Sachverhalt
1.
1.1
A m 1 1. März 2013 meldete sich der 1950 geborene X.___ ( Urk. 7/1/6 S. 2) bei der Gemeinde Y.___ , Zusatzleistungen (nachfolgend: Durchführungs stelle), zum Bezug von Zusatzleistungen zu seiner (vorbezogenen) AHV-Rente ( Urk. 7/1/3 S. 2) an
( Urk. 7/1/5 S. 2 ff.) .
Nach Abklärungen sprach ihm die Durch führungsstelle mit Verfügung vom 1 8. Juli 2013 ab 1. Februar 2013 Zusatzleis tungen
zu ( Urk. 7/ 1/1) . I n den Folgejahren wurden die Leistungen periodisch überprüft und angepasst ( Urk. 7/2-6) .
A m 1 5. Dezember 2021 verfügte die Durch führungsstelle über die Zusatzleistungen ab Januar 2022 (monatlicher Anspruch auf Ergänzungsleistung von Fr. 8 0 7 .-- , kantonale Beihilfe von Fr. 202.-- , Gemeindezusch u ss von Fr. 115. -- und auf eine Prämienverbilligung in Höhe von Fr. 469. -- [ Urk. 7/ 7; vgl. auch Urk. 7/8 ] ). 1.2
Am 1 3. Januar 2022 verstarb die Mutter des Versicherten ( Urk. 7/9/10 S. 2). Am 1 4. Juli 2022 teilte der Versicherte der Durchführungsstelle mit , er sei seit dem 2 2. Juni 2022 als Mitglied der Gemeinschaft der Erben seiner Mutter «Miteigen tümer» einer Liegenschaft. Da seine Geschwister ihm seinen Erbanteil momentan nicht auszahlen könnten, bleibe die Erbschaft bis auf Weiteres unverteilt ( Urk. 7/9/8).
Aufgrund ihrer Abklärungen ( Urk. 7/ 9/7) rechnete die Durchfüh rungsstelle dem Versicherten ab Februar 2022 als Anteil an der unverteilten Erb schaft die Summe von Fr. 139'3 33 .-- als Vermögen an und berücksichtigte den Anteil des Versicherten a m Unterhalt der geerbten Liegenschaft und an den Hypothekarzinsen bei den Ausgaben
( Urk. 7/9/2 S. 4 , Urk. 7/9/4 , Urk. 7/9/7 ). M it Verfügung vom 1 8. Juli 2022 sprach sie ihm rückwirkend ab Februar 2022 eine Prämienverbilligung von monatlich Fr. 469.-- zu; einen Anspruch auf weitere Zusatzleistungen verneinte sie dagegen ( Urk. 7/9/2). Mit einer Rückerstattungs verfügung gleichen Datums forderte sie vom Versicherten die von Februar bis Juli 2022 zu viel ausgerichtete r Zusatzleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 6'744.-- (Ergänzungsleistungen von Fr. 4'842.--, Beihilfen von Fr. 1'212.-- sowie Gemeindezuschüsse von Fr. 690.--) zurück ( Urk. 7/9/5). Die vom Versicher ten gegen die Verfügungen vom 1 8. Juli 2022 erhobene Einsprache ( Urk. 7/10/2) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 1 6. September 2022 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. Oktober 2022 Beschwerde mit dem Rechts begehren, die Rückforderung sei auf Leistungen im Umfang von Fr. 2 ’ 248.-- für die Monate Juni und Juli 2022 zu reduzieren ( Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2022 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Eine Kopie der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 7. November 2022 zugestellt ( Urk. 8).
Am 2 3. März 2023 reichte die Durchführungsstelle auf Ersuchen des Sozialver sicherungsgerichts die Verordnung der Stadt
Y.___ über die Ausrichtung von städtischen Ergänzungs- und Mietzinszulagen an Bezüger von kantonalen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfen zu den Akten ( Urk. 9-10 ). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ). 2. 2.1
Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform, in Kraft ab 1. Januar 2021) gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jähr liche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1). 2 . 2
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössi schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).
In der Stadt Y.___ sind die Gemeindezuschüsse in der Verordnung über die Aus richtung von städtischen Ergänzungs- und Mietzinszulagen an Bezüger von kantonalen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfen vom 3. Oktober 1988 (nachfolgend: Gemeindeverordnung) geregelt. Laut Art. 10 der Gemeindeverord nung gelten für die städtischen Ergänzungs- und Mietzinszulagen sinngemäss die Bestimmungen über die kantonalen Beihilfen, soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt ( Urk. 10 S. 4). 2 . 3
2 . 3 .1
Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 ELG) , mindestens jedoch der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozi alhilfe beziehen ( Art. 9 Abs. 1 lit. a ELG).
Als Ausgaben werden sowohl bei selbstbewohnten als auch bei nicht selbstbe wohnten Liegenschaften Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG; BGE 138 V 17 E. 4.2.2). 2 . 3 .2
Der Anteil an einer unverteilten Erbschaft ist bei der Berechnung der Ergänzungs leistung (EL) als Vermögen zu berücksichtigen, und zwar ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft mit dem Tode des Erblassers ( Art. 560 Abs. 1 des Schwei zerischen Zivilgesetzbuches; ZGB). Damit soll zum einen eine rechtsmissbräuch liche Inanspruchnahme von Ergänzungsleistungen verhindert werden: Würde man auf den Zeitpunkt der Erbteilung abstellen, könnten die EL-berechtigten Personen versucht sein, die Erbteilung möglichst lange hinauszuzögern, um weiter Ergänzungsleistungen beziehen zu können (vgl. Carigiet /Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021 , S. 232 Rz 593). Zudem liegt dieser Rechtsprechung die Überlegung zu Grunde, dass die Erbschaftsgegen stände bis zur Teilung der Erbschaft zwar im Gesamteigentum der Miterben stehen, den Erben aber eine Anwartschaftsquote im Sinne des Anspruchs jedes Gesamteigentümers auf das ihm in der Erbteilung zustehende Liquidations- und Teilungsergebnis zukommt. Über den so verstandenen Erbanteil kann jeder Erbe gemäss der ausdrücklichen Regelung in Art. 635 ZGB individuell verfügen, bei spielsweise durch Abtretung und Verpfändung (ZAK 1992 S. 326 f.), und zwar auch dann ohne öffentliche Beurkundung, wenn vom Veräusserungsvertrag Grundstücke betroffen sind (vgl. Schaufelberger/Keller Lüscher in: Basler Kom mentar Zivilgesetzbuch II, 6. Auflage, Basel 2019, Art. 635 Rz 8 ff.). Schwierig keiten bei der Realisierung rechtfertigen noch kein Abgehen von dieser Regel (Urteile des Bundesgerichts 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 1.1 sowie P 8/02 vom 1 2. Juli 2002 E. 3b). Eine Anrechnung kann indessen erst erfolgen, wenn über den Anteil hinreichende Klarheit herrscht, oder wenn er sich zwar nicht genau beziffern lässt, unter Berücksichtigung aller Eventualitäten tatsächlicher und rechtlicher Natur ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen jedoch sicher aus geschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 4.1.2 mit Hinweis). 2 . 4
2 . 4 .1
Die in Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) gesetzlich geregelte Revision einer rechtskräftig zuge sprochenen Dauerleistung bei nachträglicher erheblicher Änderung des ihr zugrunde liegenden Sachverhalts wird im Bereich der Ergänzungsleistungen durch Art. 25 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung (ELV) konkretisiert (vgl. Carigiet /Koch, a.a.O. , S. 128 Rz 331). Die jährliche Ergänzungsleistung ist unter anderem bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Erhöhung des Vermögens herabzu setzen oder aufzuheben (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Bei Verminderung des Aus gabenüberschusses ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen; vorbe halten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).
Gemäss der Verwaltungspraxis ( Rz 3743.01 der Wegleitung des Bun desamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2022), welche von der Rechtsprechung als verord nungskonform bezeichnet wurde, erfolgt die auf Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV gestützte Aufhebung oder Herabsetzung der jährlichen Ergänzungsleistung, falls keine Meldepflichtverletzung vorliegt, vom Beginn des Monats an, der dem Erlass der entsprechenden Verfügung unmittelbar folgt (Urteil des Bundesgerichts 9C_747/2018 vom 12. März 2019 E. 1.1 mit Hinweisen). 2 . 4 .2
Art. 24 ELV bestimmt, dass der Anspruchsberechtigte von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen hat. Ob eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV vor liegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Für den Tat bestand der Meldepflicht verletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforder lich, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 7 64 mit Hinweis). 2. 4 .3
Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Rückfor derung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraus setzungen zulässig (vgl. Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 25 ATSG Rz 5 ff. mit Hinweisen).
Art. 25 Abs. 1 ATSG ist
nach § 19 Abs. 5 ZLG auf die Rückerstattung unrecht mässig
bezogener Beihilfen sinngemäss anwendbar ; aufgrund des Verweises in Art. 10 der Gemeindeverordnung gilt dies auch für die Gemeindezuschüsse der Stadt Y.___ . 2 . 4 . 4
Gesetz und Verordnung regeln nicht ausdrücklich, auf welchen Zeitpunkt die Ergänzungsleistung bei nachträglicher Neuberechnung zur Beurteilung einer Rückerstattungspflicht an Änderungen anzupassen ist, welche zufolge Verletzung der Meldepflicht nicht berücksichtigt werden konnten. Entsprechend dem Grund satz, wonach der Rückerstattungsbetrag durch Gegenüberstellung der bezogenen Leistungen einerseits und des tatsächlichen Anspruchs andererseits zu ermitteln ist (BGE 122 V 19), ist die Anpassung auf denjenigen Zeitpunkt hin vorzunehmen, auf welchen sie bei rechtzeitiger Meldung mutmasslich erfolgt wäre. Bezogen auf die durch Art. 25 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 lit. c ELV geregelte Kons tellation (voraussichtlich dauernde Veränderung mit Verminderung des Ausga benüberschusses) bedeutet dies, dass zu prüfen ist, wann die Verfügung ergangen wäre, wenn die von Art. 24 ELV verlangte unverzügliche Meldung erstattet worden wäre. Die Anpassung ist auf den Beginn des darauf folgenden Monats vorzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E.
4.4.3 sowie P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 6.2.4 mit weiteren Hinweisen). 3 .
Zunächst ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer bezog sich in der Einsprache vom 9. September 20 22 explizit nur auf die Rückerstattungsverfügung vom 1 8. Juli 2022 ( Urk. 7/10/2) und reichte auch bloss diese als Einsprachebeilage ein ( Urk. 7/10/2/B2a). Implizit beanstandete er aber auch die gleichentags erlassene Verfügung betreffend die rückwirkende Neuberechung des Zusatzleistungsanspruchs ab Februar 2022 : Er machte nämlich geltend, er sei erst ab dem 2 2. Juni 2022 in den Besitz von neuem Vermögen gelangt und habe dies der Durchführungsstelle vorschriftsgemäss am 1 4. Juli 2022 gemeldet ( Urk. 7/10/2 S.
3 ). Die Durchführungsstelle ging daher zu Recht davon aus, dass sich die Einsprache gegen beide Verfügungen vom 1 8. Juli 2022 richtete (vgl. Urk. 2 S. 1, Urk. 6/10/3 ) , und befasste sich in ihrem Entscheid sowohl mit der rückwirkenden Neuberechnung des Leistungsanspruchs als auch mit der Rückforderung ( Urk. 2). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind eben falls beide Themenbereiche zu behandeln. 4 . 4 .1
In betraglicher Hinsicht
ist unbestritten
und aktenmässig belegt , dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2022 neu die unverteilte Erbschaft ,
wovon einzig der Anteil an der Liegenschaft Nr. «1»
im Grundbuch Z.___
im Wert von Fr. 139'333.-- von Bedeutung ist ,
anzurechnen
ist. Ebenfalls anteilsmässig zu berücksichtigen sind neu der Unterhalt der geerbten Liegenschaft und die Hypo thekarzinsen , welche zusammen
einen jährlichen Liegenschaftsaufwand von
Fr. 1'698.-- ergeben
( Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S. 2, Urk. 7/9/2 S. 4 , Urk. 7/9/4 , Urk. 7/9/7, Urk. 7/9/9 ). Aus der Gegenüberstellung der anrechenbaren Einnah men und anerkannten Ausgaben resultiert neu ein Ausgabenüberschuss von Fr. 573 .--, welcher den vom Kanton festgesetzten Prämienverbilligungsbetrag von Fr. 5'628.-- unterschreitet, weshalb neu nur noch Anspruch auf die Prämi enverbilligung in Höhe von Fr. 469.-- besteht ( Urk. 7/9/2 S. 4 ).
Strittig ist einzig der Zeitpunkt der Anrechnung der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse und der Anpassung der Zusatzleistungen . 4 .2
Die Durchführungsstelle begründet e
die rückwirkende Anrechnung der Erbschaft ab dem 1. Februar 2022 im angefochtenen Einspracheentscheid damit, die Mutter des Beschwerdeführers sei am 1 8. Januar 2022 verstorben. Erbschaften seien ab dem Monat nach dem Tod des Erblassers anzurechnen ( Urk. 2 S. 2) . Bis zur Teilung der Erbschaft befinde sich diese im Gesamteigentum der Erbengemein schaft. Jeder Gesamteigentümer verfüge über eine Anwartschaftsquote, also den Anspruch am Liquidationsergebnis bei Auflösung der Gemeinschaft. Über den so verstandenen Anteil könne er bereits vor der Erbteilung individuell verfügen, bei spielsweise durch Abtretung und Verpfändung. Deshalb stelle der Anteil an einer unverteilten Erbschaft ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Erbganges einen Ver mögenswert dar, der im Rahmen der EL-Berechnung zu berücksichtigen sei ( Urk. 2 S. 2 f.).
Aufgrund der gesetzlichen Meldepflicht hätte der Beschwerde führer den Erbanfall bereits vor dem 1 5. Juli 2022 mitteilen müssen ( Urk. 2 S. 2 f.), spätestens bei Kenntnis des Erbanfalls beziehungsweise der Erbberechtigung. Deshalb sei auch die verfügte Rück forderung zu Unrecht bezogener Leistungen im Betrag von Fr. 6‘744.-- korrekt ( Urk. 2 S. 3; vgl. auch Urk. 6). 4 .3
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe der Durchführungsstelle am 1 4. Juli 2022
vorschriftsgemäss
gemeldet, durch den Erbgangakt vom 2 2. Juni 2022 (gemeint wohl: die Eintragung der Erbengemein schaft als neue Eigent ü mer in das Grundbuch [vgl. Urk. 7/9/10]) zu unverteiltem , nicht liquidem Vermögen in Form von Grundeigentum gekommen zu sein . E rst durch den Grundbucheintrag vom 2 2. Juni 2022 sei er zu neuem Vermögen gelang t ; erst ab dann könne er seinen Anteil an der Liegenschaft a btreten oder v erpfänden. Deshalb müsse sich die Rückforderung von Zusatzleistungen auf die Monate Juni und Juli 2022 beschränken, und der Rückerstattungsbetrag sei abzuändern auf Fr. 2‘248.-- ( Urk. 1 S. 2 f.). 5 . 5 .1
Gemäss Art. 560 Abs. 1 ZGB erwerben die Erben mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes die Erbschaft als Ganzes. In diesem Zeitpunkt gehen das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers auf die Erben über ( Art. 560 Abs. 2 ZGB), und zwar vor der Grundbucheintragung. Beim Erb gang handelt es sich nicht um einen rechtsbegründenden Grundbucheintrag, son dern lediglich um eine Richtigstellung des Grundbuchs, da das Eigentum bereits ausserbuchlich infolge Universalsukzession auf die Erben übergegangen ist ( Art. 656 Abs. 2 ZGB) . Zwischen dem Zeitpunkt des Todes des Grundeigentümers und der Anmeldung des Erbgangs beim Grundbuchamt
stimmt das Grundbuch mit der wirklichen Rechtslage nicht überein. Mit der Eintragung der Erbenge meinschaft wird das Grundbuch mit der bereits eingetretenen Rechtsänderung in Einklang gebracht (Roland Pfäffli , Der Ausweis für die Eigentumseintragung im Grundbuch, Diss . St. Gallen 1999 S. 105).
Der Durchführungsstelle ist somit beizupflichten, dass mit dem Tod der Mutter der Beschwerdeführer zusammen mit den anderen gesetzlichen Erben eine Erben gemeinschaft bildete und bereits in diesem Zeitpunkt mit diesen zusammen Gesamteigentümer der Liegenschaft wurde . Ab diesem Zeitpunkt besass er einen Anwartschaftsa nteil an der unverteilten Erbschaft , der bei der Berechnung der Zusatzleistungen ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft mit dem Tod der Mutter des Beschwerdeführers am 1 3. Januar 2022 grundsätzlich zu berücksich tigen ist. Denn der Beschwerdeführer konnte bereits ab diesem Zeitpunkt über seine Anwartschaftsquote am Liquidations- und Teilungsergebnis der zukünftig zu erwartenden Erbteilung individuell verfügen ( vgl. Jürg Wichtermann , Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, Art. 653 Rz 17). Der erst am 2 2. Juni 2022 vorge nommene Grundbuch eintrag war mithin nur die erwähnte Richtigstellung gegen A ussen de s bereits durch Universalsukzession eingetretene n
Eigentumsübergang s auf die Gesamthandschaft ( Urk. 7/9/10). 5 .2
5.2.1
Zu prüfen bleibt jedoch die Frage nach dem Zeitpunkt der Anpassung der laufen den Zusatzleistungen aufgrund des nachträglich gemeldeten Erbanfalls . 5.2.2
Der Beschwerdeführer hat die Durchführungsstelle erst nach der grundbuchamt lichen Eintragung der Erbengemeinschaft als Eigentümer in der Liegenschaft mit Schreiben vom 1 4. Juli 2022 über die Erbschaft informiert
( Urk. 7/9/8). Den Erbanfall hätte er ihr aufgrund der gesetzlichen Meldepflicht aber bereits früher mit teilen müssen, und zwar spätestens bei sicherer Kenntnis der Erbberechtigung mit Ausstellung der Erbbescheinigung vom 2 0. April 2022 ( Urk. 7/9/10 S. 2; vgl. die Urteil e des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 4.4.2 sowie P 27/05 vom 1 4. März 2006 E. 3.3 ). Diese Verpflichtung musste ihm bekannt sein, da er in den jeweiligen Ergänzungsleistungsverfügungen , so auch in der Verfü gung vom 1 5. Dezember 2021, ausdrücklich auf die sofortige
Meldepflicht
im Falle von
Erbschaften
aufmerksam gemacht wurde ( Urk. 7/7 S. 3). Sein Fehlver halten ist deshalb mindestens als leichtgradig f ahrlässig einzustufen, womit eine Verletzung der Meldepflicht zu bejahen ist (vgl. vorstehend E. 2. 4. 2 ). 5.2.3
Dies bedeutet indessen nicht, dass der Anspruch ab dem dem Erbanfall im Januar 2022 folgenden Monat Februar 2022 neu zu berechnen und die ab diesem Zeit punkt bis Ende Juli 20 22 bereits ausgerichteten Leistungen zurückzuerstatten wären, wie die Durchführungsstelle anzunehmen scheint
(vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 7/9/5, Urk. 7/9/7). Zu prüfen ist vielmehr, wann über die Herabsetzung der Zusatzleistungen hätte verfügt werden können, wenn der Beschwerdeführer den Erbanfall rechtzeitig gemeldet hätte. Die Anpassung ist auf den Beginn des darauf folgenden Monats vorzunehmen (vgl. vorstehend E. 2. 4.4 ).
Hätte der Beschwerdeführer den Erbanfall unverzüglich nach Erhalt der Erbbe scheinigung vom 2 0. April 2022 gemeldet, hätte die Durchführungsstelle ihre Abklärungen bereits früher einleiten können . Nach der (verspäteten) Meldung der Erbschaft am 1 4. Juli 2022 ( Eingang am 1 5. Juli 2022, Urk. 7/9/8) konnte die Durchführungsstelle bereits wenige Tage später die berichtigte Verfügung und die Rückerstattungsverfügung, beide vom 1 8. Juli 2022 , erl assen ( Urk. 7/9/2, Urk. 7/9/5). Es fehlen Anhaltspunkte, dass diese Abklärungen bei rechtzeitiger Meldung bereits im April 2022 mehr Zeit in Anspruch genommen hätten, zumal die Einschätzung des Steuerwerts der Liegenschaft in der Gemeinde Z.___ bereits im Juni 2021 erstellt worden war ( Urk. 7/9/9).
Deshalb kann davon aus gegangen werden , dass die Anpassungsverfügung bei rechtzeitiger Meldung ebenfalls noch bis Ende April 2022 erlassen worden wäre, womit der Anspruch per 1. Mai 2022 neu festgesetzt worden wäre. Dieser Zeitpunkt der Anpassung ist auch der nachträglichen Neuberechnung zu Grunde zu legen.
Mithin sind die Zusatzleistungen nicht, wie von der Durchführungsstelle verfügt, für sechs Monate zurückzufordern, sondern lediglich für d ie drei Monat e Mai bis Juli 202 2. Die Rückforderungssumme ist deshalb von Fr. 6'744.-- ( Ergänzungs leistungen von Fr. 4'842.--, Beihilfen von Fr. 1'212.-- sowie Gemeindezuschüsse von Fr. 690.-
- [ Urk. 7/9/5 ; vgl. auch Urk. 7/7 S. 5, Urk. 7/9/2 S. 1]) auf Fr. 3’372 .- zu reduzieren ( Ergänzungsleistungen von 3 x Fr. 807 .--, Beihilfen von 3 x Fr. 20 2.-- sowie Gemeindezuschüsse von 3 x Fr. 115 .- - ) . Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Gemeinde Y.___ , Sozialabteilung, Zusatzleistungen , vom 1 6. September 20 22
dahingehend abgeändert , dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2022 (nur noch ) Anspruch auf Prämienverbilligungen von monatlich Fr. 469.-- hat und die wäh rend der Monat e Mai bis Juli 2022 zu viel bezogenen Zusatzleistungen von gesamthaft Fr. 3’372 .-- ( Ergänzungsleistungen von 3 x Fr. 807 .-- , Beihilfen von 3 x Fr. 20 2.-- sowie Gemeindezuschüsse von 3 x Fr. 115 .- -) zurückzuerstatten hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9 und 10 - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Maurer ReiterKlemmt
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 4. Juli 2022 teilte der Versicherte der Durchführungsstelle mit , er sei seit dem 2 2. Juni 2022 als Mitglied der Gemeinschaft der Erben seiner Mutter «Miteigen tümer» einer Liegenschaft. Da seine Geschwister ihm seinen Erbanteil momentan nicht auszahlen könnten, bleibe die Erbschaft bis auf Weiteres unverteilt ( Urk. 7/9/8).
Aufgrund ihrer Abklärungen ( Urk. 7/ 9/7) rechnete die Durchfüh rungsstelle dem Versicherten ab Februar 2022 als Anteil an der unverteilten Erb schaft die Summe von Fr. 139'3 33 .-- als Vermögen an und berücksichtigte den Anteil des Versicherten a m Unterhalt der geerbten Liegenschaft und an den Hypothekarzinsen bei den Ausgaben
( Urk. 7/9/2 S.
E. 1.1 A m 1 1. März 2013 meldete sich der 1950 geborene X.___ ( Urk. 7/1/6 S. 2) bei der Gemeinde Y.___ , Zusatzleistungen (nachfolgend: Durchführungs stelle), zum Bezug von Zusatzleistungen zu seiner (vorbezogenen) AHV-Rente ( Urk. 7/1/3 S. 2) an
( Urk. 7/1/5 S. 2 ff.) .
Nach Abklärungen sprach ihm die Durch führungsstelle mit Verfügung vom 1 8. Juli 2013 ab 1. Februar 2013 Zusatzleis tungen
zu ( Urk. 7/ 1/1) . I n den Folgejahren wurden die Leistungen periodisch überprüft und angepasst ( Urk. 7/2-6) .
A m
E. 1.2 Am
E. 4 , Urk. 7/9/4 , Urk. 7/9/7 ). M it Verfügung vom 1 8. Juli 2022 sprach sie ihm rückwirkend ab Februar 2022 eine Prämienverbilligung von monatlich Fr. 469.-- zu; einen Anspruch auf weitere Zusatzleistungen verneinte sie dagegen ( Urk. 7/9/2). Mit einer Rückerstattungs verfügung gleichen Datums forderte sie vom Versicherten die von Februar bis Juli 2022 zu viel ausgerichtete r Zusatzleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 6'744.-- (Ergänzungsleistungen von Fr. 4'842.--, Beihilfen von Fr. 1'212.-- sowie Gemeindezuschüsse von Fr. 690.--) zurück ( Urk. 7/9/5). Die vom Versicher ten gegen die Verfügungen vom 1 8. Juli 2022 erhobene Einsprache ( Urk. 7/10/2) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 1 6. September 2022 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. Oktober 2022 Beschwerde mit dem Rechts begehren, die Rückforderung sei auf Leistungen im Umfang von Fr. 2 ’ 248.-- für die Monate Juni und Juli 2022 zu reduzieren ( Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2022 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Eine Kopie der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 7. November 2022 zugestellt ( Urk. 8).
Am 2 3. März 2023 reichte die Durchführungsstelle auf Ersuchen des Sozialver sicherungsgerichts die Verordnung der Stadt
Y.___ über die Ausrichtung von städtischen Ergänzungs- und Mietzinszulagen an Bezüger von kantonalen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfen zu den Akten ( Urk. 9-10 ). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ). 2. 2.1
Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform, in Kraft ab 1. Januar 2021) gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jähr liche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1). 2 . 2
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössi schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).
In der Stadt Y.___ sind die Gemeindezuschüsse in der Verordnung über die Aus richtung von städtischen Ergänzungs- und Mietzinszulagen an Bezüger von kantonalen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfen vom 3. Oktober 1988 (nachfolgend: Gemeindeverordnung) geregelt. Laut Art. 10 der Gemeindeverord nung gelten für die städtischen Ergänzungs- und Mietzinszulagen sinngemäss die Bestimmungen über die kantonalen Beihilfen, soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt ( Urk. 10 S. 4). 2 . 3
2 . 3 .1
Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 ELG) , mindestens jedoch der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozi alhilfe beziehen ( Art.
E. 4.4 ).
Hätte der Beschwerdeführer den Erbanfall unverzüglich nach Erhalt der Erbbe scheinigung vom 2 0. April 2022 gemeldet, hätte die Durchführungsstelle ihre Abklärungen bereits früher einleiten können . Nach der (verspäteten) Meldung der Erbschaft am 1 4. Juli 2022 ( Eingang am 1 5. Juli 2022, Urk. 7/9/8) konnte die Durchführungsstelle bereits wenige Tage später die berichtigte Verfügung und die Rückerstattungsverfügung, beide vom 1 8. Juli 2022 , erl assen ( Urk. 7/9/2, Urk. 7/9/5). Es fehlen Anhaltspunkte, dass diese Abklärungen bei rechtzeitiger Meldung bereits im April 2022 mehr Zeit in Anspruch genommen hätten, zumal die Einschätzung des Steuerwerts der Liegenschaft in der Gemeinde Z.___ bereits im Juni 2021 erstellt worden war ( Urk. 7/9/9).
Deshalb kann davon aus gegangen werden , dass die Anpassungsverfügung bei rechtzeitiger Meldung ebenfalls noch bis Ende April 2022 erlassen worden wäre, womit der Anspruch per 1. Mai 2022 neu festgesetzt worden wäre. Dieser Zeitpunkt der Anpassung ist auch der nachträglichen Neuberechnung zu Grunde zu legen.
Mithin sind die Zusatzleistungen nicht, wie von der Durchführungsstelle verfügt, für sechs Monate zurückzufordern, sondern lediglich für d ie drei Monat e Mai bis Juli 202 2. Die Rückforderungssumme ist deshalb von Fr. 6'744.-- ( Ergänzungs leistungen von Fr. 4'842.--, Beihilfen von Fr. 1'212.-- sowie Gemeindezuschüsse von Fr. 690.-
- [ Urk. 7/9/5 ; vgl. auch Urk. 7/7 S. 5, Urk. 7/9/2 S. 1]) auf Fr. 3’372 .- zu reduzieren ( Ergänzungsleistungen von 3 x Fr. 807 .--, Beihilfen von 3 x Fr. 20 2.-- sowie Gemeindezuschüsse von 3 x Fr. 115 .- - ) . Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Gemeinde Y.___ , Sozialabteilung, Zusatzleistungen , vom 1 6. September 20 22
dahingehend abgeändert , dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2022 (nur noch ) Anspruch auf Prämienverbilligungen von monatlich Fr. 469.-- hat und die wäh rend der Monat e Mai bis Juli 2022 zu viel bezogenen Zusatzleistungen von gesamthaft Fr. 3’372 .-- ( Ergänzungsleistungen von 3 x Fr. 807 .-- , Beihilfen von 3 x Fr. 20 2.-- sowie Gemeindezuschüsse von 3 x Fr. 115 .- -) zurückzuerstatten hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9 und 10 - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Maurer ReiterKlemmt
E. 9 Abs. 1 lit. a ELG).
Als Ausgaben werden sowohl bei selbstbewohnten als auch bei nicht selbstbe wohnten Liegenschaften Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG; BGE 138 V 17 E. 4.2.2). 2 . 3 .2
Der Anteil an einer unverteilten Erbschaft ist bei der Berechnung der Ergänzungs leistung (EL) als Vermögen zu berücksichtigen, und zwar ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft mit dem Tode des Erblassers ( Art. 560 Abs. 1 des Schwei zerischen Zivilgesetzbuches; ZGB). Damit soll zum einen eine rechtsmissbräuch liche Inanspruchnahme von Ergänzungsleistungen verhindert werden: Würde man auf den Zeitpunkt der Erbteilung abstellen, könnten die EL-berechtigten Personen versucht sein, die Erbteilung möglichst lange hinauszuzögern, um weiter Ergänzungsleistungen beziehen zu können (vgl. Carigiet /Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021 , S. 232 Rz 593). Zudem liegt dieser Rechtsprechung die Überlegung zu Grunde, dass die Erbschaftsgegen stände bis zur Teilung der Erbschaft zwar im Gesamteigentum der Miterben stehen, den Erben aber eine Anwartschaftsquote im Sinne des Anspruchs jedes Gesamteigentümers auf das ihm in der Erbteilung zustehende Liquidations- und Teilungsergebnis zukommt. Über den so verstandenen Erbanteil kann jeder Erbe gemäss der ausdrücklichen Regelung in Art. 635 ZGB individuell verfügen, bei spielsweise durch Abtretung und Verpfändung (ZAK 1992 S. 326 f.), und zwar auch dann ohne öffentliche Beurkundung, wenn vom Veräusserungsvertrag Grundstücke betroffen sind (vgl. Schaufelberger/Keller Lüscher in: Basler Kom mentar Zivilgesetzbuch II, 6. Auflage, Basel 2019, Art. 635 Rz 8 ff.). Schwierig keiten bei der Realisierung rechtfertigen noch kein Abgehen von dieser Regel (Urteile des Bundesgerichts 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 1.1 sowie P 8/02 vom 1 2. Juli 2002 E. 3b). Eine Anrechnung kann indessen erst erfolgen, wenn über den Anteil hinreichende Klarheit herrscht, oder wenn er sich zwar nicht genau beziffern lässt, unter Berücksichtigung aller Eventualitäten tatsächlicher und rechtlicher Natur ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen jedoch sicher aus geschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 4.1.2 mit Hinweis). 2 . 4
2 . 4 .1
Die in Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) gesetzlich geregelte Revision einer rechtskräftig zuge sprochenen Dauerleistung bei nachträglicher erheblicher Änderung des ihr zugrunde liegenden Sachverhalts wird im Bereich der Ergänzungsleistungen durch Art. 25 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung (ELV) konkretisiert (vgl. Carigiet /Koch, a.a.O. , S. 128 Rz 331). Die jährliche Ergänzungsleistung ist unter anderem bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Erhöhung des Vermögens herabzu setzen oder aufzuheben (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Bei Verminderung des Aus gabenüberschusses ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen; vorbe halten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).
Gemäss der Verwaltungspraxis ( Rz 3743.01 der Wegleitung des Bun desamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2022), welche von der Rechtsprechung als verord nungskonform bezeichnet wurde, erfolgt die auf Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV gestützte Aufhebung oder Herabsetzung der jährlichen Ergänzungsleistung, falls keine Meldepflichtverletzung vorliegt, vom Beginn des Monats an, der dem Erlass der entsprechenden Verfügung unmittelbar folgt (Urteil des Bundesgerichts 9C_747/2018 vom 12. März 2019 E. 1.1 mit Hinweisen). 2 . 4 .2
Art. 24 ELV bestimmt, dass der Anspruchsberechtigte von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen hat. Ob eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV vor liegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Für den Tat bestand der Meldepflicht verletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforder lich, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 7 64 mit Hinweis). 2. 4 .3
Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Rückfor derung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraus setzungen zulässig (vgl. Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 25 ATSG Rz 5 ff. mit Hinweisen).
Art. 25 Abs. 1 ATSG ist
nach § 19 Abs. 5 ZLG auf die Rückerstattung unrecht mässig
bezogener Beihilfen sinngemäss anwendbar ; aufgrund des Verweises in Art.
E. 10 der Gemeindeverordnung gilt dies auch für die Gemeindezuschüsse der Stadt Y.___ . 2 . 4 . 4
Gesetz und Verordnung regeln nicht ausdrücklich, auf welchen Zeitpunkt die Ergänzungsleistung bei nachträglicher Neuberechnung zur Beurteilung einer Rückerstattungspflicht an Änderungen anzupassen ist, welche zufolge Verletzung der Meldepflicht nicht berücksichtigt werden konnten. Entsprechend dem Grund satz, wonach der Rückerstattungsbetrag durch Gegenüberstellung der bezogenen Leistungen einerseits und des tatsächlichen Anspruchs andererseits zu ermitteln ist (BGE 122 V 19), ist die Anpassung auf denjenigen Zeitpunkt hin vorzunehmen, auf welchen sie bei rechtzeitiger Meldung mutmasslich erfolgt wäre. Bezogen auf die durch Art. 25 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 lit. c ELV geregelte Kons tellation (voraussichtlich dauernde Veränderung mit Verminderung des Ausga benüberschusses) bedeutet dies, dass zu prüfen ist, wann die Verfügung ergangen wäre, wenn die von Art. 24 ELV verlangte unverzügliche Meldung erstattet worden wäre. Die Anpassung ist auf den Beginn des darauf folgenden Monats vorzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E.
4.4.3 sowie P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 6.2.4 mit weiteren Hinweisen). 3 .
Zunächst ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer bezog sich in der Einsprache vom 9. September 20 22 explizit nur auf die Rückerstattungsverfügung vom 1 8. Juli 2022 ( Urk. 7/10/2) und reichte auch bloss diese als Einsprachebeilage ein ( Urk. 7/10/2/B2a). Implizit beanstandete er aber auch die gleichentags erlassene Verfügung betreffend die rückwirkende Neuberechung des Zusatzleistungsanspruchs ab Februar 2022 : Er machte nämlich geltend, er sei erst ab dem 2 2. Juni 2022 in den Besitz von neuem Vermögen gelangt und habe dies der Durchführungsstelle vorschriftsgemäss am 1 4. Juli 2022 gemeldet ( Urk. 7/10/2 S.
3 ). Die Durchführungsstelle ging daher zu Recht davon aus, dass sich die Einsprache gegen beide Verfügungen vom 1 8. Juli 2022 richtete (vgl. Urk. 2 S. 1, Urk. 6/10/3 ) , und befasste sich in ihrem Entscheid sowohl mit der rückwirkenden Neuberechnung des Leistungsanspruchs als auch mit der Rückforderung ( Urk. 2). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind eben falls beide Themenbereiche zu behandeln. 4 . 4 .1
In betraglicher Hinsicht
ist unbestritten
und aktenmässig belegt , dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2022 neu die unverteilte Erbschaft ,
wovon einzig der Anteil an der Liegenschaft Nr. «1»
im Grundbuch Z.___
im Wert von Fr. 139'333.-- von Bedeutung ist ,
anzurechnen
ist. Ebenfalls anteilsmässig zu berücksichtigen sind neu der Unterhalt der geerbten Liegenschaft und die Hypo thekarzinsen , welche zusammen
einen jährlichen Liegenschaftsaufwand von
Fr. 1'698.-- ergeben
( Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S. 2, Urk. 7/9/2 S. 4 , Urk. 7/9/4 , Urk. 7/9/7, Urk. 7/9/9 ). Aus der Gegenüberstellung der anrechenbaren Einnah men und anerkannten Ausgaben resultiert neu ein Ausgabenüberschuss von Fr. 573 .--, welcher den vom Kanton festgesetzten Prämienverbilligungsbetrag von Fr. 5'628.-- unterschreitet, weshalb neu nur noch Anspruch auf die Prämi enverbilligung in Höhe von Fr. 469.-- besteht ( Urk. 7/9/2 S. 4 ).
Strittig ist einzig der Zeitpunkt der Anrechnung der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse und der Anpassung der Zusatzleistungen . 4 .2
Die Durchführungsstelle begründet e
die rückwirkende Anrechnung der Erbschaft ab dem 1. Februar 2022 im angefochtenen Einspracheentscheid damit, die Mutter des Beschwerdeführers sei am 1 8. Januar 2022 verstorben. Erbschaften seien ab dem Monat nach dem Tod des Erblassers anzurechnen ( Urk. 2 S. 2) . Bis zur Teilung der Erbschaft befinde sich diese im Gesamteigentum der Erbengemein schaft. Jeder Gesamteigentümer verfüge über eine Anwartschaftsquote, also den Anspruch am Liquidationsergebnis bei Auflösung der Gemeinschaft. Über den so verstandenen Anteil könne er bereits vor der Erbteilung individuell verfügen, bei spielsweise durch Abtretung und Verpfändung. Deshalb stelle der Anteil an einer unverteilten Erbschaft ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Erbganges einen Ver mögenswert dar, der im Rahmen der EL-Berechnung zu berücksichtigen sei ( Urk. 2 S. 2 f.).
Aufgrund der gesetzlichen Meldepflicht hätte der Beschwerde führer den Erbanfall bereits vor dem 1 5. Juli 2022 mitteilen müssen ( Urk. 2 S. 2 f.), spätestens bei Kenntnis des Erbanfalls beziehungsweise der Erbberechtigung. Deshalb sei auch die verfügte Rück forderung zu Unrecht bezogener Leistungen im Betrag von Fr. 6‘744.-- korrekt ( Urk. 2 S. 3; vgl. auch Urk. 6). 4 .3
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe der Durchführungsstelle am 1 4. Juli 2022
vorschriftsgemäss
gemeldet, durch den Erbgangakt vom 2 2. Juni 2022 (gemeint wohl: die Eintragung der Erbengemein schaft als neue Eigent ü mer in das Grundbuch [vgl. Urk. 7/9/10]) zu unverteiltem , nicht liquidem Vermögen in Form von Grundeigentum gekommen zu sein . E rst durch den Grundbucheintrag vom 2 2. Juni 2022 sei er zu neuem Vermögen gelang t ; erst ab dann könne er seinen Anteil an der Liegenschaft a btreten oder v erpfänden. Deshalb müsse sich die Rückforderung von Zusatzleistungen auf die Monate Juni und Juli 2022 beschränken, und der Rückerstattungsbetrag sei abzuändern auf Fr. 2‘248.-- ( Urk. 1 S. 2 f.). 5 . 5 .1
Gemäss Art. 560 Abs. 1 ZGB erwerben die Erben mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes die Erbschaft als Ganzes. In diesem Zeitpunkt gehen das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers auf die Erben über ( Art. 560 Abs. 2 ZGB), und zwar vor der Grundbucheintragung. Beim Erb gang handelt es sich nicht um einen rechtsbegründenden Grundbucheintrag, son dern lediglich um eine Richtigstellung des Grundbuchs, da das Eigentum bereits ausserbuchlich infolge Universalsukzession auf die Erben übergegangen ist ( Art. 656 Abs. 2 ZGB) . Zwischen dem Zeitpunkt des Todes des Grundeigentümers und der Anmeldung des Erbgangs beim Grundbuchamt
stimmt das Grundbuch mit der wirklichen Rechtslage nicht überein. Mit der Eintragung der Erbenge meinschaft wird das Grundbuch mit der bereits eingetretenen Rechtsänderung in Einklang gebracht (Roland Pfäffli , Der Ausweis für die Eigentumseintragung im Grundbuch, Diss . St. Gallen 1999 S. 105).
Der Durchführungsstelle ist somit beizupflichten, dass mit dem Tod der Mutter der Beschwerdeführer zusammen mit den anderen gesetzlichen Erben eine Erben gemeinschaft bildete und bereits in diesem Zeitpunkt mit diesen zusammen Gesamteigentümer der Liegenschaft wurde . Ab diesem Zeitpunkt besass er einen Anwartschaftsa nteil an der unverteilten Erbschaft , der bei der Berechnung der Zusatzleistungen ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft mit dem Tod der Mutter des Beschwerdeführers am 1 3. Januar 2022 grundsätzlich zu berücksich tigen ist. Denn der Beschwerdeführer konnte bereits ab diesem Zeitpunkt über seine Anwartschaftsquote am Liquidations- und Teilungsergebnis der zukünftig zu erwartenden Erbteilung individuell verfügen ( vgl. Jürg Wichtermann , Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, Art. 653 Rz 17). Der erst am 2 2. Juni 2022 vorge nommene Grundbuch eintrag war mithin nur die erwähnte Richtigstellung gegen A ussen de s bereits durch Universalsukzession eingetretene n
Eigentumsübergang s auf die Gesamthandschaft ( Urk. 7/9/10). 5 .2
5.2.1
Zu prüfen bleibt jedoch die Frage nach dem Zeitpunkt der Anpassung der laufen den Zusatzleistungen aufgrund des nachträglich gemeldeten Erbanfalls . 5.2.2
Der Beschwerdeführer hat die Durchführungsstelle erst nach der grundbuchamt lichen Eintragung der Erbengemeinschaft als Eigentümer in der Liegenschaft mit Schreiben vom 1 4. Juli 2022 über die Erbschaft informiert
( Urk. 7/9/8). Den Erbanfall hätte er ihr aufgrund der gesetzlichen Meldepflicht aber bereits früher mit teilen müssen, und zwar spätestens bei sicherer Kenntnis der Erbberechtigung mit Ausstellung der Erbbescheinigung vom 2 0. April 2022 ( Urk. 7/9/10 S. 2; vgl. die Urteil e des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 4.4.2 sowie P 27/05 vom 1 4. März 2006 E. 3.3 ). Diese Verpflichtung musste ihm bekannt sein, da er in den jeweiligen Ergänzungsleistungsverfügungen , so auch in der Verfü gung vom 1 5. Dezember 2021, ausdrücklich auf die sofortige
Meldepflicht
im Falle von
Erbschaften
aufmerksam gemacht wurde ( Urk. 7/7 S. 3). Sein Fehlver halten ist deshalb mindestens als leichtgradig f ahrlässig einzustufen, womit eine Verletzung der Meldepflicht zu bejahen ist (vgl. vorstehend E. 2. 4. 2 ). 5.2.3
Dies bedeutet indessen nicht, dass der Anspruch ab dem dem Erbanfall im Januar 2022 folgenden Monat Februar 2022 neu zu berechnen und die ab diesem Zeit punkt bis Ende Juli 20 22 bereits ausgerichteten Leistungen zurückzuerstatten wären, wie die Durchführungsstelle anzunehmen scheint
(vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 7/9/5, Urk. 7/9/7). Zu prüfen ist vielmehr, wann über die Herabsetzung der Zusatzleistungen hätte verfügt werden können, wenn der Beschwerdeführer den Erbanfall rechtzeitig gemeldet hätte. Die Anpassung ist auf den Beginn des darauf folgenden Monats vorzunehmen (vgl. vorstehend E. 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2022.00071
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
29. März 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Gemeinde Y.___ Sozialabteilung, Zusatzleistungen Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
A m 1 1. März 2013 meldete sich der 1950 geborene X.___ ( Urk. 7/1/6 S. 2) bei der Gemeinde Y.___ , Zusatzleistungen (nachfolgend: Durchführungs stelle), zum Bezug von Zusatzleistungen zu seiner (vorbezogenen) AHV-Rente ( Urk. 7/1/3 S. 2) an
( Urk. 7/1/5 S. 2 ff.) .
Nach Abklärungen sprach ihm die Durch führungsstelle mit Verfügung vom 1 8. Juli 2013 ab 1. Februar 2013 Zusatzleis tungen
zu ( Urk. 7/ 1/1) . I n den Folgejahren wurden die Leistungen periodisch überprüft und angepasst ( Urk. 7/2-6) .
A m 1 5. Dezember 2021 verfügte die Durch führungsstelle über die Zusatzleistungen ab Januar 2022 (monatlicher Anspruch auf Ergänzungsleistung von Fr. 8 0 7 .-- , kantonale Beihilfe von Fr. 202.-- , Gemeindezusch u ss von Fr. 115. -- und auf eine Prämienverbilligung in Höhe von Fr. 469. -- [ Urk. 7/ 7; vgl. auch Urk. 7/8 ] ). 1.2
Am 1 3. Januar 2022 verstarb die Mutter des Versicherten ( Urk. 7/9/10 S. 2). Am 1 4. Juli 2022 teilte der Versicherte der Durchführungsstelle mit , er sei seit dem 2 2. Juni 2022 als Mitglied der Gemeinschaft der Erben seiner Mutter «Miteigen tümer» einer Liegenschaft. Da seine Geschwister ihm seinen Erbanteil momentan nicht auszahlen könnten, bleibe die Erbschaft bis auf Weiteres unverteilt ( Urk. 7/9/8).
Aufgrund ihrer Abklärungen ( Urk. 7/ 9/7) rechnete die Durchfüh rungsstelle dem Versicherten ab Februar 2022 als Anteil an der unverteilten Erb schaft die Summe von Fr. 139'3 33 .-- als Vermögen an und berücksichtigte den Anteil des Versicherten a m Unterhalt der geerbten Liegenschaft und an den Hypothekarzinsen bei den Ausgaben
( Urk. 7/9/2 S. 4 , Urk. 7/9/4 , Urk. 7/9/7 ). M it Verfügung vom 1 8. Juli 2022 sprach sie ihm rückwirkend ab Februar 2022 eine Prämienverbilligung von monatlich Fr. 469.-- zu; einen Anspruch auf weitere Zusatzleistungen verneinte sie dagegen ( Urk. 7/9/2). Mit einer Rückerstattungs verfügung gleichen Datums forderte sie vom Versicherten die von Februar bis Juli 2022 zu viel ausgerichtete r Zusatzleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 6'744.-- (Ergänzungsleistungen von Fr. 4'842.--, Beihilfen von Fr. 1'212.-- sowie Gemeindezuschüsse von Fr. 690.--) zurück ( Urk. 7/9/5). Die vom Versicher ten gegen die Verfügungen vom 1 8. Juli 2022 erhobene Einsprache ( Urk. 7/10/2) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 1 6. September 2022 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. Oktober 2022 Beschwerde mit dem Rechts begehren, die Rückforderung sei auf Leistungen im Umfang von Fr. 2 ’ 248.-- für die Monate Juni und Juli 2022 zu reduzieren ( Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2022 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Eine Kopie der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 7. November 2022 zugestellt ( Urk. 8).
Am 2 3. März 2023 reichte die Durchführungsstelle auf Ersuchen des Sozialver sicherungsgerichts die Verordnung der Stadt
Y.___ über die Ausrichtung von städtischen Ergänzungs- und Mietzinszulagen an Bezüger von kantonalen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfen zu den Akten ( Urk. 9-10 ). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ). 2. 2.1
Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform, in Kraft ab 1. Januar 2021) gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jähr liche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1). 2 . 2
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössi schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).
In der Stadt Y.___ sind die Gemeindezuschüsse in der Verordnung über die Aus richtung von städtischen Ergänzungs- und Mietzinszulagen an Bezüger von kantonalen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfen vom 3. Oktober 1988 (nachfolgend: Gemeindeverordnung) geregelt. Laut Art. 10 der Gemeindeverord nung gelten für die städtischen Ergänzungs- und Mietzinszulagen sinngemäss die Bestimmungen über die kantonalen Beihilfen, soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt ( Urk. 10 S. 4). 2 . 3
2 . 3 .1
Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 ELG) , mindestens jedoch der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozi alhilfe beziehen ( Art. 9 Abs. 1 lit. a ELG).
Als Ausgaben werden sowohl bei selbstbewohnten als auch bei nicht selbstbe wohnten Liegenschaften Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG; BGE 138 V 17 E. 4.2.2). 2 . 3 .2
Der Anteil an einer unverteilten Erbschaft ist bei der Berechnung der Ergänzungs leistung (EL) als Vermögen zu berücksichtigen, und zwar ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft mit dem Tode des Erblassers ( Art. 560 Abs. 1 des Schwei zerischen Zivilgesetzbuches; ZGB). Damit soll zum einen eine rechtsmissbräuch liche Inanspruchnahme von Ergänzungsleistungen verhindert werden: Würde man auf den Zeitpunkt der Erbteilung abstellen, könnten die EL-berechtigten Personen versucht sein, die Erbteilung möglichst lange hinauszuzögern, um weiter Ergänzungsleistungen beziehen zu können (vgl. Carigiet /Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021 , S. 232 Rz 593). Zudem liegt dieser Rechtsprechung die Überlegung zu Grunde, dass die Erbschaftsgegen stände bis zur Teilung der Erbschaft zwar im Gesamteigentum der Miterben stehen, den Erben aber eine Anwartschaftsquote im Sinne des Anspruchs jedes Gesamteigentümers auf das ihm in der Erbteilung zustehende Liquidations- und Teilungsergebnis zukommt. Über den so verstandenen Erbanteil kann jeder Erbe gemäss der ausdrücklichen Regelung in Art. 635 ZGB individuell verfügen, bei spielsweise durch Abtretung und Verpfändung (ZAK 1992 S. 326 f.), und zwar auch dann ohne öffentliche Beurkundung, wenn vom Veräusserungsvertrag Grundstücke betroffen sind (vgl. Schaufelberger/Keller Lüscher in: Basler Kom mentar Zivilgesetzbuch II, 6. Auflage, Basel 2019, Art. 635 Rz 8 ff.). Schwierig keiten bei der Realisierung rechtfertigen noch kein Abgehen von dieser Regel (Urteile des Bundesgerichts 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 1.1 sowie P 8/02 vom 1 2. Juli 2002 E. 3b). Eine Anrechnung kann indessen erst erfolgen, wenn über den Anteil hinreichende Klarheit herrscht, oder wenn er sich zwar nicht genau beziffern lässt, unter Berücksichtigung aller Eventualitäten tatsächlicher und rechtlicher Natur ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen jedoch sicher aus geschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 4.1.2 mit Hinweis). 2 . 4
2 . 4 .1
Die in Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) gesetzlich geregelte Revision einer rechtskräftig zuge sprochenen Dauerleistung bei nachträglicher erheblicher Änderung des ihr zugrunde liegenden Sachverhalts wird im Bereich der Ergänzungsleistungen durch Art. 25 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung (ELV) konkretisiert (vgl. Carigiet /Koch, a.a.O. , S. 128 Rz 331). Die jährliche Ergänzungsleistung ist unter anderem bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Erhöhung des Vermögens herabzu setzen oder aufzuheben (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Bei Verminderung des Aus gabenüberschusses ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen; vorbe halten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).
Gemäss der Verwaltungspraxis ( Rz 3743.01 der Wegleitung des Bun desamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2022), welche von der Rechtsprechung als verord nungskonform bezeichnet wurde, erfolgt die auf Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV gestützte Aufhebung oder Herabsetzung der jährlichen Ergänzungsleistung, falls keine Meldepflichtverletzung vorliegt, vom Beginn des Monats an, der dem Erlass der entsprechenden Verfügung unmittelbar folgt (Urteil des Bundesgerichts 9C_747/2018 vom 12. März 2019 E. 1.1 mit Hinweisen). 2 . 4 .2
Art. 24 ELV bestimmt, dass der Anspruchsberechtigte von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen hat. Ob eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV vor liegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Für den Tat bestand der Meldepflicht verletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforder lich, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 7 64 mit Hinweis). 2. 4 .3
Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Rückfor derung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraus setzungen zulässig (vgl. Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 25 ATSG Rz 5 ff. mit Hinweisen).
Art. 25 Abs. 1 ATSG ist
nach § 19 Abs. 5 ZLG auf die Rückerstattung unrecht mässig
bezogener Beihilfen sinngemäss anwendbar ; aufgrund des Verweises in Art. 10 der Gemeindeverordnung gilt dies auch für die Gemeindezuschüsse der Stadt Y.___ . 2 . 4 . 4
Gesetz und Verordnung regeln nicht ausdrücklich, auf welchen Zeitpunkt die Ergänzungsleistung bei nachträglicher Neuberechnung zur Beurteilung einer Rückerstattungspflicht an Änderungen anzupassen ist, welche zufolge Verletzung der Meldepflicht nicht berücksichtigt werden konnten. Entsprechend dem Grund satz, wonach der Rückerstattungsbetrag durch Gegenüberstellung der bezogenen Leistungen einerseits und des tatsächlichen Anspruchs andererseits zu ermitteln ist (BGE 122 V 19), ist die Anpassung auf denjenigen Zeitpunkt hin vorzunehmen, auf welchen sie bei rechtzeitiger Meldung mutmasslich erfolgt wäre. Bezogen auf die durch Art. 25 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 lit. c ELV geregelte Kons tellation (voraussichtlich dauernde Veränderung mit Verminderung des Ausga benüberschusses) bedeutet dies, dass zu prüfen ist, wann die Verfügung ergangen wäre, wenn die von Art. 24 ELV verlangte unverzügliche Meldung erstattet worden wäre. Die Anpassung ist auf den Beginn des darauf folgenden Monats vorzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E.
4.4.3 sowie P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 6.2.4 mit weiteren Hinweisen). 3 .
Zunächst ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer bezog sich in der Einsprache vom 9. September 20 22 explizit nur auf die Rückerstattungsverfügung vom 1 8. Juli 2022 ( Urk. 7/10/2) und reichte auch bloss diese als Einsprachebeilage ein ( Urk. 7/10/2/B2a). Implizit beanstandete er aber auch die gleichentags erlassene Verfügung betreffend die rückwirkende Neuberechung des Zusatzleistungsanspruchs ab Februar 2022 : Er machte nämlich geltend, er sei erst ab dem 2 2. Juni 2022 in den Besitz von neuem Vermögen gelangt und habe dies der Durchführungsstelle vorschriftsgemäss am 1 4. Juli 2022 gemeldet ( Urk. 7/10/2 S.
3 ). Die Durchführungsstelle ging daher zu Recht davon aus, dass sich die Einsprache gegen beide Verfügungen vom 1 8. Juli 2022 richtete (vgl. Urk. 2 S. 1, Urk. 6/10/3 ) , und befasste sich in ihrem Entscheid sowohl mit der rückwirkenden Neuberechnung des Leistungsanspruchs als auch mit der Rückforderung ( Urk. 2). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind eben falls beide Themenbereiche zu behandeln. 4 . 4 .1
In betraglicher Hinsicht
ist unbestritten
und aktenmässig belegt , dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2022 neu die unverteilte Erbschaft ,
wovon einzig der Anteil an der Liegenschaft Nr. «1»
im Grundbuch Z.___
im Wert von Fr. 139'333.-- von Bedeutung ist ,
anzurechnen
ist. Ebenfalls anteilsmässig zu berücksichtigen sind neu der Unterhalt der geerbten Liegenschaft und die Hypo thekarzinsen , welche zusammen
einen jährlichen Liegenschaftsaufwand von
Fr. 1'698.-- ergeben
( Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S. 2, Urk. 7/9/2 S. 4 , Urk. 7/9/4 , Urk. 7/9/7, Urk. 7/9/9 ). Aus der Gegenüberstellung der anrechenbaren Einnah men und anerkannten Ausgaben resultiert neu ein Ausgabenüberschuss von Fr. 573 .--, welcher den vom Kanton festgesetzten Prämienverbilligungsbetrag von Fr. 5'628.-- unterschreitet, weshalb neu nur noch Anspruch auf die Prämi enverbilligung in Höhe von Fr. 469.-- besteht ( Urk. 7/9/2 S. 4 ).
Strittig ist einzig der Zeitpunkt der Anrechnung der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse und der Anpassung der Zusatzleistungen . 4 .2
Die Durchführungsstelle begründet e
die rückwirkende Anrechnung der Erbschaft ab dem 1. Februar 2022 im angefochtenen Einspracheentscheid damit, die Mutter des Beschwerdeführers sei am 1 8. Januar 2022 verstorben. Erbschaften seien ab dem Monat nach dem Tod des Erblassers anzurechnen ( Urk. 2 S. 2) . Bis zur Teilung der Erbschaft befinde sich diese im Gesamteigentum der Erbengemein schaft. Jeder Gesamteigentümer verfüge über eine Anwartschaftsquote, also den Anspruch am Liquidationsergebnis bei Auflösung der Gemeinschaft. Über den so verstandenen Anteil könne er bereits vor der Erbteilung individuell verfügen, bei spielsweise durch Abtretung und Verpfändung. Deshalb stelle der Anteil an einer unverteilten Erbschaft ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Erbganges einen Ver mögenswert dar, der im Rahmen der EL-Berechnung zu berücksichtigen sei ( Urk. 2 S. 2 f.).
Aufgrund der gesetzlichen Meldepflicht hätte der Beschwerde führer den Erbanfall bereits vor dem 1 5. Juli 2022 mitteilen müssen ( Urk. 2 S. 2 f.), spätestens bei Kenntnis des Erbanfalls beziehungsweise der Erbberechtigung. Deshalb sei auch die verfügte Rück forderung zu Unrecht bezogener Leistungen im Betrag von Fr. 6‘744.-- korrekt ( Urk. 2 S. 3; vgl. auch Urk. 6). 4 .3
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe der Durchführungsstelle am 1 4. Juli 2022
vorschriftsgemäss
gemeldet, durch den Erbgangakt vom 2 2. Juni 2022 (gemeint wohl: die Eintragung der Erbengemein schaft als neue Eigent ü mer in das Grundbuch [vgl. Urk. 7/9/10]) zu unverteiltem , nicht liquidem Vermögen in Form von Grundeigentum gekommen zu sein . E rst durch den Grundbucheintrag vom 2 2. Juni 2022 sei er zu neuem Vermögen gelang t ; erst ab dann könne er seinen Anteil an der Liegenschaft a btreten oder v erpfänden. Deshalb müsse sich die Rückforderung von Zusatzleistungen auf die Monate Juni und Juli 2022 beschränken, und der Rückerstattungsbetrag sei abzuändern auf Fr. 2‘248.-- ( Urk. 1 S. 2 f.). 5 . 5 .1
Gemäss Art. 560 Abs. 1 ZGB erwerben die Erben mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes die Erbschaft als Ganzes. In diesem Zeitpunkt gehen das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers auf die Erben über ( Art. 560 Abs. 2 ZGB), und zwar vor der Grundbucheintragung. Beim Erb gang handelt es sich nicht um einen rechtsbegründenden Grundbucheintrag, son dern lediglich um eine Richtigstellung des Grundbuchs, da das Eigentum bereits ausserbuchlich infolge Universalsukzession auf die Erben übergegangen ist ( Art. 656 Abs. 2 ZGB) . Zwischen dem Zeitpunkt des Todes des Grundeigentümers und der Anmeldung des Erbgangs beim Grundbuchamt
stimmt das Grundbuch mit der wirklichen Rechtslage nicht überein. Mit der Eintragung der Erbenge meinschaft wird das Grundbuch mit der bereits eingetretenen Rechtsänderung in Einklang gebracht (Roland Pfäffli , Der Ausweis für die Eigentumseintragung im Grundbuch, Diss . St. Gallen 1999 S. 105).
Der Durchführungsstelle ist somit beizupflichten, dass mit dem Tod der Mutter der Beschwerdeführer zusammen mit den anderen gesetzlichen Erben eine Erben gemeinschaft bildete und bereits in diesem Zeitpunkt mit diesen zusammen Gesamteigentümer der Liegenschaft wurde . Ab diesem Zeitpunkt besass er einen Anwartschaftsa nteil an der unverteilten Erbschaft , der bei der Berechnung der Zusatzleistungen ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft mit dem Tod der Mutter des Beschwerdeführers am 1 3. Januar 2022 grundsätzlich zu berücksich tigen ist. Denn der Beschwerdeführer konnte bereits ab diesem Zeitpunkt über seine Anwartschaftsquote am Liquidations- und Teilungsergebnis der zukünftig zu erwartenden Erbteilung individuell verfügen ( vgl. Jürg Wichtermann , Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, Art. 653 Rz 17). Der erst am 2 2. Juni 2022 vorge nommene Grundbuch eintrag war mithin nur die erwähnte Richtigstellung gegen A ussen de s bereits durch Universalsukzession eingetretene n
Eigentumsübergang s auf die Gesamthandschaft ( Urk. 7/9/10). 5 .2
5.2.1
Zu prüfen bleibt jedoch die Frage nach dem Zeitpunkt der Anpassung der laufen den Zusatzleistungen aufgrund des nachträglich gemeldeten Erbanfalls . 5.2.2
Der Beschwerdeführer hat die Durchführungsstelle erst nach der grundbuchamt lichen Eintragung der Erbengemeinschaft als Eigentümer in der Liegenschaft mit Schreiben vom 1 4. Juli 2022 über die Erbschaft informiert
( Urk. 7/9/8). Den Erbanfall hätte er ihr aufgrund der gesetzlichen Meldepflicht aber bereits früher mit teilen müssen, und zwar spätestens bei sicherer Kenntnis der Erbberechtigung mit Ausstellung der Erbbescheinigung vom 2 0. April 2022 ( Urk. 7/9/10 S. 2; vgl. die Urteil e des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 4.4.2 sowie P 27/05 vom 1 4. März 2006 E. 3.3 ). Diese Verpflichtung musste ihm bekannt sein, da er in den jeweiligen Ergänzungsleistungsverfügungen , so auch in der Verfü gung vom 1 5. Dezember 2021, ausdrücklich auf die sofortige
Meldepflicht
im Falle von
Erbschaften
aufmerksam gemacht wurde ( Urk. 7/7 S. 3). Sein Fehlver halten ist deshalb mindestens als leichtgradig f ahrlässig einzustufen, womit eine Verletzung der Meldepflicht zu bejahen ist (vgl. vorstehend E. 2. 4. 2 ). 5.2.3
Dies bedeutet indessen nicht, dass der Anspruch ab dem dem Erbanfall im Januar 2022 folgenden Monat Februar 2022 neu zu berechnen und die ab diesem Zeit punkt bis Ende Juli 20 22 bereits ausgerichteten Leistungen zurückzuerstatten wären, wie die Durchführungsstelle anzunehmen scheint
(vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 7/9/5, Urk. 7/9/7). Zu prüfen ist vielmehr, wann über die Herabsetzung der Zusatzleistungen hätte verfügt werden können, wenn der Beschwerdeführer den Erbanfall rechtzeitig gemeldet hätte. Die Anpassung ist auf den Beginn des darauf folgenden Monats vorzunehmen (vgl. vorstehend E. 2. 4.4 ).
Hätte der Beschwerdeführer den Erbanfall unverzüglich nach Erhalt der Erbbe scheinigung vom 2 0. April 2022 gemeldet, hätte die Durchführungsstelle ihre Abklärungen bereits früher einleiten können . Nach der (verspäteten) Meldung der Erbschaft am 1 4. Juli 2022 ( Eingang am 1 5. Juli 2022, Urk. 7/9/8) konnte die Durchführungsstelle bereits wenige Tage später die berichtigte Verfügung und die Rückerstattungsverfügung, beide vom 1 8. Juli 2022 , erl assen ( Urk. 7/9/2, Urk. 7/9/5). Es fehlen Anhaltspunkte, dass diese Abklärungen bei rechtzeitiger Meldung bereits im April 2022 mehr Zeit in Anspruch genommen hätten, zumal die Einschätzung des Steuerwerts der Liegenschaft in der Gemeinde Z.___ bereits im Juni 2021 erstellt worden war ( Urk. 7/9/9).
Deshalb kann davon aus gegangen werden , dass die Anpassungsverfügung bei rechtzeitiger Meldung ebenfalls noch bis Ende April 2022 erlassen worden wäre, womit der Anspruch per 1. Mai 2022 neu festgesetzt worden wäre. Dieser Zeitpunkt der Anpassung ist auch der nachträglichen Neuberechnung zu Grunde zu legen.
Mithin sind die Zusatzleistungen nicht, wie von der Durchführungsstelle verfügt, für sechs Monate zurückzufordern, sondern lediglich für d ie drei Monat e Mai bis Juli 202 2. Die Rückforderungssumme ist deshalb von Fr. 6'744.-- ( Ergänzungs leistungen von Fr. 4'842.--, Beihilfen von Fr. 1'212.-- sowie Gemeindezuschüsse von Fr. 690.-
- [ Urk. 7/9/5 ; vgl. auch Urk. 7/7 S. 5, Urk. 7/9/2 S. 1]) auf Fr. 3’372 .- zu reduzieren ( Ergänzungsleistungen von 3 x Fr. 807 .--, Beihilfen von 3 x Fr. 20 2.-- sowie Gemeindezuschüsse von 3 x Fr. 115 .- - ) . Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Gemeinde Y.___ , Sozialabteilung, Zusatzleistungen , vom 1 6. September 20 22
dahingehend abgeändert , dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2022 (nur noch ) Anspruch auf Prämienverbilligungen von monatlich Fr. 469.-- hat und die wäh rend der Monat e Mai bis Juli 2022 zu viel bezogenen Zusatzleistungen von gesamthaft Fr. 3’372 .-- ( Ergänzungsleistungen von 3 x Fr. 807 .-- , Beihilfen von 3 x Fr. 20 2.-- sowie Gemeindezuschüsse von 3 x Fr. 115 .- -) zurückzuerstatten hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9 und 10 - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Maurer ReiterKlemmt