203 E. 3.3) . 3. 5
Aufgrund des Gesagten ist
von einem grobfahrlässigen Verhalten der Beschwer deführerin auszugehen, das rechtlich den guten
Glaube n ohne weiteres aus schliesst (vorstehend E. 1.5) .
Folglich hat die
Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) zu Recht das Vorliegen des guten
Glaube ns verneint. Eine Prüfung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin erübrigt sich bei dieser Ausgangslage. Dem nach ist die Beschwerde abzuweisen.
Soweit
die
Beschwerdeführerin den Eventualantrag stellt, die Rückforderung
sei
infolge
Uneinbringlichkeit
abzuschreiben
(Urk. 1 S. 2 und S. 7
Rz . 14-15 ), bleibt anzumerken,
dass
die Durchsetzung der Rückerstattungsforderung
der Beschwer degegnerin
obliegt, sobald über de n Bestand
der Forderung und über ein allfälli ges Erlassgesuch
rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [ WEL ] , Rz . 4670.01 ff. , Stand 1.
Januar 2025 ) . Auf dieses Rechtsbegehren ist daher nicht einzutreten. D ie Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anjushka Früh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Romero-KäserSchucan