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ZL.2023.00043

Erst nachträglich bekannt gewordenes Einkommen eines teilinvaliden EL-Bezügers überschreitet den Pauschalabzug von Art. 14a Abs. 2 lit. a Ziff. 1 ELV nicht, weswegen die ursprüngliche verfügte Leistung nicht anzupassen ist und sich auch keine Rückforderung ergibt.

Zürich SozVersG · 2024-03-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1966, erhält als Bezüger eine r Rente der Invaliden versicherung ( Urk. 6/4.cl ) seit 2015 Zusatzleistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG) und dem Zusatzleistungsgesetz des Kantons Zürich (ZLG) ausgerichtet (vgl. Urk. 6/5 -6 , Urk.

6/8 , Urk. 6/11-12, Urk. 6/14 ff. ) . Nach einer Überprüfung des Leistungsanspruchs setzte die Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), mit Verfügung en vom 3. Juni 2022 den Anspruch von X.___

rück wirkend herab und forderte für zuviel bezogene Ergänzungsleistungen in der Zeit von Juli 2015 bis 3 0. Juni 2022 den Betrag von Fr.

24'737.-- zurück (Urk.

6/4 . c- f , Urk. 6/4.gp-gq ). Gegen diese Verfügung en erhoben X.___ und des sen Ehefrau Y.___ , geboren 1977, Einsprache mit dem Antrag auf Auf hebung derselben ( Urk. 6/1.h-l). Mit Einspracheentscheid vom 6. April 2023 wies d ie Durchführungsstelle die Einsprache ab ( Urk. 6/1.a-g = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid

vom 6. April 2023 erhoben X.___ und Y.___ mit Eingabe vom 1 0. Mai 2023 Beschwerde . Sie beantragten sinngemäss, dieser sei aufzuheben und von der Rückforderung sei abzusehen

( Urk. 1). Die Durchführungsstelle verzichtete mit Eingabe vom 30.

Juni 2023 auf eine inhaltliche Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk.

5). Davon wurde den Beschwerdeführenden am 5. Juli 2023 Kenntnis gege ben ( Urk. 7). Mit Eingabe vom 2 4. Januar 2024 ersuchte Z.___ , A.___

AG , namens der Beschwerdeführenden um Akteneinsicht (Urk.

11). Mit gerichtlicher Verfügung vom 6. Februar 2024 wurde den Beschwerdeführen den aufgegeben, für die als Vertreter handelnde Person eine rechtsgültige Voll macht einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, im Unterlassungsfalle würden die Zustellungen weiterhin an die Beschwerdeführenden persönlich erfolgen und könnten Prozesshandlungen nur durch diese rechtsgültig erfolgen ( Urk. 14). Der Auflage kamen die Beschwerdeführenden innert Frist nicht nach. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des ELG und der Verord nung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 2 2. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die EL Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).

Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz . 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz . 1302). 1.2

De r Beschwerdeführer 1 war bereits vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmun gen per 1. Januar 2021 Bezüger von Ergänzungsleistungen, weshalb nach oben Ausgeführtem bei der Berechnung des Anspruchs während dreier Jahre ab Inkrafttreten des neuen Rechts gegebenenfalls das bisherige Recht anzuwenden ist. Die Durchführungsstelle erstellte zuständigkeitshalber die Vergleichsrechnun gen per 1. Januar 2021 und gelangte zum Resultat, dass im vorliegenden Fall das bisherige Recht vorteilhafter ist (vgl. Urk. 6/ 4.aa-au, Urk. 6/5.d-h, Urk. 6/6.c-g ) , was unbestritten ist.

Grundsätzlich hat die EL-Berechnung nach bisherigem Recht so zu erfolgen, als wäre die EL-Reform nicht in Kraft getreten. Davon ausgenommen sind die Anpassungen der gesetzlich festgelegten Beträge per 1. Januar 2021; diese sind auch in der EL-Berechnung nach dem bisherigen Recht zu berücksichtigen. Das selbe gilt auch für Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält nissen der EL-Bezügerin oder des EL-Bezügers und der in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen (KS-R-EL Rz . 2221-2226). 2. 2.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Exis tenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 ZLG ). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenba ren Einnahmen von Personen, welche zu Hause leben, werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen jährlichen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen ( lit . a), Einkünfte aus beweglichem und unbe weglichem Vermögen ( lit . b), einen Prozentsatz des Vermögens ( lit . c), die Renten ( lit . d), die Familienzulagen ( lit . f) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g). 2.2

Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV ist auch bei Teilinvaliden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitab schnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenba ren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen ( Art. 23 Abs. 1 ELV).

Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit . a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe ( Viertelsrente , halbe Rente, Drei viertelsrente ) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemes sung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG mas sgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist der Höchstbetrag für den Lebensbedarf anzurechnen ( Art. 14a Abs. 2 lit . b ELV).

Zu berücksichtigen ist praxisgemäss auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern der Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzich tet. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehegatten nichts (BGE 115 V 88 E. 1). Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, sind Art. 14a und Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 1 2. Oktober 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Zivilgesetzbuches; ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen). 2. 3

Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision ( Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts; ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1, je m.w.H .; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1).

Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzu rechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht. Ferner besteht die Rückerstattungspflicht unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung, weil es darum geht, die gesetzliche Ordnung nach Entdecken einer neuen Tatsa che wiederherzustellen (Urteil des Bundesgerichts P 63/04 vom 2. Februar 2006 E. 2.2.3; Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015 , S. 354 f. mit Hinweisen; Carigiet /Koch, Ergänzungsleis tungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021 , S. 134). Die Rückforde rung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist indessen nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 46 E. 2b, je mit Hinweisen). Mit der Wiedererwägung kann die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfü gung, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sodann ist die Verwaltung im Rahmen einer prozessualen Revision verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel ent deckt wurden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu füh ren. Unter diesen Voraussetzungen können zu Unrecht bezogene Ergänzungsleis tungen zurückgefordert werden (vgl. auch Müller, a.a.O., Anhang 1 Art. 25 ATSG Rz . 5 sowie Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, 2020, Art. 53 Rz . 19 ff. und Rz . 45 ff.). 3. 3.1

Zur Begründung des Einspracheentscheides vom 6. April 2023 führte die Beschwerdegegnerin zur Sache aus, bereits mit Verfügung vom 2 5. September 2019 sei die Beschwerdeführerin 2 betreffend nach vorgängiger Ankündigung per 1. Oktober 2019 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 36'000.-- angerechnet worden. Dies sei angezeigt gewesen, weil die Beschwerdeführerin 2 auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit verzichtet respektive die ausgeübte Tätigkeit, mit der sie ein den genannten Betrag nicht übersteigendes Einkommen erwirtschaftet habe , nicht ausgedehnt habe. Im Fragebogen zur 2022 durchge führten periodischen Überprüfung sei die Frage zur Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin 2 unbeantwortet gelassen worden, jedoch hätten die Beschwerdeführenden ein Jahrese inkommen der Beschwerdeführerin 2 in der Höhe von Fr. 13' 05 6.-- deklariert. Bei der Überprüfung des Leistungsanspruchs habe sich darüber hinaus aufgrund de s Auszuges aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin 2 im Jahr 2019 teilweise für die Pizzeria B.___

in C.___

gearbeitet und im Juni 2020 selbst einen Gastrobetrieb eröffnet habe , den « D.___ » i m Kanton Schwyz. D ie Beschwerdeführerin 2 habe somit offensichtlich ein Einkommen erzielt. Zum bereits erwähnten Einkommen hinzu komme ein 2020 erzielter Ge schäftsge winn von Fr.

4000.-- und eine Lohnauszahlung an den Beschwerdeführer 1 in der Höhe von Fr. 12'000.--. Auch dies sei nicht gemeldet worden. Per 1. März 2022 sei der Gastrobetrieb im Kanton Schwyz dann aufgegeben worden. Nichtsdestotrotz ver füge die Beschwerdeführerin 2 über ausgewiesene Kenntnisse in der Gastrobran che, weswegen sie im Alter von 44 Jahren und unter keine n gesundheitlichen Probleme n leidend als in den Arbeitsmarkt integriert gelten könne. Es lägen keine Gründe vor, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der Höhe von Fr. 36'000.-- pro Jahr zu verzichten. Die Höhe dieses Einkommens beruhe auf den statistischen Werten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) und berücksichtige ein Vollpensum. Da die Beschwerdeführerin 2 spätestens seit Juni 2020 erwerbstätig gewesen sei, die Beschwerdeführenden aber das bisher erzielte Einkommen nicht gemeldet hätten, sei aufgrund der neuen Tatsachen zu Recht gestützt auf Art. 53 ATSG eine rückwirkende Neuberechnung ab Juli 2015 unter Wiedererwägung der bisher erlassenen Leistungsverfügungen vorgenom men worden. Aus dieser Neuberechnung resultiere die Rückforderung in der Höhe von Fr. 24'737.-- (Urk.

2 S. 4 f.). 3.2

Die Beschwerdeführenden führten in der Beschwerdeschrift vom 1 0. Mai 2023 aus, die Beschwerdeführerin 2 sei im Kanton Schwyz Inhaberin einer Einzelfirma gewesen . Hierbei habe es sich um einen Gastrobetrieb gehandelt. Geführt worden sei das Restaurant « D.___ » aber nicht von ihr , de r Beschwerdeführe rin 2 , sondern von einem Geschäftsführer. Die Beschwerdeführerin 2 sei in den Jahren 2020 bis 2022 nur ungefähr drei- bis fünfmal jährlich im Betrieb gewesen. In den Jahren 2020 und 2021 habe der Betrieb aufgrund der Corona-Massnahmen keinen Gewinn abgeworfen. Auch nach Wegfall der Massnahmen sei der Gewinn zu gering gewesen, um sich selber einen Lohn auszuzahlen. Darum sei der Betrieb der Einzelfirma im Jahr 2022 wieder eingestellt worden. Zu beachten sei ferner, dass die Beschwerdeführerin 2 Mutter zweier kleiner Kinder sei und deshalb nicht einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Es fehlten konkrete Berechnungen, welches Einkommen als Ungelernte in einem Pensum von 50 % in der Gastrobranche erzielbar wäre. Fakt sei, dass die Beschwerdeführerin 2 in den Jahren 2020 bis 2022 kein Einkommen erzielt, sondern sich um die Kinder gekümmert habe. Deswegen sei die Rückforderung unrechtmässig ( Urk. 1 S. 3 f.). 4. 4.1

Die strittige Rückforderung ergibt sich durch die rückwirkende Herabsetzung des

Anspruchs für die Zeit von Juli 2015 bis und mit Januar 2019 ( Urk. 6/4.c-d) . Den Anspruch für

Februar und März 2019 , denjenigen von Januar 2020 bis und mit Dezember 2021 sowie den Anspruch ab Januar 2022

bestätigte die Beschwerde gegnerin in der dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden Verfügung vom 3.

Juni 2022 unverändert

so

( Urk. 6/4.c-d) , wie sie diesen in den vorausgegangenen Leistungsv erfügungen vom 15.

Dezember 2021 ( Urk. 6/5), vom 1 5. Dezember 2020 (Urk.

6/6), vom 20.

Oktober 2020 ( Urk. 6/8) , vom 9. Dezember 2019 (Urk.

6/11) und vom 1 1. März 2019 ( Urk. 6/15)

bereits festge setzt hatte. In der Verfügung vom 3. Juni 2022 bietet die einleitende Gegenüber stellung aller ursprünglichen Anspruchsberechnungen ab Juli 2015 mit den jeweiligen Neuberechnung en für die betreffenden Zeiträume e inen geeigneten Überblick ( Urk. 6/4.c-d). 4.2

Fällt der Versicherungsträger , wozu er nicht verhalten werden kann, einen neuen Sachentscheid, der gegebenenfalls auch bloss in der Bestätigung der früheren Verfügung bestehen kann (BGE 117 V 8 E. 2b/cc), ist dieser Sachentscheid mit Einsprache und hernach beschwerdeweise zwar anfechtbar , d ie entsprechende Überprüfung beschränkt sich in diesem Fall aber auf die Frage, ob die Vorausset zungen für eine Wiedererwägung de r bestätigten Verfügung gegeben sind. Thema des Einsprache- und des Beschwerdeverfahrens bildet also einzig die Prüfung, ob der Versicherungsträger zu Recht die Korrektur der ursprüngliche n , formell rechtskräftige n Verfügung als von unerheblicher Bedeutung qualifiziert hat (BGE 119 V 475 1b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2015 vom 4. August 2015 E. 4.2, je m.w.H .) . Die Beschwerdeführende n

brachten vor , die Betreuungsaufgaben der Beschwerdeführerin 2 als Mutter von zwei 2010 und 2015 geborenen Kindern ( vgl. Urk. 6/4.fo , Urk. 6/4.fs-ft, Urk. 6/22.f-i) machten eine vollzeitliche Erwerbs tätigkeit nicht zumutbar. Darüber hinaus bemängelten sie auch die Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens von Fr.

36'000.-- ( Urk. 1 S. 4 ) . Das hypothetische Einkommen von Fr. 36'000.-- entspricht rund 76 % des jenigen Einkommens von Fr. 3’957 .-- monatlich respektive von Fr. 47’484 .-- jährlich, welches Frauen gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) für das Jahr 2020 in ungelernten Tätigkeiten im Gastgewerbe/Beherb erg ung und Gastronomie durchschnittlich erzielen konnten (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 , Ziff. 55-56 ; abrufbar im Internet) und fällt damit deutlich tiefer aus als der von der Beschwerdegegnerin ermittelte anrechenbare Wert . Im Übrigen war die Beschwerdeführerin 2 in der Vergangen heit effektiv auch auf selbständiger und unselbständiger Basis erwerbstätig ( Urk. 6/4.bc, Urk. 6/4.cy-cz, Urk. 6/4.da-dz, Urk. 6/4ea-ez, Urk. 6/4.fa-fl). Zwar lag der tatsächliche Verdienst deutlich unter dem Referenzeinkommen von Fr. 36'000.--, doch ist nicht dargetan, dass die Beschwerdeführerin 2 schlechter dings kein höheres Einkommen hätte erzielen können. Nach Darstellung der Beschwerdeführenden waren vor allem die Marktbedingungen dafür ausschlag geben d , insbesondere die Corona-Krise (Urk.

1 S. 3). Auch die Betreuungsaufga ben für die Kinder der Beschwerdeführenden stehen der Anrechnung eines hypo thetischen Einkommens nicht entgegen. Zum einen handelte es sich ab Oktober 2019 (Beginn der Einkommensanrechnung) nicht mehr um Klein st kinder und überdies bestand für die Beschwerdeführenden, da der Beschwerdeführer 1 in der fraglichen Zeit ebenfalls nicht vollzeitlich erwerbstätig war ( vgl. Urk. 6/4/ co ) , die Möglichkeit , die Betreuungsaufgaben zu teilen. Dass der Gesundheitsschaden des teilinvaliden Beschwerdeführers 1 dies nicht erlaubt hätte, ist weder dargetan noch wird die s geltend gemacht. Die Argumente der Beschwerdeführenden lassen die seinerzeitigen Leistungsentscheide insgesamt nicht als zweifellos unrichtig erscheinen , weswegen es nicht zu beanstanden ist , dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch für Februar und März 2019 und ab Januar 2020 unverändert fest gesetzt hat. 4.3

Was den Anspruch von April bis und mit Dezember 2019 betrifft, so bildete dieser nicht Teil der Verfügung vom 3. Juni 2022 und zählt demzufolge nicht zum Anfechtungsgegenstand des Einspracheentscheides vom 6. April 202 3. Die den Anspruch von April bis und mit Dezember 2019 regelnden Verfügungen vom 12.

Juni und 2 5. September 2019 ( Urk. 6/12, Urk. 6/14) sind ihrerseits unange fochten in Rechtskraft erwachsen. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht ein zutreten. 5 . 5.1

Zu prüfen ist ferner die rückwirkende Neuberechnung des Leistungsanspruchs von Juli 2015 bis und mit Januar 2019 und demzufolge auch die damit zusam menhängende Rückforderung in der Höhe von Fr. 24'737.-- . Die Beschwerdefüh rerin wirft den Beschwerdeführenden eine Meldepflichtverletzung vor . Im Ein spracheentscheid hob sie hervor, die Beschwerdeführenden hätten Erwerbs einkommen nicht gemeldet, was eine Neuberechnung mit Herabsetzung des Anspruchs erforderlich gemacht habe ( Urk. 2 S. 5).

Im angefochtenen Ein spracheentscheid

hielt die Beschwerdegegnerin aber ebenso fest , die von den Beschwerdeführenden gemeldeten Einkommen hätten das der Beschwerdeführe rin 2 zumutbare Erwerbseinkommen

indessen unterschritten ( Urk. 2 S. 4). Damit geht die Beschwerdegegnerin offensichtlich doch davon aus, dass erzieltes Ein kommen gemeldet wurde . Inwiefern von einer Meldepflichtverletzung auszuge hen ist, bleibt unter diesen Umständen zumindest fraglich . 5.2

Konkret erwähnte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheent scheid

betreffend die Beschwerdeführerin 2 ein Jahreseinkommen von Fr. 13'056.--, einen Gewinn von Fr. 4'000.-- im Jahr 2020 mit dem von ihr geführten Gastrobetrieb, dem « D.___ » in Schwyz , und einen an den Beschwerdeführer 1 für dessen Mitarbeit in diesem Betrieb ausbezahlten Lohn von Fr. 12'000.-- im gleichen Jahr ( Urk. 2 S. 4). Diese Beträge sind in den Unter lagen zur Verfügung vom 3. Juni 2022 dokumentiert (Urk.

6/4. bc, Urk.

6/4.co, Urk. 6/4.dk-dw, Urk. 6/4.ee). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt ( Urk. 2 S. 5) , ist das Einkommen , soweit es die Beschwerdeführerin 2 betrifft, insofern nicht relevant , als es das der Beschwerdeführerin 2 seit Oktober 2019 angerechnete hypothetische jährliche E inkommen von Fr. 36'000.-- nicht über schr itten hat ( Urk. 6/1.ii-vv,

Urk. 6/5.d, Urk. 6/6.c, Urk. 6/8.d, Urk. 6/11.d, Urk. 6/12.g). Entscheiden d ist aber, dass es sich bei den genannten Einkünfte n um solche aus de r Zeit periode

ab Februar 2019 handelt, für welchen die Neube urteilung zu keiner Veränderung des Anspruchs geführt hat

(vgl.

hierzu vorste hende E. 4). 5.3

Die Veränderung des Anspruch s aufgrund der Neuberechnung von Juli 2015 bis und mit Januar 2019 ist auf ein neu berücksichtigtes Einkommen des Beschwer deführers 1 zurückzuführen. In den Leistungsberechnungen zu den Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 1 2. Dezember 2014 ( Urk. 6/24), 10.

Dezember 2015 ( Urk. 6/23), 1 5. Januar 2016 ( Urk. 6/22), 1 3. Juli 2016 (Urk.

6/21), 1 4. Dezember 2016 ( Urk. 6/20) und vom 1 1. Dezember 2017 (Urk.

6/19) ist betreffend den Beschwerdeführer 1 ein Nettoerwerbseinkommen von je Fr. 25'7 2 0.-- vermerkt ( Urk. 6/19.c, Urk. 6/20.c, Urk. 6/21.c, Urk. 6/22.d, Urk. 6/23.c, Urk.

6/24.c) und in de r Leistungsabrechnung zu r Verfügung vom 10.

Dezember 2018 ( Urk. 6/18) ein solches von Fr. 25'933.-- ( Urk. 6/18.c). Dies entspricht für die betreffenden Jahre den bei Teilinvaliden in jedem Fall anzurechnenden und um einen Drittel erhöh ten Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 % ( Art. 14a Abs. 2 lit . a ELV). Der Beschwerdeführer 1 bezieht eine Viertelsrente (vgl. Urk. 6/4.cl ) und bis 2018 betrug der Höchstbetrag für den Lebensbedarf bei Alleinstehenden Fr. 19’290.-- und ab 2019 Fr. 19'450.--. Das in die erwähnten Berechnungen übernommene Mindesteinkommen ist damit rechtskonform. 5.4

In der Neuberechnung ging die Beschwerdegegnerin von einem Nettoerwerbsein kommen des Beschwerdeführers 1 wie folgt aus: Fr. 36'256 von Juli bis Dezember 2015 ( Urk. 6/1.q, Urk. 6/1.s), Fr. 36'388.-- von Januar bis Dezember 2016 ( Urk. 6/1.u, Urk. 6/1.w), Fr. 36'029.-- von Januar bis Dezember 2017 (Urk.

6/1.y, Urk. 6/1.aa), Fr. 35'666.-- von Januar bis Dezember 2018 ( Urk. 6/1.cc) und von

Fr. 36'713.-- für 2019 ( Urk. 6/1.ee). Die se Erwerbseinkünfte liegen deutlich über dem für die betreffenden Jahre massgebenden Mindesteinkommen (vgl. vorste hende E. 5.3).

Gemäss IK-Auszug vom 8. März 2022 erzielte der Beschwerdeführer 1 von Juli 2015 bis Ende 2018 indessen jeweils ein Einkommen deutlich unterhalb des Mindesteinkommens gemäss Art. 14a Abs. 2

lit . a ELV, das heisst Fr. 5'602.-- von Juli bis Dezember 2015 (= Fr. 11'204.-- bezogen auf 12

Monate) , Fr.

11'376.-- von Januar bis Dezember 2016, Fr. 10'993.-- von Januar bis Dezember 2017 , Fr.

10'603.-- von Januar bis Dezember 2018 und Fr.

2'874.-- von Januar bis März 2019 ( = Fr. 11'496.-- bezogen auf 12 Monate; Urk. 6/4.co). Zusätzliches Einkommen in den betreffenden Jahren oder andere Abwei ch ungen bei den anrechenbaren Einkünfte n sind nicht aktenkundig , was ein Vergleich der ursprünglichen mit der retrospektiven Anspruchsberec hnung für die betreffenden Zeitperioden ( Urk. 6/1.q-z u. Urk. 6/1.aa-ff, Urk. 6/18.c-d, Urk.

6/19.c-d, Urk.

6/20.c-d, Urk. 6/21.c-d, Urk. 6/22.d-e, Urk. 6/23.c-d, Urk. 6/24.c-d) und auch eine Aufstellung der Beschwerdegegnerin betreffend die rückwirkende Neu berechnung vom 3 1. Mai 2022 ( Urk. 6/4.dy) zeigt . 5.5

A us Art. 14a Abs. 1 ELV ergibt sich , dass immer dann von den Pauschalbeträgen auszugehen ist, wenn der teilinvalide Leistungsbezüger gar kein Einkommen erzielt oder ein solches, das geringer als der Pauschalbetrag ist (vgl.

Cari giet /Koch, a.a. O., S.

213 Rz . 538). Letzteres ist hier der Fall. Die nachträglich berücksichtigten Einkommen des Beschwerdeführers 1 sind alle tiefer als der zu berücksichtigende Pauschal betrag ( Urk. 6/4.co, Urk. 6/4.dy). Unter diesen Umständen besteht kein Raum dafür , ein höheres als das Mindesteinkommen gemäss Art. 14a Abs. 2 lit .

a

ELV anzurechnen. Es ist nicht statthaft ,

das tatsäch lich erzielte Einkommen, das geringer als der Pauschalbetrag ausgefallen ist, zu diesem zu addieren. Unter diesem Blickwinkel war eine Neuberechnung des Anspruchs für die Zeit von Juli 2015 bis und mit Januar 2019 nicht angezeigt . Inwieweit es sich bei den im IK-Auszug vom 8. März 2022 vermerkten Einkom men des Beschwerdeführers 1 (Urk.

6/4.co) um solches handelt, das der Beschwer degegnerin aufgrund einer Meldepflichtverletzung verspätet

bekannt wurde (vgl. Urk. 6/4.dy) , kann aus den genannten Gründen offen bleiben. Es bestand mithin

trotz allfälliger Meldepflichtverletzung kein Anlass auf die rechtskräftigen Anspruchsberechnungen für die Zeit von Juli 2015 bis und mit Januar 2019 zurückzukommen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass eine rückwirkende Herabsetzung des Anspruchs von Juli 2015 bis und mit Januar 2019 und eine Rückforderung zuviel bezogener Zusatzleistungen nicht gerechtfertigt ist . Dies hat die Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt zur Folge. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuwei sen, soweit auf diese einzutreten ist (vgl. vorstehende E. 4.2-3). 6.

Mit Blick auf den Antrag der Beschwerdeführenden betreffend die Verfahrens kosten ist zu bemerken, dass das Beschwerdeverfahren mangels

Kostenpflicht im ELG kostenlos ist (vgl. Art. 61 lit . f bis ATSG) , weswegen eine Kostenregelung von

v ornherein entfällt . Zu bemerken ist sodann, dass die Beschwerdeführenden als unvertreten zu gelten haben. Der Aufforderung vom 6.

Februar 2024, eine rechts gültige Vertretungsvollmacht einzureichen ( Urk. 14), kamen sie nicht nach. Als unvertretene Partei steht ihnen trotz teilweisem Obsiegen keine Prozessentschä digung zu, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung ihrer persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen ha ben (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H .; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bun desgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1) . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid

der Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV , vom 6. April 2023 insofern aufge ho ben, als damit

die am 3. Juni 2022 verfügte rückwirkende Herabsetzung des Anspruchs von X.___ auf Zusatzleistungen für die Zeit von Juli 2015 bis Januar 2019 verbunden mit der Rückforderung zuviel bezogener Leistungen von Fr.

24'737.-- bestätigt

wurde . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1966, erhält als Bezüger eine r Rente der Invaliden versicherung ( Urk. 6/4.cl ) seit 2015 Zusatzleistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG) und dem Zusatzleistungsgesetz des Kantons Zürich (ZLG) ausgerichtet (vgl. Urk. 6/5 -6 , Urk.

6/8 , Urk. 6/11-12, Urk. 6/14 ff. ) . Nach einer Überprüfung des Leistungsanspruchs setzte die Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), mit Verfügung en vom 3. Juni 2022 den Anspruch von X.___

rück wirkend herab und forderte für zuviel bezogene Ergänzungsleistungen in der Zeit von Juli 2015 bis 3 0. Juni 2022 den Betrag von Fr.

24'737.-- zurück (Urk.

6/4 . c- f , Urk. 6/4.gp-gq ). Gegen diese Verfügung en erhoben X.___ und des sen Ehefrau Y.___ , geboren 1977, Einsprache mit dem Antrag auf Auf hebung derselben ( Urk. 6/1.h-l). Mit Einspracheentscheid vom 6. April 2023 wies d ie Durchführungsstelle die Einsprache ab ( Urk. 6/1.a-g = Urk. 2).

E. 1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des ELG und der Verord nung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 2 2. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die EL Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).

Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz . 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz . 1302).

E. 1.2 De r Beschwerdeführer 1 war bereits vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmun gen per 1. Januar 2021 Bezüger von Ergänzungsleistungen, weshalb nach oben Ausgeführtem bei der Berechnung des Anspruchs während dreier Jahre ab Inkrafttreten des neuen Rechts gegebenenfalls das bisherige Recht anzuwenden ist. Die Durchführungsstelle erstellte zuständigkeitshalber die Vergleichsrechnun gen per 1. Januar 2021 und gelangte zum Resultat, dass im vorliegenden Fall das bisherige Recht vorteilhafter ist (vgl. Urk. 6/ 4.aa-au, Urk. 6/5.d-h, Urk. 6/6.c-g ) , was unbestritten ist.

Grundsätzlich hat die EL-Berechnung nach bisherigem Recht so zu erfolgen, als wäre die EL-Reform nicht in Kraft getreten. Davon ausgenommen sind die Anpassungen der gesetzlich festgelegten Beträge per 1. Januar 2021; diese sind auch in der EL-Berechnung nach dem bisherigen Recht zu berücksichtigen. Das selbe gilt auch für Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält nissen der EL-Bezügerin oder des EL-Bezügers und der in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen (KS-R-EL Rz . 2221-2226).

E. 2 ELG), sofern der Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzich tet. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehegatten nichts (BGE 115 V 88 E. 1). Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, sind Art. 14a und Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 1 2. Oktober 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Zivilgesetzbuches; ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 2.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Exis tenzbedarfs ( Art.

E. 2.2 Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV ist auch bei Teilinvaliden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitab schnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenba ren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen ( Art. 23 Abs. 1 ELV).

Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs.

E. 3 Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision ( Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts; ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1, je m.w.H .; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1).

Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzu rechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht. Ferner besteht die Rückerstattungspflicht unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung, weil es darum geht, die gesetzliche Ordnung nach Entdecken einer neuen Tatsa che wiederherzustellen (Urteil des Bundesgerichts P 63/04 vom 2. Februar 2006 E. 2.2.3; Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015 , S. 354 f. mit Hinweisen; Carigiet /Koch, Ergänzungsleis tungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021 , S. 134). Die Rückforde rung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist indessen nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 46 E. 2b, je mit Hinweisen). Mit der Wiedererwägung kann die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfü gung, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sodann ist die Verwaltung im Rahmen einer prozessualen Revision verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel ent deckt wurden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu füh ren. Unter diesen Voraussetzungen können zu Unrecht bezogene Ergänzungsleis tungen zurückgefordert werden (vgl. auch Müller, a.a.O., Anhang 1 Art. 25 ATSG Rz .

E. 3.1 Zur Begründung des Einspracheentscheides vom 6. April 2023 führte die Beschwerdegegnerin zur Sache aus, bereits mit Verfügung vom 2 5. September 2019 sei die Beschwerdeführerin 2 betreffend nach vorgängiger Ankündigung per 1. Oktober 2019 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 36'000.-- angerechnet worden. Dies sei angezeigt gewesen, weil die Beschwerdeführerin 2 auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit verzichtet respektive die ausgeübte Tätigkeit, mit der sie ein den genannten Betrag nicht übersteigendes Einkommen erwirtschaftet habe , nicht ausgedehnt habe. Im Fragebogen zur 2022 durchge führten periodischen Überprüfung sei die Frage zur Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin 2 unbeantwortet gelassen worden, jedoch hätten die Beschwerdeführenden ein Jahrese inkommen der Beschwerdeführerin 2 in der Höhe von Fr. 13'

E. 3.2 Die Beschwerdeführenden führten in der Beschwerdeschrift vom 1 0. Mai 2023 aus, die Beschwerdeführerin 2 sei im Kanton Schwyz Inhaberin einer Einzelfirma gewesen . Hierbei habe es sich um einen Gastrobetrieb gehandelt. Geführt worden sei das Restaurant « D.___ » aber nicht von ihr , de r Beschwerdeführe rin 2 , sondern von einem Geschäftsführer. Die Beschwerdeführerin 2 sei in den Jahren 2020 bis 2022 nur ungefähr drei- bis fünfmal jährlich im Betrieb gewesen. In den Jahren 2020 und 2021 habe der Betrieb aufgrund der Corona-Massnahmen keinen Gewinn abgeworfen. Auch nach Wegfall der Massnahmen sei der Gewinn zu gering gewesen, um sich selber einen Lohn auszuzahlen. Darum sei der Betrieb der Einzelfirma im Jahr 2022 wieder eingestellt worden. Zu beachten sei ferner, dass die Beschwerdeführerin 2 Mutter zweier kleiner Kinder sei und deshalb nicht einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Es fehlten konkrete Berechnungen, welches Einkommen als Ungelernte in einem Pensum von 50 % in der Gastrobranche erzielbar wäre. Fakt sei, dass die Beschwerdeführerin 2 in den Jahren 2020 bis 2022 kein Einkommen erzielt, sondern sich um die Kinder gekümmert habe. Deswegen sei die Rückforderung unrechtmässig ( Urk. 1 S. 3 f.). 4. 4.1

Die strittige Rückforderung ergibt sich durch die rückwirkende Herabsetzung des

Anspruchs für die Zeit von Juli 2015 bis und mit Januar 2019 ( Urk. 6/4.c-d) . Den Anspruch für

Februar und März 2019 , denjenigen von Januar 2020 bis und mit Dezember 2021 sowie den Anspruch ab Januar 2022

bestätigte die Beschwerde gegnerin in der dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden Verfügung vom 3.

Juni 2022 unverändert

so

( Urk. 6/4.c-d) , wie sie diesen in den vorausgegangenen Leistungsv erfügungen vom 15.

Dezember 2021 ( Urk. 6/5), vom 1 5. Dezember 2020 (Urk.

6/6), vom 20.

Oktober 2020 ( Urk. 6/8) , vom 9. Dezember 2019 (Urk.

6/11) und vom 1 1. März 2019 ( Urk. 6/15)

bereits festge setzt hatte. In der Verfügung vom 3. Juni 2022 bietet die einleitende Gegenüber stellung aller ursprünglichen Anspruchsberechnungen ab Juli 2015 mit den jeweiligen Neuberechnung en für die betreffenden Zeiträume e inen geeigneten Überblick ( Urk. 6/4.c-d). 4.2

Fällt der Versicherungsträger , wozu er nicht verhalten werden kann, einen neuen Sachentscheid, der gegebenenfalls auch bloss in der Bestätigung der früheren Verfügung bestehen kann (BGE 117 V 8 E. 2b/cc), ist dieser Sachentscheid mit Einsprache und hernach beschwerdeweise zwar anfechtbar , d ie entsprechende Überprüfung beschränkt sich in diesem Fall aber auf die Frage, ob die Vorausset zungen für eine Wiedererwägung de r bestätigten Verfügung gegeben sind. Thema des Einsprache- und des Beschwerdeverfahrens bildet also einzig die Prüfung, ob der Versicherungsträger zu Recht die Korrektur der ursprüngliche n , formell rechtskräftige n Verfügung als von unerheblicher Bedeutung qualifiziert hat (BGE 119 V 475 1b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2015 vom 4. August 2015 E. 4.2, je m.w.H .) . Die Beschwerdeführende n

brachten vor , die Betreuungsaufgaben der Beschwerdeführerin 2 als Mutter von zwei 2010 und 2015 geborenen Kindern ( vgl. Urk. 6/4.fo , Urk. 6/4.fs-ft, Urk. 6/22.f-i) machten eine vollzeitliche Erwerbs tätigkeit nicht zumutbar. Darüber hinaus bemängelten sie auch die Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens von Fr.

36'000.-- ( Urk. 1 S. 4 ) . Das hypothetische Einkommen von Fr. 36'000.-- entspricht rund 76 % des jenigen Einkommens von Fr. 3’957 .-- monatlich respektive von Fr. 47’484 .-- jährlich, welches Frauen gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) für das Jahr 2020 in ungelernten Tätigkeiten im Gastgewerbe/Beherb erg ung und Gastronomie durchschnittlich erzielen konnten (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 , Ziff. 55-56 ; abrufbar im Internet) und fällt damit deutlich tiefer aus als der von der Beschwerdegegnerin ermittelte anrechenbare Wert . Im Übrigen war die Beschwerdeführerin 2 in der Vergangen heit effektiv auch auf selbständiger und unselbständiger Basis erwerbstätig ( Urk. 6/4.bc, Urk. 6/4.cy-cz, Urk. 6/4.da-dz, Urk. 6/4ea-ez, Urk. 6/4.fa-fl). Zwar lag der tatsächliche Verdienst deutlich unter dem Referenzeinkommen von Fr. 36'000.--, doch ist nicht dargetan, dass die Beschwerdeführerin 2 schlechter dings kein höheres Einkommen hätte erzielen können. Nach Darstellung der Beschwerdeführenden waren vor allem die Marktbedingungen dafür ausschlag geben d , insbesondere die Corona-Krise (Urk.

1 S. 3). Auch die Betreuungsaufga ben für die Kinder der Beschwerdeführenden stehen der Anrechnung eines hypo thetischen Einkommens nicht entgegen. Zum einen handelte es sich ab Oktober 2019 (Beginn der Einkommensanrechnung) nicht mehr um Klein st kinder und überdies bestand für die Beschwerdeführenden, da der Beschwerdeführer 1 in der fraglichen Zeit ebenfalls nicht vollzeitlich erwerbstätig war ( vgl. Urk. 6/4/ co ) , die Möglichkeit , die Betreuungsaufgaben zu teilen. Dass der Gesundheitsschaden des teilinvaliden Beschwerdeführers 1 dies nicht erlaubt hätte, ist weder dargetan noch wird die s geltend gemacht. Die Argumente der Beschwerdeführenden lassen die seinerzeitigen Leistungsentscheide insgesamt nicht als zweifellos unrichtig erscheinen , weswegen es nicht zu beanstanden ist , dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch für Februar und März 2019 und ab Januar 2020 unverändert fest gesetzt hat. 4.3

Was den Anspruch von April bis und mit Dezember 2019 betrifft, so bildete dieser nicht Teil der Verfügung vom 3. Juni 2022 und zählt demzufolge nicht zum Anfechtungsgegenstand des Einspracheentscheides vom 6. April 202 3. Die den Anspruch von April bis und mit Dezember 2019 regelnden Verfügungen vom 12.

Juni und 2 5. September 2019 ( Urk. 6/12, Urk. 6/14) sind ihrerseits unange fochten in Rechtskraft erwachsen. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht ein zutreten.

E. 05 6.-- deklariert. Bei der Überprüfung des Leistungsanspruchs habe sich darüber hinaus aufgrund de s Auszuges aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin 2 im Jahr 2019 teilweise für die Pizzeria B.___

in C.___

gearbeitet und im Juni 2020 selbst einen Gastrobetrieb eröffnet habe , den « D.___ » i m Kanton Schwyz. D ie Beschwerdeführerin 2 habe somit offensichtlich ein Einkommen erzielt. Zum bereits erwähnten Einkommen hinzu komme ein 2020 erzielter Ge schäftsge winn von Fr.

4000.-- und eine Lohnauszahlung an den Beschwerdeführer 1 in der Höhe von Fr. 12'000.--. Auch dies sei nicht gemeldet worden. Per 1. März 2022 sei der Gastrobetrieb im Kanton Schwyz dann aufgegeben worden. Nichtsdestotrotz ver füge die Beschwerdeführerin 2 über ausgewiesene Kenntnisse in der Gastrobran che, weswegen sie im Alter von 44 Jahren und unter keine n gesundheitlichen Probleme n leidend als in den Arbeitsmarkt integriert gelten könne. Es lägen keine Gründe vor, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der Höhe von Fr. 36'000.-- pro Jahr zu verzichten. Die Höhe dieses Einkommens beruhe auf den statistischen Werten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) und berücksichtige ein Vollpensum. Da die Beschwerdeführerin 2 spätestens seit Juni 2020 erwerbstätig gewesen sei, die Beschwerdeführenden aber das bisher erzielte Einkommen nicht gemeldet hätten, sei aufgrund der neuen Tatsachen zu Recht gestützt auf Art. 53 ATSG eine rückwirkende Neuberechnung ab Juli 2015 unter Wiedererwägung der bisher erlassenen Leistungsverfügungen vorgenom men worden. Aus dieser Neuberechnung resultiere die Rückforderung in der Höhe von Fr. 24'737.-- (Urk.

2 S. 4 f.).

E. 5.1 Zu prüfen ist ferner die rückwirkende Neuberechnung des Leistungsanspruchs von Juli 2015 bis und mit Januar 2019 und demzufolge auch die damit zusam menhängende Rückforderung in der Höhe von Fr. 24'737.-- . Die Beschwerdefüh rerin wirft den Beschwerdeführenden eine Meldepflichtverletzung vor . Im Ein spracheentscheid hob sie hervor, die Beschwerdeführenden hätten Erwerbs einkommen nicht gemeldet, was eine Neuberechnung mit Herabsetzung des Anspruchs erforderlich gemacht habe ( Urk. 2 S. 5).

Im angefochtenen Ein spracheentscheid

hielt die Beschwerdegegnerin aber ebenso fest , die von den Beschwerdeführenden gemeldeten Einkommen hätten das der Beschwerdeführe rin 2 zumutbare Erwerbseinkommen

indessen unterschritten ( Urk. 2 S. 4). Damit geht die Beschwerdegegnerin offensichtlich doch davon aus, dass erzieltes Ein kommen gemeldet wurde . Inwiefern von einer Meldepflichtverletzung auszuge hen ist, bleibt unter diesen Umständen zumindest fraglich .

E. 5.2 Konkret erwähnte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheent scheid

betreffend die Beschwerdeführerin 2 ein Jahreseinkommen von Fr. 13'056.--, einen Gewinn von Fr. 4'000.-- im Jahr 2020 mit dem von ihr geführten Gastrobetrieb, dem « D.___ » in Schwyz , und einen an den Beschwerdeführer 1 für dessen Mitarbeit in diesem Betrieb ausbezahlten Lohn von Fr. 12'000.-- im gleichen Jahr ( Urk. 2 S. 4). Diese Beträge sind in den Unter lagen zur Verfügung vom 3. Juni 2022 dokumentiert (Urk.

6/4. bc, Urk.

6/4.co, Urk. 6/4.dk-dw, Urk. 6/4.ee). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt ( Urk. 2 S. 5) , ist das Einkommen , soweit es die Beschwerdeführerin 2 betrifft, insofern nicht relevant , als es das der Beschwerdeführerin 2 seit Oktober 2019 angerechnete hypothetische jährliche E inkommen von Fr. 36'000.-- nicht über schr itten hat ( Urk. 6/1.ii-vv,

Urk. 6/5.d, Urk. 6/6.c, Urk. 6/8.d, Urk. 6/11.d, Urk. 6/12.g). Entscheiden d ist aber, dass es sich bei den genannten Einkünfte n um solche aus de r Zeit periode

ab Februar 2019 handelt, für welchen die Neube urteilung zu keiner Veränderung des Anspruchs geführt hat

(vgl.

hierzu vorste hende E. 4).

E. 5.3 Die Veränderung des Anspruch s aufgrund der Neuberechnung von Juli 2015 bis und mit Januar 2019 ist auf ein neu berücksichtigtes Einkommen des Beschwer deführers 1 zurückzuführen. In den Leistungsberechnungen zu den Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 1 2. Dezember 2014 ( Urk. 6/24), 10.

Dezember 2015 ( Urk. 6/23), 1 5. Januar 2016 ( Urk. 6/22), 1 3. Juli 2016 (Urk.

6/21), 1 4. Dezember 2016 ( Urk. 6/20) und vom 1 1. Dezember 2017 (Urk.

6/19) ist betreffend den Beschwerdeführer 1 ein Nettoerwerbseinkommen von je Fr. 25'7 2 0.-- vermerkt ( Urk. 6/19.c, Urk. 6/20.c, Urk. 6/21.c, Urk. 6/22.d, Urk. 6/23.c, Urk.

6/24.c) und in de r Leistungsabrechnung zu r Verfügung vom

E. 5.4 In der Neuberechnung ging die Beschwerdegegnerin von einem Nettoerwerbsein kommen des Beschwerdeführers 1 wie folgt aus: Fr. 36'256 von Juli bis Dezember 2015 ( Urk. 6/1.q, Urk. 6/1.s), Fr. 36'388.-- von Januar bis Dezember 2016 ( Urk. 6/1.u, Urk. 6/1.w), Fr. 36'029.-- von Januar bis Dezember 2017 (Urk.

6/1.y, Urk. 6/1.aa), Fr. 35'666.-- von Januar bis Dezember 2018 ( Urk. 6/1.cc) und von

Fr. 36'713.-- für 2019 ( Urk. 6/1.ee). Die se Erwerbseinkünfte liegen deutlich über dem für die betreffenden Jahre massgebenden Mindesteinkommen (vgl. vorste hende E. 5.3).

Gemäss IK-Auszug vom 8. März 2022 erzielte der Beschwerdeführer 1 von Juli 2015 bis Ende 2018 indessen jeweils ein Einkommen deutlich unterhalb des Mindesteinkommens gemäss Art. 14a Abs. 2

lit . a ELV, das heisst Fr. 5'602.-- von Juli bis Dezember 2015 (= Fr. 11'204.-- bezogen auf 12

Monate) , Fr.

11'376.-- von Januar bis Dezember 2016, Fr. 10'993.-- von Januar bis Dezember 2017 , Fr.

10'603.-- von Januar bis Dezember 2018 und Fr.

2'874.-- von Januar bis März 2019 ( = Fr. 11'496.-- bezogen auf 12 Monate; Urk. 6/4.co). Zusätzliches Einkommen in den betreffenden Jahren oder andere Abwei ch ungen bei den anrechenbaren Einkünfte n sind nicht aktenkundig , was ein Vergleich der ursprünglichen mit der retrospektiven Anspruchsberec hnung für die betreffenden Zeitperioden ( Urk. 6/1.q-z u. Urk. 6/1.aa-ff, Urk. 6/18.c-d, Urk.

6/19.c-d, Urk.

6/20.c-d, Urk. 6/21.c-d, Urk. 6/22.d-e, Urk. 6/23.c-d, Urk. 6/24.c-d) und auch eine Aufstellung der Beschwerdegegnerin betreffend die rückwirkende Neu berechnung vom 3 1. Mai 2022 ( Urk. 6/4.dy) zeigt .

E. 5.5 A us Art. 14a Abs. 1 ELV ergibt sich , dass immer dann von den Pauschalbeträgen auszugehen ist, wenn der teilinvalide Leistungsbezüger gar kein Einkommen erzielt oder ein solches, das geringer als der Pauschalbetrag ist (vgl.

Cari giet /Koch, a.a. O., S.

213 Rz . 538). Letzteres ist hier der Fall. Die nachträglich berücksichtigten Einkommen des Beschwerdeführers 1 sind alle tiefer als der zu berücksichtigende Pauschal betrag ( Urk. 6/4.co, Urk. 6/4.dy). Unter diesen Umständen besteht kein Raum dafür , ein höheres als das Mindesteinkommen gemäss Art. 14a Abs. 2 lit .

a

ELV anzurechnen. Es ist nicht statthaft ,

das tatsäch lich erzielte Einkommen, das geringer als der Pauschalbetrag ausgefallen ist, zu diesem zu addieren. Unter diesem Blickwinkel war eine Neuberechnung des Anspruchs für die Zeit von Juli 2015 bis und mit Januar 2019 nicht angezeigt . Inwieweit es sich bei den im IK-Auszug vom 8. März 2022 vermerkten Einkom men des Beschwerdeführers 1 (Urk.

6/4.co) um solches handelt, das der Beschwer degegnerin aufgrund einer Meldepflichtverletzung verspätet

bekannt wurde (vgl. Urk. 6/4.dy) , kann aus den genannten Gründen offen bleiben. Es bestand mithin

trotz allfälliger Meldepflichtverletzung kein Anlass auf die rechtskräftigen Anspruchsberechnungen für die Zeit von Juli 2015 bis und mit Januar 2019 zurückzukommen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass eine rückwirkende Herabsetzung des Anspruchs von Juli 2015 bis und mit Januar 2019 und eine Rückforderung zuviel bezogener Zusatzleistungen nicht gerechtfertigt ist . Dies hat die Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt zur Folge. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuwei sen, soweit auf diese einzutreten ist (vgl. vorstehende E. 4.2-3). 6.

Mit Blick auf den Antrag der Beschwerdeführenden betreffend die Verfahrens kosten ist zu bemerken, dass das Beschwerdeverfahren mangels

Kostenpflicht im ELG kostenlos ist (vgl. Art. 61 lit . f bis ATSG) , weswegen eine Kostenregelung von

v ornherein entfällt . Zu bemerken ist sodann, dass die Beschwerdeführenden als unvertreten zu gelten haben. Der Aufforderung vom 6.

Februar 2024, eine rechts gültige Vertretungsvollmacht einzureichen ( Urk. 14), kamen sie nicht nach. Als unvertretene Partei steht ihnen trotz teilweisem Obsiegen keine Prozessentschä digung zu, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung ihrer persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen ha ben (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H .; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bun desgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1) . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid

der Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV , vom 6. April 2023 insofern aufge ho ben, als damit

die am 3. Juni 2022 verfügte rückwirkende Herabsetzung des Anspruchs von X.___ auf Zusatzleistungen für die Zeit von Juli 2015 bis Januar 2019 verbunden mit der Rückforderung zuviel bezogener Leistungen von Fr.

24'737.-- bestätigt

wurde . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm

E. 10 Dezember 2018 ( Urk. 6/18) ein solches von Fr. 25'933.-- ( Urk. 6/18.c). Dies entspricht für die betreffenden Jahre den bei Teilinvaliden in jedem Fall anzurechnenden und um einen Drittel erhöh ten Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 % ( Art. 14a Abs. 2 lit . a ELV). Der Beschwerdeführer 1 bezieht eine Viertelsrente (vgl. Urk. 6/4.cl ) und bis 2018 betrug der Höchstbetrag für den Lebensbedarf bei Alleinstehenden Fr. 19’290.-- und ab 2019 Fr. 19'450.--. Das in die erwähnten Berechnungen übernommene Mindesteinkommen ist damit rechtskonform.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2023.00043

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom

27. März 2024 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ Beschwerdeführende gegen Stadt Winterthur Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1966, erhält als Bezüger eine r Rente der Invaliden versicherung ( Urk. 6/4.cl ) seit 2015 Zusatzleistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG) und dem Zusatzleistungsgesetz des Kantons Zürich (ZLG) ausgerichtet (vgl. Urk. 6/5 -6 , Urk.

6/8 , Urk. 6/11-12, Urk. 6/14 ff. ) . Nach einer Überprüfung des Leistungsanspruchs setzte die Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), mit Verfügung en vom 3. Juni 2022 den Anspruch von X.___

rück wirkend herab und forderte für zuviel bezogene Ergänzungsleistungen in der Zeit von Juli 2015 bis 3 0. Juni 2022 den Betrag von Fr.

24'737.-- zurück (Urk.

6/4 . c- f , Urk. 6/4.gp-gq ). Gegen diese Verfügung en erhoben X.___ und des sen Ehefrau Y.___ , geboren 1977, Einsprache mit dem Antrag auf Auf hebung derselben ( Urk. 6/1.h-l). Mit Einspracheentscheid vom 6. April 2023 wies d ie Durchführungsstelle die Einsprache ab ( Urk. 6/1.a-g = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid

vom 6. April 2023 erhoben X.___ und Y.___ mit Eingabe vom 1 0. Mai 2023 Beschwerde . Sie beantragten sinngemäss, dieser sei aufzuheben und von der Rückforderung sei abzusehen

( Urk. 1). Die Durchführungsstelle verzichtete mit Eingabe vom 30.

Juni 2023 auf eine inhaltliche Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk.

5). Davon wurde den Beschwerdeführenden am 5. Juli 2023 Kenntnis gege ben ( Urk. 7). Mit Eingabe vom 2 4. Januar 2024 ersuchte Z.___ , A.___

AG , namens der Beschwerdeführenden um Akteneinsicht (Urk.

11). Mit gerichtlicher Verfügung vom 6. Februar 2024 wurde den Beschwerdeführen den aufgegeben, für die als Vertreter handelnde Person eine rechtsgültige Voll macht einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, im Unterlassungsfalle würden die Zustellungen weiterhin an die Beschwerdeführenden persönlich erfolgen und könnten Prozesshandlungen nur durch diese rechtsgültig erfolgen ( Urk. 14). Der Auflage kamen die Beschwerdeführenden innert Frist nicht nach. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des ELG und der Verord nung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 2 2. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die EL Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).

Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz . 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz . 1302). 1.2

De r Beschwerdeführer 1 war bereits vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmun gen per 1. Januar 2021 Bezüger von Ergänzungsleistungen, weshalb nach oben Ausgeführtem bei der Berechnung des Anspruchs während dreier Jahre ab Inkrafttreten des neuen Rechts gegebenenfalls das bisherige Recht anzuwenden ist. Die Durchführungsstelle erstellte zuständigkeitshalber die Vergleichsrechnun gen per 1. Januar 2021 und gelangte zum Resultat, dass im vorliegenden Fall das bisherige Recht vorteilhafter ist (vgl. Urk. 6/ 4.aa-au, Urk. 6/5.d-h, Urk. 6/6.c-g ) , was unbestritten ist.

Grundsätzlich hat die EL-Berechnung nach bisherigem Recht so zu erfolgen, als wäre die EL-Reform nicht in Kraft getreten. Davon ausgenommen sind die Anpassungen der gesetzlich festgelegten Beträge per 1. Januar 2021; diese sind auch in der EL-Berechnung nach dem bisherigen Recht zu berücksichtigen. Das selbe gilt auch für Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält nissen der EL-Bezügerin oder des EL-Bezügers und der in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen (KS-R-EL Rz . 2221-2226). 2. 2.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Exis tenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 ZLG ). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenba ren Einnahmen von Personen, welche zu Hause leben, werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen jährlichen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen ( lit . a), Einkünfte aus beweglichem und unbe weglichem Vermögen ( lit . b), einen Prozentsatz des Vermögens ( lit . c), die Renten ( lit . d), die Familienzulagen ( lit . f) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g). 2.2

Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV ist auch bei Teilinvaliden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitab schnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenba ren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen ( Art. 23 Abs. 1 ELV).

Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit . a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe ( Viertelsrente , halbe Rente, Drei viertelsrente ) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemes sung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG mas sgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist der Höchstbetrag für den Lebensbedarf anzurechnen ( Art. 14a Abs. 2 lit . b ELV).

Zu berücksichtigen ist praxisgemäss auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern der Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzich tet. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehegatten nichts (BGE 115 V 88 E. 1). Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, sind Art. 14a und Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 1 2. Oktober 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Zivilgesetzbuches; ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen). 2. 3

Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision ( Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts; ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1, je m.w.H .; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1).

Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzu rechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht. Ferner besteht die Rückerstattungspflicht unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung, weil es darum geht, die gesetzliche Ordnung nach Entdecken einer neuen Tatsa che wiederherzustellen (Urteil des Bundesgerichts P 63/04 vom 2. Februar 2006 E. 2.2.3; Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015 , S. 354 f. mit Hinweisen; Carigiet /Koch, Ergänzungsleis tungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021 , S. 134). Die Rückforde rung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist indessen nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 46 E. 2b, je mit Hinweisen). Mit der Wiedererwägung kann die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfü gung, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sodann ist die Verwaltung im Rahmen einer prozessualen Revision verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel ent deckt wurden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu füh ren. Unter diesen Voraussetzungen können zu Unrecht bezogene Ergänzungsleis tungen zurückgefordert werden (vgl. auch Müller, a.a.O., Anhang 1 Art. 25 ATSG Rz . 5 sowie Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, 2020, Art. 53 Rz . 19 ff. und Rz . 45 ff.). 3. 3.1

Zur Begründung des Einspracheentscheides vom 6. April 2023 führte die Beschwerdegegnerin zur Sache aus, bereits mit Verfügung vom 2 5. September 2019 sei die Beschwerdeführerin 2 betreffend nach vorgängiger Ankündigung per 1. Oktober 2019 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 36'000.-- angerechnet worden. Dies sei angezeigt gewesen, weil die Beschwerdeführerin 2 auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit verzichtet respektive die ausgeübte Tätigkeit, mit der sie ein den genannten Betrag nicht übersteigendes Einkommen erwirtschaftet habe , nicht ausgedehnt habe. Im Fragebogen zur 2022 durchge führten periodischen Überprüfung sei die Frage zur Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin 2 unbeantwortet gelassen worden, jedoch hätten die Beschwerdeführenden ein Jahrese inkommen der Beschwerdeführerin 2 in der Höhe von Fr. 13' 05 6.-- deklariert. Bei der Überprüfung des Leistungsanspruchs habe sich darüber hinaus aufgrund de s Auszuges aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin 2 im Jahr 2019 teilweise für die Pizzeria B.___

in C.___

gearbeitet und im Juni 2020 selbst einen Gastrobetrieb eröffnet habe , den « D.___ » i m Kanton Schwyz. D ie Beschwerdeführerin 2 habe somit offensichtlich ein Einkommen erzielt. Zum bereits erwähnten Einkommen hinzu komme ein 2020 erzielter Ge schäftsge winn von Fr.

4000.-- und eine Lohnauszahlung an den Beschwerdeführer 1 in der Höhe von Fr. 12'000.--. Auch dies sei nicht gemeldet worden. Per 1. März 2022 sei der Gastrobetrieb im Kanton Schwyz dann aufgegeben worden. Nichtsdestotrotz ver füge die Beschwerdeführerin 2 über ausgewiesene Kenntnisse in der Gastrobran che, weswegen sie im Alter von 44 Jahren und unter keine n gesundheitlichen Probleme n leidend als in den Arbeitsmarkt integriert gelten könne. Es lägen keine Gründe vor, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der Höhe von Fr. 36'000.-- pro Jahr zu verzichten. Die Höhe dieses Einkommens beruhe auf den statistischen Werten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) und berücksichtige ein Vollpensum. Da die Beschwerdeführerin 2 spätestens seit Juni 2020 erwerbstätig gewesen sei, die Beschwerdeführenden aber das bisher erzielte Einkommen nicht gemeldet hätten, sei aufgrund der neuen Tatsachen zu Recht gestützt auf Art. 53 ATSG eine rückwirkende Neuberechnung ab Juli 2015 unter Wiedererwägung der bisher erlassenen Leistungsverfügungen vorgenom men worden. Aus dieser Neuberechnung resultiere die Rückforderung in der Höhe von Fr. 24'737.-- (Urk.

2 S. 4 f.). 3.2

Die Beschwerdeführenden führten in der Beschwerdeschrift vom 1 0. Mai 2023 aus, die Beschwerdeführerin 2 sei im Kanton Schwyz Inhaberin einer Einzelfirma gewesen . Hierbei habe es sich um einen Gastrobetrieb gehandelt. Geführt worden sei das Restaurant « D.___ » aber nicht von ihr , de r Beschwerdeführe rin 2 , sondern von einem Geschäftsführer. Die Beschwerdeführerin 2 sei in den Jahren 2020 bis 2022 nur ungefähr drei- bis fünfmal jährlich im Betrieb gewesen. In den Jahren 2020 und 2021 habe der Betrieb aufgrund der Corona-Massnahmen keinen Gewinn abgeworfen. Auch nach Wegfall der Massnahmen sei der Gewinn zu gering gewesen, um sich selber einen Lohn auszuzahlen. Darum sei der Betrieb der Einzelfirma im Jahr 2022 wieder eingestellt worden. Zu beachten sei ferner, dass die Beschwerdeführerin 2 Mutter zweier kleiner Kinder sei und deshalb nicht einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Es fehlten konkrete Berechnungen, welches Einkommen als Ungelernte in einem Pensum von 50 % in der Gastrobranche erzielbar wäre. Fakt sei, dass die Beschwerdeführerin 2 in den Jahren 2020 bis 2022 kein Einkommen erzielt, sondern sich um die Kinder gekümmert habe. Deswegen sei die Rückforderung unrechtmässig ( Urk. 1 S. 3 f.). 4. 4.1

Die strittige Rückforderung ergibt sich durch die rückwirkende Herabsetzung des

Anspruchs für die Zeit von Juli 2015 bis und mit Januar 2019 ( Urk. 6/4.c-d) . Den Anspruch für

Februar und März 2019 , denjenigen von Januar 2020 bis und mit Dezember 2021 sowie den Anspruch ab Januar 2022

bestätigte die Beschwerde gegnerin in der dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden Verfügung vom 3.

Juni 2022 unverändert

so

( Urk. 6/4.c-d) , wie sie diesen in den vorausgegangenen Leistungsv erfügungen vom 15.

Dezember 2021 ( Urk. 6/5), vom 1 5. Dezember 2020 (Urk.

6/6), vom 20.

Oktober 2020 ( Urk. 6/8) , vom 9. Dezember 2019 (Urk.

6/11) und vom 1 1. März 2019 ( Urk. 6/15)

bereits festge setzt hatte. In der Verfügung vom 3. Juni 2022 bietet die einleitende Gegenüber stellung aller ursprünglichen Anspruchsberechnungen ab Juli 2015 mit den jeweiligen Neuberechnung en für die betreffenden Zeiträume e inen geeigneten Überblick ( Urk. 6/4.c-d). 4.2

Fällt der Versicherungsträger , wozu er nicht verhalten werden kann, einen neuen Sachentscheid, der gegebenenfalls auch bloss in der Bestätigung der früheren Verfügung bestehen kann (BGE 117 V 8 E. 2b/cc), ist dieser Sachentscheid mit Einsprache und hernach beschwerdeweise zwar anfechtbar , d ie entsprechende Überprüfung beschränkt sich in diesem Fall aber auf die Frage, ob die Vorausset zungen für eine Wiedererwägung de r bestätigten Verfügung gegeben sind. Thema des Einsprache- und des Beschwerdeverfahrens bildet also einzig die Prüfung, ob der Versicherungsträger zu Recht die Korrektur der ursprüngliche n , formell rechtskräftige n Verfügung als von unerheblicher Bedeutung qualifiziert hat (BGE 119 V 475 1b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2015 vom 4. August 2015 E. 4.2, je m.w.H .) . Die Beschwerdeführende n

brachten vor , die Betreuungsaufgaben der Beschwerdeführerin 2 als Mutter von zwei 2010 und 2015 geborenen Kindern ( vgl. Urk. 6/4.fo , Urk. 6/4.fs-ft, Urk. 6/22.f-i) machten eine vollzeitliche Erwerbs tätigkeit nicht zumutbar. Darüber hinaus bemängelten sie auch die Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens von Fr.

36'000.-- ( Urk. 1 S. 4 ) . Das hypothetische Einkommen von Fr. 36'000.-- entspricht rund 76 % des jenigen Einkommens von Fr. 3’957 .-- monatlich respektive von Fr. 47’484 .-- jährlich, welches Frauen gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) für das Jahr 2020 in ungelernten Tätigkeiten im Gastgewerbe/Beherb erg ung und Gastronomie durchschnittlich erzielen konnten (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 , Ziff. 55-56 ; abrufbar im Internet) und fällt damit deutlich tiefer aus als der von der Beschwerdegegnerin ermittelte anrechenbare Wert . Im Übrigen war die Beschwerdeführerin 2 in der Vergangen heit effektiv auch auf selbständiger und unselbständiger Basis erwerbstätig ( Urk. 6/4.bc, Urk. 6/4.cy-cz, Urk. 6/4.da-dz, Urk. 6/4ea-ez, Urk. 6/4.fa-fl). Zwar lag der tatsächliche Verdienst deutlich unter dem Referenzeinkommen von Fr. 36'000.--, doch ist nicht dargetan, dass die Beschwerdeführerin 2 schlechter dings kein höheres Einkommen hätte erzielen können. Nach Darstellung der Beschwerdeführenden waren vor allem die Marktbedingungen dafür ausschlag geben d , insbesondere die Corona-Krise (Urk.

1 S. 3). Auch die Betreuungsaufga ben für die Kinder der Beschwerdeführenden stehen der Anrechnung eines hypo thetischen Einkommens nicht entgegen. Zum einen handelte es sich ab Oktober 2019 (Beginn der Einkommensanrechnung) nicht mehr um Klein st kinder und überdies bestand für die Beschwerdeführenden, da der Beschwerdeführer 1 in der fraglichen Zeit ebenfalls nicht vollzeitlich erwerbstätig war ( vgl. Urk. 6/4/ co ) , die Möglichkeit , die Betreuungsaufgaben zu teilen. Dass der Gesundheitsschaden des teilinvaliden Beschwerdeführers 1 dies nicht erlaubt hätte, ist weder dargetan noch wird die s geltend gemacht. Die Argumente der Beschwerdeführenden lassen die seinerzeitigen Leistungsentscheide insgesamt nicht als zweifellos unrichtig erscheinen , weswegen es nicht zu beanstanden ist , dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch für Februar und März 2019 und ab Januar 2020 unverändert fest gesetzt hat. 4.3

Was den Anspruch von April bis und mit Dezember 2019 betrifft, so bildete dieser nicht Teil der Verfügung vom 3. Juni 2022 und zählt demzufolge nicht zum Anfechtungsgegenstand des Einspracheentscheides vom 6. April 202 3. Die den Anspruch von April bis und mit Dezember 2019 regelnden Verfügungen vom 12.

Juni und 2 5. September 2019 ( Urk. 6/12, Urk. 6/14) sind ihrerseits unange fochten in Rechtskraft erwachsen. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht ein zutreten. 5 . 5.1

Zu prüfen ist ferner die rückwirkende Neuberechnung des Leistungsanspruchs von Juli 2015 bis und mit Januar 2019 und demzufolge auch die damit zusam menhängende Rückforderung in der Höhe von Fr. 24'737.-- . Die Beschwerdefüh rerin wirft den Beschwerdeführenden eine Meldepflichtverletzung vor . Im Ein spracheentscheid hob sie hervor, die Beschwerdeführenden hätten Erwerbs einkommen nicht gemeldet, was eine Neuberechnung mit Herabsetzung des Anspruchs erforderlich gemacht habe ( Urk. 2 S. 5).

Im angefochtenen Ein spracheentscheid

hielt die Beschwerdegegnerin aber ebenso fest , die von den Beschwerdeführenden gemeldeten Einkommen hätten das der Beschwerdeführe rin 2 zumutbare Erwerbseinkommen

indessen unterschritten ( Urk. 2 S. 4). Damit geht die Beschwerdegegnerin offensichtlich doch davon aus, dass erzieltes Ein kommen gemeldet wurde . Inwiefern von einer Meldepflichtverletzung auszuge hen ist, bleibt unter diesen Umständen zumindest fraglich . 5.2

Konkret erwähnte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheent scheid

betreffend die Beschwerdeführerin 2 ein Jahreseinkommen von Fr. 13'056.--, einen Gewinn von Fr. 4'000.-- im Jahr 2020 mit dem von ihr geführten Gastrobetrieb, dem « D.___ » in Schwyz , und einen an den Beschwerdeführer 1 für dessen Mitarbeit in diesem Betrieb ausbezahlten Lohn von Fr. 12'000.-- im gleichen Jahr ( Urk. 2 S. 4). Diese Beträge sind in den Unter lagen zur Verfügung vom 3. Juni 2022 dokumentiert (Urk.

6/4. bc, Urk.

6/4.co, Urk. 6/4.dk-dw, Urk. 6/4.ee). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt ( Urk. 2 S. 5) , ist das Einkommen , soweit es die Beschwerdeführerin 2 betrifft, insofern nicht relevant , als es das der Beschwerdeführerin 2 seit Oktober 2019 angerechnete hypothetische jährliche E inkommen von Fr. 36'000.-- nicht über schr itten hat ( Urk. 6/1.ii-vv,

Urk. 6/5.d, Urk. 6/6.c, Urk. 6/8.d, Urk. 6/11.d, Urk. 6/12.g). Entscheiden d ist aber, dass es sich bei den genannten Einkünfte n um solche aus de r Zeit periode

ab Februar 2019 handelt, für welchen die Neube urteilung zu keiner Veränderung des Anspruchs geführt hat

(vgl.

hierzu vorste hende E. 4). 5.3

Die Veränderung des Anspruch s aufgrund der Neuberechnung von Juli 2015 bis und mit Januar 2019 ist auf ein neu berücksichtigtes Einkommen des Beschwer deführers 1 zurückzuführen. In den Leistungsberechnungen zu den Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 1 2. Dezember 2014 ( Urk. 6/24), 10.

Dezember 2015 ( Urk. 6/23), 1 5. Januar 2016 ( Urk. 6/22), 1 3. Juli 2016 (Urk.

6/21), 1 4. Dezember 2016 ( Urk. 6/20) und vom 1 1. Dezember 2017 (Urk.

6/19) ist betreffend den Beschwerdeführer 1 ein Nettoerwerbseinkommen von je Fr. 25'7 2 0.-- vermerkt ( Urk. 6/19.c, Urk. 6/20.c, Urk. 6/21.c, Urk. 6/22.d, Urk. 6/23.c, Urk.

6/24.c) und in de r Leistungsabrechnung zu r Verfügung vom 10.

Dezember 2018 ( Urk. 6/18) ein solches von Fr. 25'933.-- ( Urk. 6/18.c). Dies entspricht für die betreffenden Jahre den bei Teilinvaliden in jedem Fall anzurechnenden und um einen Drittel erhöh ten Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 % ( Art. 14a Abs. 2 lit . a ELV). Der Beschwerdeführer 1 bezieht eine Viertelsrente (vgl. Urk. 6/4.cl ) und bis 2018 betrug der Höchstbetrag für den Lebensbedarf bei Alleinstehenden Fr. 19’290.-- und ab 2019 Fr. 19'450.--. Das in die erwähnten Berechnungen übernommene Mindesteinkommen ist damit rechtskonform. 5.4

In der Neuberechnung ging die Beschwerdegegnerin von einem Nettoerwerbsein kommen des Beschwerdeführers 1 wie folgt aus: Fr. 36'256 von Juli bis Dezember 2015 ( Urk. 6/1.q, Urk. 6/1.s), Fr. 36'388.-- von Januar bis Dezember 2016 ( Urk. 6/1.u, Urk. 6/1.w), Fr. 36'029.-- von Januar bis Dezember 2017 (Urk.

6/1.y, Urk. 6/1.aa), Fr. 35'666.-- von Januar bis Dezember 2018 ( Urk. 6/1.cc) und von

Fr. 36'713.-- für 2019 ( Urk. 6/1.ee). Die se Erwerbseinkünfte liegen deutlich über dem für die betreffenden Jahre massgebenden Mindesteinkommen (vgl. vorste hende E. 5.3).

Gemäss IK-Auszug vom 8. März 2022 erzielte der Beschwerdeführer 1 von Juli 2015 bis Ende 2018 indessen jeweils ein Einkommen deutlich unterhalb des Mindesteinkommens gemäss Art. 14a Abs. 2

lit . a ELV, das heisst Fr. 5'602.-- von Juli bis Dezember 2015 (= Fr. 11'204.-- bezogen auf 12

Monate) , Fr.

11'376.-- von Januar bis Dezember 2016, Fr. 10'993.-- von Januar bis Dezember 2017 , Fr.

10'603.-- von Januar bis Dezember 2018 und Fr.

2'874.-- von Januar bis März 2019 ( = Fr. 11'496.-- bezogen auf 12 Monate; Urk. 6/4.co). Zusätzliches Einkommen in den betreffenden Jahren oder andere Abwei ch ungen bei den anrechenbaren Einkünfte n sind nicht aktenkundig , was ein Vergleich der ursprünglichen mit der retrospektiven Anspruchsberec hnung für die betreffenden Zeitperioden ( Urk. 6/1.q-z u. Urk. 6/1.aa-ff, Urk. 6/18.c-d, Urk.

6/19.c-d, Urk.

6/20.c-d, Urk. 6/21.c-d, Urk. 6/22.d-e, Urk. 6/23.c-d, Urk. 6/24.c-d) und auch eine Aufstellung der Beschwerdegegnerin betreffend die rückwirkende Neu berechnung vom 3 1. Mai 2022 ( Urk. 6/4.dy) zeigt . 5.5

A us Art. 14a Abs. 1 ELV ergibt sich , dass immer dann von den Pauschalbeträgen auszugehen ist, wenn der teilinvalide Leistungsbezüger gar kein Einkommen erzielt oder ein solches, das geringer als der Pauschalbetrag ist (vgl.

Cari giet /Koch, a.a. O., S.

213 Rz . 538). Letzteres ist hier der Fall. Die nachträglich berücksichtigten Einkommen des Beschwerdeführers 1 sind alle tiefer als der zu berücksichtigende Pauschal betrag ( Urk. 6/4.co, Urk. 6/4.dy). Unter diesen Umständen besteht kein Raum dafür , ein höheres als das Mindesteinkommen gemäss Art. 14a Abs. 2 lit .

a

ELV anzurechnen. Es ist nicht statthaft ,

das tatsäch lich erzielte Einkommen, das geringer als der Pauschalbetrag ausgefallen ist, zu diesem zu addieren. Unter diesem Blickwinkel war eine Neuberechnung des Anspruchs für die Zeit von Juli 2015 bis und mit Januar 2019 nicht angezeigt . Inwieweit es sich bei den im IK-Auszug vom 8. März 2022 vermerkten Einkom men des Beschwerdeführers 1 (Urk.

6/4.co) um solches handelt, das der Beschwer degegnerin aufgrund einer Meldepflichtverletzung verspätet

bekannt wurde (vgl. Urk. 6/4.dy) , kann aus den genannten Gründen offen bleiben. Es bestand mithin

trotz allfälliger Meldepflichtverletzung kein Anlass auf die rechtskräftigen Anspruchsberechnungen für die Zeit von Juli 2015 bis und mit Januar 2019 zurückzukommen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass eine rückwirkende Herabsetzung des Anspruchs von Juli 2015 bis und mit Januar 2019 und eine Rückforderung zuviel bezogener Zusatzleistungen nicht gerechtfertigt ist . Dies hat die Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt zur Folge. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuwei sen, soweit auf diese einzutreten ist (vgl. vorstehende E. 4.2-3). 6.

Mit Blick auf den Antrag der Beschwerdeführenden betreffend die Verfahrens kosten ist zu bemerken, dass das Beschwerdeverfahren mangels

Kostenpflicht im ELG kostenlos ist (vgl. Art. 61 lit . f bis ATSG) , weswegen eine Kostenregelung von

v ornherein entfällt . Zu bemerken ist sodann, dass die Beschwerdeführenden als unvertreten zu gelten haben. Der Aufforderung vom 6.

Februar 2024, eine rechts gültige Vertretungsvollmacht einzureichen ( Urk. 14), kamen sie nicht nach. Als unvertretene Partei steht ihnen trotz teilweisem Obsiegen keine Prozessentschä digung zu, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung ihrer persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen ha ben (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H .; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bun desgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1) . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid

der Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV , vom 6. April 2023 insofern aufge ho ben, als damit

die am 3. Juni 2022 verfügte rückwirkende Herabsetzung des Anspruchs von X.___ auf Zusatzleistungen für die Zeit von Juli 2015 bis Januar 2019 verbunden mit der Rückforderung zuviel bezogener Leistungen von Fr.

24'737.-- bestätigt

wurde . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm