Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1945, meldete sich am 2 4 . April 2023
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen zur Altersrente an (Urk. 9/1 ). Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 verneinte die Durchführungs stelle einen Anspruch auf Zusatzleistungen infolge Überschreitung der Vermögensschwelle (Urk. 9/53) . Die dagegen vom Versicherten am 21. Februar 2024 erhobene Einsprache (Urk. 9/60 ) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 3. April 2024 ab (Urk. 9/67 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 30. April 2024 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 3. April 2024 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es seien ihm Zusatzleistungen zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8) , was dem Beschwerdeführer am 1 9. August 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemei nen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).
Da Leistungen im Nachgang zur Anmeldung zum Leistungsbezug vom 24. April 2023 (Urk. 9/1)
Gegenstand des Verfahrens
bilden, ein allfälliger Leistungs anspruch als o frühestens ab Anfang April 2023 besteht (Art. 12 Abs. 1 ELG), finden vorliegend - soweit nicht ausdrücklich anders festgehalten - die seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Normen Anwendung. Die Frage, ob der Beschwerdeführer auf Vermögen verzichtet hat, beurteilt sich hingegen nach den Gegebenheiten im Zeitpunkt der allfälligen Verzichtshandlung. 1.2
Die neue Regelung von Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG (Vermögensverzicht bei Vermögensverbrauch ohne wichtigen Grund von mehr als 10 % beziehungsweise Fr. 10'000.-- pro Jahr) gilt gemäss Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform, in Kraft ab 1. Januar 2021) jedoch nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist. Dagegen gilt die (ab Januar 2021 geltende ) Bestimmung von Art. 11a Abs. 2 ELG - da sie in Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 nicht aufgeführt wird - auch für Vermögen, auf das vor dem Inkrafttreten der Änderungen verzichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.5). 2 . 2.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenz bedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit . a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit . a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG). 2.2
Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentner der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung (vgl. Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundes verfassung, BV; BGE 139 V 574 E. 3.3.3; vgl. auch BGE 143 V 9 E. 6.2). Ihnen soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Da die Ergänzungs leistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Vorbehalten bleiben Ein künfte und Vermögen, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 a ELG; Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1.2; BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen über steigen . Nach Art. 9a Abs. 1 ELG setzt ein Anspruch voraus, dass die betreffende Person über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügt. Diese liegt für Ehepaare bei Fr. 200‘000.-- ( lit . b). Ein Anspruch auf Ergänzungsleis tungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz . 570 a.E .). 2.3
Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG werden Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Ein nahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Die mit Art. 11a Abs. 2 ELG per 1. Januar 2021 neu ins Gesetz aufgenommene Definition des Vermögensverzichts übernimmt die Begriffsbestimmung der in der Zeit davor ergangenen Rechtsprechung und hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und Vermögensverzichte zur Folge ( BBl 2016 7496 und 7538). Namentlich sind die beiden Voraussetzungen von Art. 11a Abs. 2 ELG weiterhin nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen ( BBl 2016 7538, Urteile des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2 und 9C_50/2022 vom 17. Mai 2022 E. 3.1; vgl. Rechtsprechung zu aArt . 11 Abs. 1 lit . g ELG in BGE 131 V 329 E. 4.3 f. und Urteile des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2 und 9C_532/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2.2).
Es gilt hier - ausserhalb von Art. 11a Abs. 3 und Abs. 4 ELG - ausserdem unein geschränkt auch die bisherige Rechtsprechung, wonach das System der Ergänzungsleistungen keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete «Lebensführungskontrolle» bietet, so dass ein Verzicht nicht alleine deswegen anzunehmen ist, weil jemand vor der Anmeldung zum Ergänzungs leistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte (BGE 146 V 306 E. 2.3.1, 121 V 204 E. 4b). Denn der Tatbestand, nach dem Ausgaben oberhalb einer bestimmten Ausgabengrenze als Verzichtsvermögen angerechnet werden sollen, selbst wenn der Nachweis einer gleichwertigen Gegenleistung erbracht wird, hat der Gesetz geber erst mit den neuen Bestimmungen in Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG (vgl. oben E. 1.2) eingeführt ( BBl 2016 7496 f. und 7539; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_50/2022 vom 17. Mai 2022 E. 3.1). 2.4
Für die Annahme einer Verzichtshandlung ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich («Verzicht») voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicher ten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrecht l ichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_240/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 4.1).
Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung ist es grundsätzlich unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 6.1).
Dem Aspekt des Zeitablaufs wird jedoch durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17 e ELV Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverän dert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2). Für die Berech nung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3 von Art. 17e ELV). 2.5
Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermö gensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaub haftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis).
In der Gerichtspraxis wird nicht Rechenschaft über jede einzelne Ausgabe verlangt, sondern es werden durchschnittliche Werte für den Lebensunterhalt aufgrund der konkreten Verhältnisse angenommen (Erich Gräub , Zusatzleistun gen zur AHV und IV, in: Steiger-Sackmann/Mosimann, Hrsg., Handbücher für die Anwaltspraxis Band XI, Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz . 26.96). So hat etwa das Bundesgericht bei einem alleinstehenden Versicherten aufgrund der belegten Barbezüge in den Jahren 2004 bis 2009 einen durchschnittlichen Bedarf von Fr. 60‘000.-- im Jahr angenommen (Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.1). Wird eine Vermögensabnahme mit einem - allenfalls gehobenen - Lebensstandard begründet, ist dafür der Beweis (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2.2.1). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid vom 3. April 2024 fest, gemäss Aufstellung betrage der Gesamtvermögensverzicht weit über Fr. 200'000.--, weshalb kein Anspruch auf Zusatzleistungen besteh e (Urk. 2 S. 1).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom
13. August 2024 (Urk. 8) führte s ie ergänzend aus, für die Berechnung des Vermögensverzichts stütze sie sich auf die in den Steuererklärungen deklarierten Wertschriften sowie das Bargeld (S. 1). Das tatsächliche Einkommen setze sich aus den AHV-Renten sowie der Pensions kassenrente zusammen , d er allgemeine Lebensbedarf sowie der Pauschalisie rungsfaktor würden sich aus der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen ergeben (S. 2). Eine Gegenüberstellung der tatsächlichen Einkommen sowie der Pauschalbeträge für den Lebensunterhalt für die Jahre 2012 bis 2023 und eine Aufstellung des Vermögensverzichts während der Jahre 2013 bis 2022 ergebe, dass diverse Vermögensverzichte vorlägen, welche auch unter Berücksichtigung des Lebensbedarfs nicht wegfallen würden. Selbst wenn man das Jahr 2013 aufgrund der Unklarheit des Darlehens von Y.___ unberücksichtigt lasse, bestünden in den anderen Jahren ebenfalls Vermögensverzichte. Die Vermögensschwelle von Fr . 200'000.-- bleibe somit auch unter Berücksichtigung der Amortisation um Fr. 10'000.-- nach Übertrag aufs Folgejahr überschritten (S. 3). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen sei damit nicht gegeben und weitere Abklärungen erübrigten sich (S. 4 oben) . Selbst wenn auf die Steuerzahlen abgestellt, das Darlehen reduziert sowie die in der Steuererklärung doppelt deklarierten Lebensversicherungen in Abzug gebracht würden, bleibe ein hoher Vermögensverzicht bestehen (S. 4 Ziff. 3). Selbst wenn man gemäss der Vermögensaufstellung des Beschwerdeführers auf die Steuerzahlen abstellte, wäre der Verzicht trotz Abzug des Darlehens und der doppelt berücksichtigten Lebensversicherung höher, als wenn nur auf die Wertschriften und das Bargeld abgestellt werde (S. 5 Ziff. 3). Insgesamt liege ein Vermögensverzicht vor , und es bestehe aufgrund der überschrittenen Vermögensschwelle kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (S. 5 Ziff. 4). 3 .2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er habe ein Treuhandbüro mit der Aufstellung der Vermögensveränderungen beauftragt. Dabei habe sich herausgestellt, dass die Steuererklärungen in den Jahren 2012 bis 2017 nicht korrekt ausgefüllt worden seien. Die Sachlage sowie die Korrekturen seien belegt worden .
Er sei mit der Abweisung des Leistungsanspruches nicht einverstanden (Urk. 1). 3.3
Strittig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen entsprechend der Berech nung vom
24. Januar 2024 (Urk. 9/52)
unter Berücksichtigung eines Verzichts vermögens im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG von Fr. 814'409.-- im Jahre 2022 (Urk. 8 S. 4) zu Recht verneint hat. 4. 4.1
Was zunächst das Vermögen betrifft, stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die bei den Akten liegenden Steuererklärungen der Jahre 2012 bis 202 2
(Urk. 9/41-51) und stellte dabei auf die Wertschriften und Guthaben gemäss Wertschriften verzeichnis sowie das Bargeld ab (vgl. Urk. 8 S. 1 ; jeweils Ziff. 30.1 und 30.2 der Steuererklärungen ). Der Beschwerdeführer machte hierzu geltend, die Steuerer klärungen seien in den Jahren 2012 bis 2017 nicht korrekt ausgefüllt worden (Urk. 1), und reichte eine korrigierte Aufstellung der Vermögenswerte ein (Urk. 9/55) . Ein Vergleich der von der Beschwerdegegnerin angenommenen Zahlen mit denjenigen des Beschwerdeführers zeigt jedoch , dass mit Ausnahme des Jahres 2012, in welchem die Beschwerdegegnerin von einem Vermögen in der Höhe von Fr. 1'894'151.-- und der Beschwerdeführer von einem solchen von Fr. 1'361'088.-- ausging, sowie der Jahre 2020 und 2021, in welchen die Diffe renz jedoch lediglich Fr. 79.-- im Jahre 2020 sowie Fr. 962.-- im Jahre 2021 betrug, die Beschwerdegegnerin das Vermögen (teilweise massiv) tiefer veran schlagte. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist damit im Folgenden für das Jahr 2012 auf das Vermögen gemäss seinen Angaben und für die restlichen Jahre auf die Zahlen der Beschwerdegegnerin abzustellen. Vermögen Differenz zum Vorjahr 2012 1'361'088 2013 1'022 ' 029 - 339’059 2014 755 ' 635 -266’394 2015 562 ' 657 -192’978 2016 239 ' 938 -322’719 20 17 210 ' 607 -29’331 2018 69 ' 682 -140’925 2019 29 ' 072 -40’610 2020 254 ' 079 +225’007 2021 127 ' 962 -126’117 2022 23 ' 508 -104’454
D ie tatsächlichen Einkünfte setzen sich vorliegend aus den Altersrenten und den Renten der Pensionskassen des Beschwerdeführers sowie dessen Ehefrau zusam men. Dabei sind den Steuererklärungen folgende Zahlen zu entnehmen (jeweils Ziff. 3.1 und 3.2) : tatsächliche Einkünfte 2012 56’856 2013 67’304 2014 76’666 2015 71’652 2016 52’748 2017 48’256 2018 48’256 2019 48’628 2020 48’628 2021 49’000 2022 49’000 4. 2
Zur Berechnung des allgemeinen Lebensbedarfs ging die Beschwerdegegnerin gemäss der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] vom Pauschalb etrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Alleinstehenden aus (vgl. Urk. 8 S. 2 f. ; WEL Rz . 3532.12 in Verbindung mit Anhang 8 ). Insgesamt ergeben sich damit die folgenden Pauschalbeträge für den allgemeinen Lebensunterhalt: Pauschalbetrag Faktor zulässiger Bedarf 2012 19’050 5.3 100’965 2013 19’210 5.3 101’813 2014 19’210 5.3 101’813 2015 19’290 5.3 102’237 2016 19’290 5.3 102’237 2017 19’290 5.3 102’237 2018 19’290 5.3 102’237 2019 19’450 5.3 103’085 2020 19’450 5.3 103’085 2021 19’610 5.3 103’933 2022 19’610 5.3 103’933 4.3
Verfügte die EL-beziehende Person in den Jahren, in denen der Vermögensrück gang stattgefunden hat, über ein ungenügendes Einkommen, entspricht der Vermögensverzicht lediglich der Differenz zwischen dem unbelegten Vermögens rückgang und dem Teil des Vermögens, der für den Lebensunterhalt aufgewendet werden musste ( WEL Rz . 3532.10 in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung). In diesem Sinne kann im Folgenden gestützt auf die vorstehend berechneten Zahlen zum Vermögen, den tatsächlichen Einkünften sowie des zulässigen Bedarfs der unbelegte Vermögensrückgang beziehungsweise der Vermögensverzicht berechnet werden. tatsächliche Einkünfte zulässiger Bedarf Differenz / Einkommensdefizit 2012 56'856 100’965 - 44’109 2013 67'304 101’813 - 34’509 2014 76'666 101’813 - 25’147 2015 71'652 102’237 - 30’585 2016 52'748 102’237 - 47’489 2017 48'256 102’237 - 53’981 2018 48'256 102’237 - 53’981 2019 48'628 103’085 - 54’457 2020 48'628 103’085 - 54’457 2021 49'000 103’933 - 54 ’933 2022 49'000 103’933 - 54 ’933
Der für die Beurteilung des vorliegenden Falles wesentliche unbelegte Vermögensrückgang respektiv anzunehmende Vermögensverzicht errechnet sich damit wie folgt: Vermögensrückgang Einkommensdefizit Vermögensverzicht 2013 339’059 34’509 304’550 2014 266’394 25’147 241’247 2015 192’978 30’585 162’393 2016 322’719 47’489 275’230 2017 29’331 53’981 0 2018 140’925 53’981 86’944 2019 40’610 54’457 0 2020 0 0 2021 126’117 54 ’933 71 ’184 2022 104’454 54 ’933 49 ’521
Insgesamt liegt damit in den vergangenen zehn Jahren ein unbelegter Vermögensrückgang und damit ein Vermögensverzicht in der Höhe von total Fr. 1' 191 '069.-- vor. Nachdem der Beschwerdeführer keine weiteren Einwände gegen die Berechnung des Verzichtsvermögens vorbrachte und insbesondere keine Belege für den Vermögensverbrauch einreichte, übersteigt das anrechen bare Reinvermögen des Beschwerdeführers sowie dessen Ehefrau selbst unter Berücksichtigung der jährlichen Verminderung von Fr. 10'000.-- die massgeb liche Schwelle von Fr. 200'000.-- bei Weitem. Der Beschwerdeführer hat damit weder Anspruch auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen noch auf kantonale Zusatzleistungen, für deren Berechnung nach § 15 ff. ZLG auf die Bedarfsberech nung für die jährliche Ergänzungsleistung abzustellen ist.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. April 2024 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.4
Der Vollständigkeit halber ist sodann darauf hinzuweisen, dass bei dieser Vermögensbetrachtung der Erlös aus dem Verkauf der Wohnung am Z.___-Weg in A.___ nicht vollständig berücksichtigt wurde. Der Beschwer deführer sowie dessen Ehefrau veräusserten ihre Wohnung am 16. Januar 2020, wobei der Kaufpreis in der Höhe von insgesamt Fr. 1'300'000.-- durch Ablösung des Pfandbriefes im Wert von rund Fr. 68 4 '000.-- sowie durch Überweisung des restlichen Betrages in der Höhe von rund Fr. 615'000.-- beglichen wurde
(vgl. Urk. 9/40/9) . Dieser Vermögenszuwachs im Jahre 2020 ist jedoch aus der Steuer erklärung 2020 nicht im vollen Umfang ersichtlich. Per 31. Dezember 2020 lag das Vermögen lediglich um rund Fr. 225'000.-- höher als Ende des Jahres 2019 (vgl. vorstehend E. 4.1). Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann indessen offenbleiben, wofür der Beschwerdeführer die restlichen rund Fr. 400'000.-- aus dem Verkaufserlös verbraucht hat. Bei einer allfälligen erneuten Anmeldung des Beschwerdeführers oder dessen Ehefrau zum Bezug von Zusatzleistungen wäre dies jedoch im Detail zu prüfen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKübler-Zillig
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1945, meldete sich am 2
E. 1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemei nen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).
Da Leistungen im Nachgang zur Anmeldung zum Leistungsbezug vom 24. April 2023 (Urk. 9/1)
Gegenstand des Verfahrens
bilden, ein allfälliger Leistungs anspruch als o frühestens ab Anfang April 2023 besteht (Art. 12 Abs. 1 ELG), finden vorliegend - soweit nicht ausdrücklich anders festgehalten - die seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Normen Anwendung. Die Frage, ob der Beschwerdeführer auf Vermögen verzichtet hat, beurteilt sich hingegen nach den Gegebenheiten im Zeitpunkt der allfälligen Verzichtshandlung.
E. 1.2 Die neue Regelung von Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG (Vermögensverzicht bei Vermögensverbrauch ohne wichtigen Grund von mehr als 10 % beziehungsweise Fr. 10'000.-- pro Jahr) gilt gemäss Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform, in Kraft ab 1. Januar 2021) jedoch nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist. Dagegen gilt die (ab Januar 2021 geltende ) Bestimmung von Art. 11a Abs. 2 ELG - da sie in Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 nicht aufgeführt wird - auch für Vermögen, auf das vor dem Inkrafttreten der Änderungen verzichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.5). 2 . 2.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenz bedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit . a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit . a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG). 2.2
Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentner der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung (vgl. Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundes verfassung, BV; BGE 139 V 574 E. 3.3.3; vgl. auch BGE 143 V 9 E. 6.2). Ihnen soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Da die Ergänzungs leistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Vorbehalten bleiben Ein künfte und Vermögen, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 a ELG; Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1.2; BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen über steigen . Nach Art. 9a Abs. 1 ELG setzt ein Anspruch voraus, dass die betreffende Person über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügt. Diese liegt für Ehepaare bei Fr. 200‘000.-- ( lit . b). Ein Anspruch auf Ergänzungsleis tungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz . 570 a.E .). 2.3
Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG werden Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Ein nahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Die mit Art. 11a Abs. 2 ELG per 1. Januar 2021 neu ins Gesetz aufgenommene Definition des Vermögensverzichts übernimmt die Begriffsbestimmung der in der Zeit davor ergangenen Rechtsprechung und hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und Vermögensverzichte zur Folge ( BBl 2016 7496 und 7538). Namentlich sind die beiden Voraussetzungen von Art. 11a Abs. 2 ELG weiterhin nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen ( BBl 2016 7538, Urteile des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2 und 9C_50/2022 vom 17. Mai 2022 E. 3.1; vgl. Rechtsprechung zu aArt . 11 Abs. 1 lit . g ELG in BGE 131 V 329 E. 4.3 f. und Urteile des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2 und 9C_532/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2.2).
Es gilt hier - ausserhalb von Art. 11a Abs. 3 und Abs. 4 ELG - ausserdem unein geschränkt auch die bisherige Rechtsprechung, wonach das System der Ergänzungsleistungen keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete «Lebensführungskontrolle» bietet, so dass ein Verzicht nicht alleine deswegen anzunehmen ist, weil jemand vor der Anmeldung zum Ergänzungs leistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte (BGE 146 V 306 E. 2.3.1, 121 V 204 E. 4b). Denn der Tatbestand, nach dem Ausgaben oberhalb einer bestimmten Ausgabengrenze als Verzichtsvermögen angerechnet werden sollen, selbst wenn der Nachweis einer gleichwertigen Gegenleistung erbracht wird, hat der Gesetz geber erst mit den neuen Bestimmungen in Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG (vgl. oben E. 1.2) eingeführt ( BBl 2016 7496 f. und 7539; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_50/2022 vom 17. Mai 2022 E. 3.1). 2.4
Für die Annahme einer Verzichtshandlung ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich («Verzicht») voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicher ten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrecht l ichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_240/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 4.1).
Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung ist es grundsätzlich unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 6.1).
Dem Aspekt des Zeitablaufs wird jedoch durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17 e ELV Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverän dert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2). Für die Berech nung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3 von Art. 17e ELV). 2.5
Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermö gensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaub haftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis).
In der Gerichtspraxis wird nicht Rechenschaft über jede einzelne Ausgabe verlangt, sondern es werden durchschnittliche Werte für den Lebensunterhalt aufgrund der konkreten Verhältnisse angenommen (Erich Gräub , Zusatzleistun gen zur AHV und IV, in: Steiger-Sackmann/Mosimann, Hrsg., Handbücher für die Anwaltspraxis Band XI, Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz . 26.96). So hat etwa das Bundesgericht bei einem alleinstehenden Versicherten aufgrund der belegten Barbezüge in den Jahren 2004 bis 2009 einen durchschnittlichen Bedarf von Fr. 60‘000.-- im Jahr angenommen (Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.1). Wird eine Vermögensabnahme mit einem - allenfalls gehobenen - Lebensstandard begründet, ist dafür der Beweis (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2.2.1). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid vom 3. April 2024 fest, gemäss Aufstellung betrage der Gesamtvermögensverzicht weit über Fr. 200'000.--, weshalb kein Anspruch auf Zusatzleistungen besteh e (Urk. 2 S. 1).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom
13. August 2024 (Urk. 8) führte s ie ergänzend aus, für die Berechnung des Vermögensverzichts stütze sie sich auf die in den Steuererklärungen deklarierten Wertschriften sowie das Bargeld (S. 1). Das tatsächliche Einkommen setze sich aus den AHV-Renten sowie der Pensions kassenrente zusammen , d er allgemeine Lebensbedarf sowie der Pauschalisie rungsfaktor würden sich aus der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen ergeben (S. 2). Eine Gegenüberstellung der tatsächlichen Einkommen sowie der Pauschalbeträge für den Lebensunterhalt für die Jahre 2012 bis 2023 und eine Aufstellung des Vermögensverzichts während der Jahre 2013 bis 2022 ergebe, dass diverse Vermögensverzichte vorlägen, welche auch unter Berücksichtigung des Lebensbedarfs nicht wegfallen würden. Selbst wenn man das Jahr 2013 aufgrund der Unklarheit des Darlehens von Y.___ unberücksichtigt lasse, bestünden in den anderen Jahren ebenfalls Vermögensverzichte. Die Vermögensschwelle von Fr . 200'000.-- bleibe somit auch unter Berücksichtigung der Amortisation um Fr. 10'000.-- nach Übertrag aufs Folgejahr überschritten (S. 3). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen sei damit nicht gegeben und weitere Abklärungen erübrigten sich (S. 4 oben) . Selbst wenn auf die Steuerzahlen abgestellt, das Darlehen reduziert sowie die in der Steuererklärung doppelt deklarierten Lebensversicherungen in Abzug gebracht würden, bleibe ein hoher Vermögensverzicht bestehen (S. 4 Ziff. 3). Selbst wenn man gemäss der Vermögensaufstellung des Beschwerdeführers auf die Steuerzahlen abstellte, wäre der Verzicht trotz Abzug des Darlehens und der doppelt berücksichtigten Lebensversicherung höher, als wenn nur auf die Wertschriften und das Bargeld abgestellt werde (S. 5 Ziff. 3). Insgesamt liege ein Vermögensverzicht vor , und es bestehe aufgrund der überschrittenen Vermögensschwelle kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (S. 5 Ziff. 4). 3 .2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er habe ein Treuhandbüro mit der Aufstellung der Vermögensveränderungen beauftragt. Dabei habe sich herausgestellt, dass die Steuererklärungen in den Jahren 2012 bis 2017 nicht korrekt ausgefüllt worden seien. Die Sachlage sowie die Korrekturen seien belegt worden .
Er sei mit der Abweisung des Leistungsanspruches nicht einverstanden (Urk. 1). 3.3
Strittig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen entsprechend der Berech nung vom
24. Januar 2024 (Urk. 9/52)
unter Berücksichtigung eines Verzichts vermögens im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG von Fr. 814'409.-- im Jahre 2022 (Urk. 8 S. 4) zu Recht verneint hat.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKübler-Zillig
E. 4.1 Was zunächst das Vermögen betrifft, stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die bei den Akten liegenden Steuererklärungen der Jahre 2012 bis 202 2
(Urk. 9/41-51) und stellte dabei auf die Wertschriften und Guthaben gemäss Wertschriften verzeichnis sowie das Bargeld ab (vgl. Urk. 8 S. 1 ; jeweils Ziff. 30.1 und 30.2 der Steuererklärungen ). Der Beschwerdeführer machte hierzu geltend, die Steuerer klärungen seien in den Jahren 2012 bis 2017 nicht korrekt ausgefüllt worden (Urk. 1), und reichte eine korrigierte Aufstellung der Vermögenswerte ein (Urk. 9/55) . Ein Vergleich der von der Beschwerdegegnerin angenommenen Zahlen mit denjenigen des Beschwerdeführers zeigt jedoch , dass mit Ausnahme des Jahres 2012, in welchem die Beschwerdegegnerin von einem Vermögen in der Höhe von Fr. 1'894'151.-- und der Beschwerdeführer von einem solchen von Fr. 1'361'088.-- ausging, sowie der Jahre 2020 und 2021, in welchen die Diffe renz jedoch lediglich Fr. 79.-- im Jahre 2020 sowie Fr. 962.-- im Jahre 2021 betrug, die Beschwerdegegnerin das Vermögen (teilweise massiv) tiefer veran schlagte. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist damit im Folgenden für das Jahr 2012 auf das Vermögen gemäss seinen Angaben und für die restlichen Jahre auf die Zahlen der Beschwerdegegnerin abzustellen. Vermögen Differenz zum Vorjahr 2012 1'361'088 2013 1'022 ' 029 - 339’059 2014 755 ' 635 -266’394 2015 562 ' 657 -192’978 2016 239 ' 938 -322’719 20 17 210 ' 607 -29’331 2018 69 ' 682 -140’925 2019 29 ' 072 -40’610 2020 254 ' 079 +225’007 2021 127 ' 962 -126’117 2022 23 ' 508 -104’454
D ie tatsächlichen Einkünfte setzen sich vorliegend aus den Altersrenten und den Renten der Pensionskassen des Beschwerdeführers sowie dessen Ehefrau zusam men. Dabei sind den Steuererklärungen folgende Zahlen zu entnehmen (jeweils Ziff. 3.1 und 3.2) : tatsächliche Einkünfte 2012 56’856 2013 67’304 2014 76’666 2015 71’652 2016 52’748 2017 48’256 2018 48’256 2019 48’628 2020 48’628 2021 49’000 2022 49’000
E. 4.3 Verfügte die EL-beziehende Person in den Jahren, in denen der Vermögensrück gang stattgefunden hat, über ein ungenügendes Einkommen, entspricht der Vermögensverzicht lediglich der Differenz zwischen dem unbelegten Vermögens rückgang und dem Teil des Vermögens, der für den Lebensunterhalt aufgewendet werden musste ( WEL Rz . 3532.10 in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung). In diesem Sinne kann im Folgenden gestützt auf die vorstehend berechneten Zahlen zum Vermögen, den tatsächlichen Einkünften sowie des zulässigen Bedarfs der unbelegte Vermögensrückgang beziehungsweise der Vermögensverzicht berechnet werden. tatsächliche Einkünfte zulässiger Bedarf Differenz / Einkommensdefizit 2012 56'856 100’965 - 44’109 2013 67'304 101’813 - 34’509 2014 76'666 101’813 - 25’147 2015 71'652 102’237 - 30’585 2016 52'748 102’237 - 47’489 2017 48'256 102’237 - 53’981 2018 48'256 102’237 - 53’981 2019 48'628 103’085 - 54’457 2020 48'628 103’085 - 54’457 2021 49'000 103’933 - 54 ’933 2022 49'000 103’933 - 54 ’933
Der für die Beurteilung des vorliegenden Falles wesentliche unbelegte Vermögensrückgang respektiv anzunehmende Vermögensverzicht errechnet sich damit wie folgt: Vermögensrückgang Einkommensdefizit Vermögensverzicht 2013 339’059 34’509 304’550 2014 266’394 25’147 241’247 2015 192’978 30’585 162’393 2016 322’719 47’489 275’230 2017 29’331 53’981 0 2018 140’925 53’981 86’944 2019 40’610 54’457 0 2020 0 0 2021 126’117 54 ’933 71 ’184 2022 104’454 54 ’933 49 ’521
Insgesamt liegt damit in den vergangenen zehn Jahren ein unbelegter Vermögensrückgang und damit ein Vermögensverzicht in der Höhe von total Fr. 1' 191 '069.-- vor. Nachdem der Beschwerdeführer keine weiteren Einwände gegen die Berechnung des Verzichtsvermögens vorbrachte und insbesondere keine Belege für den Vermögensverbrauch einreichte, übersteigt das anrechen bare Reinvermögen des Beschwerdeführers sowie dessen Ehefrau selbst unter Berücksichtigung der jährlichen Verminderung von Fr. 10'000.-- die massgeb liche Schwelle von Fr. 200'000.-- bei Weitem. Der Beschwerdeführer hat damit weder Anspruch auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen noch auf kantonale Zusatzleistungen, für deren Berechnung nach § 15 ff. ZLG auf die Bedarfsberech nung für die jährliche Ergänzungsleistung abzustellen ist.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. April 2024 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 4.4 Der Vollständigkeit halber ist sodann darauf hinzuweisen, dass bei dieser Vermögensbetrachtung der Erlös aus dem Verkauf der Wohnung am Z.___-Weg in A.___ nicht vollständig berücksichtigt wurde. Der Beschwer deführer sowie dessen Ehefrau veräusserten ihre Wohnung am 16. Januar 2020, wobei der Kaufpreis in der Höhe von insgesamt Fr. 1'300'000.-- durch Ablösung des Pfandbriefes im Wert von rund Fr. 68
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2024.00051
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom
3. Dezember 2024 in Sach en X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1945, meldete sich am 2 4 . April 2023
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen zur Altersrente an (Urk. 9/1 ). Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 verneinte die Durchführungs stelle einen Anspruch auf Zusatzleistungen infolge Überschreitung der Vermögensschwelle (Urk. 9/53) . Die dagegen vom Versicherten am 21. Februar 2024 erhobene Einsprache (Urk. 9/60 ) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 3. April 2024 ab (Urk. 9/67 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 30. April 2024 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 3. April 2024 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es seien ihm Zusatzleistungen zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8) , was dem Beschwerdeführer am 1 9. August 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemei nen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).
Da Leistungen im Nachgang zur Anmeldung zum Leistungsbezug vom 24. April 2023 (Urk. 9/1)
Gegenstand des Verfahrens
bilden, ein allfälliger Leistungs anspruch als o frühestens ab Anfang April 2023 besteht (Art. 12 Abs. 1 ELG), finden vorliegend - soweit nicht ausdrücklich anders festgehalten - die seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Normen Anwendung. Die Frage, ob der Beschwerdeführer auf Vermögen verzichtet hat, beurteilt sich hingegen nach den Gegebenheiten im Zeitpunkt der allfälligen Verzichtshandlung. 1.2
Die neue Regelung von Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG (Vermögensverzicht bei Vermögensverbrauch ohne wichtigen Grund von mehr als 10 % beziehungsweise Fr. 10'000.-- pro Jahr) gilt gemäss Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform, in Kraft ab 1. Januar 2021) jedoch nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist. Dagegen gilt die (ab Januar 2021 geltende ) Bestimmung von Art. 11a Abs. 2 ELG - da sie in Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 nicht aufgeführt wird - auch für Vermögen, auf das vor dem Inkrafttreten der Änderungen verzichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.5). 2 . 2.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenz bedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit . a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit . a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG). 2.2
Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentner der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung (vgl. Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundes verfassung, BV; BGE 139 V 574 E. 3.3.3; vgl. auch BGE 143 V 9 E. 6.2). Ihnen soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Da die Ergänzungs leistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Vorbehalten bleiben Ein künfte und Vermögen, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 a ELG; Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1.2; BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen über steigen . Nach Art. 9a Abs. 1 ELG setzt ein Anspruch voraus, dass die betreffende Person über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügt. Diese liegt für Ehepaare bei Fr. 200‘000.-- ( lit . b). Ein Anspruch auf Ergänzungsleis tungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz . 570 a.E .). 2.3
Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG werden Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Ein nahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Die mit Art. 11a Abs. 2 ELG per 1. Januar 2021 neu ins Gesetz aufgenommene Definition des Vermögensverzichts übernimmt die Begriffsbestimmung der in der Zeit davor ergangenen Rechtsprechung und hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und Vermögensverzichte zur Folge ( BBl 2016 7496 und 7538). Namentlich sind die beiden Voraussetzungen von Art. 11a Abs. 2 ELG weiterhin nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen ( BBl 2016 7538, Urteile des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2 und 9C_50/2022 vom 17. Mai 2022 E. 3.1; vgl. Rechtsprechung zu aArt . 11 Abs. 1 lit . g ELG in BGE 131 V 329 E. 4.3 f. und Urteile des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2 und 9C_532/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2.2).
Es gilt hier - ausserhalb von Art. 11a Abs. 3 und Abs. 4 ELG - ausserdem unein geschränkt auch die bisherige Rechtsprechung, wonach das System der Ergänzungsleistungen keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete «Lebensführungskontrolle» bietet, so dass ein Verzicht nicht alleine deswegen anzunehmen ist, weil jemand vor der Anmeldung zum Ergänzungs leistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte (BGE 146 V 306 E. 2.3.1, 121 V 204 E. 4b). Denn der Tatbestand, nach dem Ausgaben oberhalb einer bestimmten Ausgabengrenze als Verzichtsvermögen angerechnet werden sollen, selbst wenn der Nachweis einer gleichwertigen Gegenleistung erbracht wird, hat der Gesetz geber erst mit den neuen Bestimmungen in Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG (vgl. oben E. 1.2) eingeführt ( BBl 2016 7496 f. und 7539; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_50/2022 vom 17. Mai 2022 E. 3.1). 2.4
Für die Annahme einer Verzichtshandlung ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich («Verzicht») voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicher ten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrecht l ichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_240/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 4.1).
Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung ist es grundsätzlich unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 6.1).
Dem Aspekt des Zeitablaufs wird jedoch durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17 e ELV Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverän dert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2). Für die Berech nung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3 von Art. 17e ELV). 2.5
Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermö gensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaub haftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis).
In der Gerichtspraxis wird nicht Rechenschaft über jede einzelne Ausgabe verlangt, sondern es werden durchschnittliche Werte für den Lebensunterhalt aufgrund der konkreten Verhältnisse angenommen (Erich Gräub , Zusatzleistun gen zur AHV und IV, in: Steiger-Sackmann/Mosimann, Hrsg., Handbücher für die Anwaltspraxis Band XI, Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz . 26.96). So hat etwa das Bundesgericht bei einem alleinstehenden Versicherten aufgrund der belegten Barbezüge in den Jahren 2004 bis 2009 einen durchschnittlichen Bedarf von Fr. 60‘000.-- im Jahr angenommen (Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.1). Wird eine Vermögensabnahme mit einem - allenfalls gehobenen - Lebensstandard begründet, ist dafür der Beweis (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2.2.1). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid vom 3. April 2024 fest, gemäss Aufstellung betrage der Gesamtvermögensverzicht weit über Fr. 200'000.--, weshalb kein Anspruch auf Zusatzleistungen besteh e (Urk. 2 S. 1).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom
13. August 2024 (Urk. 8) führte s ie ergänzend aus, für die Berechnung des Vermögensverzichts stütze sie sich auf die in den Steuererklärungen deklarierten Wertschriften sowie das Bargeld (S. 1). Das tatsächliche Einkommen setze sich aus den AHV-Renten sowie der Pensions kassenrente zusammen , d er allgemeine Lebensbedarf sowie der Pauschalisie rungsfaktor würden sich aus der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen ergeben (S. 2). Eine Gegenüberstellung der tatsächlichen Einkommen sowie der Pauschalbeträge für den Lebensunterhalt für die Jahre 2012 bis 2023 und eine Aufstellung des Vermögensverzichts während der Jahre 2013 bis 2022 ergebe, dass diverse Vermögensverzichte vorlägen, welche auch unter Berücksichtigung des Lebensbedarfs nicht wegfallen würden. Selbst wenn man das Jahr 2013 aufgrund der Unklarheit des Darlehens von Y.___ unberücksichtigt lasse, bestünden in den anderen Jahren ebenfalls Vermögensverzichte. Die Vermögensschwelle von Fr . 200'000.-- bleibe somit auch unter Berücksichtigung der Amortisation um Fr. 10'000.-- nach Übertrag aufs Folgejahr überschritten (S. 3). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen sei damit nicht gegeben und weitere Abklärungen erübrigten sich (S. 4 oben) . Selbst wenn auf die Steuerzahlen abgestellt, das Darlehen reduziert sowie die in der Steuererklärung doppelt deklarierten Lebensversicherungen in Abzug gebracht würden, bleibe ein hoher Vermögensverzicht bestehen (S. 4 Ziff. 3). Selbst wenn man gemäss der Vermögensaufstellung des Beschwerdeführers auf die Steuerzahlen abstellte, wäre der Verzicht trotz Abzug des Darlehens und der doppelt berücksichtigten Lebensversicherung höher, als wenn nur auf die Wertschriften und das Bargeld abgestellt werde (S. 5 Ziff. 3). Insgesamt liege ein Vermögensverzicht vor , und es bestehe aufgrund der überschrittenen Vermögensschwelle kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (S. 5 Ziff. 4). 3 .2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er habe ein Treuhandbüro mit der Aufstellung der Vermögensveränderungen beauftragt. Dabei habe sich herausgestellt, dass die Steuererklärungen in den Jahren 2012 bis 2017 nicht korrekt ausgefüllt worden seien. Die Sachlage sowie die Korrekturen seien belegt worden .
Er sei mit der Abweisung des Leistungsanspruches nicht einverstanden (Urk. 1). 3.3
Strittig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen entsprechend der Berech nung vom
24. Januar 2024 (Urk. 9/52)
unter Berücksichtigung eines Verzichts vermögens im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG von Fr. 814'409.-- im Jahre 2022 (Urk. 8 S. 4) zu Recht verneint hat. 4. 4.1
Was zunächst das Vermögen betrifft, stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die bei den Akten liegenden Steuererklärungen der Jahre 2012 bis 202 2
(Urk. 9/41-51) und stellte dabei auf die Wertschriften und Guthaben gemäss Wertschriften verzeichnis sowie das Bargeld ab (vgl. Urk. 8 S. 1 ; jeweils Ziff. 30.1 und 30.2 der Steuererklärungen ). Der Beschwerdeführer machte hierzu geltend, die Steuerer klärungen seien in den Jahren 2012 bis 2017 nicht korrekt ausgefüllt worden (Urk. 1), und reichte eine korrigierte Aufstellung der Vermögenswerte ein (Urk. 9/55) . Ein Vergleich der von der Beschwerdegegnerin angenommenen Zahlen mit denjenigen des Beschwerdeführers zeigt jedoch , dass mit Ausnahme des Jahres 2012, in welchem die Beschwerdegegnerin von einem Vermögen in der Höhe von Fr. 1'894'151.-- und der Beschwerdeführer von einem solchen von Fr. 1'361'088.-- ausging, sowie der Jahre 2020 und 2021, in welchen die Diffe renz jedoch lediglich Fr. 79.-- im Jahre 2020 sowie Fr. 962.-- im Jahre 2021 betrug, die Beschwerdegegnerin das Vermögen (teilweise massiv) tiefer veran schlagte. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist damit im Folgenden für das Jahr 2012 auf das Vermögen gemäss seinen Angaben und für die restlichen Jahre auf die Zahlen der Beschwerdegegnerin abzustellen. Vermögen Differenz zum Vorjahr 2012 1'361'088 2013 1'022 ' 029 - 339’059 2014 755 ' 635 -266’394 2015 562 ' 657 -192’978 2016 239 ' 938 -322’719 20 17 210 ' 607 -29’331 2018 69 ' 682 -140’925 2019 29 ' 072 -40’610 2020 254 ' 079 +225’007 2021 127 ' 962 -126’117 2022 23 ' 508 -104’454
D ie tatsächlichen Einkünfte setzen sich vorliegend aus den Altersrenten und den Renten der Pensionskassen des Beschwerdeführers sowie dessen Ehefrau zusam men. Dabei sind den Steuererklärungen folgende Zahlen zu entnehmen (jeweils Ziff. 3.1 und 3.2) : tatsächliche Einkünfte 2012 56’856 2013 67’304 2014 76’666 2015 71’652 2016 52’748 2017 48’256 2018 48’256 2019 48’628 2020 48’628 2021 49’000 2022 49’000 4. 2
Zur Berechnung des allgemeinen Lebensbedarfs ging die Beschwerdegegnerin gemäss der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] vom Pauschalb etrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Alleinstehenden aus (vgl. Urk. 8 S. 2 f. ; WEL Rz . 3532.12 in Verbindung mit Anhang 8 ). Insgesamt ergeben sich damit die folgenden Pauschalbeträge für den allgemeinen Lebensunterhalt: Pauschalbetrag Faktor zulässiger Bedarf 2012 19’050 5.3 100’965 2013 19’210 5.3 101’813 2014 19’210 5.3 101’813 2015 19’290 5.3 102’237 2016 19’290 5.3 102’237 2017 19’290 5.3 102’237 2018 19’290 5.3 102’237 2019 19’450 5.3 103’085 2020 19’450 5.3 103’085 2021 19’610 5.3 103’933 2022 19’610 5.3 103’933 4.3
Verfügte die EL-beziehende Person in den Jahren, in denen der Vermögensrück gang stattgefunden hat, über ein ungenügendes Einkommen, entspricht der Vermögensverzicht lediglich der Differenz zwischen dem unbelegten Vermögens rückgang und dem Teil des Vermögens, der für den Lebensunterhalt aufgewendet werden musste ( WEL Rz . 3532.10 in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung). In diesem Sinne kann im Folgenden gestützt auf die vorstehend berechneten Zahlen zum Vermögen, den tatsächlichen Einkünften sowie des zulässigen Bedarfs der unbelegte Vermögensrückgang beziehungsweise der Vermögensverzicht berechnet werden. tatsächliche Einkünfte zulässiger Bedarf Differenz / Einkommensdefizit 2012 56'856 100’965 - 44’109 2013 67'304 101’813 - 34’509 2014 76'666 101’813 - 25’147 2015 71'652 102’237 - 30’585 2016 52'748 102’237 - 47’489 2017 48'256 102’237 - 53’981 2018 48'256 102’237 - 53’981 2019 48'628 103’085 - 54’457 2020 48'628 103’085 - 54’457 2021 49'000 103’933 - 54 ’933 2022 49'000 103’933 - 54 ’933
Der für die Beurteilung des vorliegenden Falles wesentliche unbelegte Vermögensrückgang respektiv anzunehmende Vermögensverzicht errechnet sich damit wie folgt: Vermögensrückgang Einkommensdefizit Vermögensverzicht 2013 339’059 34’509 304’550 2014 266’394 25’147 241’247 2015 192’978 30’585 162’393 2016 322’719 47’489 275’230 2017 29’331 53’981 0 2018 140’925 53’981 86’944 2019 40’610 54’457 0 2020 0 0 2021 126’117 54 ’933 71 ’184 2022 104’454 54 ’933 49 ’521
Insgesamt liegt damit in den vergangenen zehn Jahren ein unbelegter Vermögensrückgang und damit ein Vermögensverzicht in der Höhe von total Fr. 1' 191 '069.-- vor. Nachdem der Beschwerdeführer keine weiteren Einwände gegen die Berechnung des Verzichtsvermögens vorbrachte und insbesondere keine Belege für den Vermögensverbrauch einreichte, übersteigt das anrechen bare Reinvermögen des Beschwerdeführers sowie dessen Ehefrau selbst unter Berücksichtigung der jährlichen Verminderung von Fr. 10'000.-- die massgeb liche Schwelle von Fr. 200'000.-- bei Weitem. Der Beschwerdeführer hat damit weder Anspruch auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen noch auf kantonale Zusatzleistungen, für deren Berechnung nach § 15 ff. ZLG auf die Bedarfsberech nung für die jährliche Ergänzungsleistung abzustellen ist.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. April 2024 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.4
Der Vollständigkeit halber ist sodann darauf hinzuweisen, dass bei dieser Vermögensbetrachtung der Erlös aus dem Verkauf der Wohnung am Z.___-Weg in A.___ nicht vollständig berücksichtigt wurde. Der Beschwer deführer sowie dessen Ehefrau veräusserten ihre Wohnung am 16. Januar 2020, wobei der Kaufpreis in der Höhe von insgesamt Fr. 1'300'000.-- durch Ablösung des Pfandbriefes im Wert von rund Fr. 68 4 '000.-- sowie durch Überweisung des restlichen Betrages in der Höhe von rund Fr. 615'000.-- beglichen wurde
(vgl. Urk. 9/40/9) . Dieser Vermögenszuwachs im Jahre 2020 ist jedoch aus der Steuer erklärung 2020 nicht im vollen Umfang ersichtlich. Per 31. Dezember 2020 lag das Vermögen lediglich um rund Fr. 225'000.-- höher als Ende des Jahres 2019 (vgl. vorstehend E. 4.1). Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann indessen offenbleiben, wofür der Beschwerdeführer die restlichen rund Fr. 400'000.-- aus dem Verkaufserlös verbraucht hat. Bei einer allfälligen erneuten Anmeldung des Beschwerdeführers oder dessen Ehefrau zum Bezug von Zusatzleistungen wäre dies jedoch im Detail zu prüfen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKübler-Zillig