Sachverhalt
1.
1.1 1.1.1
X.___ , geboren 1989, bezieht seit dem Jahr 2015 Zusatzleistungen zu ihrer Invalidenrente (vgl. Urk. 9 / 2).
Ab Februar 2021 wurde n bei ihrem Ehegatten Y.___
anstelle eines hypothetischen E rwerbseinkommen s (Urk. 17/1 S.
4-7) «Taggelder Arbeitslosenversicherung netto» angerechnet (Urk. 17/ 1) . Nach dem er am 2 6 . Juni 2022 einen Autounfall erlitten hatte , erhielt er von der Suva Taggelder
(Urk. 17/2 ) . 1.1.2
Mit Verfügung vom 5. August 2022 berechnete die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL), die Zusatzleistungen unter Korrektur der anzu rechnenden Arbeitslosentaggelder rückwirkend ab Februar 2021 neu und forderte m it Verfügung vom 4. August 2022 von X.___ und ihrem Ehegatten Y.___ die in der Zeit vom 1. Februar 2021 bis 31. August 2022 zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 22’452.-- zurück, bestehend aus bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr.
16'844.-- sowie kantonaler Beihilfe im Betrag von Fr. 5'608.-- (Urk. 7/V/21). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft
(vgl. dazu Urteil der Einzelrichterin des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2024, Sachverhalt Ziff. 1; Urk. 24) . 1.1.3
Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 berücksichtigte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: AZL) ,
die von der Suva ausge rich teten Taggelder rückwirkend (Urk. 17/3) und gelangte infolge dieser Neube rechnung zum Schluss, dass ihr die Leistungsbezüger
für die Zeit vom 1.
Juni 2022 bis zum 28.
Februar 2023 (zusätzlich) Fr. 1'057.-- zurückzuerstatten hätten (Rückerstattungsverfügung vom 16. Februar 2023, Urk. 17/4). Die gegen diese beiden Verfügungen erhobene Einsprache vom 7. März 2023 hiess das AZL mit Einspracheentscheid vom 20. November 2023 insoweit teilweise gut, als es die Familienzulagen rückwirkend ab Juni 2022 aus der Berechnung nahm sowie die Taggelder der Unfallversicherung ab Februar 2023. An deren Stelle berück sichtigte sie indes ein hypothetische s Erwerbseinkommen des Ehegatten von X.___ , wo mit eine Nachzahlung von Fr.
1'100.-- resultier t
e. Diese verrechnete sie mit der offenen Rückforderung (Urk.
2 S. 6). 1.2
Am 6. Juli 2023 erhob Y.___
Beschwerde gegen die sein en Anspruch auf eine Invalidenrente verneinende Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Juni 2023 ( Urk. 19/1 -2 ;
Verfahren IV.2023.00356 des Sozi alversicherungsgerichts des Kantons Zürich ). Das Gerichts verfahren ist hängig.
Am 10. November 2023 erhoben X.___ und Y.___ im Weiteren hier orts Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
des AZL vom 9. Oktober 2023, mit welchem die Voraussetzungen für den Erlass der am 4. August 2022 verfügten Rückerstattung verneint worden waren (Verfahren ZL.2023.00109
des Sozialver sicherungsgerichts ; vorstehend Ziff. 1.1.2 ). Die Einzelrichterin hob den ange foch tene n
Einspracheentscheid vom 25. Mai 2023 mit Urteil vom 10. Juni 2024 auf mit d er Feststellung , dass der gute Glaube zu bejahen sei; d ie Sache wurde an die Durchführungsstelle zurück gewiesen, damit sie über die weitere Erlassvo rausset zung der grossen finanziellen Härte befinde und hernach über den Erlass der Rückforderung neu verfüge (Urk. 24) . 2. 2.1
Am 8. Januar 2024 erhoben die Ansprecher
zudem Beschwerde im vorliegenden Verfah ren
- das heisst gegen den Einspracheentscheid vom 20. November 2023 (Urk. 2 ; vorstehend Ziff. 1.1.3 ) - ,
worin sie in prozessualer Hinsicht darauf hin wiesen, das Verfahren sei sinnvollerweise mit dem Verfahren ZL.2023.00109 zu vereinigen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). In materieller Hinsicht beantragten sie, der ange fochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei gemäss ihren Erwägun gen eine Neuberechnung vorzunehmen . Überdies sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, entsprechend höhere Zusatzleistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). 2.2
Am 9. Januar 2024 erhob Y.___ sodann hierorts Beschwerde gegen den Ein spracheentscheid der Suva vom 22. November 2023, mit welchem der Fall abschluss per 31. Januar 2023 bestätigt worden war (Urk. 3/4; Verfahren des Sozialversicherungsgerichts UV.2024.00004). Das Gerichtsverfahren ist hängig. 2 . 3
Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2024 im vorliegenden Verfahren schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, das Verfahren sei nicht mit dem Verfahren ZL.2023.00109 zu ver einigen, sondern es seien dessen Akten im vorliegenden Verfahren beizuziehen. Des Weiteren sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, falls die Invalidenver si cherung und/oder der Unfallversicherer noch nicht rechtskräftig über den Anspruch des Beschwerdeführers 2 auf eine Invalidenrente entschieden hätten (Urk. 8 S. 2). D ie Beschwerdeführenden stellten sich mit Eingabe vom 4. April 2024 gegen die beantragte Sistierung des Verfahrens (Urk. 13), woraufhin die Beschwerdegegnerin am 25. April 2024 sowohl an ihrem Antrag auf Sistierung des vorlie g enden Verfah r ens als auch an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhielt (Urk. 16).
Das Gericht zog in der Folge von Amtes wegen
bei den Parteien bekannte Akten aus dem Verfahren ZL.2023.00109 sowie Akten aus dem Verfahren IV.2023.00356 in Sachen des Beschwerdeführers 2 gegen die IV-Stelle bei (Urk.
17-19 ; vgl. vorstehend Ziff. 1.1.2 und Ziff. 1.2 ).
Während sich die Beschwer de gegnerin zu den ergänzten Akten nicht hatte vernehmen lassen, wurde die Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 28. Juni 2024 (Urk. 22) der Beschwer degegnerin mit Gerichtsverfügung vom 2. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 23). Im Weiteren nahm das Gericht das Urteil des Sozial ver sicherungsgerichts ZL.2023.00109 als Urk. 24 zu den Akten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 des Bundesgesetz es über Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ ELG ] ) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen sind in Art. 11 ELG geregelt. Im Gegensatz zu den Ausgaben (Art. 10 ELG; BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis) sind die Einnahmen nicht abschliessend aufgezählt ( Carigiet /Koch, Ergänzungs leistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 208 N. 525). Da die Ergänzungs leistungen die Deckung der laufenden Lebensbe dürf nisse bezwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung – vor be hältlich des Verzichts auf Einkünfte und Vermögenswerte ( Art. 11a ELG ) - nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berück sichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a mit Hinweis auf BGE 122 V 19 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_831/2016 vom 11. Juli 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). 1 .2
Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Ver mö genswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11a ELG ). Eine Verzichts handlung im Sinne dieser Bestimmung liegt unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2). 1 .3
Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ( Art. 11a Abs. 1 ELG ) ist nach der Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern der Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehegatten nichts (BGE 115 V 88 E. 1). Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, sind Art. 14a und Art. 14b der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) weder direkt noch analog anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grund sätze (vgl. Art. 163 des Schweizerische n Zivilgesetzbuch es
[ ZGB ] ) zu berück sichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeits marktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen).
Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungs pflicht (BGE 142 V 12 E. 5.5 mit Hinweis). Eine (in grundsätzlicher oder mass geblicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis). Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leis tungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 respektive Art. 61 lit . c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) mitzuwirken (Art. 28 ATSG; Urteil des Bundes gerichts 9C_134/2021 vom 9. Juni 2021 E. 4.1 mit Hinweis).
Die objektive Beweislast respektive - zufolge des Untersuchungsgrundsatzes - die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 138 V 218 E. 6, 121 V 204 E. 6a) dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG
vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen vermögen die natürliche Ver mutung der Verwertbarkeit einer Erwerbsfähigkeit zu widerlegen. Ein hypo thetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim R egio nalen Arbeitsvermittlungszentrum ( RAV ) zur Arbeitsvermittlung angemel det ist sowie qualitativ und quantitativ aus reichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2 mit Hinweis; zur Kasuistik vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 5.2). 1.4
Nach der Rechtsprechung haben sich die EL-Durchführungsorgane und das Sozialversicherungsgericht mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchti gung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 141 V 343 E. 5.7). Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 140 V 267 E. 5.1). Eine solche Bindung an den IV-Entscheid ist zudem gerechtfertigt, weil zwischen der Leistungsberechtigung in der Invali denversicherung und dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen ein enger Zusam men hang besteht (vgl. dazu Art. 4 Abs. 1 lit . c ELG; BGE 140 V 267 E. 5.2.2, Urteil des Bundesgerichts P 49/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2020 vom 4. Januar 2022 E. 5.3.2). Es ist daher nicht Sache der für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zuständigen Orga ne, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbs unfähig keit ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen. Sondern es ist für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen grundsätzlich auf die von der Invaliden versicherung geschaffene Rechtslage abzustellen, und zwar unbesehen, ob die Verfügung der IV-Stelle inhaltlich richtig oder (zu Gunsten oder zu Ungunsten des Versicherten) falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_710/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 3.2 mit Hinweis). 1.5
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetz mässigkeit der Verwaltungs verfügungen beziehungsweise der Einsprache entscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungs weise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 m.w.H .). 1 . 6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. November 2023 dar, sie habe rückwirkend ab dem 29. Juni 2022 das aus gerichtete Suva-Taggeld berücksichtigt, w as zu einer (weiteren) Rückforderung von Fr. 1'057.-- für die Zeitspanne vom 1. Juni 2022 bis 28. Februar 2023 geführt habe (Urk. 2 S. 1). In Würdigung der familiären Situation sowie der Erwerbs biographie (Urk. 2 S. 4) und mit Blick darauf, dass die Suva ihre Taggeldleis tungen per Ende Januar 2023 eingestellt habe, der Beschwerdeführer 2 keine Arbeits suchbemühungen dargetan habe, und davon ausgehend, dass der Beschwer deführer 2 sich nicht bei der Invalidenversicherung angemeldet habe und nicht auf die eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse abgestellt werden könne (Urk. 2 S. 5), gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dem Beschwerdeführer 2 sei ab Februar 2023 ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Dabei hielt sie unter Bezugnahme auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung en (LSE) fest, das angerechnete Jahreseinkommen von Fr. 36'000.-- wäre selbst bei einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 80 % erzielbar (Urk. 2 S. 5-6).
Hinsichtlich der Familienzulagen führte sie aus, diese habe sie bereits mit Verfügung vom 20. Juli 2023 rückwirkend ab Juni 2022 aus der Berechnung genommen. Diesbezüglich sei die Einsprache gutzuheissen. Ebenso bezüglich der Taggelder der Unfall versicherung , welche ab Februar 2023 aus der Berechnung herauszunehmen seien. An de ren Stelle trete indes das hypothetische Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers 2, woraus eine Nachzahlung von Fr. 1'100.-- resultiere. Diese werde mit der offenen Rückforderung verrech n et (Urk. 2 S. 6). 2.2
Die Beschwerdeführenden wandten dagegen in ihrer Beschwerde vom 8. Januar 2024 zusammengefasst ein, dem Beschwerdeführer 2 sei ab Februar 2023 kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen . Weder sei die Einstellung der Taggelder der Unfallversicherung in Rechtskraft erwachsen, noch liege ein rechtskräftiger Entscheid der Invalidenversicherung vor, bei welcher er sich entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin angemeldet habe (Urk. 1 S. 4 -5 ). Es resultiere ein höherer Anspruch auf Zusatzleistungen, sodass es im Endeffekt keine offenen Rückerstattungen mehr gebe und entsprechend keine Verrechnung mit den Nachzahlungen (Urk. 1 S. 5). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. März 2024 beantragte die Beschwerde gegnerin, das Verfahren sei zu sistieren bis zum Vorliegen rechtskräftiger Entscheide hinsichtlich Invalidenrente sowie Taggelder der Unfallversicherung . Des Weiteren seien die Akten des Verfahrens ZL.2023.00109 beizuziehen (Urk. 8). 2.4
Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Replik vom 4. April 2024 geltend , mangels rechtskräftiger Entscheide der Unfall- und Invalidenversicherung habe die Beschwerdegegnerin voreilig gestützt auf ungesicherte Annahmen nicht nur eine Rückforderung verfügt, sondern ihnen gleichzeitig die für die Bestreitung des Lebensunterhaltes dringend notwendigen Zusatzleistungen vorenthalten. Vor diesem Hintergrund lasse sich die beantragte Sistierung nicht rechtfertigen (Urk. 13).
Nach Einsicht in die vom Gericht beigezogenen Akten des invalidenversiche rungs rechtlichen Verfahrens
brachten die Beschwerdeführenden vor , angesichts des nicht rechtskräftigen Entscheids der IV-Stelle gehe es nicht an, ihnen ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 22). 2.5
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Duplik vom 25. April 2024 aus, dass sie das Verfahren bereits auf Verwaltungsebene sistiert hätte, wenn sie um die fehlende Rechtskraft der beurteilten Ansprüche gegenüber der Invaliden- sowie der Unfallversicherung gewusst hätte. Im Übrigen wies sie darauf hin, dass im Falle der weiteren Anrechnung von Taggeldern der Unfallversicherung oder einer Invalidenrente der Invalidenversicherung nicht unbedingt höhere Zusatzleis tungsansprüche resultieren würden (Urk. 16). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer 2 hat sich im Oktober 2022 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet . Mit Verfügung vom 6.
Juni 2023 verneinte die IV-Stelle
s einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, ihm sei seit Januar 2023 wieder jegliche Tätigkeit zu 100 % zumutbar
(Urk. 19/1).
Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer 2 mit Eingabe vom 6. Juli 2023 anfechten (Urk. 19/2), womit sie nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Das entsprechende Verfahren IV.2023.000356 ist
- wie gesagt - am Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich hängig.
Beim Erlass des hier angefochtenen Einspracheentscheides vom 20. November 2023 (Urk. 2) lag demnach kein rechtskräftiger Entscheid der Invalidenver sicherung vor. Die Beschwerdegegnerin räumte am 25. April 2024 ein, dass sie das Verwaltungs verfahren sistiert hätte, wenn sie von der Pendenz der invaliden- und unfallversicherungsrechtlichen Verfahren gewusst hätte (Urk. 16).
In diesem Zusammenhang ist indes Folgendes zu bemerken :
So lange die Invalidenversicherung nicht rechtskräftig über den Rentenanspruch des Be schwer deführers 2 entschieden hat, fällt die Prüfung der Frage der Arbeits fähigkeit und deren Verwertbarkeit der EL-Stelle zu. Diese hat im Einzelfall abzuklären, welchen Verdienst der nicht invalide Ehegatte erzielen könnte, wobei anhand der in vorstehender E. 1. 3 genannten Kriterien in einem ersten Schritt der zumutbare Beschäfti gungsumfang und in einem zweiten Schritt die Höhe des zumutbaren Erwerbs einkommens festzulegen ist ( Carigiet /Koch, a.a.O. , S. 220 ff. N. 554, N. 563 f. ; Urteil e des Sozialversicherungsgericht s des Kantons Zürich
ZL.2023.00011 vom 21. Dezember 2023 E. 4.1, ZL.2021.00025 vom 22. November 2021 E. 3.1 und E. 3.5-3.6 ). 3.2
In medizinischer Hinsicht liegen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für die Zeit vom 1.
bis 28. Februar 2023 sowie für die Zeit vom 9. März bis 6. April 2023 bei den Akten (Urk. 17/5-6). Die Arztzeugnisse, welche eine vollständige Arbeitsun fähigkeit ausweisen, sind nicht näher begründet, sodass für den Rechtsanwender die ärztliche Beurteilung nicht nachvollziehbar ist und deshalb nicht darauf abgestellt werden kann .
Die Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer 2 soweit aktenkundig am 9.
August 2023 einmalig telefonisch darauf hin, dass die eingereichten Arzt zeugnisse nicht ausreichend seien (Urk. 17/7). Damit kam sie indes dem gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG geltenden Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versiche rungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat, nicht zureichend nach. Weder hat sie sich bei den behandelnden Ärzten nach den Gründen für die attestierte Arbeitsunfähigkeit erkundigt noch hat sie den Beschwerdeführenden in formell zureichender Form Gelegenheit eingeräumt , um detailliertere Arbeitsunfähig keit s zeugnisse einzureichen. 3.3
Selbst wenn der Entscheid der Unfallversicherung entsprechend deren unzu treffender Auskunft vom 23. Juli 2023 (vgl. Urk. 17/8) in Rechtskraft erwachsen gewesen wäre, hätte von der fehlenden Adäquanz der verbliebenen Beschwerden zum Unfallgeschehen - anders als beim Entscheid einer final konzipierten Versicherung wie der
Invalidenversicherung - nicht automatisch auf eine Arbeits fähigkeit geschlossen werden dürfen . 3.4
Unter den gegebenen Umständen hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und stattdessen ohne jegliche eigenen medizinischen Abklärungen im Verwaltungsverfahren einfach auf eine vollständige Arbeits fähigkeit geschlossen. Eine Herabsetzung der Zusatzleistungen auf Zusehen hin, bis die Invalidenversicherung entschieden hat, wird dem Zusatzleistungssystem nicht gerecht, welches gerade zur Deckung der laufenden Ausgaben dient (Urteile des Sozialversicherungsgericht s des Kantons Zürich ZL.2021.00025 vom 22.
November 2021 E. 3.7 und ZL.2012.00062 vom 28.
September 2012 E. 3.4). Dem Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens ist daher nicht Folge zu leisten.
Nach dem Gesagten ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit diese den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers 2 selbständig abkläre und hernach unter Berücksichtigung auch dieser Faktoren das ihm zumutbare hypothetische Einkommen neu bemesse. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit der Erledigung des Verfahrens in diesem Sinne wird der prozessuale Antrag auf Sistierung des Verfahrens gegenstandslos. 4.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretenen Beschwerdeführe nden Anspruch auf eine Parteientschädigung haben.
Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die den Beschwerdeführenden zustehende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 1' 9 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 20. November 2023 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteient schädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 des Bundesgesetz es über Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ ELG ] ) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen sind in Art. 11 ELG geregelt. Im Gegensatz zu den Ausgaben (Art. 10 ELG; BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis) sind die Einnahmen nicht abschliessend aufgezählt ( Carigiet /Koch, Ergänzungs leistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 208 N. 525). Da die Ergänzungs leistungen die Deckung der laufenden Lebensbe dürf nisse bezwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung – vor be hältlich des Verzichts auf Einkünfte und Vermögenswerte ( Art. 11a ELG ) - nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berück sichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a mit Hinweis auf BGE 122 V 19 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_831/2016 vom 11. Juli 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). 1 .2
Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Ver mö genswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11a ELG ). Eine Verzichts handlung im Sinne dieser Bestimmung liegt unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2). 1 .3
Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ( Art. 11a Abs. 1 ELG ) ist nach der Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern der Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehegatten nichts (BGE 115 V 88 E. 1). Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, sind Art. 14a und Art. 14b der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) weder direkt noch analog anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grund sätze (vgl. Art. 163 des Schweizerische n Zivilgesetzbuch es
[ ZGB ] ) zu berück sichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeits marktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen).
Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungs pflicht (BGE 142 V 12 E. 5.5 mit Hinweis). Eine (in grundsätzlicher oder mass geblicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis). Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leis tungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 respektive Art. 61 lit . c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) mitzuwirken (Art. 28 ATSG; Urteil des Bundes gerichts 9C_134/2021 vom 9. Juni 2021 E. 4.1 mit Hinweis).
Die objektive Beweislast respektive - zufolge des Untersuchungsgrundsatzes - die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 138 V 218 E. 6, 121 V 204 E. 6a) dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG
vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen vermögen die natürliche Ver mutung der Verwertbarkeit einer Erwerbsfähigkeit zu widerlegen. Ein hypo thetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim R egio nalen Arbeitsvermittlungszentrum ( RAV ) zur Arbeitsvermittlung angemel det ist sowie qualitativ und quantitativ aus reichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2 mit Hinweis; zur Kasuistik vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 5.2).
E. 1.1.1 X.___ , geboren 1989, bezieht seit dem Jahr 2015 Zusatzleistungen zu ihrer Invalidenrente (vgl. Urk. 9 / 2).
Ab Februar 2021 wurde n bei ihrem Ehegatten Y.___
anstelle eines hypothetischen E rwerbseinkommen s (Urk. 17/1 S.
4-7) «Taggelder Arbeitslosenversicherung netto» angerechnet (Urk. 17/ 1) . Nach dem er am
E. 1.1.2 Mit Verfügung vom 5. August 2022 berechnete die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL), die Zusatzleistungen unter Korrektur der anzu rechnenden Arbeitslosentaggelder rückwirkend ab Februar 2021 neu und forderte m it Verfügung vom 4. August 2022 von X.___ und ihrem Ehegatten Y.___ die in der Zeit vom 1. Februar 2021 bis 31. August 2022 zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 22’452.-- zurück, bestehend aus bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr.
16'844.-- sowie kantonaler Beihilfe im Betrag von Fr. 5'608.-- (Urk. 7/V/21). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft
(vgl. dazu Urteil der Einzelrichterin des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2024, Sachverhalt Ziff. 1; Urk. 24) .
E. 1.1.3 Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 berücksichtigte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: AZL) ,
die von der Suva ausge rich teten Taggelder rückwirkend (Urk. 17/3) und gelangte infolge dieser Neube rechnung zum Schluss, dass ihr die Leistungsbezüger
für die Zeit vom 1.
Juni 2022 bis zum 28.
Februar 2023 (zusätzlich) Fr. 1'057.-- zurückzuerstatten hätten (Rückerstattungsverfügung vom 16. Februar 2023, Urk. 17/4). Die gegen diese beiden Verfügungen erhobene Einsprache vom 7. März 2023 hiess das AZL mit Einspracheentscheid vom 20. November 2023 insoweit teilweise gut, als es die Familienzulagen rückwirkend ab Juni 2022 aus der Berechnung nahm sowie die Taggelder der Unfallversicherung ab Februar 2023. An deren Stelle berück sichtigte sie indes ein hypothetische s Erwerbseinkommen des Ehegatten von X.___ , wo mit eine Nachzahlung von Fr.
1'100.-- resultier t
e. Diese verrechnete sie mit der offenen Rückforderung (Urk.
2 S. 6).
E. 1.2 Am 6. Juli 2023 erhob Y.___
Beschwerde gegen die sein en Anspruch auf eine Invalidenrente verneinende Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Juni 2023 ( Urk. 19/1 -2 ;
Verfahren IV.2023.00356 des Sozi alversicherungsgerichts des Kantons Zürich ). Das Gerichts verfahren ist hängig.
Am 10. November 2023 erhoben X.___ und Y.___ im Weiteren hier orts Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
des AZL vom 9. Oktober 2023, mit welchem die Voraussetzungen für den Erlass der am 4. August 2022 verfügten Rückerstattung verneint worden waren (Verfahren ZL.2023.00109
des Sozialver sicherungsgerichts ; vorstehend Ziff. 1.1.2 ). Die Einzelrichterin hob den ange foch tene n
Einspracheentscheid vom 25. Mai 2023 mit Urteil vom 10. Juni 2024 auf mit d er Feststellung , dass der gute Glaube zu bejahen sei; d ie Sache wurde an die Durchführungsstelle zurück gewiesen, damit sie über die weitere Erlassvo rausset zung der grossen finanziellen Härte befinde und hernach über den Erlass der Rückforderung neu verfüge (Urk. 24) . 2.
E. 1.4 Nach der Rechtsprechung haben sich die EL-Durchführungsorgane und das Sozialversicherungsgericht mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchti gung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 141 V 343 E. 5.7). Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 140 V 267 E. 5.1). Eine solche Bindung an den IV-Entscheid ist zudem gerechtfertigt, weil zwischen der Leistungsberechtigung in der Invali denversicherung und dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen ein enger Zusam men hang besteht (vgl. dazu Art. 4 Abs. 1 lit . c ELG; BGE 140 V 267 E. 5.2.2, Urteil des Bundesgerichts P 49/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2020 vom 4. Januar 2022 E. 5.3.2). Es ist daher nicht Sache der für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zuständigen Orga ne, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbs unfähig keit ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen. Sondern es ist für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen grundsätzlich auf die von der Invaliden versicherung geschaffene Rechtslage abzustellen, und zwar unbesehen, ob die Verfügung der IV-Stelle inhaltlich richtig oder (zu Gunsten oder zu Ungunsten des Versicherten) falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_710/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 3.2 mit Hinweis).
E. 1.5 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetz mässigkeit der Verwaltungs verfügungen beziehungsweise der Einsprache entscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungs weise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 m.w.H .). 1 .
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. November 2023 dar, sie habe rückwirkend ab dem 29. Juni 2022 das aus gerichtete Suva-Taggeld berücksichtigt, w as zu einer (weiteren) Rückforderung von Fr. 1'057.-- für die Zeitspanne vom 1. Juni 2022 bis 28. Februar 2023 geführt habe (Urk. 2 S. 1). In Würdigung der familiären Situation sowie der Erwerbs biographie (Urk. 2 S. 4) und mit Blick darauf, dass die Suva ihre Taggeldleis tungen per Ende Januar 2023 eingestellt habe, der Beschwerdeführer 2 keine Arbeits suchbemühungen dargetan habe, und davon ausgehend, dass der Beschwer deführer 2 sich nicht bei der Invalidenversicherung angemeldet habe und nicht auf die eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse abgestellt werden könne (Urk. 2 S. 5), gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dem Beschwerdeführer 2 sei ab Februar 2023 ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Dabei hielt sie unter Bezugnahme auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung en (LSE) fest, das angerechnete Jahreseinkommen von Fr. 36'000.-- wäre selbst bei einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 80 % erzielbar (Urk. 2 S. 5-6).
Hinsichtlich der Familienzulagen führte sie aus, diese habe sie bereits mit Verfügung vom 20. Juli 2023 rückwirkend ab Juni 2022 aus der Berechnung genommen. Diesbezüglich sei die Einsprache gutzuheissen. Ebenso bezüglich der Taggelder der Unfall versicherung , welche ab Februar 2023 aus der Berechnung herauszunehmen seien. An de ren Stelle trete indes das hypothetische Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers 2, woraus eine Nachzahlung von Fr. 1'100.-- resultiere. Diese werde mit der offenen Rückforderung verrech n et (Urk. 2 S. 6).
E. 2.2 Die Beschwerdeführenden wandten dagegen in ihrer Beschwerde vom 8. Januar 2024 zusammengefasst ein, dem Beschwerdeführer 2 sei ab Februar 2023 kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen . Weder sei die Einstellung der Taggelder der Unfallversicherung in Rechtskraft erwachsen, noch liege ein rechtskräftiger Entscheid der Invalidenversicherung vor, bei welcher er sich entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin angemeldet habe (Urk. 1 S. 4 -5 ). Es resultiere ein höherer Anspruch auf Zusatzleistungen, sodass es im Endeffekt keine offenen Rückerstattungen mehr gebe und entsprechend keine Verrechnung mit den Nachzahlungen (Urk. 1 S. 5).
E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. März 2024 beantragte die Beschwerde gegnerin, das Verfahren sei zu sistieren bis zum Vorliegen rechtskräftiger Entscheide hinsichtlich Invalidenrente sowie Taggelder der Unfallversicherung . Des Weiteren seien die Akten des Verfahrens ZL.2023.00109 beizuziehen (Urk. 8).
E. 2.4 Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Replik vom 4. April 2024 geltend , mangels rechtskräftiger Entscheide der Unfall- und Invalidenversicherung habe die Beschwerdegegnerin voreilig gestützt auf ungesicherte Annahmen nicht nur eine Rückforderung verfügt, sondern ihnen gleichzeitig die für die Bestreitung des Lebensunterhaltes dringend notwendigen Zusatzleistungen vorenthalten. Vor diesem Hintergrund lasse sich die beantragte Sistierung nicht rechtfertigen (Urk. 13).
Nach Einsicht in die vom Gericht beigezogenen Akten des invalidenversiche rungs rechtlichen Verfahrens
brachten die Beschwerdeführenden vor , angesichts des nicht rechtskräftigen Entscheids der IV-Stelle gehe es nicht an, ihnen ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 22).
E. 2.5 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Duplik vom 25. April 2024 aus, dass sie das Verfahren bereits auf Verwaltungsebene sistiert hätte, wenn sie um die fehlende Rechtskraft der beurteilten Ansprüche gegenüber der Invaliden- sowie der Unfallversicherung gewusst hätte. Im Übrigen wies sie darauf hin, dass im Falle der weiteren Anrechnung von Taggeldern der Unfallversicherung oder einer Invalidenrente der Invalidenversicherung nicht unbedingt höhere Zusatzleis tungsansprüche resultieren würden (Urk. 16). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer 2 hat sich im Oktober 2022 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet . Mit Verfügung vom 6.
Juni 2023 verneinte die IV-Stelle
s einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, ihm sei seit Januar 2023 wieder jegliche Tätigkeit zu 100 % zumutbar
(Urk. 19/1).
Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer 2 mit Eingabe vom 6. Juli 2023 anfechten (Urk. 19/2), womit sie nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Das entsprechende Verfahren IV.2023.000356 ist
- wie gesagt - am Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich hängig.
Beim Erlass des hier angefochtenen Einspracheentscheides vom 20. November 2023 (Urk. 2) lag demnach kein rechtskräftiger Entscheid der Invalidenver sicherung vor. Die Beschwerdegegnerin räumte am 25. April 2024 ein, dass sie das Verwaltungs verfahren sistiert hätte, wenn sie von der Pendenz der invaliden- und unfallversicherungsrechtlichen Verfahren gewusst hätte (Urk. 16).
In diesem Zusammenhang ist indes Folgendes zu bemerken :
So lange die Invalidenversicherung nicht rechtskräftig über den Rentenanspruch des Be schwer deführers 2 entschieden hat, fällt die Prüfung der Frage der Arbeits fähigkeit und deren Verwertbarkeit der EL-Stelle zu. Diese hat im Einzelfall abzuklären, welchen Verdienst der nicht invalide Ehegatte erzielen könnte, wobei anhand der in vorstehender E. 1. 3 genannten Kriterien in einem ersten Schritt der zumutbare Beschäfti gungsumfang und in einem zweiten Schritt die Höhe des zumutbaren Erwerbs einkommens festzulegen ist ( Carigiet /Koch, a.a.O. , S. 220 ff. N. 554, N. 563 f. ; Urteil e des Sozialversicherungsgericht s des Kantons Zürich
ZL.2023.00011 vom 21. Dezember 2023 E. 4.1, ZL.2021.00025 vom 22. November 2021 E. 3.1 und E. 3.5-3.6 ). 3.2
In medizinischer Hinsicht liegen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für die Zeit vom 1.
bis 28. Februar 2023 sowie für die Zeit vom 9. März bis 6. April 2023 bei den Akten (Urk. 17/5-6). Die Arztzeugnisse, welche eine vollständige Arbeitsun fähigkeit ausweisen, sind nicht näher begründet, sodass für den Rechtsanwender die ärztliche Beurteilung nicht nachvollziehbar ist und deshalb nicht darauf abgestellt werden kann .
Die Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer 2 soweit aktenkundig am 9.
August 2023 einmalig telefonisch darauf hin, dass die eingereichten Arzt zeugnisse nicht ausreichend seien (Urk. 17/7). Damit kam sie indes dem gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG geltenden Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versiche rungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat, nicht zureichend nach. Weder hat sie sich bei den behandelnden Ärzten nach den Gründen für die attestierte Arbeitsunfähigkeit erkundigt noch hat sie den Beschwerdeführenden in formell zureichender Form Gelegenheit eingeräumt , um detailliertere Arbeitsunfähig keit s zeugnisse einzureichen. 3.3
Selbst wenn der Entscheid der Unfallversicherung entsprechend deren unzu treffender Auskunft vom 23. Juli 2023 (vgl. Urk. 17/8) in Rechtskraft erwachsen gewesen wäre, hätte von der fehlenden Adäquanz der verbliebenen Beschwerden zum Unfallgeschehen - anders als beim Entscheid einer final konzipierten Versicherung wie der
Invalidenversicherung - nicht automatisch auf eine Arbeits fähigkeit geschlossen werden dürfen . 3.4
Unter den gegebenen Umständen hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und stattdessen ohne jegliche eigenen medizinischen Abklärungen im Verwaltungsverfahren einfach auf eine vollständige Arbeits fähigkeit geschlossen. Eine Herabsetzung der Zusatzleistungen auf Zusehen hin, bis die Invalidenversicherung entschieden hat, wird dem Zusatzleistungssystem nicht gerecht, welches gerade zur Deckung der laufenden Ausgaben dient (Urteile des Sozialversicherungsgericht s des Kantons Zürich ZL.2021.00025 vom 22.
November 2021 E. 3.7 und ZL.2012.00062 vom 28.
September 2012 E. 3.4). Dem Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens ist daher nicht Folge zu leisten.
Nach dem Gesagten ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit diese den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers 2 selbständig abkläre und hernach unter Berücksichtigung auch dieser Faktoren das ihm zumutbare hypothetische Einkommen neu bemesse. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit der Erledigung des Verfahrens in diesem Sinne wird der prozessuale Antrag auf Sistierung des Verfahrens gegenstandslos. 4.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretenen Beschwerdeführe nden Anspruch auf eine Parteientschädigung haben.
Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die den Beschwerdeführenden zustehende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 1'
E. 6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
E. 9 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 20. November 2023 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteient schädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2024.00002
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom
21. August 2024 in Sac hen 1.
X.___ 2.
Y.___ Beschwerdeführende beide vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1 1.1.1
X.___ , geboren 1989, bezieht seit dem Jahr 2015 Zusatzleistungen zu ihrer Invalidenrente (vgl. Urk. 9 / 2).
Ab Februar 2021 wurde n bei ihrem Ehegatten Y.___
anstelle eines hypothetischen E rwerbseinkommen s (Urk. 17/1 S.
4-7) «Taggelder Arbeitslosenversicherung netto» angerechnet (Urk. 17/ 1) . Nach dem er am 2 6 . Juni 2022 einen Autounfall erlitten hatte , erhielt er von der Suva Taggelder
(Urk. 17/2 ) . 1.1.2
Mit Verfügung vom 5. August 2022 berechnete die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL), die Zusatzleistungen unter Korrektur der anzu rechnenden Arbeitslosentaggelder rückwirkend ab Februar 2021 neu und forderte m it Verfügung vom 4. August 2022 von X.___ und ihrem Ehegatten Y.___ die in der Zeit vom 1. Februar 2021 bis 31. August 2022 zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 22’452.-- zurück, bestehend aus bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr.
16'844.-- sowie kantonaler Beihilfe im Betrag von Fr. 5'608.-- (Urk. 7/V/21). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft
(vgl. dazu Urteil der Einzelrichterin des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2024, Sachverhalt Ziff. 1; Urk. 24) . 1.1.3
Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 berücksichtigte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: AZL) ,
die von der Suva ausge rich teten Taggelder rückwirkend (Urk. 17/3) und gelangte infolge dieser Neube rechnung zum Schluss, dass ihr die Leistungsbezüger
für die Zeit vom 1.
Juni 2022 bis zum 28.
Februar 2023 (zusätzlich) Fr. 1'057.-- zurückzuerstatten hätten (Rückerstattungsverfügung vom 16. Februar 2023, Urk. 17/4). Die gegen diese beiden Verfügungen erhobene Einsprache vom 7. März 2023 hiess das AZL mit Einspracheentscheid vom 20. November 2023 insoweit teilweise gut, als es die Familienzulagen rückwirkend ab Juni 2022 aus der Berechnung nahm sowie die Taggelder der Unfallversicherung ab Februar 2023. An deren Stelle berück sichtigte sie indes ein hypothetische s Erwerbseinkommen des Ehegatten von X.___ , wo mit eine Nachzahlung von Fr.
1'100.-- resultier t
e. Diese verrechnete sie mit der offenen Rückforderung (Urk.
2 S. 6). 1.2
Am 6. Juli 2023 erhob Y.___
Beschwerde gegen die sein en Anspruch auf eine Invalidenrente verneinende Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Juni 2023 ( Urk. 19/1 -2 ;
Verfahren IV.2023.00356 des Sozi alversicherungsgerichts des Kantons Zürich ). Das Gerichts verfahren ist hängig.
Am 10. November 2023 erhoben X.___ und Y.___ im Weiteren hier orts Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
des AZL vom 9. Oktober 2023, mit welchem die Voraussetzungen für den Erlass der am 4. August 2022 verfügten Rückerstattung verneint worden waren (Verfahren ZL.2023.00109
des Sozialver sicherungsgerichts ; vorstehend Ziff. 1.1.2 ). Die Einzelrichterin hob den ange foch tene n
Einspracheentscheid vom 25. Mai 2023 mit Urteil vom 10. Juni 2024 auf mit d er Feststellung , dass der gute Glaube zu bejahen sei; d ie Sache wurde an die Durchführungsstelle zurück gewiesen, damit sie über die weitere Erlassvo rausset zung der grossen finanziellen Härte befinde und hernach über den Erlass der Rückforderung neu verfüge (Urk. 24) . 2. 2.1
Am 8. Januar 2024 erhoben die Ansprecher
zudem Beschwerde im vorliegenden Verfah ren
- das heisst gegen den Einspracheentscheid vom 20. November 2023 (Urk. 2 ; vorstehend Ziff. 1.1.3 ) - ,
worin sie in prozessualer Hinsicht darauf hin wiesen, das Verfahren sei sinnvollerweise mit dem Verfahren ZL.2023.00109 zu vereinigen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). In materieller Hinsicht beantragten sie, der ange fochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei gemäss ihren Erwägun gen eine Neuberechnung vorzunehmen . Überdies sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, entsprechend höhere Zusatzleistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). 2.2
Am 9. Januar 2024 erhob Y.___ sodann hierorts Beschwerde gegen den Ein spracheentscheid der Suva vom 22. November 2023, mit welchem der Fall abschluss per 31. Januar 2023 bestätigt worden war (Urk. 3/4; Verfahren des Sozialversicherungsgerichts UV.2024.00004). Das Gerichtsverfahren ist hängig. 2 . 3
Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2024 im vorliegenden Verfahren schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, das Verfahren sei nicht mit dem Verfahren ZL.2023.00109 zu ver einigen, sondern es seien dessen Akten im vorliegenden Verfahren beizuziehen. Des Weiteren sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, falls die Invalidenver si cherung und/oder der Unfallversicherer noch nicht rechtskräftig über den Anspruch des Beschwerdeführers 2 auf eine Invalidenrente entschieden hätten (Urk. 8 S. 2). D ie Beschwerdeführenden stellten sich mit Eingabe vom 4. April 2024 gegen die beantragte Sistierung des Verfahrens (Urk. 13), woraufhin die Beschwerdegegnerin am 25. April 2024 sowohl an ihrem Antrag auf Sistierung des vorlie g enden Verfah r ens als auch an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhielt (Urk. 16).
Das Gericht zog in der Folge von Amtes wegen
bei den Parteien bekannte Akten aus dem Verfahren ZL.2023.00109 sowie Akten aus dem Verfahren IV.2023.00356 in Sachen des Beschwerdeführers 2 gegen die IV-Stelle bei (Urk.
17-19 ; vgl. vorstehend Ziff. 1.1.2 und Ziff. 1.2 ).
Während sich die Beschwer de gegnerin zu den ergänzten Akten nicht hatte vernehmen lassen, wurde die Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 28. Juni 2024 (Urk. 22) der Beschwer degegnerin mit Gerichtsverfügung vom 2. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 23). Im Weiteren nahm das Gericht das Urteil des Sozial ver sicherungsgerichts ZL.2023.00109 als Urk. 24 zu den Akten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 des Bundesgesetz es über Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ ELG ] ) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen sind in Art. 11 ELG geregelt. Im Gegensatz zu den Ausgaben (Art. 10 ELG; BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis) sind die Einnahmen nicht abschliessend aufgezählt ( Carigiet /Koch, Ergänzungs leistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 208 N. 525). Da die Ergänzungs leistungen die Deckung der laufenden Lebensbe dürf nisse bezwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung – vor be hältlich des Verzichts auf Einkünfte und Vermögenswerte ( Art. 11a ELG ) - nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berück sichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a mit Hinweis auf BGE 122 V 19 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_831/2016 vom 11. Juli 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). 1 .2
Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Ver mö genswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11a ELG ). Eine Verzichts handlung im Sinne dieser Bestimmung liegt unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2). 1 .3
Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ( Art. 11a Abs. 1 ELG ) ist nach der Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern der Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehegatten nichts (BGE 115 V 88 E. 1). Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, sind Art. 14a und Art. 14b der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) weder direkt noch analog anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grund sätze (vgl. Art. 163 des Schweizerische n Zivilgesetzbuch es
[ ZGB ] ) zu berück sichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeits marktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen).
Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungs pflicht (BGE 142 V 12 E. 5.5 mit Hinweis). Eine (in grundsätzlicher oder mass geblicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis). Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leis tungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 respektive Art. 61 lit . c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) mitzuwirken (Art. 28 ATSG; Urteil des Bundes gerichts 9C_134/2021 vom 9. Juni 2021 E. 4.1 mit Hinweis).
Die objektive Beweislast respektive - zufolge des Untersuchungsgrundsatzes - die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 138 V 218 E. 6, 121 V 204 E. 6a) dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG
vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen vermögen die natürliche Ver mutung der Verwertbarkeit einer Erwerbsfähigkeit zu widerlegen. Ein hypo thetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim R egio nalen Arbeitsvermittlungszentrum ( RAV ) zur Arbeitsvermittlung angemel det ist sowie qualitativ und quantitativ aus reichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2 mit Hinweis; zur Kasuistik vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 5.2). 1.4
Nach der Rechtsprechung haben sich die EL-Durchführungsorgane und das Sozialversicherungsgericht mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchti gung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 141 V 343 E. 5.7). Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 140 V 267 E. 5.1). Eine solche Bindung an den IV-Entscheid ist zudem gerechtfertigt, weil zwischen der Leistungsberechtigung in der Invali denversicherung und dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen ein enger Zusam men hang besteht (vgl. dazu Art. 4 Abs. 1 lit . c ELG; BGE 140 V 267 E. 5.2.2, Urteil des Bundesgerichts P 49/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2020 vom 4. Januar 2022 E. 5.3.2). Es ist daher nicht Sache der für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zuständigen Orga ne, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbs unfähig keit ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen. Sondern es ist für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen grundsätzlich auf die von der Invaliden versicherung geschaffene Rechtslage abzustellen, und zwar unbesehen, ob die Verfügung der IV-Stelle inhaltlich richtig oder (zu Gunsten oder zu Ungunsten des Versicherten) falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_710/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 3.2 mit Hinweis). 1.5
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetz mässigkeit der Verwaltungs verfügungen beziehungsweise der Einsprache entscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungs weise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 m.w.H .). 1 . 6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. November 2023 dar, sie habe rückwirkend ab dem 29. Juni 2022 das aus gerichtete Suva-Taggeld berücksichtigt, w as zu einer (weiteren) Rückforderung von Fr. 1'057.-- für die Zeitspanne vom 1. Juni 2022 bis 28. Februar 2023 geführt habe (Urk. 2 S. 1). In Würdigung der familiären Situation sowie der Erwerbs biographie (Urk. 2 S. 4) und mit Blick darauf, dass die Suva ihre Taggeldleis tungen per Ende Januar 2023 eingestellt habe, der Beschwerdeführer 2 keine Arbeits suchbemühungen dargetan habe, und davon ausgehend, dass der Beschwer deführer 2 sich nicht bei der Invalidenversicherung angemeldet habe und nicht auf die eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse abgestellt werden könne (Urk. 2 S. 5), gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dem Beschwerdeführer 2 sei ab Februar 2023 ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Dabei hielt sie unter Bezugnahme auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung en (LSE) fest, das angerechnete Jahreseinkommen von Fr. 36'000.-- wäre selbst bei einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 80 % erzielbar (Urk. 2 S. 5-6).
Hinsichtlich der Familienzulagen führte sie aus, diese habe sie bereits mit Verfügung vom 20. Juli 2023 rückwirkend ab Juni 2022 aus der Berechnung genommen. Diesbezüglich sei die Einsprache gutzuheissen. Ebenso bezüglich der Taggelder der Unfall versicherung , welche ab Februar 2023 aus der Berechnung herauszunehmen seien. An de ren Stelle trete indes das hypothetische Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers 2, woraus eine Nachzahlung von Fr. 1'100.-- resultiere. Diese werde mit der offenen Rückforderung verrech n et (Urk. 2 S. 6). 2.2
Die Beschwerdeführenden wandten dagegen in ihrer Beschwerde vom 8. Januar 2024 zusammengefasst ein, dem Beschwerdeführer 2 sei ab Februar 2023 kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen . Weder sei die Einstellung der Taggelder der Unfallversicherung in Rechtskraft erwachsen, noch liege ein rechtskräftiger Entscheid der Invalidenversicherung vor, bei welcher er sich entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin angemeldet habe (Urk. 1 S. 4 -5 ). Es resultiere ein höherer Anspruch auf Zusatzleistungen, sodass es im Endeffekt keine offenen Rückerstattungen mehr gebe und entsprechend keine Verrechnung mit den Nachzahlungen (Urk. 1 S. 5). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. März 2024 beantragte die Beschwerde gegnerin, das Verfahren sei zu sistieren bis zum Vorliegen rechtskräftiger Entscheide hinsichtlich Invalidenrente sowie Taggelder der Unfallversicherung . Des Weiteren seien die Akten des Verfahrens ZL.2023.00109 beizuziehen (Urk. 8). 2.4
Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Replik vom 4. April 2024 geltend , mangels rechtskräftiger Entscheide der Unfall- und Invalidenversicherung habe die Beschwerdegegnerin voreilig gestützt auf ungesicherte Annahmen nicht nur eine Rückforderung verfügt, sondern ihnen gleichzeitig die für die Bestreitung des Lebensunterhaltes dringend notwendigen Zusatzleistungen vorenthalten. Vor diesem Hintergrund lasse sich die beantragte Sistierung nicht rechtfertigen (Urk. 13).
Nach Einsicht in die vom Gericht beigezogenen Akten des invalidenversiche rungs rechtlichen Verfahrens
brachten die Beschwerdeführenden vor , angesichts des nicht rechtskräftigen Entscheids der IV-Stelle gehe es nicht an, ihnen ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 22). 2.5
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Duplik vom 25. April 2024 aus, dass sie das Verfahren bereits auf Verwaltungsebene sistiert hätte, wenn sie um die fehlende Rechtskraft der beurteilten Ansprüche gegenüber der Invaliden- sowie der Unfallversicherung gewusst hätte. Im Übrigen wies sie darauf hin, dass im Falle der weiteren Anrechnung von Taggeldern der Unfallversicherung oder einer Invalidenrente der Invalidenversicherung nicht unbedingt höhere Zusatzleis tungsansprüche resultieren würden (Urk. 16). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer 2 hat sich im Oktober 2022 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet . Mit Verfügung vom 6.
Juni 2023 verneinte die IV-Stelle
s einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, ihm sei seit Januar 2023 wieder jegliche Tätigkeit zu 100 % zumutbar
(Urk. 19/1).
Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer 2 mit Eingabe vom 6. Juli 2023 anfechten (Urk. 19/2), womit sie nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Das entsprechende Verfahren IV.2023.000356 ist
- wie gesagt - am Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich hängig.
Beim Erlass des hier angefochtenen Einspracheentscheides vom 20. November 2023 (Urk. 2) lag demnach kein rechtskräftiger Entscheid der Invalidenver sicherung vor. Die Beschwerdegegnerin räumte am 25. April 2024 ein, dass sie das Verwaltungs verfahren sistiert hätte, wenn sie von der Pendenz der invaliden- und unfallversicherungsrechtlichen Verfahren gewusst hätte (Urk. 16).
In diesem Zusammenhang ist indes Folgendes zu bemerken :
So lange die Invalidenversicherung nicht rechtskräftig über den Rentenanspruch des Be schwer deführers 2 entschieden hat, fällt die Prüfung der Frage der Arbeits fähigkeit und deren Verwertbarkeit der EL-Stelle zu. Diese hat im Einzelfall abzuklären, welchen Verdienst der nicht invalide Ehegatte erzielen könnte, wobei anhand der in vorstehender E. 1. 3 genannten Kriterien in einem ersten Schritt der zumutbare Beschäfti gungsumfang und in einem zweiten Schritt die Höhe des zumutbaren Erwerbs einkommens festzulegen ist ( Carigiet /Koch, a.a.O. , S. 220 ff. N. 554, N. 563 f. ; Urteil e des Sozialversicherungsgericht s des Kantons Zürich
ZL.2023.00011 vom 21. Dezember 2023 E. 4.1, ZL.2021.00025 vom 22. November 2021 E. 3.1 und E. 3.5-3.6 ). 3.2
In medizinischer Hinsicht liegen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für die Zeit vom 1.
bis 28. Februar 2023 sowie für die Zeit vom 9. März bis 6. April 2023 bei den Akten (Urk. 17/5-6). Die Arztzeugnisse, welche eine vollständige Arbeitsun fähigkeit ausweisen, sind nicht näher begründet, sodass für den Rechtsanwender die ärztliche Beurteilung nicht nachvollziehbar ist und deshalb nicht darauf abgestellt werden kann .
Die Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer 2 soweit aktenkundig am 9.
August 2023 einmalig telefonisch darauf hin, dass die eingereichten Arzt zeugnisse nicht ausreichend seien (Urk. 17/7). Damit kam sie indes dem gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG geltenden Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versiche rungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat, nicht zureichend nach. Weder hat sie sich bei den behandelnden Ärzten nach den Gründen für die attestierte Arbeitsunfähigkeit erkundigt noch hat sie den Beschwerdeführenden in formell zureichender Form Gelegenheit eingeräumt , um detailliertere Arbeitsunfähig keit s zeugnisse einzureichen. 3.3
Selbst wenn der Entscheid der Unfallversicherung entsprechend deren unzu treffender Auskunft vom 23. Juli 2023 (vgl. Urk. 17/8) in Rechtskraft erwachsen gewesen wäre, hätte von der fehlenden Adäquanz der verbliebenen Beschwerden zum Unfallgeschehen - anders als beim Entscheid einer final konzipierten Versicherung wie der
Invalidenversicherung - nicht automatisch auf eine Arbeits fähigkeit geschlossen werden dürfen . 3.4
Unter den gegebenen Umständen hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und stattdessen ohne jegliche eigenen medizinischen Abklärungen im Verwaltungsverfahren einfach auf eine vollständige Arbeits fähigkeit geschlossen. Eine Herabsetzung der Zusatzleistungen auf Zusehen hin, bis die Invalidenversicherung entschieden hat, wird dem Zusatzleistungssystem nicht gerecht, welches gerade zur Deckung der laufenden Ausgaben dient (Urteile des Sozialversicherungsgericht s des Kantons Zürich ZL.2021.00025 vom 22.
November 2021 E. 3.7 und ZL.2012.00062 vom 28.
September 2012 E. 3.4). Dem Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens ist daher nicht Folge zu leisten.
Nach dem Gesagten ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit diese den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers 2 selbständig abkläre und hernach unter Berücksichtigung auch dieser Faktoren das ihm zumutbare hypothetische Einkommen neu bemesse. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit der Erledigung des Verfahrens in diesem Sinne wird der prozessuale Antrag auf Sistierung des Verfahrens gegenstandslos. 4.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretenen Beschwerdeführe nden Anspruch auf eine Parteientschädigung haben.
Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die den Beschwerdeführenden zustehende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 1' 9 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 20. November 2023 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteient schädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer