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ZL.2023.00059

Ausländische Renten sind unter dem Vorbehalt als Einnahmen anzurechnen, dass sie von der berechtigten Person zur Bestreitung des alltäglichen Lebensunterhaltes herangezogen werden können. Die Umrechnung einer aus Argentinien bezogenen Rente nach den Bestimmungen der WEL führt zu keinem dem Einzelfall gerecht werdenden Ergebnis, weshalb sich ein Abweichen von den Verwaltungsweisungen rechtfertigt. Umrechnung anhand von Kreditkartenabrechnungen erweist sich vorliegend als praktikabel. Gutheissung und Rückweisung zur Neuberechnung.

Zürich SozVersG · 2023-12-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 194 4, bezieht seit dem 1. Oktober 2008 von der Stadt Y.___,

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), Zusatzleistungen zu ihrer Altersr ente (vgl. Urk. 7/ 91-92). 1. 2

Mit Verfügung en vom 29. August 2022 (Urk. 7/200-201) berechnete die Durch füh rungsstelle die von der Versicherten ab Januar 2021

bezogenen Zusatzleis tungen zufolge einer Anpassung an eine von ihr bezogene n argentinische n Rente neu und forderte für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. August 2022 zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen von Fr. 19'200.-- zurück .

Die dagegen von der Versicherten am

29. September,

30. November 2022 sowie 4. Mai 2023 erhobene Einsprache (vgl. Urk. 7/204 / div.) wies die Durchfüh rungs stelle mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 ab (Urk. 7/ 204/1-4 =

Urk.

2) .

1.3

Im W eiteren setzte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 (Urk. 7/203)

ab 1. Januar 2023 die Zusatzleistungen der Versicherten unter Anrechnung der bezogenen argentinischen Renten als Einnahme auf monatlich Fr. 1'129.-- fest . Die dagegen von der Versicherten am

1. Februar und am 4. Mai 2023 erhobene Einsprache (Urk. 7/ 205 / div.) wies die Durchführungsstelle mit

Einspracheentscheid vom 5. Juni 2023 ab (Urk. 7/205 /1-3 = Urk. 9/ 2). 2.

2.1

Die Versicherte erhob am 23. Juni 2023 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 22. Mai 2023 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die von ihr in Argentinien erhaltenen Rentenzahlungen nur im Betrag gemäss dem Umrechnungskurs «Dollar Blue» oder gemäss den Umrechnungen bei ihren Einkäufen mit Kreditkarte auf ihr Einkommen anzurech nen. In formeller Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechts verbeiständung (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2023 (Urk. 6) beantragte die Durchfüh rungs stelle, die Beschwerde sei abzu weisen. 2.2

Im Weiteren erhob d ie Versicherte am 29. Juni 2023 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 5. Juni 2023 (Urk. 2 im Prozess Nr. ZL.2023.00061) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die von ihr in Argentinien erhaltenen Rentenzahlungen nur im Betrag gemäss dem Um rech nungskurs «Dollar Blue» oder gemäss Umrechnungen bei ihren Einkäufen mit Kreditkarte auf ihr Einkommen anzurechnen. In formeller Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2 im Prozess Nr. ZL.2023.00061).

Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2023 (Urk. 6 im Prozess Nr. ZL.2023.00061) beantragte die Durchführungsstelle, die Beschwerde sei abzuweisen. 2.3

Mit Gerichtsverfügung vom

31. Juli 2023 wurden die beiden Verfahren ZL.2023.00061 und ZL.2023.000 59

vereinig t, wodurch das Verfahren ZL.2023.00061 als dadurch erledigt abgeschrieben wurde. Gleichzeitig wurden

die Gesuche der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung bewil ligt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraus setzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergän zungs leistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1. 2

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Darunter sind auch Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV, zu zählen (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG).

Wiederkehrende Renten, Pensionen oder andere Leistungen sind auch dann anzu rechnen, wenn sie im Ausland ausgerichtet werden. Dieser Grundsatz gilt jedoch unter dem Vorbehalt, dass die fraglichen ausländischen Rentenbetreffnisse von der berechtigten Person zur Bestreitung des alltäglichen Lebensunterhaltes heran gezogen werden können, d.h. überhaupt exportierbar sind und auch in tatsäch licher Hinsicht einer Transfermöglichkeit in die Schweiz offenstehen (Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 3.1 mit Hinweisen). 1. 3

Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuer statten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 134). 2.

2.1

2.1.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihre m

Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 (Urk. 2) die rückwirkende Neuberechnung der Zusatzleistungen vom 1.

Januar 2021 bis 31. August 2022 infolge Anpassung der argentinischen Rente der Beschwerdeführerin und die daraus resultierende Rückforderung von Fr.

19'200.-- damit, dass auch ausländische Renten

g emäss Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG zu den anrechenbaren Einnahmen gehörten, sofern sie von der berechtigten Person für den alltäglichen Lebensunterhalt verwendet werden könnten

(S. 3 Rz . 18- 19, S. 3 Rz . 21). Für die Umrechnung von Renten und Pensionen anderer Staaten in Schweizerfranken sei auf den aktuellen Devisenkurs (Ver k auf) der Eidgenössischen Zollverwaltung im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns der EL abzustellen. Dies gelte auch für Nachzahlungen im Sinne von Art. 22 der Verord nung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung (ELV; Rz . 3452.03 der

Wegleitung des Bundesamtes für Sozialver sicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [ WEL ], Stand: 1. Januar 202 3). Es sei vom Gesetzgeber festgelegt, wie die ausländischen Renten umzurechnen seien. Es bestehe daher kein Raum, um einen anderen Umrech nungskurs zu verwenden (S. 3 Rz . 20 und 23). Die Berechnung der argentinischen Rente entspreche den gesetzlichen Grundlagen (S . 4 Rz . 26). 2. 1.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 23. Juni 2023 (Urk. 1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin einen theoretischen Umrechnungs kurs an wenden wolle, den sie angeblich von der eidgenössischen Steuerver waltung erhalten haben will. Argentinien sei jedoch ein Land mit erheblichen Kapitalexportrestriktionen, welches ganz andere Wechselkurse anwende, je nachdem ob im internationalen Warenverkehr Importleistungen oder Exportleis tungen abgerechnet würden, oder ob ein einzelner Bürger privat irgendwelche Zahlungen ins Ausland oder vom Ausland her leiste. Hierbei seien die Differenzen erheblich und der Gegenwert der Pesos in CHF bis zu 100 % vom anderen Kurs abweichend.

Obwohl der nach WEL Rz . 3452.03 zur Anwendung kommende Wechselkurs für eine private Person nicht gelte, werde dieser zur Anwendung gebracht

(S. 3 III. lit . a). Für Gerichte und Behörden bilde die WEL keine verbindliche Anweisung (S. 3 unten f.). Trotz der Rüge habe die Vorinstanz den anzuwendenden Umrech nungskurs nicht geprüft, was eine materielle Rechtsverweigerung darstelle

(S. 4 Mitte). Es sei bundesgerichtlich festgehalten worden, dass ausländische Renten nur soweit anrechenbar seien, als sie exportierbar seien. In Argentinien gebe es keinen freien Markt für Fremdwährungen. Da

Argentinien durch willkürlich festgesetzte Wechselkurse oder andere staatliche Massnahmen de n Kapitalexport behinder e, könne auch ihre Rente nur in diesem beschränkten Umfang, in dem sie tatsächlich in die Schweiz überführt werden könne, bei der Umrechnung berücksichtigt werden (S. 5 unten lit . b). 2. 1.3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2023 (Urk. 6) führte die Beschwerde gegnerin aus, dass di e Weisungen des BSV verbindliche Vorschriften für die Durchführungsorgane seien . Ihr Ziel sei eine rechtsgleiche Behandlung der EL-Beziehenden zu gewährleisten. Das BSV habe in seiner Weisung davon abge sehen, Ausnahmeregelungen für Umrechnungskurse für bestimmte Länder aufzu stellen. Es unterscheide lediglich zwischen der Anrechnung von Renten und Pensionen in einer Währung von Mitgliedstaaten des Freizügigkeitsabkommens CH-EG oder des EFTA- Ü bereinkommens und der Umrechnung von Renten und Pensionen anderer Staaten in Schweizerfranken.

V erschiedene Urteile des hiesi gen Gerichts würden belegen, dass die WEL für die Umrechnungskurse für ausländische Renten als korrekt anerkannt werde.

Damit müsse es abgelehnt werden, einen anderen Umrechnungskurs als in der WEL vorgegeben für ausländische Renten zu verwenden (S. 3 Rz . 15-20).

Es bleibe kein Raum, um die Rente im beschränkten Umfang, in dem sie in die Schweiz tatsächlich überführt werden könn t e, bei der Umrechnung zu berücksichtigen. Die Umrechnung müsse gemäss den Vorgaben der WEL erfolgen (S. 4 Rz . 23-24). 2.2 2.2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihre m

Einspracheentscheid vom 5. Juni 2023 (Urk. 9/2) die Festsetzung der Zusatzleistungen ab 1. Januar 2023 damit, dass die ausländische Rente der Beschwerdeführerin als Einnahme gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG anzurechnen sei. Für die Umrechnung von Renten und Pensionen anderer Staaten in Schweizerfranken sei auf den aktuellen Devisenkurs (Verkauf) der Eidg enössischen Zollverwaltung im Zeitpunkt des Anspruchsbe ginnes der EL abzustellen. Dies gelte auch für Nachzahlungen im Sinne von Art.

22 ELV (Rz . 3452.0 3 WEL). In Anbetracht dieser klaren vom Gesetzgeber festgelegten Regelung könne dem Begehren der Beschwerdeführerin, wonach die argentinische Rente nicht zum «kommerziellen», sondern zum «informellen» Wech selkurs anzupassen sei, nicht entsprochen werden (S. 2 f. Rz . 7-9). Die Berechnung der argentinischen Rente entspreche den gesetzlichen Grundlagen (S.

3 Rz . 10). 2.2.2

In ihrer Beschwerde vom 29. Juni 2023 (Urk. 9/1) vertrat die Beschwerdeführerin den gleichen Standpunkt wie bereits in ihrer Beschwerde vom 23. Juni 2023 (vorstehend E. 2.1.2) und hielt dafür, dass die argentinischen Renten nur in dem Umfang zu berücksichtigen seien, in welchem sie - die Beschwerdeführerin - auch in der Schweiz darüber tatsächlich verfügen könne. 2.2.3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2023 (Urk. 9/6) brachte die Beschwer degegnerin die gleiche Argumentation wie in ihrer Beschwerdeantwort vom 20.

Juli 2023 (vorstehend E. 2. 1.

3) vor und verneinte eine von den Vorgaben der WEL abweichende Umrechnung der argentinischen Rente n der Beschwerdefüh rerin (S. 2 f. Rz . 5-15) . 3. 3 . 1

V orab ist auf das Vorbringen de r Beschwerdeführer in einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) verletzt habe. Sie machte diesbezüglich geltend, dass die Beschwerdegegnerin mit de n angefochtenen Einspracheentscheid en (Urk. 2 und Urk. 9/2) ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei (vorstehend E. 2.1.2 und E. 2.2.2). 3 . 2

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Partei en nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .). 3 . 3

Es trifft zwar zu, dass sich die Beschwerdegegnerin in ihren Entscheiden nicht mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin detailliert auseinandergesetzt hat, jedoch lässt sich den Entscheiden klar entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin

an einer Umrechnung der argentinischen Renten nach WEL Rz . 3452.03 festhielt. D ie Beschwerdeführer in konnte ohne Weiteres erkennen, aufgrund welcher Überlegungen die Beschwerdegegnerin entschied und wie sie dies begründete. Damit wurde die Beschwerdeführerin in die Lage versetzt, d ie

Einspracheent schei de vom

22. Mai 2023 (Urk. 2) und vom

5. Juni 2023 (Urk. 9/2) sachgerecht anfechten zu können. Somit wurde die Begründungspflicht nicht verletzt, und es liegt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Rechtsverweigerung vor . Nachdem d ie Beschwerdeführer in in ihren Beschwerden bei voller Kognition des hiesigen Gerichts umfassend Stellung nehmen konnte, wäre selbst unter Annahme einer jedenfalls nur leichten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin von der Heilung derselben auszugehen. 4 . 4 .1

Strittig und zu prüfen ist sowohl betreffend die rückwirkende Neuberechnung des ZL - Leistungsanspruches im Zeitraum von

1. Januar 2021 bis

31. August 202 2

und der daraus resultierenden Rückforderung von zuviel ausgerichteten Zusatz leistungen als auch betreffend die ab 1. Januar 2023 ausgerichteten Zusatz leistungen, mit welchem Umrechnungskurs respektive mit welcher Umrechnung die von der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen

aus Argentinien bezogenen Rentenleistungen als Einnahmen zu berücksichtigen sind. 4.2

Die Beschwerdegegnerin berechnete die von Argentinien bezogenen Rentenleis tungen der Beschwerdeführerin gestützt auf die Angaben auf den Auszügen der argentinischen Bank Z.___

(vgl. Urk. 7/191), was soweit nicht zu beanstanden ist.

D ie Frage, welcher Umrechnungskurs für eine ausländische Rente massgeblich ist, ist jedoch weder im ELG noch in der ELV geregelt . Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 2.1.1 und E. 2.2.1) hat damit nicht der Gesetzgeber festgelegt, wie ausländische Renten umzurechnen sind.

Einzig die WEL hat sich hierzu konkret geäussert, indem gemäss

Rz . 3452.03 WEL f ür die Umrechnung von Renten und Pensionen anderer Staaten (als Mitglied staaten des Freizügigkeitsabkommens CH-EG oder des EFTA-Übereinkommens; vgl. Rz . 3452.01 WEL) in Schweizerfranken auf den aktuellen Devisenkurs (Verkauf) der Eidg enössischen Zollverwaltung im Zeitpunkt des Anspruchsbe ginnes der EL abzustellen ist . 4.3

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .). 4.4

Die Beschwerdeführerin legte detailliert und nachvollziehbar dar, weshalb die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Anwendung von Rz . 3452.03 WEL auf ihren konkreten Fall der Umrechnung einer argentinischen Rente bezogen zu keinem ihr gerecht werdenden Ergebnis führt.

Sie verwies auf die staatlich en

Einschränkungen bei m Kapitalexport sowie darauf, dass der von der Beschwer degegnerin zur Anwendung gebrachte Umrechnungskurs

für Private nicht gelten und sie damit den errechneten Betrag nie erhalten würde . Die Beschwerdeführerin schlug vor, d ie aus Argentinien stammenden Rentenzahlungen nur im Betrag gemäss dem Umrechnungskurs «Dollar Blue» oder gemäss den Umrechnungen bei ihren Einkäufen mit Kreditkarte auf ihr Einkommen anzurechnen (vorstehend E.

2.1.2 und E. 2.2.2). 4.5

Die Beschwerdegegnerin vertrat bis zuletzt den Standpunkt, dass für ein Abweichen von den Vorgaben der WEL bei der Umrechnung der argentinischen Rente n

kein Raum bestehe, unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin den Betr ag in der Schweiz auch tatsächlich erhalte oder nicht (vorstehend E. 2.1.3 und E. 2.2.3). Anzumerken ist, dass die von der Beschwerdegegnerin in ihren Beschwerdeantworten (vgl. Urk. 6 S. 3 Rz . 19 und Urk. 9/6 S. 3 Rz . 9) genannten Urteil e des hiesigen Gerichts, in welche n die Umrechnung ausländischer Renten nach den Vorgaben der WEL bestätigt wurden, allesamt die Umrechnung nach WEL Rz . 3452.01 betrafen und damit von Renten und Pensionen, die in einer Währung von Mitgliedstaaten des Freizügigkeitsabkommens CH-EG oder des EFTA-Übereinkommens ausgerichtet w urden . Dabei handelt es sich um Länder, die über weitaus stabilere Währungsverhältnisse verfügen, als Argentinie n, welches bekannterweise seit Jahren mit einer massiven Geldentwertung zu kämpfen hat, weshalb es auch zu Parallelwährungen kam.

Wie ausgeführt (vorstehend E. 1.2), muss bei einer Anrechnung von auslän dischen Renten gewährleistet sein, dass sie von der berechtigten Person für den alltäglichen Lebensunterhalt verwendet werden können .

Da folglich die Anwendung der Bestimmungen der WEL, wie die Beschwer de führerin darlegte, ihrem

Einzelfall nicht gerecht wird und zu einem Ergebnis führt, bei welchem nicht gewährleistet ist, dass sie in der Schweiz über den von der Beschwerdegegnerin so errechneten Betrag auch tatsächlich verfügen kann, liegt ein triftiger Grund vor, welcher es vorliegend rechtfertigt, von der Verwal tungsweisung abzuweichen (vgl. vorstehend E. 4.3) . Es ist damit unter den gegebenen Umständen geboten,

einerseit s in der Anspruchsberechnung betref fend den Zeitraum vo m

1. Januar 2021 bis 31. August 2022 und

andererseits in jener ab

1. Januar 2023 von d em effektiv der Beschwerdeführerin in der Schweiz zur Verfügung stehenden Betrag aus de n argentinischen Rente n auszugehen, welchen die Beschwerdegegnerin neu zu berechnen hat.

Das von der Beschwerdeführerin hierfür vorgeschlagene Vorgehen, nämlich d ie Rentenleistungen anhand der

monatlichen Umrechnung en entsprechend ihren Einkäufen mit Kreditkarte zu berechnen, erfüllt diese Vorgaben, und eine alter native oder praktikablere Möglichkeit zeigt sich zur Zeit nicht und wurde von der Beschwerdegegnerin auch nicht vorgebracht. 4. 6

Aufgrund des Gesagten sind die Beschwerde n

gutzuheissen, d ie angefochtene n

Einspracheentscheid e (Urk. 2 und Urk. 9/2) aufzuheben

und ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Zusatzleistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit vo m

1. Januar 20 21 bis 31. August 2022 sowie ab 1. Januar 2023

und eine allenfalls daraus resultierende Rückforderung im Sinne der Erwägungen neu berechne und darüber neu verfüge . 5.

Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten .

Da der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin von der ihm mit Gerichtsverfügung vom 31. Juli 2023 eingeräumten Möglichkeit, seine Honorar note einzureichen (Urk. 8 S. 3 Ziff. 3), keinen Gebrauch gemacht hat, ist seine Entschädigung in Anwendung der genannten Kriterien und des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für die beiden Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerden werden die angefochtene n

Einspracheentscheid e vom

22. Mai 2023 und vom 5. Juni 2023 aufgehoben und die Sache an die Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit diese über den Zusatzleistungsanspruch der Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2021 bis 31. August 2022 sowie ab 1. Januar 2023 und allenfalls über eine daraus resultierende Rückforderung im Sinne der Erwägungen neu verfüge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwer deführerin, Abogado German Castellano, Zürich, eine Parteientschädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Abogado German Castellano - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 194

E. 1.2 ), muss bei einer Anrechnung von auslän dischen Renten gewährleistet sein, dass sie von der berechtigten Person für den alltäglichen Lebensunterhalt verwendet werden können .

Da folglich die Anwendung der Bestimmungen der WEL, wie die Beschwer de führerin darlegte, ihrem

Einzelfall nicht gerecht wird und zu einem Ergebnis führt, bei welchem nicht gewährleistet ist, dass sie in der Schweiz über den von der Beschwerdegegnerin so errechneten Betrag auch tatsächlich verfügen kann, liegt ein triftiger Grund vor, welcher es vorliegend rechtfertigt, von der Verwal tungsweisung abzuweichen (vgl. vorstehend E.

E. 1.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2023 (Urk. 6) führte die Beschwerde gegnerin aus, dass di e Weisungen des BSV verbindliche Vorschriften für die Durchführungsorgane seien . Ihr Ziel sei eine rechtsgleiche Behandlung der EL-Beziehenden zu gewährleisten. Das BSV habe in seiner Weisung davon abge sehen, Ausnahmeregelungen für Umrechnungskurse für bestimmte Länder aufzu stellen. Es unterscheide lediglich zwischen der Anrechnung von Renten und Pensionen in einer Währung von Mitgliedstaaten des Freizügigkeitsabkommens CH-EG oder des EFTA- Ü bereinkommens und der Umrechnung von Renten und Pensionen anderer Staaten in Schweizerfranken.

V erschiedene Urteile des hiesi gen Gerichts würden belegen, dass die WEL für die Umrechnungskurse für ausländische Renten als korrekt anerkannt werde.

Damit müsse es abgelehnt werden, einen anderen Umrechnungskurs als in der WEL vorgegeben für ausländische Renten zu verwenden (S. 3 Rz . 15-20).

Es bleibe kein Raum, um die Rente im beschränkten Umfang, in dem sie in die Schweiz tatsächlich überführt werden könn t e, bei der Umrechnung zu berücksichtigen. Die Umrechnung müsse gemäss den Vorgaben der WEL erfolgen (S. 4 Rz . 23-24). 2.2 2.2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihre m

Einspracheentscheid vom 5. Juni 2023 (Urk. 9/2) die Festsetzung der Zusatzleistungen ab 1. Januar 2023 damit, dass die ausländische Rente der Beschwerdeführerin als Einnahme gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG anzurechnen sei. Für die Umrechnung von Renten und Pensionen anderer Staaten in Schweizerfranken sei auf den aktuellen Devisenkurs (Verkauf) der Eidg enössischen Zollverwaltung im Zeitpunkt des Anspruchsbe ginnes der EL abzustellen. Dies gelte auch für Nachzahlungen im Sinne von Art.

22 ELV (Rz . 3452.0 3 WEL). In Anbetracht dieser klaren vom Gesetzgeber festgelegten Regelung könne dem Begehren der Beschwerdeführerin, wonach die argentinische Rente nicht zum «kommerziellen», sondern zum «informellen» Wech selkurs anzupassen sei, nicht entsprochen werden (S. 2 f. Rz . 7-9). Die Berechnung der argentinischen Rente entspreche den gesetzlichen Grundlagen (S.

3 Rz . 10). 2.2.2

In ihrer Beschwerde vom 29. Juni 2023 (Urk. 9/1) vertrat die Beschwerdeführerin den gleichen Standpunkt wie bereits in ihrer Beschwerde vom 23. Juni 2023 (vorstehend E. 2.1.2) und hielt dafür, dass die argentinischen Renten nur in dem Umfang zu berücksichtigen seien, in welchem sie - die Beschwerdeführerin - auch in der Schweiz darüber tatsächlich verfügen könne. 2.2.3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2023 (Urk. 9/6) brachte die Beschwer degegnerin die gleiche Argumentation wie in ihrer Beschwerdeantwort vom 20.

Juli 2023 (vorstehend E. 2. 1.

3) vor und verneinte eine von den Vorgaben der WEL abweichende Umrechnung der argentinischen Rente n der Beschwerdefüh rerin (S. 2 f. Rz . 5-15) . 3. 3 . 1

V orab ist auf das Vorbringen de r Beschwerdeführer in einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) verletzt habe. Sie machte diesbezüglich geltend, dass die Beschwerdegegnerin mit de n angefochtenen Einspracheentscheid en (Urk. 2 und Urk. 9/2) ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei (vorstehend E. 2.1.2 und E. 2.2.2). 3 . 2

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Partei en nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .). 3 . 3

Es trifft zwar zu, dass sich die Beschwerdegegnerin in ihren Entscheiden nicht mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin detailliert auseinandergesetzt hat, jedoch lässt sich den Entscheiden klar entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin

an einer Umrechnung der argentinischen Renten nach WEL Rz . 3452.03 festhielt. D ie Beschwerdeführer in konnte ohne Weiteres erkennen, aufgrund welcher Überlegungen die Beschwerdegegnerin entschied und wie sie dies begründete. Damit wurde die Beschwerdeführerin in die Lage versetzt, d ie

Einspracheent schei de vom

22. Mai 2023 (Urk. 2) und vom

5. Juni 2023 (Urk. 9/2) sachgerecht anfechten zu können. Somit wurde die Begründungspflicht nicht verletzt, und es liegt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Rechtsverweigerung vor . Nachdem d ie Beschwerdeführer in in ihren Beschwerden bei voller Kognition des hiesigen Gerichts umfassend Stellung nehmen konnte, wäre selbst unter Annahme einer jedenfalls nur leichten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin von der Heilung derselben auszugehen. 4 . 4 .1

Strittig und zu prüfen ist sowohl betreffend die rückwirkende Neuberechnung des ZL - Leistungsanspruches im Zeitraum von

1. Januar 2021 bis

31. August 202 2

und der daraus resultierenden Rückforderung von zuviel ausgerichteten Zusatz leistungen als auch betreffend die ab 1. Januar 2023 ausgerichteten Zusatz leistungen, mit welchem Umrechnungskurs respektive mit welcher Umrechnung die von der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen

aus Argentinien bezogenen Rentenleistungen als Einnahmen zu berücksichtigen sind.

E. 4 , bezieht seit dem 1. Oktober 2008 von der Stadt Y.___,

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), Zusatzleistungen zu ihrer Altersr ente (vgl. Urk. 7/ 91-92). 1. 2

Mit Verfügung en vom 29. August 2022 (Urk. 7/200-201) berechnete die Durch füh rungsstelle die von der Versicherten ab Januar 2021

bezogenen Zusatzleis tungen zufolge einer Anpassung an eine von ihr bezogene n argentinische n Rente neu und forderte für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. August 2022 zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen von Fr. 19'200.-- zurück .

Die dagegen von der Versicherten am

29. September,

30. November 2022 sowie 4. Mai 2023 erhobene Einsprache (vgl. Urk. 7/204 / div.) wies die Durchfüh rungs stelle mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 ab (Urk. 7/ 204/1-4 =

Urk.

2) .

E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin berechnete die von Argentinien bezogenen Rentenleis tungen der Beschwerdeführerin gestützt auf die Angaben auf den Auszügen der argentinischen Bank Z.___

(vgl. Urk. 7/191), was soweit nicht zu beanstanden ist.

D ie Frage, welcher Umrechnungskurs für eine ausländische Rente massgeblich ist, ist jedoch weder im ELG noch in der ELV geregelt . Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 2.1.1 und E. 2.2.1) hat damit nicht der Gesetzgeber festgelegt, wie ausländische Renten umzurechnen sind.

Einzig die WEL hat sich hierzu konkret geäussert, indem gemäss

Rz . 3452.03 WEL f ür die Umrechnung von Renten und Pensionen anderer Staaten (als Mitglied staaten des Freizügigkeitsabkommens CH-EG oder des EFTA-Übereinkommens; vgl. Rz . 3452.01 WEL) in Schweizerfranken auf den aktuellen Devisenkurs (Verkauf) der Eidg enössischen Zollverwaltung im Zeitpunkt des Anspruchsbe ginnes der EL abzustellen ist .

E. 4.3 ) . Es ist damit unter den gegebenen Umständen geboten,

einerseit s in der Anspruchsberechnung betref fend den Zeitraum vo m

1. Januar 2021 bis 31. August 2022 und

andererseits in jener ab

1. Januar 2023 von d em effektiv der Beschwerdeführerin in der Schweiz zur Verfügung stehenden Betrag aus de n argentinischen Rente n auszugehen, welchen die Beschwerdegegnerin neu zu berechnen hat.

Das von der Beschwerdeführerin hierfür vorgeschlagene Vorgehen, nämlich d ie Rentenleistungen anhand der

monatlichen Umrechnung en entsprechend ihren Einkäufen mit Kreditkarte zu berechnen, erfüllt diese Vorgaben, und eine alter native oder praktikablere Möglichkeit zeigt sich zur Zeit nicht und wurde von der Beschwerdegegnerin auch nicht vorgebracht. 4. 6

Aufgrund des Gesagten sind die Beschwerde n

gutzuheissen, d ie angefochtene n

Einspracheentscheid e (Urk. 2 und Urk. 9/2) aufzuheben

und ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Zusatzleistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit vo m

1. Januar 20 21 bis 31. August 2022 sowie ab 1. Januar 2023

und eine allenfalls daraus resultierende Rückforderung im Sinne der Erwägungen neu berechne und darüber neu verfüge . 5.

Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten .

Da der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin von der ihm mit Gerichtsverfügung vom 31. Juli 2023 eingeräumten Möglichkeit, seine Honorar note einzureichen (Urk. 8 S. 3 Ziff. 3), keinen Gebrauch gemacht hat, ist seine Entschädigung in Anwendung der genannten Kriterien und des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für die beiden Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerden werden die angefochtene n

Einspracheentscheid e vom

22. Mai 2023 und vom 5. Juni 2023 aufgehoben und die Sache an die Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit diese über den Zusatzleistungsanspruch der Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2021 bis 31. August 2022 sowie ab 1. Januar 2023 und allenfalls über eine daraus resultierende Rückforderung im Sinne der Erwägungen neu verfüge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwer deführerin, Abogado German Castellano, Zürich, eine Parteientschädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Abogado German Castellano - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin legte detailliert und nachvollziehbar dar, weshalb die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Anwendung von Rz . 3452.03 WEL auf ihren konkreten Fall der Umrechnung einer argentinischen Rente bezogen zu keinem ihr gerecht werdenden Ergebnis führt.

Sie verwies auf die staatlich en

Einschränkungen bei m Kapitalexport sowie darauf, dass der von der Beschwer degegnerin zur Anwendung gebrachte Umrechnungskurs

für Private nicht gelten und sie damit den errechneten Betrag nie erhalten würde . Die Beschwerdeführerin schlug vor, d ie aus Argentinien stammenden Rentenzahlungen nur im Betrag gemäss dem Umrechnungskurs «Dollar Blue» oder gemäss den Umrechnungen bei ihren Einkäufen mit Kreditkarte auf ihr Einkommen anzurechnen (vorstehend E.

2.1.2 und E. 2.2.2).

E. 4.5 Die Beschwerdegegnerin vertrat bis zuletzt den Standpunkt, dass für ein Abweichen von den Vorgaben der WEL bei der Umrechnung der argentinischen Rente n

kein Raum bestehe, unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin den Betr ag in der Schweiz auch tatsächlich erhalte oder nicht (vorstehend E. 2.1.3 und E. 2.2.3). Anzumerken ist, dass die von der Beschwerdegegnerin in ihren Beschwerdeantworten (vgl. Urk. 6 S. 3 Rz . 19 und Urk. 9/6 S. 3 Rz . 9) genannten Urteil e des hiesigen Gerichts, in welche n die Umrechnung ausländischer Renten nach den Vorgaben der WEL bestätigt wurden, allesamt die Umrechnung nach WEL Rz . 3452.01 betrafen und damit von Renten und Pensionen, die in einer Währung von Mitgliedstaaten des Freizügigkeitsabkommens CH-EG oder des EFTA-Übereinkommens ausgerichtet w urden . Dabei handelt es sich um Länder, die über weitaus stabilere Währungsverhältnisse verfügen, als Argentinie n, welches bekannterweise seit Jahren mit einer massiven Geldentwertung zu kämpfen hat, weshalb es auch zu Parallelwährungen kam.

Wie ausgeführt (vorstehend E.

E. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraus setzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergän zungs leistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1. 2

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Darunter sind auch Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV, zu zählen (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG).

Wiederkehrende Renten, Pensionen oder andere Leistungen sind auch dann anzu rechnen, wenn sie im Ausland ausgerichtet werden. Dieser Grundsatz gilt jedoch unter dem Vorbehalt, dass die fraglichen ausländischen Rentenbetreffnisse von der berechtigten Person zur Bestreitung des alltäglichen Lebensunterhaltes heran gezogen werden können, d.h. überhaupt exportierbar sind und auch in tatsäch licher Hinsicht einer Transfermöglichkeit in die Schweiz offenstehen (Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 3.1 mit Hinweisen). 1. 3

Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuer statten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 134). 2.

2.1

2.1.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihre m

Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 (Urk. 2) die rückwirkende Neuberechnung der Zusatzleistungen vom 1.

Januar 2021 bis 31. August 2022 infolge Anpassung der argentinischen Rente der Beschwerdeführerin und die daraus resultierende Rückforderung von Fr.

19'200.-- damit, dass auch ausländische Renten

g emäss Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG zu den anrechenbaren Einnahmen gehörten, sofern sie von der berechtigten Person für den alltäglichen Lebensunterhalt verwendet werden könnten

(S. 3 Rz . 18- 19, S. 3 Rz . 21). Für die Umrechnung von Renten und Pensionen anderer Staaten in Schweizerfranken sei auf den aktuellen Devisenkurs (Ver k auf) der Eidgenössischen Zollverwaltung im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns der EL abzustellen. Dies gelte auch für Nachzahlungen im Sinne von Art. 22 der Verord nung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung (ELV; Rz . 3452.03 der

Wegleitung des Bundesamtes für Sozialver sicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [ WEL ], Stand: 1. Januar 202 3). Es sei vom Gesetzgeber festgelegt, wie die ausländischen Renten umzurechnen seien. Es bestehe daher kein Raum, um einen anderen Umrech nungskurs zu verwenden (S. 3 Rz . 20 und 23). Die Berechnung der argentinischen Rente entspreche den gesetzlichen Grundlagen (S . 4 Rz . 26). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2023.00059 damit vereinigt ZL.2023.00061

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

7. Dezember 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Abogado German Castellano Kanzlei Castellano Militärstrasse 84, 8004 Zürich gegen Stadt Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 194 4, bezieht seit dem 1. Oktober 2008 von der Stadt Y.___,

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), Zusatzleistungen zu ihrer Altersr ente (vgl. Urk. 7/ 91-92). 1. 2

Mit Verfügung en vom 29. August 2022 (Urk. 7/200-201) berechnete die Durch füh rungsstelle die von der Versicherten ab Januar 2021

bezogenen Zusatzleis tungen zufolge einer Anpassung an eine von ihr bezogene n argentinische n Rente neu und forderte für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. August 2022 zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen von Fr. 19'200.-- zurück .

Die dagegen von der Versicherten am

29. September,

30. November 2022 sowie 4. Mai 2023 erhobene Einsprache (vgl. Urk. 7/204 / div.) wies die Durchfüh rungs stelle mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 ab (Urk. 7/ 204/1-4 =

Urk.

2) .

1.3

Im W eiteren setzte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 (Urk. 7/203)

ab 1. Januar 2023 die Zusatzleistungen der Versicherten unter Anrechnung der bezogenen argentinischen Renten als Einnahme auf monatlich Fr. 1'129.-- fest . Die dagegen von der Versicherten am

1. Februar und am 4. Mai 2023 erhobene Einsprache (Urk. 7/ 205 / div.) wies die Durchführungsstelle mit

Einspracheentscheid vom 5. Juni 2023 ab (Urk. 7/205 /1-3 = Urk. 9/ 2). 2.

2.1

Die Versicherte erhob am 23. Juni 2023 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 22. Mai 2023 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die von ihr in Argentinien erhaltenen Rentenzahlungen nur im Betrag gemäss dem Umrechnungskurs «Dollar Blue» oder gemäss den Umrechnungen bei ihren Einkäufen mit Kreditkarte auf ihr Einkommen anzurech nen. In formeller Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechts verbeiständung (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2023 (Urk. 6) beantragte die Durchfüh rungs stelle, die Beschwerde sei abzu weisen. 2.2

Im Weiteren erhob d ie Versicherte am 29. Juni 2023 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 5. Juni 2023 (Urk. 2 im Prozess Nr. ZL.2023.00061) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die von ihr in Argentinien erhaltenen Rentenzahlungen nur im Betrag gemäss dem Um rech nungskurs «Dollar Blue» oder gemäss Umrechnungen bei ihren Einkäufen mit Kreditkarte auf ihr Einkommen anzurechnen. In formeller Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2 im Prozess Nr. ZL.2023.00061).

Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2023 (Urk. 6 im Prozess Nr. ZL.2023.00061) beantragte die Durchführungsstelle, die Beschwerde sei abzuweisen. 2.3

Mit Gerichtsverfügung vom

31. Juli 2023 wurden die beiden Verfahren ZL.2023.00061 und ZL.2023.000 59

vereinig t, wodurch das Verfahren ZL.2023.00061 als dadurch erledigt abgeschrieben wurde. Gleichzeitig wurden

die Gesuche der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung bewil ligt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraus setzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergän zungs leistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1. 2

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Darunter sind auch Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV, zu zählen (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG).

Wiederkehrende Renten, Pensionen oder andere Leistungen sind auch dann anzu rechnen, wenn sie im Ausland ausgerichtet werden. Dieser Grundsatz gilt jedoch unter dem Vorbehalt, dass die fraglichen ausländischen Rentenbetreffnisse von der berechtigten Person zur Bestreitung des alltäglichen Lebensunterhaltes heran gezogen werden können, d.h. überhaupt exportierbar sind und auch in tatsäch licher Hinsicht einer Transfermöglichkeit in die Schweiz offenstehen (Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 3.1 mit Hinweisen). 1. 3

Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuer statten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 134). 2.

2.1

2.1.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihre m

Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 (Urk. 2) die rückwirkende Neuberechnung der Zusatzleistungen vom 1.

Januar 2021 bis 31. August 2022 infolge Anpassung der argentinischen Rente der Beschwerdeführerin und die daraus resultierende Rückforderung von Fr.

19'200.-- damit, dass auch ausländische Renten

g emäss Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG zu den anrechenbaren Einnahmen gehörten, sofern sie von der berechtigten Person für den alltäglichen Lebensunterhalt verwendet werden könnten

(S. 3 Rz . 18- 19, S. 3 Rz . 21). Für die Umrechnung von Renten und Pensionen anderer Staaten in Schweizerfranken sei auf den aktuellen Devisenkurs (Ver k auf) der Eidgenössischen Zollverwaltung im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns der EL abzustellen. Dies gelte auch für Nachzahlungen im Sinne von Art. 22 der Verord nung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung (ELV; Rz . 3452.03 der

Wegleitung des Bundesamtes für Sozialver sicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [ WEL ], Stand: 1. Januar 202 3). Es sei vom Gesetzgeber festgelegt, wie die ausländischen Renten umzurechnen seien. Es bestehe daher kein Raum, um einen anderen Umrech nungskurs zu verwenden (S. 3 Rz . 20 und 23). Die Berechnung der argentinischen Rente entspreche den gesetzlichen Grundlagen (S . 4 Rz . 26). 2. 1.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 23. Juni 2023 (Urk. 1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin einen theoretischen Umrechnungs kurs an wenden wolle, den sie angeblich von der eidgenössischen Steuerver waltung erhalten haben will. Argentinien sei jedoch ein Land mit erheblichen Kapitalexportrestriktionen, welches ganz andere Wechselkurse anwende, je nachdem ob im internationalen Warenverkehr Importleistungen oder Exportleis tungen abgerechnet würden, oder ob ein einzelner Bürger privat irgendwelche Zahlungen ins Ausland oder vom Ausland her leiste. Hierbei seien die Differenzen erheblich und der Gegenwert der Pesos in CHF bis zu 100 % vom anderen Kurs abweichend.

Obwohl der nach WEL Rz . 3452.03 zur Anwendung kommende Wechselkurs für eine private Person nicht gelte, werde dieser zur Anwendung gebracht

(S. 3 III. lit . a). Für Gerichte und Behörden bilde die WEL keine verbindliche Anweisung (S. 3 unten f.). Trotz der Rüge habe die Vorinstanz den anzuwendenden Umrech nungskurs nicht geprüft, was eine materielle Rechtsverweigerung darstelle

(S. 4 Mitte). Es sei bundesgerichtlich festgehalten worden, dass ausländische Renten nur soweit anrechenbar seien, als sie exportierbar seien. In Argentinien gebe es keinen freien Markt für Fremdwährungen. Da

Argentinien durch willkürlich festgesetzte Wechselkurse oder andere staatliche Massnahmen de n Kapitalexport behinder e, könne auch ihre Rente nur in diesem beschränkten Umfang, in dem sie tatsächlich in die Schweiz überführt werden könne, bei der Umrechnung berücksichtigt werden (S. 5 unten lit . b). 2. 1.3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2023 (Urk. 6) führte die Beschwerde gegnerin aus, dass di e Weisungen des BSV verbindliche Vorschriften für die Durchführungsorgane seien . Ihr Ziel sei eine rechtsgleiche Behandlung der EL-Beziehenden zu gewährleisten. Das BSV habe in seiner Weisung davon abge sehen, Ausnahmeregelungen für Umrechnungskurse für bestimmte Länder aufzu stellen. Es unterscheide lediglich zwischen der Anrechnung von Renten und Pensionen in einer Währung von Mitgliedstaaten des Freizügigkeitsabkommens CH-EG oder des EFTA- Ü bereinkommens und der Umrechnung von Renten und Pensionen anderer Staaten in Schweizerfranken.

V erschiedene Urteile des hiesi gen Gerichts würden belegen, dass die WEL für die Umrechnungskurse für ausländische Renten als korrekt anerkannt werde.

Damit müsse es abgelehnt werden, einen anderen Umrechnungskurs als in der WEL vorgegeben für ausländische Renten zu verwenden (S. 3 Rz . 15-20).

Es bleibe kein Raum, um die Rente im beschränkten Umfang, in dem sie in die Schweiz tatsächlich überführt werden könn t e, bei der Umrechnung zu berücksichtigen. Die Umrechnung müsse gemäss den Vorgaben der WEL erfolgen (S. 4 Rz . 23-24). 2.2 2.2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihre m

Einspracheentscheid vom 5. Juni 2023 (Urk. 9/2) die Festsetzung der Zusatzleistungen ab 1. Januar 2023 damit, dass die ausländische Rente der Beschwerdeführerin als Einnahme gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG anzurechnen sei. Für die Umrechnung von Renten und Pensionen anderer Staaten in Schweizerfranken sei auf den aktuellen Devisenkurs (Verkauf) der Eidg enössischen Zollverwaltung im Zeitpunkt des Anspruchsbe ginnes der EL abzustellen. Dies gelte auch für Nachzahlungen im Sinne von Art.

22 ELV (Rz . 3452.0 3 WEL). In Anbetracht dieser klaren vom Gesetzgeber festgelegten Regelung könne dem Begehren der Beschwerdeführerin, wonach die argentinische Rente nicht zum «kommerziellen», sondern zum «informellen» Wech selkurs anzupassen sei, nicht entsprochen werden (S. 2 f. Rz . 7-9). Die Berechnung der argentinischen Rente entspreche den gesetzlichen Grundlagen (S.

3 Rz . 10). 2.2.2

In ihrer Beschwerde vom 29. Juni 2023 (Urk. 9/1) vertrat die Beschwerdeführerin den gleichen Standpunkt wie bereits in ihrer Beschwerde vom 23. Juni 2023 (vorstehend E. 2.1.2) und hielt dafür, dass die argentinischen Renten nur in dem Umfang zu berücksichtigen seien, in welchem sie - die Beschwerdeführerin - auch in der Schweiz darüber tatsächlich verfügen könne. 2.2.3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2023 (Urk. 9/6) brachte die Beschwer degegnerin die gleiche Argumentation wie in ihrer Beschwerdeantwort vom 20.

Juli 2023 (vorstehend E. 2. 1.

3) vor und verneinte eine von den Vorgaben der WEL abweichende Umrechnung der argentinischen Rente n der Beschwerdefüh rerin (S. 2 f. Rz . 5-15) . 3. 3 . 1

V orab ist auf das Vorbringen de r Beschwerdeführer in einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) verletzt habe. Sie machte diesbezüglich geltend, dass die Beschwerdegegnerin mit de n angefochtenen Einspracheentscheid en (Urk. 2 und Urk. 9/2) ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei (vorstehend E. 2.1.2 und E. 2.2.2). 3 . 2

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Partei en nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .). 3 . 3

Es trifft zwar zu, dass sich die Beschwerdegegnerin in ihren Entscheiden nicht mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin detailliert auseinandergesetzt hat, jedoch lässt sich den Entscheiden klar entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin

an einer Umrechnung der argentinischen Renten nach WEL Rz . 3452.03 festhielt. D ie Beschwerdeführer in konnte ohne Weiteres erkennen, aufgrund welcher Überlegungen die Beschwerdegegnerin entschied und wie sie dies begründete. Damit wurde die Beschwerdeführerin in die Lage versetzt, d ie

Einspracheent schei de vom

22. Mai 2023 (Urk. 2) und vom

5. Juni 2023 (Urk. 9/2) sachgerecht anfechten zu können. Somit wurde die Begründungspflicht nicht verletzt, und es liegt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Rechtsverweigerung vor . Nachdem d ie Beschwerdeführer in in ihren Beschwerden bei voller Kognition des hiesigen Gerichts umfassend Stellung nehmen konnte, wäre selbst unter Annahme einer jedenfalls nur leichten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin von der Heilung derselben auszugehen. 4 . 4 .1

Strittig und zu prüfen ist sowohl betreffend die rückwirkende Neuberechnung des ZL - Leistungsanspruches im Zeitraum von

1. Januar 2021 bis

31. August 202 2

und der daraus resultierenden Rückforderung von zuviel ausgerichteten Zusatz leistungen als auch betreffend die ab 1. Januar 2023 ausgerichteten Zusatz leistungen, mit welchem Umrechnungskurs respektive mit welcher Umrechnung die von der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen

aus Argentinien bezogenen Rentenleistungen als Einnahmen zu berücksichtigen sind. 4.2

Die Beschwerdegegnerin berechnete die von Argentinien bezogenen Rentenleis tungen der Beschwerdeführerin gestützt auf die Angaben auf den Auszügen der argentinischen Bank Z.___

(vgl. Urk. 7/191), was soweit nicht zu beanstanden ist.

D ie Frage, welcher Umrechnungskurs für eine ausländische Rente massgeblich ist, ist jedoch weder im ELG noch in der ELV geregelt . Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 2.1.1 und E. 2.2.1) hat damit nicht der Gesetzgeber festgelegt, wie ausländische Renten umzurechnen sind.

Einzig die WEL hat sich hierzu konkret geäussert, indem gemäss

Rz . 3452.03 WEL f ür die Umrechnung von Renten und Pensionen anderer Staaten (als Mitglied staaten des Freizügigkeitsabkommens CH-EG oder des EFTA-Übereinkommens; vgl. Rz . 3452.01 WEL) in Schweizerfranken auf den aktuellen Devisenkurs (Verkauf) der Eidg enössischen Zollverwaltung im Zeitpunkt des Anspruchsbe ginnes der EL abzustellen ist . 4.3

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .). 4.4

Die Beschwerdeführerin legte detailliert und nachvollziehbar dar, weshalb die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Anwendung von Rz . 3452.03 WEL auf ihren konkreten Fall der Umrechnung einer argentinischen Rente bezogen zu keinem ihr gerecht werdenden Ergebnis führt.

Sie verwies auf die staatlich en

Einschränkungen bei m Kapitalexport sowie darauf, dass der von der Beschwer degegnerin zur Anwendung gebrachte Umrechnungskurs

für Private nicht gelten und sie damit den errechneten Betrag nie erhalten würde . Die Beschwerdeführerin schlug vor, d ie aus Argentinien stammenden Rentenzahlungen nur im Betrag gemäss dem Umrechnungskurs «Dollar Blue» oder gemäss den Umrechnungen bei ihren Einkäufen mit Kreditkarte auf ihr Einkommen anzurechnen (vorstehend E.

2.1.2 und E. 2.2.2). 4.5

Die Beschwerdegegnerin vertrat bis zuletzt den Standpunkt, dass für ein Abweichen von den Vorgaben der WEL bei der Umrechnung der argentinischen Rente n

kein Raum bestehe, unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin den Betr ag in der Schweiz auch tatsächlich erhalte oder nicht (vorstehend E. 2.1.3 und E. 2.2.3). Anzumerken ist, dass die von der Beschwerdegegnerin in ihren Beschwerdeantworten (vgl. Urk. 6 S. 3 Rz . 19 und Urk. 9/6 S. 3 Rz . 9) genannten Urteil e des hiesigen Gerichts, in welche n die Umrechnung ausländischer Renten nach den Vorgaben der WEL bestätigt wurden, allesamt die Umrechnung nach WEL Rz . 3452.01 betrafen und damit von Renten und Pensionen, die in einer Währung von Mitgliedstaaten des Freizügigkeitsabkommens CH-EG oder des EFTA-Übereinkommens ausgerichtet w urden . Dabei handelt es sich um Länder, die über weitaus stabilere Währungsverhältnisse verfügen, als Argentinie n, welches bekannterweise seit Jahren mit einer massiven Geldentwertung zu kämpfen hat, weshalb es auch zu Parallelwährungen kam.

Wie ausgeführt (vorstehend E. 1.2), muss bei einer Anrechnung von auslän dischen Renten gewährleistet sein, dass sie von der berechtigten Person für den alltäglichen Lebensunterhalt verwendet werden können .

Da folglich die Anwendung der Bestimmungen der WEL, wie die Beschwer de führerin darlegte, ihrem

Einzelfall nicht gerecht wird und zu einem Ergebnis führt, bei welchem nicht gewährleistet ist, dass sie in der Schweiz über den von der Beschwerdegegnerin so errechneten Betrag auch tatsächlich verfügen kann, liegt ein triftiger Grund vor, welcher es vorliegend rechtfertigt, von der Verwal tungsweisung abzuweichen (vgl. vorstehend E. 4.3) . Es ist damit unter den gegebenen Umständen geboten,

einerseit s in der Anspruchsberechnung betref fend den Zeitraum vo m

1. Januar 2021 bis 31. August 2022 und

andererseits in jener ab

1. Januar 2023 von d em effektiv der Beschwerdeführerin in der Schweiz zur Verfügung stehenden Betrag aus de n argentinischen Rente n auszugehen, welchen die Beschwerdegegnerin neu zu berechnen hat.

Das von der Beschwerdeführerin hierfür vorgeschlagene Vorgehen, nämlich d ie Rentenleistungen anhand der

monatlichen Umrechnung en entsprechend ihren Einkäufen mit Kreditkarte zu berechnen, erfüllt diese Vorgaben, und eine alter native oder praktikablere Möglichkeit zeigt sich zur Zeit nicht und wurde von der Beschwerdegegnerin auch nicht vorgebracht. 4. 6

Aufgrund des Gesagten sind die Beschwerde n

gutzuheissen, d ie angefochtene n

Einspracheentscheid e (Urk. 2 und Urk. 9/2) aufzuheben

und ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Zusatzleistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit vo m

1. Januar 20 21 bis 31. August 2022 sowie ab 1. Januar 2023

und eine allenfalls daraus resultierende Rückforderung im Sinne der Erwägungen neu berechne und darüber neu verfüge . 5.

Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten .

Da der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin von der ihm mit Gerichtsverfügung vom 31. Juli 2023 eingeräumten Möglichkeit, seine Honorar note einzureichen (Urk. 8 S. 3 Ziff. 3), keinen Gebrauch gemacht hat, ist seine Entschädigung in Anwendung der genannten Kriterien und des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für die beiden Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerden werden die angefochtene n

Einspracheentscheid e vom

22. Mai 2023 und vom 5. Juni 2023 aufgehoben und die Sache an die Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit diese über den Zusatzleistungsanspruch der Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2021 bis 31. August 2022 sowie ab 1. Januar 2023 und allenfalls über eine daraus resultierende Rückforderung im Sinne der Erwägungen neu verfüge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwer deführerin, Abogado German Castellano, Zürich, eine Parteientschädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Abogado German Castellano - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan