opencaselaw.ch

ZL.2024.00016

Neuberechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen aufgrund veränderter Verhältnisse, Rückforderung und Nachzahlung, Frage der selbständigen Anfechtbarkeit einer Umsetzungsverfügung, Verzugszins auf Nachzahlungen.

Zürich SozVersG · 2026-02-11 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Mit Verfügung vom 1 5. August 2023 (Urk. 8/464) berechnete die Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen (nachfolgend Durchführungsstelle), die Zusatz leis tungen der 1971 geborenen X.___ ab 1. Januar 2023 neu, nachdem diese per 1. Mai 2023 eine neue Arbeitsstelle angetreten hat (vgl. Urk. 8/464 hinten). Um eine Rückforderung zu vermeiden, hatte die Durchführungsstelle zuvor die Auszahlung der Leistungen am 1 6. Mai 2023 per 1. Juni 2023 vorübergehend gesperrt (Urk. 8/445A).

Mit besagter Verfügung vom 1 5. August 2023 (Urk. 8/464) errechnete die Durch führungsstelle

die

Differenz

zwischen

den

vorgängig

verfügten

Ansprüchen

ab

1. Januar 2023 und den neu verfügten Ansprüchen. Die Differenz betrug gemäss ihren Berechnungen Fr. 7'560.-- zulasten der Versicherten. In dieser Gegenüber stellung wurden auch die zurückbehaltenen Ansprüche gemäss den alten Berech nungsgrundlagen

für

die

Monate

Juni

bis

August

2023

von

insgesamt

Fr. 8'451.-- berücksichtigt. Die Durchführungsstelle verrechnete schliesslich die negative Dif ferenz zwischen den ursprünglich verfügten und den revidierten Zusatzleistungen mit den gemäss alter Berechnung für die Monate Juni bis August 2023 geschul deten und bis dahin nicht ausbezahlten Zusatzleistungen. Daraus resultierte aus dem Anspruch für die Monate Juni bis August 2023 eine Nachzahlung zugunsten der Versicherten in der Höhe von Fr. 891.--, der zur Auszahlung gelangte (Urk. 8/464). 1.2

Die Versicherte erhob am 1 2. September 2023 Einsprache (Urk. 8/466) gegen die Verfügung vom 1 5. August 2023 (Urk. 8/464) und machte geltend, die von der Durchführungsstelle vorgenommene Verrechnung sei nicht zulässig, da der Exis tenzbedarf nicht unterschritten werden dürfe.

Mit Einspracheentscheid vom 1 6. Januar 2024 (Urk.

2) gelangte die Durchfüh rungsstelle zum Schluss, dass das Existenzminimum unterschritten worden sei und die Verrechnung deshalb aufgehoben werden müsse. Sie hielt daran fest, dass die Erwerbstätigkeit der Versicherten im Mai und Juni 2023 dazu führe, dass bereits höhere AHV-Beiträge als der Nichterwerbstätigenbeitrag entrichtet wor den seien. Die Anrechnung eines Nichterwerbstätigenbeitrags entfalle entspre chend für das Jahr 2023 ab dem 1. Januar 202 3. Es sei eine Rückerstattungsver fügung für die Periode ab dem 1. Januar 2023 bis 3 1. August 2023 zu erlassen. Die Nachzahlungen der Zusatzleistungen für die Monate Juni bis August 2023 würden mit separater Verfügung erfolgen.

Gleichentags wie der Einspracheent scheid wurde eine Umsetzungsverfügung (Urk. 3/5) erlassen, die in Ziffer 2 des Dispositivs des Einspracheentscheids zu dessen integrierendem Bestandteil erklärt wurde (vgl. auch Urk. 8/499). In dieser Umsetzungsverfügung wird der Betrag in der Höhe von Fr. 7'560.-- von der Ver sicherten zurückgefordert. Der ursprünglich verrechnete Betrag von Fr. 7'560.-- sei der Versicherten auszubezahlen. 1.3

Mit Eingabe vom 2 4. Januar 2024 (Urk. 8/500) erhob die Versicherte Einsprache gegen die Umsetzungsverfügung vom 1 6. Januar 202 4. Die Durchführungsstelle stellte sich mit Schreiben vom 3 0. Januar 2024 (Urk. 8/502) auf den Standpunkt, die Umsetzungsverfügung könne nicht selbständig angefochten werden, da sie integrierender Bestandteil des Einspracheentscheids vom 1 6. Januar 2024 sei. 2.

2.1

Am 1 6. Februar 2024 erhob die Versicherte Beschwerde (Urk.

1) mit dem Antrag, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und eine neue Rückerstattungs be rechnung vorzunehmen, ohne Berücksichtigung des bisherigen Anspruchs für die Monate Juni bis August 202 3.

Da die Umsetzungsverfügung mit einer Rechtsmit telbelehrung versehen gewesen, aber gemäss Ausführungen der Durchführungs stelle nicht anfechtbar sei, habe diese das Beschwerdeverfahren zu verantworten und schulde – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – eine Prozessentschä digung. Die Vorgehensweise der Durchführungsstelle sei nicht nachvollziehbar. Es könne ihr nicht zugemutet wer den, die Rückforderung rechtskräftig werden zu lassen, ohne dass ihr die Nach zahlung der Ausstände zugesichert sei.

Mit Stellungnahme vom 2 1. März 2024 (Urk.

7) erklärte die Durchführungsstelle die Mechanismen ihrer Berechnungsmethode und die systemtechnischen Grenzen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 2 7. Mai 2024 (Urk.

12) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträ gen fest und beantragte eventualiter, es sei eine neue Rückerstattungsbe rechnung vom angerufenen Gericht vorzunehmen, ohne Berücksichtigung des bisherigen Anspruchs für die Monate Juni bis August 2023 (S. 2 Ziff. 3). Die Beschwer degegnerin erstattete keine Duplik (vgl. Urk. 15). 2.2

Mit Verfügung vom 1 3. November 2025 (Urk. 17)

wurde der Beschwerde führerin Frist angesetzt, um zu einer vom Gericht nicht auszuschliessenden Abän derung des angefochtenen Einspracheentscheids zu ihrem Nachteil (refor matio

in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen.

Mit Eingabe vom 5 . Januar 2026 hielt die Beschwerdeführerin

an ihre n beschwer deweise gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 21 -22) . Die Einzelrichterin zieht

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG)

in

Verbindung

mit

Art.

E. 1.1 Gemäss Art. 25 Abs.

E. 1.2 Rechtsprechungsgemäss ist für die Rückforderung von formell rechtskräftig aus gerichteten Leistungen erforderlich, dass entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind (BGE 142 V 259 E.

3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (soge nannte prozessuale Revision). Ferner bestimmt Art. 53 Abs.

E. 1.3 Das Gericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern (reformatio in peius) oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat (reformatio in melius), wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellung nahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist (Art. 61 lit . d des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, und § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 144 V 153 E. 4.1.1-4.12, 143 V 295 E. 4.1.5).

E. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheent scheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).

E. 2.1 Zur

Frage der selbständigen Anfechtbarkeit (vgl. hierzu Urk. 1 S. 4 f.) der Umsetzungs verfügung vom 1 6. Januar 2024 (Urk. 3/5) bleibt folgendes anzumer ken:

N ach

Art.

E. 2.2 In der ursprünglich angefochtenen Verfügung vom 1 5. August 2023 (Urk. 8/466) und im darauffolgenden Einspracheentscheid vom 1 6. Januar 2024 (Urk. 2) geht es um die Revision der Zusatzleistungen ab dem

1. Januar 2023 aufgrund einer Änderung der Verhältnisse . Die B eschwerdeführerin nahm per 1. Mai 2023 eine Arbeitstätigkeit auf, was ab diesem Datum bei der Berechnung des Anspruchs die Einnahmeseite beschlug und rückwirkend ab dem

1. Januar 2023

der Anrech nung von Nichterwerbstätigenbeiträge entgegenstand.

Die Beschwerdegegnerin stellte den ursprünglichen Leistungsanspruch der Beschwer deführerin dem r evidierten gegenüber und errechnete einen Rückfor derungsanspruch.

Die angefochtene Verfügung vom 1 5. August 2023 (Urk. 8/466) sah sogleich die Tilgung des Anspruchs durch Verrechnung vor, was die Beschwerdegegnerin in teilweiser Gutheissung der Einsprache als unzulässig erachtete (vgl. Urk. 2 S. 3) . In Abänderung der Verfügung vom 1 5. August 2023 sah die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid eine Rückforderung ohne Verrechnung vor. Die Umsetzungs verfügung vom 1 6. Januar 2024 (Urk. 3/5) i st zwar als Verfügung betitelt und wurde mit einer Rechtmittelbelehrung versehen, regelt aber gegenüber dem Einspracheentscheid nichts Weiteres und bildet integrie render Bestandteil.

Die Bezeichnung als Verfügung und die Rechtmittel belehrung vermögen die Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht zu einer eigenständigen Verfügung zu machen . 2. 3

Der Einspracheentscheid vom 1 6. Januar 2024 und die integrierenden Ausfüh rungen betreffend Umsetzung vom 1 6. Januar 2024 (Urk. 2, Urk. 3/5) bilden vor liegend entsprechend Anfechtungsobjekt der Beschwerde. Materiell ist aufgrund des Vertrauensschutzes davon auszugehen, dass betragsmässig sowohl der Nach zahlungs -

wie

auch

der

Rückforderungsanspruch

in

diesen

Erlassen

der

Beschwer degegnerin verbindlich und dem Rechtmittelweg ans hiesige Gericht zugänglich geregelt wurden.

Dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall einen Teil des Einsprache - entscheids in Verfügungsform kleidete

- wobei sie nur die Rückforderung im «Dis positiv» der Verfügung berücksichtigte -

, erscheint als umständlich, unzweck mässig und öffnet durchaus Tür und Tor für Missverständnisse. Ausserdem sei a m Rande

erwähnt, dass die Beschwerdegegnerin die bei ihr eingereichte Einspra che (Urk. 8/466) gegen die Umsetzungsverfügung vom 1 6. Januar 2024 (Urk. 3/5) dem hiesigen Gericht als Beschwerde hätte weiterleiten müssen (vgl. Art. 30 ATSG).

D as Argument der Beschwerdeführerin, es sei ihr nicht zumutbar gewesen, den Entscheid betreffend Rückforderung ohne einen verbindlichen Entscheid über den Nachzahlungsanspruch in Rechtskraft erwach sen zu lassen (Urk. 1 S. 7), ist ange sichts der beschriebenen Sachlage durchaus nachvollziehbar. 3 . 3 .1

D ie

mit

Verfügung

vom

1 5. August

2023

(Urk. 8/464)

vorgenommene

und

im

Ein spracheentscheid vom 1 6. Januar 2024 (Urk.

2) bestätigte Revision der Zusatz leistungen ab dem 1. Januar 2023 blieb im Beschwerdeverfahren unbestritten

und

gibt auch zu keinen Beanstandungen Anlass. 3 .2

Die Zusatzleistungen wurden während der Dauer des Revisionsverfahrens wäh rend der Monate Juni, Juli und August 2023 bis zum Zeitpunkt der Revisionsver fügung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gesperrt. Es wurden für den fraglichen Zeitraum keine Leistungen ausgerichtet, weshalb nach Rechtskraft die ses Verfahrens die revidierten Leistungen auszubezahlen sind. Für die Monate Juni und Juli 2023 sind dies Zusatzleistungen von je Fr. 372.-- und für den Monat August 2023 Fr. 2'772.-- (vgl. Urk. 8/464 S. 1). Insgesamt besteht demnach ein Nachzahlungsanspruch an Zusatzleistungen zugunsten der Beschwerdeführerin von Fr. 3'516.-- (Fr. 372.-- + Fr. 372.-- + Fr. 2'772.--).

Unbestrittenermassen wurden vom Nachzahlungsanspruch an Zusatzleistungen

bereits

Fr. 891.--

getilgt

(vgl.

Urk. 8/464 S. 2

und

Urk. 3/5

S.

2,

Urk. 1 S. 7 oben), womit noch ein Betrag von Fr. 2'625. -- zugunsten der Beschwerdeführerin offen ist.

Zu diesem Betrag kommt eine monatliche Prämien verbilligung von Fr. 427.90 – soweit diese noch nicht entrichtet wurde – hinzu (vgl. ebenfalls Urk. 8/464 S. 1).

Der Prämienverbil ligungsanspruch beträgt somit insgesamt Fr. 1'283.70. 3 .3

Für eine Rückforderung ist vorliegend der Zeitraum vom 1. Januar bis 3 1. Mai 2023 zu betrachten.

Für die Monate Januar bis April 2023 wurden Zusatzleistungen von je Fr. 45.-- (Januar 2023: Fr. 2'995.-- - Fr. 2'950.--, Februar 2023: Fr. 1'918.-- - Fr. 1'873. -, März und April 2023: Fr. 3'245.-- - Fr. 3'200.--) zu viel ausgerichtet

und im Mai 2023 beträgt die Differenz zwischen den ursprünglich ausgerichteten und den gemäss revidiertem Anspruch geschuldeten Zusatzleistungen Fr. 2'445.-- (Fr. 3'245.-- - Fr. 800.--; vgl. Urk. 8/464 S. 1).

Insgesamt resultiert somit ein Rückforderungsanspruch von Fr. 2'625. -- (Fr. 180.

- + Fr. 2'445.--) . 3 .4

Gemäss

diesen

Berechnungen

ist

ein

Betrag

von

Fr. 2'625.--

(plus

der

Prämienver billigungsanspruch

von

Fr. 1'283.70,

falls

noch

nicht

entrichtet)

nachzuzahlen

(vgl. vorstehend E. 3 . 2), welchem ein Rückforderungsbetrag von ebenfalls Fr. 2'625.-- (vgl. vorstehend E. 3 . 3) entgegensteht. 3 .5

Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung, verzugszins pflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollständig nachgekommen ist.

Der Zinssatz beträgt 5 % (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

ATSV).

Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Ver zugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungs auftrag erteilt wird (Abs. 2).

Die sozialversicherungsrechtliche Verzugszinspflicht ist verschuldensunabhängig ausgestaltet.

Nach Lage der Akten ist keine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwer deführerin

ersichtlich und wurde von der Beschwerdegegnerin auch nicht gel tend gemacht.

Zwar stand erst mit der Verfügung vom 1 5. August 2023 (Urk. 8/464) fest, dass ein Nachzahlungsanspruch besteht, und erst mit de m Einspracheentscheid vom 1 6. Januar 2024 (Urk.

2) beziehungsweise der Umsetzungsverfügung vom glei chen Tag (Urk. 3/5) in welcher Höhe. Festgestellt wurde ein seit Januar 2023 in der nun bekannten Höhe bestehender Anspruch, was Anlass zur Nachzahlung der damit verbundenen Differenz war. Entstand der fragliche Anspruch ab Januar 2023, so lief die Frist von 24 Monaten bis Ende Dezember 2024, so dass ein Anspruch auf Verzugszinsen ab 1. Januar 2025 besteht. 3.6

Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid (Urk.

2) sowie die Umsetzungsver fügung vom 1 6. Januar 2024 aufzuheben sind mit der Feststellung, dass der Beschwer deführerin in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis 3 1. Mai 2023 Zusatz leistungen zur AHV/IV in der Höhe von Fr. 2'625.-- zu viel ausbezahlt worden sind. Dieser Betrag ist zurückzuerstatten.

Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils sind der Beschwerdeführerin die revi dierten Leistungen für die Monate Juni 2023 bis August 2023 im Umfang von Fr. 2'625. -- sowie zusätzlich der Prämienverbilligungsanspruch von Fr. 1'283.70, soweit dieser noch nicht entrichtet wurde,

zuzüglich Verzugszins in der Höhe von

E. 5 % ab dem 1. Januar 2025 bis zum Ende des Monats, in welchem der Zahlungs auftrag erteilt wird, nachzuzahlen. 4.

4.1

Das Verfahren ist kostenlos. 4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, de r Beschwerdeführ erin eine Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese beim praxisge mässen Stundenansatz von Fr.

2

E. 8 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr.

3 ’ 1 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.

Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vo m 1 6. Januar 2024 sowie die Umsetzungsverfügung vom 1 6. Januar 2024 aufge hoben mit der Feststellung, das s der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis 3 1. Mai 2023 Zusatzleistungen zur AHV/IV in der Höhe von Fr. 2'625.-- zu viel aus bezahlt worden sind und dieser Betrag zurückzuerstatten ist.

Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils sind der Beschwerdeführerin die revidierten Leistungen für die Monate Juni bis August 2023 im Umfang von Fr. 2'625.-- sowie zusätz lich der Prämienverbilligungsanspruch von Fr. 1'283.70, soweit dieser noch nicht entrichtet wurde, zuzüglich Verzugszins in der Höhe von 5 % ab dem 1. Januar 2023 bis zum Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird, nachzuzahlen.

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführe rin eine Parteient schädigung von Fr.

3 ’ 1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2024.00016 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 1 1. Februar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg Advokatur Bülach AG Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach gegen Stadt Y.___ Amt für Zusatzleistungen Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Mit Verfügung vom 1 5. August 2023 (Urk. 8/464) berechnete die Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen (nachfolgend Durchführungsstelle), die Zusatz leis tungen der 1971 geborenen X.___ ab 1. Januar 2023 neu, nachdem diese per 1. Mai 2023 eine neue Arbeitsstelle angetreten hat (vgl. Urk. 8/464 hinten). Um eine Rückforderung zu vermeiden, hatte die Durchführungsstelle zuvor die Auszahlung der Leistungen am 1 6. Mai 2023 per 1. Juni 2023 vorübergehend gesperrt (Urk. 8/445A).

Mit besagter Verfügung vom 1 5. August 2023 (Urk. 8/464) errechnete die Durch führungsstelle

die

Differenz

zwischen

den

vorgängig

verfügten

Ansprüchen

ab

1. Januar 2023 und den neu verfügten Ansprüchen. Die Differenz betrug gemäss ihren Berechnungen Fr. 7'560.-- zulasten der Versicherten. In dieser Gegenüber stellung wurden auch die zurückbehaltenen Ansprüche gemäss den alten Berech nungsgrundlagen

für

die

Monate

Juni

bis

August

2023

von

insgesamt

Fr. 8'451.-- berücksichtigt. Die Durchführungsstelle verrechnete schliesslich die negative Dif ferenz zwischen den ursprünglich verfügten und den revidierten Zusatzleistungen mit den gemäss alter Berechnung für die Monate Juni bis August 2023 geschul deten und bis dahin nicht ausbezahlten Zusatzleistungen. Daraus resultierte aus dem Anspruch für die Monate Juni bis August 2023 eine Nachzahlung zugunsten der Versicherten in der Höhe von Fr. 891.--, der zur Auszahlung gelangte (Urk. 8/464). 1.2

Die Versicherte erhob am 1 2. September 2023 Einsprache (Urk. 8/466) gegen die Verfügung vom 1 5. August 2023 (Urk. 8/464) und machte geltend, die von der Durchführungsstelle vorgenommene Verrechnung sei nicht zulässig, da der Exis tenzbedarf nicht unterschritten werden dürfe.

Mit Einspracheentscheid vom 1 6. Januar 2024 (Urk.

2) gelangte die Durchfüh rungsstelle zum Schluss, dass das Existenzminimum unterschritten worden sei und die Verrechnung deshalb aufgehoben werden müsse. Sie hielt daran fest, dass die Erwerbstätigkeit der Versicherten im Mai und Juni 2023 dazu führe, dass bereits höhere AHV-Beiträge als der Nichterwerbstätigenbeitrag entrichtet wor den seien. Die Anrechnung eines Nichterwerbstätigenbeitrags entfalle entspre chend für das Jahr 2023 ab dem 1. Januar 202 3. Es sei eine Rückerstattungsver fügung für die Periode ab dem 1. Januar 2023 bis 3 1. August 2023 zu erlassen. Die Nachzahlungen der Zusatzleistungen für die Monate Juni bis August 2023 würden mit separater Verfügung erfolgen.

Gleichentags wie der Einspracheent scheid wurde eine Umsetzungsverfügung (Urk. 3/5) erlassen, die in Ziffer 2 des Dispositivs des Einspracheentscheids zu dessen integrierendem Bestandteil erklärt wurde (vgl. auch Urk. 8/499). In dieser Umsetzungsverfügung wird der Betrag in der Höhe von Fr. 7'560.-- von der Ver sicherten zurückgefordert. Der ursprünglich verrechnete Betrag von Fr. 7'560.-- sei der Versicherten auszubezahlen. 1.3

Mit Eingabe vom 2 4. Januar 2024 (Urk. 8/500) erhob die Versicherte Einsprache gegen die Umsetzungsverfügung vom 1 6. Januar 202 4. Die Durchführungsstelle stellte sich mit Schreiben vom 3 0. Januar 2024 (Urk. 8/502) auf den Standpunkt, die Umsetzungsverfügung könne nicht selbständig angefochten werden, da sie integrierender Bestandteil des Einspracheentscheids vom 1 6. Januar 2024 sei. 2.

2.1

Am 1 6. Februar 2024 erhob die Versicherte Beschwerde (Urk.

1) mit dem Antrag, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und eine neue Rückerstattungs be rechnung vorzunehmen, ohne Berücksichtigung des bisherigen Anspruchs für die Monate Juni bis August 202 3.

Da die Umsetzungsverfügung mit einer Rechtsmit telbelehrung versehen gewesen, aber gemäss Ausführungen der Durchführungs stelle nicht anfechtbar sei, habe diese das Beschwerdeverfahren zu verantworten und schulde – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – eine Prozessentschä digung. Die Vorgehensweise der Durchführungsstelle sei nicht nachvollziehbar. Es könne ihr nicht zugemutet wer den, die Rückforderung rechtskräftig werden zu lassen, ohne dass ihr die Nach zahlung der Ausstände zugesichert sei.

Mit Stellungnahme vom 2 1. März 2024 (Urk.

7) erklärte die Durchführungsstelle die Mechanismen ihrer Berechnungsmethode und die systemtechnischen Grenzen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 2 7. Mai 2024 (Urk.

12) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträ gen fest und beantragte eventualiter, es sei eine neue Rückerstattungsbe rechnung vom angerufenen Gericht vorzunehmen, ohne Berücksichtigung des bisherigen Anspruchs für die Monate Juni bis August 2023 (S. 2 Ziff. 3). Die Beschwer degegnerin erstattete keine Duplik (vgl. Urk. 15). 2.2

Mit Verfügung vom 1 3. November 2025 (Urk. 17)

wurde der Beschwerde führerin Frist angesetzt, um zu einer vom Gericht nicht auszuschliessenden Abän derung des angefochtenen Einspracheentscheids zu ihrem Nachteil (refor matio

in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen.

Mit Eingabe vom 5 . Januar 2026 hielt die Beschwerdeführerin

an ihre n beschwer deweise gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 21 -22) . Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz

1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG)

in

Verbindung

mit

Art. 2

ATSG

und

Art. 1

Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung

(ELG)

sind

unrechtmässig

bezogene

Ergänzungs leistun gen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleis tungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungs leistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S.

134 Rz .

346). Die Pflicht zur Rücker stattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem all fälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rück erstattungspflicht

(Müller,

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

zum

ELG,

3. Auf lage

2015, Rz . 8 zu Art. 25 ATSG). 1.2

Rechtsprechungsgemäss ist für die Rückforderung von formell rechtskräftig aus gerichteten Leistungen erforderlich, dass entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind (BGE 142 V 259 E.

3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (soge nannte prozessuale Revision). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheent scheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung). 1.3

Das Gericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern (reformatio in peius) oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat (reformatio in melius), wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellung nahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist (Art. 61 lit . d des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, und § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 144 V 153 E. 4.1.1-4.12, 143 V 295 E. 4.1.5). 2. 2.1

Zur

Frage der selbständigen Anfechtbarkeit (vgl. hierzu Urk. 1 S. 4 f.) der Umsetzungs verfügung vom 1 6. Januar 2024 (Urk. 3/5) bleibt folgendes anzumer ken:

N ach

Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (lit . a); Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfangs von Rechten und Pflichten (lit . b); Abwei sung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststel lung von Rechten und Pflichten oder das Nichteintreten auf ein solches Begehren (lit . c). Als Verfügungen gelten mithin autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergan gen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (BGE 141 II 233

E. 3.1;

139 V 72

E. 2.2.1 mit Hinweis, 143 E. 1.2; Urteil 2C_516/2017 vom 1 4. September 2017 E. 3.1). Verfügungen sind den Parteien schriftlich zu eröffnen (Art. 34 Abs. 1 VwVG). Sie sind, auch wenn sie in Brief form ergehen, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmit telbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Im Falle von Unklarheiten über den Verfügungscharakter eines Schreibens ist nicht massgebend, ob die Verwal tungshandlung als Verfügung gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvor schriften für eine Verfügung entspricht, sondern, ob sie die vom Verfügungs begriff geforderten Strukturmerkmale aufweist (vgl. etwa Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Kommentar VwVG, N. 4 zu

Art. 35 VwVG). Formfehler führen allerdings nicht zum Wegfall des Verfügungscharakters. Die Missachtung von Formerfordernissen stellt vielmehr eine mangelhafte Eröffnung dar, aus welcher den Parteien kein Nachteil erwachsen darf (Art. 38 VwVG). Zudem kann die den Formerfordernissen widersprechende Verfügung auch ange fochten werden. Eine Verfügung muss zwingend auf die Erzeugung von Rechts wirkungen gerichtet sein. Damit eine Verfügung vorliegt, ist entscheidend, dass das Handlungsziel der Behörden die Regelung, d.h. die bewusste, ausdrückliche und verbindliche Gestaltung der Rechtsstellung der Betroffenen ist (Müller, a.a.O., N. 76 zu

Art. 5 VwVG). 2.2

In der ursprünglich angefochtenen Verfügung vom 1 5. August 2023 (Urk. 8/466) und im darauffolgenden Einspracheentscheid vom 1 6. Januar 2024 (Urk. 2) geht es um die Revision der Zusatzleistungen ab dem

1. Januar 2023 aufgrund einer Änderung der Verhältnisse . Die B eschwerdeführerin nahm per 1. Mai 2023 eine Arbeitstätigkeit auf, was ab diesem Datum bei der Berechnung des Anspruchs die Einnahmeseite beschlug und rückwirkend ab dem

1. Januar 2023

der Anrech nung von Nichterwerbstätigenbeiträge entgegenstand.

Die Beschwerdegegnerin stellte den ursprünglichen Leistungsanspruch der Beschwer deführerin dem r evidierten gegenüber und errechnete einen Rückfor derungsanspruch.

Die angefochtene Verfügung vom 1 5. August 2023 (Urk. 8/466) sah sogleich die Tilgung des Anspruchs durch Verrechnung vor, was die Beschwerdegegnerin in teilweiser Gutheissung der Einsprache als unzulässig erachtete (vgl. Urk. 2 S. 3) . In Abänderung der Verfügung vom 1 5. August 2023 sah die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid eine Rückforderung ohne Verrechnung vor. Die Umsetzungs verfügung vom 1 6. Januar 2024 (Urk. 3/5) i st zwar als Verfügung betitelt und wurde mit einer Rechtmittelbelehrung versehen, regelt aber gegenüber dem Einspracheentscheid nichts Weiteres und bildet integrie render Bestandteil.

Die Bezeichnung als Verfügung und die Rechtmittel belehrung vermögen die Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht zu einer eigenständigen Verfügung zu machen . 2. 3

Der Einspracheentscheid vom 1 6. Januar 2024 und die integrierenden Ausfüh rungen betreffend Umsetzung vom 1 6. Januar 2024 (Urk. 2, Urk. 3/5) bilden vor liegend entsprechend Anfechtungsobjekt der Beschwerde. Materiell ist aufgrund des Vertrauensschutzes davon auszugehen, dass betragsmässig sowohl der Nach zahlungs -

wie

auch

der

Rückforderungsanspruch

in

diesen

Erlassen

der

Beschwer degegnerin verbindlich und dem Rechtmittelweg ans hiesige Gericht zugänglich geregelt wurden.

Dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall einen Teil des Einsprache - entscheids in Verfügungsform kleidete

- wobei sie nur die Rückforderung im «Dis positiv» der Verfügung berücksichtigte -

, erscheint als umständlich, unzweck mässig und öffnet durchaus Tür und Tor für Missverständnisse. Ausserdem sei a m Rande

erwähnt, dass die Beschwerdegegnerin die bei ihr eingereichte Einspra che (Urk. 8/466) gegen die Umsetzungsverfügung vom 1 6. Januar 2024 (Urk. 3/5) dem hiesigen Gericht als Beschwerde hätte weiterleiten müssen (vgl. Art. 30 ATSG).

D as Argument der Beschwerdeführerin, es sei ihr nicht zumutbar gewesen, den Entscheid betreffend Rückforderung ohne einen verbindlichen Entscheid über den Nachzahlungsanspruch in Rechtskraft erwach sen zu lassen (Urk. 1 S. 7), ist ange sichts der beschriebenen Sachlage durchaus nachvollziehbar. 3 . 3 .1

D ie

mit

Verfügung

vom

1 5. August

2023

(Urk. 8/464)

vorgenommene

und

im

Ein spracheentscheid vom 1 6. Januar 2024 (Urk.

2) bestätigte Revision der Zusatz leistungen ab dem 1. Januar 2023 blieb im Beschwerdeverfahren unbestritten

und

gibt auch zu keinen Beanstandungen Anlass. 3 .2

Die Zusatzleistungen wurden während der Dauer des Revisionsverfahrens wäh rend der Monate Juni, Juli und August 2023 bis zum Zeitpunkt der Revisionsver fügung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gesperrt. Es wurden für den fraglichen Zeitraum keine Leistungen ausgerichtet, weshalb nach Rechtskraft die ses Verfahrens die revidierten Leistungen auszubezahlen sind. Für die Monate Juni und Juli 2023 sind dies Zusatzleistungen von je Fr. 372.-- und für den Monat August 2023 Fr. 2'772.-- (vgl. Urk. 8/464 S. 1). Insgesamt besteht demnach ein Nachzahlungsanspruch an Zusatzleistungen zugunsten der Beschwerdeführerin von Fr. 3'516.-- (Fr. 372.-- + Fr. 372.-- + Fr. 2'772.--).

Unbestrittenermassen wurden vom Nachzahlungsanspruch an Zusatzleistungen

bereits

Fr. 891.--

getilgt

(vgl.

Urk. 8/464 S. 2

und

Urk. 3/5

S.

2,

Urk. 1 S. 7 oben), womit noch ein Betrag von Fr. 2'625. -- zugunsten der Beschwerdeführerin offen ist.

Zu diesem Betrag kommt eine monatliche Prämien verbilligung von Fr. 427.90 – soweit diese noch nicht entrichtet wurde – hinzu (vgl. ebenfalls Urk. 8/464 S. 1).

Der Prämienverbil ligungsanspruch beträgt somit insgesamt Fr. 1'283.70. 3 .3

Für eine Rückforderung ist vorliegend der Zeitraum vom 1. Januar bis 3 1. Mai 2023 zu betrachten.

Für die Monate Januar bis April 2023 wurden Zusatzleistungen von je Fr. 45.-- (Januar 2023: Fr. 2'995.-- - Fr. 2'950.--, Februar 2023: Fr. 1'918.-- - Fr. 1'873. -, März und April 2023: Fr. 3'245.-- - Fr. 3'200.--) zu viel ausgerichtet

und im Mai 2023 beträgt die Differenz zwischen den ursprünglich ausgerichteten und den gemäss revidiertem Anspruch geschuldeten Zusatzleistungen Fr. 2'445.-- (Fr. 3'245.-- - Fr. 800.--; vgl. Urk. 8/464 S. 1).

Insgesamt resultiert somit ein Rückforderungsanspruch von Fr. 2'625. -- (Fr. 180.

- + Fr. 2'445.--) . 3 .4

Gemäss

diesen

Berechnungen

ist

ein

Betrag

von

Fr. 2'625.--

(plus

der

Prämienver billigungsanspruch

von

Fr. 1'283.70,

falls

noch

nicht

entrichtet)

nachzuzahlen

(vgl. vorstehend E. 3 . 2), welchem ein Rückforderungsbetrag von ebenfalls Fr. 2'625.-- (vgl. vorstehend E. 3 . 3) entgegensteht. 3 .5

Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung, verzugszins pflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollständig nachgekommen ist.

Der Zinssatz beträgt 5 % (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

ATSV).

Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Ver zugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungs auftrag erteilt wird (Abs. 2).

Die sozialversicherungsrechtliche Verzugszinspflicht ist verschuldensunabhängig ausgestaltet.

Nach Lage der Akten ist keine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwer deführerin

ersichtlich und wurde von der Beschwerdegegnerin auch nicht gel tend gemacht.

Zwar stand erst mit der Verfügung vom 1 5. August 2023 (Urk. 8/464) fest, dass ein Nachzahlungsanspruch besteht, und erst mit de m Einspracheentscheid vom 1 6. Januar 2024 (Urk.

2) beziehungsweise der Umsetzungsverfügung vom glei chen Tag (Urk. 3/5) in welcher Höhe. Festgestellt wurde ein seit Januar 2023 in der nun bekannten Höhe bestehender Anspruch, was Anlass zur Nachzahlung der damit verbundenen Differenz war. Entstand der fragliche Anspruch ab Januar 2023, so lief die Frist von 24 Monaten bis Ende Dezember 2024, so dass ein Anspruch auf Verzugszinsen ab 1. Januar 2025 besteht. 3.6

Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid (Urk.

2) sowie die Umsetzungsver fügung vom 1 6. Januar 2024 aufzuheben sind mit der Feststellung, dass der Beschwer deführerin in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis 3 1. Mai 2023 Zusatz leistungen zur AHV/IV in der Höhe von Fr. 2'625.-- zu viel ausbezahlt worden sind. Dieser Betrag ist zurückzuerstatten.

Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils sind der Beschwerdeführerin die revi dierten Leistungen für die Monate Juni 2023 bis August 2023 im Umfang von Fr. 2'625. -- sowie zusätzlich der Prämienverbilligungsanspruch von Fr. 1'283.70, soweit dieser noch nicht entrichtet wurde,

zuzüglich Verzugszins in der Höhe von 5 % ab dem 1. Januar 2025 bis zum Ende des Monats, in welchem der Zahlungs auftrag erteilt wird, nachzuzahlen. 4.

4.1

Das Verfahren ist kostenlos. 4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, de r Beschwerdeführ erin eine Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese beim praxisge mässen Stundenansatz von Fr.

2 8 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr.

3 ’ 1 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.

Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vo m 1 6. Januar 2024 sowie die Umsetzungsverfügung vom 1 6. Januar 2024 aufge hoben mit der Feststellung, das s der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis 3 1. Mai 2023 Zusatzleistungen zur AHV/IV in der Höhe von Fr. 2'625.-- zu viel aus bezahlt worden sind und dieser Betrag zurückzuerstatten ist.

Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils sind der Beschwerdeführerin die revidierten Leistungen für die Monate Juni bis August 2023 im Umfang von Fr. 2'625.-- sowie zusätz lich der Prämienverbilligungsanspruch von Fr. 1'283.70, soweit dieser noch nicht entrichtet wurde, zuzüglich Verzugszins in der Höhe von 5 % ab dem 1. Januar 2023 bis zum Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird, nachzuzahlen.

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführe rin eine Parteient schädigung von Fr.

3 ’ 1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächSchüpbach