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ZL.2022.00065

Eine unfreiwillige, jedoch auf ein grobfahrlässiges Verhalten des Sohnes der Beschwerdeführerin zurückzuführende Vermögensverminderung stellt einen Vermögensverzicht dar; die Nichtberücksichtigung der jährlichen Amortisation des Vermögensverzichts erfolgte zu Unrecht; teilweise Gutheissung und Rückweisung zur Neuberechnung unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisation des Vermögensverzichts und der tatsächlich noch vorhandenen Vermögenswerte.

Zürich SozVersG · 2024-09-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1954, bezog eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und eine italienische Altersrente, als sie sich am 2. Februar 2022 (Eingangsdatum) bei m Sozialdienst Y.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV,

Z.___, zum Bezug von Zusatzleistungen anmeldete (Urk. 9/1 = Urk. 9/2; vgl. Urk. 9/26; Urk. 9/30) . Mit Verfügung vom 5. April 2022 (Urk. 9/59) sprach d er Sozialdienst Y.___ der Versicherten monatliche Zusatz leistungen ab dem

1. Februar 2022 in der Höhe von monatlich Fr. 372 .-- zu, wobei ihr ein Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 82'700 . -- an gerechnet wurde .

Mit einer weiteren Verfügung vom 5. April 2022 (Urk. 9/61 = Urk. 9/66 [Rev. 1]) verneinte d er

Sozialdienst Y.___ ab dem

1. April 2022 einen Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen infolge Übersteigens der Vermögensschwelle von Fr. 100'000 .-- . D ie Versicherte erhob am 22. April 2022 Einsprache (Urk. 9/64) gegen die beiden Verfügungen mit Ergänzungen vom

4. Juli 2022 (Urk. 9/76). Mit Entscheid vom 18. August 2022 (Urk. 9/ 81 = Urk. 2) wies d er Sozialdienst Y.___ die Einsprache der Versicherten ab.

2.

Die Versicherte erhob am 16. September 2022 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 18. August 2022 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und d er Sozialdienst Y.___ sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere seien die Zusatzleistungen ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts zu berechnen. Eventuell sei das vorliegende Beschwerdever fahren bis zum Abschluss des laufenden Strafverfahrens Nr.

82917995 zu sistieren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). D er

Sozialdienst Y.___ teilte dem hiesigen Gericht am 22. September 2022 mit, dass die Abteilung Zusatzleistungen des Sozialdienstes Y.___ aufgelöst worden sei und sämtliche Fälle in Sachen Zusatzleistungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatz leistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), übergeben würden (Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2022 (Urk. 8) beantragte die Durchführungs stelle die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Mit Replik vom 21. Oktober 2022 (Urk. 11) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 8. November 2022 (Urk. 13) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 9. November 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Mit Verfügung vom 25. September 2023 (Urk. 16) wurde das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des laufenden Strafverfahrens

Nr.

82917995 bei der Stadtpolizei Zürich sistiert.

Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 (Urk. 19) wurden die Akten der Stadtpolizei Zürich betreffend das Strafverfahren Nr.

82917995 beigezogen. Je eine Kopie des Polizeirapports der Stadtpolizei Zürich vom 22. Mai 2024 (Urk. 23) wurde den Parteien mit Verfügung vom 3. Juni 2024 (Urk. 24) zur Stellungnahme zugestellt. Zudem wurde die am 25. September 2023 angeordnete Sistierung des Verfahrens aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin liess sich am 11. Juni 2024 (Urk. 26) und die Beschwerdeführerin am 26. Juni 2024 (Urk. 27) vernehmen. Die jeweiligen Stellungnahmen wurden der anderen Partei am 1. Juli 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 29). Das Gericht zieht

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 ELG), finden vorliegend – soweit nicht ausdrücklich anders festgehalten - die seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Normen Anwendung.

E. 1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1,

Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

Da Leistungen im Nachgang zur Anmeldung zum Leistungsbezug vom 2. Februar 2022 (Urk. 9/1 = Urk. 9/2) Gegenstand des Verfahrens bilden, ein allfälliger Leistungsanspruch also frühestens ab Anfang Februar 2022 besteht (Art.

12 Abs.

E. 1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit . a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit . a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeinde zuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).

E. 1.3 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen über steigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge: a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflege versicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG.

E. 1.4 Gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit . a). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz . 570 a.E .).

Zum Reinvermögen von Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde (Abs. 3).

Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV).

E. 1.5 Gemäss Art. 17b ELV liegt ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht (lit . a) oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit . b).

Nach Art.

17c ELV ent spricht die Höhe des Verzichts bei Veräusserung der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung.

Bei übermässigem Vermögensverbrauch entspricht die Höhe des Verzichts laut Art. 17d ELV der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum (Abs. 1). Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Art. 11a Abs. 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachten den Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahres beträge zusammengerechnet werden (Abs. 2).

Gemäss Art. 17d Abs. 3 ELV werden für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt:

a. der Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs 1 lit . c ELG;

b. Vermögenverminderungen aufgrund von:

1. Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat,

2. Kosten für zahnärztliche Behandlungen,

3. Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden,

4. Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens,

5. Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung,

6. Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen Ergänzungsleistung, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war;

c. unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grob-fahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind;

d. Genugtuungssummen einschliesslich des Solidaritätsbeitrages nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981.

E. 6 Ein V ermögen sv erzicht ist in EL-rechtlicher Hinsicht auch von Belang, wenn er viele Jahre vor dem Leistungsbezug erfolgt ist. Für die Bemessung des Verzichts sind hierbei die aktuellen gesetzlichen Grundlagen im Zeitpunkt der Geltend machung massgebend und nicht im Zeitpunkt der Verzichtshandlung (Carigiet /Koch, a.a.O., S. 246 f. Rz . 633). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Pensionskassengelder von total Fr. 80'700.-- (richtig: Fr. 82'700.--) ihrem Sohn freiwillig ausgehändigt habe. Nicht die Beschwerdeführerin habe in eine koreanische K rypto-Währung investiert und dabei alles verloren, sondern ihr Sohn sei darauf hereingefallen und habe ihr Pensionskassengeld leichtfertig investiert. Für die Anrechnung des Vermögensverzichts bei der Beschwerdeführerin sei ausserdem nicht relevant, ob der Sohn eine Anzeige wegen Betrugs vorgenommen habe, da die arglistige Täuschung den Sohn und nicht die Beschwerdeführerin betreffe (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass ihr Sohn im Frühjahr 2020 ihr Vermögen in eine koreanische Krypto-Währung investiert habe . Ihr Sohn sei jedoch durch die «Betreiber» der Krypto-Währung über die Legitimität der Investition und der Existenz der Plattform getäuscht worden . Dadurch, dass die Plattform plötzlich nicht mehr erreichbar gewesen sei, liege offensichtlich eine Täuschung über die Legitimität der Plattform und der Invest itionen vor. Ihr Sohn habe am 27. April 2022 auch eine Strafanzeige gegen die «Betreiber» der angeblichen Krypto-Plattform eingereicht. Der Zeitpunkt der Strafanzeige ändere nichts daran, dass ein strafrechtliche r Geschehensablauf vorliege. Eine auf eine strafbare Handlung zurückzuführende Vermögenshingabe sei jedoch rechtsprechungsgemäss nicht als Vermögens verzicht zu qualifizieren, weshalb vorliegend keine Verzichtshandlung vorliege. Zudem sei ihr rechtsprechungsgemäss auch der Umstand der Täuschung anzurechnen (S. 3 ff. Rz 7 ff.). Die Beschwerdegegnerin habe ihr in der Berechnungsverfügung ein en Vermögensverzicht von Fr. 82'700 .-- angerechnet; eine Amortisation nach Art. 17e ELV sei für das Jahr 2022 nicht vorgenommen worden. Die Beschwerdegegnerin gehe fälschlicherweise davon aus, dass die Verzichtshandlung auf das Jahr 2021 anzusetzen sei. Vorliegend sei die Vermögenshingabe respektive der Verlust der Investition im Jahr 2020 erfolgt. Die Verzichtshandlung sei – wenn denn entgegen der von ihr vertretenen Ansicht überhaupt eine solche vorliege – auf das Jahr 2020 festzulegen und das angeb liche Verzichtsvermögen somit nach Art. 17e ELV erstmals per 1. Januar 2022 um Fr. 10'000 .-- zu amortisieren . Per 1. Januar 2022 verleibe somit wenn überhaupt nur noch ein angebliches Verzichtsvermögen von Fr. 72 ' 700 .-- (S. 6 ff. Rz . 14 ff.). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 8) hielt die Beschwerdegegnerin an der Abweisung der Beschwerde fest und führte ergänzend aus, dass die Investition des gesamten Pensionskassenguthabens in Kryptowährung an sich bereits ein sehr hohes Risiko darstelle. Investitionen in Kryptowährungen seien nur dann zu tätigen, wenn auf das investierte Kapital im schlimmsten Fall verzichte t werden könne, was selbstredend nicht mit Bezug auf die Investition des gesamten Altersguthabens gelte. Mit der Investition in Kryptowährungen habe die Beschwerdeführerin ein Risiko in Kauf genommen, das kein vernünftiger Anleger in gleicher Lage eingehen würde. Dieses Risiko habe nämlich von Anfang an darin bestanden, dass sie ihr investiertes Vermögen v erlier

e. Demnach liege eine Verzichtshandlung vor. Dies gelte unabhängig davon, ob der Verlust der Investition in Kryptowährung aufgrund des «Verschwindens» der Plattform versuracht worden sei . Dementsprechend sei auch der Ausgang des vom Sohn der Beschwerdeführerin am 10. Juni 2022 eingeleiteten Strafverfahrens nicht abzu warten (S. 1 f.). 2.4

In ihrer Replik (Urk. 11) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und führte ergänzend aus, dass durch die strafbare Handlung respektive die Täuschung sich das Opfer des Ausmasses des Risikos eben gerade nicht bewusst sei. Ein von Anfang an

– was für die Anrechnung eines Verzichtsvermögens aber vorausgesetzt wäre –

absehbarer Verlust fehle in solchen Fällen. Aus diesem Grund entfalle auch eine Anrechnung eines Verzichtvermögens und das angebliche allenfalls eingegangene Risiko sei für die Beurteilung, ob eine Verzichtshandlung vorliege oder nicht, nicht von Relevanz (S. 2). 3. 3.1

Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich d ie Beschwerdeführerin am 2. Februar 2022 (Eingangsdatum) beim Sozialdienst Y.___ zum Bezug von Zusatzleis tu ngen an gemeldet hat (Urk. 9/1 = Urk. 9/2), wobei sie auf die Frage, ob sie eine Kapitalauszahlung erhalten habe oder sich jemals Kapital der beruflichen Vorsorge habe auszahlen lassen, mit nein geantwortet hat (S. 7 Frage 8.4).

Der Sozialdienst Y.___ ersuchte das Steueramt der Stadt Zürich mit Schreiben vom 8. Februar 2020 um Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin . Das Steueramt der Stadt Zürich teilte am 9. Februar 2022 mit, dass der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 eine Kapital - auszahlung ihrer Pensionskasse von Fr. 30'700 .-- und im Jahr 2018 von Fr. 52'000 .--, mithin von insgesamt Fr. 82'700.-- ausbezahlt w orden sei (Urk. 9/7 = Urk. 9/8/7) .

Der Sozialdienst Y.___ forderte die Beschwerdeführerin in der Folge m it Schreiben vom 17. Februar 2022 (Urk. 9/15 = Urk. 9/16 = Urk. 9/25) auf, entsprechende Belege der Kapitalauszahlung ihrer Pensionskasse einzureichen und mitzuteilen, wofür sie dieses Geld von total Fr. 82'700 .-- ausgegeben habe. Mit Schreiben vom 11. März 202 2

(Urk. 9/19 = Urk. 9/24) teilte B.___, der Sohn der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin mit, dass er die Kapitalauszahlungen von Fr. 82'700 .-- im Wissen seiner Mutter anfangs letzten Jahres in eine koreanische Kryptowährung angelegt und leider alles auf einen Schlag verloren habe. Es habe sich herausgestellt, dass dieser Coin nicht real gewesen sei und sich die Anbieter zirka Mitte September 2021 mit dem ganzen Geld aus dem Staub gemacht hätten. Der Sozialdienst Y.___ forderte den Sohn der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 17. März 2022 (Urk. 9/39 = Urk. 9/40) auf, entsprechende Unterlagen sowie eine Kopie der Strafanzeige einzureichen. Der Sohn der Beschwerdeführerin teilte dem Sozia l dienst Y.___ am 18. März 202 2

mit, dass rechtliche Schritte in Prüfung seien (Urk. 9/41 = Urk. 9/47). Den beigelegten Transaktionsdetails

der Aargauischen Kantonalbank des Sohn es der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass er am 25. Mai 2020 Fr. 53'561.52 (EUR

50'000.--) und am 28. Mai 2020 Fr. 52'891.69 (EUR

49'000.--) an C.___ i n D.___ überwiesen hat, mithin insgesamt Fr. 106'453.21 bzw. EUR 99'000.-- (Urk. 9/42 = Urk. 9/46/1; Urk. 9/43 = Urk. 9/46/2). Der Sozialdienst Y.___ teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. März 2022 (Urk. 9/48) unter anderem mit, dass sie Kopien der Schreiben zwischen ihrem Sohn und dessen Anwal t bezüglich des Betrugs in koreanischer Kryptowährung benötige, da die Belege über die Transaktionen des Geldes nicht genügten. Ansonsten müssten die ausbezahlten Pensionskassengelder als Vermögensverzicht bei der Neuberechnung angerechnet werden.

Mit Verfügung vom 5. April 2022 (Urk. 9/59) sprach der Sozialdienst Y.___ der Beschwerdeführerin monatliche Zusatzleistungen ab dem

1. Februar 2022 in der Höhe von monatlich Fr. 372. -

- zu, wobei sie ihr einen Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 82'700.-- anrechnete. Mit einer weiteren Verfügung vom 5. April 2022 (Urk. 9/61 = Urk. 9/66 [Rev. 1]) verneinte der Sozialdienst Y.___ ab dem

1. April 2022 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen, da das Vermögen zusammen mit der Entschädigung aus dem Schlichtungsverfahren von Fr. 20'000.-- (vgl. Urk. 9/18 = Urk. 9/63) die Vermögensschwelle von Fr. 100'000. -- übersteige. Die Beschwerdeführerin erhob am 22. April 2022 Einsprache (Urk. 9/64) gegen die beiden Verfügungen mit Ergänzungen vom

4. Juli 2022 (Urk. 9/76). Mit Entscheid vom 18. August 2022 (Urk. 9/81 = Urk. 2) wies der Sozialdienst Y.___ die Einsprache der Beschwerdeführerin ab. 3.2

Der Anzeigebestätigung der Stadtpolizei Zürich vom 10. Juni 2022 (Urk. 9/75 = Urk. 3/4) ist zu entnehmen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin am 27. April 202 2 eine Strafanzeige eingereicht hat. Darin wird festgehalten, dass der Sohn der Beschwerdeführerin im Zeitraum von Mai bis Juli 2020 wiederholt unterschiedlich hohe Bitcoin-Beträge von seinem ‘ C.___ -Konto’ im Auftrag von Herr n E.___ . auf die mutmassliche Tradingplattform ‘ F.___ ’ transferiert habe. Nachdem dieses ‘ F.___ -Konto’ während der gesamten Investitionszeitdauer sukzessive angewachsen sei, sei dieses am 10. Juli 2020 auf Null abgestürzt. Ab diesem Zeitpunkt sei diese Plattform aus unerklärlichen Gründen nicht mehr erreichbar gewesen, weshalb der Sohn der Beschwerdeführerin seine gesamte Investition von insgesamt zirka

EUR

250'000.-- verloren habe. 3.3

Dem Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 22. Mai 2024 (Urk. 23) ist zu entnehmen, dass im Hinblick auf einen Online-Anlagebetrug über die Plattform ‘ F.___ ’ wegen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Straf gesetzbuches (StGB) ermittelt wurde, wobei eine unbekannte Person als Beschul digte genannt wurde . Als Referenzierungsmerkmale wurden eine koreanische Mobiltelefonnummer eine r gewissen « G.___ » genannt. Dabei handle es sich um ein typisches asiatisches Mädchen, mutmasslich wohnhaft in H.___ (S. 1). Im Polizeirapport wurde von folgendem Sachverhalt ausgegangen : Die Beschuldigte lade den ebenfalls geschädigten I.___ zum Traden mit Coins auf der Platt form ‘ F.___ ’ ein . I.___

erstelle auf dieser Plattform selber einen A ccount. I.___ erhalte bei seinen Investitionen einen Bonus von 5 oder 10 Prozent, weil er die Beschuldigte persönlich kenn e . In einem frühe n Stadium mache

I.___

einen kleinen Test-Rückkauf, der erfolgreich verl aufe . Dadurch ermuntert, investier e

I.___ weiter und verfolg e die Entwicklung seiner Coins . Verwandte und Bekannte würden

I.___ unterschiedlich hohe Beträge zur Verfügung stellen, so dass er letztlich mit Kryptowährungen in einem gesamten Umfang von ca. EUR 275'000 .-- traden k önne . Plötzlich sei die Webseite ‘ F.___ ’ jedoch verschwunden. Deren H elpline und auch die Beschuldigte s eien nicht mehr erreichbar. I.___ k önne somit nicht mehr auf seinen A ccount zugreifen, weshalb die gesamten Investitionen verloren s eien (S. 3). Dem Polizeirapport ist ferner zu entnehmen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin ausgesagt habe, von seinem Freund I.___ auf einen interessanten Coin aufmerksam gemacht und zum Handel damit eingeladen worden sei. Der Sohn der Beschwerdeführerin habe jedoch niemals selber gehandelt. Er habe I.___ von seinem C.___ -Konto aus Kryptowährung zum Traden mit diesem Coin zur Verfügung gestellt (S. 3 unten f.). I.___

sagte aus, dass er bis zum vorliegenden Fall keinerlei Erfahrung im Traden von Kryptowährung e n gehabt habe. Er sei von einer früheren Reise - bekanntschaft auf den Handel mit einem interessanten Coin aufmerksam gemacht worden. In der Folge habe er mit eigenem, mit dem Geld von Verwandten und Bekannten und mit dem Geld vom Sohn der Beschwerdeführerin mit diesem Coin gehandelt. Plötzlich sei die fragliche Plattform verschwunden, deren Helpline und auch seine frühere Reisebekanntschaft sei nicht mehr erreichbar gewesen (S. 4 oben). Dem Einvernahmeprotokoll

der Stadtpolizei Zürich vom 13. Februar 2024 (Urk. 28) ist sodann zu entnehmen, dass I.___ ausgesagt hat, dem Sohn der Beschwerdeführerin von dieser Möglichkeit erzählt zu haben. Er habe ihm erzählt, dass er einen Coin gekauft habe, der wohl noch «geil» wäre und ob er mitmachen wolle. Er sei zuerst auch skeptisch gewesen. Er habe damals gesagt, er vertraue dieser G.___ . Am Ende des Tages habe er diesem Betrug vertraut. Er habe selber gewusst und habe es auch dem Sohn der Beschwerdeführerin gesagt, dass der Schuss auch nach hinten losgehen könnte. Er habe ja niemandem versprechen könne n, dass solch eine Spekulation erfolgreich sein könne (S. 3 Frage 18). I.___ sagte auch aus, dass er einmal einen Testrückkauf gemacht habe, der funktioniert habe. Weil dies funktioniert habe, sei er der Ansicht gewesen, dass es ein zuverlässiges Geschäft sei und habe weiter investiert bzw. habe investieren lassen (S. 5 Frage 32).

I m Polizeirapport (Urk. 23) wurde ferner unter der Rubrik « Ermittlungen/ Ergänzungen » festgehalten, dass mit den bis dato bekannten Referenzierungs - merkmalen das Delikt keiner Täterschaft zugeordnet werden könne. Die polizeilichen Ermittlungen im Cyber-Raum seien ausgeschöpft. Es wurde zudem festgehalten, dass der Geschädigte I.___ die Beschuldigte im Jahr 2016 beim Reisen in J.___ kennengelernt und nach seiner Rückkehr in die Schweiz mit ihr keinen Kontakt mehr gehabt habe . Im Jahr 2020 habe die Beschuldigte I.___ plötzlich per WhatsApp angeschrieben und zu einem lukrativen Geschäft mit Kryptowährungen eingeladen. Von Mai bis Juli 2020 habe I.___ auf F.___ mit Kryptowährungen getradet. Noch im Juli sei die Plattform F.___ verschwunden und auch deren Helpline nicht mehr erreichbar gewesen. Am 27. April 2022 habe der Sohn der Beschwerdeführerin Anzeige erstattet

(S. 4 Mitte). Der Sohn der Beschwerdeführerin habe im vorliegenden Fall niemals selber getradet. Er habe seinem Freund I.___ in mehreren Tranchen Bitcoins in einem Totalbetrag von zirka EUR 248'000.-- auf den F.___ Account überwiesen. Der Sohn der Beschwerdeführerin habe seinen eigenen finanziellen Schaden auf EUR 248'250.-- beziffert; darin seien Fr. 82'700.-- seiner Mutter, Fr. 10'196.-- von K.___ und Fr. 21'987.-- von der Mutter von I.___ enthalten. Diese drei Personen hätten ihm diese Beträge zur Verfügung gestellt. Er habe diese in Bitcoins umgewandelt und I.___ auf dessen F.___ Account weitergeleitet (S. 5 Mitte).

3.4

Art. 306 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) bestimmt, dass die Polizei im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest stellt (Abs. 1). Sie hat namentlich Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten; geschädigte und tatverdächtige Personen zu ermitteln und zu befragen und tatverdächtige Personen nötigenfalls anzuhalten und festzunehmen oder nach ihnen zu fahnden (Abs. 2 lit . a-c).

Die Polizei hält ihre Feststellungen und die von ihr getroffenen Massnahmen laufend in schriftlichen Berichten fest und übermittelt diese nach Abschluss ihrer Ermittlungen zusammen mit den Anzeigen, Protokollen, weiteren Akten sowie sichergestellten Gegenständen und Vermögenswerten umgehend der Staats anwaltschaft (Art.

307 Abs.

3 StPO). Sie kann von der Berichterstattung absehen, wenn zu weiteren Verfahrensschritten der Staatsanwaltschaft offensichtlich kein Anlass besteht und keine Zwangsmassnahmen oder andere formalisierte Ermittlungshandlungen durchgeführt worden sind (Abs.

4 lit .

a und b StPO).

Die Staatsanwaltschaft eröffnet unter anderem eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art.

309 Abs. 1 lit .

a StPO). 4. 4. 1

Es ist aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 eine Kapitalauszahlung ihrer Pensionskasse von Fr. 30'700.-- und im Jahr 2018 von Fr. 52'000.--, mithin von insgesamt Fr. 82'700.-- ausbezahlt worden ist (vorstehend E. 3.1; vgl. vorstehend E. 2.1-2.4). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr Sohn im Frühjahr 2020 ihre Pensionskassengelder in der Höhe von Fr. 82'700 .-- in eine koreanische Krypto-Währung investiert habe, wobei dieser über die Legitimität der Plattform und der Investition getäuscht worden sei. Da eine auf eine strafbare Handlung zurückzuführende Vermögenshingabe rechtsprechungsgemäss nicht als Vermögensverzicht zu qualifizieren sei, liege vorliegend keine Verzichtshandlung vor (vorstehend E. 2.2, E. 2.4).

4.2

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Anlage eines Vermögens trotz des bestehenden Verlustrisikos grundsätzlich kein Vermögensverzicht. Anders zu entscheiden ist, wenn unter den konkreten Umständen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils des Vermögens gerechnet werden musste, sodass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte (Urteil e des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2; 9C_186/2011 vom 14. April 2011 E. 3.2 und E. 6, 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1). Dabei hat die EL-ansprechende Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des rechtserheb lichen Sachverhaltes mitzuwirken. Insbesondere hat sie bei einer ausserordent lichen Abnahme des Vermögens da r zutun bzw. diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich au ch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.2). Bei ganze m

oder teilweise m

Fehlen von Einkommen und Vermögen handelt es sich um anspruchsbegründende Tatsache n, die von der versicherten Person darzutun und zu belegen sind. Dabei genügt es nicht, bloss allgemeine Behauptungen aufzustellen und unspezifische Unterlagen zum Beweis anzubieten (Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2011 vom 14. April 2011 E. 4.2.3).

Demgegenüber kann eine auf strafbare Handlungen (z.B. Betrug) zurückzu führende Vermögensverminderung nicht als Vermögensverzicht qualifiziert werden; denn einer solchen Vermögensverminderung ist gerade eigen, dass sich das Opfer der strafbaren Handlung des Ausmasses des Risikos der getätigten Investition nicht bewusst ist bzw. darüber arglistig getäuscht wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 v om 15.

Juni 2010 E. 5.2). 4.3

Die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin erachten es vorliegend als erstellt an, dass der Sohn der Beschwerdeführerin im Frühjahr 2020 ihre gesamten Pensionskassengelder in der Höhe von Fr. 82'700.-- in eine koreanische Krypto-Währung investiert hat (vorstehend E. 4.1).

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich in den Akten keine Belege wie beispiels weise Bankauszüge befinden, die aufzeigen würden, wann und ob die Beschwer deführerin das behauptete Vermögen in der Höhe von Fr. 82'700.-- ihrem Sohn überwiesen haben soll. In den Akten finden sich einzig zwei Auszüge der Aargauischen Kantonalbank, wonach der Sohn der Beschwerdeführerin am 25. Mai 2020 Fr. 53'561.52 (EUR 50'000.--) und am 28. Mai 2020 Fr. 52'891.69 (EUR 49'000.--) an « C.___ » in D.___ überwiesen hat, mithin insgesamt Fr. 106'453.21 bzw. EUR 99'000.-- (vorstehend E. 3.1). Ob es sich dabei tatsächlich um das Vermögen der Beschwerdeführerin gehandelt hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Ausserdem machte der Sohn der Beschwerdeführerin anlässlich der Ermittlungen im Strafverfahren Nr. 82917995 einen finanziellen Schaden in der Höhe von insgesamt EUR 248'250.-- geltend; darin seien Fr. 82'700.-- seiner Mutter, Fr. 10'196.-- von F.L. und Fr. 21'987.-- von der Mutter von I.___ enthalten gewesen (vorstehend E. 3.3).

Nach dem Gesagten ist mangels entsprechende r

Belege nicht genügend erstellt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin ihre Pensionskassengelder in der Höhe von Fr. 82'700.-- im Frühjahr 2020 tatsächlich in eine koreanische Kryptowährung investiert hat. Sollte dennoch von diesem Sachverhalt ausgegangen werden, wird nachfolgend geprüft, ob eine Verzichtshandlung vorliegt. 4.4

Die polizeilichen Ermittlungen der Stadtpolizei Zürich führten zum Schluss, dass mit den bis dato bekannten Referenzierungsmerkmalen das Delikt keiner Täter schaft zugeordnet werden konnte und d ie polizeilichen Ermittlungen im Cyber- Raum ausgeschöpft sind (vorstehend E. 3.3). Demnach lagen für die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft zu wenig Anhalts punkte für einen hinreichenden Tatverdacht vor

(vgl. vorstehend E. 3.4). Es ist somit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2. 2 und 2. 4; vgl. Urk. 27) nicht erstellt, dass eine Straftat vorliegt bzw. dass der Sohn der Beschwerdeführerin ihr Vermögen aufgrund einer auf strafbare Handlungen zurückzuführende n Vermögensverminderung verloren hätte.

Zu Zweifeln gibt bereits alleine die Tatsache Anlass, dass die Strafanzeige betreffend die geltend gemachten betrügerischen Ereignisse aus dem Jahr 2020 erst am 2 7. April 2022 (Urk. 23 S.

3) erstattet wurde, dies nachdem der Sozialdienst Y.___ als damalige Durchführungsstelle Zusatzleistungen der Gemeinde Z.___ die blosse Behauptung der Investitionsverluste gemäss Schreiben vom 1 8. März 2022 nicht hatte genügen lassen (Urk. 9/48). Die Folgen der Beweislosigkeit betreffend strafbare Handlung gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, handelt es sich doch bei ganze m

oder teilweise m

Fehlen von Einkommen und Vermögen um anspruchsbegründende Tatsachen, die von der versicherten Person darzutun und zu belegen sind (vgl. vorstehend E. 4.2). Unbestrittenermassen verfügte die Beschwerdeführerin bis im Frühling 2020 noch über ihr Vermögen von Fr.

E. 8 2 '700. —

(Urk. 9/19) und vermag nicht zu belegen, was damit passiert ist. 4. 5

Will man davon ausgehen, dass die Investition des Vermögens der Beschwerde führerin in Kryptowährung tatsächlich erfolgt ist, so ist aufgrund der vorliegenden Umstände, der Beschwerdegegnerin folgend (vgl. Urk. 26 S. 2),

von einer Verzichtshandlung auszugehen . Denn es bestand von Anfang an ein sehr hohes Risiko, dass der Sohn der Beschwerdeführerin ihr Pensionskassenguthaben verliert. Weder der Sohn der Beschwerdeführerin

noch dessen Freund I.___

hatten bis zum vorliegen d zu beurteilenden Fall Erfahrungen im Traden von Krypto währungen. Ausserdem war der angebliche Tipp der früheren Reisebekanntschaft hinsichtlich eines «interessanten» Coins sehr vage und nicht vertrauenswürdig. Auch I.___ war zu Beginn skeptisch und wusste, dass der «Schuss auch nach hinten losgehen könnte». Ihm war bewusst, dass eine solche Spekulation auch nicht erfolgreich sein könnte (vorstehend E. 3. 3). Auch aus dem Umstand, dass I.___

zu Beginn einen Testrückkauf gemacht hat, der auch funktionierte, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Urk. 27 S. 2 Rz . 3). Wer aufgrund der vorliegenden Umstände eine grössere Geldsumme in Kryptowährungen investiert, muss mit einer hohen Wahrscheinlichkeit damit rechnen, einen Totalverlust der eingesetzten Gelder zu erleiden. Musste, wie vorliegend, unter den konkreten Umständen von Anfang an mit sehr hoher Wahr scheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten Vermögens gerechnet werden, so ist rechtsprechungsgemäss davon auszugehen, dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlag e getätigt hätte . Eine solche Verhaltensweise ist bereits als grobfahrlässig zu qualifizieren (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2023 vom 7. September 2023 E. 5.3 mit Hinweisen). Die Beschwerde führerin wusste um das angebliche Anlageprojekt ihres Sohnes (Urk. 9/19). Sie hat ihrem Sohn, der in Finanzangelegenheiten aufgrund des zur Anzeige gebrachten Sachverhalts (E. 3.3) gänzlich unerfahren scheint, dennoch ihr Pensionskassenvermögen überlassen. Daraus folgt, dass die Vermögensvermin derung, abstellend auf die Darstellungen der Beschwerdeführerin, zwar unfreiwillig erfolgte, jedoch auf ein grobfahrlässiges Verhalten des Sohnes der Beschwerdeführerin sowie der Beschwerdeführerin selber zurückzuführen war. Folglich ist der unfreiwillige Vermögensverlust der Pensionskassengelder in der Höhe von Fr. 82'700.-- der Beschwerdeführerin als Verzichtsvermögen anzurech nen . 4.6

Nach dem Gesagten sind

die gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin vo n ihrem Sohn in Kryptowährungen investierte n

und verlustig gegangenen Pensionskassengelder in der Höhe von Fr.

82'700.-- als Verzichtsvermögen zu qualifizieren. Der Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet wurde, wird gemäss Art. 17e ELV ab Januar des zweiten Jahres nach der Verzichtshandlung jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert.

Die Investition der Pensionskassengelder in der Höhe von Fr. 82 ' 700 .-- der Beschwerdeführerin durch ihren Sohn in koreanische Kryptowährungen im Frühjahr 2020 (vgl. vorstehend E. 3.1-3.3) gilt als Verzichtshandlung.

Demnach beträgt – entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin (vgl. Verfügung vom 5. April 2022 in Urk. 9/59) und der Beschwerdeführerin folgend (vgl. vorstehend E. 2.2) – das Verzichtsvermögen unter Berücksichtigung der jährlichen Amorti sation in der Höhe von Fr. 10'000.-- per 1. Januar 2022 Fr. 72'700.--.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass d em Protokoll der Schlichtungs verhandlung vom 14. März 2022 (Urk. 9/18 = Urk. 9/63) zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin und ihr e ehemalige Arbeitgeber in einen Vergleich geschlossen haben, wonach die Beschwerdeführerin Anspruch auf Fr. 20'000 .-- habe, wobei jeweils Fr. 10'000 .-- per 31. März und 30. April 2022 zu bezahlen seien (S. 2). Den Bankkontoauszügen der PostFinance der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass ihr am 25. März 2022 Fr. 6'000 .--, am 28. März 2022 Fr. 4'000 .--, am 25. April 2022 Fr. 6'000 .-- sowie am 26. April 2022 Fr. 4'000 .-- von ihre r ehemaligen Arbeitgeber in überwiesen worden sind (Urk. 9/78 S. 2, S. 5). Mit Verfügung vom 5. April 2022 (Urk. 9/61 = Urk. 9/66 [Rev. 1]) verneinte der Sozialdienst Y.___ ab 1. April 2022 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen infolge Überschreiten s der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.--, wobei sie die im Schlichtungsverfahren vergleichsweise zugunsten der Beschwerdeführerin vereinbarten Entschädigungszahlungen aus Arbeitsrecht in der Höhe von Fr. 20'000.-- berücksichtige. Dabei hätte sie per 1. April 2022 lediglich Fr. 10'000. -- und erst per 1. Mai 2022 Fr. 20'000.-- als vermögens bildende Entschädigung

aus dem anlässlich der Schlichtungsverhandlung geschlossenen Vergleich berücksichtigen dürfen. 4.7

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die vom Sohn der Beschwerdeführerin in Kryptowährungen investierte n Pensionskassengelder in der Höhe von Fr. 82'700. -- zu Recht als Verzichtsvermögen qualifiziert hat, die jährliche Amortisation von Fr. 10'000 .-- jedoch nicht erstmals per 1. Januar 2022 gewährt hat.

Dementsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. August 2022 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen ab dem

1. Februar 2022 unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisation von Fr. 10'000 .-- des Verzichtsvermögens und de s ab 1. April 2022 tatsächlich noch vorhandenen Vermögens neu berechne. 5. 5.1

Nach Art.

61 lit .

g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit §

34 Abs.

1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§

34 Abs.

3 GSVGer). 5.2

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin obsiegt insoweit, als ein betrags mässig etwas reduzierter Vermögensverzicht anzurechnen ist. Bei diesen Gegebenheiten ist der Beschwerdeführerin daher zu Lasten der Beschwerdegeg nerin unter Berücksichtigung des bloss teilweisen Obsiegens eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1' 6 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 8. August 2022 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit diese die Zusatzleistungen ab dem 1. Februar 2022 im Sinne der Erwägungen neu berechne und hernach neu darüber entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anjushka Früh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2022.00065 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom

24. September 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Anjushka Früh KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1954, bezog eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und eine italienische Altersrente, als sie sich am 2. Februar 2022 (Eingangsdatum) bei m Sozialdienst Y.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV,

Z.___, zum Bezug von Zusatzleistungen anmeldete (Urk. 9/1 = Urk. 9/2; vgl. Urk. 9/26; Urk. 9/30) . Mit Verfügung vom 5. April 2022 (Urk. 9/59) sprach d er Sozialdienst Y.___ der Versicherten monatliche Zusatz leistungen ab dem

1. Februar 2022 in der Höhe von monatlich Fr. 372 .-- zu, wobei ihr ein Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 82'700 . -- an gerechnet wurde .

Mit einer weiteren Verfügung vom 5. April 2022 (Urk. 9/61 = Urk. 9/66 [Rev. 1]) verneinte d er

Sozialdienst Y.___ ab dem

1. April 2022 einen Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen infolge Übersteigens der Vermögensschwelle von Fr. 100'000 .-- . D ie Versicherte erhob am 22. April 2022 Einsprache (Urk. 9/64) gegen die beiden Verfügungen mit Ergänzungen vom

4. Juli 2022 (Urk. 9/76). Mit Entscheid vom 18. August 2022 (Urk. 9/ 81 = Urk. 2) wies d er Sozialdienst Y.___ die Einsprache der Versicherten ab.

2.

Die Versicherte erhob am 16. September 2022 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 18. August 2022 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und d er Sozialdienst Y.___ sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere seien die Zusatzleistungen ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts zu berechnen. Eventuell sei das vorliegende Beschwerdever fahren bis zum Abschluss des laufenden Strafverfahrens Nr.

82917995 zu sistieren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). D er

Sozialdienst Y.___ teilte dem hiesigen Gericht am 22. September 2022 mit, dass die Abteilung Zusatzleistungen des Sozialdienstes Y.___ aufgelöst worden sei und sämtliche Fälle in Sachen Zusatzleistungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatz leistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), übergeben würden (Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2022 (Urk. 8) beantragte die Durchführungs stelle die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Mit Replik vom 21. Oktober 2022 (Urk. 11) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 8. November 2022 (Urk. 13) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 9. November 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Mit Verfügung vom 25. September 2023 (Urk. 16) wurde das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des laufenden Strafverfahrens

Nr.

82917995 bei der Stadtpolizei Zürich sistiert.

Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 (Urk. 19) wurden die Akten der Stadtpolizei Zürich betreffend das Strafverfahren Nr.

82917995 beigezogen. Je eine Kopie des Polizeirapports der Stadtpolizei Zürich vom 22. Mai 2024 (Urk. 23) wurde den Parteien mit Verfügung vom 3. Juni 2024 (Urk. 24) zur Stellungnahme zugestellt. Zudem wurde die am 25. September 2023 angeordnete Sistierung des Verfahrens aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin liess sich am 11. Juni 2024 (Urk. 26) und die Beschwerdeführerin am 26. Juni 2024 (Urk. 27) vernehmen. Die jeweiligen Stellungnahmen wurden der anderen Partei am 1. Juli 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 29). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1,

Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

Da Leistungen im Nachgang zur Anmeldung zum Leistungsbezug vom 2. Februar 2022 (Urk. 9/1 = Urk. 9/2) Gegenstand des Verfahrens bilden, ein allfälliger Leistungsanspruch also frühestens ab Anfang Februar 2022 besteht (Art.

12 Abs.

1 ELG), finden vorliegend – soweit nicht ausdrücklich anders festgehalten - die seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Normen Anwendung. 1.2

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit . a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit . a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeinde zuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG). 1.3

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen über steigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge: a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflege versicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG. 1.4

Gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit . a). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz . 570 a.E .).

Zum Reinvermögen von Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde (Abs. 3).

Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV). 1.5

Gemäss Art. 17b ELV liegt ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht (lit . a) oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit . b).

Nach Art.

17c ELV ent spricht die Höhe des Verzichts bei Veräusserung der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung.

Bei übermässigem Vermögensverbrauch entspricht die Höhe des Verzichts laut Art. 17d ELV der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum (Abs. 1). Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Art. 11a Abs. 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachten den Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahres beträge zusammengerechnet werden (Abs. 2).

Gemäss Art. 17d Abs. 3 ELV werden für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt:

a. der Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs 1 lit . c ELG;

b. Vermögenverminderungen aufgrund von:

1. Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat,

2. Kosten für zahnärztliche Behandlungen,

3. Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden,

4. Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens,

5. Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung,

6. Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen Ergänzungsleistung, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war;

c. unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grob-fahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind;

d. Genugtuungssummen einschliesslich des Solidaritätsbeitrages nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981. 1. 6

Ein V ermögen sv erzicht ist in EL-rechtlicher Hinsicht auch von Belang, wenn er viele Jahre vor dem Leistungsbezug erfolgt ist. Für die Bemessung des Verzichts sind hierbei die aktuellen gesetzlichen Grundlagen im Zeitpunkt der Geltend machung massgebend und nicht im Zeitpunkt der Verzichtshandlung (Carigiet /Koch, a.a.O., S. 246 f. Rz . 633). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Pensionskassengelder von total Fr. 80'700.-- (richtig: Fr. 82'700.--) ihrem Sohn freiwillig ausgehändigt habe. Nicht die Beschwerdeführerin habe in eine koreanische K rypto-Währung investiert und dabei alles verloren, sondern ihr Sohn sei darauf hereingefallen und habe ihr Pensionskassengeld leichtfertig investiert. Für die Anrechnung des Vermögensverzichts bei der Beschwerdeführerin sei ausserdem nicht relevant, ob der Sohn eine Anzeige wegen Betrugs vorgenommen habe, da die arglistige Täuschung den Sohn und nicht die Beschwerdeführerin betreffe (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass ihr Sohn im Frühjahr 2020 ihr Vermögen in eine koreanische Krypto-Währung investiert habe . Ihr Sohn sei jedoch durch die «Betreiber» der Krypto-Währung über die Legitimität der Investition und der Existenz der Plattform getäuscht worden . Dadurch, dass die Plattform plötzlich nicht mehr erreichbar gewesen sei, liege offensichtlich eine Täuschung über die Legitimität der Plattform und der Invest itionen vor. Ihr Sohn habe am 27. April 2022 auch eine Strafanzeige gegen die «Betreiber» der angeblichen Krypto-Plattform eingereicht. Der Zeitpunkt der Strafanzeige ändere nichts daran, dass ein strafrechtliche r Geschehensablauf vorliege. Eine auf eine strafbare Handlung zurückzuführende Vermögenshingabe sei jedoch rechtsprechungsgemäss nicht als Vermögens verzicht zu qualifizieren, weshalb vorliegend keine Verzichtshandlung vorliege. Zudem sei ihr rechtsprechungsgemäss auch der Umstand der Täuschung anzurechnen (S. 3 ff. Rz 7 ff.). Die Beschwerdegegnerin habe ihr in der Berechnungsverfügung ein en Vermögensverzicht von Fr. 82'700 .-- angerechnet; eine Amortisation nach Art. 17e ELV sei für das Jahr 2022 nicht vorgenommen worden. Die Beschwerdegegnerin gehe fälschlicherweise davon aus, dass die Verzichtshandlung auf das Jahr 2021 anzusetzen sei. Vorliegend sei die Vermögenshingabe respektive der Verlust der Investition im Jahr 2020 erfolgt. Die Verzichtshandlung sei – wenn denn entgegen der von ihr vertretenen Ansicht überhaupt eine solche vorliege – auf das Jahr 2020 festzulegen und das angeb liche Verzichtsvermögen somit nach Art. 17e ELV erstmals per 1. Januar 2022 um Fr. 10'000 .-- zu amortisieren . Per 1. Januar 2022 verleibe somit wenn überhaupt nur noch ein angebliches Verzichtsvermögen von Fr. 72 ' 700 .-- (S. 6 ff. Rz . 14 ff.). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 8) hielt die Beschwerdegegnerin an der Abweisung der Beschwerde fest und führte ergänzend aus, dass die Investition des gesamten Pensionskassenguthabens in Kryptowährung an sich bereits ein sehr hohes Risiko darstelle. Investitionen in Kryptowährungen seien nur dann zu tätigen, wenn auf das investierte Kapital im schlimmsten Fall verzichte t werden könne, was selbstredend nicht mit Bezug auf die Investition des gesamten Altersguthabens gelte. Mit der Investition in Kryptowährungen habe die Beschwerdeführerin ein Risiko in Kauf genommen, das kein vernünftiger Anleger in gleicher Lage eingehen würde. Dieses Risiko habe nämlich von Anfang an darin bestanden, dass sie ihr investiertes Vermögen v erlier

e. Demnach liege eine Verzichtshandlung vor. Dies gelte unabhängig davon, ob der Verlust der Investition in Kryptowährung aufgrund des «Verschwindens» der Plattform versuracht worden sei . Dementsprechend sei auch der Ausgang des vom Sohn der Beschwerdeführerin am 10. Juni 2022 eingeleiteten Strafverfahrens nicht abzu warten (S. 1 f.). 2.4

In ihrer Replik (Urk. 11) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und führte ergänzend aus, dass durch die strafbare Handlung respektive die Täuschung sich das Opfer des Ausmasses des Risikos eben gerade nicht bewusst sei. Ein von Anfang an

– was für die Anrechnung eines Verzichtsvermögens aber vorausgesetzt wäre –

absehbarer Verlust fehle in solchen Fällen. Aus diesem Grund entfalle auch eine Anrechnung eines Verzichtvermögens und das angebliche allenfalls eingegangene Risiko sei für die Beurteilung, ob eine Verzichtshandlung vorliege oder nicht, nicht von Relevanz (S. 2). 3. 3.1

Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich d ie Beschwerdeführerin am 2. Februar 2022 (Eingangsdatum) beim Sozialdienst Y.___ zum Bezug von Zusatzleis tu ngen an gemeldet hat (Urk. 9/1 = Urk. 9/2), wobei sie auf die Frage, ob sie eine Kapitalauszahlung erhalten habe oder sich jemals Kapital der beruflichen Vorsorge habe auszahlen lassen, mit nein geantwortet hat (S. 7 Frage 8.4).

Der Sozialdienst Y.___ ersuchte das Steueramt der Stadt Zürich mit Schreiben vom 8. Februar 2020 um Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin . Das Steueramt der Stadt Zürich teilte am 9. Februar 2022 mit, dass der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 eine Kapital - auszahlung ihrer Pensionskasse von Fr. 30'700 .-- und im Jahr 2018 von Fr. 52'000 .--, mithin von insgesamt Fr. 82'700.-- ausbezahlt w orden sei (Urk. 9/7 = Urk. 9/8/7) .

Der Sozialdienst Y.___ forderte die Beschwerdeführerin in der Folge m it Schreiben vom 17. Februar 2022 (Urk. 9/15 = Urk. 9/16 = Urk. 9/25) auf, entsprechende Belege der Kapitalauszahlung ihrer Pensionskasse einzureichen und mitzuteilen, wofür sie dieses Geld von total Fr. 82'700 .-- ausgegeben habe. Mit Schreiben vom 11. März 202 2

(Urk. 9/19 = Urk. 9/24) teilte B.___, der Sohn der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin mit, dass er die Kapitalauszahlungen von Fr. 82'700 .-- im Wissen seiner Mutter anfangs letzten Jahres in eine koreanische Kryptowährung angelegt und leider alles auf einen Schlag verloren habe. Es habe sich herausgestellt, dass dieser Coin nicht real gewesen sei und sich die Anbieter zirka Mitte September 2021 mit dem ganzen Geld aus dem Staub gemacht hätten. Der Sozialdienst Y.___ forderte den Sohn der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 17. März 2022 (Urk. 9/39 = Urk. 9/40) auf, entsprechende Unterlagen sowie eine Kopie der Strafanzeige einzureichen. Der Sohn der Beschwerdeführerin teilte dem Sozia l dienst Y.___ am 18. März 202 2

mit, dass rechtliche Schritte in Prüfung seien (Urk. 9/41 = Urk. 9/47). Den beigelegten Transaktionsdetails

der Aargauischen Kantonalbank des Sohn es der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass er am 25. Mai 2020 Fr. 53'561.52 (EUR

50'000.--) und am 28. Mai 2020 Fr. 52'891.69 (EUR

49'000.--) an C.___ i n D.___ überwiesen hat, mithin insgesamt Fr. 106'453.21 bzw. EUR 99'000.-- (Urk. 9/42 = Urk. 9/46/1; Urk. 9/43 = Urk. 9/46/2). Der Sozialdienst Y.___ teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. März 2022 (Urk. 9/48) unter anderem mit, dass sie Kopien der Schreiben zwischen ihrem Sohn und dessen Anwal t bezüglich des Betrugs in koreanischer Kryptowährung benötige, da die Belege über die Transaktionen des Geldes nicht genügten. Ansonsten müssten die ausbezahlten Pensionskassengelder als Vermögensverzicht bei der Neuberechnung angerechnet werden.

Mit Verfügung vom 5. April 2022 (Urk. 9/59) sprach der Sozialdienst Y.___ der Beschwerdeführerin monatliche Zusatzleistungen ab dem

1. Februar 2022 in der Höhe von monatlich Fr. 372. -

- zu, wobei sie ihr einen Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 82'700.-- anrechnete. Mit einer weiteren Verfügung vom 5. April 2022 (Urk. 9/61 = Urk. 9/66 [Rev. 1]) verneinte der Sozialdienst Y.___ ab dem

1. April 2022 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen, da das Vermögen zusammen mit der Entschädigung aus dem Schlichtungsverfahren von Fr. 20'000.-- (vgl. Urk. 9/18 = Urk. 9/63) die Vermögensschwelle von Fr. 100'000. -- übersteige. Die Beschwerdeführerin erhob am 22. April 2022 Einsprache (Urk. 9/64) gegen die beiden Verfügungen mit Ergänzungen vom

4. Juli 2022 (Urk. 9/76). Mit Entscheid vom 18. August 2022 (Urk. 9/81 = Urk. 2) wies der Sozialdienst Y.___ die Einsprache der Beschwerdeführerin ab. 3.2

Der Anzeigebestätigung der Stadtpolizei Zürich vom 10. Juni 2022 (Urk. 9/75 = Urk. 3/4) ist zu entnehmen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin am 27. April 202 2 eine Strafanzeige eingereicht hat. Darin wird festgehalten, dass der Sohn der Beschwerdeführerin im Zeitraum von Mai bis Juli 2020 wiederholt unterschiedlich hohe Bitcoin-Beträge von seinem ‘ C.___ -Konto’ im Auftrag von Herr n E.___ . auf die mutmassliche Tradingplattform ‘ F.___ ’ transferiert habe. Nachdem dieses ‘ F.___ -Konto’ während der gesamten Investitionszeitdauer sukzessive angewachsen sei, sei dieses am 10. Juli 2020 auf Null abgestürzt. Ab diesem Zeitpunkt sei diese Plattform aus unerklärlichen Gründen nicht mehr erreichbar gewesen, weshalb der Sohn der Beschwerdeführerin seine gesamte Investition von insgesamt zirka

EUR

250'000.-- verloren habe. 3.3

Dem Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 22. Mai 2024 (Urk. 23) ist zu entnehmen, dass im Hinblick auf einen Online-Anlagebetrug über die Plattform ‘ F.___ ’ wegen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Straf gesetzbuches (StGB) ermittelt wurde, wobei eine unbekannte Person als Beschul digte genannt wurde . Als Referenzierungsmerkmale wurden eine koreanische Mobiltelefonnummer eine r gewissen « G.___ » genannt. Dabei handle es sich um ein typisches asiatisches Mädchen, mutmasslich wohnhaft in H.___ (S. 1). Im Polizeirapport wurde von folgendem Sachverhalt ausgegangen : Die Beschuldigte lade den ebenfalls geschädigten I.___ zum Traden mit Coins auf der Platt form ‘ F.___ ’ ein . I.___

erstelle auf dieser Plattform selber einen A ccount. I.___ erhalte bei seinen Investitionen einen Bonus von 5 oder 10 Prozent, weil er die Beschuldigte persönlich kenn e . In einem frühe n Stadium mache

I.___

einen kleinen Test-Rückkauf, der erfolgreich verl aufe . Dadurch ermuntert, investier e

I.___ weiter und verfolg e die Entwicklung seiner Coins . Verwandte und Bekannte würden

I.___ unterschiedlich hohe Beträge zur Verfügung stellen, so dass er letztlich mit Kryptowährungen in einem gesamten Umfang von ca. EUR 275'000 .-- traden k önne . Plötzlich sei die Webseite ‘ F.___ ’ jedoch verschwunden. Deren H elpline und auch die Beschuldigte s eien nicht mehr erreichbar. I.___ k önne somit nicht mehr auf seinen A ccount zugreifen, weshalb die gesamten Investitionen verloren s eien (S. 3). Dem Polizeirapport ist ferner zu entnehmen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin ausgesagt habe, von seinem Freund I.___ auf einen interessanten Coin aufmerksam gemacht und zum Handel damit eingeladen worden sei. Der Sohn der Beschwerdeführerin habe jedoch niemals selber gehandelt. Er habe I.___ von seinem C.___ -Konto aus Kryptowährung zum Traden mit diesem Coin zur Verfügung gestellt (S. 3 unten f.). I.___

sagte aus, dass er bis zum vorliegenden Fall keinerlei Erfahrung im Traden von Kryptowährung e n gehabt habe. Er sei von einer früheren Reise - bekanntschaft auf den Handel mit einem interessanten Coin aufmerksam gemacht worden. In der Folge habe er mit eigenem, mit dem Geld von Verwandten und Bekannten und mit dem Geld vom Sohn der Beschwerdeführerin mit diesem Coin gehandelt. Plötzlich sei die fragliche Plattform verschwunden, deren Helpline und auch seine frühere Reisebekanntschaft sei nicht mehr erreichbar gewesen (S. 4 oben). Dem Einvernahmeprotokoll

der Stadtpolizei Zürich vom 13. Februar 2024 (Urk. 28) ist sodann zu entnehmen, dass I.___ ausgesagt hat, dem Sohn der Beschwerdeführerin von dieser Möglichkeit erzählt zu haben. Er habe ihm erzählt, dass er einen Coin gekauft habe, der wohl noch «geil» wäre und ob er mitmachen wolle. Er sei zuerst auch skeptisch gewesen. Er habe damals gesagt, er vertraue dieser G.___ . Am Ende des Tages habe er diesem Betrug vertraut. Er habe selber gewusst und habe es auch dem Sohn der Beschwerdeführerin gesagt, dass der Schuss auch nach hinten losgehen könnte. Er habe ja niemandem versprechen könne n, dass solch eine Spekulation erfolgreich sein könne (S. 3 Frage 18). I.___ sagte auch aus, dass er einmal einen Testrückkauf gemacht habe, der funktioniert habe. Weil dies funktioniert habe, sei er der Ansicht gewesen, dass es ein zuverlässiges Geschäft sei und habe weiter investiert bzw. habe investieren lassen (S. 5 Frage 32).

I m Polizeirapport (Urk. 23) wurde ferner unter der Rubrik « Ermittlungen/ Ergänzungen » festgehalten, dass mit den bis dato bekannten Referenzierungs - merkmalen das Delikt keiner Täterschaft zugeordnet werden könne. Die polizeilichen Ermittlungen im Cyber-Raum seien ausgeschöpft. Es wurde zudem festgehalten, dass der Geschädigte I.___ die Beschuldigte im Jahr 2016 beim Reisen in J.___ kennengelernt und nach seiner Rückkehr in die Schweiz mit ihr keinen Kontakt mehr gehabt habe . Im Jahr 2020 habe die Beschuldigte I.___ plötzlich per WhatsApp angeschrieben und zu einem lukrativen Geschäft mit Kryptowährungen eingeladen. Von Mai bis Juli 2020 habe I.___ auf F.___ mit Kryptowährungen getradet. Noch im Juli sei die Plattform F.___ verschwunden und auch deren Helpline nicht mehr erreichbar gewesen. Am 27. April 2022 habe der Sohn der Beschwerdeführerin Anzeige erstattet

(S. 4 Mitte). Der Sohn der Beschwerdeführerin habe im vorliegenden Fall niemals selber getradet. Er habe seinem Freund I.___ in mehreren Tranchen Bitcoins in einem Totalbetrag von zirka EUR 248'000.-- auf den F.___ Account überwiesen. Der Sohn der Beschwerdeführerin habe seinen eigenen finanziellen Schaden auf EUR 248'250.-- beziffert; darin seien Fr. 82'700.-- seiner Mutter, Fr. 10'196.-- von K.___ und Fr. 21'987.-- von der Mutter von I.___ enthalten. Diese drei Personen hätten ihm diese Beträge zur Verfügung gestellt. Er habe diese in Bitcoins umgewandelt und I.___ auf dessen F.___ Account weitergeleitet (S. 5 Mitte).

3.4

Art. 306 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) bestimmt, dass die Polizei im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest stellt (Abs. 1). Sie hat namentlich Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten; geschädigte und tatverdächtige Personen zu ermitteln und zu befragen und tatverdächtige Personen nötigenfalls anzuhalten und festzunehmen oder nach ihnen zu fahnden (Abs. 2 lit . a-c).

Die Polizei hält ihre Feststellungen und die von ihr getroffenen Massnahmen laufend in schriftlichen Berichten fest und übermittelt diese nach Abschluss ihrer Ermittlungen zusammen mit den Anzeigen, Protokollen, weiteren Akten sowie sichergestellten Gegenständen und Vermögenswerten umgehend der Staats anwaltschaft (Art.

307 Abs.

3 StPO). Sie kann von der Berichterstattung absehen, wenn zu weiteren Verfahrensschritten der Staatsanwaltschaft offensichtlich kein Anlass besteht und keine Zwangsmassnahmen oder andere formalisierte Ermittlungshandlungen durchgeführt worden sind (Abs.

4 lit .

a und b StPO).

Die Staatsanwaltschaft eröffnet unter anderem eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art.

309 Abs. 1 lit .

a StPO). 4. 4. 1

Es ist aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 eine Kapitalauszahlung ihrer Pensionskasse von Fr. 30'700.-- und im Jahr 2018 von Fr. 52'000.--, mithin von insgesamt Fr. 82'700.-- ausbezahlt worden ist (vorstehend E. 3.1; vgl. vorstehend E. 2.1-2.4). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr Sohn im Frühjahr 2020 ihre Pensionskassengelder in der Höhe von Fr. 82'700 .-- in eine koreanische Krypto-Währung investiert habe, wobei dieser über die Legitimität der Plattform und der Investition getäuscht worden sei. Da eine auf eine strafbare Handlung zurückzuführende Vermögenshingabe rechtsprechungsgemäss nicht als Vermögensverzicht zu qualifizieren sei, liege vorliegend keine Verzichtshandlung vor (vorstehend E. 2.2, E. 2.4).

4.2

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Anlage eines Vermögens trotz des bestehenden Verlustrisikos grundsätzlich kein Vermögensverzicht. Anders zu entscheiden ist, wenn unter den konkreten Umständen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils des Vermögens gerechnet werden musste, sodass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte (Urteil e des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2; 9C_186/2011 vom 14. April 2011 E. 3.2 und E. 6, 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1). Dabei hat die EL-ansprechende Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des rechtserheb lichen Sachverhaltes mitzuwirken. Insbesondere hat sie bei einer ausserordent lichen Abnahme des Vermögens da r zutun bzw. diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich au ch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.2). Bei ganze m

oder teilweise m

Fehlen von Einkommen und Vermögen handelt es sich um anspruchsbegründende Tatsache n, die von der versicherten Person darzutun und zu belegen sind. Dabei genügt es nicht, bloss allgemeine Behauptungen aufzustellen und unspezifische Unterlagen zum Beweis anzubieten (Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2011 vom 14. April 2011 E. 4.2.3).

Demgegenüber kann eine auf strafbare Handlungen (z.B. Betrug) zurückzu führende Vermögensverminderung nicht als Vermögensverzicht qualifiziert werden; denn einer solchen Vermögensverminderung ist gerade eigen, dass sich das Opfer der strafbaren Handlung des Ausmasses des Risikos der getätigten Investition nicht bewusst ist bzw. darüber arglistig getäuscht wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 v om 15.

Juni 2010 E. 5.2). 4.3

Die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin erachten es vorliegend als erstellt an, dass der Sohn der Beschwerdeführerin im Frühjahr 2020 ihre gesamten Pensionskassengelder in der Höhe von Fr. 82'700.-- in eine koreanische Krypto-Währung investiert hat (vorstehend E. 4.1).

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich in den Akten keine Belege wie beispiels weise Bankauszüge befinden, die aufzeigen würden, wann und ob die Beschwer deführerin das behauptete Vermögen in der Höhe von Fr. 82'700.-- ihrem Sohn überwiesen haben soll. In den Akten finden sich einzig zwei Auszüge der Aargauischen Kantonalbank, wonach der Sohn der Beschwerdeführerin am 25. Mai 2020 Fr. 53'561.52 (EUR 50'000.--) und am 28. Mai 2020 Fr. 52'891.69 (EUR 49'000.--) an « C.___ » in D.___ überwiesen hat, mithin insgesamt Fr. 106'453.21 bzw. EUR 99'000.-- (vorstehend E. 3.1). Ob es sich dabei tatsächlich um das Vermögen der Beschwerdeführerin gehandelt hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Ausserdem machte der Sohn der Beschwerdeführerin anlässlich der Ermittlungen im Strafverfahren Nr. 82917995 einen finanziellen Schaden in der Höhe von insgesamt EUR 248'250.-- geltend; darin seien Fr. 82'700.-- seiner Mutter, Fr. 10'196.-- von F.L. und Fr. 21'987.-- von der Mutter von I.___ enthalten gewesen (vorstehend E. 3.3).

Nach dem Gesagten ist mangels entsprechende r

Belege nicht genügend erstellt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin ihre Pensionskassengelder in der Höhe von Fr. 82'700.-- im Frühjahr 2020 tatsächlich in eine koreanische Kryptowährung investiert hat. Sollte dennoch von diesem Sachverhalt ausgegangen werden, wird nachfolgend geprüft, ob eine Verzichtshandlung vorliegt. 4.4

Die polizeilichen Ermittlungen der Stadtpolizei Zürich führten zum Schluss, dass mit den bis dato bekannten Referenzierungsmerkmalen das Delikt keiner Täter schaft zugeordnet werden konnte und d ie polizeilichen Ermittlungen im Cyber- Raum ausgeschöpft sind (vorstehend E. 3.3). Demnach lagen für die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft zu wenig Anhalts punkte für einen hinreichenden Tatverdacht vor

(vgl. vorstehend E. 3.4). Es ist somit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2. 2 und 2. 4; vgl. Urk. 27) nicht erstellt, dass eine Straftat vorliegt bzw. dass der Sohn der Beschwerdeführerin ihr Vermögen aufgrund einer auf strafbare Handlungen zurückzuführende n Vermögensverminderung verloren hätte.

Zu Zweifeln gibt bereits alleine die Tatsache Anlass, dass die Strafanzeige betreffend die geltend gemachten betrügerischen Ereignisse aus dem Jahr 2020 erst am 2 7. April 2022 (Urk. 23 S.

3) erstattet wurde, dies nachdem der Sozialdienst Y.___ als damalige Durchführungsstelle Zusatzleistungen der Gemeinde Z.___ die blosse Behauptung der Investitionsverluste gemäss Schreiben vom 1 8. März 2022 nicht hatte genügen lassen (Urk. 9/48). Die Folgen der Beweislosigkeit betreffend strafbare Handlung gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, handelt es sich doch bei ganze m

oder teilweise m

Fehlen von Einkommen und Vermögen um anspruchsbegründende Tatsachen, die von der versicherten Person darzutun und zu belegen sind (vgl. vorstehend E. 4.2). Unbestrittenermassen verfügte die Beschwerdeführerin bis im Frühling 2020 noch über ihr Vermögen von Fr. 8 2 '700. —

(Urk. 9/19) und vermag nicht zu belegen, was damit passiert ist. 4. 5

Will man davon ausgehen, dass die Investition des Vermögens der Beschwerde führerin in Kryptowährung tatsächlich erfolgt ist, so ist aufgrund der vorliegenden Umstände, der Beschwerdegegnerin folgend (vgl. Urk. 26 S. 2),

von einer Verzichtshandlung auszugehen . Denn es bestand von Anfang an ein sehr hohes Risiko, dass der Sohn der Beschwerdeführerin ihr Pensionskassenguthaben verliert. Weder der Sohn der Beschwerdeführerin

noch dessen Freund I.___

hatten bis zum vorliegen d zu beurteilenden Fall Erfahrungen im Traden von Krypto währungen. Ausserdem war der angebliche Tipp der früheren Reisebekanntschaft hinsichtlich eines «interessanten» Coins sehr vage und nicht vertrauenswürdig. Auch I.___ war zu Beginn skeptisch und wusste, dass der «Schuss auch nach hinten losgehen könnte». Ihm war bewusst, dass eine solche Spekulation auch nicht erfolgreich sein könnte (vorstehend E. 3. 3). Auch aus dem Umstand, dass I.___

zu Beginn einen Testrückkauf gemacht hat, der auch funktionierte, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Urk. 27 S. 2 Rz . 3). Wer aufgrund der vorliegenden Umstände eine grössere Geldsumme in Kryptowährungen investiert, muss mit einer hohen Wahrscheinlichkeit damit rechnen, einen Totalverlust der eingesetzten Gelder zu erleiden. Musste, wie vorliegend, unter den konkreten Umständen von Anfang an mit sehr hoher Wahr scheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten Vermögens gerechnet werden, so ist rechtsprechungsgemäss davon auszugehen, dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlag e getätigt hätte . Eine solche Verhaltensweise ist bereits als grobfahrlässig zu qualifizieren (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2023 vom 7. September 2023 E. 5.3 mit Hinweisen). Die Beschwerde führerin wusste um das angebliche Anlageprojekt ihres Sohnes (Urk. 9/19). Sie hat ihrem Sohn, der in Finanzangelegenheiten aufgrund des zur Anzeige gebrachten Sachverhalts (E. 3.3) gänzlich unerfahren scheint, dennoch ihr Pensionskassenvermögen überlassen. Daraus folgt, dass die Vermögensvermin derung, abstellend auf die Darstellungen der Beschwerdeführerin, zwar unfreiwillig erfolgte, jedoch auf ein grobfahrlässiges Verhalten des Sohnes der Beschwerdeführerin sowie der Beschwerdeführerin selber zurückzuführen war. Folglich ist der unfreiwillige Vermögensverlust der Pensionskassengelder in der Höhe von Fr. 82'700.-- der Beschwerdeführerin als Verzichtsvermögen anzurech nen . 4.6

Nach dem Gesagten sind

die gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin vo n ihrem Sohn in Kryptowährungen investierte n

und verlustig gegangenen Pensionskassengelder in der Höhe von Fr.

82'700.-- als Verzichtsvermögen zu qualifizieren. Der Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet wurde, wird gemäss Art. 17e ELV ab Januar des zweiten Jahres nach der Verzichtshandlung jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert.

Die Investition der Pensionskassengelder in der Höhe von Fr. 82 ' 700 .-- der Beschwerdeführerin durch ihren Sohn in koreanische Kryptowährungen im Frühjahr 2020 (vgl. vorstehend E. 3.1-3.3) gilt als Verzichtshandlung.

Demnach beträgt – entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin (vgl. Verfügung vom 5. April 2022 in Urk. 9/59) und der Beschwerdeführerin folgend (vgl. vorstehend E. 2.2) – das Verzichtsvermögen unter Berücksichtigung der jährlichen Amorti sation in der Höhe von Fr. 10'000.-- per 1. Januar 2022 Fr. 72'700.--.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass d em Protokoll der Schlichtungs verhandlung vom 14. März 2022 (Urk. 9/18 = Urk. 9/63) zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin und ihr e ehemalige Arbeitgeber in einen Vergleich geschlossen haben, wonach die Beschwerdeführerin Anspruch auf Fr. 20'000 .-- habe, wobei jeweils Fr. 10'000 .-- per 31. März und 30. April 2022 zu bezahlen seien (S. 2). Den Bankkontoauszügen der PostFinance der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass ihr am 25. März 2022 Fr. 6'000 .--, am 28. März 2022 Fr. 4'000 .--, am 25. April 2022 Fr. 6'000 .-- sowie am 26. April 2022 Fr. 4'000 .-- von ihre r ehemaligen Arbeitgeber in überwiesen worden sind (Urk. 9/78 S. 2, S. 5). Mit Verfügung vom 5. April 2022 (Urk. 9/61 = Urk. 9/66 [Rev. 1]) verneinte der Sozialdienst Y.___ ab 1. April 2022 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen infolge Überschreiten s der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.--, wobei sie die im Schlichtungsverfahren vergleichsweise zugunsten der Beschwerdeführerin vereinbarten Entschädigungszahlungen aus Arbeitsrecht in der Höhe von Fr. 20'000.-- berücksichtige. Dabei hätte sie per 1. April 2022 lediglich Fr. 10'000. -- und erst per 1. Mai 2022 Fr. 20'000.-- als vermögens bildende Entschädigung

aus dem anlässlich der Schlichtungsverhandlung geschlossenen Vergleich berücksichtigen dürfen. 4.7

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die vom Sohn der Beschwerdeführerin in Kryptowährungen investierte n Pensionskassengelder in der Höhe von Fr. 82'700. -- zu Recht als Verzichtsvermögen qualifiziert hat, die jährliche Amortisation von Fr. 10'000 .-- jedoch nicht erstmals per 1. Januar 2022 gewährt hat.

Dementsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. August 2022 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen ab dem

1. Februar 2022 unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisation von Fr. 10'000 .-- des Verzichtsvermögens und de s ab 1. April 2022 tatsächlich noch vorhandenen Vermögens neu berechne. 5. 5.1

Nach Art.

61 lit .

g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit §

34 Abs.

1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§

34 Abs.

3 GSVGer). 5.2

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin obsiegt insoweit, als ein betrags mässig etwas reduzierter Vermögensverzicht anzurechnen ist. Bei diesen Gegebenheiten ist der Beschwerdeführerin daher zu Lasten der Beschwerdegeg nerin unter Berücksichtigung des bloss teilweisen Obsiegens eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1' 6 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 8. August 2022 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit diese die Zusatzleistungen ab dem 1. Februar 2022 im Sinne der Erwägungen neu berechne und hernach neu darüber entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anjushka Früh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger