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ZL.2024.00001

Abstellen auf das in einem früher ergangenem in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid festgestellten Verzichtsvermögen ohne eine nochmalige materielle Prüfung nicht rechtens; Höhe des anzurechnenden Erwerbseinkommens unklar; Rückweisung zum Eintreten auf die Einsprache hinsichtlich Verzichtsvermögen und zur Neuberechnung des Erwerbseinkommens.

Zürich SozVersG · 2024-05-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1955, bez ieht von der Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), seit August 2018 Zusatzleistungen neben seiner Altersrente der Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHV ; vgl. Urk. 8/23/2- 5 ; Urk. 8/20-22 ; Urk. 8/27/1 4 ).

Mit Verfügung vom 13. September 2022 (Urk. 8/39/2-7 = Urk. 8/49/140-145 , Rev. 12) berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen ab August 2022 zufolge Anrechnung des Erwerbseinkommens seines Sohnes Z.___

(geb. 2002)

ab September 2022 infolge Verlängerung des Lehrvertrags nach dem Qualifikationsverfahren neu (vgl. Urk. 8/39/ 17-19 = Urk. 8/49/ 150-152 ). Dagegen erhob der Versicherte am 11. Oktober 2022 ( Post stempel ) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht (Urk. 8/49/119-121 = Urk. 8/49/122-124) . Mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 (Urk. 8/41/4-8 = Urk. 8/49/31-35, Rev. 13) berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch des Beschwerdeführers im Rahmen der jährlichen Neu be rechnung ab Januar 2023 (manuelle Umrechnung 2023, Reduktion Verzicht) neu.

Das hiesige Gericht trat mit Beschluss vom 13. Dezember 2022 ( Urk. 8/49/110 -112 = Urk. 8/49/113-115 ; Prozess-Nummer ZL.2022.00070 ) auf die Beschwerde de s Versicherten nicht ein und überwies die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die Durchführungsstelle zur Durchführung des Einspracheverfahrens . In der Folge forderte die Durchführungsstelle den Versicherten am 5. Januar 2023 auf, eine rechtsgenügliche Begründung seiner Eingabe vom 11. Oktober 2022 bis am 31. Januar 2023 nachzureichen (Urk. 8/49/107). Der Versicherte reichte mit Eingabe vom 30. Januar 2023 (Eingangsdatum) beim hiesigen Gericht weitere Unterlagen ein ( Urk. 8/ 49/ 31-76; Urk. 8/49/80-102), welche dem Bundesgericht am 9. Februar 2023 zur Prüfung, ob eine Beschwerde im Sinne von Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) gegen den Beschluss vom 13. Dezember 2022 vorliegt, überwiesen wurden (vgl. Urk. 8/49/78-79; Urk. 8/49/105). Mit Schreiben vom 14. Februar 2023 (Urk. 8/105) teilte das Bundesgericht mit, dass in der besagten Eingabe des Ver sicherten keine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG gegen den Beschluss vom 13. Dezember 2022 zu erkennen sei . Das hiesige Gericht leitete der Durch füh rungsstelle am 23. Februar 2023 die Eingabe des Versicherten vom 30. Januar 2023 zuständigkeitshalber zur Durchführung des Einspracheverfahrens weiter (Urk. 8/ 49/ 78-79 ). Mit Stellungnahme vom

11. Juli 2023 (Urk. 8/49/13-17) reichte der Versicherte der Durchführungsstelle weitere Unterlagen ein (Urk. 8/46/18-30) . Mit Entscheid vom 28. November 2023 (Urk. 8/49/1-8 = Urk. 2) hiess

die Durchführungsstelle die Einsprache des Versicherten sinngemäss in dem Sinne teilweise gut, als

sie am 28. November 2023 eine neue Verfügung (Urk. 8/50/2-9, Rev. 15) erliess , darin den Anspruch des Versicherten ab August 2022 neu berechnete und festhielt, dass diese Verfügung integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheides bild e . M it Rückerstattungsverfügung vom 28. November 2023 (Urk. 8/50/19-20) forderte die Durchführungsstelle

vom Versicherten

die für die Dauer vom 1. August 2022 bis 30. November 2023 zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 2'531.-- zurück. 2.

Der Versicherte erhob am 3. Januar 2024 (Poststempel) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. November 2023 (Urk. 2) und beantragte sinn gemäss, dieser sei aufzuheben (Urk. 1). Zudem beantragte er sinngemäss die unent geltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 7). Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 (Urk. 4) wurde die Beschwerdeschrift der Durchführungsstelle zugestellt. Zudem wurde festgehalten, dass im ergänzungsleistungsrechtlichen Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht kein Anwaltszwang bestehe und es dem Beschwerdeführer

freistehe, einen Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin zu ernennen. Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 (Urk. 7 = Urk. 11/1 ) beantragte die Beschwerdegegnerin di e Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf das Erstatten

einer Beschwerdeantwort. Darüber wurde der Beschwerdeführer am 15. Februar 2024 in Kenntnis gesetzt (Urk. 9). Mit Eingabe n vom 18 . März 2024 (Urk. 10) ,

vom 27. März 2024 (Urk. 12 , Urk. 15 ) ,

vom 27. April 2024 (Urk. 16), vom 2. Mai 2024 (Urk. 18), vom 8. Mai 2024 (Urk. 20) und vom 16. Mai 2024 (Urk. 22) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Urk. 11/1-13 ; Urk. 13/1-2 ; Urk. 17/1-7; Urk. 19; Urk. 21; Urk. 23 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allge meinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich beson derer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1,

Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).

Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).

Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz . 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz . 1302).

Grundsätzlich hat die EL-Berechnung nach bisherigem Recht so zu erfolgen, als wäre die EL-Reform nicht in Kraft getreten. Davon ausgenommen sind die Anpassungen der gesetzlich festgelegten Beträge per 1. Januar 2021; diese sind auch in der EL-Berechnung nach dem bisherigen Recht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt auch für Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der EL-Bezügerin oder des EL-Bezügers und der in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen (KS-R-EL Rz . 2221-2226).

Der Beschwerdeführer war bereits vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmun gen per 1. Januar 2021 Bezüger von Ergänzungsleistungen, weshalb nach oben Ausgeführtem bei der Berechnung seines Anspruchs während dreier Jahre ab Inkrafttreten des neuen Rechts gegebenenfalls das bisherige Recht anzuwenden ist. Die Beschwerdegegnerin erstellte zuständigkeitshalber die Vergleichs rech nungen per 1.

Januar 2021 und gelangte zum Resultat, dass im vorliegenden Fall das bisherige Recht vorteilhafter ist (vgl. Urk. 8/39/1-13) , weshalb vorliegend für die Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführer s auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. August 2022 die bis 31. Januar 2020 gültig gewesenen Normen anzu wenden sind und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen.

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.3

Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art.

11 Abs.

1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen ( lit . a), ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37 ' 5 00.-- übersteigt ( lit . c), Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV ( lit . d) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g). 1.4

Als anerkannte Ausgaben gelten unter anderem bei Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen ,

der Mietzins für eine Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten im Umfang von maximal Fr.

1 5 ‘ 0 00.-- pro Jahr (Art.

10 Abs.

1 lit .

b Ziff. 2 ELG).

1.5

Nach der Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Erg änzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39 E. 3b und E. 3c, 141 V 255 E. 1.3).

Sie ermöglicht zudem der die Ergänzungsleistung beziehenden Person, die für vorausgegangene Kalenderjahre rechtskräftigen Berechnungsgrundlagen auf das neue Kalenderjahr hin voraussetzungslos wieder anzufechten und neu gerichtlich beurteilen zu lassen. Indessen bedeutet die beschränkte Rechtsbeständigkeit nicht, dass die Verwaltung im Rahmen der jährlichen Neuberechnung alle unbestrit tenen Berechnungsgrundlagen neu überprüfen muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1 mit Hinweisen).

Dieses sogenannte Kalenderjahrkonzept ergibt sich aus dem Charakter der Ergänzungsleistung als Bedarfsleistung, deren Ausrichtung dort angebracht ist, wo die Renten der Alters- und Invalidenversicherung sowie allfälliges übriges Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Die jährliche Neube rechnung betrifft nicht die vorangegangenen Perioden, sondern bezweckt einzig die Berechnung der korrekten Ergänzungsleistung für das neue Kalenderjahr aufgrund der aktuellen tatsächlichen Gegebenheiten. Dagegen beziehen sich die Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 25 ELV) und die Revision von Dauerleistungen nach Art. 17 Abs. 2 ATSG auf die Anpassung (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung) auch während des Kalenderjahres, was - im Gegensatz zur jährlichen Neuberechnung - nur unter bestimmten Vorausset zungen möglich ist. Sie ergänzen die jährliche Neuberechnung, ersetzen diese aber nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_336/2020 vom 3. September 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht ,

GSVGer ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) aus, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Sohn

Z.___ eine 4.5 Zimmer-Wohnung in A.___

bewohne, wobei die monatliche Miete inklusive Nebenkosten Fr. 1'660 .-- betrage, was einen jährlichen Miet zins auf wand von Fr. 19'920 .-- ergebe. Da im vorliegenden Fall übergangsrechtlich das bisherige Recht zur Anwendung komme, sei in der Berechnung der Ergänzungs leistungen eine maximale Jahresmiete von Fr. 15'000 .-- berücksichtigt worden (S. 4 f. Ziff. 4a). Zudem sei als Ausgabe ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anerkannt, wobei der Pauschalbetrag der regionalen Durchschnittsprämie (RDP) für die obligatorische Kranken pflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen habe. Es sei somit für die Zeitdauer von August bis Dezember 2022 eine jährliche Ausgabe von Fr. 5'628 .-- für Erwachsene und von Fr. 4'176 .-- für junge Erwachsene sowie ab Januar 2023 eine jährliche Ausgabe von Fr. 6'000 .-- für Erwachsene und von Fr. 4'428 .-- für junge Erwachsene anzurechnen (S. 5 Ziff. 4b). Ferner habe der Beschwerdeführer eine Anpassung der Bewertung von vier Fahrzeugen – zwei Personenwagen und zwei Motorräder – beantragt. I m Kanton Zürich werde das Vermögen zum Verkehrswert bewertet, was auch für private Motorfahrzeuge gelte. Deren Wertminderung betrage nach der kantonalen Steuerpraxis pro Jahr 40 % des Restwertes. Angesichts des Betriebsalters der Fahrzeuge könne davon ausgegangen werden, dass die vier Fahrzeuge ab August 2022 aus steuer rechtlicher Sicht abgeschrieben seien, respektive mit einem Restwert von je Fr. 1 .- erfasst würden (S. 5 Ziff. 4c). Des Weiteren beantrage der Beschwer deführer eine Neubeurteilung der laufenden Verzichtstatbestände. Da einerseits über die Frage des Vermögensverzichts bereits mit rechtskräftigem Einspra cheentscheid vom 30. Januar 2020 (vgl. Urk. 8/30/1-10) entschieden worden sei

und andererseits die Voraussetzungen weder für eine Wiedererwägung noch für eine prozessuale Revision gegeben seien, könne auf diesen Ein sprachepunkt nicht eingetreten werden (S. 5 Ziff. 4d). Ausserdem beantrage der Beschwerdeführer die Anrechnung von zusätzlichen Schulden. Bei der EL-Berechnung kämen Schulden nur zum Tragen, wenn ein entsprechendes Vermögen vorhanden sei. Vom rohen Vermögen seien die nachgewiesenen Schulden abzuziehen. Angesichts der Erkenntnis, wonach ab August 2022 ausser der Anrechnung des Restwertes der vier Fahrzeuge von insgesamt Fr. 4 .-- keine aktiven liquiden Vermögenswerte vorlägen, könne auf eine weitere Prüfung verzichtet und als Schulden maximal Fr. 4 .-- angerechnet werden . Vom angerechneten Verzichtsvermögen könnten rechtsprechungsgemäss keine Schul den in Abzug gebracht werden (S. 5 f. Ziff. 4e). Hinsichtlich der Prämienver billigung der Krankenversicherung könne festgehalten werden, dass diese der RDP für die obligatorische Kranken pflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) entspreche. Diese jährliche Aus gabe betrage für die Zeitdauer von August bis Dezember 2022 Fr. 5'628 .-- für Erwachsene und Fr. 4'176 .-- für junge Erwachsene sowie ab Januar 2023 Fr. 6'000 .-- für Erwachsene und Fr. 4'428 .-- für junge Erwachsene (S. 6 Ziff. 4f). Schliesslich habe das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich am 1. September 2022 das Gesuch um Verlängerung der Lehrzeit nach dem Qualifikationsverfahren bis 29. Juli 2023 für den Sohn Z.___ verlängert. Festgehalten sei dort ein Lohn im 4. Bildungsjahr von Fr. 2'000.--. Ferner stehe dem Auszubildenden nach bestandener Probezeit und bei guter Arbeitsleistung eine Lohnerhöhung von monatlich Fr. 500.-- zu. Der Beschwerdeführer habe die Lohnerhöh ung nicht gemeldet, womit er der gesetzlichen Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer habe trotz der zweimaligen Aufforderung, den Lohnausweis 2022 oder die Lohn abrechnung Januar 2023 einzureichen, diese Bel e ge nicht eingereicht, weshalb das jährliche anrechenbare Nettoe rwerbseinkommen des Sohnes Z.___ anhand der Akten auf Fr. 17'340 .-- festgesetzt worden sei (S. 6 f. Ziff. 4g). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber sinngemäss geltend (Urk. 1),

die anzurechnenden Mietzinsausgaben seien gestützt auf die durchschnittlichen Mietzinshöhen für den Raum Y.___

gemäss Comparis heranzuziehen . Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 16. Mai 20 1 4 betreffend Ehescheidung (vgl. Urk. 8/4; vgl. auch Urk. 8/49/46 = Urk. 13/1) in Bezug auf das Besuchsrecht nicht beachtet

(S. 2 f.). In Bezug auf die Bewertungen der Fahrzeuge könne festgehalten werden, dass deren Bewer tung schon vor der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen im Juli 2018 bekannt gewesen seien und die Beschwerdegegnerin dennoch weiterhin mit falschen Unterlagen gearbeitet h abe (S. 3 unten ). Bezüglich der Ermittlung der Höhe des Vermögensverzichts verweise er auf Art. 53 Abs. 1 ATSG (S. 3 unten). Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin das Erwerbseinkommen seines Sohnes Z.___ falsch berechnet, es sei von einem anrechenbaren Nettoerwerbs ein kommen von Fr. 11'414.30 auszugehen (S. 4). 2.3

Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen für die Zeitdauer ab dem 1. August 2022

und 1. Januar 2023 und dabei insbesondere die Höhe der anzurechnenden Mietzinsausgaben, des Wertes der Fahrzeuge,

des Vermögensverzichts und des Erwerbseinkommens des Sohnes des

Beschwerdeführer s

(vorstehend E. 2.1-2.2).

Die gerichtliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkt e zu beschrän ken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungs positionen in die Prüfung miteinzubeziehen

(BGE 131 V 329 E.

4, 110 V 48 E.

4a). 3. 3.1

3.1.1

Nachfolgend sind die anzurechnenden Mietzinsausgaben zu prüfen .

3.1.2

Als anerkannte Ausgaben gelten unter anderem bei Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, der Mietzins für eine Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten im Umfang von maximal Fr.

1 5 ‘ 0 00.-- pro Jahr (Art.

10 Abs.

1 lit .

b Ziff. 2 ELG).

3.1.3

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Sohn Z.___ in einer 4.5 Zimmer-Wohnung in A.___ wohnt (vgl. Urk. 8/35/ 17-27 S. 2 und 5 ; Urk. 8/39/2-7 = 8/49/140-145 S. 5) ; die anderen beiden Kinder wohnen bei der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/35/17-27 S. 2 und 5). Die monatliche Miete inklusive Nebenkosten für die Wohnung in A.___ ZH beträgt Fr. 1'660 .-- , mithin Fr. 19'920 .-- pro Jahr (Urk. 8/23/17 ; vgl. Urk. 8/35/17-27 S. 5 ).

Z.___ bezieht eine Kinderrente der AHV (vgl. 8/32/ 12 -14 = 8/32/ 39-41 ), weshalb er in die EL-Berechnung des Beschwer deführers ein zuschliessen ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 Ziff. b ELV ). Bei der Miete gilt der Grundsatz der angemessenen Existenzsicherung, weshalb bei der Festsetzung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen der effektive Mietzins nur berücksichtigt wird, wenn er ein gewisses Maximum nicht überschreitet (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3 . Aufl age , Zürich/Basel/Genf 20 21 , S. 191 Rz . 481). Der Höchstbetrag der Mietzinsausgaben beträgt für Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente zur AHV und IV begründen, Fr. 15'000 . -- (vorstehend E. 3.1.2) , weshalb dieser vorliegend heranzuziehen ist.

Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 16. Mai 2024 betreffend Ehescheidung (vgl. Urk. 8/4; vgl. auch Urk. 8/49/46 = Urk. 13/1) in Bezug auf das Besuchsrecht der nicht bei ihm wohnenden Kinder nicht beachtet ( vorstehend E. 2.2 ) . Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass die anderen beiden Kinder bei der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers wohnen und sich nur während den Besuchstagen beim Beschwerdeführer aufhalten ( vgl. Urk. 8/35/17-27 S. 2 und 5). Das Gesetz sieht keinen Zuschlag an die Mietzinsausgaben bei Ausübung des Besuchsrechts mit Kindern vor, weshalb ein solcher mangels gesetzlicher Grundlage ausgeschlossen ist. Ausserdem wären

auch im Fall, dass die beiden anderen Kinder ebenfalls beim Beschwerdeführer wohnen würden, Mietzins ausgaben von maximal Fr. 15'000.-- jährlich zu berücksichtig en , da es sich dabei um einen Höchstbetrag handelt.

Zudem besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2; vgl. Urk. 1 S. 2 unten f.) für die Heranziehung von durchschnittlichen Mietzins höhen für den Raum Y.___ gemäss Comparis kein Raum, d a, wie soeben dargelegt, das Gesetz vorsieht, dass der effektive Mietzins beziehungs weise das entsprechende Maximum heran zuziehen ist. 3.1.4

Nach de m Gesagten kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeitdauer ab August 2022 zu Recht Mietzinsausgaben von jährlich Fr. 15'000.-- berücksichtigt hat. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2 3.2.1

Nachfolgend ist die Bewertung der Fahrzeuge zu prüfen. 3.2.2

Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohn sitzkanton zu bewerten (Art. 17 Abs. 1 ELV). Im Kanton Zürich wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet (§ 39 Abs. 1 des Zürcher Steuergesetzes, StG). Nach der kantonalen Steuerpraxis beträgt die Wertverminderung von privaten Motorfahrzeugen pro Jahr 40 % des Restwertes (vgl. Wegleitung zur Steuererklärung 2023 S. 23, https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/steuern-natuerliche-personen/steuererklaerung-natuerliche-personen.html#-1837560406 ). 3.2.3

Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen Personen wagen , namentlich ein en Toyota Avensis Verso 2.0 ( Jahrgang 2004), sowie zwei Motorr äder, namentlich eine Kawasaki ZZ-R 1100 ( Jahrgang 2001) und ein Generic Trigger SM ( Jahrgang 2014) besitzt. Sein Sohn Z.___ ist zudem im Besitz eines Personenwagens Audi S4 2.6 (Jahrgang 2001; vgl. Urk. 8/39/12-13; vgl. auch Urk. 8/23/30; Urk. 8/23/33; Urk. 8/23/35; Urk. 8/23/39). In der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2022 (Urk. 8/39/2-7 = Urk. 8/49/140-145 S. 4) legte die Beschwerdegegnerin den Wert der Fahrzeuge des Beschwerdeführers noch auf total Fr. 3'930 .-- (Toyota Avensis Verso 2.0 Fr. 2'830 .-- , Kawasaki ZZ-R 1100 Fr. 600 .-- , Generic Trigger SM Fr. 500 .-- ) und des Fahrzeuges des Sohnes Z.___ auf Fr. 1'200 .-- (Audi S4 2.6) fest (vgl. das Berechnungsblatt in Urk. 8/39/12-13) . Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. November 2023 (Urk. 2) war die Beschwerdegegnerin dann der Auf fassung, es könne

an gesichts des Betriebsalters der Fahrzeuge davon ausge gangen werden, dass die vier Fahrzeuge ab August 2022 aus steuerrechtlicher Sicht abgeschrieben seien, respektive mit einem Restwert von je Fr. 1.-- erfasst würden (vorstehend E. 2.1). Dies ist nicht zu beanstanden. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers , diese Bewertung sei schon vor der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen im Juli 2018 bekannt gewesen und die Beschwerdegegnerin habe dennoch weiterhin mit falschen Unterlagen gearbeitet (vorstehend E. 2.2 ) , erweist sich deshalb als nicht stichhaltig und ist unbegründet. Ausserdem ist vorliegend nur die Bewertung der Fahrzeuge für die Zeitdauer ab August 2022 zu beurteilen (vgl. vorstehend E. 2.3). 3.2.4

Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin die vier Fahrzeuge des Beschwerdeführers und seines Sohnes Z.___

für die Zeitdauer ab August 2022 zu Recht zu einem Restwert von je Fr. 1.-- , mithin von gesamthaft Fr. 4.-- erfasst hat. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen . 3.3 3.3.1

Nachfolge nd ist die Höhe des anzurechnenden

Vermögensverzichts zu prüfen. 3.3.2

Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermö genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELGvgl . vorstehend E. 1.3). Eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechts anspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).

Art. 17a ELV bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugs jahres massgebend ist (Abs. 3). 3.3.3

Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte für das Jahr 2022 ein Verzichtsver mögen in der Höhe von Fr. 111'923.-- (vgl. Verfügung vom 13. September 2022 (Urk. 8/39/2-7 = Urk. 8/49/140-145, S. 4) und stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Neube urteilung der laufenden Verzichtstatbestände auf den Standpunkt, dass einerseits über die Frage des Vermögensverzichts bereits mit rechtskräftigem Einspra cheentscheid vom 30. Januar 2020 (vgl. Urk. 8/30/1-10) entschieden worden sei und andererseits die Voraussetzungen weder für eine Wiedererwägung noch für eine prozessuale Revision gegeben seien, weshalb auf diesen Einsprachepunkt nicht eingetreten werden könne (vorstehend E. 2.1). Dem erwähnten Ein spracheentscheid vom 30. Januar 2020 (Urk. 8/30/1-10) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin d as

V erzicht sv ermögen

per 31. Dezember 2016 auf insgesamt Fr. 161'923. -- festgelegt hat , d as sich jeweils um Fr. 10'000.-- pro Jahr reduzier t e , und somit per 31. Dezember 2019 Fr. 131'923. -- betr agen hat (S. 5 ff. E. 4).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergän zungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalen derjahr entfalten (sog. Kalenderjahrkonzept) .

I m Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungs leistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (vorstehend E. 1. 5 ). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin wurde mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2020 somit nicht rechtskräftig über den strittigen Vermögensverzicht im Sinne einer res

iudicata für alle weitere Jahre, sondern allein über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für das Jahr 2019 entschieden. D ie Beschwerdegegnerin wäre daher verpflichtet gewesen, auf die Einsprache des Beschwerdeführers hin sichtlich der Berechnung des Vermögensverzichts einzutreten

und seine Einwendungen in den Eingaben vom 30. Januar 2023 (Urk. 8/49/80-102) und 12. Juli 2023 (Urk. 8/49/13-17) zu prüfen .

3.3.4

Zusammenfassend ist festzuhalten , dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des für die Zeit ab August 2022 anrechenbaren Vermögens zu Unrecht ohne nochmalige materielle Beurteilung auf die Feststellungen im in Rechtskraft erwachsenen

Einspracheentscheid vom 30. Januar 2020 zum Verzichtsvermögen abgestellt hat und auf die Einsprache in diesem Punkte nicht eingetreten ist . In diesem Punkt ist die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen ist , damit sie auch hinsichtlich d e s streitigen Verzichtsvermögen s auf die Einsprache eintrete, die allenfalls not wendigen Abklärungen vornehme und hernach neu verfüge. 3.4

3.4.1

Zu prüfen bleibt die Höhe des anzurechnenden Erwerbseinkommens des Sohnes Z.___ . 3.4.2

Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (vgl. vorstehend E. 1.3).

Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbs einkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensab hängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden (Art. 11a ELV). Bei Unselbständigerwerbenden können namentlich die Mehr kosten für auswärtige Verpflegung, die Aufwendungen für Fahrspesen und Berufskleider als Gewinnungskosten vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden (W egleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2020, Rz . 3423.03). Kosten eines privaten Fahrzeuges können nur dann als Gewinnungskosten berücksichtigt werden, wenn sie in direktem Zusam menhang mit der Arbeit des Versicherten stehen und diesem ein öffentliches Verkehrsmittel nicht

zur Verfügung steht oder ihm dessen Benützung bei Gebrechlichkeit nicht zugemutet werden kann.

Die Kilometerentschädigung richtet sich nach den Berufsabzügen

der direkten Bundessteuer. Für ein Auto beträgt sie gegenwärtig Fr. 0. 70 und für ein Motorrad mit weissem

Kontrollschild Fr. 0. 40 pro zurückgelegten Kilometer.

Für alle übrigen Zweiräder beträgt die Entschädigung

pauschal Fr. 700 .-- pro Jahr (WEL Rz . 3423.04).

Das ELG verweist bei den Gewinnungskosten – im Gegensatz zur Bewertung des Vermögens (vgl. Art. 17 ELV) – nicht ausdrücklich auf das Steuerrecht. Dennoch haben sich die EL-Stellen an die Grundsätze des Steuerrechts zu halten und können nur davon abweichen, wenn sich diese aus der besonderen Natur der Ergänzungsleistungen rechtfertigen lassen. Insbesondere können sie nicht unbe sehen die Pauschalen des Steuerrechts übernehmen. Andererseits ist die Erhebung der effektiven Berufsauslagen für jeden einzelnen Fall sehr aufwendig, weshalb die EL-Stelle n nicht umhinkommen, gewisse Pauschalisierungen vorzunehmen. Die Pauschalen sollten aber so bemessen sein, dass die überwiegende Mehrheit der Fälle damit abgedeckt ist ( Carigiet /Koch , a.a.O., S . 199 f. Rz . 505). 3.4.3

Den Akten lässt sich entnehmen, dass das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich am 1. September 2022 das Gesuch um Verlängerung der Lehrzeit von Z.___ nach dem Qualifikationsverfahren vom

1. September 2022 bis 29. Juli 2023 genehmigt hat ( Urk. 8/39/18 = Urk. 8/49/150). Im Lehrvertrag vom 18. August 2022 wurde unter der Rubrik Entschädigung festgehalten, dass der Lohn im 4. Bildungsjahr Fr. 2'000 .-- pro Monat betrage und kein 13. Monatslohn vereinbart werde. Nach dem B estehen der Probezeit, welche drei Monate betrage, und bei guter Arbeitsleistung werde der Lohn um Fr. 500 .-- erhöht (Urk. 8/39/19 ; Urk. 8/49/15 1-152 Ziff. 4 und 7).

In der Verfügung vom 13. September 2022 (Urk. 8/39/2-7 = Urk. 8/49/140-145, Rev. 12) ging die Beschwerdegegnerin für die Zeitdauer ab September 2022 nach Abzug des Freibetrags von einem jährlichen anzurechnenden Nettoe rwerbsein kommen für Z.___ in der Höhe von Fr. 13'596.-- aus (S. 5). Dabei zog sie eine n Bruttolohn von Fr. 24 '000.-- (Fr. 2' 0 00.-- x 12) heran und zog Sozialver sicherungsbeiträge von insgesamt Fr. 1' 536 .-- (Fr. 2' 0 00.-- x 0.064 x 12 [AHV/IV/EO 5.3 % und AL 1.1 %]) sowie Berufsauslagen von Fr. 570. -- (entspr echend den Kosten für ein Jahresabonnement der ZVV für 1-2 Zonen ; vgl. Urk. 8/39/ 20- 21 = Urk. 8/49/ 153-

154) ab. Vom ermittelten Nettoerwerbsein kommen in der Höhe von Fr. 2 1’894 .-- zog sie einen Freibetrag von Fr. 1'500.-- ab, was Fr. 20 ' 394 .-- ergab. Davon rechnete sie 2/3, mithin Fr. 1 3’596 .-- als Nettoerwerbseinkommen an .

Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer am 30. Oktober 2023 auf, einen Lohnausweis oder die Lohnabrechnung Januar 2023 von seinem Sohn Z.___ bis am 10. November 2023 einzureichen (Urk. 8/50/35). Am 15. Novem ber 2023 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut auf, die fehlenden Unterlagen bis am 23. November 2023 einzureichen unter der Androhung, dass sie sonst gestützt auf Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anhand der Akten entscheide (Urk. 8/50/34). D er Beschwerdeführer reichte die fehlenden Unter lagen , soweit ersichtlich, innert Frist nicht ein (vgl. Urk. 8/50). In der Folge setzte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. November 2023 (Urk. 8/50/2-9, Rev. 15) das jährliche Erwerbseinkommen für Z.___ für die Zeitdauer ab Dezember 2022 im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG anhand der Akten fest. Dabei ging sie von einem Bruttolohn von Fr. 30'000.-- (Fr. 2'500.-- x 12) aus und zog Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt Fr. 1'920.-- (Fr. 2'500.-- x 0.064 x 12 [AHV/IV/EO 5.3 % und AL 1.1 %]) sowie Berufsauslagen von Fr. 570. -- (entspr echend den Kosten für ein Jahresabonnement der ZVV für 1-2 Zonen (vgl.

Urk. 8/39/21 = Urk. 8/49/154) ab. Vom ermittelten Nettoerwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 27'510.-- zog sie einen Freibetrag von Fr. 1'500.-- ab, was Fr. 26'010.-- ergab. Davon rechnete sie 2/3, mithin Fr. 17'340.-- als Netto erwerbseinkommen an (Urk. 2 S. 6 f. Ziff. 4g). 3.4.4

Nachdem der Beschwerdeführer den beiden Aufforderungen der Beschwerde gegnerin vom

30. Oktober und

15. November 2023, einen Lohnausweis oder die Lohnabrechnung Januar 2023 von seinem Sohn Z.___ einzureichen , nicht nachgekommen ist, hat sie androhungsgemäss gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG anhand der Akten entsch ieden. Sie ging folglich von der Annahme aus, dass Z.___ die dreimonatige Probezeit erfolgreich bestanden und eine gute Arbeitsleistung erbracht hat und daher ab Dezember 2022 einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 2'500 .-- erzielte (vgl. vorstehend E. 3.4.3). Dies ist nicht zu beanstanden . Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei von einem jährlichen Bruttolohn von lediglich Fr. 24'000.-- (Fr. 2'000.-- x 12) auszugehen (Urk. 1 S. 4), erweist sich daher als unbegründet. Die Beschwerdegegnerin ging für die Zeit dauer ab Dezember 2022 somit zu Recht von einem jährlichen Brutto ein kommen von Fr. 30'000.-- aus und zog Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt Fr. 1'920 .-- ab.

Hinsichtlich de r von der Beschwerdegegnerin berücksichtig ten

Berufsauslagen in der Höhe von Fr. 570.-- macht der Beschwerdeführer geltend, dass diese falsch berechnet worden seien . Z.___ müsse zwei Mal pro Monat mit Bus und Zug von A.___ nach Winterthur und zurück , was Fr. 55.60 monatlich und Fr. 667.20 jährlich koste. Zudem würden sich die Aufwendungen für Fahrspesen auf Fr. 2'133 .-- belaufen, da Z.___ jeweils 12 Kilometer fahren müsse und dies bis zu 237 Tag e im Jahr (12 Kilometer x Fr. 0.75 x 237 Tage; Urk. 1 S. 4). Entsprechende Belege reichte der Beschwerdeführer

jedoch nicht ein und forderte die Beschwerdegegnerin soweit ersichtlich nicht ein . Auch legte er nicht substantiiert dar, weshalb Z.___ auf ein Fahrzeug angewiesen sei und nicht den öffentlichen Verkehr nutzen könne . Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nur die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstät t e abzugs berechtigt sind. Im Sinne der Schadenminderungspflicht ist grundsätzlich die kostengünstigste Variante zu wählen, im Allgemeinen die Kosten für den öffentlichen Verkehr (vgl. vorstehend E. 3.4.2; vgl. auch Carigiet /Koch, a.a.O., S. 200 Rz . 506).

Den Akten ist zu entnehmen, dass Z.___ in A.___ ZH wohnt und sich der Lehrbetrieb in Samstagern befindet. Dem Lehrvertrag lässt sich zudem entnehmen, dass Z.___ die Berufsschule A.___

besuchen musste (Urk. 8/39/17; Urk. 8/49/151-152 S. 1). Wie oft er die Berufsschule besuchen musste und wie viele Tag e er sich im Lehrbetrieb aufgehalten hat, lässt sich den Akten hingegen nicht entnehmen. Für die Bewältigung der Strecke mit de m öffentlichen Verkehr von seinem Wohnort in

A.___ ZH nach Samstagern , wo sich der Lehrbetrieb befindet, reichen zwei ZVV - Zonen ( https://www.zvv.ch/zvv/de/abos-und-tickets/zonen/zonenplaene.html ) , nicht jedoch für den Besuch der Berufsschule in Zürich.

Der Sachverhalt erweist sich somit hinsichtlich des Erfordernisses eines privaten Fahrzeugs und gegebenenfalls Höhe dieser Fahrtkosten sowie hinsichtlich der Kosten für den öffentlichen Verkehr als ungenügend abgeklärt.

Der Beschwerdeführer machte zudem Aufwendungen für auswärtige Verpflegung in der Höhe von Fr. 408 .-- geltend, da sich die Kosten pro Tag bis auf Fr. 17 .-- belaufen würden und dies 24 Mal pro Jahr (Urk. 1 S. 4). Entsprechende Belege reichte er nicht ein und der Sachverhalt erweist sich auch in dieser Hinsicht als nicht hinreichend abgeklärt . Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nur die Mehrkosten abzugsberechtigt sind, das heisst, dass von den effektiven Kosten di ejenigen abzuziehen sind, die auch zu Hause anfallen würden. Deren Höhe richtet sich nach den Ansätzen von Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 200 Rz . 506; vgl. vorstehend E. 3. 4.2 ). 3.4.5

Nach dem Gesagten ist festzuhalten , dass die Höhe der vom Bruttolohn

abzugsberechtigten Gewinnungskosten

(Fahrkosten und Mehrkosten für auswär tige Verpflegung ) für die Zeitdauer ab September 2022

unklar ist. Die Beschwer degegnerin ist somit zu Unrecht von abzugsberechtigten Berufsauslagen in der Höhe von Fr. 570 .-- ausgegangen. In diesem Punkt ist die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ückzuweisen ist , damit sie die Höhe der vom Erwerbseinkommen abzugs berechtigten Gewinnungs kosten abkläre und hernach neu verfüge. 3.5

In Bezug auf die übrigen Anträge des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6 ff.) ist festzuhalten, dass diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, und deshalb mangels Anfechtungsgegenstand darauf nicht eingetreten werden kann.

4.

Zusammenfassend ist festzuhalten , dass die Beschwerdegegnerin die für die Zeitdauer ab August 2022 anzurechnenden Mietzinsausgaben sowie die Bewer tung der Fahrzeuge korrekt berechnet hat. Hinsichtlich der Beurteilung des Vermögensverzichts für das Jahr 2022 ist sie jedoch zu Unrecht auf die Ein sprache nicht eingetreten und hat ohne nochmalige materielle Beurteilung auf die Feststellungen im in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 30. Januar 2020 zum Verzichtsvermögen abgestellt . I n Bezug auf das ab September 2022 anzurechnende Erwerbseinkommen des Sohn es des Beschwerde führer s

ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht von Berufsauslagen in der Höhe von Fr. 570. -- ausgegangen , da die abzugsberechtigten Gewinnungskosten unklar sind.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde .

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 28. November 2023 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie hinsichtlich d e s streitigen Verzichtsvermögen s für das Jahr 2022 auf die Einsprache des Beschwerdeführer s eintrete, die diesbezüglich

allenfalls notwendigen Abklärun gen vornehme und hernach neu verfüge sowie

die Höhe de r vom Erwerbs einkommen des Sohnes des Beschwerdeführer s abzugsberechtigten Gewinnungs kosten für die Zeitdauer ab September 2022

abkläre und hernach neu verfüge . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein zu treten ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. November 2023 aufgehoben und die Sache an die Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab dem 1. August 2022 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, Urk. 11/1-3, Urk. 12, Urk. 13/1 - 2 , Urk. 15 - 16, Urk. 17/1-7, Urk. 18 -2 4 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1955, bez ieht von der Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), seit August 2018 Zusatzleistungen neben seiner Altersrente der Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHV ; vgl. Urk. 8/23/2-

E. 1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allge meinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich beson derer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1,

Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).

Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).

Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz . 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz . 1302).

Grundsätzlich hat die EL-Berechnung nach bisherigem Recht so zu erfolgen, als wäre die EL-Reform nicht in Kraft getreten. Davon ausgenommen sind die Anpassungen der gesetzlich festgelegten Beträge per 1. Januar 2021; diese sind auch in der EL-Berechnung nach dem bisherigen Recht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt auch für Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der EL-Bezügerin oder des EL-Bezügers und der in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen (KS-R-EL Rz . 2221-2226).

Der Beschwerdeführer war bereits vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmun gen per 1. Januar 2021 Bezüger von Ergänzungsleistungen, weshalb nach oben Ausgeführtem bei der Berechnung seines Anspruchs während dreier Jahre ab Inkrafttreten des neuen Rechts gegebenenfalls das bisherige Recht anzuwenden ist. Die Beschwerdegegnerin erstellte zuständigkeitshalber die Vergleichs rech nungen per 1.

Januar 2021 und gelangte zum Resultat, dass im vorliegenden Fall das bisherige Recht vorteilhafter ist (vgl. Urk. 8/39/1-13) , weshalb vorliegend für die Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführer s auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. August 2022 die bis 31. Januar 2020 gültig gewesenen Normen anzu wenden sind und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen.

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

E. 1.3 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art.

11 Abs.

1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen ( lit . a), ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37 '

E. 1.4 Als anerkannte Ausgaben gelten unter anderem bei Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen ,

der Mietzins für eine Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten im Umfang von maximal Fr.

1

E. 1.5 Nach der Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Erg änzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39 E. 3b und E. 3c, 141 V 255 E. 1.3).

Sie ermöglicht zudem der die Ergänzungsleistung beziehenden Person, die für vorausgegangene Kalenderjahre rechtskräftigen Berechnungsgrundlagen auf das neue Kalenderjahr hin voraussetzungslos wieder anzufechten und neu gerichtlich beurteilen zu lassen. Indessen bedeutet die beschränkte Rechtsbeständigkeit nicht, dass die Verwaltung im Rahmen der jährlichen Neuberechnung alle unbestrit tenen Berechnungsgrundlagen neu überprüfen muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1 mit Hinweisen).

Dieses sogenannte Kalenderjahrkonzept ergibt sich aus dem Charakter der Ergänzungsleistung als Bedarfsleistung, deren Ausrichtung dort angebracht ist, wo die Renten der Alters- und Invalidenversicherung sowie allfälliges übriges Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Die jährliche Neube rechnung betrifft nicht die vorangegangenen Perioden, sondern bezweckt einzig die Berechnung der korrekten Ergänzungsleistung für das neue Kalenderjahr aufgrund der aktuellen tatsächlichen Gegebenheiten. Dagegen beziehen sich die Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 25 ELV) und die Revision von Dauerleistungen nach Art. 17 Abs. 2 ATSG auf die Anpassung (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung) auch während des Kalenderjahres, was - im Gegensatz zur jährlichen Neuberechnung - nur unter bestimmten Vorausset zungen möglich ist. Sie ergänzen die jährliche Neuberechnung, ersetzen diese aber nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_336/2020 vom 3. September 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht ,

GSVGer ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) aus, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Sohn

Z.___ eine 4.5 Zimmer-Wohnung in A.___

bewohne, wobei die monatliche Miete inklusive Nebenkosten Fr. 1'660 .-- betrage, was einen jährlichen Miet zins auf wand von Fr. 19'920 .-- ergebe. Da im vorliegenden Fall übergangsrechtlich das bisherige Recht zur Anwendung komme, sei in der Berechnung der Ergänzungs leistungen eine maximale Jahresmiete von Fr. 15'000 .-- berücksichtigt worden (S. 4 f. Ziff. 4a). Zudem sei als Ausgabe ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anerkannt, wobei der Pauschalbetrag der regionalen Durchschnittsprämie (RDP) für die obligatorische Kranken pflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen habe. Es sei somit für die Zeitdauer von August bis Dezember 2022 eine jährliche Ausgabe von Fr. 5'628 .-- für Erwachsene und von Fr. 4'176 .-- für junge Erwachsene sowie ab Januar 2023 eine jährliche Ausgabe von Fr. 6'000 .-- für Erwachsene und von Fr. 4'428 .-- für junge Erwachsene anzurechnen (S. 5 Ziff. 4b). Ferner habe der Beschwerdeführer eine Anpassung der Bewertung von vier Fahrzeugen – zwei Personenwagen und zwei Motorräder – beantragt. I m Kanton Zürich werde das Vermögen zum Verkehrswert bewertet, was auch für private Motorfahrzeuge gelte. Deren Wertminderung betrage nach der kantonalen Steuerpraxis pro Jahr 40 % des Restwertes. Angesichts des Betriebsalters der Fahrzeuge könne davon ausgegangen werden, dass die vier Fahrzeuge ab August 2022 aus steuer rechtlicher Sicht abgeschrieben seien, respektive mit einem Restwert von je Fr. 1 .- erfasst würden (S. 5 Ziff. 4c). Des Weiteren beantrage der Beschwer deführer eine Neubeurteilung der laufenden Verzichtstatbestände. Da einerseits über die Frage des Vermögensverzichts bereits mit rechtskräftigem Einspra cheentscheid vom 30. Januar 2020 (vgl. Urk. 8/30/1-10) entschieden worden sei

und andererseits die Voraussetzungen weder für eine Wiedererwägung noch für eine prozessuale Revision gegeben seien, könne auf diesen Ein sprachepunkt nicht eingetreten werden (S. 5 Ziff. 4d). Ausserdem beantrage der Beschwerdeführer die Anrechnung von zusätzlichen Schulden. Bei der EL-Berechnung kämen Schulden nur zum Tragen, wenn ein entsprechendes Vermögen vorhanden sei. Vom rohen Vermögen seien die nachgewiesenen Schulden abzuziehen. Angesichts der Erkenntnis, wonach ab August 2022 ausser der Anrechnung des Restwertes der vier Fahrzeuge von insgesamt Fr. 4 .-- keine aktiven liquiden Vermögenswerte vorlägen, könne auf eine weitere Prüfung verzichtet und als Schulden maximal Fr. 4 .-- angerechnet werden . Vom angerechneten Verzichtsvermögen könnten rechtsprechungsgemäss keine Schul den in Abzug gebracht werden (S. 5 f. Ziff. 4e). Hinsichtlich der Prämienver billigung der Krankenversicherung könne festgehalten werden, dass diese der RDP für die obligatorische Kranken pflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) entspreche. Diese jährliche Aus gabe betrage für die Zeitdauer von August bis Dezember 2022 Fr. 5'628 .-- für Erwachsene und Fr. 4'176 .-- für junge Erwachsene sowie ab Januar 2023 Fr. 6'000 .-- für Erwachsene und Fr. 4'428 .-- für junge Erwachsene (S. 6 Ziff. 4f). Schliesslich habe das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich am 1. September 2022 das Gesuch um Verlängerung der Lehrzeit nach dem Qualifikationsverfahren bis 29. Juli 2023 für den Sohn Z.___ verlängert. Festgehalten sei dort ein Lohn im 4. Bildungsjahr von Fr. 2'000.--. Ferner stehe dem Auszubildenden nach bestandener Probezeit und bei guter Arbeitsleistung eine Lohnerhöhung von monatlich Fr. 500.-- zu. Der Beschwerdeführer habe die Lohnerhöh ung nicht gemeldet, womit er der gesetzlichen Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer habe trotz der zweimaligen Aufforderung, den Lohnausweis 2022 oder die Lohn abrechnung Januar 2023 einzureichen, diese Bel e ge nicht eingereicht, weshalb das jährliche anrechenbare Nettoe rwerbseinkommen des Sohnes Z.___ anhand der Akten auf Fr. 17'340 .-- festgesetzt worden sei (S. 6 f. Ziff. 4g). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber sinngemäss geltend (Urk. 1),

die anzurechnenden Mietzinsausgaben seien gestützt auf die durchschnittlichen Mietzinshöhen für den Raum Y.___

gemäss Comparis heranzuziehen . Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 16. Mai 20 1 4 betreffend Ehescheidung (vgl. Urk. 8/4; vgl. auch Urk. 8/49/46 = Urk. 13/1) in Bezug auf das Besuchsrecht nicht beachtet

(S. 2 f.). In Bezug auf die Bewertungen der Fahrzeuge könne festgehalten werden, dass deren Bewer tung schon vor der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen im Juli 2018 bekannt gewesen seien und die Beschwerdegegnerin dennoch weiterhin mit falschen Unterlagen gearbeitet h abe (S. 3 unten ). Bezüglich der Ermittlung der Höhe des Vermögensverzichts verweise er auf Art. 53 Abs. 1 ATSG (S. 3 unten). Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin das Erwerbseinkommen seines Sohnes Z.___ falsch berechnet, es sei von einem anrechenbaren Nettoerwerbs ein kommen von Fr. 11'414.30 auszugehen (S. 4). 2.3

Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen für die Zeitdauer ab dem 1. August 2022

und 1. Januar 2023 und dabei insbesondere die Höhe der anzurechnenden Mietzinsausgaben, des Wertes der Fahrzeuge,

des Vermögensverzichts und des Erwerbseinkommens des Sohnes des

Beschwerdeführer s

(vorstehend E. 2.1-2.2).

Die gerichtliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkt e zu beschrän ken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungs positionen in die Prüfung miteinzubeziehen

(BGE 131 V 329 E.

4, 110 V 48 E.

4a). 3. 3.1

3.1.1

Nachfolgend sind die anzurechnenden Mietzinsausgaben zu prüfen .

3.1.2

Als anerkannte Ausgaben gelten unter anderem bei Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, der Mietzins für eine Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten im Umfang von maximal Fr.

1 5 ‘ 0 00.-- pro Jahr (Art.

E. 5 ‘ 0 00.-- pro Jahr (Art.

E. 10 Abs.

1 lit .

b Ziff. 2 ELG).

3.1.3

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Sohn Z.___ in einer 4.5 Zimmer-Wohnung in A.___ wohnt (vgl. Urk. 8/35/ 17-27 S. 2 und 5 ; Urk. 8/39/2-7 = 8/49/140-145 S. 5) ; die anderen beiden Kinder wohnen bei der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/35/17-27 S. 2 und 5). Die monatliche Miete inklusive Nebenkosten für die Wohnung in A.___ ZH beträgt Fr. 1'660 .-- , mithin Fr. 19'920 .-- pro Jahr (Urk. 8/23/17 ; vgl. Urk. 8/35/17-27 S. 5 ).

Z.___ bezieht eine Kinderrente der AHV (vgl. 8/32/

E. 12 -14 = 8/32/ 39-41 ), weshalb er in die EL-Berechnung des Beschwer deführers ein zuschliessen ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 Ziff. b ELV ). Bei der Miete gilt der Grundsatz der angemessenen Existenzsicherung, weshalb bei der Festsetzung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen der effektive Mietzins nur berücksichtigt wird, wenn er ein gewisses Maximum nicht überschreitet (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3 . Aufl age , Zürich/Basel/Genf 20 21 , S. 191 Rz . 481). Der Höchstbetrag der Mietzinsausgaben beträgt für Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente zur AHV und IV begründen, Fr. 15'000 . -- (vorstehend E. 3.1.2) , weshalb dieser vorliegend heranzuziehen ist.

Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 16. Mai 2024 betreffend Ehescheidung (vgl. Urk. 8/4; vgl. auch Urk. 8/49/46 = Urk. 13/1) in Bezug auf das Besuchsrecht der nicht bei ihm wohnenden Kinder nicht beachtet ( vorstehend E. 2.2 ) . Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass die anderen beiden Kinder bei der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers wohnen und sich nur während den Besuchstagen beim Beschwerdeführer aufhalten ( vgl. Urk. 8/35/17-27 S. 2 und 5). Das Gesetz sieht keinen Zuschlag an die Mietzinsausgaben bei Ausübung des Besuchsrechts mit Kindern vor, weshalb ein solcher mangels gesetzlicher Grundlage ausgeschlossen ist. Ausserdem wären

auch im Fall, dass die beiden anderen Kinder ebenfalls beim Beschwerdeführer wohnen würden, Mietzins ausgaben von maximal Fr. 15'000.-- jährlich zu berücksichtig en , da es sich dabei um einen Höchstbetrag handelt.

Zudem besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2; vgl. Urk. 1 S. 2 unten f.) für die Heranziehung von durchschnittlichen Mietzins höhen für den Raum Y.___ gemäss Comparis kein Raum, d a, wie soeben dargelegt, das Gesetz vorsieht, dass der effektive Mietzins beziehungs weise das entsprechende Maximum heran zuziehen ist. 3.1.4

Nach de m Gesagten kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeitdauer ab August 2022 zu Recht Mietzinsausgaben von jährlich Fr. 15'000.-- berücksichtigt hat. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2 3.2.1

Nachfolgend ist die Bewertung der Fahrzeuge zu prüfen. 3.2.2

Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohn sitzkanton zu bewerten (Art. 17 Abs. 1 ELV). Im Kanton Zürich wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet (§ 39 Abs. 1 des Zürcher Steuergesetzes, StG). Nach der kantonalen Steuerpraxis beträgt die Wertverminderung von privaten Motorfahrzeugen pro Jahr 40 % des Restwertes (vgl. Wegleitung zur Steuererklärung 2023 S. 23, https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/steuern-natuerliche-personen/steuererklaerung-natuerliche-personen.html#-1837560406 ). 3.2.3

Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen Personen wagen , namentlich ein en Toyota Avensis Verso 2.0 ( Jahrgang 2004), sowie zwei Motorr äder, namentlich eine Kawasaki ZZ-R 1100 ( Jahrgang 2001) und ein Generic Trigger SM ( Jahrgang 2014) besitzt. Sein Sohn Z.___ ist zudem im Besitz eines Personenwagens Audi S4 2.6 (Jahrgang 2001; vgl. Urk. 8/39/12-13; vgl. auch Urk. 8/23/30; Urk. 8/23/33; Urk. 8/23/35; Urk. 8/23/39). In der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2022 (Urk. 8/39/2-7 = Urk. 8/49/140-145 S. 4) legte die Beschwerdegegnerin den Wert der Fahrzeuge des Beschwerdeführers noch auf total Fr. 3'930 .-- (Toyota Avensis Verso 2.0 Fr. 2'830 .-- , Kawasaki ZZ-R 1100 Fr. 600 .-- , Generic Trigger SM Fr. 500 .-- ) und des Fahrzeuges des Sohnes Z.___ auf Fr. 1'200 .-- (Audi S4 2.6) fest (vgl. das Berechnungsblatt in Urk. 8/39/12-13) . Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. November 2023 (Urk. 2) war die Beschwerdegegnerin dann der Auf fassung, es könne

an gesichts des Betriebsalters der Fahrzeuge davon ausge gangen werden, dass die vier Fahrzeuge ab August 2022 aus steuerrechtlicher Sicht abgeschrieben seien, respektive mit einem Restwert von je Fr. 1.-- erfasst würden (vorstehend E. 2.1). Dies ist nicht zu beanstanden. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers , diese Bewertung sei schon vor der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen im Juli 2018 bekannt gewesen und die Beschwerdegegnerin habe dennoch weiterhin mit falschen Unterlagen gearbeitet (vorstehend E. 2.2 ) , erweist sich deshalb als nicht stichhaltig und ist unbegründet. Ausserdem ist vorliegend nur die Bewertung der Fahrzeuge für die Zeitdauer ab August 2022 zu beurteilen (vgl. vorstehend E. 2.3). 3.2.4

Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin die vier Fahrzeuge des Beschwerdeführers und seines Sohnes Z.___

für die Zeitdauer ab August 2022 zu Recht zu einem Restwert von je Fr. 1.-- , mithin von gesamthaft Fr. 4.-- erfasst hat. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen . 3.3 3.3.1

Nachfolge nd ist die Höhe des anzurechnenden

Vermögensverzichts zu prüfen. 3.3.2

Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermö genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELGvgl . vorstehend E. 1.3). Eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechts anspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).

Art. 17a ELV bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugs jahres massgebend ist (Abs. 3). 3.3.3

Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte für das Jahr 2022 ein Verzichtsver mögen in der Höhe von Fr. 111'923.-- (vgl. Verfügung vom 13. September 2022 (Urk. 8/39/2-7 = Urk. 8/49/140-145, S. 4) und stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Neube urteilung der laufenden Verzichtstatbestände auf den Standpunkt, dass einerseits über die Frage des Vermögensverzichts bereits mit rechtskräftigem Einspra cheentscheid vom 30. Januar 2020 (vgl. Urk. 8/30/1-10) entschieden worden sei und andererseits die Voraussetzungen weder für eine Wiedererwägung noch für eine prozessuale Revision gegeben seien, weshalb auf diesen Einsprachepunkt nicht eingetreten werden könne (vorstehend E. 2.1). Dem erwähnten Ein spracheentscheid vom 30. Januar 2020 (Urk. 8/30/1-10) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin d as

V erzicht sv ermögen

per 31. Dezember 2016 auf insgesamt Fr. 161'923. -- festgelegt hat , d as sich jeweils um Fr. 10'000.-- pro Jahr reduzier t e , und somit per 31. Dezember 2019 Fr. 131'923. -- betr agen hat (S. 5 ff. E. 4).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergän zungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalen derjahr entfalten (sog. Kalenderjahrkonzept) .

I m Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungs leistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (vorstehend E. 1. 5 ). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin wurde mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2020 somit nicht rechtskräftig über den strittigen Vermögensverzicht im Sinne einer res

iudicata für alle weitere Jahre, sondern allein über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für das Jahr 2019 entschieden. D ie Beschwerdegegnerin wäre daher verpflichtet gewesen, auf die Einsprache des Beschwerdeführers hin sichtlich der Berechnung des Vermögensverzichts einzutreten

und seine Einwendungen in den Eingaben vom 30. Januar 2023 (Urk. 8/49/80-102) und 12. Juli 2023 (Urk. 8/49/13-17) zu prüfen .

3.3.4

Zusammenfassend ist festzuhalten , dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des für die Zeit ab August 2022 anrechenbaren Vermögens zu Unrecht ohne nochmalige materielle Beurteilung auf die Feststellungen im in Rechtskraft erwachsenen

Einspracheentscheid vom 30. Januar 2020 zum Verzichtsvermögen abgestellt hat und auf die Einsprache in diesem Punkte nicht eingetreten ist . In diesem Punkt ist die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen ist , damit sie auch hinsichtlich d e s streitigen Verzichtsvermögen s auf die Einsprache eintrete, die allenfalls not wendigen Abklärungen vornehme und hernach neu verfüge. 3.4

3.4.1

Zu prüfen bleibt die Höhe des anzurechnenden Erwerbseinkommens des Sohnes Z.___ . 3.4.2

Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (vgl. vorstehend E. 1.3).

Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbs einkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensab hängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden (Art. 11a ELV). Bei Unselbständigerwerbenden können namentlich die Mehr kosten für auswärtige Verpflegung, die Aufwendungen für Fahrspesen und Berufskleider als Gewinnungskosten vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden (W egleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2020, Rz . 3423.03). Kosten eines privaten Fahrzeuges können nur dann als Gewinnungskosten berücksichtigt werden, wenn sie in direktem Zusam menhang mit der Arbeit des Versicherten stehen und diesem ein öffentliches Verkehrsmittel nicht

zur Verfügung steht oder ihm dessen Benützung bei Gebrechlichkeit nicht zugemutet werden kann.

Die Kilometerentschädigung richtet sich nach den Berufsabzügen

der direkten Bundessteuer. Für ein Auto beträgt sie gegenwärtig Fr. 0. 70 und für ein Motorrad mit weissem

Kontrollschild Fr. 0. 40 pro zurückgelegten Kilometer.

Für alle übrigen Zweiräder beträgt die Entschädigung

pauschal Fr. 700 .-- pro Jahr (WEL Rz . 3423.04).

Das ELG verweist bei den Gewinnungskosten – im Gegensatz zur Bewertung des Vermögens (vgl. Art. 17 ELV) – nicht ausdrücklich auf das Steuerrecht. Dennoch haben sich die EL-Stellen an die Grundsätze des Steuerrechts zu halten und können nur davon abweichen, wenn sich diese aus der besonderen Natur der Ergänzungsleistungen rechtfertigen lassen. Insbesondere können sie nicht unbe sehen die Pauschalen des Steuerrechts übernehmen. Andererseits ist die Erhebung der effektiven Berufsauslagen für jeden einzelnen Fall sehr aufwendig, weshalb die EL-Stelle n nicht umhinkommen, gewisse Pauschalisierungen vorzunehmen. Die Pauschalen sollten aber so bemessen sein, dass die überwiegende Mehrheit der Fälle damit abgedeckt ist ( Carigiet /Koch , a.a.O., S . 199 f. Rz . 505). 3.4.3

Den Akten lässt sich entnehmen, dass das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich am 1. September 2022 das Gesuch um Verlängerung der Lehrzeit von Z.___ nach dem Qualifikationsverfahren vom

1. September 2022 bis 29. Juli 2023 genehmigt hat ( Urk. 8/39/18 = Urk. 8/49/150). Im Lehrvertrag vom 18. August 2022 wurde unter der Rubrik Entschädigung festgehalten, dass der Lohn im 4. Bildungsjahr Fr. 2'000 .-- pro Monat betrage und kein 13. Monatslohn vereinbart werde. Nach dem B estehen der Probezeit, welche drei Monate betrage, und bei guter Arbeitsleistung werde der Lohn um Fr. 500 .-- erhöht (Urk. 8/39/19 ; Urk. 8/49/15 1-152 Ziff. 4 und 7).

In der Verfügung vom 13. September 2022 (Urk. 8/39/2-7 = Urk. 8/49/140-145, Rev. 12) ging die Beschwerdegegnerin für die Zeitdauer ab September 2022 nach Abzug des Freibetrags von einem jährlichen anzurechnenden Nettoe rwerbsein kommen für Z.___ in der Höhe von Fr. 13'596.-- aus (S. 5). Dabei zog sie eine n Bruttolohn von Fr. 24 '000.-- (Fr. 2' 0 00.-- x 12) heran und zog Sozialver sicherungsbeiträge von insgesamt Fr. 1' 536 .-- (Fr. 2' 0 00.-- x 0.064 x 12 [AHV/IV/EO 5.3 % und AL 1.1 %]) sowie Berufsauslagen von Fr. 570. -- (entspr echend den Kosten für ein Jahresabonnement der ZVV für 1-2 Zonen ; vgl. Urk. 8/39/ 20- 21 = Urk. 8/49/ 153-

154) ab. Vom ermittelten Nettoerwerbsein kommen in der Höhe von Fr. 2 1’894 .-- zog sie einen Freibetrag von Fr. 1'500.-- ab, was Fr. 20 ' 394 .-- ergab. Davon rechnete sie 2/3, mithin Fr. 1 3’596 .-- als Nettoerwerbseinkommen an .

Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer am 30. Oktober 2023 auf, einen Lohnausweis oder die Lohnabrechnung Januar 2023 von seinem Sohn Z.___ bis am 10. November 2023 einzureichen (Urk. 8/50/35). Am 15. Novem ber 2023 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut auf, die fehlenden Unterlagen bis am 23. November 2023 einzureichen unter der Androhung, dass sie sonst gestützt auf Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anhand der Akten entscheide (Urk. 8/50/34). D er Beschwerdeführer reichte die fehlenden Unter lagen , soweit ersichtlich, innert Frist nicht ein (vgl. Urk. 8/50). In der Folge setzte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. November 2023 (Urk. 8/50/2-9, Rev. 15) das jährliche Erwerbseinkommen für Z.___ für die Zeitdauer ab Dezember 2022 im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG anhand der Akten fest. Dabei ging sie von einem Bruttolohn von Fr. 30'000.-- (Fr. 2'500.-- x 12) aus und zog Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt Fr. 1'920.-- (Fr. 2'500.-- x 0.064 x 12 [AHV/IV/EO 5.3 % und AL 1.1 %]) sowie Berufsauslagen von Fr. 570. -- (entspr echend den Kosten für ein Jahresabonnement der ZVV für 1-2 Zonen (vgl.

Urk. 8/39/21 = Urk. 8/49/154) ab. Vom ermittelten Nettoerwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 27'510.-- zog sie einen Freibetrag von Fr. 1'500.-- ab, was Fr. 26'010.-- ergab. Davon rechnete sie 2/3, mithin Fr. 17'340.-- als Netto erwerbseinkommen an (Urk. 2 S. 6 f. Ziff. 4g). 3.4.4

Nachdem der Beschwerdeführer den beiden Aufforderungen der Beschwerde gegnerin vom

30. Oktober und

15. November 2023, einen Lohnausweis oder die Lohnabrechnung Januar 2023 von seinem Sohn Z.___ einzureichen , nicht nachgekommen ist, hat sie androhungsgemäss gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG anhand der Akten entsch ieden. Sie ging folglich von der Annahme aus, dass Z.___ die dreimonatige Probezeit erfolgreich bestanden und eine gute Arbeitsleistung erbracht hat und daher ab Dezember 2022 einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 2'500 .-- erzielte (vgl. vorstehend E. 3.4.3). Dies ist nicht zu beanstanden . Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei von einem jährlichen Bruttolohn von lediglich Fr. 24'000.-- (Fr. 2'000.-- x 12) auszugehen (Urk. 1 S. 4), erweist sich daher als unbegründet. Die Beschwerdegegnerin ging für die Zeit dauer ab Dezember 2022 somit zu Recht von einem jährlichen Brutto ein kommen von Fr. 30'000.-- aus und zog Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt Fr. 1'920 .-- ab.

Hinsichtlich de r von der Beschwerdegegnerin berücksichtig ten

Berufsauslagen in der Höhe von Fr. 570.-- macht der Beschwerdeführer geltend, dass diese falsch berechnet worden seien . Z.___ müsse zwei Mal pro Monat mit Bus und Zug von A.___ nach Winterthur und zurück , was Fr. 55.60 monatlich und Fr. 667.20 jährlich koste. Zudem würden sich die Aufwendungen für Fahrspesen auf Fr. 2'133 .-- belaufen, da Z.___ jeweils 12 Kilometer fahren müsse und dies bis zu 237 Tag e im Jahr (12 Kilometer x Fr. 0.75 x 237 Tage; Urk. 1 S. 4). Entsprechende Belege reichte der Beschwerdeführer

jedoch nicht ein und forderte die Beschwerdegegnerin soweit ersichtlich nicht ein . Auch legte er nicht substantiiert dar, weshalb Z.___ auf ein Fahrzeug angewiesen sei und nicht den öffentlichen Verkehr nutzen könne . Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nur die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstät t e abzugs berechtigt sind. Im Sinne der Schadenminderungspflicht ist grundsätzlich die kostengünstigste Variante zu wählen, im Allgemeinen die Kosten für den öffentlichen Verkehr (vgl. vorstehend E. 3.4.2; vgl. auch Carigiet /Koch, a.a.O., S. 200 Rz . 506).

Den Akten ist zu entnehmen, dass Z.___ in A.___ ZH wohnt und sich der Lehrbetrieb in Samstagern befindet. Dem Lehrvertrag lässt sich zudem entnehmen, dass Z.___ die Berufsschule A.___

besuchen musste (Urk. 8/39/17; Urk. 8/49/151-152 S. 1). Wie oft er die Berufsschule besuchen musste und wie viele Tag e er sich im Lehrbetrieb aufgehalten hat, lässt sich den Akten hingegen nicht entnehmen. Für die Bewältigung der Strecke mit de m öffentlichen Verkehr von seinem Wohnort in

A.___ ZH nach Samstagern , wo sich der Lehrbetrieb befindet, reichen zwei ZVV - Zonen ( https://www.zvv.ch/zvv/de/abos-und-tickets/zonen/zonenplaene.html ) , nicht jedoch für den Besuch der Berufsschule in Zürich.

Der Sachverhalt erweist sich somit hinsichtlich des Erfordernisses eines privaten Fahrzeugs und gegebenenfalls Höhe dieser Fahrtkosten sowie hinsichtlich der Kosten für den öffentlichen Verkehr als ungenügend abgeklärt.

Der Beschwerdeführer machte zudem Aufwendungen für auswärtige Verpflegung in der Höhe von Fr. 408 .-- geltend, da sich die Kosten pro Tag bis auf Fr. 17 .-- belaufen würden und dies 24 Mal pro Jahr (Urk. 1 S. 4). Entsprechende Belege reichte er nicht ein und der Sachverhalt erweist sich auch in dieser Hinsicht als nicht hinreichend abgeklärt . Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nur die Mehrkosten abzugsberechtigt sind, das heisst, dass von den effektiven Kosten di ejenigen abzuziehen sind, die auch zu Hause anfallen würden. Deren Höhe richtet sich nach den Ansätzen von Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 200 Rz . 506; vgl. vorstehend E. 3. 4.2 ). 3.4.5

Nach dem Gesagten ist festzuhalten , dass die Höhe der vom Bruttolohn

abzugsberechtigten Gewinnungskosten

(Fahrkosten und Mehrkosten für auswär tige Verpflegung ) für die Zeitdauer ab September 2022

unklar ist. Die Beschwer degegnerin ist somit zu Unrecht von abzugsberechtigten Berufsauslagen in der Höhe von Fr. 570 .-- ausgegangen. In diesem Punkt ist die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ückzuweisen ist , damit sie die Höhe der vom Erwerbseinkommen abzugs berechtigten Gewinnungs kosten abkläre und hernach neu verfüge. 3.5

In Bezug auf die übrigen Anträge des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6 ff.) ist festzuhalten, dass diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, und deshalb mangels Anfechtungsgegenstand darauf nicht eingetreten werden kann.

4.

Zusammenfassend ist festzuhalten , dass die Beschwerdegegnerin die für die Zeitdauer ab August 2022 anzurechnenden Mietzinsausgaben sowie die Bewer tung der Fahrzeuge korrekt berechnet hat. Hinsichtlich der Beurteilung des Vermögensverzichts für das Jahr 2022 ist sie jedoch zu Unrecht auf die Ein sprache nicht eingetreten und hat ohne nochmalige materielle Beurteilung auf die Feststellungen im in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 30. Januar 2020 zum Verzichtsvermögen abgestellt . I n Bezug auf das ab September 2022 anzurechnende Erwerbseinkommen des Sohn es des Beschwerde führer s

ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht von Berufsauslagen in der Höhe von Fr. 570. -- ausgegangen , da die abzugsberechtigten Gewinnungskosten unklar sind.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde .

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 28. November 2023 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie hinsichtlich d e s streitigen Verzichtsvermögen s für das Jahr 2022 auf die Einsprache des Beschwerdeführer s eintrete, die diesbezüglich

allenfalls notwendigen Abklärun gen vornehme und hernach neu verfüge sowie

die Höhe de r vom Erwerbs einkommen des Sohnes des Beschwerdeführer s abzugsberechtigten Gewinnungs kosten für die Zeitdauer ab September 2022

abkläre und hernach neu verfüge . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein zu treten ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. November 2023 aufgehoben und die Sache an die Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab dem 1. August 2022 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, Urk. 11/1-3, Urk. 12, Urk. 13/1 - 2 , Urk. 15 - 16, Urk. 17/1-7, Urk. 18 -2 4 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2024.00001

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom

31. Mai 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1955, bez ieht von der Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), seit August 2018 Zusatzleistungen neben seiner Altersrente der Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHV ; vgl. Urk. 8/23/2- 5 ; Urk. 8/20-22 ; Urk. 8/27/1 4 ).

Mit Verfügung vom 13. September 2022 (Urk. 8/39/2-7 = Urk. 8/49/140-145 , Rev. 12) berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen ab August 2022 zufolge Anrechnung des Erwerbseinkommens seines Sohnes Z.___

(geb. 2002)

ab September 2022 infolge Verlängerung des Lehrvertrags nach dem Qualifikationsverfahren neu (vgl. Urk. 8/39/ 17-19 = Urk. 8/49/ 150-152 ). Dagegen erhob der Versicherte am 11. Oktober 2022 ( Post stempel ) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht (Urk. 8/49/119-121 = Urk. 8/49/122-124) . Mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 (Urk. 8/41/4-8 = Urk. 8/49/31-35, Rev. 13) berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch des Beschwerdeführers im Rahmen der jährlichen Neu be rechnung ab Januar 2023 (manuelle Umrechnung 2023, Reduktion Verzicht) neu.

Das hiesige Gericht trat mit Beschluss vom 13. Dezember 2022 ( Urk. 8/49/110 -112 = Urk. 8/49/113-115 ; Prozess-Nummer ZL.2022.00070 ) auf die Beschwerde de s Versicherten nicht ein und überwies die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die Durchführungsstelle zur Durchführung des Einspracheverfahrens . In der Folge forderte die Durchführungsstelle den Versicherten am 5. Januar 2023 auf, eine rechtsgenügliche Begründung seiner Eingabe vom 11. Oktober 2022 bis am 31. Januar 2023 nachzureichen (Urk. 8/49/107). Der Versicherte reichte mit Eingabe vom 30. Januar 2023 (Eingangsdatum) beim hiesigen Gericht weitere Unterlagen ein ( Urk. 8/ 49/ 31-76; Urk. 8/49/80-102), welche dem Bundesgericht am 9. Februar 2023 zur Prüfung, ob eine Beschwerde im Sinne von Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) gegen den Beschluss vom 13. Dezember 2022 vorliegt, überwiesen wurden (vgl. Urk. 8/49/78-79; Urk. 8/49/105). Mit Schreiben vom 14. Februar 2023 (Urk. 8/105) teilte das Bundesgericht mit, dass in der besagten Eingabe des Ver sicherten keine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG gegen den Beschluss vom 13. Dezember 2022 zu erkennen sei . Das hiesige Gericht leitete der Durch füh rungsstelle am 23. Februar 2023 die Eingabe des Versicherten vom 30. Januar 2023 zuständigkeitshalber zur Durchführung des Einspracheverfahrens weiter (Urk. 8/ 49/ 78-79 ). Mit Stellungnahme vom

11. Juli 2023 (Urk. 8/49/13-17) reichte der Versicherte der Durchführungsstelle weitere Unterlagen ein (Urk. 8/46/18-30) . Mit Entscheid vom 28. November 2023 (Urk. 8/49/1-8 = Urk. 2) hiess

die Durchführungsstelle die Einsprache des Versicherten sinngemäss in dem Sinne teilweise gut, als

sie am 28. November 2023 eine neue Verfügung (Urk. 8/50/2-9, Rev. 15) erliess , darin den Anspruch des Versicherten ab August 2022 neu berechnete und festhielt, dass diese Verfügung integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheides bild e . M it Rückerstattungsverfügung vom 28. November 2023 (Urk. 8/50/19-20) forderte die Durchführungsstelle

vom Versicherten

die für die Dauer vom 1. August 2022 bis 30. November 2023 zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 2'531.-- zurück. 2.

Der Versicherte erhob am 3. Januar 2024 (Poststempel) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. November 2023 (Urk. 2) und beantragte sinn gemäss, dieser sei aufzuheben (Urk. 1). Zudem beantragte er sinngemäss die unent geltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 7). Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 (Urk. 4) wurde die Beschwerdeschrift der Durchführungsstelle zugestellt. Zudem wurde festgehalten, dass im ergänzungsleistungsrechtlichen Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht kein Anwaltszwang bestehe und es dem Beschwerdeführer

freistehe, einen Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin zu ernennen. Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 (Urk. 7 = Urk. 11/1 ) beantragte die Beschwerdegegnerin di e Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf das Erstatten

einer Beschwerdeantwort. Darüber wurde der Beschwerdeführer am 15. Februar 2024 in Kenntnis gesetzt (Urk. 9). Mit Eingabe n vom 18 . März 2024 (Urk. 10) ,

vom 27. März 2024 (Urk. 12 , Urk. 15 ) ,

vom 27. April 2024 (Urk. 16), vom 2. Mai 2024 (Urk. 18), vom 8. Mai 2024 (Urk. 20) und vom 16. Mai 2024 (Urk. 22) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Urk. 11/1-13 ; Urk. 13/1-2 ; Urk. 17/1-7; Urk. 19; Urk. 21; Urk. 23 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allge meinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich beson derer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1,

Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).

Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).

Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz . 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz . 1302).

Grundsätzlich hat die EL-Berechnung nach bisherigem Recht so zu erfolgen, als wäre die EL-Reform nicht in Kraft getreten. Davon ausgenommen sind die Anpassungen der gesetzlich festgelegten Beträge per 1. Januar 2021; diese sind auch in der EL-Berechnung nach dem bisherigen Recht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt auch für Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der EL-Bezügerin oder des EL-Bezügers und der in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen (KS-R-EL Rz . 2221-2226).

Der Beschwerdeführer war bereits vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmun gen per 1. Januar 2021 Bezüger von Ergänzungsleistungen, weshalb nach oben Ausgeführtem bei der Berechnung seines Anspruchs während dreier Jahre ab Inkrafttreten des neuen Rechts gegebenenfalls das bisherige Recht anzuwenden ist. Die Beschwerdegegnerin erstellte zuständigkeitshalber die Vergleichs rech nungen per 1.

Januar 2021 und gelangte zum Resultat, dass im vorliegenden Fall das bisherige Recht vorteilhafter ist (vgl. Urk. 8/39/1-13) , weshalb vorliegend für die Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführer s auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. August 2022 die bis 31. Januar 2020 gültig gewesenen Normen anzu wenden sind und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen.

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.3

Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art.

11 Abs.

1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen ( lit . a), ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37 ' 5 00.-- übersteigt ( lit . c), Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV ( lit . d) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g). 1.4

Als anerkannte Ausgaben gelten unter anderem bei Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen ,

der Mietzins für eine Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten im Umfang von maximal Fr.

1 5 ‘ 0 00.-- pro Jahr (Art.

10 Abs.

1 lit .

b Ziff. 2 ELG).

1.5

Nach der Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Erg änzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39 E. 3b und E. 3c, 141 V 255 E. 1.3).

Sie ermöglicht zudem der die Ergänzungsleistung beziehenden Person, die für vorausgegangene Kalenderjahre rechtskräftigen Berechnungsgrundlagen auf das neue Kalenderjahr hin voraussetzungslos wieder anzufechten und neu gerichtlich beurteilen zu lassen. Indessen bedeutet die beschränkte Rechtsbeständigkeit nicht, dass die Verwaltung im Rahmen der jährlichen Neuberechnung alle unbestrit tenen Berechnungsgrundlagen neu überprüfen muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1 mit Hinweisen).

Dieses sogenannte Kalenderjahrkonzept ergibt sich aus dem Charakter der Ergänzungsleistung als Bedarfsleistung, deren Ausrichtung dort angebracht ist, wo die Renten der Alters- und Invalidenversicherung sowie allfälliges übriges Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Die jährliche Neube rechnung betrifft nicht die vorangegangenen Perioden, sondern bezweckt einzig die Berechnung der korrekten Ergänzungsleistung für das neue Kalenderjahr aufgrund der aktuellen tatsächlichen Gegebenheiten. Dagegen beziehen sich die Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 25 ELV) und die Revision von Dauerleistungen nach Art. 17 Abs. 2 ATSG auf die Anpassung (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung) auch während des Kalenderjahres, was - im Gegensatz zur jährlichen Neuberechnung - nur unter bestimmten Vorausset zungen möglich ist. Sie ergänzen die jährliche Neuberechnung, ersetzen diese aber nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_336/2020 vom 3. September 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht ,

GSVGer ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) aus, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Sohn

Z.___ eine 4.5 Zimmer-Wohnung in A.___

bewohne, wobei die monatliche Miete inklusive Nebenkosten Fr. 1'660 .-- betrage, was einen jährlichen Miet zins auf wand von Fr. 19'920 .-- ergebe. Da im vorliegenden Fall übergangsrechtlich das bisherige Recht zur Anwendung komme, sei in der Berechnung der Ergänzungs leistungen eine maximale Jahresmiete von Fr. 15'000 .-- berücksichtigt worden (S. 4 f. Ziff. 4a). Zudem sei als Ausgabe ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anerkannt, wobei der Pauschalbetrag der regionalen Durchschnittsprämie (RDP) für die obligatorische Kranken pflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen habe. Es sei somit für die Zeitdauer von August bis Dezember 2022 eine jährliche Ausgabe von Fr. 5'628 .-- für Erwachsene und von Fr. 4'176 .-- für junge Erwachsene sowie ab Januar 2023 eine jährliche Ausgabe von Fr. 6'000 .-- für Erwachsene und von Fr. 4'428 .-- für junge Erwachsene anzurechnen (S. 5 Ziff. 4b). Ferner habe der Beschwerdeführer eine Anpassung der Bewertung von vier Fahrzeugen – zwei Personenwagen und zwei Motorräder – beantragt. I m Kanton Zürich werde das Vermögen zum Verkehrswert bewertet, was auch für private Motorfahrzeuge gelte. Deren Wertminderung betrage nach der kantonalen Steuerpraxis pro Jahr 40 % des Restwertes. Angesichts des Betriebsalters der Fahrzeuge könne davon ausgegangen werden, dass die vier Fahrzeuge ab August 2022 aus steuer rechtlicher Sicht abgeschrieben seien, respektive mit einem Restwert von je Fr. 1 .- erfasst würden (S. 5 Ziff. 4c). Des Weiteren beantrage der Beschwer deführer eine Neubeurteilung der laufenden Verzichtstatbestände. Da einerseits über die Frage des Vermögensverzichts bereits mit rechtskräftigem Einspra cheentscheid vom 30. Januar 2020 (vgl. Urk. 8/30/1-10) entschieden worden sei

und andererseits die Voraussetzungen weder für eine Wiedererwägung noch für eine prozessuale Revision gegeben seien, könne auf diesen Ein sprachepunkt nicht eingetreten werden (S. 5 Ziff. 4d). Ausserdem beantrage der Beschwerdeführer die Anrechnung von zusätzlichen Schulden. Bei der EL-Berechnung kämen Schulden nur zum Tragen, wenn ein entsprechendes Vermögen vorhanden sei. Vom rohen Vermögen seien die nachgewiesenen Schulden abzuziehen. Angesichts der Erkenntnis, wonach ab August 2022 ausser der Anrechnung des Restwertes der vier Fahrzeuge von insgesamt Fr. 4 .-- keine aktiven liquiden Vermögenswerte vorlägen, könne auf eine weitere Prüfung verzichtet und als Schulden maximal Fr. 4 .-- angerechnet werden . Vom angerechneten Verzichtsvermögen könnten rechtsprechungsgemäss keine Schul den in Abzug gebracht werden (S. 5 f. Ziff. 4e). Hinsichtlich der Prämienver billigung der Krankenversicherung könne festgehalten werden, dass diese der RDP für die obligatorische Kranken pflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) entspreche. Diese jährliche Aus gabe betrage für die Zeitdauer von August bis Dezember 2022 Fr. 5'628 .-- für Erwachsene und Fr. 4'176 .-- für junge Erwachsene sowie ab Januar 2023 Fr. 6'000 .-- für Erwachsene und Fr. 4'428 .-- für junge Erwachsene (S. 6 Ziff. 4f). Schliesslich habe das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich am 1. September 2022 das Gesuch um Verlängerung der Lehrzeit nach dem Qualifikationsverfahren bis 29. Juli 2023 für den Sohn Z.___ verlängert. Festgehalten sei dort ein Lohn im 4. Bildungsjahr von Fr. 2'000.--. Ferner stehe dem Auszubildenden nach bestandener Probezeit und bei guter Arbeitsleistung eine Lohnerhöhung von monatlich Fr. 500.-- zu. Der Beschwerdeführer habe die Lohnerhöh ung nicht gemeldet, womit er der gesetzlichen Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer habe trotz der zweimaligen Aufforderung, den Lohnausweis 2022 oder die Lohn abrechnung Januar 2023 einzureichen, diese Bel e ge nicht eingereicht, weshalb das jährliche anrechenbare Nettoe rwerbseinkommen des Sohnes Z.___ anhand der Akten auf Fr. 17'340 .-- festgesetzt worden sei (S. 6 f. Ziff. 4g). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber sinngemäss geltend (Urk. 1),

die anzurechnenden Mietzinsausgaben seien gestützt auf die durchschnittlichen Mietzinshöhen für den Raum Y.___

gemäss Comparis heranzuziehen . Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 16. Mai 20 1 4 betreffend Ehescheidung (vgl. Urk. 8/4; vgl. auch Urk. 8/49/46 = Urk. 13/1) in Bezug auf das Besuchsrecht nicht beachtet

(S. 2 f.). In Bezug auf die Bewertungen der Fahrzeuge könne festgehalten werden, dass deren Bewer tung schon vor der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen im Juli 2018 bekannt gewesen seien und die Beschwerdegegnerin dennoch weiterhin mit falschen Unterlagen gearbeitet h abe (S. 3 unten ). Bezüglich der Ermittlung der Höhe des Vermögensverzichts verweise er auf Art. 53 Abs. 1 ATSG (S. 3 unten). Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin das Erwerbseinkommen seines Sohnes Z.___ falsch berechnet, es sei von einem anrechenbaren Nettoerwerbs ein kommen von Fr. 11'414.30 auszugehen (S. 4). 2.3

Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen für die Zeitdauer ab dem 1. August 2022

und 1. Januar 2023 und dabei insbesondere die Höhe der anzurechnenden Mietzinsausgaben, des Wertes der Fahrzeuge,

des Vermögensverzichts und des Erwerbseinkommens des Sohnes des

Beschwerdeführer s

(vorstehend E. 2.1-2.2).

Die gerichtliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkt e zu beschrän ken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungs positionen in die Prüfung miteinzubeziehen

(BGE 131 V 329 E.

4, 110 V 48 E.

4a). 3. 3.1

3.1.1

Nachfolgend sind die anzurechnenden Mietzinsausgaben zu prüfen .

3.1.2

Als anerkannte Ausgaben gelten unter anderem bei Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, der Mietzins für eine Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten im Umfang von maximal Fr.

1 5 ‘ 0 00.-- pro Jahr (Art.

10 Abs.

1 lit .

b Ziff. 2 ELG).

3.1.3

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Sohn Z.___ in einer 4.5 Zimmer-Wohnung in A.___ wohnt (vgl. Urk. 8/35/ 17-27 S. 2 und 5 ; Urk. 8/39/2-7 = 8/49/140-145 S. 5) ; die anderen beiden Kinder wohnen bei der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/35/17-27 S. 2 und 5). Die monatliche Miete inklusive Nebenkosten für die Wohnung in A.___ ZH beträgt Fr. 1'660 .-- , mithin Fr. 19'920 .-- pro Jahr (Urk. 8/23/17 ; vgl. Urk. 8/35/17-27 S. 5 ).

Z.___ bezieht eine Kinderrente der AHV (vgl. 8/32/ 12 -14 = 8/32/ 39-41 ), weshalb er in die EL-Berechnung des Beschwer deführers ein zuschliessen ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 Ziff. b ELV ). Bei der Miete gilt der Grundsatz der angemessenen Existenzsicherung, weshalb bei der Festsetzung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen der effektive Mietzins nur berücksichtigt wird, wenn er ein gewisses Maximum nicht überschreitet (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3 . Aufl age , Zürich/Basel/Genf 20 21 , S. 191 Rz . 481). Der Höchstbetrag der Mietzinsausgaben beträgt für Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente zur AHV und IV begründen, Fr. 15'000 . -- (vorstehend E. 3.1.2) , weshalb dieser vorliegend heranzuziehen ist.

Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 16. Mai 2024 betreffend Ehescheidung (vgl. Urk. 8/4; vgl. auch Urk. 8/49/46 = Urk. 13/1) in Bezug auf das Besuchsrecht der nicht bei ihm wohnenden Kinder nicht beachtet ( vorstehend E. 2.2 ) . Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass die anderen beiden Kinder bei der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers wohnen und sich nur während den Besuchstagen beim Beschwerdeführer aufhalten ( vgl. Urk. 8/35/17-27 S. 2 und 5). Das Gesetz sieht keinen Zuschlag an die Mietzinsausgaben bei Ausübung des Besuchsrechts mit Kindern vor, weshalb ein solcher mangels gesetzlicher Grundlage ausgeschlossen ist. Ausserdem wären

auch im Fall, dass die beiden anderen Kinder ebenfalls beim Beschwerdeführer wohnen würden, Mietzins ausgaben von maximal Fr. 15'000.-- jährlich zu berücksichtig en , da es sich dabei um einen Höchstbetrag handelt.

Zudem besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2; vgl. Urk. 1 S. 2 unten f.) für die Heranziehung von durchschnittlichen Mietzins höhen für den Raum Y.___ gemäss Comparis kein Raum, d a, wie soeben dargelegt, das Gesetz vorsieht, dass der effektive Mietzins beziehungs weise das entsprechende Maximum heran zuziehen ist. 3.1.4

Nach de m Gesagten kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeitdauer ab August 2022 zu Recht Mietzinsausgaben von jährlich Fr. 15'000.-- berücksichtigt hat. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2 3.2.1

Nachfolgend ist die Bewertung der Fahrzeuge zu prüfen. 3.2.2

Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohn sitzkanton zu bewerten (Art. 17 Abs. 1 ELV). Im Kanton Zürich wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet (§ 39 Abs. 1 des Zürcher Steuergesetzes, StG). Nach der kantonalen Steuerpraxis beträgt die Wertverminderung von privaten Motorfahrzeugen pro Jahr 40 % des Restwertes (vgl. Wegleitung zur Steuererklärung 2023 S. 23, https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/steuern-natuerliche-personen/steuererklaerung-natuerliche-personen.html#-1837560406 ). 3.2.3

Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen Personen wagen , namentlich ein en Toyota Avensis Verso 2.0 ( Jahrgang 2004), sowie zwei Motorr äder, namentlich eine Kawasaki ZZ-R 1100 ( Jahrgang 2001) und ein Generic Trigger SM ( Jahrgang 2014) besitzt. Sein Sohn Z.___ ist zudem im Besitz eines Personenwagens Audi S4 2.6 (Jahrgang 2001; vgl. Urk. 8/39/12-13; vgl. auch Urk. 8/23/30; Urk. 8/23/33; Urk. 8/23/35; Urk. 8/23/39). In der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2022 (Urk. 8/39/2-7 = Urk. 8/49/140-145 S. 4) legte die Beschwerdegegnerin den Wert der Fahrzeuge des Beschwerdeführers noch auf total Fr. 3'930 .-- (Toyota Avensis Verso 2.0 Fr. 2'830 .-- , Kawasaki ZZ-R 1100 Fr. 600 .-- , Generic Trigger SM Fr. 500 .-- ) und des Fahrzeuges des Sohnes Z.___ auf Fr. 1'200 .-- (Audi S4 2.6) fest (vgl. das Berechnungsblatt in Urk. 8/39/12-13) . Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. November 2023 (Urk. 2) war die Beschwerdegegnerin dann der Auf fassung, es könne

an gesichts des Betriebsalters der Fahrzeuge davon ausge gangen werden, dass die vier Fahrzeuge ab August 2022 aus steuerrechtlicher Sicht abgeschrieben seien, respektive mit einem Restwert von je Fr. 1.-- erfasst würden (vorstehend E. 2.1). Dies ist nicht zu beanstanden. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers , diese Bewertung sei schon vor der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen im Juli 2018 bekannt gewesen und die Beschwerdegegnerin habe dennoch weiterhin mit falschen Unterlagen gearbeitet (vorstehend E. 2.2 ) , erweist sich deshalb als nicht stichhaltig und ist unbegründet. Ausserdem ist vorliegend nur die Bewertung der Fahrzeuge für die Zeitdauer ab August 2022 zu beurteilen (vgl. vorstehend E. 2.3). 3.2.4

Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin die vier Fahrzeuge des Beschwerdeführers und seines Sohnes Z.___

für die Zeitdauer ab August 2022 zu Recht zu einem Restwert von je Fr. 1.-- , mithin von gesamthaft Fr. 4.-- erfasst hat. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen . 3.3 3.3.1

Nachfolge nd ist die Höhe des anzurechnenden

Vermögensverzichts zu prüfen. 3.3.2

Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermö genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELGvgl . vorstehend E. 1.3). Eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechts anspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).

Art. 17a ELV bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugs jahres massgebend ist (Abs. 3). 3.3.3

Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte für das Jahr 2022 ein Verzichtsver mögen in der Höhe von Fr. 111'923.-- (vgl. Verfügung vom 13. September 2022 (Urk. 8/39/2-7 = Urk. 8/49/140-145, S. 4) und stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Neube urteilung der laufenden Verzichtstatbestände auf den Standpunkt, dass einerseits über die Frage des Vermögensverzichts bereits mit rechtskräftigem Einspra cheentscheid vom 30. Januar 2020 (vgl. Urk. 8/30/1-10) entschieden worden sei und andererseits die Voraussetzungen weder für eine Wiedererwägung noch für eine prozessuale Revision gegeben seien, weshalb auf diesen Einsprachepunkt nicht eingetreten werden könne (vorstehend E. 2.1). Dem erwähnten Ein spracheentscheid vom 30. Januar 2020 (Urk. 8/30/1-10) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin d as

V erzicht sv ermögen

per 31. Dezember 2016 auf insgesamt Fr. 161'923. -- festgelegt hat , d as sich jeweils um Fr. 10'000.-- pro Jahr reduzier t e , und somit per 31. Dezember 2019 Fr. 131'923. -- betr agen hat (S. 5 ff. E. 4).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergän zungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalen derjahr entfalten (sog. Kalenderjahrkonzept) .

I m Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungs leistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (vorstehend E. 1. 5 ). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin wurde mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2020 somit nicht rechtskräftig über den strittigen Vermögensverzicht im Sinne einer res

iudicata für alle weitere Jahre, sondern allein über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für das Jahr 2019 entschieden. D ie Beschwerdegegnerin wäre daher verpflichtet gewesen, auf die Einsprache des Beschwerdeführers hin sichtlich der Berechnung des Vermögensverzichts einzutreten

und seine Einwendungen in den Eingaben vom 30. Januar 2023 (Urk. 8/49/80-102) und 12. Juli 2023 (Urk. 8/49/13-17) zu prüfen .

3.3.4

Zusammenfassend ist festzuhalten , dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des für die Zeit ab August 2022 anrechenbaren Vermögens zu Unrecht ohne nochmalige materielle Beurteilung auf die Feststellungen im in Rechtskraft erwachsenen

Einspracheentscheid vom 30. Januar 2020 zum Verzichtsvermögen abgestellt hat und auf die Einsprache in diesem Punkte nicht eingetreten ist . In diesem Punkt ist die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen ist , damit sie auch hinsichtlich d e s streitigen Verzichtsvermögen s auf die Einsprache eintrete, die allenfalls not wendigen Abklärungen vornehme und hernach neu verfüge. 3.4

3.4.1

Zu prüfen bleibt die Höhe des anzurechnenden Erwerbseinkommens des Sohnes Z.___ . 3.4.2

Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (vgl. vorstehend E. 1.3).

Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbs einkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensab hängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden (Art. 11a ELV). Bei Unselbständigerwerbenden können namentlich die Mehr kosten für auswärtige Verpflegung, die Aufwendungen für Fahrspesen und Berufskleider als Gewinnungskosten vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden (W egleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2020, Rz . 3423.03). Kosten eines privaten Fahrzeuges können nur dann als Gewinnungskosten berücksichtigt werden, wenn sie in direktem Zusam menhang mit der Arbeit des Versicherten stehen und diesem ein öffentliches Verkehrsmittel nicht

zur Verfügung steht oder ihm dessen Benützung bei Gebrechlichkeit nicht zugemutet werden kann.

Die Kilometerentschädigung richtet sich nach den Berufsabzügen

der direkten Bundessteuer. Für ein Auto beträgt sie gegenwärtig Fr. 0. 70 und für ein Motorrad mit weissem

Kontrollschild Fr. 0. 40 pro zurückgelegten Kilometer.

Für alle übrigen Zweiräder beträgt die Entschädigung

pauschal Fr. 700 .-- pro Jahr (WEL Rz . 3423.04).

Das ELG verweist bei den Gewinnungskosten – im Gegensatz zur Bewertung des Vermögens (vgl. Art. 17 ELV) – nicht ausdrücklich auf das Steuerrecht. Dennoch haben sich die EL-Stellen an die Grundsätze des Steuerrechts zu halten und können nur davon abweichen, wenn sich diese aus der besonderen Natur der Ergänzungsleistungen rechtfertigen lassen. Insbesondere können sie nicht unbe sehen die Pauschalen des Steuerrechts übernehmen. Andererseits ist die Erhebung der effektiven Berufsauslagen für jeden einzelnen Fall sehr aufwendig, weshalb die EL-Stelle n nicht umhinkommen, gewisse Pauschalisierungen vorzunehmen. Die Pauschalen sollten aber so bemessen sein, dass die überwiegende Mehrheit der Fälle damit abgedeckt ist ( Carigiet /Koch , a.a.O., S . 199 f. Rz . 505). 3.4.3

Den Akten lässt sich entnehmen, dass das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich am 1. September 2022 das Gesuch um Verlängerung der Lehrzeit von Z.___ nach dem Qualifikationsverfahren vom

1. September 2022 bis 29. Juli 2023 genehmigt hat ( Urk. 8/39/18 = Urk. 8/49/150). Im Lehrvertrag vom 18. August 2022 wurde unter der Rubrik Entschädigung festgehalten, dass der Lohn im 4. Bildungsjahr Fr. 2'000 .-- pro Monat betrage und kein 13. Monatslohn vereinbart werde. Nach dem B estehen der Probezeit, welche drei Monate betrage, und bei guter Arbeitsleistung werde der Lohn um Fr. 500 .-- erhöht (Urk. 8/39/19 ; Urk. 8/49/15 1-152 Ziff. 4 und 7).

In der Verfügung vom 13. September 2022 (Urk. 8/39/2-7 = Urk. 8/49/140-145, Rev. 12) ging die Beschwerdegegnerin für die Zeitdauer ab September 2022 nach Abzug des Freibetrags von einem jährlichen anzurechnenden Nettoe rwerbsein kommen für Z.___ in der Höhe von Fr. 13'596.-- aus (S. 5). Dabei zog sie eine n Bruttolohn von Fr. 24 '000.-- (Fr. 2' 0 00.-- x 12) heran und zog Sozialver sicherungsbeiträge von insgesamt Fr. 1' 536 .-- (Fr. 2' 0 00.-- x 0.064 x 12 [AHV/IV/EO 5.3 % und AL 1.1 %]) sowie Berufsauslagen von Fr. 570. -- (entspr echend den Kosten für ein Jahresabonnement der ZVV für 1-2 Zonen ; vgl. Urk. 8/39/ 20- 21 = Urk. 8/49/ 153-

154) ab. Vom ermittelten Nettoerwerbsein kommen in der Höhe von Fr. 2 1’894 .-- zog sie einen Freibetrag von Fr. 1'500.-- ab, was Fr. 20 ' 394 .-- ergab. Davon rechnete sie 2/3, mithin Fr. 1 3’596 .-- als Nettoerwerbseinkommen an .

Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer am 30. Oktober 2023 auf, einen Lohnausweis oder die Lohnabrechnung Januar 2023 von seinem Sohn Z.___ bis am 10. November 2023 einzureichen (Urk. 8/50/35). Am 15. Novem ber 2023 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut auf, die fehlenden Unterlagen bis am 23. November 2023 einzureichen unter der Androhung, dass sie sonst gestützt auf Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anhand der Akten entscheide (Urk. 8/50/34). D er Beschwerdeführer reichte die fehlenden Unter lagen , soweit ersichtlich, innert Frist nicht ein (vgl. Urk. 8/50). In der Folge setzte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. November 2023 (Urk. 8/50/2-9, Rev. 15) das jährliche Erwerbseinkommen für Z.___ für die Zeitdauer ab Dezember 2022 im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG anhand der Akten fest. Dabei ging sie von einem Bruttolohn von Fr. 30'000.-- (Fr. 2'500.-- x 12) aus und zog Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt Fr. 1'920.-- (Fr. 2'500.-- x 0.064 x 12 [AHV/IV/EO 5.3 % und AL 1.1 %]) sowie Berufsauslagen von Fr. 570. -- (entspr echend den Kosten für ein Jahresabonnement der ZVV für 1-2 Zonen (vgl.

Urk. 8/39/21 = Urk. 8/49/154) ab. Vom ermittelten Nettoerwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 27'510.-- zog sie einen Freibetrag von Fr. 1'500.-- ab, was Fr. 26'010.-- ergab. Davon rechnete sie 2/3, mithin Fr. 17'340.-- als Netto erwerbseinkommen an (Urk. 2 S. 6 f. Ziff. 4g). 3.4.4

Nachdem der Beschwerdeführer den beiden Aufforderungen der Beschwerde gegnerin vom

30. Oktober und

15. November 2023, einen Lohnausweis oder die Lohnabrechnung Januar 2023 von seinem Sohn Z.___ einzureichen , nicht nachgekommen ist, hat sie androhungsgemäss gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG anhand der Akten entsch ieden. Sie ging folglich von der Annahme aus, dass Z.___ die dreimonatige Probezeit erfolgreich bestanden und eine gute Arbeitsleistung erbracht hat und daher ab Dezember 2022 einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 2'500 .-- erzielte (vgl. vorstehend E. 3.4.3). Dies ist nicht zu beanstanden . Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei von einem jährlichen Bruttolohn von lediglich Fr. 24'000.-- (Fr. 2'000.-- x 12) auszugehen (Urk. 1 S. 4), erweist sich daher als unbegründet. Die Beschwerdegegnerin ging für die Zeit dauer ab Dezember 2022 somit zu Recht von einem jährlichen Brutto ein kommen von Fr. 30'000.-- aus und zog Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt Fr. 1'920 .-- ab.

Hinsichtlich de r von der Beschwerdegegnerin berücksichtig ten

Berufsauslagen in der Höhe von Fr. 570.-- macht der Beschwerdeführer geltend, dass diese falsch berechnet worden seien . Z.___ müsse zwei Mal pro Monat mit Bus und Zug von A.___ nach Winterthur und zurück , was Fr. 55.60 monatlich und Fr. 667.20 jährlich koste. Zudem würden sich die Aufwendungen für Fahrspesen auf Fr. 2'133 .-- belaufen, da Z.___ jeweils 12 Kilometer fahren müsse und dies bis zu 237 Tag e im Jahr (12 Kilometer x Fr. 0.75 x 237 Tage; Urk. 1 S. 4). Entsprechende Belege reichte der Beschwerdeführer

jedoch nicht ein und forderte die Beschwerdegegnerin soweit ersichtlich nicht ein . Auch legte er nicht substantiiert dar, weshalb Z.___ auf ein Fahrzeug angewiesen sei und nicht den öffentlichen Verkehr nutzen könne . Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nur die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstät t e abzugs berechtigt sind. Im Sinne der Schadenminderungspflicht ist grundsätzlich die kostengünstigste Variante zu wählen, im Allgemeinen die Kosten für den öffentlichen Verkehr (vgl. vorstehend E. 3.4.2; vgl. auch Carigiet /Koch, a.a.O., S. 200 Rz . 506).

Den Akten ist zu entnehmen, dass Z.___ in A.___ ZH wohnt und sich der Lehrbetrieb in Samstagern befindet. Dem Lehrvertrag lässt sich zudem entnehmen, dass Z.___ die Berufsschule A.___

besuchen musste (Urk. 8/39/17; Urk. 8/49/151-152 S. 1). Wie oft er die Berufsschule besuchen musste und wie viele Tag e er sich im Lehrbetrieb aufgehalten hat, lässt sich den Akten hingegen nicht entnehmen. Für die Bewältigung der Strecke mit de m öffentlichen Verkehr von seinem Wohnort in

A.___ ZH nach Samstagern , wo sich der Lehrbetrieb befindet, reichen zwei ZVV - Zonen ( https://www.zvv.ch/zvv/de/abos-und-tickets/zonen/zonenplaene.html ) , nicht jedoch für den Besuch der Berufsschule in Zürich.

Der Sachverhalt erweist sich somit hinsichtlich des Erfordernisses eines privaten Fahrzeugs und gegebenenfalls Höhe dieser Fahrtkosten sowie hinsichtlich der Kosten für den öffentlichen Verkehr als ungenügend abgeklärt.

Der Beschwerdeführer machte zudem Aufwendungen für auswärtige Verpflegung in der Höhe von Fr. 408 .-- geltend, da sich die Kosten pro Tag bis auf Fr. 17 .-- belaufen würden und dies 24 Mal pro Jahr (Urk. 1 S. 4). Entsprechende Belege reichte er nicht ein und der Sachverhalt erweist sich auch in dieser Hinsicht als nicht hinreichend abgeklärt . Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nur die Mehrkosten abzugsberechtigt sind, das heisst, dass von den effektiven Kosten di ejenigen abzuziehen sind, die auch zu Hause anfallen würden. Deren Höhe richtet sich nach den Ansätzen von Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 200 Rz . 506; vgl. vorstehend E. 3. 4.2 ). 3.4.5

Nach dem Gesagten ist festzuhalten , dass die Höhe der vom Bruttolohn

abzugsberechtigten Gewinnungskosten

(Fahrkosten und Mehrkosten für auswär tige Verpflegung ) für die Zeitdauer ab September 2022

unklar ist. Die Beschwer degegnerin ist somit zu Unrecht von abzugsberechtigten Berufsauslagen in der Höhe von Fr. 570 .-- ausgegangen. In diesem Punkt ist die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ückzuweisen ist , damit sie die Höhe der vom Erwerbseinkommen abzugs berechtigten Gewinnungs kosten abkläre und hernach neu verfüge. 3.5

In Bezug auf die übrigen Anträge des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6 ff.) ist festzuhalten, dass diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, und deshalb mangels Anfechtungsgegenstand darauf nicht eingetreten werden kann.

4.

Zusammenfassend ist festzuhalten , dass die Beschwerdegegnerin die für die Zeitdauer ab August 2022 anzurechnenden Mietzinsausgaben sowie die Bewer tung der Fahrzeuge korrekt berechnet hat. Hinsichtlich der Beurteilung des Vermögensverzichts für das Jahr 2022 ist sie jedoch zu Unrecht auf die Ein sprache nicht eingetreten und hat ohne nochmalige materielle Beurteilung auf die Feststellungen im in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 30. Januar 2020 zum Verzichtsvermögen abgestellt . I n Bezug auf das ab September 2022 anzurechnende Erwerbseinkommen des Sohn es des Beschwerde führer s

ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht von Berufsauslagen in der Höhe von Fr. 570. -- ausgegangen , da die abzugsberechtigten Gewinnungskosten unklar sind.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde .

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 28. November 2023 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie hinsichtlich d e s streitigen Verzichtsvermögen s für das Jahr 2022 auf die Einsprache des Beschwerdeführer s eintrete, die diesbezüglich

allenfalls notwendigen Abklärun gen vornehme und hernach neu verfüge sowie

die Höhe de r vom Erwerbs einkommen des Sohnes des Beschwerdeführer s abzugsberechtigten Gewinnungs kosten für die Zeitdauer ab September 2022

abkläre und hernach neu verfüge . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein zu treten ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. November 2023 aufgehoben und die Sache an die Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab dem 1. August 2022 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, Urk. 11/1-3, Urk. 12, Urk. 13/1 - 2 , Urk. 15 - 16, Urk. 17/1-7, Urk. 18 -2 4 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger