Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1952, bezog eine Rente der Alters- und Hinterlassenen ver sicherung (AHV; Urk. 7/17) als sie sich am
10. Dezember 2020 an ihrem Wohnort zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatz leistungen anmeldete (Urk. 7/36 ). Mit Ver fügung en vom
8. März 2021 sprach die Stadt Dübendorf , Durchführungsstelle für Zusatz leistungen zur AHV/IV, der Versicherten für die Zeit vom 1. bis 31.
Dezember 2020 (Urk. 7/44) Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 469.-- und für die Zeit ab 1. Januar 2021 (Urk. 7/45) von monatlich Fr. 1'137.-- zu . Dabei rechnete die Stadt Dübendorf, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , der Versicherten
der Bemessung des Leistungsanspruchs ein en Vermö gensverzicht im Jahre 2019 im Betrag von Fr. 5'700.-- und einen solchen im Jahr 2020 im Betrag von Fr. 51'000.-- an (vgl. Urk 7/55) . Gegen die Ver fügungen vom 8. März 2021 erhob die Versicherte am
14. April 2021 Einsprache (Urk. 7/46 ) und beantragte eine Neubemessung ihres Leistungsanspruchs ohne die Anrechnung eines Vermögensverzichts (S. 1). Mit Entscheid vom
26. Juli 2021 (Urk. 7/47 = Urk. 2) wies die Stadt Dübendorf , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die von der Versicherten erhobene Einsprache ab. 2.
2.1
Gegen den Einspracheentscheid vom
26. Juli 2021
( Urk.
2) erhob die
Ver si cherte am
11. Se ptember 2021
Beschwerde (Urk. 1) und bean trag te sinngemäss ,
dieser sei auf zuheben und es sei ihr Leistungsanspruch ohne Anrechnung eines Vermögens verzichts neu zu bemessen.
Mit Beschwerdeantwort vom
11. Oktober 2021 (Urk. 6 ) beantragte die Stadt Dübendorf , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , die Abweisung der Beschwerde (S. 2), wovon der Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2021 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8). 2.2
Mit Eingaben vom 5. Dezember 2021 (Urk. 10) und vom 29. April 2022 (Urk. 12) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegeh ren fest und reichte verschiedene Unterlagen ein (Urk. 13/1-3), wozu die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 18. Mai 2022 (Urk. 16) Stellung nahm. 2.3
Mit einer weiteren Eingabe vom 13. Juni 2022 (Urk. 17) reichte die Beschwerde führerin eine Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23.
Mai 2022 (Urk. 18) ein. Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 (Urk. 21) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine erneute Stellungnahme.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer über gangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Gel tung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1,
Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).
Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungs leistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleis tung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).
Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz 1302).
Grundsätzlich hat die EL-Berechnung nach bisherigem Recht so zu erfolgen, als wäre die EL-Reform nicht in Kraft getreten. Davon ausgenommen sind die Anpassungen der gesetzlich festgelegten Beträge per 1. Januar 2021; diese sind auch in der EL-Berechnung nach dem bisherigen Recht zu berücksichtigen. Das selbe gilt auch für Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält nissen der EL-Bezügerin oder des EL-Bezügers und der in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen (KS-R-EL Rz 2221-2226). 1.2
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbe darfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit . a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössi schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit . a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG). 1.3
Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3).
Es besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2). Denn die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung nach Art. 9 ELG entspricht nicht dem Betrag, um den sämtliche Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen; massgebend sind vielmehr nur die gemäss Art. 10 ELG anerkannten Ausgaben (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 3.2 a.E .). Diese werden in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis). Durch die anerkannten Ausgaben wird dabei gleichzeitig das Existenzminimum definiert, welches durch die Ergänzungsleistungen gesi chert werden soll (Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung, BV; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [EL-Reform] vom 16. September 2016, BBl 2016 7465 ff., S. 7472 a.A .). 1.4
1.4.1
Zu den anrechenba ren Ein nahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 a ELG , in der bis 31. Dezember 2020 gel ten den Fassung:
- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Per sonen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen ( lit . a.); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b); - ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37' 500.-- , bei Ehepaaren Fr. 60' 000.-- u nd bei rentenberechtigten Wai sen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt ; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegen schaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘ 500 .-- übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermö gen zu berücksichtigen ( lit . c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV ( lit . d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen ( lit .
e ) ; - Familienzulagen ( lit . f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist ( lit . g) ;
- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( lit . h). 1.4.2
Gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung , gehören zu den anrechenbaren Einnahmen: - zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Per sonen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen ( lit . a); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jah resmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Perso nen bewohnt wird ( lit . b); - ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 30'000.--, bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einge schlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112'500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen; - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV ( lit . d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen ( lit .
e); - Familienzulagen lit . f); - ... ( lit . g); - familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( lit . h); - die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird ( lit . i) . 1.4 .3
Gemäss Art. 17b ELV , am 1. Januar 2021 in Kraft getreten, liegt ein Vermögens verzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht ( lit . a) oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre ( lit . b).
Nach Art. 17c ELV entspricht die Höhe des Verzichts bei Veräusserung der Diffe renz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung.
Bei übermässigem Vermögensverbrauch entspricht die Höhe des Verzichts laut Art. 17d ELV der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum (Abs. 1). Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Ver mögensverbrauch nach Art. 11a Abs. 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden (Abs. 2).
Gemäss Art. 17d Abs. 3 ELV werden für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt:
a. der Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs 1 lit . c ELG;
b. Vermögenverminderungen aufgrund von:
1. Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin
oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat,
2. Kosten für zahnärztliche Behandlungen,
3. Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden,
4. Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens,
5. Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung,
6. Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen Ergänzungsleistung, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war;
c. unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grob-fahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind;
d. Genugtuungssummen einschliesslich des Solidaritätsbeitrages nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981. 1.5
Gemäss dem erläuternden Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zur Änderung der ELV, Ausführungsbestimmungen zur EL-Reform, vom Mai 2019 ( www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und- s ervice/medieninforma tio nen/nsb-anzeigeseite.msg-id-75254.html ) haben die u nfreiwillige n Vermögens verluste für die Ermittlung der Höhe des V ermögensv erzichts gemäss Art. 17d Abs. 3 lit . c ELV unberücksichtigt zu bleiben . Im Gegensatz zu den Fällen nach Art. 17d Abs. 3 lit . b ELV
könne die Beweislast hier nicht der versicherten Person auferlegt werden, da sich unfreiwillige Vermögensverluste wie etwa unvorherge sehene Verluste an der Börse oder Verluste aufgrund von Kredi tausfällen nur schwer belegen lie ssen. 1.6
Der Grundsatz, wonach bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vorhan dene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann, findet dort eine Einschränkung, wo die versi cherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Ver mögen verzichtet hat, wo sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht be zie h ungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wo der Ansprecher aus von ihm zu verantwor tenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zu mutbaren Erwerbstä tigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a, 117 V 289 E. 2a; AHI 2003 S. 221
E. 1a, je mit Hinweisen ).
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht me hr vorhanden, so trägt die leis tungs ansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Verpflichtung oder gegen adäqua te Gegenleistung hingegeben wor den ist,
wo bei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V 204; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar
2009 E. 2 mit Hinweisen). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geld hin gabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung er folgt ist, kann sich mit hin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels ent spre chender Beweise hypothetisches Vermögen entge genhal ten lassen (BGE 121 V 205 E. 4b). 1.7
Gemäss der Rechtsprechung liegt ein Vermögensverzicht sodann insbesondere dann vor, wenn Vermögen beim Glücksspiel verbraucht wird (Urteile des Bun desgerichts 9C_115/2016 vom 12. Juli 2016 E. 2, 9C_934/2009 vom 28.
April
2010 E. 4 und P 35/99 vom 30. November 2001 E. 2c; SVR 1994 EL Nr.
6 S. 11, P 27/93 E. 4c). Denn beim Glücksspiel ist rechtsprechungsgemäss ein
Vermögens verzicht zu bejahen, weil sich der Spieler seines Geldes aus freien Stücken, ohne jede Rechtspflicht und ohne, dass er eine adäquate wirtschaftliche Gegenleistung dafür erhalten würde, seines Vermögens entäussert. Letzteres folgt unmittelbar aus dem Wesen des Spieles selbst, welchem definitionsgemäss jede ökonomische Gegenständlichkeit abgeht (Urteil des Bundesgerichts P 35/99 vom 30. November 2001 E. 2c). 1.8
D ie Anlage eines Vermögens ist grundsätzlich kein Vermögensverzicht (Urteil de s Bundesgerichts P 55/05 vom 26. Januar 2001 E. 3.2). Auch die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein nicht eine Verzichtshandlung, da ein An spruch auf Rückzahlung besteht (Urteil des Bundesgerichts P 53/99 vom 22. Januar 2000 E.
2b). Ein Verzichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geldan lage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an da mit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird (Urteil des Bun desgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 mit Ka suistik). Dies ist der Fall, wenn bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumin dest in fahr lässi ge r Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei wel cher ein (erheblicher) Verlust im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich und damit absehbar war . D as Risiko eines Totalverlusts für sich allein stellt indes keinen Vermögensverzicht dar. Denn ein solches Risiko besteht prinzipiell bei jeder Vermögensanlage; auch bei einer Leibrente kann der Schuldner in Konkurs fallen. Entscheidend für die Risikoabschätzung ist die Wahrscheinlichkeit, mit der sich dieses Szenario verwirk licht , mithin die Ausfallwahrscheinlichkeit. Ein Vermögensverzicht ist indes anzu nehmen, wenn von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Ausfall gerechnet werden musste, so dass kein vernünftiger Mensch ei ne solche Anlage tätigen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 6). Wird eine Drittperson mit der Anlage des Vermögens betraut, so gilt folgende Regel: Je weniger die Vollmacht diesbezügliche Einschränkungen und Weisungen enthält und der Auftraggeber sich entsprechend wenig um den Geschäftsgang kümmert, umso eher hat er sich das Anlageverhalten des B eauftragten anrechnen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1). Ebenso stellt eine Darlehensgewährung eine Verzichtshandlung in diesem Sinne dar, wenn unter den konkreten Umständen von Anfang an nicht mit einer Rück zahlung zu rechnen war (Urteile des Bundesgerichts
9C_435/2020 vom 14.
Dezember 2020 E. 2.2, 9C_467/2019 vom 4. November 2019 und 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2). 1. 9
Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleis tungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 335 E. 4.4). Es ist also nicht
wesent lich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungs recht li chen Kon sequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt in des voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der ver si cher ten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die ver sicherte Per son hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteils fähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungs rechtlichen Qua li fi kation als Ver zichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1). 1. 10
Eine auf strafbare Handlungen ( zum Beispiel Betrug) zurückzuführende Vermö gensverminderung kann indes nicht als Vermögensverzicht qual ifiziert werden. Denn d er auf einen Betrug zurückzuführenden Vermögensverminderung ist gerade eigen, dass sich das Opfer der strafbaren Handlung des Ausmasses des Risikos der getätigten Investition nicht bewusst ist beziehungsweise darüber a rg listig getäuscht wird (Urteile des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 und 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.5). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26.
Juli 2021 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in risikoreiche deriva tive Finanzinstrumente, insbesondere in Differenzkontrakt e ( contract
for
diffe rence , CFD) über den Anbieter Y.___
investiert habe, und dass dabei ein erheblicher Verlust im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich und abseh bar gewesen sei (S. 3) . Die Beschwerdeführerin sei mit dieser Investition grob fahrlässig ein für ihre finanziellen Verhältnisse unangemessenes, sehr hohes Risiko eingegangen, weshalb von einem Vermögensverzicht im Jahre 2019 im Umfang von Fr. 5'700.-- und im Jahre 2020 in einem solchen von Fr. 51'000.-- auszugehen sei (S. 4). 2.2
Die Beschwerdeführerin
brachte
hiegegen vor, dass sie in den Jahren 2019 und 2020 vorerst über die Plattform Y.___ Geld beträge überwiesen habe, um damit in derivative Finanzinstrumente zu investieren.
Anschliessend habe sie erfahren , dass die Plattform Y.___ m it der Plattform Z.___
fusi oniert habe (Urk. 1 S. 2 ) . Ab Weihnachten 2020 habe sie dann keinen Zugang mehr zu ihrem Konto bei der Plattform Z.___ gehabt. Auf Grund eines Beitrags im Schweizer Fernsehen habe sie dann im März 2020 realisiert, d ass sie
Opfer eines raffinierten Betrugssystems geworden sei, weshalb sie am 20.
April
2021 bei der Kantonspolizei eine Strafanzeige erstattet habe (S. 3 ). 3. 3.1
Bei den Akten befindet sich die von der Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 13. Juni 2022 (Urk. 17) eingereichte Sistierungsverfügung der Staatsanwalt schaft See/Oberland vom 23. Mai 2022 (Urk. 18), worin das Strafverfahren in Sachen einer unbekannten Täterschaft betreffend Betrug etc. (Online Anlagebe trug) zu Lasten der Beschwerdeführerin sistiert wurde. Darin wurde von folgen de m Sachverhalt ausgegangen : «
1. (…) Die Geschädigte habe Ende Mai 2019 eine E-Mail, in welcher es um Investitionen in Bitcoin gegangen sei, von der unbekannten Täterschaft erhal ten und habe daraufhin auf den darin enthaltenen Link geklickt, woraufhin sich eine Webseite, deren Name sie nicht mehr wisse, geöffnet habe. In der Folge habe s ie sich auf der Webseite regis triert, hierfür habe sie ihre persön lichen Daten angegebe n, eine Kopie ihrer Identitäts karte eingereicht und anschliessend ihre erste vermeintliche Investition via Kreditkarte in der Höhe von EUR 250.00 getätigt. Die Täterscha ft habe der Geschädigten angeb lich hohe Renditen in Aussicht gestellt, wodurch die Geschädigte, gemäss ihren Anga ben, zwischen dem 28.12.2019 und 25.06.2020, weitere Investitionen in der Höhe von EUR 52'959.33 getätigt habe. Überdies habe die Geschädigte der Täterschaft via die Fernwartungssoftware Anydesk Zugriff auf ihren Com puter gewährt, um sich die Gewinne auf der angeblichen Onlinetrading -Platt form " Y.___ " zeigen zu lassen. Ob wohl die Geschädigte im Mai 2020 die Täterschaft aufgefordert habe ihr die von ihr getätigten Investitionen res pektive den Gewinn auszubezahlen, habe sie bis dato weder die Investitions summe noch den vermeintlichen Gewinn erhalten.
2. Vorliegend handelt es sich um eine Betrugsform, welche durch verschiedene komplex organisierte Tätergruppierungen unter Anwendung desselben «Modus Operandi » weltweit betrieben wird. Die Gruppierungen bewegen sich unter Inanspruchnahme diverser technischer Möglichkeiten (Tor, Proxy- und VPN-Dienste, Spoofing-Technologien etc.) anonym im Internet, sodass ihre Identi täten anhand der digitalen Spuren nachträglich in der Regel nicht mehr ermittelbar sind. Für die Zahlungen werden jeweils entweder die Dienste von Finanzagenten (sog. Money Mules ) verwendet, welche unter einem Vorwan d zur Weiterleitung der Gelder « missbraucht » werden oder aber andere Zah lungsdienstleister, welche eingehende Gelder entweder zuhanden der Täter schaft auf Bankkonten in der Rechtshilfe derzeit nicht im erforderlichen Masse zugängliche Länder weiterleiten oder in anonyme Kryptowährungen umtau schen, wes halb sich auch der Geldfluss zur Täterschaft in der Regel nicht nachverfolgen lässt. Die aktenkundige Vorgehensweise zeigt, dass die Täter schaft im vorliegenden Fall eine Professionalität an den Tag legte, welche auf die genannten Verschleierungstaktiken hinweist, weshalb die Identifikation der Täterschaft sowohl mittels der Verfolgung von digitalen Spuren als auch anhand des Geldflusses derzeit aussichtslos ist.
3. Überdies ist festzuhalten, dass sich die Untersuchungsführung im Bereich Online Anlagebetrug ausserordentlich aufwändig gestaltet und überdurch schnittlich ressourcenintensiv ist. Die Erfahrungen aus den bei den Staatsan waltschaften im Kanton Zürich zahlreich eröffneten, jeweils separat geführten Strafverfahren in diesem Bereich haben gezeigt, dass es trotz intensiver Ermittlungen im Einzelfall nicht gelingt,- die professionell agierende, im Aus land vermutete unbekannte Täterschaft zu lokalisieren und zu identifizieren. Die Identifikation der Täterschaft scheitert wegen der durch diese zur Ver schleierung ihrer Identität eingesetzten verschiedenen technischen Vorkehrun gen. Da davon auszugehen ist, dass jeweils mehrere Geschädigte einer glei chen Tätergruppe zuzuordnen sind, ergeben sich aus diesen separaten Verfahrensführungen darüber hinaus erhebliche Doppelspurigkeiten , die mit dem Ziel einer möglichst effizienten Strafverfolgung nicht vereinbar sind. Aus. diesem Grund werden sämtliche im Kanton Zürich als Online Anlagebetrugs fälle identifizierten Verfahren nach einem standardisierten Ablauf bearbeitet: In einer ersten Phase werden Daten und Informationen der zwischen den Geschädigten und der Täterschaft erfolgten Kommunikation und Geldflüsse gesammelt. In einer zweiten Phase werden die bei sämtlichen im Kanton geführten Ermittlungen erhobenen Daten aggregiert und durch Spezialisten der Polizei analysiert. Ziel der Analyse dieses Datenpools ist es, aus den Ein zelfällen mit der Zeit einerseits Tätergruppen und dazugehörende Geschädigte zu identifizieren und andererseits neue Ermittlungsansätze die zur Identifika tion der Täterschaft führen können sichtbar zu machen. Soweit sich aus den durchgeführten Analysen solche weitergehenden Ermittlungsansätze ergeben sollten und das sistierte Verfahren alsdann einer solchen Fallgruppe angehört, ist die Zuständigkeit zur Untersuchungsführung zu klären und die Wieder aufnahme der Untersuchung im Rahmen eines Sammelverfahrens in einer dritten Phase gestützt auf Art. 315 StPO von Amtes wegen zu prüfen.
4. Da derzeit keine anderen erfolgsversprechenden Ermittlungsansätze ersichtlich sind, ist die Untersuchung bis zum allfälligen Erfol g dieser Mass nahme zu sistieren » . 3.2
Art. 310 Abs. 1
lit . a der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft
die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens verfügt , sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind . Demgegenüber kann die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 314 Abs. 1 lit . a StPO eine Untersuchung sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen. 3.3
Gemäss der Rechtsprechung (BGE 120 V 378 E. 3a mit Hinweisen) sind Verwal tungsbehörden und Gerichte zur selbständigen Entscheidung von Vorfragen aus anderen Rechtsgebieten berechtigt, sofern das Gesetz nichts Anderes sagt und die zuständige Behörde über die Vorfrage noch nicht entschieden hat. 3.4
Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit dem administrativen Führeraus weisentzug Grundsätze dazu entwickelt, inwieweit die Verwaltungs- und Straf behörden gegenseitig an ihre Erkenntnisse gebunden sind. Danach ist die Ver waltungsbehörde in reinen Rechtsfragen nicht an die Beurteilung durch das Strafgericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde (Urteil des Bundesgerichts 1C_45/2007 vom 30. November 2007 E. 4.3). Hingegen soll die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nur abweichen, wenn sie aufgrund eigener Beweiserhebungen Tat sachen feststellt, die dem Strafgericht unbekannt waren oder die es nicht beachtet hat, ferner wenn neue entscheiderhebliche Tatsachen vorliegen, wenn die Beweis würdigung des Strafgerichts feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechts fragen abgeklärt hat (Urteile des Bundesgerichts 1C_284/2008 vom 1. April 2009 E. 4.1 und 1C_45/2007 vom 30. November 2007 E. 4.3). 3.5
Demgegenüber kommt diese r Rechtsprechung im Bereich des Zivilrechts nicht die gleiche Bedeutung zu . Die zivilrechtliche Rechtsprechung geht zwar auch davon aus, dass dem Strafurteil eine gewisse Autorität zukomme und lässt sich gele gentlich von der erwähnen Rechtsprechung zum administrativen Führerausweis entzug inspirieren, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden (Urteil des Bundesgerichts 4A_22/2020 vom 28. Februar 2020 E. 6 mit Hinweis auf BGE 139 II 95 E. 3.2 ). Denn die Frage, ob das Zivilgericht an den strafrechtlich festgestell ten Sachverhalt gebunden ist oder nicht , hat das Zivilprozessrecht zu beantwor ten (BGE 125 III 401 E. 3; vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_230/2021 vom 7.
März 2022 E. 2.2 und 5A_427/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 7.2.1).
Da d ie ZPO keine diesbezüglichen Regeln enthält, sind die Zivilgerichte indes nicht an die von Strafgerichten festgestellten Sachverhalt e gebunden; sie entscheiden nach eigenem Ermessen, ob sie den strafrechtlich festgestellten Sachverhalt übern eh men oder nicht und entscheide n frei über die Rechtswidrigkeit (Urteile des Bun desgerichts 5A_958/201 9 vom 8. Dezember 2020 E. 5.4.4 und 4A_470/ 2015 vom 12. Januar 2016 E. 3.2). Dies hindert die Zivilgerichte nicht daran, die Feststel lungen der Straf gerichte zu übernehmen; insbesondere vor dem Hintergrund, d ass die Strafgerichte über umfangreichere Ermittlungsmög lichkeiten verfügen . Wenn das Zivilgericht indes der Beurteilung durch das Strafgericht folgen will, trifft es eine Zweckmässigkeitsentscheidung und wendet keine bundesrechtliche Regel an ( Urteil des Bundesgerichts 4A_230/2021 vom 7.
März 2022 E. 2.2 ;
BGE 125 III 401 E. 3 S. 1). 4. 4.1
A uf Grund der Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. Mai 2022 (Urk. 18) steht fest, dass die Strafbehörden nach der von der Beschwerdeführerin erhobenen Strafanzeige ein strafrechtliches Untersuchungs verfahren anhand nahmen, und dass sie anschliessend das Strafverfahren sistier ten, d a zu diesem Zeitpunkt keine erfolgsversprechenden Ermittlungsansätze ersichtlich waren. Der Sistierungsverfügung ist sodann zu entnehmen, dass die Strafbehörden davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin Opfer eines Anla gebetrugs durch komplex organisierte und weltweit agierende Tätergruppierun gen geworden sei . Diese Gruppierungen hätten unter Inanspruchnahme diverser technischer Möglichkeiten (Tor, Proxy- und VPN-Dienste, Spoofing-Technolo gien etc.) ihre wahren Identitäten verdeckt und seien anonym im Internet tätig gewesen, wobei sie sich für Zahlungen entweder der Dienste von Finanzagenten (sog. Money Mules ) oder andere r Zahlungsdienstleister bedient hätten. Letztere hätten eingehende Gelder entweder zuhande n der Täterschaft auf Bankkonti in der Rechtshilfe nicht im erforderlichen Masse zugängliche n Länder n
weitergelei tet oder in anonyme Kryptowährungen umgetauscht. Aus diesen Gründen habe sich der Geldfluss zur Täterschaft in der Regel nicht nachverfolgen lasse n . Die se aktenkundige Vorgehensweise habe gezeigt , dass die Täterschaft eine Professio nalität an den Tag gelegt habe , welche auf die erwähnten V erschleierungstaktiken hingewiesen hätte . Dadurch sei die Beschwerdeführerin veranlasst worden , in der Zeit vom 28. Dezember 2019 bis 25. Juni 2020 einen Betrag von insgesamt EUR 52'959.33 an die Täterschaft über die angeb liche Onlinetrading -Plattform « Y.___ » zu überweisen (vorstehend E. 3.1 ) . 4.2
Demzufolge steht fest, dass die Strafbehörden in tatsächlicher Hinsicht davon ausgingen, dass die Beschwerdeführer in
keine wirklichen Investitionen in ( deri vative ) F inanzinstrumente über die Plattform Y.___ getätigt hat , sondern diesbezüglich durch eine unbekannte , komplex organisierte, wel tweit agierende, ihre Identität verschleiernde und äusserst professionell handelnde
Täterschaft arglistig getäuscht und Opfer eines Betrugs geworden war. Davon ist auch vor liegend auszugehen. Denn obwohl das strafrechtliche Untersuchungsverfahren auf Grund der Komplexität der betrügerischen Handlungen und der damit ver bundenen Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Überführung der Täterschaft vorläufig sistiert wurde , sodass diesbezüglich noch kein rechtskräftiger strafrecht licher Entscheid vorliegt, kann vorliegend auf die überzeugenden und schlüssigen tatsächlichen Feststellungen der Staatsanwalt schaft See/Oberland in der Sistie rungsverfügung vom 23. Mai 2022 (Urk. 18) ab gestellt werden . 4.3
Gestützt auf die Sistierungsverfügun g der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. Mai 2022 (Urk. 18) ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Umfang der Überweisungen über die angebliche
Onlinetrading -Plattform Y.___ Opfer eines Betrugs gewor den ist und dadurch unfreiwillig Vermögensverluste im Jahre 2019 im Betrag von Fr. 5'700.-- und im Jahre 2020 im Betrag von Fr. 51'000.-- erlitten hat. 4.4
Gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.9 ) kann indes eine auf strafbare Handlungen und insbesondere ein e auf einen Betrug zurückzuführende Vermögensverminderung nicht als Vermögensverzicht qualifiziert werden. Denn der auf einen Betrug zurückzuführenden Vermögensverminderung ist gerade eigen, dass sich das Opfer der strafbaren Handlung des Ausmasses des Risikos der getätigten Investition nicht bewusst war beziehungsweise darüber arglistig getäuscht wurde. Sodann haben gemäss der am 1. Januar 2021 in Kraft getrete nen Bestimmung von Art. 17d Abs. 3 lit . c ELV unfreiwillige Vermögensverluste bei der Ermittlung eines Vermögensverzichts unberücksichtigt zu bleiben (vorste hend E. 1.4.3). 4.5
In Anbetracht des Umstandes, dass die fragliche Vermögensverminderung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch eine strafbare Handlung im Sinne eines Betrug s
und damit unfreiwillig verursacht wurde, kann die Frage, ob es sich bei den der Beschwerdeführerin von der angebliche n
Onlinetrading -Plattform Y.___
vorgetäuschten Finanzanlagen, falls diese nicht über einen betrüge rischen Anbieter getätigt worden wären, um besonders risikoreiche Investition en gehandelt hätte , bei wel chen ein erhebli cher Verlust bereits im Zeitpunkt der Investition als sehr wahrscheinlich und absehbar erschienen wäre, so dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte, offengelassen werden. 5.
Nach Gesagtem steht fest, dass der Beschwerdeführerin bei der Bemessung des streitigen Anspruchs auf Ergänzungsleistung en
in den Jahre n 2019 und 2020 k ein e Vermögensverzicht e anzurechnen sind . In Gutheissung der Beschwerde ist die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Leis tungsanspruch der Beschwerdeführerin neu bemesse und anschliessend über deren Leistungsanspruch für die Zeit ab 1. Dezember 2020 neu entscheide.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Dübendorf, Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 26. Juli 2021 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin in den Jahre n 2019 und 2020 kein e Vermö gensverzicht e anzurechnen sind , und es wird die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Dezember 2020 neu entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Dübendorf - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1952, bezog eine Rente der Alters- und Hinterlassenen ver sicherung (AHV; Urk. 7/17) als sie sich am
10. Dezember 2020 an ihrem Wohnort zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatz leistungen anmeldete (Urk. 7/36 ). Mit Ver fügung en vom
8. März 2021 sprach die Stadt Dübendorf , Durchführungsstelle für Zusatz leistungen zur AHV/IV, der Versicherten für die Zeit vom 1. bis 31.
Dezember 2020 (Urk. 7/44) Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 469.-- und für die Zeit ab 1. Januar 2021 (Urk. 7/45) von monatlich Fr. 1'137.-- zu . Dabei rechnete die Stadt Dübendorf, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , der Versicherten
der Bemessung des Leistungsanspruchs ein en Vermö gensverzicht im Jahre 2019 im Betrag von Fr. 5'700.-- und einen solchen im Jahr 2020 im Betrag von Fr. 51'000.-- an (vgl. Urk 7/55) . Gegen die Ver fügungen vom 8. März 2021 erhob die Versicherte am
14. April 2021 Einsprache (Urk. 7/46 ) und beantragte eine Neubemessung ihres Leistungsanspruchs ohne die Anrechnung eines Vermögensverzichts (S. 1). Mit Entscheid vom
26. Juli 2021 (Urk. 7/47 = Urk. 2) wies die Stadt Dübendorf , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die von der Versicherten erhobene Einsprache ab.
E. 1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer über gangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Gel tung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1,
Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).
Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungs leistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleis tung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).
Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz 1302).
Grundsätzlich hat die EL-Berechnung nach bisherigem Recht so zu erfolgen, als wäre die EL-Reform nicht in Kraft getreten. Davon ausgenommen sind die Anpassungen der gesetzlich festgelegten Beträge per 1. Januar 2021; diese sind auch in der EL-Berechnung nach dem bisherigen Recht zu berücksichtigen. Das selbe gilt auch für Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält nissen der EL-Bezügerin oder des EL-Bezügers und der in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen (KS-R-EL Rz 2221-2226).
E. 1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbe darfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit . a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössi schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit . a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).
E. 1.3 Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3).
Es besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2). Denn die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung nach Art. 9 ELG entspricht nicht dem Betrag, um den sämtliche Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen; massgebend sind vielmehr nur die gemäss Art. 10 ELG anerkannten Ausgaben (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 3.2 a.E .). Diese werden in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis). Durch die anerkannten Ausgaben wird dabei gleichzeitig das Existenzminimum definiert, welches durch die Ergänzungsleistungen gesi chert werden soll (Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung, BV; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [EL-Reform] vom 16. September 2016, BBl 2016 7465 ff., S. 7472 a.A .).
E. 1.4 .3
Gemäss Art. 17b ELV , am 1. Januar 2021 in Kraft getreten, liegt ein Vermögens verzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht ( lit . a) oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre ( lit . b).
Nach Art. 17c ELV entspricht die Höhe des Verzichts bei Veräusserung der Diffe renz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung.
Bei übermässigem Vermögensverbrauch entspricht die Höhe des Verzichts laut Art. 17d ELV der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum (Abs. 1). Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Ver mögensverbrauch nach Art. 11a Abs. 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden (Abs. 2).
Gemäss Art. 17d Abs. 3 ELV werden für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt:
a. der Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs 1 lit . c ELG;
b. Vermögenverminderungen aufgrund von:
1. Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin
oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat,
2. Kosten für zahnärztliche Behandlungen,
3. Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden,
4. Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens,
5. Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung,
6. Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen Ergänzungsleistung, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war;
c. unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grob-fahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind;
d. Genugtuungssummen einschliesslich des Solidaritätsbeitrages nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981.
E. 1.4.1 Zu den anrechenba ren Ein nahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 a ELG , in der bis 31. Dezember 2020 gel ten den Fassung:
- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Per sonen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen ( lit . a.); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b); - ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37' 500.-- , bei Ehepaaren Fr. 60' 000.-- u nd bei rentenberechtigten Wai sen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt ; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegen schaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘ 500 .-- übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermö gen zu berücksichtigen ( lit . c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV ( lit . d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen ( lit .
e ) ; - Familienzulagen ( lit . f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist ( lit . g) ;
- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( lit . h).
E. 1.4.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung , gehören zu den anrechenbaren Einnahmen: - zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Per sonen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen ( lit . a); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jah resmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Perso nen bewohnt wird ( lit . b); - ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 30'000.--, bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einge schlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112'500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen; - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV ( lit . d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen ( lit .
e); - Familienzulagen lit . f); - ... ( lit . g); - familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( lit . h); - die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird ( lit . i) .
E. 1.5 Gemäss dem erläuternden Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zur Änderung der ELV, Ausführungsbestimmungen zur EL-Reform, vom Mai 2019 ( www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und- s ervice/medieninforma tio nen/nsb-anzeigeseite.msg-id-75254.html ) haben die u nfreiwillige n Vermögens verluste für die Ermittlung der Höhe des V ermögensv erzichts gemäss Art. 17d Abs. 3 lit . c ELV unberücksichtigt zu bleiben . Im Gegensatz zu den Fällen nach Art. 17d Abs. 3 lit . b ELV
könne die Beweislast hier nicht der versicherten Person auferlegt werden, da sich unfreiwillige Vermögensverluste wie etwa unvorherge sehene Verluste an der Börse oder Verluste aufgrund von Kredi tausfällen nur schwer belegen lie ssen.
E. 1.6 Der Grundsatz, wonach bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vorhan dene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann, findet dort eine Einschränkung, wo die versi cherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Ver mögen verzichtet hat, wo sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht be zie h ungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wo der Ansprecher aus von ihm zu verantwor tenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zu mutbaren Erwerbstä tigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a, 117 V 289 E. 2a; AHI 2003 S. 221
E. 1a, je mit Hinweisen ).
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht me hr vorhanden, so trägt die leis tungs ansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Verpflichtung oder gegen adäqua te Gegenleistung hingegeben wor den ist,
wo bei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V 204; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar
2009 E. 2 mit Hinweisen). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geld hin gabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung er folgt ist, kann sich mit hin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels ent spre chender Beweise hypothetisches Vermögen entge genhal ten lassen (BGE 121 V 205 E. 4b).
E. 1.7 Gemäss der Rechtsprechung liegt ein Vermögensverzicht sodann insbesondere dann vor, wenn Vermögen beim Glücksspiel verbraucht wird (Urteile des Bun desgerichts 9C_115/2016 vom 12. Juli 2016 E. 2, 9C_934/2009 vom 28.
April
2010 E. 4 und P 35/99 vom 30. November 2001 E. 2c; SVR 1994 EL Nr.
E. 1.8 D ie Anlage eines Vermögens ist grundsätzlich kein Vermögensverzicht (Urteil de s Bundesgerichts P 55/05 vom 26. Januar 2001 E. 3.2). Auch die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein nicht eine Verzichtshandlung, da ein An spruch auf Rückzahlung besteht (Urteil des Bundesgerichts P 53/99 vom 22. Januar 2000 E.
2b). Ein Verzichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geldan lage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an da mit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird (Urteil des Bun desgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 mit Ka suistik). Dies ist der Fall, wenn bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumin dest in fahr lässi ge r Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei wel cher ein (erheblicher) Verlust im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich und damit absehbar war . D as Risiko eines Totalverlusts für sich allein stellt indes keinen Vermögensverzicht dar. Denn ein solches Risiko besteht prinzipiell bei jeder Vermögensanlage; auch bei einer Leibrente kann der Schuldner in Konkurs fallen. Entscheidend für die Risikoabschätzung ist die Wahrscheinlichkeit, mit der sich dieses Szenario verwirk licht , mithin die Ausfallwahrscheinlichkeit. Ein Vermögensverzicht ist indes anzu nehmen, wenn von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Ausfall gerechnet werden musste, so dass kein vernünftiger Mensch ei ne solche Anlage tätigen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 6). Wird eine Drittperson mit der Anlage des Vermögens betraut, so gilt folgende Regel: Je weniger die Vollmacht diesbezügliche Einschränkungen und Weisungen enthält und der Auftraggeber sich entsprechend wenig um den Geschäftsgang kümmert, umso eher hat er sich das Anlageverhalten des B eauftragten anrechnen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1). Ebenso stellt eine Darlehensgewährung eine Verzichtshandlung in diesem Sinne dar, wenn unter den konkreten Umständen von Anfang an nicht mit einer Rück zahlung zu rechnen war (Urteile des Bundesgerichts
9C_435/2020 vom 14.
Dezember 2020 E. 2.2, 9C_467/2019 vom 4. November 2019 und 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2). 1.
E. 1.9 ) kann indes eine auf strafbare Handlungen und insbesondere ein e auf einen Betrug zurückzuführende Vermögensverminderung nicht als Vermögensverzicht qualifiziert werden. Denn der auf einen Betrug zurückzuführenden Vermögensverminderung ist gerade eigen, dass sich das Opfer der strafbaren Handlung des Ausmasses des Risikos der getätigten Investition nicht bewusst war beziehungsweise darüber arglistig getäuscht wurde. Sodann haben gemäss der am 1. Januar 2021 in Kraft getrete nen Bestimmung von Art. 17d Abs. 3 lit . c ELV unfreiwillige Vermögensverluste bei der Ermittlung eines Vermögensverzichts unberücksichtigt zu bleiben (vorste hend E. 1.4.3). 4.5
In Anbetracht des Umstandes, dass die fragliche Vermögensverminderung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch eine strafbare Handlung im Sinne eines Betrug s
und damit unfreiwillig verursacht wurde, kann die Frage, ob es sich bei den der Beschwerdeführerin von der angebliche n
Onlinetrading -Plattform Y.___
vorgetäuschten Finanzanlagen, falls diese nicht über einen betrüge rischen Anbieter getätigt worden wären, um besonders risikoreiche Investition en gehandelt hätte , bei wel chen ein erhebli cher Verlust bereits im Zeitpunkt der Investition als sehr wahrscheinlich und absehbar erschienen wäre, so dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte, offengelassen werden. 5.
Nach Gesagtem steht fest, dass der Beschwerdeführerin bei der Bemessung des streitigen Anspruchs auf Ergänzungsleistung en
in den Jahre n 2019 und 2020 k ein e Vermögensverzicht e anzurechnen sind . In Gutheissung der Beschwerde ist die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Leis tungsanspruch der Beschwerdeführerin neu bemesse und anschliessend über deren Leistungsanspruch für die Zeit ab 1. Dezember 2020 neu entscheide.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Dübendorf, Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 26. Juli 2021 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin in den Jahre n 2019 und 2020 kein e Vermö gensverzicht e anzurechnen sind , und es wird die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Dezember 2020 neu entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Dübendorf - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26.
Juli 2021 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in risikoreiche deriva tive Finanzinstrumente, insbesondere in Differenzkontrakt e ( contract
for
diffe rence , CFD) über den Anbieter Y.___
investiert habe, und dass dabei ein erheblicher Verlust im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich und abseh bar gewesen sei (S. 3) . Die Beschwerdeführerin sei mit dieser Investition grob fahrlässig ein für ihre finanziellen Verhältnisse unangemessenes, sehr hohes Risiko eingegangen, weshalb von einem Vermögensverzicht im Jahre 2019 im Umfang von Fr. 5'700.-- und im Jahre 2020 in einem solchen von Fr. 51'000.-- auszugehen sei (S. 4).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin
brachte
hiegegen vor, dass sie in den Jahren 2019 und 2020 vorerst über die Plattform Y.___ Geld beträge überwiesen habe, um damit in derivative Finanzinstrumente zu investieren.
Anschliessend habe sie erfahren , dass die Plattform Y.___ m it der Plattform Z.___
fusi oniert habe (Urk. 1 S. 2 ) . Ab Weihnachten 2020 habe sie dann keinen Zugang mehr zu ihrem Konto bei der Plattform Z.___ gehabt. Auf Grund eines Beitrags im Schweizer Fernsehen habe sie dann im März 2020 realisiert, d ass sie
Opfer eines raffinierten Betrugssystems geworden sei, weshalb sie am 20.
April
2021 bei der Kantonspolizei eine Strafanzeige erstattet habe (S. 3 ). 3. 3.1
Bei den Akten befindet sich die von der Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 13. Juni 2022 (Urk. 17) eingereichte Sistierungsverfügung der Staatsanwalt schaft See/Oberland vom 23. Mai 2022 (Urk. 18), worin das Strafverfahren in Sachen einer unbekannten Täterschaft betreffend Betrug etc. (Online Anlagebe trug) zu Lasten der Beschwerdeführerin sistiert wurde. Darin wurde von folgen de m Sachverhalt ausgegangen : «
1. (…) Die Geschädigte habe Ende Mai 2019 eine E-Mail, in welcher es um Investitionen in Bitcoin gegangen sei, von der unbekannten Täterschaft erhal ten und habe daraufhin auf den darin enthaltenen Link geklickt, woraufhin sich eine Webseite, deren Name sie nicht mehr wisse, geöffnet habe. In der Folge habe s ie sich auf der Webseite regis triert, hierfür habe sie ihre persön lichen Daten angegebe n, eine Kopie ihrer Identitäts karte eingereicht und anschliessend ihre erste vermeintliche Investition via Kreditkarte in der Höhe von EUR 250.00 getätigt. Die Täterscha ft habe der Geschädigten angeb lich hohe Renditen in Aussicht gestellt, wodurch die Geschädigte, gemäss ihren Anga ben, zwischen dem 28.12.2019 und 25.06.2020, weitere Investitionen in der Höhe von EUR 52'959.33 getätigt habe. Überdies habe die Geschädigte der Täterschaft via die Fernwartungssoftware Anydesk Zugriff auf ihren Com puter gewährt, um sich die Gewinne auf der angeblichen Onlinetrading -Platt form " Y.___ " zeigen zu lassen. Ob wohl die Geschädigte im Mai 2020 die Täterschaft aufgefordert habe ihr die von ihr getätigten Investitionen res pektive den Gewinn auszubezahlen, habe sie bis dato weder die Investitions summe noch den vermeintlichen Gewinn erhalten.
2. Vorliegend handelt es sich um eine Betrugsform, welche durch verschiedene komplex organisierte Tätergruppierungen unter Anwendung desselben «Modus Operandi » weltweit betrieben wird. Die Gruppierungen bewegen sich unter Inanspruchnahme diverser technischer Möglichkeiten (Tor, Proxy- und VPN-Dienste, Spoofing-Technologien etc.) anonym im Internet, sodass ihre Identi täten anhand der digitalen Spuren nachträglich in der Regel nicht mehr ermittelbar sind. Für die Zahlungen werden jeweils entweder die Dienste von Finanzagenten (sog. Money Mules ) verwendet, welche unter einem Vorwan d zur Weiterleitung der Gelder « missbraucht » werden oder aber andere Zah lungsdienstleister, welche eingehende Gelder entweder zuhanden der Täter schaft auf Bankkonten in der Rechtshilfe derzeit nicht im erforderlichen Masse zugängliche Länder weiterleiten oder in anonyme Kryptowährungen umtau schen, wes halb sich auch der Geldfluss zur Täterschaft in der Regel nicht nachverfolgen lässt. Die aktenkundige Vorgehensweise zeigt, dass die Täter schaft im vorliegenden Fall eine Professionalität an den Tag legte, welche auf die genannten Verschleierungstaktiken hinweist, weshalb die Identifikation der Täterschaft sowohl mittels der Verfolgung von digitalen Spuren als auch anhand des Geldflusses derzeit aussichtslos ist.
3. Überdies ist festzuhalten, dass sich die Untersuchungsführung im Bereich Online Anlagebetrug ausserordentlich aufwändig gestaltet und überdurch schnittlich ressourcenintensiv ist. Die Erfahrungen aus den bei den Staatsan waltschaften im Kanton Zürich zahlreich eröffneten, jeweils separat geführten Strafverfahren in diesem Bereich haben gezeigt, dass es trotz intensiver Ermittlungen im Einzelfall nicht gelingt,- die professionell agierende, im Aus land vermutete unbekannte Täterschaft zu lokalisieren und zu identifizieren. Die Identifikation der Täterschaft scheitert wegen der durch diese zur Ver schleierung ihrer Identität eingesetzten verschiedenen technischen Vorkehrun gen. Da davon auszugehen ist, dass jeweils mehrere Geschädigte einer glei chen Tätergruppe zuzuordnen sind, ergeben sich aus diesen separaten Verfahrensführungen darüber hinaus erhebliche Doppelspurigkeiten , die mit dem Ziel einer möglichst effizienten Strafverfolgung nicht vereinbar sind. Aus. diesem Grund werden sämtliche im Kanton Zürich als Online Anlagebetrugs fälle identifizierten Verfahren nach einem standardisierten Ablauf bearbeitet: In einer ersten Phase werden Daten und Informationen der zwischen den Geschädigten und der Täterschaft erfolgten Kommunikation und Geldflüsse gesammelt. In einer zweiten Phase werden die bei sämtlichen im Kanton geführten Ermittlungen erhobenen Daten aggregiert und durch Spezialisten der Polizei analysiert. Ziel der Analyse dieses Datenpools ist es, aus den Ein zelfällen mit der Zeit einerseits Tätergruppen und dazugehörende Geschädigte zu identifizieren und andererseits neue Ermittlungsansätze die zur Identifika tion der Täterschaft führen können sichtbar zu machen. Soweit sich aus den durchgeführten Analysen solche weitergehenden Ermittlungsansätze ergeben sollten und das sistierte Verfahren alsdann einer solchen Fallgruppe angehört, ist die Zuständigkeit zur Untersuchungsführung zu klären und die Wieder aufnahme der Untersuchung im Rahmen eines Sammelverfahrens in einer dritten Phase gestützt auf Art. 315 StPO von Amtes wegen zu prüfen.
4. Da derzeit keine anderen erfolgsversprechenden Ermittlungsansätze ersichtlich sind, ist die Untersuchung bis zum allfälligen Erfol g dieser Mass nahme zu sistieren » . 3.2
Art. 310 Abs. 1
lit . a der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft
die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens verfügt , sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind . Demgegenüber kann die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 314 Abs. 1 lit . a StPO eine Untersuchung sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen. 3.3
Gemäss der Rechtsprechung (BGE 120 V 378 E. 3a mit Hinweisen) sind Verwal tungsbehörden und Gerichte zur selbständigen Entscheidung von Vorfragen aus anderen Rechtsgebieten berechtigt, sofern das Gesetz nichts Anderes sagt und die zuständige Behörde über die Vorfrage noch nicht entschieden hat. 3.4
Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit dem administrativen Führeraus weisentzug Grundsätze dazu entwickelt, inwieweit die Verwaltungs- und Straf behörden gegenseitig an ihre Erkenntnisse gebunden sind. Danach ist die Ver waltungsbehörde in reinen Rechtsfragen nicht an die Beurteilung durch das Strafgericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde (Urteil des Bundesgerichts 1C_45/2007 vom 30. November 2007 E. 4.3). Hingegen soll die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nur abweichen, wenn sie aufgrund eigener Beweiserhebungen Tat sachen feststellt, die dem Strafgericht unbekannt waren oder die es nicht beachtet hat, ferner wenn neue entscheiderhebliche Tatsachen vorliegen, wenn die Beweis würdigung des Strafgerichts feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechts fragen abgeklärt hat (Urteile des Bundesgerichts 1C_284/2008 vom 1. April 2009 E. 4.1 und 1C_45/2007 vom 30. November 2007 E. 4.3). 3.5
Demgegenüber kommt diese r Rechtsprechung im Bereich des Zivilrechts nicht die gleiche Bedeutung zu . Die zivilrechtliche Rechtsprechung geht zwar auch davon aus, dass dem Strafurteil eine gewisse Autorität zukomme und lässt sich gele gentlich von der erwähnen Rechtsprechung zum administrativen Führerausweis entzug inspirieren, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden (Urteil des Bundesgerichts 4A_22/2020 vom 28. Februar 2020 E. 6 mit Hinweis auf BGE 139 II 95 E. 3.2 ). Denn die Frage, ob das Zivilgericht an den strafrechtlich festgestell ten Sachverhalt gebunden ist oder nicht , hat das Zivilprozessrecht zu beantwor ten (BGE 125 III 401 E. 3; vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_230/2021 vom 7.
März 2022 E. 2.2 und 5A_427/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 7.2.1).
Da d ie ZPO keine diesbezüglichen Regeln enthält, sind die Zivilgerichte indes nicht an die von Strafgerichten festgestellten Sachverhalt e gebunden; sie entscheiden nach eigenem Ermessen, ob sie den strafrechtlich festgestellten Sachverhalt übern eh men oder nicht und entscheide n frei über die Rechtswidrigkeit (Urteile des Bun desgerichts 5A_958/201 9 vom 8. Dezember 2020 E. 5.4.4 und 4A_470/ 2015 vom 12. Januar 2016 E. 3.2). Dies hindert die Zivilgerichte nicht daran, die Feststel lungen der Straf gerichte zu übernehmen; insbesondere vor dem Hintergrund, d ass die Strafgerichte über umfangreichere Ermittlungsmög lichkeiten verfügen . Wenn das Zivilgericht indes der Beurteilung durch das Strafgericht folgen will, trifft es eine Zweckmässigkeitsentscheidung und wendet keine bundesrechtliche Regel an ( Urteil des Bundesgerichts 4A_230/2021 vom 7.
März 2022 E. 2.2 ;
BGE 125 III 401 E. 3 S. 1). 4. 4.1
A uf Grund der Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. Mai 2022 (Urk. 18) steht fest, dass die Strafbehörden nach der von der Beschwerdeführerin erhobenen Strafanzeige ein strafrechtliches Untersuchungs verfahren anhand nahmen, und dass sie anschliessend das Strafverfahren sistier ten, d a zu diesem Zeitpunkt keine erfolgsversprechenden Ermittlungsansätze ersichtlich waren. Der Sistierungsverfügung ist sodann zu entnehmen, dass die Strafbehörden davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin Opfer eines Anla gebetrugs durch komplex organisierte und weltweit agierende Tätergruppierun gen geworden sei . Diese Gruppierungen hätten unter Inanspruchnahme diverser technischer Möglichkeiten (Tor, Proxy- und VPN-Dienste, Spoofing-Technolo gien etc.) ihre wahren Identitäten verdeckt und seien anonym im Internet tätig gewesen, wobei sie sich für Zahlungen entweder der Dienste von Finanzagenten (sog. Money Mules ) oder andere r Zahlungsdienstleister bedient hätten. Letztere hätten eingehende Gelder entweder zuhande n der Täterschaft auf Bankkonti in der Rechtshilfe nicht im erforderlichen Masse zugängliche n Länder n
weitergelei tet oder in anonyme Kryptowährungen umgetauscht. Aus diesen Gründen habe sich der Geldfluss zur Täterschaft in der Regel nicht nachverfolgen lasse n . Die se aktenkundige Vorgehensweise habe gezeigt , dass die Täterschaft eine Professio nalität an den Tag gelegt habe , welche auf die erwähnten V erschleierungstaktiken hingewiesen hätte . Dadurch sei die Beschwerdeführerin veranlasst worden , in der Zeit vom 28. Dezember 2019 bis 25. Juni 2020 einen Betrag von insgesamt EUR 52'959.33 an die Täterschaft über die angeb liche Onlinetrading -Plattform « Y.___ » zu überweisen (vorstehend E. 3.1 ) . 4.2
Demzufolge steht fest, dass die Strafbehörden in tatsächlicher Hinsicht davon ausgingen, dass die Beschwerdeführer in
keine wirklichen Investitionen in ( deri vative ) F inanzinstrumente über die Plattform Y.___ getätigt hat , sondern diesbezüglich durch eine unbekannte , komplex organisierte, wel tweit agierende, ihre Identität verschleiernde und äusserst professionell handelnde
Täterschaft arglistig getäuscht und Opfer eines Betrugs geworden war. Davon ist auch vor liegend auszugehen. Denn obwohl das strafrechtliche Untersuchungsverfahren auf Grund der Komplexität der betrügerischen Handlungen und der damit ver bundenen Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Überführung der Täterschaft vorläufig sistiert wurde , sodass diesbezüglich noch kein rechtskräftiger strafrecht licher Entscheid vorliegt, kann vorliegend auf die überzeugenden und schlüssigen tatsächlichen Feststellungen der Staatsanwalt schaft See/Oberland in der Sistie rungsverfügung vom 23. Mai 2022 (Urk. 18) ab gestellt werden . 4.3
Gestützt auf die Sistierungsverfügun g der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. Mai 2022 (Urk. 18) ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Umfang der Überweisungen über die angebliche
Onlinetrading -Plattform Y.___ Opfer eines Betrugs gewor den ist und dadurch unfreiwillig Vermögensverluste im Jahre 2019 im Betrag von Fr. 5'700.-- und im Jahre 2020 im Betrag von Fr. 51'000.-- erlitten hat. 4.4
Gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E.
E. 2.3 Mit einer weiteren Eingabe vom 13. Juni 2022 (Urk. 17) reichte die Beschwerde führerin eine Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23.
Mai 2022 (Urk. 18) ein. Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 (Urk. 21) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine erneute Stellungnahme.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 S. 11, P 27/93 E. 4c). Denn beim Glücksspiel ist rechtsprechungsgemäss ein
Vermögens verzicht zu bejahen, weil sich der Spieler seines Geldes aus freien Stücken, ohne jede Rechtspflicht und ohne, dass er eine adäquate wirtschaftliche Gegenleistung dafür erhalten würde, seines Vermögens entäussert. Letzteres folgt unmittelbar aus dem Wesen des Spieles selbst, welchem definitionsgemäss jede ökonomische Gegenständlichkeit abgeht (Urteil des Bundesgerichts P 35/99 vom 30. November 2001 E. 2c).
E. 9 Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleis tungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 335 E. 4.4). Es ist also nicht
wesent lich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungs recht li chen Kon sequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt in des voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der ver si cher ten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die ver sicherte Per son hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteils fähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungs rechtlichen Qua li fi kation als Ver zichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1). 1.
E. 10 Eine auf strafbare Handlungen ( zum Beispiel Betrug) zurückzuführende Vermö gensverminderung kann indes nicht als Vermögensverzicht qual ifiziert werden. Denn d er auf einen Betrug zurückzuführenden Vermögensverminderung ist gerade eigen, dass sich das Opfer der strafbaren Handlung des Ausmasses des Risikos der getätigten Investition nicht bewusst ist beziehungsweise darüber a rg listig getäuscht wird (Urteile des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 und 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.5). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2021.00069
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
23. Februar 2023 in Sachen X.___ B eschwerdeführerin gegen Stadt Dübendorf Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1952, bezog eine Rente der Alters- und Hinterlassenen ver sicherung (AHV; Urk. 7/17) als sie sich am
10. Dezember 2020 an ihrem Wohnort zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatz leistungen anmeldete (Urk. 7/36 ). Mit Ver fügung en vom
8. März 2021 sprach die Stadt Dübendorf , Durchführungsstelle für Zusatz leistungen zur AHV/IV, der Versicherten für die Zeit vom 1. bis 31.
Dezember 2020 (Urk. 7/44) Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 469.-- und für die Zeit ab 1. Januar 2021 (Urk. 7/45) von monatlich Fr. 1'137.-- zu . Dabei rechnete die Stadt Dübendorf, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , der Versicherten
der Bemessung des Leistungsanspruchs ein en Vermö gensverzicht im Jahre 2019 im Betrag von Fr. 5'700.-- und einen solchen im Jahr 2020 im Betrag von Fr. 51'000.-- an (vgl. Urk 7/55) . Gegen die Ver fügungen vom 8. März 2021 erhob die Versicherte am
14. April 2021 Einsprache (Urk. 7/46 ) und beantragte eine Neubemessung ihres Leistungsanspruchs ohne die Anrechnung eines Vermögensverzichts (S. 1). Mit Entscheid vom
26. Juli 2021 (Urk. 7/47 = Urk. 2) wies die Stadt Dübendorf , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die von der Versicherten erhobene Einsprache ab. 2.
2.1
Gegen den Einspracheentscheid vom
26. Juli 2021
( Urk.
2) erhob die
Ver si cherte am
11. Se ptember 2021
Beschwerde (Urk. 1) und bean trag te sinngemäss ,
dieser sei auf zuheben und es sei ihr Leistungsanspruch ohne Anrechnung eines Vermögens verzichts neu zu bemessen.
Mit Beschwerdeantwort vom
11. Oktober 2021 (Urk. 6 ) beantragte die Stadt Dübendorf , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , die Abweisung der Beschwerde (S. 2), wovon der Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2021 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8). 2.2
Mit Eingaben vom 5. Dezember 2021 (Urk. 10) und vom 29. April 2022 (Urk. 12) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegeh ren fest und reichte verschiedene Unterlagen ein (Urk. 13/1-3), wozu die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 18. Mai 2022 (Urk. 16) Stellung nahm. 2.3
Mit einer weiteren Eingabe vom 13. Juni 2022 (Urk. 17) reichte die Beschwerde führerin eine Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23.
Mai 2022 (Urk. 18) ein. Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 (Urk. 21) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine erneute Stellungnahme.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer über gangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Gel tung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1,
Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).
Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungs leistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleis tung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).
Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz 1302).
Grundsätzlich hat die EL-Berechnung nach bisherigem Recht so zu erfolgen, als wäre die EL-Reform nicht in Kraft getreten. Davon ausgenommen sind die Anpassungen der gesetzlich festgelegten Beträge per 1. Januar 2021; diese sind auch in der EL-Berechnung nach dem bisherigen Recht zu berücksichtigen. Das selbe gilt auch für Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält nissen der EL-Bezügerin oder des EL-Bezügers und der in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen (KS-R-EL Rz 2221-2226). 1.2
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbe darfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit . a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössi schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit . a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG). 1.3
Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3).
Es besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2). Denn die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung nach Art. 9 ELG entspricht nicht dem Betrag, um den sämtliche Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen; massgebend sind vielmehr nur die gemäss Art. 10 ELG anerkannten Ausgaben (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 3.2 a.E .). Diese werden in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis). Durch die anerkannten Ausgaben wird dabei gleichzeitig das Existenzminimum definiert, welches durch die Ergänzungsleistungen gesi chert werden soll (Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung, BV; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [EL-Reform] vom 16. September 2016, BBl 2016 7465 ff., S. 7472 a.A .). 1.4
1.4.1
Zu den anrechenba ren Ein nahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 a ELG , in der bis 31. Dezember 2020 gel ten den Fassung:
- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Per sonen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen ( lit . a.); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b); - ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37' 500.-- , bei Ehepaaren Fr. 60' 000.-- u nd bei rentenberechtigten Wai sen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt ; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegen schaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘ 500 .-- übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermö gen zu berücksichtigen ( lit . c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV ( lit . d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen ( lit .
e ) ; - Familienzulagen ( lit . f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist ( lit . g) ;
- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( lit . h). 1.4.2
Gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung , gehören zu den anrechenbaren Einnahmen: - zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Per sonen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen ( lit . a); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jah resmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Perso nen bewohnt wird ( lit . b); - ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 30'000.--, bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einge schlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112'500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen; - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV ( lit . d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen ( lit .
e); - Familienzulagen lit . f); - ... ( lit . g); - familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( lit . h); - die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird ( lit . i) . 1.4 .3
Gemäss Art. 17b ELV , am 1. Januar 2021 in Kraft getreten, liegt ein Vermögens verzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht ( lit . a) oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre ( lit . b).
Nach Art. 17c ELV entspricht die Höhe des Verzichts bei Veräusserung der Diffe renz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung.
Bei übermässigem Vermögensverbrauch entspricht die Höhe des Verzichts laut Art. 17d ELV der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum (Abs. 1). Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Ver mögensverbrauch nach Art. 11a Abs. 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden (Abs. 2).
Gemäss Art. 17d Abs. 3 ELV werden für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt:
a. der Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs 1 lit . c ELG;
b. Vermögenverminderungen aufgrund von:
1. Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin
oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat,
2. Kosten für zahnärztliche Behandlungen,
3. Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden,
4. Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens,
5. Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung,
6. Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen Ergänzungsleistung, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war;
c. unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grob-fahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind;
d. Genugtuungssummen einschliesslich des Solidaritätsbeitrages nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981. 1.5
Gemäss dem erläuternden Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zur Änderung der ELV, Ausführungsbestimmungen zur EL-Reform, vom Mai 2019 ( www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und- s ervice/medieninforma tio nen/nsb-anzeigeseite.msg-id-75254.html ) haben die u nfreiwillige n Vermögens verluste für die Ermittlung der Höhe des V ermögensv erzichts gemäss Art. 17d Abs. 3 lit . c ELV unberücksichtigt zu bleiben . Im Gegensatz zu den Fällen nach Art. 17d Abs. 3 lit . b ELV
könne die Beweislast hier nicht der versicherten Person auferlegt werden, da sich unfreiwillige Vermögensverluste wie etwa unvorherge sehene Verluste an der Börse oder Verluste aufgrund von Kredi tausfällen nur schwer belegen lie ssen. 1.6
Der Grundsatz, wonach bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vorhan dene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann, findet dort eine Einschränkung, wo die versi cherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Ver mögen verzichtet hat, wo sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht be zie h ungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wo der Ansprecher aus von ihm zu verantwor tenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zu mutbaren Erwerbstä tigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a, 117 V 289 E. 2a; AHI 2003 S. 221
E. 1a, je mit Hinweisen ).
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht me hr vorhanden, so trägt die leis tungs ansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Verpflichtung oder gegen adäqua te Gegenleistung hingegeben wor den ist,
wo bei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V 204; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar
2009 E. 2 mit Hinweisen). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geld hin gabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung er folgt ist, kann sich mit hin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels ent spre chender Beweise hypothetisches Vermögen entge genhal ten lassen (BGE 121 V 205 E. 4b). 1.7
Gemäss der Rechtsprechung liegt ein Vermögensverzicht sodann insbesondere dann vor, wenn Vermögen beim Glücksspiel verbraucht wird (Urteile des Bun desgerichts 9C_115/2016 vom 12. Juli 2016 E. 2, 9C_934/2009 vom 28.
April
2010 E. 4 und P 35/99 vom 30. November 2001 E. 2c; SVR 1994 EL Nr.
6 S. 11, P 27/93 E. 4c). Denn beim Glücksspiel ist rechtsprechungsgemäss ein
Vermögens verzicht zu bejahen, weil sich der Spieler seines Geldes aus freien Stücken, ohne jede Rechtspflicht und ohne, dass er eine adäquate wirtschaftliche Gegenleistung dafür erhalten würde, seines Vermögens entäussert. Letzteres folgt unmittelbar aus dem Wesen des Spieles selbst, welchem definitionsgemäss jede ökonomische Gegenständlichkeit abgeht (Urteil des Bundesgerichts P 35/99 vom 30. November 2001 E. 2c). 1.8
D ie Anlage eines Vermögens ist grundsätzlich kein Vermögensverzicht (Urteil de s Bundesgerichts P 55/05 vom 26. Januar 2001 E. 3.2). Auch die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein nicht eine Verzichtshandlung, da ein An spruch auf Rückzahlung besteht (Urteil des Bundesgerichts P 53/99 vom 22. Januar 2000 E.
2b). Ein Verzichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geldan lage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an da mit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird (Urteil des Bun desgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 mit Ka suistik). Dies ist der Fall, wenn bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumin dest in fahr lässi ge r Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei wel cher ein (erheblicher) Verlust im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich und damit absehbar war . D as Risiko eines Totalverlusts für sich allein stellt indes keinen Vermögensverzicht dar. Denn ein solches Risiko besteht prinzipiell bei jeder Vermögensanlage; auch bei einer Leibrente kann der Schuldner in Konkurs fallen. Entscheidend für die Risikoabschätzung ist die Wahrscheinlichkeit, mit der sich dieses Szenario verwirk licht , mithin die Ausfallwahrscheinlichkeit. Ein Vermögensverzicht ist indes anzu nehmen, wenn von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Ausfall gerechnet werden musste, so dass kein vernünftiger Mensch ei ne solche Anlage tätigen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 6). Wird eine Drittperson mit der Anlage des Vermögens betraut, so gilt folgende Regel: Je weniger die Vollmacht diesbezügliche Einschränkungen und Weisungen enthält und der Auftraggeber sich entsprechend wenig um den Geschäftsgang kümmert, umso eher hat er sich das Anlageverhalten des B eauftragten anrechnen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1). Ebenso stellt eine Darlehensgewährung eine Verzichtshandlung in diesem Sinne dar, wenn unter den konkreten Umständen von Anfang an nicht mit einer Rück zahlung zu rechnen war (Urteile des Bundesgerichts
9C_435/2020 vom 14.
Dezember 2020 E. 2.2, 9C_467/2019 vom 4. November 2019 und 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2). 1. 9
Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleis tungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 335 E. 4.4). Es ist also nicht
wesent lich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungs recht li chen Kon sequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt in des voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der ver si cher ten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die ver sicherte Per son hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteils fähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungs rechtlichen Qua li fi kation als Ver zichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1). 1. 10
Eine auf strafbare Handlungen ( zum Beispiel Betrug) zurückzuführende Vermö gensverminderung kann indes nicht als Vermögensverzicht qual ifiziert werden. Denn d er auf einen Betrug zurückzuführenden Vermögensverminderung ist gerade eigen, dass sich das Opfer der strafbaren Handlung des Ausmasses des Risikos der getätigten Investition nicht bewusst ist beziehungsweise darüber a rg listig getäuscht wird (Urteile des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 und 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.5). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26.
Juli 2021 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in risikoreiche deriva tive Finanzinstrumente, insbesondere in Differenzkontrakt e ( contract
for
diffe rence , CFD) über den Anbieter Y.___
investiert habe, und dass dabei ein erheblicher Verlust im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich und abseh bar gewesen sei (S. 3) . Die Beschwerdeführerin sei mit dieser Investition grob fahrlässig ein für ihre finanziellen Verhältnisse unangemessenes, sehr hohes Risiko eingegangen, weshalb von einem Vermögensverzicht im Jahre 2019 im Umfang von Fr. 5'700.-- und im Jahre 2020 in einem solchen von Fr. 51'000.-- auszugehen sei (S. 4). 2.2
Die Beschwerdeführerin
brachte
hiegegen vor, dass sie in den Jahren 2019 und 2020 vorerst über die Plattform Y.___ Geld beträge überwiesen habe, um damit in derivative Finanzinstrumente zu investieren.
Anschliessend habe sie erfahren , dass die Plattform Y.___ m it der Plattform Z.___
fusi oniert habe (Urk. 1 S. 2 ) . Ab Weihnachten 2020 habe sie dann keinen Zugang mehr zu ihrem Konto bei der Plattform Z.___ gehabt. Auf Grund eines Beitrags im Schweizer Fernsehen habe sie dann im März 2020 realisiert, d ass sie
Opfer eines raffinierten Betrugssystems geworden sei, weshalb sie am 20.
April
2021 bei der Kantonspolizei eine Strafanzeige erstattet habe (S. 3 ). 3. 3.1
Bei den Akten befindet sich die von der Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 13. Juni 2022 (Urk. 17) eingereichte Sistierungsverfügung der Staatsanwalt schaft See/Oberland vom 23. Mai 2022 (Urk. 18), worin das Strafverfahren in Sachen einer unbekannten Täterschaft betreffend Betrug etc. (Online Anlagebe trug) zu Lasten der Beschwerdeführerin sistiert wurde. Darin wurde von folgen de m Sachverhalt ausgegangen : «
1. (…) Die Geschädigte habe Ende Mai 2019 eine E-Mail, in welcher es um Investitionen in Bitcoin gegangen sei, von der unbekannten Täterschaft erhal ten und habe daraufhin auf den darin enthaltenen Link geklickt, woraufhin sich eine Webseite, deren Name sie nicht mehr wisse, geöffnet habe. In der Folge habe s ie sich auf der Webseite regis triert, hierfür habe sie ihre persön lichen Daten angegebe n, eine Kopie ihrer Identitäts karte eingereicht und anschliessend ihre erste vermeintliche Investition via Kreditkarte in der Höhe von EUR 250.00 getätigt. Die Täterscha ft habe der Geschädigten angeb lich hohe Renditen in Aussicht gestellt, wodurch die Geschädigte, gemäss ihren Anga ben, zwischen dem 28.12.2019 und 25.06.2020, weitere Investitionen in der Höhe von EUR 52'959.33 getätigt habe. Überdies habe die Geschädigte der Täterschaft via die Fernwartungssoftware Anydesk Zugriff auf ihren Com puter gewährt, um sich die Gewinne auf der angeblichen Onlinetrading -Platt form " Y.___ " zeigen zu lassen. Ob wohl die Geschädigte im Mai 2020 die Täterschaft aufgefordert habe ihr die von ihr getätigten Investitionen res pektive den Gewinn auszubezahlen, habe sie bis dato weder die Investitions summe noch den vermeintlichen Gewinn erhalten.
2. Vorliegend handelt es sich um eine Betrugsform, welche durch verschiedene komplex organisierte Tätergruppierungen unter Anwendung desselben «Modus Operandi » weltweit betrieben wird. Die Gruppierungen bewegen sich unter Inanspruchnahme diverser technischer Möglichkeiten (Tor, Proxy- und VPN-Dienste, Spoofing-Technologien etc.) anonym im Internet, sodass ihre Identi täten anhand der digitalen Spuren nachträglich in der Regel nicht mehr ermittelbar sind. Für die Zahlungen werden jeweils entweder die Dienste von Finanzagenten (sog. Money Mules ) verwendet, welche unter einem Vorwan d zur Weiterleitung der Gelder « missbraucht » werden oder aber andere Zah lungsdienstleister, welche eingehende Gelder entweder zuhanden der Täter schaft auf Bankkonten in der Rechtshilfe derzeit nicht im erforderlichen Masse zugängliche Länder weiterleiten oder in anonyme Kryptowährungen umtau schen, wes halb sich auch der Geldfluss zur Täterschaft in der Regel nicht nachverfolgen lässt. Die aktenkundige Vorgehensweise zeigt, dass die Täter schaft im vorliegenden Fall eine Professionalität an den Tag legte, welche auf die genannten Verschleierungstaktiken hinweist, weshalb die Identifikation der Täterschaft sowohl mittels der Verfolgung von digitalen Spuren als auch anhand des Geldflusses derzeit aussichtslos ist.
3. Überdies ist festzuhalten, dass sich die Untersuchungsführung im Bereich Online Anlagebetrug ausserordentlich aufwändig gestaltet und überdurch schnittlich ressourcenintensiv ist. Die Erfahrungen aus den bei den Staatsan waltschaften im Kanton Zürich zahlreich eröffneten, jeweils separat geführten Strafverfahren in diesem Bereich haben gezeigt, dass es trotz intensiver Ermittlungen im Einzelfall nicht gelingt,- die professionell agierende, im Aus land vermutete unbekannte Täterschaft zu lokalisieren und zu identifizieren. Die Identifikation der Täterschaft scheitert wegen der durch diese zur Ver schleierung ihrer Identität eingesetzten verschiedenen technischen Vorkehrun gen. Da davon auszugehen ist, dass jeweils mehrere Geschädigte einer glei chen Tätergruppe zuzuordnen sind, ergeben sich aus diesen separaten Verfahrensführungen darüber hinaus erhebliche Doppelspurigkeiten , die mit dem Ziel einer möglichst effizienten Strafverfolgung nicht vereinbar sind. Aus. diesem Grund werden sämtliche im Kanton Zürich als Online Anlagebetrugs fälle identifizierten Verfahren nach einem standardisierten Ablauf bearbeitet: In einer ersten Phase werden Daten und Informationen der zwischen den Geschädigten und der Täterschaft erfolgten Kommunikation und Geldflüsse gesammelt. In einer zweiten Phase werden die bei sämtlichen im Kanton geführten Ermittlungen erhobenen Daten aggregiert und durch Spezialisten der Polizei analysiert. Ziel der Analyse dieses Datenpools ist es, aus den Ein zelfällen mit der Zeit einerseits Tätergruppen und dazugehörende Geschädigte zu identifizieren und andererseits neue Ermittlungsansätze die zur Identifika tion der Täterschaft führen können sichtbar zu machen. Soweit sich aus den durchgeführten Analysen solche weitergehenden Ermittlungsansätze ergeben sollten und das sistierte Verfahren alsdann einer solchen Fallgruppe angehört, ist die Zuständigkeit zur Untersuchungsführung zu klären und die Wieder aufnahme der Untersuchung im Rahmen eines Sammelverfahrens in einer dritten Phase gestützt auf Art. 315 StPO von Amtes wegen zu prüfen.
4. Da derzeit keine anderen erfolgsversprechenden Ermittlungsansätze ersichtlich sind, ist die Untersuchung bis zum allfälligen Erfol g dieser Mass nahme zu sistieren » . 3.2
Art. 310 Abs. 1
lit . a der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft
die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens verfügt , sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind . Demgegenüber kann die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 314 Abs. 1 lit . a StPO eine Untersuchung sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen. 3.3
Gemäss der Rechtsprechung (BGE 120 V 378 E. 3a mit Hinweisen) sind Verwal tungsbehörden und Gerichte zur selbständigen Entscheidung von Vorfragen aus anderen Rechtsgebieten berechtigt, sofern das Gesetz nichts Anderes sagt und die zuständige Behörde über die Vorfrage noch nicht entschieden hat. 3.4
Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit dem administrativen Führeraus weisentzug Grundsätze dazu entwickelt, inwieweit die Verwaltungs- und Straf behörden gegenseitig an ihre Erkenntnisse gebunden sind. Danach ist die Ver waltungsbehörde in reinen Rechtsfragen nicht an die Beurteilung durch das Strafgericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde (Urteil des Bundesgerichts 1C_45/2007 vom 30. November 2007 E. 4.3). Hingegen soll die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nur abweichen, wenn sie aufgrund eigener Beweiserhebungen Tat sachen feststellt, die dem Strafgericht unbekannt waren oder die es nicht beachtet hat, ferner wenn neue entscheiderhebliche Tatsachen vorliegen, wenn die Beweis würdigung des Strafgerichts feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechts fragen abgeklärt hat (Urteile des Bundesgerichts 1C_284/2008 vom 1. April 2009 E. 4.1 und 1C_45/2007 vom 30. November 2007 E. 4.3). 3.5
Demgegenüber kommt diese r Rechtsprechung im Bereich des Zivilrechts nicht die gleiche Bedeutung zu . Die zivilrechtliche Rechtsprechung geht zwar auch davon aus, dass dem Strafurteil eine gewisse Autorität zukomme und lässt sich gele gentlich von der erwähnen Rechtsprechung zum administrativen Führerausweis entzug inspirieren, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden (Urteil des Bundesgerichts 4A_22/2020 vom 28. Februar 2020 E. 6 mit Hinweis auf BGE 139 II 95 E. 3.2 ). Denn die Frage, ob das Zivilgericht an den strafrechtlich festgestell ten Sachverhalt gebunden ist oder nicht , hat das Zivilprozessrecht zu beantwor ten (BGE 125 III 401 E. 3; vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_230/2021 vom 7.
März 2022 E. 2.2 und 5A_427/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 7.2.1).
Da d ie ZPO keine diesbezüglichen Regeln enthält, sind die Zivilgerichte indes nicht an die von Strafgerichten festgestellten Sachverhalt e gebunden; sie entscheiden nach eigenem Ermessen, ob sie den strafrechtlich festgestellten Sachverhalt übern eh men oder nicht und entscheide n frei über die Rechtswidrigkeit (Urteile des Bun desgerichts 5A_958/201 9 vom 8. Dezember 2020 E. 5.4.4 und 4A_470/ 2015 vom 12. Januar 2016 E. 3.2). Dies hindert die Zivilgerichte nicht daran, die Feststel lungen der Straf gerichte zu übernehmen; insbesondere vor dem Hintergrund, d ass die Strafgerichte über umfangreichere Ermittlungsmög lichkeiten verfügen . Wenn das Zivilgericht indes der Beurteilung durch das Strafgericht folgen will, trifft es eine Zweckmässigkeitsentscheidung und wendet keine bundesrechtliche Regel an ( Urteil des Bundesgerichts 4A_230/2021 vom 7.
März 2022 E. 2.2 ;
BGE 125 III 401 E. 3 S. 1). 4. 4.1
A uf Grund der Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. Mai 2022 (Urk. 18) steht fest, dass die Strafbehörden nach der von der Beschwerdeführerin erhobenen Strafanzeige ein strafrechtliches Untersuchungs verfahren anhand nahmen, und dass sie anschliessend das Strafverfahren sistier ten, d a zu diesem Zeitpunkt keine erfolgsversprechenden Ermittlungsansätze ersichtlich waren. Der Sistierungsverfügung ist sodann zu entnehmen, dass die Strafbehörden davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin Opfer eines Anla gebetrugs durch komplex organisierte und weltweit agierende Tätergruppierun gen geworden sei . Diese Gruppierungen hätten unter Inanspruchnahme diverser technischer Möglichkeiten (Tor, Proxy- und VPN-Dienste, Spoofing-Technolo gien etc.) ihre wahren Identitäten verdeckt und seien anonym im Internet tätig gewesen, wobei sie sich für Zahlungen entweder der Dienste von Finanzagenten (sog. Money Mules ) oder andere r Zahlungsdienstleister bedient hätten. Letztere hätten eingehende Gelder entweder zuhande n der Täterschaft auf Bankkonti in der Rechtshilfe nicht im erforderlichen Masse zugängliche n Länder n
weitergelei tet oder in anonyme Kryptowährungen umgetauscht. Aus diesen Gründen habe sich der Geldfluss zur Täterschaft in der Regel nicht nachverfolgen lasse n . Die se aktenkundige Vorgehensweise habe gezeigt , dass die Täterschaft eine Professio nalität an den Tag gelegt habe , welche auf die erwähnten V erschleierungstaktiken hingewiesen hätte . Dadurch sei die Beschwerdeführerin veranlasst worden , in der Zeit vom 28. Dezember 2019 bis 25. Juni 2020 einen Betrag von insgesamt EUR 52'959.33 an die Täterschaft über die angeb liche Onlinetrading -Plattform « Y.___ » zu überweisen (vorstehend E. 3.1 ) . 4.2
Demzufolge steht fest, dass die Strafbehörden in tatsächlicher Hinsicht davon ausgingen, dass die Beschwerdeführer in
keine wirklichen Investitionen in ( deri vative ) F inanzinstrumente über die Plattform Y.___ getätigt hat , sondern diesbezüglich durch eine unbekannte , komplex organisierte, wel tweit agierende, ihre Identität verschleiernde und äusserst professionell handelnde
Täterschaft arglistig getäuscht und Opfer eines Betrugs geworden war. Davon ist auch vor liegend auszugehen. Denn obwohl das strafrechtliche Untersuchungsverfahren auf Grund der Komplexität der betrügerischen Handlungen und der damit ver bundenen Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Überführung der Täterschaft vorläufig sistiert wurde , sodass diesbezüglich noch kein rechtskräftiger strafrecht licher Entscheid vorliegt, kann vorliegend auf die überzeugenden und schlüssigen tatsächlichen Feststellungen der Staatsanwalt schaft See/Oberland in der Sistie rungsverfügung vom 23. Mai 2022 (Urk. 18) ab gestellt werden . 4.3
Gestützt auf die Sistierungsverfügun g der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. Mai 2022 (Urk. 18) ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Umfang der Überweisungen über die angebliche
Onlinetrading -Plattform Y.___ Opfer eines Betrugs gewor den ist und dadurch unfreiwillig Vermögensverluste im Jahre 2019 im Betrag von Fr. 5'700.-- und im Jahre 2020 im Betrag von Fr. 51'000.-- erlitten hat. 4.4
Gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.9 ) kann indes eine auf strafbare Handlungen und insbesondere ein e auf einen Betrug zurückzuführende Vermögensverminderung nicht als Vermögensverzicht qualifiziert werden. Denn der auf einen Betrug zurückzuführenden Vermögensverminderung ist gerade eigen, dass sich das Opfer der strafbaren Handlung des Ausmasses des Risikos der getätigten Investition nicht bewusst war beziehungsweise darüber arglistig getäuscht wurde. Sodann haben gemäss der am 1. Januar 2021 in Kraft getrete nen Bestimmung von Art. 17d Abs. 3 lit . c ELV unfreiwillige Vermögensverluste bei der Ermittlung eines Vermögensverzichts unberücksichtigt zu bleiben (vorste hend E. 1.4.3). 4.5
In Anbetracht des Umstandes, dass die fragliche Vermögensverminderung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch eine strafbare Handlung im Sinne eines Betrug s
und damit unfreiwillig verursacht wurde, kann die Frage, ob es sich bei den der Beschwerdeführerin von der angebliche n
Onlinetrading -Plattform Y.___
vorgetäuschten Finanzanlagen, falls diese nicht über einen betrüge rischen Anbieter getätigt worden wären, um besonders risikoreiche Investition en gehandelt hätte , bei wel chen ein erhebli cher Verlust bereits im Zeitpunkt der Investition als sehr wahrscheinlich und absehbar erschienen wäre, so dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte, offengelassen werden. 5.
Nach Gesagtem steht fest, dass der Beschwerdeführerin bei der Bemessung des streitigen Anspruchs auf Ergänzungsleistung en
in den Jahre n 2019 und 2020 k ein e Vermögensverzicht e anzurechnen sind . In Gutheissung der Beschwerde ist die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Leis tungsanspruch der Beschwerdeführerin neu bemesse und anschliessend über deren Leistungsanspruch für die Zeit ab 1. Dezember 2020 neu entscheide.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Dübendorf, Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 26. Juli 2021 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin in den Jahre n 2019 und 2020 kein e Vermö gensverzicht e anzurechnen sind , und es wird die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Dezember 2020 neu entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Dübendorf - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz