Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1963,
wurde mit Wirkung ab
1. Oktober 2017 eine halbe Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 5 0 % zuge sprochen (vgl. Verfügung vom 10. J anuar 20 22, Urk. 7 / 6, und Urk. 7/29). Am 16.
März 2022 meldete er sich zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk.
7 / 1). Mit Verfügung
vom
2.
September
2022
sprach
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kan tons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), dem Versicher ten ab 1. Oktober 2017 monatliche Zusatzleistungen unter Berücksichtigung eines hypothetischen
Mindesterwerbseinkommens
entsprechend
Art.
14a
Abs.
2
lit .
b
der
Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali denversicherung (ELV)
zu (Urk.
7/30).
Die dagegen vom Versicherten am 22. September 2022 erhobene Einsprache (Urk.
7/53) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 31. Au gust
2023 ab (Urk. 7/72 = Urk. 2). 2.
Der
Versicherte
erhob
am
29 .
September
202 3
Beschwerde
(Urk.
1)
gegen
den
Ein spracheentscheid
vom
31.
August
2023
(Urk.
2)
und
beantragte,
dieser
sei
aufzuhe ben
und
die
Beschwerdegegnerin
sei
zu
verpflichten,
ihm
die
gesetzlichen
Leistun gen zu gewähren. Insbesondere sei die Beschwerdegegnerin dazu zu verpflichten, die Zusatzleistungen ab 1. Oktober 2017 ohne die Anrechnung eines hypotheti schen Erwerbseinkommens und unter Berücksichtigung der Nichterwerbstätigen beiträge auszurichten und auch die kantonalen Beihilfen zu gewähren.
In pro zessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtsver tretung (Urk. 1 S. 2).
Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6 . Okto ber
202 3 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
9. November 2023 (Urk. 1 0) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Exis tenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsge setzes
des
Kantons
Zürich,
ZLG).
Dabei
entspricht
die
jährliche
Ergänzungsleistung
dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
E. 2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnah men anzurechnen sind unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen jährlichen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Allein stehende) beziehungsweise von Fr. 1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (Abs. 1 lit . a), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Ver mögen (Abs. 1 lit . b), einen Prozentsatz des Vermögens (Abs. 1 lit . c), die Renten (Abs. 1 lit . d) sowie die Familienzulagen (Abs. 1 lit . f).
Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbs tätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anre chenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit . a (Art. 11a Abs. 1 ELG).
Invaliden wird nach Art. 14a Abs. 1 ELV – vorbehältlich von Verzichtshandlun gen - als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, gemäss IV-Entscheid sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer
angepassten
beruflichen
Tätigkeit
in
einem
Pensum
von
50
%
zumutbar.
Für
die
Ausübung
einer
Hilfstätigkeit
seien
eine
berufliche
Ausbildung
sowie
Erfahrun gen nicht notwendig,
zumal der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Hilfsgipser
auch
ohne
vorangegangene
berufliche
Ausbildung
ausgeübt
habe.
Dass
für den Beschwerdeführer das Finden einer für ihn passenden Tätigkeit infolge Alter und langjähriger Abwesenheit vom Beruf erschwert oder gar unmöglich sei, könne nur als Einschätzung betrachtet werden, welche nicht belegt worden sei. Es lägen keine konkreten Belege vor, dass sich der Beschwerdeführer um eine angepasste Hilfstätigkeit bemüht habe. Da solche Arbeitsbemühungen fehlten, könne die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt werden. Somit sei die Anrech nung eines hypothetischen Einkommens gerechtfertigt. Beim hypothetischen Erwerbseinkommen handle es sich um ein Nettoerwerbseinkommen, womit die AHV/IV Beiträge schon zum Abzug gebracht worden seien. Demzufolge könnten die Nichterwerbstätigenbeiträge nicht zusätzlich als anerkannte Ausgaben bei der Berechnung berücksichtigt werden.
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt (Urk. 1), gemäss IV-Verfügung bestehe nur in einer angepassten, körperlich sehr leichten Tätigkeit gemäss näher umschriebenem Profil eine Teilarbeitsfä higkeit. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit könne ausschliesslich in einem vollzeitlichen Pensum
mit
einer
50%igen
Leistungsminderung
geleistet
werden.
Diese
sehr
spezi fische
Voraussetzung
schränke
ihn
zusätzlich
sehr
stark
ein,
a ls
dass
auf
dem
effek tiven Arbeitsmarkt bereits grundsätzlich sehr leichte Hilfsarbeitertätigkeiten nicht hinreichend nachgefragt würden. Diese individuelle Voraussetzung erschwere und
verunmögliche die Erzielung des angerechneten hypothetischen Erwerbsein kommens.
Es
sei
ihm
mit
seinen
individuellen
persönlichen
Vorauss e tzungen
nicht
möglich
und
zumutbar,
das
angerechnete
hypothetische
Erwerb s einkommen
zu
er zielen.
Die genannten individuellen Voraussetzungen in einem solchen 50%-Pen sum führten dazu, dass die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschwert beziehungsweise verunmöglicht sei und damit sei die Vermutung
von
Art. 14a ELV widerlegt.
Zudem seien die Nichterwerbstätigenbeiträge zu berück sichtigen, dies insbesondere dann, wenn die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens entfalle. Unabhängig davon seien die geleisteten Beiträge als anerkannte Ausgabe zu berücksichtigen.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der jähr lichen Ergänzungsleistungen ab Oktober 2017 ein Mindesterwerbseinkommen in der
Höhe
von
Fr.
19' 290 . --
(beziehungsweise
in
den
Folgejahren
Fr.
19'450. --
und
Fr. 1 9'610.--) respektive privilegiert von Fr.
12' 193 . -- (beziehungsweise in den Folgejahren Fr. 12'300.-- und Fr. 12'406.--) anzurechnen ist. 3.
E. 3 Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV ist auch bei Teilinvaliden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitab schnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechen baren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Ver mögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).
Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit . a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Drei viertels rente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemes sung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG mass gebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist der Höchst betrag für den Lebensbedarf anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit . b ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG), bei einem Invaliditätsgrad von 6 0 bis unter 70 % sind zwei Drittel des Höchst betrags für den Lebensbedarf anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit . c ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG), 1.
E. 3.1 De m Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 10. Januar 2022 rückwirkend ab
1. Oktober 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen
(Urk.
7/6) .
Nach
Lage
der
Akten
geht
d er
Beschwerdeführer
seit
2016
keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
Damit erreicht e
er den Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV beim Bezug einer halben Rente
– im Jahr 20 17
waren dies 19'290.-- nicht, weshalb grundsätzlich die gesetzliche Vermutung eines Einkom mensverzichts greift (vorstehend E. 1. 2 -1.
E. 3.2 Mit den von ihm vorgebrachten Gründen vermag der Beschwerdeführer die Ver mutung eines Einkommensverzichts nicht umzustossen :
Hinsichtlich der Beurteilung der invaliditätsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist die Beschwerdegegnerin grundsätzlich an die Invaliditätsbe messung der IV-Stelle gebunden (vorstehend E. 1.6).
Eine seither eingetretene und von
der
Invalidenversicherung
daher
noch
nicht
berücksichtigte
Verschlechterung
des
Gesundheitszustandes
wurde
vom
Beschwerdeführer
nicht
behauptet
und
hier für ergeben sich aus den vorhandenen Akten auch keine Anhaltspunkte. Weiter bringt
er
keine
invaliditätsfremden
Gründe
vor,
welche
die
Verwertung
der
verblei benden
Erwerbsfähigkeit
verunmöglichen
würden.
Solche
sind
aus
den
Akten
auch
nicht
ersichtlich.
Die
lange
Abwesenheit
vom
Arbeitsmarkt
hat
der
Beschwerdefüh rer
bei
fehlenden
Arbeitsbemühungen
selbst
zu
vertreten.
Die
von
der
Invalidenver sicherung
in
Übereinstimmung
mit
dem
behandelnden
Hausarzt
festgelegte
Rester werbsfähigkeit in a n gepasster Tätigkeit gilt bereits seit August 2017 (Urk. 1 S. 5). Selbst im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung der Invalidenversiche rung (Urk. 7/6), im Januar 2022, war der Beschwerdeführer erst 58-jährig und somit klar unter der gesetzlich fest gelegten Grenze von 60 Jahren (vgl. E. 1.4) . Auch
wenn
es
für
den
teilinvaliden
Beschwerdeführer
aufgrund
seiner
gesundheit lichen Defizite nicht leichthin möglich ist, eine passende Stelle zu finden, kann der
Nachweis
dafür,
dass
sich
die
aus
medizinischer
Sicht
bestehende
Arbeitsfähig keit auf dem konkreten allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwerten lasse, nicht quasi abstrakt als erbracht gelten. Dieser Nachweis muss vielmehr konkret durch dokumentierte,
ernsthafte
und
hinreichend
intensive
Arbeitsbemühungen
erbracht
werden (vgl.
BGE 140 V 267 E.
5.3, Carigiet /Koch, a.a.O., S. 218). Dies ist vorlie gend
nicht
erfolgt.
Der
Beschwerdeführer
kann
keine
Arbeitsbemühungen
vorwei sen,
womit
es
am
Nachweis
fehlt,
dass
es
ihm
trotz
Aufbietung
allen
guten
Willens
praktisch
nicht
gelungen
ist,
den
in
Art .
14a
Abs .
2
ELV
festgelegten
hypothetischen
Einkommensgrenzbetrag
zu
realisieren.
Auch
das
Vorbringen
des
Beschwerdefüh rers, es seien ursprünglich Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung angedacht gewesen (Urk. 1 S. 6), vermag der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens
nicht
entgegenzustehen:
Für
die
Verwirklichung
de r
50% igen
Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit konnte der Beschwerdeführer offen sichtlich auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden, wovon die Zusprache der Teilrente durch die Invalidenversicherung (Urk. 7/6) zeugt.
Da die Vorbringen des Beschwerdeführers von v ornherein mangels Arbeitsbe mühungen nicht geeignet sind, die Vermutung von Art. 14a IVV zu widerlegen, erübrigt sich der beantragte Beizug der Akten der Invalidenversicherung.
E. 3.3 Mit der angefochtenen Verfügung vom 2.
September 2022 (Urk.
E. 3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vorgenommene Anrechnung eines jährlichen Mindesterwerbseinkommens des teilinvaliden Beschwerdeführers
in der jeweiligen Höhe nicht zu beanstanden ist. Der angefochtene Einspracheent scheid erweist sich in diesem Punkt als rechtens, was zur diesbezüglichen Abwei sung der Beschwerde führt. 4.
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, es seien die N i chterwerbstäti g en beiträge als anerkannte Ausgabe nach Art. 10 Abs. 3
lit . c ELG (auch im Falle der
Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens) zu berücksichtigen (Urk.
1 S. 8).
Entgegen
den
Ausführungen
der
Beschwerdegegnerin
(vgl.
Urk.
2
S.
3,
Urk.
6
S.
2)
ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, wonach der einer teilinvaliden, nichterwerbstätigen Person im fraglichen Kalenderjahr in Rechnung gestell te
AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige, der von ihr rechtzeitig geleistet wurde und damit nicht mehr zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stand, eine anerkannte Ausgabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit . c ELG darstellt. Ihm ist bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für das betreffende Kalenderjahr Rechnung zu tragen (vgl. BGE 150 V 7 E. 2-3). Nach dem Gesagten ist den vom Beschwerdeführer geleisteten AHV/IV/EO-Mindestbei träge für Nichterwerbstätige bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungs leistungen als anerkannte Ausgabe Rechnung zu tragen, sofern diese in Rechnung gestellt
und
rechtzeitig
geleistet
worden
sind.
Die
Sache
ist
an
die
Beschwerdegeg nerin zur diesbezüglichen Prüfung und allfälligen Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zurückzuweisen. 5.
E. 4 Wird der Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Ein künfte im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Aus bildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Ver wertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verun möglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch die Verwaltung in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Ver mutung eines Einkommensverzichts umzu stossen . Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahr scheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchti gung an Erwerbs einkommen tatsächlich noch erzielen könnte (BGE 140 V 267 E. 2.2, 117 V 153 E. 2c; Urteil des Bunde sgerichts 9C_321/2013 vom 19. September 2013 E. 2.1-2.2; Carigiet /Koch, Ergänzungs leistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 215 f.). 1.
E. 5 ).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt weiter die Ausrichtung der kantonalen Beihilfe (Urk. 1 S. 2 und 7). Die Beschwerdegegnerin hat die Ausrichtung der kantonalen Beihilfe und der Gemeindezuschüsse mit der Begründung verweigert, die Privile gierung
des
hypothetischen
Einkommens
liege
betraglich
über
der
maximalen
Bei hilfe, weshalb diese verweigert werde (Urk. 7/29 S. 2, Urk. 2 S. 3). 5. 2
D ie Ausrichtung von Beihilfen setzt gemäss §
E. 7 / 30) berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistun gen für die Zeit ab Oktober 20 17 .
Das anzurechnende Mindesterwerbseinkommen beträgt daher Fr .
19 ' 290 . -- pro Jahr (sowie Fr . 19 ' 450 . -- und Fr . 19 ' 610 . -- in den Folgejahren; vgl. vorstehend E.
1. 3).
Hiervon nahm die Beschwerdegegnerin korrekterweise auch den festen Abzug in
der
Höhe
von
Fr .
1 ' 000 . --
vor
und
rechnete
vom
verbleibenden
Betrag
lediglich
zwei
Drittel
davon
und
damit
Fr .
E. 13 ZLG voraus, dass die Voraus setzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4-6 ELG erfüllt sind und die Person in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer Mindest daue r im Kanton gewohnt hat .
Diese beträgt für Personen mit Schweizer Bürger recht zehn Jahre, für andere 15 Jahre (Abs. 1). 5. 3
Für die Berechnung der Beihilfe wird gemäss § 17 Abs. 1 ZLG auf die Bedarfs rechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnen den Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird. Der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe beträgt für Alleinstehende Fr. 2 ’ 420 .--
(§ 16 Abs. 1 ZLG). 5. 4
Gemäss dem unter dem Randtitel "Fehlender Bedarf" stehenden §
E. 18 ZLG kann die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird. §
E. 19 ZLV lediglich ein Beispiel für die Anwendung von § 18 ZLG darstelle und § 18 ZLG somit die Kürzung in weiteren, nach den konkreten Umständen zu beurteilenden Fällen erlaube (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_832/2015 vom 18. Januar 2016 E. 4) . 5. 5
Vorliegend steht die Gewährung der k a ntonalen Beihilfe erst ab dem Anmeldemo nat, ab März 2022 (Urk. 7/1), zur Diskussion :
Mit der rückwirkenden Auszahlung der Beihilfen ab 1. Oktober 2017 könnte der Beschwerdeführer Vermögen bilden, was
nicht
dem
Sinn
und
Zweck
des
kantonalen
Zusatzleistungsgesetzes
entspricht.
Die darin vorgesehenen Beihilfen haben vielmehr dem laufenden Unterhalt zu dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_832/20 15 vom 18. Januar 2016 E. 7.3).
D ie Verweigerung rückwirkender Beihilfen entspricht d e nn auch den Weisungen des
Kantonale n
Sozialamtes
zum
Vollzug
der
Zusatzleistungen
vom
27.
März
2013,
Stand 1. Januar 2024 (Ziff. 2.2.5). Die Verweigerungs- und Kürzungstatbestände wurden zwar erst per 1. Januar 2024 und damit nach Erlass des vorliegend zu beurteilenden Einspracheentscheids vom
31. August 2023 (Urk. 2) in die Weisung aufgenommen. Die Aufnahme in die Verwaltungsweisung zielte jedoch auf eine einheitliche Auslegung der aufgrund von § 18 ZLG eröffneten Kürzungs- und Verweigerungsmöglichkeiten betreffend kantonale Beihilfen (vgl. Vorwort zum Nachtrag 13 der genannten Weisung) und trägt damit dem Gleichbehandlungs grundsatz Rechnung. 5. 6
Für die Zeit ab 1. März 2022 ist das Argument der Beschwerdegegnerin zu prüfen,
die Privilegierung des anzurechnenden hypothetischen Einkommens des Beschwerdeführers übersteige den Höchstbetrag der kantonalen Beihilfe, weshalb letztere zu verweigern sei (E. 5.1). § 19 ZLV stellt zwar nur einen Anwendungsfall von
§
18
ZLG
dar
(E.
5.6),
sieht
aber
explizit
lediglich
die
Herabsetzung
im
Umfang
der Privilegierung von Netto-Erwerbseinkommen nichtinvalider Familienange höriger
vor.
In
die
vom
Gesetzgeber
vorgenommene
Differenzierung
zugunsten
der
seitens invalider Familienangehöriger erzielter und privilegiert anrechenbarer Er werbseinkommen darf nicht eingegriffen werden. Wenn diese Regelung für Mehr personenhaushalte gilt, so muss sie umso
mehr
für Einpersonenhaushalte gelten . Entsprechend wurde die Privilegierung von Einkommen Invalider auch korrekter weise nicht unter die abschliessend aufgezählten Kürzungs- und Verweigerungs tatbestände der unter Ziff. 5. 5 zitierten Verwaltungsweisung aufgenommen. 5. 7
Der von der Beschwerdegegnerin betreffend kantonale Beihilfe und Gemein dezuschüsse ins Feld geführte Verweigerungsgrund ist nach dem oben ausge führten nicht statthaft, weshalb sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen ab 1.
März 2022 im Rahmen der Neufestsetzung der Zusatzleistungen zu prüfen hat. 6 .
Zusammenfassend
ist
die
Beschwerde
somit
teilweise
gutzuheissen.
Der
angefoch tene Einspracheentscheid ist insoweit aufzuheben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab Oktober 2017 unter Berücksichtigung der in den Erwägun g en 4 und 5 gemachten Ausführungen neu berechne und hernach neu verfüge. 7 . 7 .1
Das Verfahren ist kostenlos. 7 .2
Nach Gesetz und Prax is sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war und der Beschwerdeführer bedürftig ist (vgl. Urk. 3), ist ihm Rechtsanwältin Anjushka Früh, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 7 .3
Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer respektive seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zuzusprechen.
Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Anjushka Früh, Zürich,
ermessensweise mit Fr.
900 .-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) hingewiesen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 29 . September 202 3 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Anjushka Früh, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vor liegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Ein spracheentscheid vom
31. August 2023 insoweit auf gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie den Anspruch des Beschwerde führers auf Zusatzleistungen ab Oktober 2017 unter Berücksichtigung der in den Erwägung en 4 und 5 gemachten Ausführungen neu berechne und hernach neu verfüge . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Anjushka Früh, Zürich, eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerde führers, Rechtsanwältin Anjushka Früh, Zürich, mit Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anjushka Früh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2023.00087
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
29. Oktober 2024 in Sach en X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Anjushka Früh KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1963,
wurde mit Wirkung ab
1. Oktober 2017 eine halbe Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 5 0 % zuge sprochen (vgl. Verfügung vom 10. J anuar 20 22, Urk. 7 / 6, und Urk. 7/29). Am 16.
März 2022 meldete er sich zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk.
7 / 1). Mit Verfügung
vom
2.
September
2022
sprach
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kan tons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), dem Versicher ten ab 1. Oktober 2017 monatliche Zusatzleistungen unter Berücksichtigung eines hypothetischen
Mindesterwerbseinkommens
entsprechend
Art.
14a
Abs.
2
lit .
b
der
Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali denversicherung (ELV)
zu (Urk.
7/30).
Die dagegen vom Versicherten am 22. September 2022 erhobene Einsprache (Urk.
7/53) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 31. Au gust
2023 ab (Urk. 7/72 = Urk. 2). 2.
Der
Versicherte
erhob
am
29 .
September
202 3
Beschwerde
(Urk.
1)
gegen
den
Ein spracheentscheid
vom
31.
August
2023
(Urk.
2)
und
beantragte,
dieser
sei
aufzuhe ben
und
die
Beschwerdegegnerin
sei
zu
verpflichten,
ihm
die
gesetzlichen
Leistun gen zu gewähren. Insbesondere sei die Beschwerdegegnerin dazu zu verpflichten, die Zusatzleistungen ab 1. Oktober 2017 ohne die Anrechnung eines hypotheti schen Erwerbseinkommens und unter Berücksichtigung der Nichterwerbstätigen beiträge auszurichten und auch die kantonalen Beihilfen zu gewähren.
In pro zessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtsver tretung (Urk. 1 S. 2).
Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6 . Okto ber
202 3 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
9. November 2023 (Urk. 1 0) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Exis tenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsge setzes
des
Kantons
Zürich,
ZLG).
Dabei
entspricht
die
jährliche
Ergänzungsleistung
dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1. 2
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnah men anzurechnen sind unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen jährlichen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Allein stehende) beziehungsweise von Fr. 1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (Abs. 1 lit . a), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Ver mögen (Abs. 1 lit . b), einen Prozentsatz des Vermögens (Abs. 1 lit . c), die Renten (Abs. 1 lit . d) sowie die Familienzulagen (Abs. 1 lit . f).
Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbs tätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anre chenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit . a (Art. 11a Abs. 1 ELG).
Invaliden wird nach Art. 14a Abs. 1 ELV – vorbehältlich von Verzichtshandlun gen - als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. 1. 3
Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV ist auch bei Teilinvaliden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitab schnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechen baren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Ver mögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).
Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit . a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Drei viertels rente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemes sung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG mass gebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist der Höchst betrag für den Lebensbedarf anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit . b ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG), bei einem Invaliditätsgrad von 6 0 bis unter 70 % sind zwei Drittel des Höchst betrags für den Lebensbedarf anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit . c ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG), 1. 4
Wird der Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Ein künfte im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Aus bildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Ver wertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verun möglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch die Verwaltung in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Ver mutung eines Einkommensverzichts umzu stossen . Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahr scheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchti gung an Erwerbs einkommen tatsächlich noch erzielen könnte (BGE 140 V 267 E. 2.2, 117 V 153 E. 2c; Urteil des Bunde sgerichts 9C_321/2013 vom 19. September 2013 E. 2.1-2.2; Carigiet /Koch, Ergänzungs leistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 215 f.). 1. 5
Die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte sind mit Bezug auf die invaliditätsbegründenden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemessung gebun den. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungs organe zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstän dige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 140 V 267 E. 5.1). Diese Recht sprechung bezieht sich auf Fälle, in denen sich die Invalidenversicherung mit der versicherten Person bereits befasst und diese rechtskräftig als teilinvalid qualifi ziert hat. Davon ausgenommen ist eine nach dem rechtskräftigen IV-Entscheid eingetretene oder geltend gemachte gesundheitliche Veränderung. Diesfalls haben die EL-Organe den Gesundheitszustand der versicherten Person im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbständig zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1-7.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, gemäss IV-Entscheid sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer
angepassten
beruflichen
Tätigkeit
in
einem
Pensum
von
50
%
zumutbar.
Für
die
Ausübung
einer
Hilfstätigkeit
seien
eine
berufliche
Ausbildung
sowie
Erfahrun gen nicht notwendig,
zumal der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Hilfsgipser
auch
ohne
vorangegangene
berufliche
Ausbildung
ausgeübt
habe.
Dass
für den Beschwerdeführer das Finden einer für ihn passenden Tätigkeit infolge Alter und langjähriger Abwesenheit vom Beruf erschwert oder gar unmöglich sei, könne nur als Einschätzung betrachtet werden, welche nicht belegt worden sei. Es lägen keine konkreten Belege vor, dass sich der Beschwerdeführer um eine angepasste Hilfstätigkeit bemüht habe. Da solche Arbeitsbemühungen fehlten, könne die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt werden. Somit sei die Anrech nung eines hypothetischen Einkommens gerechtfertigt. Beim hypothetischen Erwerbseinkommen handle es sich um ein Nettoerwerbseinkommen, womit die AHV/IV Beiträge schon zum Abzug gebracht worden seien. Demzufolge könnten die Nichterwerbstätigenbeiträge nicht zusätzlich als anerkannte Ausgaben bei der Berechnung berücksichtigt werden. 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt (Urk. 1), gemäss IV-Verfügung bestehe nur in einer angepassten, körperlich sehr leichten Tätigkeit gemäss näher umschriebenem Profil eine Teilarbeitsfä higkeit. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit könne ausschliesslich in einem vollzeitlichen Pensum
mit
einer
50%igen
Leistungsminderung
geleistet
werden.
Diese
sehr
spezi fische
Voraussetzung
schränke
ihn
zusätzlich
sehr
stark
ein,
a ls
dass
auf
dem
effek tiven Arbeitsmarkt bereits grundsätzlich sehr leichte Hilfsarbeitertätigkeiten nicht hinreichend nachgefragt würden. Diese individuelle Voraussetzung erschwere und
verunmögliche die Erzielung des angerechneten hypothetischen Erwerbsein kommens.
Es
sei
ihm
mit
seinen
individuellen
persönlichen
Vorauss e tzungen
nicht
möglich
und
zumutbar,
das
angerechnete
hypothetische
Erwerb s einkommen
zu
er zielen.
Die genannten individuellen Voraussetzungen in einem solchen 50%-Pen sum führten dazu, dass die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschwert beziehungsweise verunmöglicht sei und damit sei die Vermutung
von
Art. 14a ELV widerlegt.
Zudem seien die Nichterwerbstätigenbeiträge zu berück sichtigen, dies insbesondere dann, wenn die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens entfalle. Unabhängig davon seien die geleisteten Beiträge als anerkannte Ausgabe zu berücksichtigen. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der jähr lichen Ergänzungsleistungen ab Oktober 2017 ein Mindesterwerbseinkommen in der
Höhe
von
Fr.
19' 290 . --
(beziehungsweise
in
den
Folgejahren
Fr.
19'450. --
und
Fr. 1 9'610.--) respektive privilegiert von Fr.
12' 193 . -- (beziehungsweise in den Folgejahren Fr. 12'300.-- und Fr. 12'406.--) anzurechnen ist. 3. 3.1
De m Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 10. Januar 2022 rückwirkend ab
1. Oktober 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen
(Urk.
7/6) .
Nach
Lage
der
Akten
geht
d er
Beschwerdeführer
seit
2016
keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
Damit erreicht e
er den Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV beim Bezug einer halben Rente
– im Jahr 20 17
waren dies 19'290.-- nicht, weshalb grundsätzlich die gesetzliche Vermutung eines Einkom mensverzichts greift (vorstehend E. 1. 2 -1. 5). 3.2
Mit den von ihm vorgebrachten Gründen vermag der Beschwerdeführer die Ver mutung eines Einkommensverzichts nicht umzustossen :
Hinsichtlich der Beurteilung der invaliditätsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist die Beschwerdegegnerin grundsätzlich an die Invaliditätsbe messung der IV-Stelle gebunden (vorstehend E. 1.6).
Eine seither eingetretene und von
der
Invalidenversicherung
daher
noch
nicht
berücksichtigte
Verschlechterung
des
Gesundheitszustandes
wurde
vom
Beschwerdeführer
nicht
behauptet
und
hier für ergeben sich aus den vorhandenen Akten auch keine Anhaltspunkte. Weiter bringt
er
keine
invaliditätsfremden
Gründe
vor,
welche
die
Verwertung
der
verblei benden
Erwerbsfähigkeit
verunmöglichen
würden.
Solche
sind
aus
den
Akten
auch
nicht
ersichtlich.
Die
lange
Abwesenheit
vom
Arbeitsmarkt
hat
der
Beschwerdefüh rer
bei
fehlenden
Arbeitsbemühungen
selbst
zu
vertreten.
Die
von
der
Invalidenver sicherung
in
Übereinstimmung
mit
dem
behandelnden
Hausarzt
festgelegte
Rester werbsfähigkeit in a n gepasster Tätigkeit gilt bereits seit August 2017 (Urk. 1 S. 5). Selbst im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung der Invalidenversiche rung (Urk. 7/6), im Januar 2022, war der Beschwerdeführer erst 58-jährig und somit klar unter der gesetzlich fest gelegten Grenze von 60 Jahren (vgl. E. 1.4) . Auch
wenn
es
für
den
teilinvaliden
Beschwerdeführer
aufgrund
seiner
gesundheit lichen Defizite nicht leichthin möglich ist, eine passende Stelle zu finden, kann der
Nachweis
dafür,
dass
sich
die
aus
medizinischer
Sicht
bestehende
Arbeitsfähig keit auf dem konkreten allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwerten lasse, nicht quasi abstrakt als erbracht gelten. Dieser Nachweis muss vielmehr konkret durch dokumentierte,
ernsthafte
und
hinreichend
intensive
Arbeitsbemühungen
erbracht
werden (vgl.
BGE 140 V 267 E.
5.3, Carigiet /Koch, a.a.O., S. 218). Dies ist vorlie gend
nicht
erfolgt.
Der
Beschwerdeführer
kann
keine
Arbeitsbemühungen
vorwei sen,
womit
es
am
Nachweis
fehlt,
dass
es
ihm
trotz
Aufbietung
allen
guten
Willens
praktisch
nicht
gelungen
ist,
den
in
Art .
14a
Abs .
2
ELV
festgelegten
hypothetischen
Einkommensgrenzbetrag
zu
realisieren.
Auch
das
Vorbringen
des
Beschwerdefüh rers, es seien ursprünglich Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung angedacht gewesen (Urk. 1 S. 6), vermag der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens
nicht
entgegenzustehen:
Für
die
Verwirklichung
de r
50% igen
Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit konnte der Beschwerdeführer offen sichtlich auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden, wovon die Zusprache der Teilrente durch die Invalidenversicherung (Urk. 7/6) zeugt.
Da die Vorbringen des Beschwerdeführers von v ornherein mangels Arbeitsbe mühungen nicht geeignet sind, die Vermutung von Art. 14a IVV zu widerlegen, erübrigt sich der beantragte Beizug der Akten der Invalidenversicherung. 3.3
Mit der angefochtenen Verfügung vom 2.
September 2022 (Urk.
7 / 30) berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistun gen für die Zeit ab Oktober 20 17 .
Das anzurechnende Mindesterwerbseinkommen beträgt daher Fr .
19 ' 290 . -- pro Jahr (sowie Fr . 19 ' 450 . -- und Fr . 19 ' 610 . -- in den Folgejahren; vgl. vorstehend E.
1. 3).
Hiervon nahm die Beschwerdegegnerin korrekterweise auch den festen Abzug in
der
Höhe
von
Fr .
1 ' 000 . --
vor
und
rechnete
vom
verbleibenden
Betrag
lediglich
zwei
Drittel
davon
und
damit
Fr .
12 ' 193 . --
an
(sowie
Fr .
12 ' 300 . --
und
Fr.
12 ' 406 . --
in den Folgejahren, vgl. Urk.
7/32- 51; vgl. vorstehend E. 1. 2). 3.4
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vorgenommene Anrechnung eines jährlichen Mindesterwerbseinkommens des teilinvaliden Beschwerdeführers
in der jeweiligen Höhe nicht zu beanstanden ist. Der angefochtene Einspracheent scheid erweist sich in diesem Punkt als rechtens, was zur diesbezüglichen Abwei sung der Beschwerde führt. 4.
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, es seien die N i chterwerbstäti g en beiträge als anerkannte Ausgabe nach Art. 10 Abs. 3
lit . c ELG (auch im Falle der
Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens) zu berücksichtigen (Urk.
1 S. 8).
Entgegen
den
Ausführungen
der
Beschwerdegegnerin
(vgl.
Urk.
2
S.
3,
Urk.
6
S.
2)
ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, wonach der einer teilinvaliden, nichterwerbstätigen Person im fraglichen Kalenderjahr in Rechnung gestell te
AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige, der von ihr rechtzeitig geleistet wurde und damit nicht mehr zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stand, eine anerkannte Ausgabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit . c ELG darstellt. Ihm ist bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für das betreffende Kalenderjahr Rechnung zu tragen (vgl. BGE 150 V 7 E. 2-3). Nach dem Gesagten ist den vom Beschwerdeführer geleisteten AHV/IV/EO-Mindestbei träge für Nichterwerbstätige bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungs leistungen als anerkannte Ausgabe Rechnung zu tragen, sofern diese in Rechnung gestellt
und
rechtzeitig
geleistet
worden
sind.
Die
Sache
ist
an
die
Beschwerdegeg nerin zur diesbezüglichen Prüfung und allfälligen Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zurückzuweisen. 5.
5.1
Der Beschwerdeführer beantragt weiter die Ausrichtung der kantonalen Beihilfe (Urk. 1 S. 2 und 7). Die Beschwerdegegnerin hat die Ausrichtung der kantonalen Beihilfe und der Gemeindezuschüsse mit der Begründung verweigert, die Privile gierung
des
hypothetischen
Einkommens
liege
betraglich
über
der
maximalen
Bei hilfe, weshalb diese verweigert werde (Urk. 7/29 S. 2, Urk. 2 S. 3). 5. 2
D ie Ausrichtung von Beihilfen setzt gemäss § 13 ZLG voraus, dass die Voraus setzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4-6 ELG erfüllt sind und die Person in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer Mindest daue r im Kanton gewohnt hat .
Diese beträgt für Personen mit Schweizer Bürger recht zehn Jahre, für andere 15 Jahre (Abs. 1). 5. 3
Für die Berechnung der Beihilfe wird gemäss § 17 Abs. 1 ZLG auf die Bedarfs rechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnen den Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird. Der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe beträgt für Alleinstehende Fr. 2 ’ 420 .--
(§ 16 Abs. 1 ZLG). 5. 4
Gemäss dem unter dem Randtitel "Fehlender Bedarf" stehenden §
18 ZLG kann die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird. § 19 der Zusatzleistungsve rordnung (ZLV) regelt als Anwen dungsfall von § 18 ZLG die Kürzung der Beihilfe bei Mehrpersonenhaushalten mit nicht invaliden Familienmitgliedern : Die Beihilfe wird um denjenigen Betrag gekürzt, um den die Netto-Erwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung herabgesetzt werden . Im Urteil 8C_499/2010 vom 2 3. August 2010 hat das Bundesgericht die Auffassung des kantonalen Gerichts als nicht willkürlich beurteilt, wonach § 19 ZLV lediglich ein Beispiel für die Anwendung von § 18 ZLG darstelle und § 18 ZLG somit die Kürzung in weiteren, nach den konkreten Umständen zu beurteilenden Fällen erlaube (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_832/2015 vom 18. Januar 2016 E. 4) . 5. 5
Vorliegend steht die Gewährung der k a ntonalen Beihilfe erst ab dem Anmeldemo nat, ab März 2022 (Urk. 7/1), zur Diskussion :
Mit der rückwirkenden Auszahlung der Beihilfen ab 1. Oktober 2017 könnte der Beschwerdeführer Vermögen bilden, was
nicht
dem
Sinn
und
Zweck
des
kantonalen
Zusatzleistungsgesetzes
entspricht.
Die darin vorgesehenen Beihilfen haben vielmehr dem laufenden Unterhalt zu dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_832/20 15 vom 18. Januar 2016 E. 7.3).
D ie Verweigerung rückwirkender Beihilfen entspricht d e nn auch den Weisungen des
Kantonale n
Sozialamtes
zum
Vollzug
der
Zusatzleistungen
vom
27.
März
2013,
Stand 1. Januar 2024 (Ziff. 2.2.5). Die Verweigerungs- und Kürzungstatbestände wurden zwar erst per 1. Januar 2024 und damit nach Erlass des vorliegend zu beurteilenden Einspracheentscheids vom
31. August 2023 (Urk. 2) in die Weisung aufgenommen. Die Aufnahme in die Verwaltungsweisung zielte jedoch auf eine einheitliche Auslegung der aufgrund von § 18 ZLG eröffneten Kürzungs- und Verweigerungsmöglichkeiten betreffend kantonale Beihilfen (vgl. Vorwort zum Nachtrag 13 der genannten Weisung) und trägt damit dem Gleichbehandlungs grundsatz Rechnung. 5. 6
Für die Zeit ab 1. März 2022 ist das Argument der Beschwerdegegnerin zu prüfen,
die Privilegierung des anzurechnenden hypothetischen Einkommens des Beschwerdeführers übersteige den Höchstbetrag der kantonalen Beihilfe, weshalb letztere zu verweigern sei (E. 5.1). § 19 ZLV stellt zwar nur einen Anwendungsfall von
§
18
ZLG
dar
(E.
5.6),
sieht
aber
explizit
lediglich
die
Herabsetzung
im
Umfang
der Privilegierung von Netto-Erwerbseinkommen nichtinvalider Familienange höriger
vor.
In
die
vom
Gesetzgeber
vorgenommene
Differenzierung
zugunsten
der
seitens invalider Familienangehöriger erzielter und privilegiert anrechenbarer Er werbseinkommen darf nicht eingegriffen werden. Wenn diese Regelung für Mehr personenhaushalte gilt, so muss sie umso
mehr
für Einpersonenhaushalte gelten . Entsprechend wurde die Privilegierung von Einkommen Invalider auch korrekter weise nicht unter die abschliessend aufgezählten Kürzungs- und Verweigerungs tatbestände der unter Ziff. 5. 5 zitierten Verwaltungsweisung aufgenommen. 5. 7
Der von der Beschwerdegegnerin betreffend kantonale Beihilfe und Gemein dezuschüsse ins Feld geführte Verweigerungsgrund ist nach dem oben ausge führten nicht statthaft, weshalb sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen ab 1.
März 2022 im Rahmen der Neufestsetzung der Zusatzleistungen zu prüfen hat. 6 .
Zusammenfassend
ist
die
Beschwerde
somit
teilweise
gutzuheissen.
Der
angefoch tene Einspracheentscheid ist insoweit aufzuheben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab Oktober 2017 unter Berücksichtigung der in den Erwägun g en 4 und 5 gemachten Ausführungen neu berechne und hernach neu verfüge. 7 . 7 .1
Das Verfahren ist kostenlos. 7 .2
Nach Gesetz und Prax is sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war und der Beschwerdeführer bedürftig ist (vgl. Urk. 3), ist ihm Rechtsanwältin Anjushka Früh, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 7 .3
Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer respektive seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zuzusprechen.
Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Anjushka Früh, Zürich,
ermessensweise mit Fr.
900 .-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) hingewiesen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 29 . September 202 3 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Anjushka Früh, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vor liegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Ein spracheentscheid vom
31. August 2023 insoweit auf gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie den Anspruch des Beschwerde führers auf Zusatzleistungen ab Oktober 2017 unter Berücksichtigung der in den Erwägung en 4 und 5 gemachten Ausführungen neu berechne und hernach neu verfüge . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Anjushka Früh, Zürich, eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerde führers, Rechtsanwältin Anjushka Früh, Zürich, mit Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anjushka Früh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach