Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1963, ist mit Y.___, geboren 1971, verheiratet und Vater dreier Kinder (geboren 2000 und 2007 [Zwillinge]; Urk. 8/3/1-2). Mit Verfügung vom 2 0. April 2022 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, rückwirkend ab Mai 2018 eine ganze Rente der Inva lidenversicherung samt Kinderrenten zu (Urk. 8/1). Am 1 4. April 2022 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle),
zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Nach Abklärung der finanziellen Verhältnisse (vgl. Urk. 8/12, 8/30) verneinte diese mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Mai 2018 aufgrund eines Einnahmenüberschusses (Urk. 8/46). Dabei rechnete sie insbesondere ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau sowie eine hypothetische italienische Rente des Versicherten an (vgl. u.a. Urk. 8/48/2, 8/49/2).
Mit Schreiben vom 1 9. Dezember 2022 orientierte n
die Ehegatten die Durch führungsstelle darüber, dass in Bezug auf die Ehefrau ein invalidenversicherungs rechtliches Verfahren pendent sei (Urk. 8/75), worauf die Durchführungsstelle am 2 2. Dezember 2022 eine nochmalige Prüfung der Anspruchsberechnung nach Vorliegen der Abklärungen der IV-Stelle über die Erwerbsfähigkeit der Ehefrau in Aussicht nahm (Urk. 8/76). Am 2 3. Dezember 2022 teilte das Sozialamt der Stadt Z.___ der Durchführungsstelle unter Beilage einer entsprechenden Bestätigung mit, dass der Versicherte keine italienische Rente beziehe. Zudem wurde unter Hinweis auf eine Mietzinsänderung per 1. Oktober 2022 um eine Neuberechnung des Leistungsanspruchs ersucht (Urk. 8/77-79). Am 2 4. Januar 2023 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2022 (Urk. 8/84; vgl. auch Ergänzung vom 7. Februar 2023, Urk. 8/92). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. August 2023 sistierte die Durchführungs stelle das Verfahren bis zum Abschluss der von der IV-Stelle in Bezug auf die Ehefrau in Auftrag gegebenen polydisziplinären Begutachtung bzw. bis längstens zum 1. März 2024 (Urk. 8/95). Nach entsprechender Aufforderung vom 2 0. Februar 2024 (Urk. 8/96) reichte der Versicherte weitere Unterlagen ein (Urk. 8/97-103). Mit Einspracheentscheid vom 1 8. April 2024 hiess die Durch führungsstelle die Einsprache teilweise gut, indem sie von der Anrechnung einer italienischen Rente absah, das in Bezug auf die Ehefrau angerechnete hypothe tische jährliche Erwerbseinkommen reduzierte und den Anspruch auf Ergän zungsleistungen ab 1. Januar 2020 bejahte (Urk. 2 = Urk. 8/ 107; vgl. auch Verfügung vom 2 2. April 2024 [ Urk. 8/108] und die dazugehörigen Berechnungs blätter [ Urk. 8/111- 134 ]). 2. 2.1
Dagegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch, am 2 2. Mai 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Insbesondere sei sie zu verpflichten, die Zusatzleistungen ab 1. Mai 2018 ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau auszurichten. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und in der Person von Rechts anwältin von Aesch eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 1 9. Juni 2024 beantragte die Beschwerde gegnerin, das Verfahren bis zum Abschluss des laufenden Verfahrens der Invalidenver sicherung betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers zu sistieren und danach eine neue Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort anzusetzen (Urk. 7). Mit Eingabe vom 2. Juli 2024 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung zurück (Urk. 11), wovon das Gericht mit Verfügung vom 1 9. Juli 2024 Vormerk nahm
(Urk. 12). 2.2
Mit Verfügung vom 3 0. August 2024 (Urk. 14) zog das Gericht die Akten der Sozialvers i cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in Sache n
Y.___ bei (Urk. 1 6/1-164) . Mit Eingabe vom 1 7. September 2024 (Urk. 17) setzte der Beschwerdeführer das Gericht über den (neuen) Vorbescheid der IV-Stelle vom 5. August 2024 betreffend seine Ehefrau (Urk.
18) in Kenntnis. Mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin unter anderem unter Bezugnahme auf diesen Vorbescheid die Rückweisung der Angelegenheit zur neuen Berechnung der Leistungen (Urk. 20) . Der Beschwerde führer änderte seine Anträge daraufhin m it Eingabe vom 24.
Oktober 2024 dahingehend, dass die Angelegenheit in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, damit diese den Leistungsanspruch gemäss ihren Ausführungen vom 2.
Oktober 2024 neu festsetze
(Urk. 23). Das Gericht zieht
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.
E. 1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
E. 2.1 Beschwerdeweise wurde beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Zusatzleistungen ab 1. Mai 2018 ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau Y.___
auszurichten (Urk. 1 S. 2). Diese hatte sich bereits am 1 2. September 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug angemeldet (Urk. 16/1). Mit Vorbescheid vom 5. August 2024 legte die IV-Stelle den Rentenanspruch der Ehefrau fest, wobei sie ab 1. März 2019 die Zusprechung einer halben Invalidenrente und ab 1. Januar 2024 die Zusprechung einer Rente von 60 % einer ganzen Invalidenrente in Aussicht nahm (Urk. 16/152 [= Urk. 18 ]). Mit Eingabe vom 17. September 2024 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, ebenfalls die Interessen von dessen Ehefrau in invaliden versicherungsrechtlicher Hinsicht zu vertreten und keinen Einwand gegen den Vorbescheid zu erheben (Urk. 17).
E. 2.2 Daraufhin hielt die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ausgehend von den Ausführungen der IV-Stelle im Vorbescheid vom 5. August 2024 ab dem 1. März 2019 über einen eigenen Anspruch auf Zusatzleistungen verfüge, wobei eine gemeinsame Berechnung vorzunehmen sei. Ab diesem Zeitpunkt seien die Vorgaben für Teil invalide nach Art. 14a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) zu berücksichtigen. Dies bedeute, dass grundsätzlich ab März 2019 ein Einkommen in der Höhe des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf von Alleinstehenden und ab Januar 2024 zwei Drittel des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf von Alleinstehenden zu berücksichtigen seien. Gleichzeitig sei der Betrag des Renten einkommens entsprechend anzurechnen. Die Anmeldung bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug sei verspätet erfolgt; der Invaliditätsgrad habe bereits früher bestanden. Daher sei auch ab dem 1. Mai 2018 bis zum 2 8. Februar 2019 in Anwendung von Art. 14a ELV auf den Betrag für den allgemeinen Bedarf von Alleinstehenden abzustellen. Vor diesem Hintergrund werde die Rück weisung der Angelegenheit beantragt, damit die Leistungen neu festgesetzt werden könnten (Urk. 20 S. 2).
Mit Stellungnahme vom 2 4. Oktober 2024 erklärte sich der Beschwerdeführer mit diesem Vorgehen einverstanden (Urk. 23).
E. 2.3 Da in Bezug auf die Rückweisung zur Neuberechnung des Leistungsanspruchs übereinstimmende Parteianträge vorliegen und diese angesichts der geänderten Verhältnisse im Zusammenhang mit dem zwischenzeitlich ergangenen Vorbescheid der IV-Stelle betreffend den Rentenanspruch der Ehe frau des Beschwerdeführers mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 8. April 2024 (Urk.
2) aufzuheben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen ist, damit sie neu über den Anspruch des Beschwer deführers auf Zusatzleistungen ab 1. Mai 2018 entscheide. Das am 1 9. Juni 2024 von der Beschwerdegegnerin gestellte Sistierungsgesuch (Urk.
7) erweist sich bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos.
E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 3’ 250 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2024.00058
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom
31. Oktober 2024 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1963, ist mit Y.___, geboren 1971, verheiratet und Vater dreier Kinder (geboren 2000 und 2007 [Zwillinge]; Urk. 8/3/1-2). Mit Verfügung vom 2 0. April 2022 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, rückwirkend ab Mai 2018 eine ganze Rente der Inva lidenversicherung samt Kinderrenten zu (Urk. 8/1). Am 1 4. April 2022 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle),
zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Nach Abklärung der finanziellen Verhältnisse (vgl. Urk. 8/12, 8/30) verneinte diese mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Mai 2018 aufgrund eines Einnahmenüberschusses (Urk. 8/46). Dabei rechnete sie insbesondere ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau sowie eine hypothetische italienische Rente des Versicherten an (vgl. u.a. Urk. 8/48/2, 8/49/2).
Mit Schreiben vom 1 9. Dezember 2022 orientierte n
die Ehegatten die Durch führungsstelle darüber, dass in Bezug auf die Ehefrau ein invalidenversicherungs rechtliches Verfahren pendent sei (Urk. 8/75), worauf die Durchführungsstelle am 2 2. Dezember 2022 eine nochmalige Prüfung der Anspruchsberechnung nach Vorliegen der Abklärungen der IV-Stelle über die Erwerbsfähigkeit der Ehefrau in Aussicht nahm (Urk. 8/76). Am 2 3. Dezember 2022 teilte das Sozialamt der Stadt Z.___ der Durchführungsstelle unter Beilage einer entsprechenden Bestätigung mit, dass der Versicherte keine italienische Rente beziehe. Zudem wurde unter Hinweis auf eine Mietzinsänderung per 1. Oktober 2022 um eine Neuberechnung des Leistungsanspruchs ersucht (Urk. 8/77-79). Am 2 4. Januar 2023 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2022 (Urk. 8/84; vgl. auch Ergänzung vom 7. Februar 2023, Urk. 8/92). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. August 2023 sistierte die Durchführungs stelle das Verfahren bis zum Abschluss der von der IV-Stelle in Bezug auf die Ehefrau in Auftrag gegebenen polydisziplinären Begutachtung bzw. bis längstens zum 1. März 2024 (Urk. 8/95). Nach entsprechender Aufforderung vom 2 0. Februar 2024 (Urk. 8/96) reichte der Versicherte weitere Unterlagen ein (Urk. 8/97-103). Mit Einspracheentscheid vom 1 8. April 2024 hiess die Durch führungsstelle die Einsprache teilweise gut, indem sie von der Anrechnung einer italienischen Rente absah, das in Bezug auf die Ehefrau angerechnete hypothe tische jährliche Erwerbseinkommen reduzierte und den Anspruch auf Ergän zungsleistungen ab 1. Januar 2020 bejahte (Urk. 2 = Urk. 8/ 107; vgl. auch Verfügung vom 2 2. April 2024 [ Urk. 8/108] und die dazugehörigen Berechnungs blätter [ Urk. 8/111- 134 ]). 2. 2.1
Dagegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch, am 2 2. Mai 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Insbesondere sei sie zu verpflichten, die Zusatzleistungen ab 1. Mai 2018 ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau auszurichten. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und in der Person von Rechts anwältin von Aesch eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 1 9. Juni 2024 beantragte die Beschwerde gegnerin, das Verfahren bis zum Abschluss des laufenden Verfahrens der Invalidenver sicherung betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers zu sistieren und danach eine neue Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort anzusetzen (Urk. 7). Mit Eingabe vom 2. Juli 2024 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung zurück (Urk. 11), wovon das Gericht mit Verfügung vom 1 9. Juli 2024 Vormerk nahm
(Urk. 12). 2.2
Mit Verfügung vom 3 0. August 2024 (Urk. 14) zog das Gericht die Akten der Sozialvers i cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in Sache n
Y.___ bei (Urk. 1 6/1-164) . Mit Eingabe vom 1 7. September 2024 (Urk. 17) setzte der Beschwerdeführer das Gericht über den (neuen) Vorbescheid der IV-Stelle vom 5. August 2024 betreffend seine Ehefrau (Urk.
18) in Kenntnis. Mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin unter anderem unter Bezugnahme auf diesen Vorbescheid die Rückweisung der Angelegenheit zur neuen Berechnung der Leistungen (Urk. 20) . Der Beschwerde führer änderte seine Anträge daraufhin m it Eingabe vom 24.
Oktober 2024 dahingehend, dass die Angelegenheit in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, damit diese den Leistungsanspruch gemäss ihren Ausführungen vom 2.
Oktober 2024 neu festsetze
(Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. 1.2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 2. 2.1
Beschwerdeweise wurde beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Zusatzleistungen ab 1. Mai 2018 ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau Y.___
auszurichten (Urk. 1 S. 2). Diese hatte sich bereits am 1 2. September 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug angemeldet (Urk. 16/1). Mit Vorbescheid vom 5. August 2024 legte die IV-Stelle den Rentenanspruch der Ehefrau fest, wobei sie ab 1. März 2019 die Zusprechung einer halben Invalidenrente und ab 1. Januar 2024 die Zusprechung einer Rente von 60 % einer ganzen Invalidenrente in Aussicht nahm (Urk. 16/152 [= Urk. 18 ]). Mit Eingabe vom 17. September 2024 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, ebenfalls die Interessen von dessen Ehefrau in invaliden versicherungsrechtlicher Hinsicht zu vertreten und keinen Einwand gegen den Vorbescheid zu erheben (Urk. 17). 2.2
Daraufhin hielt die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ausgehend von den Ausführungen der IV-Stelle im Vorbescheid vom 5. August 2024 ab dem 1. März 2019 über einen eigenen Anspruch auf Zusatzleistungen verfüge, wobei eine gemeinsame Berechnung vorzunehmen sei. Ab diesem Zeitpunkt seien die Vorgaben für Teil invalide nach Art. 14a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) zu berücksichtigen. Dies bedeute, dass grundsätzlich ab März 2019 ein Einkommen in der Höhe des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf von Alleinstehenden und ab Januar 2024 zwei Drittel des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf von Alleinstehenden zu berücksichtigen seien. Gleichzeitig sei der Betrag des Renten einkommens entsprechend anzurechnen. Die Anmeldung bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug sei verspätet erfolgt; der Invaliditätsgrad habe bereits früher bestanden. Daher sei auch ab dem 1. Mai 2018 bis zum 2 8. Februar 2019 in Anwendung von Art. 14a ELV auf den Betrag für den allgemeinen Bedarf von Alleinstehenden abzustellen. Vor diesem Hintergrund werde die Rück weisung der Angelegenheit beantragt, damit die Leistungen neu festgesetzt werden könnten (Urk. 20 S. 2).
Mit Stellungnahme vom 2 4. Oktober 2024 erklärte sich der Beschwerdeführer mit diesem Vorgehen einverstanden (Urk. 23). 2.3
Da in Bezug auf die Rückweisung zur Neuberechnung des Leistungsanspruchs übereinstimmende Parteianträge vorliegen und diese angesichts der geänderten Verhältnisse im Zusammenhang mit dem zwischenzeitlich ergangenen Vorbescheid der IV-Stelle betreffend den Rentenanspruch der Ehe frau des Beschwerdeführers mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 8. April 2024 (Urk.
2) aufzuheben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen ist, damit sie neu über den Anspruch des Beschwer deführers auf Zusatzleistungen ab 1. Mai 2018 entscheide. Das am 1 9. Juni 2024 von der Beschwerdegegnerin gestellte Sistierungsgesuch (Urk.
7) erweist sich bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos. 3 . 3 .1
Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG). 3 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE
141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteient schädigung hat . Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Mit Eingabe vom 2 4. Oktober 2024 machte die Rechtsvertreterin des Beschwer deführers, Rechtsanwältin Susanne von Aesch, einen Aufwand von insgesamt 12.4 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 93.-- geltend (Urk. 23 S. 2). Der veranschlagte Stundenaufwand erweist sich in Anbetracht der konkreten Umstände insofern als deutlich überhöht, als für Aktenstudium, Abklärungen und Verfassen der rund achtseitigen Beschwerdeschrift statt der dafür in Rechnung gestellten 9 Stunden maximal 7 Stunden gerechtfertigt erscheinen. So beschränkte sich das Prozessthema einzig auf die juristisch nicht übermässig komplexe Frage der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der bereits bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldeten Ehefrau des Beschwerdeführers . Hinzu kommt, dass die Rechtsvertreterin sowohl den Beschwerdeführer als auch dessen Ehefrau bereits in den jeweiligen Verwaltungs verfahren vertreten hat bzw. nach wie vor vertritt, weshalb eine gewisse Akten kenntnis vorausgesetzt werden darf. Der im Übrigen veranschlagte Aufwand erscheint angemessen.
Insgesamt rechtfertigt sich somit ein Aufwand von 10.4 Stunden, was unter Berücksichtigung des seit 1. Juli 2024 zur Anwendung gelangenden Stunden ansatzes für Parteientschädigung bei Obsiegen von Fr. 280.-- ein Honorar von Fr. 2' 912 .-- ergibt. Die Beschwerdegegnerin hat de m Beschwerdeführer folglich eine Parteientschädigung von (gerundet) Fr. 3‘250 .- - (Fr. 2' 912 .-- plus Fr. 93.-- Barauslagen zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 %) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 8. April 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen neu über den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Mai 2018 verfüge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 3’ 250 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch