Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1969, bezieht seit Februar 2016 eine Invaliden rente (vgl. Urk. 8/4 Ziff. 9.2 , Urk. 8/18 ) . Am 2 3. Oktober 2023 meldete sie sich bei der Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 8/4). Mit Verfügung vom 1 8. Januar 2024 (Urk. 8/24) sprach die Durchführungsstelle der Versicherten Zusatz leistungen für Januar 2024 zu (vgl. S. 2). Mit Verfügung vom selben Datum (Urk. 8/28)
rechnete die Durchführungsstelle der Versicherten
gestützt auf die Verfügung und Urteil des Bezirksgericht s Zürich vom 1 8. Oktober 2023 ( Urk. 8/11) Unterhaltsleistungen von Fr. 8'880.-- als Einnahmen pro Jahr an und reduzierte den Anspruch auf Zusatzleistungen ab Februar 202 4. 1.2
G estützt auf eine
Verfügung vom 2 3. Februar 2024 des Bezirksgerichts Zürich ( Urk. 8/36) betreffend Eheschutz/Abänderung des Urteils vom 1 8. Oktober 2023 legte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 1 3. Mai 2024 (Urk. 8/32) den Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Februar 2024 neu fest. Dabei wurde als Einnahme unter anderem ein Verzicht auf Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 8'880.-- pro Jahr angerechnet (vgl. S. 2). Die dagegen von der Versi cherten erhobene Einsprache vom 8.
Juni 2024 (Urk. 8/47)
- auf welche das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürichs im Verfahren ZL.2024.00064 mit Urteil vom 2 8. Juni 2024 mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten ist (Urk. 8/48) - hiess die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2 6. Juni 2024 (Urk. 8/45 = Urk. 2) betreffend Nichterwerbstätigenbeiträge gut .
Am Ver zicht auf Unterhaltsbeiträge in Höhe von jährlich Fr. 8'880.-- hielt sie dagegen fest. Mit Verfügung vom 2 6. Juni 2024 nahm die Durchführungsstelle eine ent sprechende Anpassung der Zusatzleistungen ab 1. Februar 2024 vor, indem sie Nichterwerbstätigenbeiträge als Ausgaben an rechnete ( Urk. 8/43). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. Juni 2024 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am 2 3. Juli 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung , soweit damit eine Verzichtshandlung bestätigt wurde ( Urk. 1 S. 1 f.). Die Durch führungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. September 2024 (Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde, was de r Beschwerdeführer in mit Verfü gung vom 1 9. September 2024 ( Urk. 9 ) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemei nen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).
Da hier ein Leistungsanspruch frühestens ab Januar 2024 besteht (Art.
12 Abs.
1 ELG), finden die seit dem 1. Januar 2021 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.2
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbe darfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit . a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Mass gabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössi schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit . a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG). 1.3
Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen über steigen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Ein nahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, ein schliesslich der Renten der AHV und der IV ( Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG) und die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge ( Art. 11 Abs. 1 lit . h ELG). 1.4
Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist ( vgl. Art. 11a ELG ). Eine Verzichts handlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Ein künfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2 ). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundes gerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.
2) im Wesentlichen fest, vorliegend habe das Bezirksgericht Zürich mit Verfügung und Urteil vom 1 8. Oktober 2023 betreffend Eheschutz/Getrenntleben von der Vereinba rung der Beschwerdeführerin sowie deren Ehemann vom 1 0. Oktober 2023 Vormerk genommen. In dieser Vereinbarung sei der Ehemann der Beschwerde führerin unter anderem dazu verpflichtet worden, der Beschwerde führerin für die Dauer des Getrenntlebens und damit ab dem 1. Februar 2024 monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 740.-- zu bezahlen. Als Grund lagen der Unterhaltsberechnung sei dabei ein Nettoeinkommen des Ehemannes in Höhe von Fr. 4'500.-- festgehalten worden. Mit Verfügung vom 2 3. Februar 2024 betreffend Eheschutz/Abänderung des Urteils vom 1 8. Oktober 2023 sei von der Vereinbarung der Beschwerdeführerin sowie deren Ehemann vom 16./1 7. Februar 2024 betreffend Abänderung des Eheschutzurteils vom 1 8. Oktober 2023 Vormerk genommen worden. In dieser Vereinbarung vom 16./1 7. Februar 2024 sei eine einvernehmliche Abänderung der mit Vereinbarung vom 1 8. Oktober 2023 festgelegten Unterhaltsbeiträge vereinbart worden. Neu sei ein Verzicht auf Unterhaltsbeiträge durch die Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem Getrenntleben per 1. Februar 2024 vereinbart worden (S. 2) . Eine Abände rung der mit Urteil vom 1 8. Oktober 2023 festgelegten Unterhaltsbeiträge wäre im Februar 2024 nicht möglich gewesen, wenn die Beschwerdeführerin nicht ein gewilligt hätte. Indem die Beschwerdeführerin dennoch in eine Abänderung ein gewilligt habe, habe sie auf die mit Urteil vom 1 8. Oktober 2023 zugesprochenen Unterhaltsbeiträge in Höhe von jährlich Fr. 8'880.-- verzichtet. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass als Einnahme unter anderem ein Verzicht auf Unterhalts beiträge in vorgenannter Höhe angerechnet worden sei (S. 4).
Die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin seien nicht ausgewiesen. Es sei nicht ausgewiesen, dass eine Erhöhung des Arbeitspensums durch den Ehemann der Beschwerdeführerin nicht möglich sein soll . Mit Blick auf die in der Beschwerde geltend gemachte finan zielle Situation stelle sich die Frage, weshalb der Ehemann der Beschwerde führerin eine Wohnung mit derart hohen Mietkosten bezogen habe (Urk. 7 S. 2). Es dränge sich die Frage auf, ob eine Person ohne Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV/IV kurz nach der rechtskräftigen Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen bereits wieder auf diese verzichtet hätte (S. 3).
2.2
Die Beschwerdeführer in stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk. 1),
Art. 11a Abs. 2 ELG beziehe sich auf gesetzliche oder vertragliche Rechte ohne Rechtspflicht. In ihrem Fall hätte die Richterin des Bezirksgerichtes ihre künftigen Einnahmen falsch berechnet, weswegen eine Rechtspflicht entstanden sei (S.
1. f.). Ihrem Ex-Mann sei eine grosse finanzielle Last aufgebürdet worden. Sie und ihr Ex-Mann hätten klar und deutlich in ihren Briefen an das Bezirksgericht erklärt, dass die Beschwerdegegnerin ihr das Geld gestrichen habe und sie die Anpassung der Verfügung bräuchten, damit sie nicht verarme. Von einem Ver zicht könne nicht gesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin habe die Anpas sung telefonisch verlangt. Und im Gegenzug akzeptiere sie die Verfügung dann nicht (S. 2). Ihr Ex-Mann habe aus gesundheitlichen Gründen sein Pensum redu ziert. 2023 habe er ebenfalls mit reduziertem Pensum gearbeitet. 2024 hätte er extra sein Pensum erhöhen müssen, um ihr Unterhalt zu bezahlen (S. 3).
Sinnge mäss führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Ehemann habe das Gerichtsurteil nicht verstanden. Ihr Sohn habe ihrem Ehemann erklärt, dass er nicht nur eine Trennung svereinbarung unterschrieben, sondern sich zur Zahlung von Unterhalt leistungen verpflichtet habe. Finanziell hätten sich die Verhältnisse seit der Tren nung geändert
(S. 4). 3. 3.1
In den Akten befindet sich die Verfügung und Urteil des Bezirksgericht s Zürich vom 1 8. Oktober 2023 ( Urk. 8/11) in Sachen de r Beschwerdeführer in gegen Z.___ betreffend Eheschutz/Getrenntleben. Darin wurde von der Trennungs vereinbarung vom 1 0. Oktober 2023 (Urk. 8/9)
Vormerk genommen (S. 2) ,
wo rin der Unterhalt folgendermassen geregelt wurde (Urk. 8/9 Ziff. 4):
«
a) Ehegattenunterhalt
Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 740.-- zu bezahlen. Die Unterhalts beiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals auf den 1. Februar 202 4.
b) Grundlagen der Unterhaltsberechnung
Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde:
Einkommen netto pro Monat :
- Ehefrau: Fr. 1'321.- (IV-Vollrente)
- Ehemann: Fr. 4'500.-- (selbständig erwerbend, ca. 100 % Pensum)
Vermögen :
Nicht relevant
familienrechtlicher Bedarf:
Ehefrau: Fr. 3'460.--
Ehemann: Fr. 3'760.-- 3.2
In den Akten be findet sich zudem die
Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 2 3. Februar 2024 ( Urk. 8/36) in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Z.___ betreffend Eheschutz/Abänderung des Urteils vom 1 8. Oktober 202 3. Darin wurde von der V ereinbarung der Parteien vom 16./1 7. Februar 2024 betreffend Abänderung des Eheschutzurteils vom 1 8. Oktober 2023 Vormerk genommen , welche wie folgt lautet (S. 2 ):
«Die Parteien vereinbaren die mit Urteil vom 1 8. Oktober 2023 vorgemerkte Ver einbarung vom 1 0. Oktober 2023 in deren Ziffer 4a-b betreffend Unterhalt wie folgt abzuändern und beantragen im Weiteren für das vorliegende Verfahren die folgenden weiteren Regelungen:
1. Ehegattenunterhalt:
Die Ehefrau verzichtet mangels Leistungsfähigkeit des Ehemannes rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Getrenntlebens ( 1. Februar 2024) und bis auf Weiteres auf Ehegattenunterhaltsbeiträge des Gesuchstellers.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen
…
3. Unentgeltliche Rechtspflege
…» 3.3
Mit Schreiben vom 1 8. April 2024 (Urk. 8/35) führte die zuständige Ersatz richterin des Bezirksgericht s Zürich gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, letztere habe zur Klärung der Sach- und Rechtslage betreffend die geltende Unter haltsregelung um Akteneinsicht ersucht. Zur Erklärung werde mitgeteilt, dass die Parteien im Rahmen des ersten Eheschutzverfahrens unter Mitwirkung des Gerichts an der Verhandlung vom 1 0. Oktober 2023 eine Trennungsvereinbarung abgeschlossen hätten, in welcher sich Herr Z.___ insbesondere verpflichtet habe, der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2024 monatliche Ehegattenunterhalts beiträge von Fr. 740.-- zu bezahlen. Von dieser Trennungsvereinbarung sei mit Verfügung und Urteil vom 1 8. Oktober 2023 Vormerk genommen worden. Dieser Entscheid sei in Rechtskraft erwachsen, zumal dagegen kein Rechtsmittel ergrif fen worden sei (S. 1) .
Kurze Zeit nach Eintritt der Rechtskraft habe Herr Z.___ allerdings mit Schrei ben vom 3 0. Dezember 2023 um Aufhebung der Unterhaltspflicht ersucht, worauf er schriftlich auf die Voraussetzungen für eine Abänderung von Eheschutzmass nahmen hingewiesen und über das entsprechende Vorgehen orientiert worden sei. In der Folge sei am 2 4. Januar 2024 ein weiteres Schreiben von Herr Z.___ eingegangen, in welchem er insbesondere erklärte, auch die Beschwerdeführerin wünsche eine Aufhebung der vereinbarten Unterhaltspflicht. Tags darauf, am 2 5. Januar 2024, habe sie ein Schreiben der Beschwerdeführerin erreicht, in welchem d ie se erklärt habe, sie hätte Verständnis für die schwierige finanzielle Lage von Herrn Z.___ und sei daher damit einverstanden, dass er ihr die vereinbarten Unterhaltsbeiträge von Fr. 740.-- nicht leiste (S. 1 f.) .
Daraufhin sei das Verfahren betreffen d Eheschutz/Abänderung des Urteils vom 1 8. Oktober 2023 eröffnet und den Parteien am 1 4. Februar 2024 ein Vergleichs vorschlag unterbreitet worden, welcher die von den Parteien gewünschten Anpas sungen beinhaltet habe. Diese Vereinbarung sei am 16./1 7. Februar 2024 von den Parteien unterzeichnet und eingereicht worden. Gestützt darauf sei am 2 3. Februar 2024 die Erledigungsverfügung ergangen, mit welcher von der Ver einbarung betreffend Verzicht auf Ehegattenunterhalt Vormerk genommen worden sei. Entsprechend gelte die ursprüngliche Vereinbarung vom 1 0. Oktober 2023 betreffend Unterhalt nicht, sie sei mit Vereinbarung vom 16./1 7. Februar 2024 abgeändert bzw. aufgehoben worden (S. 2). 4. 4.1
Aus den Angaben der zuständigen Bezirksrichterin erhellt, dass d er Ehemann der Beschwerdeführerin
zunächst gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1 8. Oktober 2023 (Urk. 8/11) verpflichtet war , seiner Ehefrau für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 740.-- zu bezahlen, erstmals auf den 1. Februar 202 4. Kurze Zeit nach Eintritt der Rechtskraft veranlassten die Eheleute jedoch eine Anpassung der Unterhalts regelung, wobei die Beschwerdeführerin ausdrücklich damit einverstanden war , dass der Ehemann
ihr die vereinbarten Unterhaltsbeiträge von Fr. 740.-- nicht leiste t . Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. In der Folge wurde die ursprüngliche Vereinbarung vom 1 0. Oktober 2023 betreffend Unterhalt mit Verfügung vom 2 3. Februar 2024 aufgehoben ( Urk. 8/36). 4.2
Nach der Auffassung der Beschwerdegegnerin besteht die Verzichtshandlung im vorliegenden Fall darin, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Einwilligung einer Abänderung des Urteil s vom 1 8. Oktober 2023 auf die darin festgelegten Unterhaltsbeiträge in Höhe von jährlich Fr. 8'800.-- verzichtet habe (vorstehend E. 2.2) . 4.3
Wurde die Frage des familienrechtlichen Unterhalts durch ein rechtskräftiges Zivil urteil bereits geklärt, so gilt dies gemäss Bundesgericht auch gegenüber den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden: Diese sind nicht mehr befugt, über die rechtskräftig entschiedene Frage von Bestand und Höhe des Unterhalts beitrages selbständig zu befinden, und zwar unabhängig davon, ob das in Rechts kraft getretene Urteil materiell richtig war oder nicht (Grütter Myriam/Mosimann Hans-Jakob/Spicher Daniel, Ergänzungsleistungen im Kontext von Trennung und Scheidung, FamPra.ch 2012 S. 688 ff., S. 698 mit Hinweis auf BGE 109 V 241, 244 E. 2b). In BGE 120 V 442, 444 E. 3b hielt das Bundesgericht explizit fest, dass die Bindung der Sozialversicherungen an den zivilrichterlichen Entscheid auch für den Bereich des ELG gilt. Diese Bindungswirkung wird kritisiert, insbesondere wenn der Gerichtsentscheid ohne tatsächliche Prüfung der Gegebenheiten erging. Letzteres wird allerdings nicht geschehen, wenn das Zivilgericht materiell über einen Unterhaltsbeitrag entscheidet: Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist selbstverständlich Grundlage jedes Entscheides ( Grütter, Mosimann, Spicher, a.a.O., S. 698 ) . An Grenzen stösst das Zivilgericht dort, wo die Dispositions maxime gilt. So kann es der Ehefrau, welche keinen nachehelichen Unterhalts beitrag beansprucht, keinen solchen zusprechen, auch wenn nach familien rechtlichen Kriterien ein solcher geschuldet wäre. In diesem Fall kann das Gericht im Entscheid durchaus feststellen, dass seitens der Ehefrau ein Verzicht auf Unterhalts beiträge vorliegt; der EL-Stelle bleibt es sodann überlassen, den Verzicht zu quantifizieren und als anrechenbares Einkommen aufzurechnen (Grütter, Mosimann, Spicher, a.a.O., S. 698 Fn 60). Auch bei Vorliegen einer Unterhalts vereinbarung wird das Zivilgericht vor der Genehmigung prüfen, ob die gesetzli chen Vorgaben des Zivilrechts (aber nicht diejenigen des Sozialversicherungs rechts) eingehalten sind. Dabei steht ihm in Sachen Unterhalt zwar ein weites Ermessen zu; dies bedeutet aber nicht, dass das Resultat "beliebig" ist und von den EL-Stellen nach eigenen Kriterien überprüft werden kann. Der familienrecht liche Unterhalt wird durch das rechtskräftige zivilrechtliche Urteil vielmehr ver bindlich definiert ( Grütter, Mosimann, Spicher, a.a.O., S. 698 f.).
Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist ( Art. 279 d er Zivilprozessordnung ). Die Überprüfungshand lungen gehen nicht so weit, dass abgeklärt würde, ob tiefe oder keine Unterhalts zahlungen einen Verzichtstatbestand im Sinne des Art. 11a ELG darstellen würden. Der EL-Stelle sollte es daher zugestanden werden, zumindest offensicht liche Verzichtshandlungen als Einnahmen anzurechnen ( Carigiet /Koch, Ergänzungs leistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 261 Ziff. 675). 4.4
Im vorliegenden Fall erging die dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1 8. Oktober 2023 zugrunde liegende Trennungsvereinbarung vom 1 0. Oktober 2023 (vgl. vorstehend E. 3.1) unter Mitwirkung des Gerichts (vgl. vorstehend E.
3.3). Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Protokollauszug der Eheschutzverhandlung fand eine Befragung der Parteien statt und die Beschwer deführerin reichte Belege im Verfahren ein ( vgl. Urk. 3/4). Eine
tatsächliche Prü fung der Gegebenheiten fand somit statt. Im Unterschied dazu erfolgte die Abän derung des Urteils vom 1 8. Oktober 2023
(vgl. vorstehend E.
3.2) ohne Mitwir kung des Gerichts. So geht aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin hervor, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht an einer Gerichtsverhandlung betreffend Abänderung des Eheschutzurteiles hätte teilnehmen können, weshalb das Bezirksgericht Zürich ihrem Ehemann mitgeteilt habe, dass wenn er und die Beschwerdeführerin sich einig seien, mit einem gemeinsamen Begeh r en die Unter haltspflicht aufgehoben werden könne. Demnach fand keine Verhandlung statt und der vom Bezirksgericht Zürich der Beschwerdeführerin und ihrem Ehe mann
am 1 4. Februar 2024 unterbreitete Vergleichsvorschlag beinhaltete die von den Parteien gewünschten Anpassungen.
Das Zivilgericht hat die Verhältnisse nicht nochmals überprüft, sondern einzig von der Vereinbarung der Ehegatten Vormerk genommen. Von einer Prüfung der Gegebenheiten ist auch im Schreiben der zuständigen Ersatzrichterin keine Rede (vgl. vorstehend E. 3.3 ). Insbesondere prüfte das Zivilgericht nicht, ob eine erhebliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 129 Abs. 1 ZGB gegeben war (vgl. auch Urk. 8/47 S. 5) .
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, das Urteil vom 1 8. Oktober 2023 sei falsch gewesen (vorstehend E. 2.2) . Da die Eheleute jedoch nicht innert Frist e in Rechtsmittel ergriffen hatten, erwuchs dieses unangefochten in Rechtskraft . Folglich sind die Argument e der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann habe gesundheitliche Probleme und könne den aufgebürdeten Unterhalt von Fr. 740.-- nicht bezahlen und er habe das Gerichtsurteil nicht verstanden, nicht zu hören. Im Übrigen wäre es als Ansprecher in auf Ergänzungsleistungen Sache der Beschwerdeführerin gewesen, die objektive Uneinbringlichkeit der gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge darzulegen (BGE 120 V 444 E. 3b). Die Beschwer de führerin legte keine einschlägige n Beweismittel , beispielsweise über den Bezug von Krankentaggeldern des Ehemannes (vgl. Urk. 7 S. 2), vor und es ist nach dem Gesagten auch nicht Aufgabe der Verwaltung, im Abklärungsver fahren dieser Frage nachzugehen ( Urteil des Bundesgerichts P 47/99 vom 2 3. Februar 2000 E.
3b) .
Unter diesen Umständen ist die Beschwerdegegnerin nicht daran gebunden, dass die Beschwerdeführerin gemäss Abänderungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2 3. Februar 2024 gegenüber ihrem Ehemann keinen Unterhaltsanspruch mehr hat. Vielmehr ist der oben erwähnte Fall eingetreten, wonach das Zivilge richt der Ehefrau, welche keinen nachehelichen Unterhaltsbeitrag beansprucht, keinen solchen zusprechen kann, auch wenn nach familienrechtlichen Kriterien ein solcher geschuldet wäre. Die Beschwerdeführerin war vorliegend ausdrücklich damit einverstanden, dass ihr Ehemann
die vereinbarten Unterhaltsbeiträge von Fr. 740.-- nicht leiste t . Das Bezirksgericht Zürich stellte daraufhin i n der Abänderungs verfügung vom 2 3. Februar 2024 ( Urk. 8/36) fest, dass seitens der Ehefrau ein Verzicht auf Unterhaltsbeiträge besteht . Es ist somit nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin dies als Verzichtshandlung angesehen und der Beschwerdeführerin einen Einkommensverzicht angerechnet hat . 4.5
Darüber hinaus erscheint es rechtsmissbräuchlich, wenn die Beschwerdeführerin im Hinblick auf zu erwartende Ergänzungsleistungen auf Unterhaltszahlungen verzichtet hat. So geht aus der Einsprache vom 8. Juni 2024 ( Urk. 8/47 S. 5) und der Beschwerde ( Urk. 1 S. 2) hervor, ihr Ehemann
habe
dem Zivilgericht mitge teilt, dass die Geschädigte die Beschwerdeführerin sei, denn ihr seien Fr. 740.-- von ihren Ergänzungsleistungen gekürzt worden. Die Beschwerdeführerin gab selber an, Geld zu brauchen. Von wem sei ihr egal (Urk. 8/47 S. 5). Wegen diesem Urteil erhalte sie kein Geld von der EL bis es korrigiert sei (Urk. 8/47 S. 6).
Art. 2 Abs. 2 ZGB gewährt offenbarem Rechtsmissbrauch keinen Rechtsschutz. Das Rechtsmissbrauchsverbot gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffent lichen Recht. Es steht der Inanspruchnahme eines Rechtsinstituts zu Zwecken entgegen, welche dieses nicht schützen will, und lässt scheinbares Recht weichen, wo offenbares Unrecht geschaffen würde. Nur stossendes, zweckwid riges Verhalten erscheint aber rechtsmissbräuchlich und soll über das Rechtsmiss brauchsverbot sanktioniert werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2014 vom 9. März 2015 E. 5.3 mit Hinweisen).
Im erwähnte n Urteil 9C_740/2014 ging es um einen Sachverhalt, in welchem die nachehelichen Unterhaltsverpflichtungen auf einer gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention beruh ten. Der EL-Bezüger tätigte die Verdreifachung seiner Zahlungen bzw. den damit einhergehenden Eingriff in sein Existenzmi nimum einzig im Vertrauen auf die Gewährung von Ergänzungsleistungen. Das Bundesgericht hielt fest, di ese bezweck t en jedoch nicht, für überhöht festgesetzte, nie den tatsächlichen Verhältnissen angepasste und seit Jahren nicht geleistete Unterhaltsbeiträge aufzukommen. Folglich sei der Durchführungsstelle zuzustim men, dass die einzig im Hinblick auf Gewährung von Ergänzungsleistungen getä tigte Erhöhung von bisher nie in der geschuldeten Höhe geleisteten und den finan ziellen Verhältnissen des EL-Bezügers nicht angepassten Unterhalts zahlungen das Rechtsmissbrauchsverbot verletz te .
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ähnliche, umgekehrte Situation, in welcher die EL-Bezügerin wohl im Vertrauen auf die Gewährung von Ergänzungs leistungen auf Unterhaltszahlungen verzichtete. Sie schien davon aus zugehen , dass sie nach einem Verzicht auf Unterhaltszahlungen (wieder) höhere Ergänzungsleistungen erhalten werde. Dabei verkennt sie, dass b ei der Festlegung von Unterhaltszahlungen durch die Gerichte und Behörden zu beach ten
ist , dass der familienrechtliche Unterhaltsanspruch Vorrang hat gegenüber dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
Die Ergänzungsleistungen sind im Ver hältnis zu familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen also subsidiär und dürfen demzufolge bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages nicht berücksichtigt werden ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 203, Rz . 514).
Im Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2010 vom 2 3. Juni 2010
wurde beschwerde weise die Auffassung vertreten, dass ein Anwalt für seine Klientin mit einem unterhaltsrechtlichen Vergleich vielfach ein faktisch besseres Ergebnis erreich e als dies auf dem Klage- und Betreibungsweg der Fall wäre. Das Bundesgericht hielt dazu fest, d ies änder e indessen nichts daran, dass solche Überlegungen - mit Blick auf die Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme von Ergänzungsleis tungen - nur mit grosser Zurückhaltung berücksichtigt werden dürfen . Es gelte zu verhindern, dass die geschiedenen Ehegatten auf dem Wege einer gütlichen Einigung zu Gunsten des Unterhaltsschuldners Unterhaltszahlungen reduzieren mit dem Ziel, den Ausfall beim Unterhaltsgläubiger durch Ergänzungsleistungen kompensieren zu lassen. Der Einwand, wonach die Rechtsprechung über die Anrech nung von Verzichtseinkommen zu einer erheblichen Erschwerung der privat rechtlich zulässigen aussergerichtlichen Anpassung von Unterhaltsbei trägen
führe , möge zutreffen. Der Grundsatz der freien Gestaltbarkeit privater Rechtsbeziehungen im Rahmen der Zivilrechtsordnung vermöge die Geltung der in zwingendem Recht wurzelnden EL-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen, hier der subsidiären Natur der Leistung, indessen nicht zu beeinflussen (E. 4.2).
Indem die Beschwerdeführerin im der Dispositionsmaxime unterliegenden Eheschutz verfahren im Hinblick auf Gewährung von Ergänzungsleistungen auf bisher geschuldeten Unterhaltszahlungen verzichtet und
ein für sie ungünstiges Urteil erwirkt hat, ist eine Verletzung des Rechtsmissbrauchsverbot zu mindest nicht auszuschliessen .
4.6
Nach de m Gesagten steht fest, dass die Beschwerde führerin durch ihre Einwilligung einer Abänderung des Eheschutz- und Trennungs u rteils vom 1 8. Oktober 2023 auf die darin festgelegten Unterhaltsbei träge in Höhe von jährlich Fr. 8'800.-- verzichtet ha t .
Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin ist daher rechtens. D ie Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemei nen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).
Da hier ein Leistungsanspruch frühestens ab Januar 2024 besteht (Art.
12 Abs.
1 ELG), finden die seit dem 1. Januar 2021 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
E. 1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbe darfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit . a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Mass gabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössi schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit . a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).
E. 1.3 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen über steigen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Ein nahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, ein schliesslich der Renten der AHV und der IV ( Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG) und die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge ( Art. 11 Abs. 1 lit . h ELG).
E. 1.4 Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist ( vgl. Art. 11a ELG ). Eine Verzichts handlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Ein künfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2 ). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundes gerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). 2.
E. 2 ELG beziehe sich auf gesetzliche oder vertragliche Rechte ohne Rechtspflicht. In ihrem Fall hätte die Richterin des Bezirksgerichtes ihre künftigen Einnahmen falsch berechnet, weswegen eine Rechtspflicht entstanden sei (S.
1. f.). Ihrem Ex-Mann sei eine grosse finanzielle Last aufgebürdet worden. Sie und ihr Ex-Mann hätten klar und deutlich in ihren Briefen an das Bezirksgericht erklärt, dass die Beschwerdegegnerin ihr das Geld gestrichen habe und sie die Anpassung der Verfügung bräuchten, damit sie nicht verarme. Von einem Ver zicht könne nicht gesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin habe die Anpas sung telefonisch verlangt. Und im Gegenzug akzeptiere sie die Verfügung dann nicht (S. 2). Ihr Ex-Mann habe aus gesundheitlichen Gründen sein Pensum redu ziert. 2023 habe er ebenfalls mit reduziertem Pensum gearbeitet. 2024 hätte er extra sein Pensum erhöhen müssen, um ihr Unterhalt zu bezahlen (S. 3).
Sinnge mäss führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Ehemann habe das Gerichtsurteil nicht verstanden. Ihr Sohn habe ihrem Ehemann erklärt, dass er nicht nur eine Trennung svereinbarung unterschrieben, sondern sich zur Zahlung von Unterhalt leistungen verpflichtet habe. Finanziell hätten sich die Verhältnisse seit der Tren nung geändert
(S. 4).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.
2) im Wesentlichen fest, vorliegend habe das Bezirksgericht Zürich mit Verfügung und Urteil vom 1 8. Oktober 2023 betreffend Eheschutz/Getrenntleben von der Vereinba rung der Beschwerdeführerin sowie deren Ehemann vom 1 0. Oktober 2023 Vormerk genommen. In dieser Vereinbarung sei der Ehemann der Beschwerde führerin unter anderem dazu verpflichtet worden, der Beschwerde führerin für die Dauer des Getrenntlebens und damit ab dem 1. Februar 2024 monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 740.-- zu bezahlen. Als Grund lagen der Unterhaltsberechnung sei dabei ein Nettoeinkommen des Ehemannes in Höhe von Fr. 4'500.-- festgehalten worden. Mit Verfügung vom 2 3. Februar 2024 betreffend Eheschutz/Abänderung des Urteils vom 1 8. Oktober 2023 sei von der Vereinbarung der Beschwerdeführerin sowie deren Ehemann vom 16./1 7. Februar 2024 betreffend Abänderung des Eheschutzurteils vom 1 8. Oktober 2023 Vormerk genommen worden. In dieser Vereinbarung vom 16./1 7. Februar 2024 sei eine einvernehmliche Abänderung der mit Vereinbarung vom 1 8. Oktober 2023 festgelegten Unterhaltsbeiträge vereinbart worden. Neu sei ein Verzicht auf Unterhaltsbeiträge durch die Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem Getrenntleben per 1. Februar 2024 vereinbart worden (S. 2) . Eine Abände rung der mit Urteil vom 1 8. Oktober 2023 festgelegten Unterhaltsbeiträge wäre im Februar 2024 nicht möglich gewesen, wenn die Beschwerdeführerin nicht ein gewilligt hätte. Indem die Beschwerdeführerin dennoch in eine Abänderung ein gewilligt habe, habe sie auf die mit Urteil vom 1 8. Oktober 2023 zugesprochenen Unterhaltsbeiträge in Höhe von jährlich Fr. 8'880.-- verzichtet. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass als Einnahme unter anderem ein Verzicht auf Unterhalts beiträge in vorgenannter Höhe angerechnet worden sei (S. 4).
Die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin seien nicht ausgewiesen. Es sei nicht ausgewiesen, dass eine Erhöhung des Arbeitspensums durch den Ehemann der Beschwerdeführerin nicht möglich sein soll . Mit Blick auf die in der Beschwerde geltend gemachte finan zielle Situation stelle sich die Frage, weshalb der Ehemann der Beschwerde führerin eine Wohnung mit derart hohen Mietkosten bezogen habe (Urk. 7 S. 2). Es dränge sich die Frage auf, ob eine Person ohne Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV/IV kurz nach der rechtskräftigen Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen bereits wieder auf diese verzichtet hätte (S. 3).
E. 2.2 Die Beschwerdeführer in stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk. 1),
Art. 11a Abs.
E. 3.1 In den Akten befindet sich die Verfügung und Urteil des Bezirksgericht s Zürich vom 1 8. Oktober 2023 ( Urk. 8/11) in Sachen de r Beschwerdeführer in gegen Z.___ betreffend Eheschutz/Getrenntleben. Darin wurde von der Trennungs vereinbarung vom 1 0. Oktober 2023 (Urk. 8/9)
Vormerk genommen (S. 2) ,
wo rin der Unterhalt folgendermassen geregelt wurde (Urk. 8/9 Ziff. 4):
«
a) Ehegattenunterhalt
Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 740.-- zu bezahlen. Die Unterhalts beiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals auf den 1. Februar 202 4.
b) Grundlagen der Unterhaltsberechnung
Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde:
Einkommen netto pro Monat :
- Ehefrau: Fr. 1'321.- (IV-Vollrente)
- Ehemann: Fr. 4'500.-- (selbständig erwerbend, ca. 100 % Pensum)
Vermögen :
Nicht relevant
familienrechtlicher Bedarf:
Ehefrau: Fr. 3'460.--
Ehemann: Fr. 3'760.--
E. 3.2 In den Akten be findet sich zudem die
Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 2 3. Februar 2024 ( Urk. 8/36) in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Z.___ betreffend Eheschutz/Abänderung des Urteils vom 1 8. Oktober 202 3. Darin wurde von der V ereinbarung der Parteien vom 16./1 7. Februar 2024 betreffend Abänderung des Eheschutzurteils vom 1 8. Oktober 2023 Vormerk genommen , welche wie folgt lautet (S. 2 ):
«Die Parteien vereinbaren die mit Urteil vom 1 8. Oktober 2023 vorgemerkte Ver einbarung vom 1 0. Oktober 2023 in deren Ziffer 4a-b betreffend Unterhalt wie folgt abzuändern und beantragen im Weiteren für das vorliegende Verfahren die folgenden weiteren Regelungen:
1. Ehegattenunterhalt:
Die Ehefrau verzichtet mangels Leistungsfähigkeit des Ehemannes rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Getrenntlebens ( 1. Februar 2024) und bis auf Weiteres auf Ehegattenunterhaltsbeiträge des Gesuchstellers.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen
…
3. Unentgeltliche Rechtspflege
…»
E. 3.3 Mit Schreiben vom 1 8. April 2024 (Urk. 8/35) führte die zuständige Ersatz richterin des Bezirksgericht s Zürich gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, letztere habe zur Klärung der Sach- und Rechtslage betreffend die geltende Unter haltsregelung um Akteneinsicht ersucht. Zur Erklärung werde mitgeteilt, dass die Parteien im Rahmen des ersten Eheschutzverfahrens unter Mitwirkung des Gerichts an der Verhandlung vom 1 0. Oktober 2023 eine Trennungsvereinbarung abgeschlossen hätten, in welcher sich Herr Z.___ insbesondere verpflichtet habe, der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2024 monatliche Ehegattenunterhalts beiträge von Fr. 740.-- zu bezahlen. Von dieser Trennungsvereinbarung sei mit Verfügung und Urteil vom 1 8. Oktober 2023 Vormerk genommen worden. Dieser Entscheid sei in Rechtskraft erwachsen, zumal dagegen kein Rechtsmittel ergrif fen worden sei (S. 1) .
Kurze Zeit nach Eintritt der Rechtskraft habe Herr Z.___ allerdings mit Schrei ben vom 3 0. Dezember 2023 um Aufhebung der Unterhaltspflicht ersucht, worauf er schriftlich auf die Voraussetzungen für eine Abänderung von Eheschutzmass nahmen hingewiesen und über das entsprechende Vorgehen orientiert worden sei. In der Folge sei am 2 4. Januar 2024 ein weiteres Schreiben von Herr Z.___ eingegangen, in welchem er insbesondere erklärte, auch die Beschwerdeführerin wünsche eine Aufhebung der vereinbarten Unterhaltspflicht. Tags darauf, am 2 5. Januar 2024, habe sie ein Schreiben der Beschwerdeführerin erreicht, in welchem d ie se erklärt habe, sie hätte Verständnis für die schwierige finanzielle Lage von Herrn Z.___ und sei daher damit einverstanden, dass er ihr die vereinbarten Unterhaltsbeiträge von Fr. 740.-- nicht leiste (S. 1 f.) .
Daraufhin sei das Verfahren betreffen d Eheschutz/Abänderung des Urteils vom 1 8. Oktober 2023 eröffnet und den Parteien am 1 4. Februar 2024 ein Vergleichs vorschlag unterbreitet worden, welcher die von den Parteien gewünschten Anpas sungen beinhaltet habe. Diese Vereinbarung sei am 16./1 7. Februar 2024 von den Parteien unterzeichnet und eingereicht worden. Gestützt darauf sei am 2 3. Februar 2024 die Erledigungsverfügung ergangen, mit welcher von der Ver einbarung betreffend Verzicht auf Ehegattenunterhalt Vormerk genommen worden sei. Entsprechend gelte die ursprüngliche Vereinbarung vom 1 0. Oktober 2023 betreffend Unterhalt nicht, sie sei mit Vereinbarung vom 16./1 7. Februar 2024 abgeändert bzw. aufgehoben worden (S. 2).
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller
E. 4.1 Aus den Angaben der zuständigen Bezirksrichterin erhellt, dass d er Ehemann der Beschwerdeführerin
zunächst gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1 8. Oktober 2023 (Urk. 8/11) verpflichtet war , seiner Ehefrau für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 740.-- zu bezahlen, erstmals auf den 1. Februar 202 4. Kurze Zeit nach Eintritt der Rechtskraft veranlassten die Eheleute jedoch eine Anpassung der Unterhalts regelung, wobei die Beschwerdeführerin ausdrücklich damit einverstanden war , dass der Ehemann
ihr die vereinbarten Unterhaltsbeiträge von Fr. 740.-- nicht leiste t . Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. In der Folge wurde die ursprüngliche Vereinbarung vom 1 0. Oktober 2023 betreffend Unterhalt mit Verfügung vom 2 3. Februar 2024 aufgehoben ( Urk. 8/36).
E. 4.2 Nach der Auffassung der Beschwerdegegnerin besteht die Verzichtshandlung im vorliegenden Fall darin, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Einwilligung einer Abänderung des Urteil s vom 1 8. Oktober 2023 auf die darin festgelegten Unterhaltsbeiträge in Höhe von jährlich Fr. 8'800.-- verzichtet habe (vorstehend E. 2.2) .
E. 4.3 Wurde die Frage des familienrechtlichen Unterhalts durch ein rechtskräftiges Zivil urteil bereits geklärt, so gilt dies gemäss Bundesgericht auch gegenüber den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden: Diese sind nicht mehr befugt, über die rechtskräftig entschiedene Frage von Bestand und Höhe des Unterhalts beitrages selbständig zu befinden, und zwar unabhängig davon, ob das in Rechts kraft getretene Urteil materiell richtig war oder nicht (Grütter Myriam/Mosimann Hans-Jakob/Spicher Daniel, Ergänzungsleistungen im Kontext von Trennung und Scheidung, FamPra.ch 2012 S. 688 ff., S. 698 mit Hinweis auf BGE 109 V 241, 244 E. 2b). In BGE 120 V 442, 444 E. 3b hielt das Bundesgericht explizit fest, dass die Bindung der Sozialversicherungen an den zivilrichterlichen Entscheid auch für den Bereich des ELG gilt. Diese Bindungswirkung wird kritisiert, insbesondere wenn der Gerichtsentscheid ohne tatsächliche Prüfung der Gegebenheiten erging. Letzteres wird allerdings nicht geschehen, wenn das Zivilgericht materiell über einen Unterhaltsbeitrag entscheidet: Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist selbstverständlich Grundlage jedes Entscheides ( Grütter, Mosimann, Spicher, a.a.O., S. 698 ) . An Grenzen stösst das Zivilgericht dort, wo die Dispositions maxime gilt. So kann es der Ehefrau, welche keinen nachehelichen Unterhalts beitrag beansprucht, keinen solchen zusprechen, auch wenn nach familien rechtlichen Kriterien ein solcher geschuldet wäre. In diesem Fall kann das Gericht im Entscheid durchaus feststellen, dass seitens der Ehefrau ein Verzicht auf Unterhalts beiträge vorliegt; der EL-Stelle bleibt es sodann überlassen, den Verzicht zu quantifizieren und als anrechenbares Einkommen aufzurechnen (Grütter, Mosimann, Spicher, a.a.O., S. 698 Fn 60). Auch bei Vorliegen einer Unterhalts vereinbarung wird das Zivilgericht vor der Genehmigung prüfen, ob die gesetzli chen Vorgaben des Zivilrechts (aber nicht diejenigen des Sozialversicherungs rechts) eingehalten sind. Dabei steht ihm in Sachen Unterhalt zwar ein weites Ermessen zu; dies bedeutet aber nicht, dass das Resultat "beliebig" ist und von den EL-Stellen nach eigenen Kriterien überprüft werden kann. Der familienrecht liche Unterhalt wird durch das rechtskräftige zivilrechtliche Urteil vielmehr ver bindlich definiert ( Grütter, Mosimann, Spicher, a.a.O., S. 698 f.).
Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist ( Art. 279 d er Zivilprozessordnung ). Die Überprüfungshand lungen gehen nicht so weit, dass abgeklärt würde, ob tiefe oder keine Unterhalts zahlungen einen Verzichtstatbestand im Sinne des Art. 11a ELG darstellen würden. Der EL-Stelle sollte es daher zugestanden werden, zumindest offensicht liche Verzichtshandlungen als Einnahmen anzurechnen ( Carigiet /Koch, Ergänzungs leistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 261 Ziff. 675).
E. 4.4 Im vorliegenden Fall erging die dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1 8. Oktober 2023 zugrunde liegende Trennungsvereinbarung vom 1 0. Oktober 2023 (vgl. vorstehend E. 3.1) unter Mitwirkung des Gerichts (vgl. vorstehend E.
3.3). Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Protokollauszug der Eheschutzverhandlung fand eine Befragung der Parteien statt und die Beschwer deführerin reichte Belege im Verfahren ein ( vgl. Urk. 3/4). Eine
tatsächliche Prü fung der Gegebenheiten fand somit statt. Im Unterschied dazu erfolgte die Abän derung des Urteils vom 1 8. Oktober 2023
(vgl. vorstehend E.
3.2) ohne Mitwir kung des Gerichts. So geht aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin hervor, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht an einer Gerichtsverhandlung betreffend Abänderung des Eheschutzurteiles hätte teilnehmen können, weshalb das Bezirksgericht Zürich ihrem Ehemann mitgeteilt habe, dass wenn er und die Beschwerdeführerin sich einig seien, mit einem gemeinsamen Begeh r en die Unter haltspflicht aufgehoben werden könne. Demnach fand keine Verhandlung statt und der vom Bezirksgericht Zürich der Beschwerdeführerin und ihrem Ehe mann
am 1 4. Februar 2024 unterbreitete Vergleichsvorschlag beinhaltete die von den Parteien gewünschten Anpassungen.
Das Zivilgericht hat die Verhältnisse nicht nochmals überprüft, sondern einzig von der Vereinbarung der Ehegatten Vormerk genommen. Von einer Prüfung der Gegebenheiten ist auch im Schreiben der zuständigen Ersatzrichterin keine Rede (vgl. vorstehend E. 3.3 ). Insbesondere prüfte das Zivilgericht nicht, ob eine erhebliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 129 Abs. 1 ZGB gegeben war (vgl. auch Urk. 8/47 S. 5) .
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, das Urteil vom 1 8. Oktober 2023 sei falsch gewesen (vorstehend E. 2.2) . Da die Eheleute jedoch nicht innert Frist e in Rechtsmittel ergriffen hatten, erwuchs dieses unangefochten in Rechtskraft . Folglich sind die Argument e der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann habe gesundheitliche Probleme und könne den aufgebürdeten Unterhalt von Fr. 740.-- nicht bezahlen und er habe das Gerichtsurteil nicht verstanden, nicht zu hören. Im Übrigen wäre es als Ansprecher in auf Ergänzungsleistungen Sache der Beschwerdeführerin gewesen, die objektive Uneinbringlichkeit der gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge darzulegen (BGE 120 V 444 E. 3b). Die Beschwer de führerin legte keine einschlägige n Beweismittel , beispielsweise über den Bezug von Krankentaggeldern des Ehemannes (vgl. Urk. 7 S. 2), vor und es ist nach dem Gesagten auch nicht Aufgabe der Verwaltung, im Abklärungsver fahren dieser Frage nachzugehen ( Urteil des Bundesgerichts P 47/99 vom 2 3. Februar 2000 E.
3b) .
Unter diesen Umständen ist die Beschwerdegegnerin nicht daran gebunden, dass die Beschwerdeführerin gemäss Abänderungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2 3. Februar 2024 gegenüber ihrem Ehemann keinen Unterhaltsanspruch mehr hat. Vielmehr ist der oben erwähnte Fall eingetreten, wonach das Zivilge richt der Ehefrau, welche keinen nachehelichen Unterhaltsbeitrag beansprucht, keinen solchen zusprechen kann, auch wenn nach familienrechtlichen Kriterien ein solcher geschuldet wäre. Die Beschwerdeführerin war vorliegend ausdrücklich damit einverstanden, dass ihr Ehemann
die vereinbarten Unterhaltsbeiträge von Fr. 740.-- nicht leiste t . Das Bezirksgericht Zürich stellte daraufhin i n der Abänderungs verfügung vom 2 3. Februar 2024 ( Urk. 8/36) fest, dass seitens der Ehefrau ein Verzicht auf Unterhaltsbeiträge besteht . Es ist somit nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin dies als Verzichtshandlung angesehen und der Beschwerdeführerin einen Einkommensverzicht angerechnet hat .
E. 4.5 Darüber hinaus erscheint es rechtsmissbräuchlich, wenn die Beschwerdeführerin im Hinblick auf zu erwartende Ergänzungsleistungen auf Unterhaltszahlungen verzichtet hat. So geht aus der Einsprache vom 8. Juni 2024 ( Urk. 8/47 S. 5) und der Beschwerde ( Urk. 1 S. 2) hervor, ihr Ehemann
habe
dem Zivilgericht mitge teilt, dass die Geschädigte die Beschwerdeführerin sei, denn ihr seien Fr. 740.-- von ihren Ergänzungsleistungen gekürzt worden. Die Beschwerdeführerin gab selber an, Geld zu brauchen. Von wem sei ihr egal (Urk. 8/47 S. 5). Wegen diesem Urteil erhalte sie kein Geld von der EL bis es korrigiert sei (Urk. 8/47 S. 6).
Art. 2 Abs. 2 ZGB gewährt offenbarem Rechtsmissbrauch keinen Rechtsschutz. Das Rechtsmissbrauchsverbot gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffent lichen Recht. Es steht der Inanspruchnahme eines Rechtsinstituts zu Zwecken entgegen, welche dieses nicht schützen will, und lässt scheinbares Recht weichen, wo offenbares Unrecht geschaffen würde. Nur stossendes, zweckwid riges Verhalten erscheint aber rechtsmissbräuchlich und soll über das Rechtsmiss brauchsverbot sanktioniert werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2014 vom 9. März 2015 E. 5.3 mit Hinweisen).
Im erwähnte n Urteil 9C_740/2014 ging es um einen Sachverhalt, in welchem die nachehelichen Unterhaltsverpflichtungen auf einer gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention beruh ten. Der EL-Bezüger tätigte die Verdreifachung seiner Zahlungen bzw. den damit einhergehenden Eingriff in sein Existenzmi nimum einzig im Vertrauen auf die Gewährung von Ergänzungsleistungen. Das Bundesgericht hielt fest, di ese bezweck t en jedoch nicht, für überhöht festgesetzte, nie den tatsächlichen Verhältnissen angepasste und seit Jahren nicht geleistete Unterhaltsbeiträge aufzukommen. Folglich sei der Durchführungsstelle zuzustim men, dass die einzig im Hinblick auf Gewährung von Ergänzungsleistungen getä tigte Erhöhung von bisher nie in der geschuldeten Höhe geleisteten und den finan ziellen Verhältnissen des EL-Bezügers nicht angepassten Unterhalts zahlungen das Rechtsmissbrauchsverbot verletz te .
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ähnliche, umgekehrte Situation, in welcher die EL-Bezügerin wohl im Vertrauen auf die Gewährung von Ergänzungs leistungen auf Unterhaltszahlungen verzichtete. Sie schien davon aus zugehen , dass sie nach einem Verzicht auf Unterhaltszahlungen (wieder) höhere Ergänzungsleistungen erhalten werde. Dabei verkennt sie, dass b ei der Festlegung von Unterhaltszahlungen durch die Gerichte und Behörden zu beach ten
ist , dass der familienrechtliche Unterhaltsanspruch Vorrang hat gegenüber dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
Die Ergänzungsleistungen sind im Ver hältnis zu familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen also subsidiär und dürfen demzufolge bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages nicht berücksichtigt werden ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 203, Rz . 514).
Im Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2010 vom 2 3. Juni 2010
wurde beschwerde weise die Auffassung vertreten, dass ein Anwalt für seine Klientin mit einem unterhaltsrechtlichen Vergleich vielfach ein faktisch besseres Ergebnis erreich e als dies auf dem Klage- und Betreibungsweg der Fall wäre. Das Bundesgericht hielt dazu fest, d ies änder e indessen nichts daran, dass solche Überlegungen - mit Blick auf die Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme von Ergänzungsleis tungen - nur mit grosser Zurückhaltung berücksichtigt werden dürfen . Es gelte zu verhindern, dass die geschiedenen Ehegatten auf dem Wege einer gütlichen Einigung zu Gunsten des Unterhaltsschuldners Unterhaltszahlungen reduzieren mit dem Ziel, den Ausfall beim Unterhaltsgläubiger durch Ergänzungsleistungen kompensieren zu lassen. Der Einwand, wonach die Rechtsprechung über die Anrech nung von Verzichtseinkommen zu einer erheblichen Erschwerung der privat rechtlich zulässigen aussergerichtlichen Anpassung von Unterhaltsbei trägen
führe , möge zutreffen. Der Grundsatz der freien Gestaltbarkeit privater Rechtsbeziehungen im Rahmen der Zivilrechtsordnung vermöge die Geltung der in zwingendem Recht wurzelnden EL-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen, hier der subsidiären Natur der Leistung, indessen nicht zu beeinflussen (E. 4.2).
Indem die Beschwerdeführerin im der Dispositionsmaxime unterliegenden Eheschutz verfahren im Hinblick auf Gewährung von Ergänzungsleistungen auf bisher geschuldeten Unterhaltszahlungen verzichtet und
ein für sie ungünstiges Urteil erwirkt hat, ist eine Verletzung des Rechtsmissbrauchsverbot zu mindest nicht auszuschliessen .
E. 4.6 Nach de m Gesagten steht fest, dass die Beschwerde führerin durch ihre Einwilligung einer Abänderung des Eheschutz- und Trennungs u rteils vom 1 8. Oktober 2023 auf die darin festgelegten Unterhaltsbei träge in Höhe von jährlich Fr. 8'800.-- verzichtet ha t .
Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin ist daher rechtens. D ie Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2024.00078 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom
14. August 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Gemeinde Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1969, bezieht seit Februar 2016 eine Invaliden rente (vgl. Urk. 8/4 Ziff. 9.2 , Urk. 8/18 ) . Am 2 3. Oktober 2023 meldete sie sich bei der Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 8/4). Mit Verfügung vom 1 8. Januar 2024 (Urk. 8/24) sprach die Durchführungsstelle der Versicherten Zusatz leistungen für Januar 2024 zu (vgl. S. 2). Mit Verfügung vom selben Datum (Urk. 8/28)
rechnete die Durchführungsstelle der Versicherten
gestützt auf die Verfügung und Urteil des Bezirksgericht s Zürich vom 1 8. Oktober 2023 ( Urk. 8/11) Unterhaltsleistungen von Fr. 8'880.-- als Einnahmen pro Jahr an und reduzierte den Anspruch auf Zusatzleistungen ab Februar 202 4. 1.2
G estützt auf eine
Verfügung vom 2 3. Februar 2024 des Bezirksgerichts Zürich ( Urk. 8/36) betreffend Eheschutz/Abänderung des Urteils vom 1 8. Oktober 2023 legte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 1 3. Mai 2024 (Urk. 8/32) den Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Februar 2024 neu fest. Dabei wurde als Einnahme unter anderem ein Verzicht auf Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 8'880.-- pro Jahr angerechnet (vgl. S. 2). Die dagegen von der Versi cherten erhobene Einsprache vom 8.
Juni 2024 (Urk. 8/47)
- auf welche das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürichs im Verfahren ZL.2024.00064 mit Urteil vom 2 8. Juni 2024 mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten ist (Urk. 8/48) - hiess die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2 6. Juni 2024 (Urk. 8/45 = Urk. 2) betreffend Nichterwerbstätigenbeiträge gut .
Am Ver zicht auf Unterhaltsbeiträge in Höhe von jährlich Fr. 8'880.-- hielt sie dagegen fest. Mit Verfügung vom 2 6. Juni 2024 nahm die Durchführungsstelle eine ent sprechende Anpassung der Zusatzleistungen ab 1. Februar 2024 vor, indem sie Nichterwerbstätigenbeiträge als Ausgaben an rechnete ( Urk. 8/43). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. Juni 2024 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am 2 3. Juli 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung , soweit damit eine Verzichtshandlung bestätigt wurde ( Urk. 1 S. 1 f.). Die Durch führungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. September 2024 (Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde, was de r Beschwerdeführer in mit Verfü gung vom 1 9. September 2024 ( Urk. 9 ) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemei nen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).
Da hier ein Leistungsanspruch frühestens ab Januar 2024 besteht (Art.
12 Abs.
1 ELG), finden die seit dem 1. Januar 2021 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.2
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbe darfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit . a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Mass gabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössi schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit . a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG). 1.3
Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen über steigen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Ein nahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, ein schliesslich der Renten der AHV und der IV ( Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG) und die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge ( Art. 11 Abs. 1 lit . h ELG). 1.4
Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist ( vgl. Art. 11a ELG ). Eine Verzichts handlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Ein künfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2 ). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundes gerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.
2) im Wesentlichen fest, vorliegend habe das Bezirksgericht Zürich mit Verfügung und Urteil vom 1 8. Oktober 2023 betreffend Eheschutz/Getrenntleben von der Vereinba rung der Beschwerdeführerin sowie deren Ehemann vom 1 0. Oktober 2023 Vormerk genommen. In dieser Vereinbarung sei der Ehemann der Beschwerde führerin unter anderem dazu verpflichtet worden, der Beschwerde führerin für die Dauer des Getrenntlebens und damit ab dem 1. Februar 2024 monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 740.-- zu bezahlen. Als Grund lagen der Unterhaltsberechnung sei dabei ein Nettoeinkommen des Ehemannes in Höhe von Fr. 4'500.-- festgehalten worden. Mit Verfügung vom 2 3. Februar 2024 betreffend Eheschutz/Abänderung des Urteils vom 1 8. Oktober 2023 sei von der Vereinbarung der Beschwerdeführerin sowie deren Ehemann vom 16./1 7. Februar 2024 betreffend Abänderung des Eheschutzurteils vom 1 8. Oktober 2023 Vormerk genommen worden. In dieser Vereinbarung vom 16./1 7. Februar 2024 sei eine einvernehmliche Abänderung der mit Vereinbarung vom 1 8. Oktober 2023 festgelegten Unterhaltsbeiträge vereinbart worden. Neu sei ein Verzicht auf Unterhaltsbeiträge durch die Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem Getrenntleben per 1. Februar 2024 vereinbart worden (S. 2) . Eine Abände rung der mit Urteil vom 1 8. Oktober 2023 festgelegten Unterhaltsbeiträge wäre im Februar 2024 nicht möglich gewesen, wenn die Beschwerdeführerin nicht ein gewilligt hätte. Indem die Beschwerdeführerin dennoch in eine Abänderung ein gewilligt habe, habe sie auf die mit Urteil vom 1 8. Oktober 2023 zugesprochenen Unterhaltsbeiträge in Höhe von jährlich Fr. 8'880.-- verzichtet. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass als Einnahme unter anderem ein Verzicht auf Unterhalts beiträge in vorgenannter Höhe angerechnet worden sei (S. 4).
Die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin seien nicht ausgewiesen. Es sei nicht ausgewiesen, dass eine Erhöhung des Arbeitspensums durch den Ehemann der Beschwerdeführerin nicht möglich sein soll . Mit Blick auf die in der Beschwerde geltend gemachte finan zielle Situation stelle sich die Frage, weshalb der Ehemann der Beschwerde führerin eine Wohnung mit derart hohen Mietkosten bezogen habe (Urk. 7 S. 2). Es dränge sich die Frage auf, ob eine Person ohne Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV/IV kurz nach der rechtskräftigen Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen bereits wieder auf diese verzichtet hätte (S. 3).
2.2
Die Beschwerdeführer in stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk. 1),
Art. 11a Abs. 2 ELG beziehe sich auf gesetzliche oder vertragliche Rechte ohne Rechtspflicht. In ihrem Fall hätte die Richterin des Bezirksgerichtes ihre künftigen Einnahmen falsch berechnet, weswegen eine Rechtspflicht entstanden sei (S.
1. f.). Ihrem Ex-Mann sei eine grosse finanzielle Last aufgebürdet worden. Sie und ihr Ex-Mann hätten klar und deutlich in ihren Briefen an das Bezirksgericht erklärt, dass die Beschwerdegegnerin ihr das Geld gestrichen habe und sie die Anpassung der Verfügung bräuchten, damit sie nicht verarme. Von einem Ver zicht könne nicht gesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin habe die Anpas sung telefonisch verlangt. Und im Gegenzug akzeptiere sie die Verfügung dann nicht (S. 2). Ihr Ex-Mann habe aus gesundheitlichen Gründen sein Pensum redu ziert. 2023 habe er ebenfalls mit reduziertem Pensum gearbeitet. 2024 hätte er extra sein Pensum erhöhen müssen, um ihr Unterhalt zu bezahlen (S. 3).
Sinnge mäss führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Ehemann habe das Gerichtsurteil nicht verstanden. Ihr Sohn habe ihrem Ehemann erklärt, dass er nicht nur eine Trennung svereinbarung unterschrieben, sondern sich zur Zahlung von Unterhalt leistungen verpflichtet habe. Finanziell hätten sich die Verhältnisse seit der Tren nung geändert
(S. 4). 3. 3.1
In den Akten befindet sich die Verfügung und Urteil des Bezirksgericht s Zürich vom 1 8. Oktober 2023 ( Urk. 8/11) in Sachen de r Beschwerdeführer in gegen Z.___ betreffend Eheschutz/Getrenntleben. Darin wurde von der Trennungs vereinbarung vom 1 0. Oktober 2023 (Urk. 8/9)
Vormerk genommen (S. 2) ,
wo rin der Unterhalt folgendermassen geregelt wurde (Urk. 8/9 Ziff. 4):
«
a) Ehegattenunterhalt
Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 740.-- zu bezahlen. Die Unterhalts beiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals auf den 1. Februar 202 4.
b) Grundlagen der Unterhaltsberechnung
Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde:
Einkommen netto pro Monat :
- Ehefrau: Fr. 1'321.- (IV-Vollrente)
- Ehemann: Fr. 4'500.-- (selbständig erwerbend, ca. 100 % Pensum)
Vermögen :
Nicht relevant
familienrechtlicher Bedarf:
Ehefrau: Fr. 3'460.--
Ehemann: Fr. 3'760.-- 3.2
In den Akten be findet sich zudem die
Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 2 3. Februar 2024 ( Urk. 8/36) in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Z.___ betreffend Eheschutz/Abänderung des Urteils vom 1 8. Oktober 202 3. Darin wurde von der V ereinbarung der Parteien vom 16./1 7. Februar 2024 betreffend Abänderung des Eheschutzurteils vom 1 8. Oktober 2023 Vormerk genommen , welche wie folgt lautet (S. 2 ):
«Die Parteien vereinbaren die mit Urteil vom 1 8. Oktober 2023 vorgemerkte Ver einbarung vom 1 0. Oktober 2023 in deren Ziffer 4a-b betreffend Unterhalt wie folgt abzuändern und beantragen im Weiteren für das vorliegende Verfahren die folgenden weiteren Regelungen:
1. Ehegattenunterhalt:
Die Ehefrau verzichtet mangels Leistungsfähigkeit des Ehemannes rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Getrenntlebens ( 1. Februar 2024) und bis auf Weiteres auf Ehegattenunterhaltsbeiträge des Gesuchstellers.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen
…
3. Unentgeltliche Rechtspflege
…» 3.3
Mit Schreiben vom 1 8. April 2024 (Urk. 8/35) führte die zuständige Ersatz richterin des Bezirksgericht s Zürich gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, letztere habe zur Klärung der Sach- und Rechtslage betreffend die geltende Unter haltsregelung um Akteneinsicht ersucht. Zur Erklärung werde mitgeteilt, dass die Parteien im Rahmen des ersten Eheschutzverfahrens unter Mitwirkung des Gerichts an der Verhandlung vom 1 0. Oktober 2023 eine Trennungsvereinbarung abgeschlossen hätten, in welcher sich Herr Z.___ insbesondere verpflichtet habe, der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2024 monatliche Ehegattenunterhalts beiträge von Fr. 740.-- zu bezahlen. Von dieser Trennungsvereinbarung sei mit Verfügung und Urteil vom 1 8. Oktober 2023 Vormerk genommen worden. Dieser Entscheid sei in Rechtskraft erwachsen, zumal dagegen kein Rechtsmittel ergrif fen worden sei (S. 1) .
Kurze Zeit nach Eintritt der Rechtskraft habe Herr Z.___ allerdings mit Schrei ben vom 3 0. Dezember 2023 um Aufhebung der Unterhaltspflicht ersucht, worauf er schriftlich auf die Voraussetzungen für eine Abänderung von Eheschutzmass nahmen hingewiesen und über das entsprechende Vorgehen orientiert worden sei. In der Folge sei am 2 4. Januar 2024 ein weiteres Schreiben von Herr Z.___ eingegangen, in welchem er insbesondere erklärte, auch die Beschwerdeführerin wünsche eine Aufhebung der vereinbarten Unterhaltspflicht. Tags darauf, am 2 5. Januar 2024, habe sie ein Schreiben der Beschwerdeführerin erreicht, in welchem d ie se erklärt habe, sie hätte Verständnis für die schwierige finanzielle Lage von Herrn Z.___ und sei daher damit einverstanden, dass er ihr die vereinbarten Unterhaltsbeiträge von Fr. 740.-- nicht leiste (S. 1 f.) .
Daraufhin sei das Verfahren betreffen d Eheschutz/Abänderung des Urteils vom 1 8. Oktober 2023 eröffnet und den Parteien am 1 4. Februar 2024 ein Vergleichs vorschlag unterbreitet worden, welcher die von den Parteien gewünschten Anpas sungen beinhaltet habe. Diese Vereinbarung sei am 16./1 7. Februar 2024 von den Parteien unterzeichnet und eingereicht worden. Gestützt darauf sei am 2 3. Februar 2024 die Erledigungsverfügung ergangen, mit welcher von der Ver einbarung betreffend Verzicht auf Ehegattenunterhalt Vormerk genommen worden sei. Entsprechend gelte die ursprüngliche Vereinbarung vom 1 0. Oktober 2023 betreffend Unterhalt nicht, sie sei mit Vereinbarung vom 16./1 7. Februar 2024 abgeändert bzw. aufgehoben worden (S. 2). 4. 4.1
Aus den Angaben der zuständigen Bezirksrichterin erhellt, dass d er Ehemann der Beschwerdeführerin
zunächst gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1 8. Oktober 2023 (Urk. 8/11) verpflichtet war , seiner Ehefrau für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 740.-- zu bezahlen, erstmals auf den 1. Februar 202 4. Kurze Zeit nach Eintritt der Rechtskraft veranlassten die Eheleute jedoch eine Anpassung der Unterhalts regelung, wobei die Beschwerdeführerin ausdrücklich damit einverstanden war , dass der Ehemann
ihr die vereinbarten Unterhaltsbeiträge von Fr. 740.-- nicht leiste t . Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. In der Folge wurde die ursprüngliche Vereinbarung vom 1 0. Oktober 2023 betreffend Unterhalt mit Verfügung vom 2 3. Februar 2024 aufgehoben ( Urk. 8/36). 4.2
Nach der Auffassung der Beschwerdegegnerin besteht die Verzichtshandlung im vorliegenden Fall darin, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Einwilligung einer Abänderung des Urteil s vom 1 8. Oktober 2023 auf die darin festgelegten Unterhaltsbeiträge in Höhe von jährlich Fr. 8'800.-- verzichtet habe (vorstehend E. 2.2) . 4.3
Wurde die Frage des familienrechtlichen Unterhalts durch ein rechtskräftiges Zivil urteil bereits geklärt, so gilt dies gemäss Bundesgericht auch gegenüber den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden: Diese sind nicht mehr befugt, über die rechtskräftig entschiedene Frage von Bestand und Höhe des Unterhalts beitrages selbständig zu befinden, und zwar unabhängig davon, ob das in Rechts kraft getretene Urteil materiell richtig war oder nicht (Grütter Myriam/Mosimann Hans-Jakob/Spicher Daniel, Ergänzungsleistungen im Kontext von Trennung und Scheidung, FamPra.ch 2012 S. 688 ff., S. 698 mit Hinweis auf BGE 109 V 241, 244 E. 2b). In BGE 120 V 442, 444 E. 3b hielt das Bundesgericht explizit fest, dass die Bindung der Sozialversicherungen an den zivilrichterlichen Entscheid auch für den Bereich des ELG gilt. Diese Bindungswirkung wird kritisiert, insbesondere wenn der Gerichtsentscheid ohne tatsächliche Prüfung der Gegebenheiten erging. Letzteres wird allerdings nicht geschehen, wenn das Zivilgericht materiell über einen Unterhaltsbeitrag entscheidet: Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist selbstverständlich Grundlage jedes Entscheides ( Grütter, Mosimann, Spicher, a.a.O., S. 698 ) . An Grenzen stösst das Zivilgericht dort, wo die Dispositions maxime gilt. So kann es der Ehefrau, welche keinen nachehelichen Unterhalts beitrag beansprucht, keinen solchen zusprechen, auch wenn nach familien rechtlichen Kriterien ein solcher geschuldet wäre. In diesem Fall kann das Gericht im Entscheid durchaus feststellen, dass seitens der Ehefrau ein Verzicht auf Unterhalts beiträge vorliegt; der EL-Stelle bleibt es sodann überlassen, den Verzicht zu quantifizieren und als anrechenbares Einkommen aufzurechnen (Grütter, Mosimann, Spicher, a.a.O., S. 698 Fn 60). Auch bei Vorliegen einer Unterhalts vereinbarung wird das Zivilgericht vor der Genehmigung prüfen, ob die gesetzli chen Vorgaben des Zivilrechts (aber nicht diejenigen des Sozialversicherungs rechts) eingehalten sind. Dabei steht ihm in Sachen Unterhalt zwar ein weites Ermessen zu; dies bedeutet aber nicht, dass das Resultat "beliebig" ist und von den EL-Stellen nach eigenen Kriterien überprüft werden kann. Der familienrecht liche Unterhalt wird durch das rechtskräftige zivilrechtliche Urteil vielmehr ver bindlich definiert ( Grütter, Mosimann, Spicher, a.a.O., S. 698 f.).
Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist ( Art. 279 d er Zivilprozessordnung ). Die Überprüfungshand lungen gehen nicht so weit, dass abgeklärt würde, ob tiefe oder keine Unterhalts zahlungen einen Verzichtstatbestand im Sinne des Art. 11a ELG darstellen würden. Der EL-Stelle sollte es daher zugestanden werden, zumindest offensicht liche Verzichtshandlungen als Einnahmen anzurechnen ( Carigiet /Koch, Ergänzungs leistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 261 Ziff. 675). 4.4
Im vorliegenden Fall erging die dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1 8. Oktober 2023 zugrunde liegende Trennungsvereinbarung vom 1 0. Oktober 2023 (vgl. vorstehend E. 3.1) unter Mitwirkung des Gerichts (vgl. vorstehend E.
3.3). Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Protokollauszug der Eheschutzverhandlung fand eine Befragung der Parteien statt und die Beschwer deführerin reichte Belege im Verfahren ein ( vgl. Urk. 3/4). Eine
tatsächliche Prü fung der Gegebenheiten fand somit statt. Im Unterschied dazu erfolgte die Abän derung des Urteils vom 1 8. Oktober 2023
(vgl. vorstehend E.
3.2) ohne Mitwir kung des Gerichts. So geht aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin hervor, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht an einer Gerichtsverhandlung betreffend Abänderung des Eheschutzurteiles hätte teilnehmen können, weshalb das Bezirksgericht Zürich ihrem Ehemann mitgeteilt habe, dass wenn er und die Beschwerdeführerin sich einig seien, mit einem gemeinsamen Begeh r en die Unter haltspflicht aufgehoben werden könne. Demnach fand keine Verhandlung statt und der vom Bezirksgericht Zürich der Beschwerdeführerin und ihrem Ehe mann
am 1 4. Februar 2024 unterbreitete Vergleichsvorschlag beinhaltete die von den Parteien gewünschten Anpassungen.
Das Zivilgericht hat die Verhältnisse nicht nochmals überprüft, sondern einzig von der Vereinbarung der Ehegatten Vormerk genommen. Von einer Prüfung der Gegebenheiten ist auch im Schreiben der zuständigen Ersatzrichterin keine Rede (vgl. vorstehend E. 3.3 ). Insbesondere prüfte das Zivilgericht nicht, ob eine erhebliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 129 Abs. 1 ZGB gegeben war (vgl. auch Urk. 8/47 S. 5) .
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, das Urteil vom 1 8. Oktober 2023 sei falsch gewesen (vorstehend E. 2.2) . Da die Eheleute jedoch nicht innert Frist e in Rechtsmittel ergriffen hatten, erwuchs dieses unangefochten in Rechtskraft . Folglich sind die Argument e der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann habe gesundheitliche Probleme und könne den aufgebürdeten Unterhalt von Fr. 740.-- nicht bezahlen und er habe das Gerichtsurteil nicht verstanden, nicht zu hören. Im Übrigen wäre es als Ansprecher in auf Ergänzungsleistungen Sache der Beschwerdeführerin gewesen, die objektive Uneinbringlichkeit der gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge darzulegen (BGE 120 V 444 E. 3b). Die Beschwer de führerin legte keine einschlägige n Beweismittel , beispielsweise über den Bezug von Krankentaggeldern des Ehemannes (vgl. Urk. 7 S. 2), vor und es ist nach dem Gesagten auch nicht Aufgabe der Verwaltung, im Abklärungsver fahren dieser Frage nachzugehen ( Urteil des Bundesgerichts P 47/99 vom 2 3. Februar 2000 E.
3b) .
Unter diesen Umständen ist die Beschwerdegegnerin nicht daran gebunden, dass die Beschwerdeführerin gemäss Abänderungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2 3. Februar 2024 gegenüber ihrem Ehemann keinen Unterhaltsanspruch mehr hat. Vielmehr ist der oben erwähnte Fall eingetreten, wonach das Zivilge richt der Ehefrau, welche keinen nachehelichen Unterhaltsbeitrag beansprucht, keinen solchen zusprechen kann, auch wenn nach familienrechtlichen Kriterien ein solcher geschuldet wäre. Die Beschwerdeführerin war vorliegend ausdrücklich damit einverstanden, dass ihr Ehemann
die vereinbarten Unterhaltsbeiträge von Fr. 740.-- nicht leiste t . Das Bezirksgericht Zürich stellte daraufhin i n der Abänderungs verfügung vom 2 3. Februar 2024 ( Urk. 8/36) fest, dass seitens der Ehefrau ein Verzicht auf Unterhaltsbeiträge besteht . Es ist somit nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin dies als Verzichtshandlung angesehen und der Beschwerdeführerin einen Einkommensverzicht angerechnet hat . 4.5
Darüber hinaus erscheint es rechtsmissbräuchlich, wenn die Beschwerdeführerin im Hinblick auf zu erwartende Ergänzungsleistungen auf Unterhaltszahlungen verzichtet hat. So geht aus der Einsprache vom 8. Juni 2024 ( Urk. 8/47 S. 5) und der Beschwerde ( Urk. 1 S. 2) hervor, ihr Ehemann
habe
dem Zivilgericht mitge teilt, dass die Geschädigte die Beschwerdeführerin sei, denn ihr seien Fr. 740.-- von ihren Ergänzungsleistungen gekürzt worden. Die Beschwerdeführerin gab selber an, Geld zu brauchen. Von wem sei ihr egal (Urk. 8/47 S. 5). Wegen diesem Urteil erhalte sie kein Geld von der EL bis es korrigiert sei (Urk. 8/47 S. 6).
Art. 2 Abs. 2 ZGB gewährt offenbarem Rechtsmissbrauch keinen Rechtsschutz. Das Rechtsmissbrauchsverbot gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffent lichen Recht. Es steht der Inanspruchnahme eines Rechtsinstituts zu Zwecken entgegen, welche dieses nicht schützen will, und lässt scheinbares Recht weichen, wo offenbares Unrecht geschaffen würde. Nur stossendes, zweckwid riges Verhalten erscheint aber rechtsmissbräuchlich und soll über das Rechtsmiss brauchsverbot sanktioniert werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2014 vom 9. März 2015 E. 5.3 mit Hinweisen).
Im erwähnte n Urteil 9C_740/2014 ging es um einen Sachverhalt, in welchem die nachehelichen Unterhaltsverpflichtungen auf einer gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention beruh ten. Der EL-Bezüger tätigte die Verdreifachung seiner Zahlungen bzw. den damit einhergehenden Eingriff in sein Existenzmi nimum einzig im Vertrauen auf die Gewährung von Ergänzungsleistungen. Das Bundesgericht hielt fest, di ese bezweck t en jedoch nicht, für überhöht festgesetzte, nie den tatsächlichen Verhältnissen angepasste und seit Jahren nicht geleistete Unterhaltsbeiträge aufzukommen. Folglich sei der Durchführungsstelle zuzustim men, dass die einzig im Hinblick auf Gewährung von Ergänzungsleistungen getä tigte Erhöhung von bisher nie in der geschuldeten Höhe geleisteten und den finan ziellen Verhältnissen des EL-Bezügers nicht angepassten Unterhalts zahlungen das Rechtsmissbrauchsverbot verletz te .
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ähnliche, umgekehrte Situation, in welcher die EL-Bezügerin wohl im Vertrauen auf die Gewährung von Ergänzungs leistungen auf Unterhaltszahlungen verzichtete. Sie schien davon aus zugehen , dass sie nach einem Verzicht auf Unterhaltszahlungen (wieder) höhere Ergänzungsleistungen erhalten werde. Dabei verkennt sie, dass b ei der Festlegung von Unterhaltszahlungen durch die Gerichte und Behörden zu beach ten
ist , dass der familienrechtliche Unterhaltsanspruch Vorrang hat gegenüber dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
Die Ergänzungsleistungen sind im Ver hältnis zu familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen also subsidiär und dürfen demzufolge bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages nicht berücksichtigt werden ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 203, Rz . 514).
Im Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2010 vom 2 3. Juni 2010
wurde beschwerde weise die Auffassung vertreten, dass ein Anwalt für seine Klientin mit einem unterhaltsrechtlichen Vergleich vielfach ein faktisch besseres Ergebnis erreich e als dies auf dem Klage- und Betreibungsweg der Fall wäre. Das Bundesgericht hielt dazu fest, d ies änder e indessen nichts daran, dass solche Überlegungen - mit Blick auf die Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme von Ergänzungsleis tungen - nur mit grosser Zurückhaltung berücksichtigt werden dürfen . Es gelte zu verhindern, dass die geschiedenen Ehegatten auf dem Wege einer gütlichen Einigung zu Gunsten des Unterhaltsschuldners Unterhaltszahlungen reduzieren mit dem Ziel, den Ausfall beim Unterhaltsgläubiger durch Ergänzungsleistungen kompensieren zu lassen. Der Einwand, wonach die Rechtsprechung über die Anrech nung von Verzichtseinkommen zu einer erheblichen Erschwerung der privat rechtlich zulässigen aussergerichtlichen Anpassung von Unterhaltsbei trägen
führe , möge zutreffen. Der Grundsatz der freien Gestaltbarkeit privater Rechtsbeziehungen im Rahmen der Zivilrechtsordnung vermöge die Geltung der in zwingendem Recht wurzelnden EL-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen, hier der subsidiären Natur der Leistung, indessen nicht zu beeinflussen (E. 4.2).
Indem die Beschwerdeführerin im der Dispositionsmaxime unterliegenden Eheschutz verfahren im Hinblick auf Gewährung von Ergänzungsleistungen auf bisher geschuldeten Unterhaltszahlungen verzichtet und
ein für sie ungünstiges Urteil erwirkt hat, ist eine Verletzung des Rechtsmissbrauchsverbot zu mindest nicht auszuschliessen .
4.6
Nach de m Gesagten steht fest, dass die Beschwerde führerin durch ihre Einwilligung einer Abänderung des Eheschutz- und Trennungs u rteils vom 1 8. Oktober 2023 auf die darin festgelegten Unterhaltsbei träge in Höhe von jährlich Fr. 8'800.-- verzichtet ha t .
Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin ist daher rechtens. D ie Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller