Sachverhalt
1.
Die Eheleute X.___ und Y.___ , geboren 1958 beziehungsweise 1954, sind türkischer Nationalität. Im Oktober 1988 liessen sie sich in der Schweiz nieder (Urk. 7/2/1 , Urk. 3/22 ), wobei sie über eine Niederlassungsbewilligung C verfügen ( Urk. 7/7 , Urk. 3/22 ).
Seit August 2021 bezieht der Versicherte eine um zwei Jahre vorbezogene Altersr ente der AHV , wobei seine Ehegattin bereits zuvor Bezügerin einer AHV-Rente war (Urk. 7/8/2-3, Urk. 7/8/6 ). Am 4. November 2021 stellte n sie Antrag auf Ausrichtung von Zusatz leistungen zu ihren Rente n ( Urk. 7/2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungs stelle ),
nahm Unter lagen zur Klärung des Leistungs anspruchs zu den Akten (Urk. 7/3 ff.) .
Im weiteren Verlauf wies sie das Gesuch der Versicherten mit Verfügung vom 2 1. Januar 2022 ab . Dies tat sie mit der Begründung, dass die Karenzfrist von zehn Jahren noch nicht erreicht sei , nach dem sich die Versicherten vom 2 6. Juni bis am 4. Oktober 2021 während mehr als drei Monaten im Ausland aufgehalten hätten (Urk. 7/31 ). Die dagegen von den Versicherten am 1 0. Februar 2022 erhobene und nach Einsicht in die Akten am
17. März 2022 begründete Einsprache ( Urk. 7/34, Urk. 7/39 ) wies die Durch führungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2 5. August 2022 ab ( Urk. 7/53 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. August 2022 erhob en die Versicherte n am 2 7. September 2022 Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung des Gesuchs betreffend die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen . Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzu heben und es seien ihnen die gesamten gesetzlich vorgesehenen Leistungen gemäss Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerde antwort vom 2 0. Oktober 2022
schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 ), was den Beschwerdeführenden mit Gerichtsv erfügung vom 2 8. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allge meinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).
Da die Anmeldung zum Leistungsbezug im November 2021 erfolgte (Urk. 7/2) und damit gemäss Art. 12 Abs. 1 ELG der Leistungsan spruch ab
1. November 2021 Gegenstand des Verfahrens bildet, sind die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen auf den vorliegenden Fall anwendbar und werden in dieser Fassung zitiert. 1.2
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva lidenversicherung; ZLG). 1.3
Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG setzt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen den zivilrechtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) voraus.
Als zusätzliche Voraussetzung für Ausländerinnen und Ausländer müssen sich diese nach Art. 5 ELG rechtmässig in der Schweiz aufhalten und sie müssen sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistungen verlangt wer den, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist; Abs. 1). Für Flüchtlinge und staatenlose Personen beträgt die Karenzfrist fünf Jahre (Abs. 2). Ausländerinnen und Ausländer, die weder Flücht linge noch staatenlos sind noch unter einen Staatsvertrag im Sinne von Abs. 3 fallen, haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie neben der Karenzfrist nach Abs. 1 unter anderem eine Altersrente der AHV beziehen (Abs. 4). Die Karenzfrist beträgt zehn Jahre für Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen oder das ordentliche Rentenalter nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erreicht haben und deren Altersrente keine Hinterlassenenrente der AHV oder Rente der IV ablöst oder ablösen würde ( Art. 5 Abs. 3 lit . d ELG) . 1. 4
Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer ununterbrochen während mehr als drei Monaten oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland auf, so beginnt die Karenzfrist mit der Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen (Art. 5 Abs. 5 ELG).
Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Karenzfrist bei einem Ausland aufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird (Art. 5 Abs. 6 ELG). 1. 5
Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 5 Abs. 6 ELG die Bestimmungen in Art. 1b ELV erlassen. Danach wird die Karenzfrist erst unterbrochen, nachdem die betreffende Person den 365. Tag im Ausland verbracht hat, sofern sie sich während der Dauer der Karenzfrist aus einem Grund nach Art. 1a Abs. 4 ELV im Ausland aufhält. Art. 1a Abs. 5 ELV ist sinngemäss anwendbar.
Gemäss
Art. 1a Abs. 4 ELV gelten a ls wichtige Gründe : eine Ausbildung im Sinne von Art. 49 bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), die einen Auslandaufenthalt zwingend erfordert (Abs. 4 lit . a), eine Krankheit oder ein Unfall der Bezügerin oder des Bezügers oder einer angehörigen Person nach Art. 29 septies AHVG, die den Auslandaufenthalt zusammen mit der Bezügerin oder dem Bezüger angetreten hat, wenn dadurch eine Rückkehr in die Schweiz unmöglich ist (Abs. 4 lit . b), sowie die Verhinderung der Rückkehr in die Schweiz durch höhere Gewalt (Abs. 4 lit . c). 1. 6
Den Voraussetzungen in Art. 5 ELG gehen staatsvertragliche Regelungen vor, die zu Gunsten der gesuchstellenden Personen von den gesetzlichen Karenzfristen abweichen. Von der Voraussetzung einer Karenzfrist ausgenommen sind nament lich Angehörige eines Mitgliedstaates der EU und der EFTA, die der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.1; VO Nr. 883/2004) unterstellt sind; für diese gelten gestützt auf das Prinzip der Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit (Art. 4 VO Nr. 883/2004; BGE 141 V 246 E. 2.1) im Rahmen von Art. 32 ELG die gleichen Voraussetzungen wie für Schweizerinnen und Schweizer (vgl. Wegleitung über die Ergänzungs leistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2020 und 1. Januar 2022, Rz 2410.01; BGE 141 V 396 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 133 V 265 E. 5; vgl. ebenso bei einer hinterbliebenen Ehegattin eines EU-Staats angehörigen: BGE 145 V 231 E. 8.3.7 mit Hinweis; Carigiet /Koch, Ergänzungs leistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 165 f. Rz 419-422 ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Entscheid vom 25. August 2022 einen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen ohne materielle Prüfung . Zu den Gründen führte sie aus, als ausländische Staatsange hörige, welche weder der Europäischen Union (EU) noch der EFTA angehörig seien und auch nicht der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 unterstellt seien, hätten die Beschwerdeführenden gemäss Art. 5 Abs. 1 ELG nur nach einem ununter brochenen Aufenthalt in der Schweiz von mindestens 10 Jahren Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
Da sich die Beschwerdeführenden vom 26. Juni bis am 4. Oktober 2021 und damit mehr als 90 Tage im Ausland aufgehalten hätten, sei diese Karenzfrist unterbrochen worden und habe nach ihrer Rückkehr von Neuem zu laufen begonnen. Die wichtigen Gründe, bei deren Vorliegen die Karenzfrist erst bei einem Auslandaufenthalt von mehr als einem Jahr unterbrochen werde, seien nicht gegeben. Art. 1a Abs. 4 lit . b ELV setze voraus, dass die erkrankte verwandte Person sich zusammen mit der EL beziehenden
Person ins Ausland begeben habe, was beim Bruder des Beschwerdeführers nicht der Fall gewesen sei ( Urk. 2).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 0. Oktober 2022 merkte die Beschwerde gegnerin ergänzend an, die Krankheit des Bruders des Beschwerdeführers sei den Beschwerdeführenden bei der Abreise ins Ausland bekannt gewesen, deshalb seien s ie dadurch auch nicht bei ihrer Rückreise eingeschränkt worden ( Urk. 6 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführenden brachten in ihrer Beschwerde vom 2 7. September 2022 hiergegen zusammengefasst vor, sie lebten seit 1988 durchgehend in der Schweiz und sie hätten den im Spital in der Türkei hospitalisierten Bruder des Beschwer deführers während etwas mehr als drei Monaten, bis er auf die Intensivstation verlegt worden sei, rund um die Uhr pflegen und versorgen müssen. Anderen Verwandten sei die Erfüllung dieser Aufgaben nicht möglich gewesen ( Urk. 1 S. 3-5). Aus der Botschaft zur Änderung des ELG vom 16. September 2016 gehe hervor, dass der Gesetzgeber einen solchen Grund ebenfalls für einen triftigen Grund gehalten habe. Es sei ihm darum gegangen, keine Ergänzungsleistungen an Personen auszurichten, welche ihren Lebensmittelpunkt nicht in der Schweiz haben. Das in der Verordnung eingefügte Kriterium der gemeinsamen Ausreise entspreche nicht der r atio
legis ( Urk. 1 S. 5 7). Im Übrigen sei die maximal tole rierte Jahresabwesenheit von 90 Tagen nur um wenige Tage überschritten worden ( Urk. 1 S. 7 ) . 3. 3.1
Korrekt und unbestritten geblieben ist, dass die Türkei weder ein EU- noch ein EFTA-Staat ist ( https://www.destatis.de/Europa/DE/Staat/EFTA-Staaten/_in halt.html ) und auch nicht einem einschlägigen Staatsvertrag unterstellt ist. Namentlich beziehen sich das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (0.831.109.763.1) und die Verwaltungsweisung über die Durchführung dieses Abkommens ( 0.831.109.763.1
1) nicht auf das Rechtsgebiet der Zusatzleistungen. 3.2
Demnach gelangen auf die Beschwerdeführenden die für Ausländer und Auslän derinnen in Art. 5 Abs. 1 und Abs. 5 ELG zusätzlich statuierten Voraussetzungen
zur Anwendung, welche gestütz t auf Art. 5 Abs. 6 ELG in Art. 1b in Verbindung mit Art. 1a Abs. 4 ELV präzisiert wurden (E. 1.3 -1. 6 vorstehend).
Die Beschwerdeführenden befanden sich ausgewiesenermassen
vom 2 6. Juni bis am 4. Oktober 2021 (Urk. 7/16-18 , Urk. 3/7-10 ) und damit während mehr als drei Monaten im A usland, was dem Grundsatz nach zu einem Neubeginn der Karenz frist führt (Art. 5 Abs. 5 ELG).
Zunächst zu prüfen ist, ob dieser Auslandaufenthalt kurz vor der Beanspruchung von Zusatzleistungen ab 1. November 2021 aus einem wichtigen Grund erfolgte. 3. 3 3. 3 .1
Eine in Art. 1a Abs. 4 ELV beschriebene Konstellation, welche eine Ausnahme von der Unterbrechung der Karenzfrist zu begründen vermöchte, liegt nicht vor. Namentlich hat der Bruder des Beschwerdeführers den Auslandaufenthalt nicht zusammen mit den Beschwerdeführenden angetreten (vgl. lit . b). Ebenso wenig liegt ein Fall höherer Gewalt vor , welcher die Rückreise in die Schweiz verhindert hätte ( lit . c). Etwas anderes wird auch von den Beschwerdeführenden nicht gel tend gemacht. 3. 3 . 2
D ie Beschwerdeführenden brachten vor , das in Art. 1a Abs. 4 lit . b ELV
im Falle der Unmöglichkeit der Rückreise wegen Krankheit oder Unfall von Angehörigen zusätzlich geforderte Kriterium der gemeinsamen Ausreise entspreche nicht der r atio
legis von Art. 5 ELG . Dessen Zweck sei, dass keine Ergänzungsleistungen an Personen ausgerichtet würden, welche ihren Lebensmittelpunkt nicht in der Schweiz haben. Laut der Botschaft zur Änderung des ELG vom 1 6. September 2016 gehöre die Krankheit eines engen Familienangehörigen zu den triftigen Gründen für einen drei Monate überschreitenden Auslandaufenthalt. Die gemein same Ausreise sei ein für die Beurteilung des Näheverhältnisses untaugliches Kriterium und entbehre jeder sachlogischen Grundlage ( Urk. 1 S. 5 6). Das Krite rium der gemeinsamen Ausreise sei nicht anzuwenden, weil nur so eine im Einzelfall stossende und den familiären Verhältnissen unangemessene und damit unverständliche Rechtsanwendung vermieden werden könne ( Urk. 1 S. 6-7).
3. 3 .3
Nach der Rechtsprechung kann das Gericht Verordnungen des Bundesrates vor frageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen. Bei unselb ständi gen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es , ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfas sung abzuweichen, befindet das Gericht auch über die Verfassungs mässigkeit der unselbstständigen Verordnung. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Dele gation ein sehr weiter Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) für das Gericht verbindlich; es darf in diesem Falle bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern es beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz dele gierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist. Es kann dabei namentlich prüfen, ob sich eine Ver ordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder ob sie Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- und zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersicht lich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden müssen. Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme trägt der Bundesrat die Verantwortung (BGE 146 V 271 E. 5.2, 145 V 278 E. 4.1, je mit Hinweisen). 3. 3 .4
Der Bundesrat hat sich beim Erlass von Art. 1a und 1b ELV auf die Delegations norm von Art. 5 Abs. 6 ELG gestützt, wonach er die Fälle zu bestimmen hat , in denen die Karenzfrist bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahms weise nicht unterbrochen wird. Er hat sich dabei an d en i h m vom Gesetz geber eingeräumten sehr weiten Ermessensspielraum
gehalten, zumal er inhaltlich das geregelt hat, wofür er vom Gesetzgeber die Kompetenz erhalten hat.
Solange die Verordnungsbestimmung nicht geradezu willkürlich ist, darf das Gericht sein Ermessen nicht an dasjenige des Bundesrates stellen . Die gerichtliche Prüfung ist beschränkt auf die Frage , ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig und insbesondere, ob die ange ordnete Massnahme zweckmässig ist (E. 3. 3 . 3 vorstehend). Klar ist aufgrund der Formulierung von Art. 1a Abs. 4 lit . b ELV , dass der Bundesrat nicht für sämtliche Fälle von Krankheit naher Verwandter im Ausland eine Ausnahme statuieren wollte, sondern ein weiteres, einschränkendes Kriterium festlegen wollte. D as Kriterium der gemeinsamen Ausreise erscheint nicht als willkürlich, sondern grundsätzlich ist bei einer getrennten Ausreise auch eine getrennte Rückreise eher zumutbar. Hinzu kommt, dass dadurch auch Konstellationen wie die vorliegende ausgeschlossen w u rden, bei welchen die nahe verwandte Person
selbständig in einem eigenen sozialen Kontext
in einem anderen Land lebt (e) , was entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde aufgrund der örtlichen Distanz durchaus gegen die Notwendigkeit eines mehr als dreimonatigen Aufenthalt s von Leistungsbezügern
spricht.
Der Botschaft zur Änderung des ELG vom 1 6. September 2016 (16.065) ist zu entnehmen, dass die geltenden Bestimmungen zur Karenzfrist für ausländische Staatsangehörige dahingehend präzisiert werden, dass der gewöhnliche Aufent halt als unterbrochen gilt, wenn sich eine Person während mehr als drei auf einanderfolgenden Monaten im Ausland aufhält. In manchen Fällen könnten triftige Gründe best ehen , die einen längeren Auslandaufenthalt erforderten, wie beispielsweise die Krankheit eines engen Familienangehörigen oder ein vorge schriebener Auslandaufenthalt im Rahmen einer anerkannten Ausbildung, Gewisse Umstände wie etwa eine Transportunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall könnten ein e kurzfristige Rückkehr in die Schweiz sogar unmöglich machen. Deshalb solle der Bundesrat die Kompetenz erhalten, auf Verordnungs ebene eine abschliessende Liste von Ausnahmen vorzusehen, in denen die Schweiz für längere Zeit - in der Regel jedoch höchstens ein Jahr - verlassen werden dürfe, ohne dass die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen sistiert werde ( BBl 2016 S. 7516-7518). Die Krankheit eines engen Familienangehörigen wurde dabei lediglich als Beispiel angeführt, welche s einen triftigen Grund darstellen kann - und nicht in jedem Fall muss. Überdies wurde die Kompetenz zur Festle gung der Ausnahmen dem Bundesrat übertragen , ohne dass hiefür Ein schränkungen formulier t worden wär en . Dass die vom Bundesrat in der ELV genannten Ausnahmen abschliessenden Charakter haben, ergibt sich sodann auch aus der Medienmitteilung des Bundesamtes für Sozial versicherungen (BSV) betreffend die Vernehmlassung zu den Verordnungs bestimmungen zur EL Reform ( https://www.admin.ch/gov/de /start/dokumenta tion/medien mit tei lun gen.msg-id-75254.html ; besucht am 31.
Januar 2023) sowie aus den Erläuterungen vom Januar 2020 zur Änderung der ELV (vgl. bei vorstehendem Link
herunterladbares Dokument «Verordnungstext und Erläuternder Bericht», S. 5 zu Abs. 4 von A rt. 1a ELV). Überdies wurde dies in WEL Rz . 2340.03 festge halten («abschliessend») , auf welche in WEL Rz . 2440.03 verwiesen wird. Die Regelung in der WEL, in welcher im Übrigen die Bestimmung von Art. 1a Abs. 4 ELV zitiert wird (WEL R z . 2340.03), steht folglich mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang, weshalb kein Grund vorliegt, um davon abzuweichen (vgl. E. 1.7 vorstehend).
Es entsprach somit der Intention des Gesetzgebers, dass die Ausnahmen in der ELV abschliessend festgelegt würden und nicht nach richterlichem Ermessen im Einzelfall darüber befunden werde.
Damit drängt sich auch kein Abstandnehmen von der zum alten Recht (vor dem 1. Januar 2021) ergangenen Rechtsprechung auf, wonach d ie Erstreckung der dreimonatigen Zeitspanne eine Ausnahme bleiben und sich an klar fassbaren Kriterien orientieren muss , weshalb Motive sozialer, familiärer, persönlicher oder beruflicher Art, so achtbar sie im Einzelfall sein mögen, nicht als triftig anerkannt werden können , selbst wenn das Ergebnis für die Ansprecher hart ausfällt (BGE
126 V 463 E. 2c und E. 3.a ; Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2008 vom 27.
August 2008 E. 3.1) . 3. 4
D ie Beschwerdeführenden leben bereits seit 1988 - vor 2021 soweit aktenkundig ohne relevante Unterbrüche - in der Schweiz und hatten damit die Karenzfrist bereits zu einem früheren Zeitpunkt einmal erfüllt . Dieser Umstand ändert indes rechtsprechungsgemäss nichts daran, dass die 10-jährige Karenzfrist unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, erfüllt sein muss (BGE 126 V 463 Regeste sowie E. 2d-3 ) , wie dies in Art. 5 Abs. 1 ELG vor gesehen ist.
Trotz Kritik seitens der Lehre ( Jöhl / Usinger -Egger , Ergänzungs leistungen zur AHV/IV , in: Sc hweizerisches Bundesverwaltungs recht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1732
Rz . 33 )
und obwohl dies
- wie hier - zu harten Ergebnissen für die Leistungsansprecher führt, haben die Gerichte diesbezüglich dem klaren Wortlaut des Gesetzes («unmittelbar») sowie dem auch (zusätzlich zum ausdrücklichen Wortlaut)
anhand der Gesetzesmaterialien ersichtlichen Willen des Gesetzgebers zu folgen (BGE 126 V 463 E. 3 mit Hinweisen). 4.
Nach dem Gesagten kann nicht vom klaren Wortlaut des gesetzeskonformen A rt. 1a Abs. 4 ELV abgewichen werden. Aufgrund des abschliessenden Charakters dieser Regelung sind für die Beschwerdeführenden sodann keine zusätzlichen Ausnahmen vorzusehen, welche einen Unterbruch der Karenzfrist verhindern würden. Dies gilt
trotz des Vorliegens achtenswerter Gründe und selbst bei nur geringfügigem Überschreiten der gesetzlich festgehaltenen Frist von drei Monate n . Folglich hat die Karenzfrist gemäss Art. 5 Abs. 1 ELG gestützt auf A rt. 5 Abs. 5 ELG mit der Rückkehr in die Schweiz am 4. Oktober 2021 neu zu laufen begonnen. Da die 10-jährige Karenzfrist daher bei der Anmeldung zum Leistungs bezug im November 2021 nicht erfüllt war, erweist sich die im angefochtenen Entscheid bestätigte Abweisung des Leistungsbegehrens als korrekt. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen .
Bei diesem Ausgang kann offen bleiben , ob die Krankheit des Bruders des Beschwerdeführers überhaupt als wichtiger Grund in Betracht fällt, eine verhin derte Rückreise zu rechtfertigen. Gemäss Art. 29 septies
Abs. 1 AHVG können nur Verwandte berücksichtigt werden , für welche Betreuungsgutschriften geltend gemacht werden könnten. Dies setzt in Bezug auf Geschwister des Weiteren voraus, dass diese Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung haben. Es ist weder ersichtlich noch geltend gemacht , d ass dies beim Bruder des Beschwerde führers der Fall gewesen wäre .
5.
Zu bemerken bleibt, dass die Beschwerdeführe rin
ausweislich der Akten und gemäss ihren Angaben im Jahr 2017 eine 4 ½-Zimmerwohnung im Wert von Fr.
20'000.-- zum Eigengebrauch in der Türkei erworben ha t , welche im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug am 4. November 2021 noch in ihrem Besitz war ( Urk. 7/14/ 2/7 , Urk.
7/20/1-3). Allerdings haben sie in der Steuererklärung 2020 diesen Vermögenswert nicht deklariert ( Urk. 7/9/7). Es rechtfertigt sich daher, den Steuerbehörden diesen Entscheid auszugsweise (E. 5) zur Kenntnis zukommen zu lassen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. iur . Ursina Pally Hofmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie auszugsweise (E. 5) an:
- Kantonales S teueramt, Bändliweg 21 , 8090 Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die Eheleute X.___ und Y.___ , geboren 1958 beziehungsweise 1954, sind türkischer Nationalität. Im Oktober 1988 liessen sie sich in der Schweiz nieder (Urk. 7/2/1 , Urk. 3/22 ), wobei sie über eine Niederlassungsbewilligung C verfügen ( Urk. 7/7 , Urk. 3/22 ).
Seit August 2021 bezieht der Versicherte eine um zwei Jahre vorbezogene Altersr ente der AHV , wobei seine Ehegattin bereits zuvor Bezügerin einer AHV-Rente war (Urk. 7/8/2-3, Urk. 7/8/6 ). Am 4. November 2021 stellte n sie Antrag auf Ausrichtung von Zusatz leistungen zu ihren Rente n ( Urk. 7/2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungs stelle ),
nahm Unter lagen zur Klärung des Leistungs anspruchs zu den Akten (Urk. 7/3 ff.) .
Im weiteren Verlauf wies sie das Gesuch der Versicherten mit Verfügung vom
E. 1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allge meinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).
Da die Anmeldung zum Leistungsbezug im November 2021 erfolgte (Urk. 7/2) und damit gemäss Art.
E. 1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva lidenversicherung; ZLG).
E. 1.3 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG setzt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen den zivilrechtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) voraus.
Als zusätzliche Voraussetzung für Ausländerinnen und Ausländer müssen sich diese nach Art. 5 ELG rechtmässig in der Schweiz aufhalten und sie müssen sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistungen verlangt wer den, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist; Abs. 1). Für Flüchtlinge und staatenlose Personen beträgt die Karenzfrist fünf Jahre (Abs. 2). Ausländerinnen und Ausländer, die weder Flücht linge noch staatenlos sind noch unter einen Staatsvertrag im Sinne von Abs. 3 fallen, haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie neben der Karenzfrist nach Abs. 1 unter anderem eine Altersrente der AHV beziehen (Abs. 4). Die Karenzfrist beträgt zehn Jahre für Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen oder das ordentliche Rentenalter nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erreicht haben und deren Altersrente keine Hinterlassenenrente der AHV oder Rente der IV ablöst oder ablösen würde ( Art. 5 Abs. 3 lit . d ELG) . 1. 4
Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer ununterbrochen während mehr als drei Monaten oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland auf, so beginnt die Karenzfrist mit der Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen (Art. 5 Abs. 5 ELG).
Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Karenzfrist bei einem Ausland aufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird (Art. 5 Abs. 6 ELG). 1. 5
Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 5 Abs. 6 ELG die Bestimmungen in Art. 1b ELV erlassen. Danach wird die Karenzfrist erst unterbrochen, nachdem die betreffende Person den 365. Tag im Ausland verbracht hat, sofern sie sich während der Dauer der Karenzfrist aus einem Grund nach Art. 1a Abs. 4 ELV im Ausland aufhält. Art. 1a Abs. 5 ELV ist sinngemäss anwendbar.
Gemäss
Art. 1a Abs. 4 ELV gelten a ls wichtige Gründe : eine Ausbildung im Sinne von Art. 49 bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), die einen Auslandaufenthalt zwingend erfordert (Abs. 4 lit . a), eine Krankheit oder ein Unfall der Bezügerin oder des Bezügers oder einer angehörigen Person nach Art. 29 septies AHVG, die den Auslandaufenthalt zusammen mit der Bezügerin oder dem Bezüger angetreten hat, wenn dadurch eine Rückkehr in die Schweiz unmöglich ist (Abs. 4 lit . b), sowie die Verhinderung der Rückkehr in die Schweiz durch höhere Gewalt (Abs. 4 lit . c). 1. 6
Den Voraussetzungen in Art. 5 ELG gehen staatsvertragliche Regelungen vor, die zu Gunsten der gesuchstellenden Personen von den gesetzlichen Karenzfristen abweichen. Von der Voraussetzung einer Karenzfrist ausgenommen sind nament lich Angehörige eines Mitgliedstaates der EU und der EFTA, die der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.1; VO Nr. 883/2004) unterstellt sind; für diese gelten gestützt auf das Prinzip der Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit (Art. 4 VO Nr. 883/2004; BGE 141 V 246 E. 2.1) im Rahmen von Art. 32 ELG die gleichen Voraussetzungen wie für Schweizerinnen und Schweizer (vgl. Wegleitung über die Ergänzungs leistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2020 und 1. Januar 2022, Rz 2410.01; BGE 141 V 396 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 133 V 265 E. 5; vgl. ebenso bei einer hinterbliebenen Ehegattin eines EU-Staats angehörigen: BGE 145 V 231 E. 8.3.7 mit Hinweis; Carigiet /Koch, Ergänzungs leistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 165 f. Rz 419-422 ). 2.
E. 1.7 vorstehend).
Es entsprach somit der Intention des Gesetzgebers, dass die Ausnahmen in der ELV abschliessend festgelegt würden und nicht nach richterlichem Ermessen im Einzelfall darüber befunden werde.
Damit drängt sich auch kein Abstandnehmen von der zum alten Recht (vor dem 1. Januar 2021) ergangenen Rechtsprechung auf, wonach d ie Erstreckung der dreimonatigen Zeitspanne eine Ausnahme bleiben und sich an klar fassbaren Kriterien orientieren muss , weshalb Motive sozialer, familiärer, persönlicher oder beruflicher Art, so achtbar sie im Einzelfall sein mögen, nicht als triftig anerkannt werden können , selbst wenn das Ergebnis für die Ansprecher hart ausfällt (BGE
126 V 463 E. 2c und E. 3.a ; Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2008 vom 27.
August 2008 E. 3.1) . 3. 4
D ie Beschwerdeführenden leben bereits seit 1988 - vor 2021 soweit aktenkundig ohne relevante Unterbrüche - in der Schweiz und hatten damit die Karenzfrist bereits zu einem früheren Zeitpunkt einmal erfüllt . Dieser Umstand ändert indes rechtsprechungsgemäss nichts daran, dass die 10-jährige Karenzfrist unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, erfüllt sein muss (BGE 126 V 463 Regeste sowie E. 2d-3 ) , wie dies in Art. 5 Abs. 1 ELG vor gesehen ist.
Trotz Kritik seitens der Lehre ( Jöhl / Usinger -Egger , Ergänzungs leistungen zur AHV/IV , in: Sc hweizerisches Bundesverwaltungs recht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1732
Rz . 33 )
und obwohl dies
- wie hier - zu harten Ergebnissen für die Leistungsansprecher führt, haben die Gerichte diesbezüglich dem klaren Wortlaut des Gesetzes («unmittelbar») sowie dem auch (zusätzlich zum ausdrücklichen Wortlaut)
anhand der Gesetzesmaterialien ersichtlichen Willen des Gesetzgebers zu folgen (BGE 126 V 463 E. 3 mit Hinweisen). 4.
Nach dem Gesagten kann nicht vom klaren Wortlaut des gesetzeskonformen A rt. 1a Abs. 4 ELV abgewichen werden. Aufgrund des abschliessenden Charakters dieser Regelung sind für die Beschwerdeführenden sodann keine zusätzlichen Ausnahmen vorzusehen, welche einen Unterbruch der Karenzfrist verhindern würden. Dies gilt
trotz des Vorliegens achtenswerter Gründe und selbst bei nur geringfügigem Überschreiten der gesetzlich festgehaltenen Frist von drei Monate n . Folglich hat die Karenzfrist gemäss Art. 5 Abs. 1 ELG gestützt auf A rt. 5 Abs. 5 ELG mit der Rückkehr in die Schweiz am 4. Oktober 2021 neu zu laufen begonnen. Da die 10-jährige Karenzfrist daher bei der Anmeldung zum Leistungs bezug im November 2021 nicht erfüllt war, erweist sich die im angefochtenen Entscheid bestätigte Abweisung des Leistungsbegehrens als korrekt. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen .
Bei diesem Ausgang kann offen bleiben , ob die Krankheit des Bruders des Beschwerdeführers überhaupt als wichtiger Grund in Betracht fällt, eine verhin derte Rückreise zu rechtfertigen. Gemäss Art. 29 septies
Abs. 1 AHVG können nur Verwandte berücksichtigt werden , für welche Betreuungsgutschriften geltend gemacht werden könnten. Dies setzt in Bezug auf Geschwister des Weiteren voraus, dass diese Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung haben. Es ist weder ersichtlich noch geltend gemacht , d ass dies beim Bruder des Beschwerde führers der Fall gewesen wäre .
5.
Zu bemerken bleibt, dass die Beschwerdeführe rin
ausweislich der Akten und gemäss ihren Angaben im Jahr 2017 eine 4 ½-Zimmerwohnung im Wert von Fr.
20'000.-- zum Eigengebrauch in der Türkei erworben ha t , welche im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug am 4. November 2021 noch in ihrem Besitz war ( Urk. 7/14/ 2/7 , Urk.
7/20/1-3). Allerdings haben sie in der Steuererklärung 2020 diesen Vermögenswert nicht deklariert ( Urk. 7/9/7). Es rechtfertigt sich daher, den Steuerbehörden diesen Entscheid auszugsweise (E. 5) zur Kenntnis zukommen zu lassen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. iur . Ursina Pally Hofmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie auszugsweise (E. 5) an:
- Kantonales S teueramt, Bändliweg 21 , 8090 Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer
E. 2 0. Oktober 2022
schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Entscheid vom 25. August 2022 einen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen ohne materielle Prüfung . Zu den Gründen führte sie aus, als ausländische Staatsange hörige, welche weder der Europäischen Union (EU) noch der EFTA angehörig seien und auch nicht der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 unterstellt seien, hätten die Beschwerdeführenden gemäss Art. 5 Abs. 1 ELG nur nach einem ununter brochenen Aufenthalt in der Schweiz von mindestens 10 Jahren Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
Da sich die Beschwerdeführenden vom 26. Juni bis am 4. Oktober 2021 und damit mehr als 90 Tage im Ausland aufgehalten hätten, sei diese Karenzfrist unterbrochen worden und habe nach ihrer Rückkehr von Neuem zu laufen begonnen. Die wichtigen Gründe, bei deren Vorliegen die Karenzfrist erst bei einem Auslandaufenthalt von mehr als einem Jahr unterbrochen werde, seien nicht gegeben. Art. 1a Abs. 4 lit . b ELV setze voraus, dass die erkrankte verwandte Person sich zusammen mit der EL beziehenden
Person ins Ausland begeben habe, was beim Bruder des Beschwerdeführers nicht der Fall gewesen sei ( Urk. 2).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 0. Oktober 2022 merkte die Beschwerde gegnerin ergänzend an, die Krankheit des Bruders des Beschwerdeführers sei den Beschwerdeführenden bei der Abreise ins Ausland bekannt gewesen, deshalb seien s ie dadurch auch nicht bei ihrer Rückreise eingeschränkt worden ( Urk. 6 S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführenden brachten in ihrer Beschwerde vom 2 7. September 2022 hiergegen zusammengefasst vor, sie lebten seit 1988 durchgehend in der Schweiz und sie hätten den im Spital in der Türkei hospitalisierten Bruder des Beschwer deführers während etwas mehr als drei Monaten, bis er auf die Intensivstation verlegt worden sei, rund um die Uhr pflegen und versorgen müssen. Anderen Verwandten sei die Erfüllung dieser Aufgaben nicht möglich gewesen ( Urk. 1 S. 3-5). Aus der Botschaft zur Änderung des ELG vom 16. September 2016 gehe hervor, dass der Gesetzgeber einen solchen Grund ebenfalls für einen triftigen Grund gehalten habe. Es sei ihm darum gegangen, keine Ergänzungsleistungen an Personen auszurichten, welche ihren Lebensmittelpunkt nicht in der Schweiz haben. Das in der Verordnung eingefügte Kriterium der gemeinsamen Ausreise entspreche nicht der r atio
legis ( Urk. 1 S. 5 7). Im Übrigen sei die maximal tole rierte Jahresabwesenheit von 90 Tagen nur um wenige Tage überschritten worden ( Urk. 1 S. 7 ) . 3. 3.1
Korrekt und unbestritten geblieben ist, dass die Türkei weder ein EU- noch ein EFTA-Staat ist ( https://www.destatis.de/Europa/DE/Staat/EFTA-Staaten/_in halt.html ) und auch nicht einem einschlägigen Staatsvertrag unterstellt ist. Namentlich beziehen sich das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (0.831.109.763.1) und die Verwaltungsweisung über die Durchführung dieses Abkommens ( 0.831.109.763.1
1) nicht auf das Rechtsgebiet der Zusatzleistungen. 3.2
Demnach gelangen auf die Beschwerdeführenden die für Ausländer und Auslän derinnen in Art. 5 Abs. 1 und Abs. 5 ELG zusätzlich statuierten Voraussetzungen
zur Anwendung, welche gestütz t auf Art. 5 Abs. 6 ELG in Art. 1b in Verbindung mit Art. 1a Abs. 4 ELV präzisiert wurden (E. 1.3 -1. 6 vorstehend).
Die Beschwerdeführenden befanden sich ausgewiesenermassen
vom 2 6. Juni bis am 4. Oktober 2021 (Urk. 7/16-18 , Urk. 3/7-10 ) und damit während mehr als drei Monaten im A usland, was dem Grundsatz nach zu einem Neubeginn der Karenz frist führt (Art. 5 Abs. 5 ELG).
Zunächst zu prüfen ist, ob dieser Auslandaufenthalt kurz vor der Beanspruchung von Zusatzleistungen ab 1. November 2021 aus einem wichtigen Grund erfolgte. 3. 3 3. 3 .1
Eine in Art. 1a Abs. 4 ELV beschriebene Konstellation, welche eine Ausnahme von der Unterbrechung der Karenzfrist zu begründen vermöchte, liegt nicht vor. Namentlich hat der Bruder des Beschwerdeführers den Auslandaufenthalt nicht zusammen mit den Beschwerdeführenden angetreten (vgl. lit . b). Ebenso wenig liegt ein Fall höherer Gewalt vor , welcher die Rückreise in die Schweiz verhindert hätte ( lit . c). Etwas anderes wird auch von den Beschwerdeführenden nicht gel tend gemacht. 3. 3 . 2
D ie Beschwerdeführenden brachten vor , das in Art. 1a Abs. 4 lit . b ELV
im Falle der Unmöglichkeit der Rückreise wegen Krankheit oder Unfall von Angehörigen zusätzlich geforderte Kriterium der gemeinsamen Ausreise entspreche nicht der r atio
legis von Art. 5 ELG . Dessen Zweck sei, dass keine Ergänzungsleistungen an Personen ausgerichtet würden, welche ihren Lebensmittelpunkt nicht in der Schweiz haben. Laut der Botschaft zur Änderung des ELG vom 1 6. September 2016 gehöre die Krankheit eines engen Familienangehörigen zu den triftigen Gründen für einen drei Monate überschreitenden Auslandaufenthalt. Die gemein same Ausreise sei ein für die Beurteilung des Näheverhältnisses untaugliches Kriterium und entbehre jeder sachlogischen Grundlage ( Urk. 1 S. 5 6). Das Krite rium der gemeinsamen Ausreise sei nicht anzuwenden, weil nur so eine im Einzelfall stossende und den familiären Verhältnissen unangemessene und damit unverständliche Rechtsanwendung vermieden werden könne ( Urk. 1 S. 6-7).
3. 3 .3
Nach der Rechtsprechung kann das Gericht Verordnungen des Bundesrates vor frageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen. Bei unselb ständi gen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es , ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfas sung abzuweichen, befindet das Gericht auch über die Verfassungs mässigkeit der unselbstständigen Verordnung. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Dele gation ein sehr weiter Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) für das Gericht verbindlich; es darf in diesem Falle bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern es beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz dele gierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist. Es kann dabei namentlich prüfen, ob sich eine Ver ordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder ob sie Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- und zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersicht lich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden müssen. Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme trägt der Bundesrat die Verantwortung (BGE 146 V 271 E. 5.2, 145 V 278 E. 4.1, je mit Hinweisen). 3. 3 .4
Der Bundesrat hat sich beim Erlass von Art. 1a und 1b ELV auf die Delegations norm von Art. 5 Abs. 6 ELG gestützt, wonach er die Fälle zu bestimmen hat , in denen die Karenzfrist bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahms weise nicht unterbrochen wird. Er hat sich dabei an d en i h m vom Gesetz geber eingeräumten sehr weiten Ermessensspielraum
gehalten, zumal er inhaltlich das geregelt hat, wofür er vom Gesetzgeber die Kompetenz erhalten hat.
Solange die Verordnungsbestimmung nicht geradezu willkürlich ist, darf das Gericht sein Ermessen nicht an dasjenige des Bundesrates stellen . Die gerichtliche Prüfung ist beschränkt auf die Frage , ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig und insbesondere, ob die ange ordnete Massnahme zweckmässig ist (E. 3. 3 . 3 vorstehend). Klar ist aufgrund der Formulierung von Art. 1a Abs. 4 lit . b ELV , dass der Bundesrat nicht für sämtliche Fälle von Krankheit naher Verwandter im Ausland eine Ausnahme statuieren wollte, sondern ein weiteres, einschränkendes Kriterium festlegen wollte. D as Kriterium der gemeinsamen Ausreise erscheint nicht als willkürlich, sondern grundsätzlich ist bei einer getrennten Ausreise auch eine getrennte Rückreise eher zumutbar. Hinzu kommt, dass dadurch auch Konstellationen wie die vorliegende ausgeschlossen w u rden, bei welchen die nahe verwandte Person
selbständig in einem eigenen sozialen Kontext
in einem anderen Land lebt (e) , was entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde aufgrund der örtlichen Distanz durchaus gegen die Notwendigkeit eines mehr als dreimonatigen Aufenthalt s von Leistungsbezügern
spricht.
Der Botschaft zur Änderung des ELG vom 1 6. September 2016 (16.065) ist zu entnehmen, dass die geltenden Bestimmungen zur Karenzfrist für ausländische Staatsangehörige dahingehend präzisiert werden, dass der gewöhnliche Aufent halt als unterbrochen gilt, wenn sich eine Person während mehr als drei auf einanderfolgenden Monaten im Ausland aufhält. In manchen Fällen könnten triftige Gründe best ehen , die einen längeren Auslandaufenthalt erforderten, wie beispielsweise die Krankheit eines engen Familienangehörigen oder ein vorge schriebener Auslandaufenthalt im Rahmen einer anerkannten Ausbildung, Gewisse Umstände wie etwa eine Transportunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall könnten ein e kurzfristige Rückkehr in die Schweiz sogar unmöglich machen. Deshalb solle der Bundesrat die Kompetenz erhalten, auf Verordnungs ebene eine abschliessende Liste von Ausnahmen vorzusehen, in denen die Schweiz für längere Zeit - in der Regel jedoch höchstens ein Jahr - verlassen werden dürfe, ohne dass die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen sistiert werde ( BBl 2016 S. 7516-7518). Die Krankheit eines engen Familienangehörigen wurde dabei lediglich als Beispiel angeführt, welche s einen triftigen Grund darstellen kann - und nicht in jedem Fall muss. Überdies wurde die Kompetenz zur Festle gung der Ausnahmen dem Bundesrat übertragen , ohne dass hiefür Ein schränkungen formulier t worden wär en . Dass die vom Bundesrat in der ELV genannten Ausnahmen abschliessenden Charakter haben, ergibt sich sodann auch aus der Medienmitteilung des Bundesamtes für Sozial versicherungen (BSV) betreffend die Vernehmlassung zu den Verordnungs bestimmungen zur EL Reform ( https://www.admin.ch/gov/de /start/dokumenta tion/medien mit tei lun gen.msg-id-75254.html ; besucht am 31.
Januar 2023) sowie aus den Erläuterungen vom Januar 2020 zur Änderung der ELV (vgl. bei vorstehendem Link
herunterladbares Dokument «Verordnungstext und Erläuternder Bericht», S. 5 zu Abs. 4 von A rt. 1a ELV). Überdies wurde dies in WEL Rz . 2340.03 festge halten («abschliessend») , auf welche in WEL Rz . 2440.03 verwiesen wird. Die Regelung in der WEL, in welcher im Übrigen die Bestimmung von Art. 1a Abs. 4 ELV zitiert wird (WEL R z . 2340.03), steht folglich mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang, weshalb kein Grund vorliegt, um davon abzuweichen (vgl. E.
E. 6 ), was den Beschwerdeführenden mit Gerichtsv erfügung vom 2 8. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.
E. 8 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 12 Abs. 1 ELG der Leistungsan spruch ab
1. November 2021 Gegenstand des Verfahrens bildet, sind die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen auf den vorliegenden Fall anwendbar und werden in dieser Fassung zitiert.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2022.00067
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom 2 8. Februar 2023 in Sac hen 1.
X.___ 2.
Y.___ Beschwerdeführende beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur . Ursina Pally Hofmann advo5 Rechtsanwälte Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die Eheleute X.___ und Y.___ , geboren 1958 beziehungsweise 1954, sind türkischer Nationalität. Im Oktober 1988 liessen sie sich in der Schweiz nieder (Urk. 7/2/1 , Urk. 3/22 ), wobei sie über eine Niederlassungsbewilligung C verfügen ( Urk. 7/7 , Urk. 3/22 ).
Seit August 2021 bezieht der Versicherte eine um zwei Jahre vorbezogene Altersr ente der AHV , wobei seine Ehegattin bereits zuvor Bezügerin einer AHV-Rente war (Urk. 7/8/2-3, Urk. 7/8/6 ). Am 4. November 2021 stellte n sie Antrag auf Ausrichtung von Zusatz leistungen zu ihren Rente n ( Urk. 7/2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungs stelle ),
nahm Unter lagen zur Klärung des Leistungs anspruchs zu den Akten (Urk. 7/3 ff.) .
Im weiteren Verlauf wies sie das Gesuch der Versicherten mit Verfügung vom 2 1. Januar 2022 ab . Dies tat sie mit der Begründung, dass die Karenzfrist von zehn Jahren noch nicht erreicht sei , nach dem sich die Versicherten vom 2 6. Juni bis am 4. Oktober 2021 während mehr als drei Monaten im Ausland aufgehalten hätten (Urk. 7/31 ). Die dagegen von den Versicherten am 1 0. Februar 2022 erhobene und nach Einsicht in die Akten am
17. März 2022 begründete Einsprache ( Urk. 7/34, Urk. 7/39 ) wies die Durch führungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2 5. August 2022 ab ( Urk. 7/53 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. August 2022 erhob en die Versicherte n am 2 7. September 2022 Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung des Gesuchs betreffend die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen . Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzu heben und es seien ihnen die gesamten gesetzlich vorgesehenen Leistungen gemäss Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerde antwort vom 2 0. Oktober 2022
schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 ), was den Beschwerdeführenden mit Gerichtsv erfügung vom 2 8. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allge meinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).
Da die Anmeldung zum Leistungsbezug im November 2021 erfolgte (Urk. 7/2) und damit gemäss Art. 12 Abs. 1 ELG der Leistungsan spruch ab
1. November 2021 Gegenstand des Verfahrens bildet, sind die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen auf den vorliegenden Fall anwendbar und werden in dieser Fassung zitiert. 1.2
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva lidenversicherung; ZLG). 1.3
Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG setzt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen den zivilrechtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) voraus.
Als zusätzliche Voraussetzung für Ausländerinnen und Ausländer müssen sich diese nach Art. 5 ELG rechtmässig in der Schweiz aufhalten und sie müssen sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistungen verlangt wer den, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist; Abs. 1). Für Flüchtlinge und staatenlose Personen beträgt die Karenzfrist fünf Jahre (Abs. 2). Ausländerinnen und Ausländer, die weder Flücht linge noch staatenlos sind noch unter einen Staatsvertrag im Sinne von Abs. 3 fallen, haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie neben der Karenzfrist nach Abs. 1 unter anderem eine Altersrente der AHV beziehen (Abs. 4). Die Karenzfrist beträgt zehn Jahre für Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen oder das ordentliche Rentenalter nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erreicht haben und deren Altersrente keine Hinterlassenenrente der AHV oder Rente der IV ablöst oder ablösen würde ( Art. 5 Abs. 3 lit . d ELG) . 1. 4
Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer ununterbrochen während mehr als drei Monaten oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland auf, so beginnt die Karenzfrist mit der Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen (Art. 5 Abs. 5 ELG).
Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Karenzfrist bei einem Ausland aufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird (Art. 5 Abs. 6 ELG). 1. 5
Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 5 Abs. 6 ELG die Bestimmungen in Art. 1b ELV erlassen. Danach wird die Karenzfrist erst unterbrochen, nachdem die betreffende Person den 365. Tag im Ausland verbracht hat, sofern sie sich während der Dauer der Karenzfrist aus einem Grund nach Art. 1a Abs. 4 ELV im Ausland aufhält. Art. 1a Abs. 5 ELV ist sinngemäss anwendbar.
Gemäss
Art. 1a Abs. 4 ELV gelten a ls wichtige Gründe : eine Ausbildung im Sinne von Art. 49 bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), die einen Auslandaufenthalt zwingend erfordert (Abs. 4 lit . a), eine Krankheit oder ein Unfall der Bezügerin oder des Bezügers oder einer angehörigen Person nach Art. 29 septies AHVG, die den Auslandaufenthalt zusammen mit der Bezügerin oder dem Bezüger angetreten hat, wenn dadurch eine Rückkehr in die Schweiz unmöglich ist (Abs. 4 lit . b), sowie die Verhinderung der Rückkehr in die Schweiz durch höhere Gewalt (Abs. 4 lit . c). 1. 6
Den Voraussetzungen in Art. 5 ELG gehen staatsvertragliche Regelungen vor, die zu Gunsten der gesuchstellenden Personen von den gesetzlichen Karenzfristen abweichen. Von der Voraussetzung einer Karenzfrist ausgenommen sind nament lich Angehörige eines Mitgliedstaates der EU und der EFTA, die der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.1; VO Nr. 883/2004) unterstellt sind; für diese gelten gestützt auf das Prinzip der Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit (Art. 4 VO Nr. 883/2004; BGE 141 V 246 E. 2.1) im Rahmen von Art. 32 ELG die gleichen Voraussetzungen wie für Schweizerinnen und Schweizer (vgl. Wegleitung über die Ergänzungs leistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2020 und 1. Januar 2022, Rz 2410.01; BGE 141 V 396 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 133 V 265 E. 5; vgl. ebenso bei einer hinterbliebenen Ehegattin eines EU-Staats angehörigen: BGE 145 V 231 E. 8.3.7 mit Hinweis; Carigiet /Koch, Ergänzungs leistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 165 f. Rz 419-422 ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Entscheid vom 25. August 2022 einen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen ohne materielle Prüfung . Zu den Gründen führte sie aus, als ausländische Staatsange hörige, welche weder der Europäischen Union (EU) noch der EFTA angehörig seien und auch nicht der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 unterstellt seien, hätten die Beschwerdeführenden gemäss Art. 5 Abs. 1 ELG nur nach einem ununter brochenen Aufenthalt in der Schweiz von mindestens 10 Jahren Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
Da sich die Beschwerdeführenden vom 26. Juni bis am 4. Oktober 2021 und damit mehr als 90 Tage im Ausland aufgehalten hätten, sei diese Karenzfrist unterbrochen worden und habe nach ihrer Rückkehr von Neuem zu laufen begonnen. Die wichtigen Gründe, bei deren Vorliegen die Karenzfrist erst bei einem Auslandaufenthalt von mehr als einem Jahr unterbrochen werde, seien nicht gegeben. Art. 1a Abs. 4 lit . b ELV setze voraus, dass die erkrankte verwandte Person sich zusammen mit der EL beziehenden
Person ins Ausland begeben habe, was beim Bruder des Beschwerdeführers nicht der Fall gewesen sei ( Urk. 2).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 0. Oktober 2022 merkte die Beschwerde gegnerin ergänzend an, die Krankheit des Bruders des Beschwerdeführers sei den Beschwerdeführenden bei der Abreise ins Ausland bekannt gewesen, deshalb seien s ie dadurch auch nicht bei ihrer Rückreise eingeschränkt worden ( Urk. 6 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführenden brachten in ihrer Beschwerde vom 2 7. September 2022 hiergegen zusammengefasst vor, sie lebten seit 1988 durchgehend in der Schweiz und sie hätten den im Spital in der Türkei hospitalisierten Bruder des Beschwer deführers während etwas mehr als drei Monaten, bis er auf die Intensivstation verlegt worden sei, rund um die Uhr pflegen und versorgen müssen. Anderen Verwandten sei die Erfüllung dieser Aufgaben nicht möglich gewesen ( Urk. 1 S. 3-5). Aus der Botschaft zur Änderung des ELG vom 16. September 2016 gehe hervor, dass der Gesetzgeber einen solchen Grund ebenfalls für einen triftigen Grund gehalten habe. Es sei ihm darum gegangen, keine Ergänzungsleistungen an Personen auszurichten, welche ihren Lebensmittelpunkt nicht in der Schweiz haben. Das in der Verordnung eingefügte Kriterium der gemeinsamen Ausreise entspreche nicht der r atio
legis ( Urk. 1 S. 5 7). Im Übrigen sei die maximal tole rierte Jahresabwesenheit von 90 Tagen nur um wenige Tage überschritten worden ( Urk. 1 S. 7 ) . 3. 3.1
Korrekt und unbestritten geblieben ist, dass die Türkei weder ein EU- noch ein EFTA-Staat ist ( https://www.destatis.de/Europa/DE/Staat/EFTA-Staaten/_in halt.html ) und auch nicht einem einschlägigen Staatsvertrag unterstellt ist. Namentlich beziehen sich das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (0.831.109.763.1) und die Verwaltungsweisung über die Durchführung dieses Abkommens ( 0.831.109.763.1
1) nicht auf das Rechtsgebiet der Zusatzleistungen. 3.2
Demnach gelangen auf die Beschwerdeführenden die für Ausländer und Auslän derinnen in Art. 5 Abs. 1 und Abs. 5 ELG zusätzlich statuierten Voraussetzungen
zur Anwendung, welche gestütz t auf Art. 5 Abs. 6 ELG in Art. 1b in Verbindung mit Art. 1a Abs. 4 ELV präzisiert wurden (E. 1.3 -1. 6 vorstehend).
Die Beschwerdeführenden befanden sich ausgewiesenermassen
vom 2 6. Juni bis am 4. Oktober 2021 (Urk. 7/16-18 , Urk. 3/7-10 ) und damit während mehr als drei Monaten im A usland, was dem Grundsatz nach zu einem Neubeginn der Karenz frist führt (Art. 5 Abs. 5 ELG).
Zunächst zu prüfen ist, ob dieser Auslandaufenthalt kurz vor der Beanspruchung von Zusatzleistungen ab 1. November 2021 aus einem wichtigen Grund erfolgte. 3. 3 3. 3 .1
Eine in Art. 1a Abs. 4 ELV beschriebene Konstellation, welche eine Ausnahme von der Unterbrechung der Karenzfrist zu begründen vermöchte, liegt nicht vor. Namentlich hat der Bruder des Beschwerdeführers den Auslandaufenthalt nicht zusammen mit den Beschwerdeführenden angetreten (vgl. lit . b). Ebenso wenig liegt ein Fall höherer Gewalt vor , welcher die Rückreise in die Schweiz verhindert hätte ( lit . c). Etwas anderes wird auch von den Beschwerdeführenden nicht gel tend gemacht. 3. 3 . 2
D ie Beschwerdeführenden brachten vor , das in Art. 1a Abs. 4 lit . b ELV
im Falle der Unmöglichkeit der Rückreise wegen Krankheit oder Unfall von Angehörigen zusätzlich geforderte Kriterium der gemeinsamen Ausreise entspreche nicht der r atio
legis von Art. 5 ELG . Dessen Zweck sei, dass keine Ergänzungsleistungen an Personen ausgerichtet würden, welche ihren Lebensmittelpunkt nicht in der Schweiz haben. Laut der Botschaft zur Änderung des ELG vom 1 6. September 2016 gehöre die Krankheit eines engen Familienangehörigen zu den triftigen Gründen für einen drei Monate überschreitenden Auslandaufenthalt. Die gemein same Ausreise sei ein für die Beurteilung des Näheverhältnisses untaugliches Kriterium und entbehre jeder sachlogischen Grundlage ( Urk. 1 S. 5 6). Das Krite rium der gemeinsamen Ausreise sei nicht anzuwenden, weil nur so eine im Einzelfall stossende und den familiären Verhältnissen unangemessene und damit unverständliche Rechtsanwendung vermieden werden könne ( Urk. 1 S. 6-7).
3. 3 .3
Nach der Rechtsprechung kann das Gericht Verordnungen des Bundesrates vor frageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen. Bei unselb ständi gen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es , ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfas sung abzuweichen, befindet das Gericht auch über die Verfassungs mässigkeit der unselbstständigen Verordnung. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Dele gation ein sehr weiter Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) für das Gericht verbindlich; es darf in diesem Falle bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern es beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz dele gierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist. Es kann dabei namentlich prüfen, ob sich eine Ver ordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder ob sie Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- und zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersicht lich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden müssen. Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme trägt der Bundesrat die Verantwortung (BGE 146 V 271 E. 5.2, 145 V 278 E. 4.1, je mit Hinweisen). 3. 3 .4
Der Bundesrat hat sich beim Erlass von Art. 1a und 1b ELV auf die Delegations norm von Art. 5 Abs. 6 ELG gestützt, wonach er die Fälle zu bestimmen hat , in denen die Karenzfrist bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahms weise nicht unterbrochen wird. Er hat sich dabei an d en i h m vom Gesetz geber eingeräumten sehr weiten Ermessensspielraum
gehalten, zumal er inhaltlich das geregelt hat, wofür er vom Gesetzgeber die Kompetenz erhalten hat.
Solange die Verordnungsbestimmung nicht geradezu willkürlich ist, darf das Gericht sein Ermessen nicht an dasjenige des Bundesrates stellen . Die gerichtliche Prüfung ist beschränkt auf die Frage , ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig und insbesondere, ob die ange ordnete Massnahme zweckmässig ist (E. 3. 3 . 3 vorstehend). Klar ist aufgrund der Formulierung von Art. 1a Abs. 4 lit . b ELV , dass der Bundesrat nicht für sämtliche Fälle von Krankheit naher Verwandter im Ausland eine Ausnahme statuieren wollte, sondern ein weiteres, einschränkendes Kriterium festlegen wollte. D as Kriterium der gemeinsamen Ausreise erscheint nicht als willkürlich, sondern grundsätzlich ist bei einer getrennten Ausreise auch eine getrennte Rückreise eher zumutbar. Hinzu kommt, dass dadurch auch Konstellationen wie die vorliegende ausgeschlossen w u rden, bei welchen die nahe verwandte Person
selbständig in einem eigenen sozialen Kontext
in einem anderen Land lebt (e) , was entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde aufgrund der örtlichen Distanz durchaus gegen die Notwendigkeit eines mehr als dreimonatigen Aufenthalt s von Leistungsbezügern
spricht.
Der Botschaft zur Änderung des ELG vom 1 6. September 2016 (16.065) ist zu entnehmen, dass die geltenden Bestimmungen zur Karenzfrist für ausländische Staatsangehörige dahingehend präzisiert werden, dass der gewöhnliche Aufent halt als unterbrochen gilt, wenn sich eine Person während mehr als drei auf einanderfolgenden Monaten im Ausland aufhält. In manchen Fällen könnten triftige Gründe best ehen , die einen längeren Auslandaufenthalt erforderten, wie beispielsweise die Krankheit eines engen Familienangehörigen oder ein vorge schriebener Auslandaufenthalt im Rahmen einer anerkannten Ausbildung, Gewisse Umstände wie etwa eine Transportunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall könnten ein e kurzfristige Rückkehr in die Schweiz sogar unmöglich machen. Deshalb solle der Bundesrat die Kompetenz erhalten, auf Verordnungs ebene eine abschliessende Liste von Ausnahmen vorzusehen, in denen die Schweiz für längere Zeit - in der Regel jedoch höchstens ein Jahr - verlassen werden dürfe, ohne dass die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen sistiert werde ( BBl 2016 S. 7516-7518). Die Krankheit eines engen Familienangehörigen wurde dabei lediglich als Beispiel angeführt, welche s einen triftigen Grund darstellen kann - und nicht in jedem Fall muss. Überdies wurde die Kompetenz zur Festle gung der Ausnahmen dem Bundesrat übertragen , ohne dass hiefür Ein schränkungen formulier t worden wär en . Dass die vom Bundesrat in der ELV genannten Ausnahmen abschliessenden Charakter haben, ergibt sich sodann auch aus der Medienmitteilung des Bundesamtes für Sozial versicherungen (BSV) betreffend die Vernehmlassung zu den Verordnungs bestimmungen zur EL Reform ( https://www.admin.ch/gov/de /start/dokumenta tion/medien mit tei lun gen.msg-id-75254.html ; besucht am 31.
Januar 2023) sowie aus den Erläuterungen vom Januar 2020 zur Änderung der ELV (vgl. bei vorstehendem Link
herunterladbares Dokument «Verordnungstext und Erläuternder Bericht», S. 5 zu Abs. 4 von A rt. 1a ELV). Überdies wurde dies in WEL Rz . 2340.03 festge halten («abschliessend») , auf welche in WEL Rz . 2440.03 verwiesen wird. Die Regelung in der WEL, in welcher im Übrigen die Bestimmung von Art. 1a Abs. 4 ELV zitiert wird (WEL R z . 2340.03), steht folglich mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang, weshalb kein Grund vorliegt, um davon abzuweichen (vgl. E. 1.7 vorstehend).
Es entsprach somit der Intention des Gesetzgebers, dass die Ausnahmen in der ELV abschliessend festgelegt würden und nicht nach richterlichem Ermessen im Einzelfall darüber befunden werde.
Damit drängt sich auch kein Abstandnehmen von der zum alten Recht (vor dem 1. Januar 2021) ergangenen Rechtsprechung auf, wonach d ie Erstreckung der dreimonatigen Zeitspanne eine Ausnahme bleiben und sich an klar fassbaren Kriterien orientieren muss , weshalb Motive sozialer, familiärer, persönlicher oder beruflicher Art, so achtbar sie im Einzelfall sein mögen, nicht als triftig anerkannt werden können , selbst wenn das Ergebnis für die Ansprecher hart ausfällt (BGE
126 V 463 E. 2c und E. 3.a ; Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2008 vom 27.
August 2008 E. 3.1) . 3. 4
D ie Beschwerdeführenden leben bereits seit 1988 - vor 2021 soweit aktenkundig ohne relevante Unterbrüche - in der Schweiz und hatten damit die Karenzfrist bereits zu einem früheren Zeitpunkt einmal erfüllt . Dieser Umstand ändert indes rechtsprechungsgemäss nichts daran, dass die 10-jährige Karenzfrist unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, erfüllt sein muss (BGE 126 V 463 Regeste sowie E. 2d-3 ) , wie dies in Art. 5 Abs. 1 ELG vor gesehen ist.
Trotz Kritik seitens der Lehre ( Jöhl / Usinger -Egger , Ergänzungs leistungen zur AHV/IV , in: Sc hweizerisches Bundesverwaltungs recht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1732
Rz . 33 )
und obwohl dies
- wie hier - zu harten Ergebnissen für die Leistungsansprecher führt, haben die Gerichte diesbezüglich dem klaren Wortlaut des Gesetzes («unmittelbar») sowie dem auch (zusätzlich zum ausdrücklichen Wortlaut)
anhand der Gesetzesmaterialien ersichtlichen Willen des Gesetzgebers zu folgen (BGE 126 V 463 E. 3 mit Hinweisen). 4.
Nach dem Gesagten kann nicht vom klaren Wortlaut des gesetzeskonformen A rt. 1a Abs. 4 ELV abgewichen werden. Aufgrund des abschliessenden Charakters dieser Regelung sind für die Beschwerdeführenden sodann keine zusätzlichen Ausnahmen vorzusehen, welche einen Unterbruch der Karenzfrist verhindern würden. Dies gilt
trotz des Vorliegens achtenswerter Gründe und selbst bei nur geringfügigem Überschreiten der gesetzlich festgehaltenen Frist von drei Monate n . Folglich hat die Karenzfrist gemäss Art. 5 Abs. 1 ELG gestützt auf A rt. 5 Abs. 5 ELG mit der Rückkehr in die Schweiz am 4. Oktober 2021 neu zu laufen begonnen. Da die 10-jährige Karenzfrist daher bei der Anmeldung zum Leistungs bezug im November 2021 nicht erfüllt war, erweist sich die im angefochtenen Entscheid bestätigte Abweisung des Leistungsbegehrens als korrekt. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen .
Bei diesem Ausgang kann offen bleiben , ob die Krankheit des Bruders des Beschwerdeführers überhaupt als wichtiger Grund in Betracht fällt, eine verhin derte Rückreise zu rechtfertigen. Gemäss Art. 29 septies
Abs. 1 AHVG können nur Verwandte berücksichtigt werden , für welche Betreuungsgutschriften geltend gemacht werden könnten. Dies setzt in Bezug auf Geschwister des Weiteren voraus, dass diese Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung haben. Es ist weder ersichtlich noch geltend gemacht , d ass dies beim Bruder des Beschwerde führers der Fall gewesen wäre .
5.
Zu bemerken bleibt, dass die Beschwerdeführe rin
ausweislich der Akten und gemäss ihren Angaben im Jahr 2017 eine 4 ½-Zimmerwohnung im Wert von Fr.
20'000.-- zum Eigengebrauch in der Türkei erworben ha t , welche im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug am 4. November 2021 noch in ihrem Besitz war ( Urk. 7/14/ 2/7 , Urk.
7/20/1-3). Allerdings haben sie in der Steuererklärung 2020 diesen Vermögenswert nicht deklariert ( Urk. 7/9/7). Es rechtfertigt sich daher, den Steuerbehörden diesen Entscheid auszugsweise (E. 5) zur Kenntnis zukommen zu lassen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. iur . Ursina Pally Hofmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie auszugsweise (E. 5) an:
- Kantonales S teueramt, Bändliweg 21 , 8090 Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer