Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1960, bezog von Juni 2001 bis August 2002 eine ganze Invalidenrente, welche ab September 2002 auf eine halbe herabgesetzt wurde (vgl. Urk. 13/48/10). Mit Verfügung vom 23. September 2020 setzte die Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Zusatzleistungen des Beschwer deführers für August und September 2020 auf Fr. 1'224. (Prämienverbilligung sowie Gemeindezuschuss) und ab Oktober 2020 auf
Fr.
1'137.
(Prämienverbilligung sowie Gemeindezuschuss) neu fest (Urk. 7/27/2). Der Berechnung des Anspruchs legte sie unter anderem ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 19'450. und ein solches seiner Ehe frau in Höhe von Fr. 14'400. zugrunde (Urk. 7/27/2 S. 4 und S. 6). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 7. Oktober 2020 (Urk. 7/5; Einspracheergänzung
vom 16. November 2020, Urk. 7/4) wies die Stadt Winterthur mit Einspracheentscheid vom 12. November
2021 ab (Urk. 7/2 = Urk. 2) . 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 12. November 2021 (Urk. 2) erhob der Ver sicherte am 27. Januar 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei bei der Berechnung der Zusatzleistungen auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sowohl für ihn selber als auch für dessen Ehefrau zu ver zichten (S. 2). Die Stadt Winterthur beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2022 unter Hinweis auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Mit Verfügung vom 31. März 2022 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, zur Beschwerde Stellung zu nehmen und die Akten zu vervollständigen (Urk. 8). Nachdem diese mit Verfügung vom 19. Mai 2022 unter Androhung, dass sie bei Säumnis mit Ordnungsbusse bestraft werden würde, erneut zur Stellungnahme aufgefordert worden war (Urk. 10), äusserte sie sich am 23. Mai 2022 zu den beschwerdeweisen Vorbringen (Urk. 12). Mit Replik vom 30. Juni 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 16). Die Beschwerdegeg nerin verzichtete am 8. September 2022 auf Duplik (Urk. 20), wovon dem Beschwerdeführer am 9. September 2022 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 21). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer über gangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Gel tung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1,
Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).
Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen ab August 2020 bis längstens 31. Dezember 2020 Gegenstand des Verfahrens bildet und eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid
über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht ledig lich für das Kalenderjahr
Rechtsbeständigkeit entfaltet (BGE 141 V 255 E. 1.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1) , finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.3
Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Ein nahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. 1.4
Di e anrechenbaren Einnahmen von Personen, welche zu Hause leben, werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind unter ande rem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen jährlichen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr.
1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen ( lit . a), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b), einen Prozentsatz des Vermögens ( lit . c), die Renten ( lit . d), die Familienzulagen ( lit . f) sowie auch Ein künfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g). 1.5 1. 5.1
Gemäss Art.
14a Abs.
1 ELV ist auch bei Teilinvaliden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitab schnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenba ren Einnahmen (Art.
23 Abs.
1 ELV).
Invaliden Personen unter 60 Jahren ist nach Art.
14a Abs.
2 lit .
a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe ( Viertelsrente , halbe Rente, Drei viertelsrente ) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemes sung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art.
10 Abs.
1 lit .
a ELG mas sgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60
% ist mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf anzurechnen, welcher für den Anspruch ab August 2020 bei Alleinstehenden Fr.
19’450.-- beträgt (Art.
14a Abs.
2 lit .
b ELV in Verbindung mit Art.
10 Abs.
1 lit .
a Ziff.
1 ELG; Art.
1 der Verordnung 19 über Anpassungen bei den Ergänzungsl eistungen zur AHV/IV). 1.5.2
Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grund sätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3). Dies hat eine Umkehr der objektiven Beweislast zur Folge, indem bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, dieses Arbeitsvermögen zu verwerten, das dem Invaliditätsgrad des Versicherten entsprechende Erwerbsein kommen angerechnet wird. Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Versicherte auch Umstände gel tend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirt schaftlich zu nutzen (BGE 117 V 153 E. 2c S. 156; Urteil P 35/0 6 vom 9.
Oktober
2007, E. 2.1). 1.6 1.6.1
Ein Einkommensv erzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt unter ande rem vor, wenn die Ehegattin einer berechtigten Person auf die Ausnützung der Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl sie nach Art.
163 des Schweizerischen Zivil gesetzbuches (ZGB) dazu verpflichtet ist . Das geltende Eherecht sieht zwischen den Ehegatten keine feste Aufgabenteilung me hr vor, sondern überlässt es ihnen ausdrücklich, sowohl über die Rollenverteilung wie über die Art und Weise und den Umfang des beiderseitigen Beitrags an die Gemeinschaft zu befinden. Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszu dehnen (BGE 117 V 287; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013; Erwin Carigiet /Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3 . überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 20 21 , Rz 553 ). In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob von der nicht invaliden Ehegattin unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzuge hen, zu wie viel Prozent es ihr zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und wie hoch der Lohn wäre, den sie bei gutem Willen erzielen könnte. Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens kann von der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ausgegangen werden; dabei handelt es sich um Bruttolöhne (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 20 20 , Rz 3482.04; Carigiet /Koch, a.a.O., N 554 ff. ). 1.6.2
Es ist zu vermuten, dass es der Ehegattin grundsätzlich möglich und zumutbar ist, ihre Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Diese Vermutung kann durch ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen widerlegt werden. Ein hypothetisches Erwerbsein kommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quan titativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2). 1.6.3
Die Pflicht der nicht invaliden Ehepartnerin die ihr verbleibenden Einkunftsmög lichkeiten tatsächlich zu realisieren, ist auch Ausdruck der bei der Leistungsfest setzung im Sozialversicherungsrecht regelmässig und zwingend zu beachtenden Schadenminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17.
September 2008 E. 3.2 sowie P 6/04 vom 4. April 2005 E. 2). Bem ü ht sich die Ehegattin trotz zumutbarerweise (teilweiser) verwertbarer Arbeitsf ä higkeit nicht um eine Stelle, verletzt sie dadurch die ihr obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für den Beschwerdeführer hauptsächlich damit (Urk. 2), der Beschwerdeführer habe den Nachweis nicht erbracht, dass es ihm unmöglich sei, eine Arbeitsstelle zu finden. Die eingereichten Formulare «Nachweis der persön lichen Arbeitsbemühungen» für die Monate Juli bis Oktober 2020» hätten keinen Beweiswert, da er gemäss eigenen Angabe n nicht beim Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum
( RAV ) gemeldet sei, dies umso mehr, als dass er nur e in einzi ges Bewerbungsschreiben vorweisen könne . Es sei nicht erstellt, dass er diese Bewerbung überhaupt eingereicht habe, fehle doch eine Rückmeldung des poten tiellen Arbeitgebers . Sodann sei darauf hinzuweisen , dass das zulasten des Beschwerdeführers angerechnete Mindesterwerbseinkommen infolge Vollendung des 60. Altersjahres aus der Berechnung genommen worden sei (S. 5).
Bezüglich der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für die Ehefrau gehe aus den Akten hervor, dass für sie seit der Verfügung vom 15. Januar 2007 nach entsprechender Androhung und Abklärung betreffend Höhe ein hypotheti sches Einkommen angerechnet werde. Damals habe sie angegeben, dass sie sich infolge Krankheit des Beschwerdeführers nicht in der Lage sehe, einer Erwerbs tätigkeit nachzugehen. Auch ihr gehe es nicht gut, sie leide an Beinschmerzen und Bluthochdruck. Damals sei das hypothetische Einkommen unter Berücksich tigung der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) fest gesetzt worden. Es sei festgehalten worden, dass der Ehegattin eine Tätigkeit von 4 Stunden an 240 Tagen pro Jahr zumutbar wäre und sie damit einen Stunden lohn von Fr. 15. erzielen könn te . An diesem Betrag sei bis heute festgehalten worden. Seither habe sich, abgesehen davon, dass die Kinder mittlerweile voll jährig seien, in ihrer persönlichen und privaten Situation keine wesentliche Änderung ergeben, weshalb die Anrechnung des hypothetischen Einkommens, im Übrigen ohne Berücksichtigung der Lohnentwicklung, weiterhin gerechtfertigt sei ( Urk. 12 S. 1 f.) . 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1), durch sein fortgeschrittenes Alter sei die Vermittlungsfähigkeit erheblich erschwert. Den noch habe er sich um eine Stelle bemüht und seine Arbeitsbemühungen gegen über der Beschwerdegegnerin belegt. Dabei habe er sich im Zeitraum Juli bis Oktober 2020 auf durchschnittlich sechs Stellen beworben. Er habe es versäumt, die Bewerbungsschreiben zu kopieren und aufzubewahren. Die Anzahl der Bewerbungen habe der damals (aufgrund der Coronakrise ) reduzierten Vorgaben des RAV entsprochen (S. 5 Ziff. 3.1).
Bezüglich der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für die Ehegattin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor (Urk. 16), die Beschwerde gegnerin habe nicht dargelegt, inwiefern der Ehegattin trotz erheblicher invalidi tätsfremder Einschränkung eine Erwerbstätigkeit zumutbar wäre. Auch seien die erheblichen invaliditätsfremden Faktoren nie thematisiert worden, weshalb nicht ersichtlich sei, gestützt auf welche Tatsache die Beschwerdegegnerin davon aus gehe, die Situation der Ehegattin habe sich seit 2007 nicht wesentlich verändert. Diese habe das 60. Altersjahr bereits zurückgelegt und die Zeitdauer, während welcher sie vom Berufsleben ferngeblieben sei, erhöhe sich stetig. Hinzu komme, dass sie nur eine geringe Schulbildung vorweisen könne. Dass ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 4 Stunden täglich bei einem Stundenlohn von Fr. 15. zugemutet werden könne, treffe nicht zu (S. 3 f. Ziff. 3.1). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob es rechtens ist, die Berechnung der Zusatzleistungen des Beschwerdeführers unter Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für ihn und für seine Ehefrau festzusetzen . 3. 3.1
Dem Beschwerdeführer wurde bei der Fests etzung der Zusatzleistungen nach ent sprechender Ankündigung (vgl. Urk. 13/48/8) seit Februar 2007 ein hypotheti sches Einkommen für ihn und dessen Ehefrau angerechnet ( Urk. 13/48/1 ). Laut dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 8. November 2004 im Prozess Nr. IV.2003.005 2 7 (Urk. 13/48/10 ist ihm invalidenversicherungsrechtlich eine 50%ige wechselbelastende leichte Tätigkeit zumutbar (E. 4. 5 ) , weshalb für ihn ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe des für die Berechnung der Zusatzleistungen anerkannten Lebensbedarfs (vgl. Art. 14a Abs. 2 lit . b) berück sichtigt wurde. Dass sich sein Gesundheitszustand seit Februar 2007 verschlech tert haben soll, machte der Beschwerdeführer nicht geltend , und es ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf. 3.2
Obwohl dem B eschwerdeführer in all den Jahren eine 50%ige Tätigkeit zumutbar war und ihm seit Februar 2007 ein hypothetisches Einkommen angerechnet wurde, begann er n ach Lage der Akten erst im Mai 2020 , sich um eine Erwerbs tätigkeit zu bemühen. Zur Untermauerung seiner Arbeitsbemühungen reichte er die von der Arbeitslosenversicherung zur Verfügung gestellten Formulare «Nach weis der persönlichen Arbeitsbemühungen» der Monate Mai bis Oktober 2020 (Urk. 7/47/8, Urk. 7/46/1, Urk. 7/6/1 = 7/45/1 , Urk. 7/6/2 = Urk. 44/7 , Urk. 7/6/3
= Urk. 7/26/1 un d Urk. 7/6/4 = Urk. 7/18/1) ein. Die angeblichen Arbeitsbemü hungen wurden indessen von den Organen der Arbeitslosenversicherung nicht überprüft, da der Beschwerdeführer nicht beim RAV gemeldet ist. Gemäss seinen Eintragungen
in den Formularen hat e r sich jeweils auf sechs Teilzeitstellen (50 %) beworben . Aus den Formulierungen in den vorliegenden Bewerbungs schreiben
( Urk. 7/47/ 1, Urk. 7/ 47/ 3-7, Urk. 7/46/2-7, Urk. 7/45/2-7, Urk. 7/44/1 6, Urk. 7/26/2-7, Urk. 7/18/2- 7)
entsteht der Eindruck , dass d er Beschwerdeführer sich überwiegend bei Firmen, die keine offenen Stellen anboten, um eine Arbeits stelle bemühte . Dieser Eindruck bestätigt sich durch die wenigen sich in den Akten befindenden schriftlichen A bsagen der potentiellen Arbeitgeber ( Urk.
7/47/2, Urk. 7/46/8-9, Urk. 7/45/7-11, Urk. 7/18/8-9).
Auf fallend ist, dass von den
36 schriftlichen Bewerbungen lediglich 9 beantwortet wurden und der Beschwerdeführer zu den übrigen Bewerbungen keine Absagegründe zu nennen vermochte.
Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nie ernst gemeinte Arbeitsbemühungen unternommen hat.
Dem Einwand des Beschwerdeführers , in seinem Alter sei die Stellensuche äus serst schwierig, was auch der Gesetzgeber eingesehen habe und neu Überbrü ckungs leistungen für ältere Arbeitslose beschlossen habe, ist entgegenzuhalten, dass es ihm spätestens seit dem rechtskräftigen Urteil des Bundesgerichts vom 24. Mai 2005, mit welchem das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 8. November 2004 (Urk. 13/48/10) bestätigt wurde , wonach
die Herabsetzung der ganzen Invalidenrente auf eine halbe Rente rechtens war, in der Lage gewesen wäre, eine r Teilzeittätigkeit nachzugehen. E r hat es aber in all den Jahren unter lassen, sich ernsthaft um eine Erwerbsarbeit zu bemühen, auch zu Zeiten, als ihm das Alter die Stellensuche noch nicht erschwerte. Hieraus folgt, dass n icht das fortgeschrittene Alter ihm einen Stellenantritt verunmöglichte , sondern der Umstand, dass er gar nie willens war, eine Tätigkeit auf zunehmen . Damit liegen keine Gründe vor, weswegen auf die Anrechnung eines fiktiven Erwerbseinkom mens verzichtet werden sollte. 3.3
Dass der Ehefrau aus objektiver Sicht eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar wäre , ist nicht ersichtlich. Gesundheitliche Gründe, welche sie an einer Erwerbstätigkeit hindern würden, sind nicht ausgewiesen. Schon bei Anspruchsbeginn im Jahre 200 7 waren keine familiären Umstände gegeben, welche einer Erwerbstätigkeit der Ehegattin im Wege gestanden hätten, befand sich der Sohn schon damals in einer Lehre und waren die in den Jahren 1991 und 1993 geborenen Töchter (vgl.
Urk. 13/48/1 letzte Seite) nicht mehr auf dauernde Betreuung durch die Mutter angewiesen. Auch die mangelnden sprachlichen Kenntnisse und die geringe Schulbildung dürften kein en Grund dargestellt haben, der die Beschwerdeführerin an der Ausübung einer Hilfsarbeitertätigkeit gehindert hätte. Es ist wohl zutref fend, dass ihr fortgeschrittenes Alter eine Stellensuche aktuell erschweren würde, allerdings ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht, dass sie sich jemals ernsthaft um Arbeit bemüht hat. Es ist daher davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nie bereit war, ein er Erwerbstätigkeit nachzu gehen, und es gibt daher keinen Grund, weshalb nicht davon auszugehen wäre, dass sie einer 50%igen Tätigkeit nachgehen könnte.
Das standardisierte monatliche Einkommen für weibliche Hilfskräfte (Kompetenz niveau 1) gemäss den LSE betrug im Jahr 2020 bei 40 Wochenstunden Fr. 4'276. brutto .
Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (BSF, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen) entspricht dies einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'458.
ober b ei einem 50%igen Arbeitspensum einem Jahreseinkommen von 26'74 6 . brutto . Die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau von Fr. 14'400. netto ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. 3.4
Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ein hypothetisches Einkommen für den Beschwerdeführer von Fr. 19'450. (vgl. E. 1.5.1) und für seine Ehefrau von Fr. 14'400. (vgl. E. 3.3) berücksichtigt . Dies führt zur Abwei sung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1960, bezog von Juni 2001 bis August 2002 eine ganze Invalidenrente, welche ab September 2002 auf eine halbe herabgesetzt wurde (vgl. Urk. 13/48/10). Mit Verfügung vom 23. September 2020 setzte die Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Zusatzleistungen des Beschwer deführers für August und September 2020 auf Fr. 1'224. (Prämienverbilligung sowie Gemeindezuschuss) und ab Oktober 2020 auf
Fr.
1'137.
(Prämienverbilligung sowie Gemeindezuschuss) neu fest (Urk. 7/27/2). Der Berechnung des Anspruchs legte sie unter anderem ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 19'450. und ein solches seiner Ehe frau in Höhe von Fr. 14'400. zugrunde (Urk. 7/27/2 S. 4 und S. 6). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 7. Oktober 2020 (Urk. 7/5; Einspracheergänzung
vom 16. November 2020, Urk. 7/4) wies die Stadt Winterthur mit Einspracheentscheid vom 12. November
2021 ab (Urk. 7/2 = Urk. 2) .
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).
E. 1.2 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer über gangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Gel tung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1,
Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).
Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen ab August 2020 bis längstens 31. Dezember 2020 Gegenstand des Verfahrens bildet und eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid
über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht ledig lich für das Kalenderjahr
Rechtsbeständigkeit entfaltet (BGE 141 V 255 E. 1.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1) , finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
E. 1.3 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Ein nahmen (Art. 11 ELG) übersteigen.
E. 1.4 Di e anrechenbaren Einnahmen von Personen, welche zu Hause leben, werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind unter ande rem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen jährlichen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr.
1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen ( lit . a), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b), einen Prozentsatz des Vermögens ( lit . c), die Renten ( lit . d), die Familienzulagen ( lit . f) sowie auch Ein künfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g).
E. 1.5 1. 5.1
Gemäss Art.
14a Abs.
1 ELV ist auch bei Teilinvaliden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitab schnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenba ren Einnahmen (Art.
23 Abs.
1 ELV).
Invaliden Personen unter 60 Jahren ist nach Art.
14a Abs.
E. 1.5.2 Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grund sätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3). Dies hat eine Umkehr der objektiven Beweislast zur Folge, indem bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, dieses Arbeitsvermögen zu verwerten, das dem Invaliditätsgrad des Versicherten entsprechende Erwerbsein kommen angerechnet wird. Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Versicherte auch Umstände gel tend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirt schaftlich zu nutzen (BGE 117 V 153 E. 2c S. 156; Urteil P 35/0
E. 1.6.1 Ein Einkommensv erzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt unter ande rem vor, wenn die Ehegattin einer berechtigten Person auf die Ausnützung der Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl sie nach Art.
163 des Schweizerischen Zivil gesetzbuches (ZGB) dazu verpflichtet ist . Das geltende Eherecht sieht zwischen den Ehegatten keine feste Aufgabenteilung me hr vor, sondern überlässt es ihnen ausdrücklich, sowohl über die Rollenverteilung wie über die Art und Weise und den Umfang des beiderseitigen Beitrags an die Gemeinschaft zu befinden. Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszu dehnen (BGE 117 V 287; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013; Erwin Carigiet /Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3 . überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 20 21 , Rz 553 ). In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob von der nicht invaliden Ehegattin unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzuge hen, zu wie viel Prozent es ihr zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und wie hoch der Lohn wäre, den sie bei gutem Willen erzielen könnte. Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens kann von der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ausgegangen werden; dabei handelt es sich um Bruttolöhne (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 20 20 , Rz 3482.04; Carigiet /Koch, a.a.O., N 554 ff. ).
E. 1.6.2 Es ist zu vermuten, dass es der Ehegattin grundsätzlich möglich und zumutbar ist, ihre Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Diese Vermutung kann durch ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen widerlegt werden. Ein hypothetisches Erwerbsein kommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quan titativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2).
E. 1.6.3 Die Pflicht der nicht invaliden Ehepartnerin die ihr verbleibenden Einkunftsmög lichkeiten tatsächlich zu realisieren, ist auch Ausdruck der bei der Leistungsfest setzung im Sozialversicherungsrecht regelmässig und zwingend zu beachtenden Schadenminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17.
September 2008 E. 3.2 sowie P 6/04 vom 4. April 2005 E. 2). Bem ü ht sich die Ehegattin trotz zumutbarerweise (teilweiser) verwertbarer Arbeitsf ä higkeit nicht um eine Stelle, verletzt sie dadurch die ihr obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1). 2.
E. 2 lit .
b ELV in Verbindung mit Art.
10 Abs.
1 lit .
a Ziff.
1 ELG; Art.
1 der Verordnung 19 über Anpassungen bei den Ergänzungsl eistungen zur AHV/IV).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für den Beschwerdeführer hauptsächlich damit (Urk. 2), der Beschwerdeführer habe den Nachweis nicht erbracht, dass es ihm unmöglich sei, eine Arbeitsstelle zu finden. Die eingereichten Formulare «Nachweis der persön lichen Arbeitsbemühungen» für die Monate Juli bis Oktober 2020» hätten keinen Beweiswert, da er gemäss eigenen Angabe n nicht beim Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum
( RAV ) gemeldet sei, dies umso mehr, als dass er nur e in einzi ges Bewerbungsschreiben vorweisen könne . Es sei nicht erstellt, dass er diese Bewerbung überhaupt eingereicht habe, fehle doch eine Rückmeldung des poten tiellen Arbeitgebers . Sodann sei darauf hinzuweisen , dass das zulasten des Beschwerdeführers angerechnete Mindesterwerbseinkommen infolge Vollendung des 60. Altersjahres aus der Berechnung genommen worden sei (S. 5).
Bezüglich der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für die Ehefrau gehe aus den Akten hervor, dass für sie seit der Verfügung vom 15. Januar 2007 nach entsprechender Androhung und Abklärung betreffend Höhe ein hypotheti sches Einkommen angerechnet werde. Damals habe sie angegeben, dass sie sich infolge Krankheit des Beschwerdeführers nicht in der Lage sehe, einer Erwerbs tätigkeit nachzugehen. Auch ihr gehe es nicht gut, sie leide an Beinschmerzen und Bluthochdruck. Damals sei das hypothetische Einkommen unter Berücksich tigung der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) fest gesetzt worden. Es sei festgehalten worden, dass der Ehegattin eine Tätigkeit von 4 Stunden an 240 Tagen pro Jahr zumutbar wäre und sie damit einen Stunden lohn von Fr. 15. erzielen könn te . An diesem Betrag sei bis heute festgehalten worden. Seither habe sich, abgesehen davon, dass die Kinder mittlerweile voll jährig seien, in ihrer persönlichen und privaten Situation keine wesentliche Änderung ergeben, weshalb die Anrechnung des hypothetischen Einkommens, im Übrigen ohne Berücksichtigung der Lohnentwicklung, weiterhin gerechtfertigt sei ( Urk. 12 S. 1 f.) .
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1), durch sein fortgeschrittenes Alter sei die Vermittlungsfähigkeit erheblich erschwert. Den noch habe er sich um eine Stelle bemüht und seine Arbeitsbemühungen gegen über der Beschwerdegegnerin belegt. Dabei habe er sich im Zeitraum Juli bis Oktober 2020 auf durchschnittlich sechs Stellen beworben. Er habe es versäumt, die Bewerbungsschreiben zu kopieren und aufzubewahren. Die Anzahl der Bewerbungen habe der damals (aufgrund der Coronakrise ) reduzierten Vorgaben des RAV entsprochen (S. 5 Ziff. 3.1).
Bezüglich der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für die Ehegattin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor (Urk. 16), die Beschwerde gegnerin habe nicht dargelegt, inwiefern der Ehegattin trotz erheblicher invalidi tätsfremder Einschränkung eine Erwerbstätigkeit zumutbar wäre. Auch seien die erheblichen invaliditätsfremden Faktoren nie thematisiert worden, weshalb nicht ersichtlich sei, gestützt auf welche Tatsache die Beschwerdegegnerin davon aus gehe, die Situation der Ehegattin habe sich seit 2007 nicht wesentlich verändert. Diese habe das 60. Altersjahr bereits zurückgelegt und die Zeitdauer, während welcher sie vom Berufsleben ferngeblieben sei, erhöhe sich stetig. Hinzu komme, dass sie nur eine geringe Schulbildung vorweisen könne. Dass ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 4 Stunden täglich bei einem Stundenlohn von Fr. 15. zugemutet werden könne, treffe nicht zu (S. 3 f. Ziff. 3.1).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob es rechtens ist, die Berechnung der Zusatzleistungen des Beschwerdeführers unter Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für ihn und für seine Ehefrau festzusetzen . 3. 3.1
Dem Beschwerdeführer wurde bei der Fests etzung der Zusatzleistungen nach ent sprechender Ankündigung (vgl. Urk. 13/48/8) seit Februar 2007 ein hypotheti sches Einkommen für ihn und dessen Ehefrau angerechnet ( Urk. 13/48/1 ). Laut dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 8. November 2004 im Prozess Nr. IV.2003.005 2
E. 7 waren keine familiären Umstände gegeben, welche einer Erwerbstätigkeit der Ehegattin im Wege gestanden hätten, befand sich der Sohn schon damals in einer Lehre und waren die in den Jahren 1991 und 1993 geborenen Töchter (vgl.
Urk. 13/48/1 letzte Seite) nicht mehr auf dauernde Betreuung durch die Mutter angewiesen. Auch die mangelnden sprachlichen Kenntnisse und die geringe Schulbildung dürften kein en Grund dargestellt haben, der die Beschwerdeführerin an der Ausübung einer Hilfsarbeitertätigkeit gehindert hätte. Es ist wohl zutref fend, dass ihr fortgeschrittenes Alter eine Stellensuche aktuell erschweren würde, allerdings ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht, dass sie sich jemals ernsthaft um Arbeit bemüht hat. Es ist daher davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nie bereit war, ein er Erwerbstätigkeit nachzu gehen, und es gibt daher keinen Grund, weshalb nicht davon auszugehen wäre, dass sie einer 50%igen Tätigkeit nachgehen könnte.
Das standardisierte monatliche Einkommen für weibliche Hilfskräfte (Kompetenz niveau 1) gemäss den LSE betrug im Jahr 2020 bei 40 Wochenstunden Fr. 4'276. brutto .
Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (BSF, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen) entspricht dies einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'458.
ober b ei einem 50%igen Arbeitspensum einem Jahreseinkommen von 26'74 6 . brutto . Die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau von Fr. 14'400. netto ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. 3.4
Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ein hypothetisches Einkommen für den Beschwerdeführer von Fr. 19'450. (vgl. E. 1.5.1) und für seine Ehefrau von Fr. 14'400. (vgl. E. 3.3) berücksichtigt . Dies führt zur Abwei sung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2022.00008
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
16. Januar 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG MLaw
Y.___ , Kundenrechtsdienst Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Stadt Winterthur Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1960, bezog von Juni 2001 bis August 2002 eine ganze Invalidenrente, welche ab September 2002 auf eine halbe herabgesetzt wurde (vgl. Urk. 13/48/10). Mit Verfügung vom 23. September 2020 setzte die Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Zusatzleistungen des Beschwer deführers für August und September 2020 auf Fr. 1'224. (Prämienverbilligung sowie Gemeindezuschuss) und ab Oktober 2020 auf
Fr.
1'137.
(Prämienverbilligung sowie Gemeindezuschuss) neu fest (Urk. 7/27/2). Der Berechnung des Anspruchs legte sie unter anderem ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 19'450. und ein solches seiner Ehe frau in Höhe von Fr. 14'400. zugrunde (Urk. 7/27/2 S. 4 und S. 6). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 7. Oktober 2020 (Urk. 7/5; Einspracheergänzung
vom 16. November 2020, Urk. 7/4) wies die Stadt Winterthur mit Einspracheentscheid vom 12. November
2021 ab (Urk. 7/2 = Urk. 2) . 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 12. November 2021 (Urk. 2) erhob der Ver sicherte am 27. Januar 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei bei der Berechnung der Zusatzleistungen auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sowohl für ihn selber als auch für dessen Ehefrau zu ver zichten (S. 2). Die Stadt Winterthur beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2022 unter Hinweis auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Mit Verfügung vom 31. März 2022 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, zur Beschwerde Stellung zu nehmen und die Akten zu vervollständigen (Urk. 8). Nachdem diese mit Verfügung vom 19. Mai 2022 unter Androhung, dass sie bei Säumnis mit Ordnungsbusse bestraft werden würde, erneut zur Stellungnahme aufgefordert worden war (Urk. 10), äusserte sie sich am 23. Mai 2022 zu den beschwerdeweisen Vorbringen (Urk. 12). Mit Replik vom 30. Juni 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 16). Die Beschwerdegeg nerin verzichtete am 8. September 2022 auf Duplik (Urk. 20), wovon dem Beschwerdeführer am 9. September 2022 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 21). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer über gangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Gel tung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1,
Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).
Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen ab August 2020 bis längstens 31. Dezember 2020 Gegenstand des Verfahrens bildet und eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid
über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht ledig lich für das Kalenderjahr
Rechtsbeständigkeit entfaltet (BGE 141 V 255 E. 1.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1) , finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.3
Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Ein nahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. 1.4
Di e anrechenbaren Einnahmen von Personen, welche zu Hause leben, werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind unter ande rem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen jährlichen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr.
1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen ( lit . a), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b), einen Prozentsatz des Vermögens ( lit . c), die Renten ( lit . d), die Familienzulagen ( lit . f) sowie auch Ein künfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g). 1.5 1. 5.1
Gemäss Art.
14a Abs.
1 ELV ist auch bei Teilinvaliden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitab schnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenba ren Einnahmen (Art.
23 Abs.
1 ELV).
Invaliden Personen unter 60 Jahren ist nach Art.
14a Abs.
2 lit .
a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe ( Viertelsrente , halbe Rente, Drei viertelsrente ) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemes sung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art.
10 Abs.
1 lit .
a ELG mas sgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60
% ist mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf anzurechnen, welcher für den Anspruch ab August 2020 bei Alleinstehenden Fr.
19’450.-- beträgt (Art.
14a Abs.
2 lit .
b ELV in Verbindung mit Art.
10 Abs.
1 lit .
a Ziff.
1 ELG; Art.
1 der Verordnung 19 über Anpassungen bei den Ergänzungsl eistungen zur AHV/IV). 1.5.2
Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grund sätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3). Dies hat eine Umkehr der objektiven Beweislast zur Folge, indem bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, dieses Arbeitsvermögen zu verwerten, das dem Invaliditätsgrad des Versicherten entsprechende Erwerbsein kommen angerechnet wird. Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Versicherte auch Umstände gel tend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirt schaftlich zu nutzen (BGE 117 V 153 E. 2c S. 156; Urteil P 35/0 6 vom 9.
Oktober
2007, E. 2.1). 1.6 1.6.1
Ein Einkommensv erzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt unter ande rem vor, wenn die Ehegattin einer berechtigten Person auf die Ausnützung der Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl sie nach Art.
163 des Schweizerischen Zivil gesetzbuches (ZGB) dazu verpflichtet ist . Das geltende Eherecht sieht zwischen den Ehegatten keine feste Aufgabenteilung me hr vor, sondern überlässt es ihnen ausdrücklich, sowohl über die Rollenverteilung wie über die Art und Weise und den Umfang des beiderseitigen Beitrags an die Gemeinschaft zu befinden. Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszu dehnen (BGE 117 V 287; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013; Erwin Carigiet /Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3 . überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 20 21 , Rz 553 ). In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob von der nicht invaliden Ehegattin unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzuge hen, zu wie viel Prozent es ihr zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und wie hoch der Lohn wäre, den sie bei gutem Willen erzielen könnte. Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens kann von der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ausgegangen werden; dabei handelt es sich um Bruttolöhne (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 20 20 , Rz 3482.04; Carigiet /Koch, a.a.O., N 554 ff. ). 1.6.2
Es ist zu vermuten, dass es der Ehegattin grundsätzlich möglich und zumutbar ist, ihre Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Diese Vermutung kann durch ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen widerlegt werden. Ein hypothetisches Erwerbsein kommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quan titativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2). 1.6.3
Die Pflicht der nicht invaliden Ehepartnerin die ihr verbleibenden Einkunftsmög lichkeiten tatsächlich zu realisieren, ist auch Ausdruck der bei der Leistungsfest setzung im Sozialversicherungsrecht regelmässig und zwingend zu beachtenden Schadenminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17.
September 2008 E. 3.2 sowie P 6/04 vom 4. April 2005 E. 2). Bem ü ht sich die Ehegattin trotz zumutbarerweise (teilweiser) verwertbarer Arbeitsf ä higkeit nicht um eine Stelle, verletzt sie dadurch die ihr obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für den Beschwerdeführer hauptsächlich damit (Urk. 2), der Beschwerdeführer habe den Nachweis nicht erbracht, dass es ihm unmöglich sei, eine Arbeitsstelle zu finden. Die eingereichten Formulare «Nachweis der persön lichen Arbeitsbemühungen» für die Monate Juli bis Oktober 2020» hätten keinen Beweiswert, da er gemäss eigenen Angabe n nicht beim Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum
( RAV ) gemeldet sei, dies umso mehr, als dass er nur e in einzi ges Bewerbungsschreiben vorweisen könne . Es sei nicht erstellt, dass er diese Bewerbung überhaupt eingereicht habe, fehle doch eine Rückmeldung des poten tiellen Arbeitgebers . Sodann sei darauf hinzuweisen , dass das zulasten des Beschwerdeführers angerechnete Mindesterwerbseinkommen infolge Vollendung des 60. Altersjahres aus der Berechnung genommen worden sei (S. 5).
Bezüglich der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für die Ehefrau gehe aus den Akten hervor, dass für sie seit der Verfügung vom 15. Januar 2007 nach entsprechender Androhung und Abklärung betreffend Höhe ein hypotheti sches Einkommen angerechnet werde. Damals habe sie angegeben, dass sie sich infolge Krankheit des Beschwerdeführers nicht in der Lage sehe, einer Erwerbs tätigkeit nachzugehen. Auch ihr gehe es nicht gut, sie leide an Beinschmerzen und Bluthochdruck. Damals sei das hypothetische Einkommen unter Berücksich tigung der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) fest gesetzt worden. Es sei festgehalten worden, dass der Ehegattin eine Tätigkeit von 4 Stunden an 240 Tagen pro Jahr zumutbar wäre und sie damit einen Stunden lohn von Fr. 15. erzielen könn te . An diesem Betrag sei bis heute festgehalten worden. Seither habe sich, abgesehen davon, dass die Kinder mittlerweile voll jährig seien, in ihrer persönlichen und privaten Situation keine wesentliche Änderung ergeben, weshalb die Anrechnung des hypothetischen Einkommens, im Übrigen ohne Berücksichtigung der Lohnentwicklung, weiterhin gerechtfertigt sei ( Urk. 12 S. 1 f.) . 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1), durch sein fortgeschrittenes Alter sei die Vermittlungsfähigkeit erheblich erschwert. Den noch habe er sich um eine Stelle bemüht und seine Arbeitsbemühungen gegen über der Beschwerdegegnerin belegt. Dabei habe er sich im Zeitraum Juli bis Oktober 2020 auf durchschnittlich sechs Stellen beworben. Er habe es versäumt, die Bewerbungsschreiben zu kopieren und aufzubewahren. Die Anzahl der Bewerbungen habe der damals (aufgrund der Coronakrise ) reduzierten Vorgaben des RAV entsprochen (S. 5 Ziff. 3.1).
Bezüglich der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für die Ehegattin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor (Urk. 16), die Beschwerde gegnerin habe nicht dargelegt, inwiefern der Ehegattin trotz erheblicher invalidi tätsfremder Einschränkung eine Erwerbstätigkeit zumutbar wäre. Auch seien die erheblichen invaliditätsfremden Faktoren nie thematisiert worden, weshalb nicht ersichtlich sei, gestützt auf welche Tatsache die Beschwerdegegnerin davon aus gehe, die Situation der Ehegattin habe sich seit 2007 nicht wesentlich verändert. Diese habe das 60. Altersjahr bereits zurückgelegt und die Zeitdauer, während welcher sie vom Berufsleben ferngeblieben sei, erhöhe sich stetig. Hinzu komme, dass sie nur eine geringe Schulbildung vorweisen könne. Dass ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 4 Stunden täglich bei einem Stundenlohn von Fr. 15. zugemutet werden könne, treffe nicht zu (S. 3 f. Ziff. 3.1). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob es rechtens ist, die Berechnung der Zusatzleistungen des Beschwerdeführers unter Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für ihn und für seine Ehefrau festzusetzen . 3. 3.1
Dem Beschwerdeführer wurde bei der Fests etzung der Zusatzleistungen nach ent sprechender Ankündigung (vgl. Urk. 13/48/8) seit Februar 2007 ein hypotheti sches Einkommen für ihn und dessen Ehefrau angerechnet ( Urk. 13/48/1 ). Laut dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 8. November 2004 im Prozess Nr. IV.2003.005 2 7 (Urk. 13/48/10 ist ihm invalidenversicherungsrechtlich eine 50%ige wechselbelastende leichte Tätigkeit zumutbar (E. 4. 5 ) , weshalb für ihn ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe des für die Berechnung der Zusatzleistungen anerkannten Lebensbedarfs (vgl. Art. 14a Abs. 2 lit . b) berück sichtigt wurde. Dass sich sein Gesundheitszustand seit Februar 2007 verschlech tert haben soll, machte der Beschwerdeführer nicht geltend , und es ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf. 3.2
Obwohl dem B eschwerdeführer in all den Jahren eine 50%ige Tätigkeit zumutbar war und ihm seit Februar 2007 ein hypothetisches Einkommen angerechnet wurde, begann er n ach Lage der Akten erst im Mai 2020 , sich um eine Erwerbs tätigkeit zu bemühen. Zur Untermauerung seiner Arbeitsbemühungen reichte er die von der Arbeitslosenversicherung zur Verfügung gestellten Formulare «Nach weis der persönlichen Arbeitsbemühungen» der Monate Mai bis Oktober 2020 (Urk. 7/47/8, Urk. 7/46/1, Urk. 7/6/1 = 7/45/1 , Urk. 7/6/2 = Urk. 44/7 , Urk. 7/6/3
= Urk. 7/26/1 un d Urk. 7/6/4 = Urk. 7/18/1) ein. Die angeblichen Arbeitsbemü hungen wurden indessen von den Organen der Arbeitslosenversicherung nicht überprüft, da der Beschwerdeführer nicht beim RAV gemeldet ist. Gemäss seinen Eintragungen
in den Formularen hat e r sich jeweils auf sechs Teilzeitstellen (50 %) beworben . Aus den Formulierungen in den vorliegenden Bewerbungs schreiben
( Urk. 7/47/ 1, Urk. 7/ 47/ 3-7, Urk. 7/46/2-7, Urk. 7/45/2-7, Urk. 7/44/1 6, Urk. 7/26/2-7, Urk. 7/18/2- 7)
entsteht der Eindruck , dass d er Beschwerdeführer sich überwiegend bei Firmen, die keine offenen Stellen anboten, um eine Arbeits stelle bemühte . Dieser Eindruck bestätigt sich durch die wenigen sich in den Akten befindenden schriftlichen A bsagen der potentiellen Arbeitgeber ( Urk.
7/47/2, Urk. 7/46/8-9, Urk. 7/45/7-11, Urk. 7/18/8-9).
Auf fallend ist, dass von den
36 schriftlichen Bewerbungen lediglich 9 beantwortet wurden und der Beschwerdeführer zu den übrigen Bewerbungen keine Absagegründe zu nennen vermochte.
Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nie ernst gemeinte Arbeitsbemühungen unternommen hat.
Dem Einwand des Beschwerdeführers , in seinem Alter sei die Stellensuche äus serst schwierig, was auch der Gesetzgeber eingesehen habe und neu Überbrü ckungs leistungen für ältere Arbeitslose beschlossen habe, ist entgegenzuhalten, dass es ihm spätestens seit dem rechtskräftigen Urteil des Bundesgerichts vom 24. Mai 2005, mit welchem das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 8. November 2004 (Urk. 13/48/10) bestätigt wurde , wonach
die Herabsetzung der ganzen Invalidenrente auf eine halbe Rente rechtens war, in der Lage gewesen wäre, eine r Teilzeittätigkeit nachzugehen. E r hat es aber in all den Jahren unter lassen, sich ernsthaft um eine Erwerbsarbeit zu bemühen, auch zu Zeiten, als ihm das Alter die Stellensuche noch nicht erschwerte. Hieraus folgt, dass n icht das fortgeschrittene Alter ihm einen Stellenantritt verunmöglichte , sondern der Umstand, dass er gar nie willens war, eine Tätigkeit auf zunehmen . Damit liegen keine Gründe vor, weswegen auf die Anrechnung eines fiktiven Erwerbseinkom mens verzichtet werden sollte. 3.3
Dass der Ehefrau aus objektiver Sicht eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar wäre , ist nicht ersichtlich. Gesundheitliche Gründe, welche sie an einer Erwerbstätigkeit hindern würden, sind nicht ausgewiesen. Schon bei Anspruchsbeginn im Jahre 200 7 waren keine familiären Umstände gegeben, welche einer Erwerbstätigkeit der Ehegattin im Wege gestanden hätten, befand sich der Sohn schon damals in einer Lehre und waren die in den Jahren 1991 und 1993 geborenen Töchter (vgl.
Urk. 13/48/1 letzte Seite) nicht mehr auf dauernde Betreuung durch die Mutter angewiesen. Auch die mangelnden sprachlichen Kenntnisse und die geringe Schulbildung dürften kein en Grund dargestellt haben, der die Beschwerdeführerin an der Ausübung einer Hilfsarbeitertätigkeit gehindert hätte. Es ist wohl zutref fend, dass ihr fortgeschrittenes Alter eine Stellensuche aktuell erschweren würde, allerdings ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht, dass sie sich jemals ernsthaft um Arbeit bemüht hat. Es ist daher davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nie bereit war, ein er Erwerbstätigkeit nachzu gehen, und es gibt daher keinen Grund, weshalb nicht davon auszugehen wäre, dass sie einer 50%igen Tätigkeit nachgehen könnte.
Das standardisierte monatliche Einkommen für weibliche Hilfskräfte (Kompetenz niveau 1) gemäss den LSE betrug im Jahr 2020 bei 40 Wochenstunden Fr. 4'276. brutto .
Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (BSF, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen) entspricht dies einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'458.
ober b ei einem 50%igen Arbeitspensum einem Jahreseinkommen von 26'74 6 . brutto . Die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau von Fr. 14'400. netto ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. 3.4
Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ein hypothetisches Einkommen für den Beschwerdeführer von Fr. 19'450. (vgl. E. 1.5.1) und für seine Ehefrau von Fr. 14'400. (vgl. E. 3.3) berücksichtigt . Dies führt zur Abwei sung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher