Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1962, bezieht seit November 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Zudem wird ihm seit Februar 2019 eine Hilflosen entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades ausgerichtet (Urk.
7/17 f., 7/20). Seit Juni 2011 bezieht er Zusatzleistungen zur Invalidenrente ( Urk. 2 S. 1).
Am 2 5. August
2019 setzte der Versicherte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungs stelle), darüber in Kenntnis, dass seine Ehefrau Y.___
(geboren «…» ) und die gemeinsame Tochter Z.___
(geboren «…» ) aus dem Land A.___
zugezogen seien ( Urk. 7/1; vgl. auch Urk. 7/2 f.). Die Durchführungsstelle stellte daraufhin die Auszahlung der Zusatzleistungen vorübergehend ein und forderte beim Versicherten wiederholt diverse Unterlagen ein (vgl. Urk. 7/9, 7/29, 7/50, 7/58, 7/66 und 7/77) , darunter insbesondere einen von der Ehefrau ausgefüllten Fragebogen betreffend Ausbildung ( Urk. 7/24 ) . Diese hielt sich vom 3 0. Novem ber 2019 bis 2 3. Januar 2020 erneut in A.___ auf, um Bankunterlagen zu beschaffen ( Urk. 7/42 f., 7/65). Am 1 8. März 2021 verfügte die Durchführungs stelle rückwirkend neu über den Anspruch auf Zusatzleistungen ab Oktober 2019, wobei sie ab Februar 2020 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 60'000.-- netto anrechnete ( Urk. 7/84). Die dagegen am 2 9. April
2021 erhobene Einsprache ( Urk. 7/85) hiess die Durchführungsstelle mit Einsprache entscheid vom 15. November 2022 insofern gut, als sie nur noch ein hypothe tisches Erwerbseinkommen der Ehefrau in Höhe von Fr. 48'000.-- brutto bzw. Fr. 44'928.-- netto anrechnete ( Urk. 2 = Urk. 7/86). 2.
Dagegen erhob X.___ am 7. Dezember 2022 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei insofern abzuändern, als seiner Ehefrau ein geringeres hypothetisches Erwerbs einkommen anzurechnen sei ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1.
Februar 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme ( Urk. 6). Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Februar 2023 in Kenntnis gesetzt (Urk.
8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer über gangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ). Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen ab Februar 2020 Gegenstand des Verfahrens bildet und eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid
über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht lediglich für das Kalenderjahr
Rechtsbeständigkeit entfaltet (BGE 141 V 255 E. 1.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1) , finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.2
Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anrechenbaren Einnahmen sind in Art. 11 ELG geregelt. Im Gegensatz zu den Ausgaben (Art. 10 ELG; BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis) sind die Einnahmen nicht abschliessend aufgezählt ( Carigiet /Koch, Ergänzungs leistungen zur AHV/IV, 3. Aufl . 2021, S. 208 Rz . 525). Da die Ergänzungs leistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung - vorbehältlich des Verzichts auf Einkünfte und Vermögenswerte (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG) - nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a mit Hinweis auf BGE 122 V 19 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_831/2016 vom 11. Juli 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.3
Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermö genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2). 1.4
Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit . a und lit . g ELG) ist nach der Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern der Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehegatten nichts (BGE 115 V 88 E. 1). Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, sind Art. 14a und Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl.
Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ ZGB ] ) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkennt nisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen).
Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungs pflicht (BGE 142 V 12 E. 5.5 mit Hinweis). Eine (in grundsätzlicher oder mass geblicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis). Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 respektive Art. 61 lit . c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) mitzuwirken (Art. 28 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2021 vom 9. Juni 2021 E. 4.1 mit Hinweis).
Die objektive Beweislast respektive - zufolge des Untersuchungsgrundsatzes - die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 138 V 218 E. 6, 121 V 204 E. 6a) dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen vermögen die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit einer Erwerbsfähigkeit zu widerlegen. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung ange meldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nach weist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November
2017 E. 2.2 mit Hinweis; zur Kasuistik vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 5.2). 1.5
Das hypothetisch ermittelte Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers ist - ebenso wie hypothetische Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG (Abzug Freibetrag, zwei Drittel vom Restbetrag) zu privilegieren; denn hypothetische Einkünfte sind in gleicher Weise zu privi legieren, wie tatsächlich erzielte (AHI 2001 S. 134 E. 1c; BGE 117 V 287 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts P 51/03 vom 22. März 2004 E. 2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2022 E. 4.3.4). 2. 2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 5. November
2022 hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer beziehe seit Juni 2011 durchgehend Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente. Mit Verfügung vom 1 8. März 2021 sei der Anspruch auf Zusatzleistungen rückwirkend per Oktober 2019 neu berechnet worden . Infolge des definitiven Zuzuges der Ehefrau in die Schweiz per 2 3. Januar 2020 sei ab Februar 2020 eine Ehepaarberechnung unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau erfolgt ( Urk. 2 S. 1). Diese sei Schweizer Staatsangehörige und habe nach der obliga torischen Schulzeit eine Lehre als Pharma-Assistentin abgeschlossen. Dieser Tätig keit sei sie anschliessend von 1987 bis 2004 nachgegangen. Danach sei sie nach A.___ ausgewandert und habe sich per 2 3. Januar 2020 wiederum in Winterthur angemeldet. Gemäss eigenen Angaben fühle sie sich in der Lage, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Des Weiteren habe sie keinen Antrag auf eine Invalidenrente gestellt. Vor diesem Hintergrund könne festgehalten werden, dass es der Ehefrau (unbestrittenermassen) zumutbar sei, einer Erwerbs tätigkeit nachzugehen. Das verfügungsweise angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen von Fr. 60'000.-- erscheine nach nochmaliger Überprüfung allerdings als zu hoch . Es sei zwar nach wie vor vom durchschnittlichen Lohn als Pharma-Assistentin auszugehen, wobei aufgrund der langen Abwesenheit vom Berufsleben ein Abzug von 20 % zu gewähren sei. Es resultiere folglich ein hypothetisches jährliches Bruttoe rwerbseinkommen von Fr. 48'000.--. Dieses könne die Ehefrau im Übrigen auch in einem branchenfremden Job als Hilfs arbeiterin erwirtschaften . Insofern sei die Einsprache gutzuheissen ( Urk. 2 S.
3 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer macht e in seiner Beschwerdeschrift vom 7. Dezember 2022 zusammengefasst geltend, das im angefochtenen Entscheid angerechnete hypo thetische Erwerbseinkommen sei aus verschiedenen Gründen zu hoch. Seine Ehefrau sei zwar gelernte Pharma-Assistentin, habe aber aufgrund ihres Alters und der längeren Absenz vom Arbeitsmarkt keine Anstellung in ihrem erlernten Beruf gefunden . Zu erwähnen sei in diesem Zusammenhang auch das Tragen des Hijab . Deshalb sei sie nun als Reinigungsmitarbeiterin bei drei verschiedenen Arbeitgebern tätig.
Diese Tätigkeit sei körperlich sehr anstrengend, weshalb ein 100%-Pensum für seine 54-jährige Ehefrau gar nicht möglich sei. Es handle sich zudem überwiegend um Teilzeitanstellungen im Stundenlohn; das monatliche Gehalt sei daher immer verschieden. Des Weiteren sei nicht berücksichtigt worden, dass er krankheitsbedingt stark von seiner Ehefrau abhängig und im Alltag auf ihre Unterstützung angewiesen sei. Dasselbe gelte im Übrigen für die an einer Autismus-Spektrums-Störung leidende Tochter , die mit ihnen zusam menwohne
( Urk. 1). 3. 3.1
Beschwerdeweise wird nicht grundsätzlich in Frage gestellt, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ab dem 1. Februar 2020 ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist . Strittig und zu prüfen ist jedoch
die konkrete Höhe d ieses Einkommens und damit einhergehend das der Ehefrau zumutbare Arbeitspensum . 3.2 3.2.1
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang vorab nochmals, dass bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berück sichtigen ist . Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeits marktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen ( vgl. vorstehende E. 1.4 ). 3.2.2
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid
( Urk. 2 S. 3) mit Blick auf die Aktenlage zutreffend aus, dass die 1968 geborene Ehefrau des Beschwerdeführers Schweizer Staatsangehörige ist ( Urk. 7/7) , sich seit der Geburt in der Schweiz aufgehalten
und nach der obligatorischen Schulzeit eine Lehre als Pharma-Assistentin abgeschlossen hat. Diese Erwerbstätigkeit übte sie anschliessend von 1987 bis 2004 aus ( Urk. 7/10, 7/24) . Im Juli 2004
verlegte sie ihren Wohnsitz nach A.___ ( Urk. 7/43), wobei sie dort gemäss eigenen Angaben keiner Erwerbstätigkeit nachging ( Urk. 7/10). Am 4. August 2019 bzw. 2 3. Januar 2020 reiste sie wieder in die Schweiz ein ( Urk. 7/65). Sie fühlt sich gesundheitlich in der Lage, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und hat keinen Antrag auf eine Invalidenrente gestellt ( Urk. 7/24). 3.2.3
Die Beschwerdegegnerin ging bei dieser Ausgangslage (unbestrittenermassen) zu Recht davon aus, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Beschwerdeweise wird allerdings geltend gemacht, dass es ihr nicht möglich sei, einem Vollzeitp ensum nachzugehen . Zur Begrün dung wird zunächst darauf hingewiesen, dass die von ihr
aufgenommene Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin körperlich sehr anstrengend sei . Es trifft zu, dass Reinigungsarbeiten mit einer körperlichen Belastung einhergehen. Aller dings wird weder vorgebracht noch ist ersichtlich, dass die Ehefrau unter gesundheit lichen Einschränkungen leidet, welche sie bei der Aus führung von Reinigungs tätigkeiten beeinträchtigen könnten. Abgesehen davon ist zum einen festzu halten, dass der Arbeitsmarkt nicht nur Tätigkeiten in der Reinigungs branche, sondern auch körperlich leichte Tätigkeiten umfasst.
Zum anderen ist nicht belegt, dass es der Ehefrau trotz ausreichender Arbeitsbemühungen nicht möglich gewesen wäre, eine Vollzeitstelle zu finden. Soweit ersichtlich meldete sie sich nicht beim RAV zur Arbeitsvermittlung an und bewarb sich zudem unbestritte nermassen überwiegend auf Teilzeitstellen (vgl. Urk. 7/77 f.).
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass sowohl er selbst als auch die Tochter Z.___
im Alltag auf die Unterstützung der Ehefrau angewiesen seien. Auch aus diesem Grund sei dieser kein 100%-Pensum zumutbar.
Dem ist entgegenzuhalten, dass keine ärztlichen Berichte vorliegen, wonach die volljährige Tochter wie beschwerdeweise behauptet unter einer Autismus-Spektrum s -Störung, Depressionen und einer Sozialphobie leide und daher in wesentlichem Ausmass von ihrer Mutter abhängig sei. Vielmehr ist belegt, dass d ie Tochter in der Lage war , von 2016 bis 2019 in A.___
ein Universitätsstudium zu absolvieren (vgl.
Urk. 7/ 25) , und beabsichtigte, nach ihrer Einreise in d ie Schweiz ihr Studium fortzusetzen (Urk.
7/ 1 ; vgl. auch Urk. 7/38 ). Es ist folglich nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie bei ihren alltäglichen Aufgaben auf die intensive Unterstützung ihrer Mutter angewiesen ist. Der Beschwerdeführer seinerseits leidet zwar gemäss den
vorliegenden ärztlichen Unterlagen ( Urk. 3, Urk. 7/37 , 7/54 ) unter diversen gesundheitlichen
vorwiegend psychischen
Störungen wie namentlich einer rezidivierenden depressiven Störung , sozialen Phobien sowie Zwangsstörungen . Gleichwohl ist auch in diesem Zusammenhang nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er aufgrund dieser Erkrankungen im Alltag auf die ständige Unterstützung seiner Ehefrau angewiesen ist. So gilt es zum einen zu berücksichtigen, dass ihm von der Invalidenversicherung eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades ausgerichtet wird (vgl. Urk. 7/17). Zum anderen w ies
med. pract . B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in seinen Berichten vom 7. November 2019 (Urk.
3) und
9. Dezember 2020 ( Urk. 7/37) zwar darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, alltägliche Verpflichtungen, Behördengänge und finanzielle Angelegenheiten selbst zu erledigen ; finanzielle Aufwendungen für ent sprechende regelmässige lebenspraktische Unterstützung können indes mit der Hilflosenentschädigung beglichen werden . D ie Haushaltführung für den anderen Ehegatten erlaubt es zudem nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten ( Rz . 3482.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2020). Im Übrigen erschliesst sich nicht, weshalb der Beschwer deführer nach jahrelanger örtlicher Trennung von
seiner in A.___ wohnhaften Ehefrau nun derart auf ihre ständige Unterstützung angewiesen sein soll, dass es ihr gleichsam verunmöglicht wäre, eine ausserhäusliche Arbeitstätigkeit in einem Vollzeitpensum auszuüben . 3.3 3.3.1
Zu prüfen bleibt die Höhe des angerechneten hypothetischen Erwerbsein kommens. Praxisgemäss ist in diesem Zusammenhang auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) abzustellen. Vom ermittelten Bruttoeinkommen sind die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (AHV, IV, EO, ALV, FZL und UV) in Abzug zu bringen (vgl. Rz . 3482.04 WEL ; Urteil des Bundesgerichts 9C_729/2017 vom 5. Dezember
2017 E. 3.1 f. ). 3.3.2
Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über eine abgeschlossene Berufs ausbildung als Pharma-Assistentin und eine 17-jährige Berufserfahrung (vgl.
Urk. 7/24).
Gestützt auf die üblicherweise heranzuziehenden, im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen kann die Ehefrau des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2020 sowie der betriebs üblichen Arbeitszeit als Hilfsarbeiterin ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 55'722.-- erwirtschaften ( Fr. 4'371.-- * 12 / 40 * 41.7 / 2'732 * 2'784; vgl. LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen ; BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen, T 03.02.03.01.04.01, sowie BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2022, Nominallohnindex Frauen [T 39] ). Nach Abzug der obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (6.375 % ; vgl. <www.ahv.iv.ch>, synoptische Tabelle der anwendbaren Beitrags- und Prämiensätze 2020)
ergibt dies ein hypothetisches jährliches Einkommen von Fr. 52‘170.-- ( Fr. 55‘722.-- * 0.93625). Ein zusätzlicher Abzug infolge langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ist nicht vorzunehmen, da dies bei Hilfstätigkeiten im untersten Kompetenzniveau rechtsprechungsgemäss nicht gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2020 vom 2 5. Mai 2020 E. 4.3.5 mit Hinweisen). 3.3.3
Es zeigt sich somit , dass das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben im Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik ( Salarium ) ermittelte hypothetische Jahreseinkommen von Fr. 48'000.-- brutto respektive Fr.
44'928.
- netto (vgl. Urk. 2 S. 3 f., Urk. 7/83) im Vergleich zu m auf der Grundlage der LSE errechneten Wert deutlich niedriger ausfällt . Vor diesem Hintergrund besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass, das hypothetische Erwerbseinkommen seiner Ehefrau zu reduzieren. Die Beschwerde gegnerin trug den konkreten Gesamtumständen hinreichend Rechnung, indem sie einerseits d ie berufliche Ausbildung und die langjährige Berufserfahrung , andererseits aber auch die lange Ab senz vom Arbeitsmarkt in ihre Beurteilung miteinbezog. Das Vorbringen des Beschwerdeführer s, wonach Anstellungen im Reinigungssektor in der Regel Teilzeitanstellungen auf Stundenlohnbasis
seien, was zu schwankenden monatlichen Einkünften führe , mag zwar grundsätzlich zutreffen. Dies ändert allerdings nichts an der Rechtmässigkeit und Angemessen heit des von der Beschwerdegegnerin angenommenen hypothetischen Erwerbs einkommens. Zum einen ist dieses wesentlich höher als der effektiv von der Ehefrau als Unterhaltsreinigerin erzielte Verdienst (vgl. Urk. 7/68) , weshalb das hypothetische Erwerbseinkommen für die Anspruchsberechnung massgeblich ist (vgl. Rz .
3482.02 WEL). Zum anderen stehen der gesundheitlich nicht einge schränkten Ehefrau auch andere berufliche Tätigkeiten als lediglich
solche in der Reinigungsbrache offen (vgl. bereits vorstehende E. 3.2.2) . 3.3.4
Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass der Ehefrau des Beschwerde führers vorgängig eine realistische, mehrmonatige Übergangsfrist zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugestanden worden war (vgl. diesbezüglich BGE 142 V 12 E. 5.4). Nach dem
sie und die gemeinsame Tochter im August 2019 aus A.___ zugezogen waren ( Urk. 7/1-3), orientierte die Beschwerdegegnerin die Ehegatten am 2 0. September
2019 mittels Merkblatt schriftlich über die Anrechnung von hypothetischen Erwerbseinkommen für nicht rentenberechtigte Ehegatten , falls diese sich nicht ernsthaft um die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bemühen ( Urk. 7/23). Zwar hielt sich die Ehefrau vom 30. November
2019 bis 2 3. Januar 2020 erneut in A.___ auf, um Bankunterlagen zu beschaffen ( Urk. 7/42 f., 7/65).
Mit den heutigen Kommunikationsmitteln (Internet, E-Mail etc.) und Personalvermittlungsagenturen wäre es ihr jedoch ohne w eiteres möglich und zumutbar gewesen, sich auch während der Ortsabwesenheit um eine Anstellung in der Schweiz zu bewerben. Von dieser Pflicht wäre sie denn auch nicht entbunden gewesen, wenn sie sich beim RAV zur Stellenvermittlung angemeldet hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit Hinweis). Ausserdem gilt es zu berücksichtigen, dass sich die deutsch sprachige Ehefrau des Beschwerdeführers keine Sprachkenntnisse mehr aneignen musste, um sich auf geeignete Arbeitsstellen bewerben zu können. Insgesamt stand ihr somit bis Februar 2020 genügend Zeit für die Suche einer zumutbaren Erwerbstätigkeit zur Verfügung. Gegenteiliges wurde beschwerdeweise denn auch zu Recht nicht geltend gemacht. 4 .
Nach dem Gesagten ist die ab Februar 2020 vorgenommene Anrechnung eines jährlichen hypothetischen Nettoe rwerbseinkommens der nicht invaliden Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 44 ' 928 .-- nicht zu beanstanden, wobei die Beschwerdegegnerin das Einkommen entsprechend den gesetzlichen Vor gaben (vorstehende E. 1.5) privilegiert hat ( vgl. Urk. 7/ 88 S. 4-12 ).
Der angefochtene Einspracheentscheid vom
15. November 2022 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuwei sen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1962, bezieht seit November 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Zudem wird ihm seit Februar 2019 eine Hilflosen entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades ausgerichtet (Urk.
7/17 f., 7/20). Seit Juni 2011 bezieht er Zusatzleistungen zur Invalidenrente ( Urk.
E. 1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer über gangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ). Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen ab Februar 2020 Gegenstand des Verfahrens bildet und eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid
über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht lediglich für das Kalenderjahr
Rechtsbeständigkeit entfaltet (BGE 141 V 255 E. 1.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1) , finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung und werden in dieser Fassung zitiert.
E. 1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anrechenbaren Einnahmen sind in Art. 11 ELG geregelt. Im Gegensatz zu den Ausgaben (Art. 10 ELG; BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis) sind die Einnahmen nicht abschliessend aufgezählt ( Carigiet /Koch, Ergänzungs leistungen zur AHV/IV, 3. Aufl . 2021, S. 208 Rz . 525). Da die Ergänzungs leistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung - vorbehältlich des Verzichts auf Einkünfte und Vermögenswerte (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG) - nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a mit Hinweis auf BGE 122 V 19 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_831/2016 vom 11. Juli 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermö genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2).
E. 1.4 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit . a und lit . g ELG) ist nach der Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern der Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehegatten nichts (BGE 115 V 88 E. 1). Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, sind Art. 14a und Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl.
Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ ZGB ] ) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkennt nisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen).
Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungs pflicht (BGE 142 V 12 E. 5.5 mit Hinweis). Eine (in grundsätzlicher oder mass geblicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis). Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 respektive Art. 61 lit . c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) mitzuwirken (Art. 28 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2021 vom 9. Juni 2021 E. 4.1 mit Hinweis).
Die objektive Beweislast respektive - zufolge des Untersuchungsgrundsatzes - die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 138 V 218 E. 6, 121 V 204 E. 6a) dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen vermögen die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit einer Erwerbsfähigkeit zu widerlegen. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung ange meldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nach weist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November
2017 E. 2.2 mit Hinweis; zur Kasuistik vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 5.2).
E. 1.5 Das hypothetisch ermittelte Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers ist - ebenso wie hypothetische Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG (Abzug Freibetrag, zwei Drittel vom Restbetrag) zu privilegieren; denn hypothetische Einkünfte sind in gleicher Weise zu privi legieren, wie tatsächlich erzielte (AHI 2001 S. 134 E. 1c; BGE 117 V 287 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts P 51/03 vom 22. März 2004 E. 2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2022 E. 4.3.4).
E. 2 S.
E. 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 5. November
2022 hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer beziehe seit Juni 2011 durchgehend Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente. Mit Verfügung vom 1 8. März 2021 sei der Anspruch auf Zusatzleistungen rückwirkend per Oktober 2019 neu berechnet worden . Infolge des definitiven Zuzuges der Ehefrau in die Schweiz per 2 3. Januar 2020 sei ab Februar 2020 eine Ehepaarberechnung unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau erfolgt ( Urk.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht e in seiner Beschwerdeschrift vom 7. Dezember 2022 zusammengefasst geltend, das im angefochtenen Entscheid angerechnete hypo thetische Erwerbseinkommen sei aus verschiedenen Gründen zu hoch. Seine Ehefrau sei zwar gelernte Pharma-Assistentin, habe aber aufgrund ihres Alters und der längeren Absenz vom Arbeitsmarkt keine Anstellung in ihrem erlernten Beruf gefunden . Zu erwähnen sei in diesem Zusammenhang auch das Tragen des Hijab . Deshalb sei sie nun als Reinigungsmitarbeiterin bei drei verschiedenen Arbeitgebern tätig.
Diese Tätigkeit sei körperlich sehr anstrengend, weshalb ein 100%-Pensum für seine 54-jährige Ehefrau gar nicht möglich sei. Es handle sich zudem überwiegend um Teilzeitanstellungen im Stundenlohn; das monatliche Gehalt sei daher immer verschieden. Des Weiteren sei nicht berücksichtigt worden, dass er krankheitsbedingt stark von seiner Ehefrau abhängig und im Alltag auf ihre Unterstützung angewiesen sei. Dasselbe gelte im Übrigen für die an einer Autismus-Spektrums-Störung leidende Tochter , die mit ihnen zusam menwohne
( Urk. 1).
E. 3 f.).
E. 3.1 Beschwerdeweise wird nicht grundsätzlich in Frage gestellt, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ab dem 1. Februar 2020 ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist . Strittig und zu prüfen ist jedoch
die konkrete Höhe d ieses Einkommens und damit einhergehend das der Ehefrau zumutbare Arbeitspensum .
E. 3.2.1 Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang vorab nochmals, dass bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berück sichtigen ist . Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeits marktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen ( vgl. vorstehende E. 1.4 ).
E. 3.2.2 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid
( Urk. 2 S. 3) mit Blick auf die Aktenlage zutreffend aus, dass die 1968 geborene Ehefrau des Beschwerdeführers Schweizer Staatsangehörige ist ( Urk. 7/7) , sich seit der Geburt in der Schweiz aufgehalten
und nach der obligatorischen Schulzeit eine Lehre als Pharma-Assistentin abgeschlossen hat. Diese Erwerbstätigkeit übte sie anschliessend von 1987 bis 2004 aus ( Urk. 7/10, 7/24) . Im Juli 2004
verlegte sie ihren Wohnsitz nach A.___ ( Urk. 7/43), wobei sie dort gemäss eigenen Angaben keiner Erwerbstätigkeit nachging ( Urk. 7/10). Am 4. August 2019 bzw. 2 3. Januar 2020 reiste sie wieder in die Schweiz ein ( Urk. 7/65). Sie fühlt sich gesundheitlich in der Lage, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und hat keinen Antrag auf eine Invalidenrente gestellt ( Urk. 7/24).
E. 3.2.3 Die Beschwerdegegnerin ging bei dieser Ausgangslage (unbestrittenermassen) zu Recht davon aus, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Beschwerdeweise wird allerdings geltend gemacht, dass es ihr nicht möglich sei, einem Vollzeitp ensum nachzugehen . Zur Begrün dung wird zunächst darauf hingewiesen, dass die von ihr
aufgenommene Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin körperlich sehr anstrengend sei . Es trifft zu, dass Reinigungsarbeiten mit einer körperlichen Belastung einhergehen. Aller dings wird weder vorgebracht noch ist ersichtlich, dass die Ehefrau unter gesundheit lichen Einschränkungen leidet, welche sie bei der Aus führung von Reinigungs tätigkeiten beeinträchtigen könnten. Abgesehen davon ist zum einen festzu halten, dass der Arbeitsmarkt nicht nur Tätigkeiten in der Reinigungs branche, sondern auch körperlich leichte Tätigkeiten umfasst.
Zum anderen ist nicht belegt, dass es der Ehefrau trotz ausreichender Arbeitsbemühungen nicht möglich gewesen wäre, eine Vollzeitstelle zu finden. Soweit ersichtlich meldete sie sich nicht beim RAV zur Arbeitsvermittlung an und bewarb sich zudem unbestritte nermassen überwiegend auf Teilzeitstellen (vgl. Urk. 7/77 f.).
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass sowohl er selbst als auch die Tochter Z.___
im Alltag auf die Unterstützung der Ehefrau angewiesen seien. Auch aus diesem Grund sei dieser kein 100%-Pensum zumutbar.
Dem ist entgegenzuhalten, dass keine ärztlichen Berichte vorliegen, wonach die volljährige Tochter wie beschwerdeweise behauptet unter einer Autismus-Spektrum s -Störung, Depressionen und einer Sozialphobie leide und daher in wesentlichem Ausmass von ihrer Mutter abhängig sei. Vielmehr ist belegt, dass d ie Tochter in der Lage war , von 2016 bis 2019 in A.___
ein Universitätsstudium zu absolvieren (vgl.
Urk. 7/ 25) , und beabsichtigte, nach ihrer Einreise in d ie Schweiz ihr Studium fortzusetzen (Urk.
7/ 1 ; vgl. auch Urk. 7/38 ). Es ist folglich nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie bei ihren alltäglichen Aufgaben auf die intensive Unterstützung ihrer Mutter angewiesen ist. Der Beschwerdeführer seinerseits leidet zwar gemäss den
vorliegenden ärztlichen Unterlagen ( Urk. 3, Urk. 7/37 , 7/54 ) unter diversen gesundheitlichen
vorwiegend psychischen
Störungen wie namentlich einer rezidivierenden depressiven Störung , sozialen Phobien sowie Zwangsstörungen . Gleichwohl ist auch in diesem Zusammenhang nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er aufgrund dieser Erkrankungen im Alltag auf die ständige Unterstützung seiner Ehefrau angewiesen ist. So gilt es zum einen zu berücksichtigen, dass ihm von der Invalidenversicherung eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades ausgerichtet wird (vgl. Urk. 7/17). Zum anderen w ies
med. pract . B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in seinen Berichten vom 7. November 2019 (Urk.
3) und
9. Dezember 2020 ( Urk. 7/37) zwar darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, alltägliche Verpflichtungen, Behördengänge und finanzielle Angelegenheiten selbst zu erledigen ; finanzielle Aufwendungen für ent sprechende regelmässige lebenspraktische Unterstützung können indes mit der Hilflosenentschädigung beglichen werden . D ie Haushaltführung für den anderen Ehegatten erlaubt es zudem nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten ( Rz . 3482.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2020). Im Übrigen erschliesst sich nicht, weshalb der Beschwer deführer nach jahrelanger örtlicher Trennung von
seiner in A.___ wohnhaften Ehefrau nun derart auf ihre ständige Unterstützung angewiesen sein soll, dass es ihr gleichsam verunmöglicht wäre, eine ausserhäusliche Arbeitstätigkeit in einem Vollzeitpensum auszuüben .
E. 3.3.1 Zu prüfen bleibt die Höhe des angerechneten hypothetischen Erwerbsein kommens. Praxisgemäss ist in diesem Zusammenhang auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) abzustellen. Vom ermittelten Bruttoeinkommen sind die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (AHV, IV, EO, ALV, FZL und UV) in Abzug zu bringen (vgl. Rz . 3482.04 WEL ; Urteil des Bundesgerichts 9C_729/2017 vom 5. Dezember
2017 E. 3.1 f. ).
E. 3.3.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über eine abgeschlossene Berufs ausbildung als Pharma-Assistentin und eine 17-jährige Berufserfahrung (vgl.
Urk. 7/24).
Gestützt auf die üblicherweise heranzuziehenden, im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen kann die Ehefrau des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2020 sowie der betriebs üblichen Arbeitszeit als Hilfsarbeiterin ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 55'722.-- erwirtschaften ( Fr. 4'371.-- * 12 / 40 * 41.7 / 2'732 * 2'784; vgl. LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen ; BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen, T 03.02.03.01.04.01, sowie BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2022, Nominallohnindex Frauen [T 39] ). Nach Abzug der obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (6.375 % ; vgl. <www.ahv.iv.ch>, synoptische Tabelle der anwendbaren Beitrags- und Prämiensätze 2020)
ergibt dies ein hypothetisches jährliches Einkommen von Fr. 52‘170.-- ( Fr. 55‘722.-- * 0.93625). Ein zusätzlicher Abzug infolge langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ist nicht vorzunehmen, da dies bei Hilfstätigkeiten im untersten Kompetenzniveau rechtsprechungsgemäss nicht gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2020 vom 2 5. Mai 2020 E. 4.3.5 mit Hinweisen).
E. 3.3.3 Es zeigt sich somit , dass das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben im Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik ( Salarium ) ermittelte hypothetische Jahreseinkommen von Fr. 48'000.-- brutto respektive Fr.
44'928.
- netto (vgl. Urk. 2 S. 3 f., Urk. 7/83) im Vergleich zu m auf der Grundlage der LSE errechneten Wert deutlich niedriger ausfällt . Vor diesem Hintergrund besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass, das hypothetische Erwerbseinkommen seiner Ehefrau zu reduzieren. Die Beschwerde gegnerin trug den konkreten Gesamtumständen hinreichend Rechnung, indem sie einerseits d ie berufliche Ausbildung und die langjährige Berufserfahrung , andererseits aber auch die lange Ab senz vom Arbeitsmarkt in ihre Beurteilung miteinbezog. Das Vorbringen des Beschwerdeführer s, wonach Anstellungen im Reinigungssektor in der Regel Teilzeitanstellungen auf Stundenlohnbasis
seien, was zu schwankenden monatlichen Einkünften führe , mag zwar grundsätzlich zutreffen. Dies ändert allerdings nichts an der Rechtmässigkeit und Angemessen heit des von der Beschwerdegegnerin angenommenen hypothetischen Erwerbs einkommens. Zum einen ist dieses wesentlich höher als der effektiv von der Ehefrau als Unterhaltsreinigerin erzielte Verdienst (vgl. Urk. 7/68) , weshalb das hypothetische Erwerbseinkommen für die Anspruchsberechnung massgeblich ist (vgl. Rz .
3482.02 WEL). Zum anderen stehen der gesundheitlich nicht einge schränkten Ehefrau auch andere berufliche Tätigkeiten als lediglich
solche in der Reinigungsbrache offen (vgl. bereits vorstehende E. 3.2.2) .
E. 3.3.4 Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass der Ehefrau des Beschwerde führers vorgängig eine realistische, mehrmonatige Übergangsfrist zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugestanden worden war (vgl. diesbezüglich BGE 142 V 12 E. 5.4). Nach dem
sie und die gemeinsame Tochter im August 2019 aus A.___ zugezogen waren ( Urk. 7/1-3), orientierte die Beschwerdegegnerin die Ehegatten am 2 0. September
2019 mittels Merkblatt schriftlich über die Anrechnung von hypothetischen Erwerbseinkommen für nicht rentenberechtigte Ehegatten , falls diese sich nicht ernsthaft um die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bemühen ( Urk. 7/23). Zwar hielt sich die Ehefrau vom 30. November
2019 bis 2 3. Januar 2020 erneut in A.___ auf, um Bankunterlagen zu beschaffen ( Urk. 7/42 f., 7/65).
Mit den heutigen Kommunikationsmitteln (Internet, E-Mail etc.) und Personalvermittlungsagenturen wäre es ihr jedoch ohne w eiteres möglich und zumutbar gewesen, sich auch während der Ortsabwesenheit um eine Anstellung in der Schweiz zu bewerben. Von dieser Pflicht wäre sie denn auch nicht entbunden gewesen, wenn sie sich beim RAV zur Stellenvermittlung angemeldet hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit Hinweis). Ausserdem gilt es zu berücksichtigen, dass sich die deutsch sprachige Ehefrau des Beschwerdeführers keine Sprachkenntnisse mehr aneignen musste, um sich auf geeignete Arbeitsstellen bewerben zu können. Insgesamt stand ihr somit bis Februar 2020 genügend Zeit für die Suche einer zumutbaren Erwerbstätigkeit zur Verfügung. Gegenteiliges wurde beschwerdeweise denn auch zu Recht nicht geltend gemacht.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2022.00080
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom
27. Juni 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt Winterthur Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1962, bezieht seit November 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Zudem wird ihm seit Februar 2019 eine Hilflosen entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades ausgerichtet (Urk.
7/17 f., 7/20). Seit Juni 2011 bezieht er Zusatzleistungen zur Invalidenrente ( Urk. 2 S. 1).
Am 2 5. August
2019 setzte der Versicherte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungs stelle), darüber in Kenntnis, dass seine Ehefrau Y.___
(geboren «…» ) und die gemeinsame Tochter Z.___
(geboren «…» ) aus dem Land A.___
zugezogen seien ( Urk. 7/1; vgl. auch Urk. 7/2 f.). Die Durchführungsstelle stellte daraufhin die Auszahlung der Zusatzleistungen vorübergehend ein und forderte beim Versicherten wiederholt diverse Unterlagen ein (vgl. Urk. 7/9, 7/29, 7/50, 7/58, 7/66 und 7/77) , darunter insbesondere einen von der Ehefrau ausgefüllten Fragebogen betreffend Ausbildung ( Urk. 7/24 ) . Diese hielt sich vom 3 0. Novem ber 2019 bis 2 3. Januar 2020 erneut in A.___ auf, um Bankunterlagen zu beschaffen ( Urk. 7/42 f., 7/65). Am 1 8. März 2021 verfügte die Durchführungs stelle rückwirkend neu über den Anspruch auf Zusatzleistungen ab Oktober 2019, wobei sie ab Februar 2020 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 60'000.-- netto anrechnete ( Urk. 7/84). Die dagegen am 2 9. April
2021 erhobene Einsprache ( Urk. 7/85) hiess die Durchführungsstelle mit Einsprache entscheid vom 15. November 2022 insofern gut, als sie nur noch ein hypothe tisches Erwerbseinkommen der Ehefrau in Höhe von Fr. 48'000.-- brutto bzw. Fr. 44'928.-- netto anrechnete ( Urk. 2 = Urk. 7/86). 2.
Dagegen erhob X.___ am 7. Dezember 2022 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei insofern abzuändern, als seiner Ehefrau ein geringeres hypothetisches Erwerbs einkommen anzurechnen sei ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1.
Februar 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme ( Urk. 6). Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Februar 2023 in Kenntnis gesetzt (Urk.
8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer über gangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ). Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen ab Februar 2020 Gegenstand des Verfahrens bildet und eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid
über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht lediglich für das Kalenderjahr
Rechtsbeständigkeit entfaltet (BGE 141 V 255 E. 1.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1) , finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.2
Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anrechenbaren Einnahmen sind in Art. 11 ELG geregelt. Im Gegensatz zu den Ausgaben (Art. 10 ELG; BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis) sind die Einnahmen nicht abschliessend aufgezählt ( Carigiet /Koch, Ergänzungs leistungen zur AHV/IV, 3. Aufl . 2021, S. 208 Rz . 525). Da die Ergänzungs leistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung - vorbehältlich des Verzichts auf Einkünfte und Vermögenswerte (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG) - nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a mit Hinweis auf BGE 122 V 19 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_831/2016 vom 11. Juli 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.3
Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermö genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2). 1.4
Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit . a und lit . g ELG) ist nach der Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern der Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehegatten nichts (BGE 115 V 88 E. 1). Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, sind Art. 14a und Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl.
Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ ZGB ] ) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkennt nisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen).
Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungs pflicht (BGE 142 V 12 E. 5.5 mit Hinweis). Eine (in grundsätzlicher oder mass geblicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis). Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 respektive Art. 61 lit . c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) mitzuwirken (Art. 28 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2021 vom 9. Juni 2021 E. 4.1 mit Hinweis).
Die objektive Beweislast respektive - zufolge des Untersuchungsgrundsatzes - die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 138 V 218 E. 6, 121 V 204 E. 6a) dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen vermögen die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit einer Erwerbsfähigkeit zu widerlegen. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung ange meldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nach weist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November
2017 E. 2.2 mit Hinweis; zur Kasuistik vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 5.2). 1.5
Das hypothetisch ermittelte Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers ist - ebenso wie hypothetische Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG (Abzug Freibetrag, zwei Drittel vom Restbetrag) zu privilegieren; denn hypothetische Einkünfte sind in gleicher Weise zu privi legieren, wie tatsächlich erzielte (AHI 2001 S. 134 E. 1c; BGE 117 V 287 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts P 51/03 vom 22. März 2004 E. 2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2022 E. 4.3.4). 2. 2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 5. November
2022 hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer beziehe seit Juni 2011 durchgehend Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente. Mit Verfügung vom 1 8. März 2021 sei der Anspruch auf Zusatzleistungen rückwirkend per Oktober 2019 neu berechnet worden . Infolge des definitiven Zuzuges der Ehefrau in die Schweiz per 2 3. Januar 2020 sei ab Februar 2020 eine Ehepaarberechnung unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau erfolgt ( Urk. 2 S. 1). Diese sei Schweizer Staatsangehörige und habe nach der obliga torischen Schulzeit eine Lehre als Pharma-Assistentin abgeschlossen. Dieser Tätig keit sei sie anschliessend von 1987 bis 2004 nachgegangen. Danach sei sie nach A.___ ausgewandert und habe sich per 2 3. Januar 2020 wiederum in Winterthur angemeldet. Gemäss eigenen Angaben fühle sie sich in der Lage, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Des Weiteren habe sie keinen Antrag auf eine Invalidenrente gestellt. Vor diesem Hintergrund könne festgehalten werden, dass es der Ehefrau (unbestrittenermassen) zumutbar sei, einer Erwerbs tätigkeit nachzugehen. Das verfügungsweise angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen von Fr. 60'000.-- erscheine nach nochmaliger Überprüfung allerdings als zu hoch . Es sei zwar nach wie vor vom durchschnittlichen Lohn als Pharma-Assistentin auszugehen, wobei aufgrund der langen Abwesenheit vom Berufsleben ein Abzug von 20 % zu gewähren sei. Es resultiere folglich ein hypothetisches jährliches Bruttoe rwerbseinkommen von Fr. 48'000.--. Dieses könne die Ehefrau im Übrigen auch in einem branchenfremden Job als Hilfs arbeiterin erwirtschaften . Insofern sei die Einsprache gutzuheissen ( Urk. 2 S.
3 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer macht e in seiner Beschwerdeschrift vom 7. Dezember 2022 zusammengefasst geltend, das im angefochtenen Entscheid angerechnete hypo thetische Erwerbseinkommen sei aus verschiedenen Gründen zu hoch. Seine Ehefrau sei zwar gelernte Pharma-Assistentin, habe aber aufgrund ihres Alters und der längeren Absenz vom Arbeitsmarkt keine Anstellung in ihrem erlernten Beruf gefunden . Zu erwähnen sei in diesem Zusammenhang auch das Tragen des Hijab . Deshalb sei sie nun als Reinigungsmitarbeiterin bei drei verschiedenen Arbeitgebern tätig.
Diese Tätigkeit sei körperlich sehr anstrengend, weshalb ein 100%-Pensum für seine 54-jährige Ehefrau gar nicht möglich sei. Es handle sich zudem überwiegend um Teilzeitanstellungen im Stundenlohn; das monatliche Gehalt sei daher immer verschieden. Des Weiteren sei nicht berücksichtigt worden, dass er krankheitsbedingt stark von seiner Ehefrau abhängig und im Alltag auf ihre Unterstützung angewiesen sei. Dasselbe gelte im Übrigen für die an einer Autismus-Spektrums-Störung leidende Tochter , die mit ihnen zusam menwohne
( Urk. 1). 3. 3.1
Beschwerdeweise wird nicht grundsätzlich in Frage gestellt, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ab dem 1. Februar 2020 ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist . Strittig und zu prüfen ist jedoch
die konkrete Höhe d ieses Einkommens und damit einhergehend das der Ehefrau zumutbare Arbeitspensum . 3.2 3.2.1
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang vorab nochmals, dass bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berück sichtigen ist . Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeits marktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen ( vgl. vorstehende E. 1.4 ). 3.2.2
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid
( Urk. 2 S. 3) mit Blick auf die Aktenlage zutreffend aus, dass die 1968 geborene Ehefrau des Beschwerdeführers Schweizer Staatsangehörige ist ( Urk. 7/7) , sich seit der Geburt in der Schweiz aufgehalten
und nach der obligatorischen Schulzeit eine Lehre als Pharma-Assistentin abgeschlossen hat. Diese Erwerbstätigkeit übte sie anschliessend von 1987 bis 2004 aus ( Urk. 7/10, 7/24) . Im Juli 2004
verlegte sie ihren Wohnsitz nach A.___ ( Urk. 7/43), wobei sie dort gemäss eigenen Angaben keiner Erwerbstätigkeit nachging ( Urk. 7/10). Am 4. August 2019 bzw. 2 3. Januar 2020 reiste sie wieder in die Schweiz ein ( Urk. 7/65). Sie fühlt sich gesundheitlich in der Lage, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und hat keinen Antrag auf eine Invalidenrente gestellt ( Urk. 7/24). 3.2.3
Die Beschwerdegegnerin ging bei dieser Ausgangslage (unbestrittenermassen) zu Recht davon aus, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Beschwerdeweise wird allerdings geltend gemacht, dass es ihr nicht möglich sei, einem Vollzeitp ensum nachzugehen . Zur Begrün dung wird zunächst darauf hingewiesen, dass die von ihr
aufgenommene Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin körperlich sehr anstrengend sei . Es trifft zu, dass Reinigungsarbeiten mit einer körperlichen Belastung einhergehen. Aller dings wird weder vorgebracht noch ist ersichtlich, dass die Ehefrau unter gesundheit lichen Einschränkungen leidet, welche sie bei der Aus führung von Reinigungs tätigkeiten beeinträchtigen könnten. Abgesehen davon ist zum einen festzu halten, dass der Arbeitsmarkt nicht nur Tätigkeiten in der Reinigungs branche, sondern auch körperlich leichte Tätigkeiten umfasst.
Zum anderen ist nicht belegt, dass es der Ehefrau trotz ausreichender Arbeitsbemühungen nicht möglich gewesen wäre, eine Vollzeitstelle zu finden. Soweit ersichtlich meldete sie sich nicht beim RAV zur Arbeitsvermittlung an und bewarb sich zudem unbestritte nermassen überwiegend auf Teilzeitstellen (vgl. Urk. 7/77 f.).
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass sowohl er selbst als auch die Tochter Z.___
im Alltag auf die Unterstützung der Ehefrau angewiesen seien. Auch aus diesem Grund sei dieser kein 100%-Pensum zumutbar.
Dem ist entgegenzuhalten, dass keine ärztlichen Berichte vorliegen, wonach die volljährige Tochter wie beschwerdeweise behauptet unter einer Autismus-Spektrum s -Störung, Depressionen und einer Sozialphobie leide und daher in wesentlichem Ausmass von ihrer Mutter abhängig sei. Vielmehr ist belegt, dass d ie Tochter in der Lage war , von 2016 bis 2019 in A.___
ein Universitätsstudium zu absolvieren (vgl.
Urk. 7/ 25) , und beabsichtigte, nach ihrer Einreise in d ie Schweiz ihr Studium fortzusetzen (Urk.
7/ 1 ; vgl. auch Urk. 7/38 ). Es ist folglich nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie bei ihren alltäglichen Aufgaben auf die intensive Unterstützung ihrer Mutter angewiesen ist. Der Beschwerdeführer seinerseits leidet zwar gemäss den
vorliegenden ärztlichen Unterlagen ( Urk. 3, Urk. 7/37 , 7/54 ) unter diversen gesundheitlichen
vorwiegend psychischen
Störungen wie namentlich einer rezidivierenden depressiven Störung , sozialen Phobien sowie Zwangsstörungen . Gleichwohl ist auch in diesem Zusammenhang nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er aufgrund dieser Erkrankungen im Alltag auf die ständige Unterstützung seiner Ehefrau angewiesen ist. So gilt es zum einen zu berücksichtigen, dass ihm von der Invalidenversicherung eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades ausgerichtet wird (vgl. Urk. 7/17). Zum anderen w ies
med. pract . B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in seinen Berichten vom 7. November 2019 (Urk.
3) und
9. Dezember 2020 ( Urk. 7/37) zwar darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, alltägliche Verpflichtungen, Behördengänge und finanzielle Angelegenheiten selbst zu erledigen ; finanzielle Aufwendungen für ent sprechende regelmässige lebenspraktische Unterstützung können indes mit der Hilflosenentschädigung beglichen werden . D ie Haushaltführung für den anderen Ehegatten erlaubt es zudem nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten ( Rz . 3482.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2020). Im Übrigen erschliesst sich nicht, weshalb der Beschwer deführer nach jahrelanger örtlicher Trennung von
seiner in A.___ wohnhaften Ehefrau nun derart auf ihre ständige Unterstützung angewiesen sein soll, dass es ihr gleichsam verunmöglicht wäre, eine ausserhäusliche Arbeitstätigkeit in einem Vollzeitpensum auszuüben . 3.3 3.3.1
Zu prüfen bleibt die Höhe des angerechneten hypothetischen Erwerbsein kommens. Praxisgemäss ist in diesem Zusammenhang auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) abzustellen. Vom ermittelten Bruttoeinkommen sind die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (AHV, IV, EO, ALV, FZL und UV) in Abzug zu bringen (vgl. Rz . 3482.04 WEL ; Urteil des Bundesgerichts 9C_729/2017 vom 5. Dezember
2017 E. 3.1 f. ). 3.3.2
Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über eine abgeschlossene Berufs ausbildung als Pharma-Assistentin und eine 17-jährige Berufserfahrung (vgl.
Urk. 7/24).
Gestützt auf die üblicherweise heranzuziehenden, im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen kann die Ehefrau des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2020 sowie der betriebs üblichen Arbeitszeit als Hilfsarbeiterin ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 55'722.-- erwirtschaften ( Fr. 4'371.-- * 12 / 40 * 41.7 / 2'732 * 2'784; vgl. LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen ; BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen, T 03.02.03.01.04.01, sowie BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2022, Nominallohnindex Frauen [T 39] ). Nach Abzug der obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (6.375 % ; vgl. , synoptische Tabelle der anwendbaren Beitrags- und Prämiensätze 2020)
ergibt dies ein hypothetisches jährliches Einkommen von Fr. 52‘170.-- ( Fr. 55‘722.-- * 0.93625). Ein zusätzlicher Abzug infolge langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ist nicht vorzunehmen, da dies bei Hilfstätigkeiten im untersten Kompetenzniveau rechtsprechungsgemäss nicht gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2020 vom 2 5. Mai 2020 E. 4.3.5 mit Hinweisen). 3.3.3
Es zeigt sich somit , dass das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben im Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik ( Salarium ) ermittelte hypothetische Jahreseinkommen von Fr. 48'000.-- brutto respektive Fr.
44'928.
- netto (vgl. Urk. 2 S. 3 f., Urk. 7/83) im Vergleich zu m auf der Grundlage der LSE errechneten Wert deutlich niedriger ausfällt . Vor diesem Hintergrund besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass, das hypothetische Erwerbseinkommen seiner Ehefrau zu reduzieren. Die Beschwerde gegnerin trug den konkreten Gesamtumständen hinreichend Rechnung, indem sie einerseits d ie berufliche Ausbildung und die langjährige Berufserfahrung , andererseits aber auch die lange Ab senz vom Arbeitsmarkt in ihre Beurteilung miteinbezog. Das Vorbringen des Beschwerdeführer s, wonach Anstellungen im Reinigungssektor in der Regel Teilzeitanstellungen auf Stundenlohnbasis
seien, was zu schwankenden monatlichen Einkünften führe , mag zwar grundsätzlich zutreffen. Dies ändert allerdings nichts an der Rechtmässigkeit und Angemessen heit des von der Beschwerdegegnerin angenommenen hypothetischen Erwerbs einkommens. Zum einen ist dieses wesentlich höher als der effektiv von der Ehefrau als Unterhaltsreinigerin erzielte Verdienst (vgl. Urk. 7/68) , weshalb das hypothetische Erwerbseinkommen für die Anspruchsberechnung massgeblich ist (vgl. Rz .
3482.02 WEL). Zum anderen stehen der gesundheitlich nicht einge schränkten Ehefrau auch andere berufliche Tätigkeiten als lediglich
solche in der Reinigungsbrache offen (vgl. bereits vorstehende E. 3.2.2) . 3.3.4
Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass der Ehefrau des Beschwerde führers vorgängig eine realistische, mehrmonatige Übergangsfrist zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugestanden worden war (vgl. diesbezüglich BGE 142 V 12 E. 5.4). Nach dem
sie und die gemeinsame Tochter im August 2019 aus A.___ zugezogen waren ( Urk. 7/1-3), orientierte die Beschwerdegegnerin die Ehegatten am 2 0. September
2019 mittels Merkblatt schriftlich über die Anrechnung von hypothetischen Erwerbseinkommen für nicht rentenberechtigte Ehegatten , falls diese sich nicht ernsthaft um die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bemühen ( Urk. 7/23). Zwar hielt sich die Ehefrau vom 30. November
2019 bis 2 3. Januar 2020 erneut in A.___ auf, um Bankunterlagen zu beschaffen ( Urk. 7/42 f., 7/65).
Mit den heutigen Kommunikationsmitteln (Internet, E-Mail etc.) und Personalvermittlungsagenturen wäre es ihr jedoch ohne w eiteres möglich und zumutbar gewesen, sich auch während der Ortsabwesenheit um eine Anstellung in der Schweiz zu bewerben. Von dieser Pflicht wäre sie denn auch nicht entbunden gewesen, wenn sie sich beim RAV zur Stellenvermittlung angemeldet hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit Hinweis). Ausserdem gilt es zu berücksichtigen, dass sich die deutsch sprachige Ehefrau des Beschwerdeführers keine Sprachkenntnisse mehr aneignen musste, um sich auf geeignete Arbeitsstellen bewerben zu können. Insgesamt stand ihr somit bis Februar 2020 genügend Zeit für die Suche einer zumutbaren Erwerbstätigkeit zur Verfügung. Gegenteiliges wurde beschwerdeweise denn auch zu Recht nicht geltend gemacht. 4 .
Nach dem Gesagten ist die ab Februar 2020 vorgenommene Anrechnung eines jährlichen hypothetischen Nettoe rwerbseinkommens der nicht invaliden Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 44 ' 928 .-- nicht zu beanstanden, wobei die Beschwerdegegnerin das Einkommen entsprechend den gesetzlichen Vor gaben (vorstehende E. 1.5) privilegiert hat ( vgl. Urk. 7/ 88 S. 4-12 ).
Der angefochtene Einspracheentscheid vom
15. November 2022 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuwei sen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch