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ZL.2023.00049

Erlass der Rückforderung; guter Glaube hinsichtlich der nach Erfüllung der Meldepflicht weiterhin ausgerichteten Beihilfen bejaht, im Übrigen verneint; Rückweisung zur Prüfung der grossen Härte.

Zürich SozVersG · 2024-02-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1971, bezog seit mindestens April 20 0 2 Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente (vgl. Urk. 6/1/5). Mit Verfügung vom 6. Juni 2022 forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatz leistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), vom Versicherten für die in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 3 1. Mai 2022 zu viel ausgerichtete n Zusatzleistungen den Betrag von insgesamt Fr. 36'231. -- zurück ( Urk. 6/211 ). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 3 0. Juni 2022 Einsprache und stellte zugleich ein Gesuch um Erlass der verfügten Rückforderung (Urk. 6/223) . Die Durchführungs stelle wies die Einsprache des Versicherten gegen die Rückforderung an sich mit Einsprache entscheid vom 1 5. November 2022 ab (Urk. 6/227). Dieser erwuchs unangefoch ten in Rechtskraft.

Das Erlassgesuch

wies die Durchführungsstelle m it Verfügung vom 2 0. Februar 202 3

mangels guten Glaubens ab (Urk. 6/244) . Die vom Versicherten am

15. März 2023 (Urk. 6/248) , ergänzt am 1 6. März 2023 (Urk. 6/251) ,

dagegen erhobene Einsprache wies die Durchführungsstelle mit E insprachee ntscheid vom

19. Mai 2023 ab ( Urk. 6/254 = Urk. 2) . 2.

X.___

erhob am 2 4. Mai 2023 Beschwerde gegen den Ein sprache entscheid vom 1 9. Mai 2023 und beantragte sinngemäss, dieser sei auf zuheben und es sei ihm die Rückforderung teilweise zu erlassen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Juni 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5) . Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 1 6. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung (ELG) sowie der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dasselbe gilt für die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen geänderten Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG).

Gegenstand des Verfahrens bildet der Erlass der Rückforderung der im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 3 1. Mai 2022 zu Unrecht ausgerichteten Zusatzleistun gen , welche die Beschwerdegegnerin am 6. Juni 2022 verfügt hat ( Urk. 6/211 ). Diese Rückforderung bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 1 5. November 2022 ( Urk. 6/227 ). Auf den vorliegenden Fall sind daher die ab 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen anzuwenden und in dieser Fassung zu zitieren. 1 .2 1 .2.1

Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Unrecht mässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberech nung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 134 N . 346).

Unrechtmässig bezogene Beihilfen sind ebenfalls zurückzuerstatten. Art. 25

Abs. 1 und 2 ATSG sowie Art. 2–5 ATSV finden sinngemäss Anwendung ( § 19 Abs. 5 ZLG) . 1 .2.2

Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 ATSV bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. Die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.1 mit Hinweis). 1 .2.3

Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvo raussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr feh lerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c) . Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorg falt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheits zustand, Bil dungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 m.w.H . ; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeige pflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1.

Mai 2020 E. 4.1 m.w.H . ).

Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leis tungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Auf merksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2 m.w.H .). 1.2.4

Gemäss Art. 24 ELV hat die anspruchsberechtigte Person der kantonalen Durch führungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten. 1.2.5

Grobfahrlässig handelt, wer bei der Anmeldung, bei der Abklärung der Verhält nisse oder bei der Entgegennahme der unrechtmässigen Ergänzungsleis tungen nicht das ihm nach Fähigkeit und Bildungsgrad zuzumutende Mindest mass an Sorgfalt angewendet hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt beispielsweise vor, wenn Änderungen von Renten- oder Erwerbseinkommen nicht gemeldet wurden, oder wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur un sorgfältig kontrolliert und deshalb einen für sie leicht zu erkennenden Fehler nicht meldet (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz 4652.03, Stand 1. Januar 202 3 ; Urteil des Bundesgerichts 9 C_318/ 2021 vom 2 1. September 2021 E. 3.2 m.w.H . ). 1 .2. 6

Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 ATSV vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Aus gaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen über steigen, dies unter Berücksichtigung der zusätzlichen Vorgaben gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhält nisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen , in welchem über die Rückforderung rechtskräftig ent schieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV). 1 .3

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, sie habe im Rahmen der periodischen Überprüfung vom April 2019 festgestellt, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Familie seit dem 3. Mai 2017 massgeblich verändert hätten. So hätten sich das Erwerbs einkommen und das Vermögen erhöht und ab Dezember 2021 müsse der ältere Sohn aus der Berechnung heraus genommen werden . Im Rahmen der periodischen Überprüfung habe sie , die Beschwerdegegnerin, diverse Unterlagen angefordert. Aufgrund ihrer Rückfragen habe dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass die periodische Überprüfung noch nicht abgeschlossen sei und dass eine Rückforderung erfolgen werde. Obwohl ihm habe bewusst sein müssen, dass die fortlaufende Auszahlung der Zusatzleistungen noch nicht den effektiven wirt schaftlichen Verhältnissen entspreche, habe er sich nie über den Abklärungsstand informiert und auf eine sofortige Anpassung gedrängt. Da die Zusatzleistungen inklusive Beihilfen dazu dienten, die laufenden Ausgaben zu decken, würden diese bis zur neuen Berechnung nicht eingestellt. Aufgrund der höheren Einnah men und de s Vermögen s habe der Beschwerdeführer indes davon ausgehen müs sen, dass die Zusatzleistungen inklusive Beihilfen rückwirkend angepasst und teilweise zurückgefordert werden müssten. Folglich sei die Voraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt, weshalb sich die Prüfung der grossen Härte als kumulative Voraussetzung erübrige ( Urk. 2 S. 2). 2 .2

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, er habe unverzüglich gemeldet ,

als sein Vermögen aufgrund einer Erbschaft die Freigrenze überstiegen habe. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch Jahre ins Land streichen lassen, bis die Leistungen endlich angepasst worden seien. Während der gesamten Bearbei tungszeit sei ihm weiterhin Beihilfe ausbezahlt worden, obwohl er darauf gar keinen Anspruch mehr gehabt h ätt e. Es sei ihm bewusst gewesen, d ass die aus bezahlten Zusatzleistungen

(richtig: Ergänzungsleistungen ) noch nicht den ange passten Beträgen entsprochen hätten. Deshalb habe er mehr als einmal nachge fragt und nach einem Telefonat mit Herrn Y.___

diese m die Kontostände direkt per E-Mail gemeldet. Hinsichtlich der Beihilfe sei ihm hingegen erst viel später erklärt worden, dass er gar keinen Anspruch mehr habe. Dies habe er nicht gewusst und die Beschwerdegegnerin hätte ihm dies mitteilen müssen . In Anbe tracht dessen, wie sich die ganze Sache abgespielt habe, wäre es angebracht, ihm wenigstens ein Stück entgegen zu kommen und einen Teil der Rückforderung zu erlassen ( Urk. 1).

2.3

Strittig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rückforde rung, während deren Bestand sowie Höhe unbestritten und rechtskräftig festge stellt worden sind (vgl. E. 1 des Sachverhalt s sowie E. 1.3 vorstehend ). 3 .

3.1

Im Berechnungsblatt für die Zusatzleistungen für da s Jahr 2017 - und auch bereits zuvor (vgl. Urk. 6/122/1) - wurde n

beim Vermögen des Beschwerdeführers nebst Sparguthaben/Wertschriften in der Höhe von Fr.

21'994.--

eine unverteilte Erbschaft im Betrag von Fr.

50'000.-- (Urk. 6/105/1) sowie ein jährlicher Ertrag von Fr . 100.-- daraus (Urk. 6/105/2 )

eingerechnet. Dabei handelte es sich auf grund der Angaben des Beschwerdeführers um die Erbschaft infolge des Todes des Vaters sein er Ehegattin (Urk. 6/170).

In den leistungszusprechenden Verfügungen

- beispielsweise in jene n vom 13. Januar 2017 ,

vom 3. Mai 2017 , vom 1 4. Dezember 2017

sowie vom 1 9. März 2018 - wies die Beschwerdegegne rin den Beschwerdeführer jeweils

auf seine Meldepflicht hin, wonach er verpflich tet sei, ihr jede Änderung in den persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhält nissen unverzüglich zu melden. Die Meldepflicht gelte auch für Änderungen, die bei den beteiligten Familienmitgliedern einträten. Sie bestehe insbesondere für diverse näher genannte Konstellationen, so unter anderem für die Erhöhung oder Verminderung des Einkommens oder Vermögens wie zum Beispiel durch Pensio nen, Taggelder, Erbschaften oder Schenkungen. Die Verletzung der Meldepflicht könne zur Folge haben, dass zu Unrecht bezogene Leistungen zurückerstattet werden müssten, dies unter Vorbehalt der Anwendung der gesetzlichen Strafbe stimmungen ( Urk. 6/102/3 , Urk. 6/117/ 3-4, Urk. 6/134/2-3 , Urk. 6/143/2-3 ) . 3.2

Am 1 5. Dezember 2017 verstarb die Mutter der Ehegattin des Beschwerdeführers , Z.___ (vgl. Urk. 6/177/1 , Urk. 6/210/ 5 ; vgl. auch Urk. 6/172 ).

I n dem im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Urk. 6/156) eingereichten Formular vom 8. Mai 2019 gab der Beschwerdeführer an , dass sich die Ehefrau die bereits in den früheren Leistungsverfügungen aufgeführten Fr. 50'000.-- mitt lerweile habe auszahlen lassen (Urk. 6/163/4) . D en Anfall der Erbschaft bezie hungsweise die Erbenstellung seiner Ehegattin im Nachlass ihrer Mutter erwähnte er demgegenüber nicht.

Am 3. März 2020 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zum Einreichen der Gutschriftsanzeige der Erbschaft sowie des Erbteilungsvertrages auf (Urk. 6/168). Ebenfalls a m 3. März 2020 , bei der Beschwerdegegnerin gemäss Aktenverzeichnis eingegangen am 5. März 2020, meldete der Beschwerdeführer, dass seiner Ehefrau nicht nur die unverteilte Erbschaft des Vaters in der Höhe von Fr. 50'000.--, sondern am 6. Dezember 2019 infolge des Todes ihrer Mutter auch Fr. 84'675.-- ausbezahlt worden seien , und legte die entsprechende Gut schriftsanzeige der Bank bei (Urk. 6/170 , Urk. 6/172/1) . Am 17. März 2020 ging bei der Beschwerdegegnerin sodann das Schreiben des Willensvollstreckers an die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffend die Nachlassregelung von Z.___

vom 1 9. November 2019 ein , das den entsprechenden Erbschaftsan teil bestätigte (Urk. 6/177).

Im Oktober 2020 forderte die Beschwerdegegnerin überdies die Zins- und Saldo belege aller vorhandenen Konti per 3 1. Dezember 2019 sowie den Lohnausweis für das Jahr 2019 ein (Urk. 6/180), welcher Forderung der Beschwerdeführer nachkam (Urk. 6/181-182).

Die Zusatzleistungen ab Januar 2021 sowie ab Januar 2022 richtete die Beschwer degegnerin dennoch weiterhin gestützt auf die veralteten Unterlagen und die nicht mehr geltenden wirtschaftlichen Verhältnisse aus (vgl. Urk. 6/185-186 und Urk. 6/199-201 ). 3.3

Mit Schreiben vom 3 0. September 2021 holte die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen betreffend den im November 2021 volljährig werdenden Sohn A.___ ein (Urk. 6/19 5 ff.) und mit Schreiben vom 2. März 2022 solche über Vermögen, Einkommen und Auslagen (Urk. 6/203). Erst n ach Eingang der Unterlagen (Urk.

6/205-209) nahm die Beschwerdegegnerin rückwirkend ab Januar 2019 eine Neuberechnung der Zusatzleistungen vor (Urk. 6/210 ). Mit Rückforderungsverfü gung vom 6. Juni 2022 berücksichtigte sie nunmehr die Erhöhung des Erwerbs einkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers sowie die Erhöhung des Ver mögens infolge Erbschaft aus dem Nachlass der bereits am 1 5. Dezember 2017 verstorbenen Mutter der Ehegattin erstmals per Januar 2019 (vgl. Urk. 6/211, Urk. 6/219) . Zudem trug sie dem Umstand Rechnung, dass der im Jahr 2003 geborene Sohn A.___ ab Dezember 2021 Taggelder der Invalidenversicherung bezog ( Urk. 6/214, Urk. 6/197). Diese Neuberechnung führte zur dem Erlassge such zu Grunde liegenden Rückforderung in der Höhe von Fr. 36'231.-- ( Urk. 6/211). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer anerkennt hinsichtlich der ordentlichen Ergänzungs leis tungen , welche ihm nach Auszahlung der Erbschaft aus dem Nachlass von Z.___ ausgerichtet wurden , dass er nicht gutgläubig war beim Leistungsbe zug, sondern darum wusste, dass er - namentlich aufgrund der fehlenden Berück sichtigung der Auszahlung der Erbschaft seiner Ehegattin aus dem Nachlass deren Mutter

- nicht im ausbezahlten Umfang Anspruch auf (ordentliche) Ergänzungs leistungen hatte ( Urk. 1) . Dies war denn auch bei der sorgfältigen Kontrolle der Berechnungsblätter, wie sie von Leistungsbezügern gefordert wird (E. 1.2.3 vor stehend), ohne Weiteres ersichtlich. Auch wie sich der Einbezug des neu erlangten Vermögens sowie der zusätzlich erzielten Einkünfte seiner Ehegattin auf die Höhe der ordentlichen Ergänzungsleistungen auswirkt, kann mittels Einsetzen s der aktuellen Zahlen im Berechnungsblatt auch von einem juristischen Laien errech net werden . Demnach war der Beschwerde führer bezüglich der zu viel ausgerich teten ordentlichen Ergänzungsleistungen nach Antritt der Erbschaft der Schwie germutter von Fr. 84'675.-- nicht gutgläubig. Die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens ist damit betreffend die ordentlichen Ergänzungsleistungen selbst nach Erfüllung der Meldepflicht noch zu verneinen , zumal die Erfüllung der Melde pflicht nicht automatisch zur Gutgläubigkeit führt , wenn

bei der Durchführungs stelle

nie nachgefragt wird , ob die Anzeige betreffend den Vermögenszufluss ein gegangen und die praktisch unveränderte Weiterausrichtung der Ergänzungsleistungen tatsächlich rechtens sei (vgl. BGE 138 V 218 Regeste b und E. 10). 4.2

Für die Zeit bis zur Meldung der im Dezember 2017 an gefallenen Erbschaft der Schwiegermutter Anfang März 2020 ( Urk. 6/170) lag zweifelsfrei eine grobfahr lässige Meldepflichtverletzung vor, welche die Annahme von Gut gläubigkeit für den Zeitraum von Januar 2019 bis und mit Februar 2020 ausschliesst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_532 /2022 vom 2 7. Juli 2023). Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass der Beschwerdeführer nicht zeitnah um den Tod seine r Schwieger mutter wusste und ihm das Erlangen der Erbenstellung durch seine Ehefrau nicht bekannt gewesen wäre. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer wiederholt auf die Meldepflicht aufmerksam gemacht wurde (E. 3.1 vorstehend), ist von einer grobfahrlässigen Meldepflichtverletzung auszu gehen. Hinzu kommt, dass er aufgrund der Anrechnung d er unverteilten Erb schaft von Fr. 50'000.-- in der Vergangenheit (vgl. ebenfalls E. 3.1 vorstehend) darum wusste oder wissen musste, dass auch unverteilte Erbschaften berücksich tigt werden . Ferner hat er die Erbschaft der Schwiegermutter im Formular vom 8. Mai 2019 , wo explizit auch nach unverteilten Erbschaften gefragt wurde, grob pflichtwidrig verschwiegen

(Urk. 6/163/4). Angesichts der grobfahrlässigen Melde- beziehungsweise Auskunftspflichtverletzung ist die Gutgläubigkeit recht sprechungsgemäss (vgl. E. 1.2.3 vorstehend) für sämtliche ab Januar 2019 (ab dann wurden Leistungen zurückgefordert) erbrachten Ergänzungsleistungen zu verneinen, so dass diesbezüglich ein Erlass von vornherein ausser Betracht fällt. Das Gleich e gilt für die bis und mit Februar 2020 zu viel bezogenen Beihilfen .

Anzufügen bleibt i m Übrigen , dass auch die Unterlassung der Meldung einer Ver änderung des Erwerbseinkommens praxisgemäss als grobfahrlässig gilt (vorste hende E. 1.2.3 letzter Abschnitt).

Es ist auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlich keit erstellt, dass der Beschwerdeführer nach Erfüllung seiner Meldepflicht bei der Durchführungsstelle nachgefragt hätte, ob die hernach - aufgrund eines unveränderten Vermögens - berechneten Ergänzungsleistungen korrekt seien. Die Darstellung des Beschwer deführers, er habe mehr als einmal nach gefragt ( Urk. 1), findet in den Akten keine Stütze, fehlen doch entsprechende Telefonnotizen. Mangels nähere r Angaben zu den behaupteten Telefongesprächen kann das Gericht auch nicht abklären, ob diese ta tsächlich stattgefunden haben. Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer bezüglich des nicht weiter belegten Telefon at s mit «Herrn Y.___ » lediglich vor, er habe ihm hernach die Kontostände direkt gemailt. Allein daraus kann jedoch nicht auf eine konkrete Rückfrage bei der Beschwerdegegnerin betreffend die Rechtmässigkeit der erbrachten Ergänzungsleistungen geschlossen werden.

Damit ist der gute Glaube in Bezug auf die Ergänzungsleistungen zu verneinen.

4.3

Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift geltend, er habe nicht darum gewusst, dass er infolge der veränderten Verhältnisse keinen Anspruch mehr auf die weiterhin ausbezahlte n Beihilfe n gehabt hätte ( Urk. 1). Zu prüfen bleibt daher die Gutgläubigkeit hinsichtlich des Bezugs der Beihilfen von März 2020 (Ende der Meldepflichtverletzung) bis Ende Mai 2022 (Ende des Rückforde rungszeitraums) , also für 27 Monate (10 + 12 + 5) . Diese ergibt bei Beihilfen im Betrag von Fr. 505.-- pro Monat ( Urk. 3/1) einen Gesamtbetrag von Fr. 13'635. -

(27 x Fr. 505.--) .

Da nicht aktenkundig ist, dass ihm die Voraussetzungen für den Anspruch auf Beihilfen je erläutert worden wären, ist davon auszugehen, dass ihm das effektive Unrechtsbewusstsein diesbezüglich fehlte. Denn v orliegend besteht kein Grund zur Annahme und wird auch seitens der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer um die Unrechtmässigkeit des Bezugs der Beihilfen

ab März 2020 gewusst oder die Auszahlung der zurückgeforderten Bei hilfen gar in böswilliger Absicht erwirkt hätte. Der gute Glaube hängt unter die sen Umständen davon ab, ob ein grobfahrlässiger Bezug vorliegt oder ob der Beschwerdeführer ein Verhalten an den Tag legte, das allenfalls als nur leicht fahrlässig bezeichnet werden kann und somit die Berufung auf den guten Glau ben nicht ausschliesst (vgl. vorstehend e E. 1. 2. 3).

Im Unterschied zu den ordentlichen Ergänzungsleistungen war für den Beschwer de führer bezüglich der Beihilfen nicht allein aufgrund der Berechnun gsformulare ersichtlich, dass er darauf infolge des Vermögenszuwachses keinen Anspruch mehr h a tte. Vielmehr wäre zusätzlich ein Blick ins ( auch in zeitlicher Hinsicht richtige) Gesetz erforderlich gewesen ,

um zu erkennen, dass er wegen der gesetz lichen Vermögensschwelle auch bei noch vorhandenem Anspruch auf (betrags mässig tiefere)

ordentliche Ergänzungsleistungen keinen Anspruch mehr auf Bei hilfen h a tte.

Im (kantonalen) ZLG, wie es bis Ende 2020 in Kraft war, war in § 13 Abs. 4 fest gehalten, dass kein Anspruch auf Beihilfen besteht, wenn die Vermögens frei be träge gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. c und Abs. 1 bis ELG über schritten werden. Gemäss dem damaligen Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG lag die Vermögensgrenze für Ehepaare bei Fr. 60 ' 000 .-- und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinder rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Eidgenössischen Invaliden versicherung (IV) begründen, bei Fr. 15'000.--. Diese Vermögensgrenze von damals (im Jahr 2020 und bis Ende November 2021 , als der ältere Sohn aus der Berechnung herauszunehmen war ) Fr. 90'000.-- war überschritten , zumal das Familienvermögen Ende 2019 Fr. 136'694.-- betrug (Urk. 6/210/4) . Seit dem 1.

Januar 2021 werden diese lben Vermögensgrenzen direkt in § 13 Abs.

4 lit . b und c ZLG festgehalten .

Es stellt sich die Frage, ob das Fehlen des Bewusstseins über die Unrecht mässig keit des Bezug s der Beihilfen in einer objektiven Betrachtungs weise unter den konkret gegebenen Umständen nach erfolgter Meldung der Erbschaft entschuld bar ist. Der gut e Glaube, dessen Vorhandensein zu vermuten ist, besteht insbe sondere dann, wenn sich die empfangende Person keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat ( K ieser, ATSG-Kommentar, 4 . Aufl. 20 20 , N .

65 zu Art. 25).

M assgeblich ist dabei der gute Glaube während des Leistungsbezugs (Kieser, a.a.O., N. 65 zu Art. 25) .

Einem juristischen Laien kann es im Gegensatz zu einer der Aufsicht des Bundes amtes für Sozialversicherungen (BSV) unter stehenden Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 120 V 319 E. 10.a) nicht zugemutet werden, sich die notwendigen rechtli chen Kenntnisse zu verschaffen. Dies gilt namentlich vorliegend, wo es um kan tonale Leistungen geht. Es kann von einem Laien weder erwartet noch verlangt werden, dass ihm das

kantonale ZLG und dessen Zusammenspiel mit anderen Gesetze n und Verordnungen (ELG, ELV, ZLV)

hinsichtlich der Anspruchsvoraus setzungen der kantonalen Leistungen bekannt sind. Demnach hat der Beschwer deführer keine Veranlassung , sich aktiv über die gesetzlichen Voraussetzungen der Ausrichtung von Beihilfen und die korrekte Umsetzung der von ihm gemel deten Verhältnisse zu informier en .

Andere Massstäbe sind bei der fachkundigen Beschwerdegegnerin anzulegen. Diese hätte, nachdem ihr am 5. März 2020 eine Vermögenszunahme um Fr.

84'675.-- gemeldet worden war ( Urk. 6/170, Urk. 6/172/1) , bemerken müssen , dass nunmehr kein Anspruch mehr auf Beihilfen bestand. Dies insbesondere des halb, weil bereits aus dem die Gutschriftsanzeige aus der Erbschaft ausweisenden Kontoauszug per 3 1. Dezember 2019 ein Vermögensstand von über Fr. 121' 00 0 .-- per Ende 2019 ersichtlich war (Urk. 6/172). Gutgläubigkeit ist zu bejahen, wenn im Zusammenhang mit dem unrechtmässigen Leistungsbezug eine Verletzung der Informationspflicht des Versicherungsträgers besteht (Kieser, a.a.O., N. 66 zu Art.

25). Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die in Art. 27 ATSG statuierte Pflicht zur Aufklärung und Beratung verpflichtet gewe sen wäre, den Beschwerdeführer darüber zu informieren, dass er bei einem mas sgebenden V ermögen von über Fr. 90'000.-- keine n Anspruch mehr auf Beihilfen hat. Mit Blick auf diese Aufklärungspflicht war es jedenfalls nicht grobfahrlässig vom Beschwerdeführer, dass er erwartet hat te , von der Beschwerdegegnerin nicht erst nach mehr als zwei Jahren nach Mitteilung der Höhe der Erbschaft zu erfah ren, dass er aufgrund des V ermögens keinen Anspruch mehr auf Beihilfen hat (vgl. Urk. 1) .

D ass kein Anspruch auf Beihilfe besteht bei einem

V ermögen von Fr. 136'694.-- ( Stand Ende 2019, Urk. 6/210/4)

bei de r geltenden Vermögensschwelle von

Fr. 90'000.-- ist denn auch nicht so offenkundig , wie dass man als Wiederverhei ratete r keine Witwerrente mehr zugute hat ( vgl. dazu BGE 138 V 218 Regeste b und E. 10). Nachdem der Beschwerdeführer den Betrag der Erbschaft noch ein zweites Mal dargelegt hatte (Urk. 6/176-177, bei der Beschwerdegegnerin einge gangen am 1 7. März 2020), musste er denn auch keine Zweifel daran hegen, ob seine Erbschaftsmeldung tatsächlich bei der Beschwerdegegnerin angekommen war. Ferner muss einem nicht intuitiv und ohne entsprechende Aufklärung durch die Beschwe r degegnerin klar sein, dass die kantonalen Beihilfen strengeren bzw. anderen Voraussetzungen unterliegen als die bundesrechtlichen Ergänzungsleis tungen.

Die Beschwerdegegnerin brachte vor, dem Beschwerdeführer habe aufgrund ihrer Rückfragen bewusst sein müssen, dass die periodische Überprüfung noch nicht abgeschlossen sei ( Urk. 2 S. 2). Soweit aktenkundig wurde der Beschwerdeführer jedoch nach seiner Meldung vom März 2020 erst im Oktober 2020 zum Einreichen weiterer Unterlagen aufgefordert (Urk. 6/179). Trotz der im November 2020 ein gegangenen Unterlagen, aus welchen das tatsächliche Vermögen nach den zwei Erbgängen hervorging (Urk. 6/181), sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 1. Dezember 2020 auch für da s Jahr 2021 vorbehaltlos weiterhin Beihilfen zu (Urk. 6/184). Dieses Vorgehen ist nicht ein zusehen. Der am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Art. 52a ATSG gibt der Ver waltung die Möglichkeit der vorsorglichen Einstellung von Leistungen, wenn bezogen auf eine allfällige Sachverhaltsänderung Unsicherheit besteht (vgl. dazu K ieser, ATSG-Kommentar, 4 . Aufl. 20 20 , N. 19 zu Art. 17). Bereits zuvor war die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG in Ver bindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) zulässig (so BBl 2018 1637 f.). Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerdegeg nerin bei gegebener Sachlage die Auszahlung der Beihilfe zeitnah einstell en

oder den Beschwerdeführer wenigstens darauf hin weisen müssen , dass sie lediglich einstweilige Leistungen beziehungsweise Vorschussleistungen ( Art. 19 Abs. 4 ATSG) ausrichtet , weil das Vermögen noch nicht bekannt respektive noch in Abklärung war . Dergestalt hätte sie dem guten Glauben des Beschwerdeführers die Grundlage entzogen. Infolge dieser Unterlassung und der gänzlich fehlenden Aufklärung ( Art. 27 Abs. 1 ATSG)

ist dem Argument der Beschwerdegegnerin nicht zu folgen.

Nach dem Gesagten ist hinsichtlich der Beihilfen, welche dem Beschwerdeführer zu Unrecht ausgerichtet wurden, nachdem er seiner Meldepflicht betreffend die Erbschaft über

Fr. 84'675.-- nachgekommen war, von Gutgläubigkeit auszuge hen. 5.

Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den gutgläubigen Leistungsbezug hinsichtlich der zu

viel bezogen en

ordentlichen Ergänzungs leistungen sowie hinsichtlich der bis und mit Februar 2020 zu Unrecht ausgerichteten Beihilfen verneint hat. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuwei sen. Demgegenüber ist die Gutgläubigkeit nach dem Gesagten in Bezug auf die von März 2020 bis und mit Mai 2022 ausgerichteten Beihilfen im Gesamtbetrag von Fr. 13'635.-- zu bejahen. Folglich hat der Beschwerdeführer den von ih m zurückgeforderten Betrag im Umfang von Fr. 13'635.-- nicht zurückzuerstatten, sofern dies für ihn eine grosse Härte bedeute n würde .

Diese zweite, kumulativ zu erfüllende Erlassvoraussetzung der grossen (wirt schaftlichen) Härte wurde von der Durchführungsstelle

im angefochtenen Ein spracheentscheid vom 1 9. Mai 2023 nicht geprüft (Urk. 2 S. 2). Die Sache ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die se weitere Voraussetzung für den teilweisen Erlass der Rückerstattung prüfe und hernach über das Erlassgesuch hinsichtlich des Betrags von Fr. 13'635.-- neu entscheide. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , vom 19. Mai 2023 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass der Beschwerdeführer beim Bezug der zu viel ausgerichteten Beihilfen im Betrag von Fr. 13'635.-- gutgläubig war, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleis tungen zur AHV/IV , zurückgewiesen, damit diese die grosse Härte prüfe und über den Erlass der Rückforderung in besagtem Umfang neu entscheide. B etreffend den Restbe trag von Fr. 22'596.-- wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1971, bezog seit mindestens April 20 0

E. 1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung (ELG) sowie der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dasselbe gilt für die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen geänderten Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG).

Gegenstand des Verfahrens bildet der Erlass der Rückforderung der im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 3 1. Mai 2022 zu Unrecht ausgerichteten Zusatzleistun gen , welche die Beschwerdegegnerin am 6. Juni 2022 verfügt hat ( Urk. 6/211 ). Diese Rückforderung bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 1 5. November 2022 ( Urk. 6/227 ). Auf den vorliegenden Fall sind daher die ab 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen anzuwenden und in dieser Fassung zu zitieren. 1 .2 1 .2.1

Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Unrecht mässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberech nung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 134 N . 346).

Unrechtmässig bezogene Beihilfen sind ebenfalls zurückzuerstatten. Art. 25

Abs. 1 und 2 ATSG sowie Art. 2–5 ATSV finden sinngemäss Anwendung ( § 19 Abs. 5 ZLG) . 1 .2.2

Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 ATSV bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. Die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.1 mit Hinweis). 1 .2.3

Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvo raussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr feh lerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c) . Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorg falt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheits zustand, Bil dungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 m.w.H . ; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeige pflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1.

Mai 2020 E. 4.1 m.w.H . ).

Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leis tungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Auf merksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2 m.w.H .). 1.2.4

Gemäss Art. 24 ELV hat die anspruchsberechtigte Person der kantonalen Durch führungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten. 1.2.5

Grobfahrlässig handelt, wer bei der Anmeldung, bei der Abklärung der Verhält nisse oder bei der Entgegennahme der unrechtmässigen Ergänzungsleis tungen nicht das ihm nach Fähigkeit und Bildungsgrad zuzumutende Mindest mass an Sorgfalt angewendet hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt beispielsweise vor, wenn Änderungen von Renten- oder Erwerbseinkommen nicht gemeldet wurden, oder wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur un sorgfältig kontrolliert und deshalb einen für sie leicht zu erkennenden Fehler nicht meldet (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz 4652.03, Stand 1. Januar 202 3 ; Urteil des Bundesgerichts

E. 2 Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente (vgl. Urk. 6/1/5). Mit Verfügung vom 6. Juni 2022 forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatz leistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), vom Versicherten für die in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rückforde rung, während deren Bestand sowie Höhe unbestritten und rechtskräftig festge stellt worden sind (vgl. E. 1 des Sachverhalt s sowie E. 1.3 vorstehend ). 3 .

E. 3 mangels guten Glaubens ab (Urk. 6/244) . Die vom Versicherten am

15. März 2023 (Urk. 6/248) , ergänzt am 1 6. März 2023 (Urk. 6/251) ,

dagegen erhobene Einsprache wies die Durchführungsstelle mit E insprachee ntscheid vom

19. Mai 2023 ab ( Urk. 6/254 = Urk. 2) . 2.

X.___

erhob am 2 4. Mai 2023 Beschwerde gegen den Ein sprache entscheid vom 1 9. Mai 2023 und beantragte sinngemäss, dieser sei auf zuheben und es sei ihm die Rückforderung teilweise zu erlassen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Juni 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5) . Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 1 6. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht ( Urk.

E. 3.1 Im Berechnungsblatt für die Zusatzleistungen für da s Jahr 2017 - und auch bereits zuvor (vgl. Urk. 6/122/1) - wurde n

beim Vermögen des Beschwerdeführers nebst Sparguthaben/Wertschriften in der Höhe von Fr.

21'994.--

eine unverteilte Erbschaft im Betrag von Fr.

50'000.-- (Urk. 6/105/1) sowie ein jährlicher Ertrag von Fr . 100.-- daraus (Urk. 6/105/2 )

eingerechnet. Dabei handelte es sich auf grund der Angaben des Beschwerdeführers um die Erbschaft infolge des Todes des Vaters sein er Ehegattin (Urk. 6/170).

In den leistungszusprechenden Verfügungen

- beispielsweise in jene n vom 13. Januar 2017 ,

vom 3. Mai 2017 , vom 1 4. Dezember 2017

sowie vom 1 9. März 2018 - wies die Beschwerdegegne rin den Beschwerdeführer jeweils

auf seine Meldepflicht hin, wonach er verpflich tet sei, ihr jede Änderung in den persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhält nissen unverzüglich zu melden. Die Meldepflicht gelte auch für Änderungen, die bei den beteiligten Familienmitgliedern einträten. Sie bestehe insbesondere für diverse näher genannte Konstellationen, so unter anderem für die Erhöhung oder Verminderung des Einkommens oder Vermögens wie zum Beispiel durch Pensio nen, Taggelder, Erbschaften oder Schenkungen. Die Verletzung der Meldepflicht könne zur Folge haben, dass zu Unrecht bezogene Leistungen zurückerstattet werden müssten, dies unter Vorbehalt der Anwendung der gesetzlichen Strafbe stimmungen ( Urk. 6/102/3 , Urk. 6/117/ 3-4, Urk. 6/134/2-3 , Urk. 6/143/2-3 ) .

E. 3.2 Am 1 5. Dezember 2017 verstarb die Mutter der Ehegattin des Beschwerdeführers , Z.___ (vgl. Urk. 6/177/1 , Urk. 6/210/ 5 ; vgl. auch Urk. 6/172 ).

I n dem im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Urk. 6/156) eingereichten Formular vom 8. Mai 2019 gab der Beschwerdeführer an , dass sich die Ehefrau die bereits in den früheren Leistungsverfügungen aufgeführten Fr. 50'000.-- mitt lerweile habe auszahlen lassen (Urk. 6/163/4) . D en Anfall der Erbschaft bezie hungsweise die Erbenstellung seiner Ehegattin im Nachlass ihrer Mutter erwähnte er demgegenüber nicht.

Am 3. März 2020 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zum Einreichen der Gutschriftsanzeige der Erbschaft sowie des Erbteilungsvertrages auf (Urk. 6/168). Ebenfalls a m 3. März 2020 , bei der Beschwerdegegnerin gemäss Aktenverzeichnis eingegangen am 5. März 2020, meldete der Beschwerdeführer, dass seiner Ehefrau nicht nur die unverteilte Erbschaft des Vaters in der Höhe von Fr. 50'000.--, sondern am 6. Dezember 2019 infolge des Todes ihrer Mutter auch Fr. 84'675.-- ausbezahlt worden seien , und legte die entsprechende Gut schriftsanzeige der Bank bei (Urk. 6/170 , Urk. 6/172/1) . Am 17. März 2020 ging bei der Beschwerdegegnerin sodann das Schreiben des Willensvollstreckers an die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffend die Nachlassregelung von Z.___

vom 1 9. November 2019 ein , das den entsprechenden Erbschaftsan teil bestätigte (Urk. 6/177).

Im Oktober 2020 forderte die Beschwerdegegnerin überdies die Zins- und Saldo belege aller vorhandenen Konti per 3 1. Dezember 2019 sowie den Lohnausweis für das Jahr 2019 ein (Urk. 6/180), welcher Forderung der Beschwerdeführer nachkam (Urk. 6/181-182).

Die Zusatzleistungen ab Januar 2021 sowie ab Januar 2022 richtete die Beschwer degegnerin dennoch weiterhin gestützt auf die veralteten Unterlagen und die nicht mehr geltenden wirtschaftlichen Verhältnisse aus (vgl. Urk. 6/185-186 und Urk. 6/199-201 ).

E. 3.3 Mit Schreiben vom 3 0. September 2021 holte die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen betreffend den im November 2021 volljährig werdenden Sohn A.___ ein (Urk. 6/19 5 ff.) und mit Schreiben vom 2. März 2022 solche über Vermögen, Einkommen und Auslagen (Urk. 6/203). Erst n ach Eingang der Unterlagen (Urk.

6/205-209) nahm die Beschwerdegegnerin rückwirkend ab Januar 2019 eine Neuberechnung der Zusatzleistungen vor (Urk. 6/210 ). Mit Rückforderungsverfü gung vom 6. Juni 2022 berücksichtigte sie nunmehr die Erhöhung des Erwerbs einkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers sowie die Erhöhung des Ver mögens infolge Erbschaft aus dem Nachlass der bereits am 1 5. Dezember 2017 verstorbenen Mutter der Ehegattin erstmals per Januar 2019 (vgl. Urk. 6/211, Urk. 6/219) . Zudem trug sie dem Umstand Rechnung, dass der im Jahr 2003 geborene Sohn A.___ ab Dezember 2021 Taggelder der Invalidenversicherung bezog ( Urk. 6/214, Urk. 6/197). Diese Neuberechnung führte zur dem Erlassge such zu Grunde liegenden Rückforderung in der Höhe von Fr. 36'231.-- ( Urk. 6/211). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer anerkennt hinsichtlich der ordentlichen Ergänzungs leis tungen , welche ihm nach Auszahlung der Erbschaft aus dem Nachlass von Z.___ ausgerichtet wurden , dass er nicht gutgläubig war beim Leistungsbe zug, sondern darum wusste, dass er - namentlich aufgrund der fehlenden Berück sichtigung der Auszahlung der Erbschaft seiner Ehegattin aus dem Nachlass deren Mutter

- nicht im ausbezahlten Umfang Anspruch auf (ordentliche) Ergänzungs leistungen hatte ( Urk. 1) . Dies war denn auch bei der sorgfältigen Kontrolle der Berechnungsblätter, wie sie von Leistungsbezügern gefordert wird (E. 1.2.3 vor stehend), ohne Weiteres ersichtlich. Auch wie sich der Einbezug des neu erlangten Vermögens sowie der zusätzlich erzielten Einkünfte seiner Ehegattin auf die Höhe der ordentlichen Ergänzungsleistungen auswirkt, kann mittels Einsetzen s der aktuellen Zahlen im Berechnungsblatt auch von einem juristischen Laien errech net werden . Demnach war der Beschwerde führer bezüglich der zu viel ausgerich teten ordentlichen Ergänzungsleistungen nach Antritt der Erbschaft der Schwie germutter von Fr. 84'675.-- nicht gutgläubig. Die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens ist damit betreffend die ordentlichen Ergänzungsleistungen selbst nach Erfüllung der Meldepflicht noch zu verneinen , zumal die Erfüllung der Melde pflicht nicht automatisch zur Gutgläubigkeit führt , wenn

bei der Durchführungs stelle

nie nachgefragt wird , ob die Anzeige betreffend den Vermögenszufluss ein gegangen und die praktisch unveränderte Weiterausrichtung der Ergänzungsleistungen tatsächlich rechtens sei (vgl. BGE 138 V 218 Regeste b und E. 10). 4.2

Für die Zeit bis zur Meldung der im Dezember 2017 an gefallenen Erbschaft der Schwiegermutter Anfang März 2020 ( Urk. 6/170) lag zweifelsfrei eine grobfahr lässige Meldepflichtverletzung vor, welche die Annahme von Gut gläubigkeit für den Zeitraum von Januar 2019 bis und mit Februar 2020 ausschliesst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_532 /2022 vom 2 7. Juli 2023). Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass der Beschwerdeführer nicht zeitnah um den Tod seine r Schwieger mutter wusste und ihm das Erlangen der Erbenstellung durch seine Ehefrau nicht bekannt gewesen wäre. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer wiederholt auf die Meldepflicht aufmerksam gemacht wurde (E. 3.1 vorstehend), ist von einer grobfahrlässigen Meldepflichtverletzung auszu gehen. Hinzu kommt, dass er aufgrund der Anrechnung d er unverteilten Erb schaft von Fr. 50'000.-- in der Vergangenheit (vgl. ebenfalls E. 3.1 vorstehend) darum wusste oder wissen musste, dass auch unverteilte Erbschaften berücksich tigt werden . Ferner hat er die Erbschaft der Schwiegermutter im Formular vom 8. Mai 2019 , wo explizit auch nach unverteilten Erbschaften gefragt wurde, grob pflichtwidrig verschwiegen

(Urk. 6/163/4). Angesichts der grobfahrlässigen Melde- beziehungsweise Auskunftspflichtverletzung ist die Gutgläubigkeit recht sprechungsgemäss (vgl. E. 1.2.3 vorstehend) für sämtliche ab Januar 2019 (ab dann wurden Leistungen zurückgefordert) erbrachten Ergänzungsleistungen zu verneinen, so dass diesbezüglich ein Erlass von vornherein ausser Betracht fällt. Das Gleich e gilt für die bis und mit Februar 2020 zu viel bezogenen Beihilfen .

Anzufügen bleibt i m Übrigen , dass auch die Unterlassung der Meldung einer Ver änderung des Erwerbseinkommens praxisgemäss als grobfahrlässig gilt (vorste hende E. 1.2.3 letzter Abschnitt).

Es ist auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlich keit erstellt, dass der Beschwerdeführer nach Erfüllung seiner Meldepflicht bei der Durchführungsstelle nachgefragt hätte, ob die hernach - aufgrund eines unveränderten Vermögens - berechneten Ergänzungsleistungen korrekt seien. Die Darstellung des Beschwer deführers, er habe mehr als einmal nach gefragt ( Urk. 1), findet in den Akten keine Stütze, fehlen doch entsprechende Telefonnotizen. Mangels nähere r Angaben zu den behaupteten Telefongesprächen kann das Gericht auch nicht abklären, ob diese ta tsächlich stattgefunden haben. Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer bezüglich des nicht weiter belegten Telefon at s mit «Herrn Y.___ » lediglich vor, er habe ihm hernach die Kontostände direkt gemailt. Allein daraus kann jedoch nicht auf eine konkrete Rückfrage bei der Beschwerdegegnerin betreffend die Rechtmässigkeit der erbrachten Ergänzungsleistungen geschlossen werden.

Damit ist der gute Glaube in Bezug auf die Ergänzungsleistungen zu verneinen.

4.3

Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift geltend, er habe nicht darum gewusst, dass er infolge der veränderten Verhältnisse keinen Anspruch mehr auf die weiterhin ausbezahlte n Beihilfe n gehabt hätte ( Urk. 1). Zu prüfen bleibt daher die Gutgläubigkeit hinsichtlich des Bezugs der Beihilfen von März 2020 (Ende der Meldepflichtverletzung) bis Ende Mai 2022 (Ende des Rückforde rungszeitraums) , also für 27 Monate (10 + 12 + 5) . Diese ergibt bei Beihilfen im Betrag von Fr. 505.-- pro Monat ( Urk. 3/1) einen Gesamtbetrag von Fr. 13'635. -

(27 x Fr. 505.--) .

Da nicht aktenkundig ist, dass ihm die Voraussetzungen für den Anspruch auf Beihilfen je erläutert worden wären, ist davon auszugehen, dass ihm das effektive Unrechtsbewusstsein diesbezüglich fehlte. Denn v orliegend besteht kein Grund zur Annahme und wird auch seitens der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer um die Unrechtmässigkeit des Bezugs der Beihilfen

ab März 2020 gewusst oder die Auszahlung der zurückgeforderten Bei hilfen gar in böswilliger Absicht erwirkt hätte. Der gute Glaube hängt unter die sen Umständen davon ab, ob ein grobfahrlässiger Bezug vorliegt oder ob der Beschwerdeführer ein Verhalten an den Tag legte, das allenfalls als nur leicht fahrlässig bezeichnet werden kann und somit die Berufung auf den guten Glau ben nicht ausschliesst (vgl. vorstehend e E. 1. 2. 3).

Im Unterschied zu den ordentlichen Ergänzungsleistungen war für den Beschwer de führer bezüglich der Beihilfen nicht allein aufgrund der Berechnun gsformulare ersichtlich, dass er darauf infolge des Vermögenszuwachses keinen Anspruch mehr h a tte. Vielmehr wäre zusätzlich ein Blick ins ( auch in zeitlicher Hinsicht richtige) Gesetz erforderlich gewesen ,

um zu erkennen, dass er wegen der gesetz lichen Vermögensschwelle auch bei noch vorhandenem Anspruch auf (betrags mässig tiefere)

ordentliche Ergänzungsleistungen keinen Anspruch mehr auf Bei hilfen h a tte.

Im (kantonalen) ZLG, wie es bis Ende 2020 in Kraft war, war in §

E. 7 ).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9 C_318/ 2021 vom 2 1. September 2021 E. 3.2 m.w.H . ). 1 .2. 6

Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 ATSV vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Aus gaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen über steigen, dies unter Berücksichtigung der zusätzlichen Vorgaben gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhält nisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen , in welchem über die Rückforderung rechtskräftig ent schieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV). 1 .3

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, sie habe im Rahmen der periodischen Überprüfung vom April 2019 festgestellt, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Familie seit dem 3. Mai 2017 massgeblich verändert hätten. So hätten sich das Erwerbs einkommen und das Vermögen erhöht und ab Dezember 2021 müsse der ältere Sohn aus der Berechnung heraus genommen werden . Im Rahmen der periodischen Überprüfung habe sie , die Beschwerdegegnerin, diverse Unterlagen angefordert. Aufgrund ihrer Rückfragen habe dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass die periodische Überprüfung noch nicht abgeschlossen sei und dass eine Rückforderung erfolgen werde. Obwohl ihm habe bewusst sein müssen, dass die fortlaufende Auszahlung der Zusatzleistungen noch nicht den effektiven wirt schaftlichen Verhältnissen entspreche, habe er sich nie über den Abklärungsstand informiert und auf eine sofortige Anpassung gedrängt. Da die Zusatzleistungen inklusive Beihilfen dazu dienten, die laufenden Ausgaben zu decken, würden diese bis zur neuen Berechnung nicht eingestellt. Aufgrund der höheren Einnah men und de s Vermögen s habe der Beschwerdeführer indes davon ausgehen müs sen, dass die Zusatzleistungen inklusive Beihilfen rückwirkend angepasst und teilweise zurückgefordert werden müssten. Folglich sei die Voraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt, weshalb sich die Prüfung der grossen Härte als kumulative Voraussetzung erübrige ( Urk. 2 S. 2). 2 .2

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, er habe unverzüglich gemeldet ,

als sein Vermögen aufgrund einer Erbschaft die Freigrenze überstiegen habe. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch Jahre ins Land streichen lassen, bis die Leistungen endlich angepasst worden seien. Während der gesamten Bearbei tungszeit sei ihm weiterhin Beihilfe ausbezahlt worden, obwohl er darauf gar keinen Anspruch mehr gehabt h ätt e. Es sei ihm bewusst gewesen, d ass die aus bezahlten Zusatzleistungen

(richtig: Ergänzungsleistungen ) noch nicht den ange passten Beträgen entsprochen hätten. Deshalb habe er mehr als einmal nachge fragt und nach einem Telefonat mit Herrn Y.___

diese m die Kontostände direkt per E-Mail gemeldet. Hinsichtlich der Beihilfe sei ihm hingegen erst viel später erklärt worden, dass er gar keinen Anspruch mehr habe. Dies habe er nicht gewusst und die Beschwerdegegnerin hätte ihm dies mitteilen müssen . In Anbe tracht dessen, wie sich die ganze Sache abgespielt habe, wäre es angebracht, ihm wenigstens ein Stück entgegen zu kommen und einen Teil der Rückforderung zu erlassen ( Urk. 1).

E. 13 Abs.

4 lit . b und c ZLG festgehalten .

Es stellt sich die Frage, ob das Fehlen des Bewusstseins über die Unrecht mässig keit des Bezug s der Beihilfen in einer objektiven Betrachtungs weise unter den konkret gegebenen Umständen nach erfolgter Meldung der Erbschaft entschuld bar ist. Der gut e Glaube, dessen Vorhandensein zu vermuten ist, besteht insbe sondere dann, wenn sich die empfangende Person keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat ( K ieser, ATSG-Kommentar, 4 . Aufl. 20 20 , N .

65 zu Art. 25).

M assgeblich ist dabei der gute Glaube während des Leistungsbezugs (Kieser, a.a.O., N. 65 zu Art. 25) .

Einem juristischen Laien kann es im Gegensatz zu einer der Aufsicht des Bundes amtes für Sozialversicherungen (BSV) unter stehenden Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 120 V 319 E. 10.a) nicht zugemutet werden, sich die notwendigen rechtli chen Kenntnisse zu verschaffen. Dies gilt namentlich vorliegend, wo es um kan tonale Leistungen geht. Es kann von einem Laien weder erwartet noch verlangt werden, dass ihm das

kantonale ZLG und dessen Zusammenspiel mit anderen Gesetze n und Verordnungen (ELG, ELV, ZLV)

hinsichtlich der Anspruchsvoraus setzungen der kantonalen Leistungen bekannt sind. Demnach hat der Beschwer deführer keine Veranlassung , sich aktiv über die gesetzlichen Voraussetzungen der Ausrichtung von Beihilfen und die korrekte Umsetzung der von ihm gemel deten Verhältnisse zu informier en .

Andere Massstäbe sind bei der fachkundigen Beschwerdegegnerin anzulegen. Diese hätte, nachdem ihr am 5. März 2020 eine Vermögenszunahme um Fr.

84'675.-- gemeldet worden war ( Urk. 6/170, Urk. 6/172/1) , bemerken müssen , dass nunmehr kein Anspruch mehr auf Beihilfen bestand. Dies insbesondere des halb, weil bereits aus dem die Gutschriftsanzeige aus der Erbschaft ausweisenden Kontoauszug per 3 1. Dezember 2019 ein Vermögensstand von über Fr. 121' 00 0 .-- per Ende 2019 ersichtlich war (Urk. 6/172). Gutgläubigkeit ist zu bejahen, wenn im Zusammenhang mit dem unrechtmässigen Leistungsbezug eine Verletzung der Informationspflicht des Versicherungsträgers besteht (Kieser, a.a.O., N. 66 zu Art.

25). Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die in Art. 27 ATSG statuierte Pflicht zur Aufklärung und Beratung verpflichtet gewe sen wäre, den Beschwerdeführer darüber zu informieren, dass er bei einem mas sgebenden V ermögen von über Fr. 90'000.-- keine n Anspruch mehr auf Beihilfen hat. Mit Blick auf diese Aufklärungspflicht war es jedenfalls nicht grobfahrlässig vom Beschwerdeführer, dass er erwartet hat te , von der Beschwerdegegnerin nicht erst nach mehr als zwei Jahren nach Mitteilung der Höhe der Erbschaft zu erfah ren, dass er aufgrund des V ermögens keinen Anspruch mehr auf Beihilfen hat (vgl. Urk. 1) .

D ass kein Anspruch auf Beihilfe besteht bei einem

V ermögen von Fr. 136'694.-- ( Stand Ende 2019, Urk. 6/210/4)

bei de r geltenden Vermögensschwelle von

Fr. 90'000.-- ist denn auch nicht so offenkundig , wie dass man als Wiederverhei ratete r keine Witwerrente mehr zugute hat ( vgl. dazu BGE 138 V 218 Regeste b und E. 10). Nachdem der Beschwerdeführer den Betrag der Erbschaft noch ein zweites Mal dargelegt hatte (Urk. 6/176-177, bei der Beschwerdegegnerin einge gangen am 1 7. März 2020), musste er denn auch keine Zweifel daran hegen, ob seine Erbschaftsmeldung tatsächlich bei der Beschwerdegegnerin angekommen war. Ferner muss einem nicht intuitiv und ohne entsprechende Aufklärung durch die Beschwe r degegnerin klar sein, dass die kantonalen Beihilfen strengeren bzw. anderen Voraussetzungen unterliegen als die bundesrechtlichen Ergänzungsleis tungen.

Die Beschwerdegegnerin brachte vor, dem Beschwerdeführer habe aufgrund ihrer Rückfragen bewusst sein müssen, dass die periodische Überprüfung noch nicht abgeschlossen sei ( Urk. 2 S. 2). Soweit aktenkundig wurde der Beschwerdeführer jedoch nach seiner Meldung vom März 2020 erst im Oktober 2020 zum Einreichen weiterer Unterlagen aufgefordert (Urk. 6/179). Trotz der im November 2020 ein gegangenen Unterlagen, aus welchen das tatsächliche Vermögen nach den zwei Erbgängen hervorging (Urk. 6/181), sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 1. Dezember 2020 auch für da s Jahr 2021 vorbehaltlos weiterhin Beihilfen zu (Urk. 6/184). Dieses Vorgehen ist nicht ein zusehen. Der am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Art. 52a ATSG gibt der Ver waltung die Möglichkeit der vorsorglichen Einstellung von Leistungen, wenn bezogen auf eine allfällige Sachverhaltsänderung Unsicherheit besteht (vgl. dazu K ieser, ATSG-Kommentar, 4 . Aufl. 20 20 , N. 19 zu Art. 17). Bereits zuvor war die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG in Ver bindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) zulässig (so BBl 2018 1637 f.). Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerdegeg nerin bei gegebener Sachlage die Auszahlung der Beihilfe zeitnah einstell en

oder den Beschwerdeführer wenigstens darauf hin weisen müssen , dass sie lediglich einstweilige Leistungen beziehungsweise Vorschussleistungen ( Art. 19 Abs. 4 ATSG) ausrichtet , weil das Vermögen noch nicht bekannt respektive noch in Abklärung war . Dergestalt hätte sie dem guten Glauben des Beschwerdeführers die Grundlage entzogen. Infolge dieser Unterlassung und der gänzlich fehlenden Aufklärung ( Art. 27 Abs. 1 ATSG)

ist dem Argument der Beschwerdegegnerin nicht zu folgen.

Nach dem Gesagten ist hinsichtlich der Beihilfen, welche dem Beschwerdeführer zu Unrecht ausgerichtet wurden, nachdem er seiner Meldepflicht betreffend die Erbschaft über

Fr. 84'675.-- nachgekommen war, von Gutgläubigkeit auszuge hen. 5.

Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den gutgläubigen Leistungsbezug hinsichtlich der zu

viel bezogen en

ordentlichen Ergänzungs leistungen sowie hinsichtlich der bis und mit Februar 2020 zu Unrecht ausgerichteten Beihilfen verneint hat. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuwei sen. Demgegenüber ist die Gutgläubigkeit nach dem Gesagten in Bezug auf die von März 2020 bis und mit Mai 2022 ausgerichteten Beihilfen im Gesamtbetrag von Fr. 13'635.-- zu bejahen. Folglich hat der Beschwerdeführer den von ih m zurückgeforderten Betrag im Umfang von Fr. 13'635.-- nicht zurückzuerstatten, sofern dies für ihn eine grosse Härte bedeute n würde .

Diese zweite, kumulativ zu erfüllende Erlassvoraussetzung der grossen (wirt schaftlichen) Härte wurde von der Durchführungsstelle

im angefochtenen Ein spracheentscheid vom 1 9. Mai 2023 nicht geprüft (Urk. 2 S. 2). Die Sache ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die se weitere Voraussetzung für den teilweisen Erlass der Rückerstattung prüfe und hernach über das Erlassgesuch hinsichtlich des Betrags von Fr. 13'635.-- neu entscheide. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , vom 19. Mai 2023 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass der Beschwerdeführer beim Bezug der zu viel ausgerichteten Beihilfen im Betrag von Fr. 13'635.-- gutgläubig war, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleis tungen zur AHV/IV , zurückgewiesen, damit diese die grosse Härte prüfe und über den Erlass der Rückforderung in besagtem Umfang neu entscheide. B etreffend den Restbe trag von Fr. 22'596.-- wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2023.00049

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

29. Februar 2024 in Sach en X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1971, bezog seit mindestens April 20 0 2 Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente (vgl. Urk. 6/1/5). Mit Verfügung vom 6. Juni 2022 forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatz leistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), vom Versicherten für die in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 3 1. Mai 2022 zu viel ausgerichtete n Zusatzleistungen den Betrag von insgesamt Fr. 36'231. -- zurück ( Urk. 6/211 ). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 3 0. Juni 2022 Einsprache und stellte zugleich ein Gesuch um Erlass der verfügten Rückforderung (Urk. 6/223) . Die Durchführungs stelle wies die Einsprache des Versicherten gegen die Rückforderung an sich mit Einsprache entscheid vom 1 5. November 2022 ab (Urk. 6/227). Dieser erwuchs unangefoch ten in Rechtskraft.

Das Erlassgesuch

wies die Durchführungsstelle m it Verfügung vom 2 0. Februar 202 3

mangels guten Glaubens ab (Urk. 6/244) . Die vom Versicherten am

15. März 2023 (Urk. 6/248) , ergänzt am 1 6. März 2023 (Urk. 6/251) ,

dagegen erhobene Einsprache wies die Durchführungsstelle mit E insprachee ntscheid vom

19. Mai 2023 ab ( Urk. 6/254 = Urk. 2) . 2.

X.___

erhob am 2 4. Mai 2023 Beschwerde gegen den Ein sprache entscheid vom 1 9. Mai 2023 und beantragte sinngemäss, dieser sei auf zuheben und es sei ihm die Rückforderung teilweise zu erlassen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Juni 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5) . Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 1 6. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung (ELG) sowie der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dasselbe gilt für die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen geänderten Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG).

Gegenstand des Verfahrens bildet der Erlass der Rückforderung der im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 3 1. Mai 2022 zu Unrecht ausgerichteten Zusatzleistun gen , welche die Beschwerdegegnerin am 6. Juni 2022 verfügt hat ( Urk. 6/211 ). Diese Rückforderung bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 1 5. November 2022 ( Urk. 6/227 ). Auf den vorliegenden Fall sind daher die ab 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen anzuwenden und in dieser Fassung zu zitieren. 1 .2 1 .2.1

Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Unrecht mässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberech nung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 134 N . 346).

Unrechtmässig bezogene Beihilfen sind ebenfalls zurückzuerstatten. Art. 25

Abs. 1 und 2 ATSG sowie Art. 2–5 ATSV finden sinngemäss Anwendung ( § 19 Abs. 5 ZLG) . 1 .2.2

Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 ATSV bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. Die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.1 mit Hinweis). 1 .2.3

Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvo raussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr feh lerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c) . Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorg falt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheits zustand, Bil dungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 m.w.H . ; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeige pflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1.

Mai 2020 E. 4.1 m.w.H . ).

Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leis tungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Auf merksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2 m.w.H .). 1.2.4

Gemäss Art. 24 ELV hat die anspruchsberechtigte Person der kantonalen Durch führungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten. 1.2.5

Grobfahrlässig handelt, wer bei der Anmeldung, bei der Abklärung der Verhält nisse oder bei der Entgegennahme der unrechtmässigen Ergänzungsleis tungen nicht das ihm nach Fähigkeit und Bildungsgrad zuzumutende Mindest mass an Sorgfalt angewendet hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt beispielsweise vor, wenn Änderungen von Renten- oder Erwerbseinkommen nicht gemeldet wurden, oder wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur un sorgfältig kontrolliert und deshalb einen für sie leicht zu erkennenden Fehler nicht meldet (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz 4652.03, Stand 1. Januar 202 3 ; Urteil des Bundesgerichts 9 C_318/ 2021 vom 2 1. September 2021 E. 3.2 m.w.H . ). 1 .2. 6

Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 ATSV vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Aus gaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen über steigen, dies unter Berücksichtigung der zusätzlichen Vorgaben gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhält nisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen , in welchem über die Rückforderung rechtskräftig ent schieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV). 1 .3

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, sie habe im Rahmen der periodischen Überprüfung vom April 2019 festgestellt, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Familie seit dem 3. Mai 2017 massgeblich verändert hätten. So hätten sich das Erwerbs einkommen und das Vermögen erhöht und ab Dezember 2021 müsse der ältere Sohn aus der Berechnung heraus genommen werden . Im Rahmen der periodischen Überprüfung habe sie , die Beschwerdegegnerin, diverse Unterlagen angefordert. Aufgrund ihrer Rückfragen habe dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass die periodische Überprüfung noch nicht abgeschlossen sei und dass eine Rückforderung erfolgen werde. Obwohl ihm habe bewusst sein müssen, dass die fortlaufende Auszahlung der Zusatzleistungen noch nicht den effektiven wirt schaftlichen Verhältnissen entspreche, habe er sich nie über den Abklärungsstand informiert und auf eine sofortige Anpassung gedrängt. Da die Zusatzleistungen inklusive Beihilfen dazu dienten, die laufenden Ausgaben zu decken, würden diese bis zur neuen Berechnung nicht eingestellt. Aufgrund der höheren Einnah men und de s Vermögen s habe der Beschwerdeführer indes davon ausgehen müs sen, dass die Zusatzleistungen inklusive Beihilfen rückwirkend angepasst und teilweise zurückgefordert werden müssten. Folglich sei die Voraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt, weshalb sich die Prüfung der grossen Härte als kumulative Voraussetzung erübrige ( Urk. 2 S. 2). 2 .2

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, er habe unverzüglich gemeldet ,

als sein Vermögen aufgrund einer Erbschaft die Freigrenze überstiegen habe. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch Jahre ins Land streichen lassen, bis die Leistungen endlich angepasst worden seien. Während der gesamten Bearbei tungszeit sei ihm weiterhin Beihilfe ausbezahlt worden, obwohl er darauf gar keinen Anspruch mehr gehabt h ätt e. Es sei ihm bewusst gewesen, d ass die aus bezahlten Zusatzleistungen

(richtig: Ergänzungsleistungen ) noch nicht den ange passten Beträgen entsprochen hätten. Deshalb habe er mehr als einmal nachge fragt und nach einem Telefonat mit Herrn Y.___

diese m die Kontostände direkt per E-Mail gemeldet. Hinsichtlich der Beihilfe sei ihm hingegen erst viel später erklärt worden, dass er gar keinen Anspruch mehr habe. Dies habe er nicht gewusst und die Beschwerdegegnerin hätte ihm dies mitteilen müssen . In Anbe tracht dessen, wie sich die ganze Sache abgespielt habe, wäre es angebracht, ihm wenigstens ein Stück entgegen zu kommen und einen Teil der Rückforderung zu erlassen ( Urk. 1).

2.3

Strittig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rückforde rung, während deren Bestand sowie Höhe unbestritten und rechtskräftig festge stellt worden sind (vgl. E. 1 des Sachverhalt s sowie E. 1.3 vorstehend ). 3 .

3.1

Im Berechnungsblatt für die Zusatzleistungen für da s Jahr 2017 - und auch bereits zuvor (vgl. Urk. 6/122/1) - wurde n

beim Vermögen des Beschwerdeführers nebst Sparguthaben/Wertschriften in der Höhe von Fr.

21'994.--

eine unverteilte Erbschaft im Betrag von Fr.

50'000.-- (Urk. 6/105/1) sowie ein jährlicher Ertrag von Fr . 100.-- daraus (Urk. 6/105/2 )

eingerechnet. Dabei handelte es sich auf grund der Angaben des Beschwerdeführers um die Erbschaft infolge des Todes des Vaters sein er Ehegattin (Urk. 6/170).

In den leistungszusprechenden Verfügungen

- beispielsweise in jene n vom 13. Januar 2017 ,

vom 3. Mai 2017 , vom 1 4. Dezember 2017

sowie vom 1 9. März 2018 - wies die Beschwerdegegne rin den Beschwerdeführer jeweils

auf seine Meldepflicht hin, wonach er verpflich tet sei, ihr jede Änderung in den persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhält nissen unverzüglich zu melden. Die Meldepflicht gelte auch für Änderungen, die bei den beteiligten Familienmitgliedern einträten. Sie bestehe insbesondere für diverse näher genannte Konstellationen, so unter anderem für die Erhöhung oder Verminderung des Einkommens oder Vermögens wie zum Beispiel durch Pensio nen, Taggelder, Erbschaften oder Schenkungen. Die Verletzung der Meldepflicht könne zur Folge haben, dass zu Unrecht bezogene Leistungen zurückerstattet werden müssten, dies unter Vorbehalt der Anwendung der gesetzlichen Strafbe stimmungen ( Urk. 6/102/3 , Urk. 6/117/ 3-4, Urk. 6/134/2-3 , Urk. 6/143/2-3 ) . 3.2

Am 1 5. Dezember 2017 verstarb die Mutter der Ehegattin des Beschwerdeführers , Z.___ (vgl. Urk. 6/177/1 , Urk. 6/210/ 5 ; vgl. auch Urk. 6/172 ).

I n dem im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Urk. 6/156) eingereichten Formular vom 8. Mai 2019 gab der Beschwerdeführer an , dass sich die Ehefrau die bereits in den früheren Leistungsverfügungen aufgeführten Fr. 50'000.-- mitt lerweile habe auszahlen lassen (Urk. 6/163/4) . D en Anfall der Erbschaft bezie hungsweise die Erbenstellung seiner Ehegattin im Nachlass ihrer Mutter erwähnte er demgegenüber nicht.

Am 3. März 2020 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zum Einreichen der Gutschriftsanzeige der Erbschaft sowie des Erbteilungsvertrages auf (Urk. 6/168). Ebenfalls a m 3. März 2020 , bei der Beschwerdegegnerin gemäss Aktenverzeichnis eingegangen am 5. März 2020, meldete der Beschwerdeführer, dass seiner Ehefrau nicht nur die unverteilte Erbschaft des Vaters in der Höhe von Fr. 50'000.--, sondern am 6. Dezember 2019 infolge des Todes ihrer Mutter auch Fr. 84'675.-- ausbezahlt worden seien , und legte die entsprechende Gut schriftsanzeige der Bank bei (Urk. 6/170 , Urk. 6/172/1) . Am 17. März 2020 ging bei der Beschwerdegegnerin sodann das Schreiben des Willensvollstreckers an die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffend die Nachlassregelung von Z.___

vom 1 9. November 2019 ein , das den entsprechenden Erbschaftsan teil bestätigte (Urk. 6/177).

Im Oktober 2020 forderte die Beschwerdegegnerin überdies die Zins- und Saldo belege aller vorhandenen Konti per 3 1. Dezember 2019 sowie den Lohnausweis für das Jahr 2019 ein (Urk. 6/180), welcher Forderung der Beschwerdeführer nachkam (Urk. 6/181-182).

Die Zusatzleistungen ab Januar 2021 sowie ab Januar 2022 richtete die Beschwer degegnerin dennoch weiterhin gestützt auf die veralteten Unterlagen und die nicht mehr geltenden wirtschaftlichen Verhältnisse aus (vgl. Urk. 6/185-186 und Urk. 6/199-201 ). 3.3

Mit Schreiben vom 3 0. September 2021 holte die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen betreffend den im November 2021 volljährig werdenden Sohn A.___ ein (Urk. 6/19 5 ff.) und mit Schreiben vom 2. März 2022 solche über Vermögen, Einkommen und Auslagen (Urk. 6/203). Erst n ach Eingang der Unterlagen (Urk.

6/205-209) nahm die Beschwerdegegnerin rückwirkend ab Januar 2019 eine Neuberechnung der Zusatzleistungen vor (Urk. 6/210 ). Mit Rückforderungsverfü gung vom 6. Juni 2022 berücksichtigte sie nunmehr die Erhöhung des Erwerbs einkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers sowie die Erhöhung des Ver mögens infolge Erbschaft aus dem Nachlass der bereits am 1 5. Dezember 2017 verstorbenen Mutter der Ehegattin erstmals per Januar 2019 (vgl. Urk. 6/211, Urk. 6/219) . Zudem trug sie dem Umstand Rechnung, dass der im Jahr 2003 geborene Sohn A.___ ab Dezember 2021 Taggelder der Invalidenversicherung bezog ( Urk. 6/214, Urk. 6/197). Diese Neuberechnung führte zur dem Erlassge such zu Grunde liegenden Rückforderung in der Höhe von Fr. 36'231.-- ( Urk. 6/211). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer anerkennt hinsichtlich der ordentlichen Ergänzungs leis tungen , welche ihm nach Auszahlung der Erbschaft aus dem Nachlass von Z.___ ausgerichtet wurden , dass er nicht gutgläubig war beim Leistungsbe zug, sondern darum wusste, dass er - namentlich aufgrund der fehlenden Berück sichtigung der Auszahlung der Erbschaft seiner Ehegattin aus dem Nachlass deren Mutter

- nicht im ausbezahlten Umfang Anspruch auf (ordentliche) Ergänzungs leistungen hatte ( Urk. 1) . Dies war denn auch bei der sorgfältigen Kontrolle der Berechnungsblätter, wie sie von Leistungsbezügern gefordert wird (E. 1.2.3 vor stehend), ohne Weiteres ersichtlich. Auch wie sich der Einbezug des neu erlangten Vermögens sowie der zusätzlich erzielten Einkünfte seiner Ehegattin auf die Höhe der ordentlichen Ergänzungsleistungen auswirkt, kann mittels Einsetzen s der aktuellen Zahlen im Berechnungsblatt auch von einem juristischen Laien errech net werden . Demnach war der Beschwerde führer bezüglich der zu viel ausgerich teten ordentlichen Ergänzungsleistungen nach Antritt der Erbschaft der Schwie germutter von Fr. 84'675.-- nicht gutgläubig. Die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens ist damit betreffend die ordentlichen Ergänzungsleistungen selbst nach Erfüllung der Meldepflicht noch zu verneinen , zumal die Erfüllung der Melde pflicht nicht automatisch zur Gutgläubigkeit führt , wenn

bei der Durchführungs stelle

nie nachgefragt wird , ob die Anzeige betreffend den Vermögenszufluss ein gegangen und die praktisch unveränderte Weiterausrichtung der Ergänzungsleistungen tatsächlich rechtens sei (vgl. BGE 138 V 218 Regeste b und E. 10). 4.2

Für die Zeit bis zur Meldung der im Dezember 2017 an gefallenen Erbschaft der Schwiegermutter Anfang März 2020 ( Urk. 6/170) lag zweifelsfrei eine grobfahr lässige Meldepflichtverletzung vor, welche die Annahme von Gut gläubigkeit für den Zeitraum von Januar 2019 bis und mit Februar 2020 ausschliesst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_532 /2022 vom 2 7. Juli 2023). Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass der Beschwerdeführer nicht zeitnah um den Tod seine r Schwieger mutter wusste und ihm das Erlangen der Erbenstellung durch seine Ehefrau nicht bekannt gewesen wäre. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer wiederholt auf die Meldepflicht aufmerksam gemacht wurde (E. 3.1 vorstehend), ist von einer grobfahrlässigen Meldepflichtverletzung auszu gehen. Hinzu kommt, dass er aufgrund der Anrechnung d er unverteilten Erb schaft von Fr. 50'000.-- in der Vergangenheit (vgl. ebenfalls E. 3.1 vorstehend) darum wusste oder wissen musste, dass auch unverteilte Erbschaften berücksich tigt werden . Ferner hat er die Erbschaft der Schwiegermutter im Formular vom 8. Mai 2019 , wo explizit auch nach unverteilten Erbschaften gefragt wurde, grob pflichtwidrig verschwiegen

(Urk. 6/163/4). Angesichts der grobfahrlässigen Melde- beziehungsweise Auskunftspflichtverletzung ist die Gutgläubigkeit recht sprechungsgemäss (vgl. E. 1.2.3 vorstehend) für sämtliche ab Januar 2019 (ab dann wurden Leistungen zurückgefordert) erbrachten Ergänzungsleistungen zu verneinen, so dass diesbezüglich ein Erlass von vornherein ausser Betracht fällt. Das Gleich e gilt für die bis und mit Februar 2020 zu viel bezogenen Beihilfen .

Anzufügen bleibt i m Übrigen , dass auch die Unterlassung der Meldung einer Ver änderung des Erwerbseinkommens praxisgemäss als grobfahrlässig gilt (vorste hende E. 1.2.3 letzter Abschnitt).

Es ist auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlich keit erstellt, dass der Beschwerdeführer nach Erfüllung seiner Meldepflicht bei der Durchführungsstelle nachgefragt hätte, ob die hernach - aufgrund eines unveränderten Vermögens - berechneten Ergänzungsleistungen korrekt seien. Die Darstellung des Beschwer deführers, er habe mehr als einmal nach gefragt ( Urk. 1), findet in den Akten keine Stütze, fehlen doch entsprechende Telefonnotizen. Mangels nähere r Angaben zu den behaupteten Telefongesprächen kann das Gericht auch nicht abklären, ob diese ta tsächlich stattgefunden haben. Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer bezüglich des nicht weiter belegten Telefon at s mit «Herrn Y.___ » lediglich vor, er habe ihm hernach die Kontostände direkt gemailt. Allein daraus kann jedoch nicht auf eine konkrete Rückfrage bei der Beschwerdegegnerin betreffend die Rechtmässigkeit der erbrachten Ergänzungsleistungen geschlossen werden.

Damit ist der gute Glaube in Bezug auf die Ergänzungsleistungen zu verneinen.

4.3

Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift geltend, er habe nicht darum gewusst, dass er infolge der veränderten Verhältnisse keinen Anspruch mehr auf die weiterhin ausbezahlte n Beihilfe n gehabt hätte ( Urk. 1). Zu prüfen bleibt daher die Gutgläubigkeit hinsichtlich des Bezugs der Beihilfen von März 2020 (Ende der Meldepflichtverletzung) bis Ende Mai 2022 (Ende des Rückforde rungszeitraums) , also für 27 Monate (10 + 12 + 5) . Diese ergibt bei Beihilfen im Betrag von Fr. 505.-- pro Monat ( Urk. 3/1) einen Gesamtbetrag von Fr. 13'635. -

(27 x Fr. 505.--) .

Da nicht aktenkundig ist, dass ihm die Voraussetzungen für den Anspruch auf Beihilfen je erläutert worden wären, ist davon auszugehen, dass ihm das effektive Unrechtsbewusstsein diesbezüglich fehlte. Denn v orliegend besteht kein Grund zur Annahme und wird auch seitens der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer um die Unrechtmässigkeit des Bezugs der Beihilfen

ab März 2020 gewusst oder die Auszahlung der zurückgeforderten Bei hilfen gar in böswilliger Absicht erwirkt hätte. Der gute Glaube hängt unter die sen Umständen davon ab, ob ein grobfahrlässiger Bezug vorliegt oder ob der Beschwerdeführer ein Verhalten an den Tag legte, das allenfalls als nur leicht fahrlässig bezeichnet werden kann und somit die Berufung auf den guten Glau ben nicht ausschliesst (vgl. vorstehend e E. 1. 2. 3).

Im Unterschied zu den ordentlichen Ergänzungsleistungen war für den Beschwer de führer bezüglich der Beihilfen nicht allein aufgrund der Berechnun gsformulare ersichtlich, dass er darauf infolge des Vermögenszuwachses keinen Anspruch mehr h a tte. Vielmehr wäre zusätzlich ein Blick ins ( auch in zeitlicher Hinsicht richtige) Gesetz erforderlich gewesen ,

um zu erkennen, dass er wegen der gesetz lichen Vermögensschwelle auch bei noch vorhandenem Anspruch auf (betrags mässig tiefere)

ordentliche Ergänzungsleistungen keinen Anspruch mehr auf Bei hilfen h a tte.

Im (kantonalen) ZLG, wie es bis Ende 2020 in Kraft war, war in § 13 Abs. 4 fest gehalten, dass kein Anspruch auf Beihilfen besteht, wenn die Vermögens frei be träge gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. c und Abs. 1 bis ELG über schritten werden. Gemäss dem damaligen Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG lag die Vermögensgrenze für Ehepaare bei Fr. 60 ' 000 .-- und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinder rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Eidgenössischen Invaliden versicherung (IV) begründen, bei Fr. 15'000.--. Diese Vermögensgrenze von damals (im Jahr 2020 und bis Ende November 2021 , als der ältere Sohn aus der Berechnung herauszunehmen war ) Fr. 90'000.-- war überschritten , zumal das Familienvermögen Ende 2019 Fr. 136'694.-- betrug (Urk. 6/210/4) . Seit dem 1.

Januar 2021 werden diese lben Vermögensgrenzen direkt in § 13 Abs.

4 lit . b und c ZLG festgehalten .

Es stellt sich die Frage, ob das Fehlen des Bewusstseins über die Unrecht mässig keit des Bezug s der Beihilfen in einer objektiven Betrachtungs weise unter den konkret gegebenen Umständen nach erfolgter Meldung der Erbschaft entschuld bar ist. Der gut e Glaube, dessen Vorhandensein zu vermuten ist, besteht insbe sondere dann, wenn sich die empfangende Person keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat ( K ieser, ATSG-Kommentar, 4 . Aufl. 20 20 , N .

65 zu Art. 25).

M assgeblich ist dabei der gute Glaube während des Leistungsbezugs (Kieser, a.a.O., N. 65 zu Art. 25) .

Einem juristischen Laien kann es im Gegensatz zu einer der Aufsicht des Bundes amtes für Sozialversicherungen (BSV) unter stehenden Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 120 V 319 E. 10.a) nicht zugemutet werden, sich die notwendigen rechtli chen Kenntnisse zu verschaffen. Dies gilt namentlich vorliegend, wo es um kan tonale Leistungen geht. Es kann von einem Laien weder erwartet noch verlangt werden, dass ihm das

kantonale ZLG und dessen Zusammenspiel mit anderen Gesetze n und Verordnungen (ELG, ELV, ZLV)

hinsichtlich der Anspruchsvoraus setzungen der kantonalen Leistungen bekannt sind. Demnach hat der Beschwer deführer keine Veranlassung , sich aktiv über die gesetzlichen Voraussetzungen der Ausrichtung von Beihilfen und die korrekte Umsetzung der von ihm gemel deten Verhältnisse zu informier en .

Andere Massstäbe sind bei der fachkundigen Beschwerdegegnerin anzulegen. Diese hätte, nachdem ihr am 5. März 2020 eine Vermögenszunahme um Fr.

84'675.-- gemeldet worden war ( Urk. 6/170, Urk. 6/172/1) , bemerken müssen , dass nunmehr kein Anspruch mehr auf Beihilfen bestand. Dies insbesondere des halb, weil bereits aus dem die Gutschriftsanzeige aus der Erbschaft ausweisenden Kontoauszug per 3 1. Dezember 2019 ein Vermögensstand von über Fr. 121' 00 0 .-- per Ende 2019 ersichtlich war (Urk. 6/172). Gutgläubigkeit ist zu bejahen, wenn im Zusammenhang mit dem unrechtmässigen Leistungsbezug eine Verletzung der Informationspflicht des Versicherungsträgers besteht (Kieser, a.a.O., N. 66 zu Art.

25). Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die in Art. 27 ATSG statuierte Pflicht zur Aufklärung und Beratung verpflichtet gewe sen wäre, den Beschwerdeführer darüber zu informieren, dass er bei einem mas sgebenden V ermögen von über Fr. 90'000.-- keine n Anspruch mehr auf Beihilfen hat. Mit Blick auf diese Aufklärungspflicht war es jedenfalls nicht grobfahrlässig vom Beschwerdeführer, dass er erwartet hat te , von der Beschwerdegegnerin nicht erst nach mehr als zwei Jahren nach Mitteilung der Höhe der Erbschaft zu erfah ren, dass er aufgrund des V ermögens keinen Anspruch mehr auf Beihilfen hat (vgl. Urk. 1) .

D ass kein Anspruch auf Beihilfe besteht bei einem

V ermögen von Fr. 136'694.-- ( Stand Ende 2019, Urk. 6/210/4)

bei de r geltenden Vermögensschwelle von

Fr. 90'000.-- ist denn auch nicht so offenkundig , wie dass man als Wiederverhei ratete r keine Witwerrente mehr zugute hat ( vgl. dazu BGE 138 V 218 Regeste b und E. 10). Nachdem der Beschwerdeführer den Betrag der Erbschaft noch ein zweites Mal dargelegt hatte (Urk. 6/176-177, bei der Beschwerdegegnerin einge gangen am 1 7. März 2020), musste er denn auch keine Zweifel daran hegen, ob seine Erbschaftsmeldung tatsächlich bei der Beschwerdegegnerin angekommen war. Ferner muss einem nicht intuitiv und ohne entsprechende Aufklärung durch die Beschwe r degegnerin klar sein, dass die kantonalen Beihilfen strengeren bzw. anderen Voraussetzungen unterliegen als die bundesrechtlichen Ergänzungsleis tungen.

Die Beschwerdegegnerin brachte vor, dem Beschwerdeführer habe aufgrund ihrer Rückfragen bewusst sein müssen, dass die periodische Überprüfung noch nicht abgeschlossen sei ( Urk. 2 S. 2). Soweit aktenkundig wurde der Beschwerdeführer jedoch nach seiner Meldung vom März 2020 erst im Oktober 2020 zum Einreichen weiterer Unterlagen aufgefordert (Urk. 6/179). Trotz der im November 2020 ein gegangenen Unterlagen, aus welchen das tatsächliche Vermögen nach den zwei Erbgängen hervorging (Urk. 6/181), sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 1. Dezember 2020 auch für da s Jahr 2021 vorbehaltlos weiterhin Beihilfen zu (Urk. 6/184). Dieses Vorgehen ist nicht ein zusehen. Der am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Art. 52a ATSG gibt der Ver waltung die Möglichkeit der vorsorglichen Einstellung von Leistungen, wenn bezogen auf eine allfällige Sachverhaltsänderung Unsicherheit besteht (vgl. dazu K ieser, ATSG-Kommentar, 4 . Aufl. 20 20 , N. 19 zu Art. 17). Bereits zuvor war die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG in Ver bindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) zulässig (so BBl 2018 1637 f.). Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerdegeg nerin bei gegebener Sachlage die Auszahlung der Beihilfe zeitnah einstell en

oder den Beschwerdeführer wenigstens darauf hin weisen müssen , dass sie lediglich einstweilige Leistungen beziehungsweise Vorschussleistungen ( Art. 19 Abs. 4 ATSG) ausrichtet , weil das Vermögen noch nicht bekannt respektive noch in Abklärung war . Dergestalt hätte sie dem guten Glauben des Beschwerdeführers die Grundlage entzogen. Infolge dieser Unterlassung und der gänzlich fehlenden Aufklärung ( Art. 27 Abs. 1 ATSG)

ist dem Argument der Beschwerdegegnerin nicht zu folgen.

Nach dem Gesagten ist hinsichtlich der Beihilfen, welche dem Beschwerdeführer zu Unrecht ausgerichtet wurden, nachdem er seiner Meldepflicht betreffend die Erbschaft über

Fr. 84'675.-- nachgekommen war, von Gutgläubigkeit auszuge hen. 5.

Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den gutgläubigen Leistungsbezug hinsichtlich der zu

viel bezogen en

ordentlichen Ergänzungs leistungen sowie hinsichtlich der bis und mit Februar 2020 zu Unrecht ausgerichteten Beihilfen verneint hat. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuwei sen. Demgegenüber ist die Gutgläubigkeit nach dem Gesagten in Bezug auf die von März 2020 bis und mit Mai 2022 ausgerichteten Beihilfen im Gesamtbetrag von Fr. 13'635.-- zu bejahen. Folglich hat der Beschwerdeführer den von ih m zurückgeforderten Betrag im Umfang von Fr. 13'635.-- nicht zurückzuerstatten, sofern dies für ihn eine grosse Härte bedeute n würde .

Diese zweite, kumulativ zu erfüllende Erlassvoraussetzung der grossen (wirt schaftlichen) Härte wurde von der Durchführungsstelle

im angefochtenen Ein spracheentscheid vom 1 9. Mai 2023 nicht geprüft (Urk. 2 S. 2). Die Sache ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die se weitere Voraussetzung für den teilweisen Erlass der Rückerstattung prüfe und hernach über das Erlassgesuch hinsichtlich des Betrags von Fr. 13'635.-- neu entscheide. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , vom 19. Mai 2023 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass der Beschwerdeführer beim Bezug der zu viel ausgerichteten Beihilfen im Betrag von Fr. 13'635.-- gutgläubig war, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleis tungen zur AHV/IV , zurückgewiesen, damit diese die grosse Härte prüfe und über den Erlass der Rückforderung in besagtem Umfang neu entscheide. B etreffend den Restbe trag von Fr. 22'596.-- wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer