Sachverhalt
1. 1.1
Das Ehepaar X.___ und Y.___ , geboren 1955 und 1961, meldete sich als Bezüger einer Rente der Invalidenversicherung (IV; Urk. 7/A) erstmals am 2 6. August 2009 bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an ( Urk. 6/ 95a). Nach Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Versicherten verneinte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 3 1. August 2009 den Anspruch auf Zusatzleistungen aufgrund eines Einnahmenüberschusses (Urk. 6/V1 ; vgl. auch Urk. 6/V2 ). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Seit dem 1. Mai 2019 bezieht X.___ eine Rente der Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHV; Urk. 6/E). Am 3 0. September 2019 meldeten sich die Ehegatten erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/95b) , worauf die Durch führungsstelle den Leistungsa nspruch hinsichtlich Prämienverbilligung mit Ver fügung vom 2.
November 2020 rückwirkend ab Oktober 2019
bejahte ; denjenigen auf Ergänzungsleistungen verneinte sie demgegenüber. Im Rahmen der Berechnung berücksichtigte sie insbesondere ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 127'500.--
(Anspruchsperiode Oktober bis November 2019), von Fr.
317'500.-- (Anspruchsperiode Dezember 2019) und von Fr.
307'500.-- (Anspruchsperiode ab Januar 2020; Urk. 6/V3). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2 3. November 2020 ( Urk. 6/60) wies die Durchführungsstelle am 3. Februar 2021 ab ( Urk. 6/V5). Im Zuge periodischer Überprüfungen rechnete sie auch in den Jahren 2021 bis 2023 jeweils ein Verzichtsvermögen an (vgl. u.a. Urk. 6/V4, 6/V9 und 6/V13).
Am 5.
Dezember 2023 verfügte die Durchführungsstelle über den Leistungs anspruch ab Januar 2024, wobei sie diesen infolge Überschreitens der Vermögensschwelle verneinte ( Urk. 6/V17). Die dagegen von den Versicherten am 2 4. Januar 2024 erhobene Einsprache ( Urk. 6/90) wies sie mit Einsprache entscheid vom 2 1. März 2024 ab ( Urk. 2 = Urk. 6/V18). 2.
Dagegen erhoben X.___ und Y.___ , vertreten durch ihren Sohn Z.___ , am 2 4. April 2024 (Poststempel) «Einsprache» (richtig: Beschwerde) mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und der Anspruch auf Zusatzleistungen sei ohne Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens neu zu berechnen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Mai 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 5), worüber die Beschwerdeführenden mit Ver fügung vom 2 8. Mai 2024 in Kenntnis gesetzt wurden ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den all gemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).
Gemäss den Übergangsbestimmungen zur genannten EL-Reform gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungs leistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 1. März 2024 ( Urk.
2) bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 5. Dezember 2023 (Urk. 6/V17), mit welcher sie über den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2024 befunden hatte. Dabei hat sie zutreffend das am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Recht zur Anwendung gebracht , da die in den Übergangsbestimmungen der EL-Reform festgehaltene dreijährige Übergangsfrist per 3 1. Dezember 2023
abgelaufen war . Dementsprechend werden die rechtlichen Grundlagen auch nachfolgend in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung zitiert und angewendet. 1.2
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei Ehepaaren bei Fr. 200'000.-- (lit b). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögens schwelle liegt ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz . 570 a.E .).
Zum Reinvermögen von Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde (Abs. 3). Nicht Bestandteil des Rein vermögens im Sinne von Art. 9a Abs. 1 ELG sind Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat (Abs. 2). Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELV werden die Hypothekarschulden einer solchen selbst bewohnten Liegenschaft, die nicht Bestandteil des Reinvermögens ist, bei der Ermittlung des Reinvermögens für die Vermögensschwelle ebenfalls ausser Acht gelassen.
Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den An spruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV). 1.3 1.3.1
Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( vgl. Art. 11a ELG ). Eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Ein künfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). 1.3.2
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsbeanspruchende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung und gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wurde. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 204 E. 6a und 6b; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2017 vom 1 9. Juni 2018 E. 3.3). 1.3.3
Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert ( Art. 17e Abs. 1 ELV). Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ( Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ( Art. 17e Abs. 3 ELV). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. März 2024, mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 sei der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2024 verneint worden, da deren anrechenbares Gesamtvermögen von Fr. 282'927.-- über der für sie an wendbaren Vermögensschwelle von Fr. 200'000.-- gelegen habe.
In diesem Betrag sei ein Vermögensverzicht von Fr. 267'500.-- (Stand 1. Januar 2024) ent halten, wobei dieser bereits in der Verfügung vom 2. November 2020 angerechnet und im Rahmen des Einspracheverfahrens eingehend geprüft worden sei ( Urk. 2 S. 1). Die Verzichtshandlungen hätten in den Jahren 2018 und 2019 statt gefunden und seien bereits anlässlich der Wiederanmeldung zum Leistungsbezug im Jahr 2019 festgestellt worden. So sei für die Zeit vom 1. Oktober bis 3 0. November 2019 ein Vermögensverzicht von Fr. 127'500.-- und ab 1. Dezember 2019 ein solcher von Fr. 317'500.-- angerechnet worden. Im damaligen Einspracheverfahren hätten die Beschwerdeführenden keine aussage kräftigen Unterlagen eingereicht, um die geltend gemachten Unterstützungs leistungen der
Nachkommen nachzuweisen. Der Sachverhalt habe sich seither nicht verändert, weshalb an der Anrechnung des Vermögensverzichts fest gehalten werde. Unentgeltlich erbrachte familiäre Unterstützungsleistungen könn t en nicht nachträglich in entgeltliche Leistungen umgedeutet werden, um dadurch einen höheren Zusatzleistungsanspruch zu erwirken ( Urk. 2 S. 2). 2.2
In ihrer Beschwerdeschrift vom 2 4. April 2024 bestritten die Beschwerde führenden, auf Vermögen verzichtet zu haben, da wie bereits in der Vergangenheit festgehalten und kommuniziert keine Schenkung beabsichtigt gewesen sei. Je nach Betrachtungs - und Berechnung sweise könne höchstens ein Teil betrag ernsthaft als Schenkung berücksichtigt werden. Es gelte dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Ein n ahmen die Ausgaben spätestens ab 2008 nicht mehr gedeckt hätten, nachdem der Beschwerdeführer 1 nur noch eine Invaliden rente und nach deren Einstellung für eine gewisse Zeit überhaupt keine Leistungen mehr bezogen habe. Für das Defizit sei jeweils stets die Familie auf gekommen; der Staat habe dafür nie einspringen müssen. Dass die von der Pensionskasse ausgerichteten Kapitalleistungen grösstenteils an die Kinder ge flossen seien, habe nichts mit einer Schenkung zu tun, sondern mit dem Ausgleich der während zwölf Jahren von diesen erbrachten finanziellen Leistungen. Formell bzw. buchhalterisch sei dieses Defizit nie als Schuld deklariert worden, da dies aus familiärer Sicht nicht für notwendig erachtet worden sei ( Urk. 1). 3. 3.1
Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2024 und in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Betrag von Fr. 267'500.--
als Verzichtsvermögen in der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt hat.
Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, die Vermögenswerte ihren Nachkommen nicht in Schenkungsabsicht
übertragen , sondern damit in der Vergangenheit von ihnen
erbrachte finanzielle Unterstützung
aus g eg lichen zu haben ( Urk. 1). 3.2 3.2.1
Bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG sind recht sprechungsgemäss die Schulden des EL-Ansprechers oder -Bezügers vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden, Klein kredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2). Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2, in: SVR 2011 EL Nr. 9 S. 27; zum Ganzen: BGE 142 V 311 E. 3.1). Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten (Urteil des Bundes gerichts 9C_65/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.2.2). 3.2.2
Anhand der Akten ist erstellt , dass der Beschwerdeführer 1
im Zeitraum vom 6. Juni 2018 bis 1 0. Dezember 2019 insgesamt Fr. 263'500.-- an seine drei Söhne überwiesen hat , wobei die finanziellen Mittel aus saldierten Freizügigkeitsk onten stammten ( Urk. 6/4a, 6/40 und 6/40b). Darüber hinaus übertrug er seinen Söhnen am 9.
August 2019 eine ausländische Immobilie im Wert von umgerechnet rund Fr.
54'000.-- zu E igentum ( Urk. 6/52 , 6/53 [Schenkungsvertrag] ). In der Summe ermittelte die Beschwerdegegnerin somit einen Vermögensverzicht von Fr. 317'500.-- per Dezember 2019 ( Urk. 6/V5, 6/55).
Die Beschwerdeführenden stellen die zu Gunsten ihrer Söhne erfolgten Vermögenstransaktionen nicht in Abrede. Soweit sie sich in diesem Zusammen hang sinngemäss auf eine ihnen gegenüber bestehende Zahlungs ver pflicht ung berufen, ist mit Blick auf die zuvor zitierte bundesgerichtliche Praxis
zu betonen, dass Schulden einwandfrei belegt werden müssen und die Beschwerdeführenden die Beweislast dafür tragen , dass einmal bestandenes Vermögen in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung und gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wurde (vgl. vorstehende E. 1.3.2 und E. 3.2.1) .
Die Beschwerdegegnerin anerkannte das Bestehen einer Schuld gegenüber dem Sohn Z.___ im Betrag von Fr.
15'000.-- ( Urk. 6/55 S.
1), wobei der Erhalt einer entsprechende n
Unter stützungsleistung von den Beschwerdeführenden in der Steuererklärung 2018 deklariert worden war ( Urk. 6/39). Weitere Nachweise dafür, dass die Beschwerdeführenden von ihren Nachkommen ab 2008 finanzielle Unterstützung erhielten, wurden trotz entsprechende n Aufforderungen durch die Beschwerde gegnerin (vgl. Urk. 6/62, 6/92) nicht vorgelegt. Ihr gegenüber wurde vielmehr schriftlich bestätigt, dass aufgrund von Barzahlungen und direkt übernommener Lebenshaltungskosten ( Gesundheitskosten, Miete, Telefon usw.)
keine Bankbelege vorhanden seien ( Urk. 6/95 [E-Mail vom 1 8. März 2024]). Darüber hinaus mangelt es an konkreten Nachweisen, dass allfällig e - aber gänzlich unbelegt gebliebene - Unterstützungszahlungen rückerstattungspflichtig gewesen wären. In diesem Zusammenhang wurde seitens des die Beschwerdeführenden vertretenden Sohnes explizit bestätigt, dass keine schriftlichen Vereinbarungen geschlossen worden seien ( Urk. 6/95 S. 2 [E-Mail vom 2 6. Februar 2024], 6/95f [Telefonnotiz vom 2 3. Januar 2024] ; vgl. auch Urk. 1 S. 2 ). Bei Schulden in der behaupteten erheblichen Höhe wäre jedoch zu erwarten, dass sich die Söhne als Gläubiger die Auszahlung einer Darlehenssumme schriftlich hätten quittieren lassen (vgl. Carigiet /Koch, a.a.O., Rz . 597) und in ihren Steuererklärungen als solche deklariert hätten . Ferner ist auch in Anbetracht der nahen persönlichen und verwandtschaftlichen Beziehung zu den Gläubigern zumindest fraglich, ob die Beschwerdeführenden ernsthaft damit zu rechnen hatten, dass die Kinder eine Forderung geltend gemacht hätte n (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2018 vom 2 3. Mai 2018 E. 4.2) , was denn auch nicht dargetan wurde .
Insoweit kann nicht von rechtsgenüglich belegten rückerstattungspflichtigen Darlehen aus gegangen werden. 3.3
Bei dieser Sachlage ist mit der Beschwerdegegnerin mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass die Vermögenshingabe in den Jahren 2018 und 2019 zugunsten der Nachkommen im Gesamtbetrag von Fr. 317’500 .-- ohne Rechtspflicht
erfolgte . Die Qualifizierung als Vermögensverzicht ist folglich nicht zu beanstanden.
Von gerichtlicher Seite besteht im Übrigen kein Anlass, bezüglich der ansonsten nicht beanstandeten Anspruchsb erechnung korrigierend einzugreifen, zumal sich aus den Akten ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Kalkulation ergeben (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 mit Hinweisen, 125 V 413 E. 2b und 2c). So trug die Beschwerdegegnerin insbesondere den Vorgaben von Art. 17e ELV Rechnung, indem sie das anzurechnende Verzichtsvermögen ab dem Jahr 20 20 um Fr. 10‘000.-- pro Jahr verminderte und dementsprechend per 1. Januar 202 4 noch von einem Verzichtsvermögen von Fr.
267‘500 . -- ausging . 4.
Nach dem Gesagten hat d ie Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerde führ enden auf Zusatzleistungen mit Blick auf die für Ehepaare anwendbare Vermögensschwelle von Fr. 2 00'000.-- ( Art. 9a Abs. 1 lit. b ELG) im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 1. März 2024 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie ab zuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den all gemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).
Gemäss den Übergangsbestimmungen zur genannten EL-Reform gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungs leistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 1. März 2024 ( Urk.
2) bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 5. Dezember 2023 (Urk. 6/V17), mit welcher sie über den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2024 befunden hatte. Dabei hat sie zutreffend das am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Recht zur Anwendung gebracht , da die in den Übergangsbestimmungen der EL-Reform festgehaltene dreijährige Übergangsfrist per
E. 1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei Ehepaaren bei Fr. 200'000.-- (lit b). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögens schwelle liegt ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz . 570 a.E .).
Zum Reinvermögen von Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde (Abs. 3). Nicht Bestandteil des Rein vermögens im Sinne von Art. 9a Abs. 1 ELG sind Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat (Abs. 2). Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELV werden die Hypothekarschulden einer solchen selbst bewohnten Liegenschaft, die nicht Bestandteil des Reinvermögens ist, bei der Ermittlung des Reinvermögens für die Vermögensschwelle ebenfalls ausser Acht gelassen.
Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den An spruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV).
E. 1.3.1 Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( vgl. Art. 11a ELG ). Eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Ein künfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).
E. 1.3.2 Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsbeanspruchende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung und gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wurde. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 204 E. 6a und 6b; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2017 vom 1 9. Juni 2018 E. 3.3).
E. 1.3.3 Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert ( Art. 17e Abs. 1 ELV). Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ( Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ( Art. 17e Abs.
E. 2 6. August 2009 bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an ( Urk. 6/ 95a). Nach Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Versicherten verneinte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. März 2024, mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 sei der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2024 verneint worden, da deren anrechenbares Gesamtvermögen von Fr. 282'927.-- über der für sie an wendbaren Vermögensschwelle von Fr. 200'000.-- gelegen habe.
In diesem Betrag sei ein Vermögensverzicht von Fr. 267'500.-- (Stand 1. Januar 2024) ent halten, wobei dieser bereits in der Verfügung vom 2. November 2020 angerechnet und im Rahmen des Einspracheverfahrens eingehend geprüft worden sei ( Urk. 2 S. 1). Die Verzichtshandlungen hätten in den Jahren 2018 und 2019 statt gefunden und seien bereits anlässlich der Wiederanmeldung zum Leistungsbezug im Jahr 2019 festgestellt worden. So sei für die Zeit vom 1. Oktober bis 3 0. November 2019 ein Vermögensverzicht von Fr. 127'500.-- und ab 1. Dezember 2019 ein solcher von Fr. 317'500.-- angerechnet worden. Im damaligen Einspracheverfahren hätten die Beschwerdeführenden keine aussage kräftigen Unterlagen eingereicht, um die geltend gemachten Unterstützungs leistungen der
Nachkommen nachzuweisen. Der Sachverhalt habe sich seither nicht verändert, weshalb an der Anrechnung des Vermögensverzichts fest gehalten werde. Unentgeltlich erbrachte familiäre Unterstützungsleistungen könn t en nicht nachträglich in entgeltliche Leistungen umgedeutet werden, um dadurch einen höheren Zusatzleistungsanspruch zu erwirken ( Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 In ihrer Beschwerdeschrift vom 2 4. April 2024 bestritten die Beschwerde führenden, auf Vermögen verzichtet zu haben, da wie bereits in der Vergangenheit festgehalten und kommuniziert keine Schenkung beabsichtigt gewesen sei. Je nach Betrachtungs - und Berechnung sweise könne höchstens ein Teil betrag ernsthaft als Schenkung berücksichtigt werden. Es gelte dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Ein n ahmen die Ausgaben spätestens ab 2008 nicht mehr gedeckt hätten, nachdem der Beschwerdeführer 1 nur noch eine Invaliden rente und nach deren Einstellung für eine gewisse Zeit überhaupt keine Leistungen mehr bezogen habe. Für das Defizit sei jeweils stets die Familie auf gekommen; der Staat habe dafür nie einspringen müssen. Dass die von der Pensionskasse ausgerichteten Kapitalleistungen grösstenteils an die Kinder ge flossen seien, habe nichts mit einer Schenkung zu tun, sondern mit dem Ausgleich der während zwölf Jahren von diesen erbrachten finanziellen Leistungen. Formell bzw. buchhalterisch sei dieses Defizit nie als Schuld deklariert worden, da dies aus familiärer Sicht nicht für notwendig erachtet worden sei ( Urk. 1).
E. 3 ELV). 2.
E. 3.1 Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2024 und in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Betrag von Fr. 267'500.--
als Verzichtsvermögen in der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt hat.
Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, die Vermögenswerte ihren Nachkommen nicht in Schenkungsabsicht
übertragen , sondern damit in der Vergangenheit von ihnen
erbrachte finanzielle Unterstützung
aus g eg lichen zu haben ( Urk. 1).
E. 3.2.1 Bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG sind recht sprechungsgemäss die Schulden des EL-Ansprechers oder -Bezügers vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden, Klein kredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2). Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2, in: SVR 2011 EL Nr. 9 S. 27; zum Ganzen: BGE 142 V 311 E. 3.1). Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten (Urteil des Bundes gerichts 9C_65/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.2.2).
E. 3.2.2 Anhand der Akten ist erstellt , dass der Beschwerdeführer 1
im Zeitraum vom 6. Juni 2018 bis 1 0. Dezember 2019 insgesamt Fr. 263'500.-- an seine drei Söhne überwiesen hat , wobei die finanziellen Mittel aus saldierten Freizügigkeitsk onten stammten ( Urk. 6/4a, 6/40 und 6/40b). Darüber hinaus übertrug er seinen Söhnen am 9.
August 2019 eine ausländische Immobilie im Wert von umgerechnet rund Fr.
54'000.-- zu E igentum ( Urk. 6/52 , 6/53 [Schenkungsvertrag] ). In der Summe ermittelte die Beschwerdegegnerin somit einen Vermögensverzicht von Fr. 317'500.-- per Dezember 2019 ( Urk. 6/V5, 6/55).
Die Beschwerdeführenden stellen die zu Gunsten ihrer Söhne erfolgten Vermögenstransaktionen nicht in Abrede. Soweit sie sich in diesem Zusammen hang sinngemäss auf eine ihnen gegenüber bestehende Zahlungs ver pflicht ung berufen, ist mit Blick auf die zuvor zitierte bundesgerichtliche Praxis
zu betonen, dass Schulden einwandfrei belegt werden müssen und die Beschwerdeführenden die Beweislast dafür tragen , dass einmal bestandenes Vermögen in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung und gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wurde (vgl. vorstehende E. 1.3.2 und E. 3.2.1) .
Die Beschwerdegegnerin anerkannte das Bestehen einer Schuld gegenüber dem Sohn Z.___ im Betrag von Fr.
15'000.-- ( Urk. 6/55 S.
1), wobei der Erhalt einer entsprechende n
Unter stützungsleistung von den Beschwerdeführenden in der Steuererklärung 2018 deklariert worden war ( Urk. 6/39). Weitere Nachweise dafür, dass die Beschwerdeführenden von ihren Nachkommen ab 2008 finanzielle Unterstützung erhielten, wurden trotz entsprechende n Aufforderungen durch die Beschwerde gegnerin (vgl. Urk. 6/62, 6/92) nicht vorgelegt. Ihr gegenüber wurde vielmehr schriftlich bestätigt, dass aufgrund von Barzahlungen und direkt übernommener Lebenshaltungskosten ( Gesundheitskosten, Miete, Telefon usw.)
keine Bankbelege vorhanden seien ( Urk. 6/95 [E-Mail vom 1 8. März 2024]). Darüber hinaus mangelt es an konkreten Nachweisen, dass allfällig e - aber gänzlich unbelegt gebliebene - Unterstützungszahlungen rückerstattungspflichtig gewesen wären. In diesem Zusammenhang wurde seitens des die Beschwerdeführenden vertretenden Sohnes explizit bestätigt, dass keine schriftlichen Vereinbarungen geschlossen worden seien ( Urk. 6/95 S. 2 [E-Mail vom 2 6. Februar 2024], 6/95f [Telefonnotiz vom 2 3. Januar 2024] ; vgl. auch Urk. 1 S. 2 ). Bei Schulden in der behaupteten erheblichen Höhe wäre jedoch zu erwarten, dass sich die Söhne als Gläubiger die Auszahlung einer Darlehenssumme schriftlich hätten quittieren lassen (vgl. Carigiet /Koch, a.a.O., Rz . 597) und in ihren Steuererklärungen als solche deklariert hätten . Ferner ist auch in Anbetracht der nahen persönlichen und verwandtschaftlichen Beziehung zu den Gläubigern zumindest fraglich, ob die Beschwerdeführenden ernsthaft damit zu rechnen hatten, dass die Kinder eine Forderung geltend gemacht hätte n (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2018 vom 2 3. Mai 2018 E. 4.2) , was denn auch nicht dargetan wurde .
Insoweit kann nicht von rechtsgenüglich belegten rückerstattungspflichtigen Darlehen aus gegangen werden.
E. 3.3 Bei dieser Sachlage ist mit der Beschwerdegegnerin mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass die Vermögenshingabe in den Jahren 2018 und 2019 zugunsten der Nachkommen im Gesamtbetrag von Fr. 317’500 .-- ohne Rechtspflicht
erfolgte . Die Qualifizierung als Vermögensverzicht ist folglich nicht zu beanstanden.
Von gerichtlicher Seite besteht im Übrigen kein Anlass, bezüglich der ansonsten nicht beanstandeten Anspruchsb erechnung korrigierend einzugreifen, zumal sich aus den Akten ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Kalkulation ergeben (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 mit Hinweisen, 125 V 413 E. 2b und 2c). So trug die Beschwerdegegnerin insbesondere den Vorgaben von Art. 17e ELV Rechnung, indem sie das anzurechnende Verzichtsvermögen ab dem Jahr 20 20 um Fr. 10‘000.-- pro Jahr verminderte und dementsprechend per 1. Januar 202
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2024.00049
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom
13. August 2024 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ Beschwerdeführende beide vertreten durch den Sohn Z.___ gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Das Ehepaar X.___ und Y.___ , geboren 1955 und 1961, meldete sich als Bezüger einer Rente der Invalidenversicherung (IV; Urk. 7/A) erstmals am 2 6. August 2009 bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an ( Urk. 6/ 95a). Nach Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Versicherten verneinte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 3 1. August 2009 den Anspruch auf Zusatzleistungen aufgrund eines Einnahmenüberschusses (Urk. 6/V1 ; vgl. auch Urk. 6/V2 ). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Seit dem 1. Mai 2019 bezieht X.___ eine Rente der Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHV; Urk. 6/E). Am 3 0. September 2019 meldeten sich die Ehegatten erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/95b) , worauf die Durch führungsstelle den Leistungsa nspruch hinsichtlich Prämienverbilligung mit Ver fügung vom 2.
November 2020 rückwirkend ab Oktober 2019
bejahte ; denjenigen auf Ergänzungsleistungen verneinte sie demgegenüber. Im Rahmen der Berechnung berücksichtigte sie insbesondere ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 127'500.--
(Anspruchsperiode Oktober bis November 2019), von Fr.
317'500.-- (Anspruchsperiode Dezember 2019) und von Fr.
307'500.-- (Anspruchsperiode ab Januar 2020; Urk. 6/V3). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2 3. November 2020 ( Urk. 6/60) wies die Durchführungsstelle am 3. Februar 2021 ab ( Urk. 6/V5). Im Zuge periodischer Überprüfungen rechnete sie auch in den Jahren 2021 bis 2023 jeweils ein Verzichtsvermögen an (vgl. u.a. Urk. 6/V4, 6/V9 und 6/V13).
Am 5.
Dezember 2023 verfügte die Durchführungsstelle über den Leistungs anspruch ab Januar 2024, wobei sie diesen infolge Überschreitens der Vermögensschwelle verneinte ( Urk. 6/V17). Die dagegen von den Versicherten am 2 4. Januar 2024 erhobene Einsprache ( Urk. 6/90) wies sie mit Einsprache entscheid vom 2 1. März 2024 ab ( Urk. 2 = Urk. 6/V18). 2.
Dagegen erhoben X.___ und Y.___ , vertreten durch ihren Sohn Z.___ , am 2 4. April 2024 (Poststempel) «Einsprache» (richtig: Beschwerde) mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und der Anspruch auf Zusatzleistungen sei ohne Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens neu zu berechnen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Mai 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 5), worüber die Beschwerdeführenden mit Ver fügung vom 2 8. Mai 2024 in Kenntnis gesetzt wurden ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den all gemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).
Gemäss den Übergangsbestimmungen zur genannten EL-Reform gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungs leistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 1. März 2024 ( Urk.
2) bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 5. Dezember 2023 (Urk. 6/V17), mit welcher sie über den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2024 befunden hatte. Dabei hat sie zutreffend das am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Recht zur Anwendung gebracht , da die in den Übergangsbestimmungen der EL-Reform festgehaltene dreijährige Übergangsfrist per 3 1. Dezember 2023
abgelaufen war . Dementsprechend werden die rechtlichen Grundlagen auch nachfolgend in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung zitiert und angewendet. 1.2
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei Ehepaaren bei Fr. 200'000.-- (lit b). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögens schwelle liegt ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz . 570 a.E .).
Zum Reinvermögen von Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde (Abs. 3). Nicht Bestandteil des Rein vermögens im Sinne von Art. 9a Abs. 1 ELG sind Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat (Abs. 2). Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELV werden die Hypothekarschulden einer solchen selbst bewohnten Liegenschaft, die nicht Bestandteil des Reinvermögens ist, bei der Ermittlung des Reinvermögens für die Vermögensschwelle ebenfalls ausser Acht gelassen.
Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den An spruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV). 1.3 1.3.1
Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( vgl. Art. 11a ELG ). Eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Ein künfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). 1.3.2
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsbeanspruchende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung und gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wurde. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 204 E. 6a und 6b; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2017 vom 1 9. Juni 2018 E. 3.3). 1.3.3
Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert ( Art. 17e Abs. 1 ELV). Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ( Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ( Art. 17e Abs. 3 ELV). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. März 2024, mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 sei der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2024 verneint worden, da deren anrechenbares Gesamtvermögen von Fr. 282'927.-- über der für sie an wendbaren Vermögensschwelle von Fr. 200'000.-- gelegen habe.
In diesem Betrag sei ein Vermögensverzicht von Fr. 267'500.-- (Stand 1. Januar 2024) ent halten, wobei dieser bereits in der Verfügung vom 2. November 2020 angerechnet und im Rahmen des Einspracheverfahrens eingehend geprüft worden sei ( Urk. 2 S. 1). Die Verzichtshandlungen hätten in den Jahren 2018 und 2019 statt gefunden und seien bereits anlässlich der Wiederanmeldung zum Leistungsbezug im Jahr 2019 festgestellt worden. So sei für die Zeit vom 1. Oktober bis 3 0. November 2019 ein Vermögensverzicht von Fr. 127'500.-- und ab 1. Dezember 2019 ein solcher von Fr. 317'500.-- angerechnet worden. Im damaligen Einspracheverfahren hätten die Beschwerdeführenden keine aussage kräftigen Unterlagen eingereicht, um die geltend gemachten Unterstützungs leistungen der
Nachkommen nachzuweisen. Der Sachverhalt habe sich seither nicht verändert, weshalb an der Anrechnung des Vermögensverzichts fest gehalten werde. Unentgeltlich erbrachte familiäre Unterstützungsleistungen könn t en nicht nachträglich in entgeltliche Leistungen umgedeutet werden, um dadurch einen höheren Zusatzleistungsanspruch zu erwirken ( Urk. 2 S. 2). 2.2
In ihrer Beschwerdeschrift vom 2 4. April 2024 bestritten die Beschwerde führenden, auf Vermögen verzichtet zu haben, da wie bereits in der Vergangenheit festgehalten und kommuniziert keine Schenkung beabsichtigt gewesen sei. Je nach Betrachtungs - und Berechnung sweise könne höchstens ein Teil betrag ernsthaft als Schenkung berücksichtigt werden. Es gelte dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Ein n ahmen die Ausgaben spätestens ab 2008 nicht mehr gedeckt hätten, nachdem der Beschwerdeführer 1 nur noch eine Invaliden rente und nach deren Einstellung für eine gewisse Zeit überhaupt keine Leistungen mehr bezogen habe. Für das Defizit sei jeweils stets die Familie auf gekommen; der Staat habe dafür nie einspringen müssen. Dass die von der Pensionskasse ausgerichteten Kapitalleistungen grösstenteils an die Kinder ge flossen seien, habe nichts mit einer Schenkung zu tun, sondern mit dem Ausgleich der während zwölf Jahren von diesen erbrachten finanziellen Leistungen. Formell bzw. buchhalterisch sei dieses Defizit nie als Schuld deklariert worden, da dies aus familiärer Sicht nicht für notwendig erachtet worden sei ( Urk. 1). 3. 3.1
Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2024 und in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Betrag von Fr. 267'500.--
als Verzichtsvermögen in der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt hat.
Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, die Vermögenswerte ihren Nachkommen nicht in Schenkungsabsicht
übertragen , sondern damit in der Vergangenheit von ihnen
erbrachte finanzielle Unterstützung
aus g eg lichen zu haben ( Urk. 1). 3.2 3.2.1
Bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG sind recht sprechungsgemäss die Schulden des EL-Ansprechers oder -Bezügers vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden, Klein kredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2). Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2, in: SVR 2011 EL Nr. 9 S. 27; zum Ganzen: BGE 142 V 311 E. 3.1). Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten (Urteil des Bundes gerichts 9C_65/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.2.2). 3.2.2
Anhand der Akten ist erstellt , dass der Beschwerdeführer 1
im Zeitraum vom 6. Juni 2018 bis 1 0. Dezember 2019 insgesamt Fr. 263'500.-- an seine drei Söhne überwiesen hat , wobei die finanziellen Mittel aus saldierten Freizügigkeitsk onten stammten ( Urk. 6/4a, 6/40 und 6/40b). Darüber hinaus übertrug er seinen Söhnen am 9.
August 2019 eine ausländische Immobilie im Wert von umgerechnet rund Fr.
54'000.-- zu E igentum ( Urk. 6/52 , 6/53 [Schenkungsvertrag] ). In der Summe ermittelte die Beschwerdegegnerin somit einen Vermögensverzicht von Fr. 317'500.-- per Dezember 2019 ( Urk. 6/V5, 6/55).
Die Beschwerdeführenden stellen die zu Gunsten ihrer Söhne erfolgten Vermögenstransaktionen nicht in Abrede. Soweit sie sich in diesem Zusammen hang sinngemäss auf eine ihnen gegenüber bestehende Zahlungs ver pflicht ung berufen, ist mit Blick auf die zuvor zitierte bundesgerichtliche Praxis
zu betonen, dass Schulden einwandfrei belegt werden müssen und die Beschwerdeführenden die Beweislast dafür tragen , dass einmal bestandenes Vermögen in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung und gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wurde (vgl. vorstehende E. 1.3.2 und E. 3.2.1) .
Die Beschwerdegegnerin anerkannte das Bestehen einer Schuld gegenüber dem Sohn Z.___ im Betrag von Fr.
15'000.-- ( Urk. 6/55 S.
1), wobei der Erhalt einer entsprechende n
Unter stützungsleistung von den Beschwerdeführenden in der Steuererklärung 2018 deklariert worden war ( Urk. 6/39). Weitere Nachweise dafür, dass die Beschwerdeführenden von ihren Nachkommen ab 2008 finanzielle Unterstützung erhielten, wurden trotz entsprechende n Aufforderungen durch die Beschwerde gegnerin (vgl. Urk. 6/62, 6/92) nicht vorgelegt. Ihr gegenüber wurde vielmehr schriftlich bestätigt, dass aufgrund von Barzahlungen und direkt übernommener Lebenshaltungskosten ( Gesundheitskosten, Miete, Telefon usw.)
keine Bankbelege vorhanden seien ( Urk. 6/95 [E-Mail vom 1 8. März 2024]). Darüber hinaus mangelt es an konkreten Nachweisen, dass allfällig e - aber gänzlich unbelegt gebliebene - Unterstützungszahlungen rückerstattungspflichtig gewesen wären. In diesem Zusammenhang wurde seitens des die Beschwerdeführenden vertretenden Sohnes explizit bestätigt, dass keine schriftlichen Vereinbarungen geschlossen worden seien ( Urk. 6/95 S. 2 [E-Mail vom 2 6. Februar 2024], 6/95f [Telefonnotiz vom 2 3. Januar 2024] ; vgl. auch Urk. 1 S. 2 ). Bei Schulden in der behaupteten erheblichen Höhe wäre jedoch zu erwarten, dass sich die Söhne als Gläubiger die Auszahlung einer Darlehenssumme schriftlich hätten quittieren lassen (vgl. Carigiet /Koch, a.a.O., Rz . 597) und in ihren Steuererklärungen als solche deklariert hätten . Ferner ist auch in Anbetracht der nahen persönlichen und verwandtschaftlichen Beziehung zu den Gläubigern zumindest fraglich, ob die Beschwerdeführenden ernsthaft damit zu rechnen hatten, dass die Kinder eine Forderung geltend gemacht hätte n (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2018 vom 2 3. Mai 2018 E. 4.2) , was denn auch nicht dargetan wurde .
Insoweit kann nicht von rechtsgenüglich belegten rückerstattungspflichtigen Darlehen aus gegangen werden. 3.3
Bei dieser Sachlage ist mit der Beschwerdegegnerin mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass die Vermögenshingabe in den Jahren 2018 und 2019 zugunsten der Nachkommen im Gesamtbetrag von Fr. 317’500 .-- ohne Rechtspflicht
erfolgte . Die Qualifizierung als Vermögensverzicht ist folglich nicht zu beanstanden.
Von gerichtlicher Seite besteht im Übrigen kein Anlass, bezüglich der ansonsten nicht beanstandeten Anspruchsb erechnung korrigierend einzugreifen, zumal sich aus den Akten ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Kalkulation ergeben (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 mit Hinweisen, 125 V 413 E. 2b und 2c). So trug die Beschwerdegegnerin insbesondere den Vorgaben von Art. 17e ELV Rechnung, indem sie das anzurechnende Verzichtsvermögen ab dem Jahr 20 20 um Fr. 10‘000.-- pro Jahr verminderte und dementsprechend per 1. Januar 202 4 noch von einem Verzichtsvermögen von Fr.
267‘500 . -- ausging . 4.
Nach dem Gesagten hat d ie Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerde führ enden auf Zusatzleistungen mit Blick auf die für Ehepaare anwendbare Vermögensschwelle von Fr. 2 00'000.-- ( Art. 9a Abs. 1 lit. b ELG) im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 1. März 2024 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie ab zuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch