Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 19 58 , bezieht seit 1. November 20 21 eine (vorge zogene) Alters rente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV ; vgl. Urk. 6/6) und meldete sich am 1. Oktober 2021 bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nach folgend Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleis tungen an (Urk. 6 / 2 ).
Mit Verfügung vom 5. Januar 2022 (Urk. 6 / 30 ) verneinte die Durchführungsstelle einen Anspruch des Versicherten auf Zusatz leis tungen , wobei bei Verzicht der nicht rentenberechtigten Ehefrau auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit ein hypo theti sches Erwerbsein kommen von Fr. 48‘ 499 . -- pro Jahr angerechnet und die Kinder nicht in der Berechnung berücksichtigt wurden, da sie keine Kinderrente beziehen.
Dagegen erhob der Versicherte am 1. Februar 2022 Einsprache (Urk. 6 / 32) , worauf die Durchführungsstelle
– nachdem sie weitere Unterlagen eingeholt hatte ( Urk. 6/36, Urk. 6/38-50) - mit Einspracheentscheid vom
1 3. Juli 2022 die Berechnung teilweise anpasste , indem die Haushaltsgrösse per 1. Januar 2022 auf vier anstelle 6 Personen angepasst wurde (Urk. 6 / 52 = Urk. 2). Auch diese Anpassung der Berechnung ergab jedoch keinen Zusatzleistungsan spruch ab 1. Januar 2022 ( Urk. 6/54).
2.
Der Versicherte erhob am 8. August 2022 Beschwerde ( Urk. 1) gegen den Ein sprache ent scheid vom 1 3. Juli 2022 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss , dieser sei aufzuheben und es sei das hypothe tische Einkommen der Ehefrau aufzuheben und die Kinder seien in der Berechnung zu berücksichtigen.
Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. August 2022 ( Urk.
5) beantragte die Durchfüh rungsstelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3 1. August 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wie auch des kantonalrechtlichen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) und der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurtei lung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnor men zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1,
Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).
Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetz lichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Zu prüfen ist vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab November 2021 (vgl. Sachverhalt). Entsprechend kommt das neue Recht gemäss der EL Reform 2021 zur Anwendung ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 22 N 54). 1.2
Nach Art. 3 Abs. 1 ELG bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung ( lit . a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinde rungskosten ( lit . b). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechen baren Einnahmen übersteigen.
Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Kinder, wel che diese Voraussetzung (Kinderrente) nicht erfüllen, fallen bei der Anspruchsbe rechnung ausser Betracht (Art. 8 Abs. 1 ELV). 1.3
Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 9 ELG ermittelt. Dazu gehören gemäss Art. 10 ELG unter anderem ein Betrag für den allgemeinen Lebensbe darf bei Ehepaaren von Fr. 29‘415.-- pro Jahr (Abs. 1 lit . a Ziff. 2), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten
(Abs. 1 lit . b Ziff. 1 und 2), die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Aus schluss der Prämien für die Krankenversicherung (Abs. 3 lit . c) sowie ein jährli cher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welcher höchstens der tatsächlichen Prämie entspricht (Abs. 3 lit . d). 1.4
Als Einnahmen angerechnet werden gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG namentlich zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren jährlich 1'500.-- Franken übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergän zungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet ( lit . a), Ein künfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren 50’000 Franken übersteigt ( lit . c), sowie die Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen einschliess lich der Renten der AHV und der IV ( lit . d). Bei einem Rentenvor bezug wird die gekürzte Rente als Einnahme angerechnet ( Art. 15a ELV). 1.5
Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstä tigkeit, so ist gemäss Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen, wobei sich die Anrechnung nach Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG richtet.
Ein Verzicht auf Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG liegt vor, wenn der Ehegatte einer EL-berechtigten Person auf die Ausnützung seiner Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl er nach Art. 163 des Schweizerischen Zivil gesetzbuchs (ZGB) zum Ausüben einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszu dehnen ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 219 f. N 553). Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht, welcher bei der Leis tungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen sei. Demnach haben praxisgemäss nicht nur die EL-Bezüger und EL-Bezügerinnen, bei welchen sich das von den Ergänzungsleistungen abgedeckte Risiko bereits verwirklicht hat, sondern auch deren nicht invalide, im gemeinsamen ehelichen Haushalt lebende Ehegatten sämtliche ihnen verbleibenden Einkunftsmöglichkeiten tat sächlich zu realisieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. Septem ber 2008 E. 3.2 mit Hinweis). 1.6
Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen (BGE 117 V 287 E. 3c). Dem entsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen,134 V 53 E. 4.1 S. 61, 117 V 287 E. 3a S. 290; Urteil 9C_293/2018 vom 1 6. August 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Zu berück sichtigen sind auch Betreuungsaufgaben gegenüber minderjährigen Kindern, wobei Kriterien für die Zumutbarkeit und den Umfang der Erwerbstätigkeit unter anderem Kinderbetreuungsplätze, Betreuungsmöglich keiten durch den rentenbe rechtigten Ehegatten, Gesundheit des Kindes und Anzahl der Kinder sind ( Cari giet /Koch, a.a.O., S. 221 N 561). 1.7
Der nicht invalide Ehegatte kann die Vermutung, dass er seine zumutbare Arbeitsfähigkeit verwerten kann, durch den Beweis des Gegenteils umstossen, indem er etwa nachweist, dass er trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Arbeitsstelle findet ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 223 N 566).
Die objektive Beweislast respektive - zufolge des Untersuchungsgrundsatzes - die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 138 V 218 E. 6, 121 V 204 E. 6a) dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG (ab 01.01.21: Art. 11a Abs. 1 ELG) vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeits markt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesge richts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Ernsthafte, aber erfolglose Bewer bungen vermögen die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit einer Erwerbsfä higkeit zu widerlegen. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbe mühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2 mit Hinweis; zur Kasuistik vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.
2) damit, es sei mehrfach darauf hingewiesen worden, dass monatlich 12 schriftliche Bewer bungen sowie 12 schriftliche Ablehnungen benötigt würden. Die 12 Bewerbungen müssten sodann vom RAV kontrolliert und unterzeichnet werden und zielführend sein. Die eingereichten Unterlagen als Lehrperson in der Schweiz ohne pädago gische Ausbildung seien nicht zielführend. Die eingereichten Unterlagen seien nicht vom RAV kontrolliert oder unterschrieben worden, sondern die Bewerbun gen seien allesamt telefonisch vorgenommen worden und es bestünden keine schriftlichen Ablehnungen. Die Ehefrau könne ohne gesundheitliche Einschrän kung arbeiten und monatlich ein Bruttoeinkommen von Fr. 4'318.-- erzielen. Die Kinder Y.___ und Z.___ würden keine Kinderrente erhalten aufgrund des Vorbe zugs der AHV-Rente. Somit könnten die Einnahmen und Ausgaben der Kinder nicht in der Berechnung berücksichtigt werden. 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, dass es kein hypothetisches Einkommen gebe , wenn kein wirkliches oder fakti sches Einkommen bestehe. Seine Ehefrau sei eine Hochschulabsolventin und habe einen Bachelor-Abschluss. Es gebe kein Gesetz, welches besage, dass in der Schweiz ein pädagogischer Abschluss benötigt werde, um als Lehrkraft arbeits tätig zu sein. Im Schreiben vom 1. Juli 2022 habe die Beschwerdegegnerin eine Bestätigung erhalten, dass die Ehefrau beim RAV angemeldet sei. Ausserdem sei nicht bekannt, dass beim RAV Bewerbungen und Absagen nur in schriftlicher Form akzeptiert würden. Die Ehefrau sei auch noch Mutter von vier Kindern, welche in der Schweiz geboren und aufgewachsen seien. Sie habe bis jetzt einen ziemlich grossen Beitrag für den Haushalt geleistet. Die Ausgaben der Kinder in Erstausbildung müssten in der Kostenaufstellung mit einberechnet werden. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbs einkommens der Ehe frau des Beschwerdeführers sowie die Nichtberücksichtigung der Kinder in der Berechnung als rechtens erweisen. 3. 3.1
In Bezug auf die Faktoren, welche für die Beurteilung der Frage entscheidend sind, ob es der Ehefrau des Beschwerdeführers bei Aufbringung des forderbaren guten Willens möglich und zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit im freien Arbeits markt nachzugehen, sind die folgenden Umstände bekannt:
Die Ehefrau des Be schwer deführers wurde 19 73 geboren,
ist Mutter von vier erwachsenen Kindern ( die 1999 und 2003 G eborenen leben im gemeinsamen Haus halt ) , reiste im Jahr 1996 von Pakistan in die Schweiz ein ( Urk. 6/2 S. 1), besuchte die Primar- und Sekundarschule sowie das Gymnasium in Pakistan, war von 1993 bis 1995 als Primar-/Sekundarlehrerin in Pakistan tätig ( Urk. 6/14 S. 1) und spricht sehr gut Englisch und Deutsch ( Urk. 6/14 S. 2).
In Bezug auf den Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers ist den Akten nichts Spezifisches zu entnehmen. Aufgrund ihrer Angabe beim Regiona len Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), wonach sie 100 % ganztags arbeiten könne, kann geschlossen werden, dass sie sich aus gesundheitlichen Gründen in der Lage fühlt, eine ange messene Erwerbstätigkeit auszuüben ( vgl. Urk. 6 / 50 ). Etwas Anderes geht aus den Akten nicht hervor. 3.2
Vor diesem Hintergrund kann von guten Kenntnissen der deutschen und engli schen Sprache sowie einer guten Grundausbildung - jedoch ohne jegliche Berufs erfahrung in den letzten Jahren
- ausgegangen werden. Aus ge sundheit licher Sicht steht der Ausübung einer (vollzeitlichen) Tätigkeit ohnehin nichts ent gegen. Die Ehefrau des Be schwer deführers war bei Erlass des Einsprache entscheides vom 1 3. J uli 2022 (Urk. 2) 49 Jahre alt, weshalb noch von einer genug langen verblei benden Aktivitätsdauer auszu gehen ist.
In Anbetracht dieser konkreten Gegeben heiten bei der Ehefrau des Beschwerde führers und vor dem Hintergrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht (vorstehend E. 1.5), ist von der Zumut barkeit einer Erwerbstätigk eit und der Realisierbarkeit eines Vollzeitpensums auszugehen. 3.3
Zu prüfen bleibt die Höhe des
von der Beschwerdegegnerin angerechneten hypo thetisch en Erwerbseinkommens. Die Beschwerdegegnerin rechnete der Ehefrau des Beschwerdeführers ein Verzichtseinkommen in der Höhe von Fr. 48 ’ 499 .-- pro Jahr ( vgl. Urk. 6 / 29 ), entsprechend Fr. 4 ’0 42 .-- pro Monat, an. De r Ehe frau des Beschwerdeführers stehen zumindest einfache, körperlich leichte Hilfsarbei ten offen , welche keine Ausbildung voraussetzen ,
dies grundsätzlich in de n unterschiedlichsten Branchen. Das e ntsprechende mittlere Bruttoeinkommen betrug im Jahr 20 20 für Frauen Fr. 4’276 .-- pro Monat (LSE 2020 , TA1_tirage_skill_l evel, Total, Kompetenzniveau 1) , mithin Fr. 51'312.-- im Jahr (Fr. 4'276.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchent lichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total ; www.bfs.admin.ch ,
Arbeit und Erwerbs, Erwerbs tätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten)
ergibt sich damit für das Jahr 2021 ein Bruttoeinkommen von Fr. 53'386 .-- (Fr. 51'312.-- : 40 x 41.7 : 100 x 99.8 ) , was abzüglich der obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge von rund 14 %
einem Nettoeinkommen von Fr. 4 5 ' 911 .- entspricht .
Dieser Betrag liegt nach dem Gesagten etwas unter dem von der Beschwerde gegnerin berechneten hypothetischen jährlichen Nettoeinkommen von Fr. 48 ' 499 .--, womit grundsätzlich von einem erzielbaren Nettoeinkommen von Fr. 4 5 ' 911 .- auszugehen ist . 3.4
Der nicht invalide Ehegatte kann die Vermutung, dass er seine zumutbare Arbeitsfähigkeit verwerten kann, durch den Beweis des Gegenteils umstossen, indem er etwa nachweist, dass er trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Arbeitsstelle findet (vorstehend E. 1.7). Die Ehefrau des Beschwerdeführers mel dete sich erstmals am 1 0. Mai 2022 beim RAV an, wobei sie sich zur Stellenver mittlung für ein 100 % -Pensum anmeldete ( Urk. 6/50/7). Keinerlei Arbeitsbemü hungen wurden für die Monate November 2021 bis Januar 2022 eingereicht. Weiter gelingt ihr aus den nachfolgend dargelegten Gründen der Nachweis nicht, dass sie in der Zeit während ihrer Anmeldung beim RAV qualitativ genügende Arbeitsbemühungen getätigt hat. So sind die persönlichen Arbeitsbemühungen in der Regel streng zu beurteilen (BGE 133 V 89 E. 6.1.1).
Eingereicht wurde lediglich ein Nachweisformular der persönlichen Arbeitsbemü hungen der Ehefrau des Beschwerdeführers für die Monate Februar bis April 202 2 ( Urk. 6 / 45 ). Da
keine Stellenausschreibungen, Bewerbungs- und Absageschreiben hinsichtlich der von Februar bis April 2022 getätigten Arbeitsbemühungen vor handen sind, lässt sich die Art und Qualität der Bewerbungen nicht abschliessend überprüfen . Jedoch spricht vorliegend gegen qualitativ genügende Arbeitsbemü hungen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in den genannten Monaten
hauptsächlich telefonische sowie ein paar einzelne persönliche Arbeitsbemü hungen tätigte und bei einem wesentlichen Teil der erfolgten Arbeitsbemühungen als Absagegrund entweder «deutsch als Muttersprache» oder ein fehlendes Diplom/Anerkennung aufgeführt wurde. Es handelt sich sodann bei sämtlichen
Stellen bezeichnungen um das Amt einer Lehrperson . Damit kann den Ausfüh rungen der Beschwerdegegnerin, wonach die Arbeitsbemühungen der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht als zielführend zu betrachten seien, zugestimmt werden, dies insbesondere mit Blick auf die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie der fehlenden Ausbildung beziehungsweise fehlenden Anerkennung der in Pakis tan getätigten Ausbildungen.
Es bleibt anzumerken, dass es zudem dem allg emein übli chen Vorgehen bei der Stellensuche entspricht , s ich in schriftlicher Form korrekt zu bewerben , auch wenn es in der Gesetzgebung zur Arbeitslosenversicherung nicht kodifiziert ist. In der Regel tritt die Ernstha ftigkeit der Stellensuche
dadurch deutlicher zutage als du rch einen blossen Telefonanruf, was die Chance auf eine Anstellung erhöht (Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 4.4).
Blindbewer bungen können nach der Rechtsprechung durchaus sinnvoll sein und der Abklä rung dienen, ob eine Stelle frei ist; indessen haben sich die Versicherten in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu bemühen, bei welchen die Erfolgsaus sichten auf einen Vertragsa bschluss erheblich grösser sind (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts C 16/0 7 vom 22. Februar 2007 E. 3.1).
Daraus resultiert, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit gemäss dem Nach weisformular in den Monaten Februar bis April 2022 zu einem gewichtigen Anteil telefonisch beziehungsweise persönlich
erfolgten Bewerbun gen auf Stellen, bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsabschluss sehr gering waren, den ihr obliegenden Nach weis nicht erbracht hat, trotz ausreichender Arbeitsbe mühungen keine Arbeits stelle gefunden zu haben. 3.5
Vor dem Hintergrund, dass von der Ehefrau des Beschwerdeführers erwartet werden darf , dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten , über welche sie verfügt, auch tatsäch lich realisiert und damit ein Vollzeitpensum ausübt (vgl. vorstehend E. 3 .2), kommt sie
der ihr aus der ehelichen Unterhaltspflicht resultierenden Scha denminderungspflicht nicht genügend nach. Entsprechend ist der Ehefrau des Beschwerdeführers
ein hypothetisches Erwerbs einkommen in der festgestellten Höhe von Fr. 4 5 ' 911 .-- anzurechnen. 3 .6
Grundsätzlich ist dem Ehegatten eines EL-Bezügers rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter Ergänzungsleistungen eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätig keit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt jedoch dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen Bezug von Ergänzungs leistungen des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vor feld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12 E. 5.4).
Der Beschwerdeführer gibt selbst an, seit 2016 nicht mehr richtig arbeiten zu können, da er schon zwei Operationen gehabt habe und die Firma Uber das Taxigeschäft praktisch zunichte gemacht habe. Die Umsätze seien daher drastisch zurückgegangen ( Urk. 6/42 S. 1 f.). Bereits in den Jahren 2015-2017 erzielte der Beschwerdeführer gar kein Einkommen mehr, in den Jahren 2018 bis 2020 kein den Lebensunterhalt einer Familie finanzierendes Einkommen mehr (vgl. Urk. 6/13). Zwar handelt es sich vorliegend beim Beschwerdeführer um eine vor gezogene Pensionierung, dennoch zeichnete sie sich bereits über einen längeren Zeitraum ab und benötigt auch eine gewisse Zeit zur Einleitung. Damit bestand für seine Ehefrau eine genügende Vor bereitungszeit, weshalb die Beschwerde gegnerin zu Recht von der Gewährung einer Übergangsfrist abgesehen hat. 3 .7
Zusammenfassend wurde der Nachweis, wonach die Ehefrau des Beschwerdefüh rers trotz ausreichenden Arbeitsbemühungen keine Stelle gefunden hat, in den Monaten Februar bis April 2022 nicht erbracht, weshalb ihr durch das Nichtnach kommen ihrer Schadenminderungspflicht ein hypo thetisches Erwerbseinkommen von Fr. 45'911 .-- pro Jahr anzurechnen ist. 4.
4.1
Der Beschwerdeführer bemängelte weiter, dass seine zwei Kinder Y.___ und Z.___ , welche sich in Erstausbildung befänden, in der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen seien ( Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 5 . Januar 2022 die Höhe eines allfälligen Anspruchs de s Beschwerdeführer s auf Ergänzungsleistungen per November 2021 berechnet
(Urk. 6 / 30 ). Dabei hat die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechnung für d en Beschwerdeführer und seine Ehefrau als Ehepaar vorgenommen und ihre 1999 und 2003 geborenen Kinder ausser Rechnung gelassen (vgl. Urk. 6/29) .
Bereits mit Verfügung vom 5. Januar 2022 ( Urk. 6/30) wurde d er Beschwerde führer informiert, dass die Kinder nicht in der Berechnung der Zusatzleistungen berücksichtigt werden könnten, da sie keine Kinderrente zur Rente des Vater s beziehen würden.
4.2
Gemäss Art. 8 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung (ELV) ist zu unterscheiden zwischen Bezügern und Bezügerinnen von Waisenrenten oder Kindern, die Anspruch auf eine Kin derrente der AHV oder IV begründen, und minderjährigen Kindern, die weder Anspruch auf eine Waisenrente haben noch Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen. Letztere fallen mit ihren vom Gesetz anerkannten Aus gaben und anrechenbaren Einnahmen und ihrem Vermögen bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung immer ausser Betracht (Art. 8 Abs. 1 ELV).
Kinder, die einen Anspruch auf eine Waisenrente haben oder einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen und deren anrechenbare Ein nahmen die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen, fallen nach Art. 9 Abs. 4 ELG bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht.
Um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung der jährlichen Er gän zungsleistung ausser Betracht fallen, sind die anrechenbaren Einnahmen und an erkannten Ausgaben der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegen überzustellen (Art. 8 Abs. 2 EL V) . 4.3
Die Kinder des Beschwerdeführers haben aufgrund des Vorbezugs seiner AHV-Rente keinen Anspruch auf eine Kinderrente (vgl. Urk. 6/17).
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, wonach die Kinder bei der Anspruchsberechnung des Beschwerdeführers keine Berücksichtigung finden und die Berechnung für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau als Ehepaar durchgeführt wurde, kann nach dem Gesagten nicht beanstandet werden und steht in Einklang mit der Rechts- und Aktenlage. 5.
Nach dem Gesagten ist zusammenfassend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem an gefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2) bei der Berechnung der Zusatz leistungen ab
November 2021 einerseits
ein hypotheti sches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers angerechnet und andererseits die Kinder
bei der Anspruchsberechnung des Beschwerdeführers ausser Acht gelassen hat. Das jährliche hypothetische Einkommen der Ehefrau ist in der Berechnung von Fr. 4 8 ‘ 499 .- auf Fr. 45‘911.- herabzusetzen (E. 3.3). Dies reduziert den Einnahmeüberschuss in den Zusatzleistungsberechnungen ab 1. November 2021 beziehungsweise ab 1. Januar 2022 um Fr. 2‘588.-. Bei einem seitens der Beschwerdegegnerin errechneten Einnahmeüberschuss von Fr. 8‘539.- per 1. November 2021 ( Urk. 6/31) beziehungsweise Fr. 5‘370.-per 1. Januar 2022 ( Urk. 6/54) bleibt es somit auch nach Korrektur der Berechnung bei einem Ein nahmeüberschuss.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 19 58 , bezieht seit 1. November 20 21 eine (vorge zogene) Alters rente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV ; vgl. Urk. 6/6) und meldete sich am 1. Oktober 2021 bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nach folgend Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleis tungen an (Urk.
E. 1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wie auch des kantonalrechtlichen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) und der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurtei lung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnor men zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1,
Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).
Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetz lichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Zu prüfen ist vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab November 2021 (vgl. Sachverhalt). Entsprechend kommt das neue Recht gemäss der EL Reform 2021 zur Anwendung ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 22 N 54).
E. 1.2 Nach Art. 3 Abs. 1 ELG bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung ( lit . a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinde rungskosten ( lit . b). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechen baren Einnahmen übersteigen.
Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Kinder, wel che diese Voraussetzung (Kinderrente) nicht erfüllen, fallen bei der Anspruchsbe rechnung ausser Betracht (Art. 8 Abs. 1 ELV).
E. 1.3 Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 9 ELG ermittelt. Dazu gehören gemäss Art. 10 ELG unter anderem ein Betrag für den allgemeinen Lebensbe darf bei Ehepaaren von Fr. 29‘415.-- pro Jahr (Abs. 1 lit . a Ziff. 2), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten
(Abs. 1 lit . b Ziff. 1 und 2), die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Aus schluss der Prämien für die Krankenversicherung (Abs. 3 lit . c) sowie ein jährli cher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welcher höchstens der tatsächlichen Prämie entspricht (Abs. 3 lit . d).
E. 1.4 Als Einnahmen angerechnet werden gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG namentlich zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren jährlich 1'500.-- Franken übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergän zungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet ( lit . a), Ein künfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren 50’000 Franken übersteigt ( lit . c), sowie die Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen einschliess lich der Renten der AHV und der IV ( lit . d). Bei einem Rentenvor bezug wird die gekürzte Rente als Einnahme angerechnet ( Art. 15a ELV).
E. 1.5 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstä tigkeit, so ist gemäss Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen, wobei sich die Anrechnung nach Art.
E. 1.6 Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen (BGE 117 V 287 E. 3c). Dem entsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen,134 V 53 E. 4.1 S. 61, 117 V 287 E. 3a S. 290; Urteil 9C_293/2018 vom 1 6. August 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Zu berück sichtigen sind auch Betreuungsaufgaben gegenüber minderjährigen Kindern, wobei Kriterien für die Zumutbarkeit und den Umfang der Erwerbstätigkeit unter anderem Kinderbetreuungsplätze, Betreuungsmöglich keiten durch den rentenbe rechtigten Ehegatten, Gesundheit des Kindes und Anzahl der Kinder sind ( Cari giet /Koch, a.a.O., S. 221 N 561).
E. 1.7 Der nicht invalide Ehegatte kann die Vermutung, dass er seine zumutbare Arbeitsfähigkeit verwerten kann, durch den Beweis des Gegenteils umstossen, indem er etwa nachweist, dass er trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Arbeitsstelle findet ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 223 N 566).
Die objektive Beweislast respektive - zufolge des Untersuchungsgrundsatzes - die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 138 V 218 E. 6, 121 V 204 E. 6a) dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG (ab 01.01.21: Art. 11a Abs. 1 ELG) vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeits markt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesge richts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Ernsthafte, aber erfolglose Bewer bungen vermögen die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit einer Erwerbsfä higkeit zu widerlegen. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbe mühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2 mit Hinweis; zur Kasuistik vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.
2) damit, es sei mehrfach darauf hingewiesen worden, dass monatlich 12 schriftliche Bewer bungen sowie 12 schriftliche Ablehnungen benötigt würden. Die 12 Bewerbungen müssten sodann vom RAV kontrolliert und unterzeichnet werden und zielführend sein. Die eingereichten Unterlagen als Lehrperson in der Schweiz ohne pädago gische Ausbildung seien nicht zielführend. Die eingereichten Unterlagen seien nicht vom RAV kontrolliert oder unterschrieben worden, sondern die Bewerbun gen seien allesamt telefonisch vorgenommen worden und es bestünden keine schriftlichen Ablehnungen. Die Ehefrau könne ohne gesundheitliche Einschrän kung arbeiten und monatlich ein Bruttoeinkommen von Fr. 4'318.-- erzielen. Die Kinder Y.___ und Z.___ würden keine Kinderrente erhalten aufgrund des Vorbe zugs der AHV-Rente. Somit könnten die Einnahmen und Ausgaben der Kinder nicht in der Berechnung berücksichtigt werden. 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, dass es kein hypothetisches Einkommen gebe , wenn kein wirkliches oder fakti sches Einkommen bestehe. Seine Ehefrau sei eine Hochschulabsolventin und habe einen Bachelor-Abschluss. Es gebe kein Gesetz, welches besage, dass in der Schweiz ein pädagogischer Abschluss benötigt werde, um als Lehrkraft arbeits tätig zu sein. Im Schreiben vom 1. Juli 2022 habe die Beschwerdegegnerin eine Bestätigung erhalten, dass die Ehefrau beim RAV angemeldet sei. Ausserdem sei nicht bekannt, dass beim RAV Bewerbungen und Absagen nur in schriftlicher Form akzeptiert würden. Die Ehefrau sei auch noch Mutter von vier Kindern, welche in der Schweiz geboren und aufgewachsen seien. Sie habe bis jetzt einen ziemlich grossen Beitrag für den Haushalt geleistet. Die Ausgaben der Kinder in Erstausbildung müssten in der Kostenaufstellung mit einberechnet werden. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbs einkommens der Ehe frau des Beschwerdeführers sowie die Nichtberücksichtigung der Kinder in der Berechnung als rechtens erweisen. 3. 3.1
In Bezug auf die Faktoren, welche für die Beurteilung der Frage entscheidend sind, ob es der Ehefrau des Beschwerdeführers bei Aufbringung des forderbaren guten Willens möglich und zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit im freien Arbeits markt nachzugehen, sind die folgenden Umstände bekannt:
Die Ehefrau des Be schwer deführers wurde 19 73 geboren,
ist Mutter von vier erwachsenen Kindern ( die 1999 und 2003 G eborenen leben im gemeinsamen Haus halt ) , reiste im Jahr 1996 von Pakistan in die Schweiz ein ( Urk. 6/2 S. 1), besuchte die Primar- und Sekundarschule sowie das Gymnasium in Pakistan, war von 1993 bis 1995 als Primar-/Sekundarlehrerin in Pakistan tätig ( Urk. 6/14 S. 1) und spricht sehr gut Englisch und Deutsch ( Urk. 6/14 S. 2).
In Bezug auf den Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers ist den Akten nichts Spezifisches zu entnehmen. Aufgrund ihrer Angabe beim Regiona len Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), wonach sie 100 % ganztags arbeiten könne, kann geschlossen werden, dass sie sich aus gesundheitlichen Gründen in der Lage fühlt, eine ange messene Erwerbstätigkeit auszuüben ( vgl. Urk. 6 / 50 ). Etwas Anderes geht aus den Akten nicht hervor. 3.2
Vor diesem Hintergrund kann von guten Kenntnissen der deutschen und engli schen Sprache sowie einer guten Grundausbildung - jedoch ohne jegliche Berufs erfahrung in den letzten Jahren
- ausgegangen werden. Aus ge sundheit licher Sicht steht der Ausübung einer (vollzeitlichen) Tätigkeit ohnehin nichts ent gegen. Die Ehefrau des Be schwer deführers war bei Erlass des Einsprache entscheides vom 1 3. J uli 2022 (Urk. 2) 49 Jahre alt, weshalb noch von einer genug langen verblei benden Aktivitätsdauer auszu gehen ist.
In Anbetracht dieser konkreten Gegeben heiten bei der Ehefrau des Beschwerde führers und vor dem Hintergrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht (vorstehend E. 1.5), ist von der Zumut barkeit einer Erwerbstätigk eit und der Realisierbarkeit eines Vollzeitpensums auszugehen. 3.3
Zu prüfen bleibt die Höhe des
von der Beschwerdegegnerin angerechneten hypo thetisch en Erwerbseinkommens. Die Beschwerdegegnerin rechnete der Ehefrau des Beschwerdeführers ein Verzichtseinkommen in der Höhe von Fr. 48 ’ 499 .-- pro Jahr ( vgl. Urk. 6 / 29 ), entsprechend Fr. 4 ’0 42 .-- pro Monat, an. De r Ehe frau des Beschwerdeführers stehen zumindest einfache, körperlich leichte Hilfsarbei ten offen , welche keine Ausbildung voraussetzen ,
dies grundsätzlich in de n unterschiedlichsten Branchen. Das e ntsprechende mittlere Bruttoeinkommen betrug im Jahr 20 20 für Frauen Fr. 4’276 .-- pro Monat (LSE 2020 , TA1_tirage_skill_l evel, Total, Kompetenzniveau 1) , mithin Fr. 51'312.-- im Jahr (Fr. 4'276.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchent lichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total ; www.bfs.admin.ch ,
Arbeit und Erwerbs, Erwerbs tätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten)
ergibt sich damit für das Jahr 2021 ein Bruttoeinkommen von Fr. 53'386 .-- (Fr. 51'312.-- : 40 x 41.7 : 100 x 99.8 ) , was abzüglich der obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge von rund 14 %
einem Nettoeinkommen von Fr. 4 5 ' 911 .- entspricht .
Dieser Betrag liegt nach dem Gesagten etwas unter dem von der Beschwerde gegnerin berechneten hypothetischen jährlichen Nettoeinkommen von Fr. 48 ' 499 .--, womit grundsätzlich von einem erzielbaren Nettoeinkommen von Fr. 4 5 ' 911 .- auszugehen ist . 3.4
Der nicht invalide Ehegatte kann die Vermutung, dass er seine zumutbare Arbeitsfähigkeit verwerten kann, durch den Beweis des Gegenteils umstossen, indem er etwa nachweist, dass er trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Arbeitsstelle findet (vorstehend E. 1.7). Die Ehefrau des Beschwerdeführers mel dete sich erstmals am 1 0. Mai 2022 beim RAV an, wobei sie sich zur Stellenver mittlung für ein 100 % -Pensum anmeldete ( Urk. 6/50/7). Keinerlei Arbeitsbemü hungen wurden für die Monate November 2021 bis Januar 2022 eingereicht. Weiter gelingt ihr aus den nachfolgend dargelegten Gründen der Nachweis nicht, dass sie in der Zeit während ihrer Anmeldung beim RAV qualitativ genügende Arbeitsbemühungen getätigt hat. So sind die persönlichen Arbeitsbemühungen in der Regel streng zu beurteilen (BGE 133 V 89 E. 6.1.1).
Eingereicht wurde lediglich ein Nachweisformular der persönlichen Arbeitsbemü hungen der Ehefrau des Beschwerdeführers für die Monate Februar bis April 202 2 ( Urk. 6 / 45 ). Da
keine Stellenausschreibungen, Bewerbungs- und Absageschreiben hinsichtlich der von Februar bis April 2022 getätigten Arbeitsbemühungen vor handen sind, lässt sich die Art und Qualität der Bewerbungen nicht abschliessend überprüfen . Jedoch spricht vorliegend gegen qualitativ genügende Arbeitsbemü hungen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in den genannten Monaten
hauptsächlich telefonische sowie ein paar einzelne persönliche Arbeitsbemü hungen tätigte und bei einem wesentlichen Teil der erfolgten Arbeitsbemühungen als Absagegrund entweder «deutsch als Muttersprache» oder ein fehlendes Diplom/Anerkennung aufgeführt wurde. Es handelt sich sodann bei sämtlichen
Stellen bezeichnungen um das Amt einer Lehrperson . Damit kann den Ausfüh rungen der Beschwerdegegnerin, wonach die Arbeitsbemühungen der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht als zielführend zu betrachten seien, zugestimmt werden, dies insbesondere mit Blick auf die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie der fehlenden Ausbildung beziehungsweise fehlenden Anerkennung der in Pakis tan getätigten Ausbildungen.
Es bleibt anzumerken, dass es zudem dem allg emein übli chen Vorgehen bei der Stellensuche entspricht , s ich in schriftlicher Form korrekt zu bewerben , auch wenn es in der Gesetzgebung zur Arbeitslosenversicherung nicht kodifiziert ist. In der Regel tritt die Ernstha ftigkeit der Stellensuche
dadurch deutlicher zutage als du rch einen blossen Telefonanruf, was die Chance auf eine Anstellung erhöht (Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 4.4).
Blindbewer bungen können nach der Rechtsprechung durchaus sinnvoll sein und der Abklä rung dienen, ob eine Stelle frei ist; indessen haben sich die Versicherten in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu bemühen, bei welchen die Erfolgsaus sichten auf einen Vertragsa bschluss erheblich grösser sind (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts C 16/0 7 vom 22. Februar 2007 E. 3.1).
Daraus resultiert, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit gemäss dem Nach weisformular in den Monaten Februar bis April 2022 zu einem gewichtigen Anteil telefonisch beziehungsweise persönlich
erfolgten Bewerbun gen auf Stellen, bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsabschluss sehr gering waren, den ihr obliegenden Nach weis nicht erbracht hat, trotz ausreichender Arbeitsbe mühungen keine Arbeits stelle gefunden zu haben. 3.5
Vor dem Hintergrund, dass von der Ehefrau des Beschwerdeführers erwartet werden darf , dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten , über welche sie verfügt, auch tatsäch lich realisiert und damit ein Vollzeitpensum ausübt (vgl. vorstehend E. 3 .2), kommt sie
der ihr aus der ehelichen Unterhaltspflicht resultierenden Scha denminderungspflicht nicht genügend nach. Entsprechend ist der Ehefrau des Beschwerdeführers
ein hypothetisches Erwerbs einkommen in der festgestellten Höhe von Fr. 4 5 ' 911 .-- anzurechnen. 3 .6
Grundsätzlich ist dem Ehegatten eines EL-Bezügers rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter Ergänzungsleistungen eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätig keit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt jedoch dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen Bezug von Ergänzungs leistungen des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vor feld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12 E. 5.4).
Der Beschwerdeführer gibt selbst an, seit 2016 nicht mehr richtig arbeiten zu können, da er schon zwei Operationen gehabt habe und die Firma Uber das Taxigeschäft praktisch zunichte gemacht habe. Die Umsätze seien daher drastisch zurückgegangen ( Urk. 6/42 S. 1 f.). Bereits in den Jahren 2015-2017 erzielte der Beschwerdeführer gar kein Einkommen mehr, in den Jahren 2018 bis 2020 kein den Lebensunterhalt einer Familie finanzierendes Einkommen mehr (vgl. Urk. 6/13). Zwar handelt es sich vorliegend beim Beschwerdeführer um eine vor gezogene Pensionierung, dennoch zeichnete sie sich bereits über einen längeren Zeitraum ab und benötigt auch eine gewisse Zeit zur Einleitung. Damit bestand für seine Ehefrau eine genügende Vor bereitungszeit, weshalb die Beschwerde gegnerin zu Recht von der Gewährung einer Übergangsfrist abgesehen hat. 3 .7
Zusammenfassend wurde der Nachweis, wonach die Ehefrau des Beschwerdefüh rers trotz ausreichenden Arbeitsbemühungen keine Stelle gefunden hat, in den Monaten Februar bis April 2022 nicht erbracht, weshalb ihr durch das Nichtnach kommen ihrer Schadenminderungspflicht ein hypo thetisches Erwerbseinkommen von Fr. 45'911 .-- pro Jahr anzurechnen ist. 4.
4.1
Der Beschwerdeführer bemängelte weiter, dass seine zwei Kinder Y.___ und Z.___ , welche sich in Erstausbildung befänden, in der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen seien ( Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 5 . Januar 2022 die Höhe eines allfälligen Anspruchs de s Beschwerdeführer s auf Ergänzungsleistungen per November 2021 berechnet
(Urk. 6 / 30 ). Dabei hat die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechnung für d en Beschwerdeführer und seine Ehefrau als Ehepaar vorgenommen und ihre 1999 und 2003 geborenen Kinder ausser Rechnung gelassen (vgl. Urk. 6/29) .
Bereits mit Verfügung vom 5. Januar 2022 ( Urk. 6/30) wurde d er Beschwerde führer informiert, dass die Kinder nicht in der Berechnung der Zusatzleistungen berücksichtigt werden könnten, da sie keine Kinderrente zur Rente des Vater s beziehen würden.
4.2
Gemäss Art. 8 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung (ELV) ist zu unterscheiden zwischen Bezügern und Bezügerinnen von Waisenrenten oder Kindern, die Anspruch auf eine Kin derrente der AHV oder IV begründen, und minderjährigen Kindern, die weder Anspruch auf eine Waisenrente haben noch Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen. Letztere fallen mit ihren vom Gesetz anerkannten Aus gaben und anrechenbaren Einnahmen und ihrem Vermögen bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung immer ausser Betracht (Art. 8 Abs. 1 ELV).
Kinder, die einen Anspruch auf eine Waisenrente haben oder einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen und deren anrechenbare Ein nahmen die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen, fallen nach Art. 9 Abs. 4 ELG bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht.
Um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung der jährlichen Er gän zungsleistung ausser Betracht fallen, sind die anrechenbaren Einnahmen und an erkannten Ausgaben der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegen überzustellen (Art. 8 Abs. 2 EL V) . 4.3
Die Kinder des Beschwerdeführers haben aufgrund des Vorbezugs seiner AHV-Rente keinen Anspruch auf eine Kinderrente (vgl. Urk. 6/17).
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, wonach die Kinder bei der Anspruchsberechnung des Beschwerdeführers keine Berücksichtigung finden und die Berechnung für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau als Ehepaar durchgeführt wurde, kann nach dem Gesagten nicht beanstandet werden und steht in Einklang mit der Rechts- und Aktenlage. 5.
Nach dem Gesagten ist zusammenfassend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem an gefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2) bei der Berechnung der Zusatz leistungen ab
November 2021 einerseits
ein hypotheti sches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers angerechnet und andererseits die Kinder
bei der Anspruchsberechnung des Beschwerdeführers ausser Acht gelassen hat. Das jährliche hypothetische Einkommen der Ehefrau ist in der Berechnung von Fr. 4 8 ‘ 499 .- auf Fr. 45‘911.- herabzusetzen (E. 3.3). Dies reduziert den Einnahmeüberschuss in den Zusatzleistungsberechnungen ab 1. November 2021 beziehungsweise ab 1. Januar 2022 um Fr. 2‘588.-. Bei einem seitens der Beschwerdegegnerin errechneten Einnahmeüberschuss von Fr. 8‘539.- per 1. November 2021 ( Urk. 6/31) beziehungsweise Fr. 5‘370.-per 1. Januar 2022 ( Urk. 6/54) bleibt es somit auch nach Korrektur der Berechnung bei einem Ein nahmeüberschuss.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach
E. 6 / 52 = Urk. 2). Auch diese Anpassung der Berechnung ergab jedoch keinen Zusatzleistungsan spruch ab 1. Januar 2022 ( Urk. 6/54).
2.
Der Versicherte erhob am 8. August 2022 Beschwerde ( Urk. 1) gegen den Ein sprache ent scheid vom 1 3. Juli 2022 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss , dieser sei aufzuheben und es sei das hypothe tische Einkommen der Ehefrau aufzuheben und die Kinder seien in der Berechnung zu berücksichtigen.
Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. August 2022 ( Urk.
5) beantragte die Durchfüh rungsstelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3 1. August 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 11 Abs. 1 lit . a ELG richtet.
Ein Verzicht auf Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG liegt vor, wenn der Ehegatte einer EL-berechtigten Person auf die Ausnützung seiner Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl er nach Art. 163 des Schweizerischen Zivil gesetzbuchs (ZGB) zum Ausüben einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszu dehnen ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 219 f. N 553). Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht, welcher bei der Leis tungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen sei. Demnach haben praxisgemäss nicht nur die EL-Bezüger und EL-Bezügerinnen, bei welchen sich das von den Ergänzungsleistungen abgedeckte Risiko bereits verwirklicht hat, sondern auch deren nicht invalide, im gemeinsamen ehelichen Haushalt lebende Ehegatten sämtliche ihnen verbleibenden Einkunftsmöglichkeiten tat sächlich zu realisieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. Septem ber 2008 E. 3.2 mit Hinweis).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2022.00053
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
14. März 2023 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 19 58 , bezieht seit 1. November 20 21 eine (vorge zogene) Alters rente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV ; vgl. Urk. 6/6) und meldete sich am 1. Oktober 2021 bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nach folgend Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleis tungen an (Urk. 6 / 2 ).
Mit Verfügung vom 5. Januar 2022 (Urk. 6 / 30 ) verneinte die Durchführungsstelle einen Anspruch des Versicherten auf Zusatz leis tungen , wobei bei Verzicht der nicht rentenberechtigten Ehefrau auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit ein hypo theti sches Erwerbsein kommen von Fr. 48‘ 499 . -- pro Jahr angerechnet und die Kinder nicht in der Berechnung berücksichtigt wurden, da sie keine Kinderrente beziehen.
Dagegen erhob der Versicherte am 1. Februar 2022 Einsprache (Urk. 6 / 32) , worauf die Durchführungsstelle
– nachdem sie weitere Unterlagen eingeholt hatte ( Urk. 6/36, Urk. 6/38-50) - mit Einspracheentscheid vom
1 3. Juli 2022 die Berechnung teilweise anpasste , indem die Haushaltsgrösse per 1. Januar 2022 auf vier anstelle 6 Personen angepasst wurde (Urk. 6 / 52 = Urk. 2). Auch diese Anpassung der Berechnung ergab jedoch keinen Zusatzleistungsan spruch ab 1. Januar 2022 ( Urk. 6/54).
2.
Der Versicherte erhob am 8. August 2022 Beschwerde ( Urk. 1) gegen den Ein sprache ent scheid vom 1 3. Juli 2022 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss , dieser sei aufzuheben und es sei das hypothe tische Einkommen der Ehefrau aufzuheben und die Kinder seien in der Berechnung zu berücksichtigen.
Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. August 2022 ( Urk.
5) beantragte die Durchfüh rungsstelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3 1. August 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wie auch des kantonalrechtlichen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) und der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurtei lung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnor men zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1,
Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).
Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetz lichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Zu prüfen ist vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab November 2021 (vgl. Sachverhalt). Entsprechend kommt das neue Recht gemäss der EL Reform 2021 zur Anwendung ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 22 N 54). 1.2
Nach Art. 3 Abs. 1 ELG bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung ( lit . a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinde rungskosten ( lit . b). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechen baren Einnahmen übersteigen.
Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Kinder, wel che diese Voraussetzung (Kinderrente) nicht erfüllen, fallen bei der Anspruchsbe rechnung ausser Betracht (Art. 8 Abs. 1 ELV). 1.3
Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 9 ELG ermittelt. Dazu gehören gemäss Art. 10 ELG unter anderem ein Betrag für den allgemeinen Lebensbe darf bei Ehepaaren von Fr. 29‘415.-- pro Jahr (Abs. 1 lit . a Ziff. 2), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten
(Abs. 1 lit . b Ziff. 1 und 2), die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Aus schluss der Prämien für die Krankenversicherung (Abs. 3 lit . c) sowie ein jährli cher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welcher höchstens der tatsächlichen Prämie entspricht (Abs. 3 lit . d). 1.4
Als Einnahmen angerechnet werden gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG namentlich zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren jährlich 1'500.-- Franken übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergän zungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet ( lit . a), Ein künfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren 50’000 Franken übersteigt ( lit . c), sowie die Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen einschliess lich der Renten der AHV und der IV ( lit . d). Bei einem Rentenvor bezug wird die gekürzte Rente als Einnahme angerechnet ( Art. 15a ELV). 1.5
Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstä tigkeit, so ist gemäss Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen, wobei sich die Anrechnung nach Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG richtet.
Ein Verzicht auf Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG liegt vor, wenn der Ehegatte einer EL-berechtigten Person auf die Ausnützung seiner Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl er nach Art. 163 des Schweizerischen Zivil gesetzbuchs (ZGB) zum Ausüben einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszu dehnen ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 219 f. N 553). Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht, welcher bei der Leis tungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen sei. Demnach haben praxisgemäss nicht nur die EL-Bezüger und EL-Bezügerinnen, bei welchen sich das von den Ergänzungsleistungen abgedeckte Risiko bereits verwirklicht hat, sondern auch deren nicht invalide, im gemeinsamen ehelichen Haushalt lebende Ehegatten sämtliche ihnen verbleibenden Einkunftsmöglichkeiten tat sächlich zu realisieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. Septem ber 2008 E. 3.2 mit Hinweis). 1.6
Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen (BGE 117 V 287 E. 3c). Dem entsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen,134 V 53 E. 4.1 S. 61, 117 V 287 E. 3a S. 290; Urteil 9C_293/2018 vom 1 6. August 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Zu berück sichtigen sind auch Betreuungsaufgaben gegenüber minderjährigen Kindern, wobei Kriterien für die Zumutbarkeit und den Umfang der Erwerbstätigkeit unter anderem Kinderbetreuungsplätze, Betreuungsmöglich keiten durch den rentenbe rechtigten Ehegatten, Gesundheit des Kindes und Anzahl der Kinder sind ( Cari giet /Koch, a.a.O., S. 221 N 561). 1.7
Der nicht invalide Ehegatte kann die Vermutung, dass er seine zumutbare Arbeitsfähigkeit verwerten kann, durch den Beweis des Gegenteils umstossen, indem er etwa nachweist, dass er trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Arbeitsstelle findet ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 223 N 566).
Die objektive Beweislast respektive - zufolge des Untersuchungsgrundsatzes - die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 138 V 218 E. 6, 121 V 204 E. 6a) dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG (ab 01.01.21: Art. 11a Abs. 1 ELG) vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeits markt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesge richts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Ernsthafte, aber erfolglose Bewer bungen vermögen die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit einer Erwerbsfä higkeit zu widerlegen. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbe mühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2 mit Hinweis; zur Kasuistik vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.
2) damit, es sei mehrfach darauf hingewiesen worden, dass monatlich 12 schriftliche Bewer bungen sowie 12 schriftliche Ablehnungen benötigt würden. Die 12 Bewerbungen müssten sodann vom RAV kontrolliert und unterzeichnet werden und zielführend sein. Die eingereichten Unterlagen als Lehrperson in der Schweiz ohne pädago gische Ausbildung seien nicht zielführend. Die eingereichten Unterlagen seien nicht vom RAV kontrolliert oder unterschrieben worden, sondern die Bewerbun gen seien allesamt telefonisch vorgenommen worden und es bestünden keine schriftlichen Ablehnungen. Die Ehefrau könne ohne gesundheitliche Einschrän kung arbeiten und monatlich ein Bruttoeinkommen von Fr. 4'318.-- erzielen. Die Kinder Y.___ und Z.___ würden keine Kinderrente erhalten aufgrund des Vorbe zugs der AHV-Rente. Somit könnten die Einnahmen und Ausgaben der Kinder nicht in der Berechnung berücksichtigt werden. 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, dass es kein hypothetisches Einkommen gebe , wenn kein wirkliches oder fakti sches Einkommen bestehe. Seine Ehefrau sei eine Hochschulabsolventin und habe einen Bachelor-Abschluss. Es gebe kein Gesetz, welches besage, dass in der Schweiz ein pädagogischer Abschluss benötigt werde, um als Lehrkraft arbeits tätig zu sein. Im Schreiben vom 1. Juli 2022 habe die Beschwerdegegnerin eine Bestätigung erhalten, dass die Ehefrau beim RAV angemeldet sei. Ausserdem sei nicht bekannt, dass beim RAV Bewerbungen und Absagen nur in schriftlicher Form akzeptiert würden. Die Ehefrau sei auch noch Mutter von vier Kindern, welche in der Schweiz geboren und aufgewachsen seien. Sie habe bis jetzt einen ziemlich grossen Beitrag für den Haushalt geleistet. Die Ausgaben der Kinder in Erstausbildung müssten in der Kostenaufstellung mit einberechnet werden. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbs einkommens der Ehe frau des Beschwerdeführers sowie die Nichtberücksichtigung der Kinder in der Berechnung als rechtens erweisen. 3. 3.1
In Bezug auf die Faktoren, welche für die Beurteilung der Frage entscheidend sind, ob es der Ehefrau des Beschwerdeführers bei Aufbringung des forderbaren guten Willens möglich und zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit im freien Arbeits markt nachzugehen, sind die folgenden Umstände bekannt:
Die Ehefrau des Be schwer deführers wurde 19 73 geboren,
ist Mutter von vier erwachsenen Kindern ( die 1999 und 2003 G eborenen leben im gemeinsamen Haus halt ) , reiste im Jahr 1996 von Pakistan in die Schweiz ein ( Urk. 6/2 S. 1), besuchte die Primar- und Sekundarschule sowie das Gymnasium in Pakistan, war von 1993 bis 1995 als Primar-/Sekundarlehrerin in Pakistan tätig ( Urk. 6/14 S. 1) und spricht sehr gut Englisch und Deutsch ( Urk. 6/14 S. 2).
In Bezug auf den Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers ist den Akten nichts Spezifisches zu entnehmen. Aufgrund ihrer Angabe beim Regiona len Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), wonach sie 100 % ganztags arbeiten könne, kann geschlossen werden, dass sie sich aus gesundheitlichen Gründen in der Lage fühlt, eine ange messene Erwerbstätigkeit auszuüben ( vgl. Urk. 6 / 50 ). Etwas Anderes geht aus den Akten nicht hervor. 3.2
Vor diesem Hintergrund kann von guten Kenntnissen der deutschen und engli schen Sprache sowie einer guten Grundausbildung - jedoch ohne jegliche Berufs erfahrung in den letzten Jahren
- ausgegangen werden. Aus ge sundheit licher Sicht steht der Ausübung einer (vollzeitlichen) Tätigkeit ohnehin nichts ent gegen. Die Ehefrau des Be schwer deführers war bei Erlass des Einsprache entscheides vom 1 3. J uli 2022 (Urk. 2) 49 Jahre alt, weshalb noch von einer genug langen verblei benden Aktivitätsdauer auszu gehen ist.
In Anbetracht dieser konkreten Gegeben heiten bei der Ehefrau des Beschwerde führers und vor dem Hintergrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht (vorstehend E. 1.5), ist von der Zumut barkeit einer Erwerbstätigk eit und der Realisierbarkeit eines Vollzeitpensums auszugehen. 3.3
Zu prüfen bleibt die Höhe des
von der Beschwerdegegnerin angerechneten hypo thetisch en Erwerbseinkommens. Die Beschwerdegegnerin rechnete der Ehefrau des Beschwerdeführers ein Verzichtseinkommen in der Höhe von Fr. 48 ’ 499 .-- pro Jahr ( vgl. Urk. 6 / 29 ), entsprechend Fr. 4 ’0 42 .-- pro Monat, an. De r Ehe frau des Beschwerdeführers stehen zumindest einfache, körperlich leichte Hilfsarbei ten offen , welche keine Ausbildung voraussetzen ,
dies grundsätzlich in de n unterschiedlichsten Branchen. Das e ntsprechende mittlere Bruttoeinkommen betrug im Jahr 20 20 für Frauen Fr. 4’276 .-- pro Monat (LSE 2020 , TA1_tirage_skill_l evel, Total, Kompetenzniveau 1) , mithin Fr. 51'312.-- im Jahr (Fr. 4'276.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchent lichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total ; www.bfs.admin.ch ,
Arbeit und Erwerbs, Erwerbs tätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten)
ergibt sich damit für das Jahr 2021 ein Bruttoeinkommen von Fr. 53'386 .-- (Fr. 51'312.-- : 40 x 41.7 : 100 x 99.8 ) , was abzüglich der obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge von rund 14 %
einem Nettoeinkommen von Fr. 4 5 ' 911 .- entspricht .
Dieser Betrag liegt nach dem Gesagten etwas unter dem von der Beschwerde gegnerin berechneten hypothetischen jährlichen Nettoeinkommen von Fr. 48 ' 499 .--, womit grundsätzlich von einem erzielbaren Nettoeinkommen von Fr. 4 5 ' 911 .- auszugehen ist . 3.4
Der nicht invalide Ehegatte kann die Vermutung, dass er seine zumutbare Arbeitsfähigkeit verwerten kann, durch den Beweis des Gegenteils umstossen, indem er etwa nachweist, dass er trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Arbeitsstelle findet (vorstehend E. 1.7). Die Ehefrau des Beschwerdeführers mel dete sich erstmals am 1 0. Mai 2022 beim RAV an, wobei sie sich zur Stellenver mittlung für ein 100 % -Pensum anmeldete ( Urk. 6/50/7). Keinerlei Arbeitsbemü hungen wurden für die Monate November 2021 bis Januar 2022 eingereicht. Weiter gelingt ihr aus den nachfolgend dargelegten Gründen der Nachweis nicht, dass sie in der Zeit während ihrer Anmeldung beim RAV qualitativ genügende Arbeitsbemühungen getätigt hat. So sind die persönlichen Arbeitsbemühungen in der Regel streng zu beurteilen (BGE 133 V 89 E. 6.1.1).
Eingereicht wurde lediglich ein Nachweisformular der persönlichen Arbeitsbemü hungen der Ehefrau des Beschwerdeführers für die Monate Februar bis April 202 2 ( Urk. 6 / 45 ). Da
keine Stellenausschreibungen, Bewerbungs- und Absageschreiben hinsichtlich der von Februar bis April 2022 getätigten Arbeitsbemühungen vor handen sind, lässt sich die Art und Qualität der Bewerbungen nicht abschliessend überprüfen . Jedoch spricht vorliegend gegen qualitativ genügende Arbeitsbemü hungen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in den genannten Monaten
hauptsächlich telefonische sowie ein paar einzelne persönliche Arbeitsbemü hungen tätigte und bei einem wesentlichen Teil der erfolgten Arbeitsbemühungen als Absagegrund entweder «deutsch als Muttersprache» oder ein fehlendes Diplom/Anerkennung aufgeführt wurde. Es handelt sich sodann bei sämtlichen
Stellen bezeichnungen um das Amt einer Lehrperson . Damit kann den Ausfüh rungen der Beschwerdegegnerin, wonach die Arbeitsbemühungen der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht als zielführend zu betrachten seien, zugestimmt werden, dies insbesondere mit Blick auf die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie der fehlenden Ausbildung beziehungsweise fehlenden Anerkennung der in Pakis tan getätigten Ausbildungen.
Es bleibt anzumerken, dass es zudem dem allg emein übli chen Vorgehen bei der Stellensuche entspricht , s ich in schriftlicher Form korrekt zu bewerben , auch wenn es in der Gesetzgebung zur Arbeitslosenversicherung nicht kodifiziert ist. In der Regel tritt die Ernstha ftigkeit der Stellensuche
dadurch deutlicher zutage als du rch einen blossen Telefonanruf, was die Chance auf eine Anstellung erhöht (Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 4.4).
Blindbewer bungen können nach der Rechtsprechung durchaus sinnvoll sein und der Abklä rung dienen, ob eine Stelle frei ist; indessen haben sich die Versicherten in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu bemühen, bei welchen die Erfolgsaus sichten auf einen Vertragsa bschluss erheblich grösser sind (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts C 16/0 7 vom 22. Februar 2007 E. 3.1).
Daraus resultiert, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit gemäss dem Nach weisformular in den Monaten Februar bis April 2022 zu einem gewichtigen Anteil telefonisch beziehungsweise persönlich
erfolgten Bewerbun gen auf Stellen, bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsabschluss sehr gering waren, den ihr obliegenden Nach weis nicht erbracht hat, trotz ausreichender Arbeitsbe mühungen keine Arbeits stelle gefunden zu haben. 3.5
Vor dem Hintergrund, dass von der Ehefrau des Beschwerdeführers erwartet werden darf , dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten , über welche sie verfügt, auch tatsäch lich realisiert und damit ein Vollzeitpensum ausübt (vgl. vorstehend E. 3 .2), kommt sie
der ihr aus der ehelichen Unterhaltspflicht resultierenden Scha denminderungspflicht nicht genügend nach. Entsprechend ist der Ehefrau des Beschwerdeführers
ein hypothetisches Erwerbs einkommen in der festgestellten Höhe von Fr. 4 5 ' 911 .-- anzurechnen. 3 .6
Grundsätzlich ist dem Ehegatten eines EL-Bezügers rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter Ergänzungsleistungen eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätig keit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt jedoch dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen Bezug von Ergänzungs leistungen des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vor feld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12 E. 5.4).
Der Beschwerdeführer gibt selbst an, seit 2016 nicht mehr richtig arbeiten zu können, da er schon zwei Operationen gehabt habe und die Firma Uber das Taxigeschäft praktisch zunichte gemacht habe. Die Umsätze seien daher drastisch zurückgegangen ( Urk. 6/42 S. 1 f.). Bereits in den Jahren 2015-2017 erzielte der Beschwerdeführer gar kein Einkommen mehr, in den Jahren 2018 bis 2020 kein den Lebensunterhalt einer Familie finanzierendes Einkommen mehr (vgl. Urk. 6/13). Zwar handelt es sich vorliegend beim Beschwerdeführer um eine vor gezogene Pensionierung, dennoch zeichnete sie sich bereits über einen längeren Zeitraum ab und benötigt auch eine gewisse Zeit zur Einleitung. Damit bestand für seine Ehefrau eine genügende Vor bereitungszeit, weshalb die Beschwerde gegnerin zu Recht von der Gewährung einer Übergangsfrist abgesehen hat. 3 .7
Zusammenfassend wurde der Nachweis, wonach die Ehefrau des Beschwerdefüh rers trotz ausreichenden Arbeitsbemühungen keine Stelle gefunden hat, in den Monaten Februar bis April 2022 nicht erbracht, weshalb ihr durch das Nichtnach kommen ihrer Schadenminderungspflicht ein hypo thetisches Erwerbseinkommen von Fr. 45'911 .-- pro Jahr anzurechnen ist. 4.
4.1
Der Beschwerdeführer bemängelte weiter, dass seine zwei Kinder Y.___ und Z.___ , welche sich in Erstausbildung befänden, in der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen seien ( Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 5 . Januar 2022 die Höhe eines allfälligen Anspruchs de s Beschwerdeführer s auf Ergänzungsleistungen per November 2021 berechnet
(Urk. 6 / 30 ). Dabei hat die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechnung für d en Beschwerdeführer und seine Ehefrau als Ehepaar vorgenommen und ihre 1999 und 2003 geborenen Kinder ausser Rechnung gelassen (vgl. Urk. 6/29) .
Bereits mit Verfügung vom 5. Januar 2022 ( Urk. 6/30) wurde d er Beschwerde führer informiert, dass die Kinder nicht in der Berechnung der Zusatzleistungen berücksichtigt werden könnten, da sie keine Kinderrente zur Rente des Vater s beziehen würden.
4.2
Gemäss Art. 8 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung (ELV) ist zu unterscheiden zwischen Bezügern und Bezügerinnen von Waisenrenten oder Kindern, die Anspruch auf eine Kin derrente der AHV oder IV begründen, und minderjährigen Kindern, die weder Anspruch auf eine Waisenrente haben noch Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen. Letztere fallen mit ihren vom Gesetz anerkannten Aus gaben und anrechenbaren Einnahmen und ihrem Vermögen bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung immer ausser Betracht (Art. 8 Abs. 1 ELV).
Kinder, die einen Anspruch auf eine Waisenrente haben oder einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen und deren anrechenbare Ein nahmen die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen, fallen nach Art. 9 Abs. 4 ELG bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht.
Um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung der jährlichen Er gän zungsleistung ausser Betracht fallen, sind die anrechenbaren Einnahmen und an erkannten Ausgaben der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegen überzustellen (Art. 8 Abs. 2 EL V) . 4.3
Die Kinder des Beschwerdeführers haben aufgrund des Vorbezugs seiner AHV-Rente keinen Anspruch auf eine Kinderrente (vgl. Urk. 6/17).
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, wonach die Kinder bei der Anspruchsberechnung des Beschwerdeführers keine Berücksichtigung finden und die Berechnung für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau als Ehepaar durchgeführt wurde, kann nach dem Gesagten nicht beanstandet werden und steht in Einklang mit der Rechts- und Aktenlage. 5.
Nach dem Gesagten ist zusammenfassend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem an gefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2) bei der Berechnung der Zusatz leistungen ab
November 2021 einerseits
ein hypotheti sches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers angerechnet und andererseits die Kinder
bei der Anspruchsberechnung des Beschwerdeführers ausser Acht gelassen hat. Das jährliche hypothetische Einkommen der Ehefrau ist in der Berechnung von Fr. 4 8 ‘ 499 .- auf Fr. 45‘911.- herabzusetzen (E. 3.3). Dies reduziert den Einnahmeüberschuss in den Zusatzleistungsberechnungen ab 1. November 2021 beziehungsweise ab 1. Januar 2022 um Fr. 2‘588.-. Bei einem seitens der Beschwerdegegnerin errechneten Einnahmeüberschuss von Fr. 8‘539.- per 1. November 2021 ( Urk. 6/31) beziehungsweise Fr. 5‘370.-per 1. Januar 2022 ( Urk. 6/54) bleibt es somit auch nach Korrektur der Berechnung bei einem Ein nahmeüberschuss.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach