Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1982, bezieht seit August 2012 eine halbe Invaliden rente ( vgl. Urk. 15/1, Urk. 15/ 156 ) und erhie lt seit Juli
2017 von der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nach folgend: Durchführungsstelle) , Zusatzleistungen zur IV-Rente ausgerichtet (vgl. Urk. 15 / 40 ).
Mit Verfügung vom 1 6. September 2021 revidierte die Durchführungsstelle den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen rückwirkend ab 1. Juli 2021, stellte fest, dass ab diesem Datum kein Leistungsanspruch mehr bestand und for derte insgesamt Fr. 7'287.-- zurück ( Urk. 15/ 472).
Dagegen erhob die Versicherte am 3 0. September 2021 Einsprache ( Urk. 15/496) und rügte insbesondere die Einstellung der Ergänzungsleistungen per Juli 2021 und ersuchte um Gewährung der unentgeltli chen Rechtsvertretung. 1.2
Mit Verfügung vom 2 5. Oktober 2021 berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch der Versicherten für die Zeit ab 1. September 2021 neu und stellte fest, dass wiederum kein Leistungsanspruch bestand ( Urk. 15/511-512 ).
Dagegen erhob die Versicherte am 2 8. Oktober 2021 ebenfalls Einsprache bezie hungsweise erklärte diese Verfügung im bereits hängigen Einspracheverfahren als mitangefochten ( Urk. 15/516). 1.3
Mit Entscheid vom 2 3. Mai 2022 wies die Durchführungsstelle die Einsprachen der Versicherten vom 3 0. September 2021 und 2 8. Oktober 2021 sowie das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ab ( Urk. 15/538 = Urk. 2). 2.
Gegen diesen Entscheid (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1 6. Juni
2022 Beschwerde und beantragte, dieser und die Verfügungen vom 1 6. September 2021 und 2 5. Oktober 2021 seien aufzuheben und der Anspruch auf Zusatz leistungen sei ab 1. Juli 2021 neu zu berechnen und ihr seien ab 1. Juli 2021 beziehungsweise ab 1. Dezember 2021 wieder Zusatzleistungen auszurichten und die Rückforderung sei entsprechend zu reduzieren oder aufzuheben ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Der Einspracheentscheid vom 2 3. Mai 2022 sei bezüglich der Verneinung der u nentgeltliche n Vertretung im Einspracheverfahren aufzuheben und es sei für das Einspracheverfahren die unent geltliche V er tretung zu bewilligen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten , für den Aufwand der Unterzeichnenden als unentgeltliche
V ertreterin im Einspracheverfahren im Umfang von Fr. 9 96 . 55 aufzukommen (S. 2 Ziff. 2).
Mit Eingabe vom 2 0. Juni 2022 ( Urk.
5) reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Suva vom 1 6. Juni 2022 ( Urk.
6) zu den Akten.
In der Beschwerdeant wort vom 4. August 2022 schloss die Beschwerdegeg ne rin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14 ).
Mit Gerichtsverfügung vom 1 0. August 2022 wurde antragsgemäss (vgl. Urk . 1) die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren be willigt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 1 6 ) .
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer über gangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Gel tung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ). 1.2
Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die EL Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).
Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz 1302). 1.3
Die Beschwerdeführerin war bereits vor Inkrafttreten der geänderten Bestim mun gen per 1. Januar 2021 Bezügerin von Ergänzungsleistungen (vgl. Urk. 15/40), weshalb nach oben Ausgeführtem bei der Berechnung ihres Anspruchs während dreier Jahre ab Inkrafttreten des neuen Rechts gegebenenfalls das bisherige Recht anzuwenden ist. Die Durchführungsstelle erstellte zuständigkeitshalber die Ver gleichsrechnungen per 1. Januar 2021 und gelangte zum Resultat, dass im vor liegenden Fall das neue Recht das vorteilhaftere ist ( Urk. 15/ 395-402 ).
Auf den vorliegend zu beur teilenden Ergänzungsleistungsanspruch per 1. Juli 2021 sind somit die ab 1. Januar 2021 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfol gend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.4
Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergän zungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Die aner kannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).
Als Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1'500. -- übersteigen beziehungs weise wird das Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG). 1.5
Nach Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leis tung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungs träger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Art. 24 Abs. 1 ELV sieht in Konkretisierung vor, dass von jeder Ände rung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirt schaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten unverzüglich Mitteilung zu machen ist. Diese Melde pflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an de r Ergänzungs leistung beteiligten Familienmitgliedern des Bezugsberechtigen eintreten. 1.6
Ob eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV vorliegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Für den Tatbestand der Mel depflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt. Die meldepflichtige Person muss urteilsfähig in Bezug auf die in Frage stehende konkrete Handlung sein. Keine Meldepflicht verletzung liegt vor, wenn die für die Höhe der Ergänzungs leis tungen wesentli chen tatsächlichen Verhältnisse bereits bestanden, bevor sich die EL-Berechtigte Person zum Leistungsbezug angemeldet hatte. Ebenfalls keine Meldepflichtver letzung ist gegeben, wenn eine Veränderung eintritt, bevor die EL-Zusprechung stattgefunden hat (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 762 ff. mit Hinweisen; vgl. auch Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV , 2. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 20 21 , S. 131 f.). 1.7
Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuer statten. Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre , nach dem die Ver sicherungs einrichtung davon Kenntni s erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Aus zahlung der einzelnen Leistung ( Art. 25 Abs. 2 ATSG). 1.8 Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unab hängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzu rechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht. Ferner besteht die Rückerstattungspflicht unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung, weil es darum geht, die gesetzliche Ordnung nach Entdecken einer neuen Tat sache wiederherzustellen (Urteil des Bundesgerichts P 63/04 vom 2. Februar 2006 E. 2.2. 3; Müller, a.a.O., S. 354 f. mit Hinweisen; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 134 ).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, mit Verfügung vom 1 6. September 2021 seien die Zusatzleistungen rückwir kend neu berechnet worden aufgrund des Stellenantritts und des seitens des Ehe mannes ab 1. Juli 2021 erzielten Erwerbseinkommens (S. 1). Das Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin sei gemäss neuem Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG zu 80 % angerechnet worden. Der Lohn sei anhand des eingereichten Arbeitsver trags berechnet worden und betrage pro Jahr Fr. 49'000.--. Weiter seien vorlie gend Vergleichsrechnungen einmal mit und einmal ohne das betreffende Kind vorgenommen worden. Die Berechnung unter Einbezug des Kindes Y.___
habe sich als günstigste erwiesen. Alle anderen Kinder hätten höhere Einnahmen als Ausgaben ausgewiesen (S. 4 f. ). Die Beschwerdeführerin habe sie nicht über den Stellenantritt des Ehemannes per 1. Juli 2021 informiert. Sie habe am 2 7. August 2021 vom Migrationsamt den Arbeitsvertrag sowie die Lohnabrech nung zugestellt erhalten. Es liege daher eine Meldepflichtverletzung vor. Sie sei daher berechtigt, die zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen für die Zeit vom Juli bis September 2021 zurückzufordern (S. 6 f.).
Die Einsprache hätte ohne Weiteres von der Beschwerdeführerin selber verfasst oder mündlich zu Protokoll gegeben werden können. Wegen den vielen Ver gleichsrechnungen erscheine die Situation auf den ersten Blick komplex. Aber letztlich handle es sich um eine rechnerische Angelegenheit, die nicht mi t kom plizierten rechtlichen oder tatsächlichen Fragen verbunden sei. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werde deshalb abgewiesen (S. 7 f.) . 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Stand punkt (Urk. 1), ihr Ehemann sei im Dezember 2021 verunfallt und die Suva erbringe Leistungen. Nach längerer unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit und kur zem Arbeitsversuch im April 2022 sei dem Ehemann zudem per Ende Juli
2022 gekündigt worden. Nachdem schon ab Dezember 2021 und damit vor Erlass des Einspracheentscheides unfallbedingt tiefere Einnahmen zu berücksichtigen seien, werde um rückwirkende Berücksichtigung gebeten (S. 4).
Auch wenn sie in früheren Verfahren teilweise schon selber in der Lage gewesen sei, gegenüber der Beschwerdegegnerin ihre Interessen bezüglich einfacher Fra gen wahrzunehmen, so stelle sich die Sachlage vorliegend erheblich anders dar. Nachdem sich die rechnerischen Fragen, denen durchaus komplexe Sachverhalts fragen zu Grunde gelegen seien, weder durch Einsicht in die Verfügung noch in die Akten hätten nachvollziehen lassen, zeige sich die Notwendigkeit der rechtli chen Vertretung durch die systematisch ungenügenden Begründungen durch die Beschwerdegegnerin (S. 5). Dass überhaupt mit anwaltlicher Hilfe eine Einsprache habe erhoben werden müssen, liege daran, dass die Beschwerdegegnerin vor liegend der gesetzlich verankerten Begründungspflicht beim Verfügungserlass nicht nachgekommen sei. Auch nach Einsicht der Unterzeichnenden in die Ver fügung und auch in die Akten seien noch nicht alle massgeblichen Punkte über prüfbar gewesen. So hätten auch in den Akten die Vergleichsrechnungen gefehlt, aus denen nachvollziehbar ersichtlich werde, wieso die noch zu Hause lebenden Kinder Z.___
und A.___
bei der Leistungsberechnung unberücksichtigt geblieben seien (S. 6). 2.3
In der Beschwerdeantwort ( Urk.
14) führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, dass ihr die Änderung der Verhältnisse (Unfall des Ehemannes der Beschwerde führerin) erst mit Schreiben vom 1 0. Juni 2022 gemeldet worden sei. Sie habe daher gar nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids sein können. Es werde auf Art. 25 Abs. 1 lit . c i n V erbindung m it
Art. 25 Abs. 2 lit . b AHVV ( richtig: ELV ) verwiesen, wonach eine Neuberechnung bei Erhöhung des Ausgabenüber schusses auf den Beginn des Monats vorzunehmen sei, in dem die Änderung gemeldet worden sei, frühestens aber des Monats, in dem dieser eingetreten sei. Es seien zwischenzeitlich bei der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen einge holt worden, die nun geprüft würden. Es bestünden jedoch noch einige Unklar heiten. Nach Abschluss der Abklärungen werde der Beschwerdeführerin ein Entscheid sowie eine allfällige Neuberechnung der Zusatzleistungen zugestellt. Dieser sei jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 2.4
Strittig und zu prüfen sind d ie rückwirkende Neuberechnung de s Zusatzleistungs anspruchs per 1. Juli 2021 sowie die damit verbundene Rückforderung von zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen. Weiter ist die Frage der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zu prüfen. 3. 3.1
Aktenkundig und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegnerin nicht über den Stellenantritt ihres Ehemannes per 1. Juli 2021 in Kennt nis gesetzt hat. Anhand der Akten ergibt sich sodann ebenfalls unbestrittener massen, dass die Beschwerdegegnerin am 2 7. August
2021 per E-Mail vom Migrationsamt des Kantons Zürich über den Stellenantritt des Ehemannes der Beschwerdeführerin per 1. Juli
2021 informiert ( Urk. 15/460) und mit dem Arbeits vertrag vom 3 0. Juni
2021 sowie der Lohnabrechnung von Juli
2021 ( Urk. 15/461) bedient wurde. Dadurch hat eine rückwirkende Neuberechnung des Anspruchs der Beschwerdeführerin ab Juli 2021 zu erfolgen und letztere ist grundsätzlich zur Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen ver pflich tet (vorstehend E. 1. 7 ). Die Verjährungsfristen (vor stehend E. 1.7 ) sind vor liegend augenscheinlich gewahrt.
Indem es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, der Beschwerdegegnerin den Stellenantritt sowie das daraus resultierende Erwerbseinkommens ihres Ehe mannes mitzuteilen, hat sie ihre Meldepflicht (vorstehend E. 1.5-1.6) verletzt. 3.2
G estützt auf diese neue I nformation des Stellenantritts sowie des daraus resultie renden Erwerbseinkommens des Ehemannes der Beschwerdeführerin setzte die Beschwerdegegnerin die Zusatzleistungen mit Verfügung vom 1 6. September 2021 rückwirkend ab 1. Juli 2021 neu fest und forderte zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. Juli
2021 bis 3 0. September
2021 in der Höhe von Fr. 7'287. -- zurück ( Urk. 15/ 472).
Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet ( Art. 9 Abs. 2 ELG). Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht ( Art. 9 Abs. 4 ELG). Um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung ausser Betracht fallen, sind die anrechenbaren Einnahmen und die anerkannten Ausgaben der Kinder einschliesslich des Betrages für die obligatorische Krankenpflegever siche rung nach Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG einander gegenüberzustellen ( Art. 8 Abs. 2 ELV).
Die Beschwerdegegnerin hat gemäss Art. 8 Abs. 2 ELV V ergleichsrechnungen für alle drei Kinder vorgenommen. Aus diesen ging hervor, dass lediglich die aner kannten Ausgaben des Kindes Y.___ die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anderen Kinder wiesen höhere Einnahmen als A usgaben aus . Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, wonach das Kind Y.___ bei der Anspruchsberechnung der Beschwerdeführerin Berücksichtigung findet,
kann nach dem Gesagten nicht beanstandet werden und steht in Einklang mit der Rechts- und Aktenlage ( Urk. 15/474, vgl. auch die einzelnen Berechnungen in Urk. 2 S. 5 f.). 3.3
Mit Verfügung vom 2 5. Oktober 2021 setzte die Durchführungsstelle den Anspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. September 2021 neu fest ( Urk. 15/511-512). Dabei wurde berücksichtigt, dass Y.___ eine Lehrstelle angetreten hat und ab September 2021 einen Lehrlingslohn von monatlich F r. 650.-- erzielt.
Die Vergleichsrechnung ergab neu auch für Y.___ einen Einnahmeüberschuss, weshalb
nun auch s ie in der Berechnung der Zusatz leistungen der Beschwerdeführerin nicht mehr zu berücksichtigen ist (vgl. die Berechnung in Urk. 2 S. 7) . Auch diese Vorgehensweis e
der Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Anspruchs der Beschwerdeführerin gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass und steht in Einklang mit der Rechtslage.
3.4
Bezüglich
die Einwände der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren
betref fend die anzurechnende Höhe des Erwerbseinkommens des Ehemannes , welche beschwerdeweise nicht mehr geltend gemacht wurde n , bleibt anzufügen, dass 80 % des Einkommens angerechnet wurden, zumal dies nach neuem Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG so vorgesehen und nach den Ausführungen in E . 1.3 nicht zu beanstanden ist. 3.5
Die Beschwerdeführerin beantragt sodann eine Neuberechnung der Zusatz leistungen wegen des Unfalls ihres Ehemannes im Dezember 202 1.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts ver hältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver fügung bezie hungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
Anhand der Akten ergibt sich unbestrittenermassen, dass die se Änderung der Verhältnisse der Beschwerdegegnerin erst mit Schreiben vom 1 0. Juni 2022 und somit nach Erlass des Einspracheentscheides gemeldet wurde (vgl. Urk. 1 S. 4 lit .
c, Urk. 14, Urk. 15/539) , womit sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann. Zudem verweist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf Art. 25 Abs. 1 lit . c i. V. m. Art. 25 Abs. 2 lit . b ELV, wonach eine Neuberechnung bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats vor zunehmen ist, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem dieser einge treten ist (vgl. Urk. 14 S. 1) . Der massgebliche Art. 25 Abs. 2 lit . b ELV geht davon aus, dass eine Änderung in den für die Bemessung der Ergänzungsleistungen massgeblichen Verhältnissen sofort gemeldet wird ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 130) . Die Beschwerdegegnerin stellte in der Beschwer de antwort in Aussicht, der Beschwerdeführerin nach Abschluss der Abklärungen einen Entscheid sowie eine allfällige Neuberechnung der Zusatz leistungen zukommen zu lassen (vgl. Urk. 14 S. 2). Dies ist nicht zu beanstanden . Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich, zumal nicht bestritten wird , dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin weder den Unfall ihres Ehemannes im Dezember 2021 noch die Kündigung im April 2022 zeitnah zur K enntnis gebracht hat (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 15/539). 3.6
Zusammenfassend erfolgte die rückwirkende Neuberechnung des Zusatzleis tungsanspruchs der Beschwerdeführerin für die Zeitperiode
vom
1. Juli 2021 bis 3 0. September
2021 mit Verfügung vom 1 6. September 2021 sowie auch ab dem 1. September 2021 mit Verfügung vom 2 5. Oktober 2021 zu R echt, beruhten doch die zugesprochenen Ergänzungsleistungen für diese Zeitdauer aufgrund der Nichtberücksichtigung der Erwerbseinnahmen des Ehemannes der Beschwerde führerin auf fehlerhaften Grundlagen. Die Beschwerdegegnerin durfte folglich die für die Zeitperiode vom 1. Juli 2021 bis zum 30. September 2021 aus bezahlten Ergänzungsleistungen zurückfordern. Die Rückforderung ist denn auch in betrag licher Höhe nicht zu beanstanden. Ausserdem ist noch keine Verwirkung der Rückerstattungsansprüche eingetreten (vgl. vorstehend E. 1.7).
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 3. Mai 2022 ( Urk. 2) erweist sich nach dem Gesagten in Bezug auf die rückwirkende Neuberechnung als rechtens,
weshalb
die dagegen erhobene Beschwerde sich in diesem Punkt als unbegründet erweist und diesbezüglich abzuweisen ist. 4.
4.1
Zu prüfen bleibt der Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechts ver tretung für das Einspracheverfahren beziehungsweise auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 ). Diesbezüglich stellt der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) eine prozessleitende Verfügung dar, gegen welche die Beschwerde ans Gericht ohne vorhergehendes Einspracheverfahren zulässig ist (Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG). 4.2
Gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG werden im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Mit der Wendung „in der Regel“ wird ermöglicht, dass einer Partei, welcher eine unentgeltliche Vertretung bestellt wurde, bei einer Gutheissung der Einsprache dennoch eine Parteientschädigung zugesprochen werden kann; denn in diesem Fall entfällt grundsätzlich der Anspruch auf Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters (BGE 130 V 570 E. 2.2, 117 V 404). Darüber hinaus lässt der Wortlaut der Bestimmung die Zuspre chung einer Parteientschädigung auch bei Vorliegen sonstiger besonderer Umstände - etwa besondere Aufwendungen und Schwierigkeiten – zu. Indessen hat die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung festgelegt, dass – ausserhalb der unentgeltlichen Vertretung – im Einspracheverfahren kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2020, Rz 82 ff. zu Art. 52). 4.3
Nach Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im sozialversiche rungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechts vertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt , ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 BV). Insbesondere die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrund satz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätz lich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigen heiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzu finden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbands ver treter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutio nen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundes gerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je mit Hinweisen). 4.4
Die Beschwerdeführerin macht geltend, vorliegend stelle sich die Sachlage erheb lich anders als in vorhergehenden Verfahren zwischen den Parteien dar und selbst im Einspracheentscheid werde festgehalten, dass die Situation wegen den vielen Vergleichsrechnungen auf den ersten Blick komplex erscheine. Dass es sich aus Sicht der Beschwerdegegnerin um eine rechnerische Angelegenheit handle ohne komplizierte rechtliche und tatsächliche Fragen, sei nicht massgeblich . Nachdem sich die rechnerischen Fragen, denen durchaus komplexe Sachverhaltsfragen zu Grunde lägen, weder durch Einsicht in die Verfügung noch in die Akten hätten nachvollziehen lassen, zeige sich die Notwendigkeit der rechtlichen Vertretung durch die systematisch ungenügenden Begründungen durch die Beschwerdegeg nerin ( Urk. 1 S. 5). Es sei nicht möglich gewesen, nach Einsicht in die Verfügung die Korrektheit der Verfügung zu kontrollieren und die offenen Punkte zu über prüfen, insbesondere da Vergleichsrechnungen bezüglich des in der Verfügung erwähnten Einnahmeübe rschusses der Kinder Z.___ und A.___ gefehlt hätten.
Erst anlässlich einer telefonischen Erläuterung während des Einspracheverfahrens seien die offenen Fragen teilweise und danach im Rahmen des sehr ausführlichen Einspracheentscheides
schliesslich umfassend beantwortet worden (S. 6) .
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Einsprache hätte ohne Weiteres durch die Beschwerdeführerin selber verfasst oder mündlich zu Protokoll gegeben werden können. Wegen den vielen Vergleichsrechnungen erscheine die Situation auf den ersten Blick komplex. Aber letztlich handle es sich um eine rechnerische Angelegenheit, die nicht mit komplizierten rechtlichen oder tatsächlichen Fragen verbunden sei ( Urk. 2 S. 8). 4.5
Im Einspracheverfahren stand die rückwirkende Neuberechnung des Leistungs anspruchs ab Juli 2021 und eine daraus resultierende Rückforderung in der Höhe von Fr. 7‘287.-- im Streit. Das Verfahren griff damit stark in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin ein, zumal sie in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. Zudem hat die Beschwerdegegnerin darüber mit verschiedenen Vergleichs rechnungen entschieden, was für einen Laien wie die Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres verständlich ist. Dies gilt insbesondere, wenn sich wie vorliegend – und von der Beschwerdeführerin zu Recht gerügt – die entsprechenden Ver gleichsrechnungen mit allfälligen Anmerkungen und Begründungen nicht in den Akten befinden, sondern die Verfügung lediglich mit einem kurzen Hinweis wie „Neuberechnung aufgrund Arbeitsvertrag Ehemann ab 1. Juli 2021 inkl. Anrech nung der Kinderzulagen für alle Kinder„ ( Urk. 15/472) oder „die Kinder Z.___ , A.___ fallen für die Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht, da seine anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen“ ( Urk. 15/474) versehen war. Die Beschwerdeführerin sah sich somit mit einer EL Berechnung konfrontiert, welche bezüglich der verschiedenen Einnahmen- und Ausgabenpositionen nicht mit früheren Verfügungen übereinstimmte und auf grund der fehlenden Vergleichsrechnungen auch nicht auf ihre Korrektheit über prüft werden konnte.
Schliesslich ist vorliegend aufgrund der vielen (und in den Akten fehlenden) Vergleichsrechnungen von einer sowohl tatsächlichen als auch aufgrund der Verletzung der Begründungspflicht rechtlich schwierigen Sachlage auszugehen, so dass auch unter Anwendung des geltenden strengen Massstabes die Voraussetzung der Gebotenheit der Rechtsvertretung im Ein sprache verfahren erfüllt ist .
Da die Beschwerdegegnerin der Be schwer deführerin bis zur Neuberechnung per 1. Juli 2021 Ergänzungsleistungen zuerkannte, ist davon auszugehen, dass auch das Erfor dernis der Bedürftigkeit erfüllt ist. Von einer Aussichtslosigkeit des Ver fahrens kann ebenfalls nicht die Rede sein, zumal die in der Einsprache gerügten Punkte in einem sehr ausführlichen Einspracheentscheid umfassend beantwortet und begründet wurden. 4.6
N ach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in eine unentgeltliche anwaltliche Rechtsvertretung für das Einspracheverfahren hätte zugestanden wer den müssen.
Mit Honorarnote ( Urk. 3/9) machte Rechtsanwältin Stephanie Schwarz einen Aufwand von 4.05 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 26.95 und somit eine Ent schädigung für das Einspracheverfahren von insgesamt Fr. 996.55 (inkl. MWSt ) geltend. Dies erscheint unter Berück sichti gung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses als angemessen, weshalb die unentgeltliche Rechtsvertrete rin Stephanie Schwarz, Winterthur, mit insgesamt Fr. 996.55 (inkl. Bar auslagen und MWSt ) für das Einspracheverfahren zu entschädigen ist. 5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen. Der ange fochtene Einspracheentscheid
vom 2 3. Mai 2022 ( Urk. 2) ist insoweit aufzuheben , als das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren abgewiesen wurde. 6 . 6 .1
Das Verfahren ist kostenlos. 6 .2
Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin respektive ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zuzusprechen.
Im weitergehenden Umfang wird die unen tgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin , Rechtsanwältin Stephanie Schwarz , Winterthur , unter Berücksichtigung ihrer Honorarnote vom 1 9. August 2022 ( Urk. 17) mit Fr. 1' 540.50 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt . Die Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Ein spracheentscheid vom 2 3. Mai 2022 insoweit aufgehoben wird, als er das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen hat und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf un ent geltliche Rechts vertretung im Verwaltungsver fahren hat und die unentgeltliche Rechtsvertreterin, Stephanie Schwarz, Winterthur, mit Fr. 996.55 (inkl. Barauslagen und MWS t ) für den anwalt lichen Aufwand zu ent schädigen ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin de r Beschwerde führerin , Rechtsanwältin Stephanie Schwarz , Winterthur , mit Fr. 1’ 540 . 50 (inkl. Baraus lagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsa nstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer über gangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Gel tung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).
E. 1.2 Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die EL Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).
Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz 1302).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin war bereits vor Inkrafttreten der geänderten Bestim mun gen per 1. Januar 2021 Bezügerin von Ergänzungsleistungen (vgl. Urk. 15/40), weshalb nach oben Ausgeführtem bei der Berechnung ihres Anspruchs während dreier Jahre ab Inkrafttreten des neuen Rechts gegebenenfalls das bisherige Recht anzuwenden ist. Die Durchführungsstelle erstellte zuständigkeitshalber die Ver gleichsrechnungen per 1. Januar 2021 und gelangte zum Resultat, dass im vor liegenden Fall das neue Recht das vorteilhaftere ist ( Urk. 15/ 395-402 ).
Auf den vorliegend zu beur teilenden Ergänzungsleistungsanspruch per 1. Juli 2021 sind somit die ab 1. Januar 2021 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfol gend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.4 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergän zungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Die aner kannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).
Als Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1'500. -- übersteigen beziehungs weise wird das Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG).
E. 1.5 Nach Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leis tung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungs träger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Art. 24 Abs. 1 ELV sieht in Konkretisierung vor, dass von jeder Ände rung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirt schaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten unverzüglich Mitteilung zu machen ist. Diese Melde pflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an de r Ergänzungs leistung beteiligten Familienmitgliedern des Bezugsberechtigen eintreten.
E. 1.6 Ob eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV vorliegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Für den Tatbestand der Mel depflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt. Die meldepflichtige Person muss urteilsfähig in Bezug auf die in Frage stehende konkrete Handlung sein. Keine Meldepflicht verletzung liegt vor, wenn die für die Höhe der Ergänzungs leis tungen wesentli chen tatsächlichen Verhältnisse bereits bestanden, bevor sich die EL-Berechtigte Person zum Leistungsbezug angemeldet hatte. Ebenfalls keine Meldepflichtver letzung ist gegeben, wenn eine Veränderung eintritt, bevor die EL-Zusprechung stattgefunden hat (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 762 ff. mit Hinweisen; vgl. auch Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV , 2. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 20 21 , S. 131 f.).
E. 1.7 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuer statten. Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre , nach dem die Ver sicherungs einrichtung davon Kenntni s erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Aus zahlung der einzelnen Leistung ( Art. 25 Abs. 2 ATSG).
E. 1.8 Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unab hängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzu rechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht. Ferner besteht die Rückerstattungspflicht unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung, weil es darum geht, die gesetzliche Ordnung nach Entdecken einer neuen Tat sache wiederherzustellen (Urteil des Bundesgerichts P 63/04 vom 2. Februar 2006 E. 2.2. 3; Müller, a.a.O., S. 354 f. mit Hinweisen; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 134 ).
2.
E. 2 Gegen diesen Entscheid (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1 6. Juni
2022 Beschwerde und beantragte, dieser und die Verfügungen vom 1 6. September 2021 und 2 5. Oktober 2021 seien aufzuheben und der Anspruch auf Zusatz leistungen sei ab 1. Juli 2021 neu zu berechnen und ihr seien ab 1. Juli 2021 beziehungsweise ab 1. Dezember 2021 wieder Zusatzleistungen auszurichten und die Rückforderung sei entsprechend zu reduzieren oder aufzuheben ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Der Einspracheentscheid vom 2 3. Mai 2022 sei bezüglich der Verneinung der u nentgeltliche n Vertretung im Einspracheverfahren aufzuheben und es sei für das Einspracheverfahren die unent geltliche V er tretung zu bewilligen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten , für den Aufwand der Unterzeichnenden als unentgeltliche
V ertreterin im Einspracheverfahren im Umfang von Fr. 9 96 . 55 aufzukommen (S. 2 Ziff. 2).
Mit Eingabe vom 2 0. Juni 2022 ( Urk.
5) reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Suva vom 1 6. Juni 2022 ( Urk.
6) zu den Akten.
In der Beschwerdeant wort vom 4. August 2022 schloss die Beschwerdegeg ne rin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14 ).
Mit Gerichtsverfügung vom 1 0. August 2022 wurde antragsgemäss (vgl. Urk . 1) die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren be willigt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 1
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, mit Verfügung vom 1 6. September 2021 seien die Zusatzleistungen rückwir kend neu berechnet worden aufgrund des Stellenantritts und des seitens des Ehe mannes ab 1. Juli 2021 erzielten Erwerbseinkommens (S. 1). Das Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin sei gemäss neuem Art.
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Stand punkt (Urk. 1), ihr Ehemann sei im Dezember 2021 verunfallt und die Suva erbringe Leistungen. Nach längerer unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit und kur zem Arbeitsversuch im April 2022 sei dem Ehemann zudem per Ende Juli
2022 gekündigt worden. Nachdem schon ab Dezember 2021 und damit vor Erlass des Einspracheentscheides unfallbedingt tiefere Einnahmen zu berücksichtigen seien, werde um rückwirkende Berücksichtigung gebeten (S. 4).
Auch wenn sie in früheren Verfahren teilweise schon selber in der Lage gewesen sei, gegenüber der Beschwerdegegnerin ihre Interessen bezüglich einfacher Fra gen wahrzunehmen, so stelle sich die Sachlage vorliegend erheblich anders dar. Nachdem sich die rechnerischen Fragen, denen durchaus komplexe Sachverhalts fragen zu Grunde gelegen seien, weder durch Einsicht in die Verfügung noch in die Akten hätten nachvollziehen lassen, zeige sich die Notwendigkeit der rechtli chen Vertretung durch die systematisch ungenügenden Begründungen durch die Beschwerdegegnerin (S. 5). Dass überhaupt mit anwaltlicher Hilfe eine Einsprache habe erhoben werden müssen, liege daran, dass die Beschwerdegegnerin vor liegend der gesetzlich verankerten Begründungspflicht beim Verfügungserlass nicht nachgekommen sei. Auch nach Einsicht der Unterzeichnenden in die Ver fügung und auch in die Akten seien noch nicht alle massgeblichen Punkte über prüfbar gewesen. So hätten auch in den Akten die Vergleichsrechnungen gefehlt, aus denen nachvollziehbar ersichtlich werde, wieso die noch zu Hause lebenden Kinder Z.___
und A.___
bei der Leistungsberechnung unberücksichtigt geblieben seien (S. 6).
E. 2.3 In der Beschwerdeantwort ( Urk.
14) führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, dass ihr die Änderung der Verhältnisse (Unfall des Ehemannes der Beschwerde führerin) erst mit Schreiben vom 1 0. Juni 2022 gemeldet worden sei. Sie habe daher gar nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids sein können. Es werde auf Art. 25 Abs. 1 lit . c i n V erbindung m it
Art. 25 Abs. 2 lit . b AHVV ( richtig: ELV ) verwiesen, wonach eine Neuberechnung bei Erhöhung des Ausgabenüber schusses auf den Beginn des Monats vorzunehmen sei, in dem die Änderung gemeldet worden sei, frühestens aber des Monats, in dem dieser eingetreten sei. Es seien zwischenzeitlich bei der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen einge holt worden, die nun geprüft würden. Es bestünden jedoch noch einige Unklar heiten. Nach Abschluss der Abklärungen werde der Beschwerdeführerin ein Entscheid sowie eine allfällige Neuberechnung der Zusatzleistungen zugestellt. Dieser sei jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
E. 2.4 Strittig und zu prüfen sind d ie rückwirkende Neuberechnung de s Zusatzleistungs anspruchs per 1. Juli 2021 sowie die damit verbundene Rückforderung von zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen. Weiter ist die Frage der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zu prüfen. 3. 3.1
Aktenkundig und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegnerin nicht über den Stellenantritt ihres Ehemannes per 1. Juli 2021 in Kennt nis gesetzt hat. Anhand der Akten ergibt sich sodann ebenfalls unbestrittener massen, dass die Beschwerdegegnerin am 2 7. August
2021 per E-Mail vom Migrationsamt des Kantons Zürich über den Stellenantritt des Ehemannes der Beschwerdeführerin per 1. Juli
2021 informiert ( Urk. 15/460) und mit dem Arbeits vertrag vom 3 0. Juni
2021 sowie der Lohnabrechnung von Juli
2021 ( Urk. 15/461) bedient wurde. Dadurch hat eine rückwirkende Neuberechnung des Anspruchs der Beschwerdeführerin ab Juli 2021 zu erfolgen und letztere ist grundsätzlich zur Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen ver pflich tet (vorstehend E. 1. 7 ). Die Verjährungsfristen (vor stehend E. 1.7 ) sind vor liegend augenscheinlich gewahrt.
Indem es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, der Beschwerdegegnerin den Stellenantritt sowie das daraus resultierende Erwerbseinkommens ihres Ehe mannes mitzuteilen, hat sie ihre Meldepflicht (vorstehend E. 1.5-1.6) verletzt. 3.2
G estützt auf diese neue I nformation des Stellenantritts sowie des daraus resultie renden Erwerbseinkommens des Ehemannes der Beschwerdeführerin setzte die Beschwerdegegnerin die Zusatzleistungen mit Verfügung vom 1 6. September 2021 rückwirkend ab 1. Juli 2021 neu fest und forderte zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. Juli
2021 bis 3 0. September
2021 in der Höhe von Fr. 7'287. -- zurück ( Urk. 15/ 472).
Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet ( Art. 9 Abs. 2 ELG). Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht ( Art. 9 Abs. 4 ELG). Um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung ausser Betracht fallen, sind die anrechenbaren Einnahmen und die anerkannten Ausgaben der Kinder einschliesslich des Betrages für die obligatorische Krankenpflegever siche rung nach Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG einander gegenüberzustellen ( Art. 8 Abs. 2 ELV).
Die Beschwerdegegnerin hat gemäss Art. 8 Abs. 2 ELV V ergleichsrechnungen für alle drei Kinder vorgenommen. Aus diesen ging hervor, dass lediglich die aner kannten Ausgaben des Kindes Y.___ die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anderen Kinder wiesen höhere Einnahmen als A usgaben aus . Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, wonach das Kind Y.___ bei der Anspruchsberechnung der Beschwerdeführerin Berücksichtigung findet,
kann nach dem Gesagten nicht beanstandet werden und steht in Einklang mit der Rechts- und Aktenlage ( Urk. 15/474, vgl. auch die einzelnen Berechnungen in Urk. 2 S. 5 f.). 3.3
Mit Verfügung vom 2 5. Oktober 2021 setzte die Durchführungsstelle den Anspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. September 2021 neu fest ( Urk. 15/511-512). Dabei wurde berücksichtigt, dass Y.___ eine Lehrstelle angetreten hat und ab September 2021 einen Lehrlingslohn von monatlich F r. 650.-- erzielt.
Die Vergleichsrechnung ergab neu auch für Y.___ einen Einnahmeüberschuss, weshalb
nun auch s ie in der Berechnung der Zusatz leistungen der Beschwerdeführerin nicht mehr zu berücksichtigen ist (vgl. die Berechnung in Urk. 2 S. 7) . Auch diese Vorgehensweis e
der Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Anspruchs der Beschwerdeführerin gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass und steht in Einklang mit der Rechtslage.
3.4
Bezüglich
die Einwände der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren
betref fend die anzurechnende Höhe des Erwerbseinkommens des Ehemannes , welche beschwerdeweise nicht mehr geltend gemacht wurde n , bleibt anzufügen, dass 80 % des Einkommens angerechnet wurden, zumal dies nach neuem Art.
E. 6 ) .
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 11 Abs. 1 lit . a ELG so vorgesehen und nach den Ausführungen in E . 1.3 nicht zu beanstanden ist. 3.5
Die Beschwerdeführerin beantragt sodann eine Neuberechnung der Zusatz leistungen wegen des Unfalls ihres Ehemannes im Dezember 202 1.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts ver hältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver fügung bezie hungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
Anhand der Akten ergibt sich unbestrittenermassen, dass die se Änderung der Verhältnisse der Beschwerdegegnerin erst mit Schreiben vom 1 0. Juni 2022 und somit nach Erlass des Einspracheentscheides gemeldet wurde (vgl. Urk. 1 S. 4 lit .
c, Urk. 14, Urk. 15/539) , womit sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann. Zudem verweist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf Art. 25 Abs. 1 lit . c i. V. m. Art. 25 Abs. 2 lit . b ELV, wonach eine Neuberechnung bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats vor zunehmen ist, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem dieser einge treten ist (vgl. Urk.
E. 14 S. 2). Dies ist nicht zu beanstanden . Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich, zumal nicht bestritten wird , dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin weder den Unfall ihres Ehemannes im Dezember 2021 noch die Kündigung im April 2022 zeitnah zur K enntnis gebracht hat (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 15/539). 3.6
Zusammenfassend erfolgte die rückwirkende Neuberechnung des Zusatzleis tungsanspruchs der Beschwerdeführerin für die Zeitperiode
vom
1. Juli 2021 bis 3 0. September
2021 mit Verfügung vom 1 6. September 2021 sowie auch ab dem 1. September 2021 mit Verfügung vom 2 5. Oktober 2021 zu R echt, beruhten doch die zugesprochenen Ergänzungsleistungen für diese Zeitdauer aufgrund der Nichtberücksichtigung der Erwerbseinnahmen des Ehemannes der Beschwerde führerin auf fehlerhaften Grundlagen. Die Beschwerdegegnerin durfte folglich die für die Zeitperiode vom 1. Juli 2021 bis zum 30. September 2021 aus bezahlten Ergänzungsleistungen zurückfordern. Die Rückforderung ist denn auch in betrag licher Höhe nicht zu beanstanden. Ausserdem ist noch keine Verwirkung der Rückerstattungsansprüche eingetreten (vgl. vorstehend E. 1.7).
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 3. Mai 2022 ( Urk. 2) erweist sich nach dem Gesagten in Bezug auf die rückwirkende Neuberechnung als rechtens,
weshalb
die dagegen erhobene Beschwerde sich in diesem Punkt als unbegründet erweist und diesbezüglich abzuweisen ist. 4.
4.1
Zu prüfen bleibt der Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechts ver tretung für das Einspracheverfahren beziehungsweise auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 ). Diesbezüglich stellt der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) eine prozessleitende Verfügung dar, gegen welche die Beschwerde ans Gericht ohne vorhergehendes Einspracheverfahren zulässig ist (Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG). 4.2
Gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG werden im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Mit der Wendung „in der Regel“ wird ermöglicht, dass einer Partei, welcher eine unentgeltliche Vertretung bestellt wurde, bei einer Gutheissung der Einsprache dennoch eine Parteientschädigung zugesprochen werden kann; denn in diesem Fall entfällt grundsätzlich der Anspruch auf Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters (BGE 130 V 570 E. 2.2, 117 V 404). Darüber hinaus lässt der Wortlaut der Bestimmung die Zuspre chung einer Parteientschädigung auch bei Vorliegen sonstiger besonderer Umstände - etwa besondere Aufwendungen und Schwierigkeiten – zu. Indessen hat die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung festgelegt, dass – ausserhalb der unentgeltlichen Vertretung – im Einspracheverfahren kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2020, Rz 82 ff. zu Art. 52). 4.3
Nach Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im sozialversiche rungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechts vertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt , ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 BV). Insbesondere die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrund satz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätz lich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigen heiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzu finden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbands ver treter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutio nen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundes gerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je mit Hinweisen). 4.4
Die Beschwerdeführerin macht geltend, vorliegend stelle sich die Sachlage erheb lich anders als in vorhergehenden Verfahren zwischen den Parteien dar und selbst im Einspracheentscheid werde festgehalten, dass die Situation wegen den vielen Vergleichsrechnungen auf den ersten Blick komplex erscheine. Dass es sich aus Sicht der Beschwerdegegnerin um eine rechnerische Angelegenheit handle ohne komplizierte rechtliche und tatsächliche Fragen, sei nicht massgeblich . Nachdem sich die rechnerischen Fragen, denen durchaus komplexe Sachverhaltsfragen zu Grunde lägen, weder durch Einsicht in die Verfügung noch in die Akten hätten nachvollziehen lassen, zeige sich die Notwendigkeit der rechtlichen Vertretung durch die systematisch ungenügenden Begründungen durch die Beschwerdegeg nerin ( Urk. 1 S. 5). Es sei nicht möglich gewesen, nach Einsicht in die Verfügung die Korrektheit der Verfügung zu kontrollieren und die offenen Punkte zu über prüfen, insbesondere da Vergleichsrechnungen bezüglich des in der Verfügung erwähnten Einnahmeübe rschusses der Kinder Z.___ und A.___ gefehlt hätten.
Erst anlässlich einer telefonischen Erläuterung während des Einspracheverfahrens seien die offenen Fragen teilweise und danach im Rahmen des sehr ausführlichen Einspracheentscheides
schliesslich umfassend beantwortet worden (S. 6) .
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Einsprache hätte ohne Weiteres durch die Beschwerdeführerin selber verfasst oder mündlich zu Protokoll gegeben werden können. Wegen den vielen Vergleichsrechnungen erscheine die Situation auf den ersten Blick komplex. Aber letztlich handle es sich um eine rechnerische Angelegenheit, die nicht mit komplizierten rechtlichen oder tatsächlichen Fragen verbunden sei ( Urk. 2 S. 8). 4.5
Im Einspracheverfahren stand die rückwirkende Neuberechnung des Leistungs anspruchs ab Juli 2021 und eine daraus resultierende Rückforderung in der Höhe von Fr. 7‘287.-- im Streit. Das Verfahren griff damit stark in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin ein, zumal sie in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. Zudem hat die Beschwerdegegnerin darüber mit verschiedenen Vergleichs rechnungen entschieden, was für einen Laien wie die Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres verständlich ist. Dies gilt insbesondere, wenn sich wie vorliegend – und von der Beschwerdeführerin zu Recht gerügt – die entsprechenden Ver gleichsrechnungen mit allfälligen Anmerkungen und Begründungen nicht in den Akten befinden, sondern die Verfügung lediglich mit einem kurzen Hinweis wie „Neuberechnung aufgrund Arbeitsvertrag Ehemann ab 1. Juli 2021 inkl. Anrech nung der Kinderzulagen für alle Kinder„ ( Urk. 15/472) oder „die Kinder Z.___ , A.___ fallen für die Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht, da seine anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen“ ( Urk. 15/474) versehen war. Die Beschwerdeführerin sah sich somit mit einer EL Berechnung konfrontiert, welche bezüglich der verschiedenen Einnahmen- und Ausgabenpositionen nicht mit früheren Verfügungen übereinstimmte und auf grund der fehlenden Vergleichsrechnungen auch nicht auf ihre Korrektheit über prüft werden konnte.
Schliesslich ist vorliegend aufgrund der vielen (und in den Akten fehlenden) Vergleichsrechnungen von einer sowohl tatsächlichen als auch aufgrund der Verletzung der Begründungspflicht rechtlich schwierigen Sachlage auszugehen, so dass auch unter Anwendung des geltenden strengen Massstabes die Voraussetzung der Gebotenheit der Rechtsvertretung im Ein sprache verfahren erfüllt ist .
Da die Beschwerdegegnerin der Be schwer deführerin bis zur Neuberechnung per 1. Juli 2021 Ergänzungsleistungen zuerkannte, ist davon auszugehen, dass auch das Erfor dernis der Bedürftigkeit erfüllt ist. Von einer Aussichtslosigkeit des Ver fahrens kann ebenfalls nicht die Rede sein, zumal die in der Einsprache gerügten Punkte in einem sehr ausführlichen Einspracheentscheid umfassend beantwortet und begründet wurden. 4.6
N ach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in eine unentgeltliche anwaltliche Rechtsvertretung für das Einspracheverfahren hätte zugestanden wer den müssen.
Mit Honorarnote ( Urk. 3/9) machte Rechtsanwältin Stephanie Schwarz einen Aufwand von 4.05 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 26.95 und somit eine Ent schädigung für das Einspracheverfahren von insgesamt Fr. 996.55 (inkl. MWSt ) geltend. Dies erscheint unter Berück sichti gung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses als angemessen, weshalb die unentgeltliche Rechtsvertrete rin Stephanie Schwarz, Winterthur, mit insgesamt Fr. 996.55 (inkl. Bar auslagen und MWSt ) für das Einspracheverfahren zu entschädigen ist. 5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen. Der ange fochtene Einspracheentscheid
vom 2 3. Mai 2022 ( Urk. 2) ist insoweit aufzuheben , als das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren abgewiesen wurde. 6 . 6 .1
Das Verfahren ist kostenlos. 6 .2
Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin respektive ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zuzusprechen.
Im weitergehenden Umfang wird die unen tgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin , Rechtsanwältin Stephanie Schwarz , Winterthur , unter Berücksichtigung ihrer Honorarnote vom 1 9. August 2022 ( Urk. 17) mit Fr. 1' 540.50 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt . Die Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Ein spracheentscheid vom 2 3. Mai 2022 insoweit aufgehoben wird, als er das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen hat und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf un ent geltliche Rechts vertretung im Verwaltungsver fahren hat und die unentgeltliche Rechtsvertreterin, Stephanie Schwarz, Winterthur, mit Fr. 996.55 (inkl. Barauslagen und MWS t ) für den anwalt lichen Aufwand zu ent schädigen ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin de r Beschwerde führerin , Rechtsanwältin Stephanie Schwarz , Winterthur , mit Fr. 1’ 540 . 50 (inkl. Baraus lagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsa nstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2022.00044
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
17. November 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1982, bezieht seit August 2012 eine halbe Invaliden rente ( vgl. Urk. 15/1, Urk. 15/ 156 ) und erhie lt seit Juli
2017 von der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nach folgend: Durchführungsstelle) , Zusatzleistungen zur IV-Rente ausgerichtet (vgl. Urk. 15 / 40 ).
Mit Verfügung vom 1 6. September 2021 revidierte die Durchführungsstelle den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen rückwirkend ab 1. Juli 2021, stellte fest, dass ab diesem Datum kein Leistungsanspruch mehr bestand und for derte insgesamt Fr. 7'287.-- zurück ( Urk. 15/ 472).
Dagegen erhob die Versicherte am 3 0. September 2021 Einsprache ( Urk. 15/496) und rügte insbesondere die Einstellung der Ergänzungsleistungen per Juli 2021 und ersuchte um Gewährung der unentgeltli chen Rechtsvertretung. 1.2
Mit Verfügung vom 2 5. Oktober 2021 berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch der Versicherten für die Zeit ab 1. September 2021 neu und stellte fest, dass wiederum kein Leistungsanspruch bestand ( Urk. 15/511-512 ).
Dagegen erhob die Versicherte am 2 8. Oktober 2021 ebenfalls Einsprache bezie hungsweise erklärte diese Verfügung im bereits hängigen Einspracheverfahren als mitangefochten ( Urk. 15/516). 1.3
Mit Entscheid vom 2 3. Mai 2022 wies die Durchführungsstelle die Einsprachen der Versicherten vom 3 0. September 2021 und 2 8. Oktober 2021 sowie das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ab ( Urk. 15/538 = Urk. 2). 2.
Gegen diesen Entscheid (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1 6. Juni
2022 Beschwerde und beantragte, dieser und die Verfügungen vom 1 6. September 2021 und 2 5. Oktober 2021 seien aufzuheben und der Anspruch auf Zusatz leistungen sei ab 1. Juli 2021 neu zu berechnen und ihr seien ab 1. Juli 2021 beziehungsweise ab 1. Dezember 2021 wieder Zusatzleistungen auszurichten und die Rückforderung sei entsprechend zu reduzieren oder aufzuheben ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Der Einspracheentscheid vom 2 3. Mai 2022 sei bezüglich der Verneinung der u nentgeltliche n Vertretung im Einspracheverfahren aufzuheben und es sei für das Einspracheverfahren die unent geltliche V er tretung zu bewilligen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten , für den Aufwand der Unterzeichnenden als unentgeltliche
V ertreterin im Einspracheverfahren im Umfang von Fr. 9 96 . 55 aufzukommen (S. 2 Ziff. 2).
Mit Eingabe vom 2 0. Juni 2022 ( Urk.
5) reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Suva vom 1 6. Juni 2022 ( Urk.
6) zu den Akten.
In der Beschwerdeant wort vom 4. August 2022 schloss die Beschwerdegeg ne rin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14 ).
Mit Gerichtsverfügung vom 1 0. August 2022 wurde antragsgemäss (vgl. Urk . 1) die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren be willigt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 1 6 ) .
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer über gangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Gel tung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ). 1.2
Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die EL Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).
Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz 1302). 1.3
Die Beschwerdeführerin war bereits vor Inkrafttreten der geänderten Bestim mun gen per 1. Januar 2021 Bezügerin von Ergänzungsleistungen (vgl. Urk. 15/40), weshalb nach oben Ausgeführtem bei der Berechnung ihres Anspruchs während dreier Jahre ab Inkrafttreten des neuen Rechts gegebenenfalls das bisherige Recht anzuwenden ist. Die Durchführungsstelle erstellte zuständigkeitshalber die Ver gleichsrechnungen per 1. Januar 2021 und gelangte zum Resultat, dass im vor liegenden Fall das neue Recht das vorteilhaftere ist ( Urk. 15/ 395-402 ).
Auf den vorliegend zu beur teilenden Ergänzungsleistungsanspruch per 1. Juli 2021 sind somit die ab 1. Januar 2021 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfol gend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.4
Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergän zungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Die aner kannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).
Als Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1'500. -- übersteigen beziehungs weise wird das Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG). 1.5
Nach Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leis tung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungs träger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Art. 24 Abs. 1 ELV sieht in Konkretisierung vor, dass von jeder Ände rung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirt schaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten unverzüglich Mitteilung zu machen ist. Diese Melde pflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an de r Ergänzungs leistung beteiligten Familienmitgliedern des Bezugsberechtigen eintreten. 1.6
Ob eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV vorliegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Für den Tatbestand der Mel depflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt. Die meldepflichtige Person muss urteilsfähig in Bezug auf die in Frage stehende konkrete Handlung sein. Keine Meldepflicht verletzung liegt vor, wenn die für die Höhe der Ergänzungs leis tungen wesentli chen tatsächlichen Verhältnisse bereits bestanden, bevor sich die EL-Berechtigte Person zum Leistungsbezug angemeldet hatte. Ebenfalls keine Meldepflichtver letzung ist gegeben, wenn eine Veränderung eintritt, bevor die EL-Zusprechung stattgefunden hat (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 762 ff. mit Hinweisen; vgl. auch Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV , 2. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 20 21 , S. 131 f.). 1.7
Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuer statten. Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre , nach dem die Ver sicherungs einrichtung davon Kenntni s erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Aus zahlung der einzelnen Leistung ( Art. 25 Abs. 2 ATSG). 1.8 Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unab hängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzu rechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht. Ferner besteht die Rückerstattungspflicht unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung, weil es darum geht, die gesetzliche Ordnung nach Entdecken einer neuen Tat sache wiederherzustellen (Urteil des Bundesgerichts P 63/04 vom 2. Februar 2006 E. 2.2. 3; Müller, a.a.O., S. 354 f. mit Hinweisen; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 134 ).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, mit Verfügung vom 1 6. September 2021 seien die Zusatzleistungen rückwir kend neu berechnet worden aufgrund des Stellenantritts und des seitens des Ehe mannes ab 1. Juli 2021 erzielten Erwerbseinkommens (S. 1). Das Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin sei gemäss neuem Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG zu 80 % angerechnet worden. Der Lohn sei anhand des eingereichten Arbeitsver trags berechnet worden und betrage pro Jahr Fr. 49'000.--. Weiter seien vorlie gend Vergleichsrechnungen einmal mit und einmal ohne das betreffende Kind vorgenommen worden. Die Berechnung unter Einbezug des Kindes Y.___
habe sich als günstigste erwiesen. Alle anderen Kinder hätten höhere Einnahmen als Ausgaben ausgewiesen (S. 4 f. ). Die Beschwerdeführerin habe sie nicht über den Stellenantritt des Ehemannes per 1. Juli 2021 informiert. Sie habe am 2 7. August 2021 vom Migrationsamt den Arbeitsvertrag sowie die Lohnabrech nung zugestellt erhalten. Es liege daher eine Meldepflichtverletzung vor. Sie sei daher berechtigt, die zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen für die Zeit vom Juli bis September 2021 zurückzufordern (S. 6 f.).
Die Einsprache hätte ohne Weiteres von der Beschwerdeführerin selber verfasst oder mündlich zu Protokoll gegeben werden können. Wegen den vielen Ver gleichsrechnungen erscheine die Situation auf den ersten Blick komplex. Aber letztlich handle es sich um eine rechnerische Angelegenheit, die nicht mi t kom plizierten rechtlichen oder tatsächlichen Fragen verbunden sei. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werde deshalb abgewiesen (S. 7 f.) . 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Stand punkt (Urk. 1), ihr Ehemann sei im Dezember 2021 verunfallt und die Suva erbringe Leistungen. Nach längerer unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit und kur zem Arbeitsversuch im April 2022 sei dem Ehemann zudem per Ende Juli
2022 gekündigt worden. Nachdem schon ab Dezember 2021 und damit vor Erlass des Einspracheentscheides unfallbedingt tiefere Einnahmen zu berücksichtigen seien, werde um rückwirkende Berücksichtigung gebeten (S. 4).
Auch wenn sie in früheren Verfahren teilweise schon selber in der Lage gewesen sei, gegenüber der Beschwerdegegnerin ihre Interessen bezüglich einfacher Fra gen wahrzunehmen, so stelle sich die Sachlage vorliegend erheblich anders dar. Nachdem sich die rechnerischen Fragen, denen durchaus komplexe Sachverhalts fragen zu Grunde gelegen seien, weder durch Einsicht in die Verfügung noch in die Akten hätten nachvollziehen lassen, zeige sich die Notwendigkeit der rechtli chen Vertretung durch die systematisch ungenügenden Begründungen durch die Beschwerdegegnerin (S. 5). Dass überhaupt mit anwaltlicher Hilfe eine Einsprache habe erhoben werden müssen, liege daran, dass die Beschwerdegegnerin vor liegend der gesetzlich verankerten Begründungspflicht beim Verfügungserlass nicht nachgekommen sei. Auch nach Einsicht der Unterzeichnenden in die Ver fügung und auch in die Akten seien noch nicht alle massgeblichen Punkte über prüfbar gewesen. So hätten auch in den Akten die Vergleichsrechnungen gefehlt, aus denen nachvollziehbar ersichtlich werde, wieso die noch zu Hause lebenden Kinder Z.___
und A.___
bei der Leistungsberechnung unberücksichtigt geblieben seien (S. 6). 2.3
In der Beschwerdeantwort ( Urk.
14) führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, dass ihr die Änderung der Verhältnisse (Unfall des Ehemannes der Beschwerde führerin) erst mit Schreiben vom 1 0. Juni 2022 gemeldet worden sei. Sie habe daher gar nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids sein können. Es werde auf Art. 25 Abs. 1 lit . c i n V erbindung m it
Art. 25 Abs. 2 lit . b AHVV ( richtig: ELV ) verwiesen, wonach eine Neuberechnung bei Erhöhung des Ausgabenüber schusses auf den Beginn des Monats vorzunehmen sei, in dem die Änderung gemeldet worden sei, frühestens aber des Monats, in dem dieser eingetreten sei. Es seien zwischenzeitlich bei der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen einge holt worden, die nun geprüft würden. Es bestünden jedoch noch einige Unklar heiten. Nach Abschluss der Abklärungen werde der Beschwerdeführerin ein Entscheid sowie eine allfällige Neuberechnung der Zusatzleistungen zugestellt. Dieser sei jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 2.4
Strittig und zu prüfen sind d ie rückwirkende Neuberechnung de s Zusatzleistungs anspruchs per 1. Juli 2021 sowie die damit verbundene Rückforderung von zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen. Weiter ist die Frage der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zu prüfen. 3. 3.1
Aktenkundig und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegnerin nicht über den Stellenantritt ihres Ehemannes per 1. Juli 2021 in Kennt nis gesetzt hat. Anhand der Akten ergibt sich sodann ebenfalls unbestrittener massen, dass die Beschwerdegegnerin am 2 7. August
2021 per E-Mail vom Migrationsamt des Kantons Zürich über den Stellenantritt des Ehemannes der Beschwerdeführerin per 1. Juli
2021 informiert ( Urk. 15/460) und mit dem Arbeits vertrag vom 3 0. Juni
2021 sowie der Lohnabrechnung von Juli
2021 ( Urk. 15/461) bedient wurde. Dadurch hat eine rückwirkende Neuberechnung des Anspruchs der Beschwerdeführerin ab Juli 2021 zu erfolgen und letztere ist grundsätzlich zur Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen ver pflich tet (vorstehend E. 1. 7 ). Die Verjährungsfristen (vor stehend E. 1.7 ) sind vor liegend augenscheinlich gewahrt.
Indem es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, der Beschwerdegegnerin den Stellenantritt sowie das daraus resultierende Erwerbseinkommens ihres Ehe mannes mitzuteilen, hat sie ihre Meldepflicht (vorstehend E. 1.5-1.6) verletzt. 3.2
G estützt auf diese neue I nformation des Stellenantritts sowie des daraus resultie renden Erwerbseinkommens des Ehemannes der Beschwerdeführerin setzte die Beschwerdegegnerin die Zusatzleistungen mit Verfügung vom 1 6. September 2021 rückwirkend ab 1. Juli 2021 neu fest und forderte zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. Juli
2021 bis 3 0. September
2021 in der Höhe von Fr. 7'287. -- zurück ( Urk. 15/ 472).
Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet ( Art. 9 Abs. 2 ELG). Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht ( Art. 9 Abs. 4 ELG). Um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung ausser Betracht fallen, sind die anrechenbaren Einnahmen und die anerkannten Ausgaben der Kinder einschliesslich des Betrages für die obligatorische Krankenpflegever siche rung nach Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG einander gegenüberzustellen ( Art. 8 Abs. 2 ELV).
Die Beschwerdegegnerin hat gemäss Art. 8 Abs. 2 ELV V ergleichsrechnungen für alle drei Kinder vorgenommen. Aus diesen ging hervor, dass lediglich die aner kannten Ausgaben des Kindes Y.___ die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anderen Kinder wiesen höhere Einnahmen als A usgaben aus . Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, wonach das Kind Y.___ bei der Anspruchsberechnung der Beschwerdeführerin Berücksichtigung findet,
kann nach dem Gesagten nicht beanstandet werden und steht in Einklang mit der Rechts- und Aktenlage ( Urk. 15/474, vgl. auch die einzelnen Berechnungen in Urk. 2 S. 5 f.). 3.3
Mit Verfügung vom 2 5. Oktober 2021 setzte die Durchführungsstelle den Anspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. September 2021 neu fest ( Urk. 15/511-512). Dabei wurde berücksichtigt, dass Y.___ eine Lehrstelle angetreten hat und ab September 2021 einen Lehrlingslohn von monatlich F r. 650.-- erzielt.
Die Vergleichsrechnung ergab neu auch für Y.___ einen Einnahmeüberschuss, weshalb
nun auch s ie in der Berechnung der Zusatz leistungen der Beschwerdeführerin nicht mehr zu berücksichtigen ist (vgl. die Berechnung in Urk. 2 S. 7) . Auch diese Vorgehensweis e
der Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Anspruchs der Beschwerdeführerin gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass und steht in Einklang mit der Rechtslage.
3.4
Bezüglich
die Einwände der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren
betref fend die anzurechnende Höhe des Erwerbseinkommens des Ehemannes , welche beschwerdeweise nicht mehr geltend gemacht wurde n , bleibt anzufügen, dass 80 % des Einkommens angerechnet wurden, zumal dies nach neuem Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG so vorgesehen und nach den Ausführungen in E . 1.3 nicht zu beanstanden ist. 3.5
Die Beschwerdeführerin beantragt sodann eine Neuberechnung der Zusatz leistungen wegen des Unfalls ihres Ehemannes im Dezember 202 1.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts ver hältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver fügung bezie hungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
Anhand der Akten ergibt sich unbestrittenermassen, dass die se Änderung der Verhältnisse der Beschwerdegegnerin erst mit Schreiben vom 1 0. Juni 2022 und somit nach Erlass des Einspracheentscheides gemeldet wurde (vgl. Urk. 1 S. 4 lit .
c, Urk. 14, Urk. 15/539) , womit sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann. Zudem verweist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf Art. 25 Abs. 1 lit . c i. V. m. Art. 25 Abs. 2 lit . b ELV, wonach eine Neuberechnung bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats vor zunehmen ist, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem dieser einge treten ist (vgl. Urk. 14 S. 1) . Der massgebliche Art. 25 Abs. 2 lit . b ELV geht davon aus, dass eine Änderung in den für die Bemessung der Ergänzungsleistungen massgeblichen Verhältnissen sofort gemeldet wird ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 130) . Die Beschwerdegegnerin stellte in der Beschwer de antwort in Aussicht, der Beschwerdeführerin nach Abschluss der Abklärungen einen Entscheid sowie eine allfällige Neuberechnung der Zusatz leistungen zukommen zu lassen (vgl. Urk. 14 S. 2). Dies ist nicht zu beanstanden . Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich, zumal nicht bestritten wird , dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin weder den Unfall ihres Ehemannes im Dezember 2021 noch die Kündigung im April 2022 zeitnah zur K enntnis gebracht hat (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 15/539). 3.6
Zusammenfassend erfolgte die rückwirkende Neuberechnung des Zusatzleis tungsanspruchs der Beschwerdeführerin für die Zeitperiode
vom
1. Juli 2021 bis 3 0. September
2021 mit Verfügung vom 1 6. September 2021 sowie auch ab dem 1. September 2021 mit Verfügung vom 2 5. Oktober 2021 zu R echt, beruhten doch die zugesprochenen Ergänzungsleistungen für diese Zeitdauer aufgrund der Nichtberücksichtigung der Erwerbseinnahmen des Ehemannes der Beschwerde führerin auf fehlerhaften Grundlagen. Die Beschwerdegegnerin durfte folglich die für die Zeitperiode vom 1. Juli 2021 bis zum 30. September 2021 aus bezahlten Ergänzungsleistungen zurückfordern. Die Rückforderung ist denn auch in betrag licher Höhe nicht zu beanstanden. Ausserdem ist noch keine Verwirkung der Rückerstattungsansprüche eingetreten (vgl. vorstehend E. 1.7).
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 3. Mai 2022 ( Urk. 2) erweist sich nach dem Gesagten in Bezug auf die rückwirkende Neuberechnung als rechtens,
weshalb
die dagegen erhobene Beschwerde sich in diesem Punkt als unbegründet erweist und diesbezüglich abzuweisen ist. 4.
4.1
Zu prüfen bleibt der Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechts ver tretung für das Einspracheverfahren beziehungsweise auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 ). Diesbezüglich stellt der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) eine prozessleitende Verfügung dar, gegen welche die Beschwerde ans Gericht ohne vorhergehendes Einspracheverfahren zulässig ist (Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG). 4.2
Gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG werden im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Mit der Wendung „in der Regel“ wird ermöglicht, dass einer Partei, welcher eine unentgeltliche Vertretung bestellt wurde, bei einer Gutheissung der Einsprache dennoch eine Parteientschädigung zugesprochen werden kann; denn in diesem Fall entfällt grundsätzlich der Anspruch auf Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters (BGE 130 V 570 E. 2.2, 117 V 404). Darüber hinaus lässt der Wortlaut der Bestimmung die Zuspre chung einer Parteientschädigung auch bei Vorliegen sonstiger besonderer Umstände - etwa besondere Aufwendungen und Schwierigkeiten – zu. Indessen hat die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung festgelegt, dass – ausserhalb der unentgeltlichen Vertretung – im Einspracheverfahren kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2020, Rz 82 ff. zu Art. 52). 4.3
Nach Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im sozialversiche rungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechts vertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt , ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 BV). Insbesondere die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrund satz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätz lich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigen heiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzu finden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbands ver treter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutio nen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundes gerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je mit Hinweisen). 4.4
Die Beschwerdeführerin macht geltend, vorliegend stelle sich die Sachlage erheb lich anders als in vorhergehenden Verfahren zwischen den Parteien dar und selbst im Einspracheentscheid werde festgehalten, dass die Situation wegen den vielen Vergleichsrechnungen auf den ersten Blick komplex erscheine. Dass es sich aus Sicht der Beschwerdegegnerin um eine rechnerische Angelegenheit handle ohne komplizierte rechtliche und tatsächliche Fragen, sei nicht massgeblich . Nachdem sich die rechnerischen Fragen, denen durchaus komplexe Sachverhaltsfragen zu Grunde lägen, weder durch Einsicht in die Verfügung noch in die Akten hätten nachvollziehen lassen, zeige sich die Notwendigkeit der rechtlichen Vertretung durch die systematisch ungenügenden Begründungen durch die Beschwerdegeg nerin ( Urk. 1 S. 5). Es sei nicht möglich gewesen, nach Einsicht in die Verfügung die Korrektheit der Verfügung zu kontrollieren und die offenen Punkte zu über prüfen, insbesondere da Vergleichsrechnungen bezüglich des in der Verfügung erwähnten Einnahmeübe rschusses der Kinder Z.___ und A.___ gefehlt hätten.
Erst anlässlich einer telefonischen Erläuterung während des Einspracheverfahrens seien die offenen Fragen teilweise und danach im Rahmen des sehr ausführlichen Einspracheentscheides
schliesslich umfassend beantwortet worden (S. 6) .
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Einsprache hätte ohne Weiteres durch die Beschwerdeführerin selber verfasst oder mündlich zu Protokoll gegeben werden können. Wegen den vielen Vergleichsrechnungen erscheine die Situation auf den ersten Blick komplex. Aber letztlich handle es sich um eine rechnerische Angelegenheit, die nicht mit komplizierten rechtlichen oder tatsächlichen Fragen verbunden sei ( Urk. 2 S. 8). 4.5
Im Einspracheverfahren stand die rückwirkende Neuberechnung des Leistungs anspruchs ab Juli 2021 und eine daraus resultierende Rückforderung in der Höhe von Fr. 7‘287.-- im Streit. Das Verfahren griff damit stark in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin ein, zumal sie in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. Zudem hat die Beschwerdegegnerin darüber mit verschiedenen Vergleichs rechnungen entschieden, was für einen Laien wie die Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres verständlich ist. Dies gilt insbesondere, wenn sich wie vorliegend – und von der Beschwerdeführerin zu Recht gerügt – die entsprechenden Ver gleichsrechnungen mit allfälligen Anmerkungen und Begründungen nicht in den Akten befinden, sondern die Verfügung lediglich mit einem kurzen Hinweis wie „Neuberechnung aufgrund Arbeitsvertrag Ehemann ab 1. Juli 2021 inkl. Anrech nung der Kinderzulagen für alle Kinder„ ( Urk. 15/472) oder „die Kinder Z.___ , A.___ fallen für die Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht, da seine anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen“ ( Urk. 15/474) versehen war. Die Beschwerdeführerin sah sich somit mit einer EL Berechnung konfrontiert, welche bezüglich der verschiedenen Einnahmen- und Ausgabenpositionen nicht mit früheren Verfügungen übereinstimmte und auf grund der fehlenden Vergleichsrechnungen auch nicht auf ihre Korrektheit über prüft werden konnte.
Schliesslich ist vorliegend aufgrund der vielen (und in den Akten fehlenden) Vergleichsrechnungen von einer sowohl tatsächlichen als auch aufgrund der Verletzung der Begründungspflicht rechtlich schwierigen Sachlage auszugehen, so dass auch unter Anwendung des geltenden strengen Massstabes die Voraussetzung der Gebotenheit der Rechtsvertretung im Ein sprache verfahren erfüllt ist .
Da die Beschwerdegegnerin der Be schwer deführerin bis zur Neuberechnung per 1. Juli 2021 Ergänzungsleistungen zuerkannte, ist davon auszugehen, dass auch das Erfor dernis der Bedürftigkeit erfüllt ist. Von einer Aussichtslosigkeit des Ver fahrens kann ebenfalls nicht die Rede sein, zumal die in der Einsprache gerügten Punkte in einem sehr ausführlichen Einspracheentscheid umfassend beantwortet und begründet wurden. 4.6
N ach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in eine unentgeltliche anwaltliche Rechtsvertretung für das Einspracheverfahren hätte zugestanden wer den müssen.
Mit Honorarnote ( Urk. 3/9) machte Rechtsanwältin Stephanie Schwarz einen Aufwand von 4.05 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 26.95 und somit eine Ent schädigung für das Einspracheverfahren von insgesamt Fr. 996.55 (inkl. MWSt ) geltend. Dies erscheint unter Berück sichti gung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses als angemessen, weshalb die unentgeltliche Rechtsvertrete rin Stephanie Schwarz, Winterthur, mit insgesamt Fr. 996.55 (inkl. Bar auslagen und MWSt ) für das Einspracheverfahren zu entschädigen ist. 5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen. Der ange fochtene Einspracheentscheid
vom 2 3. Mai 2022 ( Urk. 2) ist insoweit aufzuheben , als das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren abgewiesen wurde. 6 . 6 .1
Das Verfahren ist kostenlos. 6 .2
Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin respektive ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zuzusprechen.
Im weitergehenden Umfang wird die unen tgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin , Rechtsanwältin Stephanie Schwarz , Winterthur , unter Berücksichtigung ihrer Honorarnote vom 1 9. August 2022 ( Urk. 17) mit Fr. 1' 540.50 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt . Die Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Ein spracheentscheid vom 2 3. Mai 2022 insoweit aufgehoben wird, als er das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen hat und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf un ent geltliche Rechts vertretung im Verwaltungsver fahren hat und die unentgeltliche Rechtsvertreterin, Stephanie Schwarz, Winterthur, mit Fr. 996.55 (inkl. Barauslagen und MWS t ) für den anwalt lichen Aufwand zu ent schädigen ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin de r Beschwerde führerin , Rechtsanwältin Stephanie Schwarz , Winterthur , mit Fr. 1’ 540 . 50 (inkl. Baraus lagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsa nstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach