opencaselaw.ch

ZL.2021.00071

Bindung an Rückweisungsurteil (§ 26 Abs. 2 GSVGer): Heimberechnung oder Berechnung für zuhause Lebende, Anschlussgebühren für Kabelfernsehen im Heim. Für Schadenersatzforderungen im ZL-Bereich ist das Sozialversicherungsgericht nicht zuständig (Art. 25 ELG i.V.m. § 2 Abs. 1 sowie § 19 Abs. 1 lit. a des Zürcher Haftungsgesetzes). Vertrauensschutz. Prozessentschädigung bei Vertretung durch qualifizierte verwandte Privatperson.

Zürich SozVersG · 2022-05-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

1.1.1

X.___ und ihr Ehemann Z.___ , beide 1930 geboren, meldeten sich am 23. Februar 2019 bei der Gemeinde E.___ , Durchführungs stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Rente an (Urk. 8/2 ).

Mit Verfügung vom 18. April 2019 sprach die Durchführungsstelle den Versi cherten mit Wirkung ab 1. Februar 2019 mona tliche Ergänzungsleistungen von total Fr. 4'314.-- zu. Dabei berücksichtigte sie bei den Ausgaben der am 14. Februar 2019 ins Alterswohnheim F.___ in G.___ eingetretenen (vgl. Urk. 8/2 S. 1) Versicherten eine Heimtaxe von Fr. 3'096.-- pro Monat pro Person, je die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpfle geversi cherung der Region 3, Mietkosten von Fr. 15'000.-- pro Jahr sowie per sönliche Auslagen im Betrag von Fr. 504.-- pro Monat für X.___ und in der Höhe von monatlich Fr. 540.-- für Z.___ (Urk. 8 /2 6 S. 2 -4 des Berechnungsblatts).

Infolge des Umzugs der Versicherten ins Alterszentrum Y.___ in H.___ am 19. Februar 2019 (vgl. Urk. 8/26 S. 1) berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch neu und sprach ihnen mit Verfügung ebenfalls vom 18. April 2019 ( Rev . 1) mit Wirkung ab 1. März 2019 monatliche Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 10'632.-- zu (Urk. 8/27 S. 3), wobei sie nun von einer jährlichen Heimtaxe von Fr. 74'679.-- pro Person (entsprechend Fr. 6'223.25 pro Monat) sowie von den kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegever si cherung der Region 2 ausging bei hinsichtlich der Mietkosten und persönlichen Auslagen unveränderten Ausgaben (Urk. 8/27 S. 3 des Berechnungsblatts).

Mit einer weiteren Verfügung vom 18. April 2019 ( Rev . 2) legte sie die Zusatz leistungen für die beiden Versicherten ab 1. Mai 2019 auf monatlich Fr. 9'382.-- fest (Urk. 8/28 S. 3), wobei die Mietkosten keine Berücksichtigung mehr fanden (Urk. 8/28 S. 3 des Berechnungsblatts). Mit der die Verfügung vom 18. April 2019 ( Rev . 2) ersetzenden Verfügung vom 25. April 2019 ( Rev . 3) setzte sie den monat lichen Anspruch auf Zusatzleistungen wegen Wegfalls des Zuschlags für Kurz aufent halte auf die Heimtaxe per 1. Mai 2019 auf Fr. 8'166.-- herab (Urk. 8/29 S. 1 und S. 3 sowie S. 3 des Berechnungsblatts). 1.1.2

Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Durchführungsstelle m it Einsprache entscheid und einen integralen Bestandteil des Einspracheent scheids bildenden Verfügungen vom 22. Juli 2019 ( Rev . 4-9 ) in dem Sinne teilweise gut, dass der Mietzins zusätzlich zu den Heimkosten noch bis Ende Juni 2019 angerechnet und der Beitrag für den Kurzaufenthalt im Alterszentrum Y.___ über Fr. 20.-- pro Tag bis längs tens am 8. Mai 2019 gewährt wurden. Sodann wurden die auf der Heimrechnung ausgewiesenen Kosten für Rollator- und Rollstuhlmiete im Umfang von zwischen Fr. 5.-- und Fr. 10.-- pro Monat übernommen (Urk. 8/ 37 ). 1.1.3

Zugleich erliess die Durchführungsstelle eine ebenfalls integralen Bestandteil des Einspracheentscheids bildende Rückerstattungsverfügung über Fr. 625.-- betref fend die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2019 ( Urk. 8/36) .

Gegen die Rückerstat tungs verfügung vom 22. Juli 2019 erhob die Versicherte am 6. August 2019 Ein sprache ( Urk. 8/40 S. 2) , welche die Durchfüh rungsstelle am 12. August 2019 ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiterleitete ( Urk. 8/40, Urk. 8/56 S. 3 E. 1.3 ). 1. 1. 4

Am 21. Juli 20 19 verstarb Z.___ ( Urk. 8/39) . Am 22. Juli 2019 ver fügte die Durchführungsstelle daher über den Anspruch auf Zusatzleistungen der verwitweten Versicherten für die Zeit ab 1. August 2019 (Urk. 8/38 ; Rev . 10). 1.1.5

Die g egen den Einspracheentscheid vom 22. Juli 2019 erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

mit Urteil im Prozess ZL.2019.00060 vom 3 0. April 2021 in dem Sinne gut, d ass der angefochtene Ein sprache entscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wurde , damit diese den Anspruch der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten selig auf Ergänzungsleistungen ab Februar 2019 bis Ende Juli 2019 im Sinne der Erwägungen neu festsetze. Dabei habe sie zu berücksichtigen, dass der Betrag für persönliche Auslagen bei Heimaufenthalt mit Fr. 540.-- pro Monat pro Person zu veranschlagen sei , dass bis und mit April 2019 die Prämienregion 3 und erst ab Mai 2019 die Prämienregion 2 zur Anwendung zu bringen sei und dass zudem ab April 2019 die Tages taxe unabhängig von deren effek tiven Ver rechnung durch da s Heim anzurechnen sei .

Des Weiteren wurde der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben, soweit er sich auf die Rückerstattungsverfü gung bezog, und die diesbezügliche Einsprache vom 6. August 2019 wurde nach Eintritt der Rechtskraft jenes Entscheids zur Durchführung des Einspracheverfah rens an die Beschwerdegegnerin überwiesen; die Sache wurde zudem zur Durch führung des Einspracheverfahrens in Bezug auf die Leistungen der Beschwerde führerin ab 1. August 2019 an die Beschwerde gegnerin zur Weiterbehandlung überwiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einge treten wurde (Urk. 8/56 S. 18). 1.1.6

Auf die dagegen erhobene Beschwerde von X.___

trat das Bundes gericht mit Urteil 9C_314/2021 vom 2 4. Juni 2021 nicht ein mit der Begründung, der Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts stelle einen Zwischenentscheid dar und es sei kein nicht wieder gutzumachender Nachteil dargelegt worden (Urk. 8/57) . 1.2

In Nachachtung dieser G erichtsurteile

berechnete die Durchführungsstelle die Leistungen für die Zeit von Februar bis Juli 2019 neu und verfügte am 9. Juli 2021 darüber ( Rev . 18 bis 23 ; Urk. 8/58-63, Urk. 3/1 ) . Zudem befand sie mit Ver fügung vom 1 2. Juli 2021

über die Vergütung von Krankenkosten

unter Anwen dung der Wohnungs- statt Heimberechnung für die Monate Februar/März 2019 ( Urk. 8/25, Urk. 3/2).

Dagegen erhob die Versicherte am 2 4. August 2021 Einsprache (Urk. 8/ 64 S. 6- 20 ). Diese hiess die Durchführungsstelle in ihrem Einspracheentscheid vom 6. September 2021 insoweit gut, als sie festhielt, die Rückerstattungsforderung sei aufgrund der Korrekturberechnungen hinfällig geworden. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 8/64 S. 1- 3 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 6. September 2021 erhob die Versicherte am 1 3. September 2021 Beschwerde mit den Anträgen ,

die Gemeinde E.___ habe wegen Verletzung der Informationspflicht einen Schadenersatz in der Höhe des Einkommensüberschusses von Fr. 5'903.-- zu leisten. Eventualiter seien die Ansprüche von X.___ und Z.___ gemäss der ursprünglichen Heim berechnung unter Berücksichtigung der richterlichen Korrekturen auszurichten. Es sei nicht ab 1. April, sondern erst ab 1. Mai 2019 eine Heimberechnung vor zunehmen. Der Monat April 2019 sei noch über die Krankenkosten abzurechnen. Des Weiteren seien die Anschlussgebühren von monatlich Fr. 20.- in der Tages taxe miteinzuberechnen . Sodann sei vom Gericht festzustellen, dass § 2 der Zusatzleistungsverordnung ( ZLV ) bundesrechtswidrig sei und auch gegen höhere Normen verstosse, sowie dass der Betrag für persönliche Auslagen (Coiffeur, Pedicure, Freizeit, Toilettenartikel, selbst gekaufte Medikamente, Kleider und Schuhe) mindestens ein Viertel der minimalen AHV-Rente betragen müsse und zusätzlich ein Pauschalbetrag für die Fixkosten (Telefon, TV, Versicherungen, Steuern) festzusetzen sei . Zudem habe das Gericht festzustellen, dass Kürzungen aufgrund der Höhe der BESA-Pflegestufe oder de s Grad es der Hilflosenentschä digung der AHV nicht vorgenommen werden dürften. Schliesslich beantragte die Beschwerdeführerin die Ausrichtung eine r Parteientschädigung

(U rk. 1 S. 2) .

Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was X.___ am 6. Ok tober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Am 9. November 2021 verstarb X.___ (Urk. 15/1). Sämtliche Erben (vgl. den Erbschein vom 1 9. No vember 2021 [Urk. 14] sowie die Telefonnotiz vom 2 5. Februar 2022 [ Urk. 20]) traten daraufhin in den Prozess ein ( Urk. 18-19), wovon mit gerichtlicher Verfü gung vom 28. Februar 2022 Vormerk genommen wurde ( Urk. 21).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Bezüglich der zur Anwendung gelangenden rechtlichen Bestimmungen wird auf die Erwägung 1 des vorangegangenen Rückweisungsu rteils des hiesigen Gerichts im Prozess ZL.2019.00060 vom 3 0. April 2021 verwiesen (Urk. 8/ 56 S. 4-7). Zu ergänzen ist, dass dem neuen Entscheid des Gerichts die nämliche rechtliche Begründung zugrunde zu legen ist, mit der die Rückweisung begründet wurde (§ 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ; GSVGer) . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom

6. September 2021 aus, sie habe ihre Informationspflicht nicht verletzt. Im Übri gen resultiere aus den Korrekturberechnungen eine Nachzahlung. Mithin bestehe kein Anspruch auf Schadenersatz. Bezüglich des Zeitpunkts der Umstellung auf die Heimrechnung sowie der (fehlenden) Berücksichtigung der Anschlussgebüh ren habe sie sich an das Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts gehalten. Die Rückforderung erübrige sich, da nun eine Nachzahlung resultiere. Die übrigen Anträge betreffend Bundesrechtswidrigkeit von § 2 ZLV, Kürzung der persönli chen Auslagen und Parteientschädigung im Gerichtsverfahren seien direkt an das Gericht gerichtet ( Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vom 1 3. September 2021 zusammengefasst vor , wenn nun nicht von Anfang an eine Heimberechnung vor genommen werde, lägen die Kosten für ihre Eltern deutlich höher (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin habe sie zu Unrecht nicht über diesen Umstand - namentlich den anfallenden Selbstkostenanteil - informiert. Die Übernahme der Heimkosten sei ihnen zugesichert worden , ansonsten sie eine kostengünstigere Alternative hätten finden müssen. Für den Einkommensüberschuss in der Höhe von Fr. 5'903.-- habe daher die Beschwerdegegnerin aufzukommen . X.___ habe nun bei dieser Berechnungsart selber für ihre Krankenkassen prämien von Februar bis April 2019 aufzukommen . Zudem falle der Anspruch auf Hotellerie- und Betreuungskosten weg ( Urk. 1 S. 4).

Da am 11. April 2019 entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin noch nicht beweiskräftig fest gestanden habe , dass X.___ und Z.___ selig nicht mehr nach H ause zurückkehren würden, sei der Monat April 2019 ebenfalls über die Krankheits kosten abzurechnen. Für die Zeit des Spitalaufenthalts von Z.___ vom 1 2. bis zum 3 0. April habe das Alterszentrum Y.___ eine Rückerstat tung betreffend Essen vorgenommen. Diese sei von der Gemeinde E.___ zu berücksichtigen, aber es könne für diese Zeit kein Betrag für den allgemeinen Lebensunterhalt in Abzug gebracht werden ( Urk. 1 S. 5-6). Des Weiteren brachten die Beschwerdeführenden vor, die Gebühren für den Kabelnetzanschluss seien -

im Gegensatz zu Fernsehempfan gs- sowie Kabelfernsehgebühren - in die Miet kosten miteinzubeziehen, da das Zimmer nicht ohne Steckdose für Telefon und TV gemietet werden könne ( Urk. 1 S. 6-7). Art. 2 Abs. 1 ELG stelle eine gesetzli che Grundlage dafür dar, dass die laufenden Lebensbedürfnisse mittels Ergän zungsleistungen gedeckt werden müssten . In der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sei vorgesehen, dass die rentenberechtigte Person einen Teil ihrer Rente als Taschengeld erhalte, wenn die Rente an einen Beistand oder eine Fürsorgestellte ausbezahlt werde. Aus Gleichbehandlungsgründen müss e auch nicht verbeistän deten Personen eine solche frei verfügbare Quote gewährt werden ( Urk. 1 S. 7- 9 ). Bei einer Kürzung des Betrags für persönliche Ausgaben auf Fr. 180.-- seien die Grundbedürfnisse nicht mehr gedeckt ( Urk. 1 S. 12), was sich aus einem Vergleich mit dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum sowie mit den frei verfügbaren Beträgen in anderen Rechtsbereichen ergebe ( Urk. 1 S. 8-12). Dies sei weder mit Art. 112a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) noch mit Art. 2 Abs. 1 ELG vereinbar und somit bundes- und verfassungsrechts widrig (Urk. 1 S. 12). Das Gericht habe daher festzustellen, dass der Betrag für persönliche Auslagen mindestens auf ein Viertel der minimalen AHV-Rente fest zusetzen sei und zusätzlich ein Pauschalbetrag für die Fixkosten (Telefon, TV, Steuern) zu gewähren sei ( Urk. 1 S. 13) . Sodann verstosse die Kürzungsmethode anhand der BESA- Pfleges tufen gegen übergeordnetes Recht, was das Gericht ebenfalls festzuhalten habe ( Urk. 1 S. 13-15). 3. 3.1

Das Sozialversicherungsgericht hat sich im Urteil vom 3 0. April 2021 über

die Höhe des anzurechnenden Betrags für persönliche Auslagen gemäss

§ 11 Abs. 2 ZLG in Verbindung mit § 2 ZLV beziehungsweise über den Anspruch auf eine frei verfügbare Quote auseinandergesetzt . Dazu erwog es,

beiden Versicherten stehe der Maximalbetrag von Fr. 540.-- pro Monat zu. Ein

darüber hinausgehende r Anspruch auf eine frei verfügbare Quote von Fr. 300.-- verneinte das Gericht mangels gesetzlicher Grundlage ( Urk. 8/56 E. 3.4). An diese n materiellrechtlichen

E ntscheid ist das hiesige Gericht bei einer erneuten Anfechtung gebunden (Robert Hurst , in: Gesetz über das Sozialversicherung sgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 7 zu § 26

GSVGer ), weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

Immerhin ist mit Blick auf die Rügen der Beschwerdeführenden zu bemerken, dass in früheren Jahren verneint wurde, dass eine kantonale Bestimmung über die Ergänzungsleistungen, wonach als Beitrag an die persönlichen Auslagen ein vom Grad der Pflegebedürftigkeit des Berechtigten abhängiger Betrag ausgerichtet wird, gegen das Rechtsgleichheitsprinzip oder gegen das Bundesrecht verstosse ( Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG , 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 222 zu Art. 10 mit Hinweis auf ZAK 1992 450-452 E. 2a und E. 3b-d).

Insofern hat es mit den Feststellungen des Gerichts im Urteil vom 3 0. April 2021 sein Bewenden. 3.2

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts ver hält nisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltung sbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü gung beziehungswe ise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Bezüglich des seitens der Beschwerdeführenden geltend gemachten Schadener satzes ( Urk. 1 S. 2 Ziff. I.2) hat die Beschwerdegegnerin zwar nicht verfügt, doch hat sie sich im Einspracheentscheid dazu geäussert ( Urk. 2 S. 2) . Aus prozessöko nomi schen Gründen rechtfertigt sich daher, das vorliegende Gerichtsv erfahren auf diese Frage auszudehnen (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen). 3.3

Die Vertreterin der Beschwerdeführenden brachte in ihrer Beschwerde vor, eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin habe ihr telefonisch die Auskunft erteilt, die Heimkosten würden übernommen, was nun aber nicht vollständig der Fall sei, weshalb die Beschwerdegegnerin schadenersatzpflichtig sei ( Urk. 1 S. 3-4).

Soweit die Beschwerdeführenden eine Verantwortlichkeit der Durchführungs stelle geltend machen wollen, ist festzuhalten, dass sich die Haftung von Organe n nach Art. 21 Abs. 2 ELG , in Abweichung von Art. 78 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) , nach kantonalem Recht richtet ( Art. 25 ELG; K ieser , ATSG-Kommentar, 4 . Aufl. 20 20 , N 133 zu Art. 78 ATSG ) , mithin nach dem Haftungsgesetz vom 14. September 1969 (LS 170.1 ; HG ) . Dieses gilt nicht nur für den Kanton ( § 1 Abs. 1 HG), sondern ent sprechend auch für die Gemeinden ( § 2 Abs. 1 HG ). Nach § 6 Abs. 1 HG

haftet der Kanton

- respektive die Gemeinde - für den Scha den, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt.

Ob die Beschwerdegegner in gegenüber de n

Beschwerdeführe nden gestützt auf das Haf tungsgesetz allenfalls für den behauptete n Schaden schadenersatzpflichtig sein könnte, braucht hier nicht näher geprüft zu werden. D enn für die Beurteilung d erartige r Ansprüche

sind

die Zivilgerichte ( beziehungsweise im Vorverfahren die Gemeindevorsteherschaft )

zuständig ( § 19 Abs. 1 lit. a und §

22 Abs. 1 lit. b HG).

Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.4

Es fällt allerdings i n Betracht, den Anspruch im Lichte der vertrauensschutzrecht lichen Voraussetzungen zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_26/2011 vom 3 1. Mai 2011 E. 6.3.2).

Ob und wann das behauptete Telefongespräch mit der Gemeinde E.___ (Urk. 1 S. 4 oben) stattgefunden hat, ist n icht erstellt. Die Beschwerdeführenden haben nicht dargetan, wann genau die Auskunft eingeholt wurde und welches die prä zise

Fragestellung war. Die telefonische Auskunft ist sodann in den Akten nicht dokumentiert. In Anbetracht der weder hinreichend noch glaubhaft dargetanen, geschweige denn nachgewiesenen Auskunft bleibt de n Beschwerdeführe nden eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz verwehrt (vgl. dazu auch BGE 143 V 341 E. 5.3.1) . Mangels näherer Angaben zu diese r angeblichen Erkun digung, welche mehrere Jahre zurückliegt, erübrigt es sich in antizipierter Be weiswürdigung

(BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen) , dazu weitere Abklärungen durchzuführen. Damit kann offen bleiben , ob die übrigen Voraussetzungen, die für den Rechtss chutz einer unrichtigen behördli chen Zusi cherung notwendig sind (vgl. BGE 143 V 95 E. 3.6.2) , gegeben wären .

Anzufügen bleibt einzig , dass vorliegend die Heimkosten im Rahmen der Krank heitskosten

grundsätzlich übernommen werden . Dies gilt umso mehr, als der abzuziehende Einnahmenüberschuss laut nachfolgender E. 4.1 in erheblichem Ausmass zu reduzier en ist . Laut Art. 27 Abs. 1 ATSG sind d ie Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen zwar verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Von einer telefonischen Auskunft kann indes nicht ein derartiger Detaillierungsgrad erwartet werden, dass hierbei abschlies send über die Kostentragung zu informieren gewesen wäre , was der Rechtsver treterin als diplomierte Sozialversicherungsexpertin ( Urk. 3/33) im Wissen um die Komplexität der Materie bekannt gewesen sein dürfte . Demnach liegt so oder anders keine Verletzung der Informationspflicht oder eine den Vertrauensschutz begründende falsche Auskunft vor. Hinzu kommt, dass im Sozial versicherungs recht viele strittige Fragen erst gerichtlich geklärt werden müssen, wobei für die Durchführungsstellen nicht immer klar sein kann, wie ein Gerichtsprozess ausge hen wird. In ihren nach der angeblichen Auskunftserteilung erlassenen Verfü gungen übernahm die Beschwerdegegnerin denn die Heimkosten auch wie ange kündigt (vgl. Urk. 8/26-27). Diese Verfügungen wurden allerdings angefochten, weshalb sie nicht in Rechtskraft erwuchsen, was nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden kann. All dies gilt auch hinsichtlich der übrigen in der Be schwerde angegebenen Verschlechterungen (vgl. Urk. 1 S. 4), da diese ebenfalls aus der gerichtlich angeordneten «Zuhause-Berechnung» statt Heimberechnung resultieren. Bezüglich der Krankenkassen prämien bleibt anzumerken, dass diese in Form der Durchschnittsprämie in der «Zuhause-Berechnung» berücksichtigt wurden und der besagte Einnahmen überschuss dennoch resultierte. In diesem Punkt ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen , soweit darauf einzu treten ist . 3.5

Hinsichtlich der Kürzung des Maximalbetrages für persönliche Auslagen entbehrt der Antrag der Beschwerdeführenden ( Urk. 1 S. 2 Antrag Nr. 5) eines Rechts schutzinteresses. Denn im hier angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdegeg nerin in Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts den Maximalbetrag von Fr. 540.-- gewährt. Auf dieses Begehren ist daher nicht weiter einzugehen. 4. 4 .1

Für Februar 2019 und März 2019 führte die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts im Prozess ZL.2019.00060 vom 30. April 2021 E. 5.2 für X.___ und Z.___ selig eine Berechnung für zu Hause lebende Personen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ELG durch. Dabei errechnete sie einen jährlichen Einnahmenüberschuss in der Höhe von Fr. 5'903.-- ( Urk. 3/1 S. 5 und S. 9). Diesen zog sie (nebst den Verpflegungskosten) vollumfänglich von den effektiven Heimkosten ab bei der Vergütung der Krankenkosten ( Urk. 8/25 S. 1).

Es ist k orrekt, dass bei Ablehnung der jährlichen Ergänzungsleistung aufgrund eines Einnahmenüberschusses der Einnahmen über schuss von den

ve rgütbaren Krankheits- und Behin derungskosten abzuziehen ist ( Art. 14 Abs. 6 ELG) . Dabei liess die Beschwerdegegnerin indes unberücksichtigt, dass die Versicherten diesen aufs ganze Jahr hochgerechnete n Einnahmen überschuss gar nicht im vollen Um fang erwirtschaften konnten , da in der ab April 2019 erfolgten Heim berechnung kein Einnahmenüberschuss mehr resultierte (vgl. Urk. 3/1 S. 12). Demzu folge ist der monatlich gerundet Fr. 492.-- (Fr. 5'903. -- :

12) betragende Einnah menüber schuss nur pro rata

temporis

(das heisst anteilig auf den zugrun deliegen den Zeit raum bezogen ) zu berücksichtigen, da die Versicher ten nur den in den Monaten Februar und März 2019 vorhandenen Einnahmen überschuss im Betrag von F

r. 984.-- (2 x Fr. 492.-- ) effektiv für die Bezahlung der angefallenen Heim kosten verwenden konnten. Folglich hätte sich der für die Krankheitskosten aus zurich tende Betrag von Fr. 10'978.20 (vgl. Urk. 8/25 S. 1) auf Fr. 15'897.20 ( Fr. 10'978.20 plus die Differenz von Fr. 5'903.-- zu Fr. 984.--, mithin um

Fr. 4'919.--) erhöht. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

4 . 2

Weiter machten die Beschwerdeführenden geltend, auch der Monat April 2019 sei über die Krankheitskosten abzurechnen ,

da erst im Mai 2019 klar gewesen sei, dass X.___ und Z.___ selig nicht mehr nach H ause zurückkehren würden ( Urk. 1 S. 5-6).

Das Sozialversicherungsgericht hat im Urteil vom 3 0. April 2021 verbindlich befunden, dass die Versicherten von der Zeit vom Heimeintritt bis Ende März 2019 als zu Hause lebende Personen zu behandeln sind ( Urk. 8/56 E. 5.2). Anzu fügen bleibt, dass d ie Umstellung auf eine Heimberechnung gemäss Rz 3152.02 der Wegleitung über die Ergänzungs leis tungen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 2019 (WEL), ab dem Monat zu erfolgen

hat , der dem ersten vollen Kalendermonat folgt, den die Person im Heim oder Spital verbracht hat. Hierzu muss im Zeitpunkt des Heimeintritts unklar gewesen sein, ob die EL-beziehende Person wieder nach Hause zurückkehren wird - auf den Zeitpunkt des Endes dieser Unklarheit kommt es hingegen nicht an. Nachdem X.___ und Z.___ selig den gesamten März 2019 im Heim oder Spital verbracht hatten, war ab April 2019 eine Heimbe rechnung vorzunehmen. Dem Antrag, die Heimkosten für den April 2019 seien über die Krankheitskosten abzurechnen, ist daher nicht stattzugeben.

Im Übrigen ist anzumerken, dass in der für den April 2019 in die Berechnung eingesetzten Heimtaxe von Fr. 158.-- ( Urk. 3/1 S. 12) auch der Kurzzeitzuschlag in der Höhe von Fr. 20.-- enthalten ist (vgl. Urk. 8/27 S. 9). Nachdem die Beschwerdegegnerin in der ab April 2019 geltenden Heimberechnung sowohl die Mietkosten der Woh nung als auch die Heimtaxe an 365 Tagen pro Jahr berücksichtigt hat (vgl. Urk. 3/1 S. 12), was im Jahr 2019 korrekt war ( Urk. 8/56 S. 14-16 E . 5.2), ist anhand der diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ( Urk. 1 S. 6) nicht ersichtlich, inwiefern die Heimberechnung - abgesehen von den nachfolgend noch zu thema tisierenden Anschlussgebühren - zugunsten der Beschwerdeführ enden abgeändert werden könnte. 4 . 3

Erneut brachten die Beschwerdeführenden vor, die Gebühren f ür den Kabelnetz anschluss seien in die Mietkosten miteinzubeziehen ( Urk. 1 S. 7). Das hiesige Gericht hat dieses Begehren im vorangegangenen Rückwei sungsurteil abgelehnt ( Urk. 8/ 56 S. 16-17 E. 5.3) , womit es nach dem Gesagten grundsätzlich sein Bewenden hat .

Immerhin ist der neuen Begründung der Beschwerdeführenden, dass das Zimmer nicht ohne Steckdose für Telefon und TV gemietet werden könne , dass die An schlussgebühren unterdessen in die Tagestaxe miteinberechnet worden seien und dass es sich beim Kabelnetzanschluss aus mietrechtlicher Sicht um Mietkos ten handle ( Urk. 1 S. 7) , Folgendes entgegen zu halten : Gemäss der miet rechtli chen L iteratur handelt es sich beim Kabelnetzanschluss um eine Nebenkostenpo sition (Weber in: Basler Kommentar Obligationenrecht I , 3.

Auflage, Basel 20 03 , Rz 2 zu Art. 257a ). Es kommt jedoch nicht auf die mietrechtliche Qualifikation an, sondern ergänzungsrechtlich ist entscheidend, ob die Kosten direkt aus dem Wohnbedürfnis resultieren. EL-rechtlich können nicht alle vom Vermieter in Rechnung gestellten Kosten als Nebenkosten im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG betrachtet werden. Da sie zum allgemeinen Lebensbedarf zu zählen sind respek tive der Befriedigung kultureller Bedürfnisse dienen (Urteil des Sozialver si cherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2019.00100 vom 6. Februar 2020 E. 3.2 und E. 3.3 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ; Jöhl /

Usinger -Egger , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016 , S. 1760 f . Rz 72 ) , ist es nicht unrichtig anzunehmen, dass die Kabelanschlussgebühren bei den zuhause lebenden EL-Beziehenden zum allgemeinen Lebensbedarf und nicht zu den Nebenkosten im Sinne von

Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG zu zählen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_249/2020 vom 1 6. Juli 2020 E. 5.1.2 mit Hinweisen).

Die Argumentation der Beschwerdeführen den leuchtet zwar ein Stück weit ein, doch fallen Fernsehgebühren gemäss der bundesgerichtlichen Praxis als persönliche Auslagen unter die Pauschale (Urteil des Bun desgerichts 9C_196/20 1 0 vom 12. Mai 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG , 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 221 zu Art. 1 0 ) .

Die bei der Heimberechnung zur Anwendung gelan gende Bestimmung von Art. 10 Abs. 2 und 3 ELG sieht sodann keine Möglichkeit vor, nebst der Tagestaxe des Heims Nebenkosten ode r Anschlussgebühren zu ver güten, wobei es sich um eine abschliessende und für das Gericht verbindliche Regelung handelt (Müller, a.a.O., Rz 225 zu Art. 10).

Hinsichtlich der Monate Februar und März 2019 bleibt festzuhalten, dass es sich bei den Gebühren für den Kabelanschluss offenkundig nicht um K rankheitskosten handelt, zumal die Aufzählung in Art. 14 Abs. 1 ELG als abschliessender Katalog zu verstehen ist (Müller, a.a.O., Rz 817 zu Art. 14).

Folglich bleibt es dabei, dass die Anschlussgebühren für das Kabelfernsehen den Versicherten vorliegend nicht zu vergüten sind (vgl. Urteil im Prozess ZL.2019.00060 E. 5.3), was zur Abweisung der Beschwerde diesbezüglich führt. 4. 4

Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als - in Abänderung des Einspracheentscheides der Beschwerdegegnerin vom 6. Septem ber 202 1 -

die

für Februar und März 2019 ausgerichteten Krankheitskosten von Fr. 10'978.20 (vgl. Urk. 8/25 S. 1) auf Fr. 15'897.20 zu erhöhen sind (E. 4.1 vor stehend) . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Par teikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungs kriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Baraus lagen.

Anspruch auf ei ne Parteientschädigung bes teht - neben einer anwaltlichen - ebenso bei einer (besonders) qualifizierten Vertretung. Nach der neue r en bundes gerichtlichen Rechtsprechung ist nicht mehr von Belang , ob das Vertretungsver hältnis unentgeltlich erfolgt. So können auch versicherte Personen, die durch Gewerkschaften, Verbände, Rechtsschutzversicherungen oder einen Arzt vertre ten werden, Anspruch auf eine Parteientschädigung erheben (Urteile des Bundes gerichts 9C_479/2019 vom 17. September 2019 E. 3.1 und 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 3.2; vgl. für die Aufzählung diverser Organisationen mit Entschä digungsanspruch BGE 126 V 11 E. 2).

Bezüglich des erneut geltend gemachten Anspruchs auf eine Prozess entschädi gung hat die Vertreterin der Versicherten respektive nun von deren Erbengemein schaft mittlerweile ihre Qualifikation als diplomierte Sozial versicherungsexpertin sowie als Sozialversicherungs-Fachfrau mit eidge nössischem Fachausweis belegt ( Urk. 3/33), womit entgegen der Annahme im Rückweisungsurteil im Prozess ZL.2019.00060 von einer (besonders) qualifizierten Vertretung auszugehen ist.

Des Weiteren hat sie effektive Auslagen in erheblichem Umfang geltend gemacht (Urk. 3/35). Allerdings kann im Rahmen der Parteientschädigung weder seitens der eigentlich rechtskundigen Vertreterin eine Rechtsberatung durch Dritte noch der Kauf von einschlägiger Literatur berücksichtigt werden, so dass unter diesem Titel Fr. 1 5 0.-- für die Postsendungen und die erforderlichen Kopien anzurechnen sind .

Nach dem Gesagten ist den Beschwerdeführenden für dieses Gerichtsverfahren und unter Berücksicht ig ung des notwendigen ,

nicht substantiierten Zeita ufwan des

eine (wegen des im vorliegenden Verfahren nur teilweisen Obsiegens um zwei Drittel zu reduzier ende ) Prozessentschädigung zuzusprechen, welche ermessens weise auf Fr. 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Gemeinde E.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 6. September 2021 in Bezug auf die Krankheitskosten dahingehend aufgehoben, als festgestellt wird, dass die Krankheitskosten für Februar und März 2019 auf Fr. 15'897.20 heraufgesetzt werden . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiese n, soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - D.___ - Gemeinde E.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1.1 X.___ und ihr Ehemann Z.___ , beide 1930 geboren, meldeten sich am 23. Februar 2019 bei der Gemeinde E.___ , Durchführungs stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Rente an (Urk. 8/2 ).

Mit Verfügung vom 18. April 2019 sprach die Durchführungsstelle den Versi cherten mit Wirkung ab 1. Februar 2019 mona tliche Ergänzungsleistungen von total Fr. 4'314.-- zu. Dabei berücksichtigte sie bei den Ausgaben der am 14. Februar 2019 ins Alterswohnheim F.___ in G.___ eingetretenen (vgl. Urk. 8/2 S. 1) Versicherten eine Heimtaxe von Fr. 3'096.-- pro Monat pro Person, je die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpfle geversi cherung der Region 3, Mietkosten von Fr. 15'000.-- pro Jahr sowie per sönliche Auslagen im Betrag von Fr. 504.-- pro Monat für X.___ und in der Höhe von monatlich Fr. 540.-- für Z.___ (Urk. 8 /2

E. 1.1.2 Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Durchführungsstelle m it Einsprache entscheid und einen integralen Bestandteil des Einspracheent scheids bildenden Verfügungen vom 22. Juli 2019 ( Rev . 4-9 ) in dem Sinne teilweise gut, dass der Mietzins zusätzlich zu den Heimkosten noch bis Ende Juni 2019 angerechnet und der Beitrag für den Kurzaufenthalt im Alterszentrum Y.___ über Fr. 20.-- pro Tag bis längs tens am 8. Mai 2019 gewährt wurden. Sodann wurden die auf der Heimrechnung ausgewiesenen Kosten für Rollator- und Rollstuhlmiete im Umfang von zwischen Fr. 5.-- und Fr. 10.-- pro Monat übernommen (Urk. 8/ 37 ).

E. 1.1.3 Zugleich erliess die Durchführungsstelle eine ebenfalls integralen Bestandteil des Einspracheentscheids bildende Rückerstattungsverfügung über Fr. 625.-- betref fend die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2019 ( Urk. 8/36) .

Gegen die Rückerstat tungs verfügung vom 22. Juli 2019 erhob die Versicherte am 6. August 2019 Ein sprache ( Urk. 8/40 S. 2) , welche die Durchfüh rungsstelle am 12. August 2019 ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiterleitete ( Urk. 8/40, Urk. 8/56 S. 3 E. 1.3 ). 1. 1. 4

Am 21. Juli 20 19 verstarb Z.___ ( Urk. 8/39) . Am 22. Juli 2019 ver fügte die Durchführungsstelle daher über den Anspruch auf Zusatzleistungen der verwitweten Versicherten für die Zeit ab 1. August 2019 (Urk. 8/38 ; Rev . 10).

E. 1.1.5 Die g egen den Einspracheentscheid vom 22. Juli 2019 erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

mit Urteil im Prozess ZL.2019.00060 vom 3 0. April 2021 in dem Sinne gut, d ass der angefochtene Ein sprache entscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wurde , damit diese den Anspruch der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten selig auf Ergänzungsleistungen ab Februar 2019 bis Ende Juli 2019 im Sinne der Erwägungen neu festsetze. Dabei habe sie zu berücksichtigen, dass der Betrag für persönliche Auslagen bei Heimaufenthalt mit Fr. 540.-- pro Monat pro Person zu veranschlagen sei , dass bis und mit April 2019 die Prämienregion 3 und erst ab Mai 2019 die Prämienregion 2 zur Anwendung zu bringen sei und dass zudem ab April 2019 die Tages taxe unabhängig von deren effek tiven Ver rechnung durch da s Heim anzurechnen sei .

Des Weiteren wurde der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben, soweit er sich auf die Rückerstattungsverfü gung bezog, und die diesbezügliche Einsprache vom 6. August 2019 wurde nach Eintritt der Rechtskraft jenes Entscheids zur Durchführung des Einspracheverfah rens an die Beschwerdegegnerin überwiesen; die Sache wurde zudem zur Durch führung des Einspracheverfahrens in Bezug auf die Leistungen der Beschwerde führerin ab 1. August 2019 an die Beschwerde gegnerin zur Weiterbehandlung überwiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einge treten wurde (Urk. 8/56 S. 18).

E. 1.1.6 Auf die dagegen erhobene Beschwerde von X.___

trat das Bundes gericht mit Urteil 9C_314/2021 vom 2 4. Juni 2021 nicht ein mit der Begründung, der Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts stelle einen Zwischenentscheid dar und es sei kein nicht wieder gutzumachender Nachteil dargelegt worden (Urk. 8/57) .

E. 1.2 In Nachachtung dieser G erichtsurteile

berechnete die Durchführungsstelle die Leistungen für die Zeit von Februar bis Juli 2019 neu und verfügte am 9. Juli 2021 darüber ( Rev . 18 bis 23 ; Urk. 8/58-63, Urk. 3/1 ) . Zudem befand sie mit Ver fügung vom 1 2. Juli 2021

über die Vergütung von Krankenkosten

unter Anwen dung der Wohnungs- statt Heimberechnung für die Monate Februar/März 2019 ( Urk. 8/25, Urk. 3/2).

Dagegen erhob die Versicherte am 2 4. August 2021 Einsprache (Urk. 8/ 64 S. 6- 20 ). Diese hiess die Durchführungsstelle in ihrem Einspracheentscheid vom 6. September 2021 insoweit gut, als sie festhielt, die Rückerstattungsforderung sei aufgrund der Korrekturberechnungen hinfällig geworden. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 8/64 S. 1- 3 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 6. September 2021 erhob die Versicherte am 1 3. September 2021 Beschwerde mit den Anträgen ,

die Gemeinde E.___ habe wegen Verletzung der Informationspflicht einen Schadenersatz in der Höhe des Einkommensüberschusses von Fr. 5'903.-- zu leisten. Eventualiter seien die Ansprüche von X.___ und Z.___ gemäss der ursprünglichen Heim berechnung unter Berücksichtigung der richterlichen Korrekturen auszurichten. Es sei nicht ab 1. April, sondern erst ab 1. Mai 2019 eine Heimberechnung vor zunehmen. Der Monat April 2019 sei noch über die Krankenkosten abzurechnen. Des Weiteren seien die Anschlussgebühren von monatlich Fr. 20.- in der Tages taxe miteinzuberechnen . Sodann sei vom Gericht festzustellen, dass § 2 der Zusatzleistungsverordnung ( ZLV ) bundesrechtswidrig sei und auch gegen höhere Normen verstosse, sowie dass der Betrag für persönliche Auslagen (Coiffeur, Pedicure, Freizeit, Toilettenartikel, selbst gekaufte Medikamente, Kleider und Schuhe) mindestens ein Viertel der minimalen AHV-Rente betragen müsse und zusätzlich ein Pauschalbetrag für die Fixkosten (Telefon, TV, Versicherungen, Steuern) festzusetzen sei . Zudem habe das Gericht festzustellen, dass Kürzungen aufgrund der Höhe der BESA-Pflegestufe oder de s Grad es der Hilflosenentschä digung der AHV nicht vorgenommen werden dürften. Schliesslich beantragte die Beschwerdeführerin die Ausrichtung eine r Parteientschädigung

(U rk. 1 S. 2) .

Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was X.___ am 6. Ok tober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Am 9. November 2021 verstarb X.___ (Urk. 15/1). Sämtliche Erben (vgl. den Erbschein vom 1 9. No vember 2021 [Urk. 14] sowie die Telefonnotiz vom 2 5. Februar 2022 [ Urk. 20]) traten daraufhin in den Prozess ein ( Urk. 18-19), wovon mit gerichtlicher Verfü gung vom 28. Februar 2022 Vormerk genommen wurde ( Urk. 21).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Bezüglich der zur Anwendung gelangenden rechtlichen Bestimmungen wird auf die Erwägung 1 des vorangegangenen Rückweisungsu rteils des hiesigen Gerichts im Prozess ZL.2019.00060 vom 3 0. April 2021 verwiesen (Urk. 8/ 56 S. 4-7). Zu ergänzen ist, dass dem neuen Entscheid des Gerichts die nämliche rechtliche Begründung zugrunde zu legen ist, mit der die Rückweisung begründet wurde (§ 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ; GSVGer) . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom

6. September 2021 aus, sie habe ihre Informationspflicht nicht verletzt. Im Übri gen resultiere aus den Korrekturberechnungen eine Nachzahlung. Mithin bestehe kein Anspruch auf Schadenersatz. Bezüglich des Zeitpunkts der Umstellung auf die Heimrechnung sowie der (fehlenden) Berücksichtigung der Anschlussgebüh ren habe sie sich an das Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts gehalten. Die Rückforderung erübrige sich, da nun eine Nachzahlung resultiere. Die übrigen Anträge betreffend Bundesrechtswidrigkeit von § 2 ZLV, Kürzung der persönli chen Auslagen und Parteientschädigung im Gerichtsverfahren seien direkt an das Gericht gerichtet ( Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vom 1 3. September 2021 zusammengefasst vor , wenn nun nicht von Anfang an eine Heimberechnung vor genommen werde, lägen die Kosten für ihre Eltern deutlich höher (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin habe sie zu Unrecht nicht über diesen Umstand - namentlich den anfallenden Selbstkostenanteil - informiert. Die Übernahme der Heimkosten sei ihnen zugesichert worden , ansonsten sie eine kostengünstigere Alternative hätten finden müssen. Für den Einkommensüberschuss in der Höhe von Fr. 5'903.-- habe daher die Beschwerdegegnerin aufzukommen . X.___ habe nun bei dieser Berechnungsart selber für ihre Krankenkassen prämien von Februar bis April 2019 aufzukommen . Zudem falle der Anspruch auf Hotellerie- und Betreuungskosten weg ( Urk. 1 S. 4).

Da am 11. April 2019 entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin noch nicht beweiskräftig fest gestanden habe , dass X.___ und Z.___ selig nicht mehr nach H ause zurückkehren würden, sei der Monat April 2019 ebenfalls über die Krankheits kosten abzurechnen. Für die Zeit des Spitalaufenthalts von Z.___ vom 1 2. bis zum 3 0. April habe das Alterszentrum Y.___ eine Rückerstat tung betreffend Essen vorgenommen. Diese sei von der Gemeinde E.___ zu berücksichtigen, aber es könne für diese Zeit kein Betrag für den allgemeinen Lebensunterhalt in Abzug gebracht werden ( Urk. 1 S. 5-6). Des Weiteren brachten die Beschwerdeführenden vor, die Gebühren für den Kabelnetzanschluss seien -

im Gegensatz zu Fernsehempfan gs- sowie Kabelfernsehgebühren - in die Miet kosten miteinzubeziehen, da das Zimmer nicht ohne Steckdose für Telefon und TV gemietet werden könne ( Urk. 1 S. 6-7). Art. 2 Abs. 1 ELG stelle eine gesetzli che Grundlage dafür dar, dass die laufenden Lebensbedürfnisse mittels Ergän zungsleistungen gedeckt werden müssten . In der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sei vorgesehen, dass die rentenberechtigte Person einen Teil ihrer Rente als Taschengeld erhalte, wenn die Rente an einen Beistand oder eine Fürsorgestellte ausbezahlt werde. Aus Gleichbehandlungsgründen müss e auch nicht verbeistän deten Personen eine solche frei verfügbare Quote gewährt werden ( Urk. 1 S. 7-

E. 6 S. 2 -4 des Berechnungsblatts).

Infolge des Umzugs der Versicherten ins Alterszentrum Y.___ in H.___ am 19. Februar 2019 (vgl. Urk. 8/26 S. 1) berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch neu und sprach ihnen mit Verfügung ebenfalls vom 18. April 2019 ( Rev . 1) mit Wirkung ab 1. März 2019 monatliche Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 10'632.-- zu (Urk. 8/27 S. 3), wobei sie nun von einer jährlichen Heimtaxe von Fr. 74'679.-- pro Person (entsprechend Fr. 6'223.25 pro Monat) sowie von den kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegever si cherung der Region 2 ausging bei hinsichtlich der Mietkosten und persönlichen Auslagen unveränderten Ausgaben (Urk. 8/27 S. 3 des Berechnungsblatts).

Mit einer weiteren Verfügung vom 18. April 2019 ( Rev . 2) legte sie die Zusatz leistungen für die beiden Versicherten ab 1. Mai 2019 auf monatlich Fr. 9'382.-- fest (Urk. 8/28 S. 3), wobei die Mietkosten keine Berücksichtigung mehr fanden (Urk. 8/28 S. 3 des Berechnungsblatts). Mit der die Verfügung vom 18. April 2019 ( Rev . 2) ersetzenden Verfügung vom 25. April 2019 ( Rev . 3) setzte sie den monat lichen Anspruch auf Zusatzleistungen wegen Wegfalls des Zuschlags für Kurz aufent halte auf die Heimtaxe per 1. Mai 2019 auf Fr. 8'166.-- herab (Urk. 8/29 S. 1 und S. 3 sowie S. 3 des Berechnungsblatts).

E. 9 ). Bei einer Kürzung des Betrags für persönliche Ausgaben auf Fr. 180.-- seien die Grundbedürfnisse nicht mehr gedeckt ( Urk. 1 S. 12), was sich aus einem Vergleich mit dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum sowie mit den frei verfügbaren Beträgen in anderen Rechtsbereichen ergebe ( Urk. 1 S. 8-12). Dies sei weder mit Art. 112a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) noch mit Art. 2 Abs. 1 ELG vereinbar und somit bundes- und verfassungsrechts widrig (Urk. 1 S. 12). Das Gericht habe daher festzustellen, dass der Betrag für persönliche Auslagen mindestens auf ein Viertel der minimalen AHV-Rente fest zusetzen sei und zusätzlich ein Pauschalbetrag für die Fixkosten (Telefon, TV, Steuern) zu gewähren sei ( Urk. 1 S. 13) . Sodann verstosse die Kürzungsmethode anhand der BESA- Pfleges tufen gegen übergeordnetes Recht, was das Gericht ebenfalls festzuhalten habe ( Urk. 1 S. 13-15). 3. 3.1

Das Sozialversicherungsgericht hat sich im Urteil vom 3 0. April 2021 über

die Höhe des anzurechnenden Betrags für persönliche Auslagen gemäss

§

E. 11 Abs. 2 ZLG in Verbindung mit § 2 ZLV beziehungsweise über den Anspruch auf eine frei verfügbare Quote auseinandergesetzt . Dazu erwog es,

beiden Versicherten stehe der Maximalbetrag von Fr. 540.-- pro Monat zu. Ein

darüber hinausgehende r Anspruch auf eine frei verfügbare Quote von Fr. 300.-- verneinte das Gericht mangels gesetzlicher Grundlage ( Urk. 8/56 E. 3.4). An diese n materiellrechtlichen

E ntscheid ist das hiesige Gericht bei einer erneuten Anfechtung gebunden (Robert Hurst , in: Gesetz über das Sozialversicherung sgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 7 zu § 26

GSVGer ), weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

Immerhin ist mit Blick auf die Rügen der Beschwerdeführenden zu bemerken, dass in früheren Jahren verneint wurde, dass eine kantonale Bestimmung über die Ergänzungsleistungen, wonach als Beitrag an die persönlichen Auslagen ein vom Grad der Pflegebedürftigkeit des Berechtigten abhängiger Betrag ausgerichtet wird, gegen das Rechtsgleichheitsprinzip oder gegen das Bundesrecht verstosse ( Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG , 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 222 zu Art. 10 mit Hinweis auf ZAK 1992 450-452 E. 2a und E. 3b-d).

Insofern hat es mit den Feststellungen des Gerichts im Urteil vom 3 0. April 2021 sein Bewenden. 3.2

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts ver hält nisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltung sbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü gung beziehungswe ise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Bezüglich des seitens der Beschwerdeführenden geltend gemachten Schadener satzes ( Urk. 1 S. 2 Ziff. I.2) hat die Beschwerdegegnerin zwar nicht verfügt, doch hat sie sich im Einspracheentscheid dazu geäussert ( Urk. 2 S. 2) . Aus prozessöko nomi schen Gründen rechtfertigt sich daher, das vorliegende Gerichtsv erfahren auf diese Frage auszudehnen (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen). 3.3

Die Vertreterin der Beschwerdeführenden brachte in ihrer Beschwerde vor, eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin habe ihr telefonisch die Auskunft erteilt, die Heimkosten würden übernommen, was nun aber nicht vollständig der Fall sei, weshalb die Beschwerdegegnerin schadenersatzpflichtig sei ( Urk. 1 S. 3-4).

Soweit die Beschwerdeführenden eine Verantwortlichkeit der Durchführungs stelle geltend machen wollen, ist festzuhalten, dass sich die Haftung von Organe n nach Art. 21 Abs. 2 ELG , in Abweichung von Art. 78 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) , nach kantonalem Recht richtet ( Art. 25 ELG; K ieser , ATSG-Kommentar, 4 . Aufl. 20 20 , N 133 zu Art. 78 ATSG ) , mithin nach dem Haftungsgesetz vom 14. September 1969 (LS 170.1 ; HG ) . Dieses gilt nicht nur für den Kanton ( § 1 Abs. 1 HG), sondern ent sprechend auch für die Gemeinden ( § 2 Abs. 1 HG ). Nach § 6 Abs. 1 HG

haftet der Kanton

- respektive die Gemeinde - für den Scha den, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt.

Ob die Beschwerdegegner in gegenüber de n

Beschwerdeführe nden gestützt auf das Haf tungsgesetz allenfalls für den behauptete n Schaden schadenersatzpflichtig sein könnte, braucht hier nicht näher geprüft zu werden. D enn für die Beurteilung d erartige r Ansprüche

sind

die Zivilgerichte ( beziehungsweise im Vorverfahren die Gemeindevorsteherschaft )

zuständig ( § 19 Abs. 1 lit. a und §

22 Abs. 1 lit. b HG).

Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.4

Es fällt allerdings i n Betracht, den Anspruch im Lichte der vertrauensschutzrecht lichen Voraussetzungen zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_26/2011 vom 3 1. Mai 2011 E. 6.3.2).

Ob und wann das behauptete Telefongespräch mit der Gemeinde E.___ (Urk. 1 S. 4 oben) stattgefunden hat, ist n icht erstellt. Die Beschwerdeführenden haben nicht dargetan, wann genau die Auskunft eingeholt wurde und welches die prä zise

Fragestellung war. Die telefonische Auskunft ist sodann in den Akten nicht dokumentiert. In Anbetracht der weder hinreichend noch glaubhaft dargetanen, geschweige denn nachgewiesenen Auskunft bleibt de n Beschwerdeführe nden eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz verwehrt (vgl. dazu auch BGE 143 V 341 E. 5.3.1) . Mangels näherer Angaben zu diese r angeblichen Erkun digung, welche mehrere Jahre zurückliegt, erübrigt es sich in antizipierter Be weiswürdigung

(BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen) , dazu weitere Abklärungen durchzuführen. Damit kann offen bleiben , ob die übrigen Voraussetzungen, die für den Rechtss chutz einer unrichtigen behördli chen Zusi cherung notwendig sind (vgl. BGE 143 V 95 E. 3.6.2) , gegeben wären .

Anzufügen bleibt einzig , dass vorliegend die Heimkosten im Rahmen der Krank heitskosten

grundsätzlich übernommen werden . Dies gilt umso mehr, als der abzuziehende Einnahmenüberschuss laut nachfolgender E. 4.1 in erheblichem Ausmass zu reduzier en ist . Laut Art. 27 Abs. 1 ATSG sind d ie Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen zwar verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Von einer telefonischen Auskunft kann indes nicht ein derartiger Detaillierungsgrad erwartet werden, dass hierbei abschlies send über die Kostentragung zu informieren gewesen wäre , was der Rechtsver treterin als diplomierte Sozialversicherungsexpertin ( Urk. 3/33) im Wissen um die Komplexität der Materie bekannt gewesen sein dürfte . Demnach liegt so oder anders keine Verletzung der Informationspflicht oder eine den Vertrauensschutz begründende falsche Auskunft vor. Hinzu kommt, dass im Sozial versicherungs recht viele strittige Fragen erst gerichtlich geklärt werden müssen, wobei für die Durchführungsstellen nicht immer klar sein kann, wie ein Gerichtsprozess ausge hen wird. In ihren nach der angeblichen Auskunftserteilung erlassenen Verfü gungen übernahm die Beschwerdegegnerin denn die Heimkosten auch wie ange kündigt (vgl. Urk. 8/26-27). Diese Verfügungen wurden allerdings angefochten, weshalb sie nicht in Rechtskraft erwuchsen, was nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden kann. All dies gilt auch hinsichtlich der übrigen in der Be schwerde angegebenen Verschlechterungen (vgl. Urk. 1 S. 4), da diese ebenfalls aus der gerichtlich angeordneten «Zuhause-Berechnung» statt Heimberechnung resultieren. Bezüglich der Krankenkassen prämien bleibt anzumerken, dass diese in Form der Durchschnittsprämie in der «Zuhause-Berechnung» berücksichtigt wurden und der besagte Einnahmen überschuss dennoch resultierte. In diesem Punkt ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen , soweit darauf einzu treten ist . 3.5

Hinsichtlich der Kürzung des Maximalbetrages für persönliche Auslagen entbehrt der Antrag der Beschwerdeführenden ( Urk. 1 S. 2 Antrag Nr. 5) eines Rechts schutzinteresses. Denn im hier angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdegeg nerin in Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts den Maximalbetrag von Fr. 540.-- gewährt. Auf dieses Begehren ist daher nicht weiter einzugehen. 4. 4 .1

Für Februar 2019 und März 2019 führte die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts im Prozess ZL.2019.00060 vom 30. April 2021 E. 5.2 für X.___ und Z.___ selig eine Berechnung für zu Hause lebende Personen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ELG durch. Dabei errechnete sie einen jährlichen Einnahmenüberschuss in der Höhe von Fr. 5'903.-- ( Urk. 3/1 S. 5 und S. 9). Diesen zog sie (nebst den Verpflegungskosten) vollumfänglich von den effektiven Heimkosten ab bei der Vergütung der Krankenkosten ( Urk. 8/25 S. 1).

Es ist k orrekt, dass bei Ablehnung der jährlichen Ergänzungsleistung aufgrund eines Einnahmenüberschusses der Einnahmen über schuss von den

ve rgütbaren Krankheits- und Behin derungskosten abzuziehen ist ( Art.

E. 14 Abs. 1 ELG als abschliessender Katalog zu verstehen ist (Müller, a.a.O., Rz 817 zu Art. 14).

Folglich bleibt es dabei, dass die Anschlussgebühren für das Kabelfernsehen den Versicherten vorliegend nicht zu vergüten sind (vgl. Urteil im Prozess ZL.2019.00060 E. 5.3), was zur Abweisung der Beschwerde diesbezüglich führt. 4. 4

Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als - in Abänderung des Einspracheentscheides der Beschwerdegegnerin vom 6. Septem ber 202 1 -

die

für Februar und März 2019 ausgerichteten Krankheitskosten von Fr. 10'978.20 (vgl. Urk. 8/25 S. 1) auf Fr. 15'897.20 zu erhöhen sind (E. 4.1 vor stehend) . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Par teikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungs kriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Baraus lagen.

Anspruch auf ei ne Parteientschädigung bes teht - neben einer anwaltlichen - ebenso bei einer (besonders) qualifizierten Vertretung. Nach der neue r en bundes gerichtlichen Rechtsprechung ist nicht mehr von Belang , ob das Vertretungsver hältnis unentgeltlich erfolgt. So können auch versicherte Personen, die durch Gewerkschaften, Verbände, Rechtsschutzversicherungen oder einen Arzt vertre ten werden, Anspruch auf eine Parteientschädigung erheben (Urteile des Bundes gerichts 9C_479/2019 vom 17. September 2019 E. 3.1 und 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 3.2; vgl. für die Aufzählung diverser Organisationen mit Entschä digungsanspruch BGE 126 V 11 E. 2).

Bezüglich des erneut geltend gemachten Anspruchs auf eine Prozess entschädi gung hat die Vertreterin der Versicherten respektive nun von deren Erbengemein schaft mittlerweile ihre Qualifikation als diplomierte Sozial versicherungsexpertin sowie als Sozialversicherungs-Fachfrau mit eidge nössischem Fachausweis belegt ( Urk. 3/33), womit entgegen der Annahme im Rückweisungsurteil im Prozess ZL.2019.00060 von einer (besonders) qualifizierten Vertretung auszugehen ist.

Des Weiteren hat sie effektive Auslagen in erheblichem Umfang geltend gemacht (Urk. 3/35). Allerdings kann im Rahmen der Parteientschädigung weder seitens der eigentlich rechtskundigen Vertreterin eine Rechtsberatung durch Dritte noch der Kauf von einschlägiger Literatur berücksichtigt werden, so dass unter diesem Titel Fr. 1 5 0.-- für die Postsendungen und die erforderlichen Kopien anzurechnen sind .

Nach dem Gesagten ist den Beschwerdeführenden für dieses Gerichtsverfahren und unter Berücksicht ig ung des notwendigen ,

nicht substantiierten Zeita ufwan des

eine (wegen des im vorliegenden Verfahren nur teilweisen Obsiegens um zwei Drittel zu reduzier ende ) Prozessentschädigung zuzusprechen, welche ermessens weise auf Fr. 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Gemeinde E.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 6. September 2021 in Bezug auf die Krankheitskosten dahingehend aufgehoben, als festgestellt wird, dass die Krankheitskosten für Februar und März 2019 auf Fr. 15'897.20 heraufgesetzt werden . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiese n, soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - D.___ - Gemeinde E.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2021.00071

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom 5. Mai 2022 in Sachen Erben der X.___ , gestorben am 9. November 2021 wohnhaft gewesen: Alterszentrum Y.___ , nämlich: 1 .

Z.___ 2 .

A.___ 3 .

B.___ 4 .

C.___ 5 .

D.___ Beschwerdeführende Beschwerdeführende 1- 4 vertreten durch D.___ gegen Gemeinde E.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

1.1.1

X.___ und ihr Ehemann Z.___ , beide 1930 geboren, meldeten sich am 23. Februar 2019 bei der Gemeinde E.___ , Durchführungs stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Rente an (Urk. 8/2 ).

Mit Verfügung vom 18. April 2019 sprach die Durchführungsstelle den Versi cherten mit Wirkung ab 1. Februar 2019 mona tliche Ergänzungsleistungen von total Fr. 4'314.-- zu. Dabei berücksichtigte sie bei den Ausgaben der am 14. Februar 2019 ins Alterswohnheim F.___ in G.___ eingetretenen (vgl. Urk. 8/2 S. 1) Versicherten eine Heimtaxe von Fr. 3'096.-- pro Monat pro Person, je die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpfle geversi cherung der Region 3, Mietkosten von Fr. 15'000.-- pro Jahr sowie per sönliche Auslagen im Betrag von Fr. 504.-- pro Monat für X.___ und in der Höhe von monatlich Fr. 540.-- für Z.___ (Urk. 8 /2 6 S. 2 -4 des Berechnungsblatts).

Infolge des Umzugs der Versicherten ins Alterszentrum Y.___ in H.___ am 19. Februar 2019 (vgl. Urk. 8/26 S. 1) berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch neu und sprach ihnen mit Verfügung ebenfalls vom 18. April 2019 ( Rev . 1) mit Wirkung ab 1. März 2019 monatliche Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 10'632.-- zu (Urk. 8/27 S. 3), wobei sie nun von einer jährlichen Heimtaxe von Fr. 74'679.-- pro Person (entsprechend Fr. 6'223.25 pro Monat) sowie von den kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegever si cherung der Region 2 ausging bei hinsichtlich der Mietkosten und persönlichen Auslagen unveränderten Ausgaben (Urk. 8/27 S. 3 des Berechnungsblatts).

Mit einer weiteren Verfügung vom 18. April 2019 ( Rev . 2) legte sie die Zusatz leistungen für die beiden Versicherten ab 1. Mai 2019 auf monatlich Fr. 9'382.-- fest (Urk. 8/28 S. 3), wobei die Mietkosten keine Berücksichtigung mehr fanden (Urk. 8/28 S. 3 des Berechnungsblatts). Mit der die Verfügung vom 18. April 2019 ( Rev . 2) ersetzenden Verfügung vom 25. April 2019 ( Rev . 3) setzte sie den monat lichen Anspruch auf Zusatzleistungen wegen Wegfalls des Zuschlags für Kurz aufent halte auf die Heimtaxe per 1. Mai 2019 auf Fr. 8'166.-- herab (Urk. 8/29 S. 1 und S. 3 sowie S. 3 des Berechnungsblatts). 1.1.2

Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Durchführungsstelle m it Einsprache entscheid und einen integralen Bestandteil des Einspracheent scheids bildenden Verfügungen vom 22. Juli 2019 ( Rev . 4-9 ) in dem Sinne teilweise gut, dass der Mietzins zusätzlich zu den Heimkosten noch bis Ende Juni 2019 angerechnet und der Beitrag für den Kurzaufenthalt im Alterszentrum Y.___ über Fr. 20.-- pro Tag bis längs tens am 8. Mai 2019 gewährt wurden. Sodann wurden die auf der Heimrechnung ausgewiesenen Kosten für Rollator- und Rollstuhlmiete im Umfang von zwischen Fr. 5.-- und Fr. 10.-- pro Monat übernommen (Urk. 8/ 37 ). 1.1.3

Zugleich erliess die Durchführungsstelle eine ebenfalls integralen Bestandteil des Einspracheentscheids bildende Rückerstattungsverfügung über Fr. 625.-- betref fend die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2019 ( Urk. 8/36) .

Gegen die Rückerstat tungs verfügung vom 22. Juli 2019 erhob die Versicherte am 6. August 2019 Ein sprache ( Urk. 8/40 S. 2) , welche die Durchfüh rungsstelle am 12. August 2019 ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiterleitete ( Urk. 8/40, Urk. 8/56 S. 3 E. 1.3 ). 1. 1. 4

Am 21. Juli 20 19 verstarb Z.___ ( Urk. 8/39) . Am 22. Juli 2019 ver fügte die Durchführungsstelle daher über den Anspruch auf Zusatzleistungen der verwitweten Versicherten für die Zeit ab 1. August 2019 (Urk. 8/38 ; Rev . 10). 1.1.5

Die g egen den Einspracheentscheid vom 22. Juli 2019 erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

mit Urteil im Prozess ZL.2019.00060 vom 3 0. April 2021 in dem Sinne gut, d ass der angefochtene Ein sprache entscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wurde , damit diese den Anspruch der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten selig auf Ergänzungsleistungen ab Februar 2019 bis Ende Juli 2019 im Sinne der Erwägungen neu festsetze. Dabei habe sie zu berücksichtigen, dass der Betrag für persönliche Auslagen bei Heimaufenthalt mit Fr. 540.-- pro Monat pro Person zu veranschlagen sei , dass bis und mit April 2019 die Prämienregion 3 und erst ab Mai 2019 die Prämienregion 2 zur Anwendung zu bringen sei und dass zudem ab April 2019 die Tages taxe unabhängig von deren effek tiven Ver rechnung durch da s Heim anzurechnen sei .

Des Weiteren wurde der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben, soweit er sich auf die Rückerstattungsverfü gung bezog, und die diesbezügliche Einsprache vom 6. August 2019 wurde nach Eintritt der Rechtskraft jenes Entscheids zur Durchführung des Einspracheverfah rens an die Beschwerdegegnerin überwiesen; die Sache wurde zudem zur Durch führung des Einspracheverfahrens in Bezug auf die Leistungen der Beschwerde führerin ab 1. August 2019 an die Beschwerde gegnerin zur Weiterbehandlung überwiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einge treten wurde (Urk. 8/56 S. 18). 1.1.6

Auf die dagegen erhobene Beschwerde von X.___

trat das Bundes gericht mit Urteil 9C_314/2021 vom 2 4. Juni 2021 nicht ein mit der Begründung, der Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts stelle einen Zwischenentscheid dar und es sei kein nicht wieder gutzumachender Nachteil dargelegt worden (Urk. 8/57) . 1.2

In Nachachtung dieser G erichtsurteile

berechnete die Durchführungsstelle die Leistungen für die Zeit von Februar bis Juli 2019 neu und verfügte am 9. Juli 2021 darüber ( Rev . 18 bis 23 ; Urk. 8/58-63, Urk. 3/1 ) . Zudem befand sie mit Ver fügung vom 1 2. Juli 2021

über die Vergütung von Krankenkosten

unter Anwen dung der Wohnungs- statt Heimberechnung für die Monate Februar/März 2019 ( Urk. 8/25, Urk. 3/2).

Dagegen erhob die Versicherte am 2 4. August 2021 Einsprache (Urk. 8/ 64 S. 6- 20 ). Diese hiess die Durchführungsstelle in ihrem Einspracheentscheid vom 6. September 2021 insoweit gut, als sie festhielt, die Rückerstattungsforderung sei aufgrund der Korrekturberechnungen hinfällig geworden. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 8/64 S. 1- 3 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 6. September 2021 erhob die Versicherte am 1 3. September 2021 Beschwerde mit den Anträgen ,

die Gemeinde E.___ habe wegen Verletzung der Informationspflicht einen Schadenersatz in der Höhe des Einkommensüberschusses von Fr. 5'903.-- zu leisten. Eventualiter seien die Ansprüche von X.___ und Z.___ gemäss der ursprünglichen Heim berechnung unter Berücksichtigung der richterlichen Korrekturen auszurichten. Es sei nicht ab 1. April, sondern erst ab 1. Mai 2019 eine Heimberechnung vor zunehmen. Der Monat April 2019 sei noch über die Krankenkosten abzurechnen. Des Weiteren seien die Anschlussgebühren von monatlich Fr. 20.- in der Tages taxe miteinzuberechnen . Sodann sei vom Gericht festzustellen, dass § 2 der Zusatzleistungsverordnung ( ZLV ) bundesrechtswidrig sei und auch gegen höhere Normen verstosse, sowie dass der Betrag für persönliche Auslagen (Coiffeur, Pedicure, Freizeit, Toilettenartikel, selbst gekaufte Medikamente, Kleider und Schuhe) mindestens ein Viertel der minimalen AHV-Rente betragen müsse und zusätzlich ein Pauschalbetrag für die Fixkosten (Telefon, TV, Versicherungen, Steuern) festzusetzen sei . Zudem habe das Gericht festzustellen, dass Kürzungen aufgrund der Höhe der BESA-Pflegestufe oder de s Grad es der Hilflosenentschä digung der AHV nicht vorgenommen werden dürften. Schliesslich beantragte die Beschwerdeführerin die Ausrichtung eine r Parteientschädigung

(U rk. 1 S. 2) .

Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was X.___ am 6. Ok tober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Am 9. November 2021 verstarb X.___ (Urk. 15/1). Sämtliche Erben (vgl. den Erbschein vom 1 9. No vember 2021 [Urk. 14] sowie die Telefonnotiz vom 2 5. Februar 2022 [ Urk. 20]) traten daraufhin in den Prozess ein ( Urk. 18-19), wovon mit gerichtlicher Verfü gung vom 28. Februar 2022 Vormerk genommen wurde ( Urk. 21).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Bezüglich der zur Anwendung gelangenden rechtlichen Bestimmungen wird auf die Erwägung 1 des vorangegangenen Rückweisungsu rteils des hiesigen Gerichts im Prozess ZL.2019.00060 vom 3 0. April 2021 verwiesen (Urk. 8/ 56 S. 4-7). Zu ergänzen ist, dass dem neuen Entscheid des Gerichts die nämliche rechtliche Begründung zugrunde zu legen ist, mit der die Rückweisung begründet wurde (§ 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ; GSVGer) . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom

6. September 2021 aus, sie habe ihre Informationspflicht nicht verletzt. Im Übri gen resultiere aus den Korrekturberechnungen eine Nachzahlung. Mithin bestehe kein Anspruch auf Schadenersatz. Bezüglich des Zeitpunkts der Umstellung auf die Heimrechnung sowie der (fehlenden) Berücksichtigung der Anschlussgebüh ren habe sie sich an das Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts gehalten. Die Rückforderung erübrige sich, da nun eine Nachzahlung resultiere. Die übrigen Anträge betreffend Bundesrechtswidrigkeit von § 2 ZLV, Kürzung der persönli chen Auslagen und Parteientschädigung im Gerichtsverfahren seien direkt an das Gericht gerichtet ( Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vom 1 3. September 2021 zusammengefasst vor , wenn nun nicht von Anfang an eine Heimberechnung vor genommen werde, lägen die Kosten für ihre Eltern deutlich höher (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin habe sie zu Unrecht nicht über diesen Umstand - namentlich den anfallenden Selbstkostenanteil - informiert. Die Übernahme der Heimkosten sei ihnen zugesichert worden , ansonsten sie eine kostengünstigere Alternative hätten finden müssen. Für den Einkommensüberschuss in der Höhe von Fr. 5'903.-- habe daher die Beschwerdegegnerin aufzukommen . X.___ habe nun bei dieser Berechnungsart selber für ihre Krankenkassen prämien von Februar bis April 2019 aufzukommen . Zudem falle der Anspruch auf Hotellerie- und Betreuungskosten weg ( Urk. 1 S. 4).

Da am 11. April 2019 entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin noch nicht beweiskräftig fest gestanden habe , dass X.___ und Z.___ selig nicht mehr nach H ause zurückkehren würden, sei der Monat April 2019 ebenfalls über die Krankheits kosten abzurechnen. Für die Zeit des Spitalaufenthalts von Z.___ vom 1 2. bis zum 3 0. April habe das Alterszentrum Y.___ eine Rückerstat tung betreffend Essen vorgenommen. Diese sei von der Gemeinde E.___ zu berücksichtigen, aber es könne für diese Zeit kein Betrag für den allgemeinen Lebensunterhalt in Abzug gebracht werden ( Urk. 1 S. 5-6). Des Weiteren brachten die Beschwerdeführenden vor, die Gebühren für den Kabelnetzanschluss seien -

im Gegensatz zu Fernsehempfan gs- sowie Kabelfernsehgebühren - in die Miet kosten miteinzubeziehen, da das Zimmer nicht ohne Steckdose für Telefon und TV gemietet werden könne ( Urk. 1 S. 6-7). Art. 2 Abs. 1 ELG stelle eine gesetzli che Grundlage dafür dar, dass die laufenden Lebensbedürfnisse mittels Ergän zungsleistungen gedeckt werden müssten . In der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sei vorgesehen, dass die rentenberechtigte Person einen Teil ihrer Rente als Taschengeld erhalte, wenn die Rente an einen Beistand oder eine Fürsorgestellte ausbezahlt werde. Aus Gleichbehandlungsgründen müss e auch nicht verbeistän deten Personen eine solche frei verfügbare Quote gewährt werden ( Urk. 1 S. 7- 9 ). Bei einer Kürzung des Betrags für persönliche Ausgaben auf Fr. 180.-- seien die Grundbedürfnisse nicht mehr gedeckt ( Urk. 1 S. 12), was sich aus einem Vergleich mit dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum sowie mit den frei verfügbaren Beträgen in anderen Rechtsbereichen ergebe ( Urk. 1 S. 8-12). Dies sei weder mit Art. 112a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) noch mit Art. 2 Abs. 1 ELG vereinbar und somit bundes- und verfassungsrechts widrig (Urk. 1 S. 12). Das Gericht habe daher festzustellen, dass der Betrag für persönliche Auslagen mindestens auf ein Viertel der minimalen AHV-Rente fest zusetzen sei und zusätzlich ein Pauschalbetrag für die Fixkosten (Telefon, TV, Steuern) zu gewähren sei ( Urk. 1 S. 13) . Sodann verstosse die Kürzungsmethode anhand der BESA- Pfleges tufen gegen übergeordnetes Recht, was das Gericht ebenfalls festzuhalten habe ( Urk. 1 S. 13-15). 3. 3.1

Das Sozialversicherungsgericht hat sich im Urteil vom 3 0. April 2021 über

die Höhe des anzurechnenden Betrags für persönliche Auslagen gemäss

§ 11 Abs. 2 ZLG in Verbindung mit § 2 ZLV beziehungsweise über den Anspruch auf eine frei verfügbare Quote auseinandergesetzt . Dazu erwog es,

beiden Versicherten stehe der Maximalbetrag von Fr. 540.-- pro Monat zu. Ein

darüber hinausgehende r Anspruch auf eine frei verfügbare Quote von Fr. 300.-- verneinte das Gericht mangels gesetzlicher Grundlage ( Urk. 8/56 E. 3.4). An diese n materiellrechtlichen

E ntscheid ist das hiesige Gericht bei einer erneuten Anfechtung gebunden (Robert Hurst , in: Gesetz über das Sozialversicherung sgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 7 zu § 26

GSVGer ), weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

Immerhin ist mit Blick auf die Rügen der Beschwerdeführenden zu bemerken, dass in früheren Jahren verneint wurde, dass eine kantonale Bestimmung über die Ergänzungsleistungen, wonach als Beitrag an die persönlichen Auslagen ein vom Grad der Pflegebedürftigkeit des Berechtigten abhängiger Betrag ausgerichtet wird, gegen das Rechtsgleichheitsprinzip oder gegen das Bundesrecht verstosse ( Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG , 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 222 zu Art. 10 mit Hinweis auf ZAK 1992 450-452 E. 2a und E. 3b-d).

Insofern hat es mit den Feststellungen des Gerichts im Urteil vom 3 0. April 2021 sein Bewenden. 3.2

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts ver hält nisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltung sbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü gung beziehungswe ise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Bezüglich des seitens der Beschwerdeführenden geltend gemachten Schadener satzes ( Urk. 1 S. 2 Ziff. I.2) hat die Beschwerdegegnerin zwar nicht verfügt, doch hat sie sich im Einspracheentscheid dazu geäussert ( Urk. 2 S. 2) . Aus prozessöko nomi schen Gründen rechtfertigt sich daher, das vorliegende Gerichtsv erfahren auf diese Frage auszudehnen (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen). 3.3

Die Vertreterin der Beschwerdeführenden brachte in ihrer Beschwerde vor, eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin habe ihr telefonisch die Auskunft erteilt, die Heimkosten würden übernommen, was nun aber nicht vollständig der Fall sei, weshalb die Beschwerdegegnerin schadenersatzpflichtig sei ( Urk. 1 S. 3-4).

Soweit die Beschwerdeführenden eine Verantwortlichkeit der Durchführungs stelle geltend machen wollen, ist festzuhalten, dass sich die Haftung von Organe n nach Art. 21 Abs. 2 ELG , in Abweichung von Art. 78 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) , nach kantonalem Recht richtet ( Art. 25 ELG; K ieser , ATSG-Kommentar, 4 . Aufl. 20 20 , N 133 zu Art. 78 ATSG ) , mithin nach dem Haftungsgesetz vom 14. September 1969 (LS 170.1 ; HG ) . Dieses gilt nicht nur für den Kanton ( § 1 Abs. 1 HG), sondern ent sprechend auch für die Gemeinden ( § 2 Abs. 1 HG ). Nach § 6 Abs. 1 HG

haftet der Kanton

- respektive die Gemeinde - für den Scha den, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt.

Ob die Beschwerdegegner in gegenüber de n

Beschwerdeführe nden gestützt auf das Haf tungsgesetz allenfalls für den behauptete n Schaden schadenersatzpflichtig sein könnte, braucht hier nicht näher geprüft zu werden. D enn für die Beurteilung d erartige r Ansprüche

sind

die Zivilgerichte ( beziehungsweise im Vorverfahren die Gemeindevorsteherschaft )

zuständig ( § 19 Abs. 1 lit. a und §

22 Abs. 1 lit. b HG).

Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.4

Es fällt allerdings i n Betracht, den Anspruch im Lichte der vertrauensschutzrecht lichen Voraussetzungen zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_26/2011 vom 3 1. Mai 2011 E. 6.3.2).

Ob und wann das behauptete Telefongespräch mit der Gemeinde E.___ (Urk. 1 S. 4 oben) stattgefunden hat, ist n icht erstellt. Die Beschwerdeführenden haben nicht dargetan, wann genau die Auskunft eingeholt wurde und welches die prä zise

Fragestellung war. Die telefonische Auskunft ist sodann in den Akten nicht dokumentiert. In Anbetracht der weder hinreichend noch glaubhaft dargetanen, geschweige denn nachgewiesenen Auskunft bleibt de n Beschwerdeführe nden eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz verwehrt (vgl. dazu auch BGE 143 V 341 E. 5.3.1) . Mangels näherer Angaben zu diese r angeblichen Erkun digung, welche mehrere Jahre zurückliegt, erübrigt es sich in antizipierter Be weiswürdigung

(BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen) , dazu weitere Abklärungen durchzuführen. Damit kann offen bleiben , ob die übrigen Voraussetzungen, die für den Rechtss chutz einer unrichtigen behördli chen Zusi cherung notwendig sind (vgl. BGE 143 V 95 E. 3.6.2) , gegeben wären .

Anzufügen bleibt einzig , dass vorliegend die Heimkosten im Rahmen der Krank heitskosten

grundsätzlich übernommen werden . Dies gilt umso mehr, als der abzuziehende Einnahmenüberschuss laut nachfolgender E. 4.1 in erheblichem Ausmass zu reduzier en ist . Laut Art. 27 Abs. 1 ATSG sind d ie Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen zwar verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Von einer telefonischen Auskunft kann indes nicht ein derartiger Detaillierungsgrad erwartet werden, dass hierbei abschlies send über die Kostentragung zu informieren gewesen wäre , was der Rechtsver treterin als diplomierte Sozialversicherungsexpertin ( Urk. 3/33) im Wissen um die Komplexität der Materie bekannt gewesen sein dürfte . Demnach liegt so oder anders keine Verletzung der Informationspflicht oder eine den Vertrauensschutz begründende falsche Auskunft vor. Hinzu kommt, dass im Sozial versicherungs recht viele strittige Fragen erst gerichtlich geklärt werden müssen, wobei für die Durchführungsstellen nicht immer klar sein kann, wie ein Gerichtsprozess ausge hen wird. In ihren nach der angeblichen Auskunftserteilung erlassenen Verfü gungen übernahm die Beschwerdegegnerin denn die Heimkosten auch wie ange kündigt (vgl. Urk. 8/26-27). Diese Verfügungen wurden allerdings angefochten, weshalb sie nicht in Rechtskraft erwuchsen, was nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden kann. All dies gilt auch hinsichtlich der übrigen in der Be schwerde angegebenen Verschlechterungen (vgl. Urk. 1 S. 4), da diese ebenfalls aus der gerichtlich angeordneten «Zuhause-Berechnung» statt Heimberechnung resultieren. Bezüglich der Krankenkassen prämien bleibt anzumerken, dass diese in Form der Durchschnittsprämie in der «Zuhause-Berechnung» berücksichtigt wurden und der besagte Einnahmen überschuss dennoch resultierte. In diesem Punkt ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen , soweit darauf einzu treten ist . 3.5

Hinsichtlich der Kürzung des Maximalbetrages für persönliche Auslagen entbehrt der Antrag der Beschwerdeführenden ( Urk. 1 S. 2 Antrag Nr. 5) eines Rechts schutzinteresses. Denn im hier angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdegeg nerin in Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts den Maximalbetrag von Fr. 540.-- gewährt. Auf dieses Begehren ist daher nicht weiter einzugehen. 4. 4 .1

Für Februar 2019 und März 2019 führte die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts im Prozess ZL.2019.00060 vom 30. April 2021 E. 5.2 für X.___ und Z.___ selig eine Berechnung für zu Hause lebende Personen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ELG durch. Dabei errechnete sie einen jährlichen Einnahmenüberschuss in der Höhe von Fr. 5'903.-- ( Urk. 3/1 S. 5 und S. 9). Diesen zog sie (nebst den Verpflegungskosten) vollumfänglich von den effektiven Heimkosten ab bei der Vergütung der Krankenkosten ( Urk. 8/25 S. 1).

Es ist k orrekt, dass bei Ablehnung der jährlichen Ergänzungsleistung aufgrund eines Einnahmenüberschusses der Einnahmen über schuss von den

ve rgütbaren Krankheits- und Behin derungskosten abzuziehen ist ( Art. 14 Abs. 6 ELG) . Dabei liess die Beschwerdegegnerin indes unberücksichtigt, dass die Versicherten diesen aufs ganze Jahr hochgerechnete n Einnahmen überschuss gar nicht im vollen Um fang erwirtschaften konnten , da in der ab April 2019 erfolgten Heim berechnung kein Einnahmenüberschuss mehr resultierte (vgl. Urk. 3/1 S. 12). Demzu folge ist der monatlich gerundet Fr. 492.-- (Fr. 5'903. -- :

12) betragende Einnah menüber schuss nur pro rata

temporis

(das heisst anteilig auf den zugrun deliegen den Zeit raum bezogen ) zu berücksichtigen, da die Versicher ten nur den in den Monaten Februar und März 2019 vorhandenen Einnahmen überschuss im Betrag von F

r. 984.-- (2 x Fr. 492.-- ) effektiv für die Bezahlung der angefallenen Heim kosten verwenden konnten. Folglich hätte sich der für die Krankheitskosten aus zurich tende Betrag von Fr. 10'978.20 (vgl. Urk. 8/25 S. 1) auf Fr. 15'897.20 ( Fr. 10'978.20 plus die Differenz von Fr. 5'903.-- zu Fr. 984.--, mithin um

Fr. 4'919.--) erhöht. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

4 . 2

Weiter machten die Beschwerdeführenden geltend, auch der Monat April 2019 sei über die Krankheitskosten abzurechnen ,

da erst im Mai 2019 klar gewesen sei, dass X.___ und Z.___ selig nicht mehr nach H ause zurückkehren würden ( Urk. 1 S. 5-6).

Das Sozialversicherungsgericht hat im Urteil vom 3 0. April 2021 verbindlich befunden, dass die Versicherten von der Zeit vom Heimeintritt bis Ende März 2019 als zu Hause lebende Personen zu behandeln sind ( Urk. 8/56 E. 5.2). Anzu fügen bleibt, dass d ie Umstellung auf eine Heimberechnung gemäss Rz 3152.02 der Wegleitung über die Ergänzungs leis tungen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 2019 (WEL), ab dem Monat zu erfolgen

hat , der dem ersten vollen Kalendermonat folgt, den die Person im Heim oder Spital verbracht hat. Hierzu muss im Zeitpunkt des Heimeintritts unklar gewesen sein, ob die EL-beziehende Person wieder nach Hause zurückkehren wird - auf den Zeitpunkt des Endes dieser Unklarheit kommt es hingegen nicht an. Nachdem X.___ und Z.___ selig den gesamten März 2019 im Heim oder Spital verbracht hatten, war ab April 2019 eine Heimbe rechnung vorzunehmen. Dem Antrag, die Heimkosten für den April 2019 seien über die Krankheitskosten abzurechnen, ist daher nicht stattzugeben.

Im Übrigen ist anzumerken, dass in der für den April 2019 in die Berechnung eingesetzten Heimtaxe von Fr. 158.-- ( Urk. 3/1 S. 12) auch der Kurzzeitzuschlag in der Höhe von Fr. 20.-- enthalten ist (vgl. Urk. 8/27 S. 9). Nachdem die Beschwerdegegnerin in der ab April 2019 geltenden Heimberechnung sowohl die Mietkosten der Woh nung als auch die Heimtaxe an 365 Tagen pro Jahr berücksichtigt hat (vgl. Urk. 3/1 S. 12), was im Jahr 2019 korrekt war ( Urk. 8/56 S. 14-16 E . 5.2), ist anhand der diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ( Urk. 1 S. 6) nicht ersichtlich, inwiefern die Heimberechnung - abgesehen von den nachfolgend noch zu thema tisierenden Anschlussgebühren - zugunsten der Beschwerdeführ enden abgeändert werden könnte. 4 . 3

Erneut brachten die Beschwerdeführenden vor, die Gebühren f ür den Kabelnetz anschluss seien in die Mietkosten miteinzubeziehen ( Urk. 1 S. 7). Das hiesige Gericht hat dieses Begehren im vorangegangenen Rückwei sungsurteil abgelehnt ( Urk. 8/ 56 S. 16-17 E. 5.3) , womit es nach dem Gesagten grundsätzlich sein Bewenden hat .

Immerhin ist der neuen Begründung der Beschwerdeführenden, dass das Zimmer nicht ohne Steckdose für Telefon und TV gemietet werden könne , dass die An schlussgebühren unterdessen in die Tagestaxe miteinberechnet worden seien und dass es sich beim Kabelnetzanschluss aus mietrechtlicher Sicht um Mietkos ten handle ( Urk. 1 S. 7) , Folgendes entgegen zu halten : Gemäss der miet rechtli chen L iteratur handelt es sich beim Kabelnetzanschluss um eine Nebenkostenpo sition (Weber in: Basler Kommentar Obligationenrecht I , 3.

Auflage, Basel 20 03 , Rz 2 zu Art. 257a ). Es kommt jedoch nicht auf die mietrechtliche Qualifikation an, sondern ergänzungsrechtlich ist entscheidend, ob die Kosten direkt aus dem Wohnbedürfnis resultieren. EL-rechtlich können nicht alle vom Vermieter in Rechnung gestellten Kosten als Nebenkosten im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG betrachtet werden. Da sie zum allgemeinen Lebensbedarf zu zählen sind respek tive der Befriedigung kultureller Bedürfnisse dienen (Urteil des Sozialver si cherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2019.00100 vom 6. Februar 2020 E. 3.2 und E. 3.3 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ; Jöhl /

Usinger -Egger , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016 , S. 1760 f . Rz 72 ) , ist es nicht unrichtig anzunehmen, dass die Kabelanschlussgebühren bei den zuhause lebenden EL-Beziehenden zum allgemeinen Lebensbedarf und nicht zu den Nebenkosten im Sinne von

Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG zu zählen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_249/2020 vom 1 6. Juli 2020 E. 5.1.2 mit Hinweisen).

Die Argumentation der Beschwerdeführen den leuchtet zwar ein Stück weit ein, doch fallen Fernsehgebühren gemäss der bundesgerichtlichen Praxis als persönliche Auslagen unter die Pauschale (Urteil des Bun desgerichts 9C_196/20 1 0 vom 12. Mai 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG , 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 221 zu Art. 1 0 ) .

Die bei der Heimberechnung zur Anwendung gelan gende Bestimmung von Art. 10 Abs. 2 und 3 ELG sieht sodann keine Möglichkeit vor, nebst der Tagestaxe des Heims Nebenkosten ode r Anschlussgebühren zu ver güten, wobei es sich um eine abschliessende und für das Gericht verbindliche Regelung handelt (Müller, a.a.O., Rz 225 zu Art. 10).

Hinsichtlich der Monate Februar und März 2019 bleibt festzuhalten, dass es sich bei den Gebühren für den Kabelanschluss offenkundig nicht um K rankheitskosten handelt, zumal die Aufzählung in Art. 14 Abs. 1 ELG als abschliessender Katalog zu verstehen ist (Müller, a.a.O., Rz 817 zu Art. 14).

Folglich bleibt es dabei, dass die Anschlussgebühren für das Kabelfernsehen den Versicherten vorliegend nicht zu vergüten sind (vgl. Urteil im Prozess ZL.2019.00060 E. 5.3), was zur Abweisung der Beschwerde diesbezüglich führt. 4. 4

Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als - in Abänderung des Einspracheentscheides der Beschwerdegegnerin vom 6. Septem ber 202 1 -

die

für Februar und März 2019 ausgerichteten Krankheitskosten von Fr. 10'978.20 (vgl. Urk. 8/25 S. 1) auf Fr. 15'897.20 zu erhöhen sind (E. 4.1 vor stehend) . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Par teikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungs kriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Baraus lagen.

Anspruch auf ei ne Parteientschädigung bes teht - neben einer anwaltlichen - ebenso bei einer (besonders) qualifizierten Vertretung. Nach der neue r en bundes gerichtlichen Rechtsprechung ist nicht mehr von Belang , ob das Vertretungsver hältnis unentgeltlich erfolgt. So können auch versicherte Personen, die durch Gewerkschaften, Verbände, Rechtsschutzversicherungen oder einen Arzt vertre ten werden, Anspruch auf eine Parteientschädigung erheben (Urteile des Bundes gerichts 9C_479/2019 vom 17. September 2019 E. 3.1 und 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 3.2; vgl. für die Aufzählung diverser Organisationen mit Entschä digungsanspruch BGE 126 V 11 E. 2).

Bezüglich des erneut geltend gemachten Anspruchs auf eine Prozess entschädi gung hat die Vertreterin der Versicherten respektive nun von deren Erbengemein schaft mittlerweile ihre Qualifikation als diplomierte Sozial versicherungsexpertin sowie als Sozialversicherungs-Fachfrau mit eidge nössischem Fachausweis belegt ( Urk. 3/33), womit entgegen der Annahme im Rückweisungsurteil im Prozess ZL.2019.00060 von einer (besonders) qualifizierten Vertretung auszugehen ist.

Des Weiteren hat sie effektive Auslagen in erheblichem Umfang geltend gemacht (Urk. 3/35). Allerdings kann im Rahmen der Parteientschädigung weder seitens der eigentlich rechtskundigen Vertreterin eine Rechtsberatung durch Dritte noch der Kauf von einschlägiger Literatur berücksichtigt werden, so dass unter diesem Titel Fr. 1 5 0.-- für die Postsendungen und die erforderlichen Kopien anzurechnen sind .

Nach dem Gesagten ist den Beschwerdeführenden für dieses Gerichtsverfahren und unter Berücksicht ig ung des notwendigen ,

nicht substantiierten Zeita ufwan des

eine (wegen des im vorliegenden Verfahren nur teilweisen Obsiegens um zwei Drittel zu reduzier ende ) Prozessentschädigung zuzusprechen, welche ermessens weise auf Fr. 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Gemeinde E.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 6. September 2021 in Bezug auf die Krankheitskosten dahingehend aufgehoben, als festgestellt wird, dass die Krankheitskosten für Februar und März 2019 auf Fr. 15'897.20 heraufgesetzt werden . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiese n, soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - D.___ - Gemeinde E.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer