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ZL.2022.00013

Reinvermögen über der Vermögensschwelle gemäss Art. 9a ELG, Höhe Verzichtsvermögen kann offengelassen werden; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2023-03-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1947, ist Bezügerin einer Altersrente.

Am 25. Mai 2012 meldete sie sich zum Bez ug von Zusatzleistungen an (Urk. 6/27). Mit Verfügung vom 9. August 2012 (Urk. 6/7) verneinte die Gemeinde Y.___,

Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle), einen Anspruch auf Zusatzleistungen . Mit Verfügung en vom 10. Januar 2013 (Urk. 6/25) und 28. Februar 2014 (Urk. 6/26) verneinte die Durchführungsstelle

erneut einen Anspruch auf Zusatzleistungen. 1.2

Im J uli 2021 meldete sich die Versicherte erneut zum

Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 6/29). Mit Verfügung vom

28. Oktober 2021 (Urk. 6/1) verneinte die Durchführungsstelle einen Anspruch auf Zusatzleistungen .

Die dagegen am 2 5. November 2021 erhobene Einsprache (Urk. 6/2) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom

19. Januar 2022 ab (Urk. 6/3 = Urk. 2). 2.

Am

14. Januar (richtig: Februar) 2022 erhob die Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom

19. Januar 2022 (Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben. Das tatsächliche Vermögen sei richtig zu berechnen und die Anrech nung nichtexistierende r Vermögensverzichte sei zu unterlassen (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom

10. März 2022 beantragte die Durchführungsstelle

die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Gerichts verfügung vom

15. März 2022 (Urk. 7) mitgeteilt wurde. Am 11. April 2022 (Urk. 8) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen (Urk. 9/1-35) ein, was der Beschwerdegegnerin am 21. April 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sowie des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Nach der Übergangs bestimmung zur Änderung vom 20. Dezember 2019 gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) bereits eine jährliche Ergänzungsleis tung bezogen haben, Art. 10 Abs. 1 ter ELG nach Ablauf der Dreijahresfrist, die in den Übergangsbestimmungen der Änderung vom 22. März 2019 vorgesehen ist. Da vorliegend der Leistungsanspruch ab Juli 2021 Gegenstand des Verfahrens bildet und die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens der EL-Reform nicht Bezügerin von Ergänzungsleistungen war, sind die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen auf den vorliegenden Fall anwendbar und werden in dieser Fassung zitiert. 1.2

Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen, mindestens jedoch de m höheren der Beträge nach lit . a und b dieser Bestimmung.

1.3

Als Einnahme wird unter anderem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens angerechnet, soweit es bei allein stehenden Personen 30'000 Franken und bei Ehepaaren 50'000 Franken übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG). Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden eben falls als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG). Die mit Art. 11a Abs. 2 ELG per 1. Januar 2021 neu ins Gesetz aufgenommene Definition des Vermögensverzichts übernimmt die Begriffs bestimmung der in der Zeit davor ergangenen Rechtsprechung (BBl 2016 7496). 1.4

Gemäss Art. 17e ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um 10’000 Franken vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der vermin derte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3). 1.5

Neu sieht der seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehende Art. 9a Abs. 1 ELG eine Vermögensschwelle von 100’000 Franken bei alleinstehenden Personen (lit . a) und 200’000 Franken bei Ehepaaren (lit . b) vor; liegt das Reinvermögen darüber, besteht kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Vermögen, auf welches nach Art.

11a Abs. 2-4 verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen nach dieser Bestimmung (Art. 9a Abs. 3 ELG; vgl. dazu Meier/Renker, Eckpunkte und Prob leme der EL-Reform, SZS 2020 S. 2 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.

2) damit, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie zu keinem Zeitpunkt Mitbesitzerin vom Stockwerkeigentum gewesen sei, aus näher genannten Grün den (S. 2 unten) falsch sei . Aus näher genannten Gründen (S. 3) treffe es nicht zu, dass es sich bei Fr. 57'500.-- um Hypothekarschulden handle . D ie Beschwer deführerin habe auf Fr. 57'500.-- verzichtet . Zudem habe die Beschwerdeführerin ihren Anteil am Stockwerkeigentum zu einem zu tiefen Preis verkauft. Es werde hierfür ein Fehlbetrag von Fr. 18'214.-- als Verzicht angerechnet. Der im Jahr 2017 entstandene Vermögensverzicht von gesamthaft Fr. 75'700.-- werde auf den 1. Januar des Folgejahres übernommen und anschliessend jedes Jahr um Fr. 10'000.-- amortisiert und betrage im Jahr 2021 noch Fr. 45'700.-- (S. 3 unten). Des Weiteren liege die Gesamtsumme der vorhandenen Vermögenswerte über der Vermögensschwelle für eine alleinstehende Person nach Art. 9a Abs. 2 ELG (S. 4). Das Gesamttotal des tatsächlichen Vermögens per 1. Juli 2021 betrage Fr. 127'765.-- (Urk. 5 S. 4) .

2.2

Die Beschwerdeführerin m achte in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, der Ver mögenswert von Fr. 57'500.-- sei falsch, w eil es sich dabei um Hypothekars chulden handle. Diese seien vom Lebenspartner zusätzlich über nommen worden. Zu keinem Zeitpunkt sei sie Mitbesitzerin von Stock werkeigentum gewesen, was aus den Steuererklärungen klar ersichtlich sei. Daher habe nichts verkauft werden können (S. 2). Die Wohnung sei 2008 von Herrn Z.___

gekauft worden. Sie sei 2009 zugezogen. Beim Wechsel von der Bank A.___

zur Bank B.___

habe letztere zur Gewährung der Hypothek ein etwas höheres Eigenkapital (Fr. 15'500.--) gefordert. Diesen Betrag habe Herr Z.___ von ihr erhalten und ihr voll ständig zurückbezahlt. Sie habe den Betrag in Aktien investiert (Urk. 8 S. 2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwer deführerin auf Zusatzleis tungen, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin diesen zu Recht infolge Überschreitens der Vermögensschwelle nach Art. 9a ELG verneint hat und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Verzichtsvermögen anzurechnen ist. 3. 3.1

Gemäss dem von der Beschwerdeführerin am 29. Februar 2008 mitunterzeichne ten Kaufvertrag wurde sie damals zu ½ Miteigentümerin vom Stockwerkeigentum Im Feld 11/13 in Y.___ (Urk. 6/5) . Der Kaufpreis betrug total Fr. 425'000.-- .

Gemäss der von der Beschwerdeführerin am 5.

Mai 2008 mitunterzeichneten Grundbuchanmeldung wurde die Schuld- und Pfandsumme betreffend das Grundstück Y.___ Grundbuch Blatt 860 um Fr. 15'000.-- erhöht (Urk. 6/6). 3. 2

Gemäss Kaufvertrag vom 3. Juli 2017 verkaufte die Beschwerdeführerin als bisherige Miteigentümerin zu ½ an Z.___ als bisheriger Miteigentümer zu ½ und neuer Alleineigentümer ½ Miteigentum an Stockwerkeigentum Grund buch Blatt 860 (Urk. 6/30). Der Kaufpreis betrug total Fr. 212’500.--. Die Tilgung wurde wie folgt vereinbart: Z.___

übernehme au f Abrechnung am Kaufpreis die hälftige Kapitalschul d in der Höhe von Fr. 140'000.-- laut Papier-Namensschuldbriefe zugunsten Bank B.___ zur alleinigen weiteren Verzin sung und Bezahlung. Fr. 15'000.-- seien der Beschwerdeführerin zu bezahlen. Fr. 57'500.-- würden zwischen der Beschwerdeführerin und Z.___ ausser amtlich abgerechnet werden . Auf eine genaue Spezifikation in diesem Vertrag werde verzichtet (S. 8) .

In den Akten befindet sich zudem die Grundbuchanmeldung vom 3. Juli 2017 (Urk. 6/24, Urk. 6/31) . Auf Seite 1 wurde handschriftlich notiert «Ab 1. Juli 2017 bin ich nicht mehr Miteigentümerin». 3. 3

Am 25. Oktober 2021 schickte C.___

im Auftrag der Beschwerdeführerin ein E-Mail (Urk. 6/42) an D.___, welcher gemäss Beschwerdegegnerin für die Sozialversicherungen

Bülach

arbeitet (vgl. Urk. 2 S. 3) .

Auf dessen Nachfrage hin führte er darin aus, Fr.

15'000.-- seien an die Beschwerdeführerin ausbez ahlt worden. Sie seien zum Kauf von Aktien verwendet worden. Der Betrag von Fr. 57'000.-- sei weder ausbezahlt noch abgerechnet worden.

Mit E-Mail vom 2 8. Oktober 2021 (Urk. 6/43) erkundigte sich C.___

im Auftrag der Beschwerdeführerin bei D.___, ob er alle benötigen Unterlagen erhalten habe. Zudem teilte er betreffend die Fr. 57'000.- - mit,

dieser Betrag sei für den Mietkostenanteil verwendet worden. 4. 4.1

Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer in die Voraussetzungen, insbeson dere hinsichtlich des Vermögens (vorstehend E. 1.5), erfüllt, sie namentlich die in Art. 9a Abs. 1 ELG festgelegte Vermögensschwelle von einem Reinvermögen von Fr. 100'000.-- nicht überschreitet.

Unbestrittenermassen verfügte die Beschwerdeführerin per 1. Juli 2021 über folgende Vermögenswerte: - Fr. 2'533.-- Bank F.___

Privatkonto (Urk. 6/32)

- Fr. 23'173.--

Bank F.___ Anlagekonto pens . (Urk. 6/33)

- Fr. 4'835 .--

Bank G.___

AG Servicekonto member (Urk. 6/34)

- Fr. 528.-- Bank B.___ Mitglieder Sparkonto (Urk. 6/35, Urk. 6/36)

- Fr. 6'000.-- Bank B.___ Anteilsschein (Urk. 6/36)

- Fr. 1'022.-- Bank B.___ Geschenksparkonto (Urk. 6/36, Urk. 6/37)

- Fr. 1'021.-- Bank B.___ Geschenksparkonto (Urk. 6/36, Urk. 6/38)

- Fr.

17'428.-

- Genussscheine H.___

AG (Urk. 6/39)

- Fr. 14'905.-- Namen-Aktien Bank G.___ AG (Urk. 6/39)

- Fr. 1'644.-- Namen-Aktien I.___

AG (Urk. 6/39)

- Fr. 3'060.-- Namen-Aktien J.___

AG (Urk. 6/39)

- Fr. 23'044.-- Namen-Aktien K.___

SA (Urk. 6/39)

- Fr. 22'272.-- Namen-Aktien L.___

AG (Urk. 6/40)

- Fr. 6'300.-- Fahrzeug Nissan Micra (Urk. 6/41)

Fr. 127'765.-- Gesamttotal Vermögen per 1. Juli 2021

Dieses Vermögen liegt deu tlich über der Schwelle von Fr. 1 00'000.-- für allein stehende Personen, was einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ausschliesst . Da bereits ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts kein Anspruch auf Zusatz leistungen besteht, kann die Frage, in welcher Höhe ein Ve rzichtsvermögen anzurechnen ist, offengelassen werden.

Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk.

2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.2

Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, ein neues Gesuch um Ausrich tung von Zusatzleistungen zu stellen, wenn das anrechenbare Vermögen unter halb der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- für alleinstehende Personen liegt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Bülach - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sowie des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Nach der Übergangs bestimmung zur Änderung vom 20. Dezember 2019 gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) bereits eine jährliche Ergänzungsleis tung bezogen haben, Art. 10 Abs. 1 ter ELG nach Ablauf der Dreijahresfrist, die in den Übergangsbestimmungen der Änderung vom 22. März 2019 vorgesehen ist. Da vorliegend der Leistungsanspruch ab Juli 2021 Gegenstand des Verfahrens bildet und die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens der EL-Reform nicht Bezügerin von Ergänzungsleistungen war, sind die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen auf den vorliegenden Fall anwendbar und werden in dieser Fassung zitiert.

E. 1.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen, mindestens jedoch de m höheren der Beträge nach lit . a und b dieser Bestimmung.

E. 1.3 Als Einnahme wird unter anderem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens angerechnet, soweit es bei allein stehenden Personen 30'000 Franken und bei Ehepaaren 50'000 Franken übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG). Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden eben falls als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG). Die mit Art. 11a Abs. 2 ELG per 1. Januar 2021 neu ins Gesetz aufgenommene Definition des Vermögensverzichts übernimmt die Begriffs bestimmung der in der Zeit davor ergangenen Rechtsprechung (BBl 2016 7496).

E. 1.4 Gemäss Art. 17e ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um 10’000 Franken vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der vermin derte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).

E. 1.5 Neu sieht der seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehende Art. 9a Abs. 1 ELG eine Vermögensschwelle von 100’000 Franken bei alleinstehenden Personen (lit . a) und 200’000 Franken bei Ehepaaren (lit . b) vor; liegt das Reinvermögen darüber, besteht kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Vermögen, auf welches nach Art.

11a Abs. 2-4 verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen nach dieser Bestimmung (Art. 9a Abs.

E. 2 Am

14. Januar (richtig: Februar) 2022 erhob die Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom

19. Januar 2022 (Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben. Das tatsächliche Vermögen sei richtig zu berechnen und die Anrech nung nichtexistierende r Vermögensverzichte sei zu unterlassen (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom

10. März 2022 beantragte die Durchführungsstelle

die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Gerichts verfügung vom

15. März 2022 (Urk. 7) mitgeteilt wurde. Am 11. April 2022 (Urk. 8) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen (Urk. 9/1-35) ein, was der Beschwerdegegnerin am 21. April 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.

2) damit, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie zu keinem Zeitpunkt Mitbesitzerin vom Stockwerkeigentum gewesen sei, aus näher genannten Grün den (S. 2 unten) falsch sei . Aus näher genannten Gründen (S. 3) treffe es nicht zu, dass es sich bei Fr. 57'500.-- um Hypothekarschulden handle . D ie Beschwer deführerin habe auf Fr. 57'500.-- verzichtet . Zudem habe die Beschwerdeführerin ihren Anteil am Stockwerkeigentum zu einem zu tiefen Preis verkauft. Es werde hierfür ein Fehlbetrag von Fr. 18'214.-- als Verzicht angerechnet. Der im Jahr 2017 entstandene Vermögensverzicht von gesamthaft Fr. 75'700.-- werde auf den 1. Januar des Folgejahres übernommen und anschliessend jedes Jahr um Fr. 10'000.-- amortisiert und betrage im Jahr 2021 noch Fr. 45'700.-- (S. 3 unten). Des Weiteren liege die Gesamtsumme der vorhandenen Vermögenswerte über der Vermögensschwelle für eine alleinstehende Person nach Art. 9a Abs. 2 ELG (S. 4). Das Gesamttotal des tatsächlichen Vermögens per 1. Juli 2021 betrage Fr. 127'765.-- (Urk. 5 S. 4) .

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin m achte in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, der Ver mögenswert von Fr. 57'500.-- sei falsch, w eil es sich dabei um Hypothekars chulden handle. Diese seien vom Lebenspartner zusätzlich über nommen worden. Zu keinem Zeitpunkt sei sie Mitbesitzerin von Stock werkeigentum gewesen, was aus den Steuererklärungen klar ersichtlich sei. Daher habe nichts verkauft werden können (S. 2). Die Wohnung sei 2008 von Herrn Z.___

gekauft worden. Sie sei 2009 zugezogen. Beim Wechsel von der Bank A.___

zur Bank B.___

habe letztere zur Gewährung der Hypothek ein etwas höheres Eigenkapital (Fr. 15'500.--) gefordert. Diesen Betrag habe Herr Z.___ von ihr erhalten und ihr voll ständig zurückbezahlt. Sie habe den Betrag in Aktien investiert (Urk. 8 S. 2).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwer deführerin auf Zusatzleis tungen, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin diesen zu Recht infolge Überschreitens der Vermögensschwelle nach Art. 9a ELG verneint hat und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Verzichtsvermögen anzurechnen ist.

E. 3 Am 25. Oktober 2021 schickte C.___

im Auftrag der Beschwerdeführerin ein E-Mail (Urk. 6/42) an D.___, welcher gemäss Beschwerdegegnerin für die Sozialversicherungen

Bülach

arbeitet (vgl. Urk. 2 S. 3) .

Auf dessen Nachfrage hin führte er darin aus, Fr.

15'000.-- seien an die Beschwerdeführerin ausbez ahlt worden. Sie seien zum Kauf von Aktien verwendet worden. Der Betrag von Fr. 57'000.-- sei weder ausbezahlt noch abgerechnet worden.

Mit E-Mail vom 2 8. Oktober 2021 (Urk. 6/43) erkundigte sich C.___

im Auftrag der Beschwerdeführerin bei D.___, ob er alle benötigen Unterlagen erhalten habe. Zudem teilte er betreffend die Fr. 57'000.- - mit,

dieser Betrag sei für den Mietkostenanteil verwendet worden.

E. 3.1 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin am 29. Februar 2008 mitunterzeichne ten Kaufvertrag wurde sie damals zu ½ Miteigentümerin vom Stockwerkeigentum Im Feld 11/13 in Y.___ (Urk. 6/5) . Der Kaufpreis betrug total Fr. 425'000.-- .

Gemäss der von der Beschwerdeführerin am 5.

Mai 2008 mitunterzeichneten Grundbuchanmeldung wurde die Schuld- und Pfandsumme betreffend das Grundstück Y.___ Grundbuch Blatt 860 um Fr. 15'000.-- erhöht (Urk. 6/6).

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller

E. 4.1 Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer in die Voraussetzungen, insbeson dere hinsichtlich des Vermögens (vorstehend E. 1.5), erfüllt, sie namentlich die in Art. 9a Abs. 1 ELG festgelegte Vermögensschwelle von einem Reinvermögen von Fr. 100'000.-- nicht überschreitet.

Unbestrittenermassen verfügte die Beschwerdeführerin per 1. Juli 2021 über folgende Vermögenswerte: - Fr. 2'533.-- Bank F.___

Privatkonto (Urk. 6/32)

- Fr. 23'173.--

Bank F.___ Anlagekonto pens . (Urk. 6/33)

- Fr. 4'835 .--

Bank G.___

AG Servicekonto member (Urk. 6/34)

- Fr. 528.-- Bank B.___ Mitglieder Sparkonto (Urk. 6/35, Urk. 6/36)

- Fr. 6'000.-- Bank B.___ Anteilsschein (Urk. 6/36)

- Fr. 1'022.-- Bank B.___ Geschenksparkonto (Urk. 6/36, Urk. 6/37)

- Fr. 1'021.-- Bank B.___ Geschenksparkonto (Urk. 6/36, Urk. 6/38)

- Fr.

17'428.-

- Genussscheine H.___

AG (Urk. 6/39)

- Fr. 14'905.-- Namen-Aktien Bank G.___ AG (Urk. 6/39)

- Fr. 1'644.-- Namen-Aktien I.___

AG (Urk. 6/39)

- Fr. 3'060.-- Namen-Aktien J.___

AG (Urk. 6/39)

- Fr. 23'044.-- Namen-Aktien K.___

SA (Urk. 6/39)

- Fr. 22'272.-- Namen-Aktien L.___

AG (Urk. 6/40)

- Fr. 6'300.-- Fahrzeug Nissan Micra (Urk. 6/41)

Fr. 127'765.-- Gesamttotal Vermögen per 1. Juli 2021

Dieses Vermögen liegt deu tlich über der Schwelle von Fr. 1 00'000.-- für allein stehende Personen, was einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ausschliesst . Da bereits ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts kein Anspruch auf Zusatz leistungen besteht, kann die Frage, in welcher Höhe ein Ve rzichtsvermögen anzurechnen ist, offengelassen werden.

Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk.

2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 4.2 Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, ein neues Gesuch um Ausrich tung von Zusatzleistungen zu stellen, wenn das anrechenbare Vermögen unter halb der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- für alleinstehende Personen liegt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Bülach - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2022.00013

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom

10. März 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Stadt Bülach Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Allmendstrasse 6, 8180 Bülach Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1947, ist Bezügerin einer Altersrente.

Am 25. Mai 2012 meldete sie sich zum Bez ug von Zusatzleistungen an (Urk. 6/27). Mit Verfügung vom 9. August 2012 (Urk. 6/7) verneinte die Gemeinde Y.___,

Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle), einen Anspruch auf Zusatzleistungen . Mit Verfügung en vom 10. Januar 2013 (Urk. 6/25) und 28. Februar 2014 (Urk. 6/26) verneinte die Durchführungsstelle

erneut einen Anspruch auf Zusatzleistungen. 1.2

Im J uli 2021 meldete sich die Versicherte erneut zum

Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 6/29). Mit Verfügung vom

28. Oktober 2021 (Urk. 6/1) verneinte die Durchführungsstelle einen Anspruch auf Zusatzleistungen .

Die dagegen am 2 5. November 2021 erhobene Einsprache (Urk. 6/2) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom

19. Januar 2022 ab (Urk. 6/3 = Urk. 2). 2.

Am

14. Januar (richtig: Februar) 2022 erhob die Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom

19. Januar 2022 (Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben. Das tatsächliche Vermögen sei richtig zu berechnen und die Anrech nung nichtexistierende r Vermögensverzichte sei zu unterlassen (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom

10. März 2022 beantragte die Durchführungsstelle

die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Gerichts verfügung vom

15. März 2022 (Urk. 7) mitgeteilt wurde. Am 11. April 2022 (Urk. 8) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen (Urk. 9/1-35) ein, was der Beschwerdegegnerin am 21. April 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sowie des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Nach der Übergangs bestimmung zur Änderung vom 20. Dezember 2019 gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) bereits eine jährliche Ergänzungsleis tung bezogen haben, Art. 10 Abs. 1 ter ELG nach Ablauf der Dreijahresfrist, die in den Übergangsbestimmungen der Änderung vom 22. März 2019 vorgesehen ist. Da vorliegend der Leistungsanspruch ab Juli 2021 Gegenstand des Verfahrens bildet und die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens der EL-Reform nicht Bezügerin von Ergänzungsleistungen war, sind die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen auf den vorliegenden Fall anwendbar und werden in dieser Fassung zitiert. 1.2

Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen, mindestens jedoch de m höheren der Beträge nach lit . a und b dieser Bestimmung.

1.3

Als Einnahme wird unter anderem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens angerechnet, soweit es bei allein stehenden Personen 30'000 Franken und bei Ehepaaren 50'000 Franken übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG). Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden eben falls als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG). Die mit Art. 11a Abs. 2 ELG per 1. Januar 2021 neu ins Gesetz aufgenommene Definition des Vermögensverzichts übernimmt die Begriffs bestimmung der in der Zeit davor ergangenen Rechtsprechung (BBl 2016 7496). 1.4

Gemäss Art. 17e ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um 10’000 Franken vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der vermin derte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3). 1.5

Neu sieht der seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehende Art. 9a Abs. 1 ELG eine Vermögensschwelle von 100’000 Franken bei alleinstehenden Personen (lit . a) und 200’000 Franken bei Ehepaaren (lit . b) vor; liegt das Reinvermögen darüber, besteht kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Vermögen, auf welches nach Art.

11a Abs. 2-4 verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen nach dieser Bestimmung (Art. 9a Abs. 3 ELG; vgl. dazu Meier/Renker, Eckpunkte und Prob leme der EL-Reform, SZS 2020 S. 2 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.

2) damit, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie zu keinem Zeitpunkt Mitbesitzerin vom Stockwerkeigentum gewesen sei, aus näher genannten Grün den (S. 2 unten) falsch sei . Aus näher genannten Gründen (S. 3) treffe es nicht zu, dass es sich bei Fr. 57'500.-- um Hypothekarschulden handle . D ie Beschwer deführerin habe auf Fr. 57'500.-- verzichtet . Zudem habe die Beschwerdeführerin ihren Anteil am Stockwerkeigentum zu einem zu tiefen Preis verkauft. Es werde hierfür ein Fehlbetrag von Fr. 18'214.-- als Verzicht angerechnet. Der im Jahr 2017 entstandene Vermögensverzicht von gesamthaft Fr. 75'700.-- werde auf den 1. Januar des Folgejahres übernommen und anschliessend jedes Jahr um Fr. 10'000.-- amortisiert und betrage im Jahr 2021 noch Fr. 45'700.-- (S. 3 unten). Des Weiteren liege die Gesamtsumme der vorhandenen Vermögenswerte über der Vermögensschwelle für eine alleinstehende Person nach Art. 9a Abs. 2 ELG (S. 4). Das Gesamttotal des tatsächlichen Vermögens per 1. Juli 2021 betrage Fr. 127'765.-- (Urk. 5 S. 4) .

2.2

Die Beschwerdeführerin m achte in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, der Ver mögenswert von Fr. 57'500.-- sei falsch, w eil es sich dabei um Hypothekars chulden handle. Diese seien vom Lebenspartner zusätzlich über nommen worden. Zu keinem Zeitpunkt sei sie Mitbesitzerin von Stock werkeigentum gewesen, was aus den Steuererklärungen klar ersichtlich sei. Daher habe nichts verkauft werden können (S. 2). Die Wohnung sei 2008 von Herrn Z.___

gekauft worden. Sie sei 2009 zugezogen. Beim Wechsel von der Bank A.___

zur Bank B.___

habe letztere zur Gewährung der Hypothek ein etwas höheres Eigenkapital (Fr. 15'500.--) gefordert. Diesen Betrag habe Herr Z.___ von ihr erhalten und ihr voll ständig zurückbezahlt. Sie habe den Betrag in Aktien investiert (Urk. 8 S. 2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwer deführerin auf Zusatzleis tungen, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin diesen zu Recht infolge Überschreitens der Vermögensschwelle nach Art. 9a ELG verneint hat und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Verzichtsvermögen anzurechnen ist. 3. 3.1

Gemäss dem von der Beschwerdeführerin am 29. Februar 2008 mitunterzeichne ten Kaufvertrag wurde sie damals zu ½ Miteigentümerin vom Stockwerkeigentum Im Feld 11/13 in Y.___ (Urk. 6/5) . Der Kaufpreis betrug total Fr. 425'000.-- .

Gemäss der von der Beschwerdeführerin am 5.

Mai 2008 mitunterzeichneten Grundbuchanmeldung wurde die Schuld- und Pfandsumme betreffend das Grundstück Y.___ Grundbuch Blatt 860 um Fr. 15'000.-- erhöht (Urk. 6/6). 3. 2

Gemäss Kaufvertrag vom 3. Juli 2017 verkaufte die Beschwerdeführerin als bisherige Miteigentümerin zu ½ an Z.___ als bisheriger Miteigentümer zu ½ und neuer Alleineigentümer ½ Miteigentum an Stockwerkeigentum Grund buch Blatt 860 (Urk. 6/30). Der Kaufpreis betrug total Fr. 212’500.--. Die Tilgung wurde wie folgt vereinbart: Z.___

übernehme au f Abrechnung am Kaufpreis die hälftige Kapitalschul d in der Höhe von Fr. 140'000.-- laut Papier-Namensschuldbriefe zugunsten Bank B.___ zur alleinigen weiteren Verzin sung und Bezahlung. Fr. 15'000.-- seien der Beschwerdeführerin zu bezahlen. Fr. 57'500.-- würden zwischen der Beschwerdeführerin und Z.___ ausser amtlich abgerechnet werden . Auf eine genaue Spezifikation in diesem Vertrag werde verzichtet (S. 8) .

In den Akten befindet sich zudem die Grundbuchanmeldung vom 3. Juli 2017 (Urk. 6/24, Urk. 6/31) . Auf Seite 1 wurde handschriftlich notiert «Ab 1. Juli 2017 bin ich nicht mehr Miteigentümerin». 3. 3

Am 25. Oktober 2021 schickte C.___

im Auftrag der Beschwerdeführerin ein E-Mail (Urk. 6/42) an D.___, welcher gemäss Beschwerdegegnerin für die Sozialversicherungen

Bülach

arbeitet (vgl. Urk. 2 S. 3) .

Auf dessen Nachfrage hin führte er darin aus, Fr.

15'000.-- seien an die Beschwerdeführerin ausbez ahlt worden. Sie seien zum Kauf von Aktien verwendet worden. Der Betrag von Fr. 57'000.-- sei weder ausbezahlt noch abgerechnet worden.

Mit E-Mail vom 2 8. Oktober 2021 (Urk. 6/43) erkundigte sich C.___

im Auftrag der Beschwerdeführerin bei D.___, ob er alle benötigen Unterlagen erhalten habe. Zudem teilte er betreffend die Fr. 57'000.- - mit,

dieser Betrag sei für den Mietkostenanteil verwendet worden. 4. 4.1

Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer in die Voraussetzungen, insbeson dere hinsichtlich des Vermögens (vorstehend E. 1.5), erfüllt, sie namentlich die in Art. 9a Abs. 1 ELG festgelegte Vermögensschwelle von einem Reinvermögen von Fr. 100'000.-- nicht überschreitet.

Unbestrittenermassen verfügte die Beschwerdeführerin per 1. Juli 2021 über folgende Vermögenswerte: - Fr. 2'533.-- Bank F.___

Privatkonto (Urk. 6/32)

- Fr. 23'173.--

Bank F.___ Anlagekonto pens . (Urk. 6/33)

- Fr. 4'835 .--

Bank G.___

AG Servicekonto member (Urk. 6/34)

- Fr. 528.-- Bank B.___ Mitglieder Sparkonto (Urk. 6/35, Urk. 6/36)

- Fr. 6'000.-- Bank B.___ Anteilsschein (Urk. 6/36)

- Fr. 1'022.-- Bank B.___ Geschenksparkonto (Urk. 6/36, Urk. 6/37)

- Fr. 1'021.-- Bank B.___ Geschenksparkonto (Urk. 6/36, Urk. 6/38)

- Fr.

17'428.-

- Genussscheine H.___

AG (Urk. 6/39)

- Fr. 14'905.-- Namen-Aktien Bank G.___ AG (Urk. 6/39)

- Fr. 1'644.-- Namen-Aktien I.___

AG (Urk. 6/39)

- Fr. 3'060.-- Namen-Aktien J.___

AG (Urk. 6/39)

- Fr. 23'044.-- Namen-Aktien K.___

SA (Urk. 6/39)

- Fr. 22'272.-- Namen-Aktien L.___

AG (Urk. 6/40)

- Fr. 6'300.-- Fahrzeug Nissan Micra (Urk. 6/41)

Fr. 127'765.-- Gesamttotal Vermögen per 1. Juli 2021

Dieses Vermögen liegt deu tlich über der Schwelle von Fr. 1 00'000.-- für allein stehende Personen, was einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ausschliesst . Da bereits ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts kein Anspruch auf Zusatz leistungen besteht, kann die Frage, in welcher Höhe ein Ve rzichtsvermögen anzurechnen ist, offengelassen werden.

Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk.

2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.2

Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, ein neues Gesuch um Ausrich tung von Zusatzleistungen zu stellen, wenn das anrechenbare Vermögen unter halb der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- für alleinstehende Personen liegt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Bülach - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller