Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1954, und seine Ehefrau Y.___ , geboren 1953, bez ogen beide eine Rente der Alters- und Hinterlassenen-versi cherung (AHV), als sie sich am 1 5. Februar 2020 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Zusatz leistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durch führungsstelle) , zum Bezug von Zusatzleistungen anmeldeten ( Urk. 6/1, 6/8 /1-2 und 6/15).
Nachdem sie den wie derholten Aufforderungen der Durchführungs stelle zur Einreichung weiterer Unterlagen ( Urk. 6/13, 6/22, 6/28, 6/35 und 6/44) jeweils nachgekommen waren ( Urk. 6/14-21, 6/23-27, 6/29-34, 6/36-43 und 6/45-58), teilte diese dem Versi cherten mit Verfügung vom 1 7. September 2020 mit, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Zusatzleistungen ab 1. Februar 2020 zufolge Einnah menüberschuss es
nicht erfüllt seien ( Urk. 6/61, Urk. 6/62 [Berechnungsblatt]). Dagegen erhob der Versicherte am 1. Oktober 2020 Einsprache ( Urk. 6/65), worauf die Durchführungsstelle mit Schreiben vom 2 5. Januar 2021 erneut Belege zur Vermögenssituation
bei ihm einforderte (Urk. 6/66). Nachdem der Ver sicherte mit Eingabe vom 1. Februar 2021 ( Urk.
6/69) weitere Unterlagen einge reicht hatte ( Urk. 6/68, 6/70), wies die Durchfüh rungs stelle die Einsprache mit Entscheid vom 2. Juni 2021 ab ( Urk. 2 = Urk. 6/72). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1. Juli 2021 Beschwerde mit dem sinn gemässen Rechts begehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und der Anspruch auf Zusatzleistungen sei zu bejahen ( Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 5. August 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. August 2021 i n Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG )
sowie
der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lun gen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der An spruch auf Zusatzleistungen ab Februar 2020 Gegenstand des Verfahrens bildet (vgl. Urk. 2, Urk. 6/1 und Urk. 6/61 f.) und eine Verfügung oder ein Ein sprache entscheid über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht lediglich für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfaltet (Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 4.1 mit Hinweisen), sind die bis 31. Dezem ber 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall anzuwenden und in dieser Fassung zu zitieren. 1.2
Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht getrennt lebenden Ehe gatten werden zusammengerechnet ( Art. 9 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELV). 1.3
Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) sowie ein Fünf zehn tel
bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt ( Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). An ge rechnet werden ferner Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Sie werden in gleicher Weise in die EL-Berechnung einbezogen wie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die nicht ver zichtet worden ist (BGE 142 V 12 E. 3.1). 1.4
Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen zeitlich massgebend sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 1.5
Im Kanton Zürich werden nebst den bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen kantonale Beihilfen ( § 1 Abs. 1 lit. b sowie § 13-19 des Gesetzes über die Zusatz leistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung [ZLG] ) gewährt, wobei sich deren Berechnung nach Art. 9 ff. ELG richtet, soweit im ZLG für die Beihilfe nichts Abweichendes geregelt ist (§ 15 ZLG). 1.6
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewähr leisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Juni 2021 zusammengefasst, mit Verfügung vom 1 7. September 2020 sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen berechnet und aufgrund eines Einnahmenüberschusses abgewiesen worden ( Urk. 2 S. 1). Entgegen den einspracheweise erhobenen Einwänden könne in Bezug auf den Gebäudeunter halt der Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht auf die effektiven Unter halts kosten abgestellt werden. Lediglich 20 % des Eigenmietwerts von Fr. 19'000.--, das heisst Fr. 3'800.--, seien zu berücksichtigen ( Urk. 2 S. 2). In der ange foch te nen Verfügung seien überdies Sparguthaben im Gesamtbetrag von Fr. 134'625.80 angerechnet worden (Stand 3 1. Dezember 2019). Auf der Grundlage der im Ein spracheverfahren eingereichten Unterlagen könnte ab August 2020 noch ein Ver mögen von Fr. 115'221.35 berücksichtigt werden. Selbst wenn jedoch eine Anpassung vorgenommen würde, bliebe es bei einem Einnahmenüberschuss. Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wäre weiterhin nicht gegeben ( Urk. 2 S. 2 f.). 2.2
In seiner Beschwerdeschrift vom 1. Juli 2021 brachte der Beschwerdeführer einer seits vor, die tatsächlichen Gebäudeunterhaltskosten würden den jährlichen Eigen mietwert von Fr. 19'000.-- übersteigen, weshalb dieser Maximalbetrag beim Lie genschaftsaufwand anzurechnen sei. Andererseits habe sich das Sparguthaben am 3 0. Juni 2021 noch auf insgesamt Fr. 70'413.-- belaufen. Dieses reduziere sich monatlich um etwa Fr. 2'000.--, da als Einkommen nur die AHV-Rente vorhanden sei. Überdies sei der Personenwagen (Jahrgang 2000) wertlos und werde von ihm und seiner Ehefrau nur benutzt, weil man sich kein anderes Fahrzeug leisten könne. Die Ausgaben von Fr. 73'639.-- wü rden die Einnahmen somit in ungefähr vier bis fünf Monaten übersteigen ( Urk. 1). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. August 2021 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die geltend gemachte Vermögensreduktion von etwa Fr. 40'000.-- seit August 2020 grundsätzlich überprüft werden müsste , um die Anrechnung eines Vermögensverzichts auszuschliessen. Dies erübrige sich indes, da selbst bei einer Anpassung der Berechnung gemäss den Zahlen in der Be schwerdeschrift kein Anspruch gegeben sei. Der Einnahme n überschuss sei auf grund der in der Berechnung berücksichtigten Liegenschaft weiterhin zu hoch ( Urk. 5). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Zusatzleistungen ab Februar 202 0. In ihrer Verfügung vom 1 7. September 2020 gelangte die Beschwerdegegnerin ,
unter Zusammenrechnung der Ehepaarangaben, zum Schluss, die anerkannten Ausgaben beliefen sich auf insgesamt Fr. 61'764.--. Bei anrechenbaren Einnah men von total Fr. 89'435.-- ergebe sich ein Einnahmenüberschuss von Fr. 27'671.-- und folglich kein Anspruch auf Zusatzleistungen ( Urk. 6/61 f.). Im angefochtenen Einspracheentscheid nahm die Beschwerdegegnerin auf der Einnahmen seite eine hypothetische Neuberechnung ab August 2020 vor, wobei sie die Berechnungsposition «Sparguthaben/Wertschriften» von Fr. 134'625.80 auf Fr. 115'221.35 anpasste. Sie hielt fest, dass selbst unter Berücksichtigung die ser Veränderung weiterhin ein leistungsausschliessender Einnahmenüberschuss vor l iegen würde ( Urk. 2 S. 2 f.). 3.2 3.2.1
Der Beschwerdeführer beanstandet verschiedene Berechnungsposition en , welche sowohl die anerkannten Ausgaben als auch die anrechenbaren Einnahmen be treffen. Er macht zunächst geltend , die Beschwerdegegnerin habe bei den Ge bäu de unterhaltskosten zu Unrecht nicht die tatsächlichen Aufwendungen berück sich tigt ( Urk. 1). 3.2.2
Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen können insgesamt nur bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft als Ausgabe anerkannt werden (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG; BGE 138 V 17 E. 4.2.1; Wegleitung über die Ergänzungs leis tungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2020, Rz 3260.01 ). Gemäss Art. 16 Abs. 1 ELV gilt für die Gebäudeunterhaltskosten einzig der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug. Sieht die kan to nale Gesetzgebung keinen Pauschalabzug vor, gilt der für die direkte Bundes steuer anwendbare ( Art. 16 A bs. 2 ELV ;
Rz 3260.02 der WEL ) . Der Kanton Zürich sieht für die Gebäudeunterhaltskosten einen Pauschalabzug von 20 % vom Brutto-Mietertrag beziehungsweise -Mietwert der Liegenschaft vor (vgl. Ziff. II Abs. 2 der Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalisierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens in Verbindung mit § 30 Abs. 5 des Steuergesetzes). 3.2.3
Unbestrittenermassen beläuft sich der Eigenmietwert der Liegenschaft , der als Bruttoertrag von selbstbewohnten Liegenschaften gilt ( Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), vorliegend auf Fr. 19'000.-- (vgl. Urk. 1, Urk. 2 S . 2 sowie
Urk. 6/1/3, 6/6/3). Es können somit bis zu maximal diesem Betrag Gebäudeunterhaltkosten und Hypo thekarzinsen als Ausgaben anerkannt werden. Für die Gebäudeunterhaltskosten sind die Ausgaben darüber hinaus auf den im Kanton Zürich geltenden Pau scha l abzug von 20 % des Eigenmietwerts beschränkt. Folglich hat die Beschwer degeg nerin zu Recht F r. 3'800.-- als Gebäudeunterhaltskosten angerechnet. Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten effektiven Unterhaltskosten kann demgegenüber nicht abgestellt werden (vgl. Rz 3260.02 der WEL). 3.3 3.3.1
Des Weiteren vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die Beschwerde geg nerin habe seinen Personenwagen zu Unrecht als Vermögenswert in die An spruchsberechnung aufgenommen; dieser sei vielmehr wertlos ( Urk. 1). 3.3.2
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsät zen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Ver mögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Nach § 39 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich ist das Vermögen zum Verkehrswert zu bewerten, wobei bei Motorfahrzeugen die Wertminderung pro Jahr praxisgemäss in der Regel 40 % des Restwertes beträgt ( www.steueramt.zh.ch [ Rubrik «Steuerwissen für natür li che Personen»] ). 3.3.3
Die Beschwerdegegnerin hat soweit ersichtlich mithilfe eines Internetdienstes den Fahrzeugwert ermittelt und auf Fr. 2'359.-- festgelegt ( Urk. 6/59/7, 6/62/1). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Personenwagen der Marke VW New Beetle erstmals im Jahr 2000 in Verkehr gesetzt wurde ( Urk. 6/4, 6/21/4). Die Be schwer degegnerin ging von einem Anschaffungswert von insgesamt Fr. 33'988.-- aus (Fr. 30'550.-- Neupreis plus Fr. 3'438.-- für Zubehör; Urk. 6/59/7). Bei einer jähr lich zu berücksichtigenden Wertminderung von 40 % ist dem Beschwerde führer beizupflichten, dass das Fahrzeug seinen Wert am 1. Januar 2020 aus steuer rechtlicher Sicht nahezu gänzlich eingebüsst hatte. Folglich ist das Motor fahrzeug dem Beschwerdeführer nicht als Vermögen anzurechnen. 3.4 3.4.1
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich das Sparguthaben per 3 0. Juni 2021 gesamthaft auf Fr. 70'413.-- belaufen habe und sich monatlich um ungefähr Fr. 2'000.-- reduziere ( Urk. 1).
3.4.2
In diesem Zusammenhang ist zunächst anzumerken, dass sich der gerichtliche Überprüfungszeitraum grundsätzlich auf den Sachverhalt beschränkt , wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheids verwirklicht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_303 /2021 vom 1 9. Oktober 2021 E.
5.3 mit Hinweis). Wie sich das Vermögen des Be schwer deführers nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. Juni 2021 entwickelt hat und
möglicherweise noch verändern wird , ist daher für die rich terliche Beurteilung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids nicht mass gebend .
Von einer abschliessenden Prüfung
der Vermögensposition «Spargutha ben/Wert schriften» kann im Übrigen auch abgesehen werden, da selbst die Anrechnung des zuletzt geltend gemachten Sparguthabens von Fr. 70'413.-- keinen Einfluss auf den Leistungsanspruch hätte. So würde sich das anrechenbare Vermögen aus gehend vom Berechnungsblatt der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/62) in diesem Fall unter Abzug des zu Unrecht berücksichtigten Fahrzeugwerts (vgl. vorste hende E. 3.3.3) auf insgesamt Fr. 229'913.-- belaufen : Sparguthaben/Wertschriften Fr. 70'413.-- Grundeigentum (selbstbewohnt) Fr. 682'000.-- ./. Freibetrag für Grundeigentum (selbstbewohnt) Fr. 112'500.-- ./. Hypotheken Fr. 350'000.-- ./. Freibetrag Fr. 60'000.-- Anrechenbares Vermögen Fr. 229'913.--
Davon wäre 1/10 ( Fr. 22'991.--) als Einnahmen a nzurechnen (vgl. vorstehende E. 1.3). Das Total der Einnahmen würde dementsprechend Fr. 82'778.-- betragen ( Fr. 22'991.-- + Fr. 40'716.-- + Fr. 71.-- + Fr. 19'000.-- [vgl. Urk. 6/62]), da von Seiten des Gerichts kein Anlass besteht, in Bezug auf die ansonsten nicht bean standeten Berechnungspositionen korrigierend einzugreifen, zumal sich aus den Akten ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Kalkulation ergeben (vgl. BGE 125 V 413 E. 2b und 2c). Der Vergleich von anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben ergäbe somit nach wie vor einen Einnahmen über schuss von Fr. 21'014.-- ( Fr. 82'778. -- . /. Fr. 61'764.--). Der Beschwerdegegnerin ist somit beizupflichten (vgl. Urk. 5), dass selbst bei einer Anpassung der Berech nung an die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Beträge kein Anspruch auf Zusatzleistungen im fraglichen Zeitraum resultieren würde. 4 .
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwer de führers auf Zusatzleistungen ab Februar 2020 im Ergebnis zu Recht verneint . D ie gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2021 ( Urk. 2) erhobene Be schwer de erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1954, und seine Ehefrau Y.___ , geboren 1953, bez ogen beide eine Rente der Alters- und Hinterlassenen-versi cherung (AHV), als sie sich am 1 5. Februar 2020 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Zusatz leistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durch führungsstelle) , zum Bezug von Zusatzleistungen anmeldeten ( Urk. 6/1, 6/8 /1-2 und 6/15).
Nachdem sie den wie derholten Aufforderungen der Durchführungs stelle zur Einreichung weiterer Unterlagen ( Urk. 6/13, 6/22, 6/28, 6/35 und 6/44) jeweils nachgekommen waren ( Urk. 6/14-21, 6/23-27, 6/29-34, 6/36-43 und 6/45-58), teilte diese dem Versi cherten mit Verfügung vom 1 7. September 2020 mit, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Zusatzleistungen ab 1. Februar 2020 zufolge Einnah menüberschuss es
nicht erfüllt seien ( Urk. 6/61, Urk. 6/62 [Berechnungsblatt]). Dagegen erhob der Versicherte am 1. Oktober 2020 Einsprache ( Urk. 6/65), worauf die Durchführungsstelle mit Schreiben vom 2 5. Januar 2021 erneut Belege zur Vermögenssituation
bei ihm einforderte (Urk. 6/66). Nachdem der Ver sicherte mit Eingabe vom 1. Februar 2021 ( Urk.
6/69) weitere Unterlagen einge reicht hatte ( Urk. 6/68, 6/70), wies die Durchfüh rungs stelle die Einsprache mit Entscheid vom 2. Juni 2021 ab ( Urk.
E. 1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG )
sowie
der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lun gen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der An spruch auf Zusatzleistungen ab Februar 2020 Gegenstand des Verfahrens bildet (vgl. Urk. 2, Urk. 6/1 und Urk. 6/61 f.) und eine Verfügung oder ein Ein sprache entscheid über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht lediglich für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfaltet (Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 4.1 mit Hinweisen), sind die bis 31. Dezem ber 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall anzuwenden und in dieser Fassung zu zitieren.
E. 1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht getrennt lebenden Ehe gatten werden zusammengerechnet ( Art.
E. 1.3 Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( Art.
E. 1.4 Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen zeitlich massgebend sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.
E. 1.5 Im Kanton Zürich werden nebst den bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen kantonale Beihilfen ( § 1 Abs. 1 lit. b sowie § 13-19 des Gesetzes über die Zusatz leistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung [ZLG] ) gewährt, wobei sich deren Berechnung nach Art. 9 ff. ELG richtet, soweit im ZLG für die Beihilfe nichts Abweichendes geregelt ist (§
E. 1.6 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewähr leisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 1. Juli 2021 Beschwerde mit dem sinn gemässen Rechts begehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und der Anspruch auf Zusatzleistungen sei zu bejahen ( Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 5. August 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. August 2021 i n Kenntnis gesetzt wurde ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Juni 2021 zusammengefasst, mit Verfügung vom 1 7. September 2020 sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen berechnet und aufgrund eines Einnahmenüberschusses abgewiesen worden ( Urk. 2 S. 1). Entgegen den einspracheweise erhobenen Einwänden könne in Bezug auf den Gebäudeunter halt der Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht auf die effektiven Unter halts kosten abgestellt werden. Lediglich 20 % des Eigenmietwerts von Fr. 19'000.--, das heisst Fr. 3'800.--, seien zu berücksichtigen ( Urk. 2 S. 2). In der ange foch te nen Verfügung seien überdies Sparguthaben im Gesamtbetrag von Fr. 134'625.80 angerechnet worden (Stand 3 1. Dezember 2019). Auf der Grundlage der im Ein spracheverfahren eingereichten Unterlagen könnte ab August 2020 noch ein Ver mögen von Fr. 115'221.35 berücksichtigt werden. Selbst wenn jedoch eine Anpassung vorgenommen würde, bliebe es bei einem Einnahmenüberschuss. Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wäre weiterhin nicht gegeben ( Urk. 2 S. 2 f.).
E. 2.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 1. Juli 2021 brachte der Beschwerdeführer einer seits vor, die tatsächlichen Gebäudeunterhaltskosten würden den jährlichen Eigen mietwert von Fr. 19'000.-- übersteigen, weshalb dieser Maximalbetrag beim Lie genschaftsaufwand anzurechnen sei. Andererseits habe sich das Sparguthaben am 3 0. Juni 2021 noch auf insgesamt Fr. 70'413.-- belaufen. Dieses reduziere sich monatlich um etwa Fr. 2'000.--, da als Einkommen nur die AHV-Rente vorhanden sei. Überdies sei der Personenwagen (Jahrgang 2000) wertlos und werde von ihm und seiner Ehefrau nur benutzt, weil man sich kein anderes Fahrzeug leisten könne. Die Ausgaben von Fr. 73'639.-- wü rden die Einnahmen somit in ungefähr vier bis fünf Monaten übersteigen ( Urk. 1).
E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. August 2021 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die geltend gemachte Vermögensreduktion von etwa Fr. 40'000.-- seit August 2020 grundsätzlich überprüft werden müsste , um die Anrechnung eines Vermögensverzichts auszuschliessen. Dies erübrige sich indes, da selbst bei einer Anpassung der Berechnung gemäss den Zahlen in der Be schwerdeschrift kein Anspruch gegeben sei. Der Einnahme n überschuss sei auf grund der in der Berechnung berücksichtigten Liegenschaft weiterhin zu hoch ( Urk. 5). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Zusatzleistungen ab Februar 202 0. In ihrer Verfügung vom 1 7. September 2020 gelangte die Beschwerdegegnerin ,
unter Zusammenrechnung der Ehepaarangaben, zum Schluss, die anerkannten Ausgaben beliefen sich auf insgesamt Fr. 61'764.--. Bei anrechenbaren Einnah men von total Fr. 89'435.-- ergebe sich ein Einnahmenüberschuss von Fr. 27'671.-- und folglich kein Anspruch auf Zusatzleistungen ( Urk. 6/61 f.). Im angefochtenen Einspracheentscheid nahm die Beschwerdegegnerin auf der Einnahmen seite eine hypothetische Neuberechnung ab August 2020 vor, wobei sie die Berechnungsposition «Sparguthaben/Wertschriften» von Fr. 134'625.80 auf Fr. 115'221.35 anpasste. Sie hielt fest, dass selbst unter Berücksichtigung die ser Veränderung weiterhin ein leistungsausschliessender Einnahmenüberschuss vor l iegen würde ( Urk. 2 S. 2 f.). 3.2 3.2.1
Der Beschwerdeführer beanstandet verschiedene Berechnungsposition en , welche sowohl die anerkannten Ausgaben als auch die anrechenbaren Einnahmen be treffen. Er macht zunächst geltend , die Beschwerdegegnerin habe bei den Ge bäu de unterhaltskosten zu Unrecht nicht die tatsächlichen Aufwendungen berück sich tigt ( Urk. 1). 3.2.2
Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen können insgesamt nur bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft als Ausgabe anerkannt werden (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG; BGE 138 V 17 E. 4.2.1; Wegleitung über die Ergänzungs leis tungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2020, Rz 3260.01 ). Gemäss Art.
E. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELV).
E. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Sie werden in gleicher Weise in die EL-Berechnung einbezogen wie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die nicht ver zichtet worden ist (BGE 142 V 12 E. 3.1).
E. 15 ZLG).
E. 16 A bs. 2 ELV ;
Rz 3260.02 der WEL ) . Der Kanton Zürich sieht für die Gebäudeunterhaltskosten einen Pauschalabzug von 20 % vom Brutto-Mietertrag beziehungsweise -Mietwert der Liegenschaft vor (vgl. Ziff. II Abs. 2 der Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalisierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens in Verbindung mit § 30 Abs. 5 des Steuergesetzes). 3.2.3
Unbestrittenermassen beläuft sich der Eigenmietwert der Liegenschaft , der als Bruttoertrag von selbstbewohnten Liegenschaften gilt ( Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), vorliegend auf Fr. 19'000.-- (vgl. Urk. 1, Urk. 2 S . 2 sowie
Urk. 6/1/3, 6/6/3). Es können somit bis zu maximal diesem Betrag Gebäudeunterhaltkosten und Hypo thekarzinsen als Ausgaben anerkannt werden. Für die Gebäudeunterhaltskosten sind die Ausgaben darüber hinaus auf den im Kanton Zürich geltenden Pau scha l abzug von 20 % des Eigenmietwerts beschränkt. Folglich hat die Beschwer degeg nerin zu Recht F r. 3'800.-- als Gebäudeunterhaltskosten angerechnet. Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten effektiven Unterhaltskosten kann demgegenüber nicht abgestellt werden (vgl. Rz 3260.02 der WEL). 3.3 3.3.1
Des Weiteren vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die Beschwerde geg nerin habe seinen Personenwagen zu Unrecht als Vermögenswert in die An spruchsberechnung aufgenommen; dieser sei vielmehr wertlos ( Urk. 1). 3.3.2
Gemäss Art.
E. 17 Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsät zen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Ver mögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Nach § 39 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich ist das Vermögen zum Verkehrswert zu bewerten, wobei bei Motorfahrzeugen die Wertminderung pro Jahr praxisgemäss in der Regel 40 % des Restwertes beträgt ( www.steueramt.zh.ch [ Rubrik «Steuerwissen für natür li che Personen»] ). 3.3.3
Die Beschwerdegegnerin hat soweit ersichtlich mithilfe eines Internetdienstes den Fahrzeugwert ermittelt und auf Fr. 2'359.-- festgelegt ( Urk. 6/59/7, 6/62/1). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Personenwagen der Marke VW New Beetle erstmals im Jahr 2000 in Verkehr gesetzt wurde ( Urk. 6/4, 6/21/4). Die Be schwer degegnerin ging von einem Anschaffungswert von insgesamt Fr. 33'988.-- aus (Fr. 30'550.-- Neupreis plus Fr. 3'438.-- für Zubehör; Urk. 6/59/7). Bei einer jähr lich zu berücksichtigenden Wertminderung von 40 % ist dem Beschwerde führer beizupflichten, dass das Fahrzeug seinen Wert am 1. Januar 2020 aus steuer rechtlicher Sicht nahezu gänzlich eingebüsst hatte. Folglich ist das Motor fahrzeug dem Beschwerdeführer nicht als Vermögen anzurechnen. 3.4 3.4.1
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich das Sparguthaben per 3 0. Juni 2021 gesamthaft auf Fr. 70'413.-- belaufen habe und sich monatlich um ungefähr Fr. 2'000.-- reduziere ( Urk. 1).
3.4.2
In diesem Zusammenhang ist zunächst anzumerken, dass sich der gerichtliche Überprüfungszeitraum grundsätzlich auf den Sachverhalt beschränkt , wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheids verwirklicht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_303 /2021 vom 1 9. Oktober 2021 E.
5.3 mit Hinweis). Wie sich das Vermögen des Be schwer deführers nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. Juni 2021 entwickelt hat und
möglicherweise noch verändern wird , ist daher für die rich terliche Beurteilung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids nicht mass gebend .
Von einer abschliessenden Prüfung
der Vermögensposition «Spargutha ben/Wert schriften» kann im Übrigen auch abgesehen werden, da selbst die Anrechnung des zuletzt geltend gemachten Sparguthabens von Fr. 70'413.-- keinen Einfluss auf den Leistungsanspruch hätte. So würde sich das anrechenbare Vermögen aus gehend vom Berechnungsblatt der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/62) in diesem Fall unter Abzug des zu Unrecht berücksichtigten Fahrzeugwerts (vgl. vorste hende E. 3.3.3) auf insgesamt Fr. 229'913.-- belaufen : Sparguthaben/Wertschriften Fr. 70'413.-- Grundeigentum (selbstbewohnt) Fr. 682'000.-- ./. Freibetrag für Grundeigentum (selbstbewohnt) Fr. 112'500.-- ./. Hypotheken Fr. 350'000.-- ./. Freibetrag Fr. 60'000.-- Anrechenbares Vermögen Fr. 229'913.--
Davon wäre 1/10 ( Fr. 22'991.--) als Einnahmen a nzurechnen (vgl. vorstehende E. 1.3). Das Total der Einnahmen würde dementsprechend Fr. 82'778.-- betragen ( Fr. 22'991.-- + Fr. 40'716.-- + Fr. 71.-- + Fr. 19'000.-- [vgl. Urk. 6/62]), da von Seiten des Gerichts kein Anlass besteht, in Bezug auf die ansonsten nicht bean standeten Berechnungspositionen korrigierend einzugreifen, zumal sich aus den Akten ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Kalkulation ergeben (vgl. BGE 125 V 413 E. 2b und 2c). Der Vergleich von anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben ergäbe somit nach wie vor einen Einnahmen über schuss von Fr. 21'014.-- ( Fr. 82'778. -- . /. Fr. 61'764.--). Der Beschwerdegegnerin ist somit beizupflichten (vgl. Urk. 5), dass selbst bei einer Anpassung der Berech nung an die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Beträge kein Anspruch auf Zusatzleistungen im fraglichen Zeitraum resultieren würde. 4 .
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwer de führers auf Zusatzleistungen ab Februar 2020 im Ergebnis zu Recht verneint . D ie gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2021 ( Urk. 2) erhobene Be schwer de erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2021.00056
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 2 9. November 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1954, und seine Ehefrau Y.___ , geboren 1953, bez ogen beide eine Rente der Alters- und Hinterlassenen-versi cherung (AHV), als sie sich am 1 5. Februar 2020 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Zusatz leistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durch führungsstelle) , zum Bezug von Zusatzleistungen anmeldeten ( Urk. 6/1, 6/8 /1-2 und 6/15).
Nachdem sie den wie derholten Aufforderungen der Durchführungs stelle zur Einreichung weiterer Unterlagen ( Urk. 6/13, 6/22, 6/28, 6/35 und 6/44) jeweils nachgekommen waren ( Urk. 6/14-21, 6/23-27, 6/29-34, 6/36-43 und 6/45-58), teilte diese dem Versi cherten mit Verfügung vom 1 7. September 2020 mit, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Zusatzleistungen ab 1. Februar 2020 zufolge Einnah menüberschuss es
nicht erfüllt seien ( Urk. 6/61, Urk. 6/62 [Berechnungsblatt]). Dagegen erhob der Versicherte am 1. Oktober 2020 Einsprache ( Urk. 6/65), worauf die Durchführungsstelle mit Schreiben vom 2 5. Januar 2021 erneut Belege zur Vermögenssituation
bei ihm einforderte (Urk. 6/66). Nachdem der Ver sicherte mit Eingabe vom 1. Februar 2021 ( Urk.
6/69) weitere Unterlagen einge reicht hatte ( Urk. 6/68, 6/70), wies die Durchfüh rungs stelle die Einsprache mit Entscheid vom 2. Juni 2021 ab ( Urk. 2 = Urk. 6/72). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1. Juli 2021 Beschwerde mit dem sinn gemässen Rechts begehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und der Anspruch auf Zusatzleistungen sei zu bejahen ( Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 5. August 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. August 2021 i n Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG )
sowie
der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lun gen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der An spruch auf Zusatzleistungen ab Februar 2020 Gegenstand des Verfahrens bildet (vgl. Urk. 2, Urk. 6/1 und Urk. 6/61 f.) und eine Verfügung oder ein Ein sprache entscheid über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht lediglich für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfaltet (Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 4.1 mit Hinweisen), sind die bis 31. Dezem ber 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall anzuwenden und in dieser Fassung zu zitieren. 1.2
Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht getrennt lebenden Ehe gatten werden zusammengerechnet ( Art. 9 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELV). 1.3
Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) sowie ein Fünf zehn tel
bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt ( Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). An ge rechnet werden ferner Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Sie werden in gleicher Weise in die EL-Berechnung einbezogen wie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die nicht ver zichtet worden ist (BGE 142 V 12 E. 3.1). 1.4
Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen zeitlich massgebend sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 1.5
Im Kanton Zürich werden nebst den bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen kantonale Beihilfen ( § 1 Abs. 1 lit. b sowie § 13-19 des Gesetzes über die Zusatz leistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung [ZLG] ) gewährt, wobei sich deren Berechnung nach Art. 9 ff. ELG richtet, soweit im ZLG für die Beihilfe nichts Abweichendes geregelt ist (§ 15 ZLG). 1.6
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewähr leisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Juni 2021 zusammengefasst, mit Verfügung vom 1 7. September 2020 sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen berechnet und aufgrund eines Einnahmenüberschusses abgewiesen worden ( Urk. 2 S. 1). Entgegen den einspracheweise erhobenen Einwänden könne in Bezug auf den Gebäudeunter halt der Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht auf die effektiven Unter halts kosten abgestellt werden. Lediglich 20 % des Eigenmietwerts von Fr. 19'000.--, das heisst Fr. 3'800.--, seien zu berücksichtigen ( Urk. 2 S. 2). In der ange foch te nen Verfügung seien überdies Sparguthaben im Gesamtbetrag von Fr. 134'625.80 angerechnet worden (Stand 3 1. Dezember 2019). Auf der Grundlage der im Ein spracheverfahren eingereichten Unterlagen könnte ab August 2020 noch ein Ver mögen von Fr. 115'221.35 berücksichtigt werden. Selbst wenn jedoch eine Anpassung vorgenommen würde, bliebe es bei einem Einnahmenüberschuss. Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wäre weiterhin nicht gegeben ( Urk. 2 S. 2 f.). 2.2
In seiner Beschwerdeschrift vom 1. Juli 2021 brachte der Beschwerdeführer einer seits vor, die tatsächlichen Gebäudeunterhaltskosten würden den jährlichen Eigen mietwert von Fr. 19'000.-- übersteigen, weshalb dieser Maximalbetrag beim Lie genschaftsaufwand anzurechnen sei. Andererseits habe sich das Sparguthaben am 3 0. Juni 2021 noch auf insgesamt Fr. 70'413.-- belaufen. Dieses reduziere sich monatlich um etwa Fr. 2'000.--, da als Einkommen nur die AHV-Rente vorhanden sei. Überdies sei der Personenwagen (Jahrgang 2000) wertlos und werde von ihm und seiner Ehefrau nur benutzt, weil man sich kein anderes Fahrzeug leisten könne. Die Ausgaben von Fr. 73'639.-- wü rden die Einnahmen somit in ungefähr vier bis fünf Monaten übersteigen ( Urk. 1). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. August 2021 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die geltend gemachte Vermögensreduktion von etwa Fr. 40'000.-- seit August 2020 grundsätzlich überprüft werden müsste , um die Anrechnung eines Vermögensverzichts auszuschliessen. Dies erübrige sich indes, da selbst bei einer Anpassung der Berechnung gemäss den Zahlen in der Be schwerdeschrift kein Anspruch gegeben sei. Der Einnahme n überschuss sei auf grund der in der Berechnung berücksichtigten Liegenschaft weiterhin zu hoch ( Urk. 5). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Zusatzleistungen ab Februar 202 0. In ihrer Verfügung vom 1 7. September 2020 gelangte die Beschwerdegegnerin ,
unter Zusammenrechnung der Ehepaarangaben, zum Schluss, die anerkannten Ausgaben beliefen sich auf insgesamt Fr. 61'764.--. Bei anrechenbaren Einnah men von total Fr. 89'435.-- ergebe sich ein Einnahmenüberschuss von Fr. 27'671.-- und folglich kein Anspruch auf Zusatzleistungen ( Urk. 6/61 f.). Im angefochtenen Einspracheentscheid nahm die Beschwerdegegnerin auf der Einnahmen seite eine hypothetische Neuberechnung ab August 2020 vor, wobei sie die Berechnungsposition «Sparguthaben/Wertschriften» von Fr. 134'625.80 auf Fr. 115'221.35 anpasste. Sie hielt fest, dass selbst unter Berücksichtigung die ser Veränderung weiterhin ein leistungsausschliessender Einnahmenüberschuss vor l iegen würde ( Urk. 2 S. 2 f.). 3.2 3.2.1
Der Beschwerdeführer beanstandet verschiedene Berechnungsposition en , welche sowohl die anerkannten Ausgaben als auch die anrechenbaren Einnahmen be treffen. Er macht zunächst geltend , die Beschwerdegegnerin habe bei den Ge bäu de unterhaltskosten zu Unrecht nicht die tatsächlichen Aufwendungen berück sich tigt ( Urk. 1). 3.2.2
Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen können insgesamt nur bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft als Ausgabe anerkannt werden (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG; BGE 138 V 17 E. 4.2.1; Wegleitung über die Ergänzungs leis tungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2020, Rz 3260.01 ). Gemäss Art. 16 Abs. 1 ELV gilt für die Gebäudeunterhaltskosten einzig der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug. Sieht die kan to nale Gesetzgebung keinen Pauschalabzug vor, gilt der für die direkte Bundes steuer anwendbare ( Art. 16 A bs. 2 ELV ;
Rz 3260.02 der WEL ) . Der Kanton Zürich sieht für die Gebäudeunterhaltskosten einen Pauschalabzug von 20 % vom Brutto-Mietertrag beziehungsweise -Mietwert der Liegenschaft vor (vgl. Ziff. II Abs. 2 der Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalisierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens in Verbindung mit § 30 Abs. 5 des Steuergesetzes). 3.2.3
Unbestrittenermassen beläuft sich der Eigenmietwert der Liegenschaft , der als Bruttoertrag von selbstbewohnten Liegenschaften gilt ( Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), vorliegend auf Fr. 19'000.-- (vgl. Urk. 1, Urk. 2 S . 2 sowie
Urk. 6/1/3, 6/6/3). Es können somit bis zu maximal diesem Betrag Gebäudeunterhaltkosten und Hypo thekarzinsen als Ausgaben anerkannt werden. Für die Gebäudeunterhaltskosten sind die Ausgaben darüber hinaus auf den im Kanton Zürich geltenden Pau scha l abzug von 20 % des Eigenmietwerts beschränkt. Folglich hat die Beschwer degeg nerin zu Recht F r. 3'800.-- als Gebäudeunterhaltskosten angerechnet. Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten effektiven Unterhaltskosten kann demgegenüber nicht abgestellt werden (vgl. Rz 3260.02 der WEL). 3.3 3.3.1
Des Weiteren vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die Beschwerde geg nerin habe seinen Personenwagen zu Unrecht als Vermögenswert in die An spruchsberechnung aufgenommen; dieser sei vielmehr wertlos ( Urk. 1). 3.3.2
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsät zen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Ver mögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Nach § 39 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich ist das Vermögen zum Verkehrswert zu bewerten, wobei bei Motorfahrzeugen die Wertminderung pro Jahr praxisgemäss in der Regel 40 % des Restwertes beträgt ( www.steueramt.zh.ch [ Rubrik «Steuerwissen für natür li che Personen»] ). 3.3.3
Die Beschwerdegegnerin hat soweit ersichtlich mithilfe eines Internetdienstes den Fahrzeugwert ermittelt und auf Fr. 2'359.-- festgelegt ( Urk. 6/59/7, 6/62/1). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Personenwagen der Marke VW New Beetle erstmals im Jahr 2000 in Verkehr gesetzt wurde ( Urk. 6/4, 6/21/4). Die Be schwer degegnerin ging von einem Anschaffungswert von insgesamt Fr. 33'988.-- aus (Fr. 30'550.-- Neupreis plus Fr. 3'438.-- für Zubehör; Urk. 6/59/7). Bei einer jähr lich zu berücksichtigenden Wertminderung von 40 % ist dem Beschwerde führer beizupflichten, dass das Fahrzeug seinen Wert am 1. Januar 2020 aus steuer rechtlicher Sicht nahezu gänzlich eingebüsst hatte. Folglich ist das Motor fahrzeug dem Beschwerdeführer nicht als Vermögen anzurechnen. 3.4 3.4.1
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich das Sparguthaben per 3 0. Juni 2021 gesamthaft auf Fr. 70'413.-- belaufen habe und sich monatlich um ungefähr Fr. 2'000.-- reduziere ( Urk. 1).
3.4.2
In diesem Zusammenhang ist zunächst anzumerken, dass sich der gerichtliche Überprüfungszeitraum grundsätzlich auf den Sachverhalt beschränkt , wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheids verwirklicht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_303 /2021 vom 1 9. Oktober 2021 E.
5.3 mit Hinweis). Wie sich das Vermögen des Be schwer deführers nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. Juni 2021 entwickelt hat und
möglicherweise noch verändern wird , ist daher für die rich terliche Beurteilung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids nicht mass gebend .
Von einer abschliessenden Prüfung
der Vermögensposition «Spargutha ben/Wert schriften» kann im Übrigen auch abgesehen werden, da selbst die Anrechnung des zuletzt geltend gemachten Sparguthabens von Fr. 70'413.-- keinen Einfluss auf den Leistungsanspruch hätte. So würde sich das anrechenbare Vermögen aus gehend vom Berechnungsblatt der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/62) in diesem Fall unter Abzug des zu Unrecht berücksichtigten Fahrzeugwerts (vgl. vorste hende E. 3.3.3) auf insgesamt Fr. 229'913.-- belaufen : Sparguthaben/Wertschriften Fr. 70'413.-- Grundeigentum (selbstbewohnt) Fr. 682'000.-- ./. Freibetrag für Grundeigentum (selbstbewohnt) Fr. 112'500.-- ./. Hypotheken Fr. 350'000.-- ./. Freibetrag Fr. 60'000.-- Anrechenbares Vermögen Fr. 229'913.--
Davon wäre 1/10 ( Fr. 22'991.--) als Einnahmen a nzurechnen (vgl. vorstehende E. 1.3). Das Total der Einnahmen würde dementsprechend Fr. 82'778.-- betragen ( Fr. 22'991.-- + Fr. 40'716.-- + Fr. 71.-- + Fr. 19'000.-- [vgl. Urk. 6/62]), da von Seiten des Gerichts kein Anlass besteht, in Bezug auf die ansonsten nicht bean standeten Berechnungspositionen korrigierend einzugreifen, zumal sich aus den Akten ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Kalkulation ergeben (vgl. BGE 125 V 413 E. 2b und 2c). Der Vergleich von anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben ergäbe somit nach wie vor einen Einnahmen über schuss von Fr. 21'014.-- ( Fr. 82'778. -- . /. Fr. 61'764.--). Der Beschwerdegegnerin ist somit beizupflichten (vgl. Urk. 5), dass selbst bei einer Anpassung der Berech nung an die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Beträge kein Anspruch auf Zusatzleistungen im fraglichen Zeitraum resultieren würde. 4 .
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwer de führers auf Zusatzleistungen ab Februar 2020 im Ergebnis zu Recht verneint . D ie gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2021 ( Urk. 2) erhobene Be schwer de erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch