Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1954, meldete sich zusammen mit ihrem Ehemann erstmals im Oktober 2017 bei der Gemeinde Y.___ , Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Be zug von Zusatzleistungen an (vgl. Urk. 10/S8). Diese sprach dem Ehepaar mit Verfügung en vom 2 4. August 2018 ( Urk. 10/ 0 :R 78 ; Urk. 10/1:R79 ) Zusatz leistungen ab März 2017 zu, wobei bei der Anspruchsberechnung ein Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 240'000 . -- angerechnet wurde (vgl. Urk. 10/ 0 :R78 S. 6 ; Urk. 10/1:R79 S. 7 ). Mit gleichentags erlassener Verfügung ( Urk. 10/ 1:R
80) wurde die Auszahlung der Zusatzleistungen infolge des Heim austritts des Ehemannes mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 eingestellt.
Mit Verfügungen vom 2 5. September 2018 ( Urk. 10/ 3:R 83; Urk. 10/4:R84; Urk. 10/5:R85) korrigierte die Durchführungsstelle rückwirkend ab März 2017 die angerechnete unbelegte Vermögensverminderung. 1.2
Am
«…» 2020 ver starb der Ehemann der Versicherten (vgl. Urk. 11/1VE:31).
Die Versicherte meldete sich daraufhin a m 2 0. April 2020
– unter Hinweis darauf , dass ihr ab Mai 2020 eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
ausbezahlt werde - erneut bei der Durch führungsstelle zum Bezug von Zusatzleistungen an ( Urk. 11/S:1 ).
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 ( Urk. 11/1R:103 ) verneinte die Durch führungsstelle infolge eines Einnahmeüberschusses einen Anspruch der Ver sicherten auf Zusatz leistungen. Dabei rechnete sie unter anderem einen Vermögensverzicht von Fr. 120'000. -- sowie einen Fahrzeugwert in Höhe von 15'000.-- an (vgl. Berechnungsbl att in Urk. 11/1B:101 ). Die dagegen von der Ver sicherten erhobene Einsprache ( Urk. 11/K:106 ) hiess die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 7. April 2022 ( Urk. 11/2K:118 = Urk. 2) teilweise gut , indem sie die geltend gemachten Erbschaftsschulden in der Höhe von Fr. 12'397. -- be rücksichtigte sowie einen Fahrzeugwert von lediglich Fr. 3'4 00 .-- anrechnete und überdies festhielt, dass die Höhe des Vermögensverzicht s neu zu ermitteln sei . Dieser wurde schliesslich auf Fr. 116'000.-- festgelegt (vgl. Verfügung vom 7. April 2022, Urk. 11/2R:119 S. 3 ). 2.
Die Versicherte erhob am 2 3. Mai 2022 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 7. April 2022 ( Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr Zusatzleistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese unter Gewährung von Zusatzleistungen neu verfüge. In prozessualer Hinsicht beantragte sie unter anderem die unent geltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2).
Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Juni 2022 ( Urk.
8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 4. Juli 2022 ( Urk.
16) zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig der beantragte zweite Schriftenwechsel (vgl. Urk. 1 S. 2) als nicht erforderlich erachtet. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den all gemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1,
Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).
Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen ab Mai 2020 Gegenstand des Ver fahrens bildet und eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid
über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht lediglich für das Kalenderjahr
Rechts beständigkeit entfaltet (BGE 141 V 255 E. 1.3 mit Hinweis; Urteil des Bundes gerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1) , finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.2
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenz bedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen über steigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.3
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Ein nahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem ein Zehntel des Reinvermögens bei Altersrentnern, soweit es bei alleinstehenden Personen
Fr. 37 ‘ 5 00.-- übersteigt ( lit . c), sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat ( lit . g).
Eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechts anspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumut baren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1 ). 1.4
Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tat sachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögens verzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vor handen, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaub haftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis). 1.5
Nach Art. 17a ELV (in der bis am 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.- - vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Wert des Ver mögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3; BGE 146 V 306 E. 2.3.3).
Die in Art. 17a Abs. 1 ELV vorgesehene pauschale Verminderung des Verzichts vermögens ist weder rechtsungleich noch willkürlich. Die Verordnungs bestimmung wurde im Gefolge der auf 1. Januar 2021 vorgenommenen Reform der EL-Gesetzgebung denn auch (inhaltlich) unverändert übernommen (nunmehr Art. 17e ELV; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 5). Die pauschale Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- pro Jahr ist nur in Form dieses Pauschalbetrags zulässig, der unabhängig von der genauen Höhe des veräusserten oder dem EL-Ansprecher noch zur Verfügung stehenden Vermögens ist. Sie erleichtert den EL-Stellen die Handhabung der Amortisation des hypothetischen Vermögens, indem sie keinen Raum für eine differenzierte Betrachtungsweise lässt. Deren Einführung bezweckte, die Un gleichheit zu beseitigen, dass es einer versicherten Person, die auf Vermögen ver zichtete, bis anhin - anders als Versicherten, die ihr Vermögen behielten und nur sukzessive verzehrten - für immer verschlossen blieb, das ihr weiterhin zu- und angerechnete Verzichtsvermögen jemals abzutragen (BGE 118 V 150 E. 3c/ bb ; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.2.1 ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.
2) im Wesentlichen fest, dass die beantragte Anrechnung der Erbschaftsschulden in der Höhe von Fr. 12'397.-- gut zuheissen
sei (S. 2 f.). Auch die Einsprache in Bezug auf einen tiefer anzurechnenden Fahrzeugwert sei gutzuheissen und es sei per 3 0. Januar 2020 ein Wert von Fr. 3'412.-- anzurechnen (S. 3). Anlässlich der erst maligen Anspruchsberechnung im Jahr 2017 sei sodann eine unbelegte Vermögensabnahme aus vorehelicher Zeit des Ehemannes eingerechnet worden . Diese unbelegte Vermögensabnahme sei nach Berücksichtigung der güter- und erbrechtlichen Teilung sowie der jährlichen Abschreibung in die aktuelle Anspruchsberechnung übernommen worden. Dafür spreche, dass auch vor eheliche Schulden eines Ehepartners anzurechnen seien und unbelegte Ver mögensabnahme ergänzungsleistungsrechtlich wie andere Vermögensteile zu behandeln und beim Reinvermögen einzurechnen seien. Als Teil des Rein vermögens falle damit die unbelegte Vermögensabnahme auch in die güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung. Da vorliegend eine Errungenschafts beteiligung vorgelegen und die Beschwerdeführerin als einzige Erbin den über schuldeten Nachlass ihres Ehemannes nicht ausgeschlagen habe, müsse ihr der voreheliche Vermögensverzicht des verstorbenen Ehemannes in vollem Umfang angerechnet werden. Die Einsprache der Beschwerdeführerin sei diesbezüglich abzuweisen. Allerdings dürfe die für die Anspruchsperiode 2017 festgestellte un belegte Vermögensabnahme nicht als Grundlage für die Berechnung heran gezogen werden, sondern müsse neu ermittelt werden (S. 4 f f.).
In der Beschwerdeantwort ( Urk.
8) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass das rechtliche Gehör – aus näher genannten Gründen – gewahrt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei bereits vor der ablehnenden Verfügung über die geplante Anrechnung des vorehelichen Vermögensverzichts informiert worden und habe genügend Zeit gehabt, um die Aktenlage zu überprüfen und bei Bedarf zu ergänzen (S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, es könne ihr
– aus näher genannten Gründen - nicht Vermögen an gerechnet werden, auf welches ihr Ehemann in der Zeit vor der Heirat verzichtet habe (S. 4 ff. ). Sinn und Zweck des Vermögensverzichts sei die Verhinderung von Missbrauch. Die Beschwerdegegnerin habe in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht begründet, w eshalb ihr ein allfällig missbräuchliches Verhalten ihres ver storbenen Ehemannes anzurechnen sei. Die Sache sei daher an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit diese zunächst ein allfälliges missbräuchliches Verhalten prüfe. Falls das Gericht die Ansicht vertrete , dass der Mangel im vor liegenden Verfahren geheilt werden könne, sei festzuhalten, dass sie sich kein Verhalten habe zu Schulde kommen lassen, welches die Anwendung des Ver zichtstatbestandes rechtfertige. In keinem der vom Bundesgericht behandelten Fälle sei ein Vermögen angerechnet worden, auf das einer der Ehegatten bereits vor der Ehe mit dem Leistungsansprecher/-in verzichtet habe. Die Rechtsprechung
zu einem Vermögensverzicht während der Ehe sei auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar . Falls ihr verstorbene r Ehemann vor der Ehe auf Vermögen verzichtet habe, so könne ihr dies nicht an gerechnet werden . Sie habe keinerlei Einfluss auf die Vermögensdisposition en vor der Heirat gehabt (S. 6 ff.). S chliesslich könne ihr die Rechtskraft einer früheren Verfügung, mit welcher ein Verzichtsvermögen angerechnet worden sei, nicht entgegengehalten werden. Die damalige Berechnung des Vermögensverzichts aus dem Jahr 2018 habe keinerlei Rechtskraft für den vorliegend ab Mai 2020 geltend gemachten Anspruch (S. 10 f.). 2. 3
Strittig und zu prüfen ist, ob der von der Beschwerdegegnerin angerechnete Ver mögensverzicht zu Recht erfolgt ist.
Den ursprünglich weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend An rechnung der Erbschaftsschulden sowie eines tieferen Fahrzeugwerts wurde im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid
bereits entsprochen. 3. 3.1
Vorab gilt es die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu beurteilen, wonach die Beschwerdegegnerin nicht begründet habe, weshalb ihr ein allfällig missbräuchliches Verhalten ihres verstorbenen Ehe mannes anzurechnen sei (vgl. Urk. 1 S. 6 ). 3.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind ( Art. 42 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizu bringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mit wirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1).
Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des an gefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2 , 127 V 431 E. 3d/ aa , 126 V 130 E. 2b).
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu un nötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich gestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2). 3.3
Mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8 S. 2) ist zunächst festzuhalten, dass die beabsichtigte Anrechnung des vorehelichen Vermögensverzichts bei der Leistungsberechnung der Beschwerdeführerin wiederholt thematisiert wurde; dies bereits vor Erlass der leistungsverneinenden Verfügung vom 9. Dezember 2021 (vgl. Urk. 11/1B:55; Urk. 11/1K:68; Urk. 11/1K:72; Urk. 11/1R:103). Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, dass sich die Beschwerdegegnerin in Ver letzung des rechtlichen Gehörs nicht dazu geäussert habe , warum ihr ein allfällig missbräuchliches Verhalten anzurechnen sei (vgl. Urk. 1 S. 6), kann dem nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid
( Urk. 2) in genügender Weise, wobei sie insbesondere die Überlegungen nannte, auf die sie ihren Entscheid stützte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. 4 . 4 .1
Aus den Akten ergibt sich , dass die Beschwerdeführerin am
«..» 2016 Z.___
sel. heiratete und zwischen dem Ehepaar der ordentliche Güter stand der Errungenschaftsbeteiligung galt (vgl. Urk. 11/S:2 S. 2 ; Urk. 11/B:116 S. 1). I m Oktober 2017 meldete n sie sich bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Zusatzleistungen an (vgl. Urk. 10/S8 ). Dabei wurde bei der Anspruchs berechnung zunächst ein unbelegter Vermögensrückgang von Fr. 240'000.-- an gerechnet, welcher schlussendlich auf Fr. 160 '000. -- (Jahr 2017) respektive Fr. 150'000.-- (Jahr 2018) korrigiert wurde (vgl. Verfügungen vom 2 4. August und 2 5. September 2018 in Urk. 10/0:R78 S. 6 , Urk. 10/1:R79 S. 7,
Urk. 10/3:R83 , Urk. 10/4:R84, Urk. 10/5:R85 ). D er angerechnete Vermögensverzicht
erfolgte
nach Lage der Akten aufgrund einer unbelegten Vermögensabnahme aus vor ehelicher Zeit des Ehemannes
(vgl. Urk. 2 S. 4 ; Urk. 10/B:82 ).
D ie Auszahlung der Zusatzleistungen wurde
infolge des Heimaustritts des Ehemannes schliesslich mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 eingestellt (vgl. Urk. 10/ 1:R 80) . 4.2
Am 3 0. Januar 2020 verstarb der Ehemann der Beschwerdeführerin . Dem Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Mai 2020 ( Urk. 11/1VE:31) betreffend Testament seröffnung ist zu entnehmen, dass der Erblasser als gesetzliche Erbinnen nebst der Beschwerdeführerin auch zwei Töchter hinterlassen und des Weiteren testamentarisch zwei zusätzliche Erbinnen eingesetzt hat . Sowohl die beiden eingesetzten Erbinnen als auch die jüngere Tochter des Erblassers haben den Nachlass zuvor bereits unbedingt und vorbehaltlos ausgeschlagen (vgl. S. 2 f.). In der aktenkundigen Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 1 5. März 2021 ( Urk. 11/1VE:29) betreffend öffentliches Inventar (Abschluss) ist schliesslich vermerkt , dass auch die ältere Tochter den Nachlass zwischenzeitlich aus geschlagen hat und der Beschwerdeführerin daher nach rechtskräftigem Ab schluss des Verfahrens die auf sie lautende Erbbescheinigung als Alleinerbin aus gestellt wird. Über den Nachlass wurde die amtliche Liquidation angeordnet ( vgl. S. 2 f.). Da diese Verfügung nach Lage der Akten nicht angefochten wurde, ist die Beschwerdeführerin demnach Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes (vgl. auch Urk. 11/1K:68 S. 2 oben; Urk. 11/1K:73 S. 1 unten). 4.3
I m April 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, dass ihr ab Mai 2020 eine Altersrente der AHV ausbezahlt werde, bei der Beschwerde gegnerin zum Bezug von Zusatzleistungen an
(vgl. Urk. 11/S:1 ).
Die Altersrente der Beschwerdeführerin wurde aufgeschoben (vgl. Urk. 10/B:81). Anlässlich der daraufhin vorgenommenen Anspruchsberechnung rechnete d ie Beschwerde gegnerin der Beschwerdeführerin den im Jahr 2017/2018 festgestellten vor ehelichen Vermögensverzicht des verstorbenen Ehemannes unter Berücksichtigung der jährlichen Abschreibung von Fr. 10'000.-- in vollem Um fang an (vgl. Urk. 11/1B:101; Urk. 11/1R:103 ). Im Rahmen des Einsprache verfahrens berechnete sie den unbelegten Vermögensrückgang schliesslich neu und ermittelte einen anzurechnenden Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 116'000.-- (vgl. Verfügung vom 7. April 2022, Urk. 11/2R:119 S. 3). 5. 5. 1
Vorgängig ist festzuhalten, dass sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wo nach
b ei der Berechnung de s Anspruchs auf Ergänzungsleistung en des über lebenden Ehegatten der während der Ehe vom verstorbenen Ehegatten vor genommene Vermögensverzicht ungeachtet der eigentums- oder ehegüter rechtlichen Situation ebenfalls aufzurechnen ist , und zwar in dem Umfang, als das Verzichtsvermögen dem überlebenden Ehegatten nach Durchführung der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung zustehen würde (vgl. BGE 139 V 505 E. 2; Urteil e des Bundesgerichts 9C_377/2021 vom 2 2. Oktober 2021 E. 3.2.2 und P 30/06 vom 5. Februar 2007 E. 3.5) , einzig auf einen während der Ehe vor genommenen Vermögensverzicht des verstorbenen Ehegatten bezieht. D er vor liegend der Beschwerdeführerin angerechnete Vermögensverzicht ihres verstorbenen Ehemannes fällt dagegen unbestrittenermassen in die Zeit vor Ehe schliessung im Jahr 2016 (vgl. etwa Urk. 11/1K:68 ; Fr. 150'000. -- per 1. Januar 2018 ) .
Hierzu findet sich bislang
offenbar keine ein schlägige Regelung. 5.2
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) äusserte sich auf Anfrage der Beschwerdegegnerin respektive des zürcherischen kantonalen Sozialamtes, Sozialversicherungen,
unter anderem dahingehend, dass bei einem vorehelichen Vermögensverzicht argumentier t werden könne, dass eine EL-beziehende Person für die vorehelichen Handlungen ihres Ehegatten keine Verantwortung trage und ihr der Verzicht deshalb nicht zuzurechnen sei. Dem spreche die Tatsache ent gegen, dass für die EL-Berechnung von Ehepaaren sämtliche Vermögenswerte beide r Ehegatten unabhängig des Güterstandes zusammengerechnet würden . Dies gelte insbesondere auch für voreheliche Schulden, für die der andere Ehegatte ebenfalls nicht verantwortlich sei und zivilrechtlich nicht belangt werden könne. Auch Vermögensverzichte, die vor der Heirat getätigt worden seien, müssten folg lich in die EL-Berechnung einfliessen. Vermögenswerte, auf die verzichtet worden sei, seien so zu behandeln, als wären sie noch vorhanden. Nach Ansicht des Bundesgerichts bedeute dies, dass das Verzichtsvermögen bei der güter- und erb rechtlichen Auseinandersetzung, die nach dem Tod des ersten Ehegatten vor zunehmen sei, mitberücksichtigt werden müsse (vgl. E-Mail vom 1 6. Juni 2021 in Urk. 11/1VU2017:19).
Auf diese Einschätzung stützte sich die Beschwerde gegnerin und rechnete den vorehelichen Vermögensverzicht des verstorbenen Ehegatten bei der Leistungsberechnung der Beschwerdeführerin an. 5.3
N ach Art. 9 Abs. 2 ELG sind die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Ein nahmen von Ehegatten zusammenzurechnen, und zwar ohne Rücksicht auf den Güterstand. Demen t sprechend sind auch Einkommens- und Vermögensverzichte beider Ehegatten zu berücksichtigen, ungeachtet der eigentums- und ehe güterrechtlichen Situation
(vgl. Urteil des Bundesgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007 E. 3.5 ; AHI-Praxis 3/2003 S. 223 ).
So etwa auch - wie das BSV als Begründung vorbracht e (vorstehend E. 5.2) - voreheliche Schulden, für die der andere Ehegatte ebenfalls nicht verantwortlich sei und zivilrechtlich nicht belangt werden k önne . Zu beachten ist
in diesem Zusammenhang jedoch , dass die Bestimmung von Art. 9 Abs. 2 ELG bei noch leben den Ehegatten massgebend ist , die weder getrennt im Sinne von Art. 1 ELV (in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung) noch geschiede n sind, a nsonsten eine gesonderte Berechnung der massgebenden Einnahmen und Ausgaben erfolgt
(vgl. Weg leitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 202 0 , Rz .
3141.03).
Für eine Anrechnung eines vorehelichen Vermögensverzichts des verstorbenen Ehegatten spricht, dass ein verzichtet e s Vermögen
grundsätzlich so zu behandeln ist , wie wenn der Ver m ögensverzicht nicht st attgefunden hätte . Nach der höchst richterlichen Rechtsprechung fällt eine unbelegte Vermögensabnahme nach ergänzungsleistungsrechtlichen Gesichtspunkten nach einem Todesfall in die güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung . Dabei hat d ie güterrechtliche Auseinandersetzung der erbrechtlichen – zum mindesten rechnerisch – voraus zugehen, da erst nach ihrer Durchführung feststeht, woraus die Erbschaft besteht. Das aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung resultierende Vermögen ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung vollumfänglich zu berücksichtigen . Weiter spricht dafür, dass d as Vermögen, auf das der verstorbene Ehegatte zu Lebzeiten verzichtet hat, auch bei Ausschlagung der Erbschaft und Überschuldung des Nachlasses im Umfang der Erbquote des überlebenden Ehe gatten anrechenbares Verzichtsvermögen dar stellt
( vgl. BGE 139 V 505 E. 2.1 -2.2; Urteil des Bundesgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007 E. 4.3.2 ).
Da der vorliegend strittige Ver zicht vor Eheschliessung stattfand, würde es sich beim Verzichtsvermögen aufgrund des zwischen dem Ehepaar geltenden ordentlichen Güterstand s der Errungenschaftsbeteil ig ung (vgl. Urk. 11/S:2 S. 2; Urk. 11/B:116 S. 1) um Eigengut im Sinne von Art. 198 Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetz buchs (ZGB) handeln . Dieses wäre demnach bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach Art. 204 ff. ZGB auszuscheiden. Es wäre indes eine erbrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen, wobei der Beschwerdeführerin als Alleinerbin (vorstehend E. 4. 2 ) das gesamte Verzichtsvermögen anzurechnen wäre.
Zuletzt ist in die Erwägungen miteinzubeziehen , dass für die Berück sichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich un erheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE
146 V
306 E.
2.3.1 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_377/2021 vom 2 2. Oktober 2021 E. 3.2.2 ).
Demgegenüber spricht der Umstand, dass ein überlebender Ehegatte für die Zeit vor Eheschliessung , in welchem Zeitraum noch keinerlei Rechtsbeziehung zwischen den nachmaligen Ehegatten bestand, weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Verfügungsmacht über die Vermögenswerte des verstorbenen Ehe gatten hatte und demnach auch keine Möglichkeit, auf die Art der Verwendung des Vermögens Einfluss zu nehmen, gegen die Anrechnung eines vorehelichen Vermögensverzichts des verstorbenen Ehegatten bei der Leistungsberechnung des überlebenden Ehegatten . Auch
wäre es dem überlebenden Ehegatten mangels Kenntnis beziehungsweise Möglichkeit der Kenntnisnahme der genauen Um stände in diesem Zeitraum gar nicht möglich, den Entlastungsbeweis
dafür an zutreten, wie das Vermögen verbraucht wurde (vgl. hierzu vorstehend E. 1.4) . Der Normzweck der Regelung des Vermögensverzichts – Verhinderung von Miss brauch (vgl. BGE 131 V 335 E. 4.4) – greift in dieser Konstellation ebenfalls nicht.
In der Literatur und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird denn auch je weils nur ein Vermögensverzicht unter dem Hinweis darauf angerechnet, dass es sich um einen während der Ehe erfolgten Verzicht handelt (vorstehend E. 5.1). Dies lässt sich dadurch erklären, dass während einer Ehe zumindest im Grundsatz die faktische Möglichkeit einer Kenntnis- und Einflussnahme in Bezug auf die Verzichthandlung bestand. So steht Ehegatten gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB etwa ein Auskunftsrecht über Einkommen, Vermögen und Schulden des andern zu . Ausserdem sorgen
die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebühren den Unterhalt der Familie ( Art. 163 Abs. 1 ZGB).
Die gegenseitige Unterstützungspflicht der Ehegatten im Sinne von Art. 163 ZGB geht denn auch den E rgänzungsleistungen grundsätzlich vor ( vgl. BGE 131 V 249 E. 3.2; AHI-Praxis 3/2003 S. 223). Insoweit als voreheliche Schulden grundsätzlich anzurechnen sind, ist anzumerken, dass es sich dabei - im Unterschied zum Ver mögensverzicht infolge einer unbelegten Vermögensabnahme - um tatsächliche Schulden handelt. N ach Abwägung aller vorgenannten Überlegungen überwiegen die Gründe, welche gegen d ie Anrechnung eine r
vorehelichen Verzichts handlung , auf d ie keinerlei Einfluss möglichkeit bestand , sprechen, weshalb vorliegend da von abzusehen ist. 5. 4
Der Umstand, dass anlässlich der vorgenommenen Leistungsberechnung auf grund der Anmeldung des Ehepaares im Oktober 2017 jeweils ein Vermögens verzicht angerechnet worden war (vgl. Urk. 10/0:R78 S. 6, Urk. 10/1:R79 S. 7, Urk. 10/3:R83, Urk. 10/4:R84, Urk. 10/5:R85), hat hinsichtlich der im vor liegenden Verfahren strittigen Frage nach der dem überlebenden Ehegatten erfolgten Anrechnung eines vorehelichen Vermögensverzichts des verstorbenen Ehegatten schliesslich weder im Grundsatz noch hinsichtlich der Höhe eine Bindungswirkung , zumal die damalige Konstellation eines verheirateten Ehe paares mit gemeinsamer Leistungsberechnung sich vom vorliegenden Sach verhalt der gesonderten Leistungsberechnung des überlebenden Ehegatten klar unterscheidet . N ach der Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungs leistungen in zeitlicher Hinsicht zudem Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39 E. 3b und E. 3c, 141 V 255 E. 1.3). 5 . 5
Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass der von der Beschwerdegegnerin angerechnete Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 116'000. -- ( Jahr 2020) zu Unrecht erfolgt
ist . In diesem Sinne ist die Beschwerde somit gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid
insoweit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines Ver mögensverzichts neu berechne und hernach neu verfüge. 6 . 6 .1
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2) erweist sich infolge des Verfahrensausgangs sowie der grundsätzlichen Kostenlosigkeit des Verfahrens als gegenstandslos. 6 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Partei entschädigung hat. Diese ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer )
– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Mit Verfügung vom 1 4. Juli 2022 ( Urk.
16) wurde unter anderem darauf hin gewiesen, dass gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht die Möglichkeit besteht, dem Gericht vor Fällung des Endentscheides eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen, und dass das Gericht im Unterlassungsfall die Ent schädigung nach Ermessen festsetzt. Bis dato wurde keine entsprechende Honorarnote eingereicht, weshalb die P arteien tschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- ermessensweise auf Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird
der angefochtene Einspracheentscheid vom 7.
April 2022 insoweit aufgehoben und die Sache an die Gemeinde Y.___ , Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit diese den An spruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen im Sinne der Erwägungen
neu berechne und darüber neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Partei entschädigung von Fr. 2’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Frey - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den all gemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1,
Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).
Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen ab Mai 2020 Gegenstand des Ver fahrens bildet und eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid
über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht lediglich für das Kalenderjahr
Rechts beständigkeit entfaltet (BGE 141 V 255 E. 1.3 mit Hinweis; Urteil des Bundes gerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1) , finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
E. 1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenz bedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen über steigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG).
E. 1.3 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Ein nahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem ein Zehntel des Reinvermögens bei Altersrentnern, soweit es bei alleinstehenden Personen
Fr. 37 ‘
E. 1.4 Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tat sachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögens verzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vor handen, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaub haftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis).
E. 1.5 Nach Art. 17a ELV (in der bis am 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.- - vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Wert des Ver mögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3; BGE 146 V 306 E. 2.3.3).
Die in Art. 17a Abs. 1 ELV vorgesehene pauschale Verminderung des Verzichts vermögens ist weder rechtsungleich noch willkürlich. Die Verordnungs bestimmung wurde im Gefolge der auf 1. Januar 2021 vorgenommenen Reform der EL-Gesetzgebung denn auch (inhaltlich) unverändert übernommen (nunmehr Art. 17e ELV; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 5). Die pauschale Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- pro Jahr ist nur in Form dieses Pauschalbetrags zulässig, der unabhängig von der genauen Höhe des veräusserten oder dem EL-Ansprecher noch zur Verfügung stehenden Vermögens ist. Sie erleichtert den EL-Stellen die Handhabung der Amortisation des hypothetischen Vermögens, indem sie keinen Raum für eine differenzierte Betrachtungsweise lässt. Deren Einführung bezweckte, die Un gleichheit zu beseitigen, dass es einer versicherten Person, die auf Vermögen ver zichtete, bis anhin - anders als Versicherten, die ihr Vermögen behielten und nur sukzessive verzehrten - für immer verschlossen blieb, das ihr weiterhin zu- und angerechnete Verzichtsvermögen jemals abzutragen (BGE 118 V 150 E. 3c/ bb ; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.2.1 ). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am 2 3. Mai 2022 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 7. April 2022 ( Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr Zusatzleistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese unter Gewährung von Zusatzleistungen neu verfüge. In prozessualer Hinsicht beantragte sie unter anderem die unent geltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2).
Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Juni 2022 ( Urk.
8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 4. Juli 2022 ( Urk.
16) zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig der beantragte zweite Schriftenwechsel (vgl. Urk. 1 S. 2) als nicht erforderlich erachtet. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.
2) im Wesentlichen fest, dass die beantragte Anrechnung der Erbschaftsschulden in der Höhe von Fr. 12'397.-- gut zuheissen
sei (S. 2 f.). Auch die Einsprache in Bezug auf einen tiefer anzurechnenden Fahrzeugwert sei gutzuheissen und es sei per 3 0. Januar 2020 ein Wert von Fr. 3'412.-- anzurechnen (S. 3). Anlässlich der erst maligen Anspruchsberechnung im Jahr 2017 sei sodann eine unbelegte Vermögensabnahme aus vorehelicher Zeit des Ehemannes eingerechnet worden . Diese unbelegte Vermögensabnahme sei nach Berücksichtigung der güter- und erbrechtlichen Teilung sowie der jährlichen Abschreibung in die aktuelle Anspruchsberechnung übernommen worden. Dafür spreche, dass auch vor eheliche Schulden eines Ehepartners anzurechnen seien und unbelegte Ver mögensabnahme ergänzungsleistungsrechtlich wie andere Vermögensteile zu behandeln und beim Reinvermögen einzurechnen seien. Als Teil des Rein vermögens falle damit die unbelegte Vermögensabnahme auch in die güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung. Da vorliegend eine Errungenschafts beteiligung vorgelegen und die Beschwerdeführerin als einzige Erbin den über schuldeten Nachlass ihres Ehemannes nicht ausgeschlagen habe, müsse ihr der voreheliche Vermögensverzicht des verstorbenen Ehemannes in vollem Umfang angerechnet werden. Die Einsprache der Beschwerdeführerin sei diesbezüglich abzuweisen. Allerdings dürfe die für die Anspruchsperiode 2017 festgestellte un belegte Vermögensabnahme nicht als Grundlage für die Berechnung heran gezogen werden, sondern müsse neu ermittelt werden (S. 4 f f.).
In der Beschwerdeantwort ( Urk.
8) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass das rechtliche Gehör – aus näher genannten Gründen – gewahrt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei bereits vor der ablehnenden Verfügung über die geplante Anrechnung des vorehelichen Vermögensverzichts informiert worden und habe genügend Zeit gehabt, um die Aktenlage zu überprüfen und bei Bedarf zu ergänzen (S. 2).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, es könne ihr
– aus näher genannten Gründen - nicht Vermögen an gerechnet werden, auf welches ihr Ehemann in der Zeit vor der Heirat verzichtet habe (S. 4 ff. ). Sinn und Zweck des Vermögensverzichts sei die Verhinderung von Missbrauch. Die Beschwerdegegnerin habe in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht begründet, w eshalb ihr ein allfällig missbräuchliches Verhalten ihres ver storbenen Ehemannes anzurechnen sei. Die Sache sei daher an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit diese zunächst ein allfälliges missbräuchliches Verhalten prüfe. Falls das Gericht die Ansicht vertrete , dass der Mangel im vor liegenden Verfahren geheilt werden könne, sei festzuhalten, dass sie sich kein Verhalten habe zu Schulde kommen lassen, welches die Anwendung des Ver zichtstatbestandes rechtfertige. In keinem der vom Bundesgericht behandelten Fälle sei ein Vermögen angerechnet worden, auf das einer der Ehegatten bereits vor der Ehe mit dem Leistungsansprecher/-in verzichtet habe. Die Rechtsprechung
zu einem Vermögensverzicht während der Ehe sei auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar . Falls ihr verstorbene r Ehemann vor der Ehe auf Vermögen verzichtet habe, so könne ihr dies nicht an gerechnet werden . Sie habe keinerlei Einfluss auf die Vermögensdisposition en vor der Heirat gehabt (S. 6 ff.). S chliesslich könne ihr die Rechtskraft einer früheren Verfügung, mit welcher ein Verzichtsvermögen angerechnet worden sei, nicht entgegengehalten werden. Die damalige Berechnung des Vermögensverzichts aus dem Jahr 2018 habe keinerlei Rechtskraft für den vorliegend ab Mai 2020 geltend gemachten Anspruch (S. 10 f.). 2. 3
Strittig und zu prüfen ist, ob der von der Beschwerdegegnerin angerechnete Ver mögensverzicht zu Recht erfolgt ist.
Den ursprünglich weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend An rechnung der Erbschaftsschulden sowie eines tieferen Fahrzeugwerts wurde im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid
bereits entsprochen. 3. 3.1
Vorab gilt es die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu beurteilen, wonach die Beschwerdegegnerin nicht begründet habe, weshalb ihr ein allfällig missbräuchliches Verhalten ihres verstorbenen Ehe mannes anzurechnen sei (vgl. Urk. 1 S.
E. 5 00.-- übersteigt ( lit . c), sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat ( lit . g).
Eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechts anspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumut baren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1 ).
E. 5.2 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) äusserte sich auf Anfrage der Beschwerdegegnerin respektive des zürcherischen kantonalen Sozialamtes, Sozialversicherungen,
unter anderem dahingehend, dass bei einem vorehelichen Vermögensverzicht argumentier t werden könne, dass eine EL-beziehende Person für die vorehelichen Handlungen ihres Ehegatten keine Verantwortung trage und ihr der Verzicht deshalb nicht zuzurechnen sei. Dem spreche die Tatsache ent gegen, dass für die EL-Berechnung von Ehepaaren sämtliche Vermögenswerte beide r Ehegatten unabhängig des Güterstandes zusammengerechnet würden . Dies gelte insbesondere auch für voreheliche Schulden, für die der andere Ehegatte ebenfalls nicht verantwortlich sei und zivilrechtlich nicht belangt werden könne. Auch Vermögensverzichte, die vor der Heirat getätigt worden seien, müssten folg lich in die EL-Berechnung einfliessen. Vermögenswerte, auf die verzichtet worden sei, seien so zu behandeln, als wären sie noch vorhanden. Nach Ansicht des Bundesgerichts bedeute dies, dass das Verzichtsvermögen bei der güter- und erb rechtlichen Auseinandersetzung, die nach dem Tod des ersten Ehegatten vor zunehmen sei, mitberücksichtigt werden müsse (vgl. E-Mail vom 1 6. Juni 2021 in Urk. 11/1VU2017:19).
Auf diese Einschätzung stützte sich die Beschwerde gegnerin und rechnete den vorehelichen Vermögensverzicht des verstorbenen Ehegatten bei der Leistungsberechnung der Beschwerdeführerin an.
E. 5.3 N ach Art.
E. 6 ). 3.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind ( Art. 42 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizu bringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mit wirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1).
Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des an gefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2 , 127 V 431 E. 3d/ aa , 126 V 130 E. 2b).
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu un nötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich gestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2). 3.3
Mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk.
E. 8 S. 2) ist zunächst festzuhalten, dass die beabsichtigte Anrechnung des vorehelichen Vermögensverzichts bei der Leistungsberechnung der Beschwerdeführerin wiederholt thematisiert wurde; dies bereits vor Erlass der leistungsverneinenden Verfügung vom 9. Dezember 2021 (vgl. Urk. 11/1B:55; Urk. 11/1K:68; Urk. 11/1K:72; Urk. 11/1R:103). Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, dass sich die Beschwerdegegnerin in Ver letzung des rechtlichen Gehörs nicht dazu geäussert habe , warum ihr ein allfällig missbräuchliches Verhalten anzurechnen sei (vgl. Urk. 1 S. 6), kann dem nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid
( Urk. 2) in genügender Weise, wobei sie insbesondere die Überlegungen nannte, auf die sie ihren Entscheid stützte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. 4 . 4 .1
Aus den Akten ergibt sich , dass die Beschwerdeführerin am
«..» 2016 Z.___
sel. heiratete und zwischen dem Ehepaar der ordentliche Güter stand der Errungenschaftsbeteiligung galt (vgl. Urk. 11/S:2 S. 2 ; Urk. 11/B:116 S. 1). I m Oktober 2017 meldete n sie sich bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Zusatzleistungen an (vgl. Urk. 10/S8 ). Dabei wurde bei der Anspruchs berechnung zunächst ein unbelegter Vermögensrückgang von Fr. 240'000.-- an gerechnet, welcher schlussendlich auf Fr. 160 '000. -- (Jahr 2017) respektive Fr. 150'000.-- (Jahr 2018) korrigiert wurde (vgl. Verfügungen vom 2 4. August und 2 5. September 2018 in Urk. 10/0:R78 S. 6 , Urk. 10/1:R79 S. 7,
Urk. 10/3:R83 , Urk. 10/4:R84, Urk. 10/5:R85 ). D er angerechnete Vermögensverzicht
erfolgte
nach Lage der Akten aufgrund einer unbelegten Vermögensabnahme aus vor ehelicher Zeit des Ehemannes
(vgl. Urk. 2 S. 4 ; Urk. 10/B:82 ).
D ie Auszahlung der Zusatzleistungen wurde
infolge des Heimaustritts des Ehemannes schliesslich mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 eingestellt (vgl. Urk. 10/ 1:R 80) . 4.2
Am 3 0. Januar 2020 verstarb der Ehemann der Beschwerdeführerin . Dem Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Mai 2020 ( Urk. 11/1VE:31) betreffend Testament seröffnung ist zu entnehmen, dass der Erblasser als gesetzliche Erbinnen nebst der Beschwerdeführerin auch zwei Töchter hinterlassen und des Weiteren testamentarisch zwei zusätzliche Erbinnen eingesetzt hat . Sowohl die beiden eingesetzten Erbinnen als auch die jüngere Tochter des Erblassers haben den Nachlass zuvor bereits unbedingt und vorbehaltlos ausgeschlagen (vgl. S. 2 f.). In der aktenkundigen Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 1 5. März 2021 ( Urk. 11/1VE:29) betreffend öffentliches Inventar (Abschluss) ist schliesslich vermerkt , dass auch die ältere Tochter den Nachlass zwischenzeitlich aus geschlagen hat und der Beschwerdeführerin daher nach rechtskräftigem Ab schluss des Verfahrens die auf sie lautende Erbbescheinigung als Alleinerbin aus gestellt wird. Über den Nachlass wurde die amtliche Liquidation angeordnet ( vgl. S. 2 f.). Da diese Verfügung nach Lage der Akten nicht angefochten wurde, ist die Beschwerdeführerin demnach Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes (vgl. auch Urk. 11/1K:68 S. 2 oben; Urk. 11/1K:73 S. 1 unten). 4.3
I m April 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, dass ihr ab Mai 2020 eine Altersrente der AHV ausbezahlt werde, bei der Beschwerde gegnerin zum Bezug von Zusatzleistungen an
(vgl. Urk. 11/S:1 ).
Die Altersrente der Beschwerdeführerin wurde aufgeschoben (vgl. Urk. 10/B:81). Anlässlich der daraufhin vorgenommenen Anspruchsberechnung rechnete d ie Beschwerde gegnerin der Beschwerdeführerin den im Jahr 2017/2018 festgestellten vor ehelichen Vermögensverzicht des verstorbenen Ehemannes unter Berücksichtigung der jährlichen Abschreibung von Fr. 10'000.-- in vollem Um fang an (vgl. Urk. 11/1B:101; Urk. 11/1R:103 ). Im Rahmen des Einsprache verfahrens berechnete sie den unbelegten Vermögensrückgang schliesslich neu und ermittelte einen anzurechnenden Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 116'000.-- (vgl. Verfügung vom 7. April 2022, Urk. 11/2R:119 S. 3). 5. 5. 1
Vorgängig ist festzuhalten, dass sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wo nach
b ei der Berechnung de s Anspruchs auf Ergänzungsleistung en des über lebenden Ehegatten der während der Ehe vom verstorbenen Ehegatten vor genommene Vermögensverzicht ungeachtet der eigentums- oder ehegüter rechtlichen Situation ebenfalls aufzurechnen ist , und zwar in dem Umfang, als das Verzichtsvermögen dem überlebenden Ehegatten nach Durchführung der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung zustehen würde (vgl. BGE 139 V 505 E. 2; Urteil e des Bundesgerichts 9C_377/2021 vom 2 2. Oktober 2021 E. 3.2.2 und P 30/06 vom 5. Februar 2007 E. 3.5) , einzig auf einen während der Ehe vor genommenen Vermögensverzicht des verstorbenen Ehegatten bezieht. D er vor liegend der Beschwerdeführerin angerechnete Vermögensverzicht ihres verstorbenen Ehemannes fällt dagegen unbestrittenermassen in die Zeit vor Ehe schliessung im Jahr 2016 (vgl. etwa Urk. 11/1K:68 ; Fr. 150'000. -- per 1. Januar 2018 ) .
Hierzu findet sich bislang
offenbar keine ein schlägige Regelung.
E. 9 Abs. 2 ELG bei noch leben den Ehegatten massgebend ist , die weder getrennt im Sinne von Art. 1 ELV (in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung) noch geschiede n sind, a nsonsten eine gesonderte Berechnung der massgebenden Einnahmen und Ausgaben erfolgt
(vgl. Weg leitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 202 0 , Rz .
3141.03).
Für eine Anrechnung eines vorehelichen Vermögensverzichts des verstorbenen Ehegatten spricht, dass ein verzichtet e s Vermögen
grundsätzlich so zu behandeln ist , wie wenn der Ver m ögensverzicht nicht st attgefunden hätte . Nach der höchst richterlichen Rechtsprechung fällt eine unbelegte Vermögensabnahme nach ergänzungsleistungsrechtlichen Gesichtspunkten nach einem Todesfall in die güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung . Dabei hat d ie güterrechtliche Auseinandersetzung der erbrechtlichen – zum mindesten rechnerisch – voraus zugehen, da erst nach ihrer Durchführung feststeht, woraus die Erbschaft besteht. Das aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung resultierende Vermögen ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung vollumfänglich zu berücksichtigen . Weiter spricht dafür, dass d as Vermögen, auf das der verstorbene Ehegatte zu Lebzeiten verzichtet hat, auch bei Ausschlagung der Erbschaft und Überschuldung des Nachlasses im Umfang der Erbquote des überlebenden Ehe gatten anrechenbares Verzichtsvermögen dar stellt
( vgl. BGE 139 V 505 E. 2.1 -2.2; Urteil des Bundesgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007 E. 4.3.2 ).
Da der vorliegend strittige Ver zicht vor Eheschliessung stattfand, würde es sich beim Verzichtsvermögen aufgrund des zwischen dem Ehepaar geltenden ordentlichen Güterstand s der Errungenschaftsbeteil ig ung (vgl. Urk. 11/S:2 S. 2; Urk. 11/B:116 S. 1) um Eigengut im Sinne von Art. 198 Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetz buchs (ZGB) handeln . Dieses wäre demnach bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach Art. 204 ff. ZGB auszuscheiden. Es wäre indes eine erbrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen, wobei der Beschwerdeführerin als Alleinerbin (vorstehend E. 4. 2 ) das gesamte Verzichtsvermögen anzurechnen wäre.
Zuletzt ist in die Erwägungen miteinzubeziehen , dass für die Berück sichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich un erheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE
146 V
306 E.
2.3.1 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_377/2021 vom 2 2. Oktober 2021 E. 3.2.2 ).
Demgegenüber spricht der Umstand, dass ein überlebender Ehegatte für die Zeit vor Eheschliessung , in welchem Zeitraum noch keinerlei Rechtsbeziehung zwischen den nachmaligen Ehegatten bestand, weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Verfügungsmacht über die Vermögenswerte des verstorbenen Ehe gatten hatte und demnach auch keine Möglichkeit, auf die Art der Verwendung des Vermögens Einfluss zu nehmen, gegen die Anrechnung eines vorehelichen Vermögensverzichts des verstorbenen Ehegatten bei der Leistungsberechnung des überlebenden Ehegatten . Auch
wäre es dem überlebenden Ehegatten mangels Kenntnis beziehungsweise Möglichkeit der Kenntnisnahme der genauen Um stände in diesem Zeitraum gar nicht möglich, den Entlastungsbeweis
dafür an zutreten, wie das Vermögen verbraucht wurde (vgl. hierzu vorstehend E. 1.4) . Der Normzweck der Regelung des Vermögensverzichts – Verhinderung von Miss brauch (vgl. BGE 131 V 335 E. 4.4) – greift in dieser Konstellation ebenfalls nicht.
In der Literatur und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird denn auch je weils nur ein Vermögensverzicht unter dem Hinweis darauf angerechnet, dass es sich um einen während der Ehe erfolgten Verzicht handelt (vorstehend E. 5.1). Dies lässt sich dadurch erklären, dass während einer Ehe zumindest im Grundsatz die faktische Möglichkeit einer Kenntnis- und Einflussnahme in Bezug auf die Verzichthandlung bestand. So steht Ehegatten gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB etwa ein Auskunftsrecht über Einkommen, Vermögen und Schulden des andern zu . Ausserdem sorgen
die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebühren den Unterhalt der Familie ( Art. 163 Abs. 1 ZGB).
Die gegenseitige Unterstützungspflicht der Ehegatten im Sinne von Art. 163 ZGB geht denn auch den E rgänzungsleistungen grundsätzlich vor ( vgl. BGE 131 V 249 E. 3.2; AHI-Praxis 3/2003 S. 223). Insoweit als voreheliche Schulden grundsätzlich anzurechnen sind, ist anzumerken, dass es sich dabei - im Unterschied zum Ver mögensverzicht infolge einer unbelegten Vermögensabnahme - um tatsächliche Schulden handelt. N ach Abwägung aller vorgenannten Überlegungen überwiegen die Gründe, welche gegen d ie Anrechnung eine r
vorehelichen Verzichts handlung , auf d ie keinerlei Einfluss möglichkeit bestand , sprechen, weshalb vorliegend da von abzusehen ist. 5. 4
Der Umstand, dass anlässlich der vorgenommenen Leistungsberechnung auf grund der Anmeldung des Ehepaares im Oktober 2017 jeweils ein Vermögens verzicht angerechnet worden war (vgl. Urk. 10/0:R78 S. 6, Urk. 10/1:R79 S. 7, Urk. 10/3:R83, Urk. 10/4:R84, Urk. 10/5:R85), hat hinsichtlich der im vor liegenden Verfahren strittigen Frage nach der dem überlebenden Ehegatten erfolgten Anrechnung eines vorehelichen Vermögensverzichts des verstorbenen Ehegatten schliesslich weder im Grundsatz noch hinsichtlich der Höhe eine Bindungswirkung , zumal die damalige Konstellation eines verheirateten Ehe paares mit gemeinsamer Leistungsberechnung sich vom vorliegenden Sach verhalt der gesonderten Leistungsberechnung des überlebenden Ehegatten klar unterscheidet . N ach der Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungs leistungen in zeitlicher Hinsicht zudem Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39 E. 3b und E. 3c, 141 V 255 E. 1.3). 5 . 5
Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass der von der Beschwerdegegnerin angerechnete Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 116'000. -- ( Jahr 2020) zu Unrecht erfolgt
ist . In diesem Sinne ist die Beschwerde somit gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid
insoweit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines Ver mögensverzichts neu berechne und hernach neu verfüge. 6 . 6 .1
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2) erweist sich infolge des Verfahrensausgangs sowie der grundsätzlichen Kostenlosigkeit des Verfahrens als gegenstandslos. 6 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Partei entschädigung hat. Diese ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer )
– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Mit Verfügung vom 1 4. Juli 2022 ( Urk.
16) wurde unter anderem darauf hin gewiesen, dass gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht die Möglichkeit besteht, dem Gericht vor Fällung des Endentscheides eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen, und dass das Gericht im Unterlassungsfall die Ent schädigung nach Ermessen festsetzt. Bis dato wurde keine entsprechende Honorarnote eingereicht, weshalb die P arteien tschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- ermessensweise auf Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird
der angefochtene Einspracheentscheid vom 7.
April 2022 insoweit aufgehoben und die Sache an die Gemeinde Y.___ , Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit diese den An spruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen im Sinne der Erwägungen
neu berechne und darüber neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Partei entschädigung von Fr. 2’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Frey - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2022.00038
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom
22. Dezember 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Felix Frey advokatur
rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach, 8036 Zürich gegen Gemeinde Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1954, meldete sich zusammen mit ihrem Ehemann erstmals im Oktober 2017 bei der Gemeinde Y.___ , Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Be zug von Zusatzleistungen an (vgl. Urk. 10/S8). Diese sprach dem Ehepaar mit Verfügung en vom 2 4. August 2018 ( Urk. 10/ 0 :R 78 ; Urk. 10/1:R79 ) Zusatz leistungen ab März 2017 zu, wobei bei der Anspruchsberechnung ein Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 240'000 . -- angerechnet wurde (vgl. Urk. 10/ 0 :R78 S. 6 ; Urk. 10/1:R79 S. 7 ). Mit gleichentags erlassener Verfügung ( Urk. 10/ 1:R
80) wurde die Auszahlung der Zusatzleistungen infolge des Heim austritts des Ehemannes mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 eingestellt.
Mit Verfügungen vom 2 5. September 2018 ( Urk. 10/ 3:R 83; Urk. 10/4:R84; Urk. 10/5:R85) korrigierte die Durchführungsstelle rückwirkend ab März 2017 die angerechnete unbelegte Vermögensverminderung. 1.2
Am
«…» 2020 ver starb der Ehemann der Versicherten (vgl. Urk. 11/1VE:31).
Die Versicherte meldete sich daraufhin a m 2 0. April 2020
– unter Hinweis darauf , dass ihr ab Mai 2020 eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
ausbezahlt werde - erneut bei der Durch führungsstelle zum Bezug von Zusatzleistungen an ( Urk. 11/S:1 ).
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 ( Urk. 11/1R:103 ) verneinte die Durch führungsstelle infolge eines Einnahmeüberschusses einen Anspruch der Ver sicherten auf Zusatz leistungen. Dabei rechnete sie unter anderem einen Vermögensverzicht von Fr. 120'000. -- sowie einen Fahrzeugwert in Höhe von 15'000.-- an (vgl. Berechnungsbl att in Urk. 11/1B:101 ). Die dagegen von der Ver sicherten erhobene Einsprache ( Urk. 11/K:106 ) hiess die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 7. April 2022 ( Urk. 11/2K:118 = Urk. 2) teilweise gut , indem sie die geltend gemachten Erbschaftsschulden in der Höhe von Fr. 12'397. -- be rücksichtigte sowie einen Fahrzeugwert von lediglich Fr. 3'4 00 .-- anrechnete und überdies festhielt, dass die Höhe des Vermögensverzicht s neu zu ermitteln sei . Dieser wurde schliesslich auf Fr. 116'000.-- festgelegt (vgl. Verfügung vom 7. April 2022, Urk. 11/2R:119 S. 3 ). 2.
Die Versicherte erhob am 2 3. Mai 2022 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 7. April 2022 ( Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr Zusatzleistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese unter Gewährung von Zusatzleistungen neu verfüge. In prozessualer Hinsicht beantragte sie unter anderem die unent geltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2).
Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Juni 2022 ( Urk.
8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 4. Juli 2022 ( Urk.
16) zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig der beantragte zweite Schriftenwechsel (vgl. Urk. 1 S. 2) als nicht erforderlich erachtet. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den all gemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1,
Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).
Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen ab Mai 2020 Gegenstand des Ver fahrens bildet und eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid
über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht lediglich für das Kalenderjahr
Rechts beständigkeit entfaltet (BGE 141 V 255 E. 1.3 mit Hinweis; Urteil des Bundes gerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1) , finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.2
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenz bedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen über steigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.3
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Ein nahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem ein Zehntel des Reinvermögens bei Altersrentnern, soweit es bei alleinstehenden Personen
Fr. 37 ‘ 5 00.-- übersteigt ( lit . c), sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat ( lit . g).
Eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechts anspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumut baren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1 ). 1.4
Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tat sachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögens verzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vor handen, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaub haftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis). 1.5
Nach Art. 17a ELV (in der bis am 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.- - vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Wert des Ver mögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3; BGE 146 V 306 E. 2.3.3).
Die in Art. 17a Abs. 1 ELV vorgesehene pauschale Verminderung des Verzichts vermögens ist weder rechtsungleich noch willkürlich. Die Verordnungs bestimmung wurde im Gefolge der auf 1. Januar 2021 vorgenommenen Reform der EL-Gesetzgebung denn auch (inhaltlich) unverändert übernommen (nunmehr Art. 17e ELV; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 5). Die pauschale Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- pro Jahr ist nur in Form dieses Pauschalbetrags zulässig, der unabhängig von der genauen Höhe des veräusserten oder dem EL-Ansprecher noch zur Verfügung stehenden Vermögens ist. Sie erleichtert den EL-Stellen die Handhabung der Amortisation des hypothetischen Vermögens, indem sie keinen Raum für eine differenzierte Betrachtungsweise lässt. Deren Einführung bezweckte, die Un gleichheit zu beseitigen, dass es einer versicherten Person, die auf Vermögen ver zichtete, bis anhin - anders als Versicherten, die ihr Vermögen behielten und nur sukzessive verzehrten - für immer verschlossen blieb, das ihr weiterhin zu- und angerechnete Verzichtsvermögen jemals abzutragen (BGE 118 V 150 E. 3c/ bb ; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.2.1 ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.
2) im Wesentlichen fest, dass die beantragte Anrechnung der Erbschaftsschulden in der Höhe von Fr. 12'397.-- gut zuheissen
sei (S. 2 f.). Auch die Einsprache in Bezug auf einen tiefer anzurechnenden Fahrzeugwert sei gutzuheissen und es sei per 3 0. Januar 2020 ein Wert von Fr. 3'412.-- anzurechnen (S. 3). Anlässlich der erst maligen Anspruchsberechnung im Jahr 2017 sei sodann eine unbelegte Vermögensabnahme aus vorehelicher Zeit des Ehemannes eingerechnet worden . Diese unbelegte Vermögensabnahme sei nach Berücksichtigung der güter- und erbrechtlichen Teilung sowie der jährlichen Abschreibung in die aktuelle Anspruchsberechnung übernommen worden. Dafür spreche, dass auch vor eheliche Schulden eines Ehepartners anzurechnen seien und unbelegte Ver mögensabnahme ergänzungsleistungsrechtlich wie andere Vermögensteile zu behandeln und beim Reinvermögen einzurechnen seien. Als Teil des Rein vermögens falle damit die unbelegte Vermögensabnahme auch in die güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung. Da vorliegend eine Errungenschafts beteiligung vorgelegen und die Beschwerdeführerin als einzige Erbin den über schuldeten Nachlass ihres Ehemannes nicht ausgeschlagen habe, müsse ihr der voreheliche Vermögensverzicht des verstorbenen Ehemannes in vollem Umfang angerechnet werden. Die Einsprache der Beschwerdeführerin sei diesbezüglich abzuweisen. Allerdings dürfe die für die Anspruchsperiode 2017 festgestellte un belegte Vermögensabnahme nicht als Grundlage für die Berechnung heran gezogen werden, sondern müsse neu ermittelt werden (S. 4 f f.).
In der Beschwerdeantwort ( Urk.
8) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass das rechtliche Gehör – aus näher genannten Gründen – gewahrt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei bereits vor der ablehnenden Verfügung über die geplante Anrechnung des vorehelichen Vermögensverzichts informiert worden und habe genügend Zeit gehabt, um die Aktenlage zu überprüfen und bei Bedarf zu ergänzen (S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, es könne ihr
– aus näher genannten Gründen - nicht Vermögen an gerechnet werden, auf welches ihr Ehemann in der Zeit vor der Heirat verzichtet habe (S. 4 ff. ). Sinn und Zweck des Vermögensverzichts sei die Verhinderung von Missbrauch. Die Beschwerdegegnerin habe in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht begründet, w eshalb ihr ein allfällig missbräuchliches Verhalten ihres ver storbenen Ehemannes anzurechnen sei. Die Sache sei daher an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit diese zunächst ein allfälliges missbräuchliches Verhalten prüfe. Falls das Gericht die Ansicht vertrete , dass der Mangel im vor liegenden Verfahren geheilt werden könne, sei festzuhalten, dass sie sich kein Verhalten habe zu Schulde kommen lassen, welches die Anwendung des Ver zichtstatbestandes rechtfertige. In keinem der vom Bundesgericht behandelten Fälle sei ein Vermögen angerechnet worden, auf das einer der Ehegatten bereits vor der Ehe mit dem Leistungsansprecher/-in verzichtet habe. Die Rechtsprechung
zu einem Vermögensverzicht während der Ehe sei auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar . Falls ihr verstorbene r Ehemann vor der Ehe auf Vermögen verzichtet habe, so könne ihr dies nicht an gerechnet werden . Sie habe keinerlei Einfluss auf die Vermögensdisposition en vor der Heirat gehabt (S. 6 ff.). S chliesslich könne ihr die Rechtskraft einer früheren Verfügung, mit welcher ein Verzichtsvermögen angerechnet worden sei, nicht entgegengehalten werden. Die damalige Berechnung des Vermögensverzichts aus dem Jahr 2018 habe keinerlei Rechtskraft für den vorliegend ab Mai 2020 geltend gemachten Anspruch (S. 10 f.). 2. 3
Strittig und zu prüfen ist, ob der von der Beschwerdegegnerin angerechnete Ver mögensverzicht zu Recht erfolgt ist.
Den ursprünglich weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend An rechnung der Erbschaftsschulden sowie eines tieferen Fahrzeugwerts wurde im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid
bereits entsprochen. 3. 3.1
Vorab gilt es die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu beurteilen, wonach die Beschwerdegegnerin nicht begründet habe, weshalb ihr ein allfällig missbräuchliches Verhalten ihres verstorbenen Ehe mannes anzurechnen sei (vgl. Urk. 1 S. 6 ). 3.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind ( Art. 42 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizu bringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mit wirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1).
Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des an gefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2 , 127 V 431 E. 3d/ aa , 126 V 130 E. 2b).
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu un nötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich gestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2). 3.3
Mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8 S. 2) ist zunächst festzuhalten, dass die beabsichtigte Anrechnung des vorehelichen Vermögensverzichts bei der Leistungsberechnung der Beschwerdeführerin wiederholt thematisiert wurde; dies bereits vor Erlass der leistungsverneinenden Verfügung vom 9. Dezember 2021 (vgl. Urk. 11/1B:55; Urk. 11/1K:68; Urk. 11/1K:72; Urk. 11/1R:103). Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, dass sich die Beschwerdegegnerin in Ver letzung des rechtlichen Gehörs nicht dazu geäussert habe , warum ihr ein allfällig missbräuchliches Verhalten anzurechnen sei (vgl. Urk. 1 S. 6), kann dem nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid
( Urk. 2) in genügender Weise, wobei sie insbesondere die Überlegungen nannte, auf die sie ihren Entscheid stützte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. 4 . 4 .1
Aus den Akten ergibt sich , dass die Beschwerdeführerin am
«..» 2016 Z.___
sel. heiratete und zwischen dem Ehepaar der ordentliche Güter stand der Errungenschaftsbeteiligung galt (vgl. Urk. 11/S:2 S. 2 ; Urk. 11/B:116 S. 1). I m Oktober 2017 meldete n sie sich bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Zusatzleistungen an (vgl. Urk. 10/S8 ). Dabei wurde bei der Anspruchs berechnung zunächst ein unbelegter Vermögensrückgang von Fr. 240'000.-- an gerechnet, welcher schlussendlich auf Fr. 160 '000. -- (Jahr 2017) respektive Fr. 150'000.-- (Jahr 2018) korrigiert wurde (vgl. Verfügungen vom 2 4. August und 2 5. September 2018 in Urk. 10/0:R78 S. 6 , Urk. 10/1:R79 S. 7,
Urk. 10/3:R83 , Urk. 10/4:R84, Urk. 10/5:R85 ). D er angerechnete Vermögensverzicht
erfolgte
nach Lage der Akten aufgrund einer unbelegten Vermögensabnahme aus vor ehelicher Zeit des Ehemannes
(vgl. Urk. 2 S. 4 ; Urk. 10/B:82 ).
D ie Auszahlung der Zusatzleistungen wurde
infolge des Heimaustritts des Ehemannes schliesslich mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 eingestellt (vgl. Urk. 10/ 1:R 80) . 4.2
Am 3 0. Januar 2020 verstarb der Ehemann der Beschwerdeführerin . Dem Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Mai 2020 ( Urk. 11/1VE:31) betreffend Testament seröffnung ist zu entnehmen, dass der Erblasser als gesetzliche Erbinnen nebst der Beschwerdeführerin auch zwei Töchter hinterlassen und des Weiteren testamentarisch zwei zusätzliche Erbinnen eingesetzt hat . Sowohl die beiden eingesetzten Erbinnen als auch die jüngere Tochter des Erblassers haben den Nachlass zuvor bereits unbedingt und vorbehaltlos ausgeschlagen (vgl. S. 2 f.). In der aktenkundigen Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 1 5. März 2021 ( Urk. 11/1VE:29) betreffend öffentliches Inventar (Abschluss) ist schliesslich vermerkt , dass auch die ältere Tochter den Nachlass zwischenzeitlich aus geschlagen hat und der Beschwerdeführerin daher nach rechtskräftigem Ab schluss des Verfahrens die auf sie lautende Erbbescheinigung als Alleinerbin aus gestellt wird. Über den Nachlass wurde die amtliche Liquidation angeordnet ( vgl. S. 2 f.). Da diese Verfügung nach Lage der Akten nicht angefochten wurde, ist die Beschwerdeführerin demnach Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes (vgl. auch Urk. 11/1K:68 S. 2 oben; Urk. 11/1K:73 S. 1 unten). 4.3
I m April 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, dass ihr ab Mai 2020 eine Altersrente der AHV ausbezahlt werde, bei der Beschwerde gegnerin zum Bezug von Zusatzleistungen an
(vgl. Urk. 11/S:1 ).
Die Altersrente der Beschwerdeführerin wurde aufgeschoben (vgl. Urk. 10/B:81). Anlässlich der daraufhin vorgenommenen Anspruchsberechnung rechnete d ie Beschwerde gegnerin der Beschwerdeführerin den im Jahr 2017/2018 festgestellten vor ehelichen Vermögensverzicht des verstorbenen Ehemannes unter Berücksichtigung der jährlichen Abschreibung von Fr. 10'000.-- in vollem Um fang an (vgl. Urk. 11/1B:101; Urk. 11/1R:103 ). Im Rahmen des Einsprache verfahrens berechnete sie den unbelegten Vermögensrückgang schliesslich neu und ermittelte einen anzurechnenden Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 116'000.-- (vgl. Verfügung vom 7. April 2022, Urk. 11/2R:119 S. 3). 5. 5. 1
Vorgängig ist festzuhalten, dass sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wo nach
b ei der Berechnung de s Anspruchs auf Ergänzungsleistung en des über lebenden Ehegatten der während der Ehe vom verstorbenen Ehegatten vor genommene Vermögensverzicht ungeachtet der eigentums- oder ehegüter rechtlichen Situation ebenfalls aufzurechnen ist , und zwar in dem Umfang, als das Verzichtsvermögen dem überlebenden Ehegatten nach Durchführung der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung zustehen würde (vgl. BGE 139 V 505 E. 2; Urteil e des Bundesgerichts 9C_377/2021 vom 2 2. Oktober 2021 E. 3.2.2 und P 30/06 vom 5. Februar 2007 E. 3.5) , einzig auf einen während der Ehe vor genommenen Vermögensverzicht des verstorbenen Ehegatten bezieht. D er vor liegend der Beschwerdeführerin angerechnete Vermögensverzicht ihres verstorbenen Ehemannes fällt dagegen unbestrittenermassen in die Zeit vor Ehe schliessung im Jahr 2016 (vgl. etwa Urk. 11/1K:68 ; Fr. 150'000. -- per 1. Januar 2018 ) .
Hierzu findet sich bislang
offenbar keine ein schlägige Regelung. 5.2
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) äusserte sich auf Anfrage der Beschwerdegegnerin respektive des zürcherischen kantonalen Sozialamtes, Sozialversicherungen,
unter anderem dahingehend, dass bei einem vorehelichen Vermögensverzicht argumentier t werden könne, dass eine EL-beziehende Person für die vorehelichen Handlungen ihres Ehegatten keine Verantwortung trage und ihr der Verzicht deshalb nicht zuzurechnen sei. Dem spreche die Tatsache ent gegen, dass für die EL-Berechnung von Ehepaaren sämtliche Vermögenswerte beide r Ehegatten unabhängig des Güterstandes zusammengerechnet würden . Dies gelte insbesondere auch für voreheliche Schulden, für die der andere Ehegatte ebenfalls nicht verantwortlich sei und zivilrechtlich nicht belangt werden könne. Auch Vermögensverzichte, die vor der Heirat getätigt worden seien, müssten folg lich in die EL-Berechnung einfliessen. Vermögenswerte, auf die verzichtet worden sei, seien so zu behandeln, als wären sie noch vorhanden. Nach Ansicht des Bundesgerichts bedeute dies, dass das Verzichtsvermögen bei der güter- und erb rechtlichen Auseinandersetzung, die nach dem Tod des ersten Ehegatten vor zunehmen sei, mitberücksichtigt werden müsse (vgl. E-Mail vom 1 6. Juni 2021 in Urk. 11/1VU2017:19).
Auf diese Einschätzung stützte sich die Beschwerde gegnerin und rechnete den vorehelichen Vermögensverzicht des verstorbenen Ehegatten bei der Leistungsberechnung der Beschwerdeführerin an. 5.3
N ach Art. 9 Abs. 2 ELG sind die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Ein nahmen von Ehegatten zusammenzurechnen, und zwar ohne Rücksicht auf den Güterstand. Demen t sprechend sind auch Einkommens- und Vermögensverzichte beider Ehegatten zu berücksichtigen, ungeachtet der eigentums- und ehe güterrechtlichen Situation
(vgl. Urteil des Bundesgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007 E. 3.5 ; AHI-Praxis 3/2003 S. 223 ).
So etwa auch - wie das BSV als Begründung vorbracht e (vorstehend E. 5.2) - voreheliche Schulden, für die der andere Ehegatte ebenfalls nicht verantwortlich sei und zivilrechtlich nicht belangt werden k önne . Zu beachten ist
in diesem Zusammenhang jedoch , dass die Bestimmung von Art. 9 Abs. 2 ELG bei noch leben den Ehegatten massgebend ist , die weder getrennt im Sinne von Art. 1 ELV (in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung) noch geschiede n sind, a nsonsten eine gesonderte Berechnung der massgebenden Einnahmen und Ausgaben erfolgt
(vgl. Weg leitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 202 0 , Rz .
3141.03).
Für eine Anrechnung eines vorehelichen Vermögensverzichts des verstorbenen Ehegatten spricht, dass ein verzichtet e s Vermögen
grundsätzlich so zu behandeln ist , wie wenn der Ver m ögensverzicht nicht st attgefunden hätte . Nach der höchst richterlichen Rechtsprechung fällt eine unbelegte Vermögensabnahme nach ergänzungsleistungsrechtlichen Gesichtspunkten nach einem Todesfall in die güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung . Dabei hat d ie güterrechtliche Auseinandersetzung der erbrechtlichen – zum mindesten rechnerisch – voraus zugehen, da erst nach ihrer Durchführung feststeht, woraus die Erbschaft besteht. Das aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung resultierende Vermögen ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung vollumfänglich zu berücksichtigen . Weiter spricht dafür, dass d as Vermögen, auf das der verstorbene Ehegatte zu Lebzeiten verzichtet hat, auch bei Ausschlagung der Erbschaft und Überschuldung des Nachlasses im Umfang der Erbquote des überlebenden Ehe gatten anrechenbares Verzichtsvermögen dar stellt
( vgl. BGE 139 V 505 E. 2.1 -2.2; Urteil des Bundesgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007 E. 4.3.2 ).
Da der vorliegend strittige Ver zicht vor Eheschliessung stattfand, würde es sich beim Verzichtsvermögen aufgrund des zwischen dem Ehepaar geltenden ordentlichen Güterstand s der Errungenschaftsbeteil ig ung (vgl. Urk. 11/S:2 S. 2; Urk. 11/B:116 S. 1) um Eigengut im Sinne von Art. 198 Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetz buchs (ZGB) handeln . Dieses wäre demnach bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach Art. 204 ff. ZGB auszuscheiden. Es wäre indes eine erbrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen, wobei der Beschwerdeführerin als Alleinerbin (vorstehend E. 4. 2 ) das gesamte Verzichtsvermögen anzurechnen wäre.
Zuletzt ist in die Erwägungen miteinzubeziehen , dass für die Berück sichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich un erheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE
146 V
306 E.
2.3.1 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_377/2021 vom 2 2. Oktober 2021 E. 3.2.2 ).
Demgegenüber spricht der Umstand, dass ein überlebender Ehegatte für die Zeit vor Eheschliessung , in welchem Zeitraum noch keinerlei Rechtsbeziehung zwischen den nachmaligen Ehegatten bestand, weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Verfügungsmacht über die Vermögenswerte des verstorbenen Ehe gatten hatte und demnach auch keine Möglichkeit, auf die Art der Verwendung des Vermögens Einfluss zu nehmen, gegen die Anrechnung eines vorehelichen Vermögensverzichts des verstorbenen Ehegatten bei der Leistungsberechnung des überlebenden Ehegatten . Auch
wäre es dem überlebenden Ehegatten mangels Kenntnis beziehungsweise Möglichkeit der Kenntnisnahme der genauen Um stände in diesem Zeitraum gar nicht möglich, den Entlastungsbeweis
dafür an zutreten, wie das Vermögen verbraucht wurde (vgl. hierzu vorstehend E. 1.4) . Der Normzweck der Regelung des Vermögensverzichts – Verhinderung von Miss brauch (vgl. BGE 131 V 335 E. 4.4) – greift in dieser Konstellation ebenfalls nicht.
In der Literatur und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird denn auch je weils nur ein Vermögensverzicht unter dem Hinweis darauf angerechnet, dass es sich um einen während der Ehe erfolgten Verzicht handelt (vorstehend E. 5.1). Dies lässt sich dadurch erklären, dass während einer Ehe zumindest im Grundsatz die faktische Möglichkeit einer Kenntnis- und Einflussnahme in Bezug auf die Verzichthandlung bestand. So steht Ehegatten gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB etwa ein Auskunftsrecht über Einkommen, Vermögen und Schulden des andern zu . Ausserdem sorgen
die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebühren den Unterhalt der Familie ( Art. 163 Abs. 1 ZGB).
Die gegenseitige Unterstützungspflicht der Ehegatten im Sinne von Art. 163 ZGB geht denn auch den E rgänzungsleistungen grundsätzlich vor ( vgl. BGE 131 V 249 E. 3.2; AHI-Praxis 3/2003 S. 223). Insoweit als voreheliche Schulden grundsätzlich anzurechnen sind, ist anzumerken, dass es sich dabei - im Unterschied zum Ver mögensverzicht infolge einer unbelegten Vermögensabnahme - um tatsächliche Schulden handelt. N ach Abwägung aller vorgenannten Überlegungen überwiegen die Gründe, welche gegen d ie Anrechnung eine r
vorehelichen Verzichts handlung , auf d ie keinerlei Einfluss möglichkeit bestand , sprechen, weshalb vorliegend da von abzusehen ist. 5. 4
Der Umstand, dass anlässlich der vorgenommenen Leistungsberechnung auf grund der Anmeldung des Ehepaares im Oktober 2017 jeweils ein Vermögens verzicht angerechnet worden war (vgl. Urk. 10/0:R78 S. 6, Urk. 10/1:R79 S. 7, Urk. 10/3:R83, Urk. 10/4:R84, Urk. 10/5:R85), hat hinsichtlich der im vor liegenden Verfahren strittigen Frage nach der dem überlebenden Ehegatten erfolgten Anrechnung eines vorehelichen Vermögensverzichts des verstorbenen Ehegatten schliesslich weder im Grundsatz noch hinsichtlich der Höhe eine Bindungswirkung , zumal die damalige Konstellation eines verheirateten Ehe paares mit gemeinsamer Leistungsberechnung sich vom vorliegenden Sach verhalt der gesonderten Leistungsberechnung des überlebenden Ehegatten klar unterscheidet . N ach der Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungs leistungen in zeitlicher Hinsicht zudem Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39 E. 3b und E. 3c, 141 V 255 E. 1.3). 5 . 5
Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass der von der Beschwerdegegnerin angerechnete Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 116'000. -- ( Jahr 2020) zu Unrecht erfolgt
ist . In diesem Sinne ist die Beschwerde somit gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid
insoweit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines Ver mögensverzichts neu berechne und hernach neu verfüge. 6 . 6 .1
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2) erweist sich infolge des Verfahrensausgangs sowie der grundsätzlichen Kostenlosigkeit des Verfahrens als gegenstandslos. 6 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Partei entschädigung hat. Diese ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer )
– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Mit Verfügung vom 1 4. Juli 2022 ( Urk.
16) wurde unter anderem darauf hin gewiesen, dass gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht die Möglichkeit besteht, dem Gericht vor Fällung des Endentscheides eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen, und dass das Gericht im Unterlassungsfall die Ent schädigung nach Ermessen festsetzt. Bis dato wurde keine entsprechende Honorarnote eingereicht, weshalb die P arteien tschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- ermessensweise auf Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird
der angefochtene Einspracheentscheid vom 7.
April 2022 insoweit aufgehoben und die Sache an die Gemeinde Y.___ , Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit diese den An spruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen im Sinne der Erwägungen
neu berechne und darüber neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Partei entschädigung von Fr. 2’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Frey - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans