opencaselaw.ch

ZL.2024.00037

Abstellen auf das in einem früher ergangenem in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid festgestellten Verzichtsvermögen ohne eine nochmalige materielle Prüfung nicht rechtens; Höhe des anzurechnenden Vermögens aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar; Anrechnung eines Erwerbseinkommens für eine gewisse Periode unklar; restliche Positionen der Berechnung nicht zu beanstanden (Mietzinsaufteilung nach Köpfen, Auslandsrente, Krankenkassenprämien, Lebensunterhaltskosten). Rückweisung zur Neuberechnung des Vermögens und des Erwerbseinkommens für eine gewisse Zeit.

Zürich SozVersG · 2025-06-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 19 58 , bezieht eine Rente der Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHV) und meldete sich am 2 5. Mai 2023 bei der Stadt Zürich zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV an (vgl. Urk. 9/43).

Mit Verfügung vom 13 . Dezember 202 3 berechnete die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen ab Januar 2024, da von Mai bis Dezember 2023 infolge Überschreitung der Vermögensschwelle kein Anspruch auf Zusatz leistungen zur AHV/IV bestehe ( Urk. 9/V11).

Die von der Versicherten am 17. Januar 2024 erhobene Einsprache gegen die Verfügung vom 13 . Dezember

2023 (Urk. 9 / 81 ) hiess die Durch führungsstelle mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2024 teilweise gut (Urk. 9 / V13 = Urk. 2) und berechnete den Anspruch in Umsetzung des Einspracheentscheides mit Verfü gung vom 5. Februar 2024 ( Urk. 9/V12) neu . 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Februar 2024 (Urk. 2) erhob die Versi cherte mit Schreiben vom 2 7. Februar 2024 erneut «Einsprache» bei der Durch führungsstelle (vgl. Urk. 9/86). Mit Schreiben vom 1 3. März 2024 erläuterte die Durchführungsstelle die Rechtslage und gab der Versicherten Gelegenheit zu erklä ren, ob das Schreiben vom 2 7. Februar 2024 als Beschwerde an das hiesige Gericht weitergeleitet werden solle ( Urk. 9/87) . Nach einem Telefongespräch vom 1 8. März 2024 (vgl. Urk. 9/89) machte die Versicherte mit E- Mail vom 2 4. März 2024 erneut Einwendungen gegen den Einspracheentscheid geltend ( Urk. 9/88). Mit Schreiben vom 2 6. März 2024 reichte die Durchführungsstelle die Unterlagen an das hiesige Gericht weiter ( Urk. 4). Die Eingabe der Versicherten vom 2 7. Februar 2024 ( Urk. 1/1 , vgl. auch ihre E-Mail vom 2 4. März 2024, Urk. 1/2 ) wurde als Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung und Anpas sung des Entscheids entgegengenommen. Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. April 2024 ( Urk.

8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 3. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Mit Eingabe vom 1 3. Mai 2024 ( Urk.

11) reichte die Beschwerdegegnerin eine Kopie der Verfügung vom 1 3. Mai 2024 zu den Akten ( Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemei nen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1,

Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).

Da hier ein allfälliger Leistungsanspruch frühestens a b Mai 2023 besteht (Art.

12 Abs.

1 ELG), finden die seit dem 1. Januar 2021 gültigen Normen auf den vorliegen den Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert 1.2

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenz bedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit . a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraus setzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenös sischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleis tungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit . a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungs leistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG). 1.3

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen über steigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge:

a.

der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

b.

60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegever sicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG. 1.4

Mit dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG sind alle Kosten zu decken, welche nicht zusätzlich als Ausgaben anerkannt sind. Hierzu zählen beispielsweise Nahrungsmittel, Bekleidung, Kehrichtgebühren, Verkehrsauslagen, Telefongebühren, Ferien, Freizeitaktivitäten und Steuern. Nicht entscheidend für die Zuordnung der Auslage zum Betrag für den allgemei nen Lebensbedarf ist, ob die Auslagen im Mietvertrag als Nebenkosten aufgeführt werden (Urteil des Bundesgerichts P 34/03 vom 5. November 2003 E. 2.1.2). So gehören die Gebühren für Radio- und Fernsehempfang sowie Kabelfernsehen ebenfalls zum allgemeinen Lebensbedarf (Urteile des Bundesgerichts 8C_249/2020 vom 16. Juli 2020 E. 5.1.2 und 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E. 7

mit Hinweisen; Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 188 Rz . 472 und S. 195 Rz . 491). 1.5

Gemäss Art. 16c ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Abs. 1). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Abs. 2). Unter die Aufteilung nach Art. 16c ELV fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Einfamilienhauses zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit . b erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleichlautenden Art. 3b Abs. 1 lit . b erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 19. März 1965).

Die Verordnungsregelung von Art. 16c ELV ist gesetzmässig. Sie dient dazu, die indirekte Finanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung einge schlossen sind, zu verhindern (BGE 130 V 263 E. 5.1, 127 V 10 E. 5d; Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2019 vom 14. Januar 2020 E. 3.3.2).

Nach der Rechtsprechung setzt die Aufteilung des Mietzinses nicht voraus, dass die Wohnung oder das Einfamilienhaus gemeinsam gemietet ist und sich die Mit bewohner am Mietzins beteiligen; vielmehr genügt im Sinne des massgeblichen Anknüpfungspunktes das gemeinsame Bewohnen (BGE 142 V 299 E. 3.2, 127 V 10 E. 6b). Eine Mietzinsaufteilung nach Köpfen kann insbesondere auch dann erfolgen, wenn Kleinkinder beteiligt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_242/2018 vom 21. Februar 2019 E. 4), oder wenn eine Enkelin ihre im selben Haushalt lebende, Ergänzungsleistungen beziehende Grossmutter pflegt und dafür keinen Beitrag an die Miete bezahlt (vgl. BGE 142 V 299 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_103/2021 vom 15. März 2021 E. 2.3). Entsprechendes gilt auch in Bezug auf Kosten der privaten Haushaltshilfe: Sie dürfen ebenfalls nicht indirekt über den Mietzins vergütet werden, indem auf die Anrechnung eines Mietzinsanteils eines hilfeleistenden Mitbewohners eines EL-Bezügers verzichtet wird (BGE 142 V 299 E. 5.2.3).

Ein Abweichen vom Grundsatz der gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen wird nur in engen Grenzen zugelassen, namentlich dann, wenn die Aufteilung zu gleiche n Teilen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 127 V 10 E. 5d). So kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder dass das gemeinsame Woh nen auf einer rechtlichen oder sittlich beziehungsweise moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht beruht, rechtsprechungsgemäss zu einer anderen Auftei lung des Mietzinsabzuges und - ausnahmsweise - auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299 E. 3.2.1-2, 130 V 263 E. 5.3, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_242/2018 vom 21. Februar 2019 E. 4.1; vgl. auch Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auf lage 2021, S. 193 f. Rz . 486 f.). Ebenso können besondere Umstände wie ein effek tiv höherer Beitrag der nicht EL-berechtigten Untermieter an den Mietzins ein Abweichen vom Grundsatz der Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen recht fertigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_301/2023 vom 2.

Mai 2024 E.

6.3.2 mit Hinweisen). 1.6

Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG wird bei den Ausgaben unter anderem der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anerkannt. Er entspricht einem jährlichen Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen beziehungsweise regio nalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklu sive Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie.

Als tatsächliche Prämie in diesem Sinne gilt gemäss Art. 16d ELV die Prämie, die die Aufsichtsbehörde nach Art. 16 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) genehmigt hat für den Krankenversicherer, den Kanton und die Prämien region in den Bereichen Altersgruppe ( lit . a), Franchise ( lit . b), besondere Versicherungs form ( lit . c) und Unfalldeckung der Bezügerin oder des Bezügers ( lit . d).

Die jährlichen Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG werden durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) spätestens Ende Oktober für das nächste Jahr festgelegt (Art. 54a Abs. 3 ELV; vgl. Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien der Kranken pflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 831.309.1]). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, dass mit Ver fügung vom 1 3. Dezember 2023 Leistungen für die Zeit ab Januar 2024 ausge richtet worden seien. Für die Zeit nach der Anmeldung im Mai 2023 bis Ende Dezember 2023 hätten keine Leistungen ausgerichtet werden können, weil das anzurechnende Vermögen die Vermögensschwelle überstiegen habe. Die Beschwerde führerin habe bereits per Juli 2020 einen Antrag auf Ausrichtung von Zusatzleistungen gestellt und damals sei Verzichtsvermögen zu prüfen gewesen. Im begründeten Einspracheentscheid vom 1 8. August 2021 sei festgehalten wor den, dass für den fraglichen Zeitraum nicht wie ursprünglich veranlagt Fr. 64'000.--, sondern lediglich Fr. 50'000.-- als Verzichtsvermögen zu berück sichtigen seien. Inhaltlich sei am rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 1 8. August 2021 festzuhalten . Gestützt auf die Bestimmungen von Art. 17 e ELG (richtig: ELV) sei vom Verzicht für die Zeit nach der Anmeldung im Mai 2023 noch ein Betrag von Fr. 30'000.-- anzurechnen. Der angerechnete Verzicht reduziere sich per Januar 2024 nochmals um Fr. 10'000.--, womit für das Jahr 2024 Fr. 20'000.-- als Verzichtsvermögen anzurechnen seien. Die Einsprache sei diesbezüglich gutzuheissen und die Berechnung entsprechend zu korrigieren.

Die Beschwerdeführerin sei bei der Anmeldung im Mai 2023 erwerbstätig gewesen. Die Berechnung der auf das Jahr umgerechneten Einnahmen sei gestützt auf die von ihr vorgelegten Lohnabrechnungen erfolgt. Diese Erwerbstätigkeit sei mit der Kündigung per 3 1. August 2023 beendet worden, weshalb für die Zeit ab September 2023 keine solchen Einnahmen mehr angerechnet werden könnten.

Die Durchführungsstelle stütze sich bei ihren Abklärungen betreffend Miete auf die Daten ab, die vom städtischen Personenmeldeamt vorgelegt würden. Wo in einer Wohnung mehrere Personen angemeldet seien, sei praxisgemäss von einem Mehrpersonenhaushalt auszugehen. Wo eine volljährige Tochter ohne Unterhalts anspruch bei ihrer Mutter angemeldet sei, müsse gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen der Mietzins auf die Bewohnenden aufgeteilt werden. Bei einem Auszug der Tochter aus der gemeinsamen Wohnung mit Anmeldung am neuen Wohnort könne der Anspruch der Beschwerdeführerin neu beurteilt werden.

Betreffend Finanzierung der Krankenkassenprämien hielt die Beschwerde gegnerin fest, d as bei der Beschwerdeführerin angerechnete Einkommen decke die anerkannten Ausgaben nur knapp nicht. Die Bestimmungen im ELG würden vorsehen, dass der Mindestanspruch auf Ergänzungsleistungen nicht mehr die ganze regionale Durchschnittsprämie, sondern nur der höchsten individuellen Prämienverbilligung im Kanton beziehungsweise 60 Prozent der regionalen Durchschnittsprämie entspreche. Im vorliegenden Fall werde der Beschwerde führerin nicht nur der Mindestanspruch, sondern der darüber hinausgehende rechnerische Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Prämienverbilligungen aus gerichtet.

In der Beschwerdeantwort vom 1 6 . April 202 4 ( Urk. 8) führte die Beschwerde gegnerin aus, die Rente aus Österreich sei in Schweizer Franken umgerechnet worden, was zu monatlich anrechenbaren Fr. 199.-- führe. Da österreichische Renten 14 x pro Jahr ausgerichtet würden, würden bei der Beschwerdeführerin pro Jahr Fr. 2'786.-- als Einnahmen berücksichtigt . 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend ( Urk. 1 /1 ),

sie ersuche um eine Vermögensanpassung. Weiter könne sich ihre Tochter aufgrund ihres nied rigen Gehalts die Hälfte der Miete nicht leisten . Die Rente aus dem Ausland sei nicht korrekt berechnet worden, sie habe im Jahr 2023 nur 209.63 Euro erhalten. Ihre Krankenkassenprämien seien rückwirkend ganz oder teilweise zu über nehmen (vgl. Urk. 1/2) . Sie habe aufgrund ihres psychischen und physischen schlechten Zustandes viele Arzttermine, Untersuchungen und Medikamente gehabt. Zudem sei der hohe Betrag der Zahnarztrechnungen zu bedenken und demnach die Höhe ihres Vermögens anzupassen. Betreffend Lebensbedarf wäre sie froh, wenn sie aufgrund der Inflation einen grösseren finanziellen Spielraum bekommen würde. Auch sei sie seit Mai 2023 krank und habe bis August 2023 keine Lohnfortzahlung oder ein Krankentaggeld erhalten (vgl. diesbezüglich Urk. 1/2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist , in welcher Höhe der Mietzins sowie die Krankenkas senprämie in der ZL-Berechnung als anerkannte Ausgabe n anzuerkennen sind, in welcher Höhe die ausländische Rente sowie ob Erwerbseinkommen für die Zeit ab Mai bis August 2023 als anrechenbare Einnahmen zu berücksichtigen sind sowie die Höhe des Vermögens.

Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungs gericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder ande rer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass be steht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c). Gestützt auf die Akten sowie die Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Zahlen nicht korrekt wären. 3. 3.1

Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin Mieterin einer Wohnung an der «…»-S trasse in 8055 Zürich ist und sich der monatliche Brutto mietzins ab dem 1. Oktober 2020 auf Fr. 1'326.-- beläuft ( Urk. 9/61).

Mit Verfügung vom 1 3. Dezember 2023 bzw. Verfügung vom 5. Februar 2024 betreffend Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen wurde jeweils ein Mietzins von jährlich Fr. 7'956.-- , s omit die Hälfte des gesamten Mietzinses , als anerkannte Ausgabe berücksichtigt (vgl. Urk. 9/V11 und Urk. 9/ V12 ).

In den Akten findet sich sodann ein Auszug aus der städtischen Datenaustausch plattform Omega vom 1 8. Oktober 2023 , wonach die 2001 geborene Tochter der Beschwerdeführerin, Y.___ , im selben Haushalt wohnhaft ist (vgl. Urk. 9/2b).

Mit Verweis auf einen Zwei personen-Haushalt erfolgte daher die vorliegend angefoch tene Berechnung des Leistungsanspruchs mit der Anrechnung der Hälfte des Mietzinses von vorliegend Fr. 7'956.-- als anerkannte Ausgabe. 3.2

Gemäss

Art. 16c Abs. 1 und 2

ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind , wobei die Aufteilung grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen hat (vorstehend E.

1.5).

Aufgrund des Umstandes, dass die Tochter der Beschwerdeführerin, Y.___ , welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, an der Adresse der Beschwerdeführerin angemeldet ist, ist der Mietzins daher grundsätzlich zu glei chen Teilen aufzuteilen und somit nur zur Hälfte in der ZL Leistungsberechnung der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. 3.3

Besondere Umstände, welche ausnahmsweise ein Abweichen von der Aufteilung nach Köpfen rechtfertigen würden, liegen nicht vor. So gibt bereits das gemein same Bewohnen Anlass zur Aufteilung des Mietzinses , und es wird nicht voraus gesetzt, dass die Wohnung gemeinsam gemietet ist und sich die Mitbewohner am Mietzins beteiligen

( vorstehend E. 1.5 ). Die Beschwerdeführerin kann daher aus dem geltend gemachten Umstand, wonach ihre Tochter aufgrund ihres geringen Einkommens nicht die Hälfte der Miete bezahlen könne (vgl. Urk. 1/1) , nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch der Hinweis in der Einsprache, w onach die Tochter mehrheitlich bei ihrem Freund wohne und somit nur noch pro forma in der gemein samen Wohnung angemeldet sei, führt zu keinem anderen Ergebnis . So machte die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf aufmerksam, dass bei einem offi ziellen Auszug der Tochter aus der gemeinsamen Wohnung mit Anmeldung am neuen Wohnort der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen neu beurteilt werden könne. Unter d en genannten Umständen rechtfertigt es sich vorliegend nicht, vom Grundsatz der gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses abzuweichen. 3.4

Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, sie habe im Jahr 2023 lediglich 209.63 Euro Rente aus dem Ausland erhalten, die Berechnung sei anzupassen.

D ie anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Darunter sind auch Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV, zu zählen (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG).

Wiederkehrende Renten, Pensionen oder andere Leistungen sind auch dann anzu rechnen, wenn sie im Ausland ausgerichtet werden. Dieser Grundsatz gilt jedoch unter dem Vorbehalt, dass die fraglichen ausländischen Rentenbetreffnisse von der berechtigten Person zur Bestreitung des alltäglichen Lebensunterhaltes heran gezogen werden können, d.h. überhaupt exportierbar sind und auch in tatsäch licher Hinsicht einer Transfermöglichkeit in die Schweiz offenstehen (Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die Frage, welcher Umrechnungskurs für eine ausländische Rente massgeblich ist, ist weder im ELG noch in der ELV geregelt. Einzig die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL)

hat sich hierzu konkret geäussert , indem gemäss

Rz . 3453.01 WEL

Renten und Pensionen, die in einer Währung von Mitglied staaten des Freizügigkeitsabkommens CH-EG oder des EFTA- Übereinkommens ausgerichtet werden, nach den Tageskursen umzurechnen sind , welche durch die Europäische Zentralbank publiziert werden.

Massgebend ist der erste verfügbare Tageskurs des Monats, der dem Monat des Anspruchsbeginns unmittelbar vorausgeht.

Die Beschwerdegegnerin berechnete die von Österreich bezogenen Renten leistungen der Beschwerdeführerin gestützt auf die Angaben der Pensionsver sicherungsanstalt Landesstelle Wien (vgl. Urk. 9/4.1a -4.1 c ) , was nicht zu bean standen ist (vgl. Urk. 9/4.1c) .

Gemäss Bescheid vom 1 7. Januar 2023 der Pensions versicherungsanstalt Landesstelle Wien ( Urk. 9/4.1b) beträgt die monat liche Rente

– wie die Beschwerdeführerin denn auch ausführt ( Urk. 1/1) - 209.63 Euro und wird 14 mal im Jahr ausbezahlt (vgl. Urk. 9/4.1b S. 7). Weder die Umrech nung der Beschwerdegegnerin ( Urk. 9/4.1c S. 2) noch die Aufrechnung auf ein Jahr ( Fr. 199.-- x 14) geben somit zu Beanstandungen Anlass, womit zu Recht ein Betrag von Fr. 2'786.-- als anrechenbare Einnahme berücksichtigt wurde. 3.5

Die Beschwerdeführerin beantragt e

sinngemäss die Übernahme der Krankenkas senprämie n durch die Beschwerdegegnerin . Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG wird im Rahmen der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9 Abs. 1 ELG) bei den Ausgaben unter anderem der Betrag für die obligatorische Krankenpfle geversicherung anerkannt. Er entspricht einem jährlichen Pauschal betrag in der Höhe der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnitts prämie für die obligatorische Krankenpflegeversiche rung (inklusive Unfall deckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie. Als tatsächliche Prämie in diesem Sinne gilt gemäss Art. 16d ELV die Prämie, die die Aufsichtsbehörde nach Art. 16 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) genehmigt hat für den Krankenversicherer, den Kanton und die Prämien region in den Bereichen a. Altersgruppe, b. Franchise, c. besondere Versicherungsform und d. Unfall deckung der Bezügerin oder des Bezügers. Dieser Pauschalbetrag beläuft sich im Jahr 2023 bzw. im Jahr 202 4 für die Stadt Zürich (Prämienregion 1)

auf Fr. 6‘636.-- bzw. Fr. 7 ‘ 092 . -- (WEL Rz . 3240.01 und Anhang 5.3 in den jeweils anwendbaren Fassungen, Stand 1. Januar 2023 bzw. 1. Januar 2024 ) .

Aufgrund dieser abschliessenden gesetzlichen Regelung besteht kein Raum für die Anrechnung von Krankenkassenprämien über diesen gesetzlich bestimmten Rahmen hinaus. Namentlich ist die Berücksichtigung der Prämie für die Kranken kasse-Zusatzversicherung bei den Ausgaben gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit . c und lit . d ELG; WEL Rz 3240.04). Sodann ist der jährliche Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG in Abweichung von Art. 20 ATSG direkt dem Kranken versicherer auszu zahlen (Art. 21a Abs. 1 ELG).

Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin die tatsächlichen Prämien und daher für die Zeit von Mai bis August 2023 bzw. September bis Dezember 2023 einen Betrag von Fr. 5‘618.40 und ab Januar 2024 einen Betrag von Fr. 6‘027.60 für die obligatorische Krankenversicherung - was einer monatlichen Prämie von Fr. 468.20 für das Jahr 2023 ( vgl. Versicherungsausweis 2023 in Urk. 9/ 63) bzw. von Fr. 502.30 ab Januar 2024 entspricht (vgl. Urk. 9/ V12 S. 3 - 5 ) . Dies ist nicht zu beanstanden.

Soweit die Beschwerdeführerin

darüber hinaus weitere Gesundheits kosten geltend macht ( vgl. Urk. 1 /1 ), erweist sich dieser Einwand als unbegründet. Denn die geltend gemachten Krankheitskosten nach Art. 3 Abs. 1 lit . b

ELG – soweit ausge - wiesen – fallen nicht unter die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG). Vielmehr werden diese separat vergütet, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gege ben sind (WEL Rz . 5400.01; vgl. Urteil des Bundesgerichts P 28/2004 vom 30. August 2004 E. 5.3), weshalb die Beschwerdeführerin diese in der Anspruchs berechnung nicht geltend machen kann. 3.6

Die Beschwerdeführerin führte aus, wegen der Inflation wäre sie froh, wenn sie über einen grösseren finanziellen Spielraum verfügen würde. Zusätzlich zum Essen bezahle sie auch Medikamente, Kurse, Kuren etc. ( Urk. 1/1).

Den zur Bestreitung der Lebensunterhaltskosten notwendigen Betrag (vgl. vorste hend E. 1. 4) ermittelte die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Rz . 3 221 . 01 und 3222 .01 der WEL (vgl. Anhang 5.1, Stand: 1. Januar 2023) , indem sie den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG in der ab 1. Januar 2023 bzw. diesbezüglich unverändert in der ab 1. Januar 20 24 in Kraft stehenden Fassung (Fr. 20 ‘ 100 .- - ) in der Berech nung berücksichtigte ( Urk. 9/V12 S. 3-5) . D er von der Beschwerdegegnerin aner kannte Pauschalbetrag für den Lebensbedarf ist nicht zu beanstanden. Im Pauschal betrag sind die für den allgemeinen Lebensbedarf notwendigen Haushalts kosten (Essen, Kleider, Freizeit etc.) enthalten und anderweitige (höhere) Ausgaben können vorliegend mangels entsprechender Belege nicht zusätzlich berück sichtigt werden (vgl. auch vorstehend E. 3.5 betreffend Gesundheitskosten). 3.7

Die Beschwerdeführerin führte ferner aus, sie sei seit Mai 2023 krank und habe bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende August 2023 keine Lohnfort zahlungen bzw. Krankentaggelder erhalten ( Urk. 1/2). Damit bean standet sie sinngemäss die Anrechnung eines Erwerbseinkommens in der Zeit von Mai bis August 2023 (vgl. Urk. 9/V12 S. 3).

Unbestritten und ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2023 als diplomierte Pflegefachfrau im Pflege Pool der K linik Z.___ auf Stundenlohnbasis befristet bis 3 1. Dezember 2023 angestellt war, wobei die Beschäftigung nach Bedarf und auf Abruf erfolgte, der Beschäftigungsumfang weniger als 8 Stunden pro Woche betrug, die Auszahlung der geleisteten Arbeitsstunden jeweils im Folgemonat mit der regulären Salär - z ahlung erfolgte und sich das Anstellungsverhältnis nach dem Personalgesetz vom 2 7. September 1998 und seinen Ausführungserlassen richtete ( Urk. 9/72). In den Akten befindet sich auch ein Zeugnis von Dr. med. A.___ über eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 2 3. Mai 2023 bis auf Weiteres ( Urk. 9/71). Un streitig und ausgewiesenermassen

endete das Arbeits verhältnis bereits per 3 1. August 2023 ( Urk. 9/74). Mit Schreiben vom 2 0. September 2023 wurde die Beschwerdeführerin von der Durchführungsstelle unter anderem angefragt , ob sie aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Lohn fortzahlung oder Krankentaggelder erhalte , und sie wurde aufgefordert, die entspre chenden Abrech n ungen ab M a i 2023 oder eine schrift l iche Bestätig ung de r Arbeitgeber in einzureichen, dass sie keine Leistungen erhalte ( Urk. 9/52). Mit Schreiben vom 2 5. September 2023 bestätigte die Arbeitgeberin, dass die Beschwerde führerin nur von Januar bis Mai 2023 Dienste absolviert bzw. gear beitet habe , und in den Monaten Mai bis August 2023 keine Lohnfortzahlungen oder Krankentaggelder entrichtet worden seien. Die Lohnfortzahlung sei immer im Folgemonat erfolgt ( Urk. 9/73). Die Durchführungsstelle berücksichtige in der Verfügung vom 5. Februar 2024 für die Anspruchsperiode Mai bis August 2023 als Einnahme ein Nettoerwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 64'173. -- ( Urk. 9/V12 S. 3). Dieses errechnete sie anhand der Lohnabrechnungen der Monate Februar bis Juni 2023, indem sie den Durchschnittslohn auf ein Jahr umrechnete ( Urk. 9/75, vgl. die handschriftliche Rechnung auf dem grünen Klebe zettel). Zur schriftlichen Bestätigung der Arbeitgeberin, wonach in der Zeit von Mai bis August 2023 keine Lohnfortzahlungen oder Krankentaggelder entrich tet worden seien, nahm sie weder Stellung (vgl. Urk.

2) noch weitere Abklä rungen vor. Dies hat sie nachzuholen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie hinsichtlich der strittigen Anrechnung eines Erwerbs einkommens in der Anspruchsperiode Mai bis August 2023 weitere Abklä rungen vornehme und hernach neu verfüge. 3. 8

Die Beschwerdeführerin machte sodann geltend, ihr Vermögen sei anzupassen und reichte dazu einen Kontoauszug per Dezember 2023 zu den Akten ( Urk. 3/2).

Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin bei der Berechnung des Anspruchs für die Zeit ab Mai bis August 2023 bzw. ab September bis Dezember 2023 ein bewegliches Vermögen von Fr. 57'655 . -- und einen Verzicht auf Ver mögen von Fr. 30'000.-- und für die Zeit ab Januar 2024 ein bewegliches Ver mögen von Fr. 57'655.-- sowie einen Verzicht auf Vermögen von Fr. 20'000.-- an (vgl. Urk. 9/V12 S. 3-5 ). Diesbezüglich führte sie aus, Vermögen sei bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs jeweils gestützt auf vorgelegte Unterlagen und Belege anzurechnen. Eine Anpassung von Vermögen wegen Vermögens verzehr sei gemäss Art. 25 Abs. 3 ELV jeweils nur einmal pro Jahr möglich und daher sei das Vermögen im Moment noch nicht anzupassen. B eim Antrag der Beschwerdeführerin um Ausrichtung von Zusatzleistungen im Juli 2020 sei ein Verzichtsvermögen zu prüfen gewesen, weil die Beschwerdeführerin ihr zugeflos senes Vermögen in der Zeit ab Juli 2020 bis Juli 2021 für nicht nachgewiesene Verbindlichkeiten verwendet habe. Im begründeten Einspracheentscheid vom 1 8. August 2021 sei festgehalten worden, dass für den fraglichen Zeitraum nicht wie ursprünglich veranlagt Fr. 64'000.--, sondern lediglich Fr. 50'000.-- als Verzichts vermögen zu berücksichtigen seien. Bei der Beschwerdeführerin sei den noch und offensichtlich fälschlicherweise mit der Berechnungsverfügung vom 1 8. August 2021 Verzichtsvermögen im Umfang von damals Fr. 64'000.-- ange rechnet worden. Inhaltlich sei am rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 1 8. August 2021 festzuhalten. Das im vorliegenden Verfahren angerechnete Verzichtsver mögen müsse jedoch wegen der fehlerhaft erfassten Zahl korrigiert werden. Gestützt auf die Bestimmungen von Art. 17e ELG (richtig : ELV) sei vom Verzicht für die Zeit nach der Anmeldung im Mai 2023 noch ein Betrag von Fr. 30'000.-- anzurechnen. Der angerechnete Verzicht reduziere sich per Januar 2024 nochmals um Fr. 10'000.--, womit für das Jahr 2024 Fr. 20'000.-- als Verzichtsver mögen anzurechnen seien.

3. 9

Nach der Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berech nung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungs faktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 141 V 255 E. 1.3, 128 V 39 E. 3b).

Sie ermöglicht zudem der die Ergänzungsleistung beziehenden Person, die für vorausgegangene Kalenderjahre rechtskräftigen Berechnungsgrundlagen auf das neue Kalenderjahr hin voraussetzungslos wieder anzufechten und neu gerichtlich beurteilen zu lassen. Indessen bedeutet die beschränkte Rechtsbeständigkeit nicht, dass die Verwaltung im Rahmen der jährlichen Neuberechnung alle unbe strittenen Berechnungsgrundlagen neu überprüfen muss (Urteil des Bundes gerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1 mit Hinweisen).

Dieses sogenannte Kalenderjahrkonzept ergibt sich aus dem Charakter der Ergänzungs leistung als Bedarfsleistung, deren Ausrichtung dort angebracht ist, wo die Renten der Alters- und Invalidenversicherung sowie allfälliges übriges Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Die jährliche Neube rechnung betrifft nicht die vorangegangenen Perioden, sondern bezweckt einzig die Berechnung der korrekten Ergänzungsleistung für das neue Kalenderjahr auf grund der aktuellen tatsächlichen Gegebenheiten. Dagegen beziehen sich die Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 25 ELV) und die Revision von Dauerleistungen nach Art. 17 Abs. 2 ATSG auf die Anpassung (Erhöhung, Herab setzung oder Aufhebung) auch während des Kalenderjahres, was - im Gegensatz zur jährlichen Neuberechnung - nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Sie ergänzen die jährliche Neuberechnung, ersetzen diese aber nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_336/2020 vom 3. September 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). 3. 10

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergän zungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalen derjahr entfalten (sog. Kalenderjahrkonzept). Im Rahmen der jährlichen Überprü fung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungs leistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (vorstehend E. 3. 9 ). Entgegen der Ansicht der Beschwerde gegnerin wurde mit Einspracheentscheid vom 18 . August 202 1 somit nicht rechtskräftig über den Vermögensverzicht im Sinne einer res

iudicata für alle weitere Jahre, sondern allein über den Leistungsanspruch de r Beschwerde führer in für das Jahr 20 20 entschieden. Die Beschwerdegegnerin wäre daher ver pflichtet gewesen, auf die Vorbringen de r Beschwerdeführer in hin sichtlich der Berechnung des Vermögens ( verzichts ) einzugehen und diese erneut detailliert und nachvollziehbar darzutun. Den vorliegenden Akten kann weder der besagte Einspracheentscheid vom 1 8. August 2021 noch anderweitige nachvollziehbare Angaben zum angerechneten Vermögensverzicht entnommen werden (vgl. hierzu einzig Urk. 9/38).

Es ist festzuhalten , dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des für die Zeit ab erneuter Anmeldung ab Mai 2023

anrechenbaren Vermögens zu Unrecht ohne nochmalige materielle Beurteilung auf die Feststellungen im in Rechtskraft erwach senen

Einspracheentscheid vom 18 . August 202 1 zum Verzichtsvermögen abgestellt hat und auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin in diesem Punkt nicht näher eingegangen ist (vgl. Urk. 9/81) .

Zudem erschliesst sich a uch das in der Berechnung aufgeführte bewegliche Vermögen im Umfang von Fr. 57'655.-- (vgl. Urk. 9/V11-12)

nicht aufgrund der vorliegenden Akten. So finden sich in

den Akten ein Kontoauszug des Privatkontos «…» per 3 1. Dezember 2023 mit einem Saldo von Fr. 2'721.56 per 3 0. Dezember 2023 ( Urk. 9/84, vgl. auch Urk. 9/68) , ein Ausdruck «Buchungsdetails 2 8. April 2023 », welcher einen Saldo eines Sparkontos «…» von Fr. 45'706.15 anzeigt ( Urk. 9/67) sowie ein undatierter Zusammenzug, welcher einen Saldo des Privatkontos von Fr. 3'138.06, einen Saldo des Sparkontos von Fr. 36'606.15 und einen Saldo des Mieterkautionskontos von Fr. 2'946.95 auf weist ( Urk. 9/66) . Auf welcher Grundlage die Beschwerdegegnerin somit ein beweg liches Vermögen von Fr. 57'655.-- (vgl. Urk. 9/V11-12) berechnete, ist auf grund der vorliegenden Akten nicht ersichtlich und nicht nachvollziehbar.

Auch i n diesem Punkt ist die Beschwerde in d em Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie hinsichtlich d e r

streitigen V ermögen s berechnung die allenfalls not wendigen Abklärungen vornehme und hernach neu verfüge. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Verfügung vom 1 3. Mai 2024 ( Urk. 12) , mit welcher das Vermögen per Mai 2024 angepasst wurde (vgl. Urk. 11) , nur als Antrag an das Gericht, wie zu entscheiden sei, gilt. 4.

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 1. Februar 2024 (Urk. 2) sowie die Verfügung vom 5. Februar 2024 ( Urk. 9/V12) aufzuheben sind und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit sie hinsichtlich d er

streitigen Anrech nung eines Erwerbseinkommens in der Zeit von Mai bis August 2023 und hinsichtlich der V ermögen sberechnung für die Zeit von Mai bis Dezember 2023 sowie

das Jahr 2024 die diesbezüglich allenfalls notwendigen Abklärun gen vor nehme und hernach neu verfüge . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der angefochtene Einsprache entscheid vom 1. Februar 2024 sowie die Verfügung vom 5. Februar 2024 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch de r Beschwerde führer in auf Zusatzleistungen ab Mai 2023 bis Dezember 2023 bzw. ab Januar 202 4

neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen .

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 19 58 , bezieht eine Rente der Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHV) und meldete sich am 2 5. Mai 2023 bei der Stadt Zürich zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV an (vgl. Urk. 9/43).

Mit Verfügung vom 13 . Dezember 202

E. 1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemei nen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1,

Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).

Da hier ein allfälliger Leistungsanspruch frühestens a b Mai 2023 besteht (Art.

12 Abs.

1 ELG), finden die seit dem 1. Januar 2021 gültigen Normen auf den vorliegen den Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert

E. 1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenz bedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit . a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraus setzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenös sischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleis tungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit . a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungs leistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).

E. 1.3 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen über steigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge:

a.

der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

b.

60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegever sicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG.

E. 1.4 Mit dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG sind alle Kosten zu decken, welche nicht zusätzlich als Ausgaben anerkannt sind. Hierzu zählen beispielsweise Nahrungsmittel, Bekleidung, Kehrichtgebühren, Verkehrsauslagen, Telefongebühren, Ferien, Freizeitaktivitäten und Steuern. Nicht entscheidend für die Zuordnung der Auslage zum Betrag für den allgemei nen Lebensbedarf ist, ob die Auslagen im Mietvertrag als Nebenkosten aufgeführt werden (Urteil des Bundesgerichts P 34/03 vom 5. November 2003 E. 2.1.2). So gehören die Gebühren für Radio- und Fernsehempfang sowie Kabelfernsehen ebenfalls zum allgemeinen Lebensbedarf (Urteile des Bundesgerichts 8C_249/2020 vom 16. Juli 2020 E. 5.1.2 und 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E. 7

mit Hinweisen; Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 188 Rz . 472 und S. 195 Rz . 491).

E. 1.5 Gemäss Art. 16c ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Abs. 1). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Abs. 2). Unter die Aufteilung nach Art. 16c ELV fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Einfamilienhauses zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit . b erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleichlautenden Art. 3b Abs. 1 lit . b erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 19. März 1965).

Die Verordnungsregelung von Art. 16c ELV ist gesetzmässig. Sie dient dazu, die indirekte Finanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung einge schlossen sind, zu verhindern (BGE 130 V 263 E. 5.1, 127 V 10 E. 5d; Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2019 vom 14. Januar 2020 E. 3.3.2).

Nach der Rechtsprechung setzt die Aufteilung des Mietzinses nicht voraus, dass die Wohnung oder das Einfamilienhaus gemeinsam gemietet ist und sich die Mit bewohner am Mietzins beteiligen; vielmehr genügt im Sinne des massgeblichen Anknüpfungspunktes das gemeinsame Bewohnen (BGE 142 V 299 E. 3.2, 127 V 10 E. 6b). Eine Mietzinsaufteilung nach Köpfen kann insbesondere auch dann erfolgen, wenn Kleinkinder beteiligt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_242/2018 vom 21. Februar 2019 E. 4), oder wenn eine Enkelin ihre im selben Haushalt lebende, Ergänzungsleistungen beziehende Grossmutter pflegt und dafür keinen Beitrag an die Miete bezahlt (vgl. BGE 142 V 299 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_103/2021 vom 15. März 2021 E. 2.3). Entsprechendes gilt auch in Bezug auf Kosten der privaten Haushaltshilfe: Sie dürfen ebenfalls nicht indirekt über den Mietzins vergütet werden, indem auf die Anrechnung eines Mietzinsanteils eines hilfeleistenden Mitbewohners eines EL-Bezügers verzichtet wird (BGE 142 V 299 E. 5.2.3).

Ein Abweichen vom Grundsatz der gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen wird nur in engen Grenzen zugelassen, namentlich dann, wenn die Aufteilung zu gleiche n Teilen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 127 V 10 E. 5d). So kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder dass das gemeinsame Woh nen auf einer rechtlichen oder sittlich beziehungsweise moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht beruht, rechtsprechungsgemäss zu einer anderen Auftei lung des Mietzinsabzuges und - ausnahmsweise - auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299 E. 3.2.1-2, 130 V 263 E. 5.3, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_242/2018 vom 21. Februar 2019 E. 4.1; vgl. auch Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auf lage 2021, S. 193 f. Rz . 486 f.). Ebenso können besondere Umstände wie ein effek tiv höherer Beitrag der nicht EL-berechtigten Untermieter an den Mietzins ein Abweichen vom Grundsatz der Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen recht fertigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_301/2023 vom 2.

Mai 2024 E.

6.3.2 mit Hinweisen).

E. 1.6 Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG wird bei den Ausgaben unter anderem der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anerkannt. Er entspricht einem jährlichen Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen beziehungsweise regio nalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklu sive Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie.

Als tatsächliche Prämie in diesem Sinne gilt gemäss Art. 16d ELV die Prämie, die die Aufsichtsbehörde nach Art. 16 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) genehmigt hat für den Krankenversicherer, den Kanton und die Prämien region in den Bereichen Altersgruppe ( lit . a), Franchise ( lit . b), besondere Versicherungs form ( lit . c) und Unfalldeckung der Bezügerin oder des Bezügers ( lit . d).

Die jährlichen Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG werden durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) spätestens Ende Oktober für das nächste Jahr festgelegt (Art. 54a Abs. 3 ELV; vgl. Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien der Kranken pflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 831.309.1]). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, dass mit Ver fügung vom 1 3. Dezember 2023 Leistungen für die Zeit ab Januar 2024 ausge richtet worden seien. Für die Zeit nach der Anmeldung im Mai 2023 bis Ende Dezember 2023 hätten keine Leistungen ausgerichtet werden können, weil das anzurechnende Vermögen die Vermögensschwelle überstiegen habe. Die Beschwerde führerin habe bereits per Juli 2020 einen Antrag auf Ausrichtung von Zusatzleistungen gestellt und damals sei Verzichtsvermögen zu prüfen gewesen. Im begründeten Einspracheentscheid vom 1 8. August 2021 sei festgehalten wor den, dass für den fraglichen Zeitraum nicht wie ursprünglich veranlagt Fr. 64'000.--, sondern lediglich Fr. 50'000.-- als Verzichtsvermögen zu berück sichtigen seien. Inhaltlich sei am rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 1 8. August 2021 festzuhalten . Gestützt auf die Bestimmungen von Art. 17 e ELG (richtig: ELV) sei vom Verzicht für die Zeit nach der Anmeldung im Mai 2023 noch ein Betrag von Fr. 30'000.-- anzurechnen. Der angerechnete Verzicht reduziere sich per Januar 2024 nochmals um Fr. 10'000.--, womit für das Jahr 2024 Fr. 20'000.-- als Verzichtsvermögen anzurechnen seien. Die Einsprache sei diesbezüglich gutzuheissen und die Berechnung entsprechend zu korrigieren.

Die Beschwerdeführerin sei bei der Anmeldung im Mai 2023 erwerbstätig gewesen. Die Berechnung der auf das Jahr umgerechneten Einnahmen sei gestützt auf die von ihr vorgelegten Lohnabrechnungen erfolgt. Diese Erwerbstätigkeit sei mit der Kündigung per 3 1. August 2023 beendet worden, weshalb für die Zeit ab September 2023 keine solchen Einnahmen mehr angerechnet werden könnten.

Die Durchführungsstelle stütze sich bei ihren Abklärungen betreffend Miete auf die Daten ab, die vom städtischen Personenmeldeamt vorgelegt würden. Wo in einer Wohnung mehrere Personen angemeldet seien, sei praxisgemäss von einem Mehrpersonenhaushalt auszugehen. Wo eine volljährige Tochter ohne Unterhalts anspruch bei ihrer Mutter angemeldet sei, müsse gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen der Mietzins auf die Bewohnenden aufgeteilt werden. Bei einem Auszug der Tochter aus der gemeinsamen Wohnung mit Anmeldung am neuen Wohnort könne der Anspruch der Beschwerdeführerin neu beurteilt werden.

Betreffend Finanzierung der Krankenkassenprämien hielt die Beschwerde gegnerin fest, d as bei der Beschwerdeführerin angerechnete Einkommen decke die anerkannten Ausgaben nur knapp nicht. Die Bestimmungen im ELG würden vorsehen, dass der Mindestanspruch auf Ergänzungsleistungen nicht mehr die ganze regionale Durchschnittsprämie, sondern nur der höchsten individuellen Prämienverbilligung im Kanton beziehungsweise 60 Prozent der regionalen Durchschnittsprämie entspreche. Im vorliegenden Fall werde der Beschwerde führerin nicht nur der Mindestanspruch, sondern der darüber hinausgehende rechnerische Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Prämienverbilligungen aus gerichtet.

In der Beschwerdeantwort vom 1

E. 3 berechnete die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen ab Januar 2024, da von Mai bis Dezember 2023 infolge Überschreitung der Vermögensschwelle kein Anspruch auf Zusatz leistungen zur AHV/IV bestehe ( Urk. 9/V11).

Die von der Versicherten am 17. Januar 2024 erhobene Einsprache gegen die Verfügung vom 13 . Dezember

2023 (Urk. 9 / 81 ) hiess die Durch führungsstelle mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2024 teilweise gut (Urk. 9 / V13 = Urk. 2) und berechnete den Anspruch in Umsetzung des Einspracheentscheides mit Verfü gung vom 5. Februar 2024 ( Urk. 9/V12) neu . 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Februar 2024 (Urk. 2) erhob die Versi cherte mit Schreiben vom 2 7. Februar 2024 erneut «Einsprache» bei der Durch führungsstelle (vgl. Urk. 9/86). Mit Schreiben vom 1 3. März 2024 erläuterte die Durchführungsstelle die Rechtslage und gab der Versicherten Gelegenheit zu erklä ren, ob das Schreiben vom 2 7. Februar 2024 als Beschwerde an das hiesige Gericht weitergeleitet werden solle ( Urk. 9/87) . Nach einem Telefongespräch vom 1 8. März 2024 (vgl. Urk. 9/89) machte die Versicherte mit E- Mail vom 2 4. März 2024 erneut Einwendungen gegen den Einspracheentscheid geltend ( Urk. 9/88). Mit Schreiben vom 2 6. März 2024 reichte die Durchführungsstelle die Unterlagen an das hiesige Gericht weiter ( Urk. 4). Die Eingabe der Versicherten vom 2 7. Februar 2024 ( Urk. 1/1 , vgl. auch ihre E-Mail vom 2 4. März 2024, Urk. 1/2 ) wurde als Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung und Anpas sung des Entscheids entgegengenommen. Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. April 2024 ( Urk.

8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 3. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Mit Eingabe vom 1 3. Mai 2024 ( Urk.

11) reichte die Beschwerdegegnerin eine Kopie der Verfügung vom 1 3. Mai 2024 zu den Akten ( Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin Mieterin einer Wohnung an der «…»-S trasse in 8055 Zürich ist und sich der monatliche Brutto mietzins ab dem 1. Oktober 2020 auf Fr. 1'326.-- beläuft ( Urk. 9/61).

Mit Verfügung vom 1 3. Dezember 2023 bzw. Verfügung vom 5. Februar 2024 betreffend Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen wurde jeweils ein Mietzins von jährlich Fr. 7'956.-- , s omit die Hälfte des gesamten Mietzinses , als anerkannte Ausgabe berücksichtigt (vgl. Urk. 9/V11 und Urk. 9/ V12 ).

In den Akten findet sich sodann ein Auszug aus der städtischen Datenaustausch plattform Omega vom 1 8. Oktober 2023 , wonach die 2001 geborene Tochter der Beschwerdeführerin, Y.___ , im selben Haushalt wohnhaft ist (vgl. Urk. 9/2b).

Mit Verweis auf einen Zwei personen-Haushalt erfolgte daher die vorliegend angefoch tene Berechnung des Leistungsanspruchs mit der Anrechnung der Hälfte des Mietzinses von vorliegend Fr. 7'956.-- als anerkannte Ausgabe.

E. 3.2 Gemäss

Art. 16c Abs. 1 und 2

ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind , wobei die Aufteilung grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen hat (vorstehend E.

1.5).

Aufgrund des Umstandes, dass die Tochter der Beschwerdeführerin, Y.___ , welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, an der Adresse der Beschwerdeführerin angemeldet ist, ist der Mietzins daher grundsätzlich zu glei chen Teilen aufzuteilen und somit nur zur Hälfte in der ZL Leistungsberechnung der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.

E. 3.3 Besondere Umstände, welche ausnahmsweise ein Abweichen von der Aufteilung nach Köpfen rechtfertigen würden, liegen nicht vor. So gibt bereits das gemein same Bewohnen Anlass zur Aufteilung des Mietzinses , und es wird nicht voraus gesetzt, dass die Wohnung gemeinsam gemietet ist und sich die Mitbewohner am Mietzins beteiligen

( vorstehend E. 1.5 ). Die Beschwerdeführerin kann daher aus dem geltend gemachten Umstand, wonach ihre Tochter aufgrund ihres geringen Einkommens nicht die Hälfte der Miete bezahlen könne (vgl. Urk. 1/1) , nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch der Hinweis in der Einsprache, w onach die Tochter mehrheitlich bei ihrem Freund wohne und somit nur noch pro forma in der gemein samen Wohnung angemeldet sei, führt zu keinem anderen Ergebnis . So machte die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf aufmerksam, dass bei einem offi ziellen Auszug der Tochter aus der gemeinsamen Wohnung mit Anmeldung am neuen Wohnort der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen neu beurteilt werden könne. Unter d en genannten Umständen rechtfertigt es sich vorliegend nicht, vom Grundsatz der gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses abzuweichen.

E. 3.4 Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, sie habe im Jahr 2023 lediglich 209.63 Euro Rente aus dem Ausland erhalten, die Berechnung sei anzupassen.

D ie anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Darunter sind auch Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV, zu zählen (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG).

Wiederkehrende Renten, Pensionen oder andere Leistungen sind auch dann anzu rechnen, wenn sie im Ausland ausgerichtet werden. Dieser Grundsatz gilt jedoch unter dem Vorbehalt, dass die fraglichen ausländischen Rentenbetreffnisse von der berechtigten Person zur Bestreitung des alltäglichen Lebensunterhaltes heran gezogen werden können, d.h. überhaupt exportierbar sind und auch in tatsäch licher Hinsicht einer Transfermöglichkeit in die Schweiz offenstehen (Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die Frage, welcher Umrechnungskurs für eine ausländische Rente massgeblich ist, ist weder im ELG noch in der ELV geregelt. Einzig die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL)

hat sich hierzu konkret geäussert , indem gemäss

Rz . 3453.01 WEL

Renten und Pensionen, die in einer Währung von Mitglied staaten des Freizügigkeitsabkommens CH-EG oder des EFTA- Übereinkommens ausgerichtet werden, nach den Tageskursen umzurechnen sind , welche durch die Europäische Zentralbank publiziert werden.

Massgebend ist der erste verfügbare Tageskurs des Monats, der dem Monat des Anspruchsbeginns unmittelbar vorausgeht.

Die Beschwerdegegnerin berechnete die von Österreich bezogenen Renten leistungen der Beschwerdeführerin gestützt auf die Angaben der Pensionsver sicherungsanstalt Landesstelle Wien (vgl. Urk. 9/4.1a -4.1 c ) , was nicht zu bean standen ist (vgl. Urk. 9/4.1c) .

Gemäss Bescheid vom 1 7. Januar 2023 der Pensions versicherungsanstalt Landesstelle Wien ( Urk. 9/4.1b) beträgt die monat liche Rente

– wie die Beschwerdeführerin denn auch ausführt ( Urk. 1/1) - 209.63 Euro und wird 14 mal im Jahr ausbezahlt (vgl. Urk. 9/4.1b S. 7). Weder die Umrech nung der Beschwerdegegnerin ( Urk. 9/4.1c S. 2) noch die Aufrechnung auf ein Jahr ( Fr. 199.-- x 14) geben somit zu Beanstandungen Anlass, womit zu Recht ein Betrag von Fr. 2'786.-- als anrechenbare Einnahme berücksichtigt wurde.

E. 3.5 Die Beschwerdeführerin beantragt e

sinngemäss die Übernahme der Krankenkas senprämie n durch die Beschwerdegegnerin . Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG wird im Rahmen der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9 Abs. 1 ELG) bei den Ausgaben unter anderem der Betrag für die obligatorische Krankenpfle geversicherung anerkannt. Er entspricht einem jährlichen Pauschal betrag in der Höhe der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnitts prämie für die obligatorische Krankenpflegeversiche rung (inklusive Unfall deckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie. Als tatsächliche Prämie in diesem Sinne gilt gemäss Art. 16d ELV die Prämie, die die Aufsichtsbehörde nach Art. 16 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) genehmigt hat für den Krankenversicherer, den Kanton und die Prämien region in den Bereichen a. Altersgruppe, b. Franchise, c. besondere Versicherungsform und d. Unfall deckung der Bezügerin oder des Bezügers. Dieser Pauschalbetrag beläuft sich im Jahr 2023 bzw. im Jahr 202 4 für die Stadt Zürich (Prämienregion 1)

auf Fr. 6‘636.-- bzw. Fr.

E. 3.6 Die Beschwerdeführerin führte aus, wegen der Inflation wäre sie froh, wenn sie über einen grösseren finanziellen Spielraum verfügen würde. Zusätzlich zum Essen bezahle sie auch Medikamente, Kurse, Kuren etc. ( Urk. 1/1).

Den zur Bestreitung der Lebensunterhaltskosten notwendigen Betrag (vgl. vorste hend E. 1. 4) ermittelte die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Rz . 3 221 . 01 und 3222 .01 der WEL (vgl. Anhang 5.1, Stand: 1. Januar 2023) , indem sie den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG in der ab 1. Januar 2023 bzw. diesbezüglich unverändert in der ab 1. Januar 20 24 in Kraft stehenden Fassung (Fr. 20 ‘ 100 .- - ) in der Berech nung berücksichtigte ( Urk. 9/V12 S. 3-5) . D er von der Beschwerdegegnerin aner kannte Pauschalbetrag für den Lebensbedarf ist nicht zu beanstanden. Im Pauschal betrag sind die für den allgemeinen Lebensbedarf notwendigen Haushalts kosten (Essen, Kleider, Freizeit etc.) enthalten und anderweitige (höhere) Ausgaben können vorliegend mangels entsprechender Belege nicht zusätzlich berück sichtigt werden (vgl. auch vorstehend E. 3.5 betreffend Gesundheitskosten).

E. 3.7 Die Beschwerdeführerin führte ferner aus, sie sei seit Mai 2023 krank und habe bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende August 2023 keine Lohnfort zahlungen bzw. Krankentaggelder erhalten ( Urk. 1/2). Damit bean standet sie sinngemäss die Anrechnung eines Erwerbseinkommens in der Zeit von Mai bis August 2023 (vgl. Urk. 9/V12 S. 3).

Unbestritten und ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2023 als diplomierte Pflegefachfrau im Pflege Pool der K linik Z.___ auf Stundenlohnbasis befristet bis 3 1. Dezember 2023 angestellt war, wobei die Beschäftigung nach Bedarf und auf Abruf erfolgte, der Beschäftigungsumfang weniger als 8 Stunden pro Woche betrug, die Auszahlung der geleisteten Arbeitsstunden jeweils im Folgemonat mit der regulären Salär - z ahlung erfolgte und sich das Anstellungsverhältnis nach dem Personalgesetz vom 2 7. September 1998 und seinen Ausführungserlassen richtete ( Urk. 9/72). In den Akten befindet sich auch ein Zeugnis von Dr. med. A.___ über eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 2 3. Mai 2023 bis auf Weiteres ( Urk. 9/71). Un streitig und ausgewiesenermassen

endete das Arbeits verhältnis bereits per 3 1. August 2023 ( Urk. 9/74). Mit Schreiben vom 2 0. September 2023 wurde die Beschwerdeführerin von der Durchführungsstelle unter anderem angefragt , ob sie aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Lohn fortzahlung oder Krankentaggelder erhalte , und sie wurde aufgefordert, die entspre chenden Abrech n ungen ab M a i 2023 oder eine schrift l iche Bestätig ung de r Arbeitgeber in einzureichen, dass sie keine Leistungen erhalte ( Urk. 9/52). Mit Schreiben vom 2 5. September 2023 bestätigte die Arbeitgeberin, dass die Beschwerde führerin nur von Januar bis Mai 2023 Dienste absolviert bzw. gear beitet habe , und in den Monaten Mai bis August 2023 keine Lohnfortzahlungen oder Krankentaggelder entrichtet worden seien. Die Lohnfortzahlung sei immer im Folgemonat erfolgt ( Urk. 9/73). Die Durchführungsstelle berücksichtige in der Verfügung vom 5. Februar 2024 für die Anspruchsperiode Mai bis August 2023 als Einnahme ein Nettoerwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 64'173. -- ( Urk. 9/V12 S. 3). Dieses errechnete sie anhand der Lohnabrechnungen der Monate Februar bis Juni 2023, indem sie den Durchschnittslohn auf ein Jahr umrechnete ( Urk. 9/75, vgl. die handschriftliche Rechnung auf dem grünen Klebe zettel). Zur schriftlichen Bestätigung der Arbeitgeberin, wonach in der Zeit von Mai bis August 2023 keine Lohnfortzahlungen oder Krankentaggelder entrich tet worden seien, nahm sie weder Stellung (vgl. Urk.

2) noch weitere Abklä rungen vor. Dies hat sie nachzuholen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie hinsichtlich der strittigen Anrechnung eines Erwerbs einkommens in der Anspruchsperiode Mai bis August 2023 weitere Abklä rungen vornehme und hernach neu verfüge. 3.

E. 6 . April 202 4 ( Urk. 8) führte die Beschwerde gegnerin aus, die Rente aus Österreich sei in Schweizer Franken umgerechnet worden, was zu monatlich anrechenbaren Fr. 199.-- führe. Da österreichische Renten 14 x pro Jahr ausgerichtet würden, würden bei der Beschwerdeführerin pro Jahr Fr. 2'786.-- als Einnahmen berücksichtigt . 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend ( Urk. 1 /1 ),

sie ersuche um eine Vermögensanpassung. Weiter könne sich ihre Tochter aufgrund ihres nied rigen Gehalts die Hälfte der Miete nicht leisten . Die Rente aus dem Ausland sei nicht korrekt berechnet worden, sie habe im Jahr 2023 nur 209.63 Euro erhalten. Ihre Krankenkassenprämien seien rückwirkend ganz oder teilweise zu über nehmen (vgl. Urk. 1/2) . Sie habe aufgrund ihres psychischen und physischen schlechten Zustandes viele Arzttermine, Untersuchungen und Medikamente gehabt. Zudem sei der hohe Betrag der Zahnarztrechnungen zu bedenken und demnach die Höhe ihres Vermögens anzupassen. Betreffend Lebensbedarf wäre sie froh, wenn sie aufgrund der Inflation einen grösseren finanziellen Spielraum bekommen würde. Auch sei sie seit Mai 2023 krank und habe bis August 2023 keine Lohnfortzahlung oder ein Krankentaggeld erhalten (vgl. diesbezüglich Urk. 1/2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist , in welcher Höhe der Mietzins sowie die Krankenkas senprämie in der ZL-Berechnung als anerkannte Ausgabe n anzuerkennen sind, in welcher Höhe die ausländische Rente sowie ob Erwerbseinkommen für die Zeit ab Mai bis August 2023 als anrechenbare Einnahmen zu berücksichtigen sind sowie die Höhe des Vermögens.

Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungs gericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder ande rer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass be steht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c). Gestützt auf die Akten sowie die Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Zahlen nicht korrekt wären. 3.

E. 7 ‘ 092 . -- (WEL Rz . 3240.01 und Anhang 5.3 in den jeweils anwendbaren Fassungen, Stand 1. Januar 2023 bzw. 1. Januar 2024 ) .

Aufgrund dieser abschliessenden gesetzlichen Regelung besteht kein Raum für die Anrechnung von Krankenkassenprämien über diesen gesetzlich bestimmten Rahmen hinaus. Namentlich ist die Berücksichtigung der Prämie für die Kranken kasse-Zusatzversicherung bei den Ausgaben gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit . c und lit . d ELG; WEL Rz 3240.04). Sodann ist der jährliche Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG in Abweichung von Art. 20 ATSG direkt dem Kranken versicherer auszu zahlen (Art. 21a Abs. 1 ELG).

Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin die tatsächlichen Prämien und daher für die Zeit von Mai bis August 2023 bzw. September bis Dezember 2023 einen Betrag von Fr. 5‘618.40 und ab Januar 2024 einen Betrag von Fr. 6‘027.60 für die obligatorische Krankenversicherung - was einer monatlichen Prämie von Fr. 468.20 für das Jahr 2023 ( vgl. Versicherungsausweis 2023 in Urk. 9/ 63) bzw. von Fr. 502.30 ab Januar 2024 entspricht (vgl. Urk. 9/ V12 S. 3 - 5 ) . Dies ist nicht zu beanstanden.

Soweit die Beschwerdeführerin

darüber hinaus weitere Gesundheits kosten geltend macht ( vgl. Urk. 1 /1 ), erweist sich dieser Einwand als unbegründet. Denn die geltend gemachten Krankheitskosten nach Art. 3 Abs. 1 lit . b

ELG – soweit ausge - wiesen – fallen nicht unter die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG). Vielmehr werden diese separat vergütet, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gege ben sind (WEL Rz . 5400.01; vgl. Urteil des Bundesgerichts P 28/2004 vom 30. August 2004 E. 5.3), weshalb die Beschwerdeführerin diese in der Anspruchs berechnung nicht geltend machen kann.

E. 8 Die Beschwerdeführerin machte sodann geltend, ihr Vermögen sei anzupassen und reichte dazu einen Kontoauszug per Dezember 2023 zu den Akten ( Urk. 3/2).

Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin bei der Berechnung des Anspruchs für die Zeit ab Mai bis August 2023 bzw. ab September bis Dezember 2023 ein bewegliches Vermögen von Fr. 57'655 . -- und einen Verzicht auf Ver mögen von Fr. 30'000.-- und für die Zeit ab Januar 2024 ein bewegliches Ver mögen von Fr. 57'655.-- sowie einen Verzicht auf Vermögen von Fr. 20'000.-- an (vgl. Urk. 9/V12 S. 3-5 ). Diesbezüglich führte sie aus, Vermögen sei bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs jeweils gestützt auf vorgelegte Unterlagen und Belege anzurechnen. Eine Anpassung von Vermögen wegen Vermögens verzehr sei gemäss Art. 25 Abs. 3 ELV jeweils nur einmal pro Jahr möglich und daher sei das Vermögen im Moment noch nicht anzupassen. B eim Antrag der Beschwerdeführerin um Ausrichtung von Zusatzleistungen im Juli 2020 sei ein Verzichtsvermögen zu prüfen gewesen, weil die Beschwerdeführerin ihr zugeflos senes Vermögen in der Zeit ab Juli 2020 bis Juli 2021 für nicht nachgewiesene Verbindlichkeiten verwendet habe. Im begründeten Einspracheentscheid vom 1 8. August 2021 sei festgehalten worden, dass für den fraglichen Zeitraum nicht wie ursprünglich veranlagt Fr. 64'000.--, sondern lediglich Fr. 50'000.-- als Verzichts vermögen zu berücksichtigen seien. Bei der Beschwerdeführerin sei den noch und offensichtlich fälschlicherweise mit der Berechnungsverfügung vom 1 8. August 2021 Verzichtsvermögen im Umfang von damals Fr. 64'000.-- ange rechnet worden. Inhaltlich sei am rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 1 8. August 2021 festzuhalten. Das im vorliegenden Verfahren angerechnete Verzichtsver mögen müsse jedoch wegen der fehlerhaft erfassten Zahl korrigiert werden. Gestützt auf die Bestimmungen von Art. 17e ELG (richtig : ELV) sei vom Verzicht für die Zeit nach der Anmeldung im Mai 2023 noch ein Betrag von Fr. 30'000.-- anzurechnen. Der angerechnete Verzicht reduziere sich per Januar 2024 nochmals um Fr. 10'000.--, womit für das Jahr 2024 Fr. 20'000.-- als Verzichtsver mögen anzurechnen seien.

3.

E. 9 Nach der Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berech nung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungs faktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 141 V 255 E. 1.3, 128 V 39 E. 3b).

Sie ermöglicht zudem der die Ergänzungsleistung beziehenden Person, die für vorausgegangene Kalenderjahre rechtskräftigen Berechnungsgrundlagen auf das neue Kalenderjahr hin voraussetzungslos wieder anzufechten und neu gerichtlich beurteilen zu lassen. Indessen bedeutet die beschränkte Rechtsbeständigkeit nicht, dass die Verwaltung im Rahmen der jährlichen Neuberechnung alle unbe strittenen Berechnungsgrundlagen neu überprüfen muss (Urteil des Bundes gerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1 mit Hinweisen).

Dieses sogenannte Kalenderjahrkonzept ergibt sich aus dem Charakter der Ergänzungs leistung als Bedarfsleistung, deren Ausrichtung dort angebracht ist, wo die Renten der Alters- und Invalidenversicherung sowie allfälliges übriges Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Die jährliche Neube rechnung betrifft nicht die vorangegangenen Perioden, sondern bezweckt einzig die Berechnung der korrekten Ergänzungsleistung für das neue Kalenderjahr auf grund der aktuellen tatsächlichen Gegebenheiten. Dagegen beziehen sich die Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 25 ELV) und die Revision von Dauerleistungen nach Art. 17 Abs. 2 ATSG auf die Anpassung (Erhöhung, Herab setzung oder Aufhebung) auch während des Kalenderjahres, was - im Gegensatz zur jährlichen Neuberechnung - nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Sie ergänzen die jährliche Neuberechnung, ersetzen diese aber nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_336/2020 vom 3. September 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.

E. 10 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergän zungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalen derjahr entfalten (sog. Kalenderjahrkonzept). Im Rahmen der jährlichen Überprü fung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungs leistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (vorstehend E. 3. 9 ). Entgegen der Ansicht der Beschwerde gegnerin wurde mit Einspracheentscheid vom 18 . August 202 1 somit nicht rechtskräftig über den Vermögensverzicht im Sinne einer res

iudicata für alle weitere Jahre, sondern allein über den Leistungsanspruch de r Beschwerde führer in für das Jahr 20 20 entschieden. Die Beschwerdegegnerin wäre daher ver pflichtet gewesen, auf die Vorbringen de r Beschwerdeführer in hin sichtlich der Berechnung des Vermögens ( verzichts ) einzugehen und diese erneut detailliert und nachvollziehbar darzutun. Den vorliegenden Akten kann weder der besagte Einspracheentscheid vom 1 8. August 2021 noch anderweitige nachvollziehbare Angaben zum angerechneten Vermögensverzicht entnommen werden (vgl. hierzu einzig Urk. 9/38).

Es ist festzuhalten , dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des für die Zeit ab erneuter Anmeldung ab Mai 2023

anrechenbaren Vermögens zu Unrecht ohne nochmalige materielle Beurteilung auf die Feststellungen im in Rechtskraft erwach senen

Einspracheentscheid vom 18 . August 202 1 zum Verzichtsvermögen abgestellt hat und auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin in diesem Punkt nicht näher eingegangen ist (vgl. Urk. 9/81) .

Zudem erschliesst sich a uch das in der Berechnung aufgeführte bewegliche Vermögen im Umfang von Fr. 57'655.-- (vgl. Urk. 9/V11-12)

nicht aufgrund der vorliegenden Akten. So finden sich in

den Akten ein Kontoauszug des Privatkontos «…» per 3 1. Dezember 2023 mit einem Saldo von Fr. 2'721.56 per 3 0. Dezember 2023 ( Urk. 9/84, vgl. auch Urk. 9/68) , ein Ausdruck «Buchungsdetails 2 8. April 2023 », welcher einen Saldo eines Sparkontos «…» von Fr. 45'706.15 anzeigt ( Urk. 9/67) sowie ein undatierter Zusammenzug, welcher einen Saldo des Privatkontos von Fr. 3'138.06, einen Saldo des Sparkontos von Fr. 36'606.15 und einen Saldo des Mieterkautionskontos von Fr. 2'946.95 auf weist ( Urk. 9/66) . Auf welcher Grundlage die Beschwerdegegnerin somit ein beweg liches Vermögen von Fr. 57'655.-- (vgl. Urk. 9/V11-12) berechnete, ist auf grund der vorliegenden Akten nicht ersichtlich und nicht nachvollziehbar.

Auch i n diesem Punkt ist die Beschwerde in d em Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie hinsichtlich d e r

streitigen V ermögen s berechnung die allenfalls not wendigen Abklärungen vornehme und hernach neu verfüge. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Verfügung vom 1 3. Mai 2024 ( Urk. 12) , mit welcher das Vermögen per Mai 2024 angepasst wurde (vgl. Urk. 11) , nur als Antrag an das Gericht, wie zu entscheiden sei, gilt. 4.

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 1. Februar 2024 (Urk. 2) sowie die Verfügung vom 5. Februar 2024 ( Urk. 9/V12) aufzuheben sind und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit sie hinsichtlich d er

streitigen Anrech nung eines Erwerbseinkommens in der Zeit von Mai bis August 2023 und hinsichtlich der V ermögen sberechnung für die Zeit von Mai bis Dezember 2023 sowie

das Jahr 2024 die diesbezüglich allenfalls notwendigen Abklärun gen vor nehme und hernach neu verfüge . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der angefochtene Einsprache entscheid vom 1. Februar 2024 sowie die Verfügung vom 5. Februar 2024 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch de r Beschwerde führer in auf Zusatzleistungen ab Mai 2023 bis Dezember 2023 bzw. ab Januar 202 4

neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen .

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2024.00037 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

26. Juni 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 19 58 , bezieht eine Rente der Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHV) und meldete sich am 2 5. Mai 2023 bei der Stadt Zürich zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV an (vgl. Urk. 9/43).

Mit Verfügung vom 13 . Dezember 202 3 berechnete die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen ab Januar 2024, da von Mai bis Dezember 2023 infolge Überschreitung der Vermögensschwelle kein Anspruch auf Zusatz leistungen zur AHV/IV bestehe ( Urk. 9/V11).

Die von der Versicherten am 17. Januar 2024 erhobene Einsprache gegen die Verfügung vom 13 . Dezember

2023 (Urk. 9 / 81 ) hiess die Durch führungsstelle mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2024 teilweise gut (Urk. 9 / V13 = Urk. 2) und berechnete den Anspruch in Umsetzung des Einspracheentscheides mit Verfü gung vom 5. Februar 2024 ( Urk. 9/V12) neu . 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Februar 2024 (Urk. 2) erhob die Versi cherte mit Schreiben vom 2 7. Februar 2024 erneut «Einsprache» bei der Durch führungsstelle (vgl. Urk. 9/86). Mit Schreiben vom 1 3. März 2024 erläuterte die Durchführungsstelle die Rechtslage und gab der Versicherten Gelegenheit zu erklä ren, ob das Schreiben vom 2 7. Februar 2024 als Beschwerde an das hiesige Gericht weitergeleitet werden solle ( Urk. 9/87) . Nach einem Telefongespräch vom 1 8. März 2024 (vgl. Urk. 9/89) machte die Versicherte mit E- Mail vom 2 4. März 2024 erneut Einwendungen gegen den Einspracheentscheid geltend ( Urk. 9/88). Mit Schreiben vom 2 6. März 2024 reichte die Durchführungsstelle die Unterlagen an das hiesige Gericht weiter ( Urk. 4). Die Eingabe der Versicherten vom 2 7. Februar 2024 ( Urk. 1/1 , vgl. auch ihre E-Mail vom 2 4. März 2024, Urk. 1/2 ) wurde als Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung und Anpas sung des Entscheids entgegengenommen. Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. April 2024 ( Urk.

8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 3. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Mit Eingabe vom 1 3. Mai 2024 ( Urk.

11) reichte die Beschwerdegegnerin eine Kopie der Verfügung vom 1 3. Mai 2024 zu den Akten ( Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemei nen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1,

Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).

Da hier ein allfälliger Leistungsanspruch frühestens a b Mai 2023 besteht (Art.

12 Abs.

1 ELG), finden die seit dem 1. Januar 2021 gültigen Normen auf den vorliegen den Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert 1.2

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenz bedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit . a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraus setzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenös sischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleis tungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit . a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungs leistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG). 1.3

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen über steigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge:

a.

der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

b.

60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegever sicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG. 1.4

Mit dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG sind alle Kosten zu decken, welche nicht zusätzlich als Ausgaben anerkannt sind. Hierzu zählen beispielsweise Nahrungsmittel, Bekleidung, Kehrichtgebühren, Verkehrsauslagen, Telefongebühren, Ferien, Freizeitaktivitäten und Steuern. Nicht entscheidend für die Zuordnung der Auslage zum Betrag für den allgemei nen Lebensbedarf ist, ob die Auslagen im Mietvertrag als Nebenkosten aufgeführt werden (Urteil des Bundesgerichts P 34/03 vom 5. November 2003 E. 2.1.2). So gehören die Gebühren für Radio- und Fernsehempfang sowie Kabelfernsehen ebenfalls zum allgemeinen Lebensbedarf (Urteile des Bundesgerichts 8C_249/2020 vom 16. Juli 2020 E. 5.1.2 und 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E. 7

mit Hinweisen; Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 188 Rz . 472 und S. 195 Rz . 491). 1.5

Gemäss Art. 16c ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Abs. 1). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Abs. 2). Unter die Aufteilung nach Art. 16c ELV fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Einfamilienhauses zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit . b erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleichlautenden Art. 3b Abs. 1 lit . b erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 19. März 1965).

Die Verordnungsregelung von Art. 16c ELV ist gesetzmässig. Sie dient dazu, die indirekte Finanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung einge schlossen sind, zu verhindern (BGE 130 V 263 E. 5.1, 127 V 10 E. 5d; Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2019 vom 14. Januar 2020 E. 3.3.2).

Nach der Rechtsprechung setzt die Aufteilung des Mietzinses nicht voraus, dass die Wohnung oder das Einfamilienhaus gemeinsam gemietet ist und sich die Mit bewohner am Mietzins beteiligen; vielmehr genügt im Sinne des massgeblichen Anknüpfungspunktes das gemeinsame Bewohnen (BGE 142 V 299 E. 3.2, 127 V 10 E. 6b). Eine Mietzinsaufteilung nach Köpfen kann insbesondere auch dann erfolgen, wenn Kleinkinder beteiligt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_242/2018 vom 21. Februar 2019 E. 4), oder wenn eine Enkelin ihre im selben Haushalt lebende, Ergänzungsleistungen beziehende Grossmutter pflegt und dafür keinen Beitrag an die Miete bezahlt (vgl. BGE 142 V 299 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_103/2021 vom 15. März 2021 E. 2.3). Entsprechendes gilt auch in Bezug auf Kosten der privaten Haushaltshilfe: Sie dürfen ebenfalls nicht indirekt über den Mietzins vergütet werden, indem auf die Anrechnung eines Mietzinsanteils eines hilfeleistenden Mitbewohners eines EL-Bezügers verzichtet wird (BGE 142 V 299 E. 5.2.3).

Ein Abweichen vom Grundsatz der gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen wird nur in engen Grenzen zugelassen, namentlich dann, wenn die Aufteilung zu gleiche n Teilen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 127 V 10 E. 5d). So kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder dass das gemeinsame Woh nen auf einer rechtlichen oder sittlich beziehungsweise moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht beruht, rechtsprechungsgemäss zu einer anderen Auftei lung des Mietzinsabzuges und - ausnahmsweise - auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299 E. 3.2.1-2, 130 V 263 E. 5.3, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_242/2018 vom 21. Februar 2019 E. 4.1; vgl. auch Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auf lage 2021, S. 193 f. Rz . 486 f.). Ebenso können besondere Umstände wie ein effek tiv höherer Beitrag der nicht EL-berechtigten Untermieter an den Mietzins ein Abweichen vom Grundsatz der Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen recht fertigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_301/2023 vom 2.

Mai 2024 E.

6.3.2 mit Hinweisen). 1.6

Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG wird bei den Ausgaben unter anderem der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anerkannt. Er entspricht einem jährlichen Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen beziehungsweise regio nalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklu sive Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie.

Als tatsächliche Prämie in diesem Sinne gilt gemäss Art. 16d ELV die Prämie, die die Aufsichtsbehörde nach Art. 16 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) genehmigt hat für den Krankenversicherer, den Kanton und die Prämien region in den Bereichen Altersgruppe ( lit . a), Franchise ( lit . b), besondere Versicherungs form ( lit . c) und Unfalldeckung der Bezügerin oder des Bezügers ( lit . d).

Die jährlichen Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG werden durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) spätestens Ende Oktober für das nächste Jahr festgelegt (Art. 54a Abs. 3 ELV; vgl. Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien der Kranken pflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 831.309.1]). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, dass mit Ver fügung vom 1 3. Dezember 2023 Leistungen für die Zeit ab Januar 2024 ausge richtet worden seien. Für die Zeit nach der Anmeldung im Mai 2023 bis Ende Dezember 2023 hätten keine Leistungen ausgerichtet werden können, weil das anzurechnende Vermögen die Vermögensschwelle überstiegen habe. Die Beschwerde führerin habe bereits per Juli 2020 einen Antrag auf Ausrichtung von Zusatzleistungen gestellt und damals sei Verzichtsvermögen zu prüfen gewesen. Im begründeten Einspracheentscheid vom 1 8. August 2021 sei festgehalten wor den, dass für den fraglichen Zeitraum nicht wie ursprünglich veranlagt Fr. 64'000.--, sondern lediglich Fr. 50'000.-- als Verzichtsvermögen zu berück sichtigen seien. Inhaltlich sei am rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 1 8. August 2021 festzuhalten . Gestützt auf die Bestimmungen von Art. 17 e ELG (richtig: ELV) sei vom Verzicht für die Zeit nach der Anmeldung im Mai 2023 noch ein Betrag von Fr. 30'000.-- anzurechnen. Der angerechnete Verzicht reduziere sich per Januar 2024 nochmals um Fr. 10'000.--, womit für das Jahr 2024 Fr. 20'000.-- als Verzichtsvermögen anzurechnen seien. Die Einsprache sei diesbezüglich gutzuheissen und die Berechnung entsprechend zu korrigieren.

Die Beschwerdeführerin sei bei der Anmeldung im Mai 2023 erwerbstätig gewesen. Die Berechnung der auf das Jahr umgerechneten Einnahmen sei gestützt auf die von ihr vorgelegten Lohnabrechnungen erfolgt. Diese Erwerbstätigkeit sei mit der Kündigung per 3 1. August 2023 beendet worden, weshalb für die Zeit ab September 2023 keine solchen Einnahmen mehr angerechnet werden könnten.

Die Durchführungsstelle stütze sich bei ihren Abklärungen betreffend Miete auf die Daten ab, die vom städtischen Personenmeldeamt vorgelegt würden. Wo in einer Wohnung mehrere Personen angemeldet seien, sei praxisgemäss von einem Mehrpersonenhaushalt auszugehen. Wo eine volljährige Tochter ohne Unterhalts anspruch bei ihrer Mutter angemeldet sei, müsse gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen der Mietzins auf die Bewohnenden aufgeteilt werden. Bei einem Auszug der Tochter aus der gemeinsamen Wohnung mit Anmeldung am neuen Wohnort könne der Anspruch der Beschwerdeführerin neu beurteilt werden.

Betreffend Finanzierung der Krankenkassenprämien hielt die Beschwerde gegnerin fest, d as bei der Beschwerdeführerin angerechnete Einkommen decke die anerkannten Ausgaben nur knapp nicht. Die Bestimmungen im ELG würden vorsehen, dass der Mindestanspruch auf Ergänzungsleistungen nicht mehr die ganze regionale Durchschnittsprämie, sondern nur der höchsten individuellen Prämienverbilligung im Kanton beziehungsweise 60 Prozent der regionalen Durchschnittsprämie entspreche. Im vorliegenden Fall werde der Beschwerde führerin nicht nur der Mindestanspruch, sondern der darüber hinausgehende rechnerische Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Prämienverbilligungen aus gerichtet.

In der Beschwerdeantwort vom 1 6 . April 202 4 ( Urk. 8) führte die Beschwerde gegnerin aus, die Rente aus Österreich sei in Schweizer Franken umgerechnet worden, was zu monatlich anrechenbaren Fr. 199.-- führe. Da österreichische Renten 14 x pro Jahr ausgerichtet würden, würden bei der Beschwerdeführerin pro Jahr Fr. 2'786.-- als Einnahmen berücksichtigt . 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend ( Urk. 1 /1 ),

sie ersuche um eine Vermögensanpassung. Weiter könne sich ihre Tochter aufgrund ihres nied rigen Gehalts die Hälfte der Miete nicht leisten . Die Rente aus dem Ausland sei nicht korrekt berechnet worden, sie habe im Jahr 2023 nur 209.63 Euro erhalten. Ihre Krankenkassenprämien seien rückwirkend ganz oder teilweise zu über nehmen (vgl. Urk. 1/2) . Sie habe aufgrund ihres psychischen und physischen schlechten Zustandes viele Arzttermine, Untersuchungen und Medikamente gehabt. Zudem sei der hohe Betrag der Zahnarztrechnungen zu bedenken und demnach die Höhe ihres Vermögens anzupassen. Betreffend Lebensbedarf wäre sie froh, wenn sie aufgrund der Inflation einen grösseren finanziellen Spielraum bekommen würde. Auch sei sie seit Mai 2023 krank und habe bis August 2023 keine Lohnfortzahlung oder ein Krankentaggeld erhalten (vgl. diesbezüglich Urk. 1/2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist , in welcher Höhe der Mietzins sowie die Krankenkas senprämie in der ZL-Berechnung als anerkannte Ausgabe n anzuerkennen sind, in welcher Höhe die ausländische Rente sowie ob Erwerbseinkommen für die Zeit ab Mai bis August 2023 als anrechenbare Einnahmen zu berücksichtigen sind sowie die Höhe des Vermögens.

Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungs gericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder ande rer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass be steht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c). Gestützt auf die Akten sowie die Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Zahlen nicht korrekt wären. 3. 3.1

Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin Mieterin einer Wohnung an der «…»-S trasse in 8055 Zürich ist und sich der monatliche Brutto mietzins ab dem 1. Oktober 2020 auf Fr. 1'326.-- beläuft ( Urk. 9/61).

Mit Verfügung vom 1 3. Dezember 2023 bzw. Verfügung vom 5. Februar 2024 betreffend Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen wurde jeweils ein Mietzins von jährlich Fr. 7'956.-- , s omit die Hälfte des gesamten Mietzinses , als anerkannte Ausgabe berücksichtigt (vgl. Urk. 9/V11 und Urk. 9/ V12 ).

In den Akten findet sich sodann ein Auszug aus der städtischen Datenaustausch plattform Omega vom 1 8. Oktober 2023 , wonach die 2001 geborene Tochter der Beschwerdeführerin, Y.___ , im selben Haushalt wohnhaft ist (vgl. Urk. 9/2b).

Mit Verweis auf einen Zwei personen-Haushalt erfolgte daher die vorliegend angefoch tene Berechnung des Leistungsanspruchs mit der Anrechnung der Hälfte des Mietzinses von vorliegend Fr. 7'956.-- als anerkannte Ausgabe. 3.2

Gemäss

Art. 16c Abs. 1 und 2

ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind , wobei die Aufteilung grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen hat (vorstehend E.

1.5).

Aufgrund des Umstandes, dass die Tochter der Beschwerdeführerin, Y.___ , welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, an der Adresse der Beschwerdeführerin angemeldet ist, ist der Mietzins daher grundsätzlich zu glei chen Teilen aufzuteilen und somit nur zur Hälfte in der ZL Leistungsberechnung der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. 3.3

Besondere Umstände, welche ausnahmsweise ein Abweichen von der Aufteilung nach Köpfen rechtfertigen würden, liegen nicht vor. So gibt bereits das gemein same Bewohnen Anlass zur Aufteilung des Mietzinses , und es wird nicht voraus gesetzt, dass die Wohnung gemeinsam gemietet ist und sich die Mitbewohner am Mietzins beteiligen

( vorstehend E. 1.5 ). Die Beschwerdeführerin kann daher aus dem geltend gemachten Umstand, wonach ihre Tochter aufgrund ihres geringen Einkommens nicht die Hälfte der Miete bezahlen könne (vgl. Urk. 1/1) , nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch der Hinweis in der Einsprache, w onach die Tochter mehrheitlich bei ihrem Freund wohne und somit nur noch pro forma in der gemein samen Wohnung angemeldet sei, führt zu keinem anderen Ergebnis . So machte die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf aufmerksam, dass bei einem offi ziellen Auszug der Tochter aus der gemeinsamen Wohnung mit Anmeldung am neuen Wohnort der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen neu beurteilt werden könne. Unter d en genannten Umständen rechtfertigt es sich vorliegend nicht, vom Grundsatz der gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses abzuweichen. 3.4

Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, sie habe im Jahr 2023 lediglich 209.63 Euro Rente aus dem Ausland erhalten, die Berechnung sei anzupassen.

D ie anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Darunter sind auch Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV, zu zählen (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG).

Wiederkehrende Renten, Pensionen oder andere Leistungen sind auch dann anzu rechnen, wenn sie im Ausland ausgerichtet werden. Dieser Grundsatz gilt jedoch unter dem Vorbehalt, dass die fraglichen ausländischen Rentenbetreffnisse von der berechtigten Person zur Bestreitung des alltäglichen Lebensunterhaltes heran gezogen werden können, d.h. überhaupt exportierbar sind und auch in tatsäch licher Hinsicht einer Transfermöglichkeit in die Schweiz offenstehen (Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die Frage, welcher Umrechnungskurs für eine ausländische Rente massgeblich ist, ist weder im ELG noch in der ELV geregelt. Einzig die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL)

hat sich hierzu konkret geäussert , indem gemäss

Rz . 3453.01 WEL

Renten und Pensionen, die in einer Währung von Mitglied staaten des Freizügigkeitsabkommens CH-EG oder des EFTA- Übereinkommens ausgerichtet werden, nach den Tageskursen umzurechnen sind , welche durch die Europäische Zentralbank publiziert werden.

Massgebend ist der erste verfügbare Tageskurs des Monats, der dem Monat des Anspruchsbeginns unmittelbar vorausgeht.

Die Beschwerdegegnerin berechnete die von Österreich bezogenen Renten leistungen der Beschwerdeführerin gestützt auf die Angaben der Pensionsver sicherungsanstalt Landesstelle Wien (vgl. Urk. 9/4.1a -4.1 c ) , was nicht zu bean standen ist (vgl. Urk. 9/4.1c) .

Gemäss Bescheid vom 1 7. Januar 2023 der Pensions versicherungsanstalt Landesstelle Wien ( Urk. 9/4.1b) beträgt die monat liche Rente

– wie die Beschwerdeführerin denn auch ausführt ( Urk. 1/1) - 209.63 Euro und wird 14 mal im Jahr ausbezahlt (vgl. Urk. 9/4.1b S. 7). Weder die Umrech nung der Beschwerdegegnerin ( Urk. 9/4.1c S. 2) noch die Aufrechnung auf ein Jahr ( Fr. 199.-- x 14) geben somit zu Beanstandungen Anlass, womit zu Recht ein Betrag von Fr. 2'786.-- als anrechenbare Einnahme berücksichtigt wurde. 3.5

Die Beschwerdeführerin beantragt e

sinngemäss die Übernahme der Krankenkas senprämie n durch die Beschwerdegegnerin . Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG wird im Rahmen der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9 Abs. 1 ELG) bei den Ausgaben unter anderem der Betrag für die obligatorische Krankenpfle geversicherung anerkannt. Er entspricht einem jährlichen Pauschal betrag in der Höhe der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnitts prämie für die obligatorische Krankenpflegeversiche rung (inklusive Unfall deckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie. Als tatsächliche Prämie in diesem Sinne gilt gemäss Art. 16d ELV die Prämie, die die Aufsichtsbehörde nach Art. 16 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) genehmigt hat für den Krankenversicherer, den Kanton und die Prämien region in den Bereichen a. Altersgruppe, b. Franchise, c. besondere Versicherungsform und d. Unfall deckung der Bezügerin oder des Bezügers. Dieser Pauschalbetrag beläuft sich im Jahr 2023 bzw. im Jahr 202 4 für die Stadt Zürich (Prämienregion 1)

auf Fr. 6‘636.-- bzw. Fr. 7 ‘ 092 . -- (WEL Rz . 3240.01 und Anhang 5.3 in den jeweils anwendbaren Fassungen, Stand 1. Januar 2023 bzw. 1. Januar 2024 ) .

Aufgrund dieser abschliessenden gesetzlichen Regelung besteht kein Raum für die Anrechnung von Krankenkassenprämien über diesen gesetzlich bestimmten Rahmen hinaus. Namentlich ist die Berücksichtigung der Prämie für die Kranken kasse-Zusatzversicherung bei den Ausgaben gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit . c und lit . d ELG; WEL Rz 3240.04). Sodann ist der jährliche Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG in Abweichung von Art. 20 ATSG direkt dem Kranken versicherer auszu zahlen (Art. 21a Abs. 1 ELG).

Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin die tatsächlichen Prämien und daher für die Zeit von Mai bis August 2023 bzw. September bis Dezember 2023 einen Betrag von Fr. 5‘618.40 und ab Januar 2024 einen Betrag von Fr. 6‘027.60 für die obligatorische Krankenversicherung - was einer monatlichen Prämie von Fr. 468.20 für das Jahr 2023 ( vgl. Versicherungsausweis 2023 in Urk. 9/ 63) bzw. von Fr. 502.30 ab Januar 2024 entspricht (vgl. Urk. 9/ V12 S. 3 - 5 ) . Dies ist nicht zu beanstanden.

Soweit die Beschwerdeführerin

darüber hinaus weitere Gesundheits kosten geltend macht ( vgl. Urk. 1 /1 ), erweist sich dieser Einwand als unbegründet. Denn die geltend gemachten Krankheitskosten nach Art. 3 Abs. 1 lit . b

ELG – soweit ausge - wiesen – fallen nicht unter die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG). Vielmehr werden diese separat vergütet, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gege ben sind (WEL Rz . 5400.01; vgl. Urteil des Bundesgerichts P 28/2004 vom 30. August 2004 E. 5.3), weshalb die Beschwerdeführerin diese in der Anspruchs berechnung nicht geltend machen kann. 3.6

Die Beschwerdeführerin führte aus, wegen der Inflation wäre sie froh, wenn sie über einen grösseren finanziellen Spielraum verfügen würde. Zusätzlich zum Essen bezahle sie auch Medikamente, Kurse, Kuren etc. ( Urk. 1/1).

Den zur Bestreitung der Lebensunterhaltskosten notwendigen Betrag (vgl. vorste hend E. 1. 4) ermittelte die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Rz . 3 221 . 01 und 3222 .01 der WEL (vgl. Anhang 5.1, Stand: 1. Januar 2023) , indem sie den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG in der ab 1. Januar 2023 bzw. diesbezüglich unverändert in der ab 1. Januar 20 24 in Kraft stehenden Fassung (Fr. 20 ‘ 100 .- - ) in der Berech nung berücksichtigte ( Urk. 9/V12 S. 3-5) . D er von der Beschwerdegegnerin aner kannte Pauschalbetrag für den Lebensbedarf ist nicht zu beanstanden. Im Pauschal betrag sind die für den allgemeinen Lebensbedarf notwendigen Haushalts kosten (Essen, Kleider, Freizeit etc.) enthalten und anderweitige (höhere) Ausgaben können vorliegend mangels entsprechender Belege nicht zusätzlich berück sichtigt werden (vgl. auch vorstehend E. 3.5 betreffend Gesundheitskosten). 3.7

Die Beschwerdeführerin führte ferner aus, sie sei seit Mai 2023 krank und habe bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende August 2023 keine Lohnfort zahlungen bzw. Krankentaggelder erhalten ( Urk. 1/2). Damit bean standet sie sinngemäss die Anrechnung eines Erwerbseinkommens in der Zeit von Mai bis August 2023 (vgl. Urk. 9/V12 S. 3).

Unbestritten und ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2023 als diplomierte Pflegefachfrau im Pflege Pool der K linik Z.___ auf Stundenlohnbasis befristet bis 3 1. Dezember 2023 angestellt war, wobei die Beschäftigung nach Bedarf und auf Abruf erfolgte, der Beschäftigungsumfang weniger als 8 Stunden pro Woche betrug, die Auszahlung der geleisteten Arbeitsstunden jeweils im Folgemonat mit der regulären Salär - z ahlung erfolgte und sich das Anstellungsverhältnis nach dem Personalgesetz vom 2 7. September 1998 und seinen Ausführungserlassen richtete ( Urk. 9/72). In den Akten befindet sich auch ein Zeugnis von Dr. med. A.___ über eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 2 3. Mai 2023 bis auf Weiteres ( Urk. 9/71). Un streitig und ausgewiesenermassen

endete das Arbeits verhältnis bereits per 3 1. August 2023 ( Urk. 9/74). Mit Schreiben vom 2 0. September 2023 wurde die Beschwerdeführerin von der Durchführungsstelle unter anderem angefragt , ob sie aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Lohn fortzahlung oder Krankentaggelder erhalte , und sie wurde aufgefordert, die entspre chenden Abrech n ungen ab M a i 2023 oder eine schrift l iche Bestätig ung de r Arbeitgeber in einzureichen, dass sie keine Leistungen erhalte ( Urk. 9/52). Mit Schreiben vom 2 5. September 2023 bestätigte die Arbeitgeberin, dass die Beschwerde führerin nur von Januar bis Mai 2023 Dienste absolviert bzw. gear beitet habe , und in den Monaten Mai bis August 2023 keine Lohnfortzahlungen oder Krankentaggelder entrichtet worden seien. Die Lohnfortzahlung sei immer im Folgemonat erfolgt ( Urk. 9/73). Die Durchführungsstelle berücksichtige in der Verfügung vom 5. Februar 2024 für die Anspruchsperiode Mai bis August 2023 als Einnahme ein Nettoerwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 64'173. -- ( Urk. 9/V12 S. 3). Dieses errechnete sie anhand der Lohnabrechnungen der Monate Februar bis Juni 2023, indem sie den Durchschnittslohn auf ein Jahr umrechnete ( Urk. 9/75, vgl. die handschriftliche Rechnung auf dem grünen Klebe zettel). Zur schriftlichen Bestätigung der Arbeitgeberin, wonach in der Zeit von Mai bis August 2023 keine Lohnfortzahlungen oder Krankentaggelder entrich tet worden seien, nahm sie weder Stellung (vgl. Urk.

2) noch weitere Abklä rungen vor. Dies hat sie nachzuholen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie hinsichtlich der strittigen Anrechnung eines Erwerbs einkommens in der Anspruchsperiode Mai bis August 2023 weitere Abklä rungen vornehme und hernach neu verfüge. 3. 8

Die Beschwerdeführerin machte sodann geltend, ihr Vermögen sei anzupassen und reichte dazu einen Kontoauszug per Dezember 2023 zu den Akten ( Urk. 3/2).

Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin bei der Berechnung des Anspruchs für die Zeit ab Mai bis August 2023 bzw. ab September bis Dezember 2023 ein bewegliches Vermögen von Fr. 57'655 . -- und einen Verzicht auf Ver mögen von Fr. 30'000.-- und für die Zeit ab Januar 2024 ein bewegliches Ver mögen von Fr. 57'655.-- sowie einen Verzicht auf Vermögen von Fr. 20'000.-- an (vgl. Urk. 9/V12 S. 3-5 ). Diesbezüglich führte sie aus, Vermögen sei bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs jeweils gestützt auf vorgelegte Unterlagen und Belege anzurechnen. Eine Anpassung von Vermögen wegen Vermögens verzehr sei gemäss Art. 25 Abs. 3 ELV jeweils nur einmal pro Jahr möglich und daher sei das Vermögen im Moment noch nicht anzupassen. B eim Antrag der Beschwerdeführerin um Ausrichtung von Zusatzleistungen im Juli 2020 sei ein Verzichtsvermögen zu prüfen gewesen, weil die Beschwerdeführerin ihr zugeflos senes Vermögen in der Zeit ab Juli 2020 bis Juli 2021 für nicht nachgewiesene Verbindlichkeiten verwendet habe. Im begründeten Einspracheentscheid vom 1 8. August 2021 sei festgehalten worden, dass für den fraglichen Zeitraum nicht wie ursprünglich veranlagt Fr. 64'000.--, sondern lediglich Fr. 50'000.-- als Verzichts vermögen zu berücksichtigen seien. Bei der Beschwerdeführerin sei den noch und offensichtlich fälschlicherweise mit der Berechnungsverfügung vom 1 8. August 2021 Verzichtsvermögen im Umfang von damals Fr. 64'000.-- ange rechnet worden. Inhaltlich sei am rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 1 8. August 2021 festzuhalten. Das im vorliegenden Verfahren angerechnete Verzichtsver mögen müsse jedoch wegen der fehlerhaft erfassten Zahl korrigiert werden. Gestützt auf die Bestimmungen von Art. 17e ELG (richtig : ELV) sei vom Verzicht für die Zeit nach der Anmeldung im Mai 2023 noch ein Betrag von Fr. 30'000.-- anzurechnen. Der angerechnete Verzicht reduziere sich per Januar 2024 nochmals um Fr. 10'000.--, womit für das Jahr 2024 Fr. 20'000.-- als Verzichtsver mögen anzurechnen seien.

3. 9

Nach der Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berech nung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungs faktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 141 V 255 E. 1.3, 128 V 39 E. 3b).

Sie ermöglicht zudem der die Ergänzungsleistung beziehenden Person, die für vorausgegangene Kalenderjahre rechtskräftigen Berechnungsgrundlagen auf das neue Kalenderjahr hin voraussetzungslos wieder anzufechten und neu gerichtlich beurteilen zu lassen. Indessen bedeutet die beschränkte Rechtsbeständigkeit nicht, dass die Verwaltung im Rahmen der jährlichen Neuberechnung alle unbe strittenen Berechnungsgrundlagen neu überprüfen muss (Urteil des Bundes gerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1 mit Hinweisen).

Dieses sogenannte Kalenderjahrkonzept ergibt sich aus dem Charakter der Ergänzungs leistung als Bedarfsleistung, deren Ausrichtung dort angebracht ist, wo die Renten der Alters- und Invalidenversicherung sowie allfälliges übriges Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Die jährliche Neube rechnung betrifft nicht die vorangegangenen Perioden, sondern bezweckt einzig die Berechnung der korrekten Ergänzungsleistung für das neue Kalenderjahr auf grund der aktuellen tatsächlichen Gegebenheiten. Dagegen beziehen sich die Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 25 ELV) und die Revision von Dauerleistungen nach Art. 17 Abs. 2 ATSG auf die Anpassung (Erhöhung, Herab setzung oder Aufhebung) auch während des Kalenderjahres, was - im Gegensatz zur jährlichen Neuberechnung - nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Sie ergänzen die jährliche Neuberechnung, ersetzen diese aber nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_336/2020 vom 3. September 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). 3. 10

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergän zungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalen derjahr entfalten (sog. Kalenderjahrkonzept). Im Rahmen der jährlichen Überprü fung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungs leistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (vorstehend E. 3. 9 ). Entgegen der Ansicht der Beschwerde gegnerin wurde mit Einspracheentscheid vom 18 . August 202 1 somit nicht rechtskräftig über den Vermögensverzicht im Sinne einer res

iudicata für alle weitere Jahre, sondern allein über den Leistungsanspruch de r Beschwerde führer in für das Jahr 20 20 entschieden. Die Beschwerdegegnerin wäre daher ver pflichtet gewesen, auf die Vorbringen de r Beschwerdeführer in hin sichtlich der Berechnung des Vermögens ( verzichts ) einzugehen und diese erneut detailliert und nachvollziehbar darzutun. Den vorliegenden Akten kann weder der besagte Einspracheentscheid vom 1 8. August 2021 noch anderweitige nachvollziehbare Angaben zum angerechneten Vermögensverzicht entnommen werden (vgl. hierzu einzig Urk. 9/38).

Es ist festzuhalten , dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des für die Zeit ab erneuter Anmeldung ab Mai 2023

anrechenbaren Vermögens zu Unrecht ohne nochmalige materielle Beurteilung auf die Feststellungen im in Rechtskraft erwach senen

Einspracheentscheid vom 18 . August 202 1 zum Verzichtsvermögen abgestellt hat und auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin in diesem Punkt nicht näher eingegangen ist (vgl. Urk. 9/81) .

Zudem erschliesst sich a uch das in der Berechnung aufgeführte bewegliche Vermögen im Umfang von Fr. 57'655.-- (vgl. Urk. 9/V11-12)

nicht aufgrund der vorliegenden Akten. So finden sich in

den Akten ein Kontoauszug des Privatkontos «…» per 3 1. Dezember 2023 mit einem Saldo von Fr. 2'721.56 per 3 0. Dezember 2023 ( Urk. 9/84, vgl. auch Urk. 9/68) , ein Ausdruck «Buchungsdetails 2 8. April 2023 », welcher einen Saldo eines Sparkontos «…» von Fr. 45'706.15 anzeigt ( Urk. 9/67) sowie ein undatierter Zusammenzug, welcher einen Saldo des Privatkontos von Fr. 3'138.06, einen Saldo des Sparkontos von Fr. 36'606.15 und einen Saldo des Mieterkautionskontos von Fr. 2'946.95 auf weist ( Urk. 9/66) . Auf welcher Grundlage die Beschwerdegegnerin somit ein beweg liches Vermögen von Fr. 57'655.-- (vgl. Urk. 9/V11-12) berechnete, ist auf grund der vorliegenden Akten nicht ersichtlich und nicht nachvollziehbar.

Auch i n diesem Punkt ist die Beschwerde in d em Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie hinsichtlich d e r

streitigen V ermögen s berechnung die allenfalls not wendigen Abklärungen vornehme und hernach neu verfüge. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Verfügung vom 1 3. Mai 2024 ( Urk. 12) , mit welcher das Vermögen per Mai 2024 angepasst wurde (vgl. Urk. 11) , nur als Antrag an das Gericht, wie zu entscheiden sei, gilt. 4.

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 1. Februar 2024 (Urk. 2) sowie die Verfügung vom 5. Februar 2024 ( Urk. 9/V12) aufzuheben sind und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit sie hinsichtlich d er

streitigen Anrech nung eines Erwerbseinkommens in der Zeit von Mai bis August 2023 und hinsichtlich der V ermögen sberechnung für die Zeit von Mai bis Dezember 2023 sowie

das Jahr 2024 die diesbezüglich allenfalls notwendigen Abklärun gen vor nehme und hernach neu verfüge . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der angefochtene Einsprache entscheid vom 1. Februar 2024 sowie die Verfügung vom 5. Februar 2024 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch de r Beschwerde führer in auf Zusatzleistungen ab Mai 2023 bis Dezember 2023 bzw. ab Januar 202 4

neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen .

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach