Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1944, ist Bezügerin einer Rente der Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHV, vgl. Urk. 7/21) .
Am 9. Mai 2016 meldete sie sich
bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchfüh rungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/21). Mit Einspracheent scheid vom 31. August 2016 bestätigte die Durchführungsstelle die Verfügung vom 14. Juli 2016 (Urk. 7/ V 1), mit welcher sie
das Leistungsgesuch ab gewiesen hatte
mit der Begründung, dass
die Ansprecherin
aufgrund eines Vermögensver zichts von Fr. 840'420 .-- (Stand 2016) und des daraus fliessenden Vermögens verzehrs von jährlich Fr. 80'296.-- keinen Anspruch auf Zusatzleistungen habe (Urk. 7/V3). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 23. März 2023 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Zusatzleis tungen an (Urk. 7/24). Mit Verfügung vom 31. März 2023 verneinte die Durchfüh rungsstelle
einen
Anspruch
der
Versicherten
auf
Zusatzleistungen
mit
der
Begrün dung, das Reinvermögen inklusive eines Vermögensverzichts von Fr.
770'420.--
überschreite die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (Urk. 7/V4). Die dagegen von
der
Versicherten
am
25.
April
2023
erhobene
und
am
24.
August
2023
ergänz te Einsprache (Urk. 7/33, Urk. 7/38) wies die Durchführungsstelle mit Einsprache entscheid vom 9. Oktober 202 3 ab, wobei sie neu von einem Verzichtsvermögen in der Höhe von mindestens Fr. 690'000.-- ausging (Urk. 7/V5 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 25. Oktober 2023 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2023 sei aufzuheben bzw.
zu
berichtigen
und
es
seien
ihr
Ergänzungsleistungen
sowie
eine
Prämienver billigung ab 1. Januar 2023 zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegne rin
schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Novem ber 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 März 2023 zur Diskussion stehen (vgl. Art. 12 Abs. 1 ELG). Folglich gelangen die
per
Januar
2021
in
Kraft
getretenen
Bestimmungen
zur
Anwendung,
die
nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer über gangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Gel tung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E.
4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin bezog vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen per
E. 1.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Ein nahmen (Art. 11 ELG) übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der Beträge nach lit . a (höchste Prämienverbilligung) und lit . b (60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung) dieser Bestimmung. Indessen haben
g emäss Art. 9a Abs. 1 ELG nur Personen Anspruch auf Ergänzungsleis tungen, die über ein Reinvermögen unterhalb der mass geblichen Vermögens schwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit .
a).
Ein
Anspruch
auf
Ergänzungsleistungen
wird
daher
überhaupt
erst
geprüft,
wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet /Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz . 570 a.E .).
Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV).
E. 1.3 Zum Reinvermögen von Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde (Abs. 3).
Gemäss Art. 17b ELV liegt ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes
der
Leistung
entspricht
(lit .
a)
oder
im
zu
betrachtenden
Zeitraum
mehr
Ver mögen
verbrauchte,
als
gemäss
Art.
11a
Abs.
E. 1.4 Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat
sie
bei
einer
ausserordentlichen
Abnahme
des
Vermögens
diejenigen
Tatsachen
zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine
adäquate
Gegenleistung
hingegeben
worden
ist.
Dabei
genügt
weder
die
blos se
Möglichkeit
eines
bestimmten
Sachverhalts
noch
Glaubhaftmachen,
sondern
es
gilt
der
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit.
Dieser
ist
erfüllt,
wenn
für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten der art
gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftiger weise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermö gensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis).
E. 1.5 Für
die
Berücksichtigung
eines
Vermögensverzichts
ist
grundsätzlich
unerheb lich,
wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt, weshalb jeder Vermögensverzicht ohne zeitliche Beschränkung zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010
vom
9.
August
2010
E.
3.2).
Dem
Aspekt
des
Zeitablaufs
wird
jedoch
durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17 e ELV Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr.
10'000.-- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeit punkt
des
Verzichtes
unverändert
auf
den
1 .
Januar
des
Jahres,
das
auf
den
Verzicht
folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs.
1 und 2).
Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der
verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3 von Art. 17e ELV). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 1989 und 2006 Vermögensanfälle von Fr.
1'074 ’ 985.--
und
Fr. 320'000.-- verbucht. In den darauffolgenden Jahren habe sich ihr Vermögen jeweils stark reduziert. Eine ähnliche Vermögensentwicklung könne in den Jahren 2006 bis 2010 beobachtet werden. Die Beschwerdeführerin begründe den Vermögensrückgang damit, d ass sie einen Teil ihres Vermögens einer karitativen Organisation zum Aufbau eines Spitals in Guyana verschenkt habe. Ausserdem habe sie aus dem Vermögen ihren Lebensunterhalt bestritten (Urk. 2 S. 2). Spenden würden den Tatbestand des Verzichtes auf Vermögen ohne Weiteres erfüllen, da bei dieser Art der Vermögenshingabe eine wirtschaftliche Gegenleistung vollkommen fehle. Der Zweck, wofür eine Spende ausgerichtet werde, spiele dabei keine Rolle. Massgebend sei einzig, dass die Vermögensmasse einer
Person
ohne
rechtliche
Verpflichtung
zu
Gunsten
einer
anderen
Vermögens masse abnehme und dafür keine Gegenleistung geschuldet sei. Entgegen der Beschwerdeführerin liege keine mit einem Aktienkauf vergleichbare Situation vor, da dabei eine Gegenleistung, nämlich ein Wertpapier im - im Zeitpunkt des Kaufs - gleichen Wert geschuldet sei (Urk. 2 S. 3).
Es lägen erklärungsbedürftige Vermögensrückgänge von Fr. 888'483. -- im Jahr 1989,
Fr.
96'988. --
im
Jahr
1990,
Fr.
166'000. --
im
Jahr
2006
und
Fr.
156'000. --
im
Jahr 2
E. 3 ELG
zulässig
gewesen
wäre
(lit .
b).
Nach Art. 17c ELV entspricht die Höhe des Verzichts bei Veräusserung der Diffe renz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung.
Gemäss
Art.
11a
ELG
liegt
ein
Vermögensverzicht
konkret
vor,
wenn
ab
der
Entste hung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine
Rente
der
IV
pro
Jahr
mehr
als
10
Prozent
des
Vermögens
verbraucht
wurden,
ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Allerdings gilt Art. 11a Abs. 3 und Abs. 4 ELG nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung, mithin am 1. Januar 2021, verbraucht worden ist (Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]).
E. 3.1 Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen und in diesem Zusammen hang die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Reinvermögens im Sinne von Art. 9a ELG zu Recht ein Verzichtsvermögen von Fr. 690'000.-- im Jahr 2023 berücksichtigt hat.
E. 3.2 ). Was die anderen vergangenen Jahre betrifft, in denen die Beschwerdeführerin nicht auf Vermögen verzichtet hat (1991-2005, 2007
sowie
2009-2023)
-
wofür
die
Beschwerdeführerin
ebenfalls
den
Abzug
eines
Betrags
für
den
Lebensunterhalt
vom
Verzichtsvermögen
beantragt
-
lässt
dage gen
g emäss
der
bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
die
in
Art.
17 e
Abs.
1
ELV
vorge sehene
pauschale
Verminderung
des
Verzichtsvermögens
um
Fr.
10'000. --
pro Jahr keinen Raum für eine differenzierte Betrachtungsweise. Es wird zwar davon aus gegangen, dass d ie Beschwerde führerin, auch wenn sie ihr Vermögen nicht
ver äussert
hätte,
einen
Teil
davon
zur
Deckung
ihres
Bedarfs
verwendet
hätte;
die in Art. 17 e Abs. 1 ELV vorgesehene Amortisation ist jedoch nur in Form eines Pau schalbetrags
zulässig,
der
unabhängig
von
der
genauen
Höhe
des
veräusser ten
oder de r Beschwerde führerin noch zur Verfügung stehenden Vermögens ist . Diese Regelung ist weder rechtsungleich noch willkürlich. Die Einführung der Amorti sationspauschale
bezweckte,
die
Ungleichheit
zu
beseitigen,
dass
es
einer
versicher ten Person, die auf Vermögen verzichtete, bis anhin - anders als Versicherten, die ihr Vermögen behielten und nur sukzessive verzehrten - für immer verschlossen blieb, das ihr weiterhin zu- und angerechnete Verzichtsver mögen jemals abzu tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E . 5.2 .1
m.w.H .) .
E. 3.2.1 Nicht strittig und ausgewiesen ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwer deführerin Ende August 1989 aus einem Liegenschaftenverkauf
ein Vermögen von Fr. 1'074'000.-- und im Jahr 2006 aus der Erbschaft der Mutter ein solches von
Fr.
320'000.-- angefallen waren (Urk. 7/39, Urk. 7/41) . D as Vermögen der Beschwerdeführerin reduzierte sich im Jahr 1989 um gerundet Fr. 888'483.--
(Fr.
1'074'000. -- . /. Fr. 185'517.20; vgl. Kontostand am 28. Dezember 1989; Urk.
7/43/2), im Jahr 1990 um gerundet Fr. 96'98 7 .-- (Fr. 185'517. 20 . /. Fr.
88'529.90; vgl. Kontostand am 7. Dezember 1990; Urk. 7 / 44/2), im Jahr 2006 um Fr. 166'000.-- (Fr. 320'000. -- . /. Fr. 154'000 .-- versteuertes Vermögen im Jahr
2006; vgl. Urk. 7/1) und im Jahr 2008 um Fr. 156'000.-- (Fr. 160'000.-- versteuertes Vermögen im Jahr 2007 . /. Fr. 4'000.-- versteuertes Vermögen im Jahr 2008; vgl. Urk. 7/1) .
E. 3.2.2 Verfügte die EL-beziehende Person in den Jahren, in denen der Vermögensrück gang stattgefunden hat, über ein ungenügendes Einkommen, entspricht der Ver mögensverzicht lediglich der Differenz zwischen dem unbelegten Vermögens rückgang und dem Teil des Vermögens, der für den Lebensunterhalt aufgewendet werden musste (Rz . 3532.1 0 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversiche rungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] in der ab 1. Janu ar
2021 gültigen Fassung .
Die
Beschwerdegegnerin
erachtete
im
Jahr
1989
die
Verwendung
von
Fr.
40' 777 .--
aufgrund
der
Ablösung
eines
Kredites
sowie
pauschalisierte
Kosten
für
den
Lebens unterhalt als nachgewiesen, in den Jahren 1990 und 2006 berücksichtigte sie sodann jeweils
Pauschalbeträge für den Lebensunterhalt .
Den zur Bestreitung de r
Leben s haltungskosten notwendigen Betrag ermittelte sie in Anwendung von Rz .
3532.11-12 WEL, indem sie den Betrag für den im jeweiligen Verzichtsjahr gültig gewesene n allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person,
ange lehnt an Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung,
mit dem entsprechenden Faktor nach Anhang 8 der WEL (3.2) multipli zierte (Urk. 8 S. 6). Das Bundesgericht hat dieses Vorgehen auch bezüglich Ver zichtshandlungen, die sich wie hier vor dem 1. Januar 2021 ereigneten, geschützt.
Es begründete dies damit, die neuen Verwaltungsweisungen stellten eine über zeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben zur Bemessung des Vermö gensverzichts gemäss der bis 31. Dezember 2020 geltende n Rechtslage dar und könnten deshalb berücksichtigt werden, ohne dass dies einer unzulässigen Anwendung noch nicht in Kraft getretenen Rechts gleichkomme (Urteil des Bun desgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 7.1-3).
Ausgehend von den in den Jahren des Vermögensver z ichts geltenden Einkom mensgrenzen - nach dem damals gültig gewesenen Art. 2 Abs. 1 ELG - von höchstens Fr. 12‘800.-- (1989) und Fr. 13‘700.-- (1990) liegen die Lebens haltungskosten leicht höher, als von der Beschwerdegegnerin angenommen, nämlich bei Fr. 40‘960.-- (Fr. 12‘800.-- x 3.2; 1989) bzw. Fr. 43‘840.-- (Fr.
13‘700.-- x 3.2; 1990) .
Davon zog die Beschwerdegegnerin jeweils ein erzieltes
Einkommen von Fr. 32'400.-- ab, das indessen in den Akten keine Stütze findet.
Wie es sich damit genau verhält, kann jedoch offen bleiben: Da in den
von der Beschwerdeführerin eingereichten Kontoauszügen der Jahre 1989 und 1990 keine Zahlungseingänge aufgeführt werden (Urk. 7/43 f.), ist mangels gegentei liger
Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sie in diesen Jahren kein Einkom men
erzielt
hat,
weshalb
jeweils
die
Lebens haltungs kosten
von
Fr.
40'960.--
(1989)
bzw. Fr. 43'840.-- (1990)
zu berücksichtigen sind .
Für das Jahr 1989 verbleibt daher ein durch die genannten Ausgaben nicht erklärter Vermögensrückgang von Fr. 808'922.-- (Fr.
888'483. -- . /. Fr. 40'777. -- . /. Fr. 38'784.--) und für das Jahr
1990 von Fr.
58'204.-- (Fr. 96'988. -- . /. Fr. 38'784.--) .
Für das Jahr 2006 errechnete die Beschwerdegegnerin Lebens haltungs kosten von Fr.
56‘448 .--
(3.2
x
Fr.
17‘640.--
[Betrag
für
den
allgemeinen
Lebensbedarf
gemäss
Art. 3b Abs. 1 lit . a Ziff. 1 Fn . 38 ELG in der ab 1. Januar 2006 in Kraft gewesenen Fassung]), wovon sie zu Recht das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2006 dekla rierte steuerbare Einkommen von Fr.
18‘200.-- (Urk. 7/1) abzog. Der für das
Jahr 2006 berücksichtigte Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr.
38‘348.-- (richtig: Fr. 38‘248.-- [ Fr. 56‘448. -- . /. Fr. 18‘200.-- ]) ist
- ange sichts
der unbeleg te n Vermögensreduktion von Fr. 127‘752.-- (Fr. 166‘000. -- . /. Fr. 38‘348.--) - somit genau so wenig zu beanstanden wie die zu Gunsten der
Beschwerdeführerin erfolgte Anrechnung eines Vermögensrückgangs von Fr.
90‘ 42 0.-- .
In Anbetracht der Höhe des Verzichtsvermögens ändert letzt lich
auch nichts am Ergebnis, dass die Beschwerdegegnerin zu Gunsten der Beschwerdeführerin von der Anrechnung eines weiteren Vermögensverzichts für das Jahr 2008
abgesehen hat .
E. 3.5 .3
Art. 17 e Abs. 1 ELV bietet folglich keine Handhabe für einen über die vorgesehene Amortisationspauschale von jährlich Fr. 10'000. -- hinausgehenden Abzug im Umfang
des
Betrages,
den
d ie
Beschwerde führerin
für
ihren
Lebensunterhalt
benö tigte .
Ausserdem läge eine relevante Verzichtshandlung gar nicht vor, hätte die
Beschwerdeführerin das Vermögen nachweislich für ihre eigenen Bedürfnisse verwendet (Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.2.1).
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, vom Verzichtsvermögen keinen über Fr.
10'000.-- hinausgehenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf abzuzie hen, erweist sich demnach als korrekt . 3. 6
Da die Beschwerdeführerin im Übrigen keine Einwände gegen die Berechnung
des Verzichtsvermögens
vorbringt
und
auch
nicht
ersichtlich
wäre,
dass
die
Beschwerdegegnerin
dabei
fehlerhaft
vorgegangen
wäre,
erübrigen
sich
Weiterun gen
dazu.
Es
ist
daher
unter
Berücksichtigung
der
höheren
anrechenbaren
Lebens haltungskosten in den Jahren 1989 und 1990 von einem im Vergleich zum ange fochtenen Einspracheentscheid reduzierten anrechenbaren Verzichtsvermögen von Fr. 62 0’313 .--
(Fr. 80 6'746 .-- + Fr. 5 3'147 .-- + Fr. 90' 42 0.-- ./. 33 Jahre x Fr.
10'000.--) für das Jahr 2023 auszugehen .
Nach dem Gesagten überstieg das anrechenbare Reinvermögen der Beschwerde führerin die massgebliche Schwelle von Fr. 100'000.--. Deshalb hat die Beschwer deführerin weder Anspruch auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen noch auf kantonale Zusatzleistungen, für deren Berechnung nach § 15 ff. des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergän zungsleistung abzustellen ist.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom
9. Oktober 2023 (Urk. 2) ist somit im Resultat zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.
Das
Verfahren
ist
kostenlos
(Art.
61
lit .
f bis
ATSG).
Das
Gesuch
der
Beschwerdefüh rerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom 25. Oktober 2023 (Urk. 1 S. 1) erweist sich dementsprechend als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
E. 008 vor. Unter Anrechnung der Ablösung eines Kredits von Fr. 40'777. --, eines Pauschalbetrags für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten, der im Jahr 1989 - unter Berücksichtigung de s
Einkommen s
- Fr.
6'384. -- betrage, sowie einer ab dem zweiten Jahr nach der Verzichtshandlung vorzunehmenden jährlichen Amortisierung
des
Verzichtsbetrags
um
Fr.
10'000. --
belaufe
sich
das
Verzichtsver mögen im Jahr 2023 auf Fr. 690'000. -- und liege damit weiterhin deutlich über der für eine Einzelperson anwendbaren Vermögensschwelle von Fr. 100'000. -- (Urk. 2 S. 4 ff.). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, es handle sich sowohl bei einer Schenkung als auch bei einem Aktienkauf um Vermögenshingaben ohne recht liche Verpflichtung und ohne zwingenden Grund. Die Aktie sei keine Gegenleis tung, schon gar nicht, wenn sie zu einem Börsenverlust führe. Eine Aktie sei kein Wertpapier, sondern ein R i sikogeschäft und die Gegenleistung sei erst ersichtlich, wenn die Akt i e veräussert werde. Es entspreche nicht den Tatsache n, dass voll ständige Verluste bei Aktienkäufen selten seien. Hier sei der Gleichbehandlungs grundsatz anzuwenden und eine Person, welche 30 beziehungsweise 17 Jahre nach einer Schenkung einen Antrag auf Ergänzungsleistungen stelle, sei gleich zu behandeln, wie eine Person, die einen Börsenverlust erlitten habe (U rk. 1 S. 2).
Die
Beschwerdegegnerin
habe
sodann
in
ihrer
Berechnung
nicht
sämtliche
Lebens haltungskosten von 1989 bis 20 2 2 berücksichtigt. Wenn fiktive Einnahmen und Vermögenswerte angerechnet würden, m üssten auch die normalen (fiktiven) Lebensbedarfskosten akzeptiert werden. Es müssten daher die Lebenshaltungs kosten sämtlicher Jahre
vom Verzichtsvermögen abgezogen werden (Urk. 1 S. 3). 3.
E. 8 der
Schweizerischen
Bundesverfassung
(BV)
auf
die
Praxis,
dass
bei
Börsen verlusten nicht in jedem Fall von einem Vermögensverzicht ausgegan gen werde, und vertritt die Ansicht, dass Spenden gleich zu behandeln seien (Urk. 1
S.
2) . 3. 4
3. 4 .1
D as verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot (vgl. Art. 8 BV) verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (vgl. anstatt vieler: BGE 136 V 231 E. 6.1 und 136 I 17 E. 5.1, je mit Hinweisen).
3. 4 .2
Bei einer Investition in Aktien handelt es sich um ein en Kaufvertrag im Sinne von Art. 184 ff. OR .
Dabei verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer den Kauf gegenstand
- mithin vorliegend die Aktien - zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen (Art. 184 Abs. 1 OR) . Somit besteht im Rahmen des Kaufvertrages einerseits eine rechtliche Verpflichtung des Aktienkäufers, dem Verkäufer den Kaufpreis zu ent richten
und andererseits steht der Vermögenshingabe eine Gegenleistung in Form der Übertragung des Eigentums an Aktien gegenüber .
Demnach stellt d ie Anlage von Vermögen in Wertschriften nicht von v ornherein eine Vermögenshingabe ohne entsprechende Gegenleistung und damit einen Vermögensverzicht
dar .
V iel mehr
ist
im
Einzelfall
zu
prüfen,
ob
das
Verhältnis
zwischen
der
Vermögenshingabe
und der dafür erhaltenen Gegenleistung angemessen ist, wobei auf den Zeitpunkt des Kaufs abzustellen ist; eine spätere Wertenwicklung ist nicht massgeblich (Carigiet /Koch, a.a.O., S. 2 46
Rz . 634 .) . Bereits aus diesem Grund liegt beim Aktienkauf eine von der gegenleistungslosen Spende abweichende Situation vor, was eine unterschiedliche Behandlung der beiden Sachverhalte rechtfertigt. 3. 4 .3
Der Beschwerdeführerin ist zwar dahingehend beizupflichten, dass beim Aktien kauf ein gewisses Risiko besteht, einen Wertverlust - unter Umständen gar einen Totalverlust - des investierten Vermögens zu erleiden. Diesem Risiko wird indes sen dadurch Rechnung getragen, dass auch bei einer Investition von einem Ver mögensverzicht auszugehen ist, wenn
unter den konkreten Umständen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils des Vermögens gerechnet werden musste, sodass kein ver nünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1; Urs Müller, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, S. 223 Rz . 617 und S. 225 Rz . 620 mit wei teren Hinweisen). In dieser Hinsicht findet somit bereits eine rechtliche Gleichbe handlung von riskanten Investitionen mit Spenden s tat t.
Soweit
die
Beschwerdeführerin
anzunehmen
scheint,
dass
beim
Kauf
von
jeglichen
Aktien
von v ornherein davon auszugehen ist, dass daraus mit sehr hoher Wahr scheinlichkeit ein Verlust des gesamten investierten Vermögens resultiert, mit hin
eine mit einer Schenkung beziehungsweise Spende vergleichbare Situation vorliegt, ist ihr nicht beizupflichten .
Alleine aus der von ihr vorgebrachten Ände rung der Arbeitsanleitung beziehungsweise Praxis zum Vermögensverzicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 3/5 -8, insbesondere Urk. 3/8 S. 10 f.) sowie aus den im Zusammenhang
mit den Aktien der Z.___ und der A.___ eingetretenen Verluste
(Urk. 1 S. 2) lässt sich dies jedenfalls nicht ableiten. Dies muss auch der Beschwerdeführerin bewusst sein, hat
sie
im Jahr 2007
doch selbst Aktienver käufe getätigt,
ohne dabei einen (Total)V erlust zu erleiden (vgl. Urk. 7/48/1 -2) . 3. 4 . 4
Anders als bei der Spende, bei der nach dem Gesagten von einer Schenkung aus zugehen ist,
bei der definitionsgemäss keine Gegenleistung geschuldet ist,
liegt beim Kauf von Aktien somit eine Gegenleistung in Form der Eigentumsübertra gung an den Wertschriften vor, deren Höhe sowie R isiko rechtsprechungsgemäss
im Einzelfall differenziert zu prüfen ist. Daher ist von v ornherein nicht von gleichartigen Sachverhalten auszugehen und es ist gerechtfertigt, Spenden und Aktienkäufe in Bezug auf Verzichtshandlungen unterschiedlich zu behandeln . Die Beschwerdeführerin
vermag
dementsprechend
aus
dem
Gleichbehandlungsgrund satz nichts zu ihren Gunsten ab zu leiten .
D emgemäss und da die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht keine weiteren Einwände vorbringt, ist von einem Vermögensverzicht von Fr. 80 6'746 .-- im Jahr
1989, von Fr. 5 3'147.-- im Jahr 1990 und von Fr. 90' 42 0.-- im Jahr 2006 auszugehen. 3. 5
3. 5 .1
Die Beschwerdegegnerin hat das anrechenbare Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 17e ELV (vgl. E . 1.5) jährlich um Fr. 10'000.-- verringert (Urk. 2 S. 6) . Die Beschwerdeführerin vertritt dagegen die Ansicht, zusätzlich dazu sei
jeweils der Betrag, den sie für ihren Lebensbedarf in allen Jahren seit dem Vermögensanfall aufgewendet habe, vom Verzichtsvermögen abzuziehen (Urk. 1 S. 3) . 3. 5 .2
Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegeg nerin in den Jahren, in denen die Beschwerdeführerin auf Vermögen verzichtet hat - namentlich in den Jah ren
1989, 1990 und 2006 - zu Recht jeweils einen Betrag wenigstens in der Höhe
des standardisierten Lebensunterhalts abzüglich des erzielten Einkommens
als gerechtfertigten Vermögensverbrauch vom Verzichtsvermögen abgezogen hat (vgl. vorstehende E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2023.00105
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom
23. Oktober 2024 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1944, ist Bezügerin einer Rente der Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHV, vgl. Urk. 7/21) .
Am 9. Mai 2016 meldete sie sich
bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchfüh rungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/21). Mit Einspracheent scheid vom 31. August 2016 bestätigte die Durchführungsstelle die Verfügung vom 14. Juli 2016 (Urk. 7/ V 1), mit welcher sie
das Leistungsgesuch ab gewiesen hatte
mit der Begründung, dass
die Ansprecherin
aufgrund eines Vermögensver zichts von Fr. 840'420 .-- (Stand 2016) und des daraus fliessenden Vermögens verzehrs von jährlich Fr. 80'296.-- keinen Anspruch auf Zusatzleistungen habe (Urk. 7/V3). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 23. März 2023 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Zusatzleis tungen an (Urk. 7/24). Mit Verfügung vom 31. März 2023 verneinte die Durchfüh rungsstelle
einen
Anspruch
der
Versicherten
auf
Zusatzleistungen
mit
der
Begrün dung, das Reinvermögen inklusive eines Vermögensverzichts von Fr.
770'420.--
überschreite die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (Urk. 7/V4). Die dagegen von
der
Versicherten
am
25.
April
2023
erhobene
und
am
24.
August
2023
ergänz te Einsprache (Urk. 7/33, Urk. 7/38) wies die Durchführungsstelle mit Einsprache entscheid vom 9. Oktober 202 3 ab, wobei sie neu von einem Verzichtsvermögen in der Höhe von mindestens Fr. 690'000.-- ausging (Urk. 7/V5 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 25. Oktober 2023 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2023 sei aufzuheben bzw.
zu
berichtigen
und
es
seien
ihr
Ergänzungsleistungen
sowie
eine
Prämienver billigung ab 1. Januar 2023 zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegne rin
schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Novem ber 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer über gangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Gel tung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E.
4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin bezog vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen per
1.
Januar
2021
keine
Ergänzungsleistungen.
Sie
meldete
sich
am
23.
März
2023
zum Leistungsbezug an (Urk. 7/24), weshalb Ergänzungsleistungen frühestens ab 1. März 2023 zur Diskussion stehen (vgl. Art. 12 Abs. 1 ELG). Folglich gelangen die
per
Januar
2021
in
Kraft
getretenen
Bestimmungen
zur
Anwendung,
die
nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Ein nahmen (Art. 11 ELG) übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der Beträge nach lit . a (höchste Prämienverbilligung) und lit . b (60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung) dieser Bestimmung. Indessen haben
g emäss Art. 9a Abs. 1 ELG nur Personen Anspruch auf Ergänzungsleis tungen, die über ein Reinvermögen unterhalb der mass geblichen Vermögens schwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit .
a).
Ein
Anspruch
auf
Ergänzungsleistungen
wird
daher
überhaupt
erst
geprüft,
wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet /Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz . 570 a.E .).
Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV). 1.3
Zum Reinvermögen von Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde (Abs. 3).
Gemäss Art. 17b ELV liegt ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes
der
Leistung
entspricht
(lit .
a)
oder
im
zu
betrachtenden
Zeitraum
mehr
Ver mögen
verbrauchte,
als
gemäss
Art.
11a
Abs.
3
ELG
zulässig
gewesen
wäre
(lit .
b).
Nach Art. 17c ELV entspricht die Höhe des Verzichts bei Veräusserung der Diffe renz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung.
Gemäss
Art.
11a
ELG
liegt
ein
Vermögensverzicht
konkret
vor,
wenn
ab
der
Entste hung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine
Rente
der
IV
pro
Jahr
mehr
als
10
Prozent
des
Vermögens
verbraucht
wurden,
ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Allerdings gilt Art. 11a Abs. 3 und Abs. 4 ELG nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung, mithin am 1. Januar 2021, verbraucht worden ist (Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). 1.4
Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat
sie
bei
einer
ausserordentlichen
Abnahme
des
Vermögens
diejenigen
Tatsachen
zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine
adäquate
Gegenleistung
hingegeben
worden
ist.
Dabei
genügt
weder
die
blos se
Möglichkeit
eines
bestimmten
Sachverhalts
noch
Glaubhaftmachen,
sondern
es
gilt
der
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit.
Dieser
ist
erfüllt,
wenn
für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten der art
gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftiger weise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermö gensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis). 1.5
Für
die
Berücksichtigung
eines
Vermögensverzichts
ist
grundsätzlich
unerheb lich,
wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt, weshalb jeder Vermögensverzicht ohne zeitliche Beschränkung zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010
vom
9.
August
2010
E.
3.2).
Dem
Aspekt
des
Zeitablaufs
wird
jedoch
durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17 e ELV Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr.
10'000.-- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeit punkt
des
Verzichtes
unverändert
auf
den
1 .
Januar
des
Jahres,
das
auf
den
Verzicht
folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs.
1 und 2).
Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der
verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3 von Art. 17e ELV). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 1989 und 2006 Vermögensanfälle von Fr.
1'074 ’ 985.--
und
Fr. 320'000.-- verbucht. In den darauffolgenden Jahren habe sich ihr Vermögen jeweils stark reduziert. Eine ähnliche Vermögensentwicklung könne in den Jahren 2006 bis 2010 beobachtet werden. Die Beschwerdeführerin begründe den Vermögensrückgang damit, d ass sie einen Teil ihres Vermögens einer karitativen Organisation zum Aufbau eines Spitals in Guyana verschenkt habe. Ausserdem habe sie aus dem Vermögen ihren Lebensunterhalt bestritten (Urk. 2 S. 2). Spenden würden den Tatbestand des Verzichtes auf Vermögen ohne Weiteres erfüllen, da bei dieser Art der Vermögenshingabe eine wirtschaftliche Gegenleistung vollkommen fehle. Der Zweck, wofür eine Spende ausgerichtet werde, spiele dabei keine Rolle. Massgebend sei einzig, dass die Vermögensmasse einer
Person
ohne
rechtliche
Verpflichtung
zu
Gunsten
einer
anderen
Vermögens masse abnehme und dafür keine Gegenleistung geschuldet sei. Entgegen der Beschwerdeführerin liege keine mit einem Aktienkauf vergleichbare Situation vor, da dabei eine Gegenleistung, nämlich ein Wertpapier im - im Zeitpunkt des Kaufs - gleichen Wert geschuldet sei (Urk. 2 S. 3).
Es lägen erklärungsbedürftige Vermögensrückgänge von Fr. 888'483. -- im Jahr 1989,
Fr.
96'988. --
im
Jahr
1990,
Fr.
166'000. --
im
Jahr
2006
und
Fr.
156'000. --
im
Jahr 2 008 vor. Unter Anrechnung der Ablösung eines Kredits von Fr. 40'777. --, eines Pauschalbetrags für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten, der im Jahr 1989 - unter Berücksichtigung de s
Einkommen s
- Fr.
6'384. -- betrage, sowie einer ab dem zweiten Jahr nach der Verzichtshandlung vorzunehmenden jährlichen Amortisierung
des
Verzichtsbetrags
um
Fr.
10'000. --
belaufe
sich
das
Verzichtsver mögen im Jahr 2023 auf Fr. 690'000. -- und liege damit weiterhin deutlich über der für eine Einzelperson anwendbaren Vermögensschwelle von Fr. 100'000. -- (Urk. 2 S. 4 ff.). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, es handle sich sowohl bei einer Schenkung als auch bei einem Aktienkauf um Vermögenshingaben ohne recht liche Verpflichtung und ohne zwingenden Grund. Die Aktie sei keine Gegenleis tung, schon gar nicht, wenn sie zu einem Börsenverlust führe. Eine Aktie sei kein Wertpapier, sondern ein R i sikogeschäft und die Gegenleistung sei erst ersichtlich, wenn die Akt i e veräussert werde. Es entspreche nicht den Tatsache n, dass voll ständige Verluste bei Aktienkäufen selten seien. Hier sei der Gleichbehandlungs grundsatz anzuwenden und eine Person, welche 30 beziehungsweise 17 Jahre nach einer Schenkung einen Antrag auf Ergänzungsleistungen stelle, sei gleich zu behandeln, wie eine Person, die einen Börsenverlust erlitten habe (U rk. 1 S. 2).
Die
Beschwerdegegnerin
habe
sodann
in
ihrer
Berechnung
nicht
sämtliche
Lebens haltungskosten von 1989 bis 20 2 2 berücksichtigt. Wenn fiktive Einnahmen und Vermögenswerte angerechnet würden, m üssten auch die normalen (fiktiven) Lebensbedarfskosten akzeptiert werden. Es müssten daher die Lebenshaltungs kosten sämtlicher Jahre
vom Verzichtsvermögen abgezogen werden (Urk. 1 S. 3). 3. 3.1
Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen und in diesem Zusammen hang die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Reinvermögens im Sinne von Art. 9a ELG zu Recht ein Verzichtsvermögen von Fr. 690'000.-- im Jahr 2023 berücksichtigt hat. 3.2 3.2.1
Nicht strittig und ausgewiesen ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwer deführerin Ende August 1989 aus einem Liegenschaftenverkauf
ein Vermögen von Fr. 1'074'000.-- und im Jahr 2006 aus der Erbschaft der Mutter ein solches von
Fr.
320'000.-- angefallen waren (Urk. 7/39, Urk. 7/41) . D as Vermögen der Beschwerdeführerin reduzierte sich im Jahr 1989 um gerundet Fr. 888'483.--
(Fr.
1'074'000. -- . /. Fr. 185'517.20; vgl. Kontostand am 28. Dezember 1989; Urk.
7/43/2), im Jahr 1990 um gerundet Fr. 96'98 7 .-- (Fr. 185'517. 20 . /. Fr.
88'529.90; vgl. Kontostand am 7. Dezember 1990; Urk. 7 / 44/2), im Jahr 2006 um Fr. 166'000.-- (Fr. 320'000. -- . /. Fr. 154'000 .-- versteuertes Vermögen im Jahr
2006; vgl. Urk. 7/1) und im Jahr 2008 um Fr. 156'000.-- (Fr. 160'000.-- versteuertes Vermögen im Jahr 2007 . /. Fr. 4'000.-- versteuertes Vermögen im Jahr 2008; vgl. Urk. 7/1) . 3.2.2
Verfügte die EL-beziehende Person in den Jahren, in denen der Vermögensrück gang stattgefunden hat, über ein ungenügendes Einkommen, entspricht der Ver mögensverzicht lediglich der Differenz zwischen dem unbelegten Vermögens rückgang und dem Teil des Vermögens, der für den Lebensunterhalt aufgewendet werden musste (Rz . 3532.1 0 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversiche rungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] in der ab 1. Janu ar
2021 gültigen Fassung .
Die
Beschwerdegegnerin
erachtete
im
Jahr
1989
die
Verwendung
von
Fr.
40' 777 .--
aufgrund
der
Ablösung
eines
Kredites
sowie
pauschalisierte
Kosten
für
den
Lebens unterhalt als nachgewiesen, in den Jahren 1990 und 2006 berücksichtigte sie sodann jeweils
Pauschalbeträge für den Lebensunterhalt .
Den zur Bestreitung de r
Leben s haltungskosten notwendigen Betrag ermittelte sie in Anwendung von Rz .
3532.11-12 WEL, indem sie den Betrag für den im jeweiligen Verzichtsjahr gültig gewesene n allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person,
ange lehnt an Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung,
mit dem entsprechenden Faktor nach Anhang 8 der WEL (3.2) multipli zierte (Urk. 8 S. 6). Das Bundesgericht hat dieses Vorgehen auch bezüglich Ver zichtshandlungen, die sich wie hier vor dem 1. Januar 2021 ereigneten, geschützt.
Es begründete dies damit, die neuen Verwaltungsweisungen stellten eine über zeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben zur Bemessung des Vermö gensverzichts gemäss der bis 31. Dezember 2020 geltende n Rechtslage dar und könnten deshalb berücksichtigt werden, ohne dass dies einer unzulässigen Anwendung noch nicht in Kraft getretenen Rechts gleichkomme (Urteil des Bun desgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 7.1-3).
Ausgehend von den in den Jahren des Vermögensver z ichts geltenden Einkom mensgrenzen - nach dem damals gültig gewesenen Art. 2 Abs. 1 ELG - von höchstens Fr. 12‘800.-- (1989) und Fr. 13‘700.-- (1990) liegen die Lebens haltungskosten leicht höher, als von der Beschwerdegegnerin angenommen, nämlich bei Fr. 40‘960.-- (Fr. 12‘800.-- x 3.2; 1989) bzw. Fr. 43‘840.-- (Fr.
13‘700.-- x 3.2; 1990) .
Davon zog die Beschwerdegegnerin jeweils ein erzieltes
Einkommen von Fr. 32'400.-- ab, das indessen in den Akten keine Stütze findet.
Wie es sich damit genau verhält, kann jedoch offen bleiben: Da in den
von der Beschwerdeführerin eingereichten Kontoauszügen der Jahre 1989 und 1990 keine Zahlungseingänge aufgeführt werden (Urk. 7/43 f.), ist mangels gegentei liger
Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sie in diesen Jahren kein Einkom men
erzielt
hat,
weshalb
jeweils
die
Lebens haltungs kosten
von
Fr.
40'960.--
(1989)
bzw. Fr. 43'840.-- (1990)
zu berücksichtigen sind .
Für das Jahr 1989 verbleibt daher ein durch die genannten Ausgaben nicht erklärter Vermögensrückgang von Fr. 808'922.-- (Fr.
888'483. -- . /. Fr. 40'777. -- . /. Fr. 38'784.--) und für das Jahr
1990 von Fr.
58'204.-- (Fr. 96'988. -- . /. Fr. 38'784.--) .
Für das Jahr 2006 errechnete die Beschwerdegegnerin Lebens haltungs kosten von Fr.
56‘448 .--
(3.2
x
Fr.
17‘640.--
[Betrag
für
den
allgemeinen
Lebensbedarf
gemäss
Art. 3b Abs. 1 lit . a Ziff. 1 Fn . 38 ELG in der ab 1. Januar 2006 in Kraft gewesenen Fassung]), wovon sie zu Recht das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2006 dekla rierte steuerbare Einkommen von Fr.
18‘200.-- (Urk. 7/1) abzog. Der für das
Jahr 2006 berücksichtigte Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr.
38‘348.-- (richtig: Fr. 38‘248.-- [ Fr. 56‘448. -- . /. Fr. 18‘200.-- ]) ist
- ange sichts
der unbeleg te n Vermögensreduktion von Fr. 127‘752.-- (Fr. 166‘000. -- . /. Fr. 38‘348.--) - somit genau so wenig zu beanstanden wie die zu Gunsten der
Beschwerdeführerin erfolgte Anrechnung eines Vermögensrückgangs von Fr.
90‘ 42 0.-- .
In Anbetracht der Höhe des Verzichtsvermögens ändert letzt lich
auch nichts am Ergebnis, dass die Beschwerdegegnerin zu Gunsten der Beschwerdeführerin von der Anrechnung eines weiteren Vermögensverzichts für das Jahr 2008
abgesehen hat . 3.2. 3
Die verbleibenden Vermögensrückg änge von Fr. 80 6'746 .-- (Fr. 888'483. -- . /. Fr. 40'777. -- . /. Fr. 40'960.--) im Jahr 1989, von Fr. 5 3'147 .-- (Fr. 96'987. -- . /. Fr. 43'840.--) im Jahr 1990 und von Fr. 90' 42 0.-- im Jahr 2006 sind gemäss der Beschwerdeführerin massgeblich auf von ihr getätigte Spenden an das « Y.___ » Guyana zurückzuführen (Urk. 1 S. 2) . Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass es sich dabei um Verzichtshandlung en hand elt und der Be schwerdeführerin daher ein entsprechendes Verzichtsvermögen anzurechnen ist .
3. 3
Gemäss Art.
17b ELV liegt ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermö genswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleis tung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht (lit . a) oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG
zulässig
gewesen
wäre
(lit .
b).
Bei
Spenden,
wie
sie
von
der
Beschwerdeführe rin
getätigt wurden,
erfolgt definitionsgemäss keine Gegenleistung und es handelt sich somit um einen Anwendungs fall einer Schenkung im Sinne von Art. 239 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbu ches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR)
und damit zweifelsfrei um einen Ver zichtstatbestand .
Die
Beschwerdeführerin
macht
denn
auch
nicht
geltend,
sie
habe
eine (angemessene) Gegenleistung für ihre Vermögenshingabe erhalten, vielmehr verweist sie unter Verweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz im Sinne von Art.
8
der
Schweizerischen
Bundesverfassung
(BV)
auf
die
Praxis,
dass
bei
Börsen verlusten nicht in jedem Fall von einem Vermögensverzicht ausgegan gen werde, und vertritt die Ansicht, dass Spenden gleich zu behandeln seien (Urk. 1
S.
2) . 3. 4
3. 4 .1
D as verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot (vgl. Art. 8 BV) verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (vgl. anstatt vieler: BGE 136 V 231 E. 6.1 und 136 I 17 E. 5.1, je mit Hinweisen).
3. 4 .2
Bei einer Investition in Aktien handelt es sich um ein en Kaufvertrag im Sinne von Art. 184 ff. OR .
Dabei verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer den Kauf gegenstand
- mithin vorliegend die Aktien - zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen (Art. 184 Abs. 1 OR) . Somit besteht im Rahmen des Kaufvertrages einerseits eine rechtliche Verpflichtung des Aktienkäufers, dem Verkäufer den Kaufpreis zu ent richten
und andererseits steht der Vermögenshingabe eine Gegenleistung in Form der Übertragung des Eigentums an Aktien gegenüber .
Demnach stellt d ie Anlage von Vermögen in Wertschriften nicht von v ornherein eine Vermögenshingabe ohne entsprechende Gegenleistung und damit einen Vermögensverzicht
dar .
V iel mehr
ist
im
Einzelfall
zu
prüfen,
ob
das
Verhältnis
zwischen
der
Vermögenshingabe
und der dafür erhaltenen Gegenleistung angemessen ist, wobei auf den Zeitpunkt des Kaufs abzustellen ist; eine spätere Wertenwicklung ist nicht massgeblich (Carigiet /Koch, a.a.O., S. 2 46
Rz . 634 .) . Bereits aus diesem Grund liegt beim Aktienkauf eine von der gegenleistungslosen Spende abweichende Situation vor, was eine unterschiedliche Behandlung der beiden Sachverhalte rechtfertigt. 3. 4 .3
Der Beschwerdeführerin ist zwar dahingehend beizupflichten, dass beim Aktien kauf ein gewisses Risiko besteht, einen Wertverlust - unter Umständen gar einen Totalverlust - des investierten Vermögens zu erleiden. Diesem Risiko wird indes sen dadurch Rechnung getragen, dass auch bei einer Investition von einem Ver mögensverzicht auszugehen ist, wenn
unter den konkreten Umständen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils des Vermögens gerechnet werden musste, sodass kein ver nünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1; Urs Müller, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, S. 223 Rz . 617 und S. 225 Rz . 620 mit wei teren Hinweisen). In dieser Hinsicht findet somit bereits eine rechtliche Gleichbe handlung von riskanten Investitionen mit Spenden s tat t.
Soweit
die
Beschwerdeführerin
anzunehmen
scheint,
dass
beim
Kauf
von
jeglichen
Aktien
von v ornherein davon auszugehen ist, dass daraus mit sehr hoher Wahr scheinlichkeit ein Verlust des gesamten investierten Vermögens resultiert, mit hin
eine mit einer Schenkung beziehungsweise Spende vergleichbare Situation vorliegt, ist ihr nicht beizupflichten .
Alleine aus der von ihr vorgebrachten Ände rung der Arbeitsanleitung beziehungsweise Praxis zum Vermögensverzicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 3/5 -8, insbesondere Urk. 3/8 S. 10 f.) sowie aus den im Zusammenhang
mit den Aktien der Z.___ und der A.___ eingetretenen Verluste
(Urk. 1 S. 2) lässt sich dies jedenfalls nicht ableiten. Dies muss auch der Beschwerdeführerin bewusst sein, hat
sie
im Jahr 2007
doch selbst Aktienver käufe getätigt,
ohne dabei einen (Total)V erlust zu erleiden (vgl. Urk. 7/48/1 -2) . 3. 4 . 4
Anders als bei der Spende, bei der nach dem Gesagten von einer Schenkung aus zugehen ist,
bei der definitionsgemäss keine Gegenleistung geschuldet ist,
liegt beim Kauf von Aktien somit eine Gegenleistung in Form der Eigentumsübertra gung an den Wertschriften vor, deren Höhe sowie R isiko rechtsprechungsgemäss
im Einzelfall differenziert zu prüfen ist. Daher ist von v ornherein nicht von gleichartigen Sachverhalten auszugehen und es ist gerechtfertigt, Spenden und Aktienkäufe in Bezug auf Verzichtshandlungen unterschiedlich zu behandeln . Die Beschwerdeführerin
vermag
dementsprechend
aus
dem
Gleichbehandlungsgrund satz nichts zu ihren Gunsten ab zu leiten .
D emgemäss und da die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht keine weiteren Einwände vorbringt, ist von einem Vermögensverzicht von Fr. 80 6'746 .-- im Jahr
1989, von Fr. 5 3'147.-- im Jahr 1990 und von Fr. 90' 42 0.-- im Jahr 2006 auszugehen. 3. 5
3. 5 .1
Die Beschwerdegegnerin hat das anrechenbare Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 17e ELV (vgl. E . 1.5) jährlich um Fr. 10'000.-- verringert (Urk. 2 S. 6) . Die Beschwerdeführerin vertritt dagegen die Ansicht, zusätzlich dazu sei
jeweils der Betrag, den sie für ihren Lebensbedarf in allen Jahren seit dem Vermögensanfall aufgewendet habe, vom Verzichtsvermögen abzuziehen (Urk. 1 S. 3) . 3. 5 .2
Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegeg nerin in den Jahren, in denen die Beschwerdeführerin auf Vermögen verzichtet hat - namentlich in den Jah ren
1989, 1990 und 2006 - zu Recht jeweils einen Betrag wenigstens in der Höhe
des standardisierten Lebensunterhalts abzüglich des erzielten Einkommens
als gerechtfertigten Vermögensverbrauch vom Verzichtsvermögen abgezogen hat (vgl. vorstehende E. 3.2). Was die anderen vergangenen Jahre betrifft, in denen die Beschwerdeführerin nicht auf Vermögen verzichtet hat (1991-2005, 2007
sowie
2009-2023)
-
wofür
die
Beschwerdeführerin
ebenfalls
den
Abzug
eines
Betrags
für
den
Lebensunterhalt
vom
Verzichtsvermögen
beantragt
-
lässt
dage gen
g emäss
der
bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
die
in
Art.
17 e
Abs.
1
ELV
vorge sehene
pauschale
Verminderung
des
Verzichtsvermögens
um
Fr.
10'000. --
pro Jahr keinen Raum für eine differenzierte Betrachtungsweise. Es wird zwar davon aus gegangen, dass d ie Beschwerde führerin, auch wenn sie ihr Vermögen nicht
ver äussert
hätte,
einen
Teil
davon
zur
Deckung
ihres
Bedarfs
verwendet
hätte;
die in Art. 17 e Abs. 1 ELV vorgesehene Amortisation ist jedoch nur in Form eines Pau schalbetrags
zulässig,
der
unabhängig
von
der
genauen
Höhe
des
veräusser ten
oder de r Beschwerde führerin noch zur Verfügung stehenden Vermögens ist . Diese Regelung ist weder rechtsungleich noch willkürlich. Die Einführung der Amorti sationspauschale
bezweckte,
die
Ungleichheit
zu
beseitigen,
dass
es
einer
versicher ten Person, die auf Vermögen verzichtete, bis anhin - anders als Versicherten, die ihr Vermögen behielten und nur sukzessive verzehrten - für immer verschlossen blieb, das ihr weiterhin zu- und angerechnete Verzichtsver mögen jemals abzu tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E . 5.2 .1
m.w.H .) .
3.5 .3
Art. 17 e Abs. 1 ELV bietet folglich keine Handhabe für einen über die vorgesehene Amortisationspauschale von jährlich Fr. 10'000. -- hinausgehenden Abzug im Umfang
des
Betrages,
den
d ie
Beschwerde führerin
für
ihren
Lebensunterhalt
benö tigte .
Ausserdem läge eine relevante Verzichtshandlung gar nicht vor, hätte die
Beschwerdeführerin das Vermögen nachweislich für ihre eigenen Bedürfnisse verwendet (Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.2.1).
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, vom Verzichtsvermögen keinen über Fr.
10'000.-- hinausgehenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf abzuzie hen, erweist sich demnach als korrekt . 3. 6
Da die Beschwerdeführerin im Übrigen keine Einwände gegen die Berechnung
des Verzichtsvermögens
vorbringt
und
auch
nicht
ersichtlich
wäre,
dass
die
Beschwerdegegnerin
dabei
fehlerhaft
vorgegangen
wäre,
erübrigen
sich
Weiterun gen
dazu.
Es
ist
daher
unter
Berücksichtigung
der
höheren
anrechenbaren
Lebens haltungskosten in den Jahren 1989 und 1990 von einem im Vergleich zum ange fochtenen Einspracheentscheid reduzierten anrechenbaren Verzichtsvermögen von Fr. 62 0’313 .--
(Fr. 80 6'746 .-- + Fr. 5 3'147 .-- + Fr. 90' 42 0.-- ./. 33 Jahre x Fr.
10'000.--) für das Jahr 2023 auszugehen .
Nach dem Gesagten überstieg das anrechenbare Reinvermögen der Beschwerde führerin die massgebliche Schwelle von Fr. 100'000.--. Deshalb hat die Beschwer deführerin weder Anspruch auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen noch auf kantonale Zusatzleistungen, für deren Berechnung nach § 15 ff. des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergän zungsleistung abzustellen ist.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom
9. Oktober 2023 (Urk. 2) ist somit im Resultat zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.
Das
Verfahren
ist
kostenlos
(Art.
61
lit .
f bis
ATSG).
Das
Gesuch
der
Beschwerdefüh rerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom 25. Oktober 2023 (Urk. 1 S. 1) erweist sich dementsprechend als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser