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ZL.2024.00043

Rückforderung rechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen, Prämienverbilligungen, Beihilfen und Gemeindezuschüsse aus dem Nachlass zulässig; keine Berücksichtigung einer zusätzlichen Schuld beim Nachlassvermögen mangels hinreichender Belege

Zürich SozVersG · 2025-09-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1950 geborene und im August 2022 verstorbene X.___ ( Urk. 10/2.74-76) erhielt für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis 3 1. August 2022 Zusatzleistungen in Höhe von insgesamt Fr. 520'345.10 (Ergänzungs leistungen von Fr. 439'699.--, Prämienverbilligungen der Krankenkasse von Fr. 50'132.--, Vergütung von Krankheitskosten von Fr. 23'764.10, Beihilfen von Fr. 5'050.-- sowie Gemeindezuschüsse von Fr. 1'700.-- [ Urk. 2 S . 2; vgl. auch Urk. 10/1.15]). Zuletzt hielt sie sich in einem Heim auf (vgl. Urk. 10/3.4). Mit Verfügung vom 1 6. Februar 2023 verpflichtete die Stadt Winterthur, Zusatz leistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), ihre Erben Z.___ und Y.___ solidarisch (vgl. Urk. 10/2.34), aus dem Nachlass für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 3 1. August 2022 rechtmässig ausgerichtete Ergänzungsleistungen inklusive Prämienverbilligungen und vergütete Krankheits kosten von Fr. 9'533.-- sowie für die Periode vom 1. September 2016 bis 3 0. September 2018 ausgerichtete Beihilfen und Gemeindezuschüsse von Fr. 6'750.--, gesamthaft Fr. 16'283.--, zurückzuerstatten ( Urk. 10/2.1-4). Dagegen erhoben die beiden Erben am 2 4. Februar 2023 Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, es sei von einer Rückforderung abzusehen ( Urk. 10/1.48; vgl. auch Urk. 10/1.28). Mit Wiedererwägungsverfügung vom 2 1. März 2024 reduzierte die Durchführungsstelle den zurückgeforderten Betrag auf Fr. 13'353.-- (Ergänzungs leistungen und Prämienverbilligungen von Fr. 6'603.--, Beihilfen und Gemeindezuschüsse von Fr. 6'750.-- ; Urk. 10/1.12-1.14 ). Mit Einsprache entscheid vom 2 1. März 2024 hielt sie an diesem Betrag fest und wies die Einsprache ab ( Urk. 2 S. 4 f.). 2.

Dagegen erhoben die Erben Y.___ und Z.___ am 1 2. April 2024 (Datum des Poststempels) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Rücker stattungsforderung sei unter Berücksichtigung von Nachlassschulden von Fr. 24'250.-- zu kürzen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2024 bean tragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was den Beschwerdeführenden am 1 1. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich beson derer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1,

Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ). 1.2

Nach Art. 2 Abs. 1 ELG gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des ELG erfüllen, Ergänzungs leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Die Kantone können gemäss Art. 2 Abs. 2 ELG über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.

Im Kanton Zürich werden nebst den bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen kantonale Beihilfen (§ 1 Abs. 1 lit .

b sowie

§ 13-19

des

kantonalen Zusatzleistungsgesetzes [ZLG]) sowie Gemeindezuschüsse (§ 20 und § 20a ZLG) gewährt. In der Stadt Winterthur sind die Gemeindezuschüsse in der Verordnung über den Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Gemeindezuschussverordnung) geregelt

(SRS 8.3-1;

https://winterthur.tlex.ch/app/de/texts_of_law/8.3-1). 1.3

1.3.1

Gemäss Art. 16a Abs. 1 ELG , in Kraft seit 1. Januar 2021, sind rechtmässig bezo gene Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 ELG nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers aus dem Nachlass zurückzuerstatten. Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von Fr. 40'000.-- übersteigt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Stelle nach Art. 21 Abs. 2 ELG davon Kenntnis erhalten hat, spätes tens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 16b ELG).

Gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform ) gelten die Art. 16a und 16b ELG nur für Ergänzungsleistungen, die nach Inkrafttreten dieser Änderung ausbezahlt wurden. Entsprechend sind Leistungen, die vor dem 1. Januar 2021 bezogen wurden, nicht rückerstattungs pflichtig (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 202 4

Rz . 4710.04). Die Rückerstattungspflicht der Erben umfasst sowohl die jährlichen Ergänzungsleistungen einschliesslich des Betrages für die Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wie auch die vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten (WEL Rz . 4710.02 ). 1.3.2

Massgebend für die Höhe der Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen ist der Nettonachlass zum Todeszeitpunkt der EL-beziehenden Person. Dieser ergibt sich aus dem Bruttonachlass abzüglich Schulden. Kosten, die erst nach dem Tod der EL-beziehenden Person entstehen, insbesondere die Todesfallkosten, bleiben demgegenüber unberücksichtigt und sind von den Erben zu begleichen (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungs leistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 202 4

Rz . 4720.03; Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 149 f. Rz . 386; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundes gerichts 8C_669/2023 vom 1. April 2025 E. 7).

Gemäss Art. 27a Abs. 1 ELV , in Kraft seit 1. Januar 2021, ist der Nachlass nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewer tung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Massgebend ist das Vermögen am Todestag. 1.4

1.4.1

Die rechtmässig bezogenen Beihilfen sind aus dem Nachlass einer bisher oder früher Beihilfe beziehenden Person zurückzuerstatten (§ 19 Abs. 1 lit . b ZLG). Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung (§ 19 Abs. 4 ZLG). 1.4.2

Gemäss

Art. 13 der Gemeindezuschussverordnung der Stadt Winterthur finden das ZLG sowie die dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen sinngemäss auch auf die Gemeindezuschüsse Anwendung, soweit diese Verordnung nicht abwei chende Bestimmungen enthält. 2.

2.1

Die Durchführungsstelle begründete die Rückerstattungsforderung im angefoch tenen Einspracheentscheid damit, gemäss Art. 16a ELG seien rechtmässig für die Zeit ab 1. Januar 2021 bezogene Ergänzungsleistungen nach dem Tod aus dem Nachlass zurückzuerstatten, soweit dieser Fr. 40'000.-- übersteige. Die Erben seien in solidarischer Haftung verpflichtet, Ergänzungsleistungen und die Prämien verbilligung sowie auch kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse nach dem ZLG zurückzuerstatten ( Urk. 2 S. 2 f.). Die Durchführungsstelle sei vorschrifts gemäss gestützt auf die eingereichten Kontoauszüge von einem Ver mögensstand am Todestag ( August

2022) von Fr. 58'999.15 ausgegangen. Nach Aufrechnung der Aktiven und Abzug der Erblasserschulden von Fr. 17'458.45 verbleibe ein Nettonachlassvermögen von Fr. 50'081.3 0. Unter Berück sichtigung des Vermögensfreibetrages von Fr. 40'000.-- verbleibe ein maximal rückforderbarer Betrag nach ELG von Fr. 10'081.3 0. Hiervon würden Fr. 6'603.-- an Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligung zurückgefordert ( Urk. 2 S. 3 f.). Für die Nachlass-Rückforderung von Beihilfen und Zuschüssen nach ZLG bestehe keine Freigrenze. Nach Abzug der Rückforderung nach ELG von Fr. 6'603.-- sowie der Sterbefallkosten von Fr. 1'792.90 reiche der Restbetrag von Fr. 41'685.40 aus, um die erbrachten Leistungen nach ZLG von total Fr. 6'750 .-- zurückzufordern. Zusammen mit der Rückforderung nach ELG ergebe sich die Gesamtforderung von Fr. 13'353.-- ( Urk. 2 S. 3 f.).

Die von den Erben geltend gemachte, von ihnen im Jahr 1996 an X.___ sel. geleistete Bevorschussung von Heimkosten in Höhe von Fr. 24'250.-- ( Urk. 2 S. 3) stelle nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Schuld des Nach lasses dar . Denn es fehlten Belege, welche die Entstehung der Schuld nachwiesen, ebenso wie eine damalige vertragliche Vereinbarung . Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass die beiden Erben die Schuld nachträglich mit Schreiben vom 2 2. September 2022 gemeinsam bestätigt hätten. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, weshalb diese Schuld erst aktuell angegeben werde und nicht bereits zu Beginn des Anspruchs auf Zusatzleistungen oder bei einer periodischen Überprüfung geltend gemacht worden sei . B ei der letzten periodischen Über prüfung im Jahr 2022 sei die Frage nach Schulden ausdrücklich verneint worden. Deshalb seien keine weiteren Schulden beim Nachlassvermögen anzurechnen ( Urk. 2 S. 4 ; vgl. auch Urk. 9 ). 2.2

Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, ihre Schwester X.___ sel. sei keiner geordneten Arbeit nachgegangen und habe vom Sparbuch ihrer Mutter gelebt, bis das Geld aufgebraucht gewesen sei. Erst als es wegen offener Schulden zur Betreibungsandrohung gekommen sei, hätten sie von ihrer Situation erfahren. Da eine Betreibung keine Option gewesen sei, hätten ihre drei Brüder sie unterstützt, bis alle Schulden bezahlt gewesen seien. Die beiden Beschwerde führenden hätten dabei leider – wie unter Familienmitgliedern nicht unüblich – keine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen. Den

von ihrem vorver storbenen Bruder A.___

übernommenen Anteil von Fr. 7'654. -- habe ihre Schwester X.___ sel. gemäss Beleg vom 2 2. Januar 2001 zurückgezahlt. Sie, die beiden Beschwerdeführenden, hätten sich mit je Fr. 12'125.-- an der Schulden tilgung ihrer Schwester beteiligt. Alle Erben hätten dies schriftlich bestätigt und die Schuld gegenüber den Beschwerdeführenden anerkannt.

Deshalb müsse bei der Ermittlung des Nachlassvermögens die Schuld von Fr. 24'250.-- berück sichtigt werden ( Urk. 1) . 3.

3.1

Es ist unbestritten und ausgewiesen, dass X.___ sel. , de r en Erben Z.___ und Y.___

die vorliegende Beschwerde

führen

( Urk. 1, Urk. 10/2.34 ), im Zeitraum ab dem 1. Januar 2021, für den die Rücker stattungs pflicht rechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen nach Art. 16a ELG gilt (vorstehend E. 1.3.1) , bis zum 3 1. August 2022 (rechtmässig) Ergänzungs leistun gen von insgesamt Fr. 129'539. -- , Prämienverbilligungen von Fr. 9'39 2 .-- , und Krankheitskosten von Fr. 2'930.--

bezogen hat ( Urk. 10/1.12 , Urk. 10/1.15 ) . Ebenfalls steht aufgrund der vorliegenden Akten unbestrittenermassen fest, dass sich der Wert des Nettonachlasses zum

Todeszeitpunkt

( August 2022 [ Urk. 10/2.74]) unter Ausserachtlassung der Sterbefallkosten von Fr. 1'792.90 und der strittigen Schuld gegenüber den beiden Erben in Höhe von Fr. 24'250.-- auf Fr. 50'081.30 belief ( Urk. 10/1.17 -18 ; vgl. auch Urk. 10/1.20 ). 3.2

Die Beschwerdeführenden verlangen, dass vom Nettonachlass-Vermögen von Fr. 50'081.30 eine ihnen gegenüber bestehende Schuld von X.___ sel. in Höhe von Fr. 24'250.-- abzuziehen sei . Mit diesem Betrag hätten sie ihre Schwes ter bei der Tilgung von Schulden unterstützt ( Urk. 1).

Rechtsprechungsgemäss müssen Schulden einwandfrei belegt sein, damit sie aner kannt werden können (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen). Indes können die Beschwerdeführenden

unbestrittenermassen keine schriftliche, auch von X.___ sel. unterzeichnete Vereinbarung vorlegen, wonach die Erblas serin von Anfang an verpflichtet war, den Betrag von Fr. 24'250.-- zurück zuzahlen ( Urk. 1). Das bei den Akten liegende Schreiben vom 2. September 2022 , worin dieser Betrag erwähnt wird, wurde nur von den Beschwerdeführenden Z.___ und Y.___ unterzeichnet ( Urk. 10/2.30 ; vgl. auch Urk. 10/2.12-13 ). Das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben des dritten Bruders von X.___ sel. , A.___ sel. (vgl. Urk. 1), vom 2 2. Januar 2001 betrifft in erster Linie rechtliche Verpflichtungen der Erblasserin gegenüber diesem Bruder. Die hier zur Diskussion stehende Schuld wird darin nicht erwähnt ( Urk. 3), weshalb die Beschwerdeführenden auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Sodann vermögen die Beschwerdeführenden auch nicht mittels Belegen nachzuweisen, dass der geltend gemachte Betrag tatsächlich zwischen ihnen und X.___ sel. geflossen ist , was auch in ihrem Schreiben vom 2. September 2022 eingeräumt wird ( Urk. 10/2.30) . Vor diesem Hintergrund ist der Durchführungsstelle beizupflichten, dass die geltend gemachte Schuld von Fr. 24'250.-- nicht mit dem massgeblichen Beweisgrad überwiegender Wahrschein lichkeit ausgewiesen ist ( vgl. Carigiet /Koch ,

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV,

3. Auflage, Zürich 2021, S. 2 34

Rz . 5 9 7 mit Hinweis en ) . Sie ist deshalb nicht vom Nettonachlass-Vermögen von Fr. 50'081.30 abzuziehen. 3.3

Vom Nettonachlass im Wert von Fr. 50'081.30 zog die Durchführungsstelle zunächst den Freibetrag im Sinne von Art. 16a Abs. 1 ELG von Fr. 40'000.-- ab, womit ein rückforderbarer Betrag von Fr. 10'081.30 verb l i e b. Hernach forderte sie, entsprechend den Vorgaben in Rz . 4720.03 der WEL, als erstes die jährliche Ergänzungsleistung und die Prämienverbilligung vom Todesmonat August 2022 an rückwärts und nur für ganze Mon a te zurück. Nach Abzug der Ergänzungs leistung für den August 2022 von Fr. 6'134. -- einschliesslich der Prämienver billigung für diesen Monat von Fr. 469.--, insgesamt Fr. 6'603.-- ( Urk. 10/1.36), reichte der verbleibende Betrag von Fr. 3' 478 .30 ( Fr. 10'081.30 - Fr. 6'603.--) nicht aus, um die gleich hohe Ergänzungsleistung samt Prämienverbilligung für den nächstfolgenden Monat Juli 2022 zurückzufordern. Da die übrigen Ergänzungs leistungen samt Prämienverbilligung nicht zurückgefordert werden konnten, schied gemäss Rz . 4720.03 der WEL eine Rückforderung der ab 1. Januar 2021 erbrachten Krankheits- und Behinderungskosten in Höhe von Fr. 2'930.-- ( Urk. 10/1.36; vgl. auch Urk. 10/2.3 ) ebenfalls aus (vgl. auch den Anhang 16.4 der WEL, Beispiele a und b) . Dementsprechend forderte die Durchführungs stelle aus dem Nachlass rechtmässig erbrachte Ergänzungs leistungen samt Prämienverbilligung von total Fr. 6'603.-- zurück ( Urk. 2 S. 3 f., Urk. 10/1.30-31). Dieses Vorgehen ist unbestrittenermassen nicht zu bean standen. 4.

Ebenfalls unbestritten und ausgewiesen ist , dass X.___ sel. in der Zeit vom 1. September 2012 bis zum 3 1. August 2022 (rechtmässig) Beihilfen von Fr. 5'050.-- und Gemeindezuschüsse von Fr. 1'700.-- bezogen hat , was einem Gesamtbetrag von Fr. 6'750.-- entspricht ( Urk. 10/1. 13, Urk. 10/1. 15 ) . Wie bereits vorstehend dargelegt, belief sich der Wert des Nettonachlasses zum Todeszeit punkt (August 2022 [ Urk. 10/2.74]) unter Ausserachtlassung der Sterbe fallkos ten von Fr. 1'792.90 ( und der strittigen Schuld gegenüber den beiden Erben in Höhe von Fr. 24'250.-- ) auf Fr. 50'081.30

( Urk. 10/1.17-18; vgl. auch Urk. 10/1.20). Nach Abzug der Sterbefallkosten in Höhe von Fr. 1'792.90 ( Urk. 10/1.18) und der zurückgeforderten Ergänzungsleistungen samt Prämien verbilligung von Fr. 6'603. -- (vorstehende Erwägung) verblieb Nachlass vermögen in Höhe von Fr. 41'685.40 ( Urk. 10/1.13-14), woraus die rechtmässig erbrachten Beihilfen und Gemeindezuschüsse von insgesamt Fr. 6'750.-- gestützt auf § 19 Abs. 1 lit . b ZLG

und Art. 13 der Gemeindezuschussverordnung der Stadt Winterthur (vgl. auch Urk. 10/2.64) zurückgefordert werden konnten ( Urk. 2 S.

3

f., Urk. 10/1.13-14 ) . Dieses Vorgehen ist ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal sich in der vorstehenden Erwägung 3.2 ergeben hat, dass die von den Beschwerde führenden geltend gemachte Schuld von Fr. 24'250.-- nicht vom Nachlassvermögen abzuziehen ist. 5.

Es ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid , womit die am 2 1. März 2024 in Wiedererwägung der Verfügung vom 1 6. Februar 2023 verfügte Rück forderung von Ergänzungsleistungen, Prämienverbilligungen, Beihilfen und Gemeinde zuschüssen von insgesamt Fr. 13'353. -- ( Urk. 10/1.12) geschützt wurde ( Urk. 2 S. 4), rechtens ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Maurer ReiterKlemmt

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die 1950 geborene und im August 2022 verstorbene X.___ ( Urk. 10/2.74-76) erhielt für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis 3 1. August 2022 Zusatzleistungen in Höhe von insgesamt Fr. 520'345.10 (Ergänzungs leistungen von Fr. 439'699.--, Prämienverbilligungen der Krankenkasse von Fr. 50'132.--, Vergütung von Krankheitskosten von Fr. 23'764.10, Beihilfen von Fr. 5'050.-- sowie Gemeindezuschüsse von Fr. 1'700.-- [ Urk.

E. 1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich beson derer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1,

Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).

E. 1.2 Nach Art. 2 Abs. 1 ELG gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des ELG erfüllen, Ergänzungs leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Die Kantone können gemäss Art. 2 Abs. 2 ELG über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.

Im Kanton Zürich werden nebst den bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen kantonale Beihilfen (§ 1 Abs. 1 lit .

b sowie

§ 13-19

des

kantonalen Zusatzleistungsgesetzes [ZLG]) sowie Gemeindezuschüsse (§ 20 und § 20a ZLG) gewährt. In der Stadt Winterthur sind die Gemeindezuschüsse in der Verordnung über den Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Gemeindezuschussverordnung) geregelt

(SRS 8.3-1;

https://winterthur.tlex.ch/app/de/texts_of_law/8.3-1).

E. 1.3.1 Gemäss Art. 16a Abs. 1 ELG , in Kraft seit 1. Januar 2021, sind rechtmässig bezo gene Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 ELG nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers aus dem Nachlass zurückzuerstatten. Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von Fr. 40'000.-- übersteigt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Stelle nach Art. 21 Abs. 2 ELG davon Kenntnis erhalten hat, spätes tens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 16b ELG).

Gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform ) gelten die Art. 16a und 16b ELG nur für Ergänzungsleistungen, die nach Inkrafttreten dieser Änderung ausbezahlt wurden. Entsprechend sind Leistungen, die vor dem 1. Januar 2021 bezogen wurden, nicht rückerstattungs pflichtig (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 202

E. 1.3.2 Massgebend für die Höhe der Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen ist der Nettonachlass zum Todeszeitpunkt der EL-beziehenden Person. Dieser ergibt sich aus dem Bruttonachlass abzüglich Schulden. Kosten, die erst nach dem Tod der EL-beziehenden Person entstehen, insbesondere die Todesfallkosten, bleiben demgegenüber unberücksichtigt und sind von den Erben zu begleichen (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungs leistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 202

E. 1.4.1 Die rechtmässig bezogenen Beihilfen sind aus dem Nachlass einer bisher oder früher Beihilfe beziehenden Person zurückzuerstatten (§ 19 Abs. 1 lit . b ZLG). Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung (§ 19 Abs. 4 ZLG).

E. 1.4.2 Gemäss

Art. 13 der Gemeindezuschussverordnung der Stadt Winterthur finden das ZLG sowie die dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen sinngemäss auch auf die Gemeindezuschüsse Anwendung, soweit diese Verordnung nicht abwei chende Bestimmungen enthält. 2.

E. 2 Dagegen erhoben die Erben Y.___ und Z.___ am 1 2. April 2024 (Datum des Poststempels) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Rücker stattungsforderung sei unter Berücksichtigung von Nachlassschulden von Fr. 24'250.-- zu kürzen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2024 bean tragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was den Beschwerdeführenden am 1 1. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Durchführungsstelle begründete die Rückerstattungsforderung im angefoch tenen Einspracheentscheid damit, gemäss Art. 16a ELG seien rechtmässig für die Zeit ab 1. Januar 2021 bezogene Ergänzungsleistungen nach dem Tod aus dem Nachlass zurückzuerstatten, soweit dieser Fr. 40'000.-- übersteige. Die Erben seien in solidarischer Haftung verpflichtet, Ergänzungsleistungen und die Prämien verbilligung sowie auch kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse nach dem ZLG zurückzuerstatten ( Urk. 2 S. 2 f.). Die Durchführungsstelle sei vorschrifts gemäss gestützt auf die eingereichten Kontoauszüge von einem Ver mögensstand am Todestag ( August

2022) von Fr. 58'999.15 ausgegangen. Nach Aufrechnung der Aktiven und Abzug der Erblasserschulden von Fr. 17'458.45 verbleibe ein Nettonachlassvermögen von Fr. 50'081.3 0. Unter Berück sichtigung des Vermögensfreibetrages von Fr. 40'000.-- verbleibe ein maximal rückforderbarer Betrag nach ELG von Fr. 10'081.3 0. Hiervon würden Fr. 6'603.-- an Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligung zurückgefordert ( Urk. 2 S. 3 f.). Für die Nachlass-Rückforderung von Beihilfen und Zuschüssen nach ZLG bestehe keine Freigrenze. Nach Abzug der Rückforderung nach ELG von Fr. 6'603.-- sowie der Sterbefallkosten von Fr. 1'792.90 reiche der Restbetrag von Fr. 41'685.40 aus, um die erbrachten Leistungen nach ZLG von total Fr. 6'750 .-- zurückzufordern. Zusammen mit der Rückforderung nach ELG ergebe sich die Gesamtforderung von Fr. 13'353.-- ( Urk. 2 S. 3 f.).

Die von den Erben geltend gemachte, von ihnen im Jahr 1996 an X.___ sel. geleistete Bevorschussung von Heimkosten in Höhe von Fr. 24'250.-- ( Urk. 2 S. 3) stelle nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Schuld des Nach lasses dar . Denn es fehlten Belege, welche die Entstehung der Schuld nachwiesen, ebenso wie eine damalige vertragliche Vereinbarung . Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass die beiden Erben die Schuld nachträglich mit Schreiben vom 2 2. September 2022 gemeinsam bestätigt hätten. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, weshalb diese Schuld erst aktuell angegeben werde und nicht bereits zu Beginn des Anspruchs auf Zusatzleistungen oder bei einer periodischen Überprüfung geltend gemacht worden sei . B ei der letzten periodischen Über prüfung im Jahr 2022 sei die Frage nach Schulden ausdrücklich verneint worden. Deshalb seien keine weiteren Schulden beim Nachlassvermögen anzurechnen ( Urk. 2 S. 4 ; vgl. auch Urk.

E. 2.2 Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, ihre Schwester X.___ sel. sei keiner geordneten Arbeit nachgegangen und habe vom Sparbuch ihrer Mutter gelebt, bis das Geld aufgebraucht gewesen sei. Erst als es wegen offener Schulden zur Betreibungsandrohung gekommen sei, hätten sie von ihrer Situation erfahren. Da eine Betreibung keine Option gewesen sei, hätten ihre drei Brüder sie unterstützt, bis alle Schulden bezahlt gewesen seien. Die beiden Beschwerde führenden hätten dabei leider – wie unter Familienmitgliedern nicht unüblich – keine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen. Den

von ihrem vorver storbenen Bruder A.___

übernommenen Anteil von Fr. 7'654. -- habe ihre Schwester X.___ sel. gemäss Beleg vom 2 2. Januar 2001 zurückgezahlt. Sie, die beiden Beschwerdeführenden, hätten sich mit je Fr. 12'125.-- an der Schulden tilgung ihrer Schwester beteiligt. Alle Erben hätten dies schriftlich bestätigt und die Schuld gegenüber den Beschwerdeführenden anerkannt.

Deshalb müsse bei der Ermittlung des Nachlassvermögens die Schuld von Fr. 24'250.-- berück sichtigt werden ( Urk. 1) . 3.

3.1

Es ist unbestritten und ausgewiesen, dass X.___ sel. , de r en Erben Z.___ und Y.___

die vorliegende Beschwerde

führen

( Urk. 1, Urk. 10/2.34 ), im Zeitraum ab dem 1. Januar 2021, für den die Rücker stattungs pflicht rechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen nach Art. 16a ELG gilt (vorstehend E. 1.3.1) , bis zum 3 1. August 2022 (rechtmässig) Ergänzungs leistun gen von insgesamt Fr. 129'539. -- , Prämienverbilligungen von Fr. 9'39 2 .-- , und Krankheitskosten von Fr. 2'930.--

bezogen hat ( Urk. 10/1.12 , Urk. 10/1.15 ) . Ebenfalls steht aufgrund der vorliegenden Akten unbestrittenermassen fest, dass sich der Wert des Nettonachlasses zum

Todeszeitpunkt

( August 2022 [ Urk. 10/2.74]) unter Ausserachtlassung der Sterbefallkosten von Fr. 1'792.90 und der strittigen Schuld gegenüber den beiden Erben in Höhe von Fr. 24'250.-- auf Fr. 50'081.30 belief ( Urk. 10/1.17 -18 ; vgl. auch Urk. 10/1.20 ). 3.2

Die Beschwerdeführenden verlangen, dass vom Nettonachlass-Vermögen von Fr. 50'081.30 eine ihnen gegenüber bestehende Schuld von X.___ sel. in Höhe von Fr. 24'250.-- abzuziehen sei . Mit diesem Betrag hätten sie ihre Schwes ter bei der Tilgung von Schulden unterstützt ( Urk. 1).

Rechtsprechungsgemäss müssen Schulden einwandfrei belegt sein, damit sie aner kannt werden können (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen). Indes können die Beschwerdeführenden

unbestrittenermassen keine schriftliche, auch von X.___ sel. unterzeichnete Vereinbarung vorlegen, wonach die Erblas serin von Anfang an verpflichtet war, den Betrag von Fr. 24'250.-- zurück zuzahlen ( Urk. 1). Das bei den Akten liegende Schreiben vom 2. September 2022 , worin dieser Betrag erwähnt wird, wurde nur von den Beschwerdeführenden Z.___ und Y.___ unterzeichnet ( Urk. 10/2.30 ; vgl. auch Urk. 10/2.12-13 ). Das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben des dritten Bruders von X.___ sel. , A.___ sel. (vgl. Urk. 1), vom 2 2. Januar 2001 betrifft in erster Linie rechtliche Verpflichtungen der Erblasserin gegenüber diesem Bruder. Die hier zur Diskussion stehende Schuld wird darin nicht erwähnt ( Urk. 3), weshalb die Beschwerdeführenden auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Sodann vermögen die Beschwerdeführenden auch nicht mittels Belegen nachzuweisen, dass der geltend gemachte Betrag tatsächlich zwischen ihnen und X.___ sel. geflossen ist , was auch in ihrem Schreiben vom 2. September 2022 eingeräumt wird ( Urk. 10/2.30) . Vor diesem Hintergrund ist der Durchführungsstelle beizupflichten, dass die geltend gemachte Schuld von Fr. 24'250.-- nicht mit dem massgeblichen Beweisgrad überwiegender Wahrschein lichkeit ausgewiesen ist ( vgl. Carigiet /Koch ,

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV,

3. Auflage, Zürich 2021, S. 2 34

Rz . 5

E. 4 Rz . 4720.03; Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 149 f. Rz . 386; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundes gerichts 8C_669/2023 vom 1. April 2025 E. 7).

Gemäss Art. 27a Abs. 1 ELV , in Kraft seit 1. Januar 2021, ist der Nachlass nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewer tung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Massgebend ist das Vermögen am Todestag.

E. 9 7 mit Hinweis en ) . Sie ist deshalb nicht vom Nettonachlass-Vermögen von Fr. 50'081.30 abzuziehen. 3.3

Vom Nettonachlass im Wert von Fr. 50'081.30 zog die Durchführungsstelle zunächst den Freibetrag im Sinne von Art. 16a Abs. 1 ELG von Fr. 40'000.-- ab, womit ein rückforderbarer Betrag von Fr. 10'081.30 verb l i e b. Hernach forderte sie, entsprechend den Vorgaben in Rz . 4720.03 der WEL, als erstes die jährliche Ergänzungsleistung und die Prämienverbilligung vom Todesmonat August 2022 an rückwärts und nur für ganze Mon a te zurück. Nach Abzug der Ergänzungs leistung für den August 2022 von Fr. 6'134. -- einschliesslich der Prämienver billigung für diesen Monat von Fr. 469.--, insgesamt Fr. 6'603.-- ( Urk. 10/1.36), reichte der verbleibende Betrag von Fr. 3' 478 .30 ( Fr. 10'081.30 - Fr. 6'603.--) nicht aus, um die gleich hohe Ergänzungsleistung samt Prämienverbilligung für den nächstfolgenden Monat Juli 2022 zurückzufordern. Da die übrigen Ergänzungs leistungen samt Prämienverbilligung nicht zurückgefordert werden konnten, schied gemäss Rz . 4720.03 der WEL eine Rückforderung der ab 1. Januar 2021 erbrachten Krankheits- und Behinderungskosten in Höhe von Fr. 2'930.-- ( Urk. 10/1.36; vgl. auch Urk. 10/2.3 ) ebenfalls aus (vgl. auch den Anhang 16.4 der WEL, Beispiele a und b) . Dementsprechend forderte die Durchführungs stelle aus dem Nachlass rechtmässig erbrachte Ergänzungs leistungen samt Prämienverbilligung von total Fr. 6'603.-- zurück ( Urk. 2 S. 3 f., Urk. 10/1.30-31). Dieses Vorgehen ist unbestrittenermassen nicht zu bean standen. 4.

Ebenfalls unbestritten und ausgewiesen ist , dass X.___ sel. in der Zeit vom 1. September 2012 bis zum 3 1. August 2022 (rechtmässig) Beihilfen von Fr. 5'050.-- und Gemeindezuschüsse von Fr. 1'700.-- bezogen hat , was einem Gesamtbetrag von Fr. 6'750.-- entspricht ( Urk. 10/1. 13, Urk. 10/1. 15 ) . Wie bereits vorstehend dargelegt, belief sich der Wert des Nettonachlasses zum Todeszeit punkt (August 2022 [ Urk. 10/2.74]) unter Ausserachtlassung der Sterbe fallkos ten von Fr. 1'792.90 ( und der strittigen Schuld gegenüber den beiden Erben in Höhe von Fr. 24'250.-- ) auf Fr. 50'081.30

( Urk. 10/1.17-18; vgl. auch Urk. 10/1.20). Nach Abzug der Sterbefallkosten in Höhe von Fr. 1'792.90 ( Urk. 10/1.18) und der zurückgeforderten Ergänzungsleistungen samt Prämien verbilligung von Fr. 6'603. -- (vorstehende Erwägung) verblieb Nachlass vermögen in Höhe von Fr. 41'685.40 ( Urk. 10/1.13-14), woraus die rechtmässig erbrachten Beihilfen und Gemeindezuschüsse von insgesamt Fr. 6'750.-- gestützt auf § 19 Abs. 1 lit . b ZLG

und Art.

E. 13 der Gemeindezuschussverordnung der Stadt Winterthur (vgl. auch Urk. 10/2.64) zurückgefordert werden konnten ( Urk. 2 S.

3

f., Urk. 10/1.13-14 ) . Dieses Vorgehen ist ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal sich in der vorstehenden Erwägung 3.2 ergeben hat, dass die von den Beschwerde führenden geltend gemachte Schuld von Fr. 24'250.-- nicht vom Nachlassvermögen abzuziehen ist. 5.

Es ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid , womit die am 2 1. März 2024 in Wiedererwägung der Verfügung vom 1 6. Februar 2023 verfügte Rück forderung von Ergänzungsleistungen, Prämienverbilligungen, Beihilfen und Gemeinde zuschüssen von insgesamt Fr. 13'353. -- ( Urk. 10/1.12) geschützt wurde ( Urk. 2 S. 4), rechtens ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Maurer ReiterKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2024.00043 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

10. September 2025 in Sachen Erben der X.___ , gestorben im August 2022 nämlich: 1 .

Y.___ 2 .

Z.___ Beschwerdeführende alle Zustelladresse: Y.___ gegen Stadt Winterthur Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1950 geborene und im August 2022 verstorbene X.___ ( Urk. 10/2.74-76) erhielt für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis 3 1. August 2022 Zusatzleistungen in Höhe von insgesamt Fr. 520'345.10 (Ergänzungs leistungen von Fr. 439'699.--, Prämienverbilligungen der Krankenkasse von Fr. 50'132.--, Vergütung von Krankheitskosten von Fr. 23'764.10, Beihilfen von Fr. 5'050.-- sowie Gemeindezuschüsse von Fr. 1'700.-- [ Urk. 2 S . 2; vgl. auch Urk. 10/1.15]). Zuletzt hielt sie sich in einem Heim auf (vgl. Urk. 10/3.4). Mit Verfügung vom 1 6. Februar 2023 verpflichtete die Stadt Winterthur, Zusatz leistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), ihre Erben Z.___ und Y.___ solidarisch (vgl. Urk. 10/2.34), aus dem Nachlass für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 3 1. August 2022 rechtmässig ausgerichtete Ergänzungsleistungen inklusive Prämienverbilligungen und vergütete Krankheits kosten von Fr. 9'533.-- sowie für die Periode vom 1. September 2016 bis 3 0. September 2018 ausgerichtete Beihilfen und Gemeindezuschüsse von Fr. 6'750.--, gesamthaft Fr. 16'283.--, zurückzuerstatten ( Urk. 10/2.1-4). Dagegen erhoben die beiden Erben am 2 4. Februar 2023 Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, es sei von einer Rückforderung abzusehen ( Urk. 10/1.48; vgl. auch Urk. 10/1.28). Mit Wiedererwägungsverfügung vom 2 1. März 2024 reduzierte die Durchführungsstelle den zurückgeforderten Betrag auf Fr. 13'353.-- (Ergänzungs leistungen und Prämienverbilligungen von Fr. 6'603.--, Beihilfen und Gemeindezuschüsse von Fr. 6'750.-- ; Urk. 10/1.12-1.14 ). Mit Einsprache entscheid vom 2 1. März 2024 hielt sie an diesem Betrag fest und wies die Einsprache ab ( Urk. 2 S. 4 f.). 2.

Dagegen erhoben die Erben Y.___ und Z.___ am 1 2. April 2024 (Datum des Poststempels) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Rücker stattungsforderung sei unter Berücksichtigung von Nachlassschulden von Fr. 24'250.-- zu kürzen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2024 bean tragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was den Beschwerdeführenden am 1 1. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich beson derer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1,

Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ). 1.2

Nach Art. 2 Abs. 1 ELG gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des ELG erfüllen, Ergänzungs leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Die Kantone können gemäss Art. 2 Abs. 2 ELG über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.

Im Kanton Zürich werden nebst den bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen kantonale Beihilfen (§ 1 Abs. 1 lit .

b sowie

§ 13-19

des

kantonalen Zusatzleistungsgesetzes [ZLG]) sowie Gemeindezuschüsse (§ 20 und § 20a ZLG) gewährt. In der Stadt Winterthur sind die Gemeindezuschüsse in der Verordnung über den Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Gemeindezuschussverordnung) geregelt

(SRS 8.3-1;

https://winterthur.tlex.ch/app/de/texts_of_law/8.3-1). 1.3

1.3.1

Gemäss Art. 16a Abs. 1 ELG , in Kraft seit 1. Januar 2021, sind rechtmässig bezo gene Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 ELG nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers aus dem Nachlass zurückzuerstatten. Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von Fr. 40'000.-- übersteigt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Stelle nach Art. 21 Abs. 2 ELG davon Kenntnis erhalten hat, spätes tens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 16b ELG).

Gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform ) gelten die Art. 16a und 16b ELG nur für Ergänzungsleistungen, die nach Inkrafttreten dieser Änderung ausbezahlt wurden. Entsprechend sind Leistungen, die vor dem 1. Januar 2021 bezogen wurden, nicht rückerstattungs pflichtig (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 202 4

Rz . 4710.04). Die Rückerstattungspflicht der Erben umfasst sowohl die jährlichen Ergänzungsleistungen einschliesslich des Betrages für die Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wie auch die vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten (WEL Rz . 4710.02 ). 1.3.2

Massgebend für die Höhe der Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen ist der Nettonachlass zum Todeszeitpunkt der EL-beziehenden Person. Dieser ergibt sich aus dem Bruttonachlass abzüglich Schulden. Kosten, die erst nach dem Tod der EL-beziehenden Person entstehen, insbesondere die Todesfallkosten, bleiben demgegenüber unberücksichtigt und sind von den Erben zu begleichen (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungs leistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 202 4

Rz . 4720.03; Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 149 f. Rz . 386; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundes gerichts 8C_669/2023 vom 1. April 2025 E. 7).

Gemäss Art. 27a Abs. 1 ELV , in Kraft seit 1. Januar 2021, ist der Nachlass nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewer tung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Massgebend ist das Vermögen am Todestag. 1.4

1.4.1

Die rechtmässig bezogenen Beihilfen sind aus dem Nachlass einer bisher oder früher Beihilfe beziehenden Person zurückzuerstatten (§ 19 Abs. 1 lit . b ZLG). Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung (§ 19 Abs. 4 ZLG). 1.4.2

Gemäss

Art. 13 der Gemeindezuschussverordnung der Stadt Winterthur finden das ZLG sowie die dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen sinngemäss auch auf die Gemeindezuschüsse Anwendung, soweit diese Verordnung nicht abwei chende Bestimmungen enthält. 2.

2.1

Die Durchführungsstelle begründete die Rückerstattungsforderung im angefoch tenen Einspracheentscheid damit, gemäss Art. 16a ELG seien rechtmässig für die Zeit ab 1. Januar 2021 bezogene Ergänzungsleistungen nach dem Tod aus dem Nachlass zurückzuerstatten, soweit dieser Fr. 40'000.-- übersteige. Die Erben seien in solidarischer Haftung verpflichtet, Ergänzungsleistungen und die Prämien verbilligung sowie auch kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse nach dem ZLG zurückzuerstatten ( Urk. 2 S. 2 f.). Die Durchführungsstelle sei vorschrifts gemäss gestützt auf die eingereichten Kontoauszüge von einem Ver mögensstand am Todestag ( August

2022) von Fr. 58'999.15 ausgegangen. Nach Aufrechnung der Aktiven und Abzug der Erblasserschulden von Fr. 17'458.45 verbleibe ein Nettonachlassvermögen von Fr. 50'081.3 0. Unter Berück sichtigung des Vermögensfreibetrages von Fr. 40'000.-- verbleibe ein maximal rückforderbarer Betrag nach ELG von Fr. 10'081.3 0. Hiervon würden Fr. 6'603.-- an Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligung zurückgefordert ( Urk. 2 S. 3 f.). Für die Nachlass-Rückforderung von Beihilfen und Zuschüssen nach ZLG bestehe keine Freigrenze. Nach Abzug der Rückforderung nach ELG von Fr. 6'603.-- sowie der Sterbefallkosten von Fr. 1'792.90 reiche der Restbetrag von Fr. 41'685.40 aus, um die erbrachten Leistungen nach ZLG von total Fr. 6'750 .-- zurückzufordern. Zusammen mit der Rückforderung nach ELG ergebe sich die Gesamtforderung von Fr. 13'353.-- ( Urk. 2 S. 3 f.).

Die von den Erben geltend gemachte, von ihnen im Jahr 1996 an X.___ sel. geleistete Bevorschussung von Heimkosten in Höhe von Fr. 24'250.-- ( Urk. 2 S. 3) stelle nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Schuld des Nach lasses dar . Denn es fehlten Belege, welche die Entstehung der Schuld nachwiesen, ebenso wie eine damalige vertragliche Vereinbarung . Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass die beiden Erben die Schuld nachträglich mit Schreiben vom 2 2. September 2022 gemeinsam bestätigt hätten. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, weshalb diese Schuld erst aktuell angegeben werde und nicht bereits zu Beginn des Anspruchs auf Zusatzleistungen oder bei einer periodischen Überprüfung geltend gemacht worden sei . B ei der letzten periodischen Über prüfung im Jahr 2022 sei die Frage nach Schulden ausdrücklich verneint worden. Deshalb seien keine weiteren Schulden beim Nachlassvermögen anzurechnen ( Urk. 2 S. 4 ; vgl. auch Urk. 9 ). 2.2

Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, ihre Schwester X.___ sel. sei keiner geordneten Arbeit nachgegangen und habe vom Sparbuch ihrer Mutter gelebt, bis das Geld aufgebraucht gewesen sei. Erst als es wegen offener Schulden zur Betreibungsandrohung gekommen sei, hätten sie von ihrer Situation erfahren. Da eine Betreibung keine Option gewesen sei, hätten ihre drei Brüder sie unterstützt, bis alle Schulden bezahlt gewesen seien. Die beiden Beschwerde führenden hätten dabei leider – wie unter Familienmitgliedern nicht unüblich – keine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen. Den

von ihrem vorver storbenen Bruder A.___

übernommenen Anteil von Fr. 7'654. -- habe ihre Schwester X.___ sel. gemäss Beleg vom 2 2. Januar 2001 zurückgezahlt. Sie, die beiden Beschwerdeführenden, hätten sich mit je Fr. 12'125.-- an der Schulden tilgung ihrer Schwester beteiligt. Alle Erben hätten dies schriftlich bestätigt und die Schuld gegenüber den Beschwerdeführenden anerkannt.

Deshalb müsse bei der Ermittlung des Nachlassvermögens die Schuld von Fr. 24'250.-- berück sichtigt werden ( Urk. 1) . 3.

3.1

Es ist unbestritten und ausgewiesen, dass X.___ sel. , de r en Erben Z.___ und Y.___

die vorliegende Beschwerde

führen

( Urk. 1, Urk. 10/2.34 ), im Zeitraum ab dem 1. Januar 2021, für den die Rücker stattungs pflicht rechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen nach Art. 16a ELG gilt (vorstehend E. 1.3.1) , bis zum 3 1. August 2022 (rechtmässig) Ergänzungs leistun gen von insgesamt Fr. 129'539. -- , Prämienverbilligungen von Fr. 9'39 2 .-- , und Krankheitskosten von Fr. 2'930.--

bezogen hat ( Urk. 10/1.12 , Urk. 10/1.15 ) . Ebenfalls steht aufgrund der vorliegenden Akten unbestrittenermassen fest, dass sich der Wert des Nettonachlasses zum

Todeszeitpunkt

( August 2022 [ Urk. 10/2.74]) unter Ausserachtlassung der Sterbefallkosten von Fr. 1'792.90 und der strittigen Schuld gegenüber den beiden Erben in Höhe von Fr. 24'250.-- auf Fr. 50'081.30 belief ( Urk. 10/1.17 -18 ; vgl. auch Urk. 10/1.20 ). 3.2

Die Beschwerdeführenden verlangen, dass vom Nettonachlass-Vermögen von Fr. 50'081.30 eine ihnen gegenüber bestehende Schuld von X.___ sel. in Höhe von Fr. 24'250.-- abzuziehen sei . Mit diesem Betrag hätten sie ihre Schwes ter bei der Tilgung von Schulden unterstützt ( Urk. 1).

Rechtsprechungsgemäss müssen Schulden einwandfrei belegt sein, damit sie aner kannt werden können (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen). Indes können die Beschwerdeführenden

unbestrittenermassen keine schriftliche, auch von X.___ sel. unterzeichnete Vereinbarung vorlegen, wonach die Erblas serin von Anfang an verpflichtet war, den Betrag von Fr. 24'250.-- zurück zuzahlen ( Urk. 1). Das bei den Akten liegende Schreiben vom 2. September 2022 , worin dieser Betrag erwähnt wird, wurde nur von den Beschwerdeführenden Z.___ und Y.___ unterzeichnet ( Urk. 10/2.30 ; vgl. auch Urk. 10/2.12-13 ). Das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben des dritten Bruders von X.___ sel. , A.___ sel. (vgl. Urk. 1), vom 2 2. Januar 2001 betrifft in erster Linie rechtliche Verpflichtungen der Erblasserin gegenüber diesem Bruder. Die hier zur Diskussion stehende Schuld wird darin nicht erwähnt ( Urk. 3), weshalb die Beschwerdeführenden auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Sodann vermögen die Beschwerdeführenden auch nicht mittels Belegen nachzuweisen, dass der geltend gemachte Betrag tatsächlich zwischen ihnen und X.___ sel. geflossen ist , was auch in ihrem Schreiben vom 2. September 2022 eingeräumt wird ( Urk. 10/2.30) . Vor diesem Hintergrund ist der Durchführungsstelle beizupflichten, dass die geltend gemachte Schuld von Fr. 24'250.-- nicht mit dem massgeblichen Beweisgrad überwiegender Wahrschein lichkeit ausgewiesen ist ( vgl. Carigiet /Koch ,

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV,

3. Auflage, Zürich 2021, S. 2 34

Rz . 5 9 7 mit Hinweis en ) . Sie ist deshalb nicht vom Nettonachlass-Vermögen von Fr. 50'081.30 abzuziehen. 3.3

Vom Nettonachlass im Wert von Fr. 50'081.30 zog die Durchführungsstelle zunächst den Freibetrag im Sinne von Art. 16a Abs. 1 ELG von Fr. 40'000.-- ab, womit ein rückforderbarer Betrag von Fr. 10'081.30 verb l i e b. Hernach forderte sie, entsprechend den Vorgaben in Rz . 4720.03 der WEL, als erstes die jährliche Ergänzungsleistung und die Prämienverbilligung vom Todesmonat August 2022 an rückwärts und nur für ganze Mon a te zurück. Nach Abzug der Ergänzungs leistung für den August 2022 von Fr. 6'134. -- einschliesslich der Prämienver billigung für diesen Monat von Fr. 469.--, insgesamt Fr. 6'603.-- ( Urk. 10/1.36), reichte der verbleibende Betrag von Fr. 3' 478 .30 ( Fr. 10'081.30 - Fr. 6'603.--) nicht aus, um die gleich hohe Ergänzungsleistung samt Prämienverbilligung für den nächstfolgenden Monat Juli 2022 zurückzufordern. Da die übrigen Ergänzungs leistungen samt Prämienverbilligung nicht zurückgefordert werden konnten, schied gemäss Rz . 4720.03 der WEL eine Rückforderung der ab 1. Januar 2021 erbrachten Krankheits- und Behinderungskosten in Höhe von Fr. 2'930.-- ( Urk. 10/1.36; vgl. auch Urk. 10/2.3 ) ebenfalls aus (vgl. auch den Anhang 16.4 der WEL, Beispiele a und b) . Dementsprechend forderte die Durchführungs stelle aus dem Nachlass rechtmässig erbrachte Ergänzungs leistungen samt Prämienverbilligung von total Fr. 6'603.-- zurück ( Urk. 2 S. 3 f., Urk. 10/1.30-31). Dieses Vorgehen ist unbestrittenermassen nicht zu bean standen. 4.

Ebenfalls unbestritten und ausgewiesen ist , dass X.___ sel. in der Zeit vom 1. September 2012 bis zum 3 1. August 2022 (rechtmässig) Beihilfen von Fr. 5'050.-- und Gemeindezuschüsse von Fr. 1'700.-- bezogen hat , was einem Gesamtbetrag von Fr. 6'750.-- entspricht ( Urk. 10/1. 13, Urk. 10/1. 15 ) . Wie bereits vorstehend dargelegt, belief sich der Wert des Nettonachlasses zum Todeszeit punkt (August 2022 [ Urk. 10/2.74]) unter Ausserachtlassung der Sterbe fallkos ten von Fr. 1'792.90 ( und der strittigen Schuld gegenüber den beiden Erben in Höhe von Fr. 24'250.-- ) auf Fr. 50'081.30

( Urk. 10/1.17-18; vgl. auch Urk. 10/1.20). Nach Abzug der Sterbefallkosten in Höhe von Fr. 1'792.90 ( Urk. 10/1.18) und der zurückgeforderten Ergänzungsleistungen samt Prämien verbilligung von Fr. 6'603. -- (vorstehende Erwägung) verblieb Nachlass vermögen in Höhe von Fr. 41'685.40 ( Urk. 10/1.13-14), woraus die rechtmässig erbrachten Beihilfen und Gemeindezuschüsse von insgesamt Fr. 6'750.-- gestützt auf § 19 Abs. 1 lit . b ZLG

und Art. 13 der Gemeindezuschussverordnung der Stadt Winterthur (vgl. auch Urk. 10/2.64) zurückgefordert werden konnten ( Urk. 2 S.

3

f., Urk. 10/1.13-14 ) . Dieses Vorgehen ist ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal sich in der vorstehenden Erwägung 3.2 ergeben hat, dass die von den Beschwerde führenden geltend gemachte Schuld von Fr. 24'250.-- nicht vom Nachlassvermögen abzuziehen ist. 5.

Es ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid , womit die am 2 1. März 2024 in Wiedererwägung der Verfügung vom 1 6. Februar 2023 verfügte Rück forderung von Ergänzungsleistungen, Prämienverbilligungen, Beihilfen und Gemeinde zuschüssen von insgesamt Fr. 13'353. -- ( Urk. 10/1.12) geschützt wurde ( Urk. 2 S. 4), rechtens ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Maurer ReiterKlemmt