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ZL.2024.00026

Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG, § 12 ZLV: Vergütung der Pflege- und Betreuungskosten, Erwerbseinbusse der Mutter aufgrund Pflege- und Betreuungsaufgaben; Abstellen auf Salarium überzeugt vorliegend nicht, da hypothetische Tätigkeit unklar; Abstellen auf LSE: Gutheissung und Rückweisung zur Neuberechnung der Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten.

Zürich SozVersG · 2025-02-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 2001, bezieht Leistungen der Invalidenversicherung (Rente, Hilflosenentschädigung ; vgl. Urk. 1 S. 3; Urk. 17/1 ). Zudem bezieht er seit Januar 2020 monatliche Zusatzleistungen (bundesrechtliche Ergänzungsleistungen ; vgl. Urk. 17/28 ).

Mit Verfügung vom 1 4. August 2023

erstattete ihm die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden:

Sozialversicherungsanstalt ), für die Jahre 2021 und 2022 Krankheits- und Behinderungskosten von je Fr. 19'968. -- ( Urk. 17/150) . Mit Verfügungen vom 1 7. August 2023 (Urk. 17/153) und vom 4. September 2023 (Urk. 17/155) erstattete die Sozialversicherungsanstalt dem Versicherten Krankheitskosten für das Jahr 2023 in der Höhe von Fr. 11'312.-- und Fr. 1'616.-- . Dabei ging sie von einem Erwerbsausfall von Fr. 42'912.-- pro Jahr aus . Die gegen die genannten Verfügungen gerichtete Einsprache vom 1 6. Oktober 2023 ( Urk. 17/170 ) hiess die Sozialversicherungsanstalt mit Entscheid vom 1. Februar 2024 teilweise gut und sprach die Entschädigung des Erwerbsausfalls rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 zu ( Urk. 1 7 / 193 = Urk. 2 ; vgl. auch Verfügung vom 3 1. Januar 2024 in Urk. 17/191 ). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Februar 2024 (Urk.

2) erhob die Bei ständin des Versicherten am 4. März 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte , dieser sei aufzuheben und die Zusatzleistungen seien angemessen zu erhöhen, unter Berücksichtigung eines höheren Einkommens, das dem Erwerbsausfall zugrunde zu legen sei (S. 2 Ziff. 1). Eventuell seien die Akten zur näheren Abklä rung des Sachverhalts an die

Sozialversicherungsanstalt zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 2). In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung und Rechtsvertretung ersucht (S. 2 Ziff. 4).

Mit Entscheid vom 2. April 2024 stimmte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) de s Bezirk s

Horgen der Prozessführung durch die Beiständin des Beschwerdeführers zu und erteilte ihr Prozessvollmacht mit Substitutionsbefugnis (Urk. 12 ).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Juni 2024 schloss die Sozialversicherungsanstalt auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 1 6 ).

Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2024 (Urk. 18) wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Felix Frey als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.

Gleichzeitig wurde ihm die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1

Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung ( lit . a) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ( lit . b). 1.1.2

Gemäss Art. 14 Abs. 2 ELG sind d ie zu vergütenden Krankheits- und Behinde rungskosten - worunter auch die Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagess truktur en fallen (Abs. 1 lit . b) - im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben (Art. 14 ff. ELG) durch die Kantone zu bezeichnen . 1.1.3

Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch bei zu Hause lebenden alleinstehenden Personen Fr. 25'000. -- pro Jahr nicht unterschreiten (Art. 14 Abs. 3 lit . a Ziff. 1 ELG). Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfall versicherung erhöht sich der Mindestbeitrag nach Abs. 3 lit . a Ziff. 1 bei schwerer Hilflosigkeit auf Fr. 90'000. -- , soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbetrag der IV nicht gedeckt sind (Art. 14 Abs. 4 ELG). 1.2 1.2.1

Im Kanton Zürich sieht § 9 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) vor, dass die Ver gütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung beschränk t ist (Abs. 1). Die Ansätze nach Art. 14 Abs. 3-5 ELG gelten als Höchstbeträge (Abs. 2). Die Verordnung des Regierungsrates bestimmt das Nähere (Abs. 3). 1.2.2

Der Regierungsrat hat die Einzelheiten zur Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten gestützt auf Art. 9 Abs. 3 ZLG in den §§ 3 ff. der Zusatz leis tungsverordnung (ZLV) geregelt.

Nach § 3 Abs. 1 ZLV (in der bis 3 1. Dezember 2020 gültigen Fassung) besteht der Anspruch auf Vergütung der Kosten nur, soweit nicht Leistungen anderer Versicherungen die Kosten decken. Der Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder Militärversicherung ( lit . a) und eines Assistenzbei trages der IV ( lit . b) wird nicht berücksichtigt. Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 ELG oder nach Art. 19b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV), werden die Hilflosenent schädigung der IV und der Unfallversicherung sowie der Assistenz beitrag der IV von den ausgewie senen Pflege- und Betreuungskosten nach §§ 11 13 abgezogen. Der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 lit . a ELG darf jedoch nicht unterschritten werden (§ 3 Abs. 2 ZLV) .

Bedarf eine zu Hause lebende Person wegen Alter Invalidität, Unfall oder Krank heit der Hilfe, Pflege oder Betreuung, werden die Kosten vergütet ( § 11 Abs. 1 ZLV). Werden die Leistungen durch Familienangehörige erbracht, sieht § 12 ZLV vor, dass höchstens die Kosten ihres Erwerbsausfalls vergütet werden (Abs. 1). Die Kosten werden nach Abs. 2 dieser Bestimmung zudem nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen nicht in der Berechnung der Ergänzungs leistungen der bedürftigen Person eingeschlossen sind ( lit . a) und durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden ( lit . b). Ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der IV geht den Ansprüchen gemäss Abs. 1 und 2 vor ( Abs. 3) . 1.2.3

Der Regierungsrat hat mit dieser Regelung die bis Ende 2007 gültig gewesene bundesrechtliche Regelung (vgl. Art. 13 und 13b der Verordnung über die Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungs leistungen, ELKV) gemäss seiner erläuternden Begründung inhaltlich weitgehend übernom men, um die Weiterführung der bisherigen Praxis zu gewährleisten (Amtsblatt 2008 S. 424 ff. und S. 428). Es ist daher von einer im Vergleich zu den bis Ende 2007 gültig gewesenen bundesrechtlichen Bestimmungen in Art. 13 und Art. 13b ELKV inhaltlich grundsätzlich unveränderten Regelung aus zugehen, weshalb die Rechtsprechung zu diesen altrechtlichen Bestimmungen auch bezüglich der seit 1. Januar 2008 gültigen kantonalen Bestimmungen in § 11 f. ZLV weiterhin Gültigkeit hat (vgl. Müller in: Recht sprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, S. 279 f., Rz . 813-816).

Das Bundesgericht hat mit BGE 150 V 340 – im Zusammenhang mit der Regelung im Kanton Zug - festgehalten, dass e ine kantonale Ausführungsbestimmung zu den im Rahmen der Ergänzungsleistung zu tragenden Krankheits- und Behinde rungskosten, die wie die vormalige Regelung in der ELKV eine Übernahme von Kosten für die Pflege und Betreuung durch Familienangehörige auf « höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls » begrenzt, gesetzeskonform ist . 1.2.4

Art. 14 Abs. 1 lit . b ELG hat jene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause zum Gegenstand, die nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung oder die Kostenbeteiligung gemäss Art. 14 Abs. 1 lit . g ELG gedeckt sind. Dies ist der Fall, wenn die Leistungen aus dem Bundesgesetz über die Kranken versiche rung (KVG) erschöpft sind oder aber kein Anspruch besteht, etwa wenn die Hilfe durch (nicht als Leistungserbringer zugelassene) Privatpersonen, namentlich Familienangehörige, erbracht wird, oder aber nicht krankenkassen pflichtige hauswirtschaftliche Leistungen in Frage stehen (SVR 2005 EL Nr. 2 S. 7 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts P 8/05 vom 14. Februar 2006 E. 2.1 [nicht publiziert in BGE 132 V 121]). Den zuhause wohnenden Personen sollen unter dem Titel Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung jene Defizite ausgeglichen werden, die daraus resultieren, dass sie in förderungswerter, weil das Gemeinwesen ent las tender Weise, trotz ihren Beeinträchtigungen in ihrem gewohnten Umfeld ver bleiben und nicht in ein Heim wechseln (SVR 2005 EL Nr. 2 S. 8 E. 5.2; Müller, a.a.O., S. 283 f. Rz . 826-827 und S. 473 Rz . 65-66). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest , dass die Mutter des Beschwerdeführers diesem die notwendige Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause zukommen lasse, und dass ein Anspruch auf Entschädigung des Erwerbsausfalls bestehe (S. 4 Mitte).

Sie ging gestützt auf die Angaben im Lohn rechner Salarium für eine einfache Hilfstätigkeit

von einem Einkommen von Fr. 3'576.-- pro Monat und dementsprechend einem jährlichen Verdienstausfall von Fr. 42'912.-- aus (S. 5 unten) . 2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass

seine Mutter vor seiner Geburt eine vierjährige Ausbildung an der Berufsschule Z.___ in A.___ (Slowakei) absolviert habe. Es handle sich um eine Berufsausbildung. Der Abschluss an dieser Berufsschule befähige für eine Tätig keit in chemischen Betrieben und insbesondere im Labor. Seine Mutter habe nach ihrem Abschluss an verschiedenen Stellen gearbeitet; so sei sie für ein Autohaus als Kundenberaterin tätig gewesen ( B.___ ) und anschliessend in der Administration für einen Lieferanten für Automobilzubehör ( C.___ ; S. 4). Die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation als unge lernte Hilfsarbeiterin ohne Berufserfahrung sei nicht angemessen (S. 5 oben und S. 7 Mitte ). Angesichts der beruflichen Ausbildung und der Arbeitserfahrung könnte sie eine Tätigkeit auf Kompetenzniveau 2 ausüben. Einerseits könnte sie eine Tätigkeit im Fahrzeugbau ausüben. Es sei deshalb naheliegend, auf den Tabellenlohn nach LSE 2020 Ziff. 29-30 (Fahrzeugbau) von Fr. 5'634.-- abzustel len. Ansonsten müsste der Durchschnittswert aller Tätigkeiten auf Kompetenz niveau 2 herangezogen werden, somit Fr. 5'046.-- (Total Berufe Produktion und Dienstleistungen; Frauen; S. 6). Falls die LSE-Werte nicht als massgeblich erachtet würden, sei gestützt auf das Lohnbuch Schweiz (Ausgabe 2017) von einer Tätigkeit als Laborantin mit einer Lohnempfehlung von Fr. 4'633.-- auszugehen (S. 8 oben) . Des Weiteren habe sie sich angesichts der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit Kenntnisse und Erfahrungen einer Hauspflegerin angeeignet. Das Lohn buch gehe für Personen im Spitex-Bereich von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'611.-- aus (Hauspflegerin, ab 40 Jahren; S. 8 Mitte).

Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass sich seine Mutter beruflich weiterentwickelt und insofern ihre Qualifikationen verbessert hätte, wenn sie nicht seit 23 Jahren von der Betreuung und Pflege ihres Kindes absorbiert gewesen wäre (S. 8 unten). 2. 3

Streitig und zu prüfen ist, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer die von seiner Mutter geleistete Pflege und Betreuung zu entschädigen ist. D er Zeitpunkt des Beginns des Anspruchs auf Entschädigung des Erwerbsausfalls ist nicht mehr strittig. Die Beschwerdegegnerin hiess die Einsprache in dem Sinne gut, als die Entschädigung des Erwerbsausfalls rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 zuzusprechen sei (Urk. 2 S. 3 Mitte).

3. 3.1

Nach der zu Art. 13b Abs. 1 lit . b ELKV ergangenen – und weiterhin gültigen (vgl. vorstehend E. 1. 2. 3 ) – Rechtsprechung k ommt es lediglich darauf an, ob der Familienangehörige, der einen pflegebedürftigen EL-Bezüger betreut, durch die Pflege eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erl eidet . Die Ursache der Erwerbseinbusse k ann nicht nur in der Reduktion oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit liegen, sondern auch darin, dass die Familienangehörigen wegen des pflegerischen Aufwands daran gehindert w e rden, eine Erwerbstätigkeit auf zunehmen oder zu erweitern. Deshalb k ann auch die hypothetische Aufnahme oder Steigerung einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden, sofern der Eintritt dieses Umstandes nicht bloss möglich, sondern wahrscheinlich ist . Zur Ermittlung des entgangenen Lohns d arf demnach auch auf einen hypothetischen Wert abgestellt werden, wenn die hypothetische Aufnahme oder die hypothetische Steigerung einer bestehenden Erwerbstätigkeit zu berücksich tigen ist , wobei etwa die Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) herangezogen werden (vgl. Urteil 9C_122/2019 vom 1 1. Juni 2019 E. 2.2). Da es bei der Vergütung von Pflege- und Betreuungs kosten nicht um eine direkt an den pflegenden Familienangehörigen auszurich tende Vergütung für dessen Erwerbsausfall, sondern um die Deckung der dem EL-Bezüger aus der Pflegeleistung resultierenden Kosten geht (vgl. SZS 2019 S. 363) , entstehen diese grundsätzlich in der Höhe des effektiven Erwerbsausfalls oder der hypothetisch entstandenen Erwerbseinbusse des jeweiligen Familienangehörigen

(BGE 150 V 340 E. 7.3 ; wobei in diesem Entscheid betreffend einen Fall aus dem Kanton Zug eine

generelle Reduktion bzw. Ermittlung der entschädigungsberech tigten Kosten auf der Basis des Stundenlohnes einer Assistenzperson von Fr. 33.20

– angesichts der Begrenzung der Kostenvergütung auf « höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls » –

als « nicht geradezu unhaltbar » beurteilt wurde, E. 7.4 ). 3.2

Die Beschwerdegegnerin führte i m

Entscheid vom 2 0. Juli 2023 (Urk. 17/144) aus , es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Mutter des Beschwerdeführers einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie ihren Sohn nicht betreuen müsste. Angesichts des Alters des Sohnes und in Analogie zur Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt sei mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Mutter eine vollzeit liche Erwerbstätigkeit im administrativen Bereich ausüben würde. Unbestritten sei, dass die Mutter des Beschwerdeführers dem Beschwerdeführer die notwendige Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause zukommen lasse. Zudem sei nachvollzieh bar, dass sie zurzeit keine Tätigkeit ausüben könne (S. 2).

Auch im angefochtenen Entscheid ging d ie Beschwerdegegnerin davon aus , dass die Mutter des Beschwer deführers in einem Vollzeitpensum einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde , wenn sie keine Pflege- und Betreuungsaufgaben gegenüber ihrem Sohn wahr nehmen würde ( Urk. 2 S. 5) . Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist auch angesichts der Aktenlage nicht zu beanstanden.

Da der Beschwerdeführer eine Entschädigung für schwere Hilflosigkeit bezieh t , von seiner Mutter zu Hause Pflege und Betreuung erh ält , diese deswegen einen länger dauernden und wesentlichen Erwerbsausfall erleide t und nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Vergü tung der Kosten für durch die Mutter erbrachte Pflege und Betreuung nach Art. 14 Abs. 1 lit . b ELG

in Verbindung mit § 12 ZLV , mit den Höchstbeträgen nach Art. 14 Abs. 3 - 5 ELG in Verbindung mit § 9

Abs. 2 ZLG . 3.3 3.3.1

Zu prüfen bleibt, welchen Lohn die Mutter des Beschwerdeführers bei der Aus übung einer erwerblichen Tätigkeit erzielen würde .

Gemäss

§ 12 ZLV sind höchstens die Kosten des Erwerbsausfalls des betreuenden Familienangehörigen zu vergüten. 3.3.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die Angaben des Lohnrechner s « Sala rium » des Bundesamts für Statistik für das Jahr 2020 , wobei sie von folgenden Faktoren ausging: Region ZH, Branche 96 (sonstige überwiegend persönliche Dienstleistungen) , Berufsgruppe 91 (Reinigungspersonal und Hilfskräfte), Stellung im Betrieb Stufe 5 (ohne Kaderfunktion), 42 Wochenstunden, ohne ab geschlossene Berufsausbildung, Alter 43, Dienstjahre 0, Unternehmensgrösse 20-49 Beschäftigte, 12 Monatslöhne, keine Sonderzahlungen, im Stundenlohn (Urk. 2 S. 5 unten). Damit ergab sich ein Medianlohn von Fr. 3'576.-- pro Monat ( Urk. 17/145).

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Qualifikation als ungelernte Hilfs arbeiterin ohne Berufserfahrung nicht angemessen sei.

Er hielt fest, dass ein höheres Einkommen anzurechnen sei , wobei er zum Vergleich einerseits Tabel lenlöhne gemäss LSE

2020 ( Ziff. 29-30 Fahrzeugbau respektive Durchschnittswert aller Tätigkeiten mit Kompetenzniveau 2) und andererseits Löhne gemäss dem Lohnbuch Schweiz (Laborantin respektive Hauspflegerin) heranzog (vgl. vorstehend E. 2.2). 3. 3.3

Gemäss den Angaben des Beschwerdeführer s

( Urk. 1 S. 4) absolvierte seine Mutter vor seiner Geburt eine vierjährige Ausbildung an der Berufsschule Z.___ in A.___ (Slowakei).

Dazu liegt e ine B escheinig ung über den Besuch der Industrie fachschule

Z.___ vom 1. September 1993 bis zum 1 4. März 1997 vor (Urk. 3/3

respektive auf Deutsch übersetztes Dokument : Urk. 7 ).

Während der Ausbildung soll die Mutter des Beschwerdeführers im Slowakischen Bergbau museum gearbeitet habe n . D ie Beschwerdegegnerin machte geltend, d em AHV-Ausweis aus der Slowakei (Urk. 17/ 81 , Dokument nicht übersetzt ) sei zu entneh men, dass die Tätigkeit im Bergbaumuseum am 1. August 1996 aufgenommen und am 3 1. August 1996 beendet w orden sei (Urk. 2 S. 4 unten) . Über den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit ist nichts bekannt. Ab dem 2. November

1998 war die Mutter des Beschwerdeführers in der Tschechischen Republik beim Autohaus

B.___

angestellt

(Urk. 17/8 2, Dokument nicht übersetzt ) , gemäss eigenen Angaben als Verwaltungsmitarbeiterin und Kundenbetreuerin (Urk. 17/80/1) . Diese Anstellung wurde am 1. Mai 2001 beende t (vgl. Urk. 17/82/4) . Nach der Rückkehr in die Slowakei war sie

vom 1 7. Oktober 2001 bis zum 5. November 2001 bei C.___ , einem Lieferanten für Automobilzubehör, tätig ( Arbeitsbestätigung in Urk. 17/8 3 , Dokument nicht übersetzt) , gemäss eigenen Angaben in der Administration (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5 ). Im Jahr 2006 habe sie wieder eine Arbeitsstelle erhalten ( bei E.___ in F.___ ab dem 4. September 2006 , Urk. 17/85, Dokument nicht übersetzt) , die sie aber aufgrund der gesund heitlichen Probleme des Sohn es nicht habe umsetzen können ( vgl. Urk. 17/80 /1 , Urk. 17/125/3 ). Zum offenbar geltend gemachten Arbeitsversuch bei der G.___ AG in der Schweiz

liegen keine Belege vor.

Zusammenfassend ist aufgrund der Akten ausgewiesen , dass die Mutter des Beschwerdeführers 3.5 Jahre lang

die Industriefachschule Z.___ in A.___ (Slowakei)

besucht e und in dieser Zeit

während eines Monats im Berg baumuseum gearbeitet hat , wobei die Art der ausgeübten Tätigkeit nicht bekannt ist . Des Weiteren war sie während rund 2.5 Jahren bei der B.___

tätig und während knapp drei Wochen bei C.___ . Bei beiden Anstellungen übte sie eine Tätigkeit im administrativen Bereich aus.

Schliesslich war sie nach der Geburt des Sohnes während rund drei Monaten – wiederum im administrati ven Bereich – bei E.___ angestellt (vgl. Urk. 17/81) . 3. 3.4

Fraglich ist, wie die Höhe des hypothetischen Einkommens der Mutter des Beschwerdeführers festzulegen ist. Wie bereits ausgeführt, können etwa die

Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik ( BFS ) herangezogen werden (vgl. vorstehend E. 3.1) . D ie gleichen vom BFS erhobenen Daten liegen auch dem Berechnungstool « Salarium » zugrunde. Die Differenz liegt in der Auswahl der Parameter bei d er individuellen Salarium -Lohnberechnung begründet ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2013 vom 4. November 2013 E. 4).

Rechtsprechungsgemäss stellt der Lohnrechner des Bundesamts für Statistik ( « Salarium » ) eine Entscheidhilfe dar. Er kann aber nur insoweit massgebend sein, als er die im konkreten Einzelfall gegebenen objektiven und subjektiven Faktoren hinreichend abbildet ( Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2019 vom 2 2. August 2019 E. 4.3.1).

D as Abstellen auf den Lohnrechner Salarium

dient dazu, das Einkommen möglichst konkret und genau zu bestimmen.

Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die hypothetische Berufstätigkeit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit bekannt ist.

So müssen im Lohnrechner Salarium

insbesondere die Branche und die Berufsgruppe ausgewählt werden.

Auch das Lohnbuch Schweiz kann nur her angezogen werden, wenn eine annähernd genaue berufliche Einordnung möglich ist. 3.3.5

Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ergeben sich bei der Anwendung des individuellen Lohnrechners je nach Wahl der Branche und der Berufsgruppe erhebliche Lohnunterschiede. Alle nachfolgend aufgeführten Median-Löhne ergeben sich gestützt auf den Lohnrechner Salarium 2022 und unter Berücksich tigung der folgenden, von der Beschwerdegegnerin ausgewählten Faktoren: Region Z ürich , Stellung im Betrieb Stufe 5 (ohne Kaderfunktion), 42 Wochen stunden, ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Frau, 43 Jahre , 0 Dienstjahre, Unternehmensgrösse 20-49 Beschäftigte, 12 Monatslöhne, keine Sonderzahlungen, Stundenlohn.

Durch die

– von der Beschwerdegegnerin getätigte – Auswahl der Branche 96 ( Erbringung von sonstige n überwiegend persönliche n Dienstleistungen) und der

Berufsgruppe 91 (Reinigungspersonal und Hilfskräfte)

erg ibt sich für das Jahr 2022

ein Median lohn von Fr. 3'822.-- (abrufbar unter www.salarium.bfs.admin.ch) .

Bei Änderung lediglich der Berufsgruppe zeigt sich folgendes Bild: Die Auswahl der Berufsgruppe 51 ( Berufe im Bereich persönlicher Dienstleistungen )

ergibt ein en

Median -L ohn von Fr. 4'267.-- . Bei Auswahl der Berufsgruppe 82 ( Montage berufe ) beträgt der entsprechende Bruttolohn Fr. 4'590.-- und bei der Berufs gruppe 52 ( Verkaufskräfte ) Fr. 4'056.-- . Ausgehend von der Berufsgruppe 75 ( Berufe in der Nahrungsmittelverarbeitung, Holzverarbeitung und Bekleidungs herstellung und verwandte handwerkliche Fachkräfte ) – ebenfalls ohne abge schlossene Berufsausbildung – ergäbe sich ein Median von Fr. 4'366.-- , ausgehend von einer Tätigkeit in der Betreuung ( Berufsgruppe 53 ) ein solcher von Fr. 3'755.-- . Dies e Beispiele zeig en , dass der monatliche Bruttolohn auch inner halb ein er Branche je nach Berufsgruppe stark variiert.

Ausgehend von der Berufsgruppe 91 (Reinigungspersonal und Hilfskräfte) – sowie der übrigen von der Beschwerdegegnerin eingegebenen Faktoren – und lediglich unter Änderung der Branche ergibt sich Folgendes: Durch die Auswahl der Branche 29 ( Herstellung von Automobilen und Automobilteilen )

erg ibt sich für das Jahr 2022 ein Median-Lohn von Fr. 4’273 .--. Bei Auswahl der Branche Nr.

30 (Sonstiger Fahrzeugbau) beträgt der

Median-Lohn Fr.

4'347.-- , bei Auswahl der Branche Nr.

47 (Detailhandel , ohne Handel mit Motorfahrzeugen ) Fr. 4'359.-- . Die

Wahl der Branche Nr.

53 (Post-, Kurier- und Expressdienste) ergibt einen Bruttolohn von Fr. 4'369.-- und die Wahl der Branche Nr. 86 (Gesundheitswesen) ein en solche n von Fr. 4'726.-- (vgl. zum Ganzen www.salarium.bfs.admin.ch) .

Damit zeigen sich bei den Löhnen

für Hilfstätigkeiten je nach Branche

doch erhebliche Unterschiede . Zudem variiert der Bruttolohn auch innerhalb einer Branche massgeblich.

Entsprechend erschein t die Anwendung des Lohnrechners nur dann sachgerecht, wenn eine annähernd genaue Einordnung bezüglich Branche und Berufsgruppe möglich ist. 3.3.6

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid von der Branche 96 « Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen » und der Berufsgruppe 91

« Reinigungspersonal und Hilfskräfte » aus, ohne dies zu begrün den.

Die Branche 96 umfasst alle persönlichen Dienstleistungen, die nicht an an derer Stelle in der Klassifikation genannt sind. Insbesondere sind dies Dienstleis tungen wie das Waschen und (Trocken-)Reinigen von Textilien und Pelzwaren, Kosmetik- und Frisörsalons, Day Spa und ähnliche Tätigkeiten, Bestattungswesen und damit verbundene Tätigkeiten ( vgl. www.kubb-tool.bfs.admin.ch ). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin vorliegend von der Branche 96 ausging , zumal sie in der Verfügung vom 2 0. Juli 2023 noch festge halten hatte , dass die Mutter des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahr scheinlichkeit eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit im administrativen Bereich ausüben würde (Urk. 17/144 S. 2). Im angefochtenen Entscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Berufsgruppe «Reinigungspersonal und Hilfskräfte».

Dazu ist festzuhalten, dass e ine Tätigkeit in der Reinigung nicht wahrscheinlich er erscheint als eine andere (Hilfs-)Tätigkeit ohne grosse Anforderungen, zumal die Mutter des Beschwerdeführers bisher noch nie in der Reinigungsbranche tätig war. Nach dem Gesagten vermögen die von der Beschwerdegegnerin ausgewähl ten Parameter bezüglich Branche und Berufsgruppe nicht zu überzeugen.

3.3.7

Damit stellt sich die Frage, welche Tätigkeit die Mutter des Beschwerdeführers ausüben würde , wenn sie keine Pflege- und Betreuungsaufgaben gegenüber ihrem Sohn wahr nehmen würde.

Was die Ausbildung an der Industriefachschule Z.___ in der Slowakei anbelangt, ist festzuhalten, dass zwar eine Bestätigung des Schulb esuchs vorliegt, ein (erfolgreicher) Schulabschluss indessen nicht dokumentiert ist. Des Weiteren war die Mutter des Beschwerdeführers

nach dem Schulbesuch nicht im Bereich Chemie respektive im Labor tätig. Auch ist fraglich, ob die entsprechende Berufs a usbildung in der Schweiz anerkannt werden könnte. Entgegen des Vorbringens des Beschwerdeführers kann aufgrund des Besuchs der Industriefachschule Z.___ in der Slowakei nicht

von einer Tätigkeit als Laborantin

in der Schweiz

ausgegangen werden , zumal seine Mutter

auch in der Slowakei und in Tschechien nicht in diesem Bereich tätig war .

Zur bisherigen Berufserfahr ung ist festzuhalten, dass die Mutter des Beschwerde führers in Tschechien und der Slowakei administrative Tätigkeiten aus übte . In der Schweiz war sie – abgesehen von einem behaupteten Arbeitsversuch bei der G.___ AG – nicht arbeitstätig.

Für eine anspruchsvolle

administrative T ätig keit in der Schweiz fehlt es wohl nicht nur an den

Sprachkenntnissen, wie die Beschwerdegegnerin geltend machte (Urk. 2 S. 5 unten , Urk. 16 S. 2 unten), sondern auch an d er entsprechenden Ausbildung.

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass seine Mutter eine Tätigkeit im Fahrzeugbau ausüben könnte , vermag dies nicht zu überzeugen. So hat sie weder eine Ausbildung in diesem Bereich noch Berufserfahrung vorzuweisen. Die Anstellungen bei einem Autohaus und einem Lieferanten für Automobilzubehör befähigen sie nicht dazu, eine eigentliche Tätigkeit im Fahrzeugbau auszuüben , zumal sie

als Kundenberaterin respektive in der Administration tätig war.

Schliesslich erscheint auch eine Tätigkeit als Hauspflegerin nicht als wahrschein lich. Soweit sich der Beschwerdeführer auf entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen seiner Mutter beruft, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

Angesichts der Ausbildung und der bisher ausgeübten Tätigkeiten ist nicht klar, welche Tätigkeit die Mutter des Beschwerdeführers ohne Pflege- und Betreuungs aufgaben ausüben würde .

Eine einfache Hilfstätigkeit im administrativen Bereich ist durchaus denkbar, eine genaue Einordnung erschein t jedoch weder bezüglich Branche noch bezüglich Berufs gruppe

möglich .

Vor diesem Hintergrund er weis t sich die Anwendung des Lohnrechners

Salarium nicht als sachgerecht.

3.3.8

Nach dem Gesagten

rechtfertigt es sich,

das hypothetische Einkommen gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss LSE festzulegen und zwar

für Tätigkeiten auf Kompe tenzniveau

1. So kann w eder aufgrund des Besuchs der Industriefach schule Z.___ in der Slowakei noch aufgrund der bisherigen Berufserfahrung auf eine Tätigkeit in der Schweiz auf Kompetenzniveau 2

geschlossen werden , zumal die Mutter des Beschwerdeführers bisher noch nie in der Schweiz gearbeitet hat .

Gestützt auf den Tabellenlohn für Frauen in Hilfstätigkeiten gemäss LSE 2020 (TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Zentralwert) resultiert unter Berück sichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 202 0 von 41.7 Stunden pro Woche (BF S , Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) ein E inkommen von

rund

Fr. 5 3 ' 493 .-- ( Fr. 4‘276 : 40 x 41.7 x 12). 3.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die Vergütung der Kosten

für durch die Mutter erbrachte Pflege und Betreuung nach Art. 14 Abs. 1 lit . b ELG in Ver bindung mit § 12 ZLV

von einem jährlichen Verdienstausfall

in der Höhe v on Fr. 53'493 .-- (anstelle von Fr. 42'912.--) auszugehen ist. Dies führt zur Gutheis sung der Beschwerde in dem Sinne, dass die Sache , ausgehend vom genannten Erwerbsausfall der Mutter des Beschwerdeführers, an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen ist, damit d ie se die zu vergütenden Krankheits- und Behinderungs kosten für die Jahre 2020 bis 2023 neu berechne und hernach darüber neu entscheide . 4.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskrite rien nennt § 7 GebV

SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2024 ( Urk. 1 8 ) wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht die Möglichkeit besteht, dem Gericht vor Fällung des Endentscheides eine detail lierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher ange fallenen Barauslagen einzureichen, und dass das Gericht im Unterlassungsfall die Entschädigung nach Ermessen festsetzt. Bis dato wurde keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung beim praxisgemässen Stundenan satz von Fr. 280 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr.

2'800 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ) festzusetzen ist. Da Rechtsanwalt Felix Frey als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt wurde, ist die Parteientschädigung ihm zuzusprechen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 1. Februar 2024 insoweit aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , zurückgewiesen wird , damit dies e , ausgehend von einem jährlichen Erwerbsausfall der Mutter des Beschwerdeführers von Fr. 53'493.-- , die Krankheits- und Behinderungskosten für die Jahre 2020 bis 2023 neu berechne und hernach darüber neu entscheide . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Felix Frey, Zürich, eine Parteientschädigung von Fr.

2’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Frey - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensNeuenschwander-Erni

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 7 / 193 = Urk.

E. 1.1.1 Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung ( lit . a) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ( lit . b).

E. 1.1.2 Gemäss Art. 14 Abs. 2 ELG sind d ie zu vergütenden Krankheits- und Behinde rungskosten - worunter auch die Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagess truktur en fallen (Abs. 1 lit . b) - im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben (Art. 14 ff. ELG) durch die Kantone zu bezeichnen .

E. 1.1.3 Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch bei zu Hause lebenden alleinstehenden Personen Fr. 25'000. -- pro Jahr nicht unterschreiten (Art. 14 Abs. 3 lit . a Ziff. 1 ELG). Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfall versicherung erhöht sich der Mindestbeitrag nach Abs. 3 lit . a Ziff. 1 bei schwerer Hilflosigkeit auf Fr. 90'000. -- , soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbetrag der IV nicht gedeckt sind (Art. 14 Abs. 4 ELG).

E. 1.2.1 Im Kanton Zürich sieht § 9 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) vor, dass die Ver gütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung beschränk t ist (Abs. 1). Die Ansätze nach Art. 14 Abs. 3-5 ELG gelten als Höchstbeträge (Abs. 2). Die Verordnung des Regierungsrates bestimmt das Nähere (Abs. 3).

E. 1.2.2 Der Regierungsrat hat die Einzelheiten zur Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten gestützt auf Art. 9 Abs. 3 ZLG in den §§ 3 ff. der Zusatz leis tungsverordnung (ZLV) geregelt.

Nach § 3 Abs. 1 ZLV (in der bis 3 1. Dezember 2020 gültigen Fassung) besteht der Anspruch auf Vergütung der Kosten nur, soweit nicht Leistungen anderer Versicherungen die Kosten decken. Der Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder Militärversicherung ( lit . a) und eines Assistenzbei trages der IV ( lit . b) wird nicht berücksichtigt. Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 ELG oder nach Art. 19b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV), werden die Hilflosenent schädigung der IV und der Unfallversicherung sowie der Assistenz beitrag der IV von den ausgewie senen Pflege- und Betreuungskosten nach §§ 11 13 abgezogen. Der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 lit . a ELG darf jedoch nicht unterschritten werden (§ 3 Abs. 2 ZLV) .

Bedarf eine zu Hause lebende Person wegen Alter Invalidität, Unfall oder Krank heit der Hilfe, Pflege oder Betreuung, werden die Kosten vergütet ( §

E. 1.2.3 Der Regierungsrat hat mit dieser Regelung die bis Ende 2007 gültig gewesene bundesrechtliche Regelung (vgl. Art. 13 und 13b der Verordnung über die Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungs leistungen, ELKV) gemäss seiner erläuternden Begründung inhaltlich weitgehend übernom men, um die Weiterführung der bisherigen Praxis zu gewährleisten (Amtsblatt 2008 S. 424 ff. und S. 428). Es ist daher von einer im Vergleich zu den bis Ende 2007 gültig gewesenen bundesrechtlichen Bestimmungen in Art. 13 und Art. 13b ELKV inhaltlich grundsätzlich unveränderten Regelung aus zugehen, weshalb die Rechtsprechung zu diesen altrechtlichen Bestimmungen auch bezüglich der seit 1. Januar 2008 gültigen kantonalen Bestimmungen in § 11 f. ZLV weiterhin Gültigkeit hat (vgl. Müller in: Recht sprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, S. 279 f., Rz . 813-816).

Das Bundesgericht hat mit BGE 150 V 340 – im Zusammenhang mit der Regelung im Kanton Zug - festgehalten, dass e ine kantonale Ausführungsbestimmung zu den im Rahmen der Ergänzungsleistung zu tragenden Krankheits- und Behinde rungskosten, die wie die vormalige Regelung in der ELKV eine Übernahme von Kosten für die Pflege und Betreuung durch Familienangehörige auf « höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls » begrenzt, gesetzeskonform ist .

E. 1.2.4 Art. 14 Abs. 1 lit . b ELG hat jene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause zum Gegenstand, die nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung oder die Kostenbeteiligung gemäss Art. 14 Abs. 1 lit . g ELG gedeckt sind. Dies ist der Fall, wenn die Leistungen aus dem Bundesgesetz über die Kranken versiche rung (KVG) erschöpft sind oder aber kein Anspruch besteht, etwa wenn die Hilfe durch (nicht als Leistungserbringer zugelassene) Privatpersonen, namentlich Familienangehörige, erbracht wird, oder aber nicht krankenkassen pflichtige hauswirtschaftliche Leistungen in Frage stehen (SVR 2005 EL Nr. 2 S. 7 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts P 8/05 vom 14. Februar 2006 E. 2.1 [nicht publiziert in BGE 132 V 121]). Den zuhause wohnenden Personen sollen unter dem Titel Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung jene Defizite ausgeglichen werden, die daraus resultieren, dass sie in förderungswerter, weil das Gemeinwesen ent las tender Weise, trotz ihren Beeinträchtigungen in ihrem gewohnten Umfeld ver bleiben und nicht in ein Heim wechseln (SVR 2005 EL Nr. 2 S. 8 E. 5.2; Müller, a.a.O., S. 283 f. Rz . 826-827 und S. 473 Rz . 65-66). 2.

E. 2 6. Juni 2024 schloss die Sozialversicherungsanstalt auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 1

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest , dass die Mutter des Beschwerdeführers diesem die notwendige Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause zukommen lasse, und dass ein Anspruch auf Entschädigung des Erwerbsausfalls bestehe (S. 4 Mitte).

Sie ging gestützt auf die Angaben im Lohn rechner Salarium für eine einfache Hilfstätigkeit

von einem Einkommen von Fr. 3'576.-- pro Monat und dementsprechend einem jährlichen Verdienstausfall von Fr. 42'912.-- aus (S. 5 unten) .

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass

seine Mutter vor seiner Geburt eine vierjährige Ausbildung an der Berufsschule Z.___ in A.___ (Slowakei) absolviert habe. Es handle sich um eine Berufsausbildung. Der Abschluss an dieser Berufsschule befähige für eine Tätig keit in chemischen Betrieben und insbesondere im Labor. Seine Mutter habe nach ihrem Abschluss an verschiedenen Stellen gearbeitet; so sei sie für ein Autohaus als Kundenberaterin tätig gewesen ( B.___ ) und anschliessend in der Administration für einen Lieferanten für Automobilzubehör ( C.___ ; S. 4). Die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation als unge lernte Hilfsarbeiterin ohne Berufserfahrung sei nicht angemessen (S. 5 oben und S. 7 Mitte ). Angesichts der beruflichen Ausbildung und der Arbeitserfahrung könnte sie eine Tätigkeit auf Kompetenzniveau 2 ausüben. Einerseits könnte sie eine Tätigkeit im Fahrzeugbau ausüben. Es sei deshalb naheliegend, auf den Tabellenlohn nach LSE 2020 Ziff. 29-30 (Fahrzeugbau) von Fr. 5'634.-- abzustel len. Ansonsten müsste der Durchschnittswert aller Tätigkeiten auf Kompetenz niveau 2 herangezogen werden, somit Fr. 5'046.-- (Total Berufe Produktion und Dienstleistungen; Frauen; S. 6). Falls die LSE-Werte nicht als massgeblich erachtet würden, sei gestützt auf das Lohnbuch Schweiz (Ausgabe 2017) von einer Tätigkeit als Laborantin mit einer Lohnempfehlung von Fr. 4'633.-- auszugehen (S. 8 oben) . Des Weiteren habe sie sich angesichts der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit Kenntnisse und Erfahrungen einer Hauspflegerin angeeignet. Das Lohn buch gehe für Personen im Spitex-Bereich von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'611.-- aus (Hauspflegerin, ab 40 Jahren; S. 8 Mitte).

Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass sich seine Mutter beruflich weiterentwickelt und insofern ihre Qualifikationen verbessert hätte, wenn sie nicht seit 23 Jahren von der Betreuung und Pflege ihres Kindes absorbiert gewesen wäre (S. 8 unten). 2. 3

Streitig und zu prüfen ist, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer die von seiner Mutter geleistete Pflege und Betreuung zu entschädigen ist. D er Zeitpunkt des Beginns des Anspruchs auf Entschädigung des Erwerbsausfalls ist nicht mehr strittig. Die Beschwerdegegnerin hiess die Einsprache in dem Sinne gut, als die Entschädigung des Erwerbsausfalls rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 zuzusprechen sei (Urk. 2 S. 3 Mitte).

3. 3.1

Nach der zu Art. 13b Abs. 1 lit . b ELKV ergangenen – und weiterhin gültigen (vgl. vorstehend E. 1. 2. 3 ) – Rechtsprechung k ommt es lediglich darauf an, ob der Familienangehörige, der einen pflegebedürftigen EL-Bezüger betreut, durch die Pflege eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erl eidet . Die Ursache der Erwerbseinbusse k ann nicht nur in der Reduktion oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit liegen, sondern auch darin, dass die Familienangehörigen wegen des pflegerischen Aufwands daran gehindert w e rden, eine Erwerbstätigkeit auf zunehmen oder zu erweitern. Deshalb k ann auch die hypothetische Aufnahme oder Steigerung einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden, sofern der Eintritt dieses Umstandes nicht bloss möglich, sondern wahrscheinlich ist . Zur Ermittlung des entgangenen Lohns d arf demnach auch auf einen hypothetischen Wert abgestellt werden, wenn die hypothetische Aufnahme oder die hypothetische Steigerung einer bestehenden Erwerbstätigkeit zu berücksich tigen ist , wobei etwa die Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) herangezogen werden (vgl. Urteil 9C_122/2019 vom 1 1. Juni 2019 E. 2.2). Da es bei der Vergütung von Pflege- und Betreuungs kosten nicht um eine direkt an den pflegenden Familienangehörigen auszurich tende Vergütung für dessen Erwerbsausfall, sondern um die Deckung der dem EL-Bezüger aus der Pflegeleistung resultierenden Kosten geht (vgl. SZS 2019 S. 363) , entstehen diese grundsätzlich in der Höhe des effektiven Erwerbsausfalls oder der hypothetisch entstandenen Erwerbseinbusse des jeweiligen Familienangehörigen

(BGE 150 V 340 E. 7.3 ; wobei in diesem Entscheid betreffend einen Fall aus dem Kanton Zug eine

generelle Reduktion bzw. Ermittlung der entschädigungsberech tigten Kosten auf der Basis des Stundenlohnes einer Assistenzperson von Fr. 33.20

– angesichts der Begrenzung der Kostenvergütung auf « höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls » –

als « nicht geradezu unhaltbar » beurteilt wurde, E. 7.4 ). 3.2

Die Beschwerdegegnerin führte i m

Entscheid vom 2 0. Juli 2023 (Urk. 17/144) aus , es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Mutter des Beschwerdeführers einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie ihren Sohn nicht betreuen müsste. Angesichts des Alters des Sohnes und in Analogie zur Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt sei mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Mutter eine vollzeit liche Erwerbstätigkeit im administrativen Bereich ausüben würde. Unbestritten sei, dass die Mutter des Beschwerdeführers dem Beschwerdeführer die notwendige Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause zukommen lasse. Zudem sei nachvollzieh bar, dass sie zurzeit keine Tätigkeit ausüben könne (S. 2).

Auch im angefochtenen Entscheid ging d ie Beschwerdegegnerin davon aus , dass die Mutter des Beschwer deführers in einem Vollzeitpensum einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde , wenn sie keine Pflege- und Betreuungsaufgaben gegenüber ihrem Sohn wahr nehmen würde ( Urk. 2 S. 5) . Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist auch angesichts der Aktenlage nicht zu beanstanden.

Da der Beschwerdeführer eine Entschädigung für schwere Hilflosigkeit bezieh t , von seiner Mutter zu Hause Pflege und Betreuung erh ält , diese deswegen einen länger dauernden und wesentlichen Erwerbsausfall erleide t und nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Vergü tung der Kosten für durch die Mutter erbrachte Pflege und Betreuung nach Art. 14 Abs. 1 lit . b ELG

in Verbindung mit §

E. 6 ).

Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2024 (Urk. 18) wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Felix Frey als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.

Gleichzeitig wurde ihm die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 11 Abs. 1 ZLV). Werden die Leistungen durch Familienangehörige erbracht, sieht § 12 ZLV vor, dass höchstens die Kosten ihres Erwerbsausfalls vergütet werden (Abs. 1). Die Kosten werden nach Abs. 2 dieser Bestimmung zudem nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen nicht in der Berechnung der Ergänzungs leistungen der bedürftigen Person eingeschlossen sind ( lit . a) und durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden ( lit . b). Ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der IV geht den Ansprüchen gemäss Abs. 1 und 2 vor ( Abs. 3) .

E. 12 ZLV , mit den Höchstbeträgen nach Art.

E. 14 Abs. 3 - 5 ELG in Verbindung mit § 9

Abs. 2 ZLG . 3.3 3.3.1

Zu prüfen bleibt, welchen Lohn die Mutter des Beschwerdeführers bei der Aus übung einer erwerblichen Tätigkeit erzielen würde .

Gemäss

§ 12 ZLV sind höchstens die Kosten des Erwerbsausfalls des betreuenden Familienangehörigen zu vergüten. 3.3.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die Angaben des Lohnrechner s « Sala rium » des Bundesamts für Statistik für das Jahr 2020 , wobei sie von folgenden Faktoren ausging: Region ZH, Branche 96 (sonstige überwiegend persönliche Dienstleistungen) , Berufsgruppe 91 (Reinigungspersonal und Hilfskräfte), Stellung im Betrieb Stufe 5 (ohne Kaderfunktion), 42 Wochenstunden, ohne ab geschlossene Berufsausbildung, Alter 43, Dienstjahre 0, Unternehmensgrösse 20-49 Beschäftigte, 12 Monatslöhne, keine Sonderzahlungen, im Stundenlohn (Urk. 2 S. 5 unten). Damit ergab sich ein Medianlohn von Fr. 3'576.-- pro Monat ( Urk. 17/145).

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Qualifikation als ungelernte Hilfs arbeiterin ohne Berufserfahrung nicht angemessen sei.

Er hielt fest, dass ein höheres Einkommen anzurechnen sei , wobei er zum Vergleich einerseits Tabel lenlöhne gemäss LSE

2020 ( Ziff. 29-30 Fahrzeugbau respektive Durchschnittswert aller Tätigkeiten mit Kompetenzniveau 2) und andererseits Löhne gemäss dem Lohnbuch Schweiz (Laborantin respektive Hauspflegerin) heranzog (vgl. vorstehend E. 2.2). 3. 3.3

Gemäss den Angaben des Beschwerdeführer s

( Urk. 1 S. 4) absolvierte seine Mutter vor seiner Geburt eine vierjährige Ausbildung an der Berufsschule Z.___ in A.___ (Slowakei).

Dazu liegt e ine B escheinig ung über den Besuch der Industrie fachschule

Z.___ vom 1. September 1993 bis zum 1 4. März 1997 vor (Urk. 3/3

respektive auf Deutsch übersetztes Dokument : Urk. 7 ).

Während der Ausbildung soll die Mutter des Beschwerdeführers im Slowakischen Bergbau museum gearbeitet habe n . D ie Beschwerdegegnerin machte geltend, d em AHV-Ausweis aus der Slowakei (Urk. 17/ 81 , Dokument nicht übersetzt ) sei zu entneh men, dass die Tätigkeit im Bergbaumuseum am 1. August 1996 aufgenommen und am 3 1. August 1996 beendet w orden sei (Urk. 2 S. 4 unten) . Über den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit ist nichts bekannt. Ab dem 2. November

1998 war die Mutter des Beschwerdeführers in der Tschechischen Republik beim Autohaus

B.___

angestellt

(Urk. 17/8 2, Dokument nicht übersetzt ) , gemäss eigenen Angaben als Verwaltungsmitarbeiterin und Kundenbetreuerin (Urk. 17/80/1) . Diese Anstellung wurde am 1. Mai 2001 beende t (vgl. Urk. 17/82/4) . Nach der Rückkehr in die Slowakei war sie

vom 1 7. Oktober 2001 bis zum 5. November 2001 bei C.___ , einem Lieferanten für Automobilzubehör, tätig ( Arbeitsbestätigung in Urk. 17/8 3 , Dokument nicht übersetzt) , gemäss eigenen Angaben in der Administration (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5 ). Im Jahr 2006 habe sie wieder eine Arbeitsstelle erhalten ( bei E.___ in F.___ ab dem 4. September 2006 , Urk. 17/85, Dokument nicht übersetzt) , die sie aber aufgrund der gesund heitlichen Probleme des Sohn es nicht habe umsetzen können ( vgl. Urk. 17/80 /1 , Urk. 17/125/3 ). Zum offenbar geltend gemachten Arbeitsversuch bei der G.___ AG in der Schweiz

liegen keine Belege vor.

Zusammenfassend ist aufgrund der Akten ausgewiesen , dass die Mutter des Beschwerdeführers 3.5 Jahre lang

die Industriefachschule Z.___ in A.___ (Slowakei)

besucht e und in dieser Zeit

während eines Monats im Berg baumuseum gearbeitet hat , wobei die Art der ausgeübten Tätigkeit nicht bekannt ist . Des Weiteren war sie während rund 2.5 Jahren bei der B.___

tätig und während knapp drei Wochen bei C.___ . Bei beiden Anstellungen übte sie eine Tätigkeit im administrativen Bereich aus.

Schliesslich war sie nach der Geburt des Sohnes während rund drei Monaten – wiederum im administrati ven Bereich – bei E.___ angestellt (vgl. Urk. 17/81) . 3. 3.4

Fraglich ist, wie die Höhe des hypothetischen Einkommens der Mutter des Beschwerdeführers festzulegen ist. Wie bereits ausgeführt, können etwa die

Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik ( BFS ) herangezogen werden (vgl. vorstehend E. 3.1) . D ie gleichen vom BFS erhobenen Daten liegen auch dem Berechnungstool « Salarium » zugrunde. Die Differenz liegt in der Auswahl der Parameter bei d er individuellen Salarium -Lohnberechnung begründet ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2013 vom 4. November 2013 E. 4).

Rechtsprechungsgemäss stellt der Lohnrechner des Bundesamts für Statistik ( « Salarium » ) eine Entscheidhilfe dar. Er kann aber nur insoweit massgebend sein, als er die im konkreten Einzelfall gegebenen objektiven und subjektiven Faktoren hinreichend abbildet ( Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2019 vom 2 2. August 2019 E. 4.3.1).

D as Abstellen auf den Lohnrechner Salarium

dient dazu, das Einkommen möglichst konkret und genau zu bestimmen.

Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die hypothetische Berufstätigkeit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit bekannt ist.

So müssen im Lohnrechner Salarium

insbesondere die Branche und die Berufsgruppe ausgewählt werden.

Auch das Lohnbuch Schweiz kann nur her angezogen werden, wenn eine annähernd genaue berufliche Einordnung möglich ist. 3.3.5

Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ergeben sich bei der Anwendung des individuellen Lohnrechners je nach Wahl der Branche und der Berufsgruppe erhebliche Lohnunterschiede. Alle nachfolgend aufgeführten Median-Löhne ergeben sich gestützt auf den Lohnrechner Salarium 2022 und unter Berücksich tigung der folgenden, von der Beschwerdegegnerin ausgewählten Faktoren: Region Z ürich , Stellung im Betrieb Stufe 5 (ohne Kaderfunktion), 42 Wochen stunden, ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Frau, 43 Jahre , 0 Dienstjahre, Unternehmensgrösse 20-49 Beschäftigte, 12 Monatslöhne, keine Sonderzahlungen, Stundenlohn.

Durch die

– von der Beschwerdegegnerin getätigte – Auswahl der Branche 96 ( Erbringung von sonstige n überwiegend persönliche n Dienstleistungen) und der

Berufsgruppe 91 (Reinigungspersonal und Hilfskräfte)

erg ibt sich für das Jahr 2022

ein Median lohn von Fr. 3'822.-- (abrufbar unter www.salarium.bfs.admin.ch) .

Bei Änderung lediglich der Berufsgruppe zeigt sich folgendes Bild: Die Auswahl der Berufsgruppe 51 ( Berufe im Bereich persönlicher Dienstleistungen )

ergibt ein en

Median -L ohn von Fr. 4'267.-- . Bei Auswahl der Berufsgruppe 82 ( Montage berufe ) beträgt der entsprechende Bruttolohn Fr. 4'590.-- und bei der Berufs gruppe 52 ( Verkaufskräfte ) Fr. 4'056.-- . Ausgehend von der Berufsgruppe 75 ( Berufe in der Nahrungsmittelverarbeitung, Holzverarbeitung und Bekleidungs herstellung und verwandte handwerkliche Fachkräfte ) – ebenfalls ohne abge schlossene Berufsausbildung – ergäbe sich ein Median von Fr. 4'366.-- , ausgehend von einer Tätigkeit in der Betreuung ( Berufsgruppe 53 ) ein solcher von Fr. 3'755.-- . Dies e Beispiele zeig en , dass der monatliche Bruttolohn auch inner halb ein er Branche je nach Berufsgruppe stark variiert.

Ausgehend von der Berufsgruppe 91 (Reinigungspersonal und Hilfskräfte) – sowie der übrigen von der Beschwerdegegnerin eingegebenen Faktoren – und lediglich unter Änderung der Branche ergibt sich Folgendes: Durch die Auswahl der Branche 29 ( Herstellung von Automobilen und Automobilteilen )

erg ibt sich für das Jahr 2022 ein Median-Lohn von Fr. 4’273 .--. Bei Auswahl der Branche Nr.

30 (Sonstiger Fahrzeugbau) beträgt der

Median-Lohn Fr.

4'347.-- , bei Auswahl der Branche Nr.

47 (Detailhandel , ohne Handel mit Motorfahrzeugen ) Fr. 4'359.-- . Die

Wahl der Branche Nr.

53 (Post-, Kurier- und Expressdienste) ergibt einen Bruttolohn von Fr. 4'369.-- und die Wahl der Branche Nr. 86 (Gesundheitswesen) ein en solche n von Fr. 4'726.-- (vgl. zum Ganzen www.salarium.bfs.admin.ch) .

Damit zeigen sich bei den Löhnen

für Hilfstätigkeiten je nach Branche

doch erhebliche Unterschiede . Zudem variiert der Bruttolohn auch innerhalb einer Branche massgeblich.

Entsprechend erschein t die Anwendung des Lohnrechners nur dann sachgerecht, wenn eine annähernd genaue Einordnung bezüglich Branche und Berufsgruppe möglich ist. 3.3.6

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid von der Branche 96 « Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen » und der Berufsgruppe 91

« Reinigungspersonal und Hilfskräfte » aus, ohne dies zu begrün den.

Die Branche 96 umfasst alle persönlichen Dienstleistungen, die nicht an an derer Stelle in der Klassifikation genannt sind. Insbesondere sind dies Dienstleis tungen wie das Waschen und (Trocken-)Reinigen von Textilien und Pelzwaren, Kosmetik- und Frisörsalons, Day Spa und ähnliche Tätigkeiten, Bestattungswesen und damit verbundene Tätigkeiten ( vgl. www.kubb-tool.bfs.admin.ch ). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin vorliegend von der Branche 96 ausging , zumal sie in der Verfügung vom 2 0. Juli 2023 noch festge halten hatte , dass die Mutter des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahr scheinlichkeit eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit im administrativen Bereich ausüben würde (Urk. 17/144 S. 2). Im angefochtenen Entscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Berufsgruppe «Reinigungspersonal und Hilfskräfte».

Dazu ist festzuhalten, dass e ine Tätigkeit in der Reinigung nicht wahrscheinlich er erscheint als eine andere (Hilfs-)Tätigkeit ohne grosse Anforderungen, zumal die Mutter des Beschwerdeführers bisher noch nie in der Reinigungsbranche tätig war. Nach dem Gesagten vermögen die von der Beschwerdegegnerin ausgewähl ten Parameter bezüglich Branche und Berufsgruppe nicht zu überzeugen.

3.3.7

Damit stellt sich die Frage, welche Tätigkeit die Mutter des Beschwerdeführers ausüben würde , wenn sie keine Pflege- und Betreuungsaufgaben gegenüber ihrem Sohn wahr nehmen würde.

Was die Ausbildung an der Industriefachschule Z.___ in der Slowakei anbelangt, ist festzuhalten, dass zwar eine Bestätigung des Schulb esuchs vorliegt, ein (erfolgreicher) Schulabschluss indessen nicht dokumentiert ist. Des Weiteren war die Mutter des Beschwerdeführers

nach dem Schulbesuch nicht im Bereich Chemie respektive im Labor tätig. Auch ist fraglich, ob die entsprechende Berufs a usbildung in der Schweiz anerkannt werden könnte. Entgegen des Vorbringens des Beschwerdeführers kann aufgrund des Besuchs der Industriefachschule Z.___ in der Slowakei nicht

von einer Tätigkeit als Laborantin

in der Schweiz

ausgegangen werden , zumal seine Mutter

auch in der Slowakei und in Tschechien nicht in diesem Bereich tätig war .

Zur bisherigen Berufserfahr ung ist festzuhalten, dass die Mutter des Beschwerde führers in Tschechien und der Slowakei administrative Tätigkeiten aus übte . In der Schweiz war sie – abgesehen von einem behaupteten Arbeitsversuch bei der G.___ AG – nicht arbeitstätig.

Für eine anspruchsvolle

administrative T ätig keit in der Schweiz fehlt es wohl nicht nur an den

Sprachkenntnissen, wie die Beschwerdegegnerin geltend machte (Urk. 2 S. 5 unten , Urk. 16 S. 2 unten), sondern auch an d er entsprechenden Ausbildung.

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass seine Mutter eine Tätigkeit im Fahrzeugbau ausüben könnte , vermag dies nicht zu überzeugen. So hat sie weder eine Ausbildung in diesem Bereich noch Berufserfahrung vorzuweisen. Die Anstellungen bei einem Autohaus und einem Lieferanten für Automobilzubehör befähigen sie nicht dazu, eine eigentliche Tätigkeit im Fahrzeugbau auszuüben , zumal sie

als Kundenberaterin respektive in der Administration tätig war.

Schliesslich erscheint auch eine Tätigkeit als Hauspflegerin nicht als wahrschein lich. Soweit sich der Beschwerdeführer auf entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen seiner Mutter beruft, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

Angesichts der Ausbildung und der bisher ausgeübten Tätigkeiten ist nicht klar, welche Tätigkeit die Mutter des Beschwerdeführers ohne Pflege- und Betreuungs aufgaben ausüben würde .

Eine einfache Hilfstätigkeit im administrativen Bereich ist durchaus denkbar, eine genaue Einordnung erschein t jedoch weder bezüglich Branche noch bezüglich Berufs gruppe

möglich .

Vor diesem Hintergrund er weis t sich die Anwendung des Lohnrechners

Salarium nicht als sachgerecht.

3.3.8

Nach dem Gesagten

rechtfertigt es sich,

das hypothetische Einkommen gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss LSE festzulegen und zwar

für Tätigkeiten auf Kompe tenzniveau

1. So kann w eder aufgrund des Besuchs der Industriefach schule Z.___ in der Slowakei noch aufgrund der bisherigen Berufserfahrung auf eine Tätigkeit in der Schweiz auf Kompetenzniveau 2

geschlossen werden , zumal die Mutter des Beschwerdeführers bisher noch nie in der Schweiz gearbeitet hat .

Gestützt auf den Tabellenlohn für Frauen in Hilfstätigkeiten gemäss LSE 2020 (TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Zentralwert) resultiert unter Berück sichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 202 0 von 41.7 Stunden pro Woche (BF S , Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) ein E inkommen von

rund

Fr. 5 3 ' 493 .-- ( Fr. 4‘276 : 40 x 41.7 x 12). 3.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die Vergütung der Kosten

für durch die Mutter erbrachte Pflege und Betreuung nach Art. 14 Abs. 1 lit . b ELG in Ver bindung mit § 12 ZLV

von einem jährlichen Verdienstausfall

in der Höhe v on Fr. 53'493 .-- (anstelle von Fr. 42'912.--) auszugehen ist. Dies führt zur Gutheis sung der Beschwerde in dem Sinne, dass die Sache , ausgehend vom genannten Erwerbsausfall der Mutter des Beschwerdeführers, an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen ist, damit d ie se die zu vergütenden Krankheits- und Behinderungs kosten für die Jahre 2020 bis 2023 neu berechne und hernach darüber neu entscheide . 4.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskrite rien nennt § 7 GebV

SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2024 ( Urk. 1 8 ) wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht die Möglichkeit besteht, dem Gericht vor Fällung des Endentscheides eine detail lierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher ange fallenen Barauslagen einzureichen, und dass das Gericht im Unterlassungsfall die Entschädigung nach Ermessen festsetzt. Bis dato wurde keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung beim praxisgemässen Stundenan satz von Fr. 280 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr.

2'800 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ) festzusetzen ist. Da Rechtsanwalt Felix Frey als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt wurde, ist die Parteientschädigung ihm zuzusprechen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 1. Februar 2024 insoweit aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , zurückgewiesen wird , damit dies e , ausgehend von einem jährlichen Erwerbsausfall der Mutter des Beschwerdeführers von Fr. 53'493.-- , die Krankheits- und Behinderungskosten für die Jahre 2020 bis 2023 neu berechne und hernach darüber neu entscheide . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Felix Frey, Zürich, eine Parteientschädigung von Fr.

2’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Frey - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensNeuenschwander-Erni

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2024.00026 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom

25. Februar 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch die Beiständin Y.___ Berufsbeiständin , Zweckverband Soziales Netz Bezirk Horgen, Erwachsenenschutz, Seestrasse 328, 8810 Horgen diese vertreten durch Rechtsanwalt Felix Frey advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 2001, bezieht Leistungen der Invalidenversicherung (Rente, Hilflosenentschädigung ; vgl. Urk. 1 S. 3; Urk. 17/1 ). Zudem bezieht er seit Januar 2020 monatliche Zusatzleistungen (bundesrechtliche Ergänzungsleistungen ; vgl. Urk. 17/28 ).

Mit Verfügung vom 1 4. August 2023

erstattete ihm die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden:

Sozialversicherungsanstalt ), für die Jahre 2021 und 2022 Krankheits- und Behinderungskosten von je Fr. 19'968. -- ( Urk. 17/150) . Mit Verfügungen vom 1 7. August 2023 (Urk. 17/153) und vom 4. September 2023 (Urk. 17/155) erstattete die Sozialversicherungsanstalt dem Versicherten Krankheitskosten für das Jahr 2023 in der Höhe von Fr. 11'312.-- und Fr. 1'616.-- . Dabei ging sie von einem Erwerbsausfall von Fr. 42'912.-- pro Jahr aus . Die gegen die genannten Verfügungen gerichtete Einsprache vom 1 6. Oktober 2023 ( Urk. 17/170 ) hiess die Sozialversicherungsanstalt mit Entscheid vom 1. Februar 2024 teilweise gut und sprach die Entschädigung des Erwerbsausfalls rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 zu ( Urk. 1 7 / 193 = Urk. 2 ; vgl. auch Verfügung vom 3 1. Januar 2024 in Urk. 17/191 ). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Februar 2024 (Urk.

2) erhob die Bei ständin des Versicherten am 4. März 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte , dieser sei aufzuheben und die Zusatzleistungen seien angemessen zu erhöhen, unter Berücksichtigung eines höheren Einkommens, das dem Erwerbsausfall zugrunde zu legen sei (S. 2 Ziff. 1). Eventuell seien die Akten zur näheren Abklä rung des Sachverhalts an die

Sozialversicherungsanstalt zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 2). In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung und Rechtsvertretung ersucht (S. 2 Ziff. 4).

Mit Entscheid vom 2. April 2024 stimmte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) de s Bezirk s

Horgen der Prozessführung durch die Beiständin des Beschwerdeführers zu und erteilte ihr Prozessvollmacht mit Substitutionsbefugnis (Urk. 12 ).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Juni 2024 schloss die Sozialversicherungsanstalt auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 1 6 ).

Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2024 (Urk. 18) wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Felix Frey als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.

Gleichzeitig wurde ihm die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1

Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung ( lit . a) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ( lit . b). 1.1.2

Gemäss Art. 14 Abs. 2 ELG sind d ie zu vergütenden Krankheits- und Behinde rungskosten - worunter auch die Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagess truktur en fallen (Abs. 1 lit . b) - im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben (Art. 14 ff. ELG) durch die Kantone zu bezeichnen . 1.1.3

Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch bei zu Hause lebenden alleinstehenden Personen Fr. 25'000. -- pro Jahr nicht unterschreiten (Art. 14 Abs. 3 lit . a Ziff. 1 ELG). Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfall versicherung erhöht sich der Mindestbeitrag nach Abs. 3 lit . a Ziff. 1 bei schwerer Hilflosigkeit auf Fr. 90'000. -- , soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbetrag der IV nicht gedeckt sind (Art. 14 Abs. 4 ELG). 1.2 1.2.1

Im Kanton Zürich sieht § 9 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) vor, dass die Ver gütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung beschränk t ist (Abs. 1). Die Ansätze nach Art. 14 Abs. 3-5 ELG gelten als Höchstbeträge (Abs. 2). Die Verordnung des Regierungsrates bestimmt das Nähere (Abs. 3). 1.2.2

Der Regierungsrat hat die Einzelheiten zur Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten gestützt auf Art. 9 Abs. 3 ZLG in den §§ 3 ff. der Zusatz leis tungsverordnung (ZLV) geregelt.

Nach § 3 Abs. 1 ZLV (in der bis 3 1. Dezember 2020 gültigen Fassung) besteht der Anspruch auf Vergütung der Kosten nur, soweit nicht Leistungen anderer Versicherungen die Kosten decken. Der Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder Militärversicherung ( lit . a) und eines Assistenzbei trages der IV ( lit . b) wird nicht berücksichtigt. Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 ELG oder nach Art. 19b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV), werden die Hilflosenent schädigung der IV und der Unfallversicherung sowie der Assistenz beitrag der IV von den ausgewie senen Pflege- und Betreuungskosten nach §§ 11 13 abgezogen. Der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 lit . a ELG darf jedoch nicht unterschritten werden (§ 3 Abs. 2 ZLV) .

Bedarf eine zu Hause lebende Person wegen Alter Invalidität, Unfall oder Krank heit der Hilfe, Pflege oder Betreuung, werden die Kosten vergütet ( § 11 Abs. 1 ZLV). Werden die Leistungen durch Familienangehörige erbracht, sieht § 12 ZLV vor, dass höchstens die Kosten ihres Erwerbsausfalls vergütet werden (Abs. 1). Die Kosten werden nach Abs. 2 dieser Bestimmung zudem nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen nicht in der Berechnung der Ergänzungs leistungen der bedürftigen Person eingeschlossen sind ( lit . a) und durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden ( lit . b). Ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der IV geht den Ansprüchen gemäss Abs. 1 und 2 vor ( Abs. 3) . 1.2.3

Der Regierungsrat hat mit dieser Regelung die bis Ende 2007 gültig gewesene bundesrechtliche Regelung (vgl. Art. 13 und 13b der Verordnung über die Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungs leistungen, ELKV) gemäss seiner erläuternden Begründung inhaltlich weitgehend übernom men, um die Weiterführung der bisherigen Praxis zu gewährleisten (Amtsblatt 2008 S. 424 ff. und S. 428). Es ist daher von einer im Vergleich zu den bis Ende 2007 gültig gewesenen bundesrechtlichen Bestimmungen in Art. 13 und Art. 13b ELKV inhaltlich grundsätzlich unveränderten Regelung aus zugehen, weshalb die Rechtsprechung zu diesen altrechtlichen Bestimmungen auch bezüglich der seit 1. Januar 2008 gültigen kantonalen Bestimmungen in § 11 f. ZLV weiterhin Gültigkeit hat (vgl. Müller in: Recht sprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, S. 279 f., Rz . 813-816).

Das Bundesgericht hat mit BGE 150 V 340 – im Zusammenhang mit der Regelung im Kanton Zug - festgehalten, dass e ine kantonale Ausführungsbestimmung zu den im Rahmen der Ergänzungsleistung zu tragenden Krankheits- und Behinde rungskosten, die wie die vormalige Regelung in der ELKV eine Übernahme von Kosten für die Pflege und Betreuung durch Familienangehörige auf « höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls » begrenzt, gesetzeskonform ist . 1.2.4

Art. 14 Abs. 1 lit . b ELG hat jene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause zum Gegenstand, die nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung oder die Kostenbeteiligung gemäss Art. 14 Abs. 1 lit . g ELG gedeckt sind. Dies ist der Fall, wenn die Leistungen aus dem Bundesgesetz über die Kranken versiche rung (KVG) erschöpft sind oder aber kein Anspruch besteht, etwa wenn die Hilfe durch (nicht als Leistungserbringer zugelassene) Privatpersonen, namentlich Familienangehörige, erbracht wird, oder aber nicht krankenkassen pflichtige hauswirtschaftliche Leistungen in Frage stehen (SVR 2005 EL Nr. 2 S. 7 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts P 8/05 vom 14. Februar 2006 E. 2.1 [nicht publiziert in BGE 132 V 121]). Den zuhause wohnenden Personen sollen unter dem Titel Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung jene Defizite ausgeglichen werden, die daraus resultieren, dass sie in förderungswerter, weil das Gemeinwesen ent las tender Weise, trotz ihren Beeinträchtigungen in ihrem gewohnten Umfeld ver bleiben und nicht in ein Heim wechseln (SVR 2005 EL Nr. 2 S. 8 E. 5.2; Müller, a.a.O., S. 283 f. Rz . 826-827 und S. 473 Rz . 65-66). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest , dass die Mutter des Beschwerdeführers diesem die notwendige Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause zukommen lasse, und dass ein Anspruch auf Entschädigung des Erwerbsausfalls bestehe (S. 4 Mitte).

Sie ging gestützt auf die Angaben im Lohn rechner Salarium für eine einfache Hilfstätigkeit

von einem Einkommen von Fr. 3'576.-- pro Monat und dementsprechend einem jährlichen Verdienstausfall von Fr. 42'912.-- aus (S. 5 unten) . 2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass

seine Mutter vor seiner Geburt eine vierjährige Ausbildung an der Berufsschule Z.___ in A.___ (Slowakei) absolviert habe. Es handle sich um eine Berufsausbildung. Der Abschluss an dieser Berufsschule befähige für eine Tätig keit in chemischen Betrieben und insbesondere im Labor. Seine Mutter habe nach ihrem Abschluss an verschiedenen Stellen gearbeitet; so sei sie für ein Autohaus als Kundenberaterin tätig gewesen ( B.___ ) und anschliessend in der Administration für einen Lieferanten für Automobilzubehör ( C.___ ; S. 4). Die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation als unge lernte Hilfsarbeiterin ohne Berufserfahrung sei nicht angemessen (S. 5 oben und S. 7 Mitte ). Angesichts der beruflichen Ausbildung und der Arbeitserfahrung könnte sie eine Tätigkeit auf Kompetenzniveau 2 ausüben. Einerseits könnte sie eine Tätigkeit im Fahrzeugbau ausüben. Es sei deshalb naheliegend, auf den Tabellenlohn nach LSE 2020 Ziff. 29-30 (Fahrzeugbau) von Fr. 5'634.-- abzustel len. Ansonsten müsste der Durchschnittswert aller Tätigkeiten auf Kompetenz niveau 2 herangezogen werden, somit Fr. 5'046.-- (Total Berufe Produktion und Dienstleistungen; Frauen; S. 6). Falls die LSE-Werte nicht als massgeblich erachtet würden, sei gestützt auf das Lohnbuch Schweiz (Ausgabe 2017) von einer Tätigkeit als Laborantin mit einer Lohnempfehlung von Fr. 4'633.-- auszugehen (S. 8 oben) . Des Weiteren habe sie sich angesichts der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit Kenntnisse und Erfahrungen einer Hauspflegerin angeeignet. Das Lohn buch gehe für Personen im Spitex-Bereich von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'611.-- aus (Hauspflegerin, ab 40 Jahren; S. 8 Mitte).

Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass sich seine Mutter beruflich weiterentwickelt und insofern ihre Qualifikationen verbessert hätte, wenn sie nicht seit 23 Jahren von der Betreuung und Pflege ihres Kindes absorbiert gewesen wäre (S. 8 unten). 2. 3

Streitig und zu prüfen ist, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer die von seiner Mutter geleistete Pflege und Betreuung zu entschädigen ist. D er Zeitpunkt des Beginns des Anspruchs auf Entschädigung des Erwerbsausfalls ist nicht mehr strittig. Die Beschwerdegegnerin hiess die Einsprache in dem Sinne gut, als die Entschädigung des Erwerbsausfalls rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 zuzusprechen sei (Urk. 2 S. 3 Mitte).

3. 3.1

Nach der zu Art. 13b Abs. 1 lit . b ELKV ergangenen – und weiterhin gültigen (vgl. vorstehend E. 1. 2. 3 ) – Rechtsprechung k ommt es lediglich darauf an, ob der Familienangehörige, der einen pflegebedürftigen EL-Bezüger betreut, durch die Pflege eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erl eidet . Die Ursache der Erwerbseinbusse k ann nicht nur in der Reduktion oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit liegen, sondern auch darin, dass die Familienangehörigen wegen des pflegerischen Aufwands daran gehindert w e rden, eine Erwerbstätigkeit auf zunehmen oder zu erweitern. Deshalb k ann auch die hypothetische Aufnahme oder Steigerung einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden, sofern der Eintritt dieses Umstandes nicht bloss möglich, sondern wahrscheinlich ist . Zur Ermittlung des entgangenen Lohns d arf demnach auch auf einen hypothetischen Wert abgestellt werden, wenn die hypothetische Aufnahme oder die hypothetische Steigerung einer bestehenden Erwerbstätigkeit zu berücksich tigen ist , wobei etwa die Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) herangezogen werden (vgl. Urteil 9C_122/2019 vom 1 1. Juni 2019 E. 2.2). Da es bei der Vergütung von Pflege- und Betreuungs kosten nicht um eine direkt an den pflegenden Familienangehörigen auszurich tende Vergütung für dessen Erwerbsausfall, sondern um die Deckung der dem EL-Bezüger aus der Pflegeleistung resultierenden Kosten geht (vgl. SZS 2019 S. 363) , entstehen diese grundsätzlich in der Höhe des effektiven Erwerbsausfalls oder der hypothetisch entstandenen Erwerbseinbusse des jeweiligen Familienangehörigen

(BGE 150 V 340 E. 7.3 ; wobei in diesem Entscheid betreffend einen Fall aus dem Kanton Zug eine

generelle Reduktion bzw. Ermittlung der entschädigungsberech tigten Kosten auf der Basis des Stundenlohnes einer Assistenzperson von Fr. 33.20

– angesichts der Begrenzung der Kostenvergütung auf « höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls » –

als « nicht geradezu unhaltbar » beurteilt wurde, E. 7.4 ). 3.2

Die Beschwerdegegnerin führte i m

Entscheid vom 2 0. Juli 2023 (Urk. 17/144) aus , es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Mutter des Beschwerdeführers einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie ihren Sohn nicht betreuen müsste. Angesichts des Alters des Sohnes und in Analogie zur Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt sei mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Mutter eine vollzeit liche Erwerbstätigkeit im administrativen Bereich ausüben würde. Unbestritten sei, dass die Mutter des Beschwerdeführers dem Beschwerdeführer die notwendige Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause zukommen lasse. Zudem sei nachvollzieh bar, dass sie zurzeit keine Tätigkeit ausüben könne (S. 2).

Auch im angefochtenen Entscheid ging d ie Beschwerdegegnerin davon aus , dass die Mutter des Beschwer deführers in einem Vollzeitpensum einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde , wenn sie keine Pflege- und Betreuungsaufgaben gegenüber ihrem Sohn wahr nehmen würde ( Urk. 2 S. 5) . Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist auch angesichts der Aktenlage nicht zu beanstanden.

Da der Beschwerdeführer eine Entschädigung für schwere Hilflosigkeit bezieh t , von seiner Mutter zu Hause Pflege und Betreuung erh ält , diese deswegen einen länger dauernden und wesentlichen Erwerbsausfall erleide t und nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Vergü tung der Kosten für durch die Mutter erbrachte Pflege und Betreuung nach Art. 14 Abs. 1 lit . b ELG

in Verbindung mit § 12 ZLV , mit den Höchstbeträgen nach Art. 14 Abs. 3 - 5 ELG in Verbindung mit § 9

Abs. 2 ZLG . 3.3 3.3.1

Zu prüfen bleibt, welchen Lohn die Mutter des Beschwerdeführers bei der Aus übung einer erwerblichen Tätigkeit erzielen würde .

Gemäss

§ 12 ZLV sind höchstens die Kosten des Erwerbsausfalls des betreuenden Familienangehörigen zu vergüten. 3.3.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die Angaben des Lohnrechner s « Sala rium » des Bundesamts für Statistik für das Jahr 2020 , wobei sie von folgenden Faktoren ausging: Region ZH, Branche 96 (sonstige überwiegend persönliche Dienstleistungen) , Berufsgruppe 91 (Reinigungspersonal und Hilfskräfte), Stellung im Betrieb Stufe 5 (ohne Kaderfunktion), 42 Wochenstunden, ohne ab geschlossene Berufsausbildung, Alter 43, Dienstjahre 0, Unternehmensgrösse 20-49 Beschäftigte, 12 Monatslöhne, keine Sonderzahlungen, im Stundenlohn (Urk. 2 S. 5 unten). Damit ergab sich ein Medianlohn von Fr. 3'576.-- pro Monat ( Urk. 17/145).

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Qualifikation als ungelernte Hilfs arbeiterin ohne Berufserfahrung nicht angemessen sei.

Er hielt fest, dass ein höheres Einkommen anzurechnen sei , wobei er zum Vergleich einerseits Tabel lenlöhne gemäss LSE

2020 ( Ziff. 29-30 Fahrzeugbau respektive Durchschnittswert aller Tätigkeiten mit Kompetenzniveau 2) und andererseits Löhne gemäss dem Lohnbuch Schweiz (Laborantin respektive Hauspflegerin) heranzog (vgl. vorstehend E. 2.2). 3. 3.3

Gemäss den Angaben des Beschwerdeführer s

( Urk. 1 S. 4) absolvierte seine Mutter vor seiner Geburt eine vierjährige Ausbildung an der Berufsschule Z.___ in A.___ (Slowakei).

Dazu liegt e ine B escheinig ung über den Besuch der Industrie fachschule

Z.___ vom 1. September 1993 bis zum 1 4. März 1997 vor (Urk. 3/3

respektive auf Deutsch übersetztes Dokument : Urk. 7 ).

Während der Ausbildung soll die Mutter des Beschwerdeführers im Slowakischen Bergbau museum gearbeitet habe n . D ie Beschwerdegegnerin machte geltend, d em AHV-Ausweis aus der Slowakei (Urk. 17/ 81 , Dokument nicht übersetzt ) sei zu entneh men, dass die Tätigkeit im Bergbaumuseum am 1. August 1996 aufgenommen und am 3 1. August 1996 beendet w orden sei (Urk. 2 S. 4 unten) . Über den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit ist nichts bekannt. Ab dem 2. November

1998 war die Mutter des Beschwerdeführers in der Tschechischen Republik beim Autohaus

B.___

angestellt

(Urk. 17/8 2, Dokument nicht übersetzt ) , gemäss eigenen Angaben als Verwaltungsmitarbeiterin und Kundenbetreuerin (Urk. 17/80/1) . Diese Anstellung wurde am 1. Mai 2001 beende t (vgl. Urk. 17/82/4) . Nach der Rückkehr in die Slowakei war sie

vom 1 7. Oktober 2001 bis zum 5. November 2001 bei C.___ , einem Lieferanten für Automobilzubehör, tätig ( Arbeitsbestätigung in Urk. 17/8 3 , Dokument nicht übersetzt) , gemäss eigenen Angaben in der Administration (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5 ). Im Jahr 2006 habe sie wieder eine Arbeitsstelle erhalten ( bei E.___ in F.___ ab dem 4. September 2006 , Urk. 17/85, Dokument nicht übersetzt) , die sie aber aufgrund der gesund heitlichen Probleme des Sohn es nicht habe umsetzen können ( vgl. Urk. 17/80 /1 , Urk. 17/125/3 ). Zum offenbar geltend gemachten Arbeitsversuch bei der G.___ AG in der Schweiz

liegen keine Belege vor.

Zusammenfassend ist aufgrund der Akten ausgewiesen , dass die Mutter des Beschwerdeführers 3.5 Jahre lang

die Industriefachschule Z.___ in A.___ (Slowakei)

besucht e und in dieser Zeit

während eines Monats im Berg baumuseum gearbeitet hat , wobei die Art der ausgeübten Tätigkeit nicht bekannt ist . Des Weiteren war sie während rund 2.5 Jahren bei der B.___

tätig und während knapp drei Wochen bei C.___ . Bei beiden Anstellungen übte sie eine Tätigkeit im administrativen Bereich aus.

Schliesslich war sie nach der Geburt des Sohnes während rund drei Monaten – wiederum im administrati ven Bereich – bei E.___ angestellt (vgl. Urk. 17/81) . 3. 3.4

Fraglich ist, wie die Höhe des hypothetischen Einkommens der Mutter des Beschwerdeführers festzulegen ist. Wie bereits ausgeführt, können etwa die

Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik ( BFS ) herangezogen werden (vgl. vorstehend E. 3.1) . D ie gleichen vom BFS erhobenen Daten liegen auch dem Berechnungstool « Salarium » zugrunde. Die Differenz liegt in der Auswahl der Parameter bei d er individuellen Salarium -Lohnberechnung begründet ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2013 vom 4. November 2013 E. 4).

Rechtsprechungsgemäss stellt der Lohnrechner des Bundesamts für Statistik ( « Salarium » ) eine Entscheidhilfe dar. Er kann aber nur insoweit massgebend sein, als er die im konkreten Einzelfall gegebenen objektiven und subjektiven Faktoren hinreichend abbildet ( Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2019 vom 2 2. August 2019 E. 4.3.1).

D as Abstellen auf den Lohnrechner Salarium

dient dazu, das Einkommen möglichst konkret und genau zu bestimmen.

Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die hypothetische Berufstätigkeit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit bekannt ist.

So müssen im Lohnrechner Salarium

insbesondere die Branche und die Berufsgruppe ausgewählt werden.

Auch das Lohnbuch Schweiz kann nur her angezogen werden, wenn eine annähernd genaue berufliche Einordnung möglich ist. 3.3.5

Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ergeben sich bei der Anwendung des individuellen Lohnrechners je nach Wahl der Branche und der Berufsgruppe erhebliche Lohnunterschiede. Alle nachfolgend aufgeführten Median-Löhne ergeben sich gestützt auf den Lohnrechner Salarium 2022 und unter Berücksich tigung der folgenden, von der Beschwerdegegnerin ausgewählten Faktoren: Region Z ürich , Stellung im Betrieb Stufe 5 (ohne Kaderfunktion), 42 Wochen stunden, ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Frau, 43 Jahre , 0 Dienstjahre, Unternehmensgrösse 20-49 Beschäftigte, 12 Monatslöhne, keine Sonderzahlungen, Stundenlohn.

Durch die

– von der Beschwerdegegnerin getätigte – Auswahl der Branche 96 ( Erbringung von sonstige n überwiegend persönliche n Dienstleistungen) und der

Berufsgruppe 91 (Reinigungspersonal und Hilfskräfte)

erg ibt sich für das Jahr 2022

ein Median lohn von Fr. 3'822.-- (abrufbar unter www.salarium.bfs.admin.ch) .

Bei Änderung lediglich der Berufsgruppe zeigt sich folgendes Bild: Die Auswahl der Berufsgruppe 51 ( Berufe im Bereich persönlicher Dienstleistungen )

ergibt ein en

Median -L ohn von Fr. 4'267.-- . Bei Auswahl der Berufsgruppe 82 ( Montage berufe ) beträgt der entsprechende Bruttolohn Fr. 4'590.-- und bei der Berufs gruppe 52 ( Verkaufskräfte ) Fr. 4'056.-- . Ausgehend von der Berufsgruppe 75 ( Berufe in der Nahrungsmittelverarbeitung, Holzverarbeitung und Bekleidungs herstellung und verwandte handwerkliche Fachkräfte ) – ebenfalls ohne abge schlossene Berufsausbildung – ergäbe sich ein Median von Fr. 4'366.-- , ausgehend von einer Tätigkeit in der Betreuung ( Berufsgruppe 53 ) ein solcher von Fr. 3'755.-- . Dies e Beispiele zeig en , dass der monatliche Bruttolohn auch inner halb ein er Branche je nach Berufsgruppe stark variiert.

Ausgehend von der Berufsgruppe 91 (Reinigungspersonal und Hilfskräfte) – sowie der übrigen von der Beschwerdegegnerin eingegebenen Faktoren – und lediglich unter Änderung der Branche ergibt sich Folgendes: Durch die Auswahl der Branche 29 ( Herstellung von Automobilen und Automobilteilen )

erg ibt sich für das Jahr 2022 ein Median-Lohn von Fr. 4’273 .--. Bei Auswahl der Branche Nr.

30 (Sonstiger Fahrzeugbau) beträgt der

Median-Lohn Fr.

4'347.-- , bei Auswahl der Branche Nr.

47 (Detailhandel , ohne Handel mit Motorfahrzeugen ) Fr. 4'359.-- . Die

Wahl der Branche Nr.

53 (Post-, Kurier- und Expressdienste) ergibt einen Bruttolohn von Fr. 4'369.-- und die Wahl der Branche Nr. 86 (Gesundheitswesen) ein en solche n von Fr. 4'726.-- (vgl. zum Ganzen www.salarium.bfs.admin.ch) .

Damit zeigen sich bei den Löhnen

für Hilfstätigkeiten je nach Branche

doch erhebliche Unterschiede . Zudem variiert der Bruttolohn auch innerhalb einer Branche massgeblich.

Entsprechend erschein t die Anwendung des Lohnrechners nur dann sachgerecht, wenn eine annähernd genaue Einordnung bezüglich Branche und Berufsgruppe möglich ist. 3.3.6

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid von der Branche 96 « Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen » und der Berufsgruppe 91

« Reinigungspersonal und Hilfskräfte » aus, ohne dies zu begrün den.

Die Branche 96 umfasst alle persönlichen Dienstleistungen, die nicht an an derer Stelle in der Klassifikation genannt sind. Insbesondere sind dies Dienstleis tungen wie das Waschen und (Trocken-)Reinigen von Textilien und Pelzwaren, Kosmetik- und Frisörsalons, Day Spa und ähnliche Tätigkeiten, Bestattungswesen und damit verbundene Tätigkeiten ( vgl. www.kubb-tool.bfs.admin.ch ). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin vorliegend von der Branche 96 ausging , zumal sie in der Verfügung vom 2 0. Juli 2023 noch festge halten hatte , dass die Mutter des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahr scheinlichkeit eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit im administrativen Bereich ausüben würde (Urk. 17/144 S. 2). Im angefochtenen Entscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Berufsgruppe «Reinigungspersonal und Hilfskräfte».

Dazu ist festzuhalten, dass e ine Tätigkeit in der Reinigung nicht wahrscheinlich er erscheint als eine andere (Hilfs-)Tätigkeit ohne grosse Anforderungen, zumal die Mutter des Beschwerdeführers bisher noch nie in der Reinigungsbranche tätig war. Nach dem Gesagten vermögen die von der Beschwerdegegnerin ausgewähl ten Parameter bezüglich Branche und Berufsgruppe nicht zu überzeugen.

3.3.7

Damit stellt sich die Frage, welche Tätigkeit die Mutter des Beschwerdeführers ausüben würde , wenn sie keine Pflege- und Betreuungsaufgaben gegenüber ihrem Sohn wahr nehmen würde.

Was die Ausbildung an der Industriefachschule Z.___ in der Slowakei anbelangt, ist festzuhalten, dass zwar eine Bestätigung des Schulb esuchs vorliegt, ein (erfolgreicher) Schulabschluss indessen nicht dokumentiert ist. Des Weiteren war die Mutter des Beschwerdeführers

nach dem Schulbesuch nicht im Bereich Chemie respektive im Labor tätig. Auch ist fraglich, ob die entsprechende Berufs a usbildung in der Schweiz anerkannt werden könnte. Entgegen des Vorbringens des Beschwerdeführers kann aufgrund des Besuchs der Industriefachschule Z.___ in der Slowakei nicht

von einer Tätigkeit als Laborantin

in der Schweiz

ausgegangen werden , zumal seine Mutter

auch in der Slowakei und in Tschechien nicht in diesem Bereich tätig war .

Zur bisherigen Berufserfahr ung ist festzuhalten, dass die Mutter des Beschwerde führers in Tschechien und der Slowakei administrative Tätigkeiten aus übte . In der Schweiz war sie – abgesehen von einem behaupteten Arbeitsversuch bei der G.___ AG – nicht arbeitstätig.

Für eine anspruchsvolle

administrative T ätig keit in der Schweiz fehlt es wohl nicht nur an den

Sprachkenntnissen, wie die Beschwerdegegnerin geltend machte (Urk. 2 S. 5 unten , Urk. 16 S. 2 unten), sondern auch an d er entsprechenden Ausbildung.

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass seine Mutter eine Tätigkeit im Fahrzeugbau ausüben könnte , vermag dies nicht zu überzeugen. So hat sie weder eine Ausbildung in diesem Bereich noch Berufserfahrung vorzuweisen. Die Anstellungen bei einem Autohaus und einem Lieferanten für Automobilzubehör befähigen sie nicht dazu, eine eigentliche Tätigkeit im Fahrzeugbau auszuüben , zumal sie

als Kundenberaterin respektive in der Administration tätig war.

Schliesslich erscheint auch eine Tätigkeit als Hauspflegerin nicht als wahrschein lich. Soweit sich der Beschwerdeführer auf entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen seiner Mutter beruft, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

Angesichts der Ausbildung und der bisher ausgeübten Tätigkeiten ist nicht klar, welche Tätigkeit die Mutter des Beschwerdeführers ohne Pflege- und Betreuungs aufgaben ausüben würde .

Eine einfache Hilfstätigkeit im administrativen Bereich ist durchaus denkbar, eine genaue Einordnung erschein t jedoch weder bezüglich Branche noch bezüglich Berufs gruppe

möglich .

Vor diesem Hintergrund er weis t sich die Anwendung des Lohnrechners

Salarium nicht als sachgerecht.

3.3.8

Nach dem Gesagten

rechtfertigt es sich,

das hypothetische Einkommen gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss LSE festzulegen und zwar

für Tätigkeiten auf Kompe tenzniveau

1. So kann w eder aufgrund des Besuchs der Industriefach schule Z.___ in der Slowakei noch aufgrund der bisherigen Berufserfahrung auf eine Tätigkeit in der Schweiz auf Kompetenzniveau 2

geschlossen werden , zumal die Mutter des Beschwerdeführers bisher noch nie in der Schweiz gearbeitet hat .

Gestützt auf den Tabellenlohn für Frauen in Hilfstätigkeiten gemäss LSE 2020 (TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Zentralwert) resultiert unter Berück sichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 202 0 von 41.7 Stunden pro Woche (BF S , Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) ein E inkommen von

rund

Fr. 5 3 ' 493 .-- ( Fr. 4‘276 : 40 x 41.7 x 12). 3.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die Vergütung der Kosten

für durch die Mutter erbrachte Pflege und Betreuung nach Art. 14 Abs. 1 lit . b ELG in Ver bindung mit § 12 ZLV

von einem jährlichen Verdienstausfall

in der Höhe v on Fr. 53'493 .-- (anstelle von Fr. 42'912.--) auszugehen ist. Dies führt zur Gutheis sung der Beschwerde in dem Sinne, dass die Sache , ausgehend vom genannten Erwerbsausfall der Mutter des Beschwerdeführers, an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen ist, damit d ie se die zu vergütenden Krankheits- und Behinderungs kosten für die Jahre 2020 bis 2023 neu berechne und hernach darüber neu entscheide . 4.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskrite rien nennt § 7 GebV

SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2024 ( Urk. 1 8 ) wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht die Möglichkeit besteht, dem Gericht vor Fällung des Endentscheides eine detail lierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher ange fallenen Barauslagen einzureichen, und dass das Gericht im Unterlassungsfall die Entschädigung nach Ermessen festsetzt. Bis dato wurde keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung beim praxisgemässen Stundenan satz von Fr. 280 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr.

2'800 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ) festzusetzen ist. Da Rechtsanwalt Felix Frey als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt wurde, ist die Parteientschädigung ihm zuzusprechen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 1. Februar 2024 insoweit aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , zurückgewiesen wird , damit dies e , ausgehend von einem jährlichen Erwerbsausfall der Mutter des Beschwerdeführers von Fr. 53'493.-- , die Krankheits- und Behinderungskosten für die Jahre 2020 bis 2023 neu berechne und hernach darüber neu entscheide . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Felix Frey, Zürich, eine Parteientschädigung von Fr.

2’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Frey - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensNeuenschwander-Erni