Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 19 67, bezieht seit 2017 Ergänzungs leis tungen ( E L ; Urk. 6/56 , Urk. 6/94 ,
Urk. 6/160, Urk. 6/190 ) zu seiner ganzen Inva liden r ente ( Urk. 6/5 ). Am 15. März 2019 wurde dem Versicherten von der Liberty Freizügigkeitsstiftung aus der beruflichen Vorsorge nach dem Bundes gesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der
Betrag von Fr. 82'324.43 ausbezahlt ( Urk. 6/232).
Mit Verfügung vom 2 1. Dezember 2020 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle) , dem Ver sicherten Ergänzungsleistungen (inklusive Prämienpauschale für die Kran kenversicherung [KV] ) von monatlich Fr. 1'020.-- ab dem 1. Januar 2021 zu (Urk. 6/190). Im
angefügten «Berechnungsblatt für Zusatzleistungen zur AHV/IV»
berücksichtigte sie in der Leistungsb erechnung
- wie bereits bei den voraus gehenden Verfügungen ab Mai 2017 ( Urk. 6/ 78-88 , Urk. 6/94 ; Urk. 6/160, Urk. 6/162/1) - als Vermögen unter anderem ein BVG- Freizügigkeitsguthaben , und zwar rückwirkend (seit Januar 2018; Urk. 6/85/1) den Betrag von Fr. 83'313.-- (Urk. 6/191/1).
Mit Schreiben vom 30.
November 2021 beantragte der Versicherte eine rückwir kende Neuberechnung der Zusatzleistungen ohne
respektive unter Berücksich tigung eines reduzierten BVG-Freizügigkeitsguthabens als Vermögen , welches er für verschiedene Ausgaben und Schuldenrückzahlungen habe aufwenden müssen und das nicht mehr vorhanden sei ( Urk. 6/220). 1.2
Im Dezember 20 21 eröffnete die Durchführungsstelle eine periodische Über prüfung der Zusatzleistungen zur AHV/IV (Urk. 6/226 ). Mit Verfügung vom 20.
Dezember
2021
sprach sie dem Versicherten Ergänzungsleistungen (inklusive KV- Prämienpauschale) von monatlich Fr. 1'021.-- ab dem 1. Januar 2022 zu ( Urk. 6/237). In der dazugehörigen EL-Berechnung rechnete sie wiederum ein BVG-Freizügigkeitsguthaben von Fr. 83'313.-- als Vermögen an (Urk. 6/239/1). Im Zug der periodischen Überprüfung berechnete die Durchführungsstelle den EL-Anspruch rückwirkend ab dem 1. Dezember 2021 unter Berücksichtigung der geltend gemachten Schulden
- und Rechnungs zahlungen i m Betrag von insgesamt Fr. 57'014.33 (Urk. 6/259/3-4) sowie unter Anrechnung eines Vermögensver zichts bezüglich Dezember 2021 von Fr. 7'386.-- (Urk. 6/265/1) neu ( Urk. 6/262, Urk. 6/265) . Dementsprechend sprach s i e dem Versicherten mit neuer Verfügung vom 7. März 2022 für den Dezember 202 1 und ab dem 1. Januar 202 2
Ergän zungsleistungen (inklusive KV-Prämienpauschale) von Fr. 1'280.-- pro Monat zu ( Urk. 6/261). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 17.
März 2022 Einsprache , mit welcher er die Neuberechnung
für e i n e n weiter zurückliegenden Zeitraum
beantragte ( Urk. 6/267) . Die
Durchführungsstelle
hiess die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2022 teilweise gut , bestätigt
mit
separater Verfügung gleichen Datums (Urk.
2 = Urk. 6/280) , mit welcher sie die Neube rechnung ( Urk. 6/274-279) bereits ab November statt Dezember 2021 vornahm und dem Versicherten für die Monate November und Dezember 2021 Ergän zungs leistungen von neu je Fr. 1'279.-- zusprach ( Urk. 6/282 ). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
30. Juni 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2022 sei insoweit aufzuheben, als damit eine rückwirkende Neuberechnung der Zusatzleistungen vor November 2021 verneint worden sei, und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ihm rückwirkend ab Rückgang seines Vermögens die entsprechende Differenz zuzusprechen sowie nachzuzahlen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. September 2022 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5 ), was de m Beschwerdeführer am
4. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allge meinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich beson derer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ). 1.2
Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 ) .
Die neue Regelung von Art.
11a Abs. 3 und 4 ELG betreffend Ver mögensverzicht gilt zudem nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist (Abs.
3).
Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz . 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungs leistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz . 1302).
Grundsätzlich hat die EL-Berechnung nach bisherigem Recht so zu erfolgen, als wäre die EL-Reform nicht in Kraft getreten. Davon ausgenommen sind die Anpassungen der gesetzlich festgelegten Beträge per 1. Januar 2021; diese sind auch in der EL-Berechnung nach dem bisherigen Recht zu berücksichtigen. Das selbe gilt auch für Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält nissen der EL-Bezügerin oder des EL-Bezügers und der in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen (KS-R
EL Rz . 2221-2226). 1.3
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid
vom 1. Juni
2022 ( Urk. 2) und
in der damit bestätigten Verfügung vom 1. Juni 2022 (Urk.
6/282 ) den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1.
November 2021 zu Recht
zugunsten des Beschwerdeführer s gemäss den altrechtlichen Bestim mungen beurteilt, nachdem sie
im Sinne der zitierten Übergangsbestimmung Abs.
1 und Rz . 2101
KS-R EL eine Vergleichsberechnung nach neuem Recht vorge nommen und diese einen betragsmässig kleineren Anspruch ergeben hatte (vgl. Urk. 6/274 -279 ) . Dies stellte auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede.
Im Folgenden finden daher die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 2. 2.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungs leistungen zur Deckung ihres Existenz bedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit . a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). 2.2
2.2.1
Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die an erkannten
Ausgaben
die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG, die Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt.
Nach Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG sind Einkünfte aus beweglichem und unbeweg lichem Vermögen als Einnahmen anzurechnen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG wird zudem ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.--
über steigt, als Einnahme angerechnet.
Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Ver mögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Nach Art. 17a ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die ver zichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.- vermindert.
Nach Art. 17 Abs. 1 ELV
(in Verbindung mit
Art. 9 Abs. 5 lit . b ELG) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direk te kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Auf derselben Grundlage beurteilt sich, ob eine Schuld vom rohen Vermögen abzuziehen ist ( BGE 142 V 311 E. 3.3) . 2.2.2
Bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG sind recht sprechungsgemäss die Schulden des EL-Ansprechers oder -Bezügers vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden, Klein kredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2). Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2, in: SVR 2011 EL Nr. 9 S. 27; zum Ganzen: BGE 142 V 311 E. 3.1). Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten (Urteil des Bundes gerichts 9C_65/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.2.2) . Davon ist auszugehen, wenn der Schuldner ernsthaft , das heisst aufgrund konkrete r Anhaltspunkte , damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (vgl. BGE 142 V 311 E.
3.3 mit Hin weisen ; Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2017 vom 2 6. November 2018 E. 4.1 ). 2.2.3
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anre chenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Ver mögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). 2. 3
2. 3 .1
Nach der Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berech nung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berech nungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer mögli cher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39 E. 3b und E. 3c, 141 V 255 E. 1.3).
Die jährliche Neuberechnung betrifft nicht die vorangegangenen Perioden, son dern bezweckt einzig die Berechnung der korrekten Ergänzungsleistung für das neue Kalenderjahr aufgrund der aktuellen tatsächlichen Gegebenheiten. Dagegen beziehen sich die Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 25 ELV) und die Revision von Dauerleistungen nach Art. 17 Abs. 2 ATSG auf die Anpassung (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung) auch während des Kalenderjahres, was - im Gegensatz zur jährlichen Neuberechnung - nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Sie ergänzen die jährliche Neube rechnung, ersetzen diese aber nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_336/2020 vom 3. September 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). 2. 3 .2
Nach Art. 25
Abs. 1 ELV ist d ie jährliche Ergänzungsleistung unter anderem zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Aus gaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden ( lit . c). In einem solchen Fall ist die j ährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 2 lit . b ELV bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist , neu zu verfügen .
Die jährliche Ergänzungsleistung ist auch zu erhöhen, herabzusetzen oder auf zuheben bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden ( lit . d). In einem solchen Fall ist die j ährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 2 lit . d ELV auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt , neu zu verfügen . Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht ( lit . d) . 2. 4 2. 4 .1
Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leis tung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungs träger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (vgl. auch Art. 24 ELV, der grundsätzlich durch die Meldepflicht nach Art.
31 ATSG ersetzt wurde
[ vgl. dazu BGE
130 V
343 ] , ohne dass die Verordnungsbestimmung aufgehoben worden wäre ; Urteil des Bundesgerichts P
37/05 vom 1 3. Februar 2006 E. 2.1).
Die Meldung der Änderung hat grundsätzlich bei entsprechender Kenntnisnahme und jedenfalls unmittelbar nach Eintritt der Änderung zu erfolgen und besteht insoweit in einer einmaligen Erklärung der betreffenden Person gegenüber dem Versicherungsträger (vgl. BGE
118 V
214 E. 2b). Die Meldepflicht ist unaufge fordert wahrzunehmen ( K ieser, ATSG-Kommentar, 4 . Aufl. 20 20 , Art. 31 ATSG Rz . 21).
Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehl verhalten erforderlich, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE
110 V 176 E. 3c ; Urteil des Bundesgerichts 8C_313/2020 vom 1 2. August 2020 E.
13.1 ). Die meldepflichtige Person muss hierfür urteilsfähig sein ( Carigiet / Koch, Ergä nzungsleistungen zur AHV-IV, 3. Aufl. 2021, S. 132 Rz . 342 ). 2. 4 .2
Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ausserdem an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens die jenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG ; BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung des angefochtenen Einsprache entscheid es
aus , der Beschwerdeführer sei (gemäss seiner Einsprache vom
17. März 2022, Urk. 6/267) mit den neu berechneten Leistungen grundsätzlich einverstanden. Er beantrage aber eine rückwirkende Anpassung der Leistungen, da die Vermögensabnahme bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt sei res pektive , weil er die Schulden bereits kurz nach Erhalt des Freizügigkeitsguthabens getilgt habe. Er habe vorgebracht, dass er dies früher habe melden wollen, was ihm jedoch aufgrund starker Schmerzen nicht möglich gewesen sei. D er Beschwerdeführer habe die Belege für die Ausgaben und Schuldenrückzahlungen, für welche er das angerechnete Freizügigkeitsguthaben verwendet habe, seinem Schreiben vom 30. November 2021 mit Eingang a m 2.
Dezember 2021 beigelegt . Gemäss den eingereichten Belegen habe er im Jahr 2019 Fr. 57'014.33 mit seinem Freizügigkeitsguthaben bezahlt. Die Differenz von Fr. 17’385.78 zum erhaltenen Freizügigkeitsguthaben habe nicht belegt werden können. Daher werde dieser Betrag als Vermögensverzicht angerechnet. Aufgrund des Freibetrages von Fr. 37'500.-- werde dem Beschwerdeführer jedoch kein Vermögen angerechnet. Die Leistungen seien per 1. Dezember 2021, also auf den Monat nach der Mel dung, neu verfügt worden. Da das Schreiben, mit welchem der Beschwerdeführer über die Vermögensabnahme informiert habe und welches bei ihr am 2. Dezem ber
2021 eingegangen sei, vom 3 0. November 2021 datiere , sei die Meldung im November 2021 erfolgt. Daher werde die Vermögensabnahme rückwirkend bereits ab November 2021 angepasst. Eine rückwirkende Anpassung der Leistungen vor diesem Zeitpunkt sei dagegen nicht vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei mit den V erfügungen vom 1 9. Dezember 2019 für das Jahr 2020 (Urk. 6/160) und vom 2 1. Dezember 2020 für das Jahr 2021 ( Urk. 6/190) über die aktuellen Berechnungen informiert und darauf hingewiesen worden, dass er die Berech nungsgrundlagen zu überprüfen habe und allfällige Änderungen zu melden seien.
Allerdings sei keine Meldung von Seiten des Beschwerdeführer s erfolgt, dass sich seine Vermögensverhältnisse aufgrund der zurückbezahlten Schulden geändert hätten. Er bringe zwar vor, dass es ihm aufgrund von vielen (gesundheitlich bedingten) Terminen nicht möglich gewesen sei, die Vermögensabnahme zu mel den. Jedoch sei auch unter Berücksichtigung seiner medizinischen Geschichte darauf zu schliessen, dass ihm eine Meldung der (Vermögens-) Änderungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte möglich sein müssen . Denn in den Jah ren 2019 bis 2021 habe er jeweils die angefallenen Krankheitskosten gemeldet und es lägen diverse Schreiben vor, in welchen er zu den nicht vergüteten Krank heitskosten Stellung bezogen habe. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass die letzte Zahlung (der Schulden) gegen Ende 2019 erfolgt sei. Somit hätte der Beschwerdeführer spätestens A nfang 2020, zum Beispiel nach Erhalt der V er fügung vom 1 9. Dezember 2019, eine Anpassung seiner Vermögenswerte ver langen können (Urk. 2). 3.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe sofort nach Erhalt der Verfü gung vom 3 1. Januar 2019 (Urk. 6/94) mit der zuständigen Sachbearbeiterin Frau Y.___ telefoniert und nachgefragt, weshalb die Freizügigkeitsleistungen als Ver mögen angerechnet würden, respektive er habe mitgeteilt, dass er dieses Geld für die Rückzahlung von Privatschulden und für die Bezahlung einer Zahn behandlung gebrauchen werde. Frau Y.___ habe ihm erklärt, dies sei kein Problem, er solle sich mit den entsprechenden Nachweisen wieder bei der Beschwerde gegnerin zur Neuberechnung melden, sobald er dies bezahlt habe. Genau so habe er das auch gemach t . Es sei ihm gesundheitlich aber gar nicht gut gegangen. Er habe starke bis sehr starke Schmerzen und viele Arzttermine mit Zweit meinungen nach Komplikationen bei der ersten Hüftoperation rechts im Kan tonsspital Z.___
gehabt. Nicht zuletzt sei die neueste Diagnose einer Osteo porose im Alter von 55
Jahren gestellt worden. Er habe im Oktober 2021 rechts und danach im Januar 2022 links einen Fersenbruch erlitten, was ihn schmerz- und bewegungsbedingt jeweils fast drei Monate sehr eingeschränkt habe. In absehbarer Zeit würden Re-Revisionsoperationen folgen. D ies seien genügend
Gründe dafür, ihm die entsprechende ZL-Differenz rückwirkend, seit das Ver mögen nicht mehr vorhanden sei, nachzuzahlen und so zu verfügen . Gegen das Argument im angefochtenen Entscheid, er habe in den Jahren 2019 bis 2021 trotz seiner medizinischen Geschichte die Krankheitskosten melden können, sei einzu wenden, dass es viel einfacher und weniger energieraubend sei, die angefallenen Krankheitskosten zur Abrechnung einzusenden, als eine Neuberechnung zu beantragen, die dann eine langwierige periodische Überprüfung zur Folge habe.
Zudem habe er bei seinen vielen Arztterminen die Krankheitskosten melden müs sen, ansonsten er noch weniger Geld zum Leben gehabt hätte und/oder er die Rechnungen für die Krankheitskosten nicht hätte bezahlen können. Der Be schwerdegegnerin sei bekannt, wie viel dies bei einer Rente der Invalidenver sicherung ausmache, da er die Rechnungen ja deshalb gesendet habe (Urk. 1). 3.3
Der Beschwerdeführer hat gegen die Höhe der mit Verfügung vom 1. Juni 2022 zugesprochenen und mit Einsprach e entscheid gleichen Datums (Urk. 2) bestä tigten Ergänzungsleistungen (inklusive KV-Prämienpauschale) von Fr. 1'279.-- ab 1. November 2021 und von Fr.
1'280.-- ab 1. Januar 2022 pro Monat
(Urk. 6/282 ) respektive gegen die dazugehörige Berechnung (Urk. 6/274-279 ), nichts eingewendet. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einsprache entscheid zutreffend ausführte (Urk. 2 S. 2), fällt die Anrechnung von Fr. 7'38 6 .-- als verzichtetes Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG in den Mona ten November bis Dezember 2021 wegen des Freibetrages von Fr. 37'500.-- (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) bei einem letztlich angerechneten Vermögen von Fr.
0.-- (Urk. 6/276/1, Urk. 6/277/1 ) ausser Acht und hat mithin keinen Einfluss auf die Höhe des Leistungsanspruchs ab November 202 1. Hiervon ist daher auszugehen.
Strittig und zu prüfen ist allein, ob die Beschwerdegegnerin die Neuberechnung des Leistungsanspruchs unter Berücksichtigung der geltend gemachten Ver mögensabnahme zu Recht erst ab November 2021 vorgenommen und eine weiter
zurückliegende
Neubeurteilung sowie Nachzahlung von Ergänzungs leistungen abgelehnt hat. 4. 4.1
4.1.1
Zum Sachverhalt geht aus den Akten hervor, dass dem Beschwerdeführer am
15. März 2019 von der Liberty Freizügigkeitsstiftung ein G uthaben aus der beruflichen Vorsorge (nach BVG) im Betrag von Fr. 82'324.43 ausbezahlt wurde ( Urk. 6/232). Aktenkundig ist auch, dass der Beschwerdeführer
die Beschwer degegnerin
mit Schreiben vom 30.
November 2021 (Urk. 6/220) um rückwirkende Neuberechnung der Zusatzleistungen ersucht und ihr hierzu Belege zu getätigten Ausgaben und Schuldenrückzahlungen vorgelegt hat (Urk. 6/221-225), für wel che er die ausbezahlte BVG- L eistung ver wendet habe.
In diesem Schreiben führte der Beschwerdeführer ferner aus , er habe dies schon früher erledigen wollen, habe aber zwischenzeitlich immer starke Schmerzen, Operationen (neun in fünf Jahren) oder andere Probleme, aktuell ein Fersenknochenbruch, gehabt, was zu dieser Eingabeverzögerung geführt habe. Daher ersuche er um rückwirkende Anpassung der Zusatzleistungen gemäss den entsprechenden Daten auf den Beilagen (Urk.
6/220).
Weitere Belege gingen bei
der Beschwerdegegnerin
per E-Mail im Februar 2022 ein ( Urk. 6/248-256).
Die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten , insofern unstrittigen Ausgaben im Jahr 2019 betreffen zum einen
Schuldenrückzahlungen an Private (A .___ : Mietschulden; B.___ : Autofinanzierung ; C.___ : Alt schulden für Ferien und Sachschaden Auto; D.___ : Bussgeld, Miete, privat Anschaffungen;
Urk. 6/225/1-5, Urk. 6/248/1 ) . Zum anderen beziehen sie sich auf die Bezahlung von Kosten für Zahnarzt behandlung en
im Ausland bei Dr. E.___
( Urk. 6/225/6, Urk. 6/224/1-9, Urk. 6/25 2 -256 ). Die Beschwerde gegnerin hat daraus den Gesamtbetrag von Fr.
57'014.33 ermittelt und als begründete Vermögensabnahme ab November 2021 angerechnet ( vgl. V er laufsprotokoll zur periodischen Überprüfung vom 3. März 2022, Urk . 6/259/3-4 ).
Diese Beträge blieben unbestritten. 4.1.2
Es ist sodann unstrittig, dass der Beschwerdeführer die se
Vermögensbelastungen erstmals mit seinem Schreiben vom 30. November 2021 (Urk. 6/220) , ergänzt mit E-Mail vom Februar 2022 (E-Mail-Datum überschrieben, ELAR-Import vom 14. Februar 2022; Urk. 6/248),
bei der Durchführungsstelle geltend gemacht und belegt hat .
Der Beschwerdeführer hatte zwar bereits i n der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 1 5. September 2018 Schulden von zirka Fr. 60'000.-- bis Fr. 80'000.-- angegeben (Urk. 6/1/4) und mit E-Mail vom 2 5. und vom 2 9. Januar 2019 (Urk. 6/57, Urk. 6/71) hierzu Belege betreffend Betreibungsauskünfte vorgelegt. Diese betrafen jedoch Verlustscheine anderer Gläubiger (Urk. 6/58-66, Urk. 6/72-74). Die erstmals in der E-Mail vom Februar 2022 genannten Privat person e n (Urk. 6/248), an welche der Beschwerdeführer im März und April 2019 Schulden zurückbezahlt hat (Urk. 6/225/1-5, Urk. 6/248/1) , waren mithin nicht unter den genannten Gläubigern. Auch hatte der Beschwerdeführer zu den mit Verlust scheinen belegten Schulden im Januar 2019 erklärt, « D as wären dann alle Schul den » (Urk. 6/57, Urk. 6/71). Ebenfalls e rstmals in der E-Mail mit Eingang vom 14. Februar 2022 (ELAR-Import; E-Mail-Datum überschrieben; Urk. 6/248) teilte der Beschwerdeführer - ohne entsprechende Belege - mit, dass seine Schul den an die Privatpersonen bereits vor der Auszahlung des BVG- G uthabens im März 2019 (Urk. 6/232) bestanden hätten. Zuvor hatte er zu diesen Schulden indes keine Angaben gemacht.
Die weiteren vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 30. November 2021 (Urk. 6/220) und in der E-Mail vom Februar 2022 (Urk. 6/248) geltend gemachten Ausgaben aus dem
BVG-G uthaben betrafen
die Kosten für Zahnarztbehand lung en durch Dr. E.___ , die erst im Verlauf des Jahres 2019 entstanden sind (Urk. 6/224/1, Urk. 6/252/3-5) und vom Beschwerdeführer
am 2 3. August und am 9. Dezember 2019, beglichen
wurden
( Urk. 6/225/6, Urk. 6/255-256) . Sie bezogen sich mithin ebenfalls nicht auf die bei der Anmeldung zum Leistungsbezug im September 2018 angegebenen Schulden.
Zudem legte der Beschwerdeführer auch dies e Zahnarztrechnungen und die Zahlungsbelege - wie die Belege für seine Schulden respektive Schuldenrückzahlungen an Private - erst mit seinen Ein gaben im November 2021 und Februar 2022 vor (Urk. 6/220 , Urk. 6/248).
Des Weitern hat der Beschwerdeführer
nie e ine vollständige Auflistung mit betragsmässiger Bezifferung seiner Schulden und den dazugehörigen einzelnen Gläubigern vorgenommen, weder bei der Anmeldung im September 2018, noch im November 2021, was die Zuordnung und Bestimmung der Schulden respektive deren Begleichung daher ohnehin erst ab Eingang der dazugehörigen Belege mit darauf ersichtlichem Gläubiger und Betrag überhaupt erst ermöglichte. 4.1.3
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass Angaben und Belege zu den hier fraglichen Schulden bei Privaten und bei Dr. E.___ sowie zu deren Beglei chung im Jahr 2019 erst mit deren Meldungen (Ende November 2021 und im Februar 2022) vorlagen und von der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis genom men werden konnten . Die entsprechende Meldung erfolgte versp ätet , obschon der
Beschwerdeführer mehrmals seit seiner Anmeldung zum Leistungsbezug im Jahr
2018 (Urk. 6/1) auf seine Meldepflicht hingewiesen worden war ( Urk. 6/56/3, Urk. 6/94/3, Urk. 6/160/2). Nach seiner eigenen Darstellung (Urk. 1 S. 1) wurde er ausserdem nach seiner telefonischen Ankündigung der Schuldenbegleichung auf das Einreichen von Belegen hingewiesen. Eine Meldung anspruchsrelevanter Sachverhalte hat zudem unaufgefordert zu erfolgen
(vgl. BGE 118 V 214 E. 2b; Kieser, a.a.O. , Art. 31 ATSG Rz . 21).
In Anbetracht der unterbliebenen Meldung kann auch nicht gesagt werden, dass die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig war, da der Beschwerdeführer
zum Bestand und zur Anrechenbarkeit der besagten Schulden nichts substantiiert hatte . 4.1.4
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Meldung wegen seiner gesundheitlichen Verfassung nicht früher vornehmen können ( Urk. 1 S. 1), wurde von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2 S. 3) entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s ( Urk. 1 S. 2) zutreffend beurteilt. Namentlich hat sie richtig festgestellt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2019 bis 2021 in der Lage war, die Krankheitskosten geltend zu machen und zu nicht vergüteten Krankheitskosten Stellung zu beziehen (unter anderem Urk. 6/116, Urk. 6/129, Urk. 6/164, Urk. 6/166/1-2, Urk. 6/174). Sie hat daraus zu Recht darauf geschlos sen, dass es ihm daher auch zumutbar gewesen wäre, die vollständigen Angaben zu seinem Vermögen zu melden oder jemanden mit der Meldung zu beauftragen . Das schliesslich persönlich verfasste Mitteilungs-Schreiben vom 30. November 2021 (Urk. 6/220) und die ergänzende E-Mail vom Februar 2022 (Urk. 6/248) je mit Beilagen waren im Vergleich mit seinen Eingaben betreffend Krankheits kosten denn auch nicht erheblich umfangreicher oder aufwendiger gestaltet. Der Einwand des Beschwerdeführer s, Krankheitskosten zu melden, sei einfacher und weniger anstrengend, als eine Neuberechnung mit der Folge einer langwierigen Überprüfung zu beantragen
( Urk. 1 S. 2 ),
geht insofern fehl , als nach Lage der Akten und der Beschreibung des Beschwerdeführer s seiner Leiden (Hüft- und Fer senbeschwerden mit mehreren Operationen, Osteoporose; Urk. 1 S. 1) nicht anzunehmen ist, dass seine gesundheitliche Verfassung in den Jahren 2019 bis 2021 durchgehend derart beeinträchtigt war, dass ihm jegliches auf die Meldung seiner Schulden und Ausgaben gerichtete Handeln wie etwa de r Beizug einer Hilfsperson oder eines Vertreters verunmöglicht gewesen wäre
( vgl . Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2015 vom 1. Juni 2015 E. 6.1
zu Art. 41 ATSG ).
Einen ent schuldbaren Grund für die fehlende respektive verspätete Meldung ist darin jedenfalls nicht zu sehen . 4. 2 4. 2 .1
Der beantragten rückwirkenden Anpassung respektive Korrektur der Höhe des Vermögens in der ZL-Berechnung steht zunächst
entgegen , dass die Verfügungen vom 3 1. Januar 2019 (Urk. 6/94), vom 1 9. Dezember 2019 (Urk. 6/160) und vom 2 1. Dezember 2020 ( Urk. 6/190), mit welchen die Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. Mai 2017 bis 31. Dezember 2019 und ab dem 1. Januar 2021 geregelt wurden und in deren beiliegenden Berechnungen je ein BVG- G uthaben (ab Januar 2018) von Fr. 83'313.-- angerechnet worden war (Urk. 6/78-88, Urk. 6/162/1, Urk. 6/191/1), unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind.
Auf grund dieser rechtskräftigen Entscheide wurde abschliessend über den Anspruch auf Zusatzleistungen von Mai 2017 bis und mit Januar 2021
(vgl. dazu BGE 119 V 189 E. 2b) verfügt. Sie entfalten in zeitlicher Hinsicht insbesondere auch Rechtsbeständigkeit für die Kalenderjahre 2019 und 2020 (Kalender jahrprinzip; vgl. BGE 141 V 255 E. 1.3). Daher kann im vorliegenden Verfahren die Be rechnung der Ergänzungsleistung, soweit sie die Periode Mai 2017 bis und mit Januar
2021 betrifft, nicht mehr überprüft werden (vgl. BGE 119 V 189 E. 2a) .
Die Beschwerdegegnerin könnte darauf lediglich im Rahmen einer Wieder
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 022 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2022.00046
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
17. Juli 2023 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 19 67, bezieht seit 2017 Ergänzungs leis tungen ( E L ; Urk. 6/56 , Urk. 6/94 ,
Urk. 6/160, Urk. 6/190 ) zu seiner ganzen Inva liden r ente ( Urk. 6/5 ). Am 15. März 2019 wurde dem Versicherten von der Liberty Freizügigkeitsstiftung aus der beruflichen Vorsorge nach dem Bundes gesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der
Betrag von Fr. 82'324.43 ausbezahlt ( Urk. 6/232).
Mit Verfügung vom 2 1. Dezember 2020 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle) , dem Ver sicherten Ergänzungsleistungen (inklusive Prämienpauschale für die Kran kenversicherung [KV] ) von monatlich Fr. 1'020.-- ab dem 1. Januar 2021 zu (Urk. 6/190). Im
angefügten «Berechnungsblatt für Zusatzleistungen zur AHV/IV»
berücksichtigte sie in der Leistungsb erechnung
- wie bereits bei den voraus gehenden Verfügungen ab Mai 2017 ( Urk. 6/ 78-88 , Urk. 6/94 ; Urk. 6/160, Urk. 6/162/1) - als Vermögen unter anderem ein BVG- Freizügigkeitsguthaben , und zwar rückwirkend (seit Januar 2018; Urk. 6/85/1) den Betrag von Fr. 83'313.-- (Urk. 6/191/1).
Mit Schreiben vom 30.
November 2021 beantragte der Versicherte eine rückwir kende Neuberechnung der Zusatzleistungen ohne
respektive unter Berücksich tigung eines reduzierten BVG-Freizügigkeitsguthabens als Vermögen , welches er für verschiedene Ausgaben und Schuldenrückzahlungen habe aufwenden müssen und das nicht mehr vorhanden sei ( Urk. 6/220). 1.2
Im Dezember 20 21 eröffnete die Durchführungsstelle eine periodische Über prüfung der Zusatzleistungen zur AHV/IV (Urk. 6/226 ). Mit Verfügung vom 20.
Dezember
2021
sprach sie dem Versicherten Ergänzungsleistungen (inklusive KV- Prämienpauschale) von monatlich Fr. 1'021.-- ab dem 1. Januar 2022 zu ( Urk. 6/237). In der dazugehörigen EL-Berechnung rechnete sie wiederum ein BVG-Freizügigkeitsguthaben von Fr. 83'313.-- als Vermögen an (Urk. 6/239/1). Im Zug der periodischen Überprüfung berechnete die Durchführungsstelle den EL-Anspruch rückwirkend ab dem 1. Dezember 2021 unter Berücksichtigung der geltend gemachten Schulden
- und Rechnungs zahlungen i m Betrag von insgesamt Fr. 57'014.33 (Urk. 6/259/3-4) sowie unter Anrechnung eines Vermögensver zichts bezüglich Dezember 2021 von Fr. 7'386.-- (Urk. 6/265/1) neu ( Urk. 6/262, Urk. 6/265) . Dementsprechend sprach s i e dem Versicherten mit neuer Verfügung vom 7. März 2022 für den Dezember 202 1 und ab dem 1. Januar 202 2
Ergän zungsleistungen (inklusive KV-Prämienpauschale) von Fr. 1'280.-- pro Monat zu ( Urk. 6/261). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 17.
März 2022 Einsprache , mit welcher er die Neuberechnung
für e i n e n weiter zurückliegenden Zeitraum
beantragte ( Urk. 6/267) . Die
Durchführungsstelle
hiess die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2022 teilweise gut , bestätigt
mit
separater Verfügung gleichen Datums (Urk.
2 = Urk. 6/280) , mit welcher sie die Neube rechnung ( Urk. 6/274-279) bereits ab November statt Dezember 2021 vornahm und dem Versicherten für die Monate November und Dezember 2021 Ergän zungs leistungen von neu je Fr. 1'279.-- zusprach ( Urk. 6/282 ). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
30. Juni 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2022 sei insoweit aufzuheben, als damit eine rückwirkende Neuberechnung der Zusatzleistungen vor November 2021 verneint worden sei, und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ihm rückwirkend ab Rückgang seines Vermögens die entsprechende Differenz zuzusprechen sowie nachzuzahlen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. September 2022 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5 ), was de m Beschwerdeführer am
4. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allge meinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich beson derer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ). 1.2
Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 ) .
Die neue Regelung von Art.
11a Abs. 3 und 4 ELG betreffend Ver mögensverzicht gilt zudem nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist (Abs.
3).
Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz . 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungs leistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz . 1302).
Grundsätzlich hat die EL-Berechnung nach bisherigem Recht so zu erfolgen, als wäre die EL-Reform nicht in Kraft getreten. Davon ausgenommen sind die Anpassungen der gesetzlich festgelegten Beträge per 1. Januar 2021; diese sind auch in der EL-Berechnung nach dem bisherigen Recht zu berücksichtigen. Das selbe gilt auch für Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält nissen der EL-Bezügerin oder des EL-Bezügers und der in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen (KS-R
EL Rz . 2221-2226). 1.3
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid
vom 1. Juni
2022 ( Urk. 2) und
in der damit bestätigten Verfügung vom 1. Juni 2022 (Urk.
6/282 ) den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1.
November 2021 zu Recht
zugunsten des Beschwerdeführer s gemäss den altrechtlichen Bestim mungen beurteilt, nachdem sie
im Sinne der zitierten Übergangsbestimmung Abs.
1 und Rz . 2101
KS-R EL eine Vergleichsberechnung nach neuem Recht vorge nommen und diese einen betragsmässig kleineren Anspruch ergeben hatte (vgl. Urk. 6/274 -279 ) . Dies stellte auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede.
Im Folgenden finden daher die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 2. 2.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungs leistungen zur Deckung ihres Existenz bedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit . a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). 2.2
2.2.1
Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die an erkannten
Ausgaben
die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG, die Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt.
Nach Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG sind Einkünfte aus beweglichem und unbeweg lichem Vermögen als Einnahmen anzurechnen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG wird zudem ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.--
über steigt, als Einnahme angerechnet.
Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Ver mögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Nach Art. 17a ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die ver zichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.- vermindert.
Nach Art. 17 Abs. 1 ELV
(in Verbindung mit
Art. 9 Abs. 5 lit . b ELG) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direk te kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Auf derselben Grundlage beurteilt sich, ob eine Schuld vom rohen Vermögen abzuziehen ist ( BGE 142 V 311 E. 3.3) . 2.2.2
Bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG sind recht sprechungsgemäss die Schulden des EL-Ansprechers oder -Bezügers vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden, Klein kredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2). Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2, in: SVR 2011 EL Nr. 9 S. 27; zum Ganzen: BGE 142 V 311 E. 3.1). Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten (Urteil des Bundes gerichts 9C_65/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.2.2) . Davon ist auszugehen, wenn der Schuldner ernsthaft , das heisst aufgrund konkrete r Anhaltspunkte , damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (vgl. BGE 142 V 311 E.
3.3 mit Hin weisen ; Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2017 vom 2 6. November 2018 E. 4.1 ). 2.2.3
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anre chenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Ver mögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). 2. 3
2. 3 .1
Nach der Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berech nung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berech nungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer mögli cher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39 E. 3b und E. 3c, 141 V 255 E. 1.3).
Die jährliche Neuberechnung betrifft nicht die vorangegangenen Perioden, son dern bezweckt einzig die Berechnung der korrekten Ergänzungsleistung für das neue Kalenderjahr aufgrund der aktuellen tatsächlichen Gegebenheiten. Dagegen beziehen sich die Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 25 ELV) und die Revision von Dauerleistungen nach Art. 17 Abs. 2 ATSG auf die Anpassung (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung) auch während des Kalenderjahres, was - im Gegensatz zur jährlichen Neuberechnung - nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Sie ergänzen die jährliche Neube rechnung, ersetzen diese aber nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_336/2020 vom 3. September 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). 2. 3 .2
Nach Art. 25
Abs. 1 ELV ist d ie jährliche Ergänzungsleistung unter anderem zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Aus gaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden ( lit . c). In einem solchen Fall ist die j ährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 2 lit . b ELV bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist , neu zu verfügen .
Die jährliche Ergänzungsleistung ist auch zu erhöhen, herabzusetzen oder auf zuheben bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden ( lit . d). In einem solchen Fall ist die j ährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 2 lit . d ELV auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt , neu zu verfügen . Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht ( lit . d) . 2. 4 2. 4 .1
Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leis tung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungs träger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (vgl. auch Art. 24 ELV, der grundsätzlich durch die Meldepflicht nach Art.
31 ATSG ersetzt wurde
[ vgl. dazu BGE
130 V
343 ] , ohne dass die Verordnungsbestimmung aufgehoben worden wäre ; Urteil des Bundesgerichts P
37/05 vom 1 3. Februar 2006 E. 2.1).
Die Meldung der Änderung hat grundsätzlich bei entsprechender Kenntnisnahme und jedenfalls unmittelbar nach Eintritt der Änderung zu erfolgen und besteht insoweit in einer einmaligen Erklärung der betreffenden Person gegenüber dem Versicherungsträger (vgl. BGE
118 V
214 E. 2b). Die Meldepflicht ist unaufge fordert wahrzunehmen ( K ieser, ATSG-Kommentar, 4 . Aufl. 20 20 , Art. 31 ATSG Rz . 21).
Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehl verhalten erforderlich, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE
110 V 176 E. 3c ; Urteil des Bundesgerichts 8C_313/2020 vom 1 2. August 2020 E.
13.1 ). Die meldepflichtige Person muss hierfür urteilsfähig sein ( Carigiet / Koch, Ergä nzungsleistungen zur AHV-IV, 3. Aufl. 2021, S. 132 Rz . 342 ). 2. 4 .2
Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ausserdem an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens die jenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG ; BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung des angefochtenen Einsprache entscheid es
aus , der Beschwerdeführer sei (gemäss seiner Einsprache vom
17. März 2022, Urk. 6/267) mit den neu berechneten Leistungen grundsätzlich einverstanden. Er beantrage aber eine rückwirkende Anpassung der Leistungen, da die Vermögensabnahme bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt sei res pektive , weil er die Schulden bereits kurz nach Erhalt des Freizügigkeitsguthabens getilgt habe. Er habe vorgebracht, dass er dies früher habe melden wollen, was ihm jedoch aufgrund starker Schmerzen nicht möglich gewesen sei. D er Beschwerdeführer habe die Belege für die Ausgaben und Schuldenrückzahlungen, für welche er das angerechnete Freizügigkeitsguthaben verwendet habe, seinem Schreiben vom 30. November 2021 mit Eingang a m 2.
Dezember 2021 beigelegt . Gemäss den eingereichten Belegen habe er im Jahr 2019 Fr. 57'014.33 mit seinem Freizügigkeitsguthaben bezahlt. Die Differenz von Fr. 17’385.78 zum erhaltenen Freizügigkeitsguthaben habe nicht belegt werden können. Daher werde dieser Betrag als Vermögensverzicht angerechnet. Aufgrund des Freibetrages von Fr. 37'500.-- werde dem Beschwerdeführer jedoch kein Vermögen angerechnet. Die Leistungen seien per 1. Dezember 2021, also auf den Monat nach der Mel dung, neu verfügt worden. Da das Schreiben, mit welchem der Beschwerdeführer über die Vermögensabnahme informiert habe und welches bei ihr am 2. Dezem ber
2021 eingegangen sei, vom 3 0. November 2021 datiere , sei die Meldung im November 2021 erfolgt. Daher werde die Vermögensabnahme rückwirkend bereits ab November 2021 angepasst. Eine rückwirkende Anpassung der Leistungen vor diesem Zeitpunkt sei dagegen nicht vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei mit den V erfügungen vom 1 9. Dezember 2019 für das Jahr 2020 (Urk. 6/160) und vom 2 1. Dezember 2020 für das Jahr 2021 ( Urk. 6/190) über die aktuellen Berechnungen informiert und darauf hingewiesen worden, dass er die Berech nungsgrundlagen zu überprüfen habe und allfällige Änderungen zu melden seien.
Allerdings sei keine Meldung von Seiten des Beschwerdeführer s erfolgt, dass sich seine Vermögensverhältnisse aufgrund der zurückbezahlten Schulden geändert hätten. Er bringe zwar vor, dass es ihm aufgrund von vielen (gesundheitlich bedingten) Terminen nicht möglich gewesen sei, die Vermögensabnahme zu mel den. Jedoch sei auch unter Berücksichtigung seiner medizinischen Geschichte darauf zu schliessen, dass ihm eine Meldung der (Vermögens-) Änderungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte möglich sein müssen . Denn in den Jah ren 2019 bis 2021 habe er jeweils die angefallenen Krankheitskosten gemeldet und es lägen diverse Schreiben vor, in welchen er zu den nicht vergüteten Krank heitskosten Stellung bezogen habe. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass die letzte Zahlung (der Schulden) gegen Ende 2019 erfolgt sei. Somit hätte der Beschwerdeführer spätestens A nfang 2020, zum Beispiel nach Erhalt der V er fügung vom 1 9. Dezember 2019, eine Anpassung seiner Vermögenswerte ver langen können (Urk. 2). 3.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe sofort nach Erhalt der Verfü gung vom 3 1. Januar 2019 (Urk. 6/94) mit der zuständigen Sachbearbeiterin Frau Y.___ telefoniert und nachgefragt, weshalb die Freizügigkeitsleistungen als Ver mögen angerechnet würden, respektive er habe mitgeteilt, dass er dieses Geld für die Rückzahlung von Privatschulden und für die Bezahlung einer Zahn behandlung gebrauchen werde. Frau Y.___ habe ihm erklärt, dies sei kein Problem, er solle sich mit den entsprechenden Nachweisen wieder bei der Beschwerde gegnerin zur Neuberechnung melden, sobald er dies bezahlt habe. Genau so habe er das auch gemach t . Es sei ihm gesundheitlich aber gar nicht gut gegangen. Er habe starke bis sehr starke Schmerzen und viele Arzttermine mit Zweit meinungen nach Komplikationen bei der ersten Hüftoperation rechts im Kan tonsspital Z.___
gehabt. Nicht zuletzt sei die neueste Diagnose einer Osteo porose im Alter von 55
Jahren gestellt worden. Er habe im Oktober 2021 rechts und danach im Januar 2022 links einen Fersenbruch erlitten, was ihn schmerz- und bewegungsbedingt jeweils fast drei Monate sehr eingeschränkt habe. In absehbarer Zeit würden Re-Revisionsoperationen folgen. D ies seien genügend
Gründe dafür, ihm die entsprechende ZL-Differenz rückwirkend, seit das Ver mögen nicht mehr vorhanden sei, nachzuzahlen und so zu verfügen . Gegen das Argument im angefochtenen Entscheid, er habe in den Jahren 2019 bis 2021 trotz seiner medizinischen Geschichte die Krankheitskosten melden können, sei einzu wenden, dass es viel einfacher und weniger energieraubend sei, die angefallenen Krankheitskosten zur Abrechnung einzusenden, als eine Neuberechnung zu beantragen, die dann eine langwierige periodische Überprüfung zur Folge habe.
Zudem habe er bei seinen vielen Arztterminen die Krankheitskosten melden müs sen, ansonsten er noch weniger Geld zum Leben gehabt hätte und/oder er die Rechnungen für die Krankheitskosten nicht hätte bezahlen können. Der Be schwerdegegnerin sei bekannt, wie viel dies bei einer Rente der Invalidenver sicherung ausmache, da er die Rechnungen ja deshalb gesendet habe (Urk. 1). 3.3
Der Beschwerdeführer hat gegen die Höhe der mit Verfügung vom 1. Juni 2022 zugesprochenen und mit Einsprach e entscheid gleichen Datums (Urk. 2) bestä tigten Ergänzungsleistungen (inklusive KV-Prämienpauschale) von Fr. 1'279.-- ab 1. November 2021 und von Fr.
1'280.-- ab 1. Januar 2022 pro Monat
(Urk. 6/282 ) respektive gegen die dazugehörige Berechnung (Urk. 6/274-279 ), nichts eingewendet. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einsprache entscheid zutreffend ausführte (Urk. 2 S. 2), fällt die Anrechnung von Fr. 7'38 6 .-- als verzichtetes Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG in den Mona ten November bis Dezember 2021 wegen des Freibetrages von Fr. 37'500.-- (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) bei einem letztlich angerechneten Vermögen von Fr.
0.-- (Urk. 6/276/1, Urk. 6/277/1 ) ausser Acht und hat mithin keinen Einfluss auf die Höhe des Leistungsanspruchs ab November 202 1. Hiervon ist daher auszugehen.
Strittig und zu prüfen ist allein, ob die Beschwerdegegnerin die Neuberechnung des Leistungsanspruchs unter Berücksichtigung der geltend gemachten Ver mögensabnahme zu Recht erst ab November 2021 vorgenommen und eine weiter
zurückliegende
Neubeurteilung sowie Nachzahlung von Ergänzungs leistungen abgelehnt hat. 4. 4.1
4.1.1
Zum Sachverhalt geht aus den Akten hervor, dass dem Beschwerdeführer am
15. März 2019 von der Liberty Freizügigkeitsstiftung ein G uthaben aus der beruflichen Vorsorge (nach BVG) im Betrag von Fr. 82'324.43 ausbezahlt wurde ( Urk. 6/232). Aktenkundig ist auch, dass der Beschwerdeführer
die Beschwer degegnerin
mit Schreiben vom 30.
November 2021 (Urk. 6/220) um rückwirkende Neuberechnung der Zusatzleistungen ersucht und ihr hierzu Belege zu getätigten Ausgaben und Schuldenrückzahlungen vorgelegt hat (Urk. 6/221-225), für wel che er die ausbezahlte BVG- L eistung ver wendet habe.
In diesem Schreiben führte der Beschwerdeführer ferner aus , er habe dies schon früher erledigen wollen, habe aber zwischenzeitlich immer starke Schmerzen, Operationen (neun in fünf Jahren) oder andere Probleme, aktuell ein Fersenknochenbruch, gehabt, was zu dieser Eingabeverzögerung geführt habe. Daher ersuche er um rückwirkende Anpassung der Zusatzleistungen gemäss den entsprechenden Daten auf den Beilagen (Urk.
6/220).
Weitere Belege gingen bei
der Beschwerdegegnerin
per E-Mail im Februar 2022 ein ( Urk. 6/248-256).
Die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten , insofern unstrittigen Ausgaben im Jahr 2019 betreffen zum einen
Schuldenrückzahlungen an Private (A .___ : Mietschulden; B.___ : Autofinanzierung ; C.___ : Alt schulden für Ferien und Sachschaden Auto; D.___ : Bussgeld, Miete, privat Anschaffungen;
Urk. 6/225/1-5, Urk. 6/248/1 ) . Zum anderen beziehen sie sich auf die Bezahlung von Kosten für Zahnarzt behandlung en
im Ausland bei Dr. E.___
( Urk. 6/225/6, Urk. 6/224/1-9, Urk. 6/25 2 -256 ). Die Beschwerde gegnerin hat daraus den Gesamtbetrag von Fr.
57'014.33 ermittelt und als begründete Vermögensabnahme ab November 2021 angerechnet ( vgl. V er laufsprotokoll zur periodischen Überprüfung vom 3. März 2022, Urk . 6/259/3-4 ).
Diese Beträge blieben unbestritten. 4.1.2
Es ist sodann unstrittig, dass der Beschwerdeführer die se
Vermögensbelastungen erstmals mit seinem Schreiben vom 30. November 2021 (Urk. 6/220) , ergänzt mit E-Mail vom Februar 2022 (E-Mail-Datum überschrieben, ELAR-Import vom 14. Februar 2022; Urk. 6/248),
bei der Durchführungsstelle geltend gemacht und belegt hat .
Der Beschwerdeführer hatte zwar bereits i n der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 1 5. September 2018 Schulden von zirka Fr. 60'000.-- bis Fr. 80'000.-- angegeben (Urk. 6/1/4) und mit E-Mail vom 2 5. und vom 2 9. Januar 2019 (Urk. 6/57, Urk. 6/71) hierzu Belege betreffend Betreibungsauskünfte vorgelegt. Diese betrafen jedoch Verlustscheine anderer Gläubiger (Urk. 6/58-66, Urk. 6/72-74). Die erstmals in der E-Mail vom Februar 2022 genannten Privat person e n (Urk. 6/248), an welche der Beschwerdeführer im März und April 2019 Schulden zurückbezahlt hat (Urk. 6/225/1-5, Urk. 6/248/1) , waren mithin nicht unter den genannten Gläubigern. Auch hatte der Beschwerdeführer zu den mit Verlust scheinen belegten Schulden im Januar 2019 erklärt, « D as wären dann alle Schul den » (Urk. 6/57, Urk. 6/71). Ebenfalls e rstmals in der E-Mail mit Eingang vom 14. Februar 2022 (ELAR-Import; E-Mail-Datum überschrieben; Urk. 6/248) teilte der Beschwerdeführer - ohne entsprechende Belege - mit, dass seine Schul den an die Privatpersonen bereits vor der Auszahlung des BVG- G uthabens im März 2019 (Urk. 6/232) bestanden hätten. Zuvor hatte er zu diesen Schulden indes keine Angaben gemacht.
Die weiteren vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 30. November 2021 (Urk. 6/220) und in der E-Mail vom Februar 2022 (Urk. 6/248) geltend gemachten Ausgaben aus dem
BVG-G uthaben betrafen
die Kosten für Zahnarztbehand lung en durch Dr. E.___ , die erst im Verlauf des Jahres 2019 entstanden sind (Urk. 6/224/1, Urk. 6/252/3-5) und vom Beschwerdeführer
am 2 3. August und am 9. Dezember 2019, beglichen
wurden
( Urk. 6/225/6, Urk. 6/255-256) . Sie bezogen sich mithin ebenfalls nicht auf die bei der Anmeldung zum Leistungsbezug im September 2018 angegebenen Schulden.
Zudem legte der Beschwerdeführer auch dies e Zahnarztrechnungen und die Zahlungsbelege - wie die Belege für seine Schulden respektive Schuldenrückzahlungen an Private - erst mit seinen Ein gaben im November 2021 und Februar 2022 vor (Urk. 6/220 , Urk. 6/248).
Des Weitern hat der Beschwerdeführer
nie e ine vollständige Auflistung mit betragsmässiger Bezifferung seiner Schulden und den dazugehörigen einzelnen Gläubigern vorgenommen, weder bei der Anmeldung im September 2018, noch im November 2021, was die Zuordnung und Bestimmung der Schulden respektive deren Begleichung daher ohnehin erst ab Eingang der dazugehörigen Belege mit darauf ersichtlichem Gläubiger und Betrag überhaupt erst ermöglichte. 4.1.3
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass Angaben und Belege zu den hier fraglichen Schulden bei Privaten und bei Dr. E.___ sowie zu deren Beglei chung im Jahr 2019 erst mit deren Meldungen (Ende November 2021 und im Februar 2022) vorlagen und von der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis genom men werden konnten . Die entsprechende Meldung erfolgte versp ätet , obschon der
Beschwerdeführer mehrmals seit seiner Anmeldung zum Leistungsbezug im Jahr
2018 (Urk. 6/1) auf seine Meldepflicht hingewiesen worden war ( Urk. 6/56/3, Urk. 6/94/3, Urk. 6/160/2). Nach seiner eigenen Darstellung (Urk. 1 S. 1) wurde er ausserdem nach seiner telefonischen Ankündigung der Schuldenbegleichung auf das Einreichen von Belegen hingewiesen. Eine Meldung anspruchsrelevanter Sachverhalte hat zudem unaufgefordert zu erfolgen
(vgl. BGE 118 V 214 E. 2b; Kieser, a.a.O. , Art. 31 ATSG Rz . 21).
In Anbetracht der unterbliebenen Meldung kann auch nicht gesagt werden, dass die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig war, da der Beschwerdeführer
zum Bestand und zur Anrechenbarkeit der besagten Schulden nichts substantiiert hatte . 4.1.4
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Meldung wegen seiner gesundheitlichen Verfassung nicht früher vornehmen können ( Urk. 1 S. 1), wurde von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2 S. 3) entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s ( Urk. 1 S. 2) zutreffend beurteilt. Namentlich hat sie richtig festgestellt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2019 bis 2021 in der Lage war, die Krankheitskosten geltend zu machen und zu nicht vergüteten Krankheitskosten Stellung zu beziehen (unter anderem Urk. 6/116, Urk. 6/129, Urk. 6/164, Urk. 6/166/1-2, Urk. 6/174). Sie hat daraus zu Recht darauf geschlos sen, dass es ihm daher auch zumutbar gewesen wäre, die vollständigen Angaben zu seinem Vermögen zu melden oder jemanden mit der Meldung zu beauftragen . Das schliesslich persönlich verfasste Mitteilungs-Schreiben vom 30. November 2021 (Urk. 6/220) und die ergänzende E-Mail vom Februar 2022 (Urk. 6/248) je mit Beilagen waren im Vergleich mit seinen Eingaben betreffend Krankheits kosten denn auch nicht erheblich umfangreicher oder aufwendiger gestaltet. Der Einwand des Beschwerdeführer s, Krankheitskosten zu melden, sei einfacher und weniger anstrengend, als eine Neuberechnung mit der Folge einer langwierigen Überprüfung zu beantragen
( Urk. 1 S. 2 ),
geht insofern fehl , als nach Lage der Akten und der Beschreibung des Beschwerdeführer s seiner Leiden (Hüft- und Fer senbeschwerden mit mehreren Operationen, Osteoporose; Urk. 1 S. 1) nicht anzunehmen ist, dass seine gesundheitliche Verfassung in den Jahren 2019 bis 2021 durchgehend derart beeinträchtigt war, dass ihm jegliches auf die Meldung seiner Schulden und Ausgaben gerichtete Handeln wie etwa de r Beizug einer Hilfsperson oder eines Vertreters verunmöglicht gewesen wäre
( vgl . Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2015 vom 1. Juni 2015 E. 6.1
zu Art. 41 ATSG ).
Einen ent schuldbaren Grund für die fehlende respektive verspätete Meldung ist darin jedenfalls nicht zu sehen . 4. 2 4. 2 .1
Der beantragten rückwirkenden Anpassung respektive Korrektur der Höhe des Vermögens in der ZL-Berechnung steht zunächst
entgegen , dass die Verfügungen vom 3 1. Januar 2019 (Urk. 6/94), vom 1 9. Dezember 2019 (Urk. 6/160) und vom 2 1. Dezember 2020 ( Urk. 6/190), mit welchen die Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. Mai 2017 bis 31. Dezember 2019 und ab dem 1. Januar 2021 geregelt wurden und in deren beiliegenden Berechnungen je ein BVG- G uthaben (ab Januar 2018) von Fr. 83'313.-- angerechnet worden war (Urk. 6/78-88, Urk. 6/162/1, Urk. 6/191/1), unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind.
Auf grund dieser rechtskräftigen Entscheide wurde abschliessend über den Anspruch auf Zusatzleistungen von Mai 2017 bis und mit Januar 2021
(vgl. dazu BGE 119 V 189 E. 2b) verfügt. Sie entfalten in zeitlicher Hinsicht insbesondere auch Rechtsbeständigkeit für die Kalenderjahre 2019 und 2020 (Kalender jahrprinzip; vgl. BGE 141 V 255 E. 1.3). Daher kann im vorliegenden Verfahren die Be rechnung der Ergänzungsleistung, soweit sie die Periode Mai 2017 bis und mit Januar
2021 betrifft, nicht mehr überprüft werden (vgl. BGE 119 V 189 E. 2a) .
Die Beschwerdegegnerin könnte darauf lediglich im Rahmen einer Wieder erwägung nach Massgabe von Art. 53 Abs. 2 ATSG zurückkommen . Laut dieser Bestimmung kann d er Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Ver fügungen oder Einspracheentscheid e zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtung von erheblicher Bedeutung ist. Zu einer solchen Wiedererwägung kann die Beschwerdegegnerin rechtsprechungsgemäss
jedoch weder vom Betroffenen noch vom Gericht
verhalten werden ( BGE 119 V 189 E.
2b mit Hinweisen ) . Denn d er Entscheid darüber, ob eine Wiederer wägung im Sinne von Art.
53 Abs. 2 ATSG vorgenommen wird, liegt nach gel tender Rechtslage im alleinigen Ermessen der Verwaltung
- hier der Beschwer degegnerin - , ohne dass ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch darauf bestünde ( BGE
133 V 50 E. 4.1; Urteil des Bundesgericht s
8C_240/2022 vom 2 3. August
2 022 E. 2.3 mit Hinweisen). 4. 2 .2
Von den rechtskräftigen Verfügungen nicht beschla gen ist - wie gesagt
- die Zeit ab
Februar 202 1.
Daher fragt es sich , ob der Beschwerdeführer nicht erst ab November 2021, sondern bereits ab Februar 2021 eine höhere Ergänzungs leistung unter Berücksichtigung des verspätet gemeldeten reduzierten Vermögens und damit eine Nachzahlung beanspruchen kann.
Die Nachzahlung von Leistungen ist nur für den Fall der erstmaligen Gel tendmachung des Ergänzungsleistungsanspruchs oder bei verfügungsweiser Änderung der laufende n Rente der AHV oder der Invalidenversicherung verfü gungs weise ausdrücklich geregelt (vgl. Art. 22 Abs. 1 ELV). Art. 25 ELV, der die Revi sion (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung) der Ergänzungsleistung im Falle von Veränderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen der Ergänzungsleistungsbezüger regelt, normiert die Nachzahlung von Leistun gen bei unterlassener beziehungsweise verspäteter Meldung
zumindest indirekt .
So ist unter anderem bei Eintritt einer Verminderung des Vermögens mit der Wirkung einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses ( Art. 25 Abs. 2 lit . b in Verbindung mit Abs. 1 lit . c ELV) oder bei einer Änderung des anrechenbaren Vermögens , die im Rahmen einer periodischen Überprüfung des Anspruchs festgestellt wird ( Art. 25 Abs. 2 lit . d in Verbindung mit Abs. 1 lit . d ELV), auf den Zeitpunkt der Meldung abzustellen . Dadurch werden weiter zurückgehende Nachzahlungen ausgeschlossen . Art.
25 Abs. 2 lit . b ELV geht davon aus, dass eine Änderung in den für die Bemessung der Ergänzungsleistungen massgeblichen Verhältnissen sofort gemeldet wird; dies ergibt sich aus der (systematisch direkt vorangehenden) Regelung des Art. 24 Satz
1 ELV, welcher eine unverzügliche Meldepflicht sta tuiert. Die Ergänzungsleistungen sind auf den Beginn des Monats anzupassen, in welchem die Änderung gemeldet worden ist
( vgl. BGE 119 V 189 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts P 51/04 vom 2 2. April 2005 E. 2.2 f. ; vgl. auch Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab April 2011, Stand 1.
Januar 2023, Rz . 3742.02 ). 4.2.3
Im Sinne dieser Rechtslage und von Art. 25 ELV ( Abs. 2 lit . b und lit . d in Verbindung mit Abs. 1 lit .
c und lit .
d) hat die Beschwerdegegnerin im ange fochtenen Einspracheentscheid mit dazugehöriger Verfügung vom 1. Juni 2022 ( Urk. 2, Urk. 6/282, Urk. 6/274-279) zu Recht auf den Zeitpunkt der Meldung der vermögensrelevanten Tatsachen vom 30.
November 2021 (Urk. 6/220) abgestellt und eine rückwirkende Neuberechnung sowie Nachzahlung von Ergänzungs leistungen für die Zeit vor Beginn dieses Monats abgelehnt. Die nicht unver zügliche Meldung der Schulden und Ausgaben schliesst eine weiter zurück gehende Nachzahlung aus .
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juni 2022 ist damit nicht zu bean standen. Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführer s führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann