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ZL.2022.00066

Rückweisung zu neuer Berechnung, Verzichtsvermögen.

Zürich SozVersG · 2023-03-30 · Deutsch ZH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Das Verfahren ist kostenlos.

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,

Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2022.00066

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

30. März 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. September 2022

ihre Verfügung vom 2 3. Februar 2022 (Urk. 5 /3) bestätigt e, mit welcher sie das Gesuch der Beschwerdeführerin (Jahrgang 1955) um Ausrichtung von Zusatzleistungen ab 7. Februar 2022 abgewiesen hatte (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 1 9. September 2022 (Datum des Poststempels, Urk. 1), mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhe bung des angefochtenen Einspracheentscheids

und sinngemäss die Zusprache von Ergänzungsleistungen beantragt hat, in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerde antwort der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2022 (Urk. 4), in die Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 5/1-5 und 6/1-223) und in die Stellungnahme der Beschwerde führerin vom 1 9. Oktober 2022 (Urk. 8), nach Durchführung einer Instruktionsverhandlung am 2 3. März 2023 (Protokoll S. 4), in Erwägung, dass die Abweisung des Antrags auf Zusatzleistungen infolge Überschreitung der Vermögens schwelle von Fr. 100'000.- für alleinstehende Personen aufgrund Anrech nung eines Verzichtsvermögens von Fr. 178'000.- erfolgte (Urk. 2 S. 2; Art. 9a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters- Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung, ELG), dass die Beschwerdeführerin die Höhe des angerechneten Verzichtsvermögens in Abrede stellt (Urk.

1) und das Fehlen einer nachvollziehbaren Berechnung moniert (Urk. 8), dass die Beschwerdegegnerin zur Begründung der Verzichtshöhe im laufenden Verfah ren auf den Einspracheentscheid vom 1 6. März 2021 (Urk. 6/104) betreffend die Berechnungsperioden 2018 und 2019 verweist (Urk. 4), dass die Berechnung des Verzichtsvermögens aus diesem die Beschwerdeführerin und ihren am 6. Februar 2022 verstorbenen Ehemann betreffenden Einsprache entscheid nicht schlüssig hervorgeht, insbesondere die Berechnung des natürli chen Vermögensrückgangs im Dunkeln bleibt

(Urk. 6/104 S. 3, nicht nach Datum gegliederte Berechnungen Urk. 6/59 / 1-4) und auch anlässlich der Instruktions verhandlung zuverlässige Angaben zur Berechnungsmethode ausblieben, dass die Beschwerdegegnerin damit ihre Begründungspflicht gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG), die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) fliesst, verletzt hat, dass nach der Rechtsprechung eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalte t und im Rahmen der jährlichen Überprüfung deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungs leistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungs faktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können (BGE 128 V 39 E. 3b und E. 3c, 141 V 255 E. 1.3), dass vorliegend ohnehin eine Neuberechnung des Vermögensverzichts zwingend ange zeigt ist, da die ab 1. Januar 2021 geltende Fassung der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL) die zulässigen Lebenshaltungskosten in Rz . 3532.11 und 3532.12 pauschalisiert und diese Pauschalbeträge deutlich über den bisher von der Beschwerdegegnerin ei n gerechneten Grundausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf (Urk. 6/59 1-4) liegen, was die Höhe des anzurechnenden Vermögens verzichts erheblich reduziert, in Erwägung, dass der Einspracheentscheid vom 6. September 2022 entsprechend aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin z urückzuweisen ist, damit sie den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin ab 7. Februar 2022 neu berechne, dass das Verfahren kostenlos ist,

erkennt das Gericht: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich,

Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 6. September 2022 aufge hoben, und es wird die Sache an sie zurückgewiesen, damit sie den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin

im Sinne der Erwägungen neu berechne. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,

Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach