Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1965, bezieht seit dem 1. August 2016 Zusatz leistungen zu ihrer Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 9/16).
Da die zunächst zugesprochene
Viertelsrente
mit Verfügung vom 3. November 2021 rückwirkend per 1. August 2016 auf eine ganze Rente erhöht worden war ( Urk. 9/81), berechnete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), den L eistungsanspruch der Versicherten ab letzterem Datum neu und forderte mit Verfügung vom 5. November 2021 Fr. 76'629.-- an zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen zurück, die sie vollumfänglich mit der der Versicherten zustehenden Rentennach zahlung verrechnete ( Urk. 9/85 ) .
Nachdem die von der Versicherten bezogene Invalidenrente der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG (nach folgend: Allianz)
rückwirkend per 1. November 2018 ebenfalls erhöht worden war ( Urk. 9/ 119 ), forderte die Durchführungsstelle sodann mit Verfügung vom 1 7. März 2022 zu viel ausbezahlte Krankheitskosten für die Jahr e 2020 und 2021 in der Höhe von insgesamt Fr. 2'856.15 zurück ( Urk. 9/121).
Am
1 7. Oktober 2023 verfügte
sie schliesslich die Rückzahlung von im Zeitraum vom 1. August 2016 bis 3 1. Oktober 2021 zu viel ausbezahlten Krankenversicherungsprämien (Prämienverbilligung) in der Höhe von Fr. 26'546.50 ( Urk. 9/161). Mit Verfügung vom 3 0. November 2023 wies die Durchführungsstelle das bereits am 1 8. Juli 2023 gestellte Erlassgesuch der Versicherten ( Urk. 9/158) betreffend die Rück forderung der Krankenversicherungsprämien in der Höhe von Fr. 26'546.50 ab ( Urk. 9/162). Die da gegen von der Versicherten am 1 2. Januar 2024 erhobene Einsprache ( Urk. 9/164) wies sie mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2024 ebenfalls ab ( Urk. 9/165 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur, am 6. März 2024 Beschwerde und beantragte, von einer Rückerstattung sei abzusehen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 1. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 5. April 2024 mitgeteilt wurde ( Urk. 10). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ). 1.2
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung (ELG) sowie der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b).
Gegenstand des Verfahrens bildet der Erlass der Rückforderung der im Zeitraum vom 1. August 2016 bis 3 1. Oktober 2021 zu Unrecht ausgerichteten Zusatz leistungen, welche die Beschwerdegegnerin am 1 7. Oktober 2023 verfügt hat ( Urk. 9/161). Auf den vorliegenden Fall sind daher die ab 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen anzuwenden und in dieser Fassung zu zitieren 1.3
Nach Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrecht mässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 ATSV).
Die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 1 5. April 2020 E. 2.1 mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, die Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt des Bezuges der Zusatzleistungen ein Verfahren gegen die IV-Stelle geführt, wobei sie eine höhere Invalidenrente gefordert habe. Vor dem Hintergrund einer allfälligen Rentenerhöhung habe die Ausrichtung der Zusatzleistungen als provisorisch betrachtet werden müssen . Denn selbst wenn die Beschwerdeführerin davon ausgegangen sei, dass die Chance eines Proze ss gewinns klein sei, habe sie einen Gewinn nicht ausge schlossen, da sie andernfalls kaum eine Beschwerde erhoben hätte.
Demzufolge habe der Beschwerdeführerin bewusst sein müssen, dass bei einer Gutheissung der Beschwerde die Zusatzleistungen rückwirkend neu berechnet und zurück gefordert werden müssten. Ohne die Möglichkeit einer Rückforderung würde ihr ein finanzieller Vorteil entstehen, was nicht im Sinne des Gesetzes sei. Unter diesen Umständen sei ein gutgläubiger Bezug der zu viel ausgerichteten Zusatz leistungen ausgeschlossen ( Urk. 2 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie habe die Leistungen im guten Glauben erhalten . Sie habe nicht voraussehen können, dass sie vom Bundes gericht eine höhere Rente zugesprochen erhalten würde. Selbst wenn sie auf einen Prozessgewinn gehofft habe, habe sie die Leistungen gutgläubig erhalten, zumal sie die Anforderungen für einen Bezug erfüllt habe. Der Beschwerdegegnerin sollte bekannt sein, dass die Erfolgsaussichten einer Beschwerde an das Bundes gericht äusserst gering seien. Der gutgläubige Bezug könne ihr deswegen nicht abgesprochen werden ( Urk. 1 S. 4).
Es handle sich um Geld, welches sie selbst nicht erhalten habe und auf welches sie dringend angewiesen gewesen sei. Deshalb habe sie auch den Ausgang des Verfahrens nicht abwarten und auf die Zusatzleistungen verzichten können. Sie habe also ohnehin Anspruch auf diese Leistungen gehabt ( Urk. 1 S. 4). 3.
3.1
Aktenkundig und unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerde führerin im relevanten Zeitraum vom
1. August 2016 bis am 3 1. Oktober 2021 in den ursprünglichen
Anspruchsberechnungen
jeweils die zunächst von der Invalidenversicherung zugesprochene Viertelsrente
( Urk. 9/25/9 , vgl. Urk. 9/16 und weitere)
sowie ab dem 6. August 2018 zusätzlich dazu die von der Allianz
ab diesem Zeitpunkt ausgerichtete Viertelsrente
( Urk. 9/46/25 , vgl. Urk. 9/46 und weitere ) als Einkommen an gerechnet hat . Da die
R ente der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 3. November 2021 rückwirkend per 1. August 2016 ( Urk. 9/81) und in der Folge auch diejenige der Allianz rückwirkend per 1. November 2018 ( Urk. 9/119) auf ganze Rente n erhöht wurde n , berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis 3 1. Oktober 2021 neu, was unter anderem zu einer am 1 7. Oktober 2023 verfügten Rückerstattungsforderung für zu viel ausbezahlte Krankenversicherungsprämien in der Höhe von
Fr. 26 ’ 546.50 führte ( Urk. 9/161). Da die Beschwerdeführerin dagegen innerhalb der dreissig tägigen Einsprachefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG keine Einsprache erhoben hat und die Verfügung vom 1 7. Oktober 2023 dementsprechend in Rechtskraft erwachsen ist, steht fest, dass die Beschwerdegegnerin de r Beschwerdeführer in in diesem Zeitraum
Prämienverbilligungen in der Höhe von gesamthaft Fr. 26'546.50 zu viel ausbezahlt hatte. Diesbezüglich ist sie grundsätzlich rücker stattungspflichtig .
Strittig und zu prüfen ist in diesem Verfahren daher einzig ,
ob die Voraus setzungen für den Erlass der Rückforderung erfüllt sind. In diesem Zusammen hang ist strittig, ob die Beschwerdeführerin die Prämienverbilligungen im Zeitraum vom 1. August 2016 bis 3 1. Oktober 2021 gutgläubig entgegen genommen hat. 3.2
Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorg falt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheits zustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 m.w.H . ; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 m.w.H . ). Nach der Recht sprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2 m.w.H .). 3.3
Anlass, das Fehlen eines Unrechtsbewusstseins seitens der Beschwerdeführerin während des Bezugs der nun zurückgeforderten Prämienverbilligungen in Frage zu stellen, besteht nicht. Tatsächlich verhält es sich so, dass d ie Beschwerde führerin bis zur rückwirkenden Rentennachzahlung respektive -erhöhung sogar berechtigt war , die ihr ausgerichteten L eistungen entgegenzunehmen. Erst nach träglich wurde der Rechtmässigkeit dieses Leistungsbezugs mit Verfügung der Invalidenversicherung vom 3. November 2021 ( Urk. 8/81) und undatiertem, am 1 8. Februar 2022 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Schreiben der Allianz ( Urk. 9/119) die Grundlage entzogen , weshalb dieser
nunmehr - rück blickend gesehen - als unrechtmässig zu qualifizieren ist. Dies schliesst indessen nicht aus, das Vorliegen des guten Glaubens unter dem Gesichtspunkt der groben Fahrlässigkeit zu prüfen. 3.4
3.4.1
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin eine Meldepflicht verletzung für den strittigen Zeitraum aufgrund der erst rückwirkend zuge sprochenen Rentenerhöhung nicht vorgeworfen werden kann , da sie davon bis zum Erlass der Rentenerhöhungsverfügung keine (sichere) Kenntnis haben konnte
und demnach gar nichts zu melden hatte, das der Verwaltung die Möglichkeit gegeben hätte, die laufenden Zusatzleistungen zu reduzieren oder gar aufzu heben. Dies
genügt für die Bejahung der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug indessen nicht. Eine Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht ist eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines fehlerhaften Verhaltens, das die Annahme von Gutgläubigkeit ausschliesst (ARV 1998 Nr. 41 S. 239 Erw . 4b).
3.4.2
Die am 3. November 2021 rückwirkend erfolgte Zusprache einer ganzen Invalidenrente ist unbestrittenermassen dadurch begründet, dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Invalidenversicherung vom 2 0. November 2018, mit der ihr eine Viertelsrente zugesprochen worden war, zunächst beim Sozialversicherungsgericht und nach dessen ablehnende m Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde erhob, welche letztinstanzlich gutge heissen wurde (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 2) . Unter diesen Umständen musste die Beschwerdeführe rin auch mit der Möglichkeit der rückwirkenden Zusprechung einer höheren Invalidenrente rechnen und sie hätt e sich bei der von ih r zu erwartenden Umsicht auch Rechenschaft darüber abgeben müssen, dass ih r , sollten ih r rückwirkend zusätzliche Leistungen zugesprochen werden, die ausbe zahlten Zusatz leistungen unter Umständen nicht oder zumindest nicht im gewährten Umfang zustehen könnten. Wenn sie diese Möglichkeit nicht erkannte - was vorauszusetzen ist, um ih r überhaupt fehlendes Unrechtsbewusstsein zubilligen zu können - oder ihr nicht die nötige Beachtung schenkte, kann ih r der Vorwurf nicht erspart bleiben, nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet zu haben, welches jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE
110 V 1 76
E. 3d mit Hinweisen , Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 5.1 ) . Das Verkennen dieser Situation kann nicht auf eine bloss leichte Nachlässigkeit zurückgeführt werden, weshalb die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu verneinen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 7/04 vom 2 4. November 2005 E. 4.2).
Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerde führerin nichts, dass lediglich ein sehr kleiner Anteil der Beschwerden vom Bundesgericht gutgeheissen werde und sie deshalb nicht habe davon ausgehen müssen, dass eine rückwirkende Rentenzusprache erfolge ( Urk. 1 S. 4) . Denn unabhängig von der generellen Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens muss sie sich eine gewisse Erfolgsaussicht ausgerechnet haben, ansonsten sie wohl gar nicht erst Beschwerde erhoben hätte, zumal eine solche im Falle eines Unterliegens mit weiteren Kosten verbunden wäre. 3.4.3
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den guten Glauben der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Ob die Begleichung der Rückforderung für die Beschwerdeführerin eine grosse Härte bedeutet, kann somit dahingestellt bleiben, da die Erlassvoraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. vor stehende
E. 1.3 ). 4.
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Erlassgesuch betreffend die Rückforderung von Fr. 26'546.50 nicht entsprochen hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Februar 2024 erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerEngesser
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 8. Juli 2023 gestellte Erlassgesuch der Versicherten ( Urk. 9/158) betreffend die Rück forderung der Krankenversicherungsprämien in der Höhe von Fr. 26'546.50 ab ( Urk. 9/162). Die da gegen von der Versicherten am 1 2. Januar 2024 erhobene Einsprache ( Urk. 9/164) wies sie mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2024 ebenfalls ab ( Urk. 9/165 = Urk. 2).
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ).
E. 1.2 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung (ELG) sowie der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b).
Gegenstand des Verfahrens bildet der Erlass der Rückforderung der im Zeitraum vom 1. August 2016 bis 3 1. Oktober 2021 zu Unrecht ausgerichteten Zusatz leistungen, welche die Beschwerdegegnerin am 1 7. Oktober 2023 verfügt hat ( Urk. 9/161). Auf den vorliegenden Fall sind daher die ab 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen anzuwenden und in dieser Fassung zu zitieren
E. 1.3 ).
E. 2 S. 2) . Unter diesen Umständen musste die Beschwerdeführe rin auch mit der Möglichkeit der rückwirkenden Zusprechung einer höheren Invalidenrente rechnen und sie hätt e sich bei der von ih r zu erwartenden Umsicht auch Rechenschaft darüber abgeben müssen, dass ih r , sollten ih r rückwirkend zusätzliche Leistungen zugesprochen werden, die ausbe zahlten Zusatz leistungen unter Umständen nicht oder zumindest nicht im gewährten Umfang zustehen könnten. Wenn sie diese Möglichkeit nicht erkannte - was vorauszusetzen ist, um ih r überhaupt fehlendes Unrechtsbewusstsein zubilligen zu können - oder ihr nicht die nötige Beachtung schenkte, kann ih r der Vorwurf nicht erspart bleiben, nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet zu haben, welches jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE
110 V 1 76
E. 3d mit Hinweisen , Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 5.1 ) . Das Verkennen dieser Situation kann nicht auf eine bloss leichte Nachlässigkeit zurückgeführt werden, weshalb die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu verneinen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 7/04 vom 2 4. November 2005 E. 4.2).
Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerde führerin nichts, dass lediglich ein sehr kleiner Anteil der Beschwerden vom Bundesgericht gutgeheissen werde und sie deshalb nicht habe davon ausgehen müssen, dass eine rückwirkende Rentenzusprache erfolge ( Urk. 1 S. 4) . Denn unabhängig von der generellen Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens muss sie sich eine gewisse Erfolgsaussicht ausgerechnet haben, ansonsten sie wohl gar nicht erst Beschwerde erhoben hätte, zumal eine solche im Falle eines Unterliegens mit weiteren Kosten verbunden wäre. 3.4.3
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den guten Glauben der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Ob die Begleichung der Rückforderung für die Beschwerdeführerin eine grosse Härte bedeutet, kann somit dahingestellt bleiben, da die Erlassvoraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. vor stehende
E.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, die Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt des Bezuges der Zusatzleistungen ein Verfahren gegen die IV-Stelle geführt, wobei sie eine höhere Invalidenrente gefordert habe. Vor dem Hintergrund einer allfälligen Rentenerhöhung habe die Ausrichtung der Zusatzleistungen als provisorisch betrachtet werden müssen . Denn selbst wenn die Beschwerdeführerin davon ausgegangen sei, dass die Chance eines Proze ss gewinns klein sei, habe sie einen Gewinn nicht ausge schlossen, da sie andernfalls kaum eine Beschwerde erhoben hätte.
Demzufolge habe der Beschwerdeführerin bewusst sein müssen, dass bei einer Gutheissung der Beschwerde die Zusatzleistungen rückwirkend neu berechnet und zurück gefordert werden müssten. Ohne die Möglichkeit einer Rückforderung würde ihr ein finanzieller Vorteil entstehen, was nicht im Sinne des Gesetzes sei. Unter diesen Umständen sei ein gutgläubiger Bezug der zu viel ausgerichteten Zusatz leistungen ausgeschlossen ( Urk.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie habe die Leistungen im guten Glauben erhalten . Sie habe nicht voraussehen können, dass sie vom Bundes gericht eine höhere Rente zugesprochen erhalten würde. Selbst wenn sie auf einen Prozessgewinn gehofft habe, habe sie die Leistungen gutgläubig erhalten, zumal sie die Anforderungen für einen Bezug erfüllt habe. Der Beschwerdegegnerin sollte bekannt sein, dass die Erfolgsaussichten einer Beschwerde an das Bundes gericht äusserst gering seien. Der gutgläubige Bezug könne ihr deswegen nicht abgesprochen werden ( Urk. 1 S. 4).
Es handle sich um Geld, welches sie selbst nicht erhalten habe und auf welches sie dringend angewiesen gewesen sei. Deshalb habe sie auch den Ausgang des Verfahrens nicht abwarten und auf die Zusatzleistungen verzichten können. Sie habe also ohnehin Anspruch auf diese Leistungen gehabt ( Urk. 1 S. 4). 3.
3.1
Aktenkundig und unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerde führerin im relevanten Zeitraum vom
1. August 2016 bis am 3 1. Oktober 2021 in den ursprünglichen
Anspruchsberechnungen
jeweils die zunächst von der Invalidenversicherung zugesprochene Viertelsrente
( Urk. 9/25/9 , vgl. Urk. 9/16 und weitere)
sowie ab dem 6. August 2018 zusätzlich dazu die von der Allianz
ab diesem Zeitpunkt ausgerichtete Viertelsrente
( Urk. 9/46/25 , vgl. Urk. 9/46 und weitere ) als Einkommen an gerechnet hat . Da die
R ente der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 3. November 2021 rückwirkend per 1. August 2016 ( Urk. 9/81) und in der Folge auch diejenige der Allianz rückwirkend per 1. November 2018 ( Urk. 9/119) auf ganze Rente n erhöht wurde n , berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis 3 1. Oktober 2021 neu, was unter anderem zu einer am 1 7. Oktober 2023 verfügten Rückerstattungsforderung für zu viel ausbezahlte Krankenversicherungsprämien in der Höhe von
Fr. 26 ’ 546.50 führte ( Urk. 9/161). Da die Beschwerdeführerin dagegen innerhalb der dreissig tägigen Einsprachefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG keine Einsprache erhoben hat und die Verfügung vom 1 7. Oktober 2023 dementsprechend in Rechtskraft erwachsen ist, steht fest, dass die Beschwerdegegnerin de r Beschwerdeführer in in diesem Zeitraum
Prämienverbilligungen in der Höhe von gesamthaft Fr. 26'546.50 zu viel ausbezahlt hatte. Diesbezüglich ist sie grundsätzlich rücker stattungspflichtig .
Strittig und zu prüfen ist in diesem Verfahren daher einzig ,
ob die Voraus setzungen für den Erlass der Rückforderung erfüllt sind. In diesem Zusammen hang ist strittig, ob die Beschwerdeführerin die Prämienverbilligungen im Zeitraum vom 1. August 2016 bis 3 1. Oktober 2021 gutgläubig entgegen genommen hat. 3.2
Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorg falt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheits zustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 m.w.H . ; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 m.w.H . ). Nach der Recht sprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2 m.w.H .). 3.3
Anlass, das Fehlen eines Unrechtsbewusstseins seitens der Beschwerdeführerin während des Bezugs der nun zurückgeforderten Prämienverbilligungen in Frage zu stellen, besteht nicht. Tatsächlich verhält es sich so, dass d ie Beschwerde führerin bis zur rückwirkenden Rentennachzahlung respektive -erhöhung sogar berechtigt war , die ihr ausgerichteten L eistungen entgegenzunehmen. Erst nach träglich wurde der Rechtmässigkeit dieses Leistungsbezugs mit Verfügung der Invalidenversicherung vom 3. November 2021 ( Urk. 8/81) und undatiertem, am 1 8. Februar 2022 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Schreiben der Allianz ( Urk. 9/119) die Grundlage entzogen , weshalb dieser
nunmehr - rück blickend gesehen - als unrechtmässig zu qualifizieren ist. Dies schliesst indessen nicht aus, das Vorliegen des guten Glaubens unter dem Gesichtspunkt der groben Fahrlässigkeit zu prüfen. 3.4
3.4.1
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin eine Meldepflicht verletzung für den strittigen Zeitraum aufgrund der erst rückwirkend zuge sprochenen Rentenerhöhung nicht vorgeworfen werden kann , da sie davon bis zum Erlass der Rentenerhöhungsverfügung keine (sichere) Kenntnis haben konnte
und demnach gar nichts zu melden hatte, das der Verwaltung die Möglichkeit gegeben hätte, die laufenden Zusatzleistungen zu reduzieren oder gar aufzu heben. Dies
genügt für die Bejahung der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug indessen nicht. Eine Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht ist eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines fehlerhaften Verhaltens, das die Annahme von Gutgläubigkeit ausschliesst (ARV 1998 Nr. 41 S. 239 Erw . 4b).
3.4.2
Die am 3. November 2021 rückwirkend erfolgte Zusprache einer ganzen Invalidenrente ist unbestrittenermassen dadurch begründet, dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Invalidenversicherung vom 2 0. November 2018, mit der ihr eine Viertelsrente zugesprochen worden war, zunächst beim Sozialversicherungsgericht und nach dessen ablehnende m Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde erhob, welche letztinstanzlich gutge heissen wurde (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerEngesser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2024.00027 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom
24. Januar 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1965, bezieht seit dem 1. August 2016 Zusatz leistungen zu ihrer Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 9/16).
Da die zunächst zugesprochene
Viertelsrente
mit Verfügung vom 3. November 2021 rückwirkend per 1. August 2016 auf eine ganze Rente erhöht worden war ( Urk. 9/81), berechnete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), den L eistungsanspruch der Versicherten ab letzterem Datum neu und forderte mit Verfügung vom 5. November 2021 Fr. 76'629.-- an zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen zurück, die sie vollumfänglich mit der der Versicherten zustehenden Rentennach zahlung verrechnete ( Urk. 9/85 ) .
Nachdem die von der Versicherten bezogene Invalidenrente der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG (nach folgend: Allianz)
rückwirkend per 1. November 2018 ebenfalls erhöht worden war ( Urk. 9/ 119 ), forderte die Durchführungsstelle sodann mit Verfügung vom 1 7. März 2022 zu viel ausbezahlte Krankheitskosten für die Jahr e 2020 und 2021 in der Höhe von insgesamt Fr. 2'856.15 zurück ( Urk. 9/121).
Am
1 7. Oktober 2023 verfügte
sie schliesslich die Rückzahlung von im Zeitraum vom 1. August 2016 bis 3 1. Oktober 2021 zu viel ausbezahlten Krankenversicherungsprämien (Prämienverbilligung) in der Höhe von Fr. 26'546.50 ( Urk. 9/161). Mit Verfügung vom 3 0. November 2023 wies die Durchführungsstelle das bereits am 1 8. Juli 2023 gestellte Erlassgesuch der Versicherten ( Urk. 9/158) betreffend die Rück forderung der Krankenversicherungsprämien in der Höhe von Fr. 26'546.50 ab ( Urk. 9/162). Die da gegen von der Versicherten am 1 2. Januar 2024 erhobene Einsprache ( Urk. 9/164) wies sie mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2024 ebenfalls ab ( Urk. 9/165 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur, am 6. März 2024 Beschwerde und beantragte, von einer Rückerstattung sei abzusehen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 1. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 5. April 2024 mitgeteilt wurde ( Urk. 10). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ). 1.2
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung (ELG) sowie der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b).
Gegenstand des Verfahrens bildet der Erlass der Rückforderung der im Zeitraum vom 1. August 2016 bis 3 1. Oktober 2021 zu Unrecht ausgerichteten Zusatz leistungen, welche die Beschwerdegegnerin am 1 7. Oktober 2023 verfügt hat ( Urk. 9/161). Auf den vorliegenden Fall sind daher die ab 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen anzuwenden und in dieser Fassung zu zitieren 1.3
Nach Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrecht mässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 ATSV).
Die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 1 5. April 2020 E. 2.1 mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, die Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt des Bezuges der Zusatzleistungen ein Verfahren gegen die IV-Stelle geführt, wobei sie eine höhere Invalidenrente gefordert habe. Vor dem Hintergrund einer allfälligen Rentenerhöhung habe die Ausrichtung der Zusatzleistungen als provisorisch betrachtet werden müssen . Denn selbst wenn die Beschwerdeführerin davon ausgegangen sei, dass die Chance eines Proze ss gewinns klein sei, habe sie einen Gewinn nicht ausge schlossen, da sie andernfalls kaum eine Beschwerde erhoben hätte.
Demzufolge habe der Beschwerdeführerin bewusst sein müssen, dass bei einer Gutheissung der Beschwerde die Zusatzleistungen rückwirkend neu berechnet und zurück gefordert werden müssten. Ohne die Möglichkeit einer Rückforderung würde ihr ein finanzieller Vorteil entstehen, was nicht im Sinne des Gesetzes sei. Unter diesen Umständen sei ein gutgläubiger Bezug der zu viel ausgerichteten Zusatz leistungen ausgeschlossen ( Urk. 2 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie habe die Leistungen im guten Glauben erhalten . Sie habe nicht voraussehen können, dass sie vom Bundes gericht eine höhere Rente zugesprochen erhalten würde. Selbst wenn sie auf einen Prozessgewinn gehofft habe, habe sie die Leistungen gutgläubig erhalten, zumal sie die Anforderungen für einen Bezug erfüllt habe. Der Beschwerdegegnerin sollte bekannt sein, dass die Erfolgsaussichten einer Beschwerde an das Bundes gericht äusserst gering seien. Der gutgläubige Bezug könne ihr deswegen nicht abgesprochen werden ( Urk. 1 S. 4).
Es handle sich um Geld, welches sie selbst nicht erhalten habe und auf welches sie dringend angewiesen gewesen sei. Deshalb habe sie auch den Ausgang des Verfahrens nicht abwarten und auf die Zusatzleistungen verzichten können. Sie habe also ohnehin Anspruch auf diese Leistungen gehabt ( Urk. 1 S. 4). 3.
3.1
Aktenkundig und unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerde führerin im relevanten Zeitraum vom
1. August 2016 bis am 3 1. Oktober 2021 in den ursprünglichen
Anspruchsberechnungen
jeweils die zunächst von der Invalidenversicherung zugesprochene Viertelsrente
( Urk. 9/25/9 , vgl. Urk. 9/16 und weitere)
sowie ab dem 6. August 2018 zusätzlich dazu die von der Allianz
ab diesem Zeitpunkt ausgerichtete Viertelsrente
( Urk. 9/46/25 , vgl. Urk. 9/46 und weitere ) als Einkommen an gerechnet hat . Da die
R ente der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 3. November 2021 rückwirkend per 1. August 2016 ( Urk. 9/81) und in der Folge auch diejenige der Allianz rückwirkend per 1. November 2018 ( Urk. 9/119) auf ganze Rente n erhöht wurde n , berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis 3 1. Oktober 2021 neu, was unter anderem zu einer am 1 7. Oktober 2023 verfügten Rückerstattungsforderung für zu viel ausbezahlte Krankenversicherungsprämien in der Höhe von
Fr. 26 ’ 546.50 führte ( Urk. 9/161). Da die Beschwerdeführerin dagegen innerhalb der dreissig tägigen Einsprachefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG keine Einsprache erhoben hat und die Verfügung vom 1 7. Oktober 2023 dementsprechend in Rechtskraft erwachsen ist, steht fest, dass die Beschwerdegegnerin de r Beschwerdeführer in in diesem Zeitraum
Prämienverbilligungen in der Höhe von gesamthaft Fr. 26'546.50 zu viel ausbezahlt hatte. Diesbezüglich ist sie grundsätzlich rücker stattungspflichtig .
Strittig und zu prüfen ist in diesem Verfahren daher einzig ,
ob die Voraus setzungen für den Erlass der Rückforderung erfüllt sind. In diesem Zusammen hang ist strittig, ob die Beschwerdeführerin die Prämienverbilligungen im Zeitraum vom 1. August 2016 bis 3 1. Oktober 2021 gutgläubig entgegen genommen hat. 3.2
Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorg falt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheits zustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 m.w.H . ; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 m.w.H . ). Nach der Recht sprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2 m.w.H .). 3.3
Anlass, das Fehlen eines Unrechtsbewusstseins seitens der Beschwerdeführerin während des Bezugs der nun zurückgeforderten Prämienverbilligungen in Frage zu stellen, besteht nicht. Tatsächlich verhält es sich so, dass d ie Beschwerde führerin bis zur rückwirkenden Rentennachzahlung respektive -erhöhung sogar berechtigt war , die ihr ausgerichteten L eistungen entgegenzunehmen. Erst nach träglich wurde der Rechtmässigkeit dieses Leistungsbezugs mit Verfügung der Invalidenversicherung vom 3. November 2021 ( Urk. 8/81) und undatiertem, am 1 8. Februar 2022 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Schreiben der Allianz ( Urk. 9/119) die Grundlage entzogen , weshalb dieser
nunmehr - rück blickend gesehen - als unrechtmässig zu qualifizieren ist. Dies schliesst indessen nicht aus, das Vorliegen des guten Glaubens unter dem Gesichtspunkt der groben Fahrlässigkeit zu prüfen. 3.4
3.4.1
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin eine Meldepflicht verletzung für den strittigen Zeitraum aufgrund der erst rückwirkend zuge sprochenen Rentenerhöhung nicht vorgeworfen werden kann , da sie davon bis zum Erlass der Rentenerhöhungsverfügung keine (sichere) Kenntnis haben konnte
und demnach gar nichts zu melden hatte, das der Verwaltung die Möglichkeit gegeben hätte, die laufenden Zusatzleistungen zu reduzieren oder gar aufzu heben. Dies
genügt für die Bejahung der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug indessen nicht. Eine Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht ist eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines fehlerhaften Verhaltens, das die Annahme von Gutgläubigkeit ausschliesst (ARV 1998 Nr. 41 S. 239 Erw . 4b).
3.4.2
Die am 3. November 2021 rückwirkend erfolgte Zusprache einer ganzen Invalidenrente ist unbestrittenermassen dadurch begründet, dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Invalidenversicherung vom 2 0. November 2018, mit der ihr eine Viertelsrente zugesprochen worden war, zunächst beim Sozialversicherungsgericht und nach dessen ablehnende m Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde erhob, welche letztinstanzlich gutge heissen wurde (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 2) . Unter diesen Umständen musste die Beschwerdeführe rin auch mit der Möglichkeit der rückwirkenden Zusprechung einer höheren Invalidenrente rechnen und sie hätt e sich bei der von ih r zu erwartenden Umsicht auch Rechenschaft darüber abgeben müssen, dass ih r , sollten ih r rückwirkend zusätzliche Leistungen zugesprochen werden, die ausbe zahlten Zusatz leistungen unter Umständen nicht oder zumindest nicht im gewährten Umfang zustehen könnten. Wenn sie diese Möglichkeit nicht erkannte - was vorauszusetzen ist, um ih r überhaupt fehlendes Unrechtsbewusstsein zubilligen zu können - oder ihr nicht die nötige Beachtung schenkte, kann ih r der Vorwurf nicht erspart bleiben, nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet zu haben, welches jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE
110 V 1 76
E. 3d mit Hinweisen , Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 5.1 ) . Das Verkennen dieser Situation kann nicht auf eine bloss leichte Nachlässigkeit zurückgeführt werden, weshalb die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu verneinen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 7/04 vom 2 4. November 2005 E. 4.2).
Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerde führerin nichts, dass lediglich ein sehr kleiner Anteil der Beschwerden vom Bundesgericht gutgeheissen werde und sie deshalb nicht habe davon ausgehen müssen, dass eine rückwirkende Rentenzusprache erfolge ( Urk. 1 S. 4) . Denn unabhängig von der generellen Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens muss sie sich eine gewisse Erfolgsaussicht ausgerechnet haben, ansonsten sie wohl gar nicht erst Beschwerde erhoben hätte, zumal eine solche im Falle eines Unterliegens mit weiteren Kosten verbunden wäre. 3.4.3
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den guten Glauben der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Ob die Begleichung der Rückforderung für die Beschwerdeführerin eine grosse Härte bedeutet, kann somit dahingestellt bleiben, da die Erlassvoraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. vor stehende
E. 1.3 ). 4.
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Erlassgesuch betreffend die Rückforderung von Fr. 26'546.50 nicht entsprochen hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Februar 2024 erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerEngesser