Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1960, wurde mit Verfügung der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich (SVA) , IV-Stelle, vom 24. März 2020 eine halbe Invali denrente ab Juli 2017 und eine ganze Invalidenrente ab Mai 2019 zugesprochen (Urk. 8/37) . Am
26. Januar 2021 meldete er sich bei der SVA zum Bezug von Zusatzleistungen an, worauf diese die Anmeldung am 1. Februar 2021 zustän digkeitshalber an die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) weiterleitete (Urk. 8/99 , vgl. Urk. 2 Sachverhalt E. 1 ). 1.2
Mit Verfügung vom 19. April 2021 verneinte die Durchführungsstelle einen Anspruch auf Zusatzleistungen aufgrund eines Einnahme n überschusses (Urk. 8/5). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 19. Mai 2021 (Urk. 8/3) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2021 ab (Urk. 8/1 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 13. September 2021 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 6. Juli 2021 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei vollum fänglich aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Vervollständigung des rechts erheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, eventuell seien ihm Zusatzleistungen zur IV zuzusprechen (S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2021 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Am 26. Oktober 2021 (Urk. 12) reichte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss ( vgl. Urk.
5) das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 10) samt Beilagen (Urk. 11/
1-22) ein.
Mit Gerichtsverfügung vom 28. Oktober 2021 (Urk. 13) wurde dem Beschwerde führer die Beschwerdeantwort zugestellt mit dem Hinweis, dass über seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1) zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver siche rung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wie auch des kantonalrechtlichen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) und der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) in Kraft getreten.
Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsle istung besteht ab Beginn des Mo nats, in dem die Anmeldung eingereicht word en ist, sofern sämtliche gesetz lichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG) . Zu prüfen ist demnach ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab dem Januar 2021 (vgl. Sachverhalt E. 1.1) . Entsprechend kommt das neue Recht gemäss der EL-Reform 2021 zur Anwendung ( Cari giet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021 , S. 22 N. 54). 1.2
Nach Art. 3 Abs. 1 ELG bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jähr lichen Ergänzungsleistung ( lit .
a) und aus der Vergütung von Krankheit s- und Behinde rungskosten ( lit . b). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. 1.3
Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 9 ELG ermittelt. Dazu gehören gemäss Art. 10 ELG unter anderem ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei Alleinstehenden von Fr. 19‘610.-- pro Jahr (Abs. 1 lit . a Ziff. 1), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten , soweit sie bei alleinstehenden Personen in der hier vorliegenden Region 2 Fr. 15‘900.-- nicht übersteigen (Abs. 1 lit . b Ziff. 1 ) , Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoer werbseinkommen s (Abs. 3 lit . a), die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (Abs. 3 lit . c) sowie ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversiche rung, welcher höchstens der tatsächlichen Prämie entspricht (Abs. 3 lit . d). 1.4
Als Einnahmen angerechnet werden gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG namentlich zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehen den Personen jährlich 1'000 Franken übersteigen ( lit . a), Einkünfte aus bewegli chem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30’ 000 Franken übersteig t ( lit . c) ,
sowie die Renten, Pensionen und a ndere wiederkehrende Leistungen einschliesslich der Renten der AHV und der IV ( lit . d). 1.5
Gemäss Art. 23 ELV
sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalen derjahres erzielten anrechen baren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen zeitlich massgebend (Abs. 1). Bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG sind hingegen die laufenden Betreffnisse zu berücksichtigen ( Abs. 2). 1.6
Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergän zungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandene n Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14 Abs. 1 ELG). Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspr uch auf die Vergütung der Krank heits- und Behinderungs kosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen (Art. 14 Abs. 6 ELG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) da von aus, dass die anerkannten jährlichen Ausgaben von insgesamt Fr. 39'099.-- mit den jährlichen IV-Renten beziehungsweise (Sozial-)Versicherungsleistun gen über Fr. 49'596.-- problemlos gedeckt werden könnten. Unter Berücksichti gung eines Vermögensverzehrs von Fr. 3'798.-- sowie eines Vermögensertrags von Fr. 13. -- beliefen sich die jährlichen Einnahmen auf Fr. 53'407.--, womit ein Einn ahmenüberschuss von Fr. 14'308.-- resultiere ( S. 2 E. 2).
Sowohl das zu berücksichtigende Bruttovermögen als auch die davon in Abzug zu bringenden Schulden liessen sich anhand der vorliegenden Unterlagen nicht einwandfrei eruieren. Es gebe indes Hinweise darauf, dass das zu berücksichti gende Vermögen allenfalls zu Ungunsten des Beschwerdeführers erhöht werden müsste ( S. 4 E. 6). Selbst wenn aber letzten Endes zugunsten des Beschwerde führers gar kein Reinvermögen angerechnet werden könnte, würde sich im vorliegenden Fall nichts daran ändern, dass infolge des deutlichen Einnahmen über schusses von Fr. 10'497.-- ( Fr. 49'596 .-- – Fr. 39'099 .-- ) kein Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen bestehe. Auch was die selbständige Erwerbstätig keit mit der Einzelfirma angehe , sei die Verfügung nicht zu beanstanden. Einer seits sei ihm daraus kein Erwerbseinkommen angerechnet worden und anderer seits würde auch die Berücksichtigung von Schulden am Ergebnis nichts ändern ( S. 4 E. 7). Bei dieser Ausgang s lage
genüge es, die für den Entscheid wesentlichen Punkte abzuhandeln, detailliertere Abklärungen betreffend das effektiv anrechen bare Vermögen erübrigten sich, e in entsprechendes Rechtsschutzinteresse fehle ( S. 4 E. 8).
Der Beschwerdeführer habe zwar vorgebracht, es seien ihm Krankheits- und Behinderungskosten entstanden, er habe jedoch bis anhin keine Belege hierfür eingereicht. Eine selber erstellte Aufstellung der wahrgenommenen Arzttermine genüge hierfür nicht. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, die ihm entstandenen Krankheits- und Behinderungskosten noch zu beantragen und nachzuweisen. Soweit er aufgrund des festgestellten Einnahmenüberschusses in der Lage sei, diese Kosten zu tragen, bestehe allerdings kein Anspruch. Hierüber würde die Beschwerdegegnerin separat entscheiden, da ein möglicher Anspruch auf Krank heits
- und Behinderungskosten nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2021 und folglich auch nicht Streitgegenstand des Einsprachever fahrens sei, weshalb in diesem Punkt nicht auf die erhobene Einsprache eingetre ten werde ( S. 4 f. E. 9 ; vgl. zum Ganzen auch Urk. 7 ). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), bereits in der Verfügung vom 19. April 2021 habe die Beschwerdegegnerin explizit festgehalten, dass bei einer möglichen Einsprache oder einem späteren Neugesuch die Vermögensverhältnisse noch genauer geprüft werden müssten. Auch die Erwägungen im Einspracheentscheid belegten, dass die Beschwerdegeg nerin selbst noch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder der Richtig keit an der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung gehabt habe. Der Verzicht, weitere Unterlagen oder Auskünfte vom Beschwerdeführer einzuholen, stelle eine Verletzung der Untersuchungspflicht und des rechtlichen Gehörs dar (S. 5 f. Ziff. 13). Aus näher genannten Gründen sei das Vermögen unrichtig festgestellt worden (S. 6 ff. Ziff . 14-15) .
Die Renten der Generali Versicherungen im Betrag von Fr. 9'600.-- pro Jahr wür den im Geschäftsergebnis der Ein zelfirma «Z.___ » bereits als Ertrag verbucht. Eine zweifache Berücksichtigung als private s und geschäftliche s Einkommen dürfe nicht erfolgen. Demnach seien diese Renten bei den Einnahmen unberücksichtigt zu lassen ( S. 8 Ziff . 16 ).
Zusammenfassend sei ihm richtigerweise kein relevantes Vermögen und demnach kein Vermögensverzehr anzurechnen. Nach zusätzlichem Abzug der Renten der Generali auf der Einnahmenseite und der Berücksichtigung von weiteren, not wendigen Ausgaben (negatives Geschäftsergebnis der Einzelfirma, Darlehenszin sen, Versicherungsprämien Generali et cetera ) resultiere ein Anspruch auf Zusatz leistungen. Der Anspruch auf Übernahme von Krankheitskosten schliesslich hänge konkret von der Höhe eines allfälligen Einnahmenüberschusses ab. Er habe daher ein gerechtfertigtes Interesse daran, dass auch die Höhe eines allfälligen Einnahmenüberschusses abschliessend beurteilt werde (S. 8 f. Ziff. 17). Die Sache sei demzufolge zwecks richtiger und vollständiger Feststellung des rechtserhebli chen Sachverhalts unter Einräumung des rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeur teilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 9 Ziff. 18). Alternativ sei der rechtserhebliche Sachverhalt im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu ver vollständigen (S. 9 Ziff. 19). 2.3
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 2.4
Mit Verfügung vom 19. April 2021 (Urk. 8/5; Berechnungsblatt vgl. Urk. 8/6) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf jährliche Ergänzungsleis tungen. Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten machte der Beschwerdeführer erst im Einspracheverfahren geltend, ohne dies e indes näher zu belegen (Urk. 8/3). Zu Recht trat die Beschwerdegegnerin demnach in diesem Punkt nicht auf die erhobene Einsprache ein (E. 2.1) und e s fehlt diesbezüglich auch im vorliegenden Verfahren an einem Anfechtungsgenstand (E. 2.3 ). 2.5
Strittig und zu prüfen bleibt demnach, ob der Beschwerdeführer über einen Anspruch auf jährlic he Ergänzungsleistungen verfügt und ob die Beschwerde gegnerin den Sachverhalt in rechtsgenügender Weise abgeklärt hat. 3. 3.1
Ausgewiesen und u nbestritten sind jährliche Ausgaben für die Miete in Höhe von Fr. 13'752. -- (Urk. 8 /51 Rückseite) , für den Lebensbedarf von Fr. 19'610. -- (E. 1.3) , für Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 529. -- und für Krankenkassen prämien von Fr. 5'208. -- (Urk. 8/58) , mithin insgesamt Fr. 39'099. -- (vgl. Urk. 8/6).
Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien weitere notwendige Ausgaben zu berücksichtigen und nennt als Beispiele Darlehenszinsen, Versicherungsprämien Generali sowie Kosten aufgrund des negativen Geschäftsergebnisses der Einzel firma (E. 2.2). 3.2
Dabei verkennt er, dass keine Ausgaben berücksichtigt werden können, die im Gesetz nicht vorgesehen sind, da der Katalog abschliessend zu verstehen ist ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 187 f. N. 467 , Urteil des Bundesgerichts 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010 E. 3.3 ). Sollte er die erwähnten Kosten als Gewinnungskosten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit . a ELG q ualifizieren wollen, so ist ihm entgegen zuhalten, dass auch diese nur bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommen s ange rechnet werden können. Ein Erwerbseinkommen wurde dem Beschwerdeführer aber keines angerechnet, weshalb die Berücksichtigung von Gewinnungskosten zum Vornherein ausscheidet.
Zu Recht wies die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang darauf hin, es sei nicht Sache der Ergänzungsleistungen, eine nicht funktionierende Geschäfts tätigkeit zu subventionieren (Urk. 7 Ziff. 5).
Entsprechend bleibt es bei anrechenbaren jährlichen Ausgaben von insgesamt Fr. 39'099.--. 3.3
Ausgewiesen und unbestritten sind jährliche Einnahmen durch die IV-Rente aus der 1. Säule von Fr. 25'008.-- (Urk. 8/36) und durch die IV-Rente der Pensions kasse von Fr. 14'988.-- (Urk. 8/43).
Ausgewiesen ist weiter, dass der Beschwerdeführer von den Generali Versiche rungen dank zwei in der Vergangenheit abgeschlossenen Versicherungen gegen Erwerbsunfähigkeit monatlich einen Betrag von zwei Mal Fr. 500.-- erhält (Urk. 8/47; Urk. 8/49; Urk. 3/11-12; Urk. 3/13 S. 3). 3.4
Der Gesetzgeber hat in Art. 11 ELG (E. 1.4) die grundsätzliche Anrechenbarkeit aller wiederkehrenden Leistungen statuiert. Als Renten und Pensionen gelten periodische Leistungen im weitesten Sinn, also neben den Sozialversicherungs renten die Renten öffentlicher und privater Pensionskassen und Versicherungen einschliesslich aller Zulagen, die kantonalen Sozialversicherungsrenten, die frei willigen periodischen Leistungen der Arbeitgeber und die Renten im Sinne des Zivilrechts (Urteil P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 3.1, Urs Müller in :
Recht sprechung des Bundesgeric hts zum ELG, 3. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2015, N.
419 zu Art. 11 ELG ) . 3.5
Die grundsätzliche Anrechenbarkeit der durch die Generali ausgerichteten Renten wird denn zu Recht auch nicht in Zweifel gezogen.
Der Beschwerdeführer moniert jedoch eine zweifache Berücksichtigung als priva tes und geschäftliches Einkommen (E. 2.2). Dies ist nicht nachvollziehbar, da ihm die Beschwerdegegnerin gar kein Erwerbseinkommen angerechnet hat. Nichts zur Sache tut, dass der Beschwerdeführer die Renten der Generali offenbar in der Buchhaltung seiner Einzelfirma als Ertrag verbucht (E. 2.2). Gemäss den einge reichten Policen ist er persönlich Versicherungsnehmer ( vgl. Urk. 3/ 11-12; auf Urk. 8/47 und 8/49 hatte der Beschwerdeführer offensichtlich selber noch den Stempel seiner Einzelfirma angebracht ). Die Renten stehen s omit ihm persönlich zu. D ie Abrechnung über die Einzelfirma ist eine von ihm freiwillig so gehand habte Modalität , welche für die Berücksichtigung dieser Einnahmen bei der Eva luation der Anspruchsberechtigung auf Ergänzungsleistungen irrelevant ist.
Folglich sind auch die Renten der Generali anzurechnen und zwar im vollen Umfang von jährlich Fr. 12'000.--, nachdem nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdegegnerin lediglich 80 % davon, mithin Fr. 9'600. --, berücksichtigt hat (Urk. 8/6). 3.6
Ohne Berücksichtigung eines allfälligen Vermögensverzehrs führt dies zu jährli chen Einnahmen von insgesamt Fr. 51'996.— ( Fr. 25'008 .-- + Fr. 14'988 .-- + Fr. 12'000 .-- ).
Eine Gegenüberstellung mit den jährlichen Ausgaben von Fr. 39'099.-- ergibt bereits einen deutlichen gesicherten Einnahmenüberschuss von Fr. 12'897.--.
Entsprechend besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf jährliche Ergän zungsleistungen (E. 1.2) . 3.7
Mangels Anfechtungsgegenstand ist ein Anspruch auf Vergütung von Krank heits -
und Behinderungskosten aktuell nicht zu prüfen (E. 2.4). Entsprechend kann derzeit mit der Beschwerdegegnerin (E. 2.1) auch die exakte Feststellung der Vermögenshöhe unterbleiben. Dies umso mehr, als die gemäss Steuererklärung im Jahr 2019 ausgewiesenen Krankheitskosten lediglich Fr. 2'979.-- betrugen (Urk. 11/2) und somit noch eine erhebliche Differenz zum gesicherten Einnah men überschuss von Fr. 12'897.-- (E. 3.6) besteht. Erst bei belegten Krankheits- und Behinderungskosten von mehr als Fr. 12'897.-- würde die exakte Feststel lung der Höhe des Vermögens und dementsprechend auch der Schulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010 E. 3.3 sowie Urk. 7 Ziff. 4) Relevanz erlangen.
Es ist angesichts der diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers (E. 2.2) an dieser Stelle explizit festzuhalten, dass weder die Untersuchungspflicht der Beschwerdegegnerin noch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde n , indem die exakte Vermögenshöhe offengelassen wurde . Zu Recht befand die Beschwerdegegnerin, dass es genüge, die für den Entscheid wesentlichen P unkte abzuhandeln, und sich bei dieser Ausgang s lage detailliertere Abklärungen betreffend das effektiv anrechenbare Vermögen mangels entsprechenden Rechts schutzinteresses erübrigten (E. 2.1; vgl. BGE 124 V 181 E. 1a). 3.8
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.
4.1
Das Verfahren ist kostenlos. Zu prüfen ist nachfolgend der Anspruch de s Beschwerdeführer s auf unentgelt liche Rechtsvertretung .
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzun gen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess unter anderem nicht aussichtslos und die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art . 29 Abs. 3 der Bundesverfassung, BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bun desgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1). 4.2
Bedürftig ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Ver hältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer , in Verbin dung mit Art. 119 der Zivilprozessordnung; ZPO) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2017 vo m 10. Juli 2017 E. 2.1), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheid findung (BGE 108 V 265 E. 4 ). Das Sozialversicherungsgericht stützt sich bei der Berechnung der Bedürftigkeit praxisgemäss auf das Kreisschreiben der Verwal tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und zählt zu dem so ermittelten Resultat personen- und zivilstandsabhängige Einkommens- und Vermögensfrei beträge hinzu ( Randacher , in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 7 zu § 16 GSVGer ). 4.3
Die jährlichen Einnahmen des Beschwerdeführers betragen Fr. 51'996.-- (E. 3.6), was einem monatlichen Betrag von Fr. 4'333. -- entspricht.
Die vorstehend festgestellten Ausgaben (E. 3.1-2) können hingegen der Beurtei lung der prozessualen Bedürftigkeit nicht direk t zu Grunde gelegt werden (vgl. E. 4.2). 4.4
Die massgeblichen Auslagen belaufen sich auf Fr. 1'200.-- für den Grundbetrag zuzüglich Fr. 1'146.-- für die Miete (Urk. 7/51). Nach Abzug der Prämienverbilli gung zu berücksichtigen sind Krankengrundversicherungsprämien von rund Fr. 226.--
(Urk. 11/7-8) , Steuern von Fr. 2.-- und Sozialversicherungsbeiträge von rund Fr. 38.-- (Urk. 10). Zusammen fassend ergeben sich damit belegte Aus lagen von Fr. 2’612 .-- pro Monat.
4.5
Es stehen somit Einkünfte von Fr. 4'333.-- b elegten Ausgaben von Fr. 2'612.-- gegenüber. Wird davon der gerichtsübliche Freibetrag für e ine Einzelperson von Fr. 400.-- abgezogen, verbleibt weiter hin ein Einnahmenüberschuss von Fr. 1’321.-- pro Monat . Selbst bei Berücksichtigung der geltend gemachten, jedoch nicht näher belegten monatlichen Ausgaben von Fr. 64.-- für Heizungs kosten, rund Fr. 582.-- für ungedeckte Gesundheitskosten, Fr. 50.-- für Weiterbil dungs
- und Umschulungskosten, Fr. 96.-- für Kreditschuldzinsen und Fr. 50.-- für sonstige Auslagen, mithin insgesamt rund Fr. 842.--, würde noch immer ein Einnahmenüberschuss von rund Fr. 479.-- pro Monat verbleiben.
D er Beschwerdeführer ist damit in der Lage, die bei dieser verhältnismässig einfa chen Streitsache zu erwartenden
Anwaltskosten
- allenfalls in Ratenzahlungen
- innerhalb eines Jahres selbst zu begleichen. Die finanzielle Bedürftigkeit ist folg lich nicht ausge wiesen.
Es erübrigt sich deshalb, das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zur Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtsvertr e tung zu prüfen. Das Gesuch um unentgelt liche Rechtsvertretung vom 13 . September 20 21 (Urk. 1 ) ist damit abzuweisen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 13. September 2021 um Gewährung der unentgeltli chen Rechtsvertretung wird abgewiesen . und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Würsch - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBoller
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 ).
E. 1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver siche rung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wie auch des kantonalrechtlichen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) und der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) in Kraft getreten.
Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsle istung besteht ab Beginn des Mo nats, in dem die Anmeldung eingereicht word en ist, sofern sämtliche gesetz lichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG) . Zu prüfen ist demnach ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab dem Januar 2021 (vgl. Sachverhalt E. 1.1) . Entsprechend kommt das neue Recht gemäss der EL-Reform 2021 zur Anwendung ( Cari giet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021 , S. 22 N. 54).
E. 1.2 Nach Art.
E. 1.3 Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 9 ELG ermittelt. Dazu gehören gemäss Art. 10 ELG unter anderem ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei Alleinstehenden von Fr. 19‘610.-- pro Jahr (Abs. 1 lit . a Ziff. 1), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten , soweit sie bei alleinstehenden Personen in der hier vorliegenden Region 2 Fr. 15‘900.-- nicht übersteigen (Abs. 1 lit . b Ziff. 1 ) , Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoer werbseinkommen s (Abs. 3 lit . a), die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (Abs. 3 lit . c) sowie ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversiche rung, welcher höchstens der tatsächlichen Prämie entspricht (Abs. 3 lit . d).
E. 1.4 Als Einnahmen angerechnet werden gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG namentlich zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehen den Personen jährlich 1'000 Franken übersteigen ( lit . a), Einkünfte aus bewegli chem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30’ 000 Franken übersteig t ( lit . c) ,
sowie die Renten, Pensionen und a ndere wiederkehrende Leistungen einschliesslich der Renten der AHV und der IV ( lit . d).
E. 1.5 Gemäss Art. 23 ELV
sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalen derjahres erzielten anrechen baren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen zeitlich massgebend (Abs. 1). Bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG sind hingegen die laufenden Betreffnisse zu berücksichtigen ( Abs. 2).
E. 1.6 Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergän zungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandene n Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14 Abs. 1 ELG). Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspr uch auf die Vergütung der Krank heits- und Behinderungs kosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen (Art. 14 Abs. 6 ELG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) da von aus, dass die anerkannten jährlichen Ausgaben von insgesamt Fr. 39'099.-- mit den jährlichen IV-Renten beziehungsweise (Sozial-)Versicherungsleistun gen über Fr. 49'596.-- problemlos gedeckt werden könnten. Unter Berücksichti gung eines Vermögensverzehrs von Fr. 3'798.-- sowie eines Vermögensertrags von Fr. 13. -- beliefen sich die jährlichen Einnahmen auf Fr. 53'407.--, womit ein Einn ahmenüberschuss von Fr. 14'308.-- resultiere ( S. 2 E. 2).
Sowohl das zu berücksichtigende Bruttovermögen als auch die davon in Abzug zu bringenden Schulden liessen sich anhand der vorliegenden Unterlagen nicht einwandfrei eruieren. Es gebe indes Hinweise darauf, dass das zu berücksichti gende Vermögen allenfalls zu Ungunsten des Beschwerdeführers erhöht werden müsste ( S. 4 E. 6). Selbst wenn aber letzten Endes zugunsten des Beschwerde führers gar kein Reinvermögen angerechnet werden könnte, würde sich im vorliegenden Fall nichts daran ändern, dass infolge des deutlichen Einnahmen über schusses von Fr. 10'497.-- ( Fr. 49'596 .-- – Fr. 39'099 .-- ) kein Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen bestehe. Auch was die selbständige Erwerbstätig keit mit der Einzelfirma angehe , sei die Verfügung nicht zu beanstanden. Einer seits sei ihm daraus kein Erwerbseinkommen angerechnet worden und anderer seits würde auch die Berücksichtigung von Schulden am Ergebnis nichts ändern ( S. 4 E. 7). Bei dieser Ausgang s lage
genüge es, die für den Entscheid wesentlichen Punkte abzuhandeln, detailliertere Abklärungen betreffend das effektiv anrechen bare Vermögen erübrigten sich, e in entsprechendes Rechtsschutzinteresse fehle ( S. 4 E. 8).
Der Beschwerdeführer habe zwar vorgebracht, es seien ihm Krankheits- und Behinderungskosten entstanden, er habe jedoch bis anhin keine Belege hierfür eingereicht. Eine selber erstellte Aufstellung der wahrgenommenen Arzttermine genüge hierfür nicht. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, die ihm entstandenen Krankheits- und Behinderungskosten noch zu beantragen und nachzuweisen. Soweit er aufgrund des festgestellten Einnahmenüberschusses in der Lage sei, diese Kosten zu tragen, bestehe allerdings kein Anspruch. Hierüber würde die Beschwerdegegnerin separat entscheiden, da ein möglicher Anspruch auf Krank heits
- und Behinderungskosten nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2021 und folglich auch nicht Streitgegenstand des Einsprachever fahrens sei, weshalb in diesem Punkt nicht auf die erhobene Einsprache eingetre ten werde ( S. 4 f. E. 9 ; vgl. zum Ganzen auch Urk.
E. 3 Abs. 1 ELG bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jähr lichen Ergänzungsleistung ( lit .
a) und aus der Vergütung von Krankheit s- und Behinde rungskosten ( lit . b). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
E. 3.1 Ausgewiesen und u nbestritten sind jährliche Ausgaben für die Miete in Höhe von Fr. 13'752. -- (Urk.
E. 3.2 Dabei verkennt er, dass keine Ausgaben berücksichtigt werden können, die im Gesetz nicht vorgesehen sind, da der Katalog abschliessend zu verstehen ist ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 187 f. N. 467 , Urteil des Bundesgerichts 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010 E. 3.3 ). Sollte er die erwähnten Kosten als Gewinnungskosten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit . a ELG q ualifizieren wollen, so ist ihm entgegen zuhalten, dass auch diese nur bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommen s ange rechnet werden können. Ein Erwerbseinkommen wurde dem Beschwerdeführer aber keines angerechnet, weshalb die Berücksichtigung von Gewinnungskosten zum Vornherein ausscheidet.
Zu Recht wies die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang darauf hin, es sei nicht Sache der Ergänzungsleistungen, eine nicht funktionierende Geschäfts tätigkeit zu subventionieren (Urk. 7 Ziff. 5).
Entsprechend bleibt es bei anrechenbaren jährlichen Ausgaben von insgesamt Fr. 39'099.--.
E. 3.3 Ausgewiesen und unbestritten sind jährliche Einnahmen durch die IV-Rente aus der 1. Säule von Fr. 25'008.-- (Urk. 8/36) und durch die IV-Rente der Pensions kasse von Fr. 14'988.-- (Urk. 8/43).
Ausgewiesen ist weiter, dass der Beschwerdeführer von den Generali Versiche rungen dank zwei in der Vergangenheit abgeschlossenen Versicherungen gegen Erwerbsunfähigkeit monatlich einen Betrag von zwei Mal Fr. 500.-- erhält (Urk. 8/47; Urk. 8/49; Urk. 3/11-12; Urk. 3/13 S. 3).
E. 3.4 Der Gesetzgeber hat in Art. 11 ELG (E. 1.4) die grundsätzliche Anrechenbarkeit aller wiederkehrenden Leistungen statuiert. Als Renten und Pensionen gelten periodische Leistungen im weitesten Sinn, also neben den Sozialversicherungs renten die Renten öffentlicher und privater Pensionskassen und Versicherungen einschliesslich aller Zulagen, die kantonalen Sozialversicherungsrenten, die frei willigen periodischen Leistungen der Arbeitgeber und die Renten im Sinne des Zivilrechts (Urteil P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 3.1, Urs Müller in :
Recht sprechung des Bundesgeric hts zum ELG, 3. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2015, N.
419 zu Art.
E. 3.5 Die grundsätzliche Anrechenbarkeit der durch die Generali ausgerichteten Renten wird denn zu Recht auch nicht in Zweifel gezogen.
Der Beschwerdeführer moniert jedoch eine zweifache Berücksichtigung als priva tes und geschäftliches Einkommen (E. 2.2). Dies ist nicht nachvollziehbar, da ihm die Beschwerdegegnerin gar kein Erwerbseinkommen angerechnet hat. Nichts zur Sache tut, dass der Beschwerdeführer die Renten der Generali offenbar in der Buchhaltung seiner Einzelfirma als Ertrag verbucht (E. 2.2). Gemäss den einge reichten Policen ist er persönlich Versicherungsnehmer ( vgl. Urk. 3/ 11-12; auf Urk. 8/47 und 8/49 hatte der Beschwerdeführer offensichtlich selber noch den Stempel seiner Einzelfirma angebracht ). Die Renten stehen s omit ihm persönlich zu. D ie Abrechnung über die Einzelfirma ist eine von ihm freiwillig so gehand habte Modalität , welche für die Berücksichtigung dieser Einnahmen bei der Eva luation der Anspruchsberechtigung auf Ergänzungsleistungen irrelevant ist.
Folglich sind auch die Renten der Generali anzurechnen und zwar im vollen Umfang von jährlich Fr. 12'000.--, nachdem nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdegegnerin lediglich 80 % davon, mithin Fr. 9'600. --, berücksichtigt hat (Urk. 8/6).
E. 3.6 Ohne Berücksichtigung eines allfälligen Vermögensverzehrs führt dies zu jährli chen Einnahmen von insgesamt Fr. 51'996.— ( Fr. 25'008 .-- + Fr. 14'988 .-- + Fr. 12'000 .-- ).
Eine Gegenüberstellung mit den jährlichen Ausgaben von Fr. 39'099.-- ergibt bereits einen deutlichen gesicherten Einnahmenüberschuss von Fr. 12'897.--.
Entsprechend besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf jährliche Ergän zungsleistungen (E. 1.2) .
E. 3.7 Mangels Anfechtungsgegenstand ist ein Anspruch auf Vergütung von Krank heits -
und Behinderungskosten aktuell nicht zu prüfen (E. 2.4). Entsprechend kann derzeit mit der Beschwerdegegnerin (E. 2.1) auch die exakte Feststellung der Vermögenshöhe unterbleiben. Dies umso mehr, als die gemäss Steuererklärung im Jahr 2019 ausgewiesenen Krankheitskosten lediglich Fr. 2'979.-- betrugen (Urk. 11/2) und somit noch eine erhebliche Differenz zum gesicherten Einnah men überschuss von Fr. 12'897.-- (E. 3.6) besteht. Erst bei belegten Krankheits- und Behinderungskosten von mehr als Fr. 12'897.-- würde die exakte Feststel lung der Höhe des Vermögens und dementsprechend auch der Schulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010 E. 3.3 sowie Urk. 7 Ziff. 4) Relevanz erlangen.
Es ist angesichts der diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers (E. 2.2) an dieser Stelle explizit festzuhalten, dass weder die Untersuchungspflicht der Beschwerdegegnerin noch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde n , indem die exakte Vermögenshöhe offengelassen wurde . Zu Recht befand die Beschwerdegegnerin, dass es genüge, die für den Entscheid wesentlichen P unkte abzuhandeln, und sich bei dieser Ausgang s lage detailliertere Abklärungen betreffend das effektiv anrechenbare Vermögen mangels entsprechenden Rechts schutzinteresses erübrigten (E. 2.1; vgl. BGE 124 V 181 E. 1a).
E. 3.8 Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.
4.1
Das Verfahren ist kostenlos. Zu prüfen ist nachfolgend der Anspruch de s Beschwerdeführer s auf unentgelt liche Rechtsvertretung .
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzun gen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess unter anderem nicht aussichtslos und die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art . 29 Abs. 3 der Bundesverfassung, BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bun desgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1). 4.2
Bedürftig ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Ver hältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer , in Verbin dung mit Art. 119 der Zivilprozessordnung; ZPO) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2017 vo m 10. Juli 2017 E. 2.1), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheid findung (BGE 108 V 265 E. 4 ). Das Sozialversicherungsgericht stützt sich bei der Berechnung der Bedürftigkeit praxisgemäss auf das Kreisschreiben der Verwal tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und zählt zu dem so ermittelten Resultat personen- und zivilstandsabhängige Einkommens- und Vermögensfrei beträge hinzu ( Randacher , in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 7 zu § 16 GSVGer ). 4.3
Die jährlichen Einnahmen des Beschwerdeführers betragen Fr. 51'996.-- (E. 3.6), was einem monatlichen Betrag von Fr. 4'333. -- entspricht.
Die vorstehend festgestellten Ausgaben (E. 3.1-2) können hingegen der Beurtei lung der prozessualen Bedürftigkeit nicht direk t zu Grunde gelegt werden (vgl. E. 4.2). 4.4
Die massgeblichen Auslagen belaufen sich auf Fr. 1'200.-- für den Grundbetrag zuzüglich Fr. 1'146.-- für die Miete (Urk. 7/51). Nach Abzug der Prämienverbilli gung zu berücksichtigen sind Krankengrundversicherungsprämien von rund Fr. 226.--
(Urk. 11/7-8) , Steuern von Fr. 2.-- und Sozialversicherungsbeiträge von rund Fr. 38.-- (Urk. 10). Zusammen fassend ergeben sich damit belegte Aus lagen von Fr. 2’612 .-- pro Monat.
4.5
Es stehen somit Einkünfte von Fr. 4'333.-- b elegten Ausgaben von Fr. 2'612.-- gegenüber. Wird davon der gerichtsübliche Freibetrag für e ine Einzelperson von Fr. 400.-- abgezogen, verbleibt weiter hin ein Einnahmenüberschuss von Fr. 1’321.-- pro Monat . Selbst bei Berücksichtigung der geltend gemachten, jedoch nicht näher belegten monatlichen Ausgaben von Fr. 64.-- für Heizungs kosten, rund Fr. 582.-- für ungedeckte Gesundheitskosten, Fr. 50.-- für Weiterbil dungs
- und Umschulungskosten, Fr. 96.-- für Kreditschuldzinsen und Fr. 50.-- für sonstige Auslagen, mithin insgesamt rund Fr. 842.--, würde noch immer ein Einnahmenüberschuss von rund Fr. 479.-- pro Monat verbleiben.
D er Beschwerdeführer ist damit in der Lage, die bei dieser verhältnismässig einfa chen Streitsache zu erwartenden
Anwaltskosten
- allenfalls in Ratenzahlungen
- innerhalb eines Jahres selbst zu begleichen. Die finanzielle Bedürftigkeit ist folg lich nicht ausge wiesen.
Es erübrigt sich deshalb, das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zur Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtsvertr e tung zu prüfen. Das Gesuch um unentgelt liche Rechtsvertretung vom
E. 7 ). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), bereits in der Verfügung vom 19. April 2021 habe die Beschwerdegegnerin explizit festgehalten, dass bei einer möglichen Einsprache oder einem späteren Neugesuch die Vermögensverhältnisse noch genauer geprüft werden müssten. Auch die Erwägungen im Einspracheentscheid belegten, dass die Beschwerdegeg nerin selbst noch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder der Richtig keit an der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung gehabt habe. Der Verzicht, weitere Unterlagen oder Auskünfte vom Beschwerdeführer einzuholen, stelle eine Verletzung der Untersuchungspflicht und des rechtlichen Gehörs dar (S. 5 f. Ziff. 13). Aus näher genannten Gründen sei das Vermögen unrichtig festgestellt worden (S. 6 ff. Ziff . 14-15) .
Die Renten der Generali Versicherungen im Betrag von Fr. 9'600.-- pro Jahr wür den im Geschäftsergebnis der Ein zelfirma «Z.___ » bereits als Ertrag verbucht. Eine zweifache Berücksichtigung als private s und geschäftliche s Einkommen dürfe nicht erfolgen. Demnach seien diese Renten bei den Einnahmen unberücksichtigt zu lassen ( S. 8 Ziff . 16 ).
Zusammenfassend sei ihm richtigerweise kein relevantes Vermögen und demnach kein Vermögensverzehr anzurechnen. Nach zusätzlichem Abzug der Renten der Generali auf der Einnahmenseite und der Berücksichtigung von weiteren, not wendigen Ausgaben (negatives Geschäftsergebnis der Einzelfirma, Darlehenszin sen, Versicherungsprämien Generali et cetera ) resultiere ein Anspruch auf Zusatz leistungen. Der Anspruch auf Übernahme von Krankheitskosten schliesslich hänge konkret von der Höhe eines allfälligen Einnahmenüberschusses ab. Er habe daher ein gerechtfertigtes Interesse daran, dass auch die Höhe eines allfälligen Einnahmenüberschusses abschliessend beurteilt werde (S. 8 f. Ziff. 17). Die Sache sei demzufolge zwecks richtiger und vollständiger Feststellung des rechtserhebli chen Sachverhalts unter Einräumung des rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeur teilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 9 Ziff. 18). Alternativ sei der rechtserhebliche Sachverhalt im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu ver vollständigen (S. 9 Ziff. 19). 2.3
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 2.4
Mit Verfügung vom 19. April 2021 (Urk. 8/5; Berechnungsblatt vgl. Urk. 8/6) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf jährliche Ergänzungsleis tungen. Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten machte der Beschwerdeführer erst im Einspracheverfahren geltend, ohne dies e indes näher zu belegen (Urk. 8/3). Zu Recht trat die Beschwerdegegnerin demnach in diesem Punkt nicht auf die erhobene Einsprache ein (E. 2.1) und e s fehlt diesbezüglich auch im vorliegenden Verfahren an einem Anfechtungsgenstand (E. 2.3 ). 2.5
Strittig und zu prüfen bleibt demnach, ob der Beschwerdeführer über einen Anspruch auf jährlic he Ergänzungsleistungen verfügt und ob die Beschwerde gegnerin den Sachverhalt in rechtsgenügender Weise abgeklärt hat. 3.
E. 8 /51 Rückseite) , für den Lebensbedarf von Fr. 19'610. -- (E. 1.3) , für Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 529. -- und für Krankenkassen prämien von Fr. 5'208. -- (Urk. 8/58) , mithin insgesamt Fr. 39'099. -- (vgl. Urk. 8/6).
Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien weitere notwendige Ausgaben zu berücksichtigen und nennt als Beispiele Darlehenszinsen, Versicherungsprämien Generali sowie Kosten aufgrund des negativen Geschäftsergebnisses der Einzel firma (E. 2.2).
E. 11 ELG ) .
E. 13 . September 20 21 (Urk. 1 ) ist damit abzuweisen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 13. September 2021 um Gewährung der unentgeltli chen Rechtsvertretung wird abgewiesen . und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Würsch - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBoller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2021.00070
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Boller Urteil vom 1 7. Mai 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Würsch Pilatushof AG Hirschmattstrasse 15, 6003 Luzern gegen Stadt Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Bahnhofstrasse 167, 8620 Wetzikon ZH Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1960, wurde mit Verfügung der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich (SVA) , IV-Stelle, vom 24. März 2020 eine halbe Invali denrente ab Juli 2017 und eine ganze Invalidenrente ab Mai 2019 zugesprochen (Urk. 8/37) . Am
26. Januar 2021 meldete er sich bei der SVA zum Bezug von Zusatzleistungen an, worauf diese die Anmeldung am 1. Februar 2021 zustän digkeitshalber an die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) weiterleitete (Urk. 8/99 , vgl. Urk. 2 Sachverhalt E. 1 ). 1.2
Mit Verfügung vom 19. April 2021 verneinte die Durchführungsstelle einen Anspruch auf Zusatzleistungen aufgrund eines Einnahme n überschusses (Urk. 8/5). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 19. Mai 2021 (Urk. 8/3) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2021 ab (Urk. 8/1 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 13. September 2021 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 6. Juli 2021 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei vollum fänglich aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Vervollständigung des rechts erheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, eventuell seien ihm Zusatzleistungen zur IV zuzusprechen (S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2021 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Am 26. Oktober 2021 (Urk. 12) reichte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss ( vgl. Urk.
5) das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 10) samt Beilagen (Urk. 11/
1-22) ein.
Mit Gerichtsverfügung vom 28. Oktober 2021 (Urk. 13) wurde dem Beschwerde führer die Beschwerdeantwort zugestellt mit dem Hinweis, dass über seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1) zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver siche rung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wie auch des kantonalrechtlichen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) und der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) in Kraft getreten.
Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsle istung besteht ab Beginn des Mo nats, in dem die Anmeldung eingereicht word en ist, sofern sämtliche gesetz lichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG) . Zu prüfen ist demnach ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab dem Januar 2021 (vgl. Sachverhalt E. 1.1) . Entsprechend kommt das neue Recht gemäss der EL-Reform 2021 zur Anwendung ( Cari giet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021 , S. 22 N. 54). 1.2
Nach Art. 3 Abs. 1 ELG bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jähr lichen Ergänzungsleistung ( lit .
a) und aus der Vergütung von Krankheit s- und Behinde rungskosten ( lit . b). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. 1.3
Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 9 ELG ermittelt. Dazu gehören gemäss Art. 10 ELG unter anderem ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei Alleinstehenden von Fr. 19‘610.-- pro Jahr (Abs. 1 lit . a Ziff. 1), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten , soweit sie bei alleinstehenden Personen in der hier vorliegenden Region 2 Fr. 15‘900.-- nicht übersteigen (Abs. 1 lit . b Ziff. 1 ) , Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoer werbseinkommen s (Abs. 3 lit . a), die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (Abs. 3 lit . c) sowie ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversiche rung, welcher höchstens der tatsächlichen Prämie entspricht (Abs. 3 lit . d). 1.4
Als Einnahmen angerechnet werden gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG namentlich zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehen den Personen jährlich 1'000 Franken übersteigen ( lit . a), Einkünfte aus bewegli chem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30’ 000 Franken übersteig t ( lit . c) ,
sowie die Renten, Pensionen und a ndere wiederkehrende Leistungen einschliesslich der Renten der AHV und der IV ( lit . d). 1.5
Gemäss Art. 23 ELV
sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalen derjahres erzielten anrechen baren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen zeitlich massgebend (Abs. 1). Bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG sind hingegen die laufenden Betreffnisse zu berücksichtigen ( Abs. 2). 1.6
Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergän zungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandene n Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14 Abs. 1 ELG). Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspr uch auf die Vergütung der Krank heits- und Behinderungs kosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen (Art. 14 Abs. 6 ELG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) da von aus, dass die anerkannten jährlichen Ausgaben von insgesamt Fr. 39'099.-- mit den jährlichen IV-Renten beziehungsweise (Sozial-)Versicherungsleistun gen über Fr. 49'596.-- problemlos gedeckt werden könnten. Unter Berücksichti gung eines Vermögensverzehrs von Fr. 3'798.-- sowie eines Vermögensertrags von Fr. 13. -- beliefen sich die jährlichen Einnahmen auf Fr. 53'407.--, womit ein Einn ahmenüberschuss von Fr. 14'308.-- resultiere ( S. 2 E. 2).
Sowohl das zu berücksichtigende Bruttovermögen als auch die davon in Abzug zu bringenden Schulden liessen sich anhand der vorliegenden Unterlagen nicht einwandfrei eruieren. Es gebe indes Hinweise darauf, dass das zu berücksichti gende Vermögen allenfalls zu Ungunsten des Beschwerdeführers erhöht werden müsste ( S. 4 E. 6). Selbst wenn aber letzten Endes zugunsten des Beschwerde führers gar kein Reinvermögen angerechnet werden könnte, würde sich im vorliegenden Fall nichts daran ändern, dass infolge des deutlichen Einnahmen über schusses von Fr. 10'497.-- ( Fr. 49'596 .-- – Fr. 39'099 .-- ) kein Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen bestehe. Auch was die selbständige Erwerbstätig keit mit der Einzelfirma angehe , sei die Verfügung nicht zu beanstanden. Einer seits sei ihm daraus kein Erwerbseinkommen angerechnet worden und anderer seits würde auch die Berücksichtigung von Schulden am Ergebnis nichts ändern ( S. 4 E. 7). Bei dieser Ausgang s lage
genüge es, die für den Entscheid wesentlichen Punkte abzuhandeln, detailliertere Abklärungen betreffend das effektiv anrechen bare Vermögen erübrigten sich, e in entsprechendes Rechtsschutzinteresse fehle ( S. 4 E. 8).
Der Beschwerdeführer habe zwar vorgebracht, es seien ihm Krankheits- und Behinderungskosten entstanden, er habe jedoch bis anhin keine Belege hierfür eingereicht. Eine selber erstellte Aufstellung der wahrgenommenen Arzttermine genüge hierfür nicht. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, die ihm entstandenen Krankheits- und Behinderungskosten noch zu beantragen und nachzuweisen. Soweit er aufgrund des festgestellten Einnahmenüberschusses in der Lage sei, diese Kosten zu tragen, bestehe allerdings kein Anspruch. Hierüber würde die Beschwerdegegnerin separat entscheiden, da ein möglicher Anspruch auf Krank heits
- und Behinderungskosten nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2021 und folglich auch nicht Streitgegenstand des Einsprachever fahrens sei, weshalb in diesem Punkt nicht auf die erhobene Einsprache eingetre ten werde ( S. 4 f. E. 9 ; vgl. zum Ganzen auch Urk. 7 ). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), bereits in der Verfügung vom 19. April 2021 habe die Beschwerdegegnerin explizit festgehalten, dass bei einer möglichen Einsprache oder einem späteren Neugesuch die Vermögensverhältnisse noch genauer geprüft werden müssten. Auch die Erwägungen im Einspracheentscheid belegten, dass die Beschwerdegeg nerin selbst noch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder der Richtig keit an der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung gehabt habe. Der Verzicht, weitere Unterlagen oder Auskünfte vom Beschwerdeführer einzuholen, stelle eine Verletzung der Untersuchungspflicht und des rechtlichen Gehörs dar (S. 5 f. Ziff. 13). Aus näher genannten Gründen sei das Vermögen unrichtig festgestellt worden (S. 6 ff. Ziff . 14-15) .
Die Renten der Generali Versicherungen im Betrag von Fr. 9'600.-- pro Jahr wür den im Geschäftsergebnis der Ein zelfirma «Z.___ » bereits als Ertrag verbucht. Eine zweifache Berücksichtigung als private s und geschäftliche s Einkommen dürfe nicht erfolgen. Demnach seien diese Renten bei den Einnahmen unberücksichtigt zu lassen ( S. 8 Ziff . 16 ).
Zusammenfassend sei ihm richtigerweise kein relevantes Vermögen und demnach kein Vermögensverzehr anzurechnen. Nach zusätzlichem Abzug der Renten der Generali auf der Einnahmenseite und der Berücksichtigung von weiteren, not wendigen Ausgaben (negatives Geschäftsergebnis der Einzelfirma, Darlehenszin sen, Versicherungsprämien Generali et cetera ) resultiere ein Anspruch auf Zusatz leistungen. Der Anspruch auf Übernahme von Krankheitskosten schliesslich hänge konkret von der Höhe eines allfälligen Einnahmenüberschusses ab. Er habe daher ein gerechtfertigtes Interesse daran, dass auch die Höhe eines allfälligen Einnahmenüberschusses abschliessend beurteilt werde (S. 8 f. Ziff. 17). Die Sache sei demzufolge zwecks richtiger und vollständiger Feststellung des rechtserhebli chen Sachverhalts unter Einräumung des rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeur teilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 9 Ziff. 18). Alternativ sei der rechtserhebliche Sachverhalt im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu ver vollständigen (S. 9 Ziff. 19). 2.3
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 2.4
Mit Verfügung vom 19. April 2021 (Urk. 8/5; Berechnungsblatt vgl. Urk. 8/6) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf jährliche Ergänzungsleis tungen. Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten machte der Beschwerdeführer erst im Einspracheverfahren geltend, ohne dies e indes näher zu belegen (Urk. 8/3). Zu Recht trat die Beschwerdegegnerin demnach in diesem Punkt nicht auf die erhobene Einsprache ein (E. 2.1) und e s fehlt diesbezüglich auch im vorliegenden Verfahren an einem Anfechtungsgenstand (E. 2.3 ). 2.5
Strittig und zu prüfen bleibt demnach, ob der Beschwerdeführer über einen Anspruch auf jährlic he Ergänzungsleistungen verfügt und ob die Beschwerde gegnerin den Sachverhalt in rechtsgenügender Weise abgeklärt hat. 3. 3.1
Ausgewiesen und u nbestritten sind jährliche Ausgaben für die Miete in Höhe von Fr. 13'752. -- (Urk. 8 /51 Rückseite) , für den Lebensbedarf von Fr. 19'610. -- (E. 1.3) , für Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 529. -- und für Krankenkassen prämien von Fr. 5'208. -- (Urk. 8/58) , mithin insgesamt Fr. 39'099. -- (vgl. Urk. 8/6).
Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien weitere notwendige Ausgaben zu berücksichtigen und nennt als Beispiele Darlehenszinsen, Versicherungsprämien Generali sowie Kosten aufgrund des negativen Geschäftsergebnisses der Einzel firma (E. 2.2). 3.2
Dabei verkennt er, dass keine Ausgaben berücksichtigt werden können, die im Gesetz nicht vorgesehen sind, da der Katalog abschliessend zu verstehen ist ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 187 f. N. 467 , Urteil des Bundesgerichts 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010 E. 3.3 ). Sollte er die erwähnten Kosten als Gewinnungskosten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit . a ELG q ualifizieren wollen, so ist ihm entgegen zuhalten, dass auch diese nur bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommen s ange rechnet werden können. Ein Erwerbseinkommen wurde dem Beschwerdeführer aber keines angerechnet, weshalb die Berücksichtigung von Gewinnungskosten zum Vornherein ausscheidet.
Zu Recht wies die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang darauf hin, es sei nicht Sache der Ergänzungsleistungen, eine nicht funktionierende Geschäfts tätigkeit zu subventionieren (Urk. 7 Ziff. 5).
Entsprechend bleibt es bei anrechenbaren jährlichen Ausgaben von insgesamt Fr. 39'099.--. 3.3
Ausgewiesen und unbestritten sind jährliche Einnahmen durch die IV-Rente aus der 1. Säule von Fr. 25'008.-- (Urk. 8/36) und durch die IV-Rente der Pensions kasse von Fr. 14'988.-- (Urk. 8/43).
Ausgewiesen ist weiter, dass der Beschwerdeführer von den Generali Versiche rungen dank zwei in der Vergangenheit abgeschlossenen Versicherungen gegen Erwerbsunfähigkeit monatlich einen Betrag von zwei Mal Fr. 500.-- erhält (Urk. 8/47; Urk. 8/49; Urk. 3/11-12; Urk. 3/13 S. 3). 3.4
Der Gesetzgeber hat in Art. 11 ELG (E. 1.4) die grundsätzliche Anrechenbarkeit aller wiederkehrenden Leistungen statuiert. Als Renten und Pensionen gelten periodische Leistungen im weitesten Sinn, also neben den Sozialversicherungs renten die Renten öffentlicher und privater Pensionskassen und Versicherungen einschliesslich aller Zulagen, die kantonalen Sozialversicherungsrenten, die frei willigen periodischen Leistungen der Arbeitgeber und die Renten im Sinne des Zivilrechts (Urteil P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 3.1, Urs Müller in :
Recht sprechung des Bundesgeric hts zum ELG, 3. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2015, N.
419 zu Art. 11 ELG ) . 3.5
Die grundsätzliche Anrechenbarkeit der durch die Generali ausgerichteten Renten wird denn zu Recht auch nicht in Zweifel gezogen.
Der Beschwerdeführer moniert jedoch eine zweifache Berücksichtigung als priva tes und geschäftliches Einkommen (E. 2.2). Dies ist nicht nachvollziehbar, da ihm die Beschwerdegegnerin gar kein Erwerbseinkommen angerechnet hat. Nichts zur Sache tut, dass der Beschwerdeführer die Renten der Generali offenbar in der Buchhaltung seiner Einzelfirma als Ertrag verbucht (E. 2.2). Gemäss den einge reichten Policen ist er persönlich Versicherungsnehmer ( vgl. Urk. 3/ 11-12; auf Urk. 8/47 und 8/49 hatte der Beschwerdeführer offensichtlich selber noch den Stempel seiner Einzelfirma angebracht ). Die Renten stehen s omit ihm persönlich zu. D ie Abrechnung über die Einzelfirma ist eine von ihm freiwillig so gehand habte Modalität , welche für die Berücksichtigung dieser Einnahmen bei der Eva luation der Anspruchsberechtigung auf Ergänzungsleistungen irrelevant ist.
Folglich sind auch die Renten der Generali anzurechnen und zwar im vollen Umfang von jährlich Fr. 12'000.--, nachdem nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdegegnerin lediglich 80 % davon, mithin Fr. 9'600. --, berücksichtigt hat (Urk. 8/6). 3.6
Ohne Berücksichtigung eines allfälligen Vermögensverzehrs führt dies zu jährli chen Einnahmen von insgesamt Fr. 51'996.— ( Fr. 25'008 .-- + Fr. 14'988 .-- + Fr. 12'000 .-- ).
Eine Gegenüberstellung mit den jährlichen Ausgaben von Fr. 39'099.-- ergibt bereits einen deutlichen gesicherten Einnahmenüberschuss von Fr. 12'897.--.
Entsprechend besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf jährliche Ergän zungsleistungen (E. 1.2) . 3.7
Mangels Anfechtungsgegenstand ist ein Anspruch auf Vergütung von Krank heits -
und Behinderungskosten aktuell nicht zu prüfen (E. 2.4). Entsprechend kann derzeit mit der Beschwerdegegnerin (E. 2.1) auch die exakte Feststellung der Vermögenshöhe unterbleiben. Dies umso mehr, als die gemäss Steuererklärung im Jahr 2019 ausgewiesenen Krankheitskosten lediglich Fr. 2'979.-- betrugen (Urk. 11/2) und somit noch eine erhebliche Differenz zum gesicherten Einnah men überschuss von Fr. 12'897.-- (E. 3.6) besteht. Erst bei belegten Krankheits- und Behinderungskosten von mehr als Fr. 12'897.-- würde die exakte Feststel lung der Höhe des Vermögens und dementsprechend auch der Schulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010 E. 3.3 sowie Urk. 7 Ziff. 4) Relevanz erlangen.
Es ist angesichts der diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers (E. 2.2) an dieser Stelle explizit festzuhalten, dass weder die Untersuchungspflicht der Beschwerdegegnerin noch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde n , indem die exakte Vermögenshöhe offengelassen wurde . Zu Recht befand die Beschwerdegegnerin, dass es genüge, die für den Entscheid wesentlichen P unkte abzuhandeln, und sich bei dieser Ausgang s lage detailliertere Abklärungen betreffend das effektiv anrechenbare Vermögen mangels entsprechenden Rechts schutzinteresses erübrigten (E. 2.1; vgl. BGE 124 V 181 E. 1a). 3.8
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.
4.1
Das Verfahren ist kostenlos. Zu prüfen ist nachfolgend der Anspruch de s Beschwerdeführer s auf unentgelt liche Rechtsvertretung .
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzun gen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess unter anderem nicht aussichtslos und die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art . 29 Abs. 3 der Bundesverfassung, BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bun desgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1). 4.2
Bedürftig ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Ver hältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer , in Verbin dung mit Art. 119 der Zivilprozessordnung; ZPO) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2017 vo m 10. Juli 2017 E. 2.1), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheid findung (BGE 108 V 265 E. 4 ). Das Sozialversicherungsgericht stützt sich bei der Berechnung der Bedürftigkeit praxisgemäss auf das Kreisschreiben der Verwal tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und zählt zu dem so ermittelten Resultat personen- und zivilstandsabhängige Einkommens- und Vermögensfrei beträge hinzu ( Randacher , in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 7 zu § 16 GSVGer ). 4.3
Die jährlichen Einnahmen des Beschwerdeführers betragen Fr. 51'996.-- (E. 3.6), was einem monatlichen Betrag von Fr. 4'333. -- entspricht.
Die vorstehend festgestellten Ausgaben (E. 3.1-2) können hingegen der Beurtei lung der prozessualen Bedürftigkeit nicht direk t zu Grunde gelegt werden (vgl. E. 4.2). 4.4
Die massgeblichen Auslagen belaufen sich auf Fr. 1'200.-- für den Grundbetrag zuzüglich Fr. 1'146.-- für die Miete (Urk. 7/51). Nach Abzug der Prämienverbilli gung zu berücksichtigen sind Krankengrundversicherungsprämien von rund Fr. 226.--
(Urk. 11/7-8) , Steuern von Fr. 2.-- und Sozialversicherungsbeiträge von rund Fr. 38.-- (Urk. 10). Zusammen fassend ergeben sich damit belegte Aus lagen von Fr. 2’612 .-- pro Monat.
4.5
Es stehen somit Einkünfte von Fr. 4'333.-- b elegten Ausgaben von Fr. 2'612.-- gegenüber. Wird davon der gerichtsübliche Freibetrag für e ine Einzelperson von Fr. 400.-- abgezogen, verbleibt weiter hin ein Einnahmenüberschuss von Fr. 1’321.-- pro Monat . Selbst bei Berücksichtigung der geltend gemachten, jedoch nicht näher belegten monatlichen Ausgaben von Fr. 64.-- für Heizungs kosten, rund Fr. 582.-- für ungedeckte Gesundheitskosten, Fr. 50.-- für Weiterbil dungs
- und Umschulungskosten, Fr. 96.-- für Kreditschuldzinsen und Fr. 50.-- für sonstige Auslagen, mithin insgesamt rund Fr. 842.--, würde noch immer ein Einnahmenüberschuss von rund Fr. 479.-- pro Monat verbleiben.
D er Beschwerdeführer ist damit in der Lage, die bei dieser verhältnismässig einfa chen Streitsache zu erwartenden
Anwaltskosten
- allenfalls in Ratenzahlungen
- innerhalb eines Jahres selbst zu begleichen. Die finanzielle Bedürftigkeit ist folg lich nicht ausge wiesen.
Es erübrigt sich deshalb, das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zur Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtsvertr e tung zu prüfen. Das Gesuch um unentgelt liche Rechtsvertretung vom 13 . September 20 21 (Urk. 1 ) ist damit abzuweisen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 13. September 2021 um Gewährung der unentgeltli chen Rechtsvertretung wird abgewiesen . und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Würsch - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBoller