Sachverhalt
1.
Der
1970 geborene n
X.___ wurde mit Verfügung en der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, vom 2 3. Oktober 2020 rückwirkend ab 1. Dezember 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung von monatlich Fr. 1'816.-- zugesprochen nebst Kinderrente für den Sohn von Fr. 726.-- für den Dezember 2014 und
von Fr. 1'824. -- zuzüglich Kinderrente von Fr. 729.-- für den Januar 2015
( Urk. 10/24 ; vgl. auch Urk. 10/5 ) .
N ach der Ehescheidung am 2 2. Januar 2015 ( Urk. 10/1 S. 1, Urk. 10/28) wurde die Invalidenr ente für den Zeitraum von Februar 2015 bis Dezember 2018 auf Fr. 2'106. -- nebst Kinderrente von Fr. 842. -- sowie ab Januar 2019 auf Fr. 2'124.-- plus Kinderrente von Fr. 849. -- festgesetzt ( Urk. 10/23, Urk. 10/25) .
Am 1 9. November 2020 meldete sich die Versicherte bei der Stadt Y.___ , Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer Invalidenr ente an ( Urk. 10/1).
Mit Verfügung vom 3 1. März 2021 sprach ihr die Durchführungsstelle die folgenden monatliche n
Krankenkassen-Prämienverbilligungen beziehungsweise Ergänzungsleistungen zu ( Urk. 10/132) :
Fr. 1'305.-- ( Fr. 392.-- plus Fr. 913.--) für den Dezember 2014
Fr. 1'279.-- ( Fr. 410.-- plus Fr. 896.--) für den Januar 20 1 5
Fr. 997.-- ( Fr. 410.-- plus Fr. 587.--) für Februar bis März 2015
Fr. 724. -- ( Fr. 410.-- plus Fr. 314.--) für April bis Oktober 2015
Fr. 440.-- ( Fr. 439.-- plus Fr. 1.--) für den November 201 7
Fr. 444.-- ( Fr. 439.-- plus Fr. 5.--) für den Dezember 201 7
Fr. 5 1 2.-- ( Fr. 455.-- plus Fr. 57.--) für Januar bis Dezember 2018
Fr. 785.-- ( Fr. 466.-- plus Fr. 319.--) für Januar bis Dezember 2019
Fr. 521.-- ( Fr. 469.-- plus Fr. 52.--) für Januar bis September 2020
Fr. 469 .-- für den Oktober 2020 (nur Prämienverbilligung ) .
In der Verfügung hielt sie zudem fest, von November 2015 bis Oktober
2017 bestehe wegen eines Einnahmenüberschusses kein Anspruch auf Zusatzleistun gen, ebenso von November 2020 bis Dezember 2020; ab Januar 2021 bestehe ebenfalls kein Zusatzleistungsanspruch, weil seither die Vermögensschwelle im Sinne von Art. 9a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) überschritten werde ( Urk. 10/132 S. 1- 2). Den der Verfügung beiliegenden Berechnungsblättern liess sich entnehmen, dass die Durchführungsstelle ab 1. Oktober 2020 von einem Vermögen von Fr. 125'504. -- ( Urk. 10/132 S. 2 0 ) und ab 1. November 2020 von Fr. 194'839.-- ausging ( Urk. 10/132 S. 2 1 ).
Gegen die Verfügung vom 3 1. März 2021 erhob die Versicherte am 1 1. Mai 2021
( Urk. 10/133) mit ergänzender Begründung vom
9. September 2021 ( Urk. 10/137) Einsprache. Sie machte geltend, dass es sich beim angerechneten Vermögen teilweise um die am 2 7. Oktober 2020 nachgezahlte
Invalidenrentensumme handle, die bereits als Einkommen berücksichtigt worden sei. Ferner sei bei der Bedarfsberechnung zu beachten , dass sie seit dem 1. Juli 2021 neu alleine in einer 2,5-Zimmerwohnung lebe ( Urk. 10/137 S. 2). Mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2022 hiess die Durchführungsstelle die Einsprache in dem Sinne teilweise gut, dass sie die unbeanstandet gebliebene rückwirkende Anrechnung von Freizügigkeitsleistungen erst
nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der IV-Stelle, mit hin erst per Dezember 2020 anrechnete , auf den Vermögensstand per 1 8. November 2020 von insgesamt Fr. 102' 0 76.30 abstellte
( Urk. 2 S. 3 f.) und somit
- unter Berücksichtigung des Vermögensverzehrs - den Leistungsanspruch statt ab November 2020 erst ab Dezember 2020 verneinte (vgl. Urk. 10/140/2 S. 2 3) . Als integrierender Bestandteil war dem Einspracheentscheid die Verfügung vom 7. Dezember 2022 mit den Grundlagen für die Anspruchsermittlung beigelegt , woraus hervorg ing , dass die Neuberechnung en zu nunmehr folgendem
monatliche m
A nspruch auf Krankenkassen-Prämienverbilligungen beziehungs weise auf
Ergänzungsleistungen
führte n ( Urk. 10/140 /2 S.
1 f. ) :
Fr. 1'319.-- ( Fr. 392.-- plus Fr. 927.--) für den Dezember 2014
Fr. 1'294.-- ( Fr. 410.-- plus Fr. 884.--) für den Januar 2015
Fr. 1’012.-- ( Fr. 410.-- plus Fr. 602.--) für Februar bis Oktober 2015
Fr. 410.-- für November und Dezember 2015 (nur Prämienverbilligung)
Fr. 729.-- ( Fr. 439.-- plus Fr. 290.--) für November und Dezember 2017
Fr. 787.-- ( Fr. 455.-- plus Fr. 332.--) für Januar bis Dezember 2018
Fr. 794.-- ( Fr. 466.-- plus Fr. 328.--) für Januar bis Dezember 2019
Fr. 798 .-- ( Fr. 469.-- plus Fr. 329.-- ) für Januar bis September 2020
Fr. 7 7 4 .-- ( Fr. 469.-- plus Fr. 305.--) für den Oktober 2020
Fr. 789.-- ( Fr. 469.-- plus Fr. 320.--) für den November 202 0.
In der Begründung dieser Verfügung wurde zudem festgehalten, dass ab Januar 2021 (bis Dezember 2022) wegen Überschreitung der Vermögensschwelle im Sinne von Art. 9a Abs. 1 ELG kein Zusatzleistungsanspruch bestehe ( Urk. 10/ 140/2 S. 1 f.). 2.
Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller , mit Eingabe vom 5. Jan uar 2023 Beschwerde und beantragte, bei der Ergänzungsleistungsberechnung sei die Rentenn achzahlung der Invalidenver sicherung nicht als Vermögenswert zu berücksichtigen; wegen ihres Umzugs per 1. Juli 2021 sei für die Wohnungsmiete zudem der maximal zulässige Wert von Fr. 13'200.-- als Ausgabe anzuerkennen ( Urk. 1 S. 2 f.). In ihrer Beschwer deantwort vom 1 7. März 2023 verwies die Durchführungsstelle auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2022 und schloss auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9) , was der Beschwerdeführerin am 2 1. März 2023 mitgeteilt wurde ( Urk. 11) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1,
Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).
Strittig ist
zur Hauptsache die Anrechnung der Rentennachzahlung seitens der IV-Stelle als Vermögen und somit der Anspruch auf Zusatzleistungen von Dezember 2020 bis zum Erlass des Einspracheentscheids im Dezember 2022 ( Urk. 1 S. 2, Urk. 2, Urk. 10/140).
W eil zudem
eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht lediglich für das Kalenderjahr
Rechtsbeständigkeit entfaltet (BGE 141 V 255 E. 1.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1) , bildet lediglich der Leistungsanspruch in diesem Zeitraum Gegenstand des Verfahrens .
B is zum 31. Dezember 2020 sind die bis dahin gültig gewesenen Normen und ab Januar 2021 grundsätzlich
– vorbehältlich der in der nachfolgenden E. 1.4 aufgeführten Übergangsbestimmungen - die neuen Bestimmun gen anwendbar.
Nachfolgend werden die rechtlichen Grundlagen zunächst in der bis 3 1. Dezem ber 2020 gültig gewesenen Fassung aufgeführt ( E. 1.2 ) ;
a b 1. Januar 2021 in Kraft getretene Änderungen werden in der darauffolgenden Erwägung 1.3 dargelegt . 1.2
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG).
Bei zu Hause lebenden Personen werden d er Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten
als Ausgaben anerkannt
bis zu einem jährliche n
Höchstbetrag von 13 ’ 200 Franken bei alleinstehenden Personen ;
wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder
eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen ( Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG).
Als Einnahmen werden unter anderem ein Fünfzehntel
des
Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 37 ’ 500 Franken übersteigt ( Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) , sowie
Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen einschliesslich
der Renten der AHV und der IV angerechnet ( Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). 1.3
Neu sieht der seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehende
Art. 9 Abs. 1 ELG vor , dass die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag
entspricht , um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der Beträge nach lit. a und b dieser Bestimmung.
Der als Ausgabe anerkannte Höchstbetrag für Mietzins und Nebenkosten bei allein lebenden Personen beträgt gemäss der seit dem 1. Januar 2021 gültigen Version von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG nunmehr
16 ’ 440 Franken in der Region 1, 15 ’ 900 Franken in der Region 2 und 14 ’ 520 Franken in der Region 3 .
Der Vermögensfreibetrag bei alleinstehenden Personen beträgt gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ab dem 1. Januar 2021 nur noch 30'000 Franken.
D er seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehende
Art.
9a
Abs. 1 lit. a
ELG
sieht bei alleinstehenden Personen neu eine Vermögensschwelle von 100’000 Franken vor; damit Anspruch auf Ergänzungsleistungen
besteht, muss das Reinvermögen unterhalb dieser Schwelle liegen . 1.4
Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).
Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz . 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist. Dies gilt auch, wenn die Ergänzungs leistungen erst nach dem
1. Januar 2021 verfügt und ausbezahlt werden, sofern der Anspruchsbeginn vor diesem Datum liegt (KS-R EL Rz . 1302).
Grundsätzlich hat die EL-Berechnung nach bisherigem Recht so zu erfolgen, als wäre die EL-Reform nicht in Kraft getreten ; dies gilt auch für die neu eingeführte Vermögensschwelle . Davon ausgenommen sind die Anpassungen der gesetzlich festgelegten Beträge per 1. Januar 2021; diese sind auch in der EL-Berechnung nach dem bisherigen Recht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt auch für Änderun gen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der EL-Bezügerin oder des EL-Bezügers und der in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen (KS-R-EL Rz . 1201 und Rz . 2221-2226). 2.
2.1
Die Durchführungsstelle begründete ihren angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass sämtliche Vermögenswerte, über welche die EL-berechtigte Person ungeschmälert verfügen könne, bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung anzurechnen seien, ungeachtet ihrer Herkunft
( Urk. 2 S. 3). D ie Beschwerdeführerin habe infolge der rückwirkend zugesprochenen Invalidenrente am 2 7. Oktober 2020 von der IV-Stelle Nachzahlungen in der Höhe von Fr. 110'051.-- erhalten. Dieser Betrag, der ihrem Vermögen zugeflossen sei, müsse unabhängig davon, dass er aus der Nachzahlung der Invalidenr ente herrühre , bei der Bemessung des Vermögens berücksichtigt werden. Die von der Beschwerdeführerin verlangte Nichtanrechnung des Nachzahlungsbetrages käme einer Sonderbehandlung gleich und hätte zur Folge, dass sämtliche aus einer Rente stammenden Geldzuflüsse aus dem Vermögen herausgerechnet werden müssten; dies widerspreche dem gesetzgeberischen Willen und sei nicht prakti kabel ( Urk. 2 S. 3 f. ). 2.2
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend , die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin laufe auf eine doppelte Berücksicht ig ung der Nachzahlung der Invalidenrente hinaus.
W erde die se
im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistung en
rückwirkend ab Dezember 2014
als Rentene inkommen
angerechnet, wie dies die Durchführungsstelle gemacht habe, so sei dieses Einkommen zum Verzehr bestimmt und mindere in der Ergänzungsleistungs berechnung den Bedarf. Durch dieses rechnerische Vorgehen reduziere sich die Nachzahlung bis zum Zeitpunkt der effektiven Rentennachzahlung im Oktober 2020 buchhalterisch auf null ; entsprechend dürfe der Nachzahlungsbetrag im Oktober 2020 nicht auch noch als Vermögenswert berücksichtigt werden. In ihrer Einsprache habe sie überdies darauf hingewiesen , dass sie auf den 1. Juli 2021 umgezogen sei und ab dann allein in einer 2,5-Zimmerwohnung lebe. Entsprechend sei im Bedarf der Maximalwert für die Miete von Fr. 13'200.-- einzusetzen und nicht der von der Durchführungsstelle berücksichtigte Betrag von Fr. 9'462.--. Auf diesen Punkt der Einsprachebegründung sei im Einsprache ent scheid mit keinem Wort eingegangen worden ( Urk. 1 S. 3). 3. 3.1
Fest steht , dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2020 rückwirkend ab 1. Dezember 201 4
erstmalig eine ganze R ente der Invalidenver sicherung samt Kinderrente zugesprochen wurde . De n Nachzahlungsbetrag von Fr. 110 '051.10
( Fr. 59'608.-- + Fr. 45'348.10 + Fr. 5 ’ 095.--) hat die IV-Stelle am 2 7. Oktober 2020
- nach Verrechnung mit Forderungen der Arbeitslosenkasse A.___ und der B.___ AG - auf ihr Bankkonto überwiesen
( Urk. 10/137/1-3 ; vgl. auch Urk. 10/23 S. 2, Urk. 10/24 S. 2, Urk. 10/25 S. 2 ) . Die Durchführungsstelle berücksichtigte deshalb bei der Ergänzungsleistungsberechnung zum einen die monatlichen Rentenbeträge rückwirkend und periodengerecht ab Dezember 2014 als Einnahmen. Zum anderen rechnete sie den aus der Rentennachzahlung resultierenden Geldzufluss von Fr. 110'051.10 ab der Anspruchsperiode Dezember 2020 dem Vermögen an .
Dies führte zur Verneinung des Leistungsanspruchs ab Dezember 2020 zufolge eines Einnahmenüberschusses und ab Januar 2021 zufolge Überschreitung der Vermögensschwelle im Sinne von Art. 9a Abs. 1 ELG
( Urk. 2 S. 4, Urk. 10/140 /2 S. 1 und 23 ). Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens. 3.2
Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung
- wie hier (Urk. 10/23 25, Urk. 10/1) - innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der I nvalidenversicherung eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung ( Art. 22 Abs. 1 ELV) .
Die rechtzeitige Anmeldung und d er Anspruch auf Zusatzleistungen rückwirkend ab Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente im Dezember 2014 sind im Grundsatz unbestritten.
Renten, die r ückwirkend zugesprochen werden, werden für die Vergangenheit nicht in wiederkehrender Form, sondern als Gesamtbetrag nachbezahlt. Hier stellt sich die Frage, ob der Nachzahlungsbetrag gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG das anrechenbare Vermögen erhöht oder ob es sich nach wie vor um wieder kehrende Leistungen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG handelt, die dann allerdings rückwirkend angerechnet werden müssen (vgl. Jöhl / Ursinger -Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1872 Rz . 189). Nach der Recht sprechung des Bundesgerichts ist nur d er auf eine Anspruchsperiode entfallende Rentenbetrag anzurechnen, für welche Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden . Die Nachzahlung änder t nichts daran, dass es sich um eine wieder kehrende Leistung und nicht um einen Vermögenszufluss handl e (vgl. das Urteil 9C_907/2013, 9C_37/2014
vom 2 9. August 2014 E. 6.2 unter Hinweis auf BGE 122 V 134 E. 2e ; vgl. auch Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, S. 161 Rz . 441 mit Hinweis).
Jöhl / Ursinger - Egger, a.a.O., S. 1873 f. Rz . 189 gehen dabei von der Fiktion aus , dass die rückwirkend zugesprochene Invalidenrente sofort ab dem Anspruchsbeginn periodisch ausbe zahlt worden ist.
Die Ergänzungsleistung müsse ab diesem Moment um den Rentenbetrag gekürzt werden , da Renten gemäss
Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG der Ergänzungsleistung vorgingen . Konsequenterweise bedeute dies, dass die effektive Rentennachzahlung
bei der Ermittlung des verzehrbaren Vermögens für die Zukunft keine Berücksichtigung finden dürfe. Andernfalls würde die leistungsansprechende Person in unzulässiger Weise benachteiligt, weil ihr sowohl rückwirkend die fiktive Rente als auch für die Zukunft das um den Betrag der effektiven Leistungsnachzahlung
erhöhte verzehrbare Vermögen angerechnet werde.
Gemäss
Wegleitung über die Ergänzungsleistungen
zur AHV und IV (WEL) , Stand: 1. Januar 202 2 , ist b ei Rentennachzahlungen im Jahre der Nachzahlung
der auf das Kalenderjahr, für welches die EL ausgerichtet
wird, entfallende Betrag anzurechnen. Die auf die vorangegangene Zeit – für welche keine EL festzusetzen ist –
entfallende Rentensumme ist gegebenenfalls als Vermögen anzurechnen, wobei allfällige Verpflichtungen, die die
versicherte Person eingehen musste, um ihren eigenen
Unterhalt und denjenigen ihrer Familienangehörigen zu
sichern, davon abzuziehen sind (WEL Rz . 3451.03 ; vgl. auch Michel Valterio , Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l‘AVS et à l ’ AI , Zürich 2015, S. 156
Rz . 73 ; Werlen, Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen und deren Berechnung, Baden 1995, S. 139 ). 3. 3
Demnach gehen sowohl die Rechtsprechung und die jedenfalls für die Beschwer degegnerin verbindliche WEL (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H . ) als auch die Lehre übereinstimmend davon aus, dass eine für die Vergangenheit als Gesamtbetrag nach b ezahlte Invalidenrente rückwirkend ab Anspruchsbeginn als periodisch wiederkehrende Leistung angerechnet werden muss. Die Möglich keit , den bereits periodisch angerechneten Nachzahlungsbetrag zusätzlich für die Zukunft als verzehrbares Vermögen (oder ab 1. Januar 2021 im Rahmen der Vermögensschwelle) anzurechnen
verneinen soweit ersichtlich nur Jöhl / Ursinger -Egger, a.a.O., S. 1873 f. Rz . 189 , während sich zu dieser Frage bis anhin weder weitere Lehrmeinungen noch die WEL und auch die Rechtsprechung ausgesprochen haben .
Die Lehrmeinung von Jöhl / Ursinger -Egger
verkennt, dass die Beschwerdeführerin die ihr am 2 7. Oktober 2020
zufolge Nachzahlung der Invalidenrente überwiesene Summe von Fr. 110‘051.10 vor der Auszahlung gar nicht verzehren konnte. Offensichtlich vermochte sie
ihren Lebensunterhalt im Nachzahlungszeitraum mittels anderer Einkünfte zu bestreiten , möglicherweise auch mit
( bei der Ergänzungsleistungsberechnung nicht anrechenbaren )
Verwan dtenunterstützun gen, Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe oder öffentlichen und privaten Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit. a-c ELG. Deshalb war sie bei der Auszahlung der Nachzahlungssumme in der gleichen Situation, wie wenn ihr die Invalidenr ente effektiv ab Dezember 2014 monatlich ausgezahlt worden wäre, sie diese Einkünfte aber nicht verbraucht hätte. Ein solches mit der Zeit angespartes Geldv ermögen hätte ihr ab Dezember 2020 ebenfalls als Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG angerechnet werden müsse n . Es ist nicht einzusehen, weshalb dies in der hier zu beurteilenden Konstellation anders sein sollte, zumal grundsätzlich sämtliche frei verfügbare n
Vermögenswerte, über welche die EL-berechtigte Person ungeschmälert verfügen kann , bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung anzurechnen sind , wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte
( vgl. Carigiet /Koch , Ergänzungsleistun gen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021,
S. 228 f. Rz . 580 ) ,
und die Beschwer deführe r in
ab dem 2 7. Oktober 2020 über die Summe von Fr. 110'051.10 verfügen konnte . Zudem fehlen in den Akten Anhaltspunkte und wird von ihr auch nicht geltend gemacht , dass sie im Nachzahlungszeitraum
Verpflichtungen eingehen musste, um ihren eigenen Unterhalt und denjenigen ihrer Familien angehörigen zu sichern , die von diesem Vermögen abgezogen werden könnten (vgl. vorstehend E. 3.2) . Damit ersetzt die n achgezahlte Invalidenrente im Nachzahlungszeitraum keinen Einkommensbestandteil, der wegen der Nach zahlung wegfällt, weil er zurückgezahlt werden muss. Dass die Summe aus der Rentennachzahlung ab Dezember 2020 dem Vermögen angerechnet wurde, ist demnach rechtens. 4.
Wie bereits ausgeführt , verneinte d ie Durchführungsstelle einen Zusatzleistungs a nspruch ab Januar 2021 mit der Begründung, ab dann sei die Vermögens schwelle im Sinne von Art. 9a Abs. 1 ELG überschritten ( Urk. 2 S. 4, Urk. 10/140/1 S. 1, Urk. 10/140/2 S. 1) . Damit hat sie ab diesem Zeitpunkt das neue , ab 1. Januar 2021 geltende Recht angewendet (vgl. vorstehend E. 1.3) .
A b Dezember 2020 bestand zufolge eines
- dem seither angerechneten Vermögensverzehr zuzuschreibenden - Einnahmenüberschusses kein Leistungs anspruch mehr ( Urk. 2 S. 4, Urk. Urk. 10/140/1 S. 1, Urk. 10/140/2 S. 23) . Deshalb kann am 1. Januar 2021 nicht von einem laufenden EL-Fall im Sinne von KS-R EL Rz . 1301 ff. gesprochen werden, für den das Übergangsrecht im Sinne von Erwägung 1.4 zur Anwendung gelangt. Mit anderen Worten liegt ab 1. Januar 2021 ein neuer Fall vor, auf den ausschliesslich das neue Recht anwendbar ist. Die Leistungsablehnung ab 1. Januar 2021 mit der Begründung, ab dann sei die Vermögensschwelle im Sinne des ab diesem Zeitpunkt
neu in Kraft stehenden Art. 9a Abs. 1 ELG überschritten, ist folglich nicht zu beanstanden.
Dabei ist auch von Bedeutung, dass Anhaltspunkte
fehlen , dass das im Dezember 2020 angerechnete Vermögen im Betrag von Fr. 186'449.-- (bestehend aus der Nach zahlung der Invalidenrente und der infolge der Berentung ausgerichteten Leistung der Vorsorgeeinrichtung) innerhalb des relevanten Beurteilungszeit raums bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. Dezember 2022 durch Verzehr der art reduziert wurde, dass die Schwelle von Fr. 100'000.-- gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG unterschritten wurde . Trotz Hinweis im angefochtenen Einspracheentscheid, es stehe der Beschwerdeführerin jederzeit frei, eine relevante Veränderung ihrer Vermögensverhältnisse zu melden ( Urk. 2 S. 4), hat sie in der Beschwerdeschrift denn auch keine entsprechende Änderung geltend gemacht. 5 . 5 .1
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H .).
Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 Satz 2 des Bundes gesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
werden Einspracheentscheide begründet. Die se ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht ,
dass d ie Begründung so abgefasst ist , dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .). 5 .2
Die Beschwerdeführerin bringt zu Recht vor ( Urk. 1 S. 3) , dass e ine Auseinander setzung mit dem im Einspracheverfahren gestellten Antrag auf Neufestsetzung der Mietzinsausgaben ab Juli 2021 und mit den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln ( Urk. 10/137 S. 2 ff. ) in der Begründung des Einspracheentscheids
fehlt (vgl. Urk. 2 S. 2 ff.). Auch in der Beschwerdeantwort äussert sich die Durch führungsstelle nicht
da zu
( Urk. 9) , wohl mit Blick darauf, dass sie ab Dezember 2020 den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ohnehin verneinte.
Aufgrund des Schweigens der Durchführungsstelle bleibt allerdings unklar, ob sie diesen zusätzlichen Antrag überhaupt zur Kenntnis genommen hat. 5.3
Nach der Rechtsprechung kann selbst eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern , die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann, und die Rück weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerun gen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit weiteren Hinwei sen).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Insbesondere kommt dem Sozialversicherungsgericht volle Kognition zu
(BGE 107 Ia 1) und eine Rück weisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs würde zu einem formalistischen Leerlauf führen, da nach dem Gesagten ausgeschlossen werden kann, dass im strittigen Zeitraum von Dezember 2020 bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. Dezember 2022 ein Zusatzleistungsanspruch besteht . Da die Beschwerdeführerin nicht um Rückweisung der Sache an die Durchführungsstelle zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ersucht hat (Urk. 1 S. 3 ), kann zudem davon ausgegangen werden, dass ihr Interesse an einer beförder lichen Beurteilung der Sache schwerer wiegt. Es ist deshalb aus prozessökono mischen Gründen – in Heilung eines allfälligen Verfahrensmangels für einen Zeitraum ohne Leistungsanspruch
– von einer Rückweisung der Sache an die Durchführungsstelle
allein aus formellen Gründen abzusehen. 5.4
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Der
1970 geborene n
X.___ wurde mit Verfügung en der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, vom 2 3. Oktober 2020 rückwirkend ab 1. Dezember 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung von monatlich Fr. 1'816.-- zugesprochen nebst Kinderrente für den Sohn von Fr. 726.-- für den Dezember 2014 und
von Fr. 1'824. -- zuzüglich Kinderrente von Fr. 729.-- für den Januar 2015
( Urk. 10/24 ; vgl. auch Urk. 10/5 ) .
N ach der Ehescheidung am
E. 1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1,
Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).
Strittig ist
zur Hauptsache die Anrechnung der Rentennachzahlung seitens der IV-Stelle als Vermögen und somit der Anspruch auf Zusatzleistungen von Dezember 2020 bis zum Erlass des Einspracheentscheids im Dezember 2022 ( Urk. 1 S. 2, Urk. 2, Urk. 10/140).
W eil zudem
eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht lediglich für das Kalenderjahr
Rechtsbeständigkeit entfaltet (BGE 141 V 255 E. 1.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1) , bildet lediglich der Leistungsanspruch in diesem Zeitraum Gegenstand des Verfahrens .
B is zum 31. Dezember 2020 sind die bis dahin gültig gewesenen Normen und ab Januar 2021 grundsätzlich
– vorbehältlich der in der nachfolgenden E. 1.4 aufgeführten Übergangsbestimmungen - die neuen Bestimmun gen anwendbar.
Nachfolgend werden die rechtlichen Grundlagen zunächst in der bis 3 1. Dezem ber 2020 gültig gewesenen Fassung aufgeführt ( E. 1.2 ) ;
a b 1. Januar 2021 in Kraft getretene Änderungen werden in der darauffolgenden Erwägung
E. 1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art.
E. 1.3 Neu sieht der seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehende
Art. 9 Abs. 1 ELG vor , dass die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag
entspricht , um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der Beträge nach lit. a und b dieser Bestimmung.
Der als Ausgabe anerkannte Höchstbetrag für Mietzins und Nebenkosten bei allein lebenden Personen beträgt gemäss der seit dem 1. Januar 2021 gültigen Version von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG nunmehr
E. 1.4 Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).
Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz . 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist. Dies gilt auch, wenn die Ergänzungs leistungen erst nach dem
1. Januar 2021 verfügt und ausbezahlt werden, sofern der Anspruchsbeginn vor diesem Datum liegt (KS-R EL Rz . 1302).
Grundsätzlich hat die EL-Berechnung nach bisherigem Recht so zu erfolgen, als wäre die EL-Reform nicht in Kraft getreten ; dies gilt auch für die neu eingeführte Vermögensschwelle . Davon ausgenommen sind die Anpassungen der gesetzlich festgelegten Beträge per 1. Januar 2021; diese sind auch in der EL-Berechnung nach dem bisherigen Recht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt auch für Änderun gen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der EL-Bezügerin oder des EL-Bezügers und der in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen (KS-R-EL Rz . 1201 und Rz . 2221-2226). 2.
E. 2 2. Januar 2015 ( Urk. 10/1 S. 1, Urk. 10/28) wurde die Invalidenr ente für den Zeitraum von Februar 2015 bis Dezember 2018 auf Fr. 2'106. -- nebst Kinderrente von Fr. 842. -- sowie ab Januar 2019 auf Fr. 2'124.-- plus Kinderrente von Fr. 849. -- festgesetzt ( Urk. 10/23, Urk. 10/25) .
Am 1 9. November 2020 meldete sich die Versicherte bei der Stadt Y.___ , Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer Invalidenr ente an ( Urk. 10/1).
Mit Verfügung vom 3 1. März 2021 sprach ihr die Durchführungsstelle die folgenden monatliche n
Krankenkassen-Prämienverbilligungen beziehungsweise Ergänzungsleistungen zu ( Urk. 10/132) :
Fr. 1'305.-- ( Fr. 392.-- plus Fr. 913.--) für den Dezember 2014
Fr. 1'279.-- ( Fr. 410.-- plus Fr. 896.--) für den Januar 20 1
E. 2.1 Die Durchführungsstelle begründete ihren angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass sämtliche Vermögenswerte, über welche die EL-berechtigte Person ungeschmälert verfügen könne, bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung anzurechnen seien, ungeachtet ihrer Herkunft
( Urk. 2 S. 3). D ie Beschwerdeführerin habe infolge der rückwirkend zugesprochenen Invalidenrente am 2 7. Oktober 2020 von der IV-Stelle Nachzahlungen in der Höhe von Fr. 110'051.-- erhalten. Dieser Betrag, der ihrem Vermögen zugeflossen sei, müsse unabhängig davon, dass er aus der Nachzahlung der Invalidenr ente herrühre , bei der Bemessung des Vermögens berücksichtigt werden. Die von der Beschwerdeführerin verlangte Nichtanrechnung des Nachzahlungsbetrages käme einer Sonderbehandlung gleich und hätte zur Folge, dass sämtliche aus einer Rente stammenden Geldzuflüsse aus dem Vermögen herausgerechnet werden müssten; dies widerspreche dem gesetzgeberischen Willen und sei nicht prakti kabel ( Urk. 2 S. 3 f. ).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend , die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin laufe auf eine doppelte Berücksicht ig ung der Nachzahlung der Invalidenrente hinaus.
W erde die se
im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistung en
rückwirkend ab Dezember 2014
als Rentene inkommen
angerechnet, wie dies die Durchführungsstelle gemacht habe, so sei dieses Einkommen zum Verzehr bestimmt und mindere in der Ergänzungsleistungs berechnung den Bedarf. Durch dieses rechnerische Vorgehen reduziere sich die Nachzahlung bis zum Zeitpunkt der effektiven Rentennachzahlung im Oktober 2020 buchhalterisch auf null ; entsprechend dürfe der Nachzahlungsbetrag im Oktober 2020 nicht auch noch als Vermögenswert berücksichtigt werden. In ihrer Einsprache habe sie überdies darauf hingewiesen , dass sie auf den 1. Juli 2021 umgezogen sei und ab dann allein in einer 2,5-Zimmerwohnung lebe. Entsprechend sei im Bedarf der Maximalwert für die Miete von Fr. 13'200.-- einzusetzen und nicht der von der Durchführungsstelle berücksichtigte Betrag von Fr. 9'462.--. Auf diesen Punkt der Einsprachebegründung sei im Einsprache ent scheid mit keinem Wort eingegangen worden ( Urk. 1 S. 3). 3. 3.1
Fest steht , dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2020 rückwirkend ab 1. Dezember 201 4
erstmalig eine ganze R ente der Invalidenver sicherung samt Kinderrente zugesprochen wurde . De n Nachzahlungsbetrag von Fr. 110 '051.10
( Fr. 59'608.-- + Fr. 45'348.10 + Fr. 5 ’ 095.--) hat die IV-Stelle am 2 7. Oktober 2020
- nach Verrechnung mit Forderungen der Arbeitslosenkasse A.___ und der B.___ AG - auf ihr Bankkonto überwiesen
( Urk. 10/137/1-3 ; vgl. auch Urk. 10/23 S. 2, Urk. 10/24 S. 2, Urk. 10/25 S. 2 ) . Die Durchführungsstelle berücksichtigte deshalb bei der Ergänzungsleistungsberechnung zum einen die monatlichen Rentenbeträge rückwirkend und periodengerecht ab Dezember 2014 als Einnahmen. Zum anderen rechnete sie den aus der Rentennachzahlung resultierenden Geldzufluss von Fr. 110'051.10 ab der Anspruchsperiode Dezember 2020 dem Vermögen an .
Dies führte zur Verneinung des Leistungsanspruchs ab Dezember 2020 zufolge eines Einnahmenüberschusses und ab Januar 2021 zufolge Überschreitung der Vermögensschwelle im Sinne von Art. 9a Abs. 1 ELG
( Urk. 2 S. 4, Urk. 10/140 /2 S. 1 und 23 ). Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens. 3.2
Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung
- wie hier (Urk. 10/23 25, Urk. 10/1) - innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der I nvalidenversicherung eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung ( Art. 22 Abs. 1 ELV) .
Die rechtzeitige Anmeldung und d er Anspruch auf Zusatzleistungen rückwirkend ab Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente im Dezember 2014 sind im Grundsatz unbestritten.
Renten, die r ückwirkend zugesprochen werden, werden für die Vergangenheit nicht in wiederkehrender Form, sondern als Gesamtbetrag nachbezahlt. Hier stellt sich die Frage, ob der Nachzahlungsbetrag gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG das anrechenbare Vermögen erhöht oder ob es sich nach wie vor um wieder kehrende Leistungen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG handelt, die dann allerdings rückwirkend angerechnet werden müssen (vgl. Jöhl / Ursinger -Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1872 Rz . 189). Nach der Recht sprechung des Bundesgerichts ist nur d er auf eine Anspruchsperiode entfallende Rentenbetrag anzurechnen, für welche Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden . Die Nachzahlung änder t nichts daran, dass es sich um eine wieder kehrende Leistung und nicht um einen Vermögenszufluss handl e (vgl. das Urteil 9C_907/2013, 9C_37/2014
vom 2 9. August 2014 E. 6.2 unter Hinweis auf BGE 122 V 134 E. 2e ; vgl. auch Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, S. 161 Rz . 441 mit Hinweis).
Jöhl / Ursinger - Egger, a.a.O., S. 1873 f. Rz . 189 gehen dabei von der Fiktion aus , dass die rückwirkend zugesprochene Invalidenrente sofort ab dem Anspruchsbeginn periodisch ausbe zahlt worden ist.
Die Ergänzungsleistung müsse ab diesem Moment um den Rentenbetrag gekürzt werden , da Renten gemäss
Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG der Ergänzungsleistung vorgingen . Konsequenterweise bedeute dies, dass die effektive Rentennachzahlung
bei der Ermittlung des verzehrbaren Vermögens für die Zukunft keine Berücksichtigung finden dürfe. Andernfalls würde die leistungsansprechende Person in unzulässiger Weise benachteiligt, weil ihr sowohl rückwirkend die fiktive Rente als auch für die Zukunft das um den Betrag der effektiven Leistungsnachzahlung
erhöhte verzehrbare Vermögen angerechnet werde.
Gemäss
Wegleitung über die Ergänzungsleistungen
zur AHV und IV (WEL) , Stand: 1. Januar 202 2 , ist b ei Rentennachzahlungen im Jahre der Nachzahlung
der auf das Kalenderjahr, für welches die EL ausgerichtet
wird, entfallende Betrag anzurechnen. Die auf die vorangegangene Zeit – für welche keine EL festzusetzen ist –
entfallende Rentensumme ist gegebenenfalls als Vermögen anzurechnen, wobei allfällige Verpflichtungen, die die
versicherte Person eingehen musste, um ihren eigenen
Unterhalt und denjenigen ihrer Familienangehörigen zu
sichern, davon abzuziehen sind (WEL Rz . 3451.03 ; vgl. auch Michel Valterio , Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l‘AVS et à l ’ AI , Zürich 2015, S. 156
Rz . 73 ; Werlen, Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen und deren Berechnung, Baden 1995, S. 139 ). 3. 3
Demnach gehen sowohl die Rechtsprechung und die jedenfalls für die Beschwer degegnerin verbindliche WEL (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H . ) als auch die Lehre übereinstimmend davon aus, dass eine für die Vergangenheit als Gesamtbetrag nach b ezahlte Invalidenrente rückwirkend ab Anspruchsbeginn als periodisch wiederkehrende Leistung angerechnet werden muss. Die Möglich keit , den bereits periodisch angerechneten Nachzahlungsbetrag zusätzlich für die Zukunft als verzehrbares Vermögen (oder ab 1. Januar 2021 im Rahmen der Vermögensschwelle) anzurechnen
verneinen soweit ersichtlich nur Jöhl / Ursinger -Egger, a.a.O., S. 1873 f. Rz . 189 , während sich zu dieser Frage bis anhin weder weitere Lehrmeinungen noch die WEL und auch die Rechtsprechung ausgesprochen haben .
Die Lehrmeinung von Jöhl / Ursinger -Egger
verkennt, dass die Beschwerdeführerin die ihr am 2 7. Oktober 2020
zufolge Nachzahlung der Invalidenrente überwiesene Summe von Fr. 110‘051.10 vor der Auszahlung gar nicht verzehren konnte. Offensichtlich vermochte sie
ihren Lebensunterhalt im Nachzahlungszeitraum mittels anderer Einkünfte zu bestreiten , möglicherweise auch mit
( bei der Ergänzungsleistungsberechnung nicht anrechenbaren )
Verwan dtenunterstützun gen, Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe oder öffentlichen und privaten Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit. a-c ELG. Deshalb war sie bei der Auszahlung der Nachzahlungssumme in der gleichen Situation, wie wenn ihr die Invalidenr ente effektiv ab Dezember 2014 monatlich ausgezahlt worden wäre, sie diese Einkünfte aber nicht verbraucht hätte. Ein solches mit der Zeit angespartes Geldv ermögen hätte ihr ab Dezember 2020 ebenfalls als Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG angerechnet werden müsse n . Es ist nicht einzusehen, weshalb dies in der hier zu beurteilenden Konstellation anders sein sollte, zumal grundsätzlich sämtliche frei verfügbare n
Vermögenswerte, über welche die EL-berechtigte Person ungeschmälert verfügen kann , bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung anzurechnen sind , wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte
( vgl. Carigiet /Koch , Ergänzungsleistun gen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021,
S. 228 f. Rz . 580 ) ,
und die Beschwer deführe r in
ab dem 2 7. Oktober 2020 über die Summe von Fr. 110'051.10 verfügen konnte . Zudem fehlen in den Akten Anhaltspunkte und wird von ihr auch nicht geltend gemacht , dass sie im Nachzahlungszeitraum
Verpflichtungen eingehen musste, um ihren eigenen Unterhalt und denjenigen ihrer Familien angehörigen zu sichern , die von diesem Vermögen abgezogen werden könnten (vgl. vorstehend E. 3.2) . Damit ersetzt die n achgezahlte Invalidenrente im Nachzahlungszeitraum keinen Einkommensbestandteil, der wegen der Nach zahlung wegfällt, weil er zurückgezahlt werden muss. Dass die Summe aus der Rentennachzahlung ab Dezember 2020 dem Vermögen angerechnet wurde, ist demnach rechtens. 4.
Wie bereits ausgeführt , verneinte d ie Durchführungsstelle einen Zusatzleistungs a nspruch ab Januar 2021 mit der Begründung, ab dann sei die Vermögens schwelle im Sinne von Art. 9a Abs. 1 ELG überschritten ( Urk. 2 S. 4, Urk. 10/140/1 S. 1, Urk. 10/140/2 S. 1) . Damit hat sie ab diesem Zeitpunkt das neue , ab 1. Januar 2021 geltende Recht angewendet (vgl. vorstehend E. 1.3) .
A b Dezember 2020 bestand zufolge eines
- dem seither angerechneten Vermögensverzehr zuzuschreibenden - Einnahmenüberschusses kein Leistungs anspruch mehr ( Urk. 2 S. 4, Urk. Urk. 10/140/1 S. 1, Urk. 10/140/2 S. 23) . Deshalb kann am 1. Januar 2021 nicht von einem laufenden EL-Fall im Sinne von KS-R EL Rz . 1301 ff. gesprochen werden, für den das Übergangsrecht im Sinne von Erwägung 1.4 zur Anwendung gelangt. Mit anderen Worten liegt ab 1. Januar 2021 ein neuer Fall vor, auf den ausschliesslich das neue Recht anwendbar ist. Die Leistungsablehnung ab 1. Januar 2021 mit der Begründung, ab dann sei die Vermögensschwelle im Sinne des ab diesem Zeitpunkt
neu in Kraft stehenden Art. 9a Abs. 1 ELG überschritten, ist folglich nicht zu beanstanden.
Dabei ist auch von Bedeutung, dass Anhaltspunkte
fehlen , dass das im Dezember 2020 angerechnete Vermögen im Betrag von Fr. 186'449.-- (bestehend aus der Nach zahlung der Invalidenrente und der infolge der Berentung ausgerichteten Leistung der Vorsorgeeinrichtung) innerhalb des relevanten Beurteilungszeit raums bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. Dezember 2022 durch Verzehr der art reduziert wurde, dass die Schwelle von Fr. 100'000.-- gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG unterschritten wurde . Trotz Hinweis im angefochtenen Einspracheentscheid, es stehe der Beschwerdeführerin jederzeit frei, eine relevante Veränderung ihrer Vermögensverhältnisse zu melden ( Urk. 2 S. 4), hat sie in der Beschwerdeschrift denn auch keine entsprechende Änderung geltend gemacht. 5 . 5 .1
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H .).
Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 Satz 2 des Bundes gesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
werden Einspracheentscheide begründet. Die se ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht ,
dass d ie Begründung so abgefasst ist , dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .). 5 .2
Die Beschwerdeführerin bringt zu Recht vor ( Urk. 1 S. 3) , dass e ine Auseinander setzung mit dem im Einspracheverfahren gestellten Antrag auf Neufestsetzung der Mietzinsausgaben ab Juli 2021 und mit den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln ( Urk. 10/137 S. 2 ff. ) in der Begründung des Einspracheentscheids
fehlt (vgl. Urk. 2 S. 2 ff.). Auch in der Beschwerdeantwort äussert sich die Durch führungsstelle nicht
da zu
( Urk. 9) , wohl mit Blick darauf, dass sie ab Dezember 2020 den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ohnehin verneinte.
Aufgrund des Schweigens der Durchführungsstelle bleibt allerdings unklar, ob sie diesen zusätzlichen Antrag überhaupt zur Kenntnis genommen hat.
E. 5 Fr. 997.-- ( Fr. 410.-- plus Fr. 587.--) für Februar bis März 2015
Fr. 724. -- ( Fr. 410.-- plus Fr. 314.--) für April bis Oktober 2015
Fr. 440.-- ( Fr. 439.-- plus Fr. 1.--) für den November 201
E. 5.3 Nach der Rechtsprechung kann selbst eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern , die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann, und die Rück weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerun gen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit weiteren Hinwei sen).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Insbesondere kommt dem Sozialversicherungsgericht volle Kognition zu
(BGE 107 Ia 1) und eine Rück weisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs würde zu einem formalistischen Leerlauf führen, da nach dem Gesagten ausgeschlossen werden kann, dass im strittigen Zeitraum von Dezember 2020 bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. Dezember 2022 ein Zusatzleistungsanspruch besteht . Da die Beschwerdeführerin nicht um Rückweisung der Sache an die Durchführungsstelle zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ersucht hat (Urk. 1 S. 3 ), kann zudem davon ausgegangen werden, dass ihr Interesse an einer beförder lichen Beurteilung der Sache schwerer wiegt. Es ist deshalb aus prozessökono mischen Gründen – in Heilung eines allfälligen Verfahrensmangels für einen Zeitraum ohne Leistungsanspruch
– von einer Rückweisung der Sache an die Durchführungsstelle
allein aus formellen Gründen abzusehen.
E. 5.4 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
E. 7 4 .-- ( Fr. 469.-- plus Fr. 305.--) für den Oktober 2020
Fr. 789.-- ( Fr. 469.-- plus Fr. 320.--) für den November 202 0.
In der Begründung dieser Verfügung wurde zudem festgehalten, dass ab Januar 2021 (bis Dezember 2022) wegen Überschreitung der Vermögensschwelle im Sinne von Art. 9a Abs. 1 ELG kein Zusatzleistungsanspruch bestehe ( Urk. 10/ 140/2 S. 1 f.). 2.
Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller , mit Eingabe vom 5. Jan uar 2023 Beschwerde und beantragte, bei der Ergänzungsleistungsberechnung sei die Rentenn achzahlung der Invalidenver sicherung nicht als Vermögenswert zu berücksichtigen; wegen ihres Umzugs per 1. Juli 2021 sei für die Wohnungsmiete zudem der maximal zulässige Wert von Fr. 13'200.-- als Ausgabe anzuerkennen ( Urk. 1 S. 2 f.). In ihrer Beschwer deantwort vom 1 7. März 2023 verwies die Durchführungsstelle auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2022 und schloss auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9) , was der Beschwerdeführerin am 2 1. März 2023 mitgeteilt wurde ( Urk. 11) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 Abs. 1 ELG).
Bei zu Hause lebenden Personen werden d er Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten
als Ausgaben anerkannt
bis zu einem jährliche n
Höchstbetrag von
E. 13 ’ 200 Franken bei alleinstehenden Personen ;
wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder
eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen ( Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG).
Als Einnahmen werden unter anderem ein Fünfzehntel
des
Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 37 ’ 500 Franken übersteigt ( Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) , sowie
Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen einschliesslich
der Renten der AHV und der IV angerechnet ( Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG).
E. 16 ’ 440 Franken in der Region 1, 15 ’ 900 Franken in der Region 2 und 14 ’ 520 Franken in der Region 3 .
Der Vermögensfreibetrag bei alleinstehenden Personen beträgt gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ab dem 1. Januar 2021 nur noch 30'000 Franken.
D er seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehende
Art.
9a
Abs. 1 lit. a
ELG
sieht bei alleinstehenden Personen neu eine Vermögensschwelle von 100’000 Franken vor; damit Anspruch auf Ergänzungsleistungen
besteht, muss das Reinvermögen unterhalb dieser Schwelle liegen .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2023.00002
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
22. Januar 2024 in Sachen X .___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller Obergass Advokatur Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur gegen Stadt Y .___ Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der
1970 geborene n
X.___ wurde mit Verfügung en der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, vom 2 3. Oktober 2020 rückwirkend ab 1. Dezember 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung von monatlich Fr. 1'816.-- zugesprochen nebst Kinderrente für den Sohn von Fr. 726.-- für den Dezember 2014 und
von Fr. 1'824. -- zuzüglich Kinderrente von Fr. 729.-- für den Januar 2015
( Urk. 10/24 ; vgl. auch Urk. 10/5 ) .
N ach der Ehescheidung am 2 2. Januar 2015 ( Urk. 10/1 S. 1, Urk. 10/28) wurde die Invalidenr ente für den Zeitraum von Februar 2015 bis Dezember 2018 auf Fr. 2'106. -- nebst Kinderrente von Fr. 842. -- sowie ab Januar 2019 auf Fr. 2'124.-- plus Kinderrente von Fr. 849. -- festgesetzt ( Urk. 10/23, Urk. 10/25) .
Am 1 9. November 2020 meldete sich die Versicherte bei der Stadt Y.___ , Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer Invalidenr ente an ( Urk. 10/1).
Mit Verfügung vom 3 1. März 2021 sprach ihr die Durchführungsstelle die folgenden monatliche n
Krankenkassen-Prämienverbilligungen beziehungsweise Ergänzungsleistungen zu ( Urk. 10/132) :
Fr. 1'305.-- ( Fr. 392.-- plus Fr. 913.--) für den Dezember 2014
Fr. 1'279.-- ( Fr. 410.-- plus Fr. 896.--) für den Januar 20 1 5
Fr. 997.-- ( Fr. 410.-- plus Fr. 587.--) für Februar bis März 2015
Fr. 724. -- ( Fr. 410.-- plus Fr. 314.--) für April bis Oktober 2015
Fr. 440.-- ( Fr. 439.-- plus Fr. 1.--) für den November 201 7
Fr. 444.-- ( Fr. 439.-- plus Fr. 5.--) für den Dezember 201 7
Fr. 5 1 2.-- ( Fr. 455.-- plus Fr. 57.--) für Januar bis Dezember 2018
Fr. 785.-- ( Fr. 466.-- plus Fr. 319.--) für Januar bis Dezember 2019
Fr. 521.-- ( Fr. 469.-- plus Fr. 52.--) für Januar bis September 2020
Fr. 469 .-- für den Oktober 2020 (nur Prämienverbilligung ) .
In der Verfügung hielt sie zudem fest, von November 2015 bis Oktober
2017 bestehe wegen eines Einnahmenüberschusses kein Anspruch auf Zusatzleistun gen, ebenso von November 2020 bis Dezember 2020; ab Januar 2021 bestehe ebenfalls kein Zusatzleistungsanspruch, weil seither die Vermögensschwelle im Sinne von Art. 9a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) überschritten werde ( Urk. 10/132 S. 1- 2). Den der Verfügung beiliegenden Berechnungsblättern liess sich entnehmen, dass die Durchführungsstelle ab 1. Oktober 2020 von einem Vermögen von Fr. 125'504. -- ( Urk. 10/132 S. 2 0 ) und ab 1. November 2020 von Fr. 194'839.-- ausging ( Urk. 10/132 S. 2 1 ).
Gegen die Verfügung vom 3 1. März 2021 erhob die Versicherte am 1 1. Mai 2021
( Urk. 10/133) mit ergänzender Begründung vom
9. September 2021 ( Urk. 10/137) Einsprache. Sie machte geltend, dass es sich beim angerechneten Vermögen teilweise um die am 2 7. Oktober 2020 nachgezahlte
Invalidenrentensumme handle, die bereits als Einkommen berücksichtigt worden sei. Ferner sei bei der Bedarfsberechnung zu beachten , dass sie seit dem 1. Juli 2021 neu alleine in einer 2,5-Zimmerwohnung lebe ( Urk. 10/137 S. 2). Mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2022 hiess die Durchführungsstelle die Einsprache in dem Sinne teilweise gut, dass sie die unbeanstandet gebliebene rückwirkende Anrechnung von Freizügigkeitsleistungen erst
nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der IV-Stelle, mit hin erst per Dezember 2020 anrechnete , auf den Vermögensstand per 1 8. November 2020 von insgesamt Fr. 102' 0 76.30 abstellte
( Urk. 2 S. 3 f.) und somit
- unter Berücksichtigung des Vermögensverzehrs - den Leistungsanspruch statt ab November 2020 erst ab Dezember 2020 verneinte (vgl. Urk. 10/140/2 S. 2 3) . Als integrierender Bestandteil war dem Einspracheentscheid die Verfügung vom 7. Dezember 2022 mit den Grundlagen für die Anspruchsermittlung beigelegt , woraus hervorg ing , dass die Neuberechnung en zu nunmehr folgendem
monatliche m
A nspruch auf Krankenkassen-Prämienverbilligungen beziehungs weise auf
Ergänzungsleistungen
führte n ( Urk. 10/140 /2 S.
1 f. ) :
Fr. 1'319.-- ( Fr. 392.-- plus Fr. 927.--) für den Dezember 2014
Fr. 1'294.-- ( Fr. 410.-- plus Fr. 884.--) für den Januar 2015
Fr. 1’012.-- ( Fr. 410.-- plus Fr. 602.--) für Februar bis Oktober 2015
Fr. 410.-- für November und Dezember 2015 (nur Prämienverbilligung)
Fr. 729.-- ( Fr. 439.-- plus Fr. 290.--) für November und Dezember 2017
Fr. 787.-- ( Fr. 455.-- plus Fr. 332.--) für Januar bis Dezember 2018
Fr. 794.-- ( Fr. 466.-- plus Fr. 328.--) für Januar bis Dezember 2019
Fr. 798 .-- ( Fr. 469.-- plus Fr. 329.-- ) für Januar bis September 2020
Fr. 7 7 4 .-- ( Fr. 469.-- plus Fr. 305.--) für den Oktober 2020
Fr. 789.-- ( Fr. 469.-- plus Fr. 320.--) für den November 202 0.
In der Begründung dieser Verfügung wurde zudem festgehalten, dass ab Januar 2021 (bis Dezember 2022) wegen Überschreitung der Vermögensschwelle im Sinne von Art. 9a Abs. 1 ELG kein Zusatzleistungsanspruch bestehe ( Urk. 10/ 140/2 S. 1 f.). 2.
Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller , mit Eingabe vom 5. Jan uar 2023 Beschwerde und beantragte, bei der Ergänzungsleistungsberechnung sei die Rentenn achzahlung der Invalidenver sicherung nicht als Vermögenswert zu berücksichtigen; wegen ihres Umzugs per 1. Juli 2021 sei für die Wohnungsmiete zudem der maximal zulässige Wert von Fr. 13'200.-- als Ausgabe anzuerkennen ( Urk. 1 S. 2 f.). In ihrer Beschwer deantwort vom 1 7. März 2023 verwies die Durchführungsstelle auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2022 und schloss auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9) , was der Beschwerdeführerin am 2 1. März 2023 mitgeteilt wurde ( Urk. 11) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1,
Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).
Strittig ist
zur Hauptsache die Anrechnung der Rentennachzahlung seitens der IV-Stelle als Vermögen und somit der Anspruch auf Zusatzleistungen von Dezember 2020 bis zum Erlass des Einspracheentscheids im Dezember 2022 ( Urk. 1 S. 2, Urk. 2, Urk. 10/140).
W eil zudem
eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht lediglich für das Kalenderjahr
Rechtsbeständigkeit entfaltet (BGE 141 V 255 E. 1.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1) , bildet lediglich der Leistungsanspruch in diesem Zeitraum Gegenstand des Verfahrens .
B is zum 31. Dezember 2020 sind die bis dahin gültig gewesenen Normen und ab Januar 2021 grundsätzlich
– vorbehältlich der in der nachfolgenden E. 1.4 aufgeführten Übergangsbestimmungen - die neuen Bestimmun gen anwendbar.
Nachfolgend werden die rechtlichen Grundlagen zunächst in der bis 3 1. Dezem ber 2020 gültig gewesenen Fassung aufgeführt ( E. 1.2 ) ;
a b 1. Januar 2021 in Kraft getretene Änderungen werden in der darauffolgenden Erwägung 1.3 dargelegt . 1.2
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG).
Bei zu Hause lebenden Personen werden d er Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten
als Ausgaben anerkannt
bis zu einem jährliche n
Höchstbetrag von 13 ’ 200 Franken bei alleinstehenden Personen ;
wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder
eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen ( Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG).
Als Einnahmen werden unter anderem ein Fünfzehntel
des
Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 37 ’ 500 Franken übersteigt ( Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) , sowie
Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen einschliesslich
der Renten der AHV und der IV angerechnet ( Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). 1.3
Neu sieht der seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehende
Art. 9 Abs. 1 ELG vor , dass die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag
entspricht , um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der Beträge nach lit. a und b dieser Bestimmung.
Der als Ausgabe anerkannte Höchstbetrag für Mietzins und Nebenkosten bei allein lebenden Personen beträgt gemäss der seit dem 1. Januar 2021 gültigen Version von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG nunmehr
16 ’ 440 Franken in der Region 1, 15 ’ 900 Franken in der Region 2 und 14 ’ 520 Franken in der Region 3 .
Der Vermögensfreibetrag bei alleinstehenden Personen beträgt gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ab dem 1. Januar 2021 nur noch 30'000 Franken.
D er seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehende
Art.
9a
Abs. 1 lit. a
ELG
sieht bei alleinstehenden Personen neu eine Vermögensschwelle von 100’000 Franken vor; damit Anspruch auf Ergänzungsleistungen
besteht, muss das Reinvermögen unterhalb dieser Schwelle liegen . 1.4
Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).
Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz . 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist. Dies gilt auch, wenn die Ergänzungs leistungen erst nach dem
1. Januar 2021 verfügt und ausbezahlt werden, sofern der Anspruchsbeginn vor diesem Datum liegt (KS-R EL Rz . 1302).
Grundsätzlich hat die EL-Berechnung nach bisherigem Recht so zu erfolgen, als wäre die EL-Reform nicht in Kraft getreten ; dies gilt auch für die neu eingeführte Vermögensschwelle . Davon ausgenommen sind die Anpassungen der gesetzlich festgelegten Beträge per 1. Januar 2021; diese sind auch in der EL-Berechnung nach dem bisherigen Recht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt auch für Änderun gen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der EL-Bezügerin oder des EL-Bezügers und der in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen (KS-R-EL Rz . 1201 und Rz . 2221-2226). 2.
2.1
Die Durchführungsstelle begründete ihren angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass sämtliche Vermögenswerte, über welche die EL-berechtigte Person ungeschmälert verfügen könne, bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung anzurechnen seien, ungeachtet ihrer Herkunft
( Urk. 2 S. 3). D ie Beschwerdeführerin habe infolge der rückwirkend zugesprochenen Invalidenrente am 2 7. Oktober 2020 von der IV-Stelle Nachzahlungen in der Höhe von Fr. 110'051.-- erhalten. Dieser Betrag, der ihrem Vermögen zugeflossen sei, müsse unabhängig davon, dass er aus der Nachzahlung der Invalidenr ente herrühre , bei der Bemessung des Vermögens berücksichtigt werden. Die von der Beschwerdeführerin verlangte Nichtanrechnung des Nachzahlungsbetrages käme einer Sonderbehandlung gleich und hätte zur Folge, dass sämtliche aus einer Rente stammenden Geldzuflüsse aus dem Vermögen herausgerechnet werden müssten; dies widerspreche dem gesetzgeberischen Willen und sei nicht prakti kabel ( Urk. 2 S. 3 f. ). 2.2
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend , die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin laufe auf eine doppelte Berücksicht ig ung der Nachzahlung der Invalidenrente hinaus.
W erde die se
im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistung en
rückwirkend ab Dezember 2014
als Rentene inkommen
angerechnet, wie dies die Durchführungsstelle gemacht habe, so sei dieses Einkommen zum Verzehr bestimmt und mindere in der Ergänzungsleistungs berechnung den Bedarf. Durch dieses rechnerische Vorgehen reduziere sich die Nachzahlung bis zum Zeitpunkt der effektiven Rentennachzahlung im Oktober 2020 buchhalterisch auf null ; entsprechend dürfe der Nachzahlungsbetrag im Oktober 2020 nicht auch noch als Vermögenswert berücksichtigt werden. In ihrer Einsprache habe sie überdies darauf hingewiesen , dass sie auf den 1. Juli 2021 umgezogen sei und ab dann allein in einer 2,5-Zimmerwohnung lebe. Entsprechend sei im Bedarf der Maximalwert für die Miete von Fr. 13'200.-- einzusetzen und nicht der von der Durchführungsstelle berücksichtigte Betrag von Fr. 9'462.--. Auf diesen Punkt der Einsprachebegründung sei im Einsprache ent scheid mit keinem Wort eingegangen worden ( Urk. 1 S. 3). 3. 3.1
Fest steht , dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2020 rückwirkend ab 1. Dezember 201 4
erstmalig eine ganze R ente der Invalidenver sicherung samt Kinderrente zugesprochen wurde . De n Nachzahlungsbetrag von Fr. 110 '051.10
( Fr. 59'608.-- + Fr. 45'348.10 + Fr. 5 ’ 095.--) hat die IV-Stelle am 2 7. Oktober 2020
- nach Verrechnung mit Forderungen der Arbeitslosenkasse A.___ und der B.___ AG - auf ihr Bankkonto überwiesen
( Urk. 10/137/1-3 ; vgl. auch Urk. 10/23 S. 2, Urk. 10/24 S. 2, Urk. 10/25 S. 2 ) . Die Durchführungsstelle berücksichtigte deshalb bei der Ergänzungsleistungsberechnung zum einen die monatlichen Rentenbeträge rückwirkend und periodengerecht ab Dezember 2014 als Einnahmen. Zum anderen rechnete sie den aus der Rentennachzahlung resultierenden Geldzufluss von Fr. 110'051.10 ab der Anspruchsperiode Dezember 2020 dem Vermögen an .
Dies führte zur Verneinung des Leistungsanspruchs ab Dezember 2020 zufolge eines Einnahmenüberschusses und ab Januar 2021 zufolge Überschreitung der Vermögensschwelle im Sinne von Art. 9a Abs. 1 ELG
( Urk. 2 S. 4, Urk. 10/140 /2 S. 1 und 23 ). Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens. 3.2
Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung
- wie hier (Urk. 10/23 25, Urk. 10/1) - innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der I nvalidenversicherung eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung ( Art. 22 Abs. 1 ELV) .
Die rechtzeitige Anmeldung und d er Anspruch auf Zusatzleistungen rückwirkend ab Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente im Dezember 2014 sind im Grundsatz unbestritten.
Renten, die r ückwirkend zugesprochen werden, werden für die Vergangenheit nicht in wiederkehrender Form, sondern als Gesamtbetrag nachbezahlt. Hier stellt sich die Frage, ob der Nachzahlungsbetrag gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG das anrechenbare Vermögen erhöht oder ob es sich nach wie vor um wieder kehrende Leistungen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG handelt, die dann allerdings rückwirkend angerechnet werden müssen (vgl. Jöhl / Ursinger -Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1872 Rz . 189). Nach der Recht sprechung des Bundesgerichts ist nur d er auf eine Anspruchsperiode entfallende Rentenbetrag anzurechnen, für welche Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden . Die Nachzahlung änder t nichts daran, dass es sich um eine wieder kehrende Leistung und nicht um einen Vermögenszufluss handl e (vgl. das Urteil 9C_907/2013, 9C_37/2014
vom 2 9. August 2014 E. 6.2 unter Hinweis auf BGE 122 V 134 E. 2e ; vgl. auch Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, S. 161 Rz . 441 mit Hinweis).
Jöhl / Ursinger - Egger, a.a.O., S. 1873 f. Rz . 189 gehen dabei von der Fiktion aus , dass die rückwirkend zugesprochene Invalidenrente sofort ab dem Anspruchsbeginn periodisch ausbe zahlt worden ist.
Die Ergänzungsleistung müsse ab diesem Moment um den Rentenbetrag gekürzt werden , da Renten gemäss
Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG der Ergänzungsleistung vorgingen . Konsequenterweise bedeute dies, dass die effektive Rentennachzahlung
bei der Ermittlung des verzehrbaren Vermögens für die Zukunft keine Berücksichtigung finden dürfe. Andernfalls würde die leistungsansprechende Person in unzulässiger Weise benachteiligt, weil ihr sowohl rückwirkend die fiktive Rente als auch für die Zukunft das um den Betrag der effektiven Leistungsnachzahlung
erhöhte verzehrbare Vermögen angerechnet werde.
Gemäss
Wegleitung über die Ergänzungsleistungen
zur AHV und IV (WEL) , Stand: 1. Januar 202 2 , ist b ei Rentennachzahlungen im Jahre der Nachzahlung
der auf das Kalenderjahr, für welches die EL ausgerichtet
wird, entfallende Betrag anzurechnen. Die auf die vorangegangene Zeit – für welche keine EL festzusetzen ist –
entfallende Rentensumme ist gegebenenfalls als Vermögen anzurechnen, wobei allfällige Verpflichtungen, die die
versicherte Person eingehen musste, um ihren eigenen
Unterhalt und denjenigen ihrer Familienangehörigen zu
sichern, davon abzuziehen sind (WEL Rz . 3451.03 ; vgl. auch Michel Valterio , Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l‘AVS et à l ’ AI , Zürich 2015, S. 156
Rz . 73 ; Werlen, Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen und deren Berechnung, Baden 1995, S. 139 ). 3. 3
Demnach gehen sowohl die Rechtsprechung und die jedenfalls für die Beschwer degegnerin verbindliche WEL (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H . ) als auch die Lehre übereinstimmend davon aus, dass eine für die Vergangenheit als Gesamtbetrag nach b ezahlte Invalidenrente rückwirkend ab Anspruchsbeginn als periodisch wiederkehrende Leistung angerechnet werden muss. Die Möglich keit , den bereits periodisch angerechneten Nachzahlungsbetrag zusätzlich für die Zukunft als verzehrbares Vermögen (oder ab 1. Januar 2021 im Rahmen der Vermögensschwelle) anzurechnen
verneinen soweit ersichtlich nur Jöhl / Ursinger -Egger, a.a.O., S. 1873 f. Rz . 189 , während sich zu dieser Frage bis anhin weder weitere Lehrmeinungen noch die WEL und auch die Rechtsprechung ausgesprochen haben .
Die Lehrmeinung von Jöhl / Ursinger -Egger
verkennt, dass die Beschwerdeführerin die ihr am 2 7. Oktober 2020
zufolge Nachzahlung der Invalidenrente überwiesene Summe von Fr. 110‘051.10 vor der Auszahlung gar nicht verzehren konnte. Offensichtlich vermochte sie
ihren Lebensunterhalt im Nachzahlungszeitraum mittels anderer Einkünfte zu bestreiten , möglicherweise auch mit
( bei der Ergänzungsleistungsberechnung nicht anrechenbaren )
Verwan dtenunterstützun gen, Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe oder öffentlichen und privaten Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit. a-c ELG. Deshalb war sie bei der Auszahlung der Nachzahlungssumme in der gleichen Situation, wie wenn ihr die Invalidenr ente effektiv ab Dezember 2014 monatlich ausgezahlt worden wäre, sie diese Einkünfte aber nicht verbraucht hätte. Ein solches mit der Zeit angespartes Geldv ermögen hätte ihr ab Dezember 2020 ebenfalls als Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG angerechnet werden müsse n . Es ist nicht einzusehen, weshalb dies in der hier zu beurteilenden Konstellation anders sein sollte, zumal grundsätzlich sämtliche frei verfügbare n
Vermögenswerte, über welche die EL-berechtigte Person ungeschmälert verfügen kann , bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung anzurechnen sind , wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte
( vgl. Carigiet /Koch , Ergänzungsleistun gen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021,
S. 228 f. Rz . 580 ) ,
und die Beschwer deführe r in
ab dem 2 7. Oktober 2020 über die Summe von Fr. 110'051.10 verfügen konnte . Zudem fehlen in den Akten Anhaltspunkte und wird von ihr auch nicht geltend gemacht , dass sie im Nachzahlungszeitraum
Verpflichtungen eingehen musste, um ihren eigenen Unterhalt und denjenigen ihrer Familien angehörigen zu sichern , die von diesem Vermögen abgezogen werden könnten (vgl. vorstehend E. 3.2) . Damit ersetzt die n achgezahlte Invalidenrente im Nachzahlungszeitraum keinen Einkommensbestandteil, der wegen der Nach zahlung wegfällt, weil er zurückgezahlt werden muss. Dass die Summe aus der Rentennachzahlung ab Dezember 2020 dem Vermögen angerechnet wurde, ist demnach rechtens. 4.
Wie bereits ausgeführt , verneinte d ie Durchführungsstelle einen Zusatzleistungs a nspruch ab Januar 2021 mit der Begründung, ab dann sei die Vermögens schwelle im Sinne von Art. 9a Abs. 1 ELG überschritten ( Urk. 2 S. 4, Urk. 10/140/1 S. 1, Urk. 10/140/2 S. 1) . Damit hat sie ab diesem Zeitpunkt das neue , ab 1. Januar 2021 geltende Recht angewendet (vgl. vorstehend E. 1.3) .
A b Dezember 2020 bestand zufolge eines
- dem seither angerechneten Vermögensverzehr zuzuschreibenden - Einnahmenüberschusses kein Leistungs anspruch mehr ( Urk. 2 S. 4, Urk. Urk. 10/140/1 S. 1, Urk. 10/140/2 S. 23) . Deshalb kann am 1. Januar 2021 nicht von einem laufenden EL-Fall im Sinne von KS-R EL Rz . 1301 ff. gesprochen werden, für den das Übergangsrecht im Sinne von Erwägung 1.4 zur Anwendung gelangt. Mit anderen Worten liegt ab 1. Januar 2021 ein neuer Fall vor, auf den ausschliesslich das neue Recht anwendbar ist. Die Leistungsablehnung ab 1. Januar 2021 mit der Begründung, ab dann sei die Vermögensschwelle im Sinne des ab diesem Zeitpunkt
neu in Kraft stehenden Art. 9a Abs. 1 ELG überschritten, ist folglich nicht zu beanstanden.
Dabei ist auch von Bedeutung, dass Anhaltspunkte
fehlen , dass das im Dezember 2020 angerechnete Vermögen im Betrag von Fr. 186'449.-- (bestehend aus der Nach zahlung der Invalidenrente und der infolge der Berentung ausgerichteten Leistung der Vorsorgeeinrichtung) innerhalb des relevanten Beurteilungszeit raums bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. Dezember 2022 durch Verzehr der art reduziert wurde, dass die Schwelle von Fr. 100'000.-- gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG unterschritten wurde . Trotz Hinweis im angefochtenen Einspracheentscheid, es stehe der Beschwerdeführerin jederzeit frei, eine relevante Veränderung ihrer Vermögensverhältnisse zu melden ( Urk. 2 S. 4), hat sie in der Beschwerdeschrift denn auch keine entsprechende Änderung geltend gemacht. 5 . 5 .1
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H .).
Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 Satz 2 des Bundes gesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
werden Einspracheentscheide begründet. Die se ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht ,
dass d ie Begründung so abgefasst ist , dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .). 5 .2
Die Beschwerdeführerin bringt zu Recht vor ( Urk. 1 S. 3) , dass e ine Auseinander setzung mit dem im Einspracheverfahren gestellten Antrag auf Neufestsetzung der Mietzinsausgaben ab Juli 2021 und mit den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln ( Urk. 10/137 S. 2 ff. ) in der Begründung des Einspracheentscheids
fehlt (vgl. Urk. 2 S. 2 ff.). Auch in der Beschwerdeantwort äussert sich die Durch führungsstelle nicht
da zu
( Urk. 9) , wohl mit Blick darauf, dass sie ab Dezember 2020 den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ohnehin verneinte.
Aufgrund des Schweigens der Durchführungsstelle bleibt allerdings unklar, ob sie diesen zusätzlichen Antrag überhaupt zur Kenntnis genommen hat. 5.3
Nach der Rechtsprechung kann selbst eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern , die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann, und die Rück weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerun gen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit weiteren Hinwei sen).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Insbesondere kommt dem Sozialversicherungsgericht volle Kognition zu
(BGE 107 Ia 1) und eine Rück weisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs würde zu einem formalistischen Leerlauf führen, da nach dem Gesagten ausgeschlossen werden kann, dass im strittigen Zeitraum von Dezember 2020 bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. Dezember 2022 ein Zusatzleistungsanspruch besteht . Da die Beschwerdeführerin nicht um Rückweisung der Sache an die Durchführungsstelle zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ersucht hat (Urk. 1 S. 3 ), kann zudem davon ausgegangen werden, dass ihr Interesse an einer beförder lichen Beurteilung der Sache schwerer wiegt. Es ist deshalb aus prozessökono mischen Gründen – in Heilung eines allfälligen Verfahrensmangels für einen Zeitraum ohne Leistungsanspruch
– von einer Rückweisung der Sache an die Durchführungsstelle
allein aus formellen Gründen abzusehen. 5.4
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt