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ZL.2021.00059

Lite pendente erlassene Verfügung, die von der Durchführungsstelle erst nach der Vernehmlassung ans Gericht erlassen wurde, ist nichtig, soweit sie in den vom angefochtenen Einspracheentscheid geregelten Zeitraum eingreift, und stellt bloss einen Antrag an das Gericht dar; Herabsetzung von Ergänzungsleistungen nicht rechtens, da eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung der Mietzinsausgaben (das heisst bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres) angesichts der instabilen Wohnsituation des Beschwerdeführers nicht erstellt ist; Rückforderung ist deshalb aufzuheben; Nichteintreten auf Strafanträge mangels sachlicher Zuständigkeit

Zürich SozVersG · 2005-10-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Dem 1982 geborene n

X.___

wurden erstmals mit Verfügung vom 6. Oktober 2005 ( Urk. 8/ 2 /1 ) ab

August 2004 Zusatzleistungen zu seiner ganzen Invalidenrente zugesprochen ( Urk. 8/1/6-7).

Seit dem 7. Juni 2019 lebte der Versicherte in einem Zimmer in der Institution Z.___ in A.___ ( Urk. 8/2/54 S. 7 f.) . Unter Berücksichtigung jährlicher Kosten für diesen Heimaufenthalt von Fr. 44'400.-- sprach die Gemeinde Y.___ , Durchfüh rungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), dem Versicherten mit Verfügung vom 2 7. Januar 2021 ab Januar 2021 monat liche Ergänzungsleistungen von Fr. 2 '696 .-- nebst Prämienverbilligungen von Fr. 466.-- zu ( Urk. 8/2/53; vgl. auch Urk. 8/2/50-52).

Per Ende März 2021 wechselte der Versicherte die Unterkunft und hielt sich fortan in der Jugendherberge B.___ auf ( Urk. 8/2/54 S. 5 ff. , Urk. 8/4.10 S. 1 ff. ) . Deshalb setzte die Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), den Zusatzleistungsanspruch ab April 2021 mit Verfügung vom 1 9. April 2021

unter Berücksichtigung von Mietzinsausgaben von Fr. 15'900.-- pro Jahr ( Urk. 8/2/54 S. 4) respektive Fr. 1'325 .-- pro Monat ( Urk. 8/2/54 S. 13 ; vgl. auch Urk. 8/2/64 S. 16 f. ) neu auf Fr. 1'613.-- fest (monatliche Ergän zungsleistungen von Fr. 1'411.-- und Beihilfen von Fr. 202 .-- ),

nebst Prämienverbilligungen von Fr. 466.-- ( Urk. 8/2/ 54 ). Mit separater, gleichentags erlassener Verfügung forderte sie vom Versicherten die Rückzahlung zu viel ausgerichteter Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. bis 3 0. April 2021 im Betrag von Fr. 1'083.-- ( Urk. 8/2/55). Am 2 3. April 2021 über wies der Versicherte der Durchführungsstelle den zurückgeforderten Betrag ( Urk. 8/2/55 S. 3). 1.2

Wegen einer Reduktion der Tagestaxe der Jugendherberge B.___ zufolge Langzeitaufenthalt ( Urk. 8/2/64 S. 2 und S. 18-21 ; vgl. auch Urk. 8/2/67 S. 5 ) berücksichtigte die Durchführungsstelle ab Mai 2021 neu Mietzinsausgaben von Fr. 9'168.-- im Jahr beziehungsweise Fr. 764.-- pro Monat ( Urk. 8/2/64 S. 4 f.). M it Verfügung vom 2 8. Juni 2021 sprach sie

dem Versicherten

deswegen

ab Mai 202 1 nebst den monatliche n Prämienverbilligungen von Fr. 466 . -- Ergänzungs leistungen

von nunmehr

Fr. 850.-- und Beihilfe n von Fr. 202. -- zu ;

ab Juni 2021 wurden die Beihilfen auf Antrag des Versicherten ( Urk. 8/2/56; vgl. auch Urk. 8/2/57-61) nicht mehr ausgerichtet ( Urk. 8/2/64 ). Mit einer zweiten Verfü gung desselben Datums forderte si e Fr. 1’ 122.-- an zu viel ausgerichteten Zusatz leistungen

in der Zeit vom 1. Mai bis 3 0. Juni 2021 zurück ( Urk. 8/ 2/65 ) .

Die vom Versicherten am 6. u nd am 8. Juli 2021 gegen beide Verfügungen erhobene n Einsprache n mit dem Antrag auf Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs und Verzicht auf die Rückforderung ( Urk. 8/ 2/66-67 )

wies die

Durchführungs stelle mit Einspracheentscheid

vom 2 1. Juli 2021 ab . Dabei prüfte und verneinte sie auch die Möglichkeit eines Erlasses der Rückforderung ( Urk. 2). 2.

2.1

Da gegen erhob der

Versicher te

mit Eingabe vom 2 3. Juli 2021 Beschwerde und wiederholte sinngemäss seinen Antrag auf Neuberechnung des Zusatzleistungs anspruchs und Verzicht auf die Rückforderung. Daneben beantragte

er die Einleitung strafrechtlicher Schritte gegen die Dur ch führungsstelle wegen wieder holter unpräziser Angaben sowie Falschaussage ( Urk. 1 ).

Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2021 beantragte die Durchführungsstelle das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung ( Urk. 7).

Mit Replik vom 3. Sep tember 2021 ergänzte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren dahingehend, die Durchführungsstelle beziehungsweise die zuständige Mitarbeiterin sei auch wegen massiver Vermögensbenachteiligung , Drohung, Erpressung und

Nötigung strafrechtlich zu belangen . Zudem ersuchte er das Gericht um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung und Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung ( Urk. 19 ; vgl. auch Urk. 10 , Urk. 17 ). Mit Verfügung vom 8. September 2021 wies ihn das Sozialversicherungsgericht darauf hin, dass es ihm obliege, einen Rechtsanwalt zu bestimmen und dem Gericht dessen Namen und A nschrift bekannt zu geben ; Anhaltspunkte dafür, dass ihm die selbständige Suche nach einem Rechtsvertreter nicht zumutbar sei, fehlten. Bis zum Eingang einer gültigen Vollmacht einer Rechtsvertretung gehe das Gericht davon aus, dass er den Prozess selbst führe ( Urk. 20; vgl. auch Urk. 13).

Hie r zu liess sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr vernehmen. Mit Eingabe vom 2 3. September 2021 verzich tete die Durchführungsstelle auf eine Duplik ( Urk. 22), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 7. September 2021 bekanntgegeben wurde ( Urk. 23). 2 .2

In der Zeit vom 1 4. Juli bis 3. August 2021 reichte der Beschwerdeführer der Durchfüh rungsstelle weitere Belege zu seinen Wohnkosten ein .

Mit einer weiteren Beschwerde vom 1 4. September 2021

- vom Gericht angelegt unter der Prozess nummer ZL.2021.00073 - beantragte er beim Sozial versicherungsgericht, die Durchführungsstelle sei zu verpflichten, seinen Ergänzungsleistungsanspruch für die Monate Juli und August 2021 neu zu berechnen und ihm die gesch uldeten Leistungen nachzuzahlen ( Urk. 1 im Verfahren ZL.2021.00073 = Urk. 25/1 ) . Aufgrund der neuen Belege sprach die Durchführungsstelle dem Beschwerdefüh rer mit Verfügung vom 1 6. September 2021 für den Monat Juli 2021 Ergänzungs leistungen von Fr. 1'213 .-- und für den Monat August 2021 solche von Fr. 1'386.-- zu, jeweils nebst der Prämienverbilligung in Höhe von Fr. 466. -- ( Urk. 27) .

Mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2021 im Verfahren ZL.2021.00073 trat die zuständige Einzelrichterin des Sozialversicherungsgerichts auf die Beschwerde vom 1 4. September 2021 nicht ein. In der entsprechenden Nichteintretensverfü gung hielt sie fest, bei Einreichung der Beschwerde habe kein gerichtlich an fecht barer Entscheid vorgelegen . Werde die Beschwerde als sinngemässe Rechtsver weigerungs

- beziehungsweise – verzögerungsbeschwerde behandelt, so sei diese durch den Erlass der Verfügung der Durchführungsstelle vom 1 6. September 2021 gegenstandslos geworden ( Urk. 10 im Ver fahren ZL.2021.00073 = Urk. 25/2 ). 2.3

Das Sozialversicherungsgericht hat eine Kopie von

Urk. 1 und Urk. 10

des Ve rfahrens ZL.2021.000 73 von Amtes wegen als Urk. 25 /1-2

zu den Akten genommen. Zudem hat es bei der Durchführungsstelle die Verfügung vom 1 6. September 2021 und die bei deren Erlass berücksichtigten Akten beigezogen und als Urk. 27 einakturiert ( vgl. auch Urk. 26 ) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nachdem der Beschwerdeführer dem Gericht bis heute keinen Rechtsvertreter bekannt gegeben hat , ist - wie in der Verfügung vom 8. September 2021 ange kündigt ( Urk. 20 S. 2 ) - davon auszugehen, dass er den Prozess selber führt. 1.2

Es kann darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer die nach Abschluss des Schriftenwechsels beigezogenen Urk. 25/1-2 ( Urk. 1 und Urk. 10 des V erfahrens ZL.2021.00073 ) und Urk. 27 ( Verfügung der Durchführungsstelle vom 1 6. Sep tember 2021 ) zur Kenntnisnahme zuzustellen; diese Unterlagen wurden ihm vom Sozialversicherungsgericht beziehungsweise von der Durchführungsstelle bereits übermittelt, bevor sie im vorliegende n Verfahren zu den Akten genommen wurden . 2.

2.1

Die Einspracheinstanz hat allfällige Entwicklungen des Sachverhalts bis zum Erlass des Einspracheentscheids zu berücksichtigen (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 52 Rz 74 und 79). Deshalb deckt der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 1. Juli 2021 über den Zusatzleistungs anspruch des Beschwerdeführers ab Mai 2021 sämtliche Sachverhaltsentwicklun gen bis zum 2 1. Juli 2021 ab. Mit der Verfügung vom 1 6. September 2021 griff die Durchführungsstelle in diesen Zeitraum ein, indem sie den Zusatzleistungs anspruch aufgrund der vom Beschwerdeführer neu eingereichten Unterlagen ( Urk. 27 S. 13 ff. ) bereits ab 1. Juli 2021 neu beurteilte und für den Monat Juli 2021 nunmehr auf Fr. 1'213.-- (statt auf Fr. 850.-- ) festsetzte ( Urk. 27 S. 4 ). Zu prüfen ist zunächst, welche Auswirkungen der Erlass der Verfügung vom 1 6. Sep tember 2021 auf das vorliegende Verfahren hat. 2.2

Soweit die Verfügung vom 1 6. September 2021

über den Zusatzleistungs anspruch ab 1. Juli 2021 in den durch den Einspracheentscheid vom 2 1. Juli 2021 geregelten Zeitraum eingreift, stellt sie eine Wiedererwägung des Einspracheent scheids dar. Fraglich ist, ob die Wiedererwägung im Zeitpunkt des Erlass es der Verfügung vom 1 6. September 2021 noch zulässig war, da damals das vorliegende (am 2 3. Juli 2021 eingeleitete) Beschwerdeverfahren gegen den Einspracheentscheid vom 2 1. Juli 2021 bereits hängig war.

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) in Verbindung mit Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungs rechts (ATSG) kann die Durchführungsstelle eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid , gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiederer wägen, bis sie gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Eine nach der Vernehmlassung erlassene Verfügung wird von der Rechtsprechung als nichtig erachtet, weil die Verwaltung in diesem Verfahrensstadium keine Verfügungs gewalt mehr hat (d as heisst funktionell nicht mehr zuständig ist [Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2013 vom 1 5. Oktober 2013 E. 4 sowie P 66/01 vom 1 7. Januar 2003 E. 3.1 und 3.2 mit weiteren Hinweisen ; vgl. auch Kieser , a.a.O., Art. 53 Rz 92] ).

Als die Verfügung vom 1 6. September 2021 erlassen wurde, hatte die Durchfüh rungsstelle ihre Beschwerdeantwort vom 6. August 2021 ( Urk.

7) bereits eingereicht. Deshalb war das Zurückkommen auf den angefochtenen Einsprache entscheid nicht mehr zulässig. D ie nach der Beschwerdeantwort erlassene Verfügung vom 1 6. September 2021 ist , soweit sie in den vom Einspracheentscheid vom 2 1. Juli 2021 geregelten Zeitraum eingreift, nach dem Gesagten nichtig . Sie kann im vorliegenden Verfahren als Antrag an das Gericht

betrachtet werden , den Ergänzungs leistungsanspruch vom 1. bis zum 2 1. Juli 2021

von Fr. 850.-- auf Fr. 1'213 .-- (nebst der Prämienverbilligung in Höhe von Fr. 466.--) zu erhöhen

( Urk. 27 S. 1 und 3 ) . 3. 3 .1

Strittig ist zunächst die Berechnung des mit dem angefochtenen Einspracheent scheid beurteilte n

Ergänzungsleistungsa nspruch s

ab dem 1. Mai 2021.

Die Durch führungsstelle berücksichtigte ab diesem Zeitpunkt monatliche Wohnkosten von Fr. 764.-- , was zu einer Reduktion des bisherigen monatlichen Ergänzungs leistungsanspruchs von Fr. 1' 411.-- ( Urk. 8/2/54 S. 4) auf Fr. 850.-- führte ( Urk. 8/2/64 S. 4). Dies begründete sie damit , die Leistungen seien bei einer voraussichtlich länger dauernden wesentlichen Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben auf den Beginn des Monats, in dem die veränderten Verhältnisse eingetreten und bekannt seien , anzupassen ( Urk. 2 S. 1). Ende Mai 2021 habe auf grund

der

Angaben des Beschwerdeführers und der

bis dann

vorgelegten Quittungen festgestanden , dass er von der Jugendherberge inzwischen als Langzeitaufenthalter eingestuft werde und deshalb ab 1. Mai 2021 für seinen Aufenthalt einen reduzierten Tagestarif von Fr. 28.60 zu entrichten habe.

Zudem sei damals davon auszugehen gewesen, dass er beabsichtige , seinen bisherigen Aufenthalt in der Jugendherb erge B.___ weiterzuführen.

Vom herabgesetzten Tagestarif

seien für das Frühstück anstelle der von der Jugend herberge angegebenen Pauschale von Fr. 10.-- nur Fr. 3.50 ab zuziehen , welcher Betrag sich aus

Rz 3415.02 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversiche rungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) ergebe ; die Differenz sei zu Gunsten des Beschwerdeführers als Wohnkosten zu berücksichtigen . Auf das Jahr hochgerechnet und geteilt durch zwölf resultierten auf diese Weise monatlich e Wohnkosten von (aufgerundet)

Fr. 764.-- (= Fr. 25.10 x 365 : 12 ), welche dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2021 anzurechnen seien ( Urk. 2 S. 2, Urk. 7 S. 2 f., Urk. 22) .

Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, seine Wohnkosten sei en

von der Durchführungsstelle falsch berechn et worden . Sie habe der Verfügung vom 2 8. Juni 2021 eine provisorische Rechnung zugrunde gelegt . Laut der Gesamtrechnung der Jugendherberge B.___ habe er für den Mai 2021 inklusive Frühstück mindestens Fr. 914.25 oder Fr. 29.30 pro Tag bezahlt. Nach seinen Berechnungen habe er für die 31 Tage im Mai sogar im Durchschnitt Fr. 32.25 pro Tag bezahlt ( Urk. 1 S. 1 f. ,

Urk. 3/3 S. 2 f., Urk. 3/6 S. 2 f. , Urk. 19 S. 1 f.) . 3 .2

3.2.1

Gemäss

Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben ( Art. 10 ELG) di e anrechenbaren Einnahmen ( Art. 11 ELG) übersteigen. Als anerk annte Ausgaben gelten nach Art. 10 Abs. 1 ELG bei alleinstehenden Personen , die nicht dauernd oder länger

als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem jä hrlichen Höchstbetrag von 16 ‘ 440 Franken in der Region 1 , 15‘900 Franken in der Region 2 und 14‘520 Franken in der Region 3, wobei eine allfällige Schlussabrechnung für die Nebenkosten weder durch eine Nach- noch durch eine Rückzahlung zu berücksichtigen i st ( Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG). 3.2.2

Die in Art. 17 Abs. 2 ATSG gesetzlich geregelte Revision einer rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistung bei nachträglicher erheblicher Änderung des ihr zugrunde liegenden Sachverhalts wird im Bereich der Ergänzungsleistungen durch Art. 25 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

konkretisiert (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungslei stungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021 , S. 128 f. ) . Die jährliche Ergänzungsleistung ist unter anderem bei Eintrit t einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben herabzusetzen oder zu erhöhen

( Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV).

Eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung liegt vor, wenn die eingetretene Änderung voraussichtlich von ihrem Eintritt an bis zum Ende des laufen den Kalenderjahres bestehen bleibt (vgl. Müller, Rechtsprechung des Bundesge richts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015 , Art. 12 Rz 799 mit Hinweis; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_901/2014 vom 1 6. März 2015 E. 3.4.2).

Bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühes tens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist , neu zu verfügen ( Art. 25 Abs. 2 lit . b ELV).

Bei Verminderung des Ausgabenüberschusses ist d ie jährliche Ergänzungs leistung spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht ( Art. 25 Abs. 2 lit . c ELV). Gemäss der Verwaltungs praxis ( Rz 3743.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2021), welche von der Rechtsprechung als verordnungskonform bezeichnet wurde, erfolgt die auf Art. 25 Abs. 2 lit . c ELV gestützte Aufhebung oder Herabsetzung der jährlichen Ergänzungsleistung, falls keine Meldepflichtverletzung vorliegt, vom Beginn des Monats an, der dem Erlass der entsprechenden Verfügung unmittelbar folgt (Urteil des Bundesgerichts 9C_747/2018 vom 1 2. März 2019 E. 1.1 mit Hinweis en ). 3.3

Bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs ab 1. April 2021, welche der insofern unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 1 9. April 2021 zugrunde liegt ( Urk. 8/2/54 S. 1-4 ; vgl. auch Urk. 8/2/56-61 ) , berück sichtigte die Durchführungsstelle Ausgaben für die Wohnungsmiete von Fr. 15‘900.-- pro Jahr ( Urk. 8/2/54 S. 4) respektive Fr. 1 ‘ 325.-- pro Monat ( Urk. 8/2/54 S. 13) . Dem lagen die vom Beschwerdeführer angegebenen täglichen Aufenthaltskosten in der Jugendherberge B.___ von Fr. 47. -- inklusive Frühstück zugrunde . Hiervon zog die Durchführungsstelle

für das Frühstück Fr. 3.50 ab ( in Anwen dung des Naturallohnansatzes für das Morgenessen gemäss Rz

3415.02 der WEL ) , woraus sich tägliche Wohnkosten von Fr. 43.50 ergaben.

Hochgerechnet auf ein Jahr à 365 Tagen und geteilt durch 12 Monate resultierte der angerechnete monatliche Mietzins von aufgerundet Fr. 1’325.--

( Urk. 8/2/54 S. 13; vgl. auch Urk. 7 S. 2, Urk. 8/2/64 S. 7-9 und S. 16 f.) .

Nach Erlass der Verfügung vom 1 9. April 2021 reichte der Beschwerdeführer der Durchführungsstelle am 2 0. und 2 8. April sowie am 2 7. Mai 2021 Quittungen über die zwischenzeitlich beglichenen Rechnungen der Jugendherberge B.___ ein ( Urk. 8/2/64 S. 7-15). Zur hier strittigen Herabsetzung der Miet kosten ab 1. Mai 2021 sah sich die Durchführungsstelle veranlasst, nachdem ihr der Beschwerdeführer berichtet hatte, dass die Jugendherberge ihm wegen seines längerdauernden Aufenthaltes neu einen reduzierten Tarif verrechne ( Urk. 8/4.10 S. 3; vgl. auch Urk. 7 S. 2). Mit den

vom Beschwerdeführer eingereichten Rechnungsquittungen für die Zeit vom 2 7. April bis 2 5. Mai 2021 ( Urk. 8/2/64 S. 12-15) und den Angaben der Jugendherberge B.___

( Urk. 8/2/20, Urk. 8/4.10 S. 4) ermittelte die Durchführungsstelle eine Reduktion der Aufent halts- und Frühstückskosten ab Mai 2021 auf wöchentlich Fr. 200.-- beziehungs weise rund Fr. 28.60 pro Tag ( Fr. 200.-- geteilt durch 7 Tage) ( Urk. 8/2/64 S. 18 und 21) . Im Zuge ihrer Abklärungen ersuchte die Durchführungsstelle den Beschwerdeführer und die J ugendherberge, ihr den Kostenanteil für das Frühstück mitzuteilen ( Urk. 8/2/64 S. 18 und 20, Urk. 8/4.10 S. 4). Da sie den angegebene n Betrag pro Frühstück von Fr. 10.-- ( Urk. 8/2/64 S. 20) im Verhältnis zu den für die Miete verbleibenden Fr. 18.60 ( Fr. 28.60 – Fr. 10.--) als sehr hoch erachtete ( Urk. 8/4.10 S. 4 ) , subtrahierte s ie vom Gesamtpreis von Fr. 28.60 pro Tag - wie bisher gestützt auf Rz 3415.02 der WEL -

nur Fr. 3.50 für das Frühstück und berücksichtigte den verbleibenden Betrag von Fr. 25.10 pro Tag als Mietkos ten. Hochgerechnet auf ein Jahr à 365 Tagen und geteilt durch 12 Monate resultierte ein Mietzins von aufgerundet monatlich Fr. 764.-- ( Urk. 8/4.10 S. 4, Urk. 7 S. 2). Diesen – beziehungsweise den jährlichen Betrag von Fr. 9'168.-- – berücksichtigte die Durchführungsstelle in der Ergänzungsleistungsberechnung ab 1. Mai 2021, welche der Verfügung vom 2 8. Juni 2021 ( Urk. 8/2/64 S. 4) und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 2 1. Juli 2021 ( Urk. 2 S. 2) zugrunde liegt.

3.4

3.4.1

Obgleich die genaue betragliche Höhe der anzurechnenden Mietkosten für den Aufenthalt in der Jugendherberge B.___ ab 1. Mai 2021 strittig ist ( Urk. 1 S. 2, Urk. 3/3 S. 2 f.), sind sich die Parteien zu Recht darin einig, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2021 für dessen Aufenthalt wie vorstehend aufge zeigt ein reduzierter Tarif gewährt wurde und insofern eine erhebliche Ä nderung des Sachverhalts seit Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 1 9. April 2021 über den Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. April 2021 ( Urk. 8/2/54; vgl. auch Urk. 8/2/56-61) eingetreten ist .

A ufgrund der Aktennotizen über die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer ist dagegen fraglich, ob die Durchführungsstelle bei Erlass der Verfügung vom 2 8. Juni 2021 ( Urk. 8/2/64) davon ausgehen durfte, der Beschwerdeführer werde voraussichtlich für längere Zeit, das heisst bis zum Ende des laufenden Kalender jahres, von den reduzierten Wohnkosten profitieren können (was für die Anwen dung von Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV für eine Änderung der Ergänzungsleistungen vorausgesetzt wird; vgl. dazu vorstehend E. 3.2.2). Denn der Beschwerdeführer suchte ab April 2021 mit Hilfe der Durchführungsstelle eine

eigene Wohnung als definitive Wohnlösung und äusserte sich dahingehend, den Aufenthalt in der Jugendherberge bloss als vorübergehend zu betrachten . Auch

die Durchführungs stelle hegte laut Aktennotiz vom 1 9. April 2021 Zweifel, ob er von der Jugend herberge während der Sommersaison angesichts der zu erwartenden zahlreichen Übernachtungen durch Touristen noch als Dauergast mit Preisreduktion akzeptiert werde ( Urk. 8/4.10 S. 2 f.).

Aufgrund der Aktennotiz vom 1 4. Juli 2021 und der vom Beschwerdeführer gleichentags eingereichten Rechnung beziehungsweise Q uittung steht sodann zweifelsfrei fest, dass die Durchführungsstelle noch vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids

am 1 4. Juli 2021 darüber ins Bild gesetzt wurde , dass er seit dem 3. Juli 2021 nicht mehr in der Jugendherberge B.___ wohnte, sondern in einem Hotel ohne Kochgelegenheit ( Urk. 8/4.10 S. 4).

Laut Rechnung des Hotels C.___ in B.___ beliefen sich die Kosten für neun Übernachtungen vom 3. bis 1 2. Juli 2021 auf Total Fr. 385.--, also rund Fr. 42.75 pro Tag ( Urk. 8/ 4.5) .

Bei diesem neuen Aufenthaltsort handelte es sich offensichtlich ebenfalls nur um eine provisorische

Wohngelegenheit. Diese neue Entwicklung war nach dem in der vorstehenden Erwägung 2.1 Gesagten bei Erlass des Einspracheentscheids vom 2 1. Juli 2021 zu berücksichtigen.

Vor diesem Hintergrund war bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids

nicht absehbar , dass der Beschwerdeführer voraussichtlich für längere Zeit, mindestens aber bis Ende 2021, von tieferen Mietkosten werde profitieren können als denjenigen, die beim Erlass der letzten in Rechtskraft erwachsenen Zusatzleis tungsverfügung vom 1 9. April 2021 ( Urk. 8/2/54) berücksichtigt wurden. Die in dieser Verfügung berücksichtigten Mietkosten von Fr. 15‘900.-- pro Jahr auf Basis des ungekürzten Tarifs der Jugendherberge B.___

( von Fr. 47.-- pro Tag abzüglich Fr. 3.50 für das Frühstück [ Urk. 8/2/54 S. 4 und 13] ) entsprechen dem Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses für Gemeinden der Region 2 gemäss

Art. 10 Abs. 1 lit . b

ELG ; i m Anhang 1 der am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen und gestützt auf

Art. 10 Abs. 1 quater ELG sowie

Art. 26 und 26 a ELV erlassenen Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen

nach dem ELG und dem Bundesgesetz über Überbrückungs leistungen für ältere Arbeitslose

(LS 831.301.114 ) wird die Gemeinde B.___ der Region 2 zugeteilt. Aufgrund der b ei Erlass des angefochtenen Einsprache entscheids vom 2 1. Juli 2021

verfügbaren Informationen musste davon aus gegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer

bis auf Weiteres in einer instabilen Wohnsituation befinden werde und sich die Mietkosten für den Aufenthalt in Hotels und ähnlichen Unterkünften etwa im Rahmen der mit der Verfügung vom 1 9. April 2021 anerkannten , höchstmöglichen Ausgaben bewegen würden. Damit war damals entgegen der Ansicht der Durchführungs stelle eine zu einer Leistungsanpassung gestützt auf Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV berechtigende , voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung der aner kannten Ausgaben nicht ausgewiesen. 3.4.2

Die Belege, die der Beschwerdeführer der Durchführungsstelle

danach i n der Zeit vom 2 4. Juli bis 3. August 2021 ein reichte,

können im vorliegend en

Gerichtsver fahren ebenfalls berücksichtigt werden ( vgl. Kobel, in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, § 18 Rz 18 mit Hinweisen ) , soweit sie sich auf den massgeblichen Beurteilungszeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 1. Juli 2021 beziehen. Gestützt auf diese Unterlagen setzte die Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen für den Monat Juli 2021

mit Verfügung vom 1 6. September 2021 neu auf monatlich Fr. 1'213 .-- fest unter Berücksichtigung von Wohnkosten in Höhe von monatlich

Fr. 1‘126.75 ( Urk. 27 S. 4 und 20). Nach dem in E. 2.2 Gesagten kann dies als Antrag an das Gericht gewertet werden , wie über den Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. Juli 2021 zu entscheiden sei .

V om 2 4. Juli bis 3. August 2021 wurden der Durchführungsstelle folgende B elege

eingereicht : die E- Mail vom 2 4. Juli und das Schreiben vom 2 6. Juli 2021 , womit der Beschwerdeführer die Durchführungsstelle über den im Juli notwendig gewordenen Wechsel seiner Unterkunft informierte ( Urk. 8/4. 7.1 und

Urk. 8/4.8 S. 1); das von der Jugend herberge B.___ gegen ihn ausgesprochene schriftliche Hausverbot vom 1 5. Juli 2021 ( Urk. 27 S. 17);

e ine Rechnung der Jugendherberge B.___ mit gleichzeiti gem Storno für die Zeit vom 1 3. bis 1 7. Juli 2021 ( Urk. 27 S. 15-16 ) ; zwei I nforechnungen des Hotels D.___ in Zürich für die Perioden vom 1 7. Juli bis 1 6. August ( Urk. 27 S. 14) sowie vom 1 6. August bis 1 6. September 2021 ( Urk. 27 S. 13 ).

Auch diese Unterlagen belegen, dass die instabile Wohnsituation mit wiederkehrenden Wechseln des Aufenthaltsorts in Hotels und ähnlichen Unterkünften jedenfalls bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 1. Juli 2021 anhielt.

Demnach besteht auch unter Berücksichtigung der neuen Unterlagen kein Grund zur Annahme, es liege eine voraussichtlich bis zum Ende des laufenden Kalen derjahres

dauernde Verminderung der mit der Verfügung vom 1 9. April 2021 anerkannten Mietzinsausgaben ab April 2021 von jährlich

Fr. 15'900.-- respek tive Fr. 1‘325.-- pro Monat und Fr. 43.50 am Tag ( Urk. 8/2/54 S. 4 und 13) vor. Im Übrigen ergibt sich aus der Verfügung vom 1 6. September 2021, dass die Durchführungsstelle angesichts der Wohnkosten im Hotel

D.___ in Zürich von monatlich Fr. 1'300.-- (ohne Frühstück) die anerkannten Mietzinsausgaben bereits ab August 2021 wieder auf Fr. 15'600 .-- pro Jahr beziehungsweise Fr. 1'300.-- pro M onat zu erhöhen gedachte ( Urk. 15 S. 1, Urk. 27 S. 5 und 13 f.) ; dies entspricht bereits wieder annähernd den mit der Verfügung vom 1 9. April 2021 anerkannten Mietzinsausgaben . 3.5

Folglich

ist nicht ausgewiesen, dass sich die Mietzinsausgaben bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids dauerhaft , und zwar voraussichtlich bis Ende Jahr 2021

vermindert hatten . Da somit die Voraussetzungen für eine

Herabsetzung der Ergänzungsleistungen

ab 1. Mai 2021 gemäss

Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV nicht erfüllt sind , ist der angefochtene Einspracheentscheid , mit dem die Durchführungsstelle ihre Herabsetzungsverfügung vom 2 8. Juni 2021 schützte, aufzuheben. Dies führt dazu, dass der mit Verfügung vom 1 9. April 2021 rechtskräftig beurteilte Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. April 2021 von Fr. 1‘411. -- pro Monat bis Ende Juli 2021 gilt .

Weil der Ergänzungsleistungsanspruch gemäss

Art. 25 Abs. 2 lit . b und c ELV jeweils auf Beginn eines Monats angepasst wird (vgl. vorstehend E. 3.2.2), gilt für den

A nspruch ab August 2021 die Verfügung vom 1 6. September 2021,

die ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in den Regelungsbereich des angefochtenen Einspracheentscheids eingreift und insofern nicht nichtig ist ( vgl. vorstehend E. 2.2 ; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts I 499/03 vom 3. Dezember 2003 E. 6 und 7 ) . Die mit dieser Verfügung auf monatlich Fr. 1‘386.-- festgesetzten Ergänzungsleistungen

für die Zeit vom

1. bis 3 1. August 2021

( Urk. 27 S. 5) wurden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet ( Urk. 2 5/1 ), womit diese Verfügung rechtskräftig geworden ist.

D ie Beschwerde ist folglich

gutzuheissen , soweit der Beschwerdeführer damit die Berechnung der Ergänzungsleistungen von Mai bis Juli 2021 beanstandet hat , und es ist festzustellen, dass er in diesem Zeitraum Anspruch auf Ergänzungsleis tungen von monatlich Fr. 1‘411.-- hat . 4 .

4.1

Umstritten ist ferner ( Urk. 1 S . 1 f. , Urk. 3/3 S. 3 ) , ob die Durchführungsstelle mit der ebenfalls durch den angefochtenen Einspracheentscheid bestätigten zweiten Verfügung vom 2 8. Juni 2021

Fr. 1’122.-- an zu viel ausgerichteten Ergänzungs leistungen in der Zeit vom 1. Mai bis 3 0. Juni 2021 gestützt auf Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 25 ATSG zurückfordern durfte ( Urk. 2 S. 1 f., Urk. 8/2/65) .

Nachdem sich in der vorstehenden Erwägung ergeben hat, dass die der Rückforderung der Ergänzungsleistungen zugrunde liegende Herabsetzung des Ergänzungsleistungsanspruchs in den Monaten Mai bis Juli 2021 nicht rechtens ist und deshalb rückgängig zu machen ist, ist der Rückforderung die Grundlage entzogen . Diese ist deshalb , in Gutheissung der Beschwerde, aufzuheben .

4.2

Die Durchführungsstelle interpretierte die Einsprachen des Beschwerdeführers vom 6. und vom 8. Juli 2021 ( Urk. 3/3, Urk. 3/5) auch als Gesuch um Erlass der Rückforderung. Im angefochtenen Einspracheentscheid hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe die ihrer Ansicht nach zu viel bezogenen Ergänzungsleis tungen nicht im guten Glauben bezogen, weshalb sein Erlassgesuch abzuweisen sei ( Urk. 2 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 7 S. 3). Dies wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ebenfalls beanstandet ( Urk. 1 S. 2).

Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben ; nachdem die Rückforderung von Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 1'122.-- aufzuheben ist, erweist sich der Entscheid betreffend

des Erlasses als gegenstandslos . 5 .

5 .1

D er Beschwerdeführer beantragt auch die Einleitung strafrechtlicher Schritte gegen die Durchführungsstelle ( Urk. 1 S. 2 , Urk. 10 S. 3, Urk. 17 S. 2, Urk. 19 S. 3 ) . 5 .2

Das Sozialversicherungsgericht beurteilt , abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen, gemäss § 2 und 3 des Gesetz es über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer )

bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beschwer den und Klagen aus dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts ,

insbesondere auch

Beschwerden nach Art. 56 ATSG in Verbindung mit dem ELG .

Es ist aber

weder eine Strafverfolgungsbehörde noch ein Strafgericht. D eshalb ist es zur Entgegen nahme und Behandlung von Strafanzeigen beziehungsweise Strafanträgen sachlich nicht zuständig . 5 .3

Soweit die Beschwerde vom 2 3. Juli 2021

auf eine strafrechtliche Verurteilung der Durchführungsstelle beziehungsweise der zuständigen Mitarbeiterin abzielt, ist auf sie

mangels sachlicher Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts nicht einzutreten.

E ine Überweisung der Sache an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden kann unterbleiben , nachdem die Staatsanwaltschaft See/Oberland d en Strafantrag des Beschwerdeführers vom 2 6. Juli 2021

gegen die zuständige Mitarbeiterin der Durchführungsstelle ( Urk. 8/2/70 ) mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 3 0. Juli 2021 erledigt hat ( Urk. 8/2/74 ) .

6 .

Da das ELG keine Kostenpflicht für das Verfahren vor dem kantonalen Versiche rungsgericht vorsieht ( Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit . f bis ATSG), erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung ( Urk. 19 S. 3) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV,

vom 2 1. Juli 2021 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer

vom

1. Mai bis 3 1. Juli 2021 Anspruch auf Erg änzungsleistungen von monatlich

Fr. 1‘411.-- hat . Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 26 - Gemeinde Y.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 26 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 mit Hinweis en ).

E. 1.2 Es kann darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer die nach Abschluss des Schriftenwechsels beigezogenen Urk. 25/1-2 ( Urk. 1 und Urk. 10 des V erfahrens ZL.2021.00073 ) und Urk. 27 ( Verfügung der Durchführungsstelle vom 1 6. Sep tember 2021 ) zur Kenntnisnahme zuzustellen; diese Unterlagen wurden ihm vom Sozialversicherungsgericht beziehungsweise von der Durchführungsstelle bereits übermittelt, bevor sie im vorliegende n Verfahren zu den Akten genommen wurden .

E. 2 ) - davon auszugehen, dass er den Prozess selber führt.

E. 2.1 Die Einspracheinstanz hat allfällige Entwicklungen des Sachverhalts bis zum Erlass des Einspracheentscheids zu berücksichtigen (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 52 Rz 74 und 79). Deshalb deckt der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 1. Juli 2021 über den Zusatzleistungs anspruch des Beschwerdeführers ab Mai 2021 sämtliche Sachverhaltsentwicklun gen bis zum 2 1. Juli 2021 ab. Mit der Verfügung vom 1 6. September 2021 griff die Durchführungsstelle in diesen Zeitraum ein, indem sie den Zusatzleistungs anspruch aufgrund der vom Beschwerdeführer neu eingereichten Unterlagen ( Urk. 27 S. 13 ff. ) bereits ab 1. Juli 2021 neu beurteilte und für den Monat Juli 2021 nunmehr auf Fr. 1'213.-- (statt auf Fr. 850.-- ) festsetzte ( Urk. 27 S. 4 ). Zu prüfen ist zunächst, welche Auswirkungen der Erlass der Verfügung vom 1 6. Sep tember 2021 auf das vorliegende Verfahren hat.

E. 2.2 Soweit die Verfügung vom 1 6. September 2021

über den Zusatzleistungs anspruch ab 1. Juli 2021 in den durch den Einspracheentscheid vom 2 1. Juli 2021 geregelten Zeitraum eingreift, stellt sie eine Wiedererwägung des Einspracheent scheids dar. Fraglich ist, ob die Wiedererwägung im Zeitpunkt des Erlass es der Verfügung vom 1 6. September 2021 noch zulässig war, da damals das vorliegende (am 2 3. Juli 2021 eingeleitete) Beschwerdeverfahren gegen den Einspracheentscheid vom 2 1. Juli 2021 bereits hängig war.

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) in Verbindung mit Art. 53 Abs.

E. 2.3 Das Sozialversicherungsgericht hat eine Kopie von

Urk. 1 und Urk. 10

des Ve rfahrens ZL.2021.000 73 von Amtes wegen als Urk. 25 /1-2

zu den Akten genommen. Zudem hat es bei der Durchführungsstelle die Verfügung vom 1 6. September 2021 und die bei deren Erlass berücksichtigten Akten beigezogen und als Urk. 27 einakturiert ( vgl. auch Urk. 26 ) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3 .1

Strittig ist zunächst die Berechnung des mit dem angefochtenen Einspracheent scheid beurteilte n

Ergänzungsleistungsa nspruch s

ab dem 1. Mai 2021.

Die Durch führungsstelle berücksichtigte ab diesem Zeitpunkt monatliche Wohnkosten von Fr. 764.-- , was zu einer Reduktion des bisherigen monatlichen Ergänzungs leistungsanspruchs von Fr. 1' 411.-- ( Urk. 8/2/54 S. 4) auf Fr. 850.-- führte ( Urk. 8/2/64 S. 4). Dies begründete sie damit , die Leistungen seien bei einer voraussichtlich länger dauernden wesentlichen Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben auf den Beginn des Monats, in dem die veränderten Verhältnisse eingetreten und bekannt seien , anzupassen ( Urk. 2 S. 1). Ende Mai 2021 habe auf grund

der

Angaben des Beschwerdeführers und der

bis dann

vorgelegten Quittungen festgestanden , dass er von der Jugendherberge inzwischen als Langzeitaufenthalter eingestuft werde und deshalb ab 1. Mai 2021 für seinen Aufenthalt einen reduzierten Tagestarif von Fr. 28.60 zu entrichten habe.

Zudem sei damals davon auszugehen gewesen, dass er beabsichtige , seinen bisherigen Aufenthalt in der Jugendherb erge B.___ weiterzuführen.

Vom herabgesetzten Tagestarif

seien für das Frühstück anstelle der von der Jugend herberge angegebenen Pauschale von Fr. 10.-- nur Fr. 3.50 ab zuziehen , welcher Betrag sich aus

Rz 3415.02 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversiche rungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) ergebe ; die Differenz sei zu Gunsten des Beschwerdeführers als Wohnkosten zu berücksichtigen . Auf das Jahr hochgerechnet und geteilt durch zwölf resultierten auf diese Weise monatlich e Wohnkosten von (aufgerundet)

Fr. 764.-- (= Fr. 25.10 x 365 : 12 ), welche dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2021 anzurechnen seien ( Urk. 2 S. 2, Urk.

E. 3.3 Bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs ab 1. April 2021, welche der insofern unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 1 9. April 2021 zugrunde liegt ( Urk. 8/2/54 S. 1-4 ; vgl. auch Urk. 8/2/56-61 ) , berück sichtigte die Durchführungsstelle Ausgaben für die Wohnungsmiete von Fr. 15‘900.-- pro Jahr ( Urk. 8/2/54 S. 4) respektive Fr. 1 ‘ 325.-- pro Monat ( Urk. 8/2/54 S. 13) . Dem lagen die vom Beschwerdeführer angegebenen täglichen Aufenthaltskosten in der Jugendherberge B.___ von Fr. 47. -- inklusive Frühstück zugrunde . Hiervon zog die Durchführungsstelle

für das Frühstück Fr. 3.50 ab ( in Anwen dung des Naturallohnansatzes für das Morgenessen gemäss Rz

3415.02 der WEL ) , woraus sich tägliche Wohnkosten von Fr. 43.50 ergaben.

Hochgerechnet auf ein Jahr à 365 Tagen und geteilt durch 12 Monate resultierte der angerechnete monatliche Mietzins von aufgerundet Fr. 1’325.--

( Urk. 8/2/54 S. 13; vgl. auch Urk. 7 S. 2, Urk. 8/2/64 S. 7-9 und S. 16 f.) .

Nach Erlass der Verfügung vom 1 9. April 2021 reichte der Beschwerdeführer der Durchführungsstelle am 2 0. und 2 8. April sowie am 2 7. Mai 2021 Quittungen über die zwischenzeitlich beglichenen Rechnungen der Jugendherberge B.___ ein ( Urk. 8/2/64 S. 7-15). Zur hier strittigen Herabsetzung der Miet kosten ab 1. Mai 2021 sah sich die Durchführungsstelle veranlasst, nachdem ihr der Beschwerdeführer berichtet hatte, dass die Jugendherberge ihm wegen seines längerdauernden Aufenthaltes neu einen reduzierten Tarif verrechne ( Urk. 8/4.10 S. 3; vgl. auch Urk. 7 S. 2). Mit den

vom Beschwerdeführer eingereichten Rechnungsquittungen für die Zeit vom 2 7. April bis 2 5. Mai 2021 ( Urk. 8/2/64 S. 12-15) und den Angaben der Jugendherberge B.___

( Urk. 8/2/20, Urk. 8/4.10 S. 4) ermittelte die Durchführungsstelle eine Reduktion der Aufent halts- und Frühstückskosten ab Mai 2021 auf wöchentlich Fr. 200.-- beziehungs weise rund Fr. 28.60 pro Tag ( Fr. 200.-- geteilt durch 7 Tage) ( Urk. 8/2/64 S. 18 und 21) . Im Zuge ihrer Abklärungen ersuchte die Durchführungsstelle den Beschwerdeführer und die J ugendherberge, ihr den Kostenanteil für das Frühstück mitzuteilen ( Urk. 8/2/64 S. 18 und 20, Urk. 8/4.10 S. 4). Da sie den angegebene n Betrag pro Frühstück von Fr. 10.-- ( Urk. 8/2/64 S. 20) im Verhältnis zu den für die Miete verbleibenden Fr. 18.60 ( Fr. 28.60 – Fr. 10.--) als sehr hoch erachtete ( Urk. 8/4.10 S. 4 ) , subtrahierte s ie vom Gesamtpreis von Fr. 28.60 pro Tag - wie bisher gestützt auf Rz 3415.02 der WEL -

nur Fr. 3.50 für das Frühstück und berücksichtigte den verbleibenden Betrag von Fr. 25.10 pro Tag als Mietkos ten. Hochgerechnet auf ein Jahr à 365 Tagen und geteilt durch 12 Monate resultierte ein Mietzins von aufgerundet monatlich Fr. 764.-- ( Urk. 8/4.10 S. 4, Urk. 7 S. 2). Diesen – beziehungsweise den jährlichen Betrag von Fr. 9'168.-- – berücksichtigte die Durchführungsstelle in der Ergänzungsleistungsberechnung ab 1. Mai 2021, welche der Verfügung vom 2 8. Juni 2021 ( Urk. 8/2/64 S. 4) und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 2 1. Juli 2021 ( Urk. 2 S. 2) zugrunde liegt.

E. 3.4.1 Obgleich die genaue betragliche Höhe der anzurechnenden Mietkosten für den Aufenthalt in der Jugendherberge B.___ ab 1. Mai 2021 strittig ist ( Urk. 1 S. 2, Urk. 3/3 S. 2 f.), sind sich die Parteien zu Recht darin einig, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2021 für dessen Aufenthalt wie vorstehend aufge zeigt ein reduzierter Tarif gewährt wurde und insofern eine erhebliche Ä nderung des Sachverhalts seit Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 1 9. April 2021 über den Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. April 2021 ( Urk. 8/2/54; vgl. auch Urk. 8/2/56-61) eingetreten ist .

A ufgrund der Aktennotizen über die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer ist dagegen fraglich, ob die Durchführungsstelle bei Erlass der Verfügung vom 2 8. Juni 2021 ( Urk. 8/2/64) davon ausgehen durfte, der Beschwerdeführer werde voraussichtlich für längere Zeit, das heisst bis zum Ende des laufenden Kalender jahres, von den reduzierten Wohnkosten profitieren können (was für die Anwen dung von Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV für eine Änderung der Ergänzungsleistungen vorausgesetzt wird; vgl. dazu vorstehend E. 3.2.2). Denn der Beschwerdeführer suchte ab April 2021 mit Hilfe der Durchführungsstelle eine

eigene Wohnung als definitive Wohnlösung und äusserte sich dahingehend, den Aufenthalt in der Jugendherberge bloss als vorübergehend zu betrachten . Auch

die Durchführungs stelle hegte laut Aktennotiz vom 1 9. April 2021 Zweifel, ob er von der Jugend herberge während der Sommersaison angesichts der zu erwartenden zahlreichen Übernachtungen durch Touristen noch als Dauergast mit Preisreduktion akzeptiert werde ( Urk. 8/4.10 S. 2 f.).

Aufgrund der Aktennotiz vom 1 4. Juli 2021 und der vom Beschwerdeführer gleichentags eingereichten Rechnung beziehungsweise Q uittung steht sodann zweifelsfrei fest, dass die Durchführungsstelle noch vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids

am 1 4. Juli 2021 darüber ins Bild gesetzt wurde , dass er seit dem 3. Juli 2021 nicht mehr in der Jugendherberge B.___ wohnte, sondern in einem Hotel ohne Kochgelegenheit ( Urk. 8/4.10 S. 4).

Laut Rechnung des Hotels C.___ in B.___ beliefen sich die Kosten für neun Übernachtungen vom 3. bis 1 2. Juli 2021 auf Total Fr. 385.--, also rund Fr. 42.75 pro Tag ( Urk. 8/ 4.5) .

Bei diesem neuen Aufenthaltsort handelte es sich offensichtlich ebenfalls nur um eine provisorische

Wohngelegenheit. Diese neue Entwicklung war nach dem in der vorstehenden Erwägung 2.1 Gesagten bei Erlass des Einspracheentscheids vom 2 1. Juli 2021 zu berücksichtigen.

Vor diesem Hintergrund war bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids

nicht absehbar , dass der Beschwerdeführer voraussichtlich für längere Zeit, mindestens aber bis Ende 2021, von tieferen Mietkosten werde profitieren können als denjenigen, die beim Erlass der letzten in Rechtskraft erwachsenen Zusatzleis tungsverfügung vom 1 9. April 2021 ( Urk. 8/2/54) berücksichtigt wurden. Die in dieser Verfügung berücksichtigten Mietkosten von Fr. 15‘900.-- pro Jahr auf Basis des ungekürzten Tarifs der Jugendherberge B.___

( von Fr. 47.-- pro Tag abzüglich Fr. 3.50 für das Frühstück [ Urk. 8/2/54 S. 4 und 13] ) entsprechen dem Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses für Gemeinden der Region 2 gemäss

Art. 10 Abs. 1 lit . b

ELG ; i m Anhang 1 der am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen und gestützt auf

Art. 10 Abs. 1 quater ELG sowie

Art. 26 und 26 a ELV erlassenen Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen

nach dem ELG und dem Bundesgesetz über Überbrückungs leistungen für ältere Arbeitslose

(LS 831.301.114 ) wird die Gemeinde B.___ der Region 2 zugeteilt. Aufgrund der b ei Erlass des angefochtenen Einsprache entscheids vom 2 1. Juli 2021

verfügbaren Informationen musste davon aus gegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer

bis auf Weiteres in einer instabilen Wohnsituation befinden werde und sich die Mietkosten für den Aufenthalt in Hotels und ähnlichen Unterkünften etwa im Rahmen der mit der Verfügung vom 1 9. April 2021 anerkannten , höchstmöglichen Ausgaben bewegen würden. Damit war damals entgegen der Ansicht der Durchführungs stelle eine zu einer Leistungsanpassung gestützt auf Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV berechtigende , voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung der aner kannten Ausgaben nicht ausgewiesen.

E. 3.4.2 Die Belege, die der Beschwerdeführer der Durchführungsstelle

danach i n der Zeit vom 2 4. Juli bis 3. August 2021 ein reichte,

können im vorliegend en

Gerichtsver fahren ebenfalls berücksichtigt werden ( vgl. Kobel, in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, § 18 Rz 18 mit Hinweisen ) , soweit sie sich auf den massgeblichen Beurteilungszeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 1. Juli 2021 beziehen. Gestützt auf diese Unterlagen setzte die Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen für den Monat Juli 2021

mit Verfügung vom 1 6. September 2021 neu auf monatlich Fr. 1'213 .-- fest unter Berücksichtigung von Wohnkosten in Höhe von monatlich

Fr. 1‘126.75 ( Urk. 27 S. 4 und 20). Nach dem in E. 2.2 Gesagten kann dies als Antrag an das Gericht gewertet werden , wie über den Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. Juli 2021 zu entscheiden sei .

V om 2 4. Juli bis 3. August 2021 wurden der Durchführungsstelle folgende B elege

eingereicht : die E- Mail vom 2 4. Juli und das Schreiben vom 2 6. Juli 2021 , womit der Beschwerdeführer die Durchführungsstelle über den im Juli notwendig gewordenen Wechsel seiner Unterkunft informierte ( Urk. 8/4.

E. 3.5 Folglich

ist nicht ausgewiesen, dass sich die Mietzinsausgaben bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids dauerhaft , und zwar voraussichtlich bis Ende Jahr 2021

vermindert hatten . Da somit die Voraussetzungen für eine

Herabsetzung der Ergänzungsleistungen

ab 1. Mai 2021 gemäss

Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV nicht erfüllt sind , ist der angefochtene Einspracheentscheid , mit dem die Durchführungsstelle ihre Herabsetzungsverfügung vom 2 8. Juni 2021 schützte, aufzuheben. Dies führt dazu, dass der mit Verfügung vom 1 9. April 2021 rechtskräftig beurteilte Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. April 2021 von Fr. 1‘411. -- pro Monat bis Ende Juli 2021 gilt .

Weil der Ergänzungsleistungsanspruch gemäss

Art. 25 Abs. 2 lit . b und c ELV jeweils auf Beginn eines Monats angepasst wird (vgl. vorstehend E. 3.2.2), gilt für den

A nspruch ab August 2021 die Verfügung vom 1 6. September 2021,

die ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in den Regelungsbereich des angefochtenen Einspracheentscheids eingreift und insofern nicht nichtig ist ( vgl. vorstehend E. 2.2 ; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts I 499/03 vom 3. Dezember 2003 E. 6 und 7 ) . Die mit dieser Verfügung auf monatlich Fr. 1‘386.-- festgesetzten Ergänzungsleistungen

für die Zeit vom

1. bis 3 1. August 2021

( Urk. 27 S. 5) wurden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet ( Urk. 2 5/1 ), womit diese Verfügung rechtskräftig geworden ist.

D ie Beschwerde ist folglich

gutzuheissen , soweit der Beschwerdeführer damit die Berechnung der Ergänzungsleistungen von Mai bis Juli 2021 beanstandet hat , und es ist festzustellen, dass er in diesem Zeitraum Anspruch auf Ergänzungsleis tungen von monatlich Fr. 1‘411.-- hat . 4 .

4.1

Umstritten ist ferner ( Urk. 1 S . 1 f. , Urk. 3/3 S. 3 ) , ob die Durchführungsstelle mit der ebenfalls durch den angefochtenen Einspracheentscheid bestätigten zweiten Verfügung vom 2 8. Juni 2021

Fr. 1’122.-- an zu viel ausgerichteten Ergänzungs leistungen in der Zeit vom 1. Mai bis 3 0. Juni 2021 gestützt auf Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 25 ATSG zurückfordern durfte ( Urk. 2 S. 1 f., Urk. 8/2/65) .

Nachdem sich in der vorstehenden Erwägung ergeben hat, dass die der Rückforderung der Ergänzungsleistungen zugrunde liegende Herabsetzung des Ergänzungsleistungsanspruchs in den Monaten Mai bis Juli 2021 nicht rechtens ist und deshalb rückgängig zu machen ist, ist der Rückforderung die Grundlage entzogen . Diese ist deshalb , in Gutheissung der Beschwerde, aufzuheben .

4.2

Die Durchführungsstelle interpretierte die Einsprachen des Beschwerdeführers vom 6. und vom 8. Juli 2021 ( Urk. 3/3, Urk. 3/5) auch als Gesuch um Erlass der Rückforderung. Im angefochtenen Einspracheentscheid hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe die ihrer Ansicht nach zu viel bezogenen Ergänzungsleis tungen nicht im guten Glauben bezogen, weshalb sein Erlassgesuch abzuweisen sei ( Urk. 2 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 7 S. 3). Dies wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ebenfalls beanstandet ( Urk. 1 S. 2).

Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben ; nachdem die Rückforderung von Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 1'122.-- aufzuheben ist, erweist sich der Entscheid betreffend

des Erlasses als gegenstandslos . 5 .

5 .1

D er Beschwerdeführer beantragt auch die Einleitung strafrechtlicher Schritte gegen die Durchführungsstelle ( Urk. 1 S. 2 , Urk. 10 S. 3, Urk.

E. 7 S. 2 f., Urk. 22) .

Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, seine Wohnkosten sei en

von der Durchführungsstelle falsch berechn et worden . Sie habe der Verfügung vom 2 8. Juni 2021 eine provisorische Rechnung zugrunde gelegt . Laut der Gesamtrechnung der Jugendherberge B.___ habe er für den Mai 2021 inklusive Frühstück mindestens Fr. 914.25 oder Fr. 29.30 pro Tag bezahlt. Nach seinen Berechnungen habe er für die 31 Tage im Mai sogar im Durchschnitt Fr. 32.25 pro Tag bezahlt ( Urk. 1 S. 1 f. ,

Urk. 3/3 S. 2 f., Urk. 3/6 S. 2 f. , Urk. 19 S. 1 f.) . 3 .2

3.2.1

Gemäss

Art.

E. 7.1 und

Urk. 8/4.8 S. 1); das von der Jugend herberge B.___ gegen ihn ausgesprochene schriftliche Hausverbot vom 1 5. Juli 2021 ( Urk. 27 S. 17);

e ine Rechnung der Jugendherberge B.___ mit gleichzeiti gem Storno für die Zeit vom 1 3. bis 1 7. Juli 2021 ( Urk. 27 S. 15-16 ) ; zwei I nforechnungen des Hotels D.___ in Zürich für die Perioden vom 1 7. Juli bis 1 6. August ( Urk. 27 S. 14) sowie vom 1 6. August bis 1 6. September 2021 ( Urk. 27 S. 13 ).

Auch diese Unterlagen belegen, dass die instabile Wohnsituation mit wiederkehrenden Wechseln des Aufenthaltsorts in Hotels und ähnlichen Unterkünften jedenfalls bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 1. Juli 2021 anhielt.

Demnach besteht auch unter Berücksichtigung der neuen Unterlagen kein Grund zur Annahme, es liege eine voraussichtlich bis zum Ende des laufenden Kalen derjahres

dauernde Verminderung der mit der Verfügung vom 1 9. April 2021 anerkannten Mietzinsausgaben ab April 2021 von jährlich

Fr. 15'900.-- respek tive Fr. 1‘325.-- pro Monat und Fr. 43.50 am Tag ( Urk. 8/2/54 S. 4 und 13) vor. Im Übrigen ergibt sich aus der Verfügung vom 1 6. September 2021, dass die Durchführungsstelle angesichts der Wohnkosten im Hotel

D.___ in Zürich von monatlich Fr. 1'300.-- (ohne Frühstück) die anerkannten Mietzinsausgaben bereits ab August 2021 wieder auf Fr. 15'600 .-- pro Jahr beziehungsweise Fr. 1'300.-- pro M onat zu erhöhen gedachte ( Urk.

E. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben ( Art.

E. 10 ELG) di e anrechenbaren Einnahmen ( Art.

E. 11 ELG) übersteigen. Als anerk annte Ausgaben gelten nach Art. 10 Abs. 1 ELG bei alleinstehenden Personen , die nicht dauernd oder länger

als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem jä hrlichen Höchstbetrag von 16 ‘ 440 Franken in der Region 1 , 15‘900 Franken in der Region 2 und 14‘520 Franken in der Region 3, wobei eine allfällige Schlussabrechnung für die Nebenkosten weder durch eine Nach- noch durch eine Rückzahlung zu berücksichtigen i st ( Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG). 3.2.2

Die in Art. 17 Abs. 2 ATSG gesetzlich geregelte Revision einer rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistung bei nachträglicher erheblicher Änderung des ihr zugrunde liegenden Sachverhalts wird im Bereich der Ergänzungsleistungen durch Art. 25 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

konkretisiert (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungslei stungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021 , S. 128 f. ) . Die jährliche Ergänzungsleistung ist unter anderem bei Eintrit t einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben herabzusetzen oder zu erhöhen

( Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV).

Eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung liegt vor, wenn die eingetretene Änderung voraussichtlich von ihrem Eintritt an bis zum Ende des laufen den Kalenderjahres bestehen bleibt (vgl. Müller, Rechtsprechung des Bundesge richts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015 , Art.

E. 12 Rz 799 mit Hinweis; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_901/2014 vom 1 6. März 2015 E. 3.4.2).

Bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühes tens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist , neu zu verfügen ( Art. 25 Abs. 2 lit . b ELV).

Bei Verminderung des Ausgabenüberschusses ist d ie jährliche Ergänzungs leistung spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht ( Art. 25 Abs. 2 lit . c ELV). Gemäss der Verwaltungs praxis ( Rz 3743.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2021), welche von der Rechtsprechung als verordnungskonform bezeichnet wurde, erfolgt die auf Art. 25 Abs. 2 lit . c ELV gestützte Aufhebung oder Herabsetzung der jährlichen Ergänzungsleistung, falls keine Meldepflichtverletzung vorliegt, vom Beginn des Monats an, der dem Erlass der entsprechenden Verfügung unmittelbar folgt (Urteil des Bundesgerichts 9C_747/2018 vom 1 2. März 2019 E.

E. 15 S. 1, Urk. 27 S. 5 und 13 f.) ; dies entspricht bereits wieder annähernd den mit der Verfügung vom 1 9. April 2021 anerkannten Mietzinsausgaben .

E. 17 S. 2, Urk.

E. 19 S. 3) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV,

vom 2 1. Juli 2021 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer

vom

1. Mai bis 3 1. Juli 2021 Anspruch auf Erg änzungsleistungen von monatlich

Fr. 1‘411.-- hat . Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 26 - Gemeinde Y.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 26 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2021.00059

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 2 9. Juni 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Gemeinde Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Dem 1982 geborene n

X.___

wurden erstmals mit Verfügung vom 6. Oktober 2005 ( Urk. 8/ 2 /1 ) ab

August 2004 Zusatzleistungen zu seiner ganzen Invalidenrente zugesprochen ( Urk. 8/1/6-7).

Seit dem 7. Juni 2019 lebte der Versicherte in einem Zimmer in der Institution Z.___ in A.___ ( Urk. 8/2/54 S. 7 f.) . Unter Berücksichtigung jährlicher Kosten für diesen Heimaufenthalt von Fr. 44'400.-- sprach die Gemeinde Y.___ , Durchfüh rungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), dem Versicherten mit Verfügung vom 2 7. Januar 2021 ab Januar 2021 monat liche Ergänzungsleistungen von Fr. 2 '696 .-- nebst Prämienverbilligungen von Fr. 466.-- zu ( Urk. 8/2/53; vgl. auch Urk. 8/2/50-52).

Per Ende März 2021 wechselte der Versicherte die Unterkunft und hielt sich fortan in der Jugendherberge B.___ auf ( Urk. 8/2/54 S. 5 ff. , Urk. 8/4.10 S. 1 ff. ) . Deshalb setzte die Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), den Zusatzleistungsanspruch ab April 2021 mit Verfügung vom 1 9. April 2021

unter Berücksichtigung von Mietzinsausgaben von Fr. 15'900.-- pro Jahr ( Urk. 8/2/54 S. 4) respektive Fr. 1'325 .-- pro Monat ( Urk. 8/2/54 S. 13 ; vgl. auch Urk. 8/2/64 S. 16 f. ) neu auf Fr. 1'613.-- fest (monatliche Ergän zungsleistungen von Fr. 1'411.-- und Beihilfen von Fr. 202 .-- ),

nebst Prämienverbilligungen von Fr. 466.-- ( Urk. 8/2/ 54 ). Mit separater, gleichentags erlassener Verfügung forderte sie vom Versicherten die Rückzahlung zu viel ausgerichteter Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. bis 3 0. April 2021 im Betrag von Fr. 1'083.-- ( Urk. 8/2/55). Am 2 3. April 2021 über wies der Versicherte der Durchführungsstelle den zurückgeforderten Betrag ( Urk. 8/2/55 S. 3). 1.2

Wegen einer Reduktion der Tagestaxe der Jugendherberge B.___ zufolge Langzeitaufenthalt ( Urk. 8/2/64 S. 2 und S. 18-21 ; vgl. auch Urk. 8/2/67 S. 5 ) berücksichtigte die Durchführungsstelle ab Mai 2021 neu Mietzinsausgaben von Fr. 9'168.-- im Jahr beziehungsweise Fr. 764.-- pro Monat ( Urk. 8/2/64 S. 4 f.). M it Verfügung vom 2 8. Juni 2021 sprach sie

dem Versicherten

deswegen

ab Mai 202 1 nebst den monatliche n Prämienverbilligungen von Fr. 466 . -- Ergänzungs leistungen

von nunmehr

Fr. 850.-- und Beihilfe n von Fr. 202. -- zu ;

ab Juni 2021 wurden die Beihilfen auf Antrag des Versicherten ( Urk. 8/2/56; vgl. auch Urk. 8/2/57-61) nicht mehr ausgerichtet ( Urk. 8/2/64 ). Mit einer zweiten Verfü gung desselben Datums forderte si e Fr. 1’ 122.-- an zu viel ausgerichteten Zusatz leistungen

in der Zeit vom 1. Mai bis 3 0. Juni 2021 zurück ( Urk. 8/ 2/65 ) .

Die vom Versicherten am 6. u nd am 8. Juli 2021 gegen beide Verfügungen erhobene n Einsprache n mit dem Antrag auf Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs und Verzicht auf die Rückforderung ( Urk. 8/ 2/66-67 )

wies die

Durchführungs stelle mit Einspracheentscheid

vom 2 1. Juli 2021 ab . Dabei prüfte und verneinte sie auch die Möglichkeit eines Erlasses der Rückforderung ( Urk. 2). 2.

2.1

Da gegen erhob der

Versicher te

mit Eingabe vom 2 3. Juli 2021 Beschwerde und wiederholte sinngemäss seinen Antrag auf Neuberechnung des Zusatzleistungs anspruchs und Verzicht auf die Rückforderung. Daneben beantragte

er die Einleitung strafrechtlicher Schritte gegen die Dur ch führungsstelle wegen wieder holter unpräziser Angaben sowie Falschaussage ( Urk. 1 ).

Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2021 beantragte die Durchführungsstelle das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung ( Urk. 7).

Mit Replik vom 3. Sep tember 2021 ergänzte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren dahingehend, die Durchführungsstelle beziehungsweise die zuständige Mitarbeiterin sei auch wegen massiver Vermögensbenachteiligung , Drohung, Erpressung und

Nötigung strafrechtlich zu belangen . Zudem ersuchte er das Gericht um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung und Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung ( Urk. 19 ; vgl. auch Urk. 10 , Urk. 17 ). Mit Verfügung vom 8. September 2021 wies ihn das Sozialversicherungsgericht darauf hin, dass es ihm obliege, einen Rechtsanwalt zu bestimmen und dem Gericht dessen Namen und A nschrift bekannt zu geben ; Anhaltspunkte dafür, dass ihm die selbständige Suche nach einem Rechtsvertreter nicht zumutbar sei, fehlten. Bis zum Eingang einer gültigen Vollmacht einer Rechtsvertretung gehe das Gericht davon aus, dass er den Prozess selbst führe ( Urk. 20; vgl. auch Urk. 13).

Hie r zu liess sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr vernehmen. Mit Eingabe vom 2 3. September 2021 verzich tete die Durchführungsstelle auf eine Duplik ( Urk. 22), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 7. September 2021 bekanntgegeben wurde ( Urk. 23). 2 .2

In der Zeit vom 1 4. Juli bis 3. August 2021 reichte der Beschwerdeführer der Durchfüh rungsstelle weitere Belege zu seinen Wohnkosten ein .

Mit einer weiteren Beschwerde vom 1 4. September 2021

- vom Gericht angelegt unter der Prozess nummer ZL.2021.00073 - beantragte er beim Sozial versicherungsgericht, die Durchführungsstelle sei zu verpflichten, seinen Ergänzungsleistungsanspruch für die Monate Juli und August 2021 neu zu berechnen und ihm die gesch uldeten Leistungen nachzuzahlen ( Urk. 1 im Verfahren ZL.2021.00073 = Urk. 25/1 ) . Aufgrund der neuen Belege sprach die Durchführungsstelle dem Beschwerdefüh rer mit Verfügung vom 1 6. September 2021 für den Monat Juli 2021 Ergänzungs leistungen von Fr. 1'213 .-- und für den Monat August 2021 solche von Fr. 1'386.-- zu, jeweils nebst der Prämienverbilligung in Höhe von Fr. 466. -- ( Urk. 27) .

Mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2021 im Verfahren ZL.2021.00073 trat die zuständige Einzelrichterin des Sozialversicherungsgerichts auf die Beschwerde vom 1 4. September 2021 nicht ein. In der entsprechenden Nichteintretensverfü gung hielt sie fest, bei Einreichung der Beschwerde habe kein gerichtlich an fecht barer Entscheid vorgelegen . Werde die Beschwerde als sinngemässe Rechtsver weigerungs

- beziehungsweise – verzögerungsbeschwerde behandelt, so sei diese durch den Erlass der Verfügung der Durchführungsstelle vom 1 6. September 2021 gegenstandslos geworden ( Urk. 10 im Ver fahren ZL.2021.00073 = Urk. 25/2 ). 2.3

Das Sozialversicherungsgericht hat eine Kopie von

Urk. 1 und Urk. 10

des Ve rfahrens ZL.2021.000 73 von Amtes wegen als Urk. 25 /1-2

zu den Akten genommen. Zudem hat es bei der Durchführungsstelle die Verfügung vom 1 6. September 2021 und die bei deren Erlass berücksichtigten Akten beigezogen und als Urk. 27 einakturiert ( vgl. auch Urk. 26 ) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nachdem der Beschwerdeführer dem Gericht bis heute keinen Rechtsvertreter bekannt gegeben hat , ist - wie in der Verfügung vom 8. September 2021 ange kündigt ( Urk. 20 S. 2 ) - davon auszugehen, dass er den Prozess selber führt. 1.2

Es kann darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer die nach Abschluss des Schriftenwechsels beigezogenen Urk. 25/1-2 ( Urk. 1 und Urk. 10 des V erfahrens ZL.2021.00073 ) und Urk. 27 ( Verfügung der Durchführungsstelle vom 1 6. Sep tember 2021 ) zur Kenntnisnahme zuzustellen; diese Unterlagen wurden ihm vom Sozialversicherungsgericht beziehungsweise von der Durchführungsstelle bereits übermittelt, bevor sie im vorliegende n Verfahren zu den Akten genommen wurden . 2.

2.1

Die Einspracheinstanz hat allfällige Entwicklungen des Sachverhalts bis zum Erlass des Einspracheentscheids zu berücksichtigen (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 52 Rz 74 und 79). Deshalb deckt der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 1. Juli 2021 über den Zusatzleistungs anspruch des Beschwerdeführers ab Mai 2021 sämtliche Sachverhaltsentwicklun gen bis zum 2 1. Juli 2021 ab. Mit der Verfügung vom 1 6. September 2021 griff die Durchführungsstelle in diesen Zeitraum ein, indem sie den Zusatzleistungs anspruch aufgrund der vom Beschwerdeführer neu eingereichten Unterlagen ( Urk. 27 S. 13 ff. ) bereits ab 1. Juli 2021 neu beurteilte und für den Monat Juli 2021 nunmehr auf Fr. 1'213.-- (statt auf Fr. 850.-- ) festsetzte ( Urk. 27 S. 4 ). Zu prüfen ist zunächst, welche Auswirkungen der Erlass der Verfügung vom 1 6. Sep tember 2021 auf das vorliegende Verfahren hat. 2.2

Soweit die Verfügung vom 1 6. September 2021

über den Zusatzleistungs anspruch ab 1. Juli 2021 in den durch den Einspracheentscheid vom 2 1. Juli 2021 geregelten Zeitraum eingreift, stellt sie eine Wiedererwägung des Einspracheent scheids dar. Fraglich ist, ob die Wiedererwägung im Zeitpunkt des Erlass es der Verfügung vom 1 6. September 2021 noch zulässig war, da damals das vorliegende (am 2 3. Juli 2021 eingeleitete) Beschwerdeverfahren gegen den Einspracheentscheid vom 2 1. Juli 2021 bereits hängig war.

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) in Verbindung mit Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungs rechts (ATSG) kann die Durchführungsstelle eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid , gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiederer wägen, bis sie gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Eine nach der Vernehmlassung erlassene Verfügung wird von der Rechtsprechung als nichtig erachtet, weil die Verwaltung in diesem Verfahrensstadium keine Verfügungs gewalt mehr hat (d as heisst funktionell nicht mehr zuständig ist [Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2013 vom 1 5. Oktober 2013 E. 4 sowie P 66/01 vom 1 7. Januar 2003 E. 3.1 und 3.2 mit weiteren Hinweisen ; vgl. auch Kieser , a.a.O., Art. 53 Rz 92] ).

Als die Verfügung vom 1 6. September 2021 erlassen wurde, hatte die Durchfüh rungsstelle ihre Beschwerdeantwort vom 6. August 2021 ( Urk.

7) bereits eingereicht. Deshalb war das Zurückkommen auf den angefochtenen Einsprache entscheid nicht mehr zulässig. D ie nach der Beschwerdeantwort erlassene Verfügung vom 1 6. September 2021 ist , soweit sie in den vom Einspracheentscheid vom 2 1. Juli 2021 geregelten Zeitraum eingreift, nach dem Gesagten nichtig . Sie kann im vorliegenden Verfahren als Antrag an das Gericht

betrachtet werden , den Ergänzungs leistungsanspruch vom 1. bis zum 2 1. Juli 2021

von Fr. 850.-- auf Fr. 1'213 .-- (nebst der Prämienverbilligung in Höhe von Fr. 466.--) zu erhöhen

( Urk. 27 S. 1 und 3 ) . 3. 3 .1

Strittig ist zunächst die Berechnung des mit dem angefochtenen Einspracheent scheid beurteilte n

Ergänzungsleistungsa nspruch s

ab dem 1. Mai 2021.

Die Durch führungsstelle berücksichtigte ab diesem Zeitpunkt monatliche Wohnkosten von Fr. 764.-- , was zu einer Reduktion des bisherigen monatlichen Ergänzungs leistungsanspruchs von Fr. 1' 411.-- ( Urk. 8/2/54 S. 4) auf Fr. 850.-- führte ( Urk. 8/2/64 S. 4). Dies begründete sie damit , die Leistungen seien bei einer voraussichtlich länger dauernden wesentlichen Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben auf den Beginn des Monats, in dem die veränderten Verhältnisse eingetreten und bekannt seien , anzupassen ( Urk. 2 S. 1). Ende Mai 2021 habe auf grund

der

Angaben des Beschwerdeführers und der

bis dann

vorgelegten Quittungen festgestanden , dass er von der Jugendherberge inzwischen als Langzeitaufenthalter eingestuft werde und deshalb ab 1. Mai 2021 für seinen Aufenthalt einen reduzierten Tagestarif von Fr. 28.60 zu entrichten habe.

Zudem sei damals davon auszugehen gewesen, dass er beabsichtige , seinen bisherigen Aufenthalt in der Jugendherb erge B.___ weiterzuführen.

Vom herabgesetzten Tagestarif

seien für das Frühstück anstelle der von der Jugend herberge angegebenen Pauschale von Fr. 10.-- nur Fr. 3.50 ab zuziehen , welcher Betrag sich aus

Rz 3415.02 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversiche rungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) ergebe ; die Differenz sei zu Gunsten des Beschwerdeführers als Wohnkosten zu berücksichtigen . Auf das Jahr hochgerechnet und geteilt durch zwölf resultierten auf diese Weise monatlich e Wohnkosten von (aufgerundet)

Fr. 764.-- (= Fr. 25.10 x 365 : 12 ), welche dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2021 anzurechnen seien ( Urk. 2 S. 2, Urk. 7 S. 2 f., Urk. 22) .

Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, seine Wohnkosten sei en

von der Durchführungsstelle falsch berechn et worden . Sie habe der Verfügung vom 2 8. Juni 2021 eine provisorische Rechnung zugrunde gelegt . Laut der Gesamtrechnung der Jugendherberge B.___ habe er für den Mai 2021 inklusive Frühstück mindestens Fr. 914.25 oder Fr. 29.30 pro Tag bezahlt. Nach seinen Berechnungen habe er für die 31 Tage im Mai sogar im Durchschnitt Fr. 32.25 pro Tag bezahlt ( Urk. 1 S. 1 f. ,

Urk. 3/3 S. 2 f., Urk. 3/6 S. 2 f. , Urk. 19 S. 1 f.) . 3 .2

3.2.1

Gemäss

Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben ( Art. 10 ELG) di e anrechenbaren Einnahmen ( Art. 11 ELG) übersteigen. Als anerk annte Ausgaben gelten nach Art. 10 Abs. 1 ELG bei alleinstehenden Personen , die nicht dauernd oder länger

als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem jä hrlichen Höchstbetrag von 16 ‘ 440 Franken in der Region 1 , 15‘900 Franken in der Region 2 und 14‘520 Franken in der Region 3, wobei eine allfällige Schlussabrechnung für die Nebenkosten weder durch eine Nach- noch durch eine Rückzahlung zu berücksichtigen i st ( Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG). 3.2.2

Die in Art. 17 Abs. 2 ATSG gesetzlich geregelte Revision einer rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistung bei nachträglicher erheblicher Änderung des ihr zugrunde liegenden Sachverhalts wird im Bereich der Ergänzungsleistungen durch Art. 25 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

konkretisiert (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungslei stungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021 , S. 128 f. ) . Die jährliche Ergänzungsleistung ist unter anderem bei Eintrit t einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben herabzusetzen oder zu erhöhen

( Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV).

Eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung liegt vor, wenn die eingetretene Änderung voraussichtlich von ihrem Eintritt an bis zum Ende des laufen den Kalenderjahres bestehen bleibt (vgl. Müller, Rechtsprechung des Bundesge richts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015 , Art. 12 Rz 799 mit Hinweis; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_901/2014 vom 1 6. März 2015 E. 3.4.2).

Bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühes tens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist , neu zu verfügen ( Art. 25 Abs. 2 lit . b ELV).

Bei Verminderung des Ausgabenüberschusses ist d ie jährliche Ergänzungs leistung spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht ( Art. 25 Abs. 2 lit . c ELV). Gemäss der Verwaltungs praxis ( Rz 3743.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2021), welche von der Rechtsprechung als verordnungskonform bezeichnet wurde, erfolgt die auf Art. 25 Abs. 2 lit . c ELV gestützte Aufhebung oder Herabsetzung der jährlichen Ergänzungsleistung, falls keine Meldepflichtverletzung vorliegt, vom Beginn des Monats an, der dem Erlass der entsprechenden Verfügung unmittelbar folgt (Urteil des Bundesgerichts 9C_747/2018 vom 1 2. März 2019 E. 1.1 mit Hinweis en ). 3.3

Bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs ab 1. April 2021, welche der insofern unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 1 9. April 2021 zugrunde liegt ( Urk. 8/2/54 S. 1-4 ; vgl. auch Urk. 8/2/56-61 ) , berück sichtigte die Durchführungsstelle Ausgaben für die Wohnungsmiete von Fr. 15‘900.-- pro Jahr ( Urk. 8/2/54 S. 4) respektive Fr. 1 ‘ 325.-- pro Monat ( Urk. 8/2/54 S. 13) . Dem lagen die vom Beschwerdeführer angegebenen täglichen Aufenthaltskosten in der Jugendherberge B.___ von Fr. 47. -- inklusive Frühstück zugrunde . Hiervon zog die Durchführungsstelle

für das Frühstück Fr. 3.50 ab ( in Anwen dung des Naturallohnansatzes für das Morgenessen gemäss Rz

3415.02 der WEL ) , woraus sich tägliche Wohnkosten von Fr. 43.50 ergaben.

Hochgerechnet auf ein Jahr à 365 Tagen und geteilt durch 12 Monate resultierte der angerechnete monatliche Mietzins von aufgerundet Fr. 1’325.--

( Urk. 8/2/54 S. 13; vgl. auch Urk. 7 S. 2, Urk. 8/2/64 S. 7-9 und S. 16 f.) .

Nach Erlass der Verfügung vom 1 9. April 2021 reichte der Beschwerdeführer der Durchführungsstelle am 2 0. und 2 8. April sowie am 2 7. Mai 2021 Quittungen über die zwischenzeitlich beglichenen Rechnungen der Jugendherberge B.___ ein ( Urk. 8/2/64 S. 7-15). Zur hier strittigen Herabsetzung der Miet kosten ab 1. Mai 2021 sah sich die Durchführungsstelle veranlasst, nachdem ihr der Beschwerdeführer berichtet hatte, dass die Jugendherberge ihm wegen seines längerdauernden Aufenthaltes neu einen reduzierten Tarif verrechne ( Urk. 8/4.10 S. 3; vgl. auch Urk. 7 S. 2). Mit den

vom Beschwerdeführer eingereichten Rechnungsquittungen für die Zeit vom 2 7. April bis 2 5. Mai 2021 ( Urk. 8/2/64 S. 12-15) und den Angaben der Jugendherberge B.___

( Urk. 8/2/20, Urk. 8/4.10 S. 4) ermittelte die Durchführungsstelle eine Reduktion der Aufent halts- und Frühstückskosten ab Mai 2021 auf wöchentlich Fr. 200.-- beziehungs weise rund Fr. 28.60 pro Tag ( Fr. 200.-- geteilt durch 7 Tage) ( Urk. 8/2/64 S. 18 und 21) . Im Zuge ihrer Abklärungen ersuchte die Durchführungsstelle den Beschwerdeführer und die J ugendherberge, ihr den Kostenanteil für das Frühstück mitzuteilen ( Urk. 8/2/64 S. 18 und 20, Urk. 8/4.10 S. 4). Da sie den angegebene n Betrag pro Frühstück von Fr. 10.-- ( Urk. 8/2/64 S. 20) im Verhältnis zu den für die Miete verbleibenden Fr. 18.60 ( Fr. 28.60 – Fr. 10.--) als sehr hoch erachtete ( Urk. 8/4.10 S. 4 ) , subtrahierte s ie vom Gesamtpreis von Fr. 28.60 pro Tag - wie bisher gestützt auf Rz 3415.02 der WEL -

nur Fr. 3.50 für das Frühstück und berücksichtigte den verbleibenden Betrag von Fr. 25.10 pro Tag als Mietkos ten. Hochgerechnet auf ein Jahr à 365 Tagen und geteilt durch 12 Monate resultierte ein Mietzins von aufgerundet monatlich Fr. 764.-- ( Urk. 8/4.10 S. 4, Urk. 7 S. 2). Diesen – beziehungsweise den jährlichen Betrag von Fr. 9'168.-- – berücksichtigte die Durchführungsstelle in der Ergänzungsleistungsberechnung ab 1. Mai 2021, welche der Verfügung vom 2 8. Juni 2021 ( Urk. 8/2/64 S. 4) und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 2 1. Juli 2021 ( Urk. 2 S. 2) zugrunde liegt.

3.4

3.4.1

Obgleich die genaue betragliche Höhe der anzurechnenden Mietkosten für den Aufenthalt in der Jugendherberge B.___ ab 1. Mai 2021 strittig ist ( Urk. 1 S. 2, Urk. 3/3 S. 2 f.), sind sich die Parteien zu Recht darin einig, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2021 für dessen Aufenthalt wie vorstehend aufge zeigt ein reduzierter Tarif gewährt wurde und insofern eine erhebliche Ä nderung des Sachverhalts seit Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 1 9. April 2021 über den Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. April 2021 ( Urk. 8/2/54; vgl. auch Urk. 8/2/56-61) eingetreten ist .

A ufgrund der Aktennotizen über die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer ist dagegen fraglich, ob die Durchführungsstelle bei Erlass der Verfügung vom 2 8. Juni 2021 ( Urk. 8/2/64) davon ausgehen durfte, der Beschwerdeführer werde voraussichtlich für längere Zeit, das heisst bis zum Ende des laufenden Kalender jahres, von den reduzierten Wohnkosten profitieren können (was für die Anwen dung von Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV für eine Änderung der Ergänzungsleistungen vorausgesetzt wird; vgl. dazu vorstehend E. 3.2.2). Denn der Beschwerdeführer suchte ab April 2021 mit Hilfe der Durchführungsstelle eine

eigene Wohnung als definitive Wohnlösung und äusserte sich dahingehend, den Aufenthalt in der Jugendherberge bloss als vorübergehend zu betrachten . Auch

die Durchführungs stelle hegte laut Aktennotiz vom 1 9. April 2021 Zweifel, ob er von der Jugend herberge während der Sommersaison angesichts der zu erwartenden zahlreichen Übernachtungen durch Touristen noch als Dauergast mit Preisreduktion akzeptiert werde ( Urk. 8/4.10 S. 2 f.).

Aufgrund der Aktennotiz vom 1 4. Juli 2021 und der vom Beschwerdeführer gleichentags eingereichten Rechnung beziehungsweise Q uittung steht sodann zweifelsfrei fest, dass die Durchführungsstelle noch vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids

am 1 4. Juli 2021 darüber ins Bild gesetzt wurde , dass er seit dem 3. Juli 2021 nicht mehr in der Jugendherberge B.___ wohnte, sondern in einem Hotel ohne Kochgelegenheit ( Urk. 8/4.10 S. 4).

Laut Rechnung des Hotels C.___ in B.___ beliefen sich die Kosten für neun Übernachtungen vom 3. bis 1 2. Juli 2021 auf Total Fr. 385.--, also rund Fr. 42.75 pro Tag ( Urk. 8/ 4.5) .

Bei diesem neuen Aufenthaltsort handelte es sich offensichtlich ebenfalls nur um eine provisorische

Wohngelegenheit. Diese neue Entwicklung war nach dem in der vorstehenden Erwägung 2.1 Gesagten bei Erlass des Einspracheentscheids vom 2 1. Juli 2021 zu berücksichtigen.

Vor diesem Hintergrund war bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids

nicht absehbar , dass der Beschwerdeführer voraussichtlich für längere Zeit, mindestens aber bis Ende 2021, von tieferen Mietkosten werde profitieren können als denjenigen, die beim Erlass der letzten in Rechtskraft erwachsenen Zusatzleis tungsverfügung vom 1 9. April 2021 ( Urk. 8/2/54) berücksichtigt wurden. Die in dieser Verfügung berücksichtigten Mietkosten von Fr. 15‘900.-- pro Jahr auf Basis des ungekürzten Tarifs der Jugendherberge B.___

( von Fr. 47.-- pro Tag abzüglich Fr. 3.50 für das Frühstück [ Urk. 8/2/54 S. 4 und 13] ) entsprechen dem Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses für Gemeinden der Region 2 gemäss

Art. 10 Abs. 1 lit . b

ELG ; i m Anhang 1 der am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen und gestützt auf

Art. 10 Abs. 1 quater ELG sowie

Art. 26 und 26 a ELV erlassenen Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen

nach dem ELG und dem Bundesgesetz über Überbrückungs leistungen für ältere Arbeitslose

(LS 831.301.114 ) wird die Gemeinde B.___ der Region 2 zugeteilt. Aufgrund der b ei Erlass des angefochtenen Einsprache entscheids vom 2 1. Juli 2021

verfügbaren Informationen musste davon aus gegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer

bis auf Weiteres in einer instabilen Wohnsituation befinden werde und sich die Mietkosten für den Aufenthalt in Hotels und ähnlichen Unterkünften etwa im Rahmen der mit der Verfügung vom 1 9. April 2021 anerkannten , höchstmöglichen Ausgaben bewegen würden. Damit war damals entgegen der Ansicht der Durchführungs stelle eine zu einer Leistungsanpassung gestützt auf Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV berechtigende , voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung der aner kannten Ausgaben nicht ausgewiesen. 3.4.2

Die Belege, die der Beschwerdeführer der Durchführungsstelle

danach i n der Zeit vom 2 4. Juli bis 3. August 2021 ein reichte,

können im vorliegend en

Gerichtsver fahren ebenfalls berücksichtigt werden ( vgl. Kobel, in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, § 18 Rz 18 mit Hinweisen ) , soweit sie sich auf den massgeblichen Beurteilungszeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 1. Juli 2021 beziehen. Gestützt auf diese Unterlagen setzte die Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen für den Monat Juli 2021

mit Verfügung vom 1 6. September 2021 neu auf monatlich Fr. 1'213 .-- fest unter Berücksichtigung von Wohnkosten in Höhe von monatlich

Fr. 1‘126.75 ( Urk. 27 S. 4 und 20). Nach dem in E. 2.2 Gesagten kann dies als Antrag an das Gericht gewertet werden , wie über den Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. Juli 2021 zu entscheiden sei .

V om 2 4. Juli bis 3. August 2021 wurden der Durchführungsstelle folgende B elege

eingereicht : die E- Mail vom 2 4. Juli und das Schreiben vom 2 6. Juli 2021 , womit der Beschwerdeführer die Durchführungsstelle über den im Juli notwendig gewordenen Wechsel seiner Unterkunft informierte ( Urk. 8/4. 7.1 und

Urk. 8/4.8 S. 1); das von der Jugend herberge B.___ gegen ihn ausgesprochene schriftliche Hausverbot vom 1 5. Juli 2021 ( Urk. 27 S. 17);

e ine Rechnung der Jugendherberge B.___ mit gleichzeiti gem Storno für die Zeit vom 1 3. bis 1 7. Juli 2021 ( Urk. 27 S. 15-16 ) ; zwei I nforechnungen des Hotels D.___ in Zürich für die Perioden vom 1 7. Juli bis 1 6. August ( Urk. 27 S. 14) sowie vom 1 6. August bis 1 6. September 2021 ( Urk. 27 S. 13 ).

Auch diese Unterlagen belegen, dass die instabile Wohnsituation mit wiederkehrenden Wechseln des Aufenthaltsorts in Hotels und ähnlichen Unterkünften jedenfalls bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 1. Juli 2021 anhielt.

Demnach besteht auch unter Berücksichtigung der neuen Unterlagen kein Grund zur Annahme, es liege eine voraussichtlich bis zum Ende des laufenden Kalen derjahres

dauernde Verminderung der mit der Verfügung vom 1 9. April 2021 anerkannten Mietzinsausgaben ab April 2021 von jährlich

Fr. 15'900.-- respek tive Fr. 1‘325.-- pro Monat und Fr. 43.50 am Tag ( Urk. 8/2/54 S. 4 und 13) vor. Im Übrigen ergibt sich aus der Verfügung vom 1 6. September 2021, dass die Durchführungsstelle angesichts der Wohnkosten im Hotel

D.___ in Zürich von monatlich Fr. 1'300.-- (ohne Frühstück) die anerkannten Mietzinsausgaben bereits ab August 2021 wieder auf Fr. 15'600 .-- pro Jahr beziehungsweise Fr. 1'300.-- pro M onat zu erhöhen gedachte ( Urk. 15 S. 1, Urk. 27 S. 5 und 13 f.) ; dies entspricht bereits wieder annähernd den mit der Verfügung vom 1 9. April 2021 anerkannten Mietzinsausgaben . 3.5

Folglich

ist nicht ausgewiesen, dass sich die Mietzinsausgaben bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids dauerhaft , und zwar voraussichtlich bis Ende Jahr 2021

vermindert hatten . Da somit die Voraussetzungen für eine

Herabsetzung der Ergänzungsleistungen

ab 1. Mai 2021 gemäss

Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV nicht erfüllt sind , ist der angefochtene Einspracheentscheid , mit dem die Durchführungsstelle ihre Herabsetzungsverfügung vom 2 8. Juni 2021 schützte, aufzuheben. Dies führt dazu, dass der mit Verfügung vom 1 9. April 2021 rechtskräftig beurteilte Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. April 2021 von Fr. 1‘411. -- pro Monat bis Ende Juli 2021 gilt .

Weil der Ergänzungsleistungsanspruch gemäss

Art. 25 Abs. 2 lit . b und c ELV jeweils auf Beginn eines Monats angepasst wird (vgl. vorstehend E. 3.2.2), gilt für den

A nspruch ab August 2021 die Verfügung vom 1 6. September 2021,

die ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in den Regelungsbereich des angefochtenen Einspracheentscheids eingreift und insofern nicht nichtig ist ( vgl. vorstehend E. 2.2 ; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts I 499/03 vom 3. Dezember 2003 E. 6 und 7 ) . Die mit dieser Verfügung auf monatlich Fr. 1‘386.-- festgesetzten Ergänzungsleistungen

für die Zeit vom

1. bis 3 1. August 2021

( Urk. 27 S. 5) wurden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet ( Urk. 2 5/1 ), womit diese Verfügung rechtskräftig geworden ist.

D ie Beschwerde ist folglich

gutzuheissen , soweit der Beschwerdeführer damit die Berechnung der Ergänzungsleistungen von Mai bis Juli 2021 beanstandet hat , und es ist festzustellen, dass er in diesem Zeitraum Anspruch auf Ergänzungsleis tungen von monatlich Fr. 1‘411.-- hat . 4 .

4.1

Umstritten ist ferner ( Urk. 1 S . 1 f. , Urk. 3/3 S. 3 ) , ob die Durchführungsstelle mit der ebenfalls durch den angefochtenen Einspracheentscheid bestätigten zweiten Verfügung vom 2 8. Juni 2021

Fr. 1’122.-- an zu viel ausgerichteten Ergänzungs leistungen in der Zeit vom 1. Mai bis 3 0. Juni 2021 gestützt auf Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 25 ATSG zurückfordern durfte ( Urk. 2 S. 1 f., Urk. 8/2/65) .

Nachdem sich in der vorstehenden Erwägung ergeben hat, dass die der Rückforderung der Ergänzungsleistungen zugrunde liegende Herabsetzung des Ergänzungsleistungsanspruchs in den Monaten Mai bis Juli 2021 nicht rechtens ist und deshalb rückgängig zu machen ist, ist der Rückforderung die Grundlage entzogen . Diese ist deshalb , in Gutheissung der Beschwerde, aufzuheben .

4.2

Die Durchführungsstelle interpretierte die Einsprachen des Beschwerdeführers vom 6. und vom 8. Juli 2021 ( Urk. 3/3, Urk. 3/5) auch als Gesuch um Erlass der Rückforderung. Im angefochtenen Einspracheentscheid hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe die ihrer Ansicht nach zu viel bezogenen Ergänzungsleis tungen nicht im guten Glauben bezogen, weshalb sein Erlassgesuch abzuweisen sei ( Urk. 2 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 7 S. 3). Dies wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ebenfalls beanstandet ( Urk. 1 S. 2).

Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben ; nachdem die Rückforderung von Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 1'122.-- aufzuheben ist, erweist sich der Entscheid betreffend

des Erlasses als gegenstandslos . 5 .

5 .1

D er Beschwerdeführer beantragt auch die Einleitung strafrechtlicher Schritte gegen die Durchführungsstelle ( Urk. 1 S. 2 , Urk. 10 S. 3, Urk. 17 S. 2, Urk. 19 S. 3 ) . 5 .2

Das Sozialversicherungsgericht beurteilt , abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen, gemäss § 2 und 3 des Gesetz es über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer )

bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beschwer den und Klagen aus dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts ,

insbesondere auch

Beschwerden nach Art. 56 ATSG in Verbindung mit dem ELG .

Es ist aber

weder eine Strafverfolgungsbehörde noch ein Strafgericht. D eshalb ist es zur Entgegen nahme und Behandlung von Strafanzeigen beziehungsweise Strafanträgen sachlich nicht zuständig . 5 .3

Soweit die Beschwerde vom 2 3. Juli 2021

auf eine strafrechtliche Verurteilung der Durchführungsstelle beziehungsweise der zuständigen Mitarbeiterin abzielt, ist auf sie

mangels sachlicher Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts nicht einzutreten.

E ine Überweisung der Sache an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden kann unterbleiben , nachdem die Staatsanwaltschaft See/Oberland d en Strafantrag des Beschwerdeführers vom 2 6. Juli 2021

gegen die zuständige Mitarbeiterin der Durchführungsstelle ( Urk. 8/2/70 ) mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 3 0. Juli 2021 erledigt hat ( Urk. 8/2/74 ) .

6 .

Da das ELG keine Kostenpflicht für das Verfahren vor dem kantonalen Versiche rungsgericht vorsieht ( Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit . f bis ATSG), erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung ( Urk. 19 S. 3) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV,

vom 2 1. Juli 2021 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer

vom

1. Mai bis 3 1. Juli 2021 Anspruch auf Erg änzungsleistungen von monatlich

Fr. 1‘411.-- hat . Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 26 - Gemeinde Y.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 26 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt