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ZL.2021.00085

Verrechnung von Ergänzungs- mit Sozialhilfeleistungen ist u.a. gestützt auf Art. 22 Abs. 4 ELV auch ohne Zustimmung der Bezügerin in Form einer Abtretung zulässig (keine Verletzung übergeordneten Bundesrechts); Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung wurde zu Recht direkt der Versicherung überwiesen; Kabelnetzanschlussgebühren sind Teil des allgemeinen Lebensbedarfs.

Zürich SozVersG · 2022-10-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1990, meldete sich mit Gesuch vom 1 5. Januar 2020 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen , Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle) , zum Bezug von Ergänzungs leistungen an ( Urk. 7/76). Infolge einer noch pendenten Leistungsprüfung bei der Invalidenversicherung sistierte die Durchführungsstelle das Verfahren mit Mittei lung vom 3 0. März 2020 ( Urk. 7/73). Mit Verfügungen vom 3 0. Oktober 2020 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, der Versicherten für den Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis 2 8. Februar 2019 sowie unbefristet ab November 2019 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/69 f.). 1.2

In den Zeitperioden v om 1. März 2018 bis 2 8. Februar 2019 und 1. Dezember 2019 bis 3 1. März 2021 richteten

die Sozialen Dienste St. Gallen der Versicherte n im Hinblick auf zukünftige Ergänzungsleistungen insgesamt Fr. 20'925.30 ( Fr. 7'747.60 + Fr. 13'177.70) an Vorschussleistungen aus . Am 18. März 2021 wurde ein entsprechender Verrechnungsantrag gestellt (Urk. 7/30/2). Mit Mittei lung vom 2 3. M ärz 2021 sprach die Durchführungsstelle der Versicherten rückwirkend ab 1. Februar 2018 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. März bis 3 1. Oktober 2019 Ergänzungsleistungen zu. Dabei resultierte eine Nachzahlung von total Fr. 41'369.--, welche mit den Vorleistungen der Sozialen Dienste St. Gallen im Betrag von Fr. 20'925.30 verrechnet und im Restbetrag an die Versicherte ausbezahlt wurde ( Urk. 7/53). Nach entsprechendem Ersuchen der Versicherten ( Urk. 7/34) verfügte die Durchführungsstelle am 16. April 2021 in diesem Sinne über den Leistungsanspruch ( Urk. 7/24 ; vgl. auch Urk. 7/36-38, 7/43, 7/45 und 7/48 [Berechnungsblätter] ). Dagegen erhob die Versicherte am 1 9. Mai 2021 Einsprache ( Urk. 7/25), welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 insofern teilweise guthiess, als sie den jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Ergänzungsleistungsberechnung als Ausgabe berücksichtigte ( Urk. 2 = Urk. 7/17 ; vgl. auch Urk. 7/12-16 [Berechnungsblätter] ). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2. November 2021 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei die Verrechnung v on Fr. 20'925.30 zu widerrufen und d ies er Betrag sei auf ihr Bankkonto

zu überweisen. Ausserdem sei ihr der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung rückwirkend ab 1. Februar 2018 und bis auf Weiteres auf ihr Bankkonto zu überweisen (Fr. 4'961.-- [2018], Fr. 1'840.-

- [2019], Fr. 5'580.-- [2020] und Fr. 5'616.-- [2021]). Des Weiteren sei die Pauschale von Fr. 20.-- für die Kosten des TV-/Radio-Anschluss es nicht vom anrechenbaren Mietzins in Abzug zu bringen. Im Übrigen sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege in Form des Erlasses von Gerichts kosten und -vorschüssen zu gewähren ( Urk. 1 S. 1 f.). Mit Beschwerde antwort vom 2. Dezember 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nach

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung der Beschwerde das Versiche rungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in welchem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat .

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz seit dem 1. Oktober 2021 in Zürich (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 8, Urk. 7/7 , 7/18), weshalb das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich für die Beurteilung der am 2. November 2021 erhobenen Beschwerde örtlich zuständig ist. 2. 2.1

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung (ELG), der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit r echtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Vorliegend bildet der Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeiträume vom 1. Februar 2018 bis 2 8. Februar 2019 sowie vom 1. November 2019 bis 3 1. März 2021 Gegenstand des Verfahrens (vgl. Urk. 2 S. 3 Ziff. 3, Urk. 7/24). Mit Blick auf die sich konkret stellenden juristischen Fragen , welche die am 1. Januar 2021 geänderten Bestim mungen nicht unmittelbar betreffen , rechtfertigt es sich, grundsätzlich die bis

31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall anzuwenden und in dieser Fassung zu zitieren. 2.2

Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen.

Zu den anerkannten Ausgaben zählt insbesondere ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Der Pauschalbetrag hat der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligato rische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen ( Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). 2.3

Sozialversicherungsleistungen sind gemäss Art. 22 Abs. 1 ATSG weder abtretbar noch verpfändbar und jeglich er Zwangsvollstreckung entzogen. Sie sollen allein der versicherten Person beziehungsweise jenen zukommen, welche auf die Leistungen einen Rechtsanspruch haben. Dieser Grundsatz erfährt indessen eine zweckmässige Ausnahme bei der Nachzahlung von Ergänzungsleistungen, insbe sondere für bereits bezahlte Prämienverbilligungen und Sozialhilfeleistungen (Art. 22 Abs. 2 ATSG in Ve rbindung mit Art. 22 Abs. 4 und 5 ELV). Gestützt auf Art. 22 Abs. 4 ELV kann die Durchführungsstelle bei einer rückwirkenden Ausrichtung von Ergänzungsleistungen die Nachzahlung in dem Umfange einer privaten oder öffentlichen Fürsorgestelle ausrichten, als diese der versicherten Person im gleichen Zeitraum und im Hinblick auf die E rgänzungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt erbracht hat. Die

Ausrichtung der Nachzahlung an

eine Sozialhilfestelle erfolgt in der Regel auf Gesuch hin

(vgl. Carigiet / Koch, Ergänzungsleis tungen zur AHV/ IV, 3. Aufl. 2021, S. 122 f.). 3 . 3 .1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 hielt die Beschwer degegnerin zusammengefasst fest, die Sozialen Dienste hätten d ie Beschwerde führerin in den vorliegend strittigen Zeiträumen vom 1. Februar 2018 bis 2 8. Februar 2019 sowie vom 1. November 2019 bis 3 1. März 2021 im Hinblick auf Renten- und Ergänzungsleistungen unterstützt. Seitens der Sozialen Dienste sei ein zu verrechnender Betrag von Fr. 7'747.60 für die Zeit vom 1. März 2018 bis 2 8. Februar 2019 und ein solcher von Fr. 13'177.70 für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis 3 1. März 2021 geltend gemacht worden. Mit Blick auf Art. 22 Abs. 4 ELV sowie Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 13 des Sozialhilfegesetzes des Kantons St. Gallen (SHG SG ) bestehe eine genügende gesetzliche Grundlage für die Verrechnung der Ergänzungsleistungsnachzahlung mit erbrachten Vorschussleistungen der Sozialen Dienste ( Urk. 2 S. 3 f.) .

Die angefochtene Verfügung sei zudem insofern nicht zu beanstanden, als der Pauschalbetrag von Fr. 20.-- für die Gebühren des TV -/ Radioanschlusses vom anrechenbaren Mietzins in Abzug gebracht worden sei. Der angewendete Pauschalabzug sei namentlich nicht mit der H aushalt abgabe nach Art. 69b Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) zu verwechseln, von welcher die Beschwerdeführerin befreit sei. Wenn die Gebühren für den Kabelan schluss wie vorliegend im Mietvertrag nicht separat ausgewiesen seien, werde praxisgemäss ein Pauschalbetrag

von Fr. 20.-- vom anerkannten Mietzins in Abzug gebracht, da dieser Betrag bereits im allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG berücksichtigt werde ( Urk. 2 S. 4).

Im Übrigen sei die angefochtene Verfügung dahingehend zu korrigieren, als der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Ergänzungsleistungsberechnung als Ausgabe zu berücksichtigen und direkt dem Krankenversicherer der Beschwerdeführerin zu überweisen sei ( Urk. 2 S. 5). 3 .2

In ihrer Beschwerdeschrift vom 2. November 2021 machte die Beschwerde führerin im Wesentlichen geltend, es bestehe keine genügende gesetzliche Grundlage für die vo rgenommene Verrechnung der nachgezahlten Sozial versicherungsleis tungen mit den unbestrittenermassen bezogenen Sozialhilfe leistungen. Nament lich würden Art. 22 Abs. 4 ELV sowie Art. 13 SHG SG übergeordnetes Bundes recht verletzen. Sie habe einer Abtretung der Sozialversicherungsleistungen nie (schriftlich) zugestimmt. Die Kompetenz, die Verrechnung von Sozialversiche rungsleistungen gegen ihren Willen zu verfügen, wäre zwingend in einem formellen Gesetz zu regeln gewesen ( Urk. 1 S. 3 f.). Des Weiteren sei ihr der jähr liche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung rückwir kend ab 1. Februar 2018 und auch zukünftig auf ihr Bankkonto zu überweisen ( Urk. 1 S. 1 f.). Überdies könnt en die Kosten für den TV-/ Radioanschluss nicht vom anrechenbaren Mietzins in Abzug gebracht werden, da ihr diese von Gesetzes wegen erlassen würden . Es treffe nicht zu, dass diese Gebühren im allgemeinen Lebensbedarf enthalten seien ( Urk. 1 S . 4 f.). 4 . 4 .1

Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor , die Verrechnung der nachgezahlten Ergänzungsleistungen mit den bezogenen Sozialhilfeleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 20'925.30 sei mangels einer genügenden gesetzlichen Grundlage zu Unrecht erfolgt ( Urk. 1 S. 3 f.). 4 .2

Gemäss Art. 22 Abs. 4 ELV kann einer öffentlichen Für sorgestelle, welche einer Person im Hinblick auf Ergänzungsleistungen Vorschuss leistungen für den Lebensunterhalt während einer Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend Ergän zungsleistungen ausgerichtet werden, bei der Nachzahlung dieser Vorschuss direkt vergütet werden. In dieser Konstellation bedarf es keiner formellen Abtretungserklärung, da der öffentlichen Fürsorgestelle als Drittauszahlungs empfänger das Rückforderungsrecht unmittelbar kraft Gesetz zusteht (BGE 132 V 113 E. 3.3.3).

Das genannte Erfordernis der Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt im Hinblick auf Ergänzungsleistungen ist weit zu verstehen. Nicht verlangt ist, dass die Sozialhilfegelder in subjektiver Kenntnis eines gestellten oder noch zu stellenden Leistungsbegehrens ausgerichtet wurden. Es kommt nur darauf an, dass objektiv für den gleichen Zeitraum Sozialhilfe- und Ergänzungsleistungen fliessen und auch die sachliche Kongruenz der miteinander indirekt zu verrech nenden Leistungen gegeben ist; letztere wird dadurch gewahrt, dass die Drittaus zahlung höchstens im Betrag der bevorschussten Sozialhilfeleistungen erfolgen darf (BGE 132 V 113 E. 3.2.2).

Die Möglichkeit der Drittauszahlung rückwi rkend zugesprochener Ergänzungs leistungen an die Sozialhilfebehörde erstreckt sich gemäss Art. 22 Abs. 4 ELV auf die von dieser erbrachten Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt. Darunter sin d nicht nur periodische (Geld-) Leistungen der Sozialhilfe zur Deckung der laufenden Lebenskosten zu verstehen, sondern grundsätzlich sämtliche von der Sozialhilfebehörde in dem vom Ergänzungsleistungs-Nachzahlungsanspruch erfassten Zeitraum ausgerichteten, wirtschaftlichen Unterstützungsleistungen zu subsumieren, somit auch einmalige, sozialhilfeseitig übernommene Krankheits- und Behinderungskosten (BGE 132 V 113 E. 3.2.3). 4 .3

Gemäss Klientenkontoauszug

richteten die Sozialen Dienste St. Gallen der Beschwerdeführerin in den Zeiträumen vom 1. März 2018 bis 2 8. Februar 2019 sowie 1. Dezember 2019 bis 3 1. März 2021 gesamthaft Fr. 20'925.30 ( Fr. 7'747.60 + Fr. 13'177.70) an Sozialhilfe leistungen aus (vgl. Urk. 7/30) , was die Beschwer deführerin weder im Grundsatz noch betragsmässig in Abrede stellt (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 3).

Die Nachzahlung der Ergänzungsleistungen betrifft unter anderem diese Perioden (vgl. Urk. 7/24 /2-3 ), weshalb eine zeitliche Kongruenz zwischen dieser und den Sozialhilfeleistungen gegeben ist . Mithin handelt es sich bei den während der genannten Zeit bezogenen Sozialhilfe um Vorschusszahlungen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG (vgl. BGE 135 V 2 E. 8). Die sachliche Kongruenz ist ebe nfalls gegeben , da die Drittauszahlung im Betrag der bevorschussten Sozialhilfeleistungen erfolgte.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bildet Art. 22 Abs. 4 ELV gemäss Bundesgericht eine genügende materielle Grundlage für Drittauszahlun gen nachträglich zugesprochener Ergänzungsleistungen an vorschussleistende Institutionen. Es bedarf keiner Abtretungserklärung der versicherten Person, wenn dem Drittauszahlungsempfänger unmittelbar kraft Gesetz oder sonst ein normativ eindeutig festgelegtes Rückforderungsrecht zusteht (vgl. vorstehende E. 4.2 sowie BGE 123 V 118 E. 5a und 5b ). Wie die Beschwerdegegnerin zutref fend ausführt, kennt zudem das S t . Galler Sozialhilfegesetz (SHG SG) eine solche normativ eindeutige Regelung . So sieht Art. 13 SHG SG vor, dass die politische Gemeinde bei Bevorschussung von Sozialversicherungs- oder anderen Sozial hilfeleistungen von der leistungspflichtigen Stelle verlangen kann, dass Nachzah lungen im Umfang der geleisteten Vorschüsse an sie ausbezahlt werden ( Art. 13 SHG SG; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_939/2014 vom 14. April 2015 E. 3.2). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die vorgenommene Verrechnung bestehe, als nicht stichhaltig. Eine Verletzung von

Art. 22 Abs. 1 ATSG und Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention ( EMRK; vgl. Urk. 1 S. 3 f.) ist nicht zu erkennen. 5 . 5 .1

Die Beschwerdeführerin beantragt des Weiteren, dass ihr der jährliche Pauschal betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung rückwirkend ab 1. Februar 2018 und auch zukünftig auf ihr Bankkonto zu überweisen sei (Urk. 1 S. 1 f.). 5 .2

Die Beschwerdegegnerin nahm im angefochtenen Einspracheentscheid insofern eine Korrektur der Verfügung vom 1 6. April 2021 ( Urk. 7/24) vor, als sie den jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als anerkannte Ausgabe berücksichtigte, was mit Blick auf Art. 9 Abs. 1 in Verbin dung mit Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG nicht zu beanstanden ist (vgl. vorstehende E. 2. 2 ). In Abweichung von Art. 20 ATSG ist dieser Pauschalbetrag direkt dem Krankenversicherer auszubezahlen ( Art. 21a ELG). Dieser bezahlt der versicherten Person die Differenz aus, wenn seine restlichen Prämienforderungen für das laufende Kalenderjahr und seine anderen fälligen Forderungen aus der obligato rischen Krankenpflegeversicherung, für die kein Verlustschein vorliegt, kleiner sind als der vom Kanton gewährte Pauschalbetrag nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG

( Art. 106c Abs. 5 lit. b der Verordnung üb er die Krankenversicherung [KVV] ; BGE 147 V 369 E. 4.3.2 ).

Die Beschwerdeführerin legt nicht ansatzweise dar, weshalb es sich im konkreten Fall anders verhalten soll te . Für die beantragte (rückwirkende) Überweisung des jährlichen Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung an die Beschwerdeführerin statt an den Krankenversicherer besteht insbesondere in Anbetracht von Art. 21a ELG kein Raum. 6 . 6 .1

Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Kosten für den TV- und Radioanschluss nicht vom anrechenbaren Mietzins in Abzug zu bringen seien, da ihr diese von Gesetzes wegen erlassen würden. Es treffe nicht zu, dass diese Gebühren im allgemeinen Lebensbedarf enthalten seien ( Urk. 1 S. 4 f.). 6 .2

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt ( Urk. 2 S. 4 Ziff. 7), ist die Beschwerdeführerin als Bezügerin von Ergänzungsleistungen von der H aushalt abgabe für Radio- und Fernsehempfangsgebühren befreit ( Art. 69b A bs. 1 lit. a RTVG ; vgl. auch Urk. 7/52 ).

Davon zu unterscheiden sind allerdings die Gebühren für den Kabelanschluss , welche vom Kabelanbieter in Rechnung gestellt werden. Diese sind ergänzungsleistungsrechtlich zum allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG zu zählen (vgl. Urteile des Bundes gerichts 8C_249/2020 vom 16. Juli 2020 E. 5.1.2 und 9C_ 69/2013 vom 9. August 2013 E. 7, je mit Hinweisen).

Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich somit als unbegründet. Gegen die Höhe des vom anerkannten Mietzins in Abzug gebrachten Pauschal betrag s von Fr. 20.-- werden keine Einwände erhoben, weshalb sich Weiterungen diesbezüglich erübrigen . 7 .

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 in allen Punkten als rechtens, wes halb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Infolge Kostenlosigkeit des vorliegenden Verfahrens (vgl. Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. f bis ATSG) erweist sich das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen - Soziale Dienste, Brühlgasse 1, 9000 St. Gallen - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG) . Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1990, meldete sich mit Gesuch vom 1 5. Januar 2020 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen , Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle) , zum Bezug von Ergänzungs leistungen an ( Urk. 7/76). Infolge einer noch pendenten Leistungsprüfung bei der Invalidenversicherung sistierte die Durchführungsstelle das Verfahren mit Mittei lung vom 3 0. März 2020 ( Urk. 7/73). Mit Verfügungen vom 3 0. Oktober 2020 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, der Versicherten für den Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis 2 8. Februar 2019 sowie unbefristet ab November 2019 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/69 f.).

E. 1.2 In den Zeitperioden v om 1. März 2018 bis 2 8. Februar 2019 und 1. Dezember 2019 bis 3 1. März 2021 richteten

die Sozialen Dienste St. Gallen der Versicherte n im Hinblick auf zukünftige Ergänzungsleistungen insgesamt Fr. 20'925.30 ( Fr. 7'747.60 + Fr. 13'177.70) an Vorschussleistungen aus . Am 18. März 2021 wurde ein entsprechender Verrechnungsantrag gestellt (Urk. 7/30/2). Mit Mittei lung vom

E. 2 S. 3 Ziff. 3, Urk. 7/24). Mit Blick auf die sich konkret stellenden juristischen Fragen , welche die am 1. Januar 2021 geänderten Bestim mungen nicht unmittelbar betreffen , rechtfertigt es sich, grundsätzlich die bis

31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall anzuwenden und in dieser Fassung zu zitieren.

E. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung (ELG), der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit r echtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Vorliegend bildet der Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeiträume vom 1. Februar 2018 bis 2 8. Februar 2019 sowie vom 1. November 2019 bis 3 1. März 2021 Gegenstand des Verfahrens (vgl. Urk.

E. 2.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen.

Zu den anerkannten Ausgaben zählt insbesondere ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Der Pauschalbetrag hat der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligato rische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen ( Art. 10 Abs.

E. 2.3 Sozialversicherungsleistungen sind gemäss Art. 22 Abs. 1 ATSG weder abtretbar noch verpfändbar und jeglich er Zwangsvollstreckung entzogen. Sie sollen allein der versicherten Person beziehungsweise jenen zukommen, welche auf die Leistungen einen Rechtsanspruch haben. Dieser Grundsatz erfährt indessen eine zweckmässige Ausnahme bei der Nachzahlung von Ergänzungsleistungen, insbe sondere für bereits bezahlte Prämienverbilligungen und Sozialhilfeleistungen (Art. 22 Abs. 2 ATSG in Ve rbindung mit Art. 22 Abs. 4 und

E. 3 lit. d ELG).

E. 5 ELV). Gestützt auf Art. 22 Abs. 4 ELV kann die Durchführungsstelle bei einer rückwirkenden Ausrichtung von Ergänzungsleistungen die Nachzahlung in dem Umfange einer privaten oder öffentlichen Fürsorgestelle ausrichten, als diese der versicherten Person im gleichen Zeitraum und im Hinblick auf die E rgänzungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt erbracht hat. Die

Ausrichtung der Nachzahlung an

eine Sozialhilfestelle erfolgt in der Regel auf Gesuch hin

(vgl. Carigiet / Koch, Ergänzungsleis tungen zur AHV/ IV, 3. Aufl. 2021, S. 122 f.). 3 . 3 .1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 hielt die Beschwer degegnerin zusammengefasst fest, die Sozialen Dienste hätten d ie Beschwerde führerin in den vorliegend strittigen Zeiträumen vom 1. Februar 2018 bis 2 8. Februar 2019 sowie vom 1. November 2019 bis 3 1. März 2021 im Hinblick auf Renten- und Ergänzungsleistungen unterstützt. Seitens der Sozialen Dienste sei ein zu verrechnender Betrag von Fr. 7'747.60 für die Zeit vom 1. März 2018 bis 2 8. Februar 2019 und ein solcher von Fr. 13'177.70 für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis 3 1. März 2021 geltend gemacht worden. Mit Blick auf Art. 22 Abs. 4 ELV sowie Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 13 des Sozialhilfegesetzes des Kantons St. Gallen (SHG SG ) bestehe eine genügende gesetzliche Grundlage für die Verrechnung der Ergänzungsleistungsnachzahlung mit erbrachten Vorschussleistungen der Sozialen Dienste ( Urk. 2 S. 3 f.) .

Die angefochtene Verfügung sei zudem insofern nicht zu beanstanden, als der Pauschalbetrag von Fr. 20.-- für die Gebühren des TV -/ Radioanschlusses vom anrechenbaren Mietzins in Abzug gebracht worden sei. Der angewendete Pauschalabzug sei namentlich nicht mit der H aushalt abgabe nach Art. 69b Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) zu verwechseln, von welcher die Beschwerdeführerin befreit sei. Wenn die Gebühren für den Kabelan schluss wie vorliegend im Mietvertrag nicht separat ausgewiesen seien, werde praxisgemäss ein Pauschalbetrag

von Fr. 20.-- vom anerkannten Mietzins in Abzug gebracht, da dieser Betrag bereits im allgemeinen Lebensbedarf nach Art.

E. 10 Abs. 1 lit. a ELG berücksichtigt werde ( Urk. 2 S. 4).

Im Übrigen sei die angefochtene Verfügung dahingehend zu korrigieren, als der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Ergänzungsleistungsberechnung als Ausgabe zu berücksichtigen und direkt dem Krankenversicherer der Beschwerdeführerin zu überweisen sei ( Urk. 2 S. 5). 3 .2

In ihrer Beschwerdeschrift vom 2. November 2021 machte die Beschwerde führerin im Wesentlichen geltend, es bestehe keine genügende gesetzliche Grundlage für die vo rgenommene Verrechnung der nachgezahlten Sozial versicherungsleis tungen mit den unbestrittenermassen bezogenen Sozialhilfe leistungen. Nament lich würden Art. 22 Abs. 4 ELV sowie Art.

E. 13 SHG SG; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_939/2014 vom 14. April 2015 E. 3.2). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die vorgenommene Verrechnung bestehe, als nicht stichhaltig. Eine Verletzung von

Art. 22 Abs. 1 ATSG und Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention ( EMRK; vgl. Urk. 1 S. 3 f.) ist nicht zu erkennen. 5 . 5 .1

Die Beschwerdeführerin beantragt des Weiteren, dass ihr der jährliche Pauschal betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung rückwirkend ab 1. Februar 2018 und auch zukünftig auf ihr Bankkonto zu überweisen sei (Urk. 1 S. 1 f.). 5 .2

Die Beschwerdegegnerin nahm im angefochtenen Einspracheentscheid insofern eine Korrektur der Verfügung vom 1 6. April 2021 ( Urk. 7/24) vor, als sie den jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als anerkannte Ausgabe berücksichtigte, was mit Blick auf Art. 9 Abs. 1 in Verbin dung mit Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG nicht zu beanstanden ist (vgl. vorstehende E. 2. 2 ). In Abweichung von Art. 20 ATSG ist dieser Pauschalbetrag direkt dem Krankenversicherer auszubezahlen ( Art. 21a ELG). Dieser bezahlt der versicherten Person die Differenz aus, wenn seine restlichen Prämienforderungen für das laufende Kalenderjahr und seine anderen fälligen Forderungen aus der obligato rischen Krankenpflegeversicherung, für die kein Verlustschein vorliegt, kleiner sind als der vom Kanton gewährte Pauschalbetrag nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG

( Art. 106c Abs. 5 lit. b der Verordnung üb er die Krankenversicherung [KVV] ; BGE 147 V 369 E. 4.3.2 ).

Die Beschwerdeführerin legt nicht ansatzweise dar, weshalb es sich im konkreten Fall anders verhalten soll te . Für die beantragte (rückwirkende) Überweisung des jährlichen Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung an die Beschwerdeführerin statt an den Krankenversicherer besteht insbesondere in Anbetracht von Art. 21a ELG kein Raum. 6 . 6 .1

Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Kosten für den TV- und Radioanschluss nicht vom anrechenbaren Mietzins in Abzug zu bringen seien, da ihr diese von Gesetzes wegen erlassen würden. Es treffe nicht zu, dass diese Gebühren im allgemeinen Lebensbedarf enthalten seien ( Urk. 1 S. 4 f.). 6 .2

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt ( Urk. 2 S. 4 Ziff. 7), ist die Beschwerdeführerin als Bezügerin von Ergänzungsleistungen von der H aushalt abgabe für Radio- und Fernsehempfangsgebühren befreit ( Art. 69b A bs. 1 lit. a RTVG ; vgl. auch Urk. 7/52 ).

Davon zu unterscheiden sind allerdings die Gebühren für den Kabelanschluss , welche vom Kabelanbieter in Rechnung gestellt werden. Diese sind ergänzungsleistungsrechtlich zum allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG zu zählen (vgl. Urteile des Bundes gerichts 8C_249/2020 vom 16. Juli 2020 E. 5.1.2 und 9C_ 69/2013 vom 9. August 2013 E. 7, je mit Hinweisen).

Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich somit als unbegründet. Gegen die Höhe des vom anerkannten Mietzins in Abzug gebrachten Pauschal betrag s von Fr. 20.-- werden keine Einwände erhoben, weshalb sich Weiterungen diesbezüglich erübrigen . 7 .

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 in allen Punkten als rechtens, wes halb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Infolge Kostenlosigkeit des vorliegenden Verfahrens (vgl. Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. f bis ATSG) erweist sich das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen - Soziale Dienste, Brühlgasse 1, 9000 St. Gallen - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG) . Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1990, meldete sich mit Gesuch vom 1
  2. Januar 2020 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen , Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle) , zum Bezug von Ergänzungs leistungen an ( Urk.  7/76). Infolge einer noch pendenten Leistungsprüfung bei der Invalidenversicherung sistierte die Durchführungsstelle das Verfahren mit Mittei lung vom 3
  3. März 2020 ( Urk.  7/73). Mit Verfügungen vom 3
  4. Oktober 2020 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, der Versicherten für den Zeitraum vom
  5. Februar 2018 bis 2
  6. Februar 2019 sowie unbefristet ab November 2019 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/69 f.). 1.2      In den Zeitperioden v om
  7. März 2018 bis 2
  8. Februar 2019 und
  9. Dezember 2019 bis 3
  10. März 2021 richteten die Sozialen Dienste St. Gallen der Versicherte n im Hinblick auf zukünftige Ergänzungsleistungen insgesamt Fr. 20'925.30 ( Fr.  7'747.60 + Fr.  13'177.70) an Vorschussleistungen aus . Am 18. März 2021 wurde ein entsprechender Verrechnungsantrag gestellt (Urk. 7/30/2). Mit Mittei lung vom 2
  11. M ärz 2021 sprach die Durchführungsstelle der Versicherten rückwirkend ab
  12. Februar 2018 mit Ausnahme des Zeitraums vom
  13. März bis 3
  14. Oktober 2019 Ergänzungsleistungen zu. Dabei resultierte eine Nachzahlung von total Fr.  41'369.--, welche mit den Vorleistungen der Sozialen Dienste St. Gallen im Betrag von Fr.  20'925.30 verrechnet und im Restbetrag an die Versicherte ausbezahlt wurde ( Urk.  7/53). Nach entsprechendem Ersuchen der Versicherten ( Urk.  7/34) verfügte die Durchführungsstelle am 16. April 2021 in diesem Sinne über den Leistungsanspruch ( Urk.  7/24 ; vgl. auch Urk.  7/36-38, 7/43, 7/45 und 7/48 [Berechnungsblätter] ). Dagegen erhob die Versicherte am 1
  15. Mai 2021 Einsprache ( Urk.  7/25), welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom
  16. Oktober 2021 insofern teilweise guthiess, als sie den jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Ergänzungsleistungsberechnung als Ausgabe berücksichtigte ( Urk.  2 = Urk.  7/17 ; vgl. auch Urk.  7/12-16 [Berechnungsblätter] ).
  17. Dagegen erhob X.___ am
  18. November 2021 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei die Verrechnung v on Fr.  20'925.30 zu widerrufen und d ies er Betrag sei auf ihr Bankkonto zu überweisen. Ausserdem sei ihr der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung rückwirkend ab
  19. Februar 2018 und bis auf Weiteres auf ihr Bankkonto zu überweisen (Fr. 4'961.-- [2018], Fr.  1'840.- - [2019], Fr.  5'580.-- [2020] und Fr.  5'616.-- [2021]). Des Weiteren sei die Pauschale von Fr.  20.-- für die Kosten des TV-/Radio-Anschluss es nicht vom anrechenbaren Mietzins in Abzug zu bringen. Im Übrigen sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege in Form des Erlasses von Gerichts kosten und -vorschüssen zu gewähren ( Urk.  1 S. 1 f.). Mit Beschwerde antwort vom
  20. Dezember 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  6), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
  21. Dezember 2021 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk.  8). Das Gericht zieht in Erwägung:
  22. Nach Art. 58 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung der Beschwerde das Versiche rungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in welchem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat . Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz seit dem
  23. Oktober 2021 in Zürich (vgl. Urk.  2 S. 2 Ziff.  8, Urk.  7/7 , 7/18), weshalb das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich für die Beurteilung der am 2. November 2021 erhobenen Beschwerde örtlich zuständig ist.
  24. 2.1      Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung (ELG), der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.      Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit r echtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Vorliegend bildet der Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeiträume vom
  25. Februar 2018 bis 2
  26. Februar 2019 sowie vom
  27. November 2019 bis 3
  28. März 2021 Gegenstand des Verfahrens (vgl. Urk.  2 S. 3 Ziff.  3, Urk.  7/24). Mit Blick auf die sich konkret stellenden juristischen Fragen , welche die am
  29. Januar 2021 geänderten Bestim mungen nicht unmittelbar betreffen , rechtfertigt es sich, grundsätzlich die bis
  30. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall anzuwenden und in dieser Fassung zu zitieren. 2.2      Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen.      Zu den anerkannten Ausgaben zählt insbesondere ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Der Pauschalbetrag hat der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligato rische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen ( Art.  10 Abs.  3 lit. d ELG). 2.3      Sozialversicherungsleistungen sind gemäss Art. 22 Abs. 1 ATSG weder abtretbar noch verpfändbar und jeglich er Zwangsvollstreckung entzogen. Sie sollen allein der versicherten Person beziehungsweise jenen zukommen, welche auf die Leistungen einen Rechtsanspruch haben. Dieser Grundsatz erfährt indessen eine zweckmässige Ausnahme bei der Nachzahlung von Ergänzungsleistungen, insbe sondere für bereits bezahlte Prämienverbilligungen und Sozialhilfeleistungen (Art. 22 Abs. 2 ATSG in Ve rbindung mit Art. 22 Abs. 4 und  5 ELV). Gestützt auf Art. 22 Abs. 4 ELV kann die Durchführungsstelle bei einer rückwirkenden Ausrichtung von Ergänzungsleistungen die Nachzahlung in dem Umfange einer privaten oder öffentlichen Fürsorgestelle ausrichten, als diese der versicherten Person im gleichen Zeitraum und im Hinblick auf die E rgänzungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt erbracht hat. Die Ausrichtung der Nachzahlung an eine Sozialhilfestelle erfolgt in der Regel auf Gesuch hin (vgl.  Carigiet / Koch, Ergänzungsleis tungen zur AHV/ IV, 3. Aufl. 2021, S. 122 f.). 3 . 3 .1      Im angefochtenen Einspracheentscheid vom
  31. Oktober 2021 hielt die Beschwer degegnerin zusammengefasst fest, die Sozialen Dienste hätten d ie Beschwerde führerin in den vorliegend strittigen Zeiträumen vom
  32. Februar 2018 bis 2
  33. Februar 2019 sowie vom
  34. November 2019 bis 3
  35. März 2021 im Hinblick auf Renten- und Ergänzungsleistungen unterstützt. Seitens der Sozialen Dienste sei ein zu verrechnender Betrag von Fr.  7'747.60 für die Zeit vom
  36. März 2018 bis 2
  37. Februar 2019 und ein solcher von Fr.  13'177.70 für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis 3
  38. März 2021 geltend gemacht worden. Mit Blick auf Art. 22 Abs.  4 ELV sowie Art.  22 Abs.  2 lit. a ATSG in Verbindung mit Art.  13 des Sozialhilfegesetzes des Kantons St. Gallen (SHG SG ) bestehe eine genügende gesetzliche Grundlage für die Verrechnung der Ergänzungsleistungsnachzahlung mit erbrachten Vorschussleistungen der Sozialen Dienste ( Urk.  2 S. 3 f.) .      Die angefochtene Verfügung sei zudem insofern nicht zu beanstanden, als der Pauschalbetrag von Fr.  20.-- für die Gebühren des TV -/ Radioanschlusses vom anrechenbaren Mietzins in Abzug gebracht worden sei. Der angewendete Pauschalabzug sei namentlich nicht mit der H aushalt abgabe nach Art.  69b Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) zu verwechseln, von welcher die Beschwerdeführerin befreit sei. Wenn die Gebühren für den Kabelan schluss wie vorliegend im Mietvertrag nicht separat ausgewiesen seien, werde praxisgemäss ein Pauschalbetrag von Fr.  20.-- vom anerkannten Mietzins in Abzug gebracht, da dieser Betrag bereits im allgemeinen Lebensbedarf nach Art.  10 Abs.  1 lit. a ELG berücksichtigt werde ( Urk.  2 S. 4).      Im Übrigen sei die angefochtene Verfügung dahingehend zu korrigieren, als der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Ergänzungsleistungsberechnung als Ausgabe zu berücksichtigen und direkt dem Krankenversicherer der Beschwerdeführerin zu überweisen sei ( Urk.  2 S. 5). 3 .2      In ihrer Beschwerdeschrift vom
  39. November 2021 machte die Beschwerde führerin im Wesentlichen geltend, es bestehe keine genügende gesetzliche Grundlage für die vo rgenommene Verrechnung der nachgezahlten Sozial versicherungsleis tungen mit den unbestrittenermassen bezogenen Sozialhilfe leistungen. Nament lich würden Art.  22 Abs.  4 ELV sowie Art.  13 SHG SG übergeordnetes Bundes recht verletzen. Sie habe einer Abtretung der Sozialversicherungsleistungen nie (schriftlich) zugestimmt. Die Kompetenz, die Verrechnung von Sozialversiche rungsleistungen gegen ihren Willen zu verfügen, wäre zwingend in einem formellen Gesetz zu regeln gewesen ( Urk.  1 S. 3 f.). Des Weiteren sei ihr der jähr liche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung rückwir kend ab
  40. Februar 2018 und auch zukünftig auf ihr Bankkonto zu überweisen ( Urk.  1 S. 1 f.). Überdies könnt en die Kosten für den TV-/ Radioanschluss nicht vom anrechenbaren Mietzins in Abzug gebracht werden, da ihr diese von Gesetzes wegen erlassen würden . Es treffe nicht zu, dass diese Gebühren im allgemeinen Lebensbedarf enthalten seien ( Urk.  1 S .  4 f.). 4 . 4 .1      Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor , die Verrechnung der nachgezahlten Ergänzungsleistungen mit den bezogenen Sozialhilfeleistungen im Betrag von insgesamt Fr.  20'925.30 sei mangels einer genügenden gesetzlichen Grundlage zu Unrecht erfolgt ( Urk.  1 S. 3 f.). 4 .2      Gemäss Art.  22 Abs.  4 ELV kann einer öffentlichen Für sorgestelle, welche einer Person im Hinblick auf Ergänzungsleistungen Vorschuss leistungen für den Lebensunterhalt während einer Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend Ergän zungsleistungen ausgerichtet werden, bei der Nachzahlung dieser Vorschuss direkt vergütet werden. In dieser Konstellation bedarf es keiner formellen Abtretungserklärung, da der öffentlichen Fürsorgestelle als Drittauszahlungs empfänger das Rückforderungsrecht unmittelbar kraft Gesetz zusteht (BGE 132 V 113 E. 3.3.3).      Das genannte Erfordernis der Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt im Hinblick auf Ergänzungsleistungen ist weit zu verstehen. Nicht verlangt ist, dass die Sozialhilfegelder in subjektiver Kenntnis eines gestellten oder noch zu stellenden Leistungsbegehrens ausgerichtet wurden. Es kommt nur darauf an, dass objektiv für den gleichen Zeitraum Sozialhilfe- und Ergänzungsleistungen fliessen und auch die sachliche Kongruenz der miteinander indirekt zu verrech nenden Leistungen gegeben ist; letztere wird dadurch gewahrt, dass die Drittaus zahlung höchstens im Betrag der bevorschussten Sozialhilfeleistungen erfolgen darf (BGE 132 V 113 E. 3.2.2).      Die Möglichkeit der Drittauszahlung rückwi rkend zugesprochener Ergänzungs leistungen an die Sozialhilfebehörde erstreckt sich gemäss Art.  22 Abs.  4 ELV auf die von dieser erbrachten Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt. Darunter sin d nicht nur periodische (Geld-) Leistungen der Sozialhilfe zur Deckung der laufenden Lebenskosten zu verstehen, sondern grundsätzlich sämtliche von der Sozialhilfebehörde in dem vom Ergänzungsleistungs-Nachzahlungsanspruch erfassten Zeitraum ausgerichteten, wirtschaftlichen Unterstützungsleistungen zu subsumieren, somit auch einmalige, sozialhilfeseitig übernommene Krankheits- und Behinderungskosten (BGE 132 V 113 E. 3.2.3). 4 .3      Gemäss Klientenkontoauszug richteten die Sozialen Dienste St. Gallen der Beschwerdeführerin in den Zeiträumen vom
  41. März 2018 bis 2
  42. Februar 2019 sowie
  43. Dezember 2019 bis 3
  44. März 2021 gesamthaft Fr. 20'925.30 ( Fr.  7'747.60 + Fr.  13'177.70) an Sozialhilfe leistungen aus (vgl. Urk.  7/30) , was die Beschwer deführerin weder im Grundsatz noch betragsmässig in Abrede stellt (vgl. Urk.  1 S. 3 Ziff.  3). Die Nachzahlung der Ergänzungsleistungen betrifft unter anderem diese Perioden (vgl. Urk.  7/24 /2-3 ), weshalb eine zeitliche Kongruenz zwischen dieser und den Sozialhilfeleistungen gegeben ist . Mithin handelt es sich bei den während der genannten Zeit bezogenen Sozialhilfe um Vorschusszahlungen im Sinne von Art.  22 Abs.  2 lit. a ATSG (vgl. BGE 135 V 2 E. 8). Die sachliche Kongruenz ist ebe nfalls gegeben , da die Drittauszahlung im Betrag der bevorschussten Sozialhilfeleistungen erfolgte.      Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bildet Art.  22 Abs.  4 ELV gemäss Bundesgericht eine genügende materielle Grundlage für Drittauszahlun gen nachträglich zugesprochener Ergänzungsleistungen an vorschussleistende Institutionen. Es bedarf keiner Abtretungserklärung der versicherten Person, wenn dem Drittauszahlungsempfänger unmittelbar kraft Gesetz oder sonst ein normativ eindeutig festgelegtes Rückforderungsrecht zusteht (vgl. vorstehende E. 4.2 sowie BGE 123 V 118 E. 5a und 5b ). Wie die Beschwerdegegnerin zutref fend ausführt, kennt zudem das S t . Galler Sozialhilfegesetz (SHG SG) eine solche normativ eindeutige Regelung . So sieht Art.  13 SHG SG vor, dass die politische Gemeinde bei Bevorschussung von Sozialversicherungs- oder anderen Sozial hilfeleistungen von der leistungspflichtigen Stelle verlangen kann, dass Nachzah lungen im Umfang der geleisteten Vorschüsse an sie ausbezahlt werden ( Art.  13 SHG SG; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_939/2014 vom 14. April 2015 E. 3.2). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die vorgenommene Verrechnung bestehe, als nicht stichhaltig. Eine Verletzung von Art.  22 Abs.  1 ATSG und Art.  6 Abs.  1 der Europäischen Menschenrechtskonvention ( EMRK; vgl. Urk.  1 S. 3 f.) ist nicht zu erkennen. 5 . 5 .1      Die Beschwerdeführerin beantragt des Weiteren, dass ihr der jährliche Pauschal betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung rückwirkend ab
  45. Februar 2018 und auch zukünftig auf ihr Bankkonto zu überweisen sei (Urk. 1 S. 1 f.). 5 .2      Die Beschwerdegegnerin nahm im angefochtenen Einspracheentscheid insofern eine Korrektur der Verfügung vom 1
  46. April 2021 ( Urk.  7/24) vor, als sie den jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als anerkannte Ausgabe berücksichtigte, was mit Blick auf Art.  9 Abs.  1 in Verbin dung mit Art.  10 Abs.  3 lit. d ELG nicht zu beanstanden ist (vgl. vorstehende E. 2. 2 ). In Abweichung von Art.  20 ATSG ist dieser Pauschalbetrag direkt dem Krankenversicherer auszubezahlen ( Art.  21a ELG). Dieser bezahlt der versicherten Person die Differenz aus, wenn seine restlichen Prämienforderungen für das laufende Kalenderjahr und seine anderen fälligen Forderungen aus der obligato rischen Krankenpflegeversicherung, für die kein Verlustschein vorliegt, kleiner sind als der vom Kanton gewährte Pauschalbetrag nach  Art.  10 Abs.  3 lit.  d ELG ( Art.  106c Abs.  5 lit. b der Verordnung üb er die Krankenversicherung [KVV] ; BGE 147 V 369 E. 4.3.2 ).      Die Beschwerdeführerin legt nicht ansatzweise dar, weshalb es sich im konkreten Fall anders verhalten soll te . Für die beantragte (rückwirkende) Überweisung des jährlichen Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung an die Beschwerdeführerin statt an den Krankenversicherer besteht insbesondere in Anbetracht von Art.  21a ELG kein Raum. 6 . 6 .1      Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Kosten für den TV- und Radioanschluss nicht vom anrechenbaren Mietzins in Abzug zu bringen seien, da ihr diese von Gesetzes wegen erlassen würden. Es treffe nicht zu, dass diese Gebühren im allgemeinen Lebensbedarf enthalten seien ( Urk.  1 S. 4 f.). 6 .2      Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt ( Urk.  2 S. 4 Ziff.  7), ist die Beschwerdeführerin als Bezügerin von Ergänzungsleistungen von der H aushalt abgabe für Radio- und Fernsehempfangsgebühren befreit ( Art.  69b A bs.  1 lit. a RTVG ; vgl. auch Urk. 7/52 ). Davon zu unterscheiden sind allerdings die Gebühren für den Kabelanschluss , welche vom Kabelanbieter in Rechnung gestellt werden. Diese sind ergänzungsleistungsrechtlich zum allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs.  1 lit. a ELG zu zählen (vgl. Urteile des Bundes gerichts 8C_249/2020 vom 16. Juli 2020 E. 5.1.2 und 9C_ 69/2013 vom 9.  August 2013 E. 7, je mit Hinweisen). Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich somit als unbegründet. Gegen die Höhe des vom anerkannten Mietzins in Abzug gebrachten Pauschal betrag s von Fr.  20.-- werden keine Einwände erhoben, weshalb sich Weiterungen diesbezüglich erübrigen . 7 .      Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 in allen Punkten als rechtens, wes halb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Infolge Kostenlosigkeit des vorliegenden Verfahrens (vgl. Art.  1 Abs.  1 ELG in Verbindung mit Art.  61 lit. f bis ATSG) erweist sich das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
  47. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  48. Das Verfahren ist kostenlos.
  49. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen - Soziale Dienste, Brühlgasse 1, 9000 St. Gallen - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
  50. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  51. Juli bis und mit 1
  52. August sowie vom 1
  53. Dezember bis und mit dem
  54. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG) . Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2021.00085

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom

25. Oktober 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Zusatzleistungen zur AHV/IV Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1990, meldete sich mit Gesuch vom 1 5. Januar 2020 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen , Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle) , zum Bezug von Ergänzungs leistungen an ( Urk. 7/76). Infolge einer noch pendenten Leistungsprüfung bei der Invalidenversicherung sistierte die Durchführungsstelle das Verfahren mit Mittei lung vom 3 0. März 2020 ( Urk. 7/73). Mit Verfügungen vom 3 0. Oktober 2020 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, der Versicherten für den Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis 2 8. Februar 2019 sowie unbefristet ab November 2019 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/69 f.). 1.2

In den Zeitperioden v om 1. März 2018 bis 2 8. Februar 2019 und 1. Dezember 2019 bis 3 1. März 2021 richteten

die Sozialen Dienste St. Gallen der Versicherte n im Hinblick auf zukünftige Ergänzungsleistungen insgesamt Fr. 20'925.30 ( Fr. 7'747.60 + Fr. 13'177.70) an Vorschussleistungen aus . Am 18. März 2021 wurde ein entsprechender Verrechnungsantrag gestellt (Urk. 7/30/2). Mit Mittei lung vom 2 3. M ärz 2021 sprach die Durchführungsstelle der Versicherten rückwirkend ab 1. Februar 2018 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. März bis 3 1. Oktober 2019 Ergänzungsleistungen zu. Dabei resultierte eine Nachzahlung von total Fr. 41'369.--, welche mit den Vorleistungen der Sozialen Dienste St. Gallen im Betrag von Fr. 20'925.30 verrechnet und im Restbetrag an die Versicherte ausbezahlt wurde ( Urk. 7/53). Nach entsprechendem Ersuchen der Versicherten ( Urk. 7/34) verfügte die Durchführungsstelle am 16. April 2021 in diesem Sinne über den Leistungsanspruch ( Urk. 7/24 ; vgl. auch Urk. 7/36-38, 7/43, 7/45 und 7/48 [Berechnungsblätter] ). Dagegen erhob die Versicherte am 1 9. Mai 2021 Einsprache ( Urk. 7/25), welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 insofern teilweise guthiess, als sie den jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Ergänzungsleistungsberechnung als Ausgabe berücksichtigte ( Urk. 2 = Urk. 7/17 ; vgl. auch Urk. 7/12-16 [Berechnungsblätter] ). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2. November 2021 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei die Verrechnung v on Fr. 20'925.30 zu widerrufen und d ies er Betrag sei auf ihr Bankkonto

zu überweisen. Ausserdem sei ihr der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung rückwirkend ab 1. Februar 2018 und bis auf Weiteres auf ihr Bankkonto zu überweisen (Fr. 4'961.-- [2018], Fr. 1'840.-

- [2019], Fr. 5'580.-- [2020] und Fr. 5'616.-- [2021]). Des Weiteren sei die Pauschale von Fr. 20.-- für die Kosten des TV-/Radio-Anschluss es nicht vom anrechenbaren Mietzins in Abzug zu bringen. Im Übrigen sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege in Form des Erlasses von Gerichts kosten und -vorschüssen zu gewähren ( Urk. 1 S. 1 f.). Mit Beschwerde antwort vom 2. Dezember 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nach

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung der Beschwerde das Versiche rungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in welchem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat .

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz seit dem 1. Oktober 2021 in Zürich (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 8, Urk. 7/7 , 7/18), weshalb das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich für die Beurteilung der am 2. November 2021 erhobenen Beschwerde örtlich zuständig ist. 2. 2.1

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung (ELG), der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit r echtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Vorliegend bildet der Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeiträume vom 1. Februar 2018 bis 2 8. Februar 2019 sowie vom 1. November 2019 bis 3 1. März 2021 Gegenstand des Verfahrens (vgl. Urk. 2 S. 3 Ziff. 3, Urk. 7/24). Mit Blick auf die sich konkret stellenden juristischen Fragen , welche die am 1. Januar 2021 geänderten Bestim mungen nicht unmittelbar betreffen , rechtfertigt es sich, grundsätzlich die bis

31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall anzuwenden und in dieser Fassung zu zitieren. 2.2

Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen.

Zu den anerkannten Ausgaben zählt insbesondere ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Der Pauschalbetrag hat der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligato rische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen ( Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). 2.3

Sozialversicherungsleistungen sind gemäss Art. 22 Abs. 1 ATSG weder abtretbar noch verpfändbar und jeglich er Zwangsvollstreckung entzogen. Sie sollen allein der versicherten Person beziehungsweise jenen zukommen, welche auf die Leistungen einen Rechtsanspruch haben. Dieser Grundsatz erfährt indessen eine zweckmässige Ausnahme bei der Nachzahlung von Ergänzungsleistungen, insbe sondere für bereits bezahlte Prämienverbilligungen und Sozialhilfeleistungen (Art. 22 Abs. 2 ATSG in Ve rbindung mit Art. 22 Abs. 4 und 5 ELV). Gestützt auf Art. 22 Abs. 4 ELV kann die Durchführungsstelle bei einer rückwirkenden Ausrichtung von Ergänzungsleistungen die Nachzahlung in dem Umfange einer privaten oder öffentlichen Fürsorgestelle ausrichten, als diese der versicherten Person im gleichen Zeitraum und im Hinblick auf die E rgänzungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt erbracht hat. Die

Ausrichtung der Nachzahlung an

eine Sozialhilfestelle erfolgt in der Regel auf Gesuch hin

(vgl. Carigiet / Koch, Ergänzungsleis tungen zur AHV/ IV, 3. Aufl. 2021, S. 122 f.). 3 . 3 .1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 hielt die Beschwer degegnerin zusammengefasst fest, die Sozialen Dienste hätten d ie Beschwerde führerin in den vorliegend strittigen Zeiträumen vom 1. Februar 2018 bis 2 8. Februar 2019 sowie vom 1. November 2019 bis 3 1. März 2021 im Hinblick auf Renten- und Ergänzungsleistungen unterstützt. Seitens der Sozialen Dienste sei ein zu verrechnender Betrag von Fr. 7'747.60 für die Zeit vom 1. März 2018 bis 2 8. Februar 2019 und ein solcher von Fr. 13'177.70 für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis 3 1. März 2021 geltend gemacht worden. Mit Blick auf Art. 22 Abs. 4 ELV sowie Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 13 des Sozialhilfegesetzes des Kantons St. Gallen (SHG SG ) bestehe eine genügende gesetzliche Grundlage für die Verrechnung der Ergänzungsleistungsnachzahlung mit erbrachten Vorschussleistungen der Sozialen Dienste ( Urk. 2 S. 3 f.) .

Die angefochtene Verfügung sei zudem insofern nicht zu beanstanden, als der Pauschalbetrag von Fr. 20.-- für die Gebühren des TV -/ Radioanschlusses vom anrechenbaren Mietzins in Abzug gebracht worden sei. Der angewendete Pauschalabzug sei namentlich nicht mit der H aushalt abgabe nach Art. 69b Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) zu verwechseln, von welcher die Beschwerdeführerin befreit sei. Wenn die Gebühren für den Kabelan schluss wie vorliegend im Mietvertrag nicht separat ausgewiesen seien, werde praxisgemäss ein Pauschalbetrag

von Fr. 20.-- vom anerkannten Mietzins in Abzug gebracht, da dieser Betrag bereits im allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG berücksichtigt werde ( Urk. 2 S. 4).

Im Übrigen sei die angefochtene Verfügung dahingehend zu korrigieren, als der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Ergänzungsleistungsberechnung als Ausgabe zu berücksichtigen und direkt dem Krankenversicherer der Beschwerdeführerin zu überweisen sei ( Urk. 2 S. 5). 3 .2

In ihrer Beschwerdeschrift vom 2. November 2021 machte die Beschwerde führerin im Wesentlichen geltend, es bestehe keine genügende gesetzliche Grundlage für die vo rgenommene Verrechnung der nachgezahlten Sozial versicherungsleis tungen mit den unbestrittenermassen bezogenen Sozialhilfe leistungen. Nament lich würden Art. 22 Abs. 4 ELV sowie Art. 13 SHG SG übergeordnetes Bundes recht verletzen. Sie habe einer Abtretung der Sozialversicherungsleistungen nie (schriftlich) zugestimmt. Die Kompetenz, die Verrechnung von Sozialversiche rungsleistungen gegen ihren Willen zu verfügen, wäre zwingend in einem formellen Gesetz zu regeln gewesen ( Urk. 1 S. 3 f.). Des Weiteren sei ihr der jähr liche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung rückwir kend ab 1. Februar 2018 und auch zukünftig auf ihr Bankkonto zu überweisen ( Urk. 1 S. 1 f.). Überdies könnt en die Kosten für den TV-/ Radioanschluss nicht vom anrechenbaren Mietzins in Abzug gebracht werden, da ihr diese von Gesetzes wegen erlassen würden . Es treffe nicht zu, dass diese Gebühren im allgemeinen Lebensbedarf enthalten seien ( Urk. 1 S . 4 f.). 4 . 4 .1

Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor , die Verrechnung der nachgezahlten Ergänzungsleistungen mit den bezogenen Sozialhilfeleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 20'925.30 sei mangels einer genügenden gesetzlichen Grundlage zu Unrecht erfolgt ( Urk. 1 S. 3 f.). 4 .2

Gemäss Art. 22 Abs. 4 ELV kann einer öffentlichen Für sorgestelle, welche einer Person im Hinblick auf Ergänzungsleistungen Vorschuss leistungen für den Lebensunterhalt während einer Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend Ergän zungsleistungen ausgerichtet werden, bei der Nachzahlung dieser Vorschuss direkt vergütet werden. In dieser Konstellation bedarf es keiner formellen Abtretungserklärung, da der öffentlichen Fürsorgestelle als Drittauszahlungs empfänger das Rückforderungsrecht unmittelbar kraft Gesetz zusteht (BGE 132 V 113 E. 3.3.3).

Das genannte Erfordernis der Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt im Hinblick auf Ergänzungsleistungen ist weit zu verstehen. Nicht verlangt ist, dass die Sozialhilfegelder in subjektiver Kenntnis eines gestellten oder noch zu stellenden Leistungsbegehrens ausgerichtet wurden. Es kommt nur darauf an, dass objektiv für den gleichen Zeitraum Sozialhilfe- und Ergänzungsleistungen fliessen und auch die sachliche Kongruenz der miteinander indirekt zu verrech nenden Leistungen gegeben ist; letztere wird dadurch gewahrt, dass die Drittaus zahlung höchstens im Betrag der bevorschussten Sozialhilfeleistungen erfolgen darf (BGE 132 V 113 E. 3.2.2).

Die Möglichkeit der Drittauszahlung rückwi rkend zugesprochener Ergänzungs leistungen an die Sozialhilfebehörde erstreckt sich gemäss Art. 22 Abs. 4 ELV auf die von dieser erbrachten Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt. Darunter sin d nicht nur periodische (Geld-) Leistungen der Sozialhilfe zur Deckung der laufenden Lebenskosten zu verstehen, sondern grundsätzlich sämtliche von der Sozialhilfebehörde in dem vom Ergänzungsleistungs-Nachzahlungsanspruch erfassten Zeitraum ausgerichteten, wirtschaftlichen Unterstützungsleistungen zu subsumieren, somit auch einmalige, sozialhilfeseitig übernommene Krankheits- und Behinderungskosten (BGE 132 V 113 E. 3.2.3). 4 .3

Gemäss Klientenkontoauszug

richteten die Sozialen Dienste St. Gallen der Beschwerdeführerin in den Zeiträumen vom 1. März 2018 bis 2 8. Februar 2019 sowie 1. Dezember 2019 bis 3 1. März 2021 gesamthaft Fr. 20'925.30 ( Fr. 7'747.60 + Fr. 13'177.70) an Sozialhilfe leistungen aus (vgl. Urk. 7/30) , was die Beschwer deführerin weder im Grundsatz noch betragsmässig in Abrede stellt (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 3).

Die Nachzahlung der Ergänzungsleistungen betrifft unter anderem diese Perioden (vgl. Urk. 7/24 /2-3 ), weshalb eine zeitliche Kongruenz zwischen dieser und den Sozialhilfeleistungen gegeben ist . Mithin handelt es sich bei den während der genannten Zeit bezogenen Sozialhilfe um Vorschusszahlungen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG (vgl. BGE 135 V 2 E. 8). Die sachliche Kongruenz ist ebe nfalls gegeben , da die Drittauszahlung im Betrag der bevorschussten Sozialhilfeleistungen erfolgte.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bildet Art. 22 Abs. 4 ELV gemäss Bundesgericht eine genügende materielle Grundlage für Drittauszahlun gen nachträglich zugesprochener Ergänzungsleistungen an vorschussleistende Institutionen. Es bedarf keiner Abtretungserklärung der versicherten Person, wenn dem Drittauszahlungsempfänger unmittelbar kraft Gesetz oder sonst ein normativ eindeutig festgelegtes Rückforderungsrecht zusteht (vgl. vorstehende E. 4.2 sowie BGE 123 V 118 E. 5a und 5b ). Wie die Beschwerdegegnerin zutref fend ausführt, kennt zudem das S t . Galler Sozialhilfegesetz (SHG SG) eine solche normativ eindeutige Regelung . So sieht Art. 13 SHG SG vor, dass die politische Gemeinde bei Bevorschussung von Sozialversicherungs- oder anderen Sozial hilfeleistungen von der leistungspflichtigen Stelle verlangen kann, dass Nachzah lungen im Umfang der geleisteten Vorschüsse an sie ausbezahlt werden ( Art. 13 SHG SG; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_939/2014 vom 14. April 2015 E. 3.2). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die vorgenommene Verrechnung bestehe, als nicht stichhaltig. Eine Verletzung von

Art. 22 Abs. 1 ATSG und Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention ( EMRK; vgl. Urk. 1 S. 3 f.) ist nicht zu erkennen. 5 . 5 .1

Die Beschwerdeführerin beantragt des Weiteren, dass ihr der jährliche Pauschal betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung rückwirkend ab 1. Februar 2018 und auch zukünftig auf ihr Bankkonto zu überweisen sei (Urk. 1 S. 1 f.). 5 .2

Die Beschwerdegegnerin nahm im angefochtenen Einspracheentscheid insofern eine Korrektur der Verfügung vom 1 6. April 2021 ( Urk. 7/24) vor, als sie den jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als anerkannte Ausgabe berücksichtigte, was mit Blick auf Art. 9 Abs. 1 in Verbin dung mit Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG nicht zu beanstanden ist (vgl. vorstehende E. 2. 2 ). In Abweichung von Art. 20 ATSG ist dieser Pauschalbetrag direkt dem Krankenversicherer auszubezahlen ( Art. 21a ELG). Dieser bezahlt der versicherten Person die Differenz aus, wenn seine restlichen Prämienforderungen für das laufende Kalenderjahr und seine anderen fälligen Forderungen aus der obligato rischen Krankenpflegeversicherung, für die kein Verlustschein vorliegt, kleiner sind als der vom Kanton gewährte Pauschalbetrag nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG

( Art. 106c Abs. 5 lit. b der Verordnung üb er die Krankenversicherung [KVV] ; BGE 147 V 369 E. 4.3.2 ).

Die Beschwerdeführerin legt nicht ansatzweise dar, weshalb es sich im konkreten Fall anders verhalten soll te . Für die beantragte (rückwirkende) Überweisung des jährlichen Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung an die Beschwerdeführerin statt an den Krankenversicherer besteht insbesondere in Anbetracht von Art. 21a ELG kein Raum. 6 . 6 .1

Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Kosten für den TV- und Radioanschluss nicht vom anrechenbaren Mietzins in Abzug zu bringen seien, da ihr diese von Gesetzes wegen erlassen würden. Es treffe nicht zu, dass diese Gebühren im allgemeinen Lebensbedarf enthalten seien ( Urk. 1 S. 4 f.). 6 .2

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt ( Urk. 2 S. 4 Ziff. 7), ist die Beschwerdeführerin als Bezügerin von Ergänzungsleistungen von der H aushalt abgabe für Radio- und Fernsehempfangsgebühren befreit ( Art. 69b A bs. 1 lit. a RTVG ; vgl. auch Urk. 7/52 ).

Davon zu unterscheiden sind allerdings die Gebühren für den Kabelanschluss , welche vom Kabelanbieter in Rechnung gestellt werden. Diese sind ergänzungsleistungsrechtlich zum allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG zu zählen (vgl. Urteile des Bundes gerichts 8C_249/2020 vom 16. Juli 2020 E. 5.1.2 und 9C_ 69/2013 vom 9. August 2013 E. 7, je mit Hinweisen).

Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich somit als unbegründet. Gegen die Höhe des vom anerkannten Mietzins in Abzug gebrachten Pauschal betrag s von Fr. 20.-- werden keine Einwände erhoben, weshalb sich Weiterungen diesbezüglich erübrigen . 7 .

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 in allen Punkten als rechtens, wes halb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Infolge Kostenlosigkeit des vorliegenden Verfahrens (vgl. Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. f bis ATSG) erweist sich das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen - Soziale Dienste, Brühlgasse 1, 9000 St. Gallen - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG) . Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch