opencaselaw.ch

ZL.2023.00031

Rückwirkende Neuberechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs aufgrund von erst nachträglich bekannt gewordenen Vermögenswerten, woraus eine Rückforderung resultierte. Unter anderem auch Annahme eines Vermögensverzichts. Bezüglich dieser strittigen Vermögensverzichtshandlungen ist aufgrund des Gesundheitszustandes der Leistungsbezügerin von Urteilsunfähigkeit auszugehen, weswegen Anspruch und Rückforderung entsprechend anzupassen sind. Rückweisung zur Vornahme der Berechnung.

Zürich SozVersG · 2024-01-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1930, bezieht Ergänzungsleistungen zu ihrer AHV-Alters rente und erhielt Krankheits- und Behinderungskos t en vergütet

(vgl. Urk. 8/V / 14 /2, 8/V/15/2-3, 8/V/16/2-3, 8/V/17/2, 8/V/18/2 , 8/V / 19 /2-3 , 8/V/2 0/2, 8/V/21/2-3 ). Seit 2015 besteht für X.___ eine Vertretungs beistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbin dung mit Art. 395 des Zivilgesetzbuches ( ZGB; Urk. 3/3-4). Mit Verfügung vom 2. Mai 2022 revidierte die Stadt B.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle) ,

aufgrund neuer Erkenntnisse zum anrechen baren Vermögen (Verkauf eines Schmuckstücks ) den Anspruch von X.___ ab Januar 2018 , woraus sich ein Saldo von Fr. 23'251.--

(abzüglich indi viduelle Prämienverbilligung von Fr.

27'373.--) für zuviel bezogene Zusatzleis tungen ergab ( Urk. 8/V/23 /2-3 ). Gleichentags nahm die Durchführungsstelle eine rückwirkende Neubeurteilung der seit dem Jahr 2018 vergütete n Krankheits- und Behinderungskosten vor und entschied, die sbezüglich unterlägen Fr. 12'876.-- der Rückerstattung ( Urk. 8/V/22 /2 ). Ebenfalls am 2. Mai 2022 erliess die Durch führungsstelle die

Rückforderungsverfügung über den Betrag von Fr. 36'127.-- ( Fr. 23'251.-- entfallend auf Ergänzungsleistungen und Fr. 12'876.-- entfallend auf Krankheits- und Behinderungskosten ) und von Fr. 27'373.-- für die Prämien verbilligungen ab Januar 2018 ( Urk. 8/V/2 4 ). 1.2

Gegen die Verfügungen vom 2. Mai 2022 erhob X.___

am 1 7. Mai 2022, ergänzt am 1. Juli 2022, Einsprache ( Urk. 8/109, 8/11 2 ). In der Folge ging die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 2 1. Dezember 2022 betreffend den Anspruch ab Januar 2021 neu von einem tieferen beweglichen Vermögen aus und berücksichtigte dafür

ein Verzichtsvermögen

( Urk. 8/V/25/ 2 S. 2 ff. ; vgl. auch Urk. 8/120 f. ) . Ferner

berechnete sie auch ein weiteres Mal die Rückerstat tung sforderung.

W ie bereits am 2.

Mai 2022 bezifferte sie diese mit Fr. 36'127.-- ( Fr. 23'251.-- entfallend auf Ergänzungsleistungen und Fr. 12'876.-- entfallend auf Krankheits- und Behinderungskosten ) und mit

Fr. 27'373.-- für die Prämienverbilligungen ab Januar 2018 ( Urk. 8/V/26) . Auch diesbezüglich erhob X.___

wiederum Einwände ( Urk. 8/123). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 1. Februar 2023 erhob die durch die Stadt B.___ , Soziale Dienste, MLaw

A.___ , vertretene X.___ mit Eingabe vom 2 3. März 2023 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei (1) der angefochtene Entscheid aufzuheben und (2) der Anspruch auf Ergänzungsleis tungen ab Januar 2018 und damit auch der Rückerstattungsbetrag neu zu berechnen. Es seien (3) lediglich Fr. 59'125.-- aus dem Schmuckverkauf sowie der zurückbehaltene Schmuck im Wert von ungefähr Fr. 50'000.-- als Vermögen anzurechnen und das Geld aus dem Schmuckverkauf im Umfang von Fr. 60'875. -, das bereits ausgegeben worden sei, sei nicht als Vermögensverzicht anzurech nen ( Urk. 1 S. 2). Die Durchführungsstelle beantragte in der Vernehmlassung vom 2 1. April 2023 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf weitere Ausführungen zur Sache ( Urk. 7). Davon wurde der Beschwerdeführerin am 1. Mai 2023 Kenntnis gegeben ( Urk. 9). Nach entsprechender Aufforderung durch das Gericht ( Urk. 10) reichte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 1 7. Januar 2024 ( Urk. 12) die Zustimmungserklärung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur Prozessführung ein ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer über gangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Gel tung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1,

Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).

Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die EL Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).

Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz . 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz . 1302). 1.2

Die Beschwerdeführe rin war bereits vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmun gen per 1. Januar 2021 Bezüger in von Ergänzungsleistungen, weshalb nach oben Ausgeführtem bei der Berechnung ihres Anspruchs während dreier Jahre ab Inkrafttreten des neuen Rechts gegebenenfalls das bisherige Recht anzuwenden ist. Die Durchführungsstelle erstellte zuständigkeitshalber die Vergleichsrechnun gen per 1. Januar 2021 und gelangte zum Resultat, dass im vorliegenden Fall das bisherige Recht vorteilhafter ist ( vgl. Urk. 8/ V/23/3 ).

Grundsätzlich hat die EL-Berechnung nach bisherigem Recht so zu erfolgen, als wäre die EL-Reform nicht in Kraft getreten. Davon ausgenommen sind die Anpassungen der gesetzlich festgelegten Beträge per 1. Januar 2021; diese sind auch in der EL-Berechnung nach dem bisherigen Recht zu berücksichtigen. Das selbe gilt auch für Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält nissen der EL-Bezügerin oder des EL-Bezügers und der in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen (KS-R-EL Rz . 2221-2226) . 2. 2.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Exis tenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet. Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG, in der bis 3 1. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).

Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat. Es ist also nicht wesentlich, dass sich der Ver sicherte über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen seines Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich - Verzicht - voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen des Versicher ten geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass der Versicherte hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass er von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Ver zichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 2 8. April 2009 E. 5.1 m it Hinweisen ). 2.2

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbin dung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten (Satz 1). Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungs grundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberechnung ein tie ferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 134). Der Rückforderungsanspruch erlischt (gemäss neuem Recht, in Kraft seit 1. Januar 2021) drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung ( Art. 25 Abs. 2 ATSG). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 582 E. 4.1; 128 V 12 E. 1). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist sind nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrecht mässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Verwaltung später bei der ihr gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen müssen und dass die Voraussetzungen für eine Rück erstattung bestehen (BGE 122 V 274 f. E. 5a und 5b/ aa ; SVR 2002 IV Nr. 2, I 678/00, E. 3b). Massgebend für den Beginn der absoluten Frist von fünf Jahren ist der tatsächliche Bezug der einzelnen Leistung. 2. 3

Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzu rechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht. Ferner besteht die Rückerstattungspflicht unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung, weil es darum geht, die gesetzliche Ordnung nach Entdecken einer neuen Tatsa che wiederherzustellen (Urteil des Bundesgerichts P 63/04 vom 2. Februar 2006 E. 2.2.3; Müller, a.a.O., S. 354 f. mit Hinweisen; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 134). Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist indessen nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 46 E. 2b, je mit Hinweisen). Mit der Wiedererwägung kann die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurtei lung gebildet hat, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sodann ist die Verwaltung im Rahmen einer prozessualen Revision verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt wurden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Unter diesen Voraussetzungen können zu Unrecht bezo gene Ergänzungsleistungen zurückgefordert werden (vgl. auch Müller, a.a.O., Anhang 1 Art. 25 ATSG Rz 5 sowie Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, 2020, Art. 53 Rz . 19 ff. und Rz . 45 ff.). 3. 3 .1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid

zusammen gefasst aus, zu prüfen sei einerseits die Anrechnung von Vermögen in Form von Geld- und Sachwerten. I n diesem Zusammenhang sei

unbestritten er massen aus dem Verkauf von Schmuck noch vorhandenes Vermögen in der Höhe von Fr. 59'125.-- und tatsächlich noch vorhandene r Schmuck im Wert von Fr. 50'000.-- in die Anspruchsberechnung einzubeziehen.

Zu beurteilen sei anderseits die Anrechnung von Verzichtsvermögen ab Januar 202 1. Richtig sei, dass kein Verzichtsvermögen anzu rechnen sei, wenn Vermögen i m Zustand der Urteilsunfähigkeit entäussert worden sei. Tatsächlich sei aufgrund der Akten aber davon auszugehen, dass die im Zeitpunkt der Vermögensentäusserung 90 Jahre alte Beschwerdeführerin durchaus davon ausgegangen sei, dass der Schmuck von den Kindern verkauft werden sollte . Es sei sodann ihr Wunsch gewesen, dass ein Teil des Erlöses für humanitäre und spirituelle Zwecke gespendet werde. Mithin sei hinsichtlich des Verkaufs des Schmucks und der Verwendung des Erlöses trotz der Beistandschaft hinsichtlich der Vermögensverwaltung nicht von einer Urteils unfähigkeit auszugehen. Die geltend gemachte Demenz sei nicht rechtsgenüglich dargetan worden. Die fragliche Spende habe Fr. 41'000.-- betragen und sei an ein tibet isches Altersheim in Indien gegangen. Ferner hätten die Beschwerdeführerin und sechs Familienmitglieder auf Kosten der Beschwerdeführerin aus Anlass von deren Geburtstag ein Wochenende in der Zentralschweiz verbracht. Die diesbe züglichen Kosten beliefen sich auf Fr. 18'433.4 0. Abzüglich der eigenen Kosten, die kein Verzichtsvermögen darstellten , verblieben gerundet Fr. 15'000.--, die ohne Rechtspflicht und ohne adäquate Gegenleistung ausgegeben worden seien. Das Verzichtsvermögen belaufe sich demgemäss auf Fr. 56'000.-- ( Fr. 41'000.-- + Fr. 15'000.--). Dieser Betrag sei ab Januar 2021 anzurechnen ( Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 5 ff.).

In der Beschwerdeantwort vom 2 1. April 2023 verzichtete die Beschwerdegegne rin auf weitere Darlegungen zur Sache ( Urk. 7). 3 .2

Der Beschwerdeschrift lässt sich entnehmen , im Jahr 2016 sei der Kinde s

- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirkes C.___ durch die Fachstelle Erwachsenenschutz des Bezirks C.___ die Übertragung von tibetischem Schmuck in die eigene Verwaltung der bereits damals unter Beistandschaft stehenden Beschwerdeführerin beantragt und in der Folge bewilligt worden. Auf eine Schät zung des Schmucks sei in der Annahme, dieser habe in erster Linie einen persön lichen und nicht einen materiellen Wert, verzichtet worden. Die Kinder der Beschwerdeführerin hätten den Schmuck am 1 4. Dezember 2018 für Fr. 170'000.-- verkauft ohne zuvor die Beiständin anzufragen oder zu informieren. Erst im März 2022 habe letztere davon Kenntnis genommen. Ob die Beschwerdeführerin vom Verkauf ge wusst oder diesen gar ge wollt habe , sei fraglich. Aufgrund der fortgeschrittenen Demenz könne sie sich zum Sachverhalt nicht mehr äussern. Der Erwerber des Schmucks habe in zwei Raten Fr. 120'000.-- bezahlt. Die Zah lung der restlichen Fr. 50'000.-- sei ausgeblieben, weswegen ein Teil des Schmucks zurückbehalten worden sei. Dieser befinde sich inzwischen im Tresor der KESB B.___ . Vom a usbezahlten Verkaufspreis habe die Beiständin Fr.

59'125.-- sichern können. Den rechtlichen Betrag von Fr. 60'875.-- hätten die Kinder der Beschwerdeführerin für die Kosten eines Geburtstagsfestes der Beschwerdeführerin und für Spenden ausgegeben. Dieses Geld sei mithin nicht mehr vorhanden. Da die Beiständin vor dem Verkauf des Schmucks weder infor miert noch um eine Einwilligung angefragt worden sei, könne hinsichtlich des nicht mehr vorhandenen Verkaufserlöses im Vornherein nicht von einem Ver zicht ausgegangen werden. Der Schmuckverkauf hätte durch die Beiständin gar nicht verhindert werden können. Die Annahme einer Verzichtshandlung setz e voraus, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Vermögensentäusserung urteilsfähig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei bereits über 90 Jahre alt und seit längerer Zeit verbeiständet, weil sie ihre finanziellen Angelegenheiten nicht mehr habe selber regeln können und anlässlich der Anhörung vor der Errichtung der Beistandschaft erkennbar geworden sei, dass sie sich der Willensbeeinflus sung durch ihre Kinder nicht mehr habe entziehen können. Aufgrund der Alters schwäche und der fortschreitenden Demenz sei jedenfalls davon auszugehen, dass keine Urteilsfähigkeit mehr bestanden habe. Dem Abklärungsbericht von Dr. med. D.___ , Chefärztin des Geriatrischen Dienstes der Stadt B.___ , und der Pflegefachfrau HF E.___ , F.___ , vom 2 7. Januar 2020 könne entnommen werden, dass die Beschwerde führerin im Alltag mässige bis deutliche Einschränkungen in den Hirnleistungs funktionen und Beeinträchtigungen in den Alltagsfunktionen aufweise und aus diesem Grund die Verdachtsdiagnose einer mittelschweren Demenz gestellt wor den sei. Im Bericht sei explizit festgehalten worden, die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage, alle Lebensbereich e adäquat zu beurteilen . Die Alltags aktivitäten und die Entscheidungen würden durch deren Töchter getroffen ( Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 1 ff.). 4 . 4 .1

Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin seit etlichen Jahren verbeiständet ist. Es handelt sich um eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 des Schweizerischen Zivilge setzbuches (ZGB) . Gemäss Beschluss der KESB der Stadt B.___ vom 7.

März 2019 wurde die bereits bestehende Beistandschaft aufgrund eines Stellenwechsels von der bisherigen Beiständin G.___ auf die seitherige Beiständin Y.___ übertragen ( Urk. 3/ 3 ). Gemäss Art. 395 Abs. 1 ZGB bestimmt die Erwachsenen schutzbehörde die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Am 2 3. September 2016 genehmigte die KESB des Bezirks C.___ die Übertragung des tibetischen Schmucks der Beschwerdeführerin in deren eigene Verwaltung . Das Gesuch war damit begrün det worden, der Beschwerdeführerin sei es zu ermöglichen, den Schmuck selb ständig aus dem Schliessfach der Bank zu holen, um ihn zu besonderen Anlässen tragen zu können ( Urk. 8/113 ). Im damaligen Zeitpunkt war auf eine Schätzung de s Schmucks verzichtet w orden, dies in der Annahme, er sei materiell von geringem Wert ( Urk. 8/106). 4.2

D er Schmuck

wurde im Dezember 2019 für Fr. 170'000.-- verkauft . F ormal betrachte t

erfolgte der Verkauf nicht in Umgehung der Vertretungsbefugnisse de r Beiständin , war doch die Verwaltung des Schmucks von der KESB zuvor aus drücklich der Beschwerdeführerin übertragen worden ( Urk. 8/106/a) . Mit Blick auf die Gesuchbegründung tat die zuständige Behörde dies wohl nicht mit Blick auf eine potentielle Veräusserung, sondern um der Beschwerdeführerin das Tra gen des Schmuck s zu ermöglichen, jedoch in Unkenntnis des tatsächliche n Wer t es

( Urk. 8/106). Vom Erwerber e ffektiv bezahlt wurd en in der Folge

Fr.

120'000.-- , wobei für die restlichen Fr. 50'000.-- Schmuckstücke zurückbehalten wurde n . Diese

lagern nunmehr in einem Tresor der KESB des Bezirks B.___ . Aus der Zah lung sichergestellt ist überdies die Summe von Fr.

59'124.90 ( Urk. 8/106/d-e, Urk. 8/114, Urk. 8/116). Der restliche Verkaufserlös aber

ist nicht mehr vorhan den. Fr. 41'000.-- flossen unbestrittenermassen in eine Spende an ein Altersheim in Indien und mit Fr.

15'000.-- wurde die Teilnahme verschiedener Familienan gehöriger an einer Geburtstagsfeier zu Ehren der Beschwerdeführerin finanziert (Kosten ohne diejenigen, die unmittelbar die Beschwerdeführerin betreffen) . Den Verbrauch des weiteren fehlenden Betrags von Fr. 4'875.-- beurteilte die Beschwerdegegnerin als belegt , d ie Beträge von Fr.

41'000.-- und von Fr. 15'000.-- qualifiziert s ie hingegen als Vermögensverzicht ( Urk. 8/11 9 ).

4 .3

Fest steht , dass die Realisierung des effektiv erheblichen, aber zuvor verkannten

Wertes des Schmucks der Beschwerdeführerin eine nachträgliche Neuberechnung des Anspruchs nach sich zu ziehen hat . Diesbezüglich sind die Voraussetzungen der Wiedererwägung ohne Weiteres erfüllt (vgl. vorstehende E.

2.4 ). Konkrete Einwände gegen die rückwirkende Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungs leistungen und des Anspruchs auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten erfolgten nicht. Z u prüfen ist indessen , ob bezüglich der aus dem Verkaufserlös des Schmucks finanzierten Spende ( Fr. 41'000.--; Urk. 8/115) und der Auslagen für eine Geburtstagsfeier zu Ehren der Beschwerdeführerin im Betrag von gerundet Fr. 15'000.-- (Gesamt kosten der Feier abzüglich der auf die Beschwerdeführerin entfallenden Auslagen ; vgl. Urk. 8/106/b, Urk. 8/11 9 S. 2) ein Vermögensverzicht vorliegt. Die Entäusserungshandlungen

einerseits und die fehlende Rechtspflicht respektive die fehlende adäquate Gegenleistung anderer seits sind hierbei nicht strittig . In Frage steht aber , inwieweit die Beschwerdefüh rerin im massgeblichen Zeitpunkt urteilsfähig war. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es habe ihr an der erforderlichen Urteilsfähigkeit gemangelt. 4.4

Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird nach der Lebenserfahrung vermutet, solange keine Anzeichen dafür bestehen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer allgemeinen Verfassung - etwa bei bestimmten Geisteskrankheiten oder auf grund von Altersschwäche - im Normalfall und mit grosser Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig zu gelten hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010 E. 5.3 mi t weiteren Hinweisen). D ie Urteilsfähigkeit ist nicht abs trakt festzustellen, sondern sie ist stets in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen. Es ist daher denkbar, dass eine Person trotz allgemeiner Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit zwar gewisse Alltagsgeschäfte noch besorgen kann und diesbezüglich urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Geschäfte die Urteilsfähigkeit abzusprechen ist

(Urteil des Bundesgerichts 9C_166/2009 vom 2 2. April 2009 E. 4.2 m it Hinweisen ) . 4.5

Bereits v or Jahren wurde für die Beschwerdeführerin eine Massnahme des Erwachsenenschutzes in Form einer Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art.

394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB errichtet. Am 7. März 2019 wurde der Beschwerdeführerin Y.___ als Beiständin bestellt , unter gleichzeitiger Ent lassung der bisherigen Beiständin ( Urk. 3/3). Der Verkauf des Schmucks erfolgte im Dezember 2019 (vgl. Urk. 8/106/d) und die hier zu beurteilenden Verzichts handlungen ent fallen auf den Februar 2020 (Spende; Urk. 8/115) und den September 2021 (Geburtstagsfeier; Urk. 8/106/b). Die e rwachsenenschutzrechtliche Massnahme

lässt sich als

Indiz für eine Urteilsun fähigkeit

bewerten

( Roland Fankhauser , in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, Basel 20 22 , Art. 16 Rz

28 ). Konkret zum geistigen Gesundheitszustand äussert sich sodann der Bericht von Dr. D.___

und der Pflegefachfrau E.___

vom 2 7. Januar 2020 , den die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde einreichen liess ( Urk. 3/9). Zu diesem äusserte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort nicht und stellte ihn damit auch nicht in Frage (vgl. Urk. 7) . Der Bericht basiert auf Abklärungen im Rahmen eines Hausbesuchs von E.___ in ärztlicher Begleitung am 1 7. Dezember 2019 und es lässt sich diesem entnehmen, die Beschwerdeführerin zeige im Alltag mässige bis deutliche Einschränkungen in den Hirnleistungsfunk tionen und Beeinträchtigungen in den Alltagsfunktionen ADL ( Activities

of

daily

living ) und IADL

(Instrumental activities

of

daily

livin g ). Einschränkungen bestünden namentlich hinsichtlich Körperpflege, Ankleiden, Toilettengang, Ein kaufen, Kochen, Haushaltführung, Erledigen der Wäsche. Medikamentenein nahme und Erledigung von finanziellen Angelegenheiten). Es lasse sich die Ver dachtsdiagnose einer mittelschweren Demenz ohne Verhaltensstörung stellen ( majore neurokognitive Störung nach DSM-5). Aufgrund des fehlenden Soma tostat us und der Laborparameter könne der Typ der Demenz noch nicht abschlies send bestimmt werden. Auf die Erhebung der neuropsychologischen Befunde sei sodann verzichtet worden, da dies für die Beschwerdeführerin zu anstre n gend sei. Doch die übrigen erhobenen Befunde, insbesondere das Alltagsverhalten betref fend, zeigten deutlich, dass verschiedene kognitive Domänen beeinträchtigt seien. Aufgrund der Einschränkungen könne die Beschwerdeführerin ihre alltäglichen Verrichtungen nicht mehr vollumfänglich selber bewältigen und müsse grössten teils unterstützt werden. Wegen der Defizite in den Hirnleistungsfunktionen könne die Beschwerdeführerin ihre momentane Lage nicht in allen Bereich adä quat selber einschätzen. Bei der komplexen Aufmerksamkeit sei die Beschwerde führerin deutlich durch andere Ereignisse ablenkbar und sie könne keine Exeku tivfunktionen mehr alleine ausführen. Die Alltagsaktivtäten würden durch die Tochter, bei der die Beschwerdeführerin derzeit lebe, geplant und auch die Ent scheidungen würden durch diese getroffen ( Urk. 3/9 S. 1 f.). 4.6

Der Umstand, dass bereits Jahre vor der hier zu beurteilenden Vermögenshingabe eine Beistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet worden war und im Dezember 2019 -mithin im selben Monat, in dem der Schmuck verkauft wurde (vgl. Urk. 8/106d) - eine amtsärztliche Abklärung durch den Geriatrischen Dienst der Stadt B.___ ergab, dass die Beschwerdeführerin in den meisten Alltagsfunk tionen eingeschränkt ist und der Begleitung und Überwachung bedarf und namentlich die e xekutiv en F unktionen insgesamt in erheblichem Ausmass beein trächtigt sind, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum und betreffend die hier massge blichen Rechtshandlungen mit Bezug auf ihre Vermögensangelegenheiten nicht in ausreichendem Mass in der Lage war, vernunftgemäss zu handeln, das heisst die Tragweite der eigenen Handlungen zu begreifen , verbunden mit der Fähigkeit, sich der gewonnen en Einsicht entsprechend zu verhalten , zumal Entscheide über erhebliche Vermögenswerte von besonderer Tragweite sind (vgl. Fankhauser , a.a.O., Art. 16 Rz 7 ff. u. Rz . 34 f.). Die Erkenntnisse der Abklärung durch den Geriatrischen Dienst der Stadt B.___ geben zu keinen Zweifeln Anlass. Das Argument der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführerin nur sechs Jahre vor der Vermögensdisposition beste Gesundheit und selbständige Mobilität attestiert worden und deshalb unklar bleibe, wie eingeschränkt sie im Zeitpunkt der Vermögensentäusserungen gewesen sei (vgl. Urk. 2 S. 3), verfängt deshalb nicht.

Nach Gesagtem steht

aufg rund der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hinreichend fest , dass im Zeitpunkt des Verkaufs des Schmucks im Dezember 2019 und insbesondere im Zeitpunkt der nachgeordneten Vermögensentäusse rungen , das heisst die Spende in der Höhe von

Fr. 41'000.-- und die Auslagen für die Geburtstagsfeier von Fr. 1 5 '000.-- ( Urk. 8/106/b, Urk. 8/115) ,

von einer Urteilsunfähigkeit de r

Beschwerdeführerin auszugehen ist. 4.7

Zusammenfassend ergibt sich, dass d ie rückwirkende Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ab Januar 2018 und damit die Berechnung des Rückerstattungsbetrages ohne den Vermögensverzicht in der Höhe von Fr.

56'000.-- (Spende von Fr. 41'000.-- und Auslagen Geburtstagsfeier von Fr.

15'000.--), jedoch unter Berücksichtigung des noch vorhandenen Erlöses aus dem Schmuckverkauf und de s Wert s des noch vorhandenen Schmucks der Beschwerdeführerin zu berechnen ist. Die Beschwerde ist demgemäss gutzuheis sen. Die Sache ist z ur Vornahme der Anspruchsberechnung und zur erneuten Prüfung der allfälligen Rückforderung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid

der Stadt B.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV ,

vom 2 1. Februar 2023 aufgehoben und es wird die Sache an die Durchführungsstelle zurückgewiesen, damit diese die rückwir kende Anspruchsberechnung und die Berechnung der Rückerstattungsforderungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach neu entscheide . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt B.___ Soziale Dienste - Stadt B.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer über gangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Gel tung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1,

Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).

Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die EL Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).

Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz . 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz . 1302).

E. 1.2 Die Beschwerdeführe rin war bereits vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmun gen per 1. Januar 2021 Bezüger in von Ergänzungsleistungen, weshalb nach oben Ausgeführtem bei der Berechnung ihres Anspruchs während dreier Jahre ab Inkrafttreten des neuen Rechts gegebenenfalls das bisherige Recht anzuwenden ist. Die Durchführungsstelle erstellte zuständigkeitshalber die Vergleichsrechnun gen per 1. Januar 2021 und gelangte zum Resultat, dass im vorliegenden Fall das bisherige Recht vorteilhafter ist ( vgl. Urk. 8/ V/23/3 ).

Grundsätzlich hat die EL-Berechnung nach bisherigem Recht so zu erfolgen, als wäre die EL-Reform nicht in Kraft getreten. Davon ausgenommen sind die Anpassungen der gesetzlich festgelegten Beträge per 1. Januar 2021; diese sind auch in der EL-Berechnung nach dem bisherigen Recht zu berücksichtigen. Das selbe gilt auch für Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält nissen der EL-Bezügerin oder des EL-Bezügers und der in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen (KS-R-EL Rz . 2221-2226) . 2. 2.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Exis tenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art.

E. 4 ).

E. 4.2 D er Schmuck

wurde im Dezember 2019 für Fr. 170'000.-- verkauft . F ormal betrachte t

erfolgte der Verkauf nicht in Umgehung der Vertretungsbefugnisse de r Beiständin , war doch die Verwaltung des Schmucks von der KESB zuvor aus drücklich der Beschwerdeführerin übertragen worden ( Urk. 8/106/a) . Mit Blick auf die Gesuchbegründung tat die zuständige Behörde dies wohl nicht mit Blick auf eine potentielle Veräusserung, sondern um der Beschwerdeführerin das Tra gen des Schmuck s zu ermöglichen, jedoch in Unkenntnis des tatsächliche n Wer t es

( Urk. 8/106). Vom Erwerber e ffektiv bezahlt wurd en in der Folge

Fr.

120'000.-- , wobei für die restlichen Fr. 50'000.-- Schmuckstücke zurückbehalten wurde n . Diese

lagern nunmehr in einem Tresor der KESB des Bezirks B.___ . Aus der Zah lung sichergestellt ist überdies die Summe von Fr.

59'124.90 ( Urk. 8/106/d-e, Urk. 8/114, Urk. 8/116). Der restliche Verkaufserlös aber

ist nicht mehr vorhan den. Fr. 41'000.-- flossen unbestrittenermassen in eine Spende an ein Altersheim in Indien und mit Fr.

15'000.-- wurde die Teilnahme verschiedener Familienan gehöriger an einer Geburtstagsfeier zu Ehren der Beschwerdeführerin finanziert (Kosten ohne diejenigen, die unmittelbar die Beschwerdeführerin betreffen) . Den Verbrauch des weiteren fehlenden Betrags von Fr. 4'875.-- beurteilte die Beschwerdegegnerin als belegt , d ie Beträge von Fr.

41'000.-- und von Fr. 15'000.-- qualifiziert s ie hingegen als Vermögensverzicht ( Urk. 8/11 9 ).

4 .3

Fest steht , dass die Realisierung des effektiv erheblichen, aber zuvor verkannten

Wertes des Schmucks der Beschwerdeführerin eine nachträgliche Neuberechnung des Anspruchs nach sich zu ziehen hat . Diesbezüglich sind die Voraussetzungen der Wiedererwägung ohne Weiteres erfüllt (vgl. vorstehende E.

2.4 ). Konkrete Einwände gegen die rückwirkende Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungs leistungen und des Anspruchs auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten erfolgten nicht. Z u prüfen ist indessen , ob bezüglich der aus dem Verkaufserlös des Schmucks finanzierten Spende ( Fr. 41'000.--; Urk. 8/115) und der Auslagen für eine Geburtstagsfeier zu Ehren der Beschwerdeführerin im Betrag von gerundet Fr. 15'000.-- (Gesamt kosten der Feier abzüglich der auf die Beschwerdeführerin entfallenden Auslagen ; vgl. Urk. 8/106/b, Urk. 8/11 9 S. 2) ein Vermögensverzicht vorliegt. Die Entäusserungshandlungen

einerseits und die fehlende Rechtspflicht respektive die fehlende adäquate Gegenleistung anderer seits sind hierbei nicht strittig . In Frage steht aber , inwieweit die Beschwerdefüh rerin im massgeblichen Zeitpunkt urteilsfähig war. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es habe ihr an der erforderlichen Urteilsfähigkeit gemangelt.

E. 4.4 Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird nach der Lebenserfahrung vermutet, solange keine Anzeichen dafür bestehen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer allgemeinen Verfassung - etwa bei bestimmten Geisteskrankheiten oder auf grund von Altersschwäche - im Normalfall und mit grosser Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig zu gelten hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010 E. 5.3 mi t weiteren Hinweisen). D ie Urteilsfähigkeit ist nicht abs trakt festzustellen, sondern sie ist stets in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen. Es ist daher denkbar, dass eine Person trotz allgemeiner Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit zwar gewisse Alltagsgeschäfte noch besorgen kann und diesbezüglich urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Geschäfte die Urteilsfähigkeit abzusprechen ist

(Urteil des Bundesgerichts 9C_166/2009 vom 2 2. April 2009 E. 4.2 m it Hinweisen ) .

E. 4.5 Bereits v or Jahren wurde für die Beschwerdeführerin eine Massnahme des Erwachsenenschutzes in Form einer Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art.

394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB errichtet. Am 7. März 2019 wurde der Beschwerdeführerin Y.___ als Beiständin bestellt , unter gleichzeitiger Ent lassung der bisherigen Beiständin ( Urk. 3/3). Der Verkauf des Schmucks erfolgte im Dezember 2019 (vgl. Urk. 8/106/d) und die hier zu beurteilenden Verzichts handlungen ent fallen auf den Februar 2020 (Spende; Urk. 8/115) und den September 2021 (Geburtstagsfeier; Urk. 8/106/b). Die e rwachsenenschutzrechtliche Massnahme

lässt sich als

Indiz für eine Urteilsun fähigkeit

bewerten

( Roland Fankhauser , in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, Basel 20 22 , Art.

E. 4.6 Der Umstand, dass bereits Jahre vor der hier zu beurteilenden Vermögenshingabe eine Beistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet worden war und im Dezember 2019 -mithin im selben Monat, in dem der Schmuck verkauft wurde (vgl. Urk. 8/106d) - eine amtsärztliche Abklärung durch den Geriatrischen Dienst der Stadt B.___ ergab, dass die Beschwerdeführerin in den meisten Alltagsfunk tionen eingeschränkt ist und der Begleitung und Überwachung bedarf und namentlich die e xekutiv en F unktionen insgesamt in erheblichem Ausmass beein trächtigt sind, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum und betreffend die hier massge blichen Rechtshandlungen mit Bezug auf ihre Vermögensangelegenheiten nicht in ausreichendem Mass in der Lage war, vernunftgemäss zu handeln, das heisst die Tragweite der eigenen Handlungen zu begreifen , verbunden mit der Fähigkeit, sich der gewonnen en Einsicht entsprechend zu verhalten , zumal Entscheide über erhebliche Vermögenswerte von besonderer Tragweite sind (vgl. Fankhauser , a.a.O., Art.

E. 4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass d ie rückwirkende Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ab Januar 2018 und damit die Berechnung des Rückerstattungsbetrages ohne den Vermögensverzicht in der Höhe von Fr.

56'000.-- (Spende von Fr. 41'000.-- und Auslagen Geburtstagsfeier von Fr.

15'000.--), jedoch unter Berücksichtigung des noch vorhandenen Erlöses aus dem Schmuckverkauf und de s Wert s des noch vorhandenen Schmucks der Beschwerdeführerin zu berechnen ist. Die Beschwerde ist demgemäss gutzuheis sen. Die Sache ist z ur Vornahme der Anspruchsberechnung und zur erneuten Prüfung der allfälligen Rückforderung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid

der Stadt B.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV ,

vom 2 1. Februar 2023 aufgehoben und es wird die Sache an die Durchführungsstelle zurückgewiesen, damit diese die rückwir kende Anspruchsberechnung und die Berechnung der Rückerstattungsforderungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach neu entscheide . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt B.___ Soziale Dienste - Stadt B.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm

E. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art.

E. 11 Abs. 1 lit . g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat. Es ist also nicht wesentlich, dass sich der Ver sicherte über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen seines Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich - Verzicht - voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen des Versicher ten geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass der Versicherte hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass er von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Ver zichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 2 8. April 2009 E. 5.1 m it Hinweisen ). 2.2

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbin dung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten (Satz 1). Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungs grundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberechnung ein tie ferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 134). Der Rückforderungsanspruch erlischt (gemäss neuem Recht, in Kraft seit 1. Januar 2021) drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung ( Art. 25 Abs. 2 ATSG). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 582 E. 4.1; 128 V 12 E. 1). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist sind nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrecht mässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Verwaltung später bei der ihr gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen müssen und dass die Voraussetzungen für eine Rück erstattung bestehen (BGE 122 V 274 f. E. 5a und 5b/ aa ; SVR 2002 IV Nr. 2, I 678/00, E. 3b). Massgebend für den Beginn der absoluten Frist von fünf Jahren ist der tatsächliche Bezug der einzelnen Leistung. 2. 3

Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzu rechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht. Ferner besteht die Rückerstattungspflicht unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung, weil es darum geht, die gesetzliche Ordnung nach Entdecken einer neuen Tatsa che wiederherzustellen (Urteil des Bundesgerichts P 63/04 vom 2. Februar 2006 E. 2.2.3; Müller, a.a.O., S. 354 f. mit Hinweisen; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 134). Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist indessen nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 46 E. 2b, je mit Hinweisen). Mit der Wiedererwägung kann die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurtei lung gebildet hat, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sodann ist die Verwaltung im Rahmen einer prozessualen Revision verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt wurden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Unter diesen Voraussetzungen können zu Unrecht bezo gene Ergänzungsleistungen zurückgefordert werden (vgl. auch Müller, a.a.O., Anhang 1 Art. 25 ATSG Rz 5 sowie Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, 2020, Art. 53 Rz . 19 ff. und Rz . 45 ff.). 3. 3 .1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid

zusammen gefasst aus, zu prüfen sei einerseits die Anrechnung von Vermögen in Form von Geld- und Sachwerten. I n diesem Zusammenhang sei

unbestritten er massen aus dem Verkauf von Schmuck noch vorhandenes Vermögen in der Höhe von Fr. 59'125.-- und tatsächlich noch vorhandene r Schmuck im Wert von Fr. 50'000.-- in die Anspruchsberechnung einzubeziehen.

Zu beurteilen sei anderseits die Anrechnung von Verzichtsvermögen ab Januar 202 1. Richtig sei, dass kein Verzichtsvermögen anzu rechnen sei, wenn Vermögen i m Zustand der Urteilsunfähigkeit entäussert worden sei. Tatsächlich sei aufgrund der Akten aber davon auszugehen, dass die im Zeitpunkt der Vermögensentäusserung 90 Jahre alte Beschwerdeführerin durchaus davon ausgegangen sei, dass der Schmuck von den Kindern verkauft werden sollte . Es sei sodann ihr Wunsch gewesen, dass ein Teil des Erlöses für humanitäre und spirituelle Zwecke gespendet werde. Mithin sei hinsichtlich des Verkaufs des Schmucks und der Verwendung des Erlöses trotz der Beistandschaft hinsichtlich der Vermögensverwaltung nicht von einer Urteils unfähigkeit auszugehen. Die geltend gemachte Demenz sei nicht rechtsgenüglich dargetan worden. Die fragliche Spende habe Fr. 41'000.-- betragen und sei an ein tibet isches Altersheim in Indien gegangen. Ferner hätten die Beschwerdeführerin und sechs Familienmitglieder auf Kosten der Beschwerdeführerin aus Anlass von deren Geburtstag ein Wochenende in der Zentralschweiz verbracht. Die diesbe züglichen Kosten beliefen sich auf Fr. 18'433.4 0. Abzüglich der eigenen Kosten, die kein Verzichtsvermögen darstellten , verblieben gerundet Fr. 15'000.--, die ohne Rechtspflicht und ohne adäquate Gegenleistung ausgegeben worden seien. Das Verzichtsvermögen belaufe sich demgemäss auf Fr. 56'000.-- ( Fr. 41'000.-- + Fr. 15'000.--). Dieser Betrag sei ab Januar 2021 anzurechnen ( Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 5 ff.).

In der Beschwerdeantwort vom 2 1. April 2023 verzichtete die Beschwerdegegne rin auf weitere Darlegungen zur Sache ( Urk. 7). 3 .2

Der Beschwerdeschrift lässt sich entnehmen , im Jahr 2016 sei der Kinde s

- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirkes C.___ durch die Fachstelle Erwachsenenschutz des Bezirks C.___ die Übertragung von tibetischem Schmuck in die eigene Verwaltung der bereits damals unter Beistandschaft stehenden Beschwerdeführerin beantragt und in der Folge bewilligt worden. Auf eine Schät zung des Schmucks sei in der Annahme, dieser habe in erster Linie einen persön lichen und nicht einen materiellen Wert, verzichtet worden. Die Kinder der Beschwerdeführerin hätten den Schmuck am 1 4. Dezember 2018 für Fr. 170'000.-- verkauft ohne zuvor die Beiständin anzufragen oder zu informieren. Erst im März 2022 habe letztere davon Kenntnis genommen. Ob die Beschwerdeführerin vom Verkauf ge wusst oder diesen gar ge wollt habe , sei fraglich. Aufgrund der fortgeschrittenen Demenz könne sie sich zum Sachverhalt nicht mehr äussern. Der Erwerber des Schmucks habe in zwei Raten Fr. 120'000.-- bezahlt. Die Zah lung der restlichen Fr. 50'000.-- sei ausgeblieben, weswegen ein Teil des Schmucks zurückbehalten worden sei. Dieser befinde sich inzwischen im Tresor der KESB B.___ . Vom a usbezahlten Verkaufspreis habe die Beiständin Fr.

59'125.-- sichern können. Den rechtlichen Betrag von Fr. 60'875.-- hätten die Kinder der Beschwerdeführerin für die Kosten eines Geburtstagsfestes der Beschwerdeführerin und für Spenden ausgegeben. Dieses Geld sei mithin nicht mehr vorhanden. Da die Beiständin vor dem Verkauf des Schmucks weder infor miert noch um eine Einwilligung angefragt worden sei, könne hinsichtlich des nicht mehr vorhandenen Verkaufserlöses im Vornherein nicht von einem Ver zicht ausgegangen werden. Der Schmuckverkauf hätte durch die Beiständin gar nicht verhindert werden können. Die Annahme einer Verzichtshandlung setz e voraus, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Vermögensentäusserung urteilsfähig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei bereits über 90 Jahre alt und seit längerer Zeit verbeiständet, weil sie ihre finanziellen Angelegenheiten nicht mehr habe selber regeln können und anlässlich der Anhörung vor der Errichtung der Beistandschaft erkennbar geworden sei, dass sie sich der Willensbeeinflus sung durch ihre Kinder nicht mehr habe entziehen können. Aufgrund der Alters schwäche und der fortschreitenden Demenz sei jedenfalls davon auszugehen, dass keine Urteilsfähigkeit mehr bestanden habe. Dem Abklärungsbericht von Dr. med. D.___ , Chefärztin des Geriatrischen Dienstes der Stadt B.___ , und der Pflegefachfrau HF E.___ , F.___ , vom 2 7. Januar 2020 könne entnommen werden, dass die Beschwerde führerin im Alltag mässige bis deutliche Einschränkungen in den Hirnleistungs funktionen und Beeinträchtigungen in den Alltagsfunktionen aufweise und aus diesem Grund die Verdachtsdiagnose einer mittelschweren Demenz gestellt wor den sei. Im Bericht sei explizit festgehalten worden, die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage, alle Lebensbereich e adäquat zu beurteilen . Die Alltags aktivitäten und die Entscheidungen würden durch deren Töchter getroffen ( Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 1 ff.). 4 . 4 .1

Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin seit etlichen Jahren verbeiständet ist. Es handelt sich um eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 des Schweizerischen Zivilge setzbuches (ZGB) . Gemäss Beschluss der KESB der Stadt B.___ vom 7.

März 2019 wurde die bereits bestehende Beistandschaft aufgrund eines Stellenwechsels von der bisherigen Beiständin G.___ auf die seitherige Beiständin Y.___ übertragen ( Urk. 3/ 3 ). Gemäss Art. 395 Abs. 1 ZGB bestimmt die Erwachsenen schutzbehörde die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Am 2 3. September 2016 genehmigte die KESB des Bezirks C.___ die Übertragung des tibetischen Schmucks der Beschwerdeführerin in deren eigene Verwaltung . Das Gesuch war damit begrün det worden, der Beschwerdeführerin sei es zu ermöglichen, den Schmuck selb ständig aus dem Schliessfach der Bank zu holen, um ihn zu besonderen Anlässen tragen zu können ( Urk. 8/113 ). Im damaligen Zeitpunkt war auf eine Schätzung de s Schmucks verzichtet w orden, dies in der Annahme, er sei materiell von geringem Wert ( Urk. 8/106).

E. 16 Rz 7 ff. u. Rz . 34 f.). Die Erkenntnisse der Abklärung durch den Geriatrischen Dienst der Stadt B.___ geben zu keinen Zweifeln Anlass. Das Argument der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführerin nur sechs Jahre vor der Vermögensdisposition beste Gesundheit und selbständige Mobilität attestiert worden und deshalb unklar bleibe, wie eingeschränkt sie im Zeitpunkt der Vermögensentäusserungen gewesen sei (vgl. Urk. 2 S. 3), verfängt deshalb nicht.

Nach Gesagtem steht

aufg rund der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hinreichend fest , dass im Zeitpunkt des Verkaufs des Schmucks im Dezember 2019 und insbesondere im Zeitpunkt der nachgeordneten Vermögensentäusse rungen , das heisst die Spende in der Höhe von

Fr. 41'000.-- und die Auslagen für die Geburtstagsfeier von Fr. 1 5 '000.-- ( Urk. 8/106/b, Urk. 8/115) ,

von einer Urteilsunfähigkeit de r

Beschwerdeführerin auszugehen ist.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2023.00031

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom

30. Januar 2024 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ , Sozialzentrum Z.___ , d iese vertreten durch Stadt B.___ Soziale Dienste MLaw

A.___ , Sozialversicherungsrecht Recht gegen Stadt B.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/I V Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1930, bezieht Ergänzungsleistungen zu ihrer AHV-Alters rente und erhielt Krankheits- und Behinderungskos t en vergütet

(vgl. Urk. 8/V / 14 /2, 8/V/15/2-3, 8/V/16/2-3, 8/V/17/2, 8/V/18/2 , 8/V / 19 /2-3 , 8/V/2 0/2, 8/V/21/2-3 ). Seit 2015 besteht für X.___ eine Vertretungs beistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbin dung mit Art. 395 des Zivilgesetzbuches ( ZGB; Urk. 3/3-4). Mit Verfügung vom 2. Mai 2022 revidierte die Stadt B.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle) ,

aufgrund neuer Erkenntnisse zum anrechen baren Vermögen (Verkauf eines Schmuckstücks ) den Anspruch von X.___ ab Januar 2018 , woraus sich ein Saldo von Fr. 23'251.--

(abzüglich indi viduelle Prämienverbilligung von Fr.

27'373.--) für zuviel bezogene Zusatzleis tungen ergab ( Urk. 8/V/23 /2-3 ). Gleichentags nahm die Durchführungsstelle eine rückwirkende Neubeurteilung der seit dem Jahr 2018 vergütete n Krankheits- und Behinderungskosten vor und entschied, die sbezüglich unterlägen Fr. 12'876.-- der Rückerstattung ( Urk. 8/V/22 /2 ). Ebenfalls am 2. Mai 2022 erliess die Durch führungsstelle die

Rückforderungsverfügung über den Betrag von Fr. 36'127.-- ( Fr. 23'251.-- entfallend auf Ergänzungsleistungen und Fr. 12'876.-- entfallend auf Krankheits- und Behinderungskosten ) und von Fr. 27'373.-- für die Prämien verbilligungen ab Januar 2018 ( Urk. 8/V/2 4 ). 1.2

Gegen die Verfügungen vom 2. Mai 2022 erhob X.___

am 1 7. Mai 2022, ergänzt am 1. Juli 2022, Einsprache ( Urk. 8/109, 8/11 2 ). In der Folge ging die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 2 1. Dezember 2022 betreffend den Anspruch ab Januar 2021 neu von einem tieferen beweglichen Vermögen aus und berücksichtigte dafür

ein Verzichtsvermögen

( Urk. 8/V/25/ 2 S. 2 ff. ; vgl. auch Urk. 8/120 f. ) . Ferner

berechnete sie auch ein weiteres Mal die Rückerstat tung sforderung.

W ie bereits am 2.

Mai 2022 bezifferte sie diese mit Fr. 36'127.-- ( Fr. 23'251.-- entfallend auf Ergänzungsleistungen und Fr. 12'876.-- entfallend auf Krankheits- und Behinderungskosten ) und mit

Fr. 27'373.-- für die Prämienverbilligungen ab Januar 2018 ( Urk. 8/V/26) . Auch diesbezüglich erhob X.___

wiederum Einwände ( Urk. 8/123). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 1. Februar 2023 erhob die durch die Stadt B.___ , Soziale Dienste, MLaw

A.___ , vertretene X.___ mit Eingabe vom 2 3. März 2023 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei (1) der angefochtene Entscheid aufzuheben und (2) der Anspruch auf Ergänzungsleis tungen ab Januar 2018 und damit auch der Rückerstattungsbetrag neu zu berechnen. Es seien (3) lediglich Fr. 59'125.-- aus dem Schmuckverkauf sowie der zurückbehaltene Schmuck im Wert von ungefähr Fr. 50'000.-- als Vermögen anzurechnen und das Geld aus dem Schmuckverkauf im Umfang von Fr. 60'875. -, das bereits ausgegeben worden sei, sei nicht als Vermögensverzicht anzurech nen ( Urk. 1 S. 2). Die Durchführungsstelle beantragte in der Vernehmlassung vom 2 1. April 2023 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf weitere Ausführungen zur Sache ( Urk. 7). Davon wurde der Beschwerdeführerin am 1. Mai 2023 Kenntnis gegeben ( Urk. 9). Nach entsprechender Aufforderung durch das Gericht ( Urk. 10) reichte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 1 7. Januar 2024 ( Urk. 12) die Zustimmungserklärung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur Prozessführung ein ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer über gangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Gel tung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1,

Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).

Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die EL Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).

Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz . 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz . 1302). 1.2

Die Beschwerdeführe rin war bereits vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmun gen per 1. Januar 2021 Bezüger in von Ergänzungsleistungen, weshalb nach oben Ausgeführtem bei der Berechnung ihres Anspruchs während dreier Jahre ab Inkrafttreten des neuen Rechts gegebenenfalls das bisherige Recht anzuwenden ist. Die Durchführungsstelle erstellte zuständigkeitshalber die Vergleichsrechnun gen per 1. Januar 2021 und gelangte zum Resultat, dass im vorliegenden Fall das bisherige Recht vorteilhafter ist ( vgl. Urk. 8/ V/23/3 ).

Grundsätzlich hat die EL-Berechnung nach bisherigem Recht so zu erfolgen, als wäre die EL-Reform nicht in Kraft getreten. Davon ausgenommen sind die Anpassungen der gesetzlich festgelegten Beträge per 1. Januar 2021; diese sind auch in der EL-Berechnung nach dem bisherigen Recht zu berücksichtigen. Das selbe gilt auch für Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält nissen der EL-Bezügerin oder des EL-Bezügers und der in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen (KS-R-EL Rz . 2221-2226) . 2. 2.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Exis tenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet. Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG, in der bis 3 1. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).

Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat. Es ist also nicht wesentlich, dass sich der Ver sicherte über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen seines Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich - Verzicht - voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen des Versicher ten geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass der Versicherte hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass er von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Ver zichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 2 8. April 2009 E. 5.1 m it Hinweisen ). 2.2

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbin dung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten (Satz 1). Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungs grundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberechnung ein tie ferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 134). Der Rückforderungsanspruch erlischt (gemäss neuem Recht, in Kraft seit 1. Januar 2021) drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung ( Art. 25 Abs. 2 ATSG). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 582 E. 4.1; 128 V 12 E. 1). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist sind nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrecht mässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Verwaltung später bei der ihr gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen müssen und dass die Voraussetzungen für eine Rück erstattung bestehen (BGE 122 V 274 f. E. 5a und 5b/ aa ; SVR 2002 IV Nr. 2, I 678/00, E. 3b). Massgebend für den Beginn der absoluten Frist von fünf Jahren ist der tatsächliche Bezug der einzelnen Leistung. 2. 3

Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzu rechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht. Ferner besteht die Rückerstattungspflicht unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung, weil es darum geht, die gesetzliche Ordnung nach Entdecken einer neuen Tatsa che wiederherzustellen (Urteil des Bundesgerichts P 63/04 vom 2. Februar 2006 E. 2.2.3; Müller, a.a.O., S. 354 f. mit Hinweisen; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 134). Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist indessen nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 46 E. 2b, je mit Hinweisen). Mit der Wiedererwägung kann die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurtei lung gebildet hat, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sodann ist die Verwaltung im Rahmen einer prozessualen Revision verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt wurden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Unter diesen Voraussetzungen können zu Unrecht bezo gene Ergänzungsleistungen zurückgefordert werden (vgl. auch Müller, a.a.O., Anhang 1 Art. 25 ATSG Rz 5 sowie Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, 2020, Art. 53 Rz . 19 ff. und Rz . 45 ff.). 3. 3 .1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid

zusammen gefasst aus, zu prüfen sei einerseits die Anrechnung von Vermögen in Form von Geld- und Sachwerten. I n diesem Zusammenhang sei

unbestritten er massen aus dem Verkauf von Schmuck noch vorhandenes Vermögen in der Höhe von Fr. 59'125.-- und tatsächlich noch vorhandene r Schmuck im Wert von Fr. 50'000.-- in die Anspruchsberechnung einzubeziehen.

Zu beurteilen sei anderseits die Anrechnung von Verzichtsvermögen ab Januar 202 1. Richtig sei, dass kein Verzichtsvermögen anzu rechnen sei, wenn Vermögen i m Zustand der Urteilsunfähigkeit entäussert worden sei. Tatsächlich sei aufgrund der Akten aber davon auszugehen, dass die im Zeitpunkt der Vermögensentäusserung 90 Jahre alte Beschwerdeführerin durchaus davon ausgegangen sei, dass der Schmuck von den Kindern verkauft werden sollte . Es sei sodann ihr Wunsch gewesen, dass ein Teil des Erlöses für humanitäre und spirituelle Zwecke gespendet werde. Mithin sei hinsichtlich des Verkaufs des Schmucks und der Verwendung des Erlöses trotz der Beistandschaft hinsichtlich der Vermögensverwaltung nicht von einer Urteils unfähigkeit auszugehen. Die geltend gemachte Demenz sei nicht rechtsgenüglich dargetan worden. Die fragliche Spende habe Fr. 41'000.-- betragen und sei an ein tibet isches Altersheim in Indien gegangen. Ferner hätten die Beschwerdeführerin und sechs Familienmitglieder auf Kosten der Beschwerdeführerin aus Anlass von deren Geburtstag ein Wochenende in der Zentralschweiz verbracht. Die diesbe züglichen Kosten beliefen sich auf Fr. 18'433.4 0. Abzüglich der eigenen Kosten, die kein Verzichtsvermögen darstellten , verblieben gerundet Fr. 15'000.--, die ohne Rechtspflicht und ohne adäquate Gegenleistung ausgegeben worden seien. Das Verzichtsvermögen belaufe sich demgemäss auf Fr. 56'000.-- ( Fr. 41'000.-- + Fr. 15'000.--). Dieser Betrag sei ab Januar 2021 anzurechnen ( Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 5 ff.).

In der Beschwerdeantwort vom 2 1. April 2023 verzichtete die Beschwerdegegne rin auf weitere Darlegungen zur Sache ( Urk. 7). 3 .2

Der Beschwerdeschrift lässt sich entnehmen , im Jahr 2016 sei der Kinde s

- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirkes C.___ durch die Fachstelle Erwachsenenschutz des Bezirks C.___ die Übertragung von tibetischem Schmuck in die eigene Verwaltung der bereits damals unter Beistandschaft stehenden Beschwerdeführerin beantragt und in der Folge bewilligt worden. Auf eine Schät zung des Schmucks sei in der Annahme, dieser habe in erster Linie einen persön lichen und nicht einen materiellen Wert, verzichtet worden. Die Kinder der Beschwerdeführerin hätten den Schmuck am 1 4. Dezember 2018 für Fr. 170'000.-- verkauft ohne zuvor die Beiständin anzufragen oder zu informieren. Erst im März 2022 habe letztere davon Kenntnis genommen. Ob die Beschwerdeführerin vom Verkauf ge wusst oder diesen gar ge wollt habe , sei fraglich. Aufgrund der fortgeschrittenen Demenz könne sie sich zum Sachverhalt nicht mehr äussern. Der Erwerber des Schmucks habe in zwei Raten Fr. 120'000.-- bezahlt. Die Zah lung der restlichen Fr. 50'000.-- sei ausgeblieben, weswegen ein Teil des Schmucks zurückbehalten worden sei. Dieser befinde sich inzwischen im Tresor der KESB B.___ . Vom a usbezahlten Verkaufspreis habe die Beiständin Fr.

59'125.-- sichern können. Den rechtlichen Betrag von Fr. 60'875.-- hätten die Kinder der Beschwerdeführerin für die Kosten eines Geburtstagsfestes der Beschwerdeführerin und für Spenden ausgegeben. Dieses Geld sei mithin nicht mehr vorhanden. Da die Beiständin vor dem Verkauf des Schmucks weder infor miert noch um eine Einwilligung angefragt worden sei, könne hinsichtlich des nicht mehr vorhandenen Verkaufserlöses im Vornherein nicht von einem Ver zicht ausgegangen werden. Der Schmuckverkauf hätte durch die Beiständin gar nicht verhindert werden können. Die Annahme einer Verzichtshandlung setz e voraus, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Vermögensentäusserung urteilsfähig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei bereits über 90 Jahre alt und seit längerer Zeit verbeiständet, weil sie ihre finanziellen Angelegenheiten nicht mehr habe selber regeln können und anlässlich der Anhörung vor der Errichtung der Beistandschaft erkennbar geworden sei, dass sie sich der Willensbeeinflus sung durch ihre Kinder nicht mehr habe entziehen können. Aufgrund der Alters schwäche und der fortschreitenden Demenz sei jedenfalls davon auszugehen, dass keine Urteilsfähigkeit mehr bestanden habe. Dem Abklärungsbericht von Dr. med. D.___ , Chefärztin des Geriatrischen Dienstes der Stadt B.___ , und der Pflegefachfrau HF E.___ , F.___ , vom 2 7. Januar 2020 könne entnommen werden, dass die Beschwerde führerin im Alltag mässige bis deutliche Einschränkungen in den Hirnleistungs funktionen und Beeinträchtigungen in den Alltagsfunktionen aufweise und aus diesem Grund die Verdachtsdiagnose einer mittelschweren Demenz gestellt wor den sei. Im Bericht sei explizit festgehalten worden, die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage, alle Lebensbereich e adäquat zu beurteilen . Die Alltags aktivitäten und die Entscheidungen würden durch deren Töchter getroffen ( Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 1 ff.). 4 . 4 .1

Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin seit etlichen Jahren verbeiständet ist. Es handelt sich um eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 des Schweizerischen Zivilge setzbuches (ZGB) . Gemäss Beschluss der KESB der Stadt B.___ vom 7.

März 2019 wurde die bereits bestehende Beistandschaft aufgrund eines Stellenwechsels von der bisherigen Beiständin G.___ auf die seitherige Beiständin Y.___ übertragen ( Urk. 3/ 3 ). Gemäss Art. 395 Abs. 1 ZGB bestimmt die Erwachsenen schutzbehörde die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Am 2 3. September 2016 genehmigte die KESB des Bezirks C.___ die Übertragung des tibetischen Schmucks der Beschwerdeführerin in deren eigene Verwaltung . Das Gesuch war damit begrün det worden, der Beschwerdeführerin sei es zu ermöglichen, den Schmuck selb ständig aus dem Schliessfach der Bank zu holen, um ihn zu besonderen Anlässen tragen zu können ( Urk. 8/113 ). Im damaligen Zeitpunkt war auf eine Schätzung de s Schmucks verzichtet w orden, dies in der Annahme, er sei materiell von geringem Wert ( Urk. 8/106). 4.2

D er Schmuck

wurde im Dezember 2019 für Fr. 170'000.-- verkauft . F ormal betrachte t

erfolgte der Verkauf nicht in Umgehung der Vertretungsbefugnisse de r Beiständin , war doch die Verwaltung des Schmucks von der KESB zuvor aus drücklich der Beschwerdeführerin übertragen worden ( Urk. 8/106/a) . Mit Blick auf die Gesuchbegründung tat die zuständige Behörde dies wohl nicht mit Blick auf eine potentielle Veräusserung, sondern um der Beschwerdeführerin das Tra gen des Schmuck s zu ermöglichen, jedoch in Unkenntnis des tatsächliche n Wer t es

( Urk. 8/106). Vom Erwerber e ffektiv bezahlt wurd en in der Folge

Fr.

120'000.-- , wobei für die restlichen Fr. 50'000.-- Schmuckstücke zurückbehalten wurde n . Diese

lagern nunmehr in einem Tresor der KESB des Bezirks B.___ . Aus der Zah lung sichergestellt ist überdies die Summe von Fr.

59'124.90 ( Urk. 8/106/d-e, Urk. 8/114, Urk. 8/116). Der restliche Verkaufserlös aber

ist nicht mehr vorhan den. Fr. 41'000.-- flossen unbestrittenermassen in eine Spende an ein Altersheim in Indien und mit Fr.

15'000.-- wurde die Teilnahme verschiedener Familienan gehöriger an einer Geburtstagsfeier zu Ehren der Beschwerdeführerin finanziert (Kosten ohne diejenigen, die unmittelbar die Beschwerdeführerin betreffen) . Den Verbrauch des weiteren fehlenden Betrags von Fr. 4'875.-- beurteilte die Beschwerdegegnerin als belegt , d ie Beträge von Fr.

41'000.-- und von Fr. 15'000.-- qualifiziert s ie hingegen als Vermögensverzicht ( Urk. 8/11 9 ).

4 .3

Fest steht , dass die Realisierung des effektiv erheblichen, aber zuvor verkannten

Wertes des Schmucks der Beschwerdeführerin eine nachträgliche Neuberechnung des Anspruchs nach sich zu ziehen hat . Diesbezüglich sind die Voraussetzungen der Wiedererwägung ohne Weiteres erfüllt (vgl. vorstehende E.

2.4 ). Konkrete Einwände gegen die rückwirkende Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungs leistungen und des Anspruchs auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten erfolgten nicht. Z u prüfen ist indessen , ob bezüglich der aus dem Verkaufserlös des Schmucks finanzierten Spende ( Fr. 41'000.--; Urk. 8/115) und der Auslagen für eine Geburtstagsfeier zu Ehren der Beschwerdeführerin im Betrag von gerundet Fr. 15'000.-- (Gesamt kosten der Feier abzüglich der auf die Beschwerdeführerin entfallenden Auslagen ; vgl. Urk. 8/106/b, Urk. 8/11 9 S. 2) ein Vermögensverzicht vorliegt. Die Entäusserungshandlungen

einerseits und die fehlende Rechtspflicht respektive die fehlende adäquate Gegenleistung anderer seits sind hierbei nicht strittig . In Frage steht aber , inwieweit die Beschwerdefüh rerin im massgeblichen Zeitpunkt urteilsfähig war. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es habe ihr an der erforderlichen Urteilsfähigkeit gemangelt. 4.4

Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird nach der Lebenserfahrung vermutet, solange keine Anzeichen dafür bestehen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer allgemeinen Verfassung - etwa bei bestimmten Geisteskrankheiten oder auf grund von Altersschwäche - im Normalfall und mit grosser Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig zu gelten hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010 E. 5.3 mi t weiteren Hinweisen). D ie Urteilsfähigkeit ist nicht abs trakt festzustellen, sondern sie ist stets in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen. Es ist daher denkbar, dass eine Person trotz allgemeiner Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit zwar gewisse Alltagsgeschäfte noch besorgen kann und diesbezüglich urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Geschäfte die Urteilsfähigkeit abzusprechen ist

(Urteil des Bundesgerichts 9C_166/2009 vom 2 2. April 2009 E. 4.2 m it Hinweisen ) . 4.5

Bereits v or Jahren wurde für die Beschwerdeführerin eine Massnahme des Erwachsenenschutzes in Form einer Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art.

394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB errichtet. Am 7. März 2019 wurde der Beschwerdeführerin Y.___ als Beiständin bestellt , unter gleichzeitiger Ent lassung der bisherigen Beiständin ( Urk. 3/3). Der Verkauf des Schmucks erfolgte im Dezember 2019 (vgl. Urk. 8/106/d) und die hier zu beurteilenden Verzichts handlungen ent fallen auf den Februar 2020 (Spende; Urk. 8/115) und den September 2021 (Geburtstagsfeier; Urk. 8/106/b). Die e rwachsenenschutzrechtliche Massnahme

lässt sich als

Indiz für eine Urteilsun fähigkeit

bewerten

( Roland Fankhauser , in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, Basel 20 22 , Art. 16 Rz

28 ). Konkret zum geistigen Gesundheitszustand äussert sich sodann der Bericht von Dr. D.___

und der Pflegefachfrau E.___

vom 2 7. Januar 2020 , den die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde einreichen liess ( Urk. 3/9). Zu diesem äusserte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort nicht und stellte ihn damit auch nicht in Frage (vgl. Urk. 7) . Der Bericht basiert auf Abklärungen im Rahmen eines Hausbesuchs von E.___ in ärztlicher Begleitung am 1 7. Dezember 2019 und es lässt sich diesem entnehmen, die Beschwerdeführerin zeige im Alltag mässige bis deutliche Einschränkungen in den Hirnleistungsfunk tionen und Beeinträchtigungen in den Alltagsfunktionen ADL ( Activities

of

daily

living ) und IADL

(Instrumental activities

of

daily

livin g ). Einschränkungen bestünden namentlich hinsichtlich Körperpflege, Ankleiden, Toilettengang, Ein kaufen, Kochen, Haushaltführung, Erledigen der Wäsche. Medikamentenein nahme und Erledigung von finanziellen Angelegenheiten). Es lasse sich die Ver dachtsdiagnose einer mittelschweren Demenz ohne Verhaltensstörung stellen ( majore neurokognitive Störung nach DSM-5). Aufgrund des fehlenden Soma tostat us und der Laborparameter könne der Typ der Demenz noch nicht abschlies send bestimmt werden. Auf die Erhebung der neuropsychologischen Befunde sei sodann verzichtet worden, da dies für die Beschwerdeführerin zu anstre n gend sei. Doch die übrigen erhobenen Befunde, insbesondere das Alltagsverhalten betref fend, zeigten deutlich, dass verschiedene kognitive Domänen beeinträchtigt seien. Aufgrund der Einschränkungen könne die Beschwerdeführerin ihre alltäglichen Verrichtungen nicht mehr vollumfänglich selber bewältigen und müsse grössten teils unterstützt werden. Wegen der Defizite in den Hirnleistungsfunktionen könne die Beschwerdeführerin ihre momentane Lage nicht in allen Bereich adä quat selber einschätzen. Bei der komplexen Aufmerksamkeit sei die Beschwerde führerin deutlich durch andere Ereignisse ablenkbar und sie könne keine Exeku tivfunktionen mehr alleine ausführen. Die Alltagsaktivtäten würden durch die Tochter, bei der die Beschwerdeführerin derzeit lebe, geplant und auch die Ent scheidungen würden durch diese getroffen ( Urk. 3/9 S. 1 f.). 4.6

Der Umstand, dass bereits Jahre vor der hier zu beurteilenden Vermögenshingabe eine Beistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet worden war und im Dezember 2019 -mithin im selben Monat, in dem der Schmuck verkauft wurde (vgl. Urk. 8/106d) - eine amtsärztliche Abklärung durch den Geriatrischen Dienst der Stadt B.___ ergab, dass die Beschwerdeführerin in den meisten Alltagsfunk tionen eingeschränkt ist und der Begleitung und Überwachung bedarf und namentlich die e xekutiv en F unktionen insgesamt in erheblichem Ausmass beein trächtigt sind, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum und betreffend die hier massge blichen Rechtshandlungen mit Bezug auf ihre Vermögensangelegenheiten nicht in ausreichendem Mass in der Lage war, vernunftgemäss zu handeln, das heisst die Tragweite der eigenen Handlungen zu begreifen , verbunden mit der Fähigkeit, sich der gewonnen en Einsicht entsprechend zu verhalten , zumal Entscheide über erhebliche Vermögenswerte von besonderer Tragweite sind (vgl. Fankhauser , a.a.O., Art. 16 Rz 7 ff. u. Rz . 34 f.). Die Erkenntnisse der Abklärung durch den Geriatrischen Dienst der Stadt B.___ geben zu keinen Zweifeln Anlass. Das Argument der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführerin nur sechs Jahre vor der Vermögensdisposition beste Gesundheit und selbständige Mobilität attestiert worden und deshalb unklar bleibe, wie eingeschränkt sie im Zeitpunkt der Vermögensentäusserungen gewesen sei (vgl. Urk. 2 S. 3), verfängt deshalb nicht.

Nach Gesagtem steht

aufg rund der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hinreichend fest , dass im Zeitpunkt des Verkaufs des Schmucks im Dezember 2019 und insbesondere im Zeitpunkt der nachgeordneten Vermögensentäusse rungen , das heisst die Spende in der Höhe von

Fr. 41'000.-- und die Auslagen für die Geburtstagsfeier von Fr. 1 5 '000.-- ( Urk. 8/106/b, Urk. 8/115) ,

von einer Urteilsunfähigkeit de r

Beschwerdeführerin auszugehen ist. 4.7

Zusammenfassend ergibt sich, dass d ie rückwirkende Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ab Januar 2018 und damit die Berechnung des Rückerstattungsbetrages ohne den Vermögensverzicht in der Höhe von Fr.

56'000.-- (Spende von Fr. 41'000.-- und Auslagen Geburtstagsfeier von Fr.

15'000.--), jedoch unter Berücksichtigung des noch vorhandenen Erlöses aus dem Schmuckverkauf und de s Wert s des noch vorhandenen Schmucks der Beschwerdeführerin zu berechnen ist. Die Beschwerde ist demgemäss gutzuheis sen. Die Sache ist z ur Vornahme der Anspruchsberechnung und zur erneuten Prüfung der allfälligen Rückforderung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid

der Stadt B.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV ,

vom 2 1. Februar 2023 aufgehoben und es wird die Sache an die Durchführungsstelle zurückgewiesen, damit diese die rückwir kende Anspruchsberechnung und die Berechnung der Rückerstattungsforderungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach neu entscheide . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt B.___ Soziale Dienste - Stadt B.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm