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ZL.2023.00020

Nichteintreten auf Leistungsgesuch erweist sich als nicht rechtens; Liegenschaft und Eigentumswohnung im Ausland; Wert ist von Durchführungsstelle zu ermitteln, zumal der verbeiständete Beschwerdeführer dement ist. Rückweisung zum Eintreten auf das Gesuch und zu weiteren Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2023-11-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1954, bez ieht

seit 1. April 2019 eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und trat am 1 8. Januar 2022 in ein Heim ein , während seine Ehefrau am bisherigen Wohnsitz verblieb (vgl. Urk. 10/2a Ziff. 6). A m

12. April 2022 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Gemeinde B.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an

(Urk. 10/2a ; vgl. Urk. 10/2 0 /1-3 ) . Mit Verfügung vom 2. November 2022 (Urk. 10/19

= Urk. 3 ) trat die Durchführungsstelle auf das Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen infolge Nichteinreichen fehlende r Unterlagen nicht ein. Die dagegen vom Beschwerdeführer am 2. Dezember 2022 erhobene Einsprache (Urk. 10/19a/1) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 17. Januar 2023 (Urk. 10/ 20c = Urk. 2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Januar 2023 (Urk. 2) erhob der Ver sicherte am 17. Februar 2023 Beschwerde und beantragte, es sei auf das Zusatz leistungs g esuch einzutreten und die Berechnung für Ergänzungsleistungen sei durchzuführen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2023 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 16. März 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 19. September 2023 (Urk. 12) wurde die Beschwerdegegnerin er sucht, dem Gericht die vollständigen Akten betreffend den Anspruch des Beschwerdeführer s und seiner Ehefrau auf Zusatzleistungen seit 2010 einzu reichen. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 (Urk. 14) reichte die Beschwerde gegnerin die entsprechenden Unterlagen (Urk. 15/1-22j) ein .

Mit Eingabe vom 3. November 2023 (Urk. 17) reichte die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen (Urk. 18/1-3) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die an rechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG).

Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung wird gemäss Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) ist sinngemäss anwendbar. Nach Art. 20 Abs. 2 ELV hat das Anmelde formular Aufschluss zu geben über die Personalien und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller in die Berechnung der jährlichen Ergänzungs leistung eingeschlossenen Personen. Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung ein gereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind ( Art. 12 Abs. 1 ELG). Wird die Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heim- oder Spitaleintritt eingereicht, so besteht der Anspruch ab Beginn des Monats des Heim- oder Spitaleintritts, sofern sämtliche gesetzlichen Voraus setzungen erfüllt sind ( Art. 12 Abs. 2 ELG). Wird die Anmeldung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung ( Art. 22 Abs. 1 ELV).

Bei Ehepaaren, bei denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung gemäss verschiedenen Grundsätzen für je den Ehegatten gesondert berechnet ( Art. 9 Abs. 3 ELG); das Vermögen wird

- ausser ein Ehegatte hat Eigentum an einer selbstbewohnten Liegenschaft - den Ehegatten hälftig zugerechnet ( Art. 9 Abs. 3 lit . c ELG).

Gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG besteht eine Vermögensschwelle von 100'000 Franken bei alleinstehenden Personen ( lit . a) und 200'000 Franken bei Ehepaaren ( lit . b); liegt das Reinvermögen darüber, besteht kein Anspruch auf Ergänzungs leistungen. 1.2

Gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG haben die Ver sicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken ( Abs. 1). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind ( Abs. 2). Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet ( Abs. 3). 1.3

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen ( Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungs pflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt ( Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). 1.4

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG).

Von der Möglichkeit, auf ein Leistungsgesuch nicht einzutreten, ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine Beurteilung des Leistungsbegehrens aufgrund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist. Um gekehrt kann ein materieller Entscheid aufgrund der Akten erst ergehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von der als notwendig und zu mutbar erachteten Abklärungsmassnahmen, der sich die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_763/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 2.2). Eine gering fügige Verletzung der Mitwirkungspflicht rechtfertigt kein Nichteintreten und kann eine Rechtsverweigerung darstellen. Wenn ein materieller Entscheid möglich ist, soll kein Nichteintretensentscheid gefällt werden (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 90 f.). 1.5

Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrs wert einzusetzen ( Art. 17a Abs. 4 ELV

) . Für die Prüfung, ob bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ein Vermögensverzicht vorliegt, ist der Verkehrswert massgebend ( Art. 17a Abs. 5 Satz 1 ELV

i.V.m . Art. 9 Abs. 5 lit . b ELG). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes ein heitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden ( Art. 17a Abs. 6 ELV ) . Der Kanton Zürich hat von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht (vgl. Ziffer 2.2.1 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV [Stand am 1. Januar 2021]). 1.6

Gemäss Rz . 3443.07 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2022) sind im Ausland liegende und nicht in die Schweiz transferierbare oder sonstwie nicht verwertbare Ver mögensstücke nicht bei den Einnahmen anzurechnen. Wenn der Erlös aus dem Verkauf eines Grundstücks in die Schweiz transferiert werden kann, ist das Grundstück hingegen als Vermögen anzurechnen. Diese Verwaltungsweisung ist gesetzmässig. Sie trägt insbesondere dem Grundsatz Rechnung, dass bei der An spruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher un geschmälert verfügen kann. Ob der Erlös aus einem allfälligen Verkauf der ausländischen Liegenschaft in die Schweiz überwiesen werden kann, lässt sich etwa durch Anfrage bei den zuständigen Botschaften ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_751/2018 vom 16. April 2019 E. 6.2 sowie P 82/02 vom 26. Mai 2003 E. 2.2 und E. 3). 1. 7

Die Bewertung ausländischer Liegenschaften wirft oft besondere Schwierigkeiten auf, da eine Schätzung durch eine in der Schweiz tätige Fachperson nicht möglich ist. Auf eine im Ausland erstellte Verkehrswertschätzung kann abgestellt werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um eine Gefälligkeits schätzung handelt, und die Bewertung nachvollziehbar ist. Dazu hat sich das Gutachten detailliert zu jenen Eigenschaften der Immobilie zu äussern, die sich auf den Verkehrswert auswirken können (wie Grundstücksfläche, Anzahl Zimmer, Ausbaustandard, Lage, wirtschaftliche und touristische Bedeutung der Gegend; Urteile des Bundesgerichts 9C_776/2019 vom 17. November 2020 E. 4.2 und E. 5.1 sowie 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.2-3 ; vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 2 7. März 2023; Prozess Nr. ZL.2022.00050 ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin

hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest , dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mehrfach schriftlich, mündlich und per Mail aufgefordert worden seien, diverse Unterlagen einzureichen. Die Problematik bestehe vor allem betreffend die türkischen Renten und der türkischen Liegenschaften. Bereits bei der Gesuchstellung und de n provisorischen Zahlungen von Leistungen in der Zeit von Januar 2012 bis Juli 2013 sei en der Beschwerdeführer und seine Ehefrau darauf hingewiesen worden, dass die Unterlagen betreffend die türkischen Liegenschaften – namentlich ein Erbanteil an einem Grundstück und eine eigene Wohnung – beizubringen seien. Nach einer erheblichen Mitteilungsverletzung und Rückzahlung sämtlicher zu Unrecht bezogene r Leistungen sei damals nicht mehr darauf bestanden worden, diese notwendigen Unterlagen einzureichen. Bis zum heutigen Tag seien diverse notwendige Unterlagen ausstehend. Aufgrund der Aktenlage aus den ver gangenen Jahren wie auch der jetzigen Aktenlage sei ein materieller Entscheid nicht möglich (S. 2 ff.). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber sinngemäss geltend, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die eingereichten Unterlagen auf den Antrag auf Zusatzleistungen einzutreten und seinen Anspruch zu berechnen habe (Urk. 1 S. 1 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

auf das Zusatzleistungs gesuch des Beschwerdeführer s mangels Einreichung der notwendigen Unterlagen zu Recht nicht eingetreten ist. 3. 3.1

Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bereits am 29. November 2011 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Zusatzleistungen angemeldet haben (Urk. 15/2-2a). Mit provisorischer Verfügung vom 30. April 2012 (Urk. 15/6 = Urk. 15/11b) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ab dem 1. Januar 2012 vorsorglich Zusatzleistungen zu , wobei sie für die türkische Liegenschaft bis zum Vorliegen der definitiven Unterlagen ein hypothetische s Vermögen von Fr. 10'000 .-- an rechnete (vgl. Urk. 15/4c; vgl. auch die nachfolgenden Verfügungen in

Urk. 15/13a

und Urk. 15/13

= Urk. 15/14a [Rev. Nr. 1] ;

Urk. 15/15 a ; Urk. 15/19 [Rev. Nr. 3]; Urk. 15/20 [Rev. Nr. 4]). Per 3 1. August 2012 ( Urk. 15/15b) beziehungsweise

1. Juli 2013 wurde die vorläufige Zahlung der Zusatzleistungen bis zur Klärung noch offener Fragen beziehungsweise bis zum Eintreffen der da mals notwendigen Berechnungsgrundlagen (IV-Rente des Beschwerdeführers)

eingestellt (Urk. 18/3 [Rev. Nr. 5]). 3. 2

Mit Eingabe vom 8. April 2022 (Eingangsdatum 12. April 2022) reichte die Berufsbeistandschaft des Bezirks A.___

die Anmeldung des Beschwerdeführer s

zum erneuten Bezug von Zusatzleistungen ein ( Urk. 10/2; Urk. 10/2a). Im unter zeichneten Anmeldeformular zum Bezug von ZL-Leistungen deklarierte der Beschwerdeführer , weder in der Schweiz noch im Ausland Liegenschaften oder Grundstücke zu besitzen. Ein Haus in der Türkei sei zirka im Jahr 2009 verkauft worden ( Urk. 10/2a S. 6 Fragen 8.3 und 8.4).

M it E-Mail vom 17. Juni 2022 setzte die

Beschwerdegegnerin der Berufsbeistand schaft des Bezirks A.___ eine (letzte ) Frist bis spätestens am 31. Juli 2022, um die noch fehlenden Unterlagen einzureichen , da ansonsten das Gesuch abgelehnt beziehungsweise ein Nichteintretensentscheid

gefällt werden müsse (Urk. 10/3). Dabei wurde ausgeführt, dass im Gesuch angegeben worden sei, dass die Liegen schaft in der Türkei im Jahr 2009 verkauft worden sei. Diese Aussage sei nicht korrekt. Es lägen Unterlagen vor, welche belegen würden, dass sich die Liegen schaft im Jahr 2012 im Besitz des Beschwerdeführer s bef unden h abe . Es würden das Dokument « t apu

s enedi » (Auszug aus dem Grundbuch), aussagekräftige Fotos der Liegenschaft inklusive Datum , Angabe der genauen Adresse sowie eine all fällige Schätzung oder Bewertung durch eine Drittstelle benötigt . Sollte die Liegenschaft in der Zwischenzeit doch verkauft worden sein, sei der ent sprechende Kaufvertrag inklusive Übersetzung auf Deutsch sowie die aktuelle Bestätigung über den Nichtbesitz einer Liegenschaft in der Türkei des Beschwerdeführer s einzureichen (Urk. 10/3 S. 1). 3. 3

Am

4. August 2022 leit ete die dannzumal zuständige Beiständin des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 10/1b ) der Beschwerdegegnerin per E-Mail (Urk. 10/10/ 1 ) je eine Bestätigung des Beschwerdeführer s und seiner Ehefrau vom 2. August 2022 ein, in welche n diese bestätigten, in der Türkei keine Liegenschaft mehr zu besitzen. Die damals vom Vater des Beschwerdeführers geer b te Liegen schaft sei schon lange verkauft worden. Sie würden weder in der Schweiz noch im Ausland Wohneigentum oder eine Liegenschaft besitzen (Urk. 10/10/ 3- 4). Zu dem leitete sie die E-Mail Korrespondenz zwischen ihr und einer türkischen An wältin weiter, in welcher letztere darlegte, dass in der Türkei Kaufbeträge leider nicht genau festgestellt werden könnten, da der Kaufvertrag beim Grundbuchamt abgeschlossen werde und dieser meistens nur den von Amtes wegen bestimmten Betrag erhalte; damit die Grundbuchamtsgebühren niedrig ausfallen würden, würden die Parteien einen Teil des im Kaufvertrag nicht enthaltenen Betrages bar auszahlen. Den in bar bezahlten Betrag festzustellen, sei leider nicht möglich. Nach entsprechender Ausstellung einer Vollmacht könne sie den beim Grund buchamt ausbezahlten Betrag (exklusive den in bar bezahlten Betrag) ermitteln. Die Kosten würden sich auf EUR 1'500 .-- zuzüglich Kosten und Gebühren belaufen (Urk. 10/ 5- 6). Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin der dannzuma l zuständigen Beiständin des Beschwerdeführers am 11. August 2022 mit, dass sie häufig die Erfahrung machen würden, dass die Bezüger/innen die Dokumente betreffend ausländischer Liegenschaft über Verwandte in Auftrag geben könnten beziehungsweise diese direkt beim zuständigen Amt vorbeigehen könnten und diese Bestätigung direkt erhalten würden. Diese EUR 1'500 .-- könne man sich sparen (Urk. 10/10/1).

Mit Schreiben vom 20. September 2022 (Urk. 10/11 /1 ) reichte die dannzumal zu ständige Beiständin des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin ein en türkischen Grundbuchauszug ( « t apu

s enedi » ; Urk. 10/11/2) – in türkischer Sprache – ein und führte dies bezüglich aus, dass darin das geerbte Grundstück ersichtlich sei, darauf keine Liegenschaft mehr bestehe, der Besitz verschuldet sei und die Erbengemeinschaft aktuell aus 11 Personen bestehe. Somit sei nicht von einem Vermögen in dieser Sache auszugehen.

Da nicht sämtliche zur Berechnung des ZL-Anspruchs benötig t en Unterlagen vor lagen, forderte die Beschwerdegegnerin die dannzumal zuständige Beiständin des Beschwerdeführer s mit Schreiben vom 27. September 2022 (Urk. 10/13) auf, diese lückenlos bis am 31. Oktober 2022 einzureichen. Dabei listete die Beschwerde gegnerin die noch fehlenden zwingend einzureichenden Unterlagen detailliert auf (S. 2 unten f.) : - « Unterlagen über den Verkauf der Wohnung in der Türkei, auch in deutscher Sprache (auf Grund unserer Unterlagen ist diese Liegenschaft noch immer im Besitz des Beschwerdeführer s). Gemäss Gespräch vom 1 9. Juni 2012 war der Beschwerdeführer damals im Besitz dieser Wohnung, jedoch in einem Gerichtsverfahren verwickelt gegen einen Herrn; da dieser Herr den Wechsel brief als Schuld auf die Liegenschaft nicht herausgegeben hatte, obwohl der Beschwerdeführer die Schuld mit einem Teil der Kapitalzahlung der BVG ge tilgt hatte. Das wurde unsererseits akzeptiert ( Fr. 21'000 .-- ). Wenn diese Wohnung also verkauft ist, wurde im Gerichtsverfahren das Aushändigen des Wechsels beschlossen und vollzogen. Nur so konnte der Beschwerdeführer diese Wohnung verkaufen. - « t apu

s enedi » vom Grundstück der Erbengemeinschaft in deutscher Sprache, amtlich übersetzt und beglaubigt. Weshalb sind plötzlich 11 Erben vor handen? Bis dato war immer von 7 Erben die Rede und mittels Erbscheins belegt. - Wann wurde das Stein-Lehmhaus, das auf dem Grundstück stand, abgerissen ? (Fotos des Steinhauses liegen bei uns vor) - Bestätigung Western Union betreffend bestehend e oder nicht bestehende Konten (auf Grund der Kapitalleistung im 2010, wovon ein Betrag von Fr. 66'311.-- weder erklärt noch belegt war, muss auch dieser Punkt genau geklärt werden). - Bestätigung für die Ehefrau des Beschwerdefü hrers ( tapu

senedi ), dass sie in der Türkei keine Liegenschaften und Grundstücke besitzt, auch in deutscher Sprache , amtlich übersetzt und beglaubigt. - Da weder die Liegenschaften, das Grundstück noch ein ausländisches Konto in der Schweiz versteuert wurden, sind die Steuern dafür in der Türkei bezahlt worden (Doppelbesteuerungsabkommen gültig ab 1. Januar 2013). Dazu bitten wir um Zustellung der Steuerrechnungen im Original und in Deutsch übersetzt und beglaubigt. - Anmeldung AHV-Renten für den Beschwerdeführer und seiner Ehefrau für eine türkische Rente. Sollte der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet haben, wird die Altersrente in der Türkei entsprechend hoch ausfallen. Andernfalls wird diese tiefer ausfallen, so dass wir eine Zahlung eines eventuellen Anspruches vornehmen könnten, unter Berücksichtigung einer Schuldanerkennung und Verpflichtung der Rückzahlung einer allfälligen türkischen Rente. »

Die Beschwerdegegnerin wies darauf hin, dass bei nicht vollständigem Eintreffen der erwähnten Unterlagen die Gesuchsbearbeitung mittels Nichteintretens verfügung einzustellen sei.

Die dannzumal zuständige Beiständin des Beschwerdeführer s ersuchte die Beschwerdegegnerin am 6. Oktober 2022 um eine Erstreckung der Frist zur Ein reichung der fehlenden Dokumente , da die Besorgung der beglaubigten Unter lagen Zeit brauche (Urk. 10/14/1) . Mit Schreiben vom

12. Oktober 2022 hielt die Beschwerdegegnerin am Einreichungstermin bis 31. Oktober 2022 fest (Urk. 1 0 /14a).

In der Folge trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. November 2022 (Urk. 10/19 = Urk. 10/19a/ 2 = Urk. 3) auf das Gesuch um Zusatzleistungen in folge Nichteinreichen der fehlenden Unterlagen nicht ein. 3. 4

Dagegen erhob der neu zuständige Beistand des Beschwerdeführer s (vgl. Urk. 4 ) am 2. Dezember 2022 Einsprache (Urk. 10/19a/1) und machte geltend, dass die Berechnung der Zusatzleistungen für den Beschwerdeführer sehr wohl möglich sei. So sei die Western Union keine Bank und führe keine Konten. Die fragliche Überweisung habe offenbar im Jahr 2010 stattgefunden. Die Aufbewahrungs pflicht für Unterlagen dieser Art ende nach 10 Jahren; darum gebe es keine Unterlagen dazu. Gemäss den Informationen der Beschwerdegegnerin sei ein Be trag von Fr. 66'311 .-- weder belegt noch geklärt. Dieser Betrag könne selbst verständlich dem Vermögen des Beschwerdeführer s im Jahr 2010 zugerechnet werden. Nach den anerkannten Regeln zur Berechnung des Vermögenverzehrs werde

ein Betrag von Fr. 10'000 .-- pro Jahr in Abzug gebracht. Dies führe zu einem heute anrechen baren Vermögen von Fr. 0 .-- . Der Verbleib der Fr. 66'311 .-

sei für die Berechnung deshalb völlig unerheblich. Zudem führte der Beistand aus, dass die Beschwerdegegnerin offenbar über Informationen betreffend de n Wert der fraglichen Liegenschaft in der Türkei verfüge. Der Beschwerdeführer leide an einer fortgeschrittenen Demenz und könne keine Aussagen zum offen sichtlich erfolgten Verkauf machen. Auch die Ehefrau verfüge nach ihrer Aussage über keine Informationen dazu; der Beschwerdeführer habe dieses Geschäft alleine vollzogen. Es spreche nichts dagegen, diesen Teil des Vermögens ebenfalls per 2010 aufzunehmen und mit einem jährlichen Vermögensverzehr zu berechnen. In Bezug auf die Steuern in der Türkei führte der Beistand aus, gemäss Aussagen der Familie müsse davon ausgegangen werden, dass keine Steuern in der Türkei bezahlt worden seien. Es gebe deshalb keine Unterlagen dazu. Die An meldung für die türkische Rente sei erfolgt. Eine allfällige türkische Rente werde der Beschwerdegegnerin korrekt gemeldet werden (S. 1).

Am

7. Dezember 2022 fand ein «runder Tisch» unter Teilnahme der Beschwerde gegnerin , des Beistands des Beschwerdeführer s, dessen Ehefrau und Tochter statt (Urk. 10/20). Der entsprechenden Aktennotiz kann entnommen werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführer s auf diverse Frage n immer geantwortet habe, dass sie nichts von ihrem Mann wisse und er immer alles selber gemacht habe. Auf die Frage, wer denn die Kosten für die Beschaffung der Unterlagen übernehme, habe die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführer s wohl genug Einkommen generier e , um das zu finanzieren (S. 2).

Der Beistand des Beschwerdeführer s reichte der Beschwerdegegnerin am 23. Dezember 2022 (Urk. 10/16/1)

– und somit nach Verfügungserlass – die Über setzung des türkischen Grundbuchauszugs ( « tapu

senedi »; Urk. 10/16/2 ) ein.

Mit Entscheid vom 17. Januar 2023 (Urk. 2) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführer s ab. 4. 4.1

Der soeben geschilderte Sachverhalt zeigt auf , dass insbesondere in Bezug auf die Liegenschaften in der Türkei

Unklarheiten bestehen. Anhand der vorhandenen Unterlagen kann davon ausgegangen werden, dass Vermögen vorhanden ist oder zumindest war. So bestätigten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 13. Februar 2012 – im Rahmen der ersten Anmeldung zum Bezug von Zusatz leistungen – , dass der Beschwerdeführer im Jahr 1994 von seinem Vater im Dorf C.___

in der Provinz D.___

eine Liegenschaft (1'627

m 2 ) mit einem stark renovationsbedürftigen Lehmhaus geerbt habe. Es gäbe sieben Erben und der aktuelle Verkaufswert betrage zirka Fr. 20'000 .-- (Urk. 10/1e). Es finden sich zwei Fotos (Urk. 15/8b; Urk. 15/8c) und ein Google earth Auszug (Urk. 15/11g) in den Akten. Der Gesprächsnotiz vom 19. Juni 2012 zwischen der Beschwerdegegnerin , dem Beschwerdeführer und einem anerkannte n Übersetzer kann entnommen wer den, dass sieben Geschwister sowie ein Erbschein vorhanden seien. Es handle sich um ein Steinhaus, das nicht mehr bewohnbar sei. Zudem habe der Beschwerde führer seit 1980 eine Eigentumswohnung besessen, die er zur Tilgung der Schulden sowie Wucherzinsen an eine Drittperson übergeben habe. Die Dritt person sollte dem Beschwerdeführer die Originalwechsel zurück geben, was dieser jedoch nicht gemacht habe, sondern diese Wechsel einer weiteren P erson über geben habe. Gemäss Mitteilung der Staatsanwaltschaft D.___

warte man auf die Rückgabe der Wechsel (Urk. 15/10; vgl. Urk. 15/10a).

Im Rahmen der erneuten Anmeldung zum L eistungsb ezug im April 2022 deklarierte der Beschwerdeführer im unterzeichneten Anmeldeformular, weder in der Schweiz noch im Ausland Liegenschaften oder Grundstücke zu besitzen. Ein Haus in der Türkei sei zirka im Jahr 2009 verkauft worden (vorstehend E. 3.2). Am 2. August 2022 bestätigen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, in der Türkei keine Liegenschaft mehr zu besitzen. Die damals vom Vater des Beschwerdeführers geer b te Liegenschaft sei schon lange verkauft worden. Sie würden weder in der Schweiz noch im Ausland Wohneigentum oder eine Liegen schaft besitzen (vorstehend E. 3.3). Zudem befindet sich eine E-Mail der Tochter des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2022 in den Akten mit Beilage (Bild) , in welche m sie eine Wohnung ihres Vaters in E.___

erwähnt e , welche verkauft worden sei (Urk. 10/5; vgl. Urk. 10/11/ 4 -6). Zudem liegt eine Übersetzung des türkischen Grundbuchauszugs (« tapu

senedi ») vom 9. September 2022 (Urk. 10/16/2-5) vor, aus welchem hervor geht, dass es elf Personen g ibt , die Anteil e an dem zugehörigen Grundstück

( Steinhaus mit Hof in C.___ in der Provinz D.___ ) hätten. Gemäss diesem Dokument gehört d em Beschwerdeführer da von 1/ 7.

Aufgrund d er vorhandenen Unterlagen bestehen somit Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer

– zusammen mit seinen Geschwistern -

eine Liegenschaft geerbt hat

und im Besitz einer Eigentumsw ohnung war , welche in der Zwischen zeit verkauft worden ist. Hinsichtlich der geerbten Liegenschaft liegen wider sprüchliche Angaben vor, so ist unklar, ob sich diese Liegenschaft noch im Besitz der Erbengemeinschaft befindet oder ob diese in der Zwischenzeit ebenfalls ver kauf t w orden ist . Ausserdem liegen weder eine Marktwertschätzung der Liegen schaft und der Eigentumsw ohnung, noch Unterlagen bezüglich deren Verkauf wie Kaufverträge oder Belege über Zahlungen

vor. Der Verkehrs- beziehungs weise Marktwert ist

jedoch notwendig, um deren Wert zu bestimmen (vgl. vorstehend E. 1. 5-1.7 ). 4 .2

Die Beschwerdegegnerin

ist a ufgrund des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs.

1 ATSG (vgl. vorstehend

E. 1.3 ) von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Die Bestimmung des Marktwertes von Grundstücken erfordert eine im Auftrag der Beschwerde gegnerin

vorzunehmende Schätzung durch eine sachverständige Person. Die Kosten der Marktwertschätzung durch eine sachverständige Person sind gestützt auf

Art. 45 Abs. 1 ATSG von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen (vgl. Jöhl / Usinger -Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, 3. Auflage, Basel 2016, Fn . 720 und 736; Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Auflage 2020, Rz .

2 1 f. zu Art. 45 ATSG ; Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Rz . 621; Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.3 ). In materieller Hin sicht ist die Annahme einer Beweislosigkeit erst möglich, wenn es sich als un möglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahr scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen. Mithin müssen alle zur Verfügung stehenden Beweismittel eingeholt werden, bevor ein Verzicht auf weitere Beweisvorkehren erfolgen kann (Kieser, a.a.O., Rz . 68 zu Art. 43 mit Hin weisen).

Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klar heit besteht. Führen die Abklärungen des Versicherungsträgers bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Ver letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Untersuchungsgrundsatzes. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse erwartet werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_152/2010 vom 2 4. August 2011 E. 4.5 mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, eigene Abklärungen hinsichtlich der Liegenschaft und Eigentumswohnung des Beschwerdeführer s in der Türkei vor zunehmen oder in Auftrag zu geben, obwohl sie dazu aufgrund des Unter suchungsgrundsatzes ( Art. 43 Abs. 1 ATSG) verpflichtet gewesen wäre. So hat sie namentlich darauf verzichtet, die von der dannzumal zuständigen Beiständin des Beschwerdeführer s

kontaktierte türkische Rechtsanwältin damit zu beauftragen , den beim türkischen Grundbuchamt im Rahmen des Wohnungsverkaufs aus bezahlten Betrag s zu ermitteln (vorstehend E. 3.3 ). Auch hat es die Beschwerde gegnerin unterlassen, eine Marktwertschätzung der fraglichen Liegenschaft und Eigentumswohnung durch eine sachverständige Person einzuholen. Dies gilt umso mehr, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Demenz (vgl. Urk. 10/18/4-5) seiner Mitwirkungspflicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur begrenzt nachkommen kann.

Nach dem Gesagten wäre es der Beschwerdegegnerin möglich gewesen, den rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären. Demnach ist sie ihrer Unter suchungspflicht nicht genügend nachgekommen weshalb ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht möglich ist . Denn Nicht eintreten kommt erst in Betracht, wenn eine Beurteilung des Leistungsbegehrens aufgrund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist (vgl. vorstehend E. 1. 4 ). So verhält es sich vorliegend nicht, denn der Beschwerdeführer hat mit dem übersetzten Grundbuchauszug und den Hinweisen auf die Wohnung (vgl. vorstehend E. 4.1) Unterlagen beigebracht, gestützt auf welche die Beschwerdegegnerin genauere Abklärungen tätigen kann.

4.3

Die Beschwerdegegnerin ist dementsprechend zu Unrecht nicht auf das Zusatz leistungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten.

Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, den rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und falls nötig, eine Marktwertschätzung mit entsprechenden Kostenfolgen einzuholen. Für die Beschaffung der benötigten Dokumente ist die Beschwerdegegnerin auch auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers

- soweit es ihm möglich ist - und seine Ehefrau angewiesen. Diese sind gestützt auf ihre Mitwirkungspflicht (vgl. vor stehend E. 1. 3 ) gehalten, der Beschwerdegegnerin alle für die Schätzung des Werts der Liegenschaft und der Eigentumswohnung dienliche Unterlagen - wie beispielsweise Kaufverträge und weitere Grundbuchauszüge – wie auch die übrigen von der Beschwerdegegnerin verlangten Angaben (vorstehend E. 3.3) einzureichen. Dabei ist aufgrund der Demenz des Beschwerdeführers jedoch zu berücksichtigen, dass Art. 43 Abs. 3 ATSG nur Rechtsfolgen bei unentschuld barem Nicht-Nachkommen der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht

statuiert . Hin zuweisen ist zudem auf die Vermögensschwelle von Fr. 200'000.-- bei Ehepaaren ( vgl. vorstehend E. 1.1 ). 4 . 4

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2023 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese auf die Neu anmeldung eintrete, die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Anspruch auf Zusatzleistungen des Beschwerdeführer s neu verfüge . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Januar 2023 aufgehoben und die Sache an die Gemeinde B.___ , Durchführungs stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit diese auf die Anmeldung vom 1 2. April 2022 eintrete und nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über den Anspruch auf Zusatzleistungen des Beschwerdeführers verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 und Urk. 18/1-3 - Gemeinde B.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1954, bez ieht

seit 1. April 2019 eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und trat am 1 8. Januar 2022 in ein Heim ein , während seine Ehefrau am bisherigen Wohnsitz verblieb (vgl. Urk. 10/2a Ziff. 6). A m

12. April 2022 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Gemeinde B.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an

(Urk. 10/2a ; vgl. Urk. 10/2 0 /1-3 ) . Mit Verfügung vom 2. November 2022 (Urk. 10/19

= Urk. 3 ) trat die Durchführungsstelle auf das Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen infolge Nichteinreichen fehlende r Unterlagen nicht ein. Die dagegen vom Beschwerdeführer am 2. Dezember 2022 erhobene Einsprache (Urk. 10/19a/1) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 17. Januar 2023 (Urk. 10/ 20c = Urk. 2) ab.

E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art.

E. 1.2 Gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG haben die Ver sicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken ( Abs. 1). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind ( Abs. 2). Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet ( Abs. 3).

E. 1.3 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen ( Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungs pflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt ( Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2).

E. 1.4 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs.

E. 1.5 Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrs wert einzusetzen ( Art. 17a Abs. 4 ELV

) . Für die Prüfung, ob bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ein Vermögensverzicht vorliegt, ist der Verkehrswert massgebend ( Art. 17a Abs. 5 Satz 1 ELV

i.V.m . Art. 9 Abs. 5 lit . b ELG). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes ein heitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden ( Art. 17a Abs. 6 ELV ) . Der Kanton Zürich hat von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht (vgl. Ziffer 2.2.1 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV [Stand am 1. Januar 2021]).

E. 1.6 Gemäss Rz . 3443.07 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2022) sind im Ausland liegende und nicht in die Schweiz transferierbare oder sonstwie nicht verwertbare Ver mögensstücke nicht bei den Einnahmen anzurechnen. Wenn der Erlös aus dem Verkauf eines Grundstücks in die Schweiz transferiert werden kann, ist das Grundstück hingegen als Vermögen anzurechnen. Diese Verwaltungsweisung ist gesetzmässig. Sie trägt insbesondere dem Grundsatz Rechnung, dass bei der An spruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher un geschmälert verfügen kann. Ob der Erlös aus einem allfälligen Verkauf der ausländischen Liegenschaft in die Schweiz überwiesen werden kann, lässt sich etwa durch Anfrage bei den zuständigen Botschaften ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_751/2018 vom 16. April 2019 E. 6.2 sowie P 82/02 vom 26. Mai 2003 E. 2.2 und E. 3). 1.

E. 2 ELG). Wird die Anmeldung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung ( Art. 22 Abs. 1 ELV).

Bei Ehepaaren, bei denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung gemäss verschiedenen Grundsätzen für je den Ehegatten gesondert berechnet ( Art. 9 Abs.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin

hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest , dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mehrfach schriftlich, mündlich und per Mail aufgefordert worden seien, diverse Unterlagen einzureichen. Die Problematik bestehe vor allem betreffend die türkischen Renten und der türkischen Liegenschaften. Bereits bei der Gesuchstellung und de n provisorischen Zahlungen von Leistungen in der Zeit von Januar 2012 bis Juli 2013 sei en der Beschwerdeführer und seine Ehefrau darauf hingewiesen worden, dass die Unterlagen betreffend die türkischen Liegenschaften – namentlich ein Erbanteil an einem Grundstück und eine eigene Wohnung – beizubringen seien. Nach einer erheblichen Mitteilungsverletzung und Rückzahlung sämtlicher zu Unrecht bezogene r Leistungen sei damals nicht mehr darauf bestanden worden, diese notwendigen Unterlagen einzureichen. Bis zum heutigen Tag seien diverse notwendige Unterlagen ausstehend. Aufgrund der Aktenlage aus den ver gangenen Jahren wie auch der jetzigen Aktenlage sei ein materieller Entscheid nicht möglich (S. 2 ff.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber sinngemäss geltend, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die eingereichten Unterlagen auf den Antrag auf Zusatzleistungen einzutreten und seinen Anspruch zu berechnen habe (Urk. 1 S. 1 f.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

auf das Zusatzleistungs gesuch des Beschwerdeführer s mangels Einreichung der notwendigen Unterlagen zu Recht nicht eingetreten ist. 3.

E. 3 ATSG).

Von der Möglichkeit, auf ein Leistungsgesuch nicht einzutreten, ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine Beurteilung des Leistungsbegehrens aufgrund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist. Um gekehrt kann ein materieller Entscheid aufgrund der Akten erst ergehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von der als notwendig und zu mutbar erachteten Abklärungsmassnahmen, der sich die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_763/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 2.2). Eine gering fügige Verletzung der Mitwirkungspflicht rechtfertigt kein Nichteintreten und kann eine Rechtsverweigerung darstellen. Wenn ein materieller Entscheid möglich ist, soll kein Nichteintretensentscheid gefällt werden (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 90 f.).

E. 3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bereits am 29. November 2011 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Zusatzleistungen angemeldet haben (Urk. 15/2-2a). Mit provisorischer Verfügung vom 30. April 2012 (Urk. 15/6 = Urk. 15/11b) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ab dem 1. Januar 2012 vorsorglich Zusatzleistungen zu , wobei sie für die türkische Liegenschaft bis zum Vorliegen der definitiven Unterlagen ein hypothetische s Vermögen von Fr. 10'000 .-- an rechnete (vgl. Urk. 15/4c; vgl. auch die nachfolgenden Verfügungen in

Urk. 15/13a

und Urk. 15/13

= Urk. 15/14a [Rev. Nr. 1] ;

Urk. 15/15 a ; Urk. 15/19 [Rev. Nr. 3]; Urk. 15/20 [Rev. Nr. 4]). Per 3 1. August 2012 ( Urk. 15/15b) beziehungsweise

1. Juli 2013 wurde die vorläufige Zahlung der Zusatzleistungen bis zur Klärung noch offener Fragen beziehungsweise bis zum Eintreffen der da mals notwendigen Berechnungsgrundlagen (IV-Rente des Beschwerdeführers)

eingestellt (Urk. 18/3 [Rev. Nr. 5]). 3. 2

Mit Eingabe vom 8. April 2022 (Eingangsdatum 12. April 2022) reichte die Berufsbeistandschaft des Bezirks A.___

die Anmeldung des Beschwerdeführer s

zum erneuten Bezug von Zusatzleistungen ein ( Urk. 10/2; Urk. 10/2a). Im unter zeichneten Anmeldeformular zum Bezug von ZL-Leistungen deklarierte der Beschwerdeführer , weder in der Schweiz noch im Ausland Liegenschaften oder Grundstücke zu besitzen. Ein Haus in der Türkei sei zirka im Jahr 2009 verkauft worden ( Urk. 10/2a S. 6 Fragen 8.3 und 8.4).

M it E-Mail vom 17. Juni 2022 setzte die

Beschwerdegegnerin der Berufsbeistand schaft des Bezirks A.___ eine (letzte ) Frist bis spätestens am 31. Juli 2022, um die noch fehlenden Unterlagen einzureichen , da ansonsten das Gesuch abgelehnt beziehungsweise ein Nichteintretensentscheid

gefällt werden müsse (Urk. 10/3). Dabei wurde ausgeführt, dass im Gesuch angegeben worden sei, dass die Liegen schaft in der Türkei im Jahr 2009 verkauft worden sei. Diese Aussage sei nicht korrekt. Es lägen Unterlagen vor, welche belegen würden, dass sich die Liegen schaft im Jahr 2012 im Besitz des Beschwerdeführer s bef unden h abe . Es würden das Dokument « t apu

s enedi » (Auszug aus dem Grundbuch), aussagekräftige Fotos der Liegenschaft inklusive Datum , Angabe der genauen Adresse sowie eine all fällige Schätzung oder Bewertung durch eine Drittstelle benötigt . Sollte die Liegenschaft in der Zwischenzeit doch verkauft worden sein, sei der ent sprechende Kaufvertrag inklusive Übersetzung auf Deutsch sowie die aktuelle Bestätigung über den Nichtbesitz einer Liegenschaft in der Türkei des Beschwerdeführer s einzureichen (Urk. 10/3 S. 1). 3. 3

Am

4. August 2022 leit ete die dannzumal zuständige Beiständin des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 10/1b ) der Beschwerdegegnerin per E-Mail (Urk. 10/10/ 1 ) je eine Bestätigung des Beschwerdeführer s und seiner Ehefrau vom 2. August 2022 ein, in welche n diese bestätigten, in der Türkei keine Liegenschaft mehr zu besitzen. Die damals vom Vater des Beschwerdeführers geer b te Liegen schaft sei schon lange verkauft worden. Sie würden weder in der Schweiz noch im Ausland Wohneigentum oder eine Liegenschaft besitzen (Urk. 10/10/ 3- 4). Zu dem leitete sie die E-Mail Korrespondenz zwischen ihr und einer türkischen An wältin weiter, in welcher letztere darlegte, dass in der Türkei Kaufbeträge leider nicht genau festgestellt werden könnten, da der Kaufvertrag beim Grundbuchamt abgeschlossen werde und dieser meistens nur den von Amtes wegen bestimmten Betrag erhalte; damit die Grundbuchamtsgebühren niedrig ausfallen würden, würden die Parteien einen Teil des im Kaufvertrag nicht enthaltenen Betrages bar auszahlen. Den in bar bezahlten Betrag festzustellen, sei leider nicht möglich. Nach entsprechender Ausstellung einer Vollmacht könne sie den beim Grund buchamt ausbezahlten Betrag (exklusive den in bar bezahlten Betrag) ermitteln. Die Kosten würden sich auf EUR 1'500 .-- zuzüglich Kosten und Gebühren belaufen (Urk. 10/ 5- 6). Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin der dannzuma l zuständigen Beiständin des Beschwerdeführers am 11. August 2022 mit, dass sie häufig die Erfahrung machen würden, dass die Bezüger/innen die Dokumente betreffend ausländischer Liegenschaft über Verwandte in Auftrag geben könnten beziehungsweise diese direkt beim zuständigen Amt vorbeigehen könnten und diese Bestätigung direkt erhalten würden. Diese EUR 1'500 .-- könne man sich sparen (Urk. 10/10/1).

Mit Schreiben vom 20. September 2022 (Urk. 10/11 /1 ) reichte die dannzumal zu ständige Beiständin des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin ein en türkischen Grundbuchauszug ( « t apu

s enedi » ; Urk. 10/11/2) – in türkischer Sprache – ein und führte dies bezüglich aus, dass darin das geerbte Grundstück ersichtlich sei, darauf keine Liegenschaft mehr bestehe, der Besitz verschuldet sei und die Erbengemeinschaft aktuell aus 11 Personen bestehe. Somit sei nicht von einem Vermögen in dieser Sache auszugehen.

Da nicht sämtliche zur Berechnung des ZL-Anspruchs benötig t en Unterlagen vor lagen, forderte die Beschwerdegegnerin die dannzumal zuständige Beiständin des Beschwerdeführer s mit Schreiben vom 27. September 2022 (Urk. 10/13) auf, diese lückenlos bis am 31. Oktober 2022 einzureichen. Dabei listete die Beschwerde gegnerin die noch fehlenden zwingend einzureichenden Unterlagen detailliert auf (S. 2 unten f.) : - « Unterlagen über den Verkauf der Wohnung in der Türkei, auch in deutscher Sprache (auf Grund unserer Unterlagen ist diese Liegenschaft noch immer im Besitz des Beschwerdeführer s). Gemäss Gespräch vom 1 9. Juni 2012 war der Beschwerdeführer damals im Besitz dieser Wohnung, jedoch in einem Gerichtsverfahren verwickelt gegen einen Herrn; da dieser Herr den Wechsel brief als Schuld auf die Liegenschaft nicht herausgegeben hatte, obwohl der Beschwerdeführer die Schuld mit einem Teil der Kapitalzahlung der BVG ge tilgt hatte. Das wurde unsererseits akzeptiert ( Fr. 21'000 .-- ). Wenn diese Wohnung also verkauft ist, wurde im Gerichtsverfahren das Aushändigen des Wechsels beschlossen und vollzogen. Nur so konnte der Beschwerdeführer diese Wohnung verkaufen. - « t apu

s enedi » vom Grundstück der Erbengemeinschaft in deutscher Sprache, amtlich übersetzt und beglaubigt. Weshalb sind plötzlich 11 Erben vor handen? Bis dato war immer von 7 Erben die Rede und mittels Erbscheins belegt. - Wann wurde das Stein-Lehmhaus, das auf dem Grundstück stand, abgerissen ? (Fotos des Steinhauses liegen bei uns vor) - Bestätigung Western Union betreffend bestehend e oder nicht bestehende Konten (auf Grund der Kapitalleistung im 2010, wovon ein Betrag von Fr. 66'311.-- weder erklärt noch belegt war, muss auch dieser Punkt genau geklärt werden). - Bestätigung für die Ehefrau des Beschwerdefü hrers ( tapu

senedi ), dass sie in der Türkei keine Liegenschaften und Grundstücke besitzt, auch in deutscher Sprache , amtlich übersetzt und beglaubigt. - Da weder die Liegenschaften, das Grundstück noch ein ausländisches Konto in der Schweiz versteuert wurden, sind die Steuern dafür in der Türkei bezahlt worden (Doppelbesteuerungsabkommen gültig ab 1. Januar 2013). Dazu bitten wir um Zustellung der Steuerrechnungen im Original und in Deutsch übersetzt und beglaubigt. - Anmeldung AHV-Renten für den Beschwerdeführer und seiner Ehefrau für eine türkische Rente. Sollte der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet haben, wird die Altersrente in der Türkei entsprechend hoch ausfallen. Andernfalls wird diese tiefer ausfallen, so dass wir eine Zahlung eines eventuellen Anspruches vornehmen könnten, unter Berücksichtigung einer Schuldanerkennung und Verpflichtung der Rückzahlung einer allfälligen türkischen Rente. »

Die Beschwerdegegnerin wies darauf hin, dass bei nicht vollständigem Eintreffen der erwähnten Unterlagen die Gesuchsbearbeitung mittels Nichteintretens verfügung einzustellen sei.

Die dannzumal zuständige Beiständin des Beschwerdeführer s ersuchte die Beschwerdegegnerin am 6. Oktober 2022 um eine Erstreckung der Frist zur Ein reichung der fehlenden Dokumente , da die Besorgung der beglaubigten Unter lagen Zeit brauche (Urk. 10/14/1) . Mit Schreiben vom

12. Oktober 2022 hielt die Beschwerdegegnerin am Einreichungstermin bis 31. Oktober 2022 fest (Urk. 1 0 /14a).

In der Folge trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. November 2022 (Urk. 10/19 = Urk. 10/19a/ 2 = Urk. 3) auf das Gesuch um Zusatzleistungen in folge Nichteinreichen der fehlenden Unterlagen nicht ein. 3. 4

Dagegen erhob der neu zuständige Beistand des Beschwerdeführer s (vgl. Urk. 4 ) am 2. Dezember 2022 Einsprache (Urk. 10/19a/1) und machte geltend, dass die Berechnung der Zusatzleistungen für den Beschwerdeführer sehr wohl möglich sei. So sei die Western Union keine Bank und führe keine Konten. Die fragliche Überweisung habe offenbar im Jahr 2010 stattgefunden. Die Aufbewahrungs pflicht für Unterlagen dieser Art ende nach 10 Jahren; darum gebe es keine Unterlagen dazu. Gemäss den Informationen der Beschwerdegegnerin sei ein Be trag von Fr. 66'311 .-- weder belegt noch geklärt. Dieser Betrag könne selbst verständlich dem Vermögen des Beschwerdeführer s im Jahr 2010 zugerechnet werden. Nach den anerkannten Regeln zur Berechnung des Vermögenverzehrs werde

ein Betrag von Fr. 10'000 .-- pro Jahr in Abzug gebracht. Dies führe zu einem heute anrechen baren Vermögen von Fr. 0 .-- . Der Verbleib der Fr. 66'311 .-

sei für die Berechnung deshalb völlig unerheblich. Zudem führte der Beistand aus, dass die Beschwerdegegnerin offenbar über Informationen betreffend de n Wert der fraglichen Liegenschaft in der Türkei verfüge. Der Beschwerdeführer leide an einer fortgeschrittenen Demenz und könne keine Aussagen zum offen sichtlich erfolgten Verkauf machen. Auch die Ehefrau verfüge nach ihrer Aussage über keine Informationen dazu; der Beschwerdeführer habe dieses Geschäft alleine vollzogen. Es spreche nichts dagegen, diesen Teil des Vermögens ebenfalls per 2010 aufzunehmen und mit einem jährlichen Vermögensverzehr zu berechnen. In Bezug auf die Steuern in der Türkei führte der Beistand aus, gemäss Aussagen der Familie müsse davon ausgegangen werden, dass keine Steuern in der Türkei bezahlt worden seien. Es gebe deshalb keine Unterlagen dazu. Die An meldung für die türkische Rente sei erfolgt. Eine allfällige türkische Rente werde der Beschwerdegegnerin korrekt gemeldet werden (S. 1).

Am

7. Dezember 2022 fand ein «runder Tisch» unter Teilnahme der Beschwerde gegnerin , des Beistands des Beschwerdeführer s, dessen Ehefrau und Tochter statt (Urk. 10/20). Der entsprechenden Aktennotiz kann entnommen werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführer s auf diverse Frage n immer geantwortet habe, dass sie nichts von ihrem Mann wisse und er immer alles selber gemacht habe. Auf die Frage, wer denn die Kosten für die Beschaffung der Unterlagen übernehme, habe die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführer s wohl genug Einkommen generier e , um das zu finanzieren (S. 2).

Der Beistand des Beschwerdeführer s reichte der Beschwerdegegnerin am 23. Dezember 2022 (Urk. 10/16/1)

– und somit nach Verfügungserlass – die Über setzung des türkischen Grundbuchauszugs ( « tapu

senedi »; Urk. 10/16/2 ) ein.

Mit Entscheid vom 17. Januar 2023 (Urk. 2) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführer s ab. 4. 4.1

Der soeben geschilderte Sachverhalt zeigt auf , dass insbesondere in Bezug auf die Liegenschaften in der Türkei

Unklarheiten bestehen. Anhand der vorhandenen Unterlagen kann davon ausgegangen werden, dass Vermögen vorhanden ist oder zumindest war. So bestätigten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 13. Februar 2012 – im Rahmen der ersten Anmeldung zum Bezug von Zusatz leistungen – , dass der Beschwerdeführer im Jahr 1994 von seinem Vater im Dorf C.___

in der Provinz D.___

eine Liegenschaft (1'627

m 2 ) mit einem stark renovationsbedürftigen Lehmhaus geerbt habe. Es gäbe sieben Erben und der aktuelle Verkaufswert betrage zirka Fr. 20'000 .-- (Urk. 10/1e). Es finden sich zwei Fotos (Urk. 15/8b; Urk. 15/8c) und ein Google earth Auszug (Urk. 15/11g) in den Akten. Der Gesprächsnotiz vom 19. Juni 2012 zwischen der Beschwerdegegnerin , dem Beschwerdeführer und einem anerkannte n Übersetzer kann entnommen wer den, dass sieben Geschwister sowie ein Erbschein vorhanden seien. Es handle sich um ein Steinhaus, das nicht mehr bewohnbar sei. Zudem habe der Beschwerde führer seit 1980 eine Eigentumswohnung besessen, die er zur Tilgung der Schulden sowie Wucherzinsen an eine Drittperson übergeben habe. Die Dritt person sollte dem Beschwerdeführer die Originalwechsel zurück geben, was dieser jedoch nicht gemacht habe, sondern diese Wechsel einer weiteren P erson über geben habe. Gemäss Mitteilung der Staatsanwaltschaft D.___

warte man auf die Rückgabe der Wechsel (Urk. 15/10; vgl. Urk. 15/10a).

Im Rahmen der erneuten Anmeldung zum L eistungsb ezug im April 2022 deklarierte der Beschwerdeführer im unterzeichneten Anmeldeformular, weder in der Schweiz noch im Ausland Liegenschaften oder Grundstücke zu besitzen. Ein Haus in der Türkei sei zirka im Jahr 2009 verkauft worden (vorstehend E. 3.2). Am 2. August 2022 bestätigen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, in der Türkei keine Liegenschaft mehr zu besitzen. Die damals vom Vater des Beschwerdeführers geer b te Liegenschaft sei schon lange verkauft worden. Sie würden weder in der Schweiz noch im Ausland Wohneigentum oder eine Liegen schaft besitzen (vorstehend E. 3.3). Zudem befindet sich eine E-Mail der Tochter des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2022 in den Akten mit Beilage (Bild) , in welche m sie eine Wohnung ihres Vaters in E.___

erwähnt e , welche verkauft worden sei (Urk. 10/5; vgl. Urk. 10/11/ 4 -6). Zudem liegt eine Übersetzung des türkischen Grundbuchauszugs (« tapu

senedi ») vom 9. September 2022 (Urk. 10/16/2-5) vor, aus welchem hervor geht, dass es elf Personen g ibt , die Anteil e an dem zugehörigen Grundstück

( Steinhaus mit Hof in C.___ in der Provinz D.___ ) hätten. Gemäss diesem Dokument gehört d em Beschwerdeführer da von 1/ 7.

Aufgrund d er vorhandenen Unterlagen bestehen somit Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer

– zusammen mit seinen Geschwistern -

eine Liegenschaft geerbt hat

und im Besitz einer Eigentumsw ohnung war , welche in der Zwischen zeit verkauft worden ist. Hinsichtlich der geerbten Liegenschaft liegen wider sprüchliche Angaben vor, so ist unklar, ob sich diese Liegenschaft noch im Besitz der Erbengemeinschaft befindet oder ob diese in der Zwischenzeit ebenfalls ver kauf t w orden ist . Ausserdem liegen weder eine Marktwertschätzung der Liegen schaft und der Eigentumsw ohnung, noch Unterlagen bezüglich deren Verkauf wie Kaufverträge oder Belege über Zahlungen

vor. Der Verkehrs- beziehungs weise Marktwert ist

jedoch notwendig, um deren Wert zu bestimmen (vgl. vorstehend E. 1. 5-1.7 ). 4 .2

Die Beschwerdegegnerin

ist a ufgrund des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs.

1 ATSG (vgl. vorstehend

E. 1.3 ) von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Die Bestimmung des Marktwertes von Grundstücken erfordert eine im Auftrag der Beschwerde gegnerin

vorzunehmende Schätzung durch eine sachverständige Person. Die Kosten der Marktwertschätzung durch eine sachverständige Person sind gestützt auf

Art. 45 Abs. 1 ATSG von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen (vgl. Jöhl / Usinger -Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, 3. Auflage, Basel 2016, Fn . 720 und 736; Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Auflage 2020, Rz .

2 1 f. zu Art. 45 ATSG ; Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Rz . 621; Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.3 ). In materieller Hin sicht ist die Annahme einer Beweislosigkeit erst möglich, wenn es sich als un möglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahr scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen. Mithin müssen alle zur Verfügung stehenden Beweismittel eingeholt werden, bevor ein Verzicht auf weitere Beweisvorkehren erfolgen kann (Kieser, a.a.O., Rz . 68 zu Art. 43 mit Hin weisen).

Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klar heit besteht. Führen die Abklärungen des Versicherungsträgers bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Ver letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Untersuchungsgrundsatzes. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse erwartet werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_152/2010 vom 2 4. August 2011 E. 4.5 mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, eigene Abklärungen hinsichtlich der Liegenschaft und Eigentumswohnung des Beschwerdeführer s in der Türkei vor zunehmen oder in Auftrag zu geben, obwohl sie dazu aufgrund des Unter suchungsgrundsatzes ( Art. 43 Abs. 1 ATSG) verpflichtet gewesen wäre. So hat sie namentlich darauf verzichtet, die von der dannzumal zuständigen Beiständin des Beschwerdeführer s

kontaktierte türkische Rechtsanwältin damit zu beauftragen , den beim türkischen Grundbuchamt im Rahmen des Wohnungsverkaufs aus bezahlten Betrag s zu ermitteln (vorstehend E. 3.3 ). Auch hat es die Beschwerde gegnerin unterlassen, eine Marktwertschätzung der fraglichen Liegenschaft und Eigentumswohnung durch eine sachverständige Person einzuholen. Dies gilt umso mehr, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Demenz (vgl. Urk. 10/18/4-5) seiner Mitwirkungspflicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur begrenzt nachkommen kann.

Nach dem Gesagten wäre es der Beschwerdegegnerin möglich gewesen, den rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären. Demnach ist sie ihrer Unter suchungspflicht nicht genügend nachgekommen weshalb ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht möglich ist . Denn Nicht eintreten kommt erst in Betracht, wenn eine Beurteilung des Leistungsbegehrens aufgrund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist (vgl. vorstehend E. 1. 4 ). So verhält es sich vorliegend nicht, denn der Beschwerdeführer hat mit dem übersetzten Grundbuchauszug und den Hinweisen auf die Wohnung (vgl. vorstehend E. 4.1) Unterlagen beigebracht, gestützt auf welche die Beschwerdegegnerin genauere Abklärungen tätigen kann.

4.3

Die Beschwerdegegnerin ist dementsprechend zu Unrecht nicht auf das Zusatz leistungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten.

Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, den rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und falls nötig, eine Marktwertschätzung mit entsprechenden Kostenfolgen einzuholen. Für die Beschaffung der benötigten Dokumente ist die Beschwerdegegnerin auch auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers

- soweit es ihm möglich ist - und seine Ehefrau angewiesen. Diese sind gestützt auf ihre Mitwirkungspflicht (vgl. vor stehend E. 1. 3 ) gehalten, der Beschwerdegegnerin alle für die Schätzung des Werts der Liegenschaft und der Eigentumswohnung dienliche Unterlagen - wie beispielsweise Kaufverträge und weitere Grundbuchauszüge – wie auch die übrigen von der Beschwerdegegnerin verlangten Angaben (vorstehend E. 3.3) einzureichen. Dabei ist aufgrund der Demenz des Beschwerdeführers jedoch zu berücksichtigen, dass Art. 43 Abs. 3 ATSG nur Rechtsfolgen bei unentschuld barem Nicht-Nachkommen der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht

statuiert . Hin zuweisen ist zudem auf die Vermögensschwelle von Fr. 200'000.-- bei Ehepaaren ( vgl. vorstehend E. 1.1 ). 4 . 4

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2023 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese auf die Neu anmeldung eintrete, die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Anspruch auf Zusatzleistungen des Beschwerdeführer s neu verfüge . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Januar 2023 aufgehoben und die Sache an die Gemeinde B.___ , Durchführungs stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit diese auf die Anmeldung vom 1 2. April 2022 eintrete und nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über den Anspruch auf Zusatzleistungen des Beschwerdeführers verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 und Urk. 18/1-3 - Gemeinde B.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger

E. 7 Die Bewertung ausländischer Liegenschaften wirft oft besondere Schwierigkeiten auf, da eine Schätzung durch eine in der Schweiz tätige Fachperson nicht möglich ist. Auf eine im Ausland erstellte Verkehrswertschätzung kann abgestellt werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um eine Gefälligkeits schätzung handelt, und die Bewertung nachvollziehbar ist. Dazu hat sich das Gutachten detailliert zu jenen Eigenschaften der Immobilie zu äussern, die sich auf den Verkehrswert auswirken können (wie Grundstücksfläche, Anzahl Zimmer, Ausbaustandard, Lage, wirtschaftliche und touristische Bedeutung der Gegend; Urteile des Bundesgerichts 9C_776/2019 vom 17. November 2020 E. 4.2 und E. 5.1 sowie 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.2-3 ; vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 2 7. März 2023; Prozess Nr. ZL.2022.00050 ). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2023.00020

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom

28. November 2023 in Sachen X.___ z.Zt. wohnhaft: Wohn- und Altersheim Y.___ Beschwerdeführer vertreten durch den Beistand Z.___ Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk A.___ gegen Gemeinde B.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1954, bez ieht

seit 1. April 2019 eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und trat am 1 8. Januar 2022 in ein Heim ein , während seine Ehefrau am bisherigen Wohnsitz verblieb (vgl. Urk. 10/2a Ziff. 6). A m

12. April 2022 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Gemeinde B.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an

(Urk. 10/2a ; vgl. Urk. 10/2 0 /1-3 ) . Mit Verfügung vom 2. November 2022 (Urk. 10/19

= Urk. 3 ) trat die Durchführungsstelle auf das Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen infolge Nichteinreichen fehlende r Unterlagen nicht ein. Die dagegen vom Beschwerdeführer am 2. Dezember 2022 erhobene Einsprache (Urk. 10/19a/1) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 17. Januar 2023 (Urk. 10/ 20c = Urk. 2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Januar 2023 (Urk. 2) erhob der Ver sicherte am 17. Februar 2023 Beschwerde und beantragte, es sei auf das Zusatz leistungs g esuch einzutreten und die Berechnung für Ergänzungsleistungen sei durchzuführen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2023 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 16. März 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 19. September 2023 (Urk. 12) wurde die Beschwerdegegnerin er sucht, dem Gericht die vollständigen Akten betreffend den Anspruch des Beschwerdeführer s und seiner Ehefrau auf Zusatzleistungen seit 2010 einzu reichen. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 (Urk. 14) reichte die Beschwerde gegnerin die entsprechenden Unterlagen (Urk. 15/1-22j) ein .

Mit Eingabe vom 3. November 2023 (Urk. 17) reichte die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen (Urk. 18/1-3) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die an rechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG).

Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung wird gemäss Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) ist sinngemäss anwendbar. Nach Art. 20 Abs. 2 ELV hat das Anmelde formular Aufschluss zu geben über die Personalien und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller in die Berechnung der jährlichen Ergänzungs leistung eingeschlossenen Personen. Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung ein gereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind ( Art. 12 Abs. 1 ELG). Wird die Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heim- oder Spitaleintritt eingereicht, so besteht der Anspruch ab Beginn des Monats des Heim- oder Spitaleintritts, sofern sämtliche gesetzlichen Voraus setzungen erfüllt sind ( Art. 12 Abs. 2 ELG). Wird die Anmeldung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung ( Art. 22 Abs. 1 ELV).

Bei Ehepaaren, bei denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung gemäss verschiedenen Grundsätzen für je den Ehegatten gesondert berechnet ( Art. 9 Abs. 3 ELG); das Vermögen wird

- ausser ein Ehegatte hat Eigentum an einer selbstbewohnten Liegenschaft - den Ehegatten hälftig zugerechnet ( Art. 9 Abs. 3 lit . c ELG).

Gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG besteht eine Vermögensschwelle von 100'000 Franken bei alleinstehenden Personen ( lit . a) und 200'000 Franken bei Ehepaaren ( lit . b); liegt das Reinvermögen darüber, besteht kein Anspruch auf Ergänzungs leistungen. 1.2

Gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG haben die Ver sicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken ( Abs. 1). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind ( Abs. 2). Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet ( Abs. 3). 1.3

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen ( Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungs pflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt ( Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). 1.4

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG).

Von der Möglichkeit, auf ein Leistungsgesuch nicht einzutreten, ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine Beurteilung des Leistungsbegehrens aufgrund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist. Um gekehrt kann ein materieller Entscheid aufgrund der Akten erst ergehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von der als notwendig und zu mutbar erachteten Abklärungsmassnahmen, der sich die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_763/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 2.2). Eine gering fügige Verletzung der Mitwirkungspflicht rechtfertigt kein Nichteintreten und kann eine Rechtsverweigerung darstellen. Wenn ein materieller Entscheid möglich ist, soll kein Nichteintretensentscheid gefällt werden (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 90 f.). 1.5

Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrs wert einzusetzen ( Art. 17a Abs. 4 ELV

) . Für die Prüfung, ob bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ein Vermögensverzicht vorliegt, ist der Verkehrswert massgebend ( Art. 17a Abs. 5 Satz 1 ELV

i.V.m . Art. 9 Abs. 5 lit . b ELG). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes ein heitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden ( Art. 17a Abs. 6 ELV ) . Der Kanton Zürich hat von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht (vgl. Ziffer 2.2.1 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV [Stand am 1. Januar 2021]). 1.6

Gemäss Rz . 3443.07 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2022) sind im Ausland liegende und nicht in die Schweiz transferierbare oder sonstwie nicht verwertbare Ver mögensstücke nicht bei den Einnahmen anzurechnen. Wenn der Erlös aus dem Verkauf eines Grundstücks in die Schweiz transferiert werden kann, ist das Grundstück hingegen als Vermögen anzurechnen. Diese Verwaltungsweisung ist gesetzmässig. Sie trägt insbesondere dem Grundsatz Rechnung, dass bei der An spruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher un geschmälert verfügen kann. Ob der Erlös aus einem allfälligen Verkauf der ausländischen Liegenschaft in die Schweiz überwiesen werden kann, lässt sich etwa durch Anfrage bei den zuständigen Botschaften ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_751/2018 vom 16. April 2019 E. 6.2 sowie P 82/02 vom 26. Mai 2003 E. 2.2 und E. 3). 1. 7

Die Bewertung ausländischer Liegenschaften wirft oft besondere Schwierigkeiten auf, da eine Schätzung durch eine in der Schweiz tätige Fachperson nicht möglich ist. Auf eine im Ausland erstellte Verkehrswertschätzung kann abgestellt werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um eine Gefälligkeits schätzung handelt, und die Bewertung nachvollziehbar ist. Dazu hat sich das Gutachten detailliert zu jenen Eigenschaften der Immobilie zu äussern, die sich auf den Verkehrswert auswirken können (wie Grundstücksfläche, Anzahl Zimmer, Ausbaustandard, Lage, wirtschaftliche und touristische Bedeutung der Gegend; Urteile des Bundesgerichts 9C_776/2019 vom 17. November 2020 E. 4.2 und E. 5.1 sowie 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.2-3 ; vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 2 7. März 2023; Prozess Nr. ZL.2022.00050 ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin

hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest , dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mehrfach schriftlich, mündlich und per Mail aufgefordert worden seien, diverse Unterlagen einzureichen. Die Problematik bestehe vor allem betreffend die türkischen Renten und der türkischen Liegenschaften. Bereits bei der Gesuchstellung und de n provisorischen Zahlungen von Leistungen in der Zeit von Januar 2012 bis Juli 2013 sei en der Beschwerdeführer und seine Ehefrau darauf hingewiesen worden, dass die Unterlagen betreffend die türkischen Liegenschaften – namentlich ein Erbanteil an einem Grundstück und eine eigene Wohnung – beizubringen seien. Nach einer erheblichen Mitteilungsverletzung und Rückzahlung sämtlicher zu Unrecht bezogene r Leistungen sei damals nicht mehr darauf bestanden worden, diese notwendigen Unterlagen einzureichen. Bis zum heutigen Tag seien diverse notwendige Unterlagen ausstehend. Aufgrund der Aktenlage aus den ver gangenen Jahren wie auch der jetzigen Aktenlage sei ein materieller Entscheid nicht möglich (S. 2 ff.). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber sinngemäss geltend, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die eingereichten Unterlagen auf den Antrag auf Zusatzleistungen einzutreten und seinen Anspruch zu berechnen habe (Urk. 1 S. 1 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

auf das Zusatzleistungs gesuch des Beschwerdeführer s mangels Einreichung der notwendigen Unterlagen zu Recht nicht eingetreten ist. 3. 3.1

Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bereits am 29. November 2011 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Zusatzleistungen angemeldet haben (Urk. 15/2-2a). Mit provisorischer Verfügung vom 30. April 2012 (Urk. 15/6 = Urk. 15/11b) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ab dem 1. Januar 2012 vorsorglich Zusatzleistungen zu , wobei sie für die türkische Liegenschaft bis zum Vorliegen der definitiven Unterlagen ein hypothetische s Vermögen von Fr. 10'000 .-- an rechnete (vgl. Urk. 15/4c; vgl. auch die nachfolgenden Verfügungen in

Urk. 15/13a

und Urk. 15/13

= Urk. 15/14a [Rev. Nr. 1] ;

Urk. 15/15 a ; Urk. 15/19 [Rev. Nr. 3]; Urk. 15/20 [Rev. Nr. 4]). Per 3 1. August 2012 ( Urk. 15/15b) beziehungsweise

1. Juli 2013 wurde die vorläufige Zahlung der Zusatzleistungen bis zur Klärung noch offener Fragen beziehungsweise bis zum Eintreffen der da mals notwendigen Berechnungsgrundlagen (IV-Rente des Beschwerdeführers)

eingestellt (Urk. 18/3 [Rev. Nr. 5]). 3. 2

Mit Eingabe vom 8. April 2022 (Eingangsdatum 12. April 2022) reichte die Berufsbeistandschaft des Bezirks A.___

die Anmeldung des Beschwerdeführer s

zum erneuten Bezug von Zusatzleistungen ein ( Urk. 10/2; Urk. 10/2a). Im unter zeichneten Anmeldeformular zum Bezug von ZL-Leistungen deklarierte der Beschwerdeführer , weder in der Schweiz noch im Ausland Liegenschaften oder Grundstücke zu besitzen. Ein Haus in der Türkei sei zirka im Jahr 2009 verkauft worden ( Urk. 10/2a S. 6 Fragen 8.3 und 8.4).

M it E-Mail vom 17. Juni 2022 setzte die

Beschwerdegegnerin der Berufsbeistand schaft des Bezirks A.___ eine (letzte ) Frist bis spätestens am 31. Juli 2022, um die noch fehlenden Unterlagen einzureichen , da ansonsten das Gesuch abgelehnt beziehungsweise ein Nichteintretensentscheid

gefällt werden müsse (Urk. 10/3). Dabei wurde ausgeführt, dass im Gesuch angegeben worden sei, dass die Liegen schaft in der Türkei im Jahr 2009 verkauft worden sei. Diese Aussage sei nicht korrekt. Es lägen Unterlagen vor, welche belegen würden, dass sich die Liegen schaft im Jahr 2012 im Besitz des Beschwerdeführer s bef unden h abe . Es würden das Dokument « t apu

s enedi » (Auszug aus dem Grundbuch), aussagekräftige Fotos der Liegenschaft inklusive Datum , Angabe der genauen Adresse sowie eine all fällige Schätzung oder Bewertung durch eine Drittstelle benötigt . Sollte die Liegenschaft in der Zwischenzeit doch verkauft worden sein, sei der ent sprechende Kaufvertrag inklusive Übersetzung auf Deutsch sowie die aktuelle Bestätigung über den Nichtbesitz einer Liegenschaft in der Türkei des Beschwerdeführer s einzureichen (Urk. 10/3 S. 1). 3. 3

Am

4. August 2022 leit ete die dannzumal zuständige Beiständin des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 10/1b ) der Beschwerdegegnerin per E-Mail (Urk. 10/10/ 1 ) je eine Bestätigung des Beschwerdeführer s und seiner Ehefrau vom 2. August 2022 ein, in welche n diese bestätigten, in der Türkei keine Liegenschaft mehr zu besitzen. Die damals vom Vater des Beschwerdeführers geer b te Liegen schaft sei schon lange verkauft worden. Sie würden weder in der Schweiz noch im Ausland Wohneigentum oder eine Liegenschaft besitzen (Urk. 10/10/ 3- 4). Zu dem leitete sie die E-Mail Korrespondenz zwischen ihr und einer türkischen An wältin weiter, in welcher letztere darlegte, dass in der Türkei Kaufbeträge leider nicht genau festgestellt werden könnten, da der Kaufvertrag beim Grundbuchamt abgeschlossen werde und dieser meistens nur den von Amtes wegen bestimmten Betrag erhalte; damit die Grundbuchamtsgebühren niedrig ausfallen würden, würden die Parteien einen Teil des im Kaufvertrag nicht enthaltenen Betrages bar auszahlen. Den in bar bezahlten Betrag festzustellen, sei leider nicht möglich. Nach entsprechender Ausstellung einer Vollmacht könne sie den beim Grund buchamt ausbezahlten Betrag (exklusive den in bar bezahlten Betrag) ermitteln. Die Kosten würden sich auf EUR 1'500 .-- zuzüglich Kosten und Gebühren belaufen (Urk. 10/ 5- 6). Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin der dannzuma l zuständigen Beiständin des Beschwerdeführers am 11. August 2022 mit, dass sie häufig die Erfahrung machen würden, dass die Bezüger/innen die Dokumente betreffend ausländischer Liegenschaft über Verwandte in Auftrag geben könnten beziehungsweise diese direkt beim zuständigen Amt vorbeigehen könnten und diese Bestätigung direkt erhalten würden. Diese EUR 1'500 .-- könne man sich sparen (Urk. 10/10/1).

Mit Schreiben vom 20. September 2022 (Urk. 10/11 /1 ) reichte die dannzumal zu ständige Beiständin des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin ein en türkischen Grundbuchauszug ( « t apu

s enedi » ; Urk. 10/11/2) – in türkischer Sprache – ein und führte dies bezüglich aus, dass darin das geerbte Grundstück ersichtlich sei, darauf keine Liegenschaft mehr bestehe, der Besitz verschuldet sei und die Erbengemeinschaft aktuell aus 11 Personen bestehe. Somit sei nicht von einem Vermögen in dieser Sache auszugehen.

Da nicht sämtliche zur Berechnung des ZL-Anspruchs benötig t en Unterlagen vor lagen, forderte die Beschwerdegegnerin die dannzumal zuständige Beiständin des Beschwerdeführer s mit Schreiben vom 27. September 2022 (Urk. 10/13) auf, diese lückenlos bis am 31. Oktober 2022 einzureichen. Dabei listete die Beschwerde gegnerin die noch fehlenden zwingend einzureichenden Unterlagen detailliert auf (S. 2 unten f.) : - « Unterlagen über den Verkauf der Wohnung in der Türkei, auch in deutscher Sprache (auf Grund unserer Unterlagen ist diese Liegenschaft noch immer im Besitz des Beschwerdeführer s). Gemäss Gespräch vom 1 9. Juni 2012 war der Beschwerdeführer damals im Besitz dieser Wohnung, jedoch in einem Gerichtsverfahren verwickelt gegen einen Herrn; da dieser Herr den Wechsel brief als Schuld auf die Liegenschaft nicht herausgegeben hatte, obwohl der Beschwerdeführer die Schuld mit einem Teil der Kapitalzahlung der BVG ge tilgt hatte. Das wurde unsererseits akzeptiert ( Fr. 21'000 .-- ). Wenn diese Wohnung also verkauft ist, wurde im Gerichtsverfahren das Aushändigen des Wechsels beschlossen und vollzogen. Nur so konnte der Beschwerdeführer diese Wohnung verkaufen. - « t apu

s enedi » vom Grundstück der Erbengemeinschaft in deutscher Sprache, amtlich übersetzt und beglaubigt. Weshalb sind plötzlich 11 Erben vor handen? Bis dato war immer von 7 Erben die Rede und mittels Erbscheins belegt. - Wann wurde das Stein-Lehmhaus, das auf dem Grundstück stand, abgerissen ? (Fotos des Steinhauses liegen bei uns vor) - Bestätigung Western Union betreffend bestehend e oder nicht bestehende Konten (auf Grund der Kapitalleistung im 2010, wovon ein Betrag von Fr. 66'311.-- weder erklärt noch belegt war, muss auch dieser Punkt genau geklärt werden). - Bestätigung für die Ehefrau des Beschwerdefü hrers ( tapu

senedi ), dass sie in der Türkei keine Liegenschaften und Grundstücke besitzt, auch in deutscher Sprache , amtlich übersetzt und beglaubigt. - Da weder die Liegenschaften, das Grundstück noch ein ausländisches Konto in der Schweiz versteuert wurden, sind die Steuern dafür in der Türkei bezahlt worden (Doppelbesteuerungsabkommen gültig ab 1. Januar 2013). Dazu bitten wir um Zustellung der Steuerrechnungen im Original und in Deutsch übersetzt und beglaubigt. - Anmeldung AHV-Renten für den Beschwerdeführer und seiner Ehefrau für eine türkische Rente. Sollte der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet haben, wird die Altersrente in der Türkei entsprechend hoch ausfallen. Andernfalls wird diese tiefer ausfallen, so dass wir eine Zahlung eines eventuellen Anspruches vornehmen könnten, unter Berücksichtigung einer Schuldanerkennung und Verpflichtung der Rückzahlung einer allfälligen türkischen Rente. »

Die Beschwerdegegnerin wies darauf hin, dass bei nicht vollständigem Eintreffen der erwähnten Unterlagen die Gesuchsbearbeitung mittels Nichteintretens verfügung einzustellen sei.

Die dannzumal zuständige Beiständin des Beschwerdeführer s ersuchte die Beschwerdegegnerin am 6. Oktober 2022 um eine Erstreckung der Frist zur Ein reichung der fehlenden Dokumente , da die Besorgung der beglaubigten Unter lagen Zeit brauche (Urk. 10/14/1) . Mit Schreiben vom

12. Oktober 2022 hielt die Beschwerdegegnerin am Einreichungstermin bis 31. Oktober 2022 fest (Urk. 1 0 /14a).

In der Folge trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. November 2022 (Urk. 10/19 = Urk. 10/19a/ 2 = Urk. 3) auf das Gesuch um Zusatzleistungen in folge Nichteinreichen der fehlenden Unterlagen nicht ein. 3. 4

Dagegen erhob der neu zuständige Beistand des Beschwerdeführer s (vgl. Urk. 4 ) am 2. Dezember 2022 Einsprache (Urk. 10/19a/1) und machte geltend, dass die Berechnung der Zusatzleistungen für den Beschwerdeführer sehr wohl möglich sei. So sei die Western Union keine Bank und führe keine Konten. Die fragliche Überweisung habe offenbar im Jahr 2010 stattgefunden. Die Aufbewahrungs pflicht für Unterlagen dieser Art ende nach 10 Jahren; darum gebe es keine Unterlagen dazu. Gemäss den Informationen der Beschwerdegegnerin sei ein Be trag von Fr. 66'311 .-- weder belegt noch geklärt. Dieser Betrag könne selbst verständlich dem Vermögen des Beschwerdeführer s im Jahr 2010 zugerechnet werden. Nach den anerkannten Regeln zur Berechnung des Vermögenverzehrs werde

ein Betrag von Fr. 10'000 .-- pro Jahr in Abzug gebracht. Dies führe zu einem heute anrechen baren Vermögen von Fr. 0 .-- . Der Verbleib der Fr. 66'311 .-

sei für die Berechnung deshalb völlig unerheblich. Zudem führte der Beistand aus, dass die Beschwerdegegnerin offenbar über Informationen betreffend de n Wert der fraglichen Liegenschaft in der Türkei verfüge. Der Beschwerdeführer leide an einer fortgeschrittenen Demenz und könne keine Aussagen zum offen sichtlich erfolgten Verkauf machen. Auch die Ehefrau verfüge nach ihrer Aussage über keine Informationen dazu; der Beschwerdeführer habe dieses Geschäft alleine vollzogen. Es spreche nichts dagegen, diesen Teil des Vermögens ebenfalls per 2010 aufzunehmen und mit einem jährlichen Vermögensverzehr zu berechnen. In Bezug auf die Steuern in der Türkei führte der Beistand aus, gemäss Aussagen der Familie müsse davon ausgegangen werden, dass keine Steuern in der Türkei bezahlt worden seien. Es gebe deshalb keine Unterlagen dazu. Die An meldung für die türkische Rente sei erfolgt. Eine allfällige türkische Rente werde der Beschwerdegegnerin korrekt gemeldet werden (S. 1).

Am

7. Dezember 2022 fand ein «runder Tisch» unter Teilnahme der Beschwerde gegnerin , des Beistands des Beschwerdeführer s, dessen Ehefrau und Tochter statt (Urk. 10/20). Der entsprechenden Aktennotiz kann entnommen werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführer s auf diverse Frage n immer geantwortet habe, dass sie nichts von ihrem Mann wisse und er immer alles selber gemacht habe. Auf die Frage, wer denn die Kosten für die Beschaffung der Unterlagen übernehme, habe die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführer s wohl genug Einkommen generier e , um das zu finanzieren (S. 2).

Der Beistand des Beschwerdeführer s reichte der Beschwerdegegnerin am 23. Dezember 2022 (Urk. 10/16/1)

– und somit nach Verfügungserlass – die Über setzung des türkischen Grundbuchauszugs ( « tapu

senedi »; Urk. 10/16/2 ) ein.

Mit Entscheid vom 17. Januar 2023 (Urk. 2) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführer s ab. 4. 4.1

Der soeben geschilderte Sachverhalt zeigt auf , dass insbesondere in Bezug auf die Liegenschaften in der Türkei

Unklarheiten bestehen. Anhand der vorhandenen Unterlagen kann davon ausgegangen werden, dass Vermögen vorhanden ist oder zumindest war. So bestätigten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 13. Februar 2012 – im Rahmen der ersten Anmeldung zum Bezug von Zusatz leistungen – , dass der Beschwerdeführer im Jahr 1994 von seinem Vater im Dorf C.___

in der Provinz D.___

eine Liegenschaft (1'627

m 2 ) mit einem stark renovationsbedürftigen Lehmhaus geerbt habe. Es gäbe sieben Erben und der aktuelle Verkaufswert betrage zirka Fr. 20'000 .-- (Urk. 10/1e). Es finden sich zwei Fotos (Urk. 15/8b; Urk. 15/8c) und ein Google earth Auszug (Urk. 15/11g) in den Akten. Der Gesprächsnotiz vom 19. Juni 2012 zwischen der Beschwerdegegnerin , dem Beschwerdeführer und einem anerkannte n Übersetzer kann entnommen wer den, dass sieben Geschwister sowie ein Erbschein vorhanden seien. Es handle sich um ein Steinhaus, das nicht mehr bewohnbar sei. Zudem habe der Beschwerde führer seit 1980 eine Eigentumswohnung besessen, die er zur Tilgung der Schulden sowie Wucherzinsen an eine Drittperson übergeben habe. Die Dritt person sollte dem Beschwerdeführer die Originalwechsel zurück geben, was dieser jedoch nicht gemacht habe, sondern diese Wechsel einer weiteren P erson über geben habe. Gemäss Mitteilung der Staatsanwaltschaft D.___

warte man auf die Rückgabe der Wechsel (Urk. 15/10; vgl. Urk. 15/10a).

Im Rahmen der erneuten Anmeldung zum L eistungsb ezug im April 2022 deklarierte der Beschwerdeführer im unterzeichneten Anmeldeformular, weder in der Schweiz noch im Ausland Liegenschaften oder Grundstücke zu besitzen. Ein Haus in der Türkei sei zirka im Jahr 2009 verkauft worden (vorstehend E. 3.2). Am 2. August 2022 bestätigen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, in der Türkei keine Liegenschaft mehr zu besitzen. Die damals vom Vater des Beschwerdeführers geer b te Liegenschaft sei schon lange verkauft worden. Sie würden weder in der Schweiz noch im Ausland Wohneigentum oder eine Liegen schaft besitzen (vorstehend E. 3.3). Zudem befindet sich eine E-Mail der Tochter des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2022 in den Akten mit Beilage (Bild) , in welche m sie eine Wohnung ihres Vaters in E.___

erwähnt e , welche verkauft worden sei (Urk. 10/5; vgl. Urk. 10/11/ 4 -6). Zudem liegt eine Übersetzung des türkischen Grundbuchauszugs (« tapu

senedi ») vom 9. September 2022 (Urk. 10/16/2-5) vor, aus welchem hervor geht, dass es elf Personen g ibt , die Anteil e an dem zugehörigen Grundstück

( Steinhaus mit Hof in C.___ in der Provinz D.___ ) hätten. Gemäss diesem Dokument gehört d em Beschwerdeführer da von 1/ 7.

Aufgrund d er vorhandenen Unterlagen bestehen somit Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer

– zusammen mit seinen Geschwistern -

eine Liegenschaft geerbt hat

und im Besitz einer Eigentumsw ohnung war , welche in der Zwischen zeit verkauft worden ist. Hinsichtlich der geerbten Liegenschaft liegen wider sprüchliche Angaben vor, so ist unklar, ob sich diese Liegenschaft noch im Besitz der Erbengemeinschaft befindet oder ob diese in der Zwischenzeit ebenfalls ver kauf t w orden ist . Ausserdem liegen weder eine Marktwertschätzung der Liegen schaft und der Eigentumsw ohnung, noch Unterlagen bezüglich deren Verkauf wie Kaufverträge oder Belege über Zahlungen

vor. Der Verkehrs- beziehungs weise Marktwert ist

jedoch notwendig, um deren Wert zu bestimmen (vgl. vorstehend E. 1. 5-1.7 ). 4 .2

Die Beschwerdegegnerin

ist a ufgrund des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs.

1 ATSG (vgl. vorstehend

E. 1.3 ) von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Die Bestimmung des Marktwertes von Grundstücken erfordert eine im Auftrag der Beschwerde gegnerin

vorzunehmende Schätzung durch eine sachverständige Person. Die Kosten der Marktwertschätzung durch eine sachverständige Person sind gestützt auf

Art. 45 Abs. 1 ATSG von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen (vgl. Jöhl / Usinger -Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, 3. Auflage, Basel 2016, Fn . 720 und 736; Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Auflage 2020, Rz .

2 1 f. zu Art. 45 ATSG ; Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Rz . 621; Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.3 ). In materieller Hin sicht ist die Annahme einer Beweislosigkeit erst möglich, wenn es sich als un möglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahr scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen. Mithin müssen alle zur Verfügung stehenden Beweismittel eingeholt werden, bevor ein Verzicht auf weitere Beweisvorkehren erfolgen kann (Kieser, a.a.O., Rz . 68 zu Art. 43 mit Hin weisen).

Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klar heit besteht. Führen die Abklärungen des Versicherungsträgers bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Ver letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Untersuchungsgrundsatzes. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse erwartet werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_152/2010 vom 2 4. August 2011 E. 4.5 mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, eigene Abklärungen hinsichtlich der Liegenschaft und Eigentumswohnung des Beschwerdeführer s in der Türkei vor zunehmen oder in Auftrag zu geben, obwohl sie dazu aufgrund des Unter suchungsgrundsatzes ( Art. 43 Abs. 1 ATSG) verpflichtet gewesen wäre. So hat sie namentlich darauf verzichtet, die von der dannzumal zuständigen Beiständin des Beschwerdeführer s

kontaktierte türkische Rechtsanwältin damit zu beauftragen , den beim türkischen Grundbuchamt im Rahmen des Wohnungsverkaufs aus bezahlten Betrag s zu ermitteln (vorstehend E. 3.3 ). Auch hat es die Beschwerde gegnerin unterlassen, eine Marktwertschätzung der fraglichen Liegenschaft und Eigentumswohnung durch eine sachverständige Person einzuholen. Dies gilt umso mehr, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Demenz (vgl. Urk. 10/18/4-5) seiner Mitwirkungspflicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur begrenzt nachkommen kann.

Nach dem Gesagten wäre es der Beschwerdegegnerin möglich gewesen, den rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären. Demnach ist sie ihrer Unter suchungspflicht nicht genügend nachgekommen weshalb ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht möglich ist . Denn Nicht eintreten kommt erst in Betracht, wenn eine Beurteilung des Leistungsbegehrens aufgrund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist (vgl. vorstehend E. 1. 4 ). So verhält es sich vorliegend nicht, denn der Beschwerdeführer hat mit dem übersetzten Grundbuchauszug und den Hinweisen auf die Wohnung (vgl. vorstehend E. 4.1) Unterlagen beigebracht, gestützt auf welche die Beschwerdegegnerin genauere Abklärungen tätigen kann.

4.3

Die Beschwerdegegnerin ist dementsprechend zu Unrecht nicht auf das Zusatz leistungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten.

Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, den rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und falls nötig, eine Marktwertschätzung mit entsprechenden Kostenfolgen einzuholen. Für die Beschaffung der benötigten Dokumente ist die Beschwerdegegnerin auch auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers

- soweit es ihm möglich ist - und seine Ehefrau angewiesen. Diese sind gestützt auf ihre Mitwirkungspflicht (vgl. vor stehend E. 1. 3 ) gehalten, der Beschwerdegegnerin alle für die Schätzung des Werts der Liegenschaft und der Eigentumswohnung dienliche Unterlagen - wie beispielsweise Kaufverträge und weitere Grundbuchauszüge – wie auch die übrigen von der Beschwerdegegnerin verlangten Angaben (vorstehend E. 3.3) einzureichen. Dabei ist aufgrund der Demenz des Beschwerdeführers jedoch zu berücksichtigen, dass Art. 43 Abs. 3 ATSG nur Rechtsfolgen bei unentschuld barem Nicht-Nachkommen der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht

statuiert . Hin zuweisen ist zudem auf die Vermögensschwelle von Fr. 200'000.-- bei Ehepaaren ( vgl. vorstehend E. 1.1 ). 4 . 4

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2023 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese auf die Neu anmeldung eintrete, die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Anspruch auf Zusatzleistungen des Beschwerdeführer s neu verfüge . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Januar 2023 aufgehoben und die Sache an die Gemeinde B.___ , Durchführungs stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit diese auf die Anmeldung vom 1 2. April 2022 eintrete und nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über den Anspruch auf Zusatzleistungen des Beschwerdeführers verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 und Urk. 18/1-3 - Gemeinde B.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger