opencaselaw.ch

ZL.2023.00029

Verweigerung von Mietzinszuschüssen nicht zu beanstanden; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2024-03-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1944, meldete sich am 2 1. Juni 2021 (ein gegangen am 2 3. Juni 2021) bei der Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatz leistungen zu seiner Altersrente an ( Urk. 8/10).

Mit Verfügungen vom 2 9. März 2022 ( Urk. 8/12-13; Rev. 0 und 1) sowie 1 3. April 2022 ( Urk. 8/18-22; Rev. 2 bis 6), welche dem Versicherten allesamt mit Schrei ben vom 1 3. April 2022 ( Urk. 8/17) zugestellt wurden, berechnete die Durchfüh rungsstelle den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen. Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 8/23-24) hiess die Durchführungsstelle mit Ein spracheentscheid vom 1 0. Februar 2023 ( Urk. 8/26 = Urk.

2) teilweise gut, indem sie die polnische Rente nach den gesetzlichen Vorgaben in Schweizer Franken umrechnete, die Sonderzahlungen der polnischen Rente für die Jahre 2021 und 2022 berücksichtigte und die kantonale Beihilfe ab Juni 2021 gewährte . Die Aus richtung von Gemeindezuschüssen lehnte sie dagegen weiterhin ab (vgl. auch Verfügungen vom 8. Februar 2023 in Urk. 8/27-33 , Rev. 7 bis 13 ). 2.

Der Versicherte erhob am 1 6. März 2023 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 1 0. Februar 2023 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei insoweit aufzu heben als kommunale Mietzinszuschüsse verweigert werden. Es seien ihm die ge setzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere kommunale Mietzinszuschüsse ( Urk. 1 S. 2).

Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2023 ( Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 1 5. Mai 2023 ( Urk.

9) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Verfügung vom 9. Juni 2023 ( Urk.

11) wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt. Am 2 5. September 2023 reichte der Beschwerdeführer die Replik ( Urk.

21) ein. Die Beschwerdegeg nerin verzichtete mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 ( Urk.

24) auf eine Duplik, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 ( Urk.

25) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer über gangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Gel tung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ). Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen ab Juni 2021 Gegenstand des Verfah rens bildet, finden die revidierten Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung. 1.2

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbe darfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit . a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössi schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit . a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zu schüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden kön nen Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG). 1.3

Die Ausrichtung von Beihilfe im Kanton Zürich setzt voraus, dass die versicherte Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss

Art. 4-6 ELG er füllt und in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer Min destdauer im Kanton Zürich gewohnt hat. Diese beträgt für Personen mit Schwei zer Bürgerrecht 10

Jahre, für andere 15 Jahre (§ 13 Abs. 1 ZLG). Ausserdem darf der Wohnsitz im Kanton Zürich in den letzten zwei Jahren vor Ausrichtung der Beihilfe nicht aufgegeben worden sein. Ausgenommen hiervon sind frühere Be züger, welche in den Kanton zurückkehren (§ 13 Abs. 2 ZLG). Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZLG beträgt der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe für Alleinstehende Fr. 2‘420.-- und für Ehepaare sowie für Paare in eingetragener Partnerschaft Fr. 3‘630.--. Für die Berechnung der Beihilfe wird gemäss

§ 17 Abs. 1 ZLG auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden ( lit . a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird ( lit .

b).

Die Beihilfe kann gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird ( § 18 ZLG). § 19 der kantonalen Zusatzleistungsverordnung (ZLV) regelt als Anwendungsfall von § 18 ZLG die Kürzung der Beihilfe von Mehrpersonenhaushalten mit nicht invaliden Familienmitgliedern. So wird nach § 19 ZLV bei Mehrpersonenhaushalten der rechnerische Anspruch auf Beihilfe um denjenigen Betrag gekürzt, um den die Nettoerwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung herab gesetzt werden. Das Bundesgericht hat die Auffassung dieses Gerichts als nicht willkürlich beurteilt, wonach § 19 ZLV lediglich ein Beispiel für die Anwendung von § 18 ZLG darstelle und § 18 ZLG somit die Kürzung in weiteren, nach den konkreten Umständen zu beurteilenden Fällen erlaube (Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2010 vom 2 3. August 2010 E. 3.2). 1.4

Gemäss § 20

Abs. 1 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Bei hilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. In der Gemeinde Y.___

sind die Gemeindezuschüsse in der Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Ver ordnung über die Gemeindezuschüsse ; VO GZ MZ ) vom 2 3. September 2005 geregelt.

Danach bestehen die Gemeindezuschüsse einzig noch aus dem Mietzins zuschuss ( Art. 1 Abs. 2 lit . b VO GZ MZ ). Die ordentlichen Gemeindezuschüsse wurden mit Beschluss der Gemeindeversammlung vom 4. Dezember 2015 mit In kraftsetzung per 1. April 2016

aufgehoben.

Für die Bezugsberechtigung ist vorausgesetzt, dass alle Voraussetzungen zum Be zug der gesetzlichen Beihilfe erfüllt ( Art. 5 lit . a VO GZ MZ ) und die Gesuchstel lerin beziehungsweise der Gesuchsteller seit mindestens fünf Jahren ununterbro chen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Y.___ hat ( Art. 5 lit . b VO GZ MZ ); ausgenommen hiervon sind frühere Empfängerinnen und Empfänger des Gemeindezuschusses, die in die Gemeinde Y.___ zurückkehren ( Art. 5 lit . c VO GZ MZ ).

Der jährliche Höchstbetrag des Mietzinszuschusses beträgt gemäss Art. 6 VO GZ MZ

für Alleinstehende Fr. 1'200.-- und für Ehepaare Fr. 1'500.--. Gemäss Art. 7 VO GZ MZ

entspricht der jährliche Mietzins zu schuss dem Betrag, um welchen der jährliche Mietzins den Höchstbetrag gemäss § 10 ZLG übersteigt, höchstens jedoch den in Art. 6 genannten Beträgen. Für Heimbewohner entfällt der Mietzinszuschuss.

Die Gemeindezuschüsse können gemäss Art. 9 VO GZ MZ

verweigert oder gekürzt werden, wenn die berechtigte Person die Leistungen für den Lebensunterhalt nicht oder nur teilweise benötigt.

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.

2) im Wesentlichen fest, dass die Umrechnung der polnischen Rente in den Berechnun gen der Rev . 2, Rev. 4, Rev. 5 und Rev. 6 gemäss den gesetzlichen Vorgaben korrekt erfolgt sei. Rev. 3 sei dahingehend zu korrigieren, als für die gewünschte Neuberechnung ab August 2021 (E-Mail vom 1 1. April 2022) der Umrechnungs kurs vom 1. August 2021 , gültig ab September 2021,

zu berücksichtig en sei . Die Sonderzahlungen der polnischen Rente für die Jahre 2021 und 2022 seien einge gangen und würden demnach berücksichtigt.

Die kantonale Beihilfe könne ge mäss § 18 ZLG gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt werde. Beim Zusammenleben mehrerer Personen entstünden gegenüber einer alleinlebenden Person geringere Kosten. D ie ursprüngliche Verweigerung der kantonalen Beihilfe habe nichts damit zu tun gehabt , dass der Beschwerde führer bis Dezember 2016 verheiratet gewesen sei. Aufgrund eines Gerichtsurteils (ZL.2018.00074) seien die Durchführungsstellen durch das kantonale Sozialamt (KSA) aufgefordert worden, ihre internen Vorgaben zur Verweigerung bezie hungsweise Kürzung der kantonalen Beihilfe gemäss § 18 ZLG zu überarbeiten. Gemäss d er neuen Regelung in der Gemeinde Y.___ werde die kantonale Beihilfe ab Januar 2023 auch bei einem Zwei-Personenhaushalt ausgerichtet. Ge stützt darauf werde dem Beschwerdeführer daher die kantonale Beihilfe rückwir kend per Juni 2021 ausbezahlt. Diese Regelung gelte allerdings

nicht für Gemein dezuschüsse (S. 4 f f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt ( Urk. 1) , er erfülle sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für den kommu nalen Mietzinszuschuss. Da ihm Mietkosten im Umfang von Fr. 1'902.-- nicht angerechnet würden, bestehe Anspruch auf den maximalen Mietzinszuschuss für Alleinstehende in der Höhe von Fr. 1'200.-- pro Jahr. Die Beschwerdegegnerin habe nicht begründet, weshalb ihm d ieser nicht gewährt werde, was eine schwere Gehörsverletzung darstelle (S. 5 Ziff. 21-23). Die Beschwerdegegnerin beziehe sich für die Verweigerung wohl auf Art. 9 VO GZ MZ , welcher jedoch mit dem kantonalen Recht und mit dem Bundes recht nicht vereinbar sei (S. 5 Ziff. 24-27). Zudem seien die deckungsgleichen Bestimmungen von § 18 ZLG und Art. 9 VO GZ MZ nicht rechtsungleich auszulegen . Dies bedeute

eine Verletzung des Gleich behandlungsgrundsatzes

(S. 5 f. Ziff. 27-28). Aus de r Gesetzessystematik sei über dies ersichtlich, dass es nicht sein könne, dass Mietzinszuschüsse gekürzt und mit dem unbestimmten Rechtsbegriff des «Bedarfs an Lebenshaltungskosten» ver mischt würden, wenn doch grundsätzlich ein Manko beim Mietzins vorliege (S. 6 Ziff. 29). Es werde vorsorglich eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK, des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens ( Art. 8 EMRK) und des Diskriminierungsverbots ( Art. 14 EMRK) gerügt (S. 7 Ziff. 32). 2.3

In der Beschwerdeantwort ( Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass sie sich gegenüber dem KSA verpflichtet habe, das bestehende Konzept über die Verweigerung der Beihilfe gemäss § 18 ZLG bis Ende 2022 zu überarbeiten. Im Informationsschreiben vo m Dezember 2022 habe das KSA mitgeteilt, dass Vorgaben zu einer Vereinheitlichung der Verweigerung beziehungsweise Kürzung der Beihilfen gemäss § 18 ZLG geplant seien. Bis diese angekündigten Vor gaben bekannt seien, habe sich die Gemeinde Y.___ entschlossen, eine prak tikable Lösung zu finden und die kantonale Beihilfe erst ab einem Dreiper sonen-Haushalt zu verweigern (S. 2 f f.). Der Entscheid über die Gewährung von Gemeindezuschüssen obliege demgegenüber vollumfänglich den Gemeinden, weshalb in der VO GZ MZ abweichende Bestimmungen zum ZLG vorgesehen werden können. Mit der Teilrevision der VO GZ MZ vom Dezember 2015 seien die ordentlichen Gemeindezuschüsse abgeschafft worden. Im Jahr 2021 habe der Gemeinderat die Notwendigkeit der Ausrichtung von Mietzinszuschüssen über prüft und entschieden, diese beizubehalten. Dabei habe der Gemeinderat Art. 9 VO GZ MZ präzisiert und festgelegt, wann der Mietzinszuschuss nicht aus bezahlt werde. Es sei explizit eine Mietzinsobergrenze für Mehrpersonenhaushalte fest gesetzt worden. Die Verweigerung der Ausrichtung von Mietzinszuschüssen an den Beschwerdeführer sei in Art. 9 VO GZ MZ geregelt und im Gemeinderatsbe schluss vom 1 5. Juni 2021 präzisiert. Es würden sämtliche Wohnkonstellationen, die mit derjenigen des Beschwerdeführers vergleichbar seien, einheitlich gehand hab t (S. 5 ff.). 2.4

Der Beschwerdeführer führte in der Replik ( Urk.

21) ergänzend aus, dass ihm auf grund des neuen Bundesrechts, mithin gestützt auf Art. 10 Abs. 1 ter ELG, eben gerade nicht die Mietzinspauschale für eine Einzelperson angerechnet werde. Dies sei weniger als seine effektiven Mietkosten, wofür die Miet zins zuschüsse gedacht seien. Wie der Gemeinderat in seinem Sitzungsprotokoll vom 1 5. Juni 2021 zu treffender weise festgestellt habe, wäre für eine Gesetzesanpassung betreffend Mietzinszuschuss beziehungsweise dessen Abschaffung die Gemeindeversamm lung zuständig. Entsprechende Verweise der Beschwerdegegnerin auf dieses Pro tokoll seien daher verfehlt und es treffe insbesondere nicht zu, dass der Gemein derat Art. 9 VO GZ MZ präzisiert habe (S. 2 f.). 2. 5

Strittig und zu prüfen ist einzig , ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf kommunale Mietzinszuschüsse zu Recht verneint hat.

D ie ursprünglich weiteren Vorbringen betreffend die polnische Rente sowie der Ausrichtung von

kantonale r Beihilfe sind zwischen den Parteien nicht mehr um stritten. 3. 3.1

Vorab gilt es die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des rechtlichen Ge hörs zu beurteilen, wonach die Beschwerdegegnerin nicht begründet habe, wes halb ihm der kommunale Mietzinszuschuss verweigert werde (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 23). 3.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person ein greift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Ent scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus sen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H .).

Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider legt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die be troffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des ange fochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2).

Nach der Rechtspre chung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Mög lichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sach verhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Ver waltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H .). 3.3

Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit beizupflichten, als die Beschwerdegeg nerin die Verweigerung der beantragten Gemeindezuschüsse nicht ausführlich begründet hat . So hat sie etwa nicht auf die im Gemeinderatsprotokoll vom Juni 2021 festgehaltene Mietzinsobergrenze für Mehrpersonenhaushalte (vgl. Urk. 8/9 S. 5 oben) hingewiesen. Allerdings hat sie mit Verweis auf Art. 9 VO GZ MZ wenigstens die rechtliche Grundlage genannt, auf die sie ihren Entscheid stützte , und ferner darauf hingewiesen, dass die neue Regelung für die kantonale Beihilfe nicht für die Gemeindezuschüsse g ilt (vgl. Urk. 2 S. 5). Von einer gewichtigen Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedenfalls nicht ausgegangen werden. Eine Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs würde überdies ledig lich zu einem formalistischen Leerlauf führen. Ausserdem hat der Beschwerde führer die Gelegenheit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, womit die (allfällige) Gehörsverletzung als geheilt betrachtet werden kann (vorstehend E.

3.2). 4 . 4.1

Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer bereits seit Juli 1984 in der Gemeinde Y.___ wohnhaft ist , sich a m 1 7. Dezember 2016 scheiden liess und n ach Lage der Akten seit dem 1. November 2019 gemeinsam mit seiner Exfrau in einer 3.5 - Zimmerwohnung an der Z.___-Strasse in Y.___ wohnt, wobei die Brutto miete gemäss Angaben des Beschwerdeführers auf dem Anmeldeformular

Fr. 24'036.-- pro Jahr beträgt . Der Mietvertrag befindet sich nicht in den vorlie genden Akten. Der hälftige Anteil des Beschwerdeführers macht somit jährlich Fr. 12'018.-- aus (vgl. Urk. 2

S. 3; Urk. 7 S. 2; Urk. 8/10 S. 4 Ziff. 7.3; Urk. 8/36). B ei de n Berechnung en der Zusatzleistungen rechnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer – da der effektive Mietzins höher ausfällt als der gesetzlich v e rankerte Maximalmietzins gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 1 und 2 sowie Art. 10 Abs. 1 ter ELG - lediglich de n im Jahr 2021 geltende n Höchstbetrag für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen in der Region 2 von

Fr. 9'450.-- pro Jahr ([ Fr. 15'900.-- + Fr. 3'000.--] : 2) an (vgl. Urk. 8/27-32 jeweils S. 1). Für das Jahr 2023 rechnete sie sodann den seither geltenden Höchstbetrag in dieser Region von jährlich Fr. 10'110. -- ([ Fr. 17'04 0 .-- + Fr. 3’180.-- ] :

2) an (vgl. Urk. 8/33 S. 1). Dies blieb zwischen den Parteien unbestritten. Dem Beschwerde führer werden folglich nicht die gesamten effektiv anfallenden Mietkosten ange rechnet. 4 . 2

Aus den Akten ergibt sich weiter , dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens den Anspruch des Beschwerdeführers auf kantonale Bei hilfe schliesslich rückwirkend ab Juni 2021 bejaht hat (vgl. Urk. 2 S. 5 f.; Verfü gungen vom 8. Februar 2023 in Urk. 8/27-33). Als Begründung hierfür brachte sie im Wesentlichen vor, dass gemäss Information sschreiben des KSA vom De zember 2022 ( Urk. 8/2) Vorgaben zu einer Vereinheitlichung der Verweigerung beziehungsweise Kürzung der Beihilfen gemäss § 18 ZLG geplant seien und sich die Gemeinde Y.___ entschieden habe, bis zum Bekanntwerden dieser Vor gaben die kantonale Beihilfe erst ab einem Dreipersonen-Haushalt zu verweigern (vgl. Urk. 2 S. 5; Urk. 7 S. 2 ff.).

Dies e Regelung

ist den aktenkundigen Richtlinien der Gemeinde Y.___ zur Verweigerung der kantonalen Beihilfen gemäss § 18 ZLG vom 7. Dezember 2022 ( Urk. 8/ 3 ) zu entnehmen. Da d er Anspruch des Be schwerdeführers auf kantonale Beihilfe vorliegend

demnach nicht mehr umstrit ten ist, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.

D er Beschwerdeführer erfüllt somit unbestrittenermassen sämtliche Voraussetzungen zum Bezug der gesetzli chen Beihilfe und hat überdies seit m ehr als fünf Jahren ununterbrochen zivil rechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Y.___ , womit er grundsätzlich die Anspruchsvoraussetzungen für den kommunalen Mietzinszuschuss im Sinne von Art. 5 VO GZ MZ erfüllt (vorstehend E. 1.4). 4 .3

Die Beschwerdegegnerin verweigerte dem Beschwerdeführer die Ausrichtung von kommunalen Mietzinszuschüssen indessen unter Bezugnahme auf Art. 9 VO GZ MZ (vgl. Urk. 2 S. 3). Gemäss dieser Bestimmung können Gemeindezuschüsse –

wozu gestützt auf

Art. 1 Abs. 2 lit . b VO GZ MZ d ie Mietzinszusch ü ss e

gehö - r en

– verweigert oder gekürzt werden, wenn die berechtigte Person die Leistungen für den Lebensunterhalt nicht oder nur teilweise benötigt.

Anhand welcher Kriterien die Notwendigkeit dieser Leistungen für den Lebensunterhalt beurteilt wird, ist in der Verordnung nicht näher umschrieben . Dem aktenkundigen Auszug aus dem Protokoll

des Gemeinderates der Gemeinde Y.___ der Sitzung vom 1 5. Juni 2021 ( Urk. 8/9) ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Mietzinszu - schuss nicht bezahlt wird, wenn zwei Personen zusammenwohnen und beide Per - sonen EL be ziehen und die Wohnung mehr als Fr. 1'575.-- pro Monat kostet, oder wenn ein EL Bezüger mit jemandem zusammen wohnt, der keine Ergänzungs - leistun g en be zieht (vgl. Urk. 8/9 S. 5 oben). Da nach Lage der Akten sowohl der Beschwerde führer als auch seine mit ihm zusammenwohnende Exfrau Ergänzungsleistungen beziehen und der monatliche Mietzins der Wohnung Fr. 2'003.-- ( Fr. 24'036.-- : 12) und damit mehr als Fr. 1'575.-- pro Monat beträgt, ist es nicht zu beanstan den, dass die Beschwerde gegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf kommunale Mietzinszuschüsse verweigert hat. 4 .4

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht durchzudringen. So weit er sich darauf beruft, dass Art. 9 VO GZ MZ nicht mit dem kantonalen Recht und dem Bundesrecht vereinbar sei (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 27), ist ihm entgegen zuhalten, das s es sich bei den vorliegend strittigen Mietzins zuschüssen um eine zusätzliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfe der Gemeinde handelt . D er Entscheid über die Gewährung und den Umfang der jeweiligen Leistung ob liegt vollumfänglich den Gemeinden. § 20 ZLG verpflichtet die Gemeinden nicht dazu, überhaupt Gemeindezuschüsse auszurichten . Entsprechend finden sich hierzu im ZLG – abgesehen von § § 20 und 20a ZLG - auch keine näheren Bestim mungen . Insbesondere werden bei den gemeindeeigenen Leistungen die Bestim mungen betreffend die Beihilfen auch nicht ausdrücklich für anwendbar erklärt; dies im Unterschied zu den kantonalen Zuschüssen, bei welchen vereinzelte Bestim mungen betreffend die Beihilfen namentlich auch für die Zuschüsse als anwendbar erklärt werden ( § 19a Abs. 3 ZLG). D ie Gemeinden können in Bezug auf ihre gemeindeeigenen Leistungen

folglich ohne Weiteres eigene Bestimmun gen vorsehen (vgl. auch Art. 14 VO GZ MZ).

A us dem Vorbringen, wonach die deckungsgleichen Bestimmungen von § 18 ZLG und Art. 9 VO GZ MZ nicht rechtsungleich auszulegen seien , da dies eine Verlet zung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bedeute

(vgl. Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 27-28), kann d er Beschwerdeführer demzufolge ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ab leiten.

Diese beiden Gesetzes- respektive Verordnungsbestimmungen betreffen zwei unterschiedliche Leistung sarten und können nicht ohne Weiteres miteinan der verglichen werden . Für den geltend gemachten Umstand, wonach Art. 9 VO GZ MZ anlässlich der Abschaffung der Gemeindezuschüsse ebenso hätte aufge hoben werden sollen (vgl. Urk. 1 S. 5

Ziff. 25), finden sich sodann keinerlei An haltspunkte. Es erschliesst sich nicht, weshalb d ie damals bei der Abschaffung der ordentlichen Gemeindezuschüsse im Jahr 2015 beibehaltene n Mietzinszu sch ü ss e

nicht gekürzt oder verweigert werden d ürfen . Dies er Entscheid obliegt einzig de r zuständigen Gemeinde , handelt es sich dabei doch um eine freiwillige kommunale Leistung.

Art. 9 VO GZ MZ ist denn auch unter Ziff. 4 «Weitere Bestim mungen» erfasst, was aufgrund der Gesetzessystematik sämtliche gemein deeigenen Zuschüsse betrifft.

Dem Beschwerdeführer

ist schliesslich zwar insoweit zuzustimmen, als für eine Änderung beziehungsweise Abschaffung des Mietzinszuschusses die Zustimmung der Gemeindeversammlung benötigt wird , wie dies in den aktenkundigen Proto kollen des Gemeinderates auch ausdrücklich erwähnt wird (vgl. Urk. 21 S. 2 f.; Urk. 8/8 S. 1; Urk. 8/9 S. 1 ; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich AN.2021.0001 vom 9. Juni 2021 hinsichtlich der allgemeinen Zuständig keiten von Gemeinderat und -versammlung in Bezug auf Gemeindezuschüsse ). Bei der im Protokoll des Gemeinderates der Gemeinde Y.___ der Sitzung vom 1 5. Juni 2021 ( Urk. 8/9) festgehaltenen Regelung

– worauf sich die Beschwerde gegnerin bei der vorliegenden Verweigerung der Mietzinszuschüsse unter ande rem stützt - handelt es sich lediglich um einen Anwendungsfall respektive eine Ausführungsbestimmung der in Art. 9 VO GZ MZ festgehaltenen Kürzungs- respektive Verweigerungsmöglichkeit der gemeindeeigenen Leistung. S oweit der Beschwerdeführer die Kompetenz des Gemeinderates zur Festlegung dieser Rege lung rügt, fällt die Beurteilung einer solchen Beschwerde nicht in die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts , weshalb hierauf nicht weiter eingegangen wird . 4 . 5

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin somit den Anspruch des Be schwerdeführers auf kommunale Mietzinszuschüsse zu Recht verneint.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5 .

Mit Honorarnote vom 1 8. Oktober 2023 ( Urk.

27) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 17.35 Stunden sowie eine Kleinspesenpauschale von 3 % und eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'876.15 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend. Dieser Aufwand erscheint als übersetzt. Die Akten waren bereits im Verwaltungsverfahren bekannt . Der Auf wand im Zusammenhang mit dem Aktenstudium und der knapp acht seitigen Be schwerdeschrift ist deshalb um 3 Stunden zu kürzen. Damit ergibt sich ein Ge samtaufwand von 14 .35 Stunden. Z u beachten ist weiter , dass der praxisgemässe Stundenansatz Fr. 220.-- (zuzüglich MWST) und nicht Fr. 250. -- beträgt. Somit ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 3' 502 . 1 0

( 14 .35 x Fr. 220.-- =

Fr. 3' 157 .-- + 3 % = Fr. 3' 251.71 + 7.7 % MWST = Fr. 3' 502.09 ).

Der Beschwerde - führer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, wird mit Fr. 3' 502 . 1 0 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1944, meldete sich am 2 1. Juni 2021 (ein gegangen am 2 3. Juni 2021) bei der Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatz leistungen zu seiner Altersrente an ( Urk. 8/10).

Mit Verfügungen vom 2 9. März 2022 ( Urk. 8/12-13; Rev. 0 und 1) sowie 1 3. April 2022 ( Urk. 8/18-22; Rev. 2 bis 6), welche dem Versicherten allesamt mit Schrei ben vom 1 3. April 2022 ( Urk. 8/17) zugestellt wurden, berechnete die Durchfüh rungsstelle den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen. Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 8/23-24) hiess die Durchführungsstelle mit Ein spracheentscheid vom 1 0. Februar 2023 ( Urk. 8/26 = Urk.

2) teilweise gut, indem sie die polnische Rente nach den gesetzlichen Vorgaben in Schweizer Franken umrechnete, die Sonderzahlungen der polnischen Rente für die Jahre 2021 und 2022 berücksichtigte und die kantonale Beihilfe ab Juni 2021 gewährte . Die Aus richtung von Gemeindezuschüssen lehnte sie dagegen weiterhin ab (vgl. auch Verfügungen vom 8. Februar 2023 in Urk. 8/27-33 , Rev. 7 bis 13 ).

E. 1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer über gangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Gel tung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ). Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen ab Juni 2021 Gegenstand des Verfah rens bildet, finden die revidierten Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung.

E. 1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbe darfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit . a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössi schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit . a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zu schüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden kön nen Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).

E. 1.3 Die Ausrichtung von Beihilfe im Kanton Zürich setzt voraus, dass die versicherte Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss

Art. 4-6 ELG er füllt und in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer Min destdauer im Kanton Zürich gewohnt hat. Diese beträgt für Personen mit Schwei zer Bürgerrecht 10

Jahre, für andere 15 Jahre (§ 13 Abs. 1 ZLG). Ausserdem darf der Wohnsitz im Kanton Zürich in den letzten zwei Jahren vor Ausrichtung der Beihilfe nicht aufgegeben worden sein. Ausgenommen hiervon sind frühere Be züger, welche in den Kanton zurückkehren (§ 13 Abs. 2 ZLG). Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZLG beträgt der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe für Alleinstehende Fr. 2‘420.-- und für Ehepaare sowie für Paare in eingetragener Partnerschaft Fr. 3‘630.--. Für die Berechnung der Beihilfe wird gemäss

§ 17 Abs. 1 ZLG auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden ( lit . a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird ( lit .

b).

Die Beihilfe kann gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird ( § 18 ZLG). § 19 der kantonalen Zusatzleistungsverordnung (ZLV) regelt als Anwendungsfall von § 18 ZLG die Kürzung der Beihilfe von Mehrpersonenhaushalten mit nicht invaliden Familienmitgliedern. So wird nach § 19 ZLV bei Mehrpersonenhaushalten der rechnerische Anspruch auf Beihilfe um denjenigen Betrag gekürzt, um den die Nettoerwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung herab gesetzt werden. Das Bundesgericht hat die Auffassung dieses Gerichts als nicht willkürlich beurteilt, wonach § 19 ZLV lediglich ein Beispiel für die Anwendung von § 18 ZLG darstelle und § 18 ZLG somit die Kürzung in weiteren, nach den konkreten Umständen zu beurteilenden Fällen erlaube (Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2010 vom 2 3. August 2010 E. 3.2).

E. 1.4 Gemäss § 20

Abs. 1 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Bei hilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. In der Gemeinde Y.___

sind die Gemeindezuschüsse in der Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Ver ordnung über die Gemeindezuschüsse ; VO GZ MZ ) vom 2 3. September 2005 geregelt.

Danach bestehen die Gemeindezuschüsse einzig noch aus dem Mietzins zuschuss ( Art. 1 Abs.

E. 2 lit . b VO GZ MZ ). Die ordentlichen Gemeindezuschüsse wurden mit Beschluss der Gemeindeversammlung vom 4. Dezember 2015 mit In kraftsetzung per 1. April 2016

aufgehoben.

Für die Bezugsberechtigung ist vorausgesetzt, dass alle Voraussetzungen zum Be zug der gesetzlichen Beihilfe erfüllt ( Art.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.

2) im Wesentlichen fest, dass die Umrechnung der polnischen Rente in den Berechnun gen der Rev . 2, Rev. 4, Rev. 5 und Rev. 6 gemäss den gesetzlichen Vorgaben korrekt erfolgt sei. Rev. 3 sei dahingehend zu korrigieren, als für die gewünschte Neuberechnung ab August 2021 (E-Mail vom 1 1. April 2022) der Umrechnungs kurs vom 1. August 2021 , gültig ab September 2021,

zu berücksichtig en sei . Die Sonderzahlungen der polnischen Rente für die Jahre 2021 und 2022 seien einge gangen und würden demnach berücksichtigt.

Die kantonale Beihilfe könne ge mäss § 18 ZLG gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt werde. Beim Zusammenleben mehrerer Personen entstünden gegenüber einer alleinlebenden Person geringere Kosten. D ie ursprüngliche Verweigerung der kantonalen Beihilfe habe nichts damit zu tun gehabt , dass der Beschwerde führer bis Dezember 2016 verheiratet gewesen sei. Aufgrund eines Gerichtsurteils (ZL.2018.00074) seien die Durchführungsstellen durch das kantonale Sozialamt (KSA) aufgefordert worden, ihre internen Vorgaben zur Verweigerung bezie hungsweise Kürzung der kantonalen Beihilfe gemäss § 18 ZLG zu überarbeiten. Gemäss d er neuen Regelung in der Gemeinde Y.___ werde die kantonale Beihilfe ab Januar 2023 auch bei einem Zwei-Personenhaushalt ausgerichtet. Ge stützt darauf werde dem Beschwerdeführer daher die kantonale Beihilfe rückwir kend per Juni 2021 ausbezahlt. Diese Regelung gelte allerdings

nicht für Gemein dezuschüsse (S. 4 f f.).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt ( Urk. 1) , er erfülle sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für den kommu nalen Mietzinszuschuss. Da ihm Mietkosten im Umfang von Fr. 1'902.-- nicht angerechnet würden, bestehe Anspruch auf den maximalen Mietzinszuschuss für Alleinstehende in der Höhe von Fr. 1'200.-- pro Jahr. Die Beschwerdegegnerin habe nicht begründet, weshalb ihm d ieser nicht gewährt werde, was eine schwere Gehörsverletzung darstelle (S. 5 Ziff. 21-23). Die Beschwerdegegnerin beziehe sich für die Verweigerung wohl auf Art. 9 VO GZ MZ , welcher jedoch mit dem kantonalen Recht und mit dem Bundes recht nicht vereinbar sei (S. 5 Ziff. 24-27). Zudem seien die deckungsgleichen Bestimmungen von § 18 ZLG und Art. 9 VO GZ MZ nicht rechtsungleich auszulegen . Dies bedeute

eine Verletzung des Gleich behandlungsgrundsatzes

(S. 5 f. Ziff. 27-28). Aus de r Gesetzessystematik sei über dies ersichtlich, dass es nicht sein könne, dass Mietzinszuschüsse gekürzt und mit dem unbestimmten Rechtsbegriff des «Bedarfs an Lebenshaltungskosten» ver mischt würden, wenn doch grundsätzlich ein Manko beim Mietzins vorliege (S. 6 Ziff. 29). Es werde vorsorglich eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK, des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens ( Art. 8 EMRK) und des Diskriminierungsverbots ( Art.

E. 2.3 In der Beschwerdeantwort ( Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass sie sich gegenüber dem KSA verpflichtet habe, das bestehende Konzept über die Verweigerung der Beihilfe gemäss §

E. 2.4 Der Beschwerdeführer führte in der Replik ( Urk.

21) ergänzend aus, dass ihm auf grund des neuen Bundesrechts, mithin gestützt auf Art. 10 Abs. 1 ter ELG, eben gerade nicht die Mietzinspauschale für eine Einzelperson angerechnet werde. Dies sei weniger als seine effektiven Mietkosten, wofür die Miet zins zuschüsse gedacht seien. Wie der Gemeinderat in seinem Sitzungsprotokoll vom 1 5. Juni 2021 zu treffender weise festgestellt habe, wäre für eine Gesetzesanpassung betreffend Mietzinszuschuss beziehungsweise dessen Abschaffung die Gemeindeversamm lung zuständig. Entsprechende Verweise der Beschwerdegegnerin auf dieses Pro tokoll seien daher verfehlt und es treffe insbesondere nicht zu, dass der Gemein derat Art. 9 VO GZ MZ präzisiert habe (S. 2 f.). 2. 5

Strittig und zu prüfen ist einzig , ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf kommunale Mietzinszuschüsse zu Recht verneint hat.

D ie ursprünglich weiteren Vorbringen betreffend die polnische Rente sowie der Ausrichtung von

kantonale r Beihilfe sind zwischen den Parteien nicht mehr um stritten. 3. 3.1

Vorab gilt es die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des rechtlichen Ge hörs zu beurteilen, wonach die Beschwerdegegnerin nicht begründet habe, wes halb ihm der kommunale Mietzinszuschuss verweigert werde (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 23). 3.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person ein greift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Ent scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus sen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H .).

Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider legt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die be troffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des ange fochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2).

Nach der Rechtspre chung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Mög lichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sach verhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Ver waltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H .). 3.3

Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit beizupflichten, als die Beschwerdegeg nerin die Verweigerung der beantragten Gemeindezuschüsse nicht ausführlich begründet hat . So hat sie etwa nicht auf die im Gemeinderatsprotokoll vom Juni 2021 festgehaltene Mietzinsobergrenze für Mehrpersonenhaushalte (vgl. Urk. 8/9 S. 5 oben) hingewiesen. Allerdings hat sie mit Verweis auf Art. 9 VO GZ MZ wenigstens die rechtliche Grundlage genannt, auf die sie ihren Entscheid stützte , und ferner darauf hingewiesen, dass die neue Regelung für die kantonale Beihilfe nicht für die Gemeindezuschüsse g ilt (vgl. Urk. 2 S. 5). Von einer gewichtigen Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedenfalls nicht ausgegangen werden. Eine Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs würde überdies ledig lich zu einem formalistischen Leerlauf führen. Ausserdem hat der Beschwerde führer die Gelegenheit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, womit die (allfällige) Gehörsverletzung als geheilt betrachtet werden kann (vorstehend E.

3.2). 4 . 4.1

Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer bereits seit Juli 1984 in der Gemeinde Y.___ wohnhaft ist , sich a m 1 7. Dezember 2016 scheiden liess und n ach Lage der Akten seit dem 1. November 2019 gemeinsam mit seiner Exfrau in einer 3.5 - Zimmerwohnung an der Z.___-Strasse in Y.___ wohnt, wobei die Brutto miete gemäss Angaben des Beschwerdeführers auf dem Anmeldeformular

Fr. 24'036.-- pro Jahr beträgt . Der Mietvertrag befindet sich nicht in den vorlie genden Akten. Der hälftige Anteil des Beschwerdeführers macht somit jährlich Fr. 12'018.-- aus (vgl. Urk. 2

S. 3; Urk. 7 S. 2; Urk. 8/10 S. 4 Ziff. 7.3; Urk. 8/36). B ei de n Berechnung en der Zusatzleistungen rechnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer – da der effektive Mietzins höher ausfällt als der gesetzlich v e rankerte Maximalmietzins gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 1 und 2 sowie Art. 10 Abs. 1 ter ELG - lediglich de n im Jahr 2021 geltende n Höchstbetrag für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen in der Region 2 von

Fr. 9'450.-- pro Jahr ([ Fr. 15'900.-- + Fr. 3'000.--] : 2) an (vgl. Urk. 8/27-32 jeweils S. 1). Für das Jahr 2023 rechnete sie sodann den seither geltenden Höchstbetrag in dieser Region von jährlich Fr. 10'110. -- ([ Fr. 17'04 0 .-- + Fr. 3’180.-- ] :

2) an (vgl. Urk. 8/33 S. 1). Dies blieb zwischen den Parteien unbestritten. Dem Beschwerde führer werden folglich nicht die gesamten effektiv anfallenden Mietkosten ange rechnet. 4 . 2

Aus den Akten ergibt sich weiter , dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens den Anspruch des Beschwerdeführers auf kantonale Bei hilfe schliesslich rückwirkend ab Juni 2021 bejaht hat (vgl. Urk. 2 S. 5 f.; Verfü gungen vom 8. Februar 2023 in Urk. 8/27-33). Als Begründung hierfür brachte sie im Wesentlichen vor, dass gemäss Information sschreiben des KSA vom De zember 2022 ( Urk. 8/2) Vorgaben zu einer Vereinheitlichung der Verweigerung beziehungsweise Kürzung der Beihilfen gemäss §

E. 5 lit . c VO GZ MZ ).

Der jährliche Höchstbetrag des Mietzinszuschusses beträgt gemäss Art.

E. 6 VO GZ MZ

für Alleinstehende Fr. 1'200.-- und für Ehepaare Fr. 1'500.--. Gemäss Art.

E. 7 VO GZ MZ

entspricht der jährliche Mietzins zu schuss dem Betrag, um welchen der jährliche Mietzins den Höchstbetrag gemäss §

E. 10 ZLG übersteigt, höchstens jedoch den in Art. 6 genannten Beträgen. Für Heimbewohner entfällt der Mietzinszuschuss.

Die Gemeindezuschüsse können gemäss Art. 9 VO GZ MZ

verweigert oder gekürzt werden, wenn die berechtigte Person die Leistungen für den Lebensunterhalt nicht oder nur teilweise benötigt.

2.

E. 14 EMRK) gerügt (S. 7 Ziff. 32).

E. 18 ZLG vom 7. Dezember 2022 ( Urk. 8/ 3 ) zu entnehmen. Da d er Anspruch des Be schwerdeführers auf kantonale Beihilfe vorliegend

demnach nicht mehr umstrit ten ist, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.

D er Beschwerdeführer erfüllt somit unbestrittenermassen sämtliche Voraussetzungen zum Bezug der gesetzli chen Beihilfe und hat überdies seit m ehr als fünf Jahren ununterbrochen zivil rechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Y.___ , womit er grundsätzlich die Anspruchsvoraussetzungen für den kommunalen Mietzinszuschuss im Sinne von Art. 5 VO GZ MZ erfüllt (vorstehend E. 1.4). 4 .3

Die Beschwerdegegnerin verweigerte dem Beschwerdeführer die Ausrichtung von kommunalen Mietzinszuschüssen indessen unter Bezugnahme auf Art. 9 VO GZ MZ (vgl. Urk. 2 S. 3). Gemäss dieser Bestimmung können Gemeindezuschüsse –

wozu gestützt auf

Art. 1 Abs. 2 lit . b VO GZ MZ d ie Mietzinszusch ü ss e

gehö - r en

– verweigert oder gekürzt werden, wenn die berechtigte Person die Leistungen für den Lebensunterhalt nicht oder nur teilweise benötigt.

Anhand welcher Kriterien die Notwendigkeit dieser Leistungen für den Lebensunterhalt beurteilt wird, ist in der Verordnung nicht näher umschrieben . Dem aktenkundigen Auszug aus dem Protokoll

des Gemeinderates der Gemeinde Y.___ der Sitzung vom 1 5. Juni 2021 ( Urk. 8/9) ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Mietzinszu - schuss nicht bezahlt wird, wenn zwei Personen zusammenwohnen und beide Per - sonen EL be ziehen und die Wohnung mehr als Fr. 1'575.-- pro Monat kostet, oder wenn ein EL Bezüger mit jemandem zusammen wohnt, der keine Ergänzungs - leistun g en be zieht (vgl. Urk. 8/9 S. 5 oben). Da nach Lage der Akten sowohl der Beschwerde führer als auch seine mit ihm zusammenwohnende Exfrau Ergänzungsleistungen beziehen und der monatliche Mietzins der Wohnung Fr. 2'003.-- ( Fr. 24'036.-- : 12) und damit mehr als Fr. 1'575.-- pro Monat beträgt, ist es nicht zu beanstan den, dass die Beschwerde gegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf kommunale Mietzinszuschüsse verweigert hat. 4 .4

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht durchzudringen. So weit er sich darauf beruft, dass Art. 9 VO GZ MZ nicht mit dem kantonalen Recht und dem Bundesrecht vereinbar sei (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 27), ist ihm entgegen zuhalten, das s es sich bei den vorliegend strittigen Mietzins zuschüssen um eine zusätzliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfe der Gemeinde handelt . D er Entscheid über die Gewährung und den Umfang der jeweiligen Leistung ob liegt vollumfänglich den Gemeinden. §

E. 20 und 20a ZLG - auch keine näheren Bestim mungen . Insbesondere werden bei den gemeindeeigenen Leistungen die Bestim mungen betreffend die Beihilfen auch nicht ausdrücklich für anwendbar erklärt; dies im Unterschied zu den kantonalen Zuschüssen, bei welchen vereinzelte Bestim mungen betreffend die Beihilfen namentlich auch für die Zuschüsse als anwendbar erklärt werden ( § 19a Abs. 3 ZLG). D ie Gemeinden können in Bezug auf ihre gemeindeeigenen Leistungen

folglich ohne Weiteres eigene Bestimmun gen vorsehen (vgl. auch Art. 14 VO GZ MZ).

A us dem Vorbringen, wonach die deckungsgleichen Bestimmungen von § 18 ZLG und Art. 9 VO GZ MZ nicht rechtsungleich auszulegen seien , da dies eine Verlet zung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bedeute

(vgl. Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 27-28), kann d er Beschwerdeführer demzufolge ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ab leiten.

Diese beiden Gesetzes- respektive Verordnungsbestimmungen betreffen zwei unterschiedliche Leistung sarten und können nicht ohne Weiteres miteinan der verglichen werden . Für den geltend gemachten Umstand, wonach Art. 9 VO GZ MZ anlässlich der Abschaffung der Gemeindezuschüsse ebenso hätte aufge hoben werden sollen (vgl. Urk. 1 S. 5

Ziff. 25), finden sich sodann keinerlei An haltspunkte. Es erschliesst sich nicht, weshalb d ie damals bei der Abschaffung der ordentlichen Gemeindezuschüsse im Jahr 2015 beibehaltene n Mietzinszu sch ü ss e

nicht gekürzt oder verweigert werden d ürfen . Dies er Entscheid obliegt einzig de r zuständigen Gemeinde , handelt es sich dabei doch um eine freiwillige kommunale Leistung.

Art. 9 VO GZ MZ ist denn auch unter Ziff. 4 «Weitere Bestim mungen» erfasst, was aufgrund der Gesetzessystematik sämtliche gemein deeigenen Zuschüsse betrifft.

Dem Beschwerdeführer

ist schliesslich zwar insoweit zuzustimmen, als für eine Änderung beziehungsweise Abschaffung des Mietzinszuschusses die Zustimmung der Gemeindeversammlung benötigt wird , wie dies in den aktenkundigen Proto kollen des Gemeinderates auch ausdrücklich erwähnt wird (vgl. Urk.

E. 21 S. 2 f.; Urk. 8/8 S. 1; Urk. 8/9 S. 1 ; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich AN.2021.0001 vom 9. Juni 2021 hinsichtlich der allgemeinen Zuständig keiten von Gemeinderat und -versammlung in Bezug auf Gemeindezuschüsse ). Bei der im Protokoll des Gemeinderates der Gemeinde Y.___ der Sitzung vom 1 5. Juni 2021 ( Urk. 8/9) festgehaltenen Regelung

– worauf sich die Beschwerde gegnerin bei der vorliegenden Verweigerung der Mietzinszuschüsse unter ande rem stützt - handelt es sich lediglich um einen Anwendungsfall respektive eine Ausführungsbestimmung der in Art. 9 VO GZ MZ festgehaltenen Kürzungs- respektive Verweigerungsmöglichkeit der gemeindeeigenen Leistung. S oweit der Beschwerdeführer die Kompetenz des Gemeinderates zur Festlegung dieser Rege lung rügt, fällt die Beurteilung einer solchen Beschwerde nicht in die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts , weshalb hierauf nicht weiter eingegangen wird . 4 . 5

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin somit den Anspruch des Be schwerdeführers auf kommunale Mietzinszuschüsse zu Recht verneint.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5 .

Mit Honorarnote vom 1 8. Oktober 2023 ( Urk.

27) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 17.35 Stunden sowie eine Kleinspesenpauschale von 3 % und eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'876.15 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend. Dieser Aufwand erscheint als übersetzt. Die Akten waren bereits im Verwaltungsverfahren bekannt . Der Auf wand im Zusammenhang mit dem Aktenstudium und der knapp acht seitigen Be schwerdeschrift ist deshalb um 3 Stunden zu kürzen. Damit ergibt sich ein Ge samtaufwand von 14 .35 Stunden. Z u beachten ist weiter , dass der praxisgemässe Stundenansatz Fr. 220.-- (zuzüglich MWST) und nicht Fr. 250. -- beträgt. Somit ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 3' 502 . 1 0

( 14 .35 x Fr. 220.-- =

Fr. 3' 157 .-- + 3 % = Fr. 3' 251.71 + 7.7 % MWST = Fr. 3' 502.09 ).

Der Beschwerde - führer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, wird mit Fr. 3' 502 . 1 0 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2023.00029

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom

5. März 2024 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Holbeinstrasse 34, Postfach, 8008 Zürich gegen Gemeinde Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1944, meldete sich am 2 1. Juni 2021 (ein gegangen am 2 3. Juni 2021) bei der Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatz leistungen zu seiner Altersrente an ( Urk. 8/10).

Mit Verfügungen vom 2 9. März 2022 ( Urk. 8/12-13; Rev. 0 und 1) sowie 1 3. April 2022 ( Urk. 8/18-22; Rev. 2 bis 6), welche dem Versicherten allesamt mit Schrei ben vom 1 3. April 2022 ( Urk. 8/17) zugestellt wurden, berechnete die Durchfüh rungsstelle den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen. Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 8/23-24) hiess die Durchführungsstelle mit Ein spracheentscheid vom 1 0. Februar 2023 ( Urk. 8/26 = Urk.

2) teilweise gut, indem sie die polnische Rente nach den gesetzlichen Vorgaben in Schweizer Franken umrechnete, die Sonderzahlungen der polnischen Rente für die Jahre 2021 und 2022 berücksichtigte und die kantonale Beihilfe ab Juni 2021 gewährte . Die Aus richtung von Gemeindezuschüssen lehnte sie dagegen weiterhin ab (vgl. auch Verfügungen vom 8. Februar 2023 in Urk. 8/27-33 , Rev. 7 bis 13 ). 2.

Der Versicherte erhob am 1 6. März 2023 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 1 0. Februar 2023 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei insoweit aufzu heben als kommunale Mietzinszuschüsse verweigert werden. Es seien ihm die ge setzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere kommunale Mietzinszuschüsse ( Urk. 1 S. 2).

Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2023 ( Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 1 5. Mai 2023 ( Urk.

9) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Verfügung vom 9. Juni 2023 ( Urk.

11) wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt. Am 2 5. September 2023 reichte der Beschwerdeführer die Replik ( Urk.

21) ein. Die Beschwerdegeg nerin verzichtete mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 ( Urk.

24) auf eine Duplik, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 ( Urk.

25) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer über gangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Gel tung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ). Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen ab Juni 2021 Gegenstand des Verfah rens bildet, finden die revidierten Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung. 1.2

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbe darfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit . a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössi schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit . a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zu schüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden kön nen Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG). 1.3

Die Ausrichtung von Beihilfe im Kanton Zürich setzt voraus, dass die versicherte Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss

Art. 4-6 ELG er füllt und in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer Min destdauer im Kanton Zürich gewohnt hat. Diese beträgt für Personen mit Schwei zer Bürgerrecht 10

Jahre, für andere 15 Jahre (§ 13 Abs. 1 ZLG). Ausserdem darf der Wohnsitz im Kanton Zürich in den letzten zwei Jahren vor Ausrichtung der Beihilfe nicht aufgegeben worden sein. Ausgenommen hiervon sind frühere Be züger, welche in den Kanton zurückkehren (§ 13 Abs. 2 ZLG). Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZLG beträgt der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe für Alleinstehende Fr. 2‘420.-- und für Ehepaare sowie für Paare in eingetragener Partnerschaft Fr. 3‘630.--. Für die Berechnung der Beihilfe wird gemäss

§ 17 Abs. 1 ZLG auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden ( lit . a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird ( lit .

b).

Die Beihilfe kann gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird ( § 18 ZLG). § 19 der kantonalen Zusatzleistungsverordnung (ZLV) regelt als Anwendungsfall von § 18 ZLG die Kürzung der Beihilfe von Mehrpersonenhaushalten mit nicht invaliden Familienmitgliedern. So wird nach § 19 ZLV bei Mehrpersonenhaushalten der rechnerische Anspruch auf Beihilfe um denjenigen Betrag gekürzt, um den die Nettoerwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung herab gesetzt werden. Das Bundesgericht hat die Auffassung dieses Gerichts als nicht willkürlich beurteilt, wonach § 19 ZLV lediglich ein Beispiel für die Anwendung von § 18 ZLG darstelle und § 18 ZLG somit die Kürzung in weiteren, nach den konkreten Umständen zu beurteilenden Fällen erlaube (Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2010 vom 2 3. August 2010 E. 3.2). 1.4

Gemäss § 20

Abs. 1 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Bei hilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. In der Gemeinde Y.___

sind die Gemeindezuschüsse in der Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Ver ordnung über die Gemeindezuschüsse ; VO GZ MZ ) vom 2 3. September 2005 geregelt.

Danach bestehen die Gemeindezuschüsse einzig noch aus dem Mietzins zuschuss ( Art. 1 Abs. 2 lit . b VO GZ MZ ). Die ordentlichen Gemeindezuschüsse wurden mit Beschluss der Gemeindeversammlung vom 4. Dezember 2015 mit In kraftsetzung per 1. April 2016

aufgehoben.

Für die Bezugsberechtigung ist vorausgesetzt, dass alle Voraussetzungen zum Be zug der gesetzlichen Beihilfe erfüllt ( Art. 5 lit . a VO GZ MZ ) und die Gesuchstel lerin beziehungsweise der Gesuchsteller seit mindestens fünf Jahren ununterbro chen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Y.___ hat ( Art. 5 lit . b VO GZ MZ ); ausgenommen hiervon sind frühere Empfängerinnen und Empfänger des Gemeindezuschusses, die in die Gemeinde Y.___ zurückkehren ( Art. 5 lit . c VO GZ MZ ).

Der jährliche Höchstbetrag des Mietzinszuschusses beträgt gemäss Art. 6 VO GZ MZ

für Alleinstehende Fr. 1'200.-- und für Ehepaare Fr. 1'500.--. Gemäss Art. 7 VO GZ MZ

entspricht der jährliche Mietzins zu schuss dem Betrag, um welchen der jährliche Mietzins den Höchstbetrag gemäss § 10 ZLG übersteigt, höchstens jedoch den in Art. 6 genannten Beträgen. Für Heimbewohner entfällt der Mietzinszuschuss.

Die Gemeindezuschüsse können gemäss Art. 9 VO GZ MZ

verweigert oder gekürzt werden, wenn die berechtigte Person die Leistungen für den Lebensunterhalt nicht oder nur teilweise benötigt.

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.

2) im Wesentlichen fest, dass die Umrechnung der polnischen Rente in den Berechnun gen der Rev . 2, Rev. 4, Rev. 5 und Rev. 6 gemäss den gesetzlichen Vorgaben korrekt erfolgt sei. Rev. 3 sei dahingehend zu korrigieren, als für die gewünschte Neuberechnung ab August 2021 (E-Mail vom 1 1. April 2022) der Umrechnungs kurs vom 1. August 2021 , gültig ab September 2021,

zu berücksichtig en sei . Die Sonderzahlungen der polnischen Rente für die Jahre 2021 und 2022 seien einge gangen und würden demnach berücksichtigt.

Die kantonale Beihilfe könne ge mäss § 18 ZLG gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt werde. Beim Zusammenleben mehrerer Personen entstünden gegenüber einer alleinlebenden Person geringere Kosten. D ie ursprüngliche Verweigerung der kantonalen Beihilfe habe nichts damit zu tun gehabt , dass der Beschwerde führer bis Dezember 2016 verheiratet gewesen sei. Aufgrund eines Gerichtsurteils (ZL.2018.00074) seien die Durchführungsstellen durch das kantonale Sozialamt (KSA) aufgefordert worden, ihre internen Vorgaben zur Verweigerung bezie hungsweise Kürzung der kantonalen Beihilfe gemäss § 18 ZLG zu überarbeiten. Gemäss d er neuen Regelung in der Gemeinde Y.___ werde die kantonale Beihilfe ab Januar 2023 auch bei einem Zwei-Personenhaushalt ausgerichtet. Ge stützt darauf werde dem Beschwerdeführer daher die kantonale Beihilfe rückwir kend per Juni 2021 ausbezahlt. Diese Regelung gelte allerdings

nicht für Gemein dezuschüsse (S. 4 f f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt ( Urk. 1) , er erfülle sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für den kommu nalen Mietzinszuschuss. Da ihm Mietkosten im Umfang von Fr. 1'902.-- nicht angerechnet würden, bestehe Anspruch auf den maximalen Mietzinszuschuss für Alleinstehende in der Höhe von Fr. 1'200.-- pro Jahr. Die Beschwerdegegnerin habe nicht begründet, weshalb ihm d ieser nicht gewährt werde, was eine schwere Gehörsverletzung darstelle (S. 5 Ziff. 21-23). Die Beschwerdegegnerin beziehe sich für die Verweigerung wohl auf Art. 9 VO GZ MZ , welcher jedoch mit dem kantonalen Recht und mit dem Bundes recht nicht vereinbar sei (S. 5 Ziff. 24-27). Zudem seien die deckungsgleichen Bestimmungen von § 18 ZLG und Art. 9 VO GZ MZ nicht rechtsungleich auszulegen . Dies bedeute

eine Verletzung des Gleich behandlungsgrundsatzes

(S. 5 f. Ziff. 27-28). Aus de r Gesetzessystematik sei über dies ersichtlich, dass es nicht sein könne, dass Mietzinszuschüsse gekürzt und mit dem unbestimmten Rechtsbegriff des «Bedarfs an Lebenshaltungskosten» ver mischt würden, wenn doch grundsätzlich ein Manko beim Mietzins vorliege (S. 6 Ziff. 29). Es werde vorsorglich eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK, des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens ( Art. 8 EMRK) und des Diskriminierungsverbots ( Art. 14 EMRK) gerügt (S. 7 Ziff. 32). 2.3

In der Beschwerdeantwort ( Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass sie sich gegenüber dem KSA verpflichtet habe, das bestehende Konzept über die Verweigerung der Beihilfe gemäss § 18 ZLG bis Ende 2022 zu überarbeiten. Im Informationsschreiben vo m Dezember 2022 habe das KSA mitgeteilt, dass Vorgaben zu einer Vereinheitlichung der Verweigerung beziehungsweise Kürzung der Beihilfen gemäss § 18 ZLG geplant seien. Bis diese angekündigten Vor gaben bekannt seien, habe sich die Gemeinde Y.___ entschlossen, eine prak tikable Lösung zu finden und die kantonale Beihilfe erst ab einem Dreiper sonen-Haushalt zu verweigern (S. 2 f f.). Der Entscheid über die Gewährung von Gemeindezuschüssen obliege demgegenüber vollumfänglich den Gemeinden, weshalb in der VO GZ MZ abweichende Bestimmungen zum ZLG vorgesehen werden können. Mit der Teilrevision der VO GZ MZ vom Dezember 2015 seien die ordentlichen Gemeindezuschüsse abgeschafft worden. Im Jahr 2021 habe der Gemeinderat die Notwendigkeit der Ausrichtung von Mietzinszuschüssen über prüft und entschieden, diese beizubehalten. Dabei habe der Gemeinderat Art. 9 VO GZ MZ präzisiert und festgelegt, wann der Mietzinszuschuss nicht aus bezahlt werde. Es sei explizit eine Mietzinsobergrenze für Mehrpersonenhaushalte fest gesetzt worden. Die Verweigerung der Ausrichtung von Mietzinszuschüssen an den Beschwerdeführer sei in Art. 9 VO GZ MZ geregelt und im Gemeinderatsbe schluss vom 1 5. Juni 2021 präzisiert. Es würden sämtliche Wohnkonstellationen, die mit derjenigen des Beschwerdeführers vergleichbar seien, einheitlich gehand hab t (S. 5 ff.). 2.4

Der Beschwerdeführer führte in der Replik ( Urk.

21) ergänzend aus, dass ihm auf grund des neuen Bundesrechts, mithin gestützt auf Art. 10 Abs. 1 ter ELG, eben gerade nicht die Mietzinspauschale für eine Einzelperson angerechnet werde. Dies sei weniger als seine effektiven Mietkosten, wofür die Miet zins zuschüsse gedacht seien. Wie der Gemeinderat in seinem Sitzungsprotokoll vom 1 5. Juni 2021 zu treffender weise festgestellt habe, wäre für eine Gesetzesanpassung betreffend Mietzinszuschuss beziehungsweise dessen Abschaffung die Gemeindeversamm lung zuständig. Entsprechende Verweise der Beschwerdegegnerin auf dieses Pro tokoll seien daher verfehlt und es treffe insbesondere nicht zu, dass der Gemein derat Art. 9 VO GZ MZ präzisiert habe (S. 2 f.). 2. 5

Strittig und zu prüfen ist einzig , ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf kommunale Mietzinszuschüsse zu Recht verneint hat.

D ie ursprünglich weiteren Vorbringen betreffend die polnische Rente sowie der Ausrichtung von

kantonale r Beihilfe sind zwischen den Parteien nicht mehr um stritten. 3. 3.1

Vorab gilt es die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des rechtlichen Ge hörs zu beurteilen, wonach die Beschwerdegegnerin nicht begründet habe, wes halb ihm der kommunale Mietzinszuschuss verweigert werde (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 23). 3.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person ein greift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Ent scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus sen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H .).

Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider legt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die be troffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des ange fochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2).

Nach der Rechtspre chung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Mög lichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sach verhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Ver waltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H .). 3.3

Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit beizupflichten, als die Beschwerdegeg nerin die Verweigerung der beantragten Gemeindezuschüsse nicht ausführlich begründet hat . So hat sie etwa nicht auf die im Gemeinderatsprotokoll vom Juni 2021 festgehaltene Mietzinsobergrenze für Mehrpersonenhaushalte (vgl. Urk. 8/9 S. 5 oben) hingewiesen. Allerdings hat sie mit Verweis auf Art. 9 VO GZ MZ wenigstens die rechtliche Grundlage genannt, auf die sie ihren Entscheid stützte , und ferner darauf hingewiesen, dass die neue Regelung für die kantonale Beihilfe nicht für die Gemeindezuschüsse g ilt (vgl. Urk. 2 S. 5). Von einer gewichtigen Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedenfalls nicht ausgegangen werden. Eine Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs würde überdies ledig lich zu einem formalistischen Leerlauf führen. Ausserdem hat der Beschwerde führer die Gelegenheit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, womit die (allfällige) Gehörsverletzung als geheilt betrachtet werden kann (vorstehend E.

3.2). 4 . 4.1

Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer bereits seit Juli 1984 in der Gemeinde Y.___ wohnhaft ist , sich a m 1 7. Dezember 2016 scheiden liess und n ach Lage der Akten seit dem 1. November 2019 gemeinsam mit seiner Exfrau in einer 3.5 - Zimmerwohnung an der Z.___-Strasse in Y.___ wohnt, wobei die Brutto miete gemäss Angaben des Beschwerdeführers auf dem Anmeldeformular

Fr. 24'036.-- pro Jahr beträgt . Der Mietvertrag befindet sich nicht in den vorlie genden Akten. Der hälftige Anteil des Beschwerdeführers macht somit jährlich Fr. 12'018.-- aus (vgl. Urk. 2

S. 3; Urk. 7 S. 2; Urk. 8/10 S. 4 Ziff. 7.3; Urk. 8/36). B ei de n Berechnung en der Zusatzleistungen rechnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer – da der effektive Mietzins höher ausfällt als der gesetzlich v e rankerte Maximalmietzins gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 1 und 2 sowie Art. 10 Abs. 1 ter ELG - lediglich de n im Jahr 2021 geltende n Höchstbetrag für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen in der Region 2 von

Fr. 9'450.-- pro Jahr ([ Fr. 15'900.-- + Fr. 3'000.--] : 2) an (vgl. Urk. 8/27-32 jeweils S. 1). Für das Jahr 2023 rechnete sie sodann den seither geltenden Höchstbetrag in dieser Region von jährlich Fr. 10'110. -- ([ Fr. 17'04 0 .-- + Fr. 3’180.-- ] :

2) an (vgl. Urk. 8/33 S. 1). Dies blieb zwischen den Parteien unbestritten. Dem Beschwerde führer werden folglich nicht die gesamten effektiv anfallenden Mietkosten ange rechnet. 4 . 2

Aus den Akten ergibt sich weiter , dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens den Anspruch des Beschwerdeführers auf kantonale Bei hilfe schliesslich rückwirkend ab Juni 2021 bejaht hat (vgl. Urk. 2 S. 5 f.; Verfü gungen vom 8. Februar 2023 in Urk. 8/27-33). Als Begründung hierfür brachte sie im Wesentlichen vor, dass gemäss Information sschreiben des KSA vom De zember 2022 ( Urk. 8/2) Vorgaben zu einer Vereinheitlichung der Verweigerung beziehungsweise Kürzung der Beihilfen gemäss § 18 ZLG geplant seien und sich die Gemeinde Y.___ entschieden habe, bis zum Bekanntwerden dieser Vor gaben die kantonale Beihilfe erst ab einem Dreipersonen-Haushalt zu verweigern (vgl. Urk. 2 S. 5; Urk. 7 S. 2 ff.).

Dies e Regelung

ist den aktenkundigen Richtlinien der Gemeinde Y.___ zur Verweigerung der kantonalen Beihilfen gemäss § 18 ZLG vom 7. Dezember 2022 ( Urk. 8/ 3 ) zu entnehmen. Da d er Anspruch des Be schwerdeführers auf kantonale Beihilfe vorliegend

demnach nicht mehr umstrit ten ist, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.

D er Beschwerdeführer erfüllt somit unbestrittenermassen sämtliche Voraussetzungen zum Bezug der gesetzli chen Beihilfe und hat überdies seit m ehr als fünf Jahren ununterbrochen zivil rechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Y.___ , womit er grundsätzlich die Anspruchsvoraussetzungen für den kommunalen Mietzinszuschuss im Sinne von Art. 5 VO GZ MZ erfüllt (vorstehend E. 1.4). 4 .3

Die Beschwerdegegnerin verweigerte dem Beschwerdeführer die Ausrichtung von kommunalen Mietzinszuschüssen indessen unter Bezugnahme auf Art. 9 VO GZ MZ (vgl. Urk. 2 S. 3). Gemäss dieser Bestimmung können Gemeindezuschüsse –

wozu gestützt auf

Art. 1 Abs. 2 lit . b VO GZ MZ d ie Mietzinszusch ü ss e

gehö - r en

– verweigert oder gekürzt werden, wenn die berechtigte Person die Leistungen für den Lebensunterhalt nicht oder nur teilweise benötigt.

Anhand welcher Kriterien die Notwendigkeit dieser Leistungen für den Lebensunterhalt beurteilt wird, ist in der Verordnung nicht näher umschrieben . Dem aktenkundigen Auszug aus dem Protokoll

des Gemeinderates der Gemeinde Y.___ der Sitzung vom 1 5. Juni 2021 ( Urk. 8/9) ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Mietzinszu - schuss nicht bezahlt wird, wenn zwei Personen zusammenwohnen und beide Per - sonen EL be ziehen und die Wohnung mehr als Fr. 1'575.-- pro Monat kostet, oder wenn ein EL Bezüger mit jemandem zusammen wohnt, der keine Ergänzungs - leistun g en be zieht (vgl. Urk. 8/9 S. 5 oben). Da nach Lage der Akten sowohl der Beschwerde führer als auch seine mit ihm zusammenwohnende Exfrau Ergänzungsleistungen beziehen und der monatliche Mietzins der Wohnung Fr. 2'003.-- ( Fr. 24'036.-- : 12) und damit mehr als Fr. 1'575.-- pro Monat beträgt, ist es nicht zu beanstan den, dass die Beschwerde gegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf kommunale Mietzinszuschüsse verweigert hat. 4 .4

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht durchzudringen. So weit er sich darauf beruft, dass Art. 9 VO GZ MZ nicht mit dem kantonalen Recht und dem Bundesrecht vereinbar sei (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 27), ist ihm entgegen zuhalten, das s es sich bei den vorliegend strittigen Mietzins zuschüssen um eine zusätzliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfe der Gemeinde handelt . D er Entscheid über die Gewährung und den Umfang der jeweiligen Leistung ob liegt vollumfänglich den Gemeinden. § 20 ZLG verpflichtet die Gemeinden nicht dazu, überhaupt Gemeindezuschüsse auszurichten . Entsprechend finden sich hierzu im ZLG – abgesehen von § § 20 und 20a ZLG - auch keine näheren Bestim mungen . Insbesondere werden bei den gemeindeeigenen Leistungen die Bestim mungen betreffend die Beihilfen auch nicht ausdrücklich für anwendbar erklärt; dies im Unterschied zu den kantonalen Zuschüssen, bei welchen vereinzelte Bestim mungen betreffend die Beihilfen namentlich auch für die Zuschüsse als anwendbar erklärt werden ( § 19a Abs. 3 ZLG). D ie Gemeinden können in Bezug auf ihre gemeindeeigenen Leistungen

folglich ohne Weiteres eigene Bestimmun gen vorsehen (vgl. auch Art. 14 VO GZ MZ).

A us dem Vorbringen, wonach die deckungsgleichen Bestimmungen von § 18 ZLG und Art. 9 VO GZ MZ nicht rechtsungleich auszulegen seien , da dies eine Verlet zung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bedeute

(vgl. Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 27-28), kann d er Beschwerdeführer demzufolge ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ab leiten.

Diese beiden Gesetzes- respektive Verordnungsbestimmungen betreffen zwei unterschiedliche Leistung sarten und können nicht ohne Weiteres miteinan der verglichen werden . Für den geltend gemachten Umstand, wonach Art. 9 VO GZ MZ anlässlich der Abschaffung der Gemeindezuschüsse ebenso hätte aufge hoben werden sollen (vgl. Urk. 1 S. 5

Ziff. 25), finden sich sodann keinerlei An haltspunkte. Es erschliesst sich nicht, weshalb d ie damals bei der Abschaffung der ordentlichen Gemeindezuschüsse im Jahr 2015 beibehaltene n Mietzinszu sch ü ss e

nicht gekürzt oder verweigert werden d ürfen . Dies er Entscheid obliegt einzig de r zuständigen Gemeinde , handelt es sich dabei doch um eine freiwillige kommunale Leistung.

Art. 9 VO GZ MZ ist denn auch unter Ziff. 4 «Weitere Bestim mungen» erfasst, was aufgrund der Gesetzessystematik sämtliche gemein deeigenen Zuschüsse betrifft.

Dem Beschwerdeführer

ist schliesslich zwar insoweit zuzustimmen, als für eine Änderung beziehungsweise Abschaffung des Mietzinszuschusses die Zustimmung der Gemeindeversammlung benötigt wird , wie dies in den aktenkundigen Proto kollen des Gemeinderates auch ausdrücklich erwähnt wird (vgl. Urk. 21 S. 2 f.; Urk. 8/8 S. 1; Urk. 8/9 S. 1 ; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich AN.2021.0001 vom 9. Juni 2021 hinsichtlich der allgemeinen Zuständig keiten von Gemeinderat und -versammlung in Bezug auf Gemeindezuschüsse ). Bei der im Protokoll des Gemeinderates der Gemeinde Y.___ der Sitzung vom 1 5. Juni 2021 ( Urk. 8/9) festgehaltenen Regelung

– worauf sich die Beschwerde gegnerin bei der vorliegenden Verweigerung der Mietzinszuschüsse unter ande rem stützt - handelt es sich lediglich um einen Anwendungsfall respektive eine Ausführungsbestimmung der in Art. 9 VO GZ MZ festgehaltenen Kürzungs- respektive Verweigerungsmöglichkeit der gemeindeeigenen Leistung. S oweit der Beschwerdeführer die Kompetenz des Gemeinderates zur Festlegung dieser Rege lung rügt, fällt die Beurteilung einer solchen Beschwerde nicht in die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts , weshalb hierauf nicht weiter eingegangen wird . 4 . 5

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin somit den Anspruch des Be schwerdeführers auf kommunale Mietzinszuschüsse zu Recht verneint.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5 .

Mit Honorarnote vom 1 8. Oktober 2023 ( Urk.

27) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 17.35 Stunden sowie eine Kleinspesenpauschale von 3 % und eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'876.15 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend. Dieser Aufwand erscheint als übersetzt. Die Akten waren bereits im Verwaltungsverfahren bekannt . Der Auf wand im Zusammenhang mit dem Aktenstudium und der knapp acht seitigen Be schwerdeschrift ist deshalb um 3 Stunden zu kürzen. Damit ergibt sich ein Ge samtaufwand von 14 .35 Stunden. Z u beachten ist weiter , dass der praxisgemässe Stundenansatz Fr. 220.-- (zuzüglich MWST) und nicht Fr. 250. -- beträgt. Somit ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 3' 502 . 1 0

( 14 .35 x Fr. 220.-- =

Fr. 3' 157 .-- + 3 % = Fr. 3' 251.71 + 7.7 % MWST = Fr. 3' 502.09 ).

Der Beschwerde - führer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, wird mit Fr. 3' 502 . 1 0 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans