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ZL.2022.00001

Kein Erlass der Rückforderung mangels guten Glaubens bezüglich nicht deklarierter Liegenschaft im Ausland sowie Rentenbezug aus dem Ausland. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2021-11-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Verfügung en vom

1 8. und 2 4. April 2018

(Urk. 6/ 27 /2 , Urk. 6/28/1-5 ,

Urk. 6/29-32)

forderte die Gemeinde verwaltung

Z.___ , Abteilung Soziales, ( Durchführungsstelle

für Zusatzleistungen zur AHV/IV) ,

von

X.___ , geboren 19 33 , zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 201 3 bis 30. April 2018 im Umfang von Fr. 36'116.-- zurück. Die dagegen in Bezug auf die Bewertung der Liegenschaft erhobene Einsprache vom 3 1. Mai 2018 ( Urk. 6/46/4) wurde mit Einspracheentscheid vom 1 0. Oktober 2019 ( Urk. 6/46/1-3) abgewiesen. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

Am 7. Mai und 6. September 2021

stellte d ie Versicherte ein Erlassgesuch ( Urk. 6/ 79/2 , Urk. 6/83 ), welches nach erfolgter Gemeindeübernahme durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Verfügung vom 4. November 2021

( Urk. 6/ 86 ) ab ge wies en wurde . Die dageg en von der Versicherten am 2 4. November 2021 erhobene Einsprache ( Urk. 6/ 91 ) , wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Einspracheentscheid vom 1 5. Dezember 2021 ab ( Urk. 6/ 93 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1. Januar 2022 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 5. Dezember 2021 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss , dieser sei aufzuheben und ihr Erlassgesuch sei gutzuheissen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2022 (Urk. 5 ) beantragte die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV,

die Ab weisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 5. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Demnach darf eine Rück forderung nur unter der doppelten Voraussetzung des guten Glaubens und der grossen Härte erlassen werden. 1.2

In Bezug auf die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung erkannt, dass es für die Annahme des guten Glaubens nicht genügt, dass der Bezüger unrechtmässiger Leistungen den Rechts mangel nicht kennt . Erforderlich ist vielmehr, dass er den Rechtsmangel bei der gebotenen Aufmerksamkeit, die von ihm zumutbarer Weise verlangt werden kann, auch nicht hätte kennen sollen. Der gute Glaube entfällt daher, wenn der Bezüger unrechtmässiger Leistungen vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat. Bei einer bloss leichten Fahrlässigkeit ist der gute Glaube dagegen möglich, was im Einzelfall zu prüfen ist. Grobe Fahrlässigkeit ist nach der bundes gerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 112 V 97 E. 2c, 110 V 176 E. 3c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrem Einspracheentscheid ( Urk.

2) die Abweisung des Erlassgesuches der Beschwerdeführerin damit, dass diese ihre Meldepflicht grobfahrlässig verletzt habe. Bereits bei der Anmeldung für Zusatz leistungen sei en die Liegenschaft in Italien und der Bezug der italienischen Rente nicht deklariert worden. Aus diesem Grund seien Zusatzleistungen ausgerichtet worden, auf welche die Beschwerdeführerin keinen Anspruch gehabt habe. Da die Voraussetzung des g uten Glaubens nicht erfüllt sei, sei die Prüfung der grossen Härte nicht erforderlich, da beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten. Deshalb könne dem Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel aus gerichteter Zusatzleistungen nicht entsprochen werden (S. 2 Ziff. 3). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass sie über den Entscheid sehr traurig sei, an Krebs leide und mit dem Thema abschliessen wolle. Es bestehe eine finanzielle Härtesituation , und von einer Rückforderung sei abzusehen. 3. 3.1

Unbestritten ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin

bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen bei der Gemeinde Z.___

ab Februar 2003 (vgl. Urk. 6 /18/2 ) weder ihre in Italien befindliche Liegenschaft, noch ihre aus Italien bezogene Rente der Durchführungsstelle zur Kenntnis gebracht hat. Auch im Rahmen der periodischen Überprüfungen der Zusatz leistungen deklarierte die Beschwerdeführerin das im Ausland befindliche Grund stück und die bezogene Rente nicht

( vgl. Urk. 6/23/1-3, Urk. 6/28/9-11 jeweils Ziff. 2 und Ziff. 7) . Damit wurden ihr über Jahre hinweg Zusatzleistungen aus gerichtet, auf welche sie keinen Anspruch hatte.

Über die unrechtmässige Leistungsausrichtung und die daraus resultierende Rückforderung wurde mit Ein spracheentscheid vom 1 0. Oktober 2019 rechtskräftig entschieden ( Urk. 6/46 /1-3 ). 3 . 2

Zweifellos stell en die in Italien befindliche Liegenschaft sowie die von dort bezogene Rente einen meldepflichtigen Tatbestand dar, zumal dies zu einer wesentlichen Erhöhung der Einnahmen führt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ( Urk. 6/91) unterstehen auch Liegenschaften, die einer Erbengemeinschaft gehören und über die nicht frei verfügt werden kann, der Meldepflicht. Explizit wurde auch in den Revisionsfragebogen nach Ansprüchen aus unverteilten Erbschaften gefragt (vgl. Urk. 6/23/1-3, Urk. 6/28/9-11 jeweils Ziff. 2).

Das einzig e hinsichtlich des guten Glaubens von der Beschwerdeführerin vor gebrachte Argument, nicht gewusst zu haben, dass sie die Liegenschaft in Italien hätte angeben müsse n ( Urk. 6/91), erweist sich als unbehelflich . In objektiver Hinsicht hätte sie ohne weiteres erkennen können und müssen, dass die Liegen schaft in Italien und die von dort bezogene Altersrente meldepflichtig e Sach verhalte darstellen, zumal auch in den Revisionsfragebogen explizit danach gefragt worden ist , und sie zusätzlich unter dem Titel «Vollständigkeit der An gaben» jeweils bestätigen musste , unter anderem über keine in dem Formular nicht erwähnte Einnahmen, Sparguthaben oder Liegenschaften weder im Inland noch im Ausland zu verfügen. Sodann musste s ie erklären, dass sie zur Kenntnis genommen habe, dass falsche Angaben strafrechtliche Folgen nach sich ziehen könnten und zu Unrecht bezogene Leistungen zurückerstattet werden müssten ( Urk. 6/23/1-3 S. 3, Urk. 6/28/9-11 S. 3 ).

Die Nichtdeklaration der Liegenschaft in Italien sowie ihrer von dort bezogenen Rente ist demnach als grobfahrlässig zu bez e ichnen. 3 .3

Nach dem Gesagten ist von einem grobfahrlässigen Verhalten der Beschwerde führerin auszugehen, was rechtlich den guten Glauben ohne weiteres ausschliesst (vorstehend E. 1. 2 ) .

Folglich hat die Besc hwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid

(Urk. 2) zu Recht das Vorliegen des guten Glaubens verneint. Damit erübrigt sich die Prüfung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin , da bei Fehlen der Voraussetzung des gutgläubigen Leistungsbezugs ein Erlass der Rückerstattungs pflicht bereits nicht mehr in Frage kommt. Der angefochtene Einspracheentscheid ( Urk.

2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 8. und 2 4. April 2018

(Urk. 6/ 27 /2 , Urk. 6/28/1-5 ,

Urk. 6/29-32)

forderte die Gemeinde verwaltung

Z.___ , Abteilung Soziales, ( Durchführungsstelle

für Zusatzleistungen zur AHV/IV) ,

von

X.___ , geboren 19 33 , zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 201

E. 1.1 Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Demnach darf eine Rück forderung nur unter der doppelten Voraussetzung des guten Glaubens und der grossen Härte erlassen werden.

E. 1.2 In Bezug auf die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung erkannt, dass es für die Annahme des guten Glaubens nicht genügt, dass der Bezüger unrechtmässiger Leistungen den Rechts mangel nicht kennt . Erforderlich ist vielmehr, dass er den Rechtsmangel bei der gebotenen Aufmerksamkeit, die von ihm zumutbarer Weise verlangt werden kann, auch nicht hätte kennen sollen. Der gute Glaube entfällt daher, wenn der Bezüger unrechtmässiger Leistungen vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat. Bei einer bloss leichten Fahrlässigkeit ist der gute Glaube dagegen möglich, was im Einzelfall zu prüfen ist. Grobe Fahrlässigkeit ist nach der bundes gerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 112 V 97 E. 2c, 110 V 176 E. 3c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrem Einspracheentscheid ( Urk.

2) die Abweisung des Erlassgesuches der Beschwerdeführerin damit, dass diese ihre Meldepflicht grobfahrlässig verletzt habe. Bereits bei der Anmeldung für Zusatz leistungen sei en die Liegenschaft in Italien und der Bezug der italienischen Rente nicht deklariert worden. Aus diesem Grund seien Zusatzleistungen ausgerichtet worden, auf welche die Beschwerdeführerin keinen Anspruch gehabt habe. Da die Voraussetzung des g uten Glaubens nicht erfüllt sei, sei die Prüfung der grossen Härte nicht erforderlich, da beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten. Deshalb könne dem Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel aus gerichteter Zusatzleistungen nicht entsprochen werden (S. 2 Ziff. 3). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass sie über den Entscheid sehr traurig sei, an Krebs leide und mit dem Thema abschliessen wolle. Es bestehe eine finanzielle Härtesituation , und von einer Rückforderung sei abzusehen. 3.

E. 3 bis 30. April 2018 im Umfang von Fr. 36'116.-- zurück. Die dagegen in Bezug auf die Bewertung der Liegenschaft erhobene Einsprache vom 3 1. Mai 2018 ( Urk. 6/46/4) wurde mit Einspracheentscheid vom 1 0. Oktober 2019 ( Urk. 6/46/1-3) abgewiesen. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

Am 7. Mai und 6. September 2021

stellte d ie Versicherte ein Erlassgesuch ( Urk. 6/ 79/2 , Urk. 6/83 ), welches nach erfolgter Gemeindeübernahme durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Verfügung vom 4. November 2021

( Urk. 6/ 86 ) ab ge wies en wurde . Die dageg en von der Versicherten am 2 4. November 2021 erhobene Einsprache ( Urk. 6/ 91 ) , wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Einspracheentscheid vom 1 5. Dezember 2021 ab ( Urk. 6/ 93 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1. Januar 2022 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 5. Dezember 2021 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss , dieser sei aufzuheben und ihr Erlassgesuch sei gutzuheissen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2022 (Urk.

E. 3.1 Unbestritten ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin

bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen bei der Gemeinde Z.___

ab Februar 2003 (vgl. Urk.

E. 5 ) beantragte die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV,

die Ab weisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 5. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 /18/2 ) weder ihre in Italien befindliche Liegenschaft, noch ihre aus Italien bezogene Rente der Durchführungsstelle zur Kenntnis gebracht hat. Auch im Rahmen der periodischen Überprüfungen der Zusatz leistungen deklarierte die Beschwerdeführerin das im Ausland befindliche Grund stück und die bezogene Rente nicht

( vgl. Urk. 6/23/1-3, Urk. 6/28/9-11 jeweils Ziff. 2 und Ziff. 7) . Damit wurden ihr über Jahre hinweg Zusatzleistungen aus gerichtet, auf welche sie keinen Anspruch hatte.

Über die unrechtmässige Leistungsausrichtung und die daraus resultierende Rückforderung wurde mit Ein spracheentscheid vom 1 0. Oktober 2019 rechtskräftig entschieden ( Urk. 6/46 /1-3 ). 3 . 2

Zweifellos stell en die in Italien befindliche Liegenschaft sowie die von dort bezogene Rente einen meldepflichtigen Tatbestand dar, zumal dies zu einer wesentlichen Erhöhung der Einnahmen führt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ( Urk. 6/91) unterstehen auch Liegenschaften, die einer Erbengemeinschaft gehören und über die nicht frei verfügt werden kann, der Meldepflicht. Explizit wurde auch in den Revisionsfragebogen nach Ansprüchen aus unverteilten Erbschaften gefragt (vgl. Urk. 6/23/1-3, Urk. 6/28/9-11 jeweils Ziff. 2).

Das einzig e hinsichtlich des guten Glaubens von der Beschwerdeführerin vor gebrachte Argument, nicht gewusst zu haben, dass sie die Liegenschaft in Italien hätte angeben müsse n ( Urk. 6/91), erweist sich als unbehelflich . In objektiver Hinsicht hätte sie ohne weiteres erkennen können und müssen, dass die Liegen schaft in Italien und die von dort bezogene Altersrente meldepflichtig e Sach verhalte darstellen, zumal auch in den Revisionsfragebogen explizit danach gefragt worden ist , und sie zusätzlich unter dem Titel «Vollständigkeit der An gaben» jeweils bestätigen musste , unter anderem über keine in dem Formular nicht erwähnte Einnahmen, Sparguthaben oder Liegenschaften weder im Inland noch im Ausland zu verfügen. Sodann musste s ie erklären, dass sie zur Kenntnis genommen habe, dass falsche Angaben strafrechtliche Folgen nach sich ziehen könnten und zu Unrecht bezogene Leistungen zurückerstattet werden müssten ( Urk. 6/23/1-3 S. 3, Urk. 6/28/9-11 S. 3 ).

Die Nichtdeklaration der Liegenschaft in Italien sowie ihrer von dort bezogenen Rente ist demnach als grobfahrlässig zu bez e ichnen. 3 .3

Nach dem Gesagten ist von einem grobfahrlässigen Verhalten der Beschwerde führerin auszugehen, was rechtlich den guten Glauben ohne weiteres ausschliesst (vorstehend E. 1. 2 ) .

Folglich hat die Besc hwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid

(Urk. 2) zu Recht das Vorliegen des guten Glaubens verneint. Damit erübrigt sich die Prüfung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin , da bei Fehlen der Voraussetzung des gutgläubigen Leistungsbezugs ein Erlass der Rückerstattungs pflicht bereits nicht mehr in Frage kommt. Der angefochtene Einspracheentscheid ( Urk.

2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2022.00001

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichter Boller Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 1 7. Juni 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Verfügung en vom

1 8. und 2 4. April 2018

(Urk. 6/ 27 /2 , Urk. 6/28/1-5 ,

Urk. 6/29-32)

forderte die Gemeinde verwaltung

Z.___ , Abteilung Soziales, ( Durchführungsstelle

für Zusatzleistungen zur AHV/IV) ,

von

X.___ , geboren 19 33 , zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 201 3 bis 30. April 2018 im Umfang von Fr. 36'116.-- zurück. Die dagegen in Bezug auf die Bewertung der Liegenschaft erhobene Einsprache vom 3 1. Mai 2018 ( Urk. 6/46/4) wurde mit Einspracheentscheid vom 1 0. Oktober 2019 ( Urk. 6/46/1-3) abgewiesen. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

Am 7. Mai und 6. September 2021

stellte d ie Versicherte ein Erlassgesuch ( Urk. 6/ 79/2 , Urk. 6/83 ), welches nach erfolgter Gemeindeübernahme durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Verfügung vom 4. November 2021

( Urk. 6/ 86 ) ab ge wies en wurde . Die dageg en von der Versicherten am 2 4. November 2021 erhobene Einsprache ( Urk. 6/ 91 ) , wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Einspracheentscheid vom 1 5. Dezember 2021 ab ( Urk. 6/ 93 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1. Januar 2022 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 5. Dezember 2021 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss , dieser sei aufzuheben und ihr Erlassgesuch sei gutzuheissen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2022 (Urk. 5 ) beantragte die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV,

die Ab weisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 5. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Demnach darf eine Rück forderung nur unter der doppelten Voraussetzung des guten Glaubens und der grossen Härte erlassen werden. 1.2

In Bezug auf die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung erkannt, dass es für die Annahme des guten Glaubens nicht genügt, dass der Bezüger unrechtmässiger Leistungen den Rechts mangel nicht kennt . Erforderlich ist vielmehr, dass er den Rechtsmangel bei der gebotenen Aufmerksamkeit, die von ihm zumutbarer Weise verlangt werden kann, auch nicht hätte kennen sollen. Der gute Glaube entfällt daher, wenn der Bezüger unrechtmässiger Leistungen vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat. Bei einer bloss leichten Fahrlässigkeit ist der gute Glaube dagegen möglich, was im Einzelfall zu prüfen ist. Grobe Fahrlässigkeit ist nach der bundes gerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 112 V 97 E. 2c, 110 V 176 E. 3c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrem Einspracheentscheid ( Urk.

2) die Abweisung des Erlassgesuches der Beschwerdeführerin damit, dass diese ihre Meldepflicht grobfahrlässig verletzt habe. Bereits bei der Anmeldung für Zusatz leistungen sei en die Liegenschaft in Italien und der Bezug der italienischen Rente nicht deklariert worden. Aus diesem Grund seien Zusatzleistungen ausgerichtet worden, auf welche die Beschwerdeführerin keinen Anspruch gehabt habe. Da die Voraussetzung des g uten Glaubens nicht erfüllt sei, sei die Prüfung der grossen Härte nicht erforderlich, da beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten. Deshalb könne dem Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel aus gerichteter Zusatzleistungen nicht entsprochen werden (S. 2 Ziff. 3). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass sie über den Entscheid sehr traurig sei, an Krebs leide und mit dem Thema abschliessen wolle. Es bestehe eine finanzielle Härtesituation , und von einer Rückforderung sei abzusehen. 3. 3.1

Unbestritten ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin

bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen bei der Gemeinde Z.___

ab Februar 2003 (vgl. Urk. 6 /18/2 ) weder ihre in Italien befindliche Liegenschaft, noch ihre aus Italien bezogene Rente der Durchführungsstelle zur Kenntnis gebracht hat. Auch im Rahmen der periodischen Überprüfungen der Zusatz leistungen deklarierte die Beschwerdeführerin das im Ausland befindliche Grund stück und die bezogene Rente nicht

( vgl. Urk. 6/23/1-3, Urk. 6/28/9-11 jeweils Ziff. 2 und Ziff. 7) . Damit wurden ihr über Jahre hinweg Zusatzleistungen aus gerichtet, auf welche sie keinen Anspruch hatte.

Über die unrechtmässige Leistungsausrichtung und die daraus resultierende Rückforderung wurde mit Ein spracheentscheid vom 1 0. Oktober 2019 rechtskräftig entschieden ( Urk. 6/46 /1-3 ). 3 . 2

Zweifellos stell en die in Italien befindliche Liegenschaft sowie die von dort bezogene Rente einen meldepflichtigen Tatbestand dar, zumal dies zu einer wesentlichen Erhöhung der Einnahmen führt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ( Urk. 6/91) unterstehen auch Liegenschaften, die einer Erbengemeinschaft gehören und über die nicht frei verfügt werden kann, der Meldepflicht. Explizit wurde auch in den Revisionsfragebogen nach Ansprüchen aus unverteilten Erbschaften gefragt (vgl. Urk. 6/23/1-3, Urk. 6/28/9-11 jeweils Ziff. 2).

Das einzig e hinsichtlich des guten Glaubens von der Beschwerdeführerin vor gebrachte Argument, nicht gewusst zu haben, dass sie die Liegenschaft in Italien hätte angeben müsse n ( Urk. 6/91), erweist sich als unbehelflich . In objektiver Hinsicht hätte sie ohne weiteres erkennen können und müssen, dass die Liegen schaft in Italien und die von dort bezogene Altersrente meldepflichtig e Sach verhalte darstellen, zumal auch in den Revisionsfragebogen explizit danach gefragt worden ist , und sie zusätzlich unter dem Titel «Vollständigkeit der An gaben» jeweils bestätigen musste , unter anderem über keine in dem Formular nicht erwähnte Einnahmen, Sparguthaben oder Liegenschaften weder im Inland noch im Ausland zu verfügen. Sodann musste s ie erklären, dass sie zur Kenntnis genommen habe, dass falsche Angaben strafrechtliche Folgen nach sich ziehen könnten und zu Unrecht bezogene Leistungen zurückerstattet werden müssten ( Urk. 6/23/1-3 S. 3, Urk. 6/28/9-11 S. 3 ).

Die Nichtdeklaration der Liegenschaft in Italien sowie ihrer von dort bezogenen Rente ist demnach als grobfahrlässig zu bez e ichnen. 3 .3

Nach dem Gesagten ist von einem grobfahrlässigen Verhalten der Beschwerde führerin auszugehen, was rechtlich den guten Glauben ohne weiteres ausschliesst (vorstehend E. 1. 2 ) .

Folglich hat die Besc hwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid

(Urk. 2) zu Recht das Vorliegen des guten Glaubens verneint. Damit erübrigt sich die Prüfung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin , da bei Fehlen der Voraussetzung des gutgläubigen Leistungsbezugs ein Erlass der Rückerstattungs pflicht bereits nicht mehr in Frage kommt. Der angefochtene Einspracheentscheid ( Urk.

2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan